BT-Drucksache 17/3080

Transparenz in Public Privat Partnerships (PPP-Projekte)

Vom 20. September 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3080
17. Wahlperiode 20. 09. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Volker Beck (Köln),
Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl,
Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott,
Daniela Wagner, Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Transparenz in Public Privat Partnerships (PPP-Projekte)

Öffentlich-privates Wirtschaften und Finanzieren muss den Anforderungen an
Transparenz,Wirtschaftlichkeit undNachhaltigkeit in besonderemMaße gerecht
werden. Die Anwendung der Grundsätze einer öffentlichen Vergabe im Wettbe-
werb ist unerlässlich. Der Ausbau von Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der
Entscheidungsträger ist erforderlich für alle Aspekte und in allen Phasen des PPP
– gerade wenn für den öffentlichen Partner neue Instrumente bei Vergabe und
Finanzierung eingesetzt werden. Dem müssen die angewendeten Instrumente
und Prozesse Rechnung tragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist die finale an die Bieter übersandte Leistungsbeschreibung bei A-Modell-
Projekten öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

2. Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht die Zugänglichkeit (sofern
zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten ge-
mäß Frage 1 bestehen, bitte differenziert beantworten)?

3. Sind bei den Ausschreibungen für die bisher nach dem A-Modell realisierten
Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an
(potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die
Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden?

4. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der
Information innerhalb desMarktes für die jeweils ausgeschriebene Leistung?

5. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten
für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information
Kenntnis zu erlangen?

6. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 1 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

Drucksache 17/3080 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 1 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

Vertrag in Entwurfsfassung

8. Ist der Vertrag in vor der Angebotsabgabe an die Bieter übergebener Fassung
bei A-Modell-Projekten öffentlich verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

9. Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht die Zugänglichkeit (so-
fern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten
bestehen, bitte differenziert beantworten)?

10. Sind bei denAusschreibungen für die bisher nach demA-Modell realisierten
Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an
(potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die
Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen
gemäß Frage 8 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt werden?

11. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der
Information innerhalb desMarktes für die jeweils ausgeschriebeneLeistung,
sofern nach Frage 8 keine oder nur partielle Beschränkungen verfügt worden
sind?

12. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten
für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information
Kenntnis zu erlangen?

13. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 8 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

14. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 8 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3080

Vertrag in Endfassung

15. Ist der jeweils mit dem privaten Partner abgeschlossene, endverhandelte
Vertrag bei A-Modell-Projekten öffentlich verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

16. Sind bei denAusschreibungen für die bisher nach demA-Modell realisierten
Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an
(potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die
Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen
gemäß Frage 15 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt werden?

17. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der
Information innerhalb desMarktes für die jeweils ausgeschriebeneLeistung,
sofern nach Frage 15 keine oder nur partielle Beschränkungen verfügt wor-
den sind?

18. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten
für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information
Kenntnis zu erlangen?

19. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 15 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

20. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 15 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

Weitere Vertragsbestandteile

21. Welche Dokumente erlangen als Vertragsanlage, als im Vertrag explizit er-
wähntes Dokument oder in Form des Verweises Gültigkeit für die Regelun-
gen der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei
den A-Modell-Projekten und stellen insofern „weitere Vertragsunterlagen“
dar?

Welche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang Vereinbarungen/Ver-
träge zwischen Banken und demAuftragnehmer der öffentlichen Hand, Ver-
einbarungen/Verträge zwischen Banken und der öffentlichen Hand sowie
Vereinbarungen zwischen allen drei genannten Parteien?

22. Sind die einzelnen der gemäß Frage 21 existierenden „weiteren Vertragsun-
terlagen“, die zu dem privaten Partner abgeschlossenen, endverhandelten
Vertrag gehören, bei A-Modell-Projekten frei verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Drucksache 17/3080 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

23. Sind bei denAusschreibungen für die bisher nach demA-Modell realisierten
Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an
(potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die
Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen
gemäß Frage 21 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt werden?

24. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der
Information innerhalb desMarktes für die jeweils ausgeschriebeneLeistung,
sofern nach Frage 21 bezüglich einzelner Dokumente keine oder nur par-
tielle Beschränkungen verfügt worden sind?

25. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten
für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information
Kenntnis zu erlangen?

26. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls einzelne
Unterlagen gemäß Frage 21 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere
nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw.
nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der
Geheimhaltung zum Schutz desWettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

27. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls einzelne
Unterlagen gemäß Frage 21 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere
nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw.
nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der
Geheimhaltung zum Schutz desWettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungs-Eignungstest

28. Ist der im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellte PPP-Eig-
nungstest bei A-Modell-Projekten zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

29. Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, soweit die Unterlagen
gemäß Frage 28 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschie-
denen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte
differenziert beantworten)?

30. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 28 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3080

31. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 28 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

VorläufigeWirtschaftlichkeitsuntersuchung

32. Ist die vorläufigeWirtschaftlichkeitsuntersuchung in vollständiger Form bei
A-Modell-Projekten öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

33. Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, sofern die Unterlagen
gemäß Frage 32 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschie-
denen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte
differenziert beantworten)?

34. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 32 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

35. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 32 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

AbschließendeWirtschaftlichkeitsuntersuchungmit Public Sector Comparator

36. Ist die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (inklusive Public
Sector Comparator – PSC – und der sich aus dem Angebot des Auftragneh-
mers ergebenen Kosten bei PPP-Realisierung) bei A-Modell-Projekten
öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

37. Sind folgende Informationen, falls die Unterlagen nach Frage 36 nicht bzw.
nicht vollständig verfügbar sind, einzeln verfügbar:

a) die Methode, nach der die finale Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch-
geführt worden ist, insbesondere die im Rahmen des A-Modells übertra-
genen Risiken, deren Bewertung etc.;

Drucksache 17/3080 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) die Annahmen, die bei der Erstellung der finalen Wirtschaftlichkeitsun-
tersuchung getroffen wurden (z. B. hinsichtlich zukünftiger Verkehrs-
mengenentwicklungen, Diskontraten, Verhalten der Bieter/der privaten
Partner etc.);

c) der Public Sector Comparator und dessen Berechnung/Berechnungs-
methodik;

d) die sich aus dem Angebot des Auftragnehmers ergebenen Kosten bei
PPP-Realisierung?

38. Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, sofern die Unterlagen
gemäß Frage 36 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschie-
denen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte
differenziert beantworten)?

39. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 36 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Aus-
schreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

40. Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unter-
lagen gemäß Frage 36 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht
ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht
auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Ge-
heimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit
möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folge-
ausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig
ist?

41. Inwieweit spielen Einschätzungen der Bundesregierung bezüglich der Inten-
sität des Wettbewerbs um aktuelle und zukünftige Ausschreibungen für die
Realisierung von Projekten nach dem A-Modell eine Rolle, wenn die Bun-
desregierung die Veröffentlichung des Public Sector Comparator aufgrund
der Überlegung verweigert, Bieter könnten in der aktuellen Ausschreibung
oder in potenziellen Folgeausschreibungen dadurch die Kalkulationen des
Bundes nachvollziehen und ihr Angebot darauf ausrichten?

42. Wie schätzt die Bundesregierung die Wettbewerbsintensität (auch im Hin-
blick auf die Möglichkeit der Kartellbildung) in den Ausschreibungen des
Bundes für die Realisierung von Projekten nach demA-Modell, in denen die
Veröffentlichung des Public Sector Comparator jeweils verweigert wurde,
ein?

43. Sind grundsätzliche Änderungen oder Detailänderungen der Veröffent-
lichungs- und Transparenzpolitik des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bei den zukünftigen A-Modell-Projekten geplant?

Wenn ja, welche?

Berlin, den 16. September 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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