BT-Drucksache 17/3697

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -Drucksachen 17/3040, 17/3696- Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/3360, 17/3441, 17/3696- Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Vom 10. November 2010


2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3360, 17/3441, 17/3696 –
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

Bericht der Abgeordneten Ewald Schurer, Michael Leutert, Sven-Christian Kindler, Alois Karl
und Ulrike Flach

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsichtigt,
das deutsche Gesundheitssystem vor allem im Hinblick auf
eine nachhaltige und sozial ausgewogene Finanzierung wei-
terzuentwickeln. Durch kurzfristig und langfristig wirkende
strukturelle Maßnahmen auf der Einnahme- und Ausgabe-
seite soll die notwendige Stabilisierung der GKV erreicht
werden.

Zu Nummer 1

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf die öffentlichen

1. Bund

Der Bund wird als Arbeitgeber durch die Anhebung des ein-
heitlichen Beitragssatzes um rund 15 Mio. Euro belastet.
Die Mehrausgaben sind in den jeweiligen Einzelplänen auf-
zufangen. Zudem wird der Bund im Jahre 2011 um rund
200 Mio. Euro durch die Erhöhung der von ihm zu tragen-
den Beiträge von Beziehern von Arbeitslosengeld II im
Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), so-
wie durch Beteiligung an der knappschaftlichen Renten-
versicherung (jährlich rund 25 Mio. Euro) und an den Er-
stattungen gegenüber der Rentenversicherung für Renten-
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3697
17. Wahlperiode 10. 11. 2010

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/3040, 17/3696 –
Haushalte unter Berücksichtigung der vom federführenden
Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen stel-
len sich wie folgt dar:

Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind mit finanziellen Aus-
wirkungen vor allem für die GKV verbunden. Weitere fi-
nanzielle Auswirkungen ergeben sich für Bund, Länder und
Gemeinden sowie für die Gesetzliche Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit.

und Beitragslasten aus den ehemaligen Zusatz- und Sonder-
versorgungssystemen der DDR (jährlich rund 5 Mio. Euro)
belastet. Die überwiegenden Mehrkosten fallen somit im
Bereich des SGB II an und hängen in den folgenden Jahren
von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Hilfe-
bedürftigen ab.

Durch die Beitragssatzanhebungen entstehen für den Bund
im Bereich der Ausgaben für Wehr- und Zivildienstleis-

Drucksache 17/3697 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tende Mehrausgaben in einem niedrigen einstelligen Millio-
nenbetrag. Durch die ausgabenbegrenzenden Regelungen
im Bereich der Beihilfe entstehen Minderausgaben, die sich
ebenfalls in einem niedrigen einstelligen Millionenbereich
bewegen.

Die ausgabenbegrenzenden Regelungen dieses Gesetzes
führen im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenver-
sicherung zu einer finanziellen Entlastung des Bundes beim
Bundeszuschuss zur Krankenversicherung der Landwirte
für den Bund von rund 7,5 Mio. Euro im Jahr 2011 bzw.
rund 8,4 Mio. Euro im Jahr 2012.

Der Sozialausgleich wird in den Jahren 2011 bis 2014 aus
Mitteln der Liquiditätsreserve finanziert.

Die Anhebung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung verursacht Steuerausfälle, weil die Arbeit-
nehmerbeiträge als Sonderausgaben abziehbar sind. Die
jährlichen Steuermindereinnahmen betragen schätzungs-
weise 590 Mio. Euro (Bund ca. 250 Mio. Euro, Länder ca.
250 Mio. Euro, Gemeinden ca. 90 Mio. Euro), bei der Ein-
kommenssteuer sowie rund 30 Mio. Euro beim Solidaritäts-
zuschlag (jeweils volle Jahreswirkung). Die Erhöhung der
Arbeitgeberbeiträge führt zu einem höheren Betriebsaus-
gabenabzug und somit ebenfalls zu Steuerausfällen. Zu be-
rücksichtigen ist aber, dass die Arbeitgeber bestrebt sind,
die Mehrkosten zu kompensieren. In welchem Umfang dies
gelingt, lässt sich nicht abschätzen. Eine aussagefähige Be-
zifferung der tatsächlichen Steuermindereinnahmen ist so-
mit nicht möglich.

Zu den für den Bund durch die Regelung dieses Gesetzes
entstehenden Vollzugsaufwand siehe unter Bürokratie-
kosten.

2. Länder und Gemeinden

Die Länder und Gemeinden werden als Arbeitgeber durch
die Anhebung des einheitlichen Beitragssatzes um jährlich
rund 145 Mio. Euro und durch die Beteiligung der Länder
an kleineren Systemen um jährlich rund 25 Mio. Euro be-
lastet.

Zu den für Länder und Gemeinden durch die Regelung
dieses Gesetzes entstehenden Vollzugsaufwand siehe unter
Bürokratiekosten.

Durch die ausgabenbegrenzenden Regelungen im Bereich
der Krankenhausfinanzierung entstehen Ländern und Ge-
meinden im Rahmen der Beihilfe Entlastungen in geringem
nicht quantifizierbarem Umfang.

3. Gesetzliche Krankenversicherung

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes wird die gesetzliche
Krankenversicherung durch höhere Beitragseinnahmen und
ausgabenbegrenzende Regelungen finanziell entlastet.

Jährliche Mehreinnahmen in einer Größenordnung von rund
6,3 Mrd. Euro ab dem Jahr 2011 ergeben sich für die
GKV aus der Erhöhung des einheitlichen Beitragssatzes um
0,6 Beitragssatzpunkte. Aus der Erleichterung des Wechsels
gesetzlich versicherter Personen in die private Kranken-
versicherung können sich grob geschätzt ab 2011 jährliche

begleitgesetz 2011 (Bundesratsdrucksache 532/10) vorge-
sehenen aus der Bereitstellung eines weiteren Bundeszu-
schusses von 2 Mrd. Euro resultierenden Mehreinnahmen
ergeben sich im Jahr 2011 Mehreinnahmen der GKV in
Höhe von rund 8 Mrd. Euro.

Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozial-
ausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt
werden.

Durch ausgabenbegrenzende Maßnahmen bei Leistungs-
erbringern und Krankenkassen ergeben sich aus diesem
Gesetz folgende Einsparungen:

● Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen
auf das Niveau 2010
rund 300 Mio. Euro in 2011 und
zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012

● Begrenzung des Preisanstiegs der Fallpauschalen für
akutstationäre Leistungen und Begrenzung des Anstiegs
der Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psy-
chosomatischen Einrichtungen auf die Hälfte der Grund-
lohnrate
rund 150 Mio. Euro in 2011 und
zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012

● Mehrleistungsabschläge bei Krankenhäusern
rund 350 Mio. Euro in 2011
rund 270 Mio. Euro ab 2012

● Begrenzung des Anstiegs der zahnärztlichen Vergütung
für Zahnbehandlung auf die Hälfte der Grundlohnrate
rund 20 Mio. Euro in 2011
zusätzlich rund 40 Mio. Euro in 2012

● Durch die Begrenzung der Vergütungen im Bereich der
hausarztzentrierten Versorgung werden Mehrausgaben
in einer Größenordnung von bis zu 500 Mio. Euro ver-
mieden.

Zusammen mit den ausgabenbegrenzenden Regelungen im
Bereich der Arzneimittel- und Impfstoffversorgung, die im
Rahmen des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungs-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010
(BGBl. I S. 983) sowie des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (Bundestagsdrucksache 17/2413) geregelt werden, er-
geben sich für die GKV im Jahr 2011 Einsparungen in einer
geschätzten Größenordnung von rund 3,5 Mrd. Euro und
rund 4 Mrd. Euro in 2012.

4. Soziale Pflegeversicherung

Aus der Erleichterung des Wechsels gesetzlich kranken-
versicherter Personen aus der sozialen Pflegeversicherung
in die private Pflege-Pflichtversicherung können sich ab
2011 grob geschätzt Mindereinnahmen von rd. 40 Mio.
Euro ergeben.

5. Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Aus-
gaben infolge der Anhebung des paritätisch finanzierten
einheitlichen Beitragssatzes um rund 660 Mio. Euro im Jahr
Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 0,2
Mrd. Euro ergeben. Zusammen mit den im Haushalts-

2011, die bis zum Jahr 2014 auf rund 680 Mio. Euro jährlich
aufwachsen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3697

6. Bundesagentur für Arbeit

Die Mehrausgaben für die Krankenversicherung der Arbeits-
losengeld-Bezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch (Haushalt der Bundesagentur für Arbeit) wegen der
Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes be-
laufen sich im Jahr 2011 auf rund 120 Mio. Euro. Die Mehr-
kosten in den folgenden Jahren hängen von den tatsächlichen
Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab.

7. Gesetzliche Unfallversicherung

Wegen der Anhebung des paritätisch finanzierten einheit-
lichen Beitragssatzes steigen im Jahr 2011 die Ausgaben um
rund 3,5 Mio. Euro und verharren dann auf diesem Niveau.

Sonstige Kosten

Die Arbeitgeber tragen Veränderungen des paritätisch finan-
zierten Beitragssatzniveaus der bei ihnen beschäftigten
Arbeitnehmer zur Hälfte. Die jährliche Belastung der Unter-
nehmen entspricht bei einer Erhöhung des Beitragssatz-
niveaus um insgesamt 0,6 Beitragssatzpunkte einer Größen-
ordnung von circa 2 Mrd. Euro. Weitere finanzielle Auswir-
kungen auf die Wirtschaft und insbesondere auch auf mittel-
ständische Unternehmen entstehen mit diesem Gesetz nicht.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer werden in
ihrer Gesamtheit durch die Erhöhung des paritätisch finan-
zierten Beitragssatzniveaus in ähnlichem Umfang belastet
wie die Arbeitgeber. Für gesetzlich krankenversicherte
Rentner entspricht das Belastungsvolumen der Belastung
der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aus der Anhebung des paritätisch finanzierten Beitrags-
satzes auf das vor dem 1. Juli 2009 geltenden Niveau er-
geben sich wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlands-
produkt geringen Umfangs der finanziellen Belastungen
isoliert betrachtet allenfalls geringe, nicht quantifizierbare
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Ver-
braucherpreisniveau.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise von
Waren und Dienstleistungen im Gesundheitssektor werden
nicht hervorgerufen.

Bürokratiekosten

Der Gesetzentwurf enthalte folgende Informationspflichten,
die geringe Bürokratiekosten für die Wirtschaft oder Ver-
waltung verursachen:

Den Arbeitgebern entstehen aufgrund der Durchführung des
Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag der Versicherten zur
gesetzlichen Krankenversicherung und hieraus resultieren-
den neuen Meldepflichten Mehrbelastungen durch den er-
forderlichen Verwaltungsaufwand. Die Mehrkosten auf
Grund regelmäßiger Datenmeldungen an die Kranken-
kassen belaufen sich auf ca. 3 Mio. Euro jährlich. Die ein-
maligen Umstellungskosten im Rahmen der Softwareanpas-
sung können nicht gesondert beziffert werden. Für die
eigentliche Durchführung des Sozialausgleichs werden in
den nächsten Jahren allenfalls sehr geringe Kosten anfallen,

ter Abrechnungen werden diese Kosten jedoch als gering
eingeschätzt.

Den Sozialversicherungsträgern sowie der Bundesagentur
für Arbeit und der Künstlersozialkasse entstehen aufgrund
der Durchführung des Sozialausgleichs für den Zusatz-
beitrag der Versicherten zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung geringe Mehrbelastungen durch den erforderlichen
Verwaltungsaufwand. Für die Versicherten erfolgt der Aus-
gleich bei der Beitragsberechnung durch den Arbeitgeber
grundsätzlich automatisch.

Mit einer Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
(KHEntgG) wird vorgegeben, dass Mehrleistungsabschläge
in der Rechnung der Krankenhäuser gesondert auszuweisen
sind. Der bürokratische Aufwand hierfür ist als äußerst ge-
ring einzustufen, da die Rechnungslegung in den Kranken-
häusern über die Krankenhausinformationssysteme auto-
matisch erfolgt und die Informationspflicht durch eine ein-
malige Umprogrammierung der Krankenhausinformations-
systeme umgesetzt werden kann, die zudem bereits im Jahr
2009 aufgrund des geltenden § 4 Absatz 2a KHEntgG er-
forderlich war.

Die Neuregelungen bei den hausarztzentrierten Verträgen
sehen vor, dass die Krankenkassen den für sie zuständigen
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einen von
ihnen geschlossenen Hausarztvertrag vorzulegen haben.
Bislang war eine solche Vorlagepflicht nur gegenüber den
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder vorgesehen. Eine relevante
Mehrbelastung für die Krankenkassen entsteht hierdurch
aber nicht.

Beim Bundesversicherungsamt entstehen zusätzliche Auf-
wendungen für Personal- und Sachmittel. Der Mehrbedarf
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgegli-
chen werden.

Mit den Regelungen in der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung werden zwei Informationspflichten für die Ver-
waltung (Krankenkassen und Bundesversicherungsamt) ge-
ändert.

Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratie-
kosten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haus-
haltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Zu Nummer 2

Da der federführende Ausschuss für Gesundheit empfiehlt,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt zu
erklären, entfällt eine Berichterstattung gemäß § 96 der
Geschäftsordnung.
die jedoch perspektivisch steigen werden. Aufgrund der
Umsetzung des Sozialausgleichs im Rahmen EDV-gestütz-

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit vorgelegten Beschlussempfehlung.

Drucksache 17/3697 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Berlin, den 10. November 2010

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Ewald Schurer
Berichterstatter

Michael Leutert
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

Alois Karl
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

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