BT-Drucksache 17/2195

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/1552, 17/2194(neu)- Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1942, 17/2194- Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)

Vom 16. Juni 2010


Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 17/1942, 17/2194 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)

Bericht der Abgeordneten Klaus Hagemann, Eckhardt Rehberg, Ulrike Flach, Michael Leutert
und Priska Hinz (Herborn)

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsichtigt, be-
gabte Studierende aufgrund ihrer Leistungen in Schule, Stu-
dium oder Beruf sowie ihres bisherigen persönlichen Werde-
gangs durch die Bewilligung eines Stipendiums bei der Ent-
faltung ihrer Talente und Fähigkeiten zu unterstützen.

Die Stipendien sollen vom Bund, Ländern einerseits und
privaten Mittelgebern andererseits finanziert werden.

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Angaben zu den Kosten der Einführung eines nationalen
Stipendienprogramms basieren auf einer internen Schätzung

in Höhe von bis zu 150 Mio. Euro verursachen wird. Bis zum
Jahr 2013 sind vorgesehen:

Für die Endausbaustufe ist aufgrund der für die privaten
Mittel möglichen Steuererleichterungen von Steuerminder-
einnahmen von rund 100 Mio. Euro auszugehen. Die Kosten

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben
StiPG

20 65,0 111,0 160

davon Bund 10 32,5 55,5 80

davon Länder 10 32,5 55,5 80
(Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2195
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/1552, 17/2194 (neu) –
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF). Diese geht davon aus, dass die Höhe des Stipen-
diums monatlich 300 Euro beträgt. Die Stipendien werden zu
jeweils 50 Prozent aus privaten und öffentlichen Mitteln
finanziert. Der öffentliche Anteil der Mittel wird von Bund
und Ländern zu gleichen Teilen getragen. In der Endausbau-
stufe wird eine Förderung von 8 Prozent der Studierenden an-
gestrebt, die bei Bund und Ländern jeweils jährliche Kosten

der Statistik werden im Jahr 2010 auf ca. 180 000 Euro, in
den Folgejahren auf je 140 000 Euro geschätzt.

2. Vollzugsaufwand

Die Bundesmittel sollen den Ländern zur Bewirtschaftung
zugewiesen werden; hierdurch entstehen dem Bund gering-
fügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen.

Drucksache 17/2195 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Für die Länder ergeben sich Mehrbelastungen bei der Umset-
zung des Programms. Auf Basis vergleichbarer Stipendien-
programme dürften die Verwaltungskosten rund 5 Prozent
der jährlichen Gesamtstipendienkosten von Bund, Ländern
und Privaten betragen. Mithin ergeben sich bei den Sach- und
Personalkosten im Vollzug durch die Länder Mehrausgaben
in Höhe von 2 Mio. Euro in 2010, 6,5 Mio. Euro in 2011 und
bei Erreichen einer Förderung von 8 Prozent der Studieren-
den Mehrausgaben in Höhe von 30 Mio. Euro jährlich.

Kosten für die Wirtschaft

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Un-
ternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen
Kosten. Private Mittelgeber, einschließlich der Wirtschaft,
werden auf freiwilliger Basis beteiligt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

Bürokratiekosten

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft Informationspflich-
ten für die Wirtschaft, für die Verwaltung (Hochschulen) so-
wie für Bürgerinnen und Bürger (Bewerberinnen und Bewer-
ber sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten).

Diese Informationspflichten sind für die Durchführung des
Bewerbungsverfahrens und die Bewilligung der Stipendien
unverzichtbar. Die damit verbundenen Belastungen für die
Bürgerinnen und Bürger sind im Vergleich zur erzielten Be-
günstigung (Erhalt des Stipendiums) als vernachlässigbar zu
bewerten. Die Informationspflichten sind sorgfältig auf mög-
liche Alternativen geprüft worden.

1. Informationspflicht für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird in § 11 eine einfache Informations-
pflicht geschaffen. Der Mittelgeber muss der Hochschule die
Bereitstellung von Stipendienmitteln zusagen und den ent-
sprechenden Betrag überweisen. Gegebenenfalls zeigt dieser
im Rahmen seiner Zusage an, dass das zu vergebende Stipen-
dium für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge ver-
geben werden soll (vgl. § 11 Absatz 3).

Für das Ausfüllen des Zusageformulars und die Überweisung
der Stipendienmittel werden 5 Minuten einfacher Tätigkeit
(19,30 Euro/Stunde) veranschlagt. Angenommen wird, dass
die 160 000 Stipendien von 80 000 Unternehmen, Stiftungen
usw. für eine durchschnittliche Laufzeit von zwei Jahren ver-
geben werden. Es ergeben sich daher Bürokratiekosten für
die Wirtschaft von rund 64 000 Euro im Jahr.

2. Informationspflichten für die Verwaltung

Für die Verwaltung (Hochschulen) werden drei Informa-
tionspflichten geschaffen. Nach § 4 Absatz 2 müssen die
Hochschulen bestimmte Daten melden, damit eine Prüfung
auf Doppelförderung vorgenommen werden kann. Nach § 13
Absatz 4 müssen Informationen über die eingeworbenen pri-
vaten Mittel weitergegeben werden. Nach § 13 müssen um-
fangreiche Datenbestände für die amtliche Statistik gemeldet
werden. Dies sind formal drei unterschiedliche Verpflichtun-

gen, auch wenn es sich teilweise um die gleichen Informatio-
nen handelt. Im konkreten Vollzug sollte darauf geachtet
werden, dass es zu keiner unnötigen Belastung durch Mehr-
fachmeldungen kommt.

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informations-
pflichten geschaffen. Es handelt sich dabei um den Antrag
auf Förderung nach § 2 und die Mitwirkungspflichten, insbe-
sondere den Nachweis der Leistungserbringung nach § 10.
Dem Antrag auf Förderung nach § 2 und dem Nachweis nach
§ 10 sind Unterlagen und Nachweise beizufügen, wobei Ein-
zelheiten durch Verordnung nach § 14 geregelt werden kön-
nen. Im Falle von Anträgen auf Verlängerung (§ 7 Absatz 1)
oder einer Anzeige bei der Wiederaufnahme des Studiums
nach einer Beurlaubung vom Studium (§ 7 Absatz 2) kom-
men weitere Informationspflichten hinzu.

a) Mengenkomponente

Bei einer maximalen Ausnutzung der Förderung werden
8 Prozent der Studierenden, also 160 000 Personen, gefördert.
Bei einer durchschnittlichen jährlichen Neuaufnahmerate von
53 000 Studierenden und einer Antragserfolgsquote von
einem Drittel (d. h. von 100 Antragstellern erhalten 33 Stu-
dierende ein Stipendium) werden pro Jahr ca. 160 000 Neu-
anträge gestellt. Daneben werden in ca. 106 000 Fällen Leis-
tungsnachweise bereits aufgenommener Stipendiaten vorge-
legt.

b) Preiskomponente

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für einen An-
trag auf ein Stipendium nach diesem Gesetz in etwa dem
eines Basisantrages auf Förderung nach dem BAföG (ohne
Eltern- bzw. Ehegatteneinkünfte und Zusatzformulare) ent-
spricht, wobei unterschiedliche Angaben erforderlich sind.
Als Orientierungsgröße kann daher der für einen BAföG-
Basisantrag im Rahmen des Projektberichts „Einfacher zum
Studierenden-BAföG“ stichprobenhaft ermittelte Zeitauf-
wand von 140 Minuten gelten. Der Nachweis der Leistungs-
erbringung nach § 9 wird auf schätzungsweise 30 Minuten
veranschlagt. Er ist wesentlich geringer als der Wieder-
holungsantrag beim BAföG, der nach den Erkenntnissen des
genannten Pilotprojekts auf der Basis der dort erhobenen
Stichproben ca. 100 Minuten Bearbeitungszeit beansprucht.

Darüber hinaus können noch Zusatzkosten für die Betroffe-
nen anfallen in Form von Kopien, Porto und Gebühren für
Beglaubigungen oder Übersetzungen, die mit ca. 2 Euro für
den Erstantrag zu veranschlagen sind.

Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entspre-
chend fortzuschreiben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2195

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vor-
gelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Klaus Hagemann
Berichterstatter

Eckhardt Rehberg
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Michael Leutert
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.