BT-Drucksache 17/2248

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1943- Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009 zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1944- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 21. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2248
17. Wahlperiode 21. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1943 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009
zum Abkommen vom 23. August 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1944 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 13. Juli 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Grenzüberschreitende Sachverhalte haben aufgrund fortschreitender Internatio-
nalisierung deutlich an Bedeutung gewonnen. Wird zu solchen Vorgängen eine
Sachverhaltsaufklärung notwendig, können die daran Beteiligten sowie andere
Personen und Institutionen im Ausland jedoch nur im Wege zwischenstaatlicher
Amts- und Rechtshilfe herangezogen werden. Die Organisation für wirtschaft-

liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Rahmen ihres Pro-
gramms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hierzu einen
Standard entwickelt. Dieser wurde in das OECD-Musterabkommen 2005 über-
nommen. Im Verhältnis zu Luxemburg war jedoch bisher nur ein eingeschränk-
ter Auskunftsaustausch möglich, da Luxemburg den Standard nicht akzeptiert
hatte.

Drucksache 17/2248 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zudem stellt die doppelte Besteuerung von Einkünften bei internationaler wirt-
schaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen
dar und ist daher zu vermeiden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Zur Verbesserung der Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amts- und
Rechtshilfe schließt die Bundesregierung völkerrechtliche Abkommen mit den
Staaten, die den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informations-
austausch für Besteuerungszwecke voll umfänglich anerkannt und sich bereit
erklärt haben, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Im
Verhältnis zu Luxemburg wurde hierzu ein Protokoll zur Änderung des Abkom-
mens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern un-
terzeichnet.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll zu dem
geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die für die Ratifikation erforderliche
Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1943 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Das Abkommen zwischen Deutschland und Mazedonien vom 13. Juli 2006 ent-
hält die aus Sicht des Verhandlungszeitraums aktuellen Regelungen, die notwen-
dig sind, um derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten abzubauen.

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 13. Juli
2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der maze-
donischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschaffen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1944 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zu Buchstabe a

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen.

Durch die besseren Informationsmöglichkeiten dürften sich Steuermehreinnah-
men ergeben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2248

Zu Buchstabe b

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuer-
mehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen,
insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Ge-
setz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz
nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Durch das Änderungsprotokoll werden die Informationspflichten für die Ver-
waltung erweitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung
zum Auskunftsaustausch entsprechend dem OECD-Standard 2005. Wegen feh-
lender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich.

Zu Buchstabe b

Normalerweise werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenstän-
digen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich
die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen
sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder
abgeschafft. Für die Verwaltung werden jedoch sechs neue Informationspflich-
ten eingeführt.

Drucksache 17/2248 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1943 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1944 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

gen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter geltende
Abkommen vom 26. März 1987 (BGBl. 1988 II, S. 744 f.) ab. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen

Dieses Abkommen ist durch die wirtschaftliche Entwicklung
der mazedonischen Seite überholt und muss deshalb durch
einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen
Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Das

Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1943 in
seiner 17. Sitzung am 16. Juni 2010 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2248

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe, Lothar Binding (Heidelberg) und
Dr. Birgit Reinemund

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 17/1943 und 17/1944 in seiner 46. Sitzung am
10. Juni 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur Feder-
führung sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Der Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/1943 (Buchstabe a) wurde
darüber hinaus auch dem Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. Der Finanzausschuss hat beide Gesetzentwürfe
in seiner 18. Sitzung am 16. Juni 2010 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das am 11. Dezember 2009 mit dem Großherzogtum
Luxemburg unterzeichnete Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-
seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern, geändert durch das Ergän-
zungsprotokoll vom 15. Juni 1973 (nachfolgend das Abkom-
men“ genannt) orientiert sich am OECD-Musterabkommen
für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteu-
erungsabkommen (DBA) von 2005. Das Änderungsproto-
koll passt Artikel 23 des deutsch-luxemburgischen DBA an
den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informa-
tionsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung
relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft
werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den
anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch
für Bankinformationen sowie für Informationen über die
Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw.
Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informa-
tionen müssen auf Ersuchen den ausländischen Finanzbehör-
den zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunfts-
ersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle
gestellt werden. Hiervon sind sog. Rasterfahndungen Fishing
expeditions (Fischzüge) ausgeschlossen.

Zu Buchstabe b

Das am 13. Juli 2006 in Skopje unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung wurde im September 2002 paraphiert. Es löst
das alte, noch mit der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien abgeschlossene und im Verhältnis zur ehemali-

kommen 2000. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf
diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Re-
gelungen ist Bestandteil des Abkommens. Durch Noten-
wechsel vom 23. Juli 2008 (siehe Anlage zur Denkschrift)
wurde das Abkommen nach Unterzeichnung geändert, um
im Wesentlichen offenbare Unrichtigkeiten der drei Sprach-
fassungen zu korrigieren.

Vor dem Hintergrund des nach wie vor nicht gelösten Streits
in der Namensfrage zwischen der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien und Griechenland konnte ein
Staatsvertrag aus politischen Gründen nicht unterzeichnet
werden. In dem nach Klärung der Statusfragen am 13. Juli
2006 unterzeichneten Regierungsabkommen wird die ehe-
malige jugoslawische Republik Mazedonien entsprechend
der deutsch-mazedonischen Vertragspraxis in adjektivischer
Form bezeichnet. Durch die Verwendung der adjektivischen
Form „mazedonische Regierung“ oder „mazedonisches Ho-
heitsgebiet“ wird die Nennung des Staatsnamens vermieden.

Dem OECD-Musterabkommen in der zurzeit der Verhand-
lungen geltenden Fassung 2000 weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allge-
meinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für
die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Arti-
kel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte
und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheits-
staat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 29 regeln insbeson-
dere den Schutz vor Diskriminierung und die zur Durchfüh-
rung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Ver-
tragsstaaten. Hierbei enthält Artikel 26 Regelungen zum
Informationsaustausch. Schließlich bindet Artikel 30 das
Protokoll als Bestandteil des Abkommens ein, die Artikel 31
und 32 regeln das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des
Abkommens. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um
einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln
zum Schutz personenbezogener Daten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1943 in seiner 16. Sitzung am 16. Juni 2010 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme.
Abkommen entspricht weitgehend dem zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Verhandlungen aktuellen OECD-Musterab-

bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
Annahme.

Drucksache 17/2248 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1944 in
seiner 17. Sitzung am 16. Juni 2010 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1943 (Buch-
stabe a) sowie des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1944
(Buchstabe b) zu empfehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
grüßten bezüglich des Abkommens mit dem Großherzogtum
Luxemburg zunächst grundsätzlich, mit der Durchsetzung
des Standards der OECD gegenüber einer Vielzahl von Staa-
ten, insbesondere auch gegenüber Staaten wie Luxemburg
oder der Isle of Man, die sich bisher einem Abkommen über
den Informationsaustausch gänzlich verweigert haben, sei
ein bemerkenswerter Fortschritt in der internationalen Steu-
erpolitik erreicht. Dies müsse, ungeachtet von Bestrebungen,
den OECD-Standard weiterzuentwickeln, von allen Frak-
tionen zur Kenntnis genommen werden. Das vorliegende
Abkommen stelle einen großen Verhandlungserfolg im ak-
tuellen G20-Prozess der internationalen Steuerpolitik dar.
Weitere Abkommen würden folgen. Darüber hinaus beton-
ten die Koalitionsfraktionen, das Abkommen mit der maze-
donischen Regierung stelle einen weiteren Fortschritt in der
internationalen Steuerpolitik dar. Die Verhandlungen seien
jedoch bereits 2002 abgeschlossen worden. Die Unterzeich-
nung und Ratifizierung habe sich lediglich aus politischen
Gründen verzögert. Aufgrund des Verhandlungszeitpunkts
sei jedoch der Informationsaustausch nur unbefriedigt gere-
gelt. Er bleibe hinter dem OECD-Standard 2005 zurück.
Deutschland bemühe sich um weitere Verhandlungen.

Die Fraktion der SPD hob zum Abkommen mit Luxemburg
positiv hervor, dass es der Bundesregierung mit diesem
sowie den weiteren, derzeit zur Ratifizierung anstehenden
Abkommen gelungen sei, Verträge mit solchen Staaten zu
schließen, die sich bisher unfair gegenüber Staaten verhalten
haben, die auch bereits in der Vergangenheit versucht hätten,
fair zu besteuern. Dies werte die Vertragspartner auf und
stelle damit einen wesentlichen Vertrauensvorschuss dar.
Noch im Jahr 2008 habe Luxemburg große Bedenken gegen
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens geäußert. Diese
Bedenken seien heute zwar aufgehoben. Dennoch mache das
deutlich, wie wenig solide das Verhältnis der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg zu den OECD-Standards sei.
Darüber hinaus kritisierte die Fraktion der SPD, Informatio-
nen müssten ausländischen Finanzbehörden lediglich auf
Ersuchen zur Verfügung gestellt werden. So genannte Ras-
terfahndungen Fishing expeditions (Fischzüge) seien nach
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ausgeschlossen.

Altfällen gezogen hätten, die weitere Auswirkungen in die
Zukunft entfalten. Die neue Fairness müsse sich auch in die
Vergangenheit zurückentwickeln.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte es als unbefriedigend,
dass sich der von der G20 eingeforderte OECD-Standard, an
dem sich Deutschland in seiner Verhandlungsführung orien-
tiere, in dem Abkommen mit Luxemburg wieder lediglich
auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beziehe. Die
Bundesregierung erläuterte hierzu, ein Auskunftsersuchen
setze voraus, dass die Finanzbehörden Anlass zu Ermittlun-
gen hätten. Der automatische Auskunftsaustausch, wie er
partiell in der Zinsrichtlinie der Europäischen Union An-
wendung finde, sei nicht der in der OECD akzeptierte Stan-
dard. Er stelle lediglich eine Möglichkeit in Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens dar, werde aber nicht obligato-
risch gefordert. Weitere Entwicklungen blieben abzuwarten.
Bis dahin sei jedoch nicht zu erwarten, dass der automatische
Auskunftsaustausch durchgesetzt werden könne. Die Frak-
tion DIE LINKE. machte daraufhin deutlich, sie erachte es
als zwingend notwendig, den OECD-Standard an dieser
Stelle mit Nachdruck weiterzuentwickeln. Die in letzter Zeit
abgeschlossenen Verhandlungen hätten die Chance geboten,
weitergehende Regelungen zu vereinbaren. Dies hätte ge-
nutzt werden müssen, um den automatischen Informations-
austausch in den Mittelpunkt zu stellen. Nicht hinnehmbar
sei, dass Steuerbehörden im Detail über Vorgänge in einem
anderen Land informiert sein müssten, um Informationen er-
fragen zu können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mahnte die
frühzeitige Einbindung des Parlaments in die Abkommens-
politik entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Fi-
nanzausschuss und dem Bundesministerium der Finanzen
an. Internationale Steuerabkommen hätten große Bedeutung
für die steuerliche Situation vieler Unternehmen. Dies sei
auch Ergebnis verschiedener Ausschussreisen, beispiels-
weise in die Türkei oder nach Brasilien. Über diese Verfah-
rensfrage hinaus betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu den inhaltlichen Aspekten, Doppelbesteue-
rungs- und Auskunftsabkommen seien nicht nur für die Be-
steuerung von Unternehmen und Privatleute von Bedeutung.
Vielmehr sei es sehr viel grundsätzlicher nötig, dass Jurisdik-
tionen wie das Großherzogtum Luxemburg, mit denen nun
Abkommen geschlossen werden, ihre Rolle als Steuer- und
Regulierungsoase verlieren würden. Hierzu sei Artikel 26
des OECD-Musterabkommens nicht ausreichend. Soweit
dieser Artikel aber weiterhin die zentrale Leitlinie darstelle,
an der sich die Abkommenspolitik der Bundesregierung ori-
entiert, würden die Ratifizierungsgesetze von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Bundesregierung betonte den bereits erzielten Fort-
schritt in der internationalen Steuerpolitik mit bisher nicht-
kooperativen Staaten wie beispielsweise Luxemburg. Diese
Verhandlungsergebnisse müssten nun zunächst umgesetzt
werden, bevor weiter Fortschritte, beispielsweise zur weite-
ren Verbesserung des Informationsaustausches, angestrebt
und international abgestimmt werden könnten. Zudem hob
die Bundesregierung hervor, die große Zahl der unterzeich-
neten und mitunter bereits ratifizierten Abkommen, die auf
dem OECD-Standard 2005 basieren, mache das Abkom-
mensnetz deutlich, das gesponnen werde, um im Verhältnis
Daher müsse, unabhängig von den derzeit vorliegenden
Abkommen, geprüft werden, wie Steueroasen Vorteile aus

zu allen bedeutenden Finanzzentren zu einem level playing
field insbesondere bezüglich des Informationsaustausches

Berlin, den 16. Juni 2010

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lot
Ber
würde. Sobald das DBA Mazedonien in Kraft getreten ist,
werde das Bundesministerium der Finanzen der mazedoni-
schen Seite ein Revisionsprotokoll mit aktuellen Anpassun-
gen zu den Artikeln 26 und 27 des OECD-Musterabkommens
2005 (erweiterter Informationsaustausch und Amtshilfe)
vorschlagen.

har Binding (Heidelberg)
ichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2248

zu gelangen. Darüber hinaus sei es mitunter, wie beispiels-
weise im Abkommen mit der Isle of Man, gelungen, zu Straf-
verfahren über in der Vergangenheit liegende Steuerhinter-
ziehung Auskunftsmöglichkeiten zu vereinbaren. Eine
Durchsetzung gegenüber Luxemburg sei jedoch bedauerli-
cherweise nicht erreicht worden. Maßgeblich bleibe den-
noch der OECD-Standard, darüber hinaus gehende Regelun-
gen müssten als Verhandlungsmasse angesehen werden.

Darüber hinaus erläuterte die Bundesregierung zu den im
Abkommen mit der mazedonischen Regierung enthalten Re-
gelungen zum Informationsaustausch, in dem noch gelten-
den DBA Jugoslawien seien die Regelungen zum Informa-
tionsaustausch aus heutiger Sicht unzureichend. Danach
könnten Informationen nur zur Durchführung des Abkom-
mens ausgetauscht werden (sogenannte kleine Auskunfts-
klausel). Nach Artikel 26 des vorliegenden Abkommens
könnten Informationen darüber hinaus auch zur Durchfüh-
rung des innerstaatlichen Steuerrechts ausgetauscht werden
(sogenannte große Auskunftsklausel). Damit sei eine Ver-
besserung erreicht worden. Allerdings entspreche diese Ver-
besserung noch nicht dem neuen OECD-Standard 2005.
Eine Nachverhandlung des vorliegenden DBA komme
jedoch aus außenpolitischen Gründen nicht in Betracht.
Mazedonien habe das Abkommen bereits ratifiziert. Nach
Einschätzung des Auswärtigen Amtes würden die Beziehun-
gen belastet, wenn Deutschland nicht ebenfalls ratifizieren

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