BT-Drucksache 17/2571

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/2251- Abkommen Bundesrepublik Deutschland - Republik Syrien b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/2252- Abkommen Bundesrepublik Deutschland - Malaysia c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/2253- Abkommen Bundesrepublik Deutschland - Republik Bulgarien d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/2254- Abkommen Bundesrepublik Deutschland - Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland e) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/2255- Abkommen Bundesrepublik Deutschland - Königreich Belgien

Vom 9. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2571
17. Wahlperiode 09. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2251 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Syrien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2252 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 23. Februar 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2253 –

Entwurf eines Gesetzes
zum Abkommen vom 25. Januar 2010

zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bulgarien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen

Drucksache 17/2571 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2254 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 30. März 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

e) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2255 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010
zum Abkommen vom 11. April 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und zur Regelung verschiedener anderer Fragen
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern
sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002

A. Problem

Die doppelte Besteuerung von Einkünften stellt bei internationaler wirtschaft-
licher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar
und ist daher zu vermeiden.

Zudem haben grenzüberschreitende Sachverhalte aufgrund fortschreitender
Internationalisierung deutlich an Bedeutung gewonnen. Wird zu solchen Vor-
gängen eine Sachverhaltsaufklärung notwendig, können die daran Beteiligten
sowie andere Personen und Institutionen im Ausland jedoch nur im Wege
zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe herangezogen werden.

B. Lösung

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
hat im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwett-
bewerbs einen Standard entwickelt, mit dem Doppelbesteuerung vermieden,
Steuerverkürzung verhindert und ein umfänglicher Informationsaustausch er-
möglicht werden kann. Dieser wurde in das OECD-Musterabkommen 2005
übernommen. Auf dieser Basis verhandelt die Bundesregierung den Abschluss

neuer oder den Ersatz bzw. die Ergänzung bestehender, nicht mehr dem Stand
der wirtschaftlichen Beziehungen entsprechender völkerrechtlicher Abkommen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2571

Durch die vorliegenden, an das zum Verhandlungszeitpunkt aktuelle OECD-
Musterabkommen angelehnten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Arabischen Republik Syrien (Buchstabe a), Malaysia
(Buchstabe b), der Republik Bulgarien (Buchstabe c) sowie dem Königreich
Großbritannien und Nordirland (Buchstabe d) würden derartige steuerliche Hin-
dernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut
werden. Außerdem würde den deutschen Interessen an einem umfänglichen
Informationsaustausch auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens 2005
entsprochen werden.

Zudem war im Verhältnis zu Belgien bisher nur ein eingeschränkter Auskunfts-
austausch möglich, da unter anderem Belgien den OECD-Standard zu Trans-
parenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke bisher
nicht akzeptiert hatte. Mit diesen Staaten schließt die Bundesregierung zur Ver-
besserung der Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe
völkerrechtliche Abkommen auf Basis des OECD-Standards 2005. Im Verhält-
nis zu Belgien wurde hierzu ein Protokoll zur Änderung eines bestehenden Ab-
kommens unterzeichnet (Buchstabe e).

Mit den Vertragsgesetzen wird angestrebt, die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften zu erlangen, damit die Ratifikationen der Abkommen erfolgen
und die Regelungen in Kraft treten können.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2251 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2252 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2253 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe d

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2254 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe e

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2255 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

Drucksache 17/2571 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich aus den Abkommen, die den Gesetz-
entwürfen der Buchstaben a bis d zugrunde liegen, keine nennenswerten Aus-
wirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch
Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen. Durch die
besseren Informationsmöglichkeiten, die aus dem Änderungsprotokoll ent-
stehen, das dem Gesetzentwurf des Buchstaben e zugrunde liegt, dürften sich
Steuermehreinnahmen ergeben.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswir-
kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten. Unternehmen, insbesondere mittelstän-
dischen Unternehmen, entstehen keine unmittelbaren direkten Kosten.

F. Bürokratiekosten

Normalerweise werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenstän-
digen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich
die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen
sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder
abgeschafft.

Zu den Buchstaben a bis d

Für die Verwaltung werden jedoch neue Informationspflichten eingeführt:

Zu Buchstabe a: sechs

Zu Buchstabe b: fünf

Zu Buchstabe c: fünf

Zu Buchstabe d: sechs

Zu Buchstabe e

Für die Verwaltung werden fünf Informationspflichten erweitert. Die Erweite-
rung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Auskunftsaustausch entspre-
chend dem OECD-Standard 2005. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizie-
rung jedoch nicht möglich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2571

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2251 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2252 unverändert anzunehmen,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2253 unverändert anzunehmen,

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2254 unverändert anzunehmen,

e) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2255 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Grundlage des OECD-Musterabkommens 2005 durch ent- S. 358, 359; 1971 II S. 45, 46) ab und lehnt sich im We-

sprechende Nachverhandlungen entsprochen werden.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie

sentlichen an das OECD-Musterabkommen in seiner aktuel-
len Fassung einschließlich umfänglichem Informations-
austausch an.
Drucksache 17/2571 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner
51. Sitzung am 1. Juli 2010 ohne Aussprache beraten und
dem Finanzausschuss im vereinfachten Verfahren zur allei-
nigen Beratung überwiesen. Der Finanzausschuss hat die
Gesetzentwürfe in seiner 23. Sitzung am 7. Juli 2010 erstma-
lig und abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das am 17. Februar 2010 in Damaskus mit der Arabischen
Republik Syrien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerver-
kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen lehnt
sich im Wesentlichen an das zum Abschluss der Verhandlun-
gen im Jahr 2004 aktuelle OECD-Musterabkommen an.
Nachdem außenpolitische Fragen die Unterzeichnung ver-
zögert hatten, konnte dem deutschen Interesse an einem um-
fänglichen Informationsaustausch auf der Grundlage des
OECD-Musterabkommens 2005 durch entsprechende Nach-
verhandlungen entsprochen werden.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allge-
meinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte
für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 22 enthält die
Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch
den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen-
bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 30
regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchfüh-
rung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Ver-
tragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten
und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere
Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige
klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum
Schutz personenbezogener Daten.

Zu Buchstabe b

Das am 23. Februar 2010 in Putrajaya mit Malaysia unter-
zeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen löst das bisherige
Abkommen vom 8. April 1977 (BGBl. 1978 II S. 925, 926)
ab und lehnt sich im Wesentlichen an das zum Abschluss der
Verhandlungen im Juli 2003 aktuelle OECD-Musterabkom-
men an. Nachdem innermalaysische Diskussionen die Un-
terzeichnung verzögert hatten, konnte dem deutschen Inte-
resse an einem umfänglichen Informationsaustausch auf der

sen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungs-
rechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 23 enthält
die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der
Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Arti-
kel 24 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur
Durchführung des Abkommens notwendige Zusammen-
arbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das
Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens so-
wie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen
um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die
Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

Zu Buchstabe c

Das am 25. Januar 2010 in Berlin mit der Republik Bulgarien
unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bishe-
rige Abkommen vom 2. Juni 1987 (BGBl. 1988 II S. 770,
771) ab und lehnt sich im Wesentlichen an das OECD-Mus-
terabkommen 2005 einschließlich umfänglichem Informa-
tionsaustausch an.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens
sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendi-
gen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21
weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungs-
rechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermö-
gen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die
Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Bele-
genheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 32 regeln den
Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Ab-
kommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten,
den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung
von Steuern, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, das In-
krafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie
andere Fragen. Das Protokoll, das Bestandteil des Abkom-
mens ist, ergänzt das Abkommen um einige klarstellende
Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personen-
bezogener Daten (Datenschutzklausel).

Zu Buchstabe d

Das am 30. März 2010 in London mit dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland unterzeichnete
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bis-
herige Abkommen vom 26. November 1964 in der Fassung
des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl. 1966 II
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen all-
gemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 wei-

Die Artikel 1 bis 5 regeln den Geltungsbereich des Abkom-
mens sowie die für die Anwendung des Abkommens not-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2571

wendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6
bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteue-
rungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Ver-
mögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat
für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen-
bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33
regeln die Einschränkung der Akommensvergünstigung, den
Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Ab-
kommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten,
den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung
von Steuern, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, das
Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens so-
wie andere Fragen. Die Gemeinsame Erklärung hält das ge-
genseitige Verständnis darüber fest, dass das Abkommen der
Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen nicht
entgegensteht, und dass sich die Vertragsstaaten bereiterklärt
haben, die Dividendenbesteuerung neu zu verhandeln, wenn
die Voraussetzungen für eine Wettbewerbsgleichheit
zwischen deutschen und britischen Vorsorgeeinrichtungen
gegeben sind. Das Protokoll, das Bestandteil des Abkom-
mens ist, ergänzt das Abkommen um einige klarstellende
Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personen-
bezogener Daten (Datenschutzklausel).

Zu Buchstabe e

Das am 21. Januar 2010 mit dem Königreich Belgien unter-
zeichnete Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbe-
steuerungsabkommen vom 11. April 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Rege-
lung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich
der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl. 1969 II
S. 17, 18) sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der
Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
(BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) über den Informations-
austausch orientiert sich am OECD-Musterabkommen für
Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbe-
steuerungsabkommen (DBA) von 2005.

Das Änderungsprotokoll passt Artikel 26 des deutsch-
belgischen DBA vom 11. April 1967, zuletzt geändert
durch das Zusatzabkommen vom 5. November 2002, an
den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informa-
tionsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung
relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft
werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den
anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch
für Bankinformationen sowie für Informationen über die
Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Be-
günstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informatio-
nen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden
zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersu-
chen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle
gestellt werden. Hiervon sind sogenannte Rasterfahndungen
– „Fishing expeditions“ (Fischzüge) – ausgeschlossen.

Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des
Artikels 26 des geltenden DBA. Artikel II fügt an den

werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spe-
zifiziert. Der Punkt 15a Absatz 4 enthält die Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III regelt das
Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2251 (Buch-
stabe a) zu empfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2252 (Buch-
stabe b) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die unveränderte An-
nahme zu empfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2253 (Buch-
stabe c) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die unveränderte Annahme zu emp-
fehlen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2254 (Buch-
stabe d) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die unveränderte Annahme zu empfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2255 (Buch-
stabe e) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die unveränderte Annahme zu empfehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
grüßten die große Anzahl der vorliegenden, neu verhandel-
ten Abkommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung
(DBA) sowie das vorliegende Protokoll zur Anpassung eines
bestehenden Abkommens. Damit würden die Vereinbarun-
gen zum Informationsaustausch dem aktuellen OECD-Stan-
dard entsprechen. Die Abkommen sowie das Protokoll wür-
den sich damit in die Reihe mehrerer Abkommen einreihen,
denen der Deutsche Bundestag bereits in dieser Legislatur-
periode zugestimmt habe. Grundsätzlich stelle die Durchset-
zung der Standards der OECD gegenüber einer Vielzahl von
Staaten, insbesondere der Standards zum Informations-
austausch, einen bemerkenswerten Fortschritt in der inter-
nationalen Steuerpolitik dar.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass es der Bundes-
regierung mit den vorliegenden Abkommen sowie dem
vorliegenden Protokoll gelungen sei, den Informations-
austausch mit anderen Staaten sowie weitere Regelungen ge-
mäß OECD-Standard international weiter voranzutreiben.
Darüber hinaus regte sie zur eingehenden Diskussion grund-
legender Fragen der Abkommenspolitik der Bundesregie-
rung, wie der Anwendung von Anrechnungs- bzw. Freistel-
Punkt 15 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA einen
neuen Punkt 15a an. In den Absätzen 1 bis 3 des Punktes 15a

lungsmethode, ein Gespräch der Berichterstatter der Frak-
tionen mit dem Bundesministerium der Finanzen an. Mit

Drucksache 17/2571 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einer grundlegenden Diskussion zu den Verhandlungspro-
zessen könne zur Klärung des Verhältnisses zwischen
Exekutive und Parlament bei der Verhandlung von Doppel-
besteuerungs- und Informationsaustauschabkommen bei-
getragen werden. Die Bundesregierung sagte zu, diesem
Wunsch nachzukommen, um die Philosophie der Verhand-
lungsstrategien der Bundesregierung über einzelne Berichte
zu konkreten Abkommen hinaus diskutieren zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. mahnte an, dass mit anderen
EU-Mitgliedstaaten eine sehr viel umfassendere Zusammen-
arbeit beim Informationsaustausch entsprechend den Ab-
kommen mit Tschechien und Ungarn vereinbart werden
müsse, als dies in den vorliegenden Abkommen mit Bul-
garien und Großbritannien gelungen sei. Die Bundesregie-
rung hielt dem entgegen, es sei mit Belgien, Großbritannien
und Bulgarien gelungen, den umfassenden Informations-
austausch gemäß OECD-Standard zu vereinbaren. Dies
beinhalte alle drei Formen des Informationsaustauschs:
Informationsaustausch auf Ersuchen, spontaner Informa-
tionsaustausch und automatischer Informationsaustausch.
Darüber hinausgehende Regelungen seien auch mit anderen
EU-Mitgliedstaaten nicht vereinbart worden. Außerdem kri-
tisierte die Fraktion DIE LINKE., die Anrechnungsmethode
werde nicht konsequent angewandt. Die Bundesregierung
verwies hierzu auf den bewährten und durch den Koalitions-
vertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober
2009 erneut bestätigten Grundsatz deutscher Abkommens-
politik, ein Zwittermodell zwischen Freistellungs- und An-
rechnungsmethode anzuwenden. Traditionellerweise stelle
Deutschland im Ausland erzielte gewerbliche Einkünfte und
sog. Schachteldividenden steuerfrei, um die deutsche Indus-
trie im Ausland der jeweiligen nationalen Konkurrenzen
gleichzustellen. Für alle anderen, im Ausland erzielten Ein-
künfte und insbesondere für sog. passive gewerbliche Ein-
künfte, also für die reine Verwaltung von Auslandsvermögen,
werde auf die Anrechnungsmethode übergegangen. Ebenso
regele die Umschaltklausel, dass sich Deutschland bei Quali-
fikationskonflikten zwischen deutschem und ausländischem
Recht mit der Folge, dass weder in Deutschland noch im
anderen Staat besteuert wird, durch ordnungsgemäße Notifi-
zierung dieses Methodenwechsels vorbehält, dem anderen
Staat die Anwendung der Anrechnungsmethode mitzuteilen.
Hierbei werde die nicht erhobene ausländische Steuer ange-
rechnet, also auf deutschem Steuerniveau besteuert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die
stärkere Konzentration der deutschen Abkommenspolitik
zur Verbesserung des Informationsaustauschs auf die
Schweiz und Liechtenstein als auf die anderen EU-Mitglied-
staaten. Sicherlich sei dies diplomatischer Höflichkeit inner-
halb der Europäischen Union geschuldet. Aus der Delega-
tionsreise des Finanzausschusses im Mai 2010 müsse jedoch
die Schlussfolgerung gezogen werden, dass man sich sehr
viel stärker auf Österreich, Luxemburg und Belgien kon-
zentrieren müsse, um öffentlich deutlich zu machen, wer die
entscheidenden Blockierer bei der Verbesserung des Infor-
mationsaustauschs in der Europäischen Union seien. Nun sei
mit dem DBA zwischen Deutschland und Belgien ein Infor-
mationsaustausch vereinbart worden, der den EU-Mitglied-
staaten in Bezug auf die EU-Zinsrichtlinie verwehrt werde.
Zur Frage der Rangigkeit der unterschiedlichen Rechtsmate-

genüber Belgien keine EU-rechtliche Regelung greife, nun-
mehr aber eine DBA-rechtliche Grundlage bestehe, werde
Deutschland nicht durch EU-Recht gehindert, diese weiter-
gehenden DBA-Regelungen anzuwenden.

Zur Problematik der Rentenbesteuerung verwiesen die
Koalitionsfraktionen zudem auf die in Deutschland vor eini-
gen Jahren eingeführte nachgelagerte Besteuerung. Daraus
leite sich das Interesse Deutschlands ab, die Rentenbesteue-
rung so umzustellen, dass auch Sozialversicherungsrenten
im Kassenstaat besteuert werden. In den Abkommen mit
Syrien, Malaysia und Bulgarien sei dies erfreulicherweise
gelungen. Mit Großbritannien sei hingegen ein Wahlrecht
für Personen vereinbart worden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Abkommens bereits Rentenzahlun-
gen erhalten. Das Wahlrecht, alte Rentenansprüche nach der
alten Regelung zu versteuern, werde dazu führen, dass die
Kassenstaatbesteuerung erst in ferner Zukunft greife. Zu den
Hintergründen teilte die Bundesregierung mit, sie habe den
Auftrag des Finanzausschusses aufgegriffen und sich bei den
erst kürzlich abgeschlossenen Verhandlungen das Besteue-
rungsrecht sowohl für Sozialversicherungsrenten als auch
für steuerlich geförderte Renten vorbehalten. Im Unter-
schied zu dem Abkommen mit Großbritannien sei im Ab-
kommen mit Bulgarien jedoch lediglich die Besteuerung von
Sozialversicherungsrenten, nicht aber von steuerlich geför-
derten Renten nach deutschem Recht ausgehandelt worden.
Ursächlich sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Verhand-
lungen mit Bulgarien. Der politische Wille, auch steuerlich
geförderte Renten entsprechend zu behandeln, sei erst im
Anschluss entstanden und habe somit in diesem Abkommen
nicht mehr berücksichtigt werden können. Zudem sei mit
Großbritannien eine Übergangsregelung für Altfälle verein-
bart worden. Man habe sich diesem ausdrücklichen briti-
schen Wunsch nicht entziehen können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, da-
mit sei lediglich aufgrund des Zeitpunkts der Verhandlungen
mit Bulgarien eine nachgelagerte Besteuerung steuerlich ge-
förderter Renten in Zukunft nicht möglich. Dies sei insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass dieses Thema bereits vor
drei Jahren im Finanzausschuss thematisiert worden sei, un-
befriedigend. Es stelle sich die Frage, warum diese überholte
Regelung ratifiziert werden solle, statt Nachverhandlungen
anzustreben. Die Bundesregierung erwiderte, man habe be-
reits im Jahr 2005, als die nachgelagerte Besteuerung steuer-
lich geförderter Renten noch kein Thema war, begonnen,
dieses DBA mit Bulgarien zu verhandeln. Schon aus der
vom OECD-Standard abweichenden Regelung zur nachge-
lagerten Besteuerung von Sozialversicherungsrenten hätten
sich große Schwierigkeiten in den Verhandlungen ergeben.
Dennoch sei es der Bundesregierung gelungen, sich mit ihrer
Forderung durchzusetzen. Nach Verhandlungsabschluss
würden immer ein Sprachabgleich, die vertragsförmliche
Prüfung und andere Schritte folgen, bis die Verträge unter-
zeichnet werden können. Dies sei äußerst zeitaufwendig.
Würde man dann neue materiell-rechtliche Fragen aufwer-
fen, müsste dieser Prozess wiederholt werden. Sehr viel ziel-
führender sei, solche Themen im Rahmen von Verhandlun-
gen zur Aktualisierung eines bestehenden DBA, möglichst
zeitnah, aufzugreifen, wie dies aktuell mit anderen euro-
päischen Staaten, beispielsweise mit Italien, erfolge.
rien betonte die Bundesregierung, üblicherweise gehe EU-
Recht vor. Da aber auf dem Gebiet der Bankinformation ge-

Grundsätzlich kritisch äußerten sich die Koalitionsfraktio-
nen zudem darüber, dass es bisher nicht möglich gewesen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2571

sei, einen umfassenden Informationsaustausch mit dem
Königreich Belgien, einem kerneuropäischen Staat, zu ver-
einbaren. Die Bundesregierung verwies hierzu auf die
Situation mit den Staaten Luxemburg, Österreich und Bel-
gien, die sich bisher ebenfalls einem Informationsaustausch
auf dem Gebiet der Bankinformation entgegengestellt hät-
ten. Insbesondere Belgien habe zudem bisher nicht die not-
wendige Rechtsgrundlage geschaffen, um diese Informatio-
nen überhaupt von Banken zu erheben. Erst die erfolgrei-
chen Verhandlungen der USA vor einigen Jahren hätten den
Durchbruch erzielt. Dies habe man anschließend auch in
das deutsch-belgische DBA übernehmen können. In Zu-
kunft stelle damit die Rechtsgrundlage für den Informa-
tionsaustausch mit Belgien die weitestgehende Regelung
dar, die Deutschland auf diesem Gebiet mit einem anderen
Staat vereinbart hat. Eine vergleichbare Situation existiere
mit Luxemburg. Auch hier habe erheblicher Widerstand
gegen weitergehende Informationsklauseln bestanden. Als
Deutschland jedoch eine Regelung entsprechend der relativ
weit gehenden Vereinbarung zwischen den USA und der
Schweiz vorgeschlagen hat, sei Luxemburg nicht mehr in
der Situation gewesen, dies abzulehnen.

Berlin, den 7. Juli 2010

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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