BT-Drucksache 17/2250

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009

Vom 17. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2250
17. Wahlperiode 17. 06. 2010

Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

A. Problem
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Wahlprüfung
Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlussempfehlun-
gen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zu entscheiden.

Insgesamt sind 163 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfas-
sung vorgelegten Entscheidungen betreffen 33 Wahlprüfungsverfahren. Die
Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungs-
ausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.

B. Lösung

– Zurückweisung von 24 Wahleinsprüchen wegen Unbegründetheit bzw.
wegen Unzulässigkeit,

– 9 Verfahrenseinstellungen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 17/2250 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. die aus den Anlagen 1 bis 24 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahl-
einsprüchen anzunehmen,

2. die aus der Anlage 25 ersichtlichen Verfahren einzustellen.

Berlin, den 10. Juni 2010

Der Wahlprüfungsausschuss

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender und Berichterstatter

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2250

Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil

Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen

Akten-
zeichen

Betreff Berichterstatter/in Anlage Seite

WP 4/09
Nichtzulassung Kreiswahl-
vorschlag

Abg. Michael Grosse-Brömer 1 5

WP 6/09 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 2 7

WP 8/09 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 3 9

WP 10/09 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 4 11

WP 14/09
Wahlstatistik, Gleichzeitige
Wahlen

Abg. Dr. Wolfgang Götzer 5 13

WP 16/09 Stimmabgabevermerk Abg. Marco Wanderwitz 6 15

WP 17/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 7 17

WP 20/09 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 8 19

WP 21/09 Auslandsdeutsche Abg. Josef Philip Winkler 9 21

WP 31/09 Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 10 23

WP 32/09
Gestaltung des Stimmzettels
(Partei nicht aufgeführt)

Abg. Michael Grosse-Brömer 11 25

WP 34/09 Wahlstatistik Abg. Dr. Wolfgang Götzer 12 27

WP 36/09
Identitätskontrolle im Wahllokal

Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

13 31

WP 38/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen, Sperrvermerk

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 14 33

WP 46/09
Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann
15 35

WP 58/09
Nichtzulassung zur Stimmabgabe
wegen Sperrvermerks (Brief-
wahl)

Abg. Josef Philip Winkler 16 37

WP 61/09
Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann
17 39

WP 66/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 18 41

WP 71/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 19 43

WP 78/09
Identitätskontrolle im Wahllokal Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)

Abg. Dr. Dagmar Enkelmann
20 45

WP 87/09 Verwendung von Bleistiften Abg. Michael Grosse-Brömer 21 47

WP 154/09
Nichtzulassung zur Stimmabgabe

Abg. Marco Wanderwitz 22 49

mit Wahlschein

Drucksache 17/2250 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Verfahrenseinstellungen (Anlage 25, Seite 55)

WP 27/09, WP 39/09, WP 40/09, WP 49/09, WP 74/09, WP 79/09, WP 91/09, WP 128/09, WP 132/09

Berichterstatter:

Abg. Thomas Strobl (Heilbronn), Vorsitzender

WP 156/09 Fünf-Prozent-Sperrklausel Abg. Dr. Dagmar Enkelmann 23 51

WP 157/09 Allgemeine Gründe Abg. Stephan Thomae 24 53

Akten-
zeichen

Betreff Berichterstatter/in Anlage Seite

an das „Wahlbüro Berlin“ adressiert ist und in welchem er
sich bei diesem als parteiloser Einzelkandidat für die Bun-

miert worden, begründe keinen Wahlfehler. Grundsätzlich sei
jeder Einzelbewerber selbst dafür verantwortlich, sich recht-
der Bundestagswahl informiert worden. Hierzu zähle neben
der Einreichungsfrist auch der Hinweis auf die Zuständigkeit
des Kreiswahlleiters für die Einreichung von Kreiswahlvor-

des Landeswahlleiters Berlin und an öffentlichen Litfaß-
säulen veröffentlicht worden. Zudem habe der Bundeswahl-
leiter auf seiner Internetseite einen Terminkalender mit den
destagswahl bewirbt.

Erst später habe der Einspruchsführer erfahren, dass die Be-
werbungsfrist bereits am 23. Juli 2009 um 18 Uhr abgelaufen
sei. Dadurch, dass das Büro des Bundeswahlleiters ihn bei
dem Telefonat vom 21. Juli 2009 nicht über den kurz bevor-
stehenden Fristablauf informiert habe, sei ihm die Möglich-
keit genommen worden, bei der Bundestagswahl als Einzel-
bewerber zu kandidieren. Wäre er rechtzeitig informiert
worden, hätte er genug Zeit gehabt, sich ordnungsgemäß als
Einzelkandidat zu bewerben.

Zu diesem Einspruch hat der Bundeswahlleiter wie folgt
Stellung genommen: In dem am 21. Juli 2009 geführten Te-
lefonat sei der Einspruchsführer über die Voraussetzungen
einer ordnungsgemäßen Bewerbung als Einzelkandidat bei

zeitig über die erforderlichen Voraussetzungen für die Ein-
reichung eines Wahlvorschlags zu informieren. Zu diesem
Zweck forderten die zuständigen Kreis– und Landeswahllei-
ter nach der Bestimmung des Wahltags durch öffentliche Be-
kanntmachung gemäß § 32 Absatz 1 der Bundeswahlordnung
(BWO) zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvor-
schläge auf und wiesen auf die Voraussetzungen für die Ein-
reichung von Wahlvorschlägen hin. So habe die Kreiswahl-
leiterin Berlin-Lichtenberg am 27. Januar 2009 in einer
gemeinsamen Bekanntmachung mit dem Landeswahlleiter
Berlin und den weiteren Kreiswahlleitern zur Bundestags-
wahl gemäß § 32 Absatz 1 BWO die Voraussetzungen für die
Einreichung von Wahlvorschlägen und insbesondere die Ein-
reichungsfrist nach § 19 BWG öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung sei zusätzlich auf der Internetseite
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2250

Anlage 1

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H.-J. L., 13051 Berlin
– Az.: WP 4/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 26. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 28. September 2009 eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
eingelegt.

Der Einspruchsführer wendet sich mit seinem Wahlein-
spruch gegen seine Nichtzulassung als parteiloser Einzel-
kandidat bei der Bundestagswahl 2009.

Er habe am 21. Juli 2009 telefonisch Kontakt mit dem Büro
des Bundeswahlleiters aufgenommen, um dort seine Kandi-
datur als Einzelkandidat bei der Bundestagswahl 2009 „an-
zumelden“. Man habe ihm zugesagt, die entsprechenden Un-
terlagen an ihn zu versenden. Sie seien am 24. Juli 2009 um
15 Uhr bei ihm eingegangen. Der Einspruchsführer habe die
ausgefüllten Unterlagen am selben Tag gegen 20 Uhr in den
Briefkasten des Landeswahlleiters von Berlin eingeworfen.
Der Einspruchsführer hat die Kopie eines vom 24. Juli 2009
datierten, selbst verfassten Schreibens übermittelt, welches

Informationen an den zuständigen Kreiswahlleiter wenden
müssten.

Sein an das „Wahlbüro Berlin“ gerichtete Bewerbungs-
schreiben vom 24. Juli 2009 habe der Einspruchsführer nach
eigenem Vortrag nicht bei dem nach § 19 des Bundeswahl-
gesetzes (BWG) für Kreiswahlvorschläge zuständigen
Kreiswahlleiter und zudem nach Ablauf der von § 19 BWG
vorgesehenen Bewerbungsfrist zum 23. Juli 2009 um 18 Uhr
übermittelt. Diese Frist sei eine Ausschlussfrist, von der
nach Fristablauf nicht abgewichen werden könne. Nach Ab-
lauf dieser Einreichungsfrist könnten gemäß § 25 Absatz 2
Satz 1 BWG lediglich Mängel gültiger Wahlvorschläge be-
hoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liege gemäß § 25
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 BWG aber nicht vor, wenn
beispielsweise die Frist nach § 19 BWG nicht gewahrt sei
oder die gemäß § 20 Absatz 3 BWG erforderlichen Unter-
stützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech-
tigung der Unterzeichner fehlten.

Der Einwand des Einspruchsführers, er sei durch das Büro des
Bundeswahlleiters zu spät über die einzuhaltende Frist infor-
schlägen. Einzelbewerber würden stets darauf hingewiesen,
dass sie sich wegen der notwendigen Formulare und weiterer

Terminen und Fristen für die Bundestagswahl 2009 veröffent-
licht sowie in verschiedenen Pressemitteilungen über die bei

Drucksache 17/2250 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Bundestagswahl einzuhaltenden Fristen informiert.
Schließlich finde sich auf der Internetseite des Bundeswahl-
leiters ständig eine Erläuterung der Voraussetzungen für eine
Wahlteilnahme auch von Einzelbewerbern.

Aus Sicht des Bundeswahlleiters sei es zum Zeitpunkt der te-
lefonischen Anfrage des Einspruchsführers zwei Tage vor
Fristablauf äußerst unwahrscheinlich gewesen, dass er die
Voraussetzungen für die Einreichung eines gültigen Kreis-
wahlvorschlags gemäß § 20 BWG in Verbindung mit § 34
BWO noch rechtzeitig erfüllen könnte. Selbst wenn der Ein-
spruchsführer, eine vorherige Terminvereinbarung mit der
zuständigen Kreiswahlleiterin vorausgesetzt, noch am sel-
ben Tag die Formblätter zur Einreichung des Wahlvor-
schlags erhalten hätte, wäre es in der verbleibenden Zeit bis
zum 23. Juli 2009 um 18 Uhr kaum möglich gewesen, die er-
forderlichen 200 Unterstützungsunterschriften einzuholen
und von den zuständigen Gemeindebehörden die Wahl-
berechtigung der Unterzeichner bescheinigen zu lassen.

Die Stellungnahme des Bundeswahlleiters ist dem Ein-

rung nach Neuwahlen versehen ist, ist sein Begehren als
Wahleinspruch mit dem Petitum, die Wahl nachträglich für
ungültig zu erklären, auszulegen (vgl. Bundestagsdrucksache
15/4750, Anlage 14). Sonstige Gründe für Zweifel an der Zu-
lässigkeit sind nicht ersichtlich.

Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ist jedoch kein
Wahlfehler ersichtlich.

Das Schreiben des Einspruchsführers an das „Wahlbüro
Berlin“ stellt keinen gültigen Wahlvorschlag dar. Denn ein
gültiger Wahlvorschlag liegt nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 BWG nicht vor, wenn die Frist des § 19 BWG nicht ge-
wahrt ist. Kreiswahlvorschläge sind gemäß § 19 BWG dem
Kreiswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor
der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Diese Frist en-
dete für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 23. Juli
2009. Der Einspruchsführer hat seinen Wahlvorschlag jedoch
erst am 24. Juli 2009 eingereicht und zudem nicht beim
Kreiswahlleiter, sondern beim Landeswahlleiter Berlin.

Die Behauptung des Einspruchsführers, vom Bundeswahl-

spruchsführer bekannt gegeben worden. Er hat sich hierzu
nicht mehr geäußert.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Beteilig-
ten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Einspruch ist nicht deswegen unzulässig, weil der Ein-
spruchsführer seinen Einspruch schon einen Tag vor der
Wahl verfasst hat. Denn der Einspruch ist erst am 28. Sep-
tember 2009 und damit nach dem Wahltag (§ 2 Absatz 4
Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes – WPrüfG) beim Deut-
schen Bundestag eingegangen. Da ein vorbeugender Rechts-
schutz im Rahmen der Durchführung der Bundestagswahl
nicht vorgesehen ist und auch, weil das an den Deutschen
Bundestag gerichtete Schreiben des Einspruchsführers als
„Wahlbeschwerde“ bezeichnet worden und mit der Forde-

leiter während des Telefonats am 21. Juli 2009 nicht ausrei-
chend über den drohenden Fristablauf und die für die Ent-
gegennahme der Kreiswahlvorschläge zuständige Stelle
informiert worden zu sein, lässt ebenfalls keinen Wahlfehler
erkennen. Der Bundeswahlleiter ist nicht dafür verantwort-
lich, Einzelbewerbern die Wahlteilnahme zu ermöglichen.
Gleichwohl hat der Bundeswahlleiter durch verschiedene
Bekanntmachungen auf seiner Internetseite und in verschie-
denen Pressemitteilungen über die einzuhaltenden Fristen
und die sonstigen Voraussetzungen für die Wahlteilnahme
von Einzelbewerbern informiert. Schließlich hat er vorge-
tragen, dem Einspruchsführer während des Telefonats am
21. Juli 2009 die entsprechenden Informationen erteilt zu ha-
ben. Im Übrigen haben die Wahlorgane alles Erforderliche
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 BWO getan, also sowohl
durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti-
gen Einreichung der Wahlvorschläge aufgerufen, als auch
bekanntgegeben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die
Wahlvorschläge eingereicht werden mussten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2250

Anlage 2

sensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität des
Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument vorle-

Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Mani-
pulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl ver-
gen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile die
Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in mehreren
früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass keine
Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56 Absatz 3
BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfassungsrecht-
lichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bundesministe-
rium des Innern sehe auch keinen Sinn in der Einführung
einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wähler, da diese
dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahlvorstand per-
sönlich bekannter Wähler sich ausweisen müsse und, sofern
er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein Wahlrecht
nicht ausüben könne.

Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin bekannt gege-
ben worden. Sie hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

hindert werden. Daher bestehen auch an der Vereinbarkeit
dieser Regelungen mit dem Bundeswahlgesetz (BWG) und
mit der Verfassung keine Zweifel (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlage 22;
16/3600, Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch das Gebot
der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts gemäß
§ 14 Absatz 4 BWG und die Strafbarkeit des unbefugten
Wählens gemäß § 107a des Strafgesetzbuchs aus Sicht des
Wahlprüfungsausschusses ausreichend gegen den von der
Einspruchsführerin befürchteten Wahlbetrug abgesichert.
Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau H. F., 20251 Hamburg
– Az.: WP 6/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 29. September 2009 eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September
2009 eingelegt.

Zur Begründung ihres Einspruchs trägt sie vor, dass sich in
ihrem Wahllokal die Wähler nicht haben ausweisen müssen.
Allein die Vorlage der Wahlbenachrichtigung habe ausge-
reicht, um an der Wahl teilzunehmen. Sie macht geltend,
dass hiermit dem Wahlbetrug Tür und Tor geöffnet werde, da
sie mit jeder Wahlbenachrichtigung einer anderen Wählerin,
sofern diese ihre Stimme nicht abgegeben habe, erneut in an-
deren Wahlbezirken hätte wählen können.

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt Stel-
lung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahlord-
nung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen des
Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbesondere
wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege. Diese
Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende Ermes-

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Vorliegen eines Wahlfehlers kann anhand des vorgetra-
genen Sachverhalts nicht festgestellt werden. Es entspricht
geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im
Wahlraum ausweisen mussten (vgl. Bundestagsdrucksachen
15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22;
16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22). Auswei-
sen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von
Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach
§ 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvor-
standes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbe-
sondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeich-
nis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht
außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt
der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1
BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenach-
richtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese
Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt Stel-
lung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahlord-
nung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen des

ler überprüft und Manipulationen durch mehrfache Teilnah-
me an der Wahl verhindert werden (Bundestagsdrucksachen
und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

bindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
zwei Monate nach dem Wahltag und damit bereits am 7. Au-
gust 2009 endete. Hinsichtlich der Kommunalwahl fehlt es
Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbesondere
wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege. Diese
Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende Ermes-
sensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität des
Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument vorle-
gen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile die
Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in mehreren
früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass keine
Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56 Ab-
satz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfas-
sungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bun-
desministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müsse

15/1150, Anlage 33; 16/3600, Anlage 32). Anderes ergibt
sich auch nicht aus dem von der Einspruchsführerin zitier-
ten § 14 Absatz 4 BWG, dem zufolge jeder Wahlberechtigte
sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben
kann. Daher bestehen auch an der Vereinbarkeit dieser Re-
gelungen der BWO mit dem BWG und mit der Verfassung
keine Zweifel (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anla-
gen 31 und 33; 16/900, Anlage 22; 16/3600, Anlage 32).

Soweit die Einspruchsführerin sich auch auf aus ihrer Sicht
fehlende Identitätskontrollen bei anderen Wahlen bezieht, ist
ihr Einspruch unzulässig. Bezüglich der Wahl der Abgeord-
neten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 7. Juni 2009 ist der Einspruch verfristet, da
die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen die Europa-
wahl gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2250

Anlage 3

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau N. S., 50858 Köln
– Az.: WP 8/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 27. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 29. September 2009 eingegangen ist,
hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September
2009 eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, in ihrem Wahlbezirk sei keine
Kontrolle der Identität der Wählerinnen und Wähler erfolgt.
Wie schon bei den Europa- und Kommunalwahlen habe man
ihren Personalausweis nicht verlangt und ihn, nachdem sie ihn
dennoch vorgelegt habe, nicht aufmerksam geprüft. Nach Auf-
fassung der Einspruchsführerin hätte nach dem Bundeswahl-
gesetz (BWG) die Identität der Wähler jedoch kontrolliert wer-
den müssen. Dies ergebe sich aus § 14 Absatz 4 BWG, wonach
jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur persönlich ausüben
könne. Es genüge hierfür nicht der gute Glaube daran, den
Wähler persönlich vor sich zu haben. Hinsichtlich der Einzel-
heiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor. Vielmehr entspricht es gel-
tendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im
Wahlraum ausweisen mussten (vgl. Bundestagsdrucksachen
15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22;
16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22). Auswei-
sen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von
Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach
§ 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahl-
vorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrich-
tigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wähler-
verzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt
und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei (§ 56 Ab-
satz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität aus-
reichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend
Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wäh-
Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin bekannt gege-
ben worden. Sie hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

bereits an der Zuständigkeit des Deutschen Bundestages für
die Wahlprüfung.

Wahlbenachrichtigung befänden. Mitte des Wahlvorstands Bedenken“ gegen die Zulassung
eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben würden, wobei die
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müs-

berechtigten im Wahlraum ausweisen mussten. Dies ent-
spricht vielmehr geltendem Recht (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21
Das Bundesministerium des Innern hat hierzu wie folgt
Stellung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahl-
ordnung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen
des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege.
Diese Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende
Ermessensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität
des Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument
vorlegen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile
die Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in meh-
reren früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass
keine Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56
Absatz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz (BWG) und den
verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das
Bundesministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der

BWO das Bedenken nicht definiere. Das Vorlegen der Wahl-
benachrichtigung trage zwar zur subjektiven Vorstellung des
Wahlvorstands über die – angebliche – Wahlberechtigung
ihres Besitzers bei. Die objektive Wahlberechtigung lasse
sich ihr jedoch nicht entnehmen. Hierdurch gefährde die
BWO die Gewähr und den Schutz des Wahlrechts.

Wegen der Einzelheiten des sonstigen Vortrags der Beteilig-
ten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Es stellt keinen Wahlfehler dar, dass sich nicht alle Wahl-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2250

Anlage 4

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau U. B., 40545 Düsseldorf
– Az.: WP 10/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 30. September 2009, das am glei-
chen Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 Einspruch
eingelegt.

Die Einspruchsführerin moniert, dass sie bei der Urnenwahl
in ihrem Wahllokal lediglich ihre Wahlbenachrichtigung,
nicht aber auch ihren Personalausweis zur Überprüfung ihrer
Identität habe vorlegen müssen. Als sie ihn dennoch habe
vorlegen wollen, habe ihr der Wahlvorstand erklärt, dass die
Vorlage des Personalausweises für die Stimmabgabe nicht
erforderlich sei. Hierdurch werde nach Ansicht der Ein-
spruchsführerin dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, da
anstelle der Einspruchsführerin eine andere weibliche Per-
son mit ihrer Wahlbenachrichtigung habe wählen können.
Diese Möglichkeit des Missbrauchs würde dadurch noch er-
leichtert, dass sich die für den Missbrauch erforderlichen Da-
ten, wie zum Beispiel die Adresse des Wahllokals, auf der

Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin bekannt gege-
ben worden. Sie hat sich hierzu wie folgt geäußert: § 56
BWO sehe zwar in der Tat nicht vor, dass sich ein Wähler
immer vor der Stimmabgabe auszuweisen habe. Die Ein-
spruchsführerin ist jedoch der Auffassung, dass diese Rege-
lung verfassungswidrig sei. Dem in Artikel 38 Absatz 2
und 3 des Grundgesetzes (GG) geregelten Wahlrecht sei es
immanent, dass jedem Wähler nur ein eigenes Wahlrecht zu-
stehe und dass nur er es ausüben könne. Außerdem enthalte
§ 52 Absatz 1 Nummer 7 BWG den Auftrag, in der BWO
den Nachweis der Wahlvoraussetzungen zu regeln. Dem
werde die BWO nicht gerecht, weil sie keine objektiv geeig-
nete Feststellung der Identität des Wahlberechtigten, zum
Beispiel durch eine allgemeine Ausweispflicht, vorschreibe.
Vielmehr könne gemäß § 56 Absatz 7 BWO gewählt wer-
den, sobald der Wahlvorsteher subjektiv von der Wahlbe-
rechtigung des Wählers ausgehe. Nach dieser Vorschrift
könne die Zurückweisung eines Wählers von der Urnenwahl
davon abhängig gemacht werden, dass der Wahlvorstand
„glaube“, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis einge-
tragenen Person beanstanden zu müssen bzw. wenn „aus der
se und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlage 22). Auswei-
sen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von

Drucksache 17/2250 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach
§ 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvor-
standes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbe-
sondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeich-
nis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht
außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt
der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1
BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenach-
richtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese
Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die
Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Mani-
pulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl ver-
hindert werden. Dies wird zusätzlich durch § 56 Absatz 4
Satz 3 BWO sichergestellt, wonach der Schriftführer die
Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wähler-
verzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Daher
bestehen – entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin –
auch an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem BWG
und mit dem Grundgesetz keine Zweifel (vgl. Bundestags-
drucksachen 15/1150, Anlage 31; 16/900, Anlage 22;
16/3600, Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch das Gebot
der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts nach § 14

Die geltende Regelung der Personenkontrolle bei der Urnen-
wahl durch die Bundeswahlordnung, das Bundeswahlgesetz
und das Strafgesetzbuch ist auf der einen Seite von dem Be-
mühen getragen, unbefugtem Wählen entgegenzuwirken.
Andererseits darf dieses rechtliche System aber nicht unnö-
tige Hürden bei der Abgabe der Stimmen errichten, die zu
einem weiteren Sinken der Wahlbeteiligung führen könnten.
Eine allgemeine Ausweispflicht und damit auch in den Fäl-
len, in denen kein Anlass hierzu besteht, würde eine solche
Hürde darstellen ebenso wie die Abweisung eines Wählers,
weil er vergessen hat, seinen Ausweis zur Wahl mitzuneh-
men. Dem Wahlprüfungsausschuss sind zudem bislang keine
Fälle bekannt, in denen fremde Wahlbenachrichtigungen zur
unbefugten doppelten Stimmabgabe in einem solchen Aus-
maß missbraucht worden sind, dass sie sich auf die Zusam-
mensetzung des Deutschen Bundestages hätten auswirken
können. Die Gültigkeit der Bundestagswahl können aber nur
solche Wahlfehler beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung
des Deutschen Bundestages von Einfluss sind oder sein kön-
nen (vgl. nur BVerfGE 89, 243, 254; Bundestagsdrucksache
16/900, Anlage 20). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen oder vorgetragen werden, aus denen sich ein die
Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl.
Absatz 4 BWG und die Strafbarkeit des unbefugten Wählens
gemäß § 107a des Strafgesetzbuchs (StGB) aus Sicht des
Wahlprüfungsausschusses ausreichend gegen die von der
Einspruchsführerin befürchtete mehrfache Stimmabgabe ab-
gesichert. Die sich auf der Wahlbenachrichtigung befinden-
den Informationen, wie die Angabe des Wahlraums, sollen
dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts er-
möglichen. Dass mit ihnen Missbrauch betrieben werden
kann, rechtfertigt nicht, sie von der Wahlbenachrichtigung
zu entfernen.
Die Bedenken der Einspruchsführerin, eine andere weibliche
Person hätte statt ihrer mit ihrer Wahlbenachrichtigung wäh-
len können, nimmt der Wahlprüfungsausschuss sehr ernst.

Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anla-
gen 13 und 19; BVerfGE 40, 11, 30). Auch die Einspruchs-
führerin kann sich insoweit nur auf bloße grundsätzliche Be-
denken und Vermutungen stützen. Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung
der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und
einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachen-
vortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurück-
gewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anla-
gen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9;
17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271, 276; 66,
369, 379; 85, 148, 159; Schreiber, Kommentar zum BWG,
8. Aufl., 2009, § 49 Rn. 24).

nen Stimmzettel seien dementsprechend gekennzeichnet
gewesen. Die Einspruchsführerin sei hiermit nicht ein-

(§ 56), die Übergabe und Verwahrung (§ 73) sowie Siche-
rung (§ 89) und Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 90)
verstoßen. Zwar findet sich in diesen Regelungen in der Tat
ge Durchführung von Bundestags-, Landtags– und Bürger-
meisterwahl in ihrer Gemeinde, da diese Verknüpfung die
etablierten Parteien gegenüber der parteilosen Kandidatin

Soweit die Einspruchsführerin eine Verletzung der Grund-
sätze der allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl gemäß
verstanden gewesen und habe einen ungekennzeichneten
Stimmzettel verlangt. Dies sei aber nicht möglich gewesen,
sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich der statisti-
schen Erfassung zu entziehen. Daraufhin habe sie in der
Wahlkabine die Kennzeichnung ihres Stimmzettels unlesbar
gemacht. Hierdurch habe man möglicherweise ihren Stimm-
zettel konkret ihrer Person zuordnen können.

Die Kennzeichnung der Stimmzettel finde in den §§ 45
und 56 der Bundeswahlordnung (BWO) keine Grundlage.
Auch eine Übergabe der Stimmzettel an Dritte sei von den
§§ 73, 89 und 90 BWO nicht vorgesehen. Es bestehe weder
eine verfassungsrechtliche noch eine gesetzliche Grundlage
dafür, die Wahl mit statistischen Zwecken zu verknüpfen.

Zugleich beanstandet die Einspruchsführerin die gleichzeiti-

keine Aussage über die Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik und der Ausgabe von zu diesem Zweck ge-
kennzeichneten Stimmzetteln. Rechtsgrundlage für die
Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist jedoch
das Wahlstatistikgesetz (WStatG), dessen § 5 Absatz 2 Satz 1
ausdrücklich die Verwendung von Stimmzetteln vorsieht,
die mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppe gekennzeichnet wurden. Die Regelun-
gen des Wahlstatistikgesetzes modifizieren die Bundes-
wahlordnung inhaltlich und gehen ihr als speziellere Regeln
vor, sodass sie und nicht die Bundeswahlordnung für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit wahlstatistischer Erhebun-
gen maßgeblich sind. Ein Verstoß gegen Vorschriften des
Wahlstatistikgesetzes wird von der Einspruchsführerin nicht
behauptet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2250

Anlage 5

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau K. R., 15713 Niederlehme
– Az.: WP 14/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 1. Oktober 2009 eingegangen ist, hat
die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
eingelegt.

Die Einspruchsführerin sieht in der Durchführung einer re-
präsentativen Wahlstatistik in ihrem Wahlbezirk, insbeson-
dere in der Ausgabe von zu diesem Zweck gekennzeichneten
Stimmzetteln, eine Verletzung der Grundsätze einer allge-
meinen, gleichen und geheimen Wahl nach Artikel 38 des
Grundgesetzes (GG).

Dass in einzelnen Wahlbezirken ihres Bundeslandes eine re-
präsentative Wahlstatistik durchgeführt wurde und dass zu
diesem Zweck die Stimmzettel gekennzeichnet ausgegeben
wurden, habe die Einspruchsführerin kurz vor der Wahl
durch die Presse erfahren. Auf der Wahlbenachrichtigung sei
dies nicht angekündigt worden. Im Wahllokal habe der
Wahlvorstand ihr mitgeteilt, dass auch in ihrem Wahlbezirk
eine Wahlstatistik durchgeführt wurde. Die dort ausgegebe-

des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbe-
gründet.

Der Einspruch ist unzulässig, soweit sich die Einspruchsfüh-
rerin auf die Durchführung der Landtags- und Bürgermeis-
terwahl bezieht, da es insoweit an der Zuständigkeit des
Deutschen Bundestages für die Wahlprüfung fehlt.

Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet.

In der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik, ins-
besondere in der Ausgabe von zu diesem Zweck gekenn-
zeichneten Stimmzetteln, lag kein Wahlfehler.

Entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin wurde
nicht gegen die Vorschriften der Bundeswahlordnung über
die Gestaltung der Stimmzettel (§ 45), die Stimmabgabe
der Bürgermeisterwahl angesichts der ihnen zur Verfügung
stehenden Ressourcen begünstige. Wegen der Einzelheiten

Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG rügt, ist zunächst festzustel-
len, dass der Deutsche Bundestag im Rahmen der Wahlprü-

Drucksache 17/2250 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
fung nicht die Verfassungswidrigkeit der Wahlrechts-
vorschriften prüft. Diese Kontrolle blieb stets dem Bundes-
verfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestags-
drucksachen 15/2400, Anlage 11; 16/1800, Anlage 57;
17/1000, Anlagen 5, 11 und 13; BVerfGE 89, 291, 300).
Abgesehen davon sind die verfassungsrechtlichen Beden-
ken der Einspruchsführerin aber auch unbegründet.

Das durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte Wahl-
geheimnis wird entgegen der Auffassung der Einspruchsfüh-
rerin nicht dadurch berührt, dass die repräsentative Wahlsta-
tistik Rückschlüsse auf das durchschnittliche Wahlverhalten
von Gruppen von Wählern – definiert nach Geschlecht und
Zugehörigkeit zu Geburtsjahresgruppen – zulässt. Denn Ar-
tikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verbietet nur, dass das Wahlver-
halten des individuellen Wählers bekannt wird, nicht jedoch
das Gewinnen von Erkenntnissen über das Wahlverhalten ei-
ner Gruppe von Wählern, vorausgesetzt, es ist sichergestellt,
dass daraus keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten ein-
zelner Mitglieder der Gruppe gezogen werden können. Das
ergibt sich aus der Funktion des Grundsatzes der geheimen
Wahl: Er soll helfen, eine freie Wahl dadurch zu gewährleis-
ten, dass der Einzelne sicher sein kann, dass ihn mangels
Kenntnis niemand wegen seines Wahlverhaltens zur Re-
chenschaft ziehen kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen
16/900, Anlage 26; 17/1000, Anlage 5). Dessen kann sich
der Einzelne dann sicher sein, wenn lediglich bekannt wird,
wie eine bestimmte Anzahl von Wählern einer bestimmten
Gruppe abgestimmt hat, ohne dass festgestellt werden kann,
um welche individuellen Wähler es sich dabei handelt. Dass
die Vorgaben des Wahlstatistikgesetzes eine solche Indivi-
dualisierung des Stimmverhaltens bei der repräsentativen
Wahlstatistik ausschließen und somit den Anforderungen
des Grundsatzes der geheimen Wahl genügen, hat der Deut-
sche Bundestag bereits mehrfach im Rahmen der Wahlprü-
fung festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, An-
lagen 14 bis 17, 32; 15/2400, Anlage 1; 16/3600, Anlagen 15
und 16). Das Wahlstatistikgesetz enthält zahlreiche Bestim-
mungen, die das Wahlgeheimnis der Wähler eines Stichpro-
benwahlbezirks sicherstellen. Hierzu zählen insbesondere
die Trennung der für die Stimmenauszählung und für die
statistische Auswertung zuständigen Stellen (§ 5 Absatz 2
Satz 2 und 3 WStatG) und das Verbot der Zusammenführung
von Wählerverzeichnis und gekennzeichneten Stimmzetteln
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 WStatG).

Soweit die Einspruchsführerin vorträgt, man habe ihren
Stimmzettel konkret ihrer Person zuordnen können, nach-
dem sie die sich auf diesem befindende Kennzeichnung un-
lesbar gemacht habe, ist festzustellen, dass das in allen Fäl-
len möglich sein kann, in denen der Stimmzettel aus welchen
Gründen auch immer mit individuellen Zusätzen versehen
wird. Besondere Anhaltspunkte zur Identitätsfeststellung der
Einspruchsführerin liegen jedoch nicht vor.

Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der gleichen Wahl
aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, dass aufgrund der ver-
schiedenen Kennzeichnungen die Wähler nicht unter glei-
chen Bedingungen wählen konnten. Denn entscheidend ist,
dass unabhängig davon, ob die Einspruchsführerin an der
Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik teilnahm
oder nicht und mit welchem Kennzeichen ihr Stimmzettel

entscheidung die gleichen Optionen hatte und weder Zähl-
noch Erfolgswert seiner Stimme durch die Durchführung der
Wahlstatistik berührt wurden (vgl. Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlagen 14 und 17; 16/3600, Anlage 15; 17/1000,
Anlage 5).

Es ist schließlich nicht ersichtlich, inwiefern die Durchfüh-
rung der repräsentativen Wahlstatistik gegen den Grundsatz
der allgemeinen Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
verstoßen sollte, da sie niemandem die Teilnahme an der
Wahl verbietet. Der Vortrag der Einspruchsführerin, auf die
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik sei nicht
auf der Wahlbenachrichtigung hingewiesen worden, lässt
ebenfalls keinen Wahlfehler erkennen. Zwar sind die Wahl-
berechtigten eines Stichprobenwahlbezirks gemäß § 3 Satz 5
WStatG „in geeigneter Weise“ auf die Einbeziehung des
Wahlbezirks in eine repräsentative Wahlstatistik hinzuwei-
sen. Dies muss aber nicht in der Wahlbenachrichtigung ge-
schehen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 16;
Schreiber, Kommentar zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 51
Rn. 7). Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Form
der öffentlichen Bekanntmachung oder ein Aushang im
Wahllokal (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 16
mit weiteren Nachweisen). Die Einspruchsführerin hat zwar
vorgetragen, dass im Wahllokal nicht auf die Art und Weise
der Weiterverwendung der Stimmzettel hingewiesen worden
sei, nicht jedoch, dass sich im Wahllokal überhaupt kein Hin-
weis auf die Durchführung der Wahlstatistik befunden habe.
Zudem wurde – wie die Einspruchsführerin selbst vorträgt –
in der Presse darüber berichtet, dass der Wahlbezirk der Ein-
spruchsführerin als Stichprobenwahlbezirk für die repräsen-
tative Wahlstatistik ausgewählt wurde.

Auch der Vortrag der Einspruchsführerin, es habe keine
Möglichkeit bestanden, sich der statistischen Erfassung zu
entziehen, lässt keinen Wahlfehler erkennen. In einem Stich-
probenwahlbezirk nach § 3 Satz 1 WStatG ist die Teilnahme
an der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik zwar
Voraussetzung für die Teilnahme an der Urnenwahl (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 16), sodass inso-
weit eine Pflicht zur Teilnahme an der repräsentativen Wahl-
statistik besteht. Diese Pflicht beeinträchtigt aber nicht die
Entscheidung des Wählers, ob und ggf. wen er wählt, sodass
die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik jeden-
falls nicht – auch wenn die Einspruchsführerin dies nicht
ausdrücklich vorträgt – gegen den Grundsatz einer freien
Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 GG verstößt (vgl. die
Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 17; 16/3600, An-
lage 16). Auch Verstöße gegen andere Wahlrechtsvorschrif-
ten durch die Pflicht zur Teilnahme an der repräsentativen
Wahlstatistik sind nicht ersichtlich.

Soweit sich die Einspruchsführerin auf die zeitgleiche
Durchführung der Bundestagswahl mit anderen Wahlen be-
zieht und vorträgt, hierin läge auch ein Fehler bei der Durch-
führung der Bundestagswahl, ist ein solcher nicht ersicht-
lich. Es lässt sich weder dem Grundgesetz, noch dem
Bundeswahlgesetz oder der Bundeswahlordnung eine Ver-
pflichtung entnehmen, die gleichzeitige Durchführung von
Bundestagswahlen und anderen Wahlen oder Abstimmun-
gen zu verbieten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5700, An-
versehen war, jeder Wähler im Hinblick auf die Wahl- lage 5).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2250

Anlage 6

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. B., 14199 Berlin
– Az.: WP 16/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand

Mit einem Schreiben, das am 1. Oktober 2009 beim Deut-
schen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass in seinem Wahl-
lokal, nachdem er seinen Stimmzettel in die Wahlurne ge-
worfen habe, seine Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
vermerkt worden sei. Hierdurch könnten Rückschlüsse da-
rauf gezogen werden, wer nicht an der Wahl teilgenommen
habe, was gegen das Wahlgeheimnis und gegen den Daten-
schutz verstoße.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler kann anhand des vorgetragenen Sachverhalts
nicht festgestellt werden. Vielmehr entspricht das Erstellen

eines Wahlvermerks geltendem Recht. Gemäß § 56 Absatz 4
Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) vermerkt der Schrift-
führer die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im
Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Auf-
grund dieses Vermerks im Wählerverzeichnis wird verhin-
dert, dass jemand mehrfach wählt, indem er später wieder
das Wahllokal aufsucht und nochmals seine Stimme abgibt.
Der Deutsche Bundestag hat bereits mehrfach zu früheren
Wahlen die Überzeugung vertreten, dass hierin weder eine
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen noch des
Wahlgeheimnisses liege, weil die Kenntnis von der Wahlteil-
nahme eines bestimmten Wählers keine Schlüsse darüber
ermöglicht, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme ge-
geben hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 10/3029, Anlage 5;
14/1560, Anlage 48; 16/3600, Anlage 9). Diese Ansicht wird
auch in der maßgeblichen Literatur vertreten (vgl. nur
Schreiber, Kommentar zum BWG, 8. Auflage, 2009, § 34
Rn. 6).

gebenen Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Werktagen be-
arbeitet worden sei. Am Montag, dem 14. September 2009,

schuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen
ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre
befinde. Auch hätten ihn stets Sendungen anderer Absender
innerhalb von höchstens zwei Werktagen nach Absendung
erreicht. Schließlich erklärt der Einspruchsführer, dass es

Wahlorganen gemäß § 8 des Bundeswahlgesetzes (BWG)
unterlaufen; Dritte können Wahlfehler nur insoweit begehen,
als sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen
seien die Briefwahlunterlagen an die Deutsche Post AG
zwecks Zustellung an die auf dem Antrag angegebene
Adresse übergeben worden. Ein Rücklauf wegen Nichtzu-
stellung sei nicht erfolgt. Die lange Postlaufzeit von zwölf
Tagen zwischen Übergabe der Briefwahlunterlagen an die
Deutsche Post AG und dem Eingang der Unterlagen beim
Einspruchsführer sei möglicherweise darauf zurückzufüh-
ren, dass dieser die Versandanschrift (Adresse seines Ur-
laubssitzes) nicht eindeutig gekennzeichnet habe. Insbeson-
dere habe er es versäumt, in seinem Wahlscheinantrag das
Zusatzfeld „wohnhaft bei“ auszufüllen.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin bekannt gegeben worden. Er erklärt, er habe das
Zusatzfeld „wohnhaft bei“ nicht ausfüllen müssen, da sich
sein Familienname auf dem Briefkasten seines Urlaubssitzes

Kosten versandt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen 20, 25
und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7). Die Landeswahl-
leiterin hat vorgetragen, die Unterlagen seien am 14. Sep-
tember 2009 der Deutschen Post AG zwecks Zustellung an
den Einspruchsführer übergeben worden. Für den Wahl-
prüfungsausschuss besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln.

Auch begründet die Dauer der Zustellung durch die Deut-
sche Post AG keinen Wahlfehler. Wahlfehler liegen vor,
wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl nicht eingehalten werden. Nach
ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
können solche Wahlfehler in erster Linie den amtlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2250

Anlage 7

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn K. W., 01187 Dresden
– Az.: WP 17/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 29. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 1. Oktober 2009 eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass er die beantragten
Briefwahlunterlagen verspätet erhalten habe und daher nicht
von seinem Wahlrecht habe Gebrauch machen können.

Der Einspruchsführer trägt vor, er habe am Freitag, dem
11. September 2009, die Ausstellung und Übersendung der
Briefwahlunterlagen an seinen Urlaubssitz beantragt. Die
Unterlagen seien aber erst am Samstag, dem 26. September
2009, bei ihm eingegangen. Er habe aufgrund der späten
Zustellung der Unterlagen nicht von seinem Wahlrecht
Gebrauch machen können.

Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen hat zu dem
Einspruch Stellung genommen. Sie erklärt, dass der Antrag
des Einspruchsführers innerhalb der von der Behörde ange-

stellern vor Ort bekannt sein. Der Einspruchsführer erklärt,
er lehne „ein potentielles Mitverschulden an der Verzöge-
rung der Zustellung“ ab. Die Wahlbehörde sei in der Pflicht,
sicherzustellen, dass bei rechtzeitiger Anforderung der Un-
terlagen, diese den Bürger auch rechtzeitig erreichen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler kann aufgrund des vorgetragenen Sach-
verhalts nicht festgestellt werden. Nach ständiger Ent-
scheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahl-
prüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte, der von
der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der
Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht
persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5 der
Bundeswahlordnung – BWO), das Risiko, dass die Unter-
lagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeit-
ig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bring-
sich bei seinem Urlaubssitz um seinen ehemaligen Wohnort
handele, an dem er vorher gemeldet war. Dies müsse den Zu-

kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation der Wahl er-
füllen (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/2761, Anlagen 24

Drucksache 17/2250 destag – 17. Wahlperiode
– 18 – Deutscher Bun

und 27; 16/3600, Anlage 18; 17/1000, Anlagen 3, 15 und 22;
BVerfGE 89, 243, 251). Bei der Deutschen Post AG handelt
es sich um eine juristische Person des Privatrechts, die weder
ein amtliches Wahlorgan im Sinne von § 8 BWG ist noch
kraft Gesetzes Aufgaben bei der Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl erfüllt (vgl. Bundestagsdrucksachen
14/2761, Anlage 24; 16/3600, Anlage 18; 17/1000, Anlage 3).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/2250

Anlage 8

Beschlussempfehlung

schrift einzureichen. Sie hat sich danach nicht mehr ge-
meldet.

und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22).
Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 der Bundeswahl-
Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da die E-Mail der Einspruchs-
führerin nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) genügt.

Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform des
§ 2 Absatz 3 WPrüfG grundsätzlich auch die eigenhändige

ordnung (BWO) die Inhaber von Wahlscheinen. Alle ande-
ren Wahlberechtigten müssen sich nach § 56 Absatz 3 Satz 2
BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes ausweisen. Die
Regelungen der BWO bieten hinreichend Gewähr dafür,
dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und
Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der
Wahl verhindert werden, weshalb auch an der Vereinbarkeit
dieser Regelungen mit dem Bundeswahlgesetz (BWG) und
mit dem Grundgesetz keine Zweifel bestehen (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, An-
lage 22; 16/3600, Anlage 32).
Zum Wahleinspruch

der Frau A. B., 88662 Überlingen
– Az.: WP 20/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einer E-Mail vom 28. September 2009, die am selben
Tag beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
eingegangen ist und von diesem an den Wahlprüfungsaus-
schuss weitergeleitet wurde, hat die Einspruchsführerin Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, ihrer Wahrnehmung nach hät-
ten rund 90 Prozent der Wähler bei der Stimmabgabe im
Wahllokal keinen Ausweis vorlegen müssen. So hätten Wäh-
ler mehrfach an der Wahl teilnehmen können. Hinsichtlich
der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.

Der Einspruchsführerin wurde durch das Ausschusssekreta-
riat mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 mitgeteilt, dass
durch die fehlende Unterschrift ihres Einspruchs das Schrift-
formerfordernis nicht gewahrt und daher die übermittelte
E- Mail noch kein formgültiger Einspruch sei. Sie wurde auf-
gefordert, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 27. No-
vember 2009 eine eigenhändig unterschriebene Einspruchs-

Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrens-
bevollmächtigten gehört. Vor diesem Hintergrund haben
Wahlprüfungsausschuss und Deutscher Bundestag bereits
mehrfach entschieden, dass eine E-Mail grundsätzlich nicht
den Anforderungen des § 2 Absatz 3 WPrüfG entspricht
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55;
15/4250, Anlagen 10, 16 und 17; 16/900, Anlagen 31
und 32). Diese Entscheidungspraxis hat der Wahlprüfungs-
ausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 einstim-
mig bestätigt. Es gibt keine Gründe, von dieser inzwischen
gefestigten Auslegung, die sowohl mit Blick auf in anderen
Verfahrensordnungen geltende Grundsätze als auch unter
Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ent-
wickelt worden ist (vgl. insbesondere Bundestagsdrucksache
15/4250, Anlage 17), abzuweichen.

Darüber hinaus ist der Einspruch aber auch unbegründet. Es
stellt keinen Wahlfehler dar, dass nicht alle Wahlberechtigten
im Wahllokal ihren Ausweis vorlegen müssen. Dies ent-
spricht vielmehr geltendem Recht (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/2250

Anlage 9

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau H. O., 5322 Hof bei Salzburg/Österreich
2. des Herrn D. O., 5322 Hof bei Salzburg/Österreich

– Az.: WP 21/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

27. November 2009 eine eigenhändig unterschriebene Ein- tigt.
Tatbestand

Mit einer E-Mail vom 28. September 2009, die am selben
Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben die
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 ein-
gelegt.

Die Einspruchsführer erklären, dass sie als im Ausland le-
bende deutsche Staatsbürger nicht die Möglichkeit erhalten
hätten, bei der Bundestagswahl 2009 ihre Stimme abgeben
zu können, obwohl sie sich fristgemäß in das europäische
Wählerverzeichnis eingetragen hätten. Es sei davon auszu-
gehen, dass es anderen im Ausland lebenden Deutschen
ebenso gegangen sei.

Den Einspruchsführern wurde durch das Sekretariat des
Wahlprüfungsausschusses mit Schreiben vom 7. Oktober
2009 mitgeteilt, dass durch die fehlende Unterschrift ihres
Einspruchs das Schriftformerfordernis nicht gewahrt und da-
her die übermittelte E-Mail nach Auffassung des Wahlprü-
fungsausschusses noch kein formgültiger Einspruch sei. Sie
wurden aufgefordert, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am

spruchsschrift einzureichen. Sie haben sich danach nicht
mehr gemeldet.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da die E-Mail der Einspruchs-
führer nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) genügt.

Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform des
§ 2 Absatz 3 WPrüfG grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrens-
bevollmächtigten gehört. Vor diesem Hintergrund haben
Wahlprüfungsausschuss und Deutscher Bundestag bereits
mehrfach entschieden, dass eine E-Mail grundsätzlich nicht
den Anforderungen des § 2 Absatz 3 WPrüfG entspricht
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55;
15/4250, Anlagen 10, 16 und 17; 16/900, Anlagen 31 und 32).
Diese Entscheidungspraxis hat der Wahlprüfungsausschuss
in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 einstimmig bestä-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/2250

Anlage 10

Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbesondere
wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege. Diese
Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende Ermes-

Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur
Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kon-
sensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität des
Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument vor-
legen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile die
Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in mehreren
früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass keine
Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56 Ab-
satz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfas-
sungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bun-
desministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müsse
und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

Die Stellungnahme ist den Einspruchsführerinnen bekannt
gegeben worden. Sie haben sich hierzu nicht mehr geäußert.

trolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der
Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen
durch mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden
(Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 33; 16/3600,
Anlage 32). Daher bestehen auch an der Vereinbarkeit dieser
Regelungen mit dem Bundeswahlgesetz (BWG) und mit
der Verfassung keine Zweifel (vgl. Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlage 22; 16/3600,
Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch das Gebot der höchst-
persönlichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 14 Absatz 4
BWG und die Strafbarkeit des unbefugten Wählens gemäß
§ 107a des Strafgesetzbuchs aus Sicht des Wahlprüfungsaus-
schusses ausreichend gegen die von den Einspruchsführerin-
nen befürchtete Wahlmanipulation abgesichert.
Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau M. J., 34125 Kassel
2. der Frau A. H., 34125 Kassel

3. der Frau A.-K. S., 34125 Kassel

– Az.: WP 31/09 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag

am 27. September 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 27. September 2009, das beim
Deutschen Bundestag am 29. September 2009 eingegangen
ist, haben die Einspruchsführerinnen gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September
2009 Einspruch eingelegt.

Die Einspruchsführerinnen beanstanden, dass bei der
Stimmabgabe im Wahllokal keine Ausweiskontrolle stattge-
funden habe. Lediglich ihre Wahlbenachrichtigungen hätten
sie abgeben müssen. Dies sei sehr bedenklich, da somit
Wahlmanipulation erleichtert werde. Hinsichtlich des weite-
ren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt Stel-
lung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahlord-
nung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen des

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor. Es entspricht geltendem
Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum
ausweisen mussten (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150
Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600,
Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22). Ausweisen müssen
sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen.
Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3
Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszu-
weisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann,
wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt.
Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt,
die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein
Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvor-
stand die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/2250

Anlage 11

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn W. R., 09350 Lichtenstein
– Az.: WP 32/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand

Mit drei wörtlich identischen Schreiben hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.
Das letzte der drei Schreiben, das als einziges vom Ein-
spruchsführer unterschrieben worden war, ist am 26. No-
vember 2009 beim Deutschen Bundestag eingegangen.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass die Partei seines
Vertrauens nicht auf dem Stimmzettel gestanden habe, so-
dass er sie nicht habe wählen können. Stattdessen habe er
eine Partei gewählt, die er ablehne. Der Einspruchsführer ist
der Meinung, die Wahl sei manipuliert worden.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vom Einspruchsführer vorgetragenen Sachverhalt nicht er-
sichtlich. Trotz Aufforderung durch das Sekretariat des
Wahlprüfungsausschusses hat der Einspruchsführer seinen
Sachvortrag nicht konkretisiert oder einen nachprüfbaren
Wahlfehler vorgetragen. Ein Einspruchsführer muss aber
substantiiert darlegen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahl-
fehler ergibt (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, An-
lage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 40, 11, 30).
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen
oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern
nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zu-
gänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25;
15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19;
BVerfGE 48, 271, 276; 66, 369, 379; 85, 148, 159; Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 49 Rn. 24).

sei über die Erhebung statistischer Daten vor der Wahl – etwa
in der Tageszeitung oder den Stadtnachrichten – nicht be- die Festlegung einer Mindestzahl von 400 Wahlberechtigten

je Stichprobenwahlbezirk (§ 3 Satz 3 WStatG), die Trennung
wahlleiters wie folgt Stellung genommen: Der Wahlbezirk
des Einspruchsführers sei gemäß § 3 Satz 1 des Wahlstatis-
tikgesetzes (WStatG) zur Bundestagswahl 2009 als Stich-

chen werden können, weil damit der Grundsatz der gehei-
men Wahl verletzt worden wäre. Der neutrale Stimmzettel
hätte sich nämlich maßgeblich von allen anderen Stimmzet-
richtet worden. Weiterhin habe ein Anruf beim Büro des
Bundeswahlleiters ergeben, dass die Wahlstatistik im Wahl-
bezirk des Einspruchsführers auch bei der Briefwahl durch-
geführt worden sei. Auch hier sei also mit gekennzeichneten
Stimmzetteln zu rechnen gewesen.

Durch die Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem Sonder-
aufdruck sieht der Einspruchsführer den Grundsatz einer ge-
heimen Wahl nicht eingehalten und verlangt die Ausgabe un-
gekennzeichneter Stimmzettel.

Darüber hinaus beanstandet der Einspruchsführer, dass in
den einzelnen Wahlkabinen verschiedenfarbige Kugel-
schreiber zum Einsatz gekommen seien.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Frei-
staates Bayern unter Einbeziehung des zuständigen Kreis-

der für die Stimmenauszählung und für die statistische Aus-
wertung zuständigen Stellen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
WStatG), das Verbot der Zusammenführung von Wählerver-
zeichnis und gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 5 Absatz 2
Satz 4 WStatG) und das Verbot der Bekanntgabe der Ergeb-
nisse der Statistiken einzelner Wahl- oder Briefwahlbezirke
(§ 8 Satz 2 WStatG). Im Wahlbezirk Nummer 8 des Ein-
spruchsführers habe es bei der Bundestagswahl 2009 bei
712 Wahlberechtigten 378 Wähler gegeben. Damit sei die
Zahl der Wähler hinreichend groß gewesen, um eine geheime
Wahl zu gewährleisten.

Dem Anliegen des Einspruchsführers, im betreffenden
Wahllokal mit einem Stimmzettel ohne Sonderaufdruck an
der Wahl teilzunehmen, habe schon deshalb nicht entspro-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/2250

Anlage 12

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. G., 83512 Wasserburg am Inn
– Az.: WP 34/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 7. Oktober 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Zur Begründung seines Einspruchs trägt er vor, dass bei der
Bundestagswahl 2009 wie schon bei der Europawahl 2009 in
dem für ihn zuständigen Wahllokal die Stimmzettel nur mit
einem Sonderaufdruck ausgegeben worden seien, auf dem
die Wahlberechtigten zur Durchführung einer repräsentati-
ven Wahlstatistik ihr Alter und Geschlecht angeben mussten.
Daraufhin hätten er und seine Frau „neutrale“, also unge-
kennzeichnete Stimmzettel verlangt. Dies sei jedoch nicht
möglich gewesen. Der Wahlvorstand habe ergänzend darauf
hingewiesen, dass sie an der Briefwahl hätten teilnehmen
können, wenn sie mit der Erhebung der Daten bei der Urnen-
wahl nicht einverstanden seien. Hierfür sei es zu diesem
Zeitpunkt aber schon zu spät gewesen. Ein Hinweis auf die
Datenerhebung habe sich lediglich auf der Rückseite einer
Wahlkabine, nicht aber vor dem Wahllokal befunden. Auch

dung von Stimmzetteln mit Sonderaufdrucken nach Ge-
schlecht und je fünf Geburtsjahresgruppen erfolgt.

Auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik sei
im genannten Wahlbezirk mehrfach hingewiesen worden.
Eine Bekanntmachung des Kreiswahlleiters sei vor dem
Wahllokal ausgehängt worden. Weiterhin hätten im Wahl-
lokal Merkblätter des Bundeswahlleiters und Abdrucke des
Wahlstatistikgesetzes ausgelegen. Zudem sei auch in der ört-
lichen Tagespresse ein Hinweis auf die Einbeziehung des
Wahllokals in die repräsentative Wahlstatistik erfolgt. Als
Beleg hierfür wurde ein Artikel des „Oberbayerischen Volks-
blatts“ (OVB) vom 29. August 2009 beigefügt, in welchem
über die Durchführung der Wahlstatistik im Ortsteil Wasser-
burg-Reitmehring, in dem der Einspruchsführer wohnt, be-
richtet wurde.

Der Landeswahlleiter ist der Auffassung, auch in den für die
repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahllokalen sei
entgegen der Auffassung des Einspruchsführers eine geheime
Wahl gewährleistet gewesen. Dies werde durch das Wahl-
statistikgesetz sichergestellt. Hierzu zählten insbesondere
probenbezirk für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt
worden. Dementsprechend sei die Wahl dort unter Verwen-

teln im Wahllokal unterschieden, so dass die Stimmabgabe
des Einspruchsführers erkennbar geworden wäre. Es hätte

Drucksache 17/2250 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

jedoch die Möglichkeit bestanden, per Briefwahl mit einem
neutralen Stimmzettel an der Wahl teilzunehmen, da die
Briefwahlbezirke der Stadt Wasserburg am Inn nicht in die
repräsentative Wahlstatistik einbezogen worden seien.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme bekannt gege-
ben worden. Er hat sich hierzu wie folgt geäußert: Er vermis-
se eine Begründung, warum ein derart kleiner Bezirk wie der
seinige nach vorausgegangener Europawahl erneut als Stich-
probenbezirk ausgewählt wurde. Der in der Urlaubszeit ver-
öffentlichte Zeitungsartikel des OVB sei ihm wegen Abwe-
senheit entgangen. In den Wasserburger Heimatnachrichten,
dem Amtsblatt der Stadt Wasserburg am Inn, seien die ent-
sprechenden Informationen nicht zu finden gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Be-
teiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

In der Ausgabe von Stimmzetteln, welche für die Zwecke
der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der
Bundestagswahl 2009 gekennzeichnet waren, lag kein Wahl-
fehler.

Rechtsgrundlage für die allgemeine und die repräsentative
Wahlstatistik ist das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999,
geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002, dessen § 5
Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich die Verwendung von Stimm-
zetteln vorsieht, die mit Unterscheidungsmerkmalen nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppe gekennzeichnet wur-
den. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in
ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens
die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht
überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundes-
verfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. Bundestags-
drucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28, 17/1000 Anlagen 5
und 11 mit weiteren Nachweisen).

Abgesehen davon sind die verfassungsrechtlichen Bedenken
des Einspruchsführers unbegründet. Das durch Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Wahlge-
heimnis wird nicht dadurch berührt, dass die repräsentative
Wahlstatistik Rückschlüsse auf das durchschnittliche Wahl-
verhalten von Gruppen von Wählern – definiert nach Ge-
schlecht und Zugehörigkeit zu Geburtsjahresgruppen – zu-
lässt. Denn Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verbietet nur, dass
das Wahlverhalten des individuellen Wählers bekannt wird,
nicht jedoch das Gewinnen von Erkenntnissen über das
Wahlverhalten einer Gruppe von Wählern, vorausgesetzt es
ist sichergestellt, dass daraus keine Rückschlüsse auf das
Wahlverhalten einzelner Mitglieder der Gruppe gezogen
werden können. Das ergibt sich aus der Funktion des Grund-
satzes der geheimen Wahl: Er soll helfen, eine freie Wahl da-
durch zu gewährleisten, dass der Einzelne sicher sein kann,
dass ihn mangels Kenntnis niemand wegen seines Wahlver-
haltens zur Rechenschaft ziehen kann (vgl. nur Bundestags-
drucksachen 16/900, Anlage 26; 17/1000, Anlage 5). Dessen
kann sich der Einzelne dann sicher sein, wenn lediglich be-
kannt wird, wie eine bestimmte Anzahl von Wählern einer

handelt. Dass die Vorgaben des Wahlstatistikgesetzes eine
solche Individualisierung des Stimmverhaltens bei der re-
präsentativen Wahlstatistik ausschließen und somit den An-
forderungen des Grundsatzes der geheimen Wahl genügen,
hat der Deutsche Bundestag bereits mehrfach im Rahmen
der Wahlprüfung festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlagen 14 bis 17, 32; 15/2400, Anlage 1; 16/3600,
Anlage 15 und 16; 17/1000, Anlage 5) und ist vom Landes-
wahlleiter in seiner Stellungnahme nochmals im Einzelnen
aufgezeigt worden.

Darin, dass dem Einspruchsführer auf Verlangen kein „neu-
traler“ Stimmzettel ausgehändigt wurde, liegt ebenfalls kein
Wahlfehler. Die alternative Aushändigung ungekennzeich-
neter Stimmzettel in für die repräsentative Wahlstatistik aus-
gewählten Wahlbezirken ist im Wahlstatistikgesetz nicht
vorgesehen. Erstens bestünde – unterstellt, nur der Ein-
spruchsführer und seine Frau benutzten ungekennzeichnete
Stimmzettel – die Gefahr, dass die Stimmabgabe dieser bei-
den Wahlberechtigten erkennbar würde, wie dies der Lan-
deswahlleiter zutreffend darlegt. Zweitens würde die Statis-
tik nicht mehr umfassend erhoben, sodass ihr Zweck
unterlaufen würde.

Es stellt auch keine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften
dar, dass der Wahlbezirk des Einspruchsführers trotz seiner
– laut Einspruchsführer – geringen Größe als Stichprobenbe-
zirk ausgewählt wurde. Gemäß § 3 Satz 3 WStatG muss ein
für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählter Bezirk, so-
fern er nicht als Briefwahlbezirk ausgewählt wurde, mindes-
tens 400 Wahlberechtigte umfassen. Das war hier der Fall:
Der Wahlbezirk des Einspruchsführers umfasst 712 Wahlbe-
rechtigte. Der Landes- und der Kreiswahlleiter haben auch
vorgetragen, dass der Wahlbezirk des Einspruchsführers
nicht als Briefwahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik
ausgewählt worden sei. Ob und weshalb das Büro des Bun-
deswahlleiters – wie der Einspruchsführer vorträgt – mitge-
teilt hat, dass sein Wahlbezirk auch als Briefwahlbezirk aus-
gewählt worden sei, kann der Wahlprüfungsausschuss nicht
feststellen. Dass die statistische Erhebung nach der Europa-
wahl 2009 erneut im Wahlbezirk des Einspruchsführers statt-
gefunden hat, lässt sich dadurch erklären, dass die Wahlbe-
zirke für die repräsentative Wahlstatistik im Wege einer
mathematischen Zufallsstichprobe ermittelt werden.

Der Vortrag des Einspruchsführers, auf die Durchführung
einer repräsentativen Wahlstatistik sei nicht frühzeitig und
erkennbar genug hingewiesen worden, lässt ebenfalls keinen
Wahlfehler erkennen. Zwar sind die Wahlberechtigten eines
Stichprobenwahlbezirks gemäß § 3 Satz 5 WStatG „in
geeigneter Weise“ auf die Einbeziehung des Wahlbezirks in
eine repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen. Dies muss
aber nicht in der Wahlbenachrichtigung geschehen (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 16; Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Auflage, 2009, § 51 B. Rn. 7).
Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Form der öf-
fentlichen Bekanntmachung oder ein Aushang im Wahllokal
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 16). Der Lan-
deswahlleiter hat in seiner Stellungnahme vorgetragen, dass
vor dem Wahllokal eine entsprechende Bekanntmachung des
Kreiswahlleiters ausgehängt und im Wahllokal Merkblätter
des Bundeswahlleiters und Abdrucke des Wahlstatistikgeset-
bestimmten Gruppe abgestimmt hat, ohne dass festgestellt
werden kann, um welche individuellen Wähler es sich dabei

zes ausgelegt worden seien. Aus Sicht des Wahlprüfungsaus-
schusses besteht kein Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln.

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/2250
Wahlperiode – 29 – D

Bereits am 29. August 2009 ist zudem ein Hinweis auf die
Durchführung der Wahlstatistik in der Tagespresse veröf-
fentlicht worden.

Soweit der Einspruchsführer sich dagegen wendet, dass zum
Ausfüllen der Stimmzettel verschiedenfarbige Kugelschrei-
ber im Wahllokal bereitgelegt worden seien, begründet dies
ebenfalls keinen Wahlfehler. Gemäß § 50 Absatz 2 der Bun-
deswahlordnung soll in der Wahlzelle ein Schreibstift bereit
liegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprü-
fungsausschusses (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1560,
Anlagen 46, 50 und 52; 15/1150, Anlage 32; 16/1800, An-
lage 29) darf jede Art von funktionsfähigem Schreibstift zur
Kennzeichnung des Stimmzettels verwendet werden. Dem
Wähler steht es zudem frei, das bereitliegende Schreibmittel
zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem eigenen, mitge-
brachten Schreibgerät zu kennzeichnen (vgl. Bundestags-
drucksache 16/1800, Anlage 29).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/2250

Anlage 13

Beschlussempfehlung

Ermessensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität
des Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument

Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvor-
stand die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der
vorlegen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile
die Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in meh-
reren früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass
keine Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56
Absatz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfas-
sungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bun-
desministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müs-

Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur
Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kon-
trolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der
Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen
durch mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden
(Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 33, 16/3600, Anla-
ge 32). Daher bestehen auch an der Vereinbarkeit dieser Re-
gelungen mit dem Bundeswahlgesetz und mit dem Grundge-
setz keine Zweifel (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlage 22; 16/3600, Anlage 32).
Zum Wahleinspruch

1. der Frau I. K., 76275 Ettlingen
2. des Herrn G. K., 76275 Ettlingen

– Az.: WP 36/09 –
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag

am 27. September 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben, das beim
Deutschen Bundestag am 28. September 2009 eingegangen
ist, haben die Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
Einspruch eingelegt.

Zur Begründung tragen die Einspruchsführer vor, sie seien
bei der Stimmabgabe im Wahllokal nicht um Vorlage ihrer
Ausweispapiere gebeten worden. Dies habe der Wahlvor-
stand erst getan, nachdem die Einspruchsführer gefragt hät-
ten, ob sie ihm bekannt seien. Auch hätten weitere dem
Wahlvorstand unbekannte Personen ohne Vorlage eines Aus-
weises an der Wahl teilnehmen können, solange sie ihre
Wahlbenachrichtigung bei sich gehabt hätten.

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt
Stellung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahl-
ordnung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen
des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege.
Diese Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende

se und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

Die Stellungnahme ist den Einspruchsführern bekannt gege-
ben worden. Sie haben sich hierzu nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor. Es entspricht geltendem
Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum
ausweisen mussten (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150
Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600,
Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22). Ausweisen müssen
sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen.
Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3
Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszu-
weisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann,
wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt.
Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt,
die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein

den seien.
fehler erkennen.

In der Tatsache, dass die Briefwahlunterlagen erst am
wahlunterlagen hätten somit am Sonnabend, dem 26. Sep-
tember 2009, bei den Antragstellerinnen eintreffen müssen.
Verzögerungen habe es offensichtlich bei den Postlaufzeiten,

Anforderungen ist das Bezirkswahlamt Berlin-Lichtenberg
gerecht geworden. Es hat die am 25. September 2009 einge-
gangenen Anträge auf Briefwahl am selben Tag bearbeitet
Außerdem tragen die Einspruchsführerinnen vor, ein Mitar-
beiter im Wahllokal habe erwähnt, dass es nicht nur ihnen so
ergangen sei. Am Donnerstag oder Freitag vor der Wahl sei
zudem im Radio bekannt gegeben worden, dass es nicht
möglich gewesen sei, alle Briefwahlunterlagen rechtzeitig
zu versenden.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Lan-
des Berlin wie folgt Stellung genommen: Die Wahlscheinan-
träge der Einspruchsführerinnen trügen das Datum vom
Sonntag, dem 20. September 2009, und seien fünf Tage spä-
ter, also am Freitag, dem 25. September 2009, im Bezirks-
wahlamt Berlin-Lichtenberg eingegangen. Nach Auskunft
des zuständigen Bezirkswahlamtes Lichtenberg seien die
Wahlscheine am 25. September 2009 ausgedruckt und mit
normalem Porto versehen abgesendet worden. Die Brief-

25. September 2009 verschickt wurden, liegt kein Wahlfeh-
ler. Denn nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen
Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt jeder
Wahlberechtigte, der von der durch den Gesetzgeber einge-
räumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und sei-
ne Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeinde abholt
(vgl. § 28 Absatz 5 der Bundeswahlordnung – BWO), das Ri-
siko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht
oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft
hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schick-
schuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie
die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt
und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, An-
lagen 20, 25 und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7). Diesen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/2250

Anlage 14

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau J. D., 10367 Berlin
2. der Frau G. D., 10367 Berlin

– Az.: WP 38/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28. September 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 6. Oktober 2009 eingegangen ist, haben
die Einspruchsführerinnen Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September
2009 eingelegt.

Die Einspruchsführerinnen beanstanden den nicht rechtzeiti-
gen Zugang der beantragten Briefwahlunterlagen und die
Zurückweisung von der Stimmabgabe im Wahllokal.

Zur Begründung tragen die Einspruchsführerinnen vor, circa
zwei Wochen vor der Bundestagswahl die Teilnahme an der
Briefwahl beantragt, jedoch keine Briefwahlunterlagen er-
halten zu haben. Daraufhin hätten die Einspruchsführerinnen
am Wahltag das zuständige Wahllokal aufgesucht, um dort
persönlich ihre Stimme abzugeben. Dies sei ihnen jedoch mit
der Begründung verwehrt worden, sie seien im Wählerver-
zeichnis bereits als Briefwählerinnen eingetragen. Damit
hätten sie ihre Stimmen gar nicht abgeben können. Sie
möchten in diesem Zusammenhang wissen, ob sie in die
„Wahlstatistik für die Wahlbeteiligung“ aufgenommen wor-

Vorfeld Vereinbarungen getroffen worden, um sicherzustel-
len, dass die Unterlagen schnell und ohne Verzögerungen
hätten zugestellt werden können. Nach allen vorliegenden
Informationen habe das Briefwahlgeschäft bei dieser Wahl
schnell und zuverlässig funktioniert. Es sei ihm auch nicht
bekannt, dass vor der Wahl in einem Radiosender tatsachen-
widrig behauptet worden sei, es sei nicht möglich gewesen,
alle Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu versenden.

Der Landeswahlleiter hat die auf den 20. September 2009
datierten Wahlscheinanträge der Einspruchsführerinnen in
Kopie mit übersandt.

Den Einspruchsführerinnen ist die Stellungnahme bekannt
gegeben worden. Sie haben darauf nicht mehr geantwortet.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Vortrag der Einspruchsführerinnen lässt keinen Wahl-
nicht aber bei der Bearbeitung der Anträge durch das Be-
zirkswahlamt gegeben. Mit dem Postdienstleister seien im

und abgesandt. Eine frühere Bearbeitung war mithin nicht
möglich. Die Unterlagen hätten auch noch rechtzeitig vor

Drucksache 17/2250 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dem Wahltag bei den Einspruchsführerinnen eintreffen kön-
nen. Die Möglichkeit, dass dies trotz zügiger Bearbeitung
durch die Wahlbehörde nicht der Fall ist, fällt wie oben dar-
gelegt in den Risikobereich der Einspruchsführerinnen.

Die Zurückweisung der Einspruchsführerinnen von der
Stimmabgabe bei der Urnenwahl stellt ebenfalls keinen
Wahlfehler dar. Denn der Wahlvorstand hat gemäß § 56
Absatz 6 Nummer 2 BWO einen Wähler zurückzuweisen,
der keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wähler-
verzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es
wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis
eingetragen ist. Diese Voraussetzungen für die Zurückwei-
sung lagen hier vor, denn die Einspruchsführerinnen konnten
keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wähler-
verzeichnis ein Wahlscheinvermerk befand. Da die Wahl-
scheine den Einspruchsführerinnen erteilt worden waren,
war auch die Feststellung ausgeschlossen, dass die Ein-
spruchsführerinnen nicht im Wahlscheinverzeichnis einge-

tragen waren. Den Einspruchsführerinnen, die, da sie ihre
Stimme nicht abgegeben haben, nicht als Wählerinnen ge-
zählt wurden, hätte von der Gemeindebehörde bis zum Tag
vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden
können, wenn sie glaubhaft versichert hätten, dass ihnen der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist (§ 28 Absatz 10
Satz 2 BWO). Mit dem neuen Wahlschein hätten sie gemäß
§ 59 BWO an der Urnenwahl teilnehmen können.

Auch der Vortrag der Einspruchsführerinnen, eine Person im
Wahllokal habe erklärt, es sei nicht nur ihnen so ergangen,
und in einer Radiosendung sei bekannt gegeben worden, es
hätten nicht alle Briefwahlunterlagen rechtzeitig versandt
werden können, lässt keinen Wahlfehler erkennen. Nach
Auskunft des Landeswahlleiters hat die Briefwahl in Berlin
insgesamt schnell und zuverlässig funktioniert. Dem wider-
sprechende Tatsachen sind dem Wahlprüfungsausschuss
nicht bekannt und wurden von den Einspruchsführerinnen
auch nicht substantiiert und nachprüfbar vorgetragen.

Das Bundesministerium des Innern hat hierzu wie folgt
Stellung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahl-
ordnung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen

von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte
nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahl-
se und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

Anlage 22; 16/3600, Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch
das Gebot der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts
nach § 14 Absatz 4 BWG und die Strafbarkeit des unbefug-
des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege.
Diese Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende
Ermessensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität
des Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument
vorlegen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile
die Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in meh-
reren früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass
keine Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56
Absatz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfas-
sungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bun-
desministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müs-

vorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrich-
tigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wähler-
verzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt
und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Ab-
satz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausrei-
chend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr
dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler über-
prüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme
an der Wahl verhindert werden. Daher bestehen auch an der
Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Bundeswahlgesetz
(BWG) und mit der Verfassung keine Zweifel (vgl. Bun-
destagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/2250

Anlage 15

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn B. H., 30179 Hannover
– Az.: WP 46/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 14. Oktober 2009 eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 ein-
gelegt.

Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass bei der
Stimmabgabe in den Wahllokalen keine Identitätskontrolle
der Wahlberechtigten stattgefunden habe. Viele Wahlberech-
tigte hätten, sofern sie nicht an der Wahl hätten teilnehmen
wollen, ihre Wahlbenachrichtigungen anderen Personen ge-
geben, welche sie unbefugt zur nochmaligen Stimmabgabe
verwendet hätten. Damit sei das Wahlergebnis mit einer Mil-
lion Stimmen verfälscht worden. Der Einspruchsführer ver-
weist auf eine Sendung eines Privatfernsehsenders, in wel-
cher dokumentiert werde, wie jemand bei der Stimmabgabe
die Wahlbenachrichtigungen von fünf anderen Personen vor-
gelegt habe, ohne seine Identität durch seinen Ausweis nach-
weisen zu müssen.

Nachweis der Wahlberechtigung in der Bundesrepublik
Deutschland diene der Personalausweis oder der Reisepass.
Im Gegensatz zu diesen Dokumenten sei die Wahlbenach-
richtigung nicht mit einem Lichtbild versehen, sodass sie zur
Identifikation des Wählers nicht ausreiche. Dass bei Einfüh-
rung einer Ausweispflicht sich auch ein dem Wahlvorstand
persönlich bekannter Wähler gegenüber diesem ausweisen
müsse, sei zweitrangig. Hinsichtlich der Einzelheiten des
Vortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Es stellt keinen Wahlfehler dar, dass sich nicht alle Wahl-
berechtigten im Wahlraum ausweisen mussten. Dies ent-
spricht vielmehr geltendem Recht (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21
und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22).
Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber
Die Stellungnahme ist dem Einspruchsführer bekannt gege-
ben worden. Er hat sich hierzu wie folgt geäußert: Zum

ten Wählens gemäß § 107a des Strafgesetzbuchs (StGB) aus
Sicht des Wahlprüfungsausschusses ausreichend gegen die

Drucksache 17/2250 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vom Einspruchsführer befürchtete mehrfache Stimmabgabe
abgesichert.

Die Bedenken des Einspruchsführers, viele Wahlberechtigte
hätten ihre Wahlbenachrichtigungen anderen Personen gege-
ben, die sie zur unbefugten mehrfachen Stimmabgabe ver-
wendet hätten, was die vom Einspruchsführer genannte
Fernsehsendung anhand von fünf Fällen dokumentiere,
nimmt der Wahlprüfungsausschuss sehr ernst. Die geltende
Regelung der Personenkontrolle bei der Urnenwahl durch
die Bundeswahlordnung, das Bundeswahlgesetz und das
Strafgesetzbuch ist auf der einen Seite von dem Bemühen
getragen, unbefugtem Wählen entgegenzuwirken. Anderer-
seits darf dieses rechtliche System aber nicht unnötige Hür-
den bei der Abgabe der Stimmen errichten, die zu einem wei-
teren Sinken der Wahlbeteiligung führen könnten. Eine
allgemeine Ausweispflicht und damit auch in den Fällen, in
denen kein Anlass hierzu besteht, würde eine solche Hürde
darstellen ebenso wie die Abweisung eines Wählers, weil er
vergessen hat seinen Ausweis zur Wahl mitzunehmen. Dem
Wahlprüfungsausschuss sind zudem bislang keine Fälle be-
kannt, in denen fremde Wahlbenachrichtigungen zur unbe-
fugten doppelten Stimmabgabe in einem solchen Ausmaß

missbraucht worden sind, dass sie sich auf die Zusammen-
setzung des Deutschen Bundestages hätten auswirken kön-
nen. Die Gültigkeit der Bundestagswahl können aber nur
solche Wahlfehler beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung
des Deutschen Bundestages von Einfluss sind oder sein kön-
nen (vgl. nur BVerfGE 89, 243, 254; Bundestagsdrucksache
16/900, Anlage 20). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen oder vorgetragen werden, aus denen sich ein die
Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, An-
lagen 13 und 19; BVerfGE 40, 11, 30). Auch der Einspruchs-
führer kann sich insoweit nur auf bloße grundsätzliche Be-
denken und Vermutungen stützen. Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung
der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und
einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachen-
vortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurück-
gewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, An-
lagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, An-
lage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271, 276;
66, 369, 379; 85, 148, 159; Schreiber, Kommentar zum
BWG, 8. Aufl., 2009, § 49 Rn. 24).

getragen. Die Ausstellung des Wahlscheines sei hingegen
auf den 24. September 2009 datiert gewesen.

der beantragte Wahlschein nicht zugegangen sei, könne ihm
bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein er-
erfolgt. An diesem Tag seien die Briefwahlunterlagen auch
bei der Deutschen Post AG zur Beförderung aufgegeben
worden. Somit habe die Gemeindeverwaltung die Briefwahl-

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach dem Vortrag der Landeswahlleiterin ist der Wahl-
Der Einspruchsführer zweifelt die Rechtmäßigkeit dieser
Vorgehensweise an und meint, es müsse die Möglichkeit er-
öffnet werden, in einer solchen Situation das Wahlrecht in
Anspruch nehmen zu können. Bei genügend krimineller
Energie sei Wahlbeeinflussung durch einfaches Zurückhal-
ten der Wahlbriefe möglich. Zugleich müsse aber auch eine
doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen sein.

Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Freistaates Sachsen wie folgt Stellung genommen: Der An-
trag des Einspruchsführers auf Erteilung eines Wahlscheins
bei der Gemeindeverwaltung Espenhain sei am 24. Septem-
ber 2009 bearbeitet worden. Der Ausgang der Briefwahlun-
terlagen sei ausweislich des Postausgangsbuchs der Gemein-
deverwaltung Espenhain ebenfalls am 24. September 2009

teilt werden. Nach dieser Regelung hätte der Einspruchsfüh-
rer noch bis zum 26. September 2009, 12 Uhr, einen neuen
Wahlschein beantragen können. Von dieser Möglichkeit
habe der Einspruchsführer keinen Gebrauch gemacht. Am
Wahltag selbst sei eine Erteilung ausgeschlossen. Zusam-
menfassend sei festzustellen, dass die wahlrechtlichen Vor-
schriften korrekt angewendet worden seien und ein Fehlver-
halten der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Espenhain
und des Wahlvorstandes nicht vorliege.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme bekannt gege-
ben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/2250

Anlage 16

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn A. H., 04579 Espenhain
– Az.: WP 58/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2009, das beim Deut-
schen Bundestag am 16. Oktober 2009 eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass die beantragten
Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig bei ihm angekommen
seien und er auch seine Stimme nicht persönlich im Wahl-
lokal habe abgeben dürfen.

Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, am 23. Sep-
tember 2009 die Briefwahl beantragt zu haben. Da er aber bis
zum Wahltag keine Briefwahlunterlagen erhalten habe, sei
der Einspruchsführer am Wahltag in dem für ihn zuständigen
Wahlbezirk erschienen, um dort persönlich seine Stimme ab-
zugeben. Dies sei ihm jedoch mit der Begründung verwehrt
worden, er habe bereits einen Wahlschein zur Briefwahl er-
halten. Die Briefwahlunterlagen seien aber erst nach der
Bundestagswahl bei ihm eingegangen. Der ihm zugegange-
ne Brief habe einen Poststempel vom 29. September 2009

waltung habe sich auch auf die korrekte Beförderung der
Briefwahlunterlagen verlassen können. In der Gemeinde Es-
penhain seien 159 Briefwahlunterlagen ausgestellt worden.
149 Wahlberechtigte hätten per Brief gewählt. Die Verzöge-
rung des Zugangs auf dem Postweg könne der Gemeinde
nicht zugerechnet werden.

Die Landeswahlleiterin weist darauf hin, dass sowohl der
Bundeswahlleiter als auch die Landeswahlleiterin mit Pres-
semitteilungen auf die rechtzeitige Beantragung des Wahl-
scheins aufmerksam gemacht und die Wähler auch über eine
rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen infor-
miert hätten.

Im Übrigen erklärt die Landeswahlleiterin, dass der Ein-
spruchsführer bei der Urnenwahl am Wahltag gemäß § 56
Absatz 6 Nummer 2 der Bundeswahlordnung (BWO) habe
zurückgewiesen werden müssen. Denn im Wählerverzeich-
nis sei vermerkt worden, dass der Einspruchsführer einen
Wahlschein erhalten habe (§ 30 BWO). Auch würden verlo-
rene Wahlscheine nach § 28 Absatz 10 BWO nicht ersetzt.
Versichere ein Wahlberechtigter jedoch glaubhaft, dass ihm
unterlagen ordnungsgemäß und schnellstmöglich ausgestellt
und auch unverzüglich zur Post gegeben. Die Gemeindever-

scheinantrag des Einspruchsführers am 24. September 2009
bearbeitet und zur Post gegeben worden. Aus Sicht des

Drucksache 17/2250 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages be-
steht kein Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Warum
sich auf den Briefwahlunterlagen ein Poststempel vom
29. September 2009 befand, kann nicht aufgeklärt werden.
Darauf kommt es auch nicht an. Denn nach ständiger Ent-
scheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahl-
prüfungsangelegenheiten trägt jeder Wahlberechtigte, der
von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit
der Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen
nicht persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5
BWO), das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des
Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die
Gemeindebehörde hat das ihrerseits Erforderliche getan,
wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6;
16/3600, Anlagen 20, 25 und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6
und 7). Sie trifft insoweit keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Dies gilt erst recht, wenn wie
hier der Wahlscheinantrag nur wenige Tage vor der Bundes-
tagswahl gestellt wird, zumal der Bundeswahlleiter und die
Landeswahlleiterin durch eine Presseerklärung auf die recht-
zeitige Beantragung des Wahlscheins aufmerksam gemacht
haben.

Die Zurückweisung des Einspruchsführers von der Stimm-

me sowohl an der Brief- als auch an der Urnenwahl ver-
hindert werden.

Diese Voraussetzungen für die Zurückweisung lagen hier
vor, denn der Einspruchsführer konnte keinen Wahlschein
vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahl-
scheinvermerk befand. Da der Wahlschein dem Einspruchs-
führer unstreitig erteilt worden war, war auch die Feststel-
lung ausgeschlossen, dass der Einspruchsführer nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen war.

Soweit der Einspruchsführer vorträgt, bei genügend krimi-
neller Energie sei eine Wahlbeeinflussung durch Zurückhal-
ten der Wahlbriefe möglich, liegt ebenfalls kein Wahlfehler
vor. Es handelt sich lediglich um eine Vermutung, die nicht
durch Tatsachen gestützt ist. Wahlbeanstandungen aber, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung
der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und
einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachen-
vortrag nicht enthalten, sind als unsubstantiiert zurück-
zuweisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/3600, Anlage 5;
17/1000, Anlagen 13, 19 und 22; BVerfGE 48, 271, 276; 66,
369, 379; 85, 148, 159; Schreiber, Kommentar zum BWG,
8. Auflage, 2009, § 49 Rn. 24 ff.). Zudem hat – worauf die
Landeswahlleiterin in ihrer Stellungnahme hinweist – jeder
Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen nicht erhält,
abgabe bei der Urnenwahl stellt ebenfalls keinen Wahlfehler
dar. Denn der Wahlvorstand hat gemäß § 56 Absatz 6 Num-
mer 2 BWO einen Wähler zurückzuweisen, der keinen
Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festge-
stellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen
ist. Durch diese Regelung soll – wie vom Einspruchsführer
ja gefordert – eine doppelte Stimmabgabe durch die Teilnah-

die Möglichkeit, von der Gemeindebehörde bis zum Tag vor
der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein zu beantragen,
wenn er zuvor glaubhaft versichert, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist (§ 28 Absatz 10 Satz 2
BWO). Mit dem neuen Wahlschein kann der Wahlberechtig-
te gemäß § 59 BWO an der Urnenwahl teilnehmen. Auf die-
sem Wege wird Wahlmanipulationen durch das Zurück-
halten von Wahlbriefen vorgebeugt.

des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege.
Diese Regelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende

diger Entscheidungspraxis feststellt (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21
Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme des Bundes-
ministerium des Innern bekannt gegeben worden. Er hat sich
dazu geäußert und insbesondere erklärt, er sehe einen Wider-

Wahl verhindert werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlage 33; 16/3600, Anlage 32). Daher bestehen auch an der
Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Bundeswahlgesetz
Ermessensspielräume, sich bei Zweifeln über die Identität
des Wählers einen Ausweis oder ein amtliches Dokument
vorlegen zu lassen. Das Bundesministerium des Innern teile
die Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, der in meh-
reren früheren Beschlussempfehlungen dargelegt habe, dass
keine Zweifel daran bestünden, dass die Regelung des § 56
Absatz 3 BWO mit dem Bundeswahlgesetz und den verfas-
sungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bun-
desministerium des Innern sehe auch keinen Sinn in der
Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für alle Wäh-
ler, da diese dazu führen würde, dass selbst ein dem Wahl-
vorstand persönlich bekannter Wähler sich ausweisen müs-
se und, sofern er kein Ausweisdokument mit sich führe, sein
Wahlrecht nicht ausüben könne.

und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22).
Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber
von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte
nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahl-
vorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrich-
tigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wähler-
verzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt
und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei (§ 56 Ab-
satz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausrei-
chend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr
dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler über-
prüft und Manipulationen durch mehrfache Teilnahme an der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/2250

Anlage 17

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn A. H., 82008 Unterhaching
– Az.: WP 61/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 19. Oktober 2009 eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 ein-
gelegt.

Zur Begründung seines Einspruchs trägt der Einspruchsfüh-
rer vor, dass bei der Stimmabgabe im Wahllokal nicht ver-
langt worden sei, dass ein Ausweis zum Nachweis der Iden-
tität vorgelegt werde. Zuvor sei dies stets der Fall gewesen;
auch sei auf der Wahlbenachrichtigung darauf hingewiesen
worden, dass der Ausweis mitzubringen sei. Der Einspruchs-
führer vermutet, dass es sich um eine neue Regelung handele
und meint, dass dadurch ermöglicht werde, dass, wenn ein
Wähler seine Wahlbenachrichtigung wegwerfe oder weiter-
gebe, eine andere Person für ihn wähle.

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt
Stellung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahl-
ordnung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen

von ihm zitierten Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen
Bundestages, der zufolge ein Wähler sich auf Verlangen,
insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht
vorlegen könne, auszuweisen habe (Bundestagsdrucksache
16/900, Anlage 22). Denn dies impliziere, dass jeder Wähler
seinen Ausweis mit sich zu führen habe, damit er ihn auf
Verlangen vorlegen könne. Nur wüssten dies nicht alle, so
dass die Entstehung einer „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ zu
befürchten sei. Er halte daher eine allgemeine Ausweis-
pflicht bei der Stimmabgabe für sinnvoll.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor. Es entspricht geltendem
Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum
ausweisen mussten, wie der Wahlprüfungsausschuss in stän-
spruch zwischen der Ablehnung einer allgemeinen Ausweis-
pflicht durch das Bundesministerium des Innern und einer

und mit der Verfassung keine Zweifel (vgl. Bundestags-
drucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, An-

Drucksache 17/2250 destag – 17. Wahlperiode
– 40 – Deutscher Bun

lage 22; 16/3600, Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch das
Gebot der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts
gemäß § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes und die
Strafbarkeit des unbefugten Wählens gemäß § 107a des
Strafgesetzbuchs aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses
ausreichend dagegen abgesichert, dass, wie der Einspruchs-
führer befürchtet, Wähler unter Vorlage fremder Wahl-
benachrichtigungen wählen.

Die Aufforderung auf der Wahlbenachrichtigung, den Perso-
nalausweis oder Reisepass zur Stimmabgabe mitzubringen,
entspricht § 19 Absatz 1 Nummer 5 BWO. Hierdurch kann
der Wahlberechtigte die Gefahr, gemäß § 56 Absatz 7, Ab-
satz 3 Satz 2 BWO von der Stimmabgabe zurückgewiesen zu
werden, weil Zweifel des Wahlvorstandes an seiner Identität
nicht ausgeräumt werden können, vermeiden (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/3600, Anlage 33). Den vom Einspruchs-
führer behaupteten Widerspruch zwischen dieser Regelung
und der Ablehnung einer generellen Ausweispflicht durch
das Bundesministerium des Innern vermag der Wahlprü-
fungsausschuss nicht zu erkennen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/2250

Anlage 18

Beschlussempfehlung

tember 2009 eingegangen. Er sei unverzüglich zur weiteren
Bearbeitung dem mit der Sachbearbeitung betrauten Team

rers vom zuständigen Wahlamt der Stadt München nicht be-
arbeitet wurde, stellt hingegen einen Wahlfehler dar.
zum Wahlscheindruck übergeben worden. Allerdings sei er
dort nicht weiter bearbeitet worden. Hierbei handele es sich
um einen bedauerlichen Einzelfall, der zum Anlass genom-
men werde, die Abwicklung der Briefwahlausstellung bei
künftigen Wahlen und Abstimmungen weiter zu optimieren.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme bekannt gege-
ben worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dieser Wahlfehler kann jedoch dem Einspruch des Ein-
spruchsführers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der
ständigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses und der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kön-
nen nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich
begründen, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind
oder hätten sein können (Bundestagsdrucksachen 16/900,
Anlage 20; 17/1000, Anlagen 10, 15, 19, 20 und 22;
BVerfGE 89, 243, 254). Die Stimme des Einspruchsführers
hätte das Ergebnis der Bundestagswahl aber nur so geringfü-
gig verändert, dass ein Einfluss auf die Sitzverteilung im
Deutschen Bundestag ausgeschlossen werden kann.
Zum Wahleinspruch

des Herrn K. W., 80796 München
– Az.: WP 66/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem an den Bundeswahlleiter gerichteten Schreiben
vom 10. Oktober 2009, das von diesem an den Deutschen
Bundestag weitergeleitet wurde und hier am 21. Oktober
2009 eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, weder eine Wahlbenach-
richtigungskarte noch die beantragten Briefwahlunterlagen
erhalten zu haben. Da er am Wahltag im Ausland gewesen
sei, habe der Einspruchsführer sein Wahlrecht nicht ausüben
können.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Frei-
staates Bayern eine Stellungnahme des Kreisverwaltungs-
referates München übermittelt. Dieses führt aus, die Wahlbe-
nachrichtigung des Einspruchsführers sei am 10. September
2009 als unzustellbar von der Deutschen Post AG zurück ge-
sandt worden. Die Ursache hierfür könne vom Kreisverwal-
tungsreferat nicht beurteilt werden. Der Antrag auf Briefwahl
sei im Wahlamt der Landeshauptstadt München am 15. Sep-

Soweit der Einspruchsführer vorträgt, keine Wahlbenach-
richtigung erhalten zu haben, ist kein Wahlfehler ersichtlich.
Denn der Erhalt einer Wahlbenachrichtigung ist nicht Vor-
aussetzung für die Ausübung des Wahlrechts (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 14/1560, Anlage 20; 15/1150, Anlagen 7
und 11). Nach § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes
(BWG) hängt die formelle Wahlberechtigung davon ab, ob
jemand in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat. Dass der Einspruchsführer im Wählerver-
zeichnis eingetragen ist, ist unstreitig. Die Wahlbenachrich-
tigung dient zwar als Identitätsnachweis (vgl. Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Auflage, 2009, § 14 Rn. 9). Ihre
Vorlage bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist jedoch nicht
erforderlich (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 7).
Durch Vorlage seines Personalausweises oder eines sonsti-
gen amtlichen Papiers hätte der Einspruchsführer grundsätz-
lich in dem für ihn zuständigen Wahllokal am Wahltag sein
Wahlrecht ausüben können (§ 56 Absatz 3 der Bundeswahl-
ordnung – BWO).

Die Tatsache, dass der Wahlscheinantrag des Einspruchsfüh-

gen habe die Einspruchsführerin nicht von ihrem Stimm-
recht Gebrauch machen können. Entscheidungsgründe
führerin ausgestellt worden und am gleichen Tag zum Ver-
sand an die Deutsche Post AG übergeben worden. Damit
habe für die Zustellung der Wahlunterlagen und die Rück-

Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen 20, 25 und
26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7). Dies ist vorliegend der
Fall, denn die Unterlagen sind nach dem Vortrag der Landes-
Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Landes Baden-Württemberg unter Einbeziehung des Kreis-
wahlleiters des Wahlkreises Lörrach und des Bürgermeister-
amtes Bad Krozingen wie folgt Stellung genommen: Die
Einspruchsführerin sei mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde
Bad Krozingen gemeldet. Daneben habe sie eine Nebenwoh-
nung in einer anderen Gemeinde. Die Wahlbenachrichti-
gungskarte des Bürgermeisteramts Bad Krozingen über die
Eintragung in das Wählerverzeichnis sei der Einspruchsfüh-
rerin am 8. September 2009 an die Hauptwohnung in Bad
Krozingen zugestellt worden. Am 15. September 2009 sei
beim Bürgermeisteramt Bad Krozingen die Wahlbenachrich-
tigungskarte mit dem Wahlscheinantrag eingegangen. Wahl-
schein und Briefwahlunterlagen seien am 16. September
2009 an die Anschrift des Zweitwohnsitzes der Einspruchs-

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler kann aufgrund des vorgetragenen Sach-
verhalts nicht festgestellt werden. Nach ständiger Ent-
scheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahl-
prüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte, der von
der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der
Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht
persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5
Bundeswahlordnung – BWO), das Risiko, dass die Unter-
lagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeit-
ig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bring-
schuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen
ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre
Kosten versandt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/2250

Anlage 19

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau J. S., 79189 Bad Krozingen-Biengen
– Az.: WP 71/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben, das beim Deutschen Bundestag am
21. Oktober 2009 eingegangen ist, hat die Einspruchsführe-
rin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deut-
schen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Die Einspruchsführerin beanstandet den verspäteten Zugang
ihrer Briefwahlunterlagen.

Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin vor, zwei Wo-
chen vor der Wahl die Teilnahme an der Briefwahl beantragt
zu haben. Dabei sollten die Unterlagen nicht an ihren Haupt-
wohnsitz in Bad Krozingen-Biengen, sondern an ihren
Zweitwohnsitz verschickt werden. Dort seien sie jedoch erst
am 26. September 2009 eingegangen. Auch an der Teilnah-
me an der Urnenwahl im Wahllokal an ihrem Hauptwohnsitz
sei sie gehindert worden, da sie dort als Briefwählerin im
Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei. Als sie das be-
sagte Wahllokal aufsuchte, sei die Einspruchsführerin davon
ausgegangen, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben.
Durch den sehr verzögerten Versand der Briefwahlunterla-

verspäteten Zustellung der Briefwahlunterlagen sei nicht er-
sichtlich; die Gemeinde habe als Nachweis über die Ausstel-
lung der Unterlagen einen Datenausdruck der Kommunalen
Informationsverarbeitung Baden-Franken vorgelegt.

Nach § 30 der Bundeswahlordnung (BWO) sei für die Wahl-
berechtigten mit Wahlschein im Wählerverzeichnis in der
Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“
oder „W“ einzutragen. Nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO
habe der Wahlvorstand einen Wahlberechtigten zurückzu-
weisen, der keinen Wahlschein vorlege, obwohl sich im
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befinde, es sei
denn, es werde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinver-
zeichnis eingetragen sei. Diese Bestimmungen über den
„Sperrvermerk" sollen dazu beitragen, dass das Wahlrecht
nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nur ein-
mal ausgeübt werde.

Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin bekannt gege-
ben worden. Sie hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
sendung des Wahlbriefs ausreichend Zeit zur Verfügung
gestanden. Ein Verschulden des Bürgermeisteramts an der

wahlleiterin einen Tag nach Eingang des Antrags am
15. September 2009 bearbeitet und der Deutschen Post AG

Drucksache 17/2250 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

übergeben worden. Für Zweifel an diesem Vorbringen be-
steht aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses kein Anlass.

Auch begründet die Dauer der Zustellung durch die Deut-
sche Post AG keinen Wahlfehler. Wahlfehler liegen vor,
wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl nicht eingehalten werden. Nach
ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
können solche Wahlfehler in erster Linie den amtlichen
Wahlorganen gemäß § 8 BWG unterlaufen; Dritte können
Wahlfehler nur insoweit begehen, als sie unter Bindung an
wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben
bei der Organisation der Wahl erfüllen (vgl. Bundestags-
drucksachen 14/2761, Anlagen 24 und 27; 16/3600, Anlage
18; 17/1000, Anlagen 3, 15 und 22; BVerfGE 89, 243, 251).
Bei der Deutschen Post AG handelt es sich um eine juristi-
sche Person des Privatrechts, die weder ein amtliches Wahl-
organ im Sinne von § 8 BWG ist noch kraft Gesetzes Aufga-
ben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erfüllt
(vgl. Bundestagsdrucksachen 14/2761, Anlage 24; 16/3600,
Anlage 18; 17/1000, Anlage 3).

Die Zurückweisung der Einspruchsführerin von der Stimm-
abgabe bei der Urnenwahl stellt ebenfalls keinen Wahlfehler
dar. Denn der Wahlvorstand hat gemäß § 56 Absatz 6 Num-
mer 2 BWO einen Wähler zurückzuweisen, der keinen
Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festge-
stellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen
ist. Diese Voraussetzungen für die Zurückweisung lagen hier
vor, denn die Einspruchsführerin konnte keinen Wahlschein
vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahl-
scheinvermerk befand. Da der Wahlschein der Einspruchs-
führerin unstreitig erteilt worden war, war auch die Fest-
stellung ausgeschlossen, dass die Einspruchsführerin nicht
im Wahlscheinverzeichnis eingetragen war. Die Ein-
spruchsführerin hätte der Zurückweisung entgehen können,
indem sie glaubhaft versichert hätte, dass ihr der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen war. Ihr wäre dann bis zum
Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
worden (§ 28 Absatz 10 Satz 2 BWO), mit dem sie gemäß
§ 9 BWO an der Urnenwahl hätte teilnehmen können.

wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege. Diese Re-
gelung eröffne dem Wahlvorstand ausreichende Ermessens-

an der Wahl verhindert werden (Bundestagsdrucksachen 15/
1150, Anlage 33; 16/3600, Anlage 32). Auch an der Verein-
barkeit dieser Regelungen mit dem BWG und mit dem
ben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert. nicht ausgeräumt werden können, vermeiden (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/3600, Anlage 33). Aus dieser Aufforde-
rung kann jedoch keine Pflicht des Wahlvorstands, sich den
spielräume, sich bei Zweifeln über die Identität des Wählers
einen Ausweis oder ein amtliches Dokument vorlegen zu las-
sen. Das Bundesministerium des Innern teile die Auffassung
des Wahlprüfungsausschusses, der in mehreren früheren Be-
schlussempfehlungen dargelegt habe, dass keine Zweifel da-
ran bestünden, dass die Regelung des § 56 Absatz 3 BWO mit
dem Bundeswahlgesetz (BWG) und den verfassungsrecht-
lichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei. Das Bundesministe-
rium des Innern sehe auch keinen Sinn in der Einführung einer
allgemeinen Ausweispflicht für alle Wähler, da diese dazu
führen würde, dass selbst ein dem Wahlvorstand persönlich
bekannter Wähler sich ausweisen müsse und, sofern er kein
Ausweisdokument mit sich führe, sein Wahlrecht nicht aus-
üben könne.

Die Stellungnahme ist dem Einspruchsführer bekannt gege-

Grundgesetz bestehen daher keine Zweifel (vgl. Bundestags-
drucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, An-
lage 22; 16/3600, Anlage 32). Zudem ist die Wahl durch das
Gebot der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts ge-
mäß § 14 Absatz 4 BWG und die Strafbarkeit des unbefugten
Wählens gemäß § 107a des Strafgesetzbuchs aus Sicht des
Wahlprüfungsausschusses ausreichend gegen die von dem
Einspruchsführer befürchtete Manipulation abgesichert.

Die Aufforderung auf der Wahlbenachrichtigung, den Perso-
nalausweis oder Reisepass zur Stimmabgabe mitzubringen,
entspricht § 19 Absatz 1 Nummer 5 BWO. Hierdurch kann
der Wahlberechtigte die Gefahr, gemäß § 56 Absatz 7, Ab-
satz 3 Satz 2 BWO von der Stimmabgabe zurückgewiesen zu
werden, weil Zweifel des Wahlvorstandes an seiner Identität
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/2250

Anlage 20

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn K.-H. L., 04178 Leipzig
– Az.: WP 78/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 28. Oktober 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt zur Begründung seines Ein-
spruchs vor, dass ihm und seiner Ehefrau im Wahllokal die
Stimmzettel ohne vorherige Identitätsfeststellung ausgehän-
digt worden seien. Jeder Bürger hätte somit die Möglichkeit
gehabt, unter dem Namen des Einspruchsführers zu wählen.
Dadurch sei der Wahlmanipulation Tür und Tor geöffnet und
das Wahlergebnis beeinflusst und verfälscht worden. Dem
Hinweis auf der Wahlbenachrichtigung, den Personalaus-
weis mitzubringen, werde durch die nicht durchgeführte
Identitätskontrolle nicht genügt. Wegen des sonstigen Vor-
trags wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Hierzu hat das Bundesministerium des Innern wie folgt Stel-
lung genommen: Nach § 56 Absatz 3 der Bundeswahlord-
nung (BWO) habe sich ein Wähler nur auf Verlangen des
Wahlvorstands über seine Person auszuweisen, insbesondere

Ein Wahlfehler ist anhand des vorgetragenen Sachverhalts
nicht ersichtlich.

Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlbe-
rechtigten im Wahlraum ausweisen mussten (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anla-
gen 21 und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8
und 22). Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 BWO die
Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlbe-
rechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen
des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand ver-
langt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahl-
benachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im
Wählerverzeichnis aufgeführt und die Wahlberechtigung
festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurück-
weisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne
frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die
Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Iden-
tität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend
Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler
überprüft und Manipulationen durch mehrfache Teilnahme
Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Personalausweis oder Reisepass bei der Stimmabgabe zei-
gen zu lassen, abgeleitet werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/2250

Anlage 21

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. R., 70329 Stuttgart
– Az.: WP 87/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Wahlzelle begründet keinen Wahlfehler. Gemäß § 50 Absatz 2
der Bundeswahlordnung (BWO) soll in der Wahlzelle ein

gelung ausgesprochen, da ansonsten jede Verwendung eines
nicht zugelassenen Schreibgeräts automatisch die Ungültig-
Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspra-
xis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bun-

keit der Stimmen zur Folge hätte. Dies wäre eine unnötige
Gefährdung des Wahlrechts.
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben, das am 6. November 2009 beim Deut-
schen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag am 27. September 2009 eingelegt.

Zur Begründung seines Einspruchs trägt der Einspruchsfüh-
rer vor, dass bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag in
vielen Wahlzellen zur Kennzeichnung der Stimmzettel nur
Bleistifte ausgelegen hätten. Stimmzettel müssten also nicht
dokumentenecht ausgefüllt werden. Dagegen gelte jedes an-
dere mit Bleistift ausgefüllte Dokument als ungültig. Der
Einspruchsführer sieht die Gefahr eines Wahlbetrugs. Wegen
des sonstigen Vortrags wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Verwendung von Bleistiften als Schreibgerät in der

destages genügt dieser Vorschrift jede Art von funktions-
fähigem Schreibstift, also auch ein Bleistift (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 16/900, Anlagen 23 und 25 mit wei-
teren Nachweisen). Dem Wähler steht es jedoch grundsätz-
lich frei, das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder
den Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät zu kenn-
zeichnen. Da sowohl die Wahlhandlung als auch die Aus-
zählung der Stimmen öffentlich erfolgen, und nur bei diesen
Gelegenheiten die vom Einspruchsführer befürchteten Ma-
nipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen werden
könnten, erscheint die vom Einspruchsführer befürchtete
Gefahr eines Wahlbetrugs weitgehend ausgeschlossen zu
sein.

Unabhängig davon hat der Deutsche Bundestag anlässlich
der Bundestagswahl 1998 das Bundesministerium des In-
nern um Prüfung gebeten, ob zur Aufrechterhaltung des Ver-
trauens der Wählerinnen und Wähler in die Korrektheit des
Wahlvorgangs die Beschaffenheit der Schreibstifte gesetz-
lich vorgeschrieben werden sollte. Die betreffenden Wahl-
organe haben sich jedoch gegen eine solche gesetzliche Re-

der Urnenwahl nicht teilnehmen könne, sondern sein Wahl-
recht durch Briefwahl hätte ausüben müssen. Dazu hätte der

Wahlscheininhaber die Teilnahme an der Urnenwahl in dem
Wahlkreis Osnabrück-Land verweigert wurde. Denn der In-
haber eines Wahlscheins darf gemäß § 14 Absatz 3 Buch-
kreises wählen könnten.

Der Niedersächsische Landeswahlleiter hat zu diesem Wahl-

BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304). Die Stimme des Ein-
spruchsführers hätte das Ergebnis der Bundestagswahl aber
nur so geringfügig verändert, dass ein Einfluss auf die Sitz-
Wahlbrief aber bis 18 Uhr des Wahltages dem zuständigen
Kreiswahlleiter vorliegen müssen, was zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr möglich gewesen sei. Der Einspruchsführer habe
somit sein Wahlrecht nicht mehr ausüben können. Er habe
erfahren, dass es auch anderen Wahlberechtigten wie ihm ge-
gangen sei.

Der Einspruchsführer hat sich zunächst mit Schreiben vom
29. September 2009 an den Kreiswahlleiter gewandt. Dieser
hat dem Einspruchsführer mitgeteilt, dass der örtliche Wahl-
vorstand eine Fehlentscheidung getroffen habe, als er den
Einspruchsführer nicht an der Urnenwahl teilnehmen ließ. Er
werde den Fall zum Anlass nehmen, die Gemeinden seines
Landkreises noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass auch Wähler mit Briefwahlunterlagen unter Vorlage des
Wahlscheines in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahl-

stabe a BWG an der Urnenwahl des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem be-
liebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises teilnehmen. Hierfür
muss der Wahlscheininhaber nach § 59 Satz 1 der Bundes-
wahlordnung (BWO) seinen Namen nennen, sich ausweisen
und den Wahlschein dem Wahlvorsteher übergeben.

Dieser Wahlfehler kann jedoch dem Einspruch des Ein-
spruchsführers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der
ständigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses und ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können
nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich be-
gründen, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind
oder hätten sein können (vgl. nur Bundestagsdrucksachen
16/900, Anlage 20; 17/1000, Anlagen 10, 15, 19, 20 und 22;
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/2250

Anlage 22

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn A. S., 49186 Bad Iburg
– Az.: WP 154/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 22. November 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 26. November 2009 eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 ein-
gelegt.

Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, am Morgen
des 25. September 2009 Wahlschein und Briefwahlunterla-
gen beantragt zu haben. Beides habe er – da er während des
Tages einen Termin habe wahrnehmen müssen – erst am
Abend desselben Tages in Empfang genommen. Zu dieser
Zeit sei es aber nicht mehr möglich gewesen, den ausgefüll-
ten Stimmzettel und Wahlschein rechtzeitig zum Wahltag an
den zuständigen Kreiswahlleiter zurückzusenden. Der Ein-
spruchsführer habe am Wahltag gegen 17.35 Uhr das Wahl-
lokal in Bad Iburg-Glane aufgesucht, um an der Urnenwahl
teilzunehmen. Um sich zu vergewissern, hierzu berechtigt zu
sein, habe sich der Einspruchsführer mit dem „örtlichen
Wahlleiter“ telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe
dem Einspruchsführer in dem Telefonat mitgeteilt, dass er an

der Urnenwahl von dem dortigen Wahlvorstand verweigert
worden sei und dass es sich angesichts der Regelung des § 14
Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) um eine Fehlent-
scheidung des Wahlvorstandes gehandelt habe. Weitere Vor-
kommnisse dieser Art seien dem Landeswahlleiter nicht be-
kannt. Die Wahlvorstände seien hinsichtlich der Möglichkeit
der Stimmabgabe unter Vorlage des Wahlscheins geschult
worden. Daher sei von einem bedauerlichen Einzelfall aus-
zugehen.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme bekannt gege-
ben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteilig-
ten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Es stellt einen Wahlfehler dar, dass dem Einspruchsführer als
einspruch Stellung genommen. Er bestätigt, dass dem Ein-
spruchsführer als Wahlscheininhaber die Stimmabgabe bei

verteilung im Deutschen Bundestag ausgeschlossen werden
kann.

Drucksache 17/2250 destag – 17. Wahlperiode
– 50 – Deutscher Bun

Soweit der Einspruchsführer meint, nicht der Einzige zu
sein, der trotz Vorlage des Wahlscheins nicht an der Urnen-
wahl habe teilnehmen dürfen, handelt es sich um eine bloße
Vermutung. Der Einspruchsführer muss aber substantiiert
darlegen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach
ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000,
Anlagen 13 und 19; BVerfGE 40, 11, 30). Wahlbeanstandun-
gen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße An-
deutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsa-
chenvortrag nicht enthalten, sind deshalb als unsubstantiiert
zurückzuweisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anla-
ge 9; 16/3600 Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19;
BVerfGE 48, 271, 276; 66, 369, 379; 85, 148, 159; Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 49 Rn. 24 ff.).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/2250

Anlage 23

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn D. S., 60318 Frankfurt
– Az.: WP 156/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 24. November 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 1. Dezember 2009 eingegangen ist, hat der

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist wegen Verfristung unzulässig.

Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes

Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 Einspruch
eingelegt.

Der Einspruchsführer wendet sich im Wesentlichen gegen
die Fünf-Prozent-Sperrklausel, da sie unter anderem gegen
den Grundsatz der Stimmengleichheit gemäß Artikel 38 Ab-
satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), gegen den allgemei-
nen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 GG,
gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien
und gegen den Grundsatz der Wahlfreiheit verstoße. Wegen
der Einzelheiten des weiteren Vortrags des Einspruchsfüh-
rers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

(WPrüfG) müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von
zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundes-
tag eingehen. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
lief diese Frist am 27. November 2009 ab. Die vorliegende
Einspruchsschrift ist beim Deutschen Bundestag am 1. De-
zember 2009 – und damit nach Ablauf der zweimonatigen
Einspruchsfrist – eingegangen. Die Frist in § 2 Absatz 4
WPrüfG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die vom Wahl-
prüfungsausschuss nicht verlängert werden kann. Der Ein-
spruch ist demnach verfristet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/2250

Anlage 24

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn S. Z., 10829 Berlin
– Az.: WP 157/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen.
Tatbestand

Mit einem an den Bundeswahlleiter gerichteten und per Te-
lefax an diesen übermittelten Schreiben vom 27. November
2009, das nach Weiterleitung durch diesen am 1. Dezember
2009 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 Einspruch
eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt vor, dass praktisch kein Wahl-
kampf stattgefunden habe. Von den Parteien und der Presse
sei eine nicht der „Volksmeinung“ entsprechende Werbung
der „Befehlsbürokratie“ etabliert worden. Auch die bisheri-
ge Regierungspolitik sei nicht hinterfragt worden. Eine ent-
scheidungsfähige öffentliche Meinung bestehe nicht. Der
Einspruchsführer beantragt, dass der Bundeswahlleiter die
im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien von der Wahl
ausschließen solle, sofern sie nach Konstituierung nicht ein
Wahlgesetz umsetzten, das vom Einspruchsführer in fünf
Punkten zusammengefasst wurde.

Wegen der Einzelheiten hierzu sowie wegen des weiteren

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist wegen Verfristung unzulässig.

Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
(WPrüfG) müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von
zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundes-
tag eingehen. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
lief diese Frist am 27. November 2009 ab. Die vorliegende
Einspruchsschrift ist zwar am 27. November 2009 beim
Bundeswahlleiter eingegangen. Um die Frist des § 2 Absatz 4
Satz 1 WPrüfG zu wahren, hätte sie aber spätestens an die-
sem Tag beim Deutschen Bundestag eingehen müssen. Hier
ist sie jedoch erst am 1. Dezember 2009 – und damit nach
Ablauf der zweimonatigen Einspruchsfrist – eingegangen.
Die Frist in § 2 Absatz 4 Satz 1 WPrüfG ist eine gesetzliche
Ausschlussfrist, die vom Wahlprüfungsausschuss nicht ver-
längert werden kann. Der Einspruch ist demnach verfristet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/2250

Anlage 25

Verfahrenseinstellungen

WP 27/09 zogen und den Einspruch zurückgenommen. Das Verfahren
ist daher einzustellen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 hat der Einspruchsfüh-

rer beanstandet, dass auf der Homepage einer Partei vorzei-
tig die Wahlergebnisse der Bundestagswahl veröffentlicht
worden seien. Nach Klärung des Sachverhalts, wonach die
Wahlergebnisse irrtümlich mit einer falschen Datumsangabe
versehen waren, hat der Einspruchsführer seinen Einspruch
zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

WP 39/09

Mit einer Zuschrift vom 27. September 2009 hat der Absen-
der beanstandet, dass die Stimmzettel mit Bleistift ausgefüllt
werden mussten. Am 21. November 2009 wurde der Ein-
spruch zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustel-
len.

WP 40/09

Mit E-Mail vom 27. September 2009 hat die Einsenderin den
verspäteten Zugang der von ihr beantragten Briefwahlunter-
lagen beklagt. Auch auf entsprechende Nachfrage des Sekre-
tariats teilte sie keine Wohnanschrift mit. Da dies jedoch
Voraussetzung für die Durchführung eines Wahlprüfungs-
verfahrens ist, insbesondere zur Feststellung des betroffenen
Wahlbezirks und um einen Beschluss des Deutschen Bun-
destages rechtsmittelwirksam zustellen zu können, ist das
Verfahren einzustellen.

WP 49/09

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 hat die Einspruchsfüh-
rerin Einspruch gegen die Bundestagswahl erhoben. Zur
Begründung führt sie u. a. an, dass bei der Zählung und
Bekanntgabe des Ergebnisses die ungültigen Stimmen nicht
berücksichtigt würden. Die Einspruchsführerin hat mit
Schreiben vom 20. Oktober 2009 ihren Wahleinspruch zu-
rückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

WP 74/09

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 hat der Einspruchsfüh-
rer die Korrektheit der Bundestagswahl unter verschiedenen
Aspekten in Zweifel gezogen. Für den Einspruchsführer ist
eine Betreuung eingerichtet worden. Mit Schreiben vom
18. Januar 2010 hat die Betreuerin das Verfahren an sich ge-

WP 79/09

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 hat der Einspruchsfüh-
rer Einspruch gegen die Bundestagswahl 2009 erhoben. Zur
Begründung führt er an, dass durch seine bei dem Bundes-
verfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde
Bundestagsabgeordnete belastet seien und dadurch die Zu-
sammensetzung des Deutschen Bundestages berührt sei. Der
Einspruchsführer steht unter Betreuung. Mit Schreiben vom
3. Dezember 2009 hat die Betreuerin den Wahleinspruch des
Einspruchsführers zurückgezogen. Das Verfahren ist daher
einzustellen.

WP 91/09

Mit Zuschrift vom 4. November 2009 hat der Absender Ein-
spruch gegen die Bundestagswahl 2009 erhoben. Er habe der
Presse entnommen, dass das derzeitige Wahlverfahren ver-
fassungswidrig sei und bei der Bundestagswahl grobe Fehler
aufgetreten seien. Am 12. November 2009 hat der Einsender
den Einspruch zurückgenommen. Das Verfahren ist daher
einzustellen.

WP 128/09

Mit Schreiben vom 24. November 2009 hat der Einspruchs-
führer die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Wahlrechts
angezweifelt. So verletze beispielsweise das sogenannte
negative Stimmgewicht die Grundsätze der Gleichheit und
Unmittelbarkeit der Wahl. Der Einspruchsführer hat seinen
Einspruch am 20. April 2010 zurückgenommen. Das Verfah-
ren ist daher einzustellen.

WP 132/09

Mit einem Schreiben, das am 26. November 2009 beim
Wahlprüfungsausschuss eingegangen ist, hat die Einspruchs-
führerin die Legitimität der Wahl pauschal in Frage gestellt.
Daneben äußert sie sich zu politischen und gesellschaft-
lichen Themen. Für die Einspruchsführerin ist eine Betreu-
ung eingerichtet worden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010
hat die Betreuerin den Einspruch zurückgenommen. Das
Verfahren ist daher einzustellen.

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