BT-Drucksache 17/2746

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zum Stand 30. Juni 2010 und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Vom 12. August 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2746
17. Wahlperiode 12. 08. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke, Jens Petermann
und der Fraktion DIE LINKE.

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zum Stand
30. Juni 2010 und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die letzte Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu den Auswirkungen der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug hervorgeht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1112), bestanden
im Jahr 2009 nur 64 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden weltweit den seit
August 2007 für einen Ehegattennachzug erforderlichen Sprachtest im Ausland,
2 Prozent weniger als im Jahr 2008. Die Bestehensquoten sind mit 60 Prozent
noch einmal schlechter, wenn Betroffene zuvor keinen Sprachkurs eines Goethe-
Instituts besuchen konnten, das heißt in 73 Prozent aller Fälle. In zahlreichen
Ländern liegen die Werte aufgrund länderspezifischer und sprachlicher Beson-
derheiten noch einmal darunter. So betrug die Erfolgsquote im Iran, einem der
Hauptherkunftsländer, im Jahr 2009 gerade einmal 35 Prozent, ohne vorherigen
Sprachkurs waren es lediglich 26 Prozent. Selbst diese erschreckenden Zahlen
vermitteln noch ein geschöntes Bild der Wirklichkeit, denn es wird nicht erfasst,
wie viele Versuche die Betroffenen unternehmen mussten, um den Sprachtest
bestehen zu können – und hieran soll sich nach Auskunft der Bundesregierung
auch in den nächsten Jahren nichts ändern (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194,
Antwort zu Frage 5).

Vielfach wird behauptet, die für den Ehegattennachzug notwendigen Sprach-
kenntnisse ließen sich regelmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
aneignen – so z. B. vom Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting) in der Debatte
zu einem Antrag der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/1577) zur
Abschaffung der Sprachhürden beim Ehegattennachzug (Plenarprotokoll 17/43,
S. 4373 f.). Die hohe Misserfolgsquote bei Sprachtests im Ausland widerlegt
diese Annahme. Dass Eheleute zwangsweise voneinander getrennt leben müs-
sen, solange ein Deutsch-Zertifikat nicht vorliegt, bedeutet für diese erhebliche
Belastungen und eine Einschränkung des Grundrechts auf Familienzusammen-
leben, die auch durch keinen der vorgegebenen Zwecke der Gesetzesregelung
gerechtfertigt wird. Denn dass die Sprachprüfungen im Ausland geeignet sein
sollen, Zwangsverheiratungen zu verhindern oder eine Integration in Deutschland
zu erleichtern, kann die Bundesregierung nicht einmal ansatzweise nachvollzieh-
bar begründen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 14 ff.).
Mit gut 33 000 im Jahr 2009 erteilten Visa zum Ehegattennachzug lag der Wert
immer noch deutlich niedriger als in den beiden Jahren vor Einführung der
Sprachanforderungen 2005 und 2006 mit jeweils etwa 40 000.

Seit Längerem bereits erfolgt eine „Evaluierung“ der praktischen Auswirkungen
der Neuregelung des Ehegattennachzugs durch das Auswärtige Amt, das Bun-
desministerium des Innern und die Beauftragte der Bundesregierung für Migra-

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tion, Flüchtlinge und Integration – eine unabhängige oder externe Evaluation ist
hingegen nicht geplant. Im Frühjahr 2009 erklärte die Bundesregierung, dass die
Ergebnisse dieser Evaluation „zurzeit zusammengestellt“ würden (Bundestags-
drucksache 16/12979, Antwort zu Frage 31). Vier Monate später hieß es, die
Evaluierung würde derzeit „erarbeitet“ (Bundestagsdrucksache 16/13978, Ant-
wort zu Frage 14). Ende 2009 behauptete die Bundesregierung dann, dass ein
„Entwurf des Evaluierungsberichts (…) fertig gestellt“ worden sei und dieser
„sich derzeit in der Ressortabstimmung“ befinde, die „zügig abgeschlossen wer-
den“ solle (Bundestagsdrucksache 17/194). Im März 2010 jedoch erklärte die
Bundesregierung auf erneute Nachfrage lapidar, der Evaluierungsbericht sei
„noch nicht fertig gestellt“ (Bundestagsdrucksache 17/1112). Interessant ist,
dass zumindest der Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU, Stephan Mayer
(Altötting), „die bisherigen Ergebnisse aus einer noch nicht vollständig abge-
schlossenen Evaluierung“ bereits kennt und damit im Deutschen Bundestag ar-
gumentierte (vgl. Plenarprotokoll 17/43, S. 4373 f.). Vor diesem Hintergrund
geht die Fraktion DIE LINKE. davon aus, dass die seit über einem Jahr vorlie-
genden Evaluationsergebnisse nur deshalb noch nicht veröffentlicht wurden,
weil es innerhalb der Koalition keine politische Einigung über die daraus zu
ziehenden Konsequenzen gibt: Während die Fraktion der FDP auch nach dem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 an der
Forderung nach einer allgemeinen Härtefallregelung festhält (Plenarprotokoll
17/52, S. 5495), würde nach Auffassung von Reinhard Grindel (CDU/CSU) mit
einer solchen Härtefallregelung „die ganze Vorschrift leerlaufen“ (Plenarproto-
koll 17/43, S. 4372 f.).

Nachdem die schriftliche Begründung des Grundsatzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. März 2010 zu den Sprachanforderungen beim Ehegatten-
nachzug vorliegt, geht die Fraktion DIE LINKE. davon aus, dass dieses Urteil
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch den Europäi-
schen Gerichtshof (EuGH) nicht standhalten wird. Insbesondere hatte der EuGH
erst am 4. März 2010 entschieden (Chakroun/Niederlande, C-578/08), dass die
so genannte Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union den
Mitgliedstaaten positive Verpflichtungen auferlegt, denen klar definierte subjek-
tive Rechte entsprechen. Die Genehmigung des Familiennachzugs stellt dem-
nach die Grundregel der Richtlinie dar, während Handlungsspielräume zur Ab-
weichung von dieser Regel eng auszulegen sind und das Richtlinienziel einer
Begünstigung des Familiennachzugs nicht beeinträchtigen dürfen. Mit dieser
Rechtsprechung des EuGH ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
völlig unvereinbar, einem in Deutschland fest integrierten Ehegatten mit Dauer-
aufenthaltsrecht sei es zuzumuten, seine gesamte soziale und wirtschaftliche
Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um
„die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“, wenn es dem nachzugswilligen
Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich
sein sollte, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteil vom 30. März
2010, 1 C 8.09, Randnummer 45).

Nach einem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (C-92/07) ist zudem davon
auszugehen, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auch gegen
die Stillhalteklausel des Artikels 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB)
Nr. 1/80 verstoßen, so z. B. Dr. Klaus Dienelt auf www.migrationsrecht.net.
Damit kann die Regelung auf genau die Personengruppe, mit der die Gesetzes-
änderung durch den damaligen Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang
Schäuble, maßgeblich begründet wurde – „Menschen türkischer Abstammung“
(Plenarprotokoll 16/90, S. 9065) –, nur noch sehr eingeschränkt angewandt wer-
den.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2746

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im ersten bzw. zweiten Quar-
tal 2010 erteilt (bitte quartalsweise getrennt angeben und die jeweiligen Ver-
gleichswerte für 2009 und den jeweiligen prozentualen Rückgang oder An-
stieg nennen)?
a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftslän-

dern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder
nennen)?

b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftslän-
dern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/Ehefrauen/
Ehemännern?

2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnach-
weis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. An-
lage zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/12979) für das erste bzw. zweite
Quartal 2010 (bitte quartalsweise getrennt angeben und auch die jeweiligen
Vergleichswerte für 2009 benennen)?

3. Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprü-
fungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ bzw. bei anderen Anbietern im
ersten Halbjahr 2010 (bzw. soweit vorliegend) gemessen an der Gesamtzahl
der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die jeweiligen Quoten der 15 wich-
tigsten Herkunftsländer und der jeweils zehn Länder mit den höchsten und
niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl über 100 einzeln angeben)?

4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute bzw. bei anderen Sprachtests (z. B. „TestDaf“) im Aus-
land im ersten Halbjahr 2010 (bzw. soweit vorliegend; bitte nach externen
und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert ange-
ben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte zu-
sätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils 10 Län-
der mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von
über 100 angeben sowie insgesamt gegebenenfalls auch nach Testanbietern
differenzieren)?

5. Was sind die genauen Gründe dafür, dass der bereits Ende 2009 fertiggestellte
und in die Ressortabstimmung gegangene Entwurf des Evaluierungsberichts
zu der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug immer
noch nicht von der Bundesregierung beschlossen bzw. veröffentlicht wurde?
a) Ist ein Grund eine von der Auffassung des Bundesinnenministeriums

abweichende Beurteilung des Auswärtigen Amts, etwa zu der Frage der
Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?

b) Ist ein Grund eine von der Auffassung des Bundesinnenministeriums
abweichende Beurteilung des Bundesministeriums der Justiz, etwa zu der
Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?

c) Ist die Vermutung zutreffend, dass die offenkundig längst vorliegenden
Ergebnisse der Evaluation bislang nur deshalb nicht veröffentlicht wur-
den, weil innerhalb der Koalition unterschiedliche Auffassungen zu einer
Bewertung bzw. hieraus zu ziehenden Konsequenzen bestehen (bitte er-
läutern)?

6. Was sind die Inhalte und Ergebnisse des noch nicht endgültig fertiggestellten
bzw. abgestimmten Evaluierungsberichts – und falls die Bundesregierung
hierzu keine Auskunft geben kann oder möchte – weshalb und auf welche
Weise sind diese Ergebnisse, z. B. dem Abgeordneten Stephan Mayer
(Altötting) (vgl. Plenarprotokoll 17/43, S. 4373 f.), bereits bekannt geworden,
und sollte die Exekutive die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen

nicht in gleicher Weise informieren?

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7. Warum veröffentlicht die Bundesregierung – auch angesichts des nicht
zuletzt im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vereinbarten
„zügigen“ Abschlusses der Evaluation – nicht die bereits vorliegenden Er-
gebnisse der Evaluation und nimmt eine politische Bewertung oder hieraus
zu ziehende Schlussfolgerungen später vor oder überlässt entsprechende
Bewertungen den Leserinnen und Lesern des Berichts?

8. Ist eine unabhängige, externe Evaluation der Neuregelung der Sprachanfor-
derungen im Rahmen des Ehegattennachzugs geplant, und wenn ja, durch
wen und wann, und wenn nein, warum nicht?

9. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der objektiv fest-
stellbare Rückgang der Visa zum Ehegattennachzug infolge der Einführung
der Sprachanforderungen ein Indiz dafür ist, dass es sich in diesen Fällen
um Zwangsehen gehandelt haben muss (bitte begründen und gegebenen-
falls belegen)?
a) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche

Sprachnachweis nicht gelingt, ist nach Auffassung der Bundesregierung
deren Zwangssituation dann damit beendet oder abgemildert oder dauert
sie an (bitte begründen)?

b) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche
Sprachnachweis nicht gelingt, inwieweit können sich diese dann gegebe-
nenfalls aus ihrer Zwangslage im Herkunftsland besser befreien als in
Deutschland, wo es zumindest im Ansatz entsprechende Hilfsangebote
und Beratungsstellen gibt (bitte begründen)?

10. In welchen Ländern sind Zwangsverheiratungen nach Kenntnis der Bun-
desregierung besonders verbreitet (bitte einzeln benennen), und wie stark
war in diesen Ländern jeweils der prozentuale Rückgang der erteilten Visa
zum Ehegattennachzug im Vergleich der Jahre 2006 bzw. 2008, wie stark
war der entsprechende Rückgang im Durchschnitt aller Länder, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?

11. Welche wissenschaftlichen bzw. empirischen Untersuchungen oder For-
schungen hat die Bundesregierung unternommen oder in Auftrag gegeben,
mit denen die Stichhaltigkeit und Realitätsnähe der gesetzgeberischen
Annahme, Sprachtests im Ausland könnten Zwangsverheiratungen verhin-
dern, überprüft wird, und wenn dies nicht der Fall ist, warum wurde keine
entsprechende Überprüfung bzw. Forschung unternommen oder in Auftrag
gegeben?

12. Welche wissenschaftlichen bzw. empirischen Untersuchungen oder For-
schungen hat die Bundesregierung unternommen oder in Auftrag gegeben,
mit denen festgestellt werden soll, wie hoch der Anteil derjenigen neu ein-
gereisten Ehegatten ist, die einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme in
Deutschland aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachgekommen sind,
und wenn dies nicht der Fall ist, warum wurde keine entsprechende Über-
prüfung bzw. Forschung unternommen oder in Auftrag gegeben?

13. Hält die Bundesregierung die bis August 2007 geltende Rechtslage beim
Ehegattennachzug für frauenfeindlich, weil von nachzugswilligen Frauen
bis dahin keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse vor der Einreise ver-
langt wurden, obwohl dies nach Auffassung der Bundesregierung geeignet
sein soll, Zwangsverheiratungen zu verhindern (bitte begründen)?

14. Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im ersten bzw. zweiten
Quartal 2010 erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Her-
kunftsländer gesondert ausweisen und jeweils die Vergleichswerte des Vor-

jahres nennen)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2746

15. Sieht die Bundesregierung inzwischen signifikante Änderungen bei der
Zahl der erteilten Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienange-
hörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder verfügt die
Bundesregierung über andere empirische Erkenntnisse, die auf einen
„Missbrauch“ infolge des so genannten Metock-Urteils des EuGH hindeu-
ten könnten, und wenn ja, welche (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13978,
Antwort zu Frage 11)?

16. Warum ist die Bundesregierung nicht dazu in der Lage, die Frage, ob sich
der Inhalt der Metock-Entscheidung des EuGH bereits aus dem Primärrecht
der EU ergibt, klar und eindeutig zu beantworten (vgl. Bundestagsdruck-
sache 17/194, Antwort zu Frage 9), und was genau bedeutet es, wenn die
Bundesregierung die genannte Frage so beantwortet, dass eine „mögliche
künftige Änderung der Richtlinie (…) mit höherrangigem Primärrecht (…)
vereinbar sein“ müsse – was ja gerade die Frage war –; inwieweit ist also
eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie zur Rückgängigmachung des
Kerninhalts der Metock-Entscheidung nach Auffassung der Bundesregie-
rung mit höherrangigem Primärrecht vereinbar?

17. Welche Akteure auf europäischer Ebene gibt es derzeit, die sich infolge des
Metock-Urteils für eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie einsetzen,
und unternimmt die Bundesregierung derzeit entsprechende Initiativen?

18. Auf welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich die Bun-
desregierung, wenn sie auf Bundestagsdrucksache 17/1112 in der Vor-
bemerkung der Bundesregierung behauptet, „dass erfolglose Prüfungsteil-
nehmer sich oftmals auf die Prüfung nicht vorbereitet haben“?

a) Geht die Bundesregierung entsprechend davon aus, dass viele Betroffene
auch fast drei Jahre nach Änderung der Nachzugsregelungen nicht über
das Niveau der nachzuweisenden Sprachkenntnisse informiert sind, und
inwieweit wäre dies gegebenenfalls auf mangelhafte Informationen
durch die Außenstellen der Bundesrepublik Deutschland zurückzufüh-
ren (bitte begründen)?

b) Welche anderen Gründe könnte es nach Auffassung der Bundesregie-
rung dafür geben, dass sich nachzugswillige Ehepartner oftmals nicht
auf Sprachprüfungen vorbereiten, obwohl sie wissen, dass ein Zusam-
menleben mit dem Partner in Deutschland erst nach erfolgreicher Prü-
fungsteilnahme möglich ist (bitte ausführen)?

19. Wie begründet die Bundesregierung ihre Äußerung in der Vorbemerkung
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1112, die „Behauptung
der Fragesteller, dass der Spracherwerb in vielen Fällen nicht innerhalb von
drei Monaten möglich sei, findet im erhobenen Zahlenmaterial keine
Grundlage.“?

a) Welches „erhobene Zahlenmaterial“ meint die Bundesregierung genau?
b) Muss nicht von einem Spracherwerb von länger als drei Monaten in den

Fällen ausgegangen werden, in denen der Sprachtest nicht im ersten An-
lauf bestanden wird, das heißt, in deutlich mehr als 36 Prozent aller Fälle
weltweit – oder sind diese vermutlich mehr als 10 000 Fälle jährlich nach
Auffassung der Bundesregierung nicht „viele“ (bitte begründen)?

c) Spricht für einen vielfach mehr als dreimonatigen Spracherwerb nicht
auch der Umstand, dass im ersten Quartal 2008, das heißt mehr als vier
bis sieben Monate nach Einführung der Neuregelung, die Zahl der im
Rahmen des Ehegattennachzugs erteilten Visa immer noch um mehr als
30 Prozent unter den Quartalswerten von vor der Gesetzesänderung lag
(bitte begründen)?

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20. Will die Bundesregierung mit ihrer Äußerung in der Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1112, die „Art des Erwerbs
der Sprachkenntnisse ist den Prüfungsteilnehmern freigestellt“ und deshalb
sage die Quote der externen Prüfungsteilnehmenden nichts darüber aus,
„dass es diesen Personen am Zugang oder an finanziellen Mitteln für eine
Teilnahme an einem vom Goethe-Institut angebotenen Sprachkurs gefehlt
hätte“, behaupten, Nachzugswillige würden einen Goethe-Sprachkurs nicht
in Anspruch nehmen, wenn sie über einen entsprechenden Zugang und die
erforderlichen finanziellen Mittel verfügten (bitte ausführen)?

Wenn nein, was wollte sie sagen, und wenn ja, womit begründet sie ihre
Auffassung, die ein völlig irrationales Verhalten der Betroffenen unterstellt,
mit dem die ungewollte Trennungszeit verlängert würde?

21. Wie erklärt die Bundesregierung die besonders niedrigen Erfolgsquoten bei
Sprachtests im Ausland in den Hauptherkunftsländern Mazedonien (33 Pro-
zent) und Iran (35 Prozent)?

a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass es in diesen beiden Ländern über-
durchschnittlich häufig zu Zwangsverheiratungen kommt (wenn ja, bitte
begründen), und wenn nein, inwieweit ist vor diesem Hintergrund die
Regelung der Sprachanforderungen im Ausland ein geeignetes und ver-
hältnismäßiges Mittel, um Zwangsverheiratungen zu verhindern?

b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die „Integrationsbereitschaft“
der Menschen aus Mazedonien bzw. dem Iran besonders gering ist (wie
im Grundsatz auf Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu
Frage 17 behauptet wurde), wenn ja, bitte begründen, und wenn nein,
inwieweit kann die Regelung der Sprachanforderungen im Ausland vor
diesem Hintergrund als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der
Integrationsförderung angesehen werden, obwohl sich die deutsche
Sprache in Deutschland unstrittig leichter und schneller erlernen lässt als
im Ausland?

22. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des bundesdeutschen Inte-
grationskurssystems, wenn zur Begründung der Notwendigkeit von Sprach-
nachweisen im Ausland unterstellt wird, dass der Besuch eines mindestens
600-stündigen Sprachkurses in Deutschland, der mit Mitteln des Verwal-
tungszwangs durchgesetzt werden kann bzw. im Falle einer Verweigerung
zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionen führt, nicht sicherstelle,
dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden (vgl. Bun-
destagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 23b)?

23. Da die Bundesregierung als Begründung der Sprachanforderungen im Aus-
land vorbringt, dass zwischen Nachzug des Ehegatten und Beginn des
Sprachkurses in Deutschland „einige Zeit vergehen“ könne (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 16),

a) welche Erkenntnisse liegen ihr zu diesem Zeitraum vor, und inwieweit
hat sie dabei die Gründe für einen möglicherweise verzögerten Sprach-
kursbeginn evaluiert und/oder berücksichtigt (Geburt eines Kindes,
Arbeitsaufnahme, mangelndes Kursangebot usw.),

b) inwieweit erwägt die Bundesregierung gesetzliche oder praktische Än-
derungen zur Verkürzung dieses Zeitraums, was für die Betroffenen
weitaus weniger belastend wäre als die Anforderung des Spracherwerbs
und Nachweises im Ausland,

c) inwieweit ist dieses Argument damit vereinbar, dass es aufgrund der
erschwerten Umstände und Belastungen des Spracherwerbs im Ausland
häufig länger dauern dürfte, das geforderte Sprachniveau zu erreichen,

als wenn es nach einer direkten Einreise zu einem verzögerten Sprach-
kursbeginn in Deutschland käme?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2746

24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem „Chakroun“-
Urteil des EuGH vom 4. März 2010 (C-578/08) in Bezug auf die Frage der
Vereinbarkeit der bundesdeutschen Regelung der Sprachanforderungen
beim Ehegattennachzug mit der so genannten Familiennachzugsrichtlinie
der EU, und wie bewertet sie das Urteil insgesamt (bitte ausführen)?

25. Was folgt nach Auffassung der Bundesregierung diesbezüglich insbeson-
dere aus der Feststellung des EuGH, dass die Genehmigung der Familien-
zusammenführung die Grundregel darstellt, während die den Mitgliedstaa-
ten eröffneten Handlungsspielräume eng ausgelegt werden müssen und
nicht in einer Weise genutzt werden dürfen, die das Richtlinienziel der Be-
günstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit
der Richtlinie beeinträchtigt (bitte ausführen)?

26. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die oben genannten
Ausführungen des EuGH zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
übertragbar sind auf Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (bitte ausfüh-
ren)?

27. Wie bewertet die Bundesregierung in Kenntnis des oben genannten
„Chakroun“-Urteils des EuGH vom 4. März 2010, in dem überdies die
Pflicht zu einer individualisierten Prüfung der Situation der einzelnen An-
tragsteller betont wird (Artikel 17 der Richtlinie), die Notwendigkeit
zumindest einer allgemeinen Härtefallregelung im Rahmen der Sprach-
anforderungen beim Ehegattennachzug (bitte ausführlich in Auseinander-
setzung mit dem Urteil begründen)?

28. Inwieweit folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus der Feststellung
des EuGH, aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie folge nicht,
dass ein bestimmtes Niveau (eines Mindesteinkommens) vorgegeben wer-
den dürfe, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne weitere
Einzelfallprüfung abgelehnt würde, dass entsprechend auch bezüglich Ar-
tikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie kein bestimmtes Niveau (von Sprach-
kenntnissen) vorgegeben werden darf, unterhalb dessen jede Familien-
zusammenführung ohne weitere Einzelfallprüfung abgelehnt würde, und
was folgt daraus für die Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härte-
fallregelung (bitte genau begründen)?

29. Inwieweit ist mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils vereinbar, Ehegat-
ten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen auf-
zuerlegen, ihre gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland
und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit
im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus
nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die
geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugs-
bedingungen der Richtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen)?

30. Inwieweit ist es mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie verein-
bar, den Ehegattennachzug von Sprachnachweisen im Ausland abhängig zu
machen mit der Begründung, dies solle der Bekämpfung von Zwangsver-
heiratungen dienen können, wenn nach dem Chakroun-Urteil eine positive
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermöglichung des Familiennachzugs
in den in der Richtlinie festgelegten Fällen besteht (Nummer 41 des Urteils)
und eröffnete Handlungsspielräume zur Abweichung von dieser Grundre-
gel eng und nicht in einer Weise auszulegen sind, die das Richtlinienziel der
Begünstigung der Familienzusammenführung beeinträchtigt (Nummer 43),
und angesichts des Umstands, dass mit Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie zur
„Vermeidung von Zwangsehen“ lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde,
ein Mindestalter der Ehegatten vorzusehen, im Übrigen die Richtlinie aber

explizit nicht die Möglichkeit vorsieht, zur Bekämpfung von Zwangs-

Drucksache 17/2746 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

verheiratungen Sprachnachweise zu verlangen, so dass ein subjektiver An-
spruch auf Familienzusammenführung besteht, wenn alle übrigen Voraus-
setzungen erfüllt sind (bitte begründen)?

31. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Chakroun-Urteil des EuGH in Bezug auf die Regelung der Nach-
weise zum Lebensunterhalt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthalts-
gesetzes bzw. in Bezug auf die infolge eines Grundsatzurteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. August 2008 hierzu getroffenen Regelungen
in den Verwaltungsvorschriften, da die erschwerende Berücksichtigung der
sozialrechtlichen Freibeträge nach §§ 11, 30 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch bei der Berechnung des nachzuweisenden Einkommens und
überdies auch eine starre Anwendung von Nachweisgrenzen ohne indivi-
dualisierte Einzelfallbetrachtung mit der Familiennachzugsrichtlinie offen-
kundig unvereinbar sind, und hält sie diesbezüglich die Verwaltungs-
vorschriften überhaupt noch für anwendbar?

Wenn ja, wie begründet sie dies in Auseinandersetzung mit den Gründen
des Chakroun-Urteils?

32. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (C-92/07), das nach Auffas-
sung z. B. von Dr. Klaus Dienelt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
bedeutet, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bei Ehe-
gatten, die sich auf die Stillhalteklausel des Artikels 13 ARB 1/80 berufen
können, unzulässig sind, weil die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln
auch auf den erstmaligen Zuzug von türkischen Arbeitnehmern und ihren
Familienangehörigen anzuwenden sind?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine hiervon abwei-
chende Interpretation des Urteils, und wie bewertet sie dieses Urteil im All-
gemeinen?

33. Was folgt in Bezug auf die Frage der Übertragbarkeit des Urteils vom
29. April 2010 auf deutsches Recht daraus, dass auch die Bundesrepublik
Deutschland in dem konkreten Verfahren als beteiligte Streithelferin unter-
legen ist?

34. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH
vom 29. April 2010 in Bezug auf die auch in Deutschland strittigen Gebüh-
renregelungen für türkische Staatsangehörige, und was genau hat die Aus-
länderreferentenbesprechung des Bundes und der Länder oder haben andere
Bemühungen des Bundes zu der Frage erbracht, inwieweit die Gebühren-
regelungen insbesondere für türkische Staatsangehörige im Hinblick auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 2009 ange-
passt werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/413)?

35. Inwieweit ist mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar, dass sich infolge
eines geplanten Gesetzes zur Anpassung deutschen Rechts an die Ver-
ordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 die Gebühren für türkische
Staatsangehörige weiter erhöhen sollen, und zwar absolut und in Relation
zu Unionsangehörigen?

36. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom
29. April 2010, in dem der Einwand der Niederlande, das „grundlegende
Ziel der Europäischen Union, einen Binnenmarkt einzurichten, die Unions-
bürgerschaft einzuführen und die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der
Union zu gewährleisten, könne nicht „unbegrenzt“ auf türkische Staatsan-
gehörige angewandt werden“ (Nummer 67 des Urteils), vom EuGH zurück-
gewiesen wird, weil das Assoziierungsabkommen das Ziel habe, „die Lage

der türkischen Staatsangehörigen durch die schrittweise Herstellung der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2746

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Aufhebung der Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs an die
Lage der Unionsbürger anzunähern“ (Nummer 68), in Bezug auf die Argu-
mentation der Bundesregierung, wonach „der gemeinschaftsrechtliche, vor
dem Hintergrund des innergemeinschaftlichen Binnenmarkts geprägte und
fortentwickelte Begriff der Dienstleistungsfreiheit … nicht ohne weiteres in
den assoziierungsrechtlichen Zusammenhang übertragen werden“ könne,
mit der Konsequenz, dass das Soysal-Urteil des EuGH angeblich nur im
Rahmen der aktiven, nicht aber passiven Dienstleistungsfreiheit Anwen-
dung finden können soll (Bundestagsdrucksache 16/13327, Antwort zu
Frage 1) – ist in anderen Worten mit dem Urteil vom 29. April 2010
(Rn. 67 f.) das Hauptargument der Bundesregierung, warum sie – entgegen
der Mehrheitsmeinung in der Kommentarliteratur – in Folge des Soysal-
Urteils eine Visumfreiheit für türkische Staatsangehörigkeit im Bereich der
passiven Dienstleistungen nicht sehen will, widerlegt (bitte begründen)?

37. Ist nach Auffassung der Bundesregierung in Kenntnis des Chakroun-Urteils
des EuGH vom 4. März 2010 und des EuGH-Urteils vom 29. April 2010
(C-92/07) die Frage, ob die deutsche Regelung der Sprachnachweise im
Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs mit EU-Recht und insbeson-
dere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist, durch den
EuGH bereits entschieden oder ist ihrer Auffassung nach offenkundig, dass
der EuGH diese Frage bejahen wird, obwohl es auch in der Kommentar-
literatur und bei der Anhörung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz zahl-
reiche Stimmen gegeben hat, die von einer Unvereinbarkeit der Sprachan-
forderungen mit EU-Recht ausgehen bzw. diese Frage zumindest als offen
ansehen (bitte ausführlich begründen)?

38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Kommentar von
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen ihrer Türkei-Reise Ende
März 2010 „Oh, dann ist es schwer, die Sprache zu lernen“ zu der Aussage
eines Schülers einer deutschsprachigen Schule in Istanbul, der gesagt hatte:
„Wir sprechen zuhause nicht deutsch, nur in der Schule“ (dpa-Meldung
vom 30. März 2010), in Bezug auf die Frage, ob es leicht oder schwer ist,
die geforderten deutschen Sprachkenntnisse im Ausland zu erwerben, an-
gesichts des Umstands, dass auch nachzugswillige Ehegatten im Ausland
regelmäßig (bzw. bestenfalls) deutsch nur in einer Sprachschule (bei einem
Selbststudium nicht einmal das) und nicht zuhause sprechen können?

39. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik von Dr. Rolf Gutmann,
wonach die Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) zeige, „wie der Gesetzgeber mit schlechtem Deutsch von Aus-
ländern Deutschkenntnisse verlangt“ (in: Zeitschrift für Ausländerrecht und
Ausländerpolitik 3/2010, S. 91), weil bei wörtlicher Auslegung der Vor-
schrift Sprachnachweise beim Nachzug zu Deutschen nicht verlangt wer-
den dürften, da die stammberechtigten deutschen Ehegatten jederzeit
visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfen
(§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG)?

40. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Dr. Rolf Gutmann
(a. a. O., S. 96), dass es weder mit dem Sozialstaatsprinzip noch mit
Artikel 6 GG vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber durch die seit August
2007 im Ausnahmefall mögliche Verweigerung des Ehegattennachzugs zu
Deutschen bei fehlender Lebensunterhaltssicherung „Deutsche darauf ver-
weist, sich ggf. in ausländische Sozialsysteme ohne Sicherung des Exis-
tenzminimums zu begeben“ (bitte begründen)?

Drucksache 17/2746 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

41. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Dr. Rolf Gutmann
(a. a. O.), wonach angesichts dessen, dass Deutsch beim Fremdsprachen-
erwerb als „eher schwere Sprache“ gilt, die „Leichtigkeit“ verblüffe, „mit
der Verwaltungsgerichte mit der Behauptung umgehen, Deutsch könne
leicht erlernt werden“?

Berlin, den 10. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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