BT-Drucksache 17/3169

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/2866, 17/3034- Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 5. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3169
17. Wahlperiode 05. 10. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/2866, 17/3034 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes

A. Problem

Durch den Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie
98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraft-
stoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung
der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des
Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG in deutsches Recht
überführt. Die Festsetzung anspruchsvoller Anforderungen an Treibstoffe soll
die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Klimaschutzes schaffen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/3169 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2866 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

‚1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu § 37 und § 39 jeweils
die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.‘

2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

3. In der neuen Nummer 3 wird in Absatz 4 das Wort „Behörde“ durch das Wort
„Bundesbehörde“ ersetzt.

4. Nach der neuen Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

‚4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Beschlüsse der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46 und § 48a Absatz 1
Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“
ersetzt.‘

Berlin, den 29. September 2010

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Michael Kauch
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3169

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Ute Vogt, Michael Kauch,
Ralph Lenkert und Hans-Josef Fell

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2866 wurde in der
59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. September
2010 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitbe-
ratung an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch den Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2009/30/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf
die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe
und die Einführung eines Systems zur Überwachung und
Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Ände-
rung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf
die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG in
deutsches Recht überführt. Die Festsetzung anspruchsvoller
Anforderungen an Treibstoffe soll die Grundlage für eine
weitere Verbesserung des Klimaschutzes schaffen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/2866 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2866 in seiner
20. Sitzung am 29. September 2010 abschließend ohne De-
batte behandelt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(16)105 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/2866 in geänderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 29. September 2010

Anlage: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)105

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Michael Kauch
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Drucksache 17/3169 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes

Drucksache 17/2866
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
‚1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu § 37 und § 39 jeweils die Wörter
„Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.’
b) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.

c) Die bisherige Nummer 2 wird zur Nummer 3 und wie folgt gefasst:
‚3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den
Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen verpflichtet werden kann,
auch Treibstoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu
überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu
bringen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unterrichtung
der Verbraucher über biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten Einsatz der
verschiedenen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur
Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass
Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben:

a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe
des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs, und

b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.“’

DE U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

17. WP

Ausschussdrucksache

17(16)105

zu Top 11 der TO am 29.09.2010

28.09.2010

Anlage

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3169

d) Nach der neuen Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
‚4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union“ ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.’
e) Folgende Nummer 6 wird angefügt.
‚6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46 und § 48a Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.’

Begründung

Die Änderungen des Gesetzentwurfs dienen der Anpassung an den am 1. Dezember 2009 in
Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Europäische
Union ist danach an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren
Rechtsnachfolgerin sie ist. Daran sind die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft
im Bundes-Immissionsschutzgesetz anzupassen.

Darüber hinaus wird ein Änderungsvorschlag in der Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf berücksichtigt, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt
hat.

Im Einzelnen:

Im Hinblick auf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Konkretisierung
der nebenstrafrechtlichen Blankettvorschriften durch die Bestimmung von Straf- und
Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist es wegen der besonderen Anforderungen des
strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes (Artikel 103 Abs. 2 GG) unabweislich, auf die jeweils
korrekte Rechtsgrundlage des europäischen Rechts Bezug zu nehmen, wenn nach dem 1.
Dezember 2009 erlassene Vorschriften der Europäischen Union in nationales Recht
umzusetzen oder durchzuführen sind.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon treten die bislang geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft nicht außer Kraft. Insoweit werden die Bezugnahmen auf
die Europäische Gemeinschaft aus Gründen der Klarheit neben den neuen Bezugnahmen
beibehalten.

Die Änderungen in den Buchstaben a, b, d und e tragen diesen Anforderungen Rechnung.
Bereits im geltenden Immissionsschutzrecht werden unter „bindenden Beschlüssen“ die

Drucksache 17/3169 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bindenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstanden. Um Missverständnisse
durch eine Bezugnahme auf den in Artikel 288 Unterabsatz 4 AEUV neu geschaffenen
einzelnen Rechtsakt des Beschlusses zu vermeiden, wird deshalb der umfassende Begriff
des bindenden Rechtsaktes nunmehr einheitlich verwendet.

Die Änderung in Buchstabe c dient – wie vom Bundesrat vorgeschlagen - der Klarstellung,
dass der Vollzug der zu erlassenden Rechtsverordnung durch Bundesbehörden erfolgt.

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