BT-Drucksache 17/2394

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Vom 5. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2394
17. Wahlperiode 05. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Änderungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

A. Problem

Durch den Vertrag von Lissabon und insbesondere durch das Gesetz über die
Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in
Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz)
sind umfangreiche Anpassungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages erforderlich geworden.

B. Lösung

Die Geschäftsordnung des Bundestages wird insbesondere in folgenden Punkten
geändert:

– § 93b Absatz 2 (plenarersetzende Kompetenzen des Ausschusses für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union),

– § 93c – neu (Verfahren bei der Erhebung einer Subsidiaritätsrüge) und

– § 93d – neu (Verfahren bei der Erhebung einer Subsidiaritätsklage).

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 17/2394 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I
S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2128), wird wie folgt geändert:

1. In § 75 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „EG-Vorlagen“ durch das Wort
„Unionsdokumente“ ersetzt.

2. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumenten“ durch das Wort
„Unionsdokumenten“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der
§§ 3 und 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregie-
rung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen
Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments bein-
halten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Nicht in der Positivliste genannte Doku-
mente“ durch die Wörter „Andere Unionsdokumente“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „der Anlage 8“ durch die Wörter „des
Absatzes 3 Satz 1“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 wird der Satzteil „Unionsdokumente, die nicht einem in
der Positivliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen (Ab-
satz 3 Satz 3),“ durch den Satzteil „Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufge-
führte Unionsdokumente“ ersetzt.

e) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 9 Absatz 5
des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut-
schem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf
Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die
Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.“

3. § 93a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumenten“ durch das Wort
„Unionsdokumenten“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüg-
lich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf
der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2394

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt und die bisherigen
Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6:

„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bun-
destag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über
Beitritte und Vertragsänderungen nach § 10 des Gesetzes über die Zusam-
menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegen-
heiten der Europäischen Union.“

4. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichne-
ten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundes-
regierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen
Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. So-
weit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind,
kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bun-
destages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. Auch ohne eine
Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegen-
über der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten
Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des
Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach
Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfol-
genden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des Bundestages, über eine
Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen,
bleibt unberührt.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.

5. Nach § 93b werden die folgenden neuen §§ 93c und 93d eingefügt:

㤠93c
Subsidiaritätsrüge

Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritäts-
rüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe
des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union entscheiden.

§ 93d
Subsidiaritätsklage

(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des
Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Ver-
hältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung ein-
schließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. Dies
schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozess-
bevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlos-
sen wurde.

(2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Er-

hebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der
Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemes-

Drucksache 17/2394 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sene Beratung im Bundestag gesichert ist. Der Antrag hat mindestens die
wesentlichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den An-
tragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der
Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu betei-
ligen sind. Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. § 69 Absatz 3
Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Inte-
grationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzu-
nehmen. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage
auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der
Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat.
§ 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

6. Anlage 8 (Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende EU-
Dokumente) wird aufgehoben.

Berlin, den 1. Juli 2010

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Alexander Ulrich
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

tätsklagen, wobei insbesondere neben dem Ausschuss für CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen

die Angelegenheiten der Europäischen Union der Rechts-
ausschuss in Betracht gezogen wurde (§ 93d Absatz 1
Satz 1 GO-BT – neu),

– die Auswirkungen des Minderheitsrechts auf die Prozess-

DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

– Schließlich hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beantragt, in § 93b Absatz 2 GO-BT den
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2394

Bericht der Abgeordneten Bernhard Kaster, Michael Hartmann (Wackernheim),
Jörg van Essen, Alexander Ulrich und Volker Beck (Köln)

1. Beratungsanlass und -verlauf

Durch den Vertrag von Lissabon und die damit verbundenen
Gesetze

– zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1926),

– über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bun-
destages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz –
IntVG) vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022),

– zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angele-
genheiten der Europäischen Union vom 22. September
2009 (BGBl. I S. 3026) sowie

– zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Rati-
fizierung des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3822)

sind Anpassungen der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO-BT) erforderlich geworden, insbesondere
im Bereich

– der Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union nach § 93b Absatz 2
GO-BT,

– des Verfahrens zur Erhebung einer Subsidiaritätsrüge
nach Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
sowie

– des Verfahrens zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage
nach Artikel 8 des o. g. Protokolls.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung hat die notwendigen Änderungen der Geschäftsord-
nung in mehreren Sitzungen beraten und auch ein gemein-
sames Gespräch mit den Berichterstattern im Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union durchgeführt.

Bei den Beratungen wurden insbesondere folgende Punkte
zum Teil kontrovers diskutiert:

– die Delegationsmöglichkeit von Beschlüssen des Bun-
destages aufgrund des Integrationsverantwortungsge-
setzes (IntVG) auf den Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union und insbesondere die Aus-
nahmen hiervon bei Entscheidungen im Bereich der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im
Bereich des sog. Notbremsemechanismus nach § 9 IntVG
(§ 93b Absatz 2 Satz 4 GO-BT – neu),

– die Zuständigkeit für die Prozessführung bei Subsidiari-

– die Möglichkeiten im Fachausschuss, bei der Vorlage
eines Antrags auf Erhebung einer Subsidiaritätsrüge den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union so rechtzeitig zu beteiligen, dass die Rügefrist von
acht Wochen eingehalten werden kann (§ 93a Absatz 1
Satz 2 GO-BT – neu).

Einzelheiten zum Beratungsverlauf sind in den Ausschuss-
drucksachen 17-G-2 bis 17-G-2/5 dargestellt. Im Ergebnis
wurden die Vorschläge vom Ausschuss in seiner 9. Sitzung in
Geschäftsordnungsangelegenheiten am 10. Juni 2010 ein-
stimmig beschlossen.

Folgende Änderungsanträge wurden zuvor mehrheitlich ab-
gelehnt:

– Die Fraktion der SPD hat beantragt, Entscheidungen im
Bereich des sog. „Notbremsemechanismus“ (§ 9 IntVG)
nicht von der Ermächtigungsmöglichkeit nach § 93b
Absatz 2 GO-BT auszunehmen (s. Nummer 4 Buchstabe a
der Beschlussempfehlung).

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD ab-
gelehnt.

– Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat beantragt,
§ 93a Absatz 1 Satz 2 GO-BT wie folgt zu fassen: „Wird
ein Antrag auf Erhebung der Subsidiaritätsrüge einge-
reicht, so ist dieser dem Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union unverzüglich zuzuleiten,
um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

– Des Weiteren hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beantragt, in § 93a Absatz 1 GO-BT folgenden
neuen Satz 5 anzufügen: „Anträge auf Erhebung der Sub-
sidiaritätsrüge sind auf Antrag einer Fraktion unverzüg-
lich auf die Tagesordnung der damit befassten Ausschüsse
zu setzen und zu behandeln.“

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
gelehnt.

– Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat weiterhin
beantragt, in § 93b Absatz 2 Satz 3 GO-BT auch ein Wi-
derspruchsrecht einer Fraktion aufzunehmen.

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
führung bei einer Subsidiaritätsklage (§ 93d Absatz 2
Satz 3 GO-BT – neu) sowie

Satz 5 (neu) wie folgt zu fassen: „Eine Ermächtigung des
Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen

Drucksache 17/2394 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Union gemäß Satz 1 ist nicht möglich, wenn eine Fraktion
der Ermächtigung widerspricht.“

Auch dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die beschlossenen Änderungen wurden auch den Ausschüs-
sen des Bundestages mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
zugeleitet.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 hat der Vorsitzende des
Rechtsausschusses u. a. Folgendes mitgeteilt:

Der Rechtsausschuss wendet sich entschieden gegen die von
Ihrem Ausschuss vorgeschlagene Regelung zur Subsidiari-
tätsklage in § 93d GO-BT, nach der der Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union für die Durchführung
solcher Klagen einschließlich der Prozessführung vor dem
Europäischen Gerichtshof zuständig sein soll. Diese Aufgabe
fällt in den Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses und
sollte so auch in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Subsidiaritätsklagen vor dem EuGH betreffen ausschließlich
Rechtsfragen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind
fast ausnahmslos Juristen, die auch mit Fragen des euro-
päischen Rechts vertraut sind, wie die intensive Arbeit des
Unterausschusses Europarecht zeigt. Diese Fachkenntnisse
der Mitglieder könnten gewinnbringend auch im Rahmen
von Streitigkeiten vor dem EuGH eingebracht werden. Dar-
über hinaus wird ein Großteil der subsidiaritätsrelevanten
EU-Vorlagen, wie z. B. solche zum Straf- oder zum Familien-
recht, ohnehin federführend im Rechtsausschuss beraten.

Zudem verfügt der Rechtsausschuss aufgrund seiner Zustän-
digkeit für die Streitsachen vor dem Bundesverfassungsge-
richt über langjährige Erfahrung in der Betreuung von
Rechtsstreitigkeiten für den Deutschen Bundestag vor Ge-
richten. Hierzu gehört die Auswahl der Prozessbevollmäch-
tigten und die inhaltliche Abstimmung der Schriftsätze auch
mit anderen Fachausschüssen.

Es ist somit sachgerecht und folgerichtig, dem Rechtsaus-
schuss auch die Zuständigkeit für Subsidiaritätsklagen vor
dem Europäischen Gerichtshof zu übertragen.

Der 1. Ausschuss hat in seiner 10. Sitzung vom 1. Juli 2010 in
Geschäftsordnungsangelegenheiten einstimmig beschlossen,
an seiner bisherigen Empfehlung festzuhalten, den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union mit
der Zuständigkeit für die Prozessführung vor dem Europäi-
schen Gerichtshof zu betrauen und darauf hingewiesen, dass
er seine Entscheidung unter Abwägung auch der Argumente
getroffen habe, die vom Rechtsausschuss in seinem Schrei-
ben vorgetragen würden.

Der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung hat in einem Schreiben vom 30. Juni 2010 u. a.
Folgendes mitgeteilt:

In Anbetracht der sehr engen Fristen für eine Subsidiaritäts-
rüge ist der federführende Ausschuss auf eine zeitnahe Mit-
wirkung aller beteiligten Ausschüsse angewiesen, um eine
rechtzeitige Beschlussfassung des Bundestages zu ermög-
lichen. Wenn der federführende Fachausschuss eine Subsi-
diaritätsrüge beabsichtigt, soll er dem Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zunächst Gelegen-

Es sollte klargestellt werden, ob und wie lange der federfüh-
rende Ausschuss auf eine solche Stellungnahme warten muss,
bevor er seine Beschlussempfehlung abgeben darf. Auch die
für Stellungnahmen mitberatender Ausschüsse vorgesehene
Regelung in § 63 Abs. 2 Satz 2 GO-BT ist nicht geeignet, eine
rechtzeitige Beschlussfassung über eine Subsidiaritätsrüge
zu gewährleisten. Eine Sonderregelung für diesen Fall wäre
daher hilfreich.

Der 1. Ausschuss hat in seiner o. g. Sitzung vom 1. Juli 2010
einstimmig beschlossen, die Anregung des Ausschusses für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht aufzugreifen und
darauf hingewiesen, dass der von ihm vorgeschlagene neue
§ 93a Absatz 1 Satz 4 GO-BT, wonach alle Ausschüsse – also
auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union – generell gehalten sind, bei ihren Beschluss-
fassungen die auf der Ebene der Europäischen Union maß-
geblichen Fristvorlagen zu berücksichtigen, besser den
Besonderheiten der Einzelfälle gerecht wird als eine starre
zeitliche Vorgabe.

2. Begründungen zu den Änderungen der
Geschäftsordnung

Zu Nummer 1 (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die For-
mulierungen in den §§ 93 bis 93b GO-BT.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die For-
mulierungen in den §§ 93 bis 93b GO-BT.

Zu den Buchstaben b bis d (§ 93 Absatz 3, 6 und 7)

Die grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kom-
menden EU-Dokumente, die bisher in der Anlage 8 der Ge-
schäftsordnung aufgeführt waren, sind nunmehr – mit Aus-
nahme der Entschließungen des Europäischen Parlaments
(Nummer 1 der Anlage 8) – in der Neufassung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut-
schem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen
Union (EUZBBG) umfasst. Daher kann in § 93 Absatz 3
GO-BT künftig unter Einschluss der Entschließungen des
Europäischen Parlaments auf das EUZBBG Bezug genom-
men und die Anlage 8 aufgehoben werden.

Dadurch werden weitere redaktionelle Anpassungen (unter
den Buchstaben c und d) erforderlich.

Zu Buchstabe e (§ 93 Absatz 8 – neu)

Bei den Beratungen zum EUZBBG wurde im Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union einvernehm-
lich befürwortet, im Wege einer Änderung der Geschäftsord-
nung jeder Fraktion das Recht zur Beantragung einer Plenar-
debatte zu Abweichungen von Stellungnahmen des Deut-
schen Bundestages gemäß § 9 Absatz 5 EUZBBG einzuräu-
men (Drucksache 16/13995, S. 7). Dem wird durch die neue
Regelung, die sich an § 20 Absatz 4 GO-BT orientiert, ent-
sprochen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a
heit zur Stellungnahme geben und ihn bereits über eine ent-
sprechende Absicht unverzüglich informieren.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die For-
mulierungen in den §§ 93 bis 93b GO-BT.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2394

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 93a Absatz 1 Satz 2
GO-BT)

Durch die Neuformulierung soll sichergestellt werden, dass
die Ausschüsse bei ihren Beratungen zur Subsidiaritäts- und
Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union so rechtzeitig unterrich-
ten, dass dieser noch innerhalb der EU-vertraglichen Fristen
von seinen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen Ge-
brauch machen kann. Der 1. Ausschuss geht dabei von einem
Abstimmungsverfahren zwischen den Ausschüssen in An-
lehnung an § 63 Absatz 2 Satz 1 GO-BT aus.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 93a Absatz 1 Satz 4
GO-BT – neu)

Mit der Ergänzung der Geschäftsordnung soll ausdrücklich
auf die Einhaltung der EU-vertraglichen Fristen hingewiesen
werden. Die Formulierung orientiert sich an § 1 Absatz 2
IntVG. Insbesondere soll damit darauf hingewirkt werden,
dass die Ausschüsse so rechtzeitig entscheiden, dass ggf. auf
Vorschlag des Ausschusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union innerhalb der vorgegebenen Fristen von
acht Wochen eine Subsidiaritätsrüge oder Subsidiaritätsklage
erhoben werden kann.

Der Geschäftsordnungsausschuss geht dabei davon aus, dass
die federführenden Ausschüsse in Kenntnis der Stellung-
nahme des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union ihre Beschlüsse fassen.

Zu Buchstabe c (§ 93a Absatz 4 GO-BT – neu)

Nach § 93a Absatz 3 GO-BT ist für das Bemühen der Bun-
desregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem
Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts der
federführende Ausschuss zuständig. Deshalb wird klarge-
stellt, dass auch für das Einvernehmen nach § 10 EUZBBG
das entsprechende Verfahren gilt.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

§ 93b Absatz 2 Satz 1 GO-BT

Die Neuregelung nimmt die durch Artikel 45 Satz 3 des
Grundgesetzes (GG) erweiterten plenarersetzenden Kompe-
tenzen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union auf.

§ 93b Absatz 2 Satz 2 GO-BT – neu –

Durch die Regelung wird klargestellt, dass sich die plenarer-
setzenden Kompetenzen des Ausschusses für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union nicht nur auf die EU-vertrag-
lichen Rechte des Bundestages beziehen, sondern auch auf
die aus dem Integrationsverantwortungsgesetz, wobei eine
Delegation nur dann in Betracht kommt, wenn der Deutsche
Bundestag seine Kompetenzen durch Beschlüsse (nicht
durch Gesetze) ausüben kann.

Dabei hat sich der Geschäftsordnungsausschuss von folgen-
den Überlegungen leiten lassen:

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
8. Oktober 2008 ist Artikel 45 GG dahingehend ergänzt wor-
den, dass der Ausschuss auch ermächtigt werden kann, die
Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den „vertrag-

hinsichtlich der vertraglichen Rechte des Bundestages un-
problematisch erweitert werden.

Soweit die Mitwirkungsrechte des Bundestages aus dem In-
tegrationsverantwortungsgesetz – also nicht aus „vertrag-
lichen Grundlagen“ der Europäischen Union – hergeleitet
und nur durch ein förmliches Gesetz wahrgenommen werden
können, wie beim Ablehnungsrecht bei der Brückenklausel
(§ 4 IntVG), der Kompetenzerweiterungsklausel (§ 7 IntVG)
oder der Flexibilitätsklausel (§ 8 IntVG), kommt eine Dele-
gation von vornherein nicht in Betracht, denn Gesetze wer-
den gemäß Artikel 77 Absatz 1 GG vom Bundestag beschlos-
sen und sind deshalb einer Entscheidung durch das Plenum
vorbehalten. Überdies bedarf es im Falle des Artikels 23 Ab-
satz 1 Satz 3 GG einer Zweidrittelmehrheit gemäß Artikel 79
Absatz 2 GG, die nur auf den Bundestag insgesamt, nicht
aber auf einen Ausschuss bezogen sein kann.

Andere Regelungen des Integrationsverantwortungsgesetzes
setzen nur einen Beschluss des Bundestages voraus, wie
beim Vertragsänderungsverfahren im Bereich der Gemein-
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (§ 3 Absatz 3
Satz 1 IntVG), der besonderen Brückenklausel (§§ 5, 6
IntVG) oder dem Notbremsemechanismus (§ 9 IntVG). Ent-
scheidend für eine Delegationsmöglichkeit auf den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ist
damit, ob diese Beschlüsse von der Reichweite des bisher
schon geltenden Artikels 45 Satz 2 GG erfasst werden.

Artikel 45 Satz 2 GG stammt aus dem Jahr 1992. Er ist bei
den Beratungen 2008 zur Ratifizierung des Vertrages von
Lissabon unverändert geblieben. Es gab auch keinen Ände-
rungsbedarf, da im Verhältnis zur Bundesregierung keine
neuen Rechte geschaffen werden sollten. Angefügt wurde nur
Satz 3, der – bedingt durch den Vertrag von Lissabon – eine
Ermächtigung auch auf die „in den vertraglichen Grundlagen
der Europäischen Union“ dem Bundestag eingeräumten
Rechte gestattet. Die neuen Beteiligungsrechte gegenüber
der Bundesregierung, die neben das existierende Recht auf
Stellungnahme und Berücksichtigung (Artikel 23 Absatz 3
GG) treten, sind erst durch das Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts vom Juni 2009 veranlasst worden. Den an-
schließenden Gesetzesberatungen ist nicht der Hinweis zu
entnehmen, dass hier auf keinen Fall delegiert werden sollte.
Ebensowenig finden sich allerdings auch Hinweise, dass eine
eventuelle Delegation ohnehin schon durch Artikel 45 Satz 2
GG ermöglicht ist und es daher auch keiner Anpassung des
Grundgesetzes bedurfte.

Der Wortlaut des Artikels 45 Satz 2 GG steht einer Delegie-
rung nicht entgegen. Er stellt auf die „Rechte des Bundesta-
ges gemäß Artikel 23“ ab. Es wird nicht differenziert nach
Absätzen oder konkret bezeichneten Befugnissen. In Bezug
genommen werden kann daher der gesamte Artikel 23 GG,
der neben dem Recht zur Stellungnahme gegenüber der
Bundesregierung (Absatz 3) auch das allgemeine Mitwir-
kungsrecht in Angelegenheiten der Europäischen Union
(Absatz 2) sowie die Mitwirkung bei der Übertragung von
Hoheitsrechten (Absatz 1) umfasst. Darunter können auch
die neuen Befugnisse des Bundestages nach dem Integra-
tionsverantwortungsgesetz gefasst werden.

§ 93b Absatz 2 Satz 3 GO-BT – neu –

Zur besseren Verständlichkeit werden die unterschiedlichen

lichen Grundlagen“ der Europäischen Union eingeräumt sind
(neuer Satz 3). § 93b Absatz 2 Satz 1 GO-BT kann deshalb

Ermächtigungsgrundlagen (Einzelfallermächtigung durch
Beschluss des Plenums nach Satz 1 und generelle Ermächti-

scheidungen von der plenarersetzenden Kompetenz des Aus-
schusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
ausgenommen werden. Eine Ermächtigung in diesen Berei-
chen durch das Plenum (Satz 1) bleibt weiterhin möglich.

Zu Buchstabe b (§ 93b Absatz 4 Satz 1)

Redaktionelle Anpassung an die Neuregelungen in § 93b Ab-
satz 2.

Zu Nummer 5

§ 93c GO-BT (Subsidiaritätsrüge)

Für die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidia-
rität und Verhältnismäßigkeit sind nach § 93a Absatz 1 Satz 1
GO-BT die (Fach-)Ausschüsse zuständig. Der Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union hat dabei nach
§ 93a Absatz 1 Satz 2 und 3 GO-BT Mitwirkungsmöglich-
keiten (Gelegenheit zur Stellungnahme, Erzwingung einer
Plenarbehandlung und Änderungsanträge im Plenum nach
§ 93b Absatz 7 GO-BT). Regelungsbedürftig ist damit nur
noch der Bereich der plenarersetzenden Kompetenzen dieses
Ausschusses.

Die Entscheidung über die Erhebung einer Subsidiaritätsrüge
soll grundsätzlich das Plenum treffen. Zur Einhaltung der
Achtwochenfrist nach Artikel 6 des Protokolls über die An-
wendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhält-
nismäßigkeit kann auf die plenarersetzenden Befugnisse des
Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zurückgegriffen werden. Die Zahl der in Betracht
kommenden Fälle dürfte allerdings durch die Ankündigung
der Kommission, bei der Fristberechnung den Monat August
nicht zu berücksichtigen, eher gering sein.

§ 93d GO-BT (Subsidiaritätsklage)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt zunächst den im Gesetz vorausgesetzten, aber
nicht ausdrücklich geregelten Fall einer Subsidiaritätsklage,
die nicht auf einen Minderheitsantrag zurückgeht. Zuständig
für die Durchführung der Klage ist im Hinblick auf eine Er-
fahrungskonzentration und eine einheitliche Durchführung
von Klagen des Bundestages vor dem Europäischen Ge-
richtshof ausschließlich der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union. Der 1. Ausschuss hat sich
nach intensiven Beratungen letztendlich aus diesen Gründen

Absatz 2 regelt die Auswirkungen des Minderheitsrechts auf
die Prozessführung durch den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union. Zur Vermeidung eines
„Leerlaufens“ des Minderheitsrechts soll die Wahl des Pro-
zessvertreters im Einvernehmen mit den Antragstellern er-
folgen. Im Übrigen sollen die Antragsteller bei der Prozess-
führung angemessen beteiligt werden. Der Ausschuss geht
weiterhin davon aus, dass die antragstellende Minderheit ihre
Rechtsauffassung in der Klageschrift ausreichend deutlich
machen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt die Vorgabe aus § 12 Absatz 1 Satz 2 IntVG
um.

Zu Absatz 4

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zweimona-
tige Klagefrist (Artikel 263 Absatz 6 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union) auch in längerer
sitzungsfreier Zeit eingehalten werden kann. Dies kann auf-
grund der durch Artikel 45 Satz 3 GG erweiterten plenarer-
setzenden Kompetenzen des Ausschusses für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union erfolgen. Hierbei kann auf
den Ablauf der Klagefrist außerhalb des Zeitplanes des Bun-
destages abgestellt werden. In diesem Fall würde eine auto-
matische Zuständigkeit des Ausschusses für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union eintreten, es sei denn, der
Bundestag hätte vorher (z. B. aufgrund einer Beschlussemp-
fehlung des Fachausschusses) selbst entschieden.

Im Falle der Ermächtigung ist der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union – wie das Plenum – zur
Erhebung der Klage verpflichtet, wenn ein Fall des Minder-
heitsrechts nach Artikel 23 Absatz 1a GG vorliegt. Im Übri-
gen entscheidet er mit Mehrheit.

Durch die Verweisung in Satz 2 auf § 93b Absatz 2 Satz 3
GO-BT wird sichergestellt, dass ein beteiligter Ausschuss ei-
ner Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union widersprechen kann.

Zu Nummer 6 (Anlage 8 zur Geschäftsordnung)

Durch die Neuregelung in § 93 Absatz 3 GO-BT (s. Num-
mer 2) ist die bisherige Anlage 8 zur Geschäftsordnung auf-
zuheben.

Berlin, den 1. Juli 2010

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Alexander Ulrich Volker Beck (Köln)
Drucksache 17/2394 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gung nach Satz 3 – neu) deutlicher als im bisherigen § 93b
Absatz 2 GO-BT formuliert.

§ 93b Absatz 2 Satz 4 GO-BT – neu –

Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und beim „Notbremsemechanismus“ (§ 9
IntVG) sollen grundsätzlich wegen der Bedeutung der Ent-

gegen eine auch in Betracht kommende Zuständigkeit des
Rechtsausschusses, der für Verfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht zuständig ist, ausgesprochen (siehe hierzu auch
das Schreiben des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom
30. Juni 2010 unter Nummer 1 des Berichts).

Zu Absatz 2
Berichterstatter Berichterstatter
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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