BT-Drucksache 17/2210

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/1551, 17/2196(neu)- Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1941, 17/2196(neu)- Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Vom 17. Juni 2010


– Drucksachen 17/1941, 17/2196 (neu) –

Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Bericht der Abgeordneten Klaus Hagemann, Eckhardt Rehberg, Ulrike Flach, Michael Leutert
und Priska Hinz (Herborn)

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsichtigt,
das BAföG durch spürbare Leistungsverbesserungen als
wesentliches Element einer umfassenden Strategie zur Ent-
wicklung eines Dreiklangs bedarfsgerechter Angebote der
individuellen Bildungsfinanzierung aus BAföG, Bildungs-
darlehen und Stipendien nachhaltig zu sichern und weiter-
zuentwickeln.

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden Mehr-
ausgaben beruht auf einer Berechnung und weiteren Schät-
zungen, die mit Hilfe des Fraunhofer-Instituts für Ange-
wandte Informationstechnik FIT auf der Grundlage eines

Geschwister oder das Einkommen der Eltern. Es wird zu-
nächst eine Berechnung mit den gewünschten Rahmendaten
durchgeführt, anschließend ergibt sich das Berechnungser-
gebnis aus einer Hochrechnung. Die Projektion der Aus-
gaben in Abhängigkeit von Schätzungen zur zukünftigen Bil-
dungsbeteiligung bei gleich bleibender Gesetzeslage, aber
unter Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen durch
aktuelle Änderungen anderer Gesetze als dem BAföG – etwa
im Einkommensteuerrecht – wird dabei einer alternativen
Projektion unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aus-
wirkungen dieses Gesetzes gegenübergestellt.

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben
2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2210
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/1551, 17/2196 (neu) –

Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
Mikrosimulationsmodells („BAFPLAN“) und unter Heran-
ziehung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen
wurden.

Das Mikrosimulationsmodell arbeitet mit rund 500 000
anonymisierten authentischen Fällen sowohl von erfolg-
reichen als auch erfolglosen BAföG-Anträgen. Dabei sind je-
weils sämtliche Merkmale zur Berechnung der Höhe des An-
spruchs nach dem BAföG erfasst, wie etwa die Anzahl der

1 Mehrausgaben hinsichtlich der gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 BAföG
über die KfW Bankengruppe bereitgestellten Darlehensanteile bei
Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW Ban-
kengruppe zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an.

BAföG 69,2 373,4 364,6 356,7

davon Bund1 38,2 202,4 198,6 195,7

davon Länder 31,0 171,0 166,0 161,0

Drucksache 17/2210 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Änderungen im BAföG haben ferner unmittelbare finan-
zielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetz.

Die Änderungen im BAföG haben wegen der unmittelbaren
Verweisung im Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch Sozial-
gesetzbuch – SGB III) auf betroffene Bestimmungen des
BAföG zu den Bedarfssätzen und Freibeträgen finanzielle
Auswirkungen für die Berufsausbildungsbeihilfe und für das
Ausbildungsgeld für behinderte Menschen auch im Haushalt
der Bundesagentur für Arbeit. Des Weiteren entstehen im
Arbeitsförderungsrecht aufgrund der parallel zum BAföG
erfolgenden Anhebung der sonstigen Bedarfssätze und Frei-
beträge insbesondere beim Ausbildungsgeld für behinderte
Menschen Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit.

Darüber hinaus entstehen unmittelbare Folgekosten im
Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und im Bundeshaus-
halt – SGB II – bei dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
bei beruflicher Ausbildung sozial benachteiligter und lernbe-
einträchtigter junger Menschen aufgrund der Verweisung auf
den Bedarfssatz beim Ausbildungsgeld für behinderte Men-
schen, die im Haushalt der Eltern wohnen.

Durch die Anhebung des Zuschusses zur Vergütung bei der
Einstiegsqualifizierung, der dem Bedarfssatz für den Lebens-
unterhalt bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung im Haushalt
der Eltern entspricht, entstehen Folgekosten im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit und – soweit die Grundsicherungs-
stellen die Leistungen erbringen – im Bundeshaushalt.

Die Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit (SGB III) und im Bundeshaushalt (SGB II) stellen
sich wie folgt dar:

2. Vollzugsaufwand

In den Länderverwaltungen wird es infolge der Ausweitung
des Kreises der Förderungsberechtigten durch die Änderun-
gen des BAföG, insbesondere durch die Anhebung der Frei-
beträge und auch der Bedarfssätze zu entsprechend höheren
Antragsfallzahlen kommen, die im Vollzug zu bewältigen
sind. Dem stehen jedoch die unter Abschnitt VI des Allge-
meinen Teils der Begründung erläuterten Vereinfachungen
insbesondere durch die Pauschalisierung des Wohnbedarfs
für auswärtig wohnende BAföG-Empfänger gegenüber.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind als Folge des
Gesetzes nicht zu erwarten. Die Anhebung der Förderleistun-
gen und die Ausdehnung des Berechtigtenkreises werden
keine so signifikanten Veränderungen des Nachfrageverhal-
tens der nach dem BAföG berechtigten Auszubildenden und
deren Familien bewirken, dass dies das Preisniveau insge-
samt beeinflussen würde. Entsprechendes gilt auch für den
Personenkreis der nach dem Arbeitsförderungsrecht Berech-
tigten.

Bürokratiekosten

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Da-
von betrifft eine die Verwaltung, nämlich die Festlegung der
zum Vorlagezeitpunkt des Leistungsnachweises im jewei-
ligen Studiengang üblichen Zahl von ETCS-Leistungspunk-
ten. Sie fällt außer bei Änderungen in den Studienordnungen
nur einmalig, nicht periodisch an. Die andere, nämlich der
Nachweis eines Härtefalls für eine zweite Heimreise im Be-
reich der Auslandsförderung für Schüler, betrifft die Bürger,
kann jedoch ebenfalls für einzelne Betroffene nur einmalig
anfallen. Daneben werden bestehende Informationspflichten
für Bürger auf neue Gruppen von Betroffenen ausgedehnt,
wo diese neu in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbe-
zogen werden. Dies geschieht bei der Auslandsförderung für
Fach- und Fachoberschüler, bei der Ausdehnung der Förde-
rungsberechtigung trotz Überschreitens der Altersgrenze so-
wie aufgrund der Gleichstellung eingetragener Lebenspart-
nerschaften mit der Ehe.

Durch die Übernahme des bisher nachweisabhängigen
Wohnkostenzuschlags in die Wohnkostenpauschale werden
für rund 540 000 Bürger Informationspflichten abgeschafft
und bei den Ämtern für Ausbildungsförderung Einsparungen
wegen entfallender Prüfungsnotwendigkeiten erreicht. Auch
durch die Abschaffung der speziellen Förderungsart des
Bankdarlehens bei erstmaligem Fachrichtungswechsel wer-
den sowohl Informationspflichten für die Bürger abgeschafft
als auch entsprechende Einsparungen auf Verwaltungsseite
erzielt. Schließlich wird nach Ablauf einer Übergangszeit
durch die Abschaffung der Darlehensteilerlasse eine Infor-
mationspflicht für die jährlich rund 10 000 bis 15 000 antrag-
stellenden Bürger und die Prüfungsämter ebenso entfallen
wie die Bearbeitung der Anträge beim Bundesverwaltungs-
amt.

Vereinfacht wird eine Informationspflicht für die Bürger (und
spiegelbildlich für die Verwaltung) durch den Wegfall des
Anerkennungserfordernisses beim Auslandsschuljahr für
Schüler der gymnasialen Oberstufe. Ein Vereinfachungsef-

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben
AFBG insg. 1,9 8,6 9,9 9,9

davon Bund 1,4 6,7 7,7 7,7

davon Länder 0,5 1,9 2,2 2,2

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit für
SGB III 11,5 27,5 27,5 27,5

darunter Berufsausbildungs-
beihilfe (BAB) und Aus-
bildungsgeld 8,8 21,0 21,0 21,0

darunter Berufsausbildung be-
nachteiligter junger Menschen 2,2 5,4 5,4 5,4

darunter
Einstiegsqualifizierung 0,5 1,1 1,1 1,1

Mehrausgaben im Bundeshaus-
halt für SGB II 1,3 3,2 3,2 3,2

darunter Berufsausbildung be-
nachteiligter junger Menschen 1,2 2,9 2,9 2,9
fekt ergibt sich auch durch die Abschaffung des Kausalitäts-
erfordernisses für die Förderung jenseits der Altersgrenze

darunter
Einstiegsqualifizierung 0,1 0,3 0,3 0,3

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2210

aufgrund von Kindererziehungszeiten sowie vor allem durch
die neu eröffnete Möglichkeit, den Leistungsnachweis mit
Hilfe der ECTS-Leistungspunkte zu erbringen. Hierbei wer-
den nicht nur die Studierenden, sondern auch auf Verwal-
tungsseite die Hochschullehrer entlastet, für die sich die
Reduzierung der Individualbescheinigungen positiv auswir-
ken wird.

Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushalts-
lage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entspre-
chend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor-
gelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Klaus Hagemann
Berichterstatter

Eckhardt Rehberg
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Michael Leutert
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

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