BT-Drucksache 17/1938

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1292- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Vom 7. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1938
17. Wahlperiode 07. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1292 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

A. Problem

Mehrere Kinobetreiber haben gegen die Pflicht geklagt, eine Filmabgabe nach
dem Filmförderungsgesetz (FFG) zahlen zu müssen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat als Revisionsinstanz verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die
bisher geltende Regelung verstoße gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit,
weil für Fernsehveranstalter anders als für Kinobetreiber ein gesetzlich fixierter
Abgabemaßstab fehlt. Anders als die Kinos bezahlen die TV-Sender ihre Bei-
träge zur Filmförderung bisher auf der Grundlage von Verträgen mit der Film-
förderungsanstalt (FFA).

B. Lösung

Das Filmförderungsgesetz wird rückwirkend bis 2004 so geändert, dass auch für
Fernsehveranstalter ein Abgabemaßstab gilt. Außerdem wird klargestellt, dass
die Fernsehveranstalter zu der Abgabe verpflichtet sind.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/1938 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzuneh-
men:

,In Artikel 1 Nummer 7 werden in § 73 Absatz 7 jeweils die Wörter „und lau-
fende“ gestrichen.‘

Berlin, den 19. Mai 2010

Der Ausschuss für Kultur und Medien

Monika Grütters
Vorsitzende

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

Dr. Claudia Winterstein
Berichterstatterin

Kathrin Senger-Schäfer
Berichterstatterin

Claudia Roth (Augsburg)
Berichterstatterin

trag auf Ausschussdrucksache 17(22)15 mit den Stimmen
der einbringenden Fraktionen bei Stimmenthaltung der Frak-

tens der Abgabe entspricht, die nach diesem Abgabemaßstab
tion DIE LINKE. zugestimmt. Der Ausschuss für Kultur
und Medien hat sodann Annahme des Gesetzentwurfs in der
nunmehr geänderten Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

zu leisten gewesen wäre.

Nach Angaben der Bundesregierung hätten die Fernsehver-
anstalter und Programmvermarkter nach dem im Entwurf
vorgesehenen Abgabemaßstab für die Jahre 2004 bis 2008
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1938

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Angelika Krüger-Leißner,
Dr. Claudia Winterstein, Kathrin Senger-Schäfer und Claudia Roth (Augsburg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1292 in seiner 37. Sitzung am 22. April 2010 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Kultur und
Medien sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mehrere Kinobetreiber haben gegen die Pflicht geklagt, eine
Filmabgabe nach dem FFG zahlen zu müssen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat als Revisionsinstanz verfassungs-
rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Abga-
bengerechtigkeit geäußert, weil für Fernsehveranstalter ein
entsprechender Abgabemaßstab fehlt. Anders als die Kinos
bezahlen die TV-Sender ihre Beiträge zur Filmförderung auf
der Grundlage von Verträgen mit der FFA. Das Bundesver-
waltungsgericht hat die FFG-Regelungen deshalb dem Bun-
desverfassungsgericht vorgelegt.

Um den Bedenken Rechnung zu tragen, soll das FFG rück-
wirkend bis 2004 so geändert werden, dass auch für Fernseh-
veranstalter ein Abgabemaßstab gilt. Außerdem soll klar-
gestellt werden, dass die Fernsehveranstalter zur Abgabe
verpflichtet sind. So sollen die öffentlich-rechtlichen Sender
eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer Kosten für
die Ausstrahlung von Kinofilmen zahlen. Private Fernseh-
veranstalter werden zu einer Filmabgabe herangezogen, die
sich am Anteil der Kinofilme an der Gesamtsendezeit be-
misst und gestaffelt zwischen 0,15 und 0,95 Prozent der Net-
towerbeumsätze beträgt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19. Mai
2010 die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seiner Sitzung vom 19. Mai 2010 beraten. Er hat zu-
nächst einem von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsan-

V. Begründung der Beschlussempfehlung

Soweit der Ausschuss für Kultur und Medien den Gesetzent-
wurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begrün-
dung der Drucksache 17/1292 verwiesen. Die vom Aus-
schuss empfohlene Änderung des Gesetzentwurfs wird wie
folgt begründet:

Damit der Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Pro-
grammvermarkter möglichst bald vollständig zur Anwen-
dung kommt, soll der Abgabemaßstab ab dem 1. Januar 2010
uneingeschränkt rückwirkend gelten. Da der Entwurf noch
in der ersten Jahreshälfte 2010 in zweiter und dritter Lesung
vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden wird,
greift eine Regelung, die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in
Kraft tritt, lediglich in noch nicht abgeschlossene Abrech-
nungszeiträume ein. Es bestehen daher keine Bedenken im
Hinblick auf den Vertrauensschutz der Fernsehveranstalter
und Programmvermarkter in bereits abgeschlossene Ver-
träge über die Höhe ihrer Abgabepflicht.

Weitere Änderungen der Übergangsbestimmungen hält der
Ausschuss nicht für erforderlich. Für die Zeit vor dem 1. Ja-
nuar 2010 überwiegt für diejenigen Fernsehveranstalter und
Programmvermarkter, die einen Vertrag mit der FFA über
ihre Beiträge geschlossen haben, der Vertrauensschutz.
Durch den Abschluss von Verträgen sind diese Fernseh-
veranstalter und Programmvermarkter zugleich ihrer Finan-
zierungsverantwortung nachgekommen. Anders ist dies bei
den beiden Fernsehveranstaltern, die zwar beitragspflichtig
gewesen wären, jedoch dem Abkommen der FFA mit dem
Verband privater Rundfunk und Telemedien e. V. nicht bei-
getreten sind. Diese Fernsehveranstalter mussten grundsätz-
lich mit einer Heranziehung rechnen. In diesen Fällen ist
eine rückwirkende Heranziehung nicht grundsätzlich ausge-
schlossen. Hier bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.

Die getroffene Übergangsregelung steht einer rückwirken-
den Herstellung der Abgabengerechtigkeit, wie sie durch
den gesetzlichen Abgabemaßstab im Entwurf gesichert wird,
auch in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Für eine Über-
prüfung, ob dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit zwischen
den verschiedenen Zahlergruppen Rechnung getragen wur-
de, kann es allein auf die Betrachtung des Abgabevolumens
der Gesamtgruppen ankommen. Nicht entscheidend kann es
sein, dass ein einzelnes Mitglied aus einer Gruppe, das sich
gemeinsam mit anderen Zahlungspflichtigen in einem Ver-
trag mit der Filmförderungsanstalt geeinigt hat, möglicher-
weise einen geringeren Betrag gezahlt hat, als sich nach dem
Abgabemaßstab des Entwurfs ergeben hätte. Maßgeblich ist
nur, dass die Gruppe als Ganzes einen Beitrag zur Filmför-
derung durch die FFA geleistet hat, der in der Höhe mindes-
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen.

(öffentlich-rechtliche und private Fernsehveranstalter ein-
schließlich Pay-TV) eine Abgabe in Höhe von knapp

Drucksache 17/1938 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

60 Mio. Euro in Form von Geldleistungen zuzüglich knapp
30 Mio. Euro in Medialeistungen erbringen müssen, für das
Jahr 2009 (öffentlich-rechtliche und private Fernsehveran-
stalter einschließlich Pay-TV sowie der als Zahlungspflich-

Berlin, den 19. Mai 2010

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

a Winterstein
atterin

Kathrin Senger-Schäfer
Berichterstatterin

H. Heene
ese
Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

Dr. Claudi
Berichterst

Claudia Roth (Augsburg)
Berichterstatterin
tige neu hinzugekommenen Programmvermarkter) eine Ab-
gabe in Höhe von etwas unter 13 Mio. Euro zuzüglich etwas
über 6 Mio. Euro in Form von Medialeistungen erbringen
müssen. Dabei gehen die Berechnungen davon aus, dass
sämtliche privaten Fernsehveranstalter von ihrem Recht Ge-
brauch machen, 50 Prozent ihrer Leistungen in Form von
Medialeistungen zu erbringen. Bei den öffentlich-recht-
lichen Sendern wurde davon ausgegangen, dass der gesamte
Betrag in Form von Barleistungen erbracht wird und Me-
dialeistungen allenfalls in Form von freiwilligen zusätzli-
chen Beiträgen zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben
beruhen zum Großteil auf konkret ermittelten Daten. Nur bei
wenigen Fernsehveranstaltern und Programmvermarktern
musste die Abgabenhöhe anhand bekannter Geschäftszahlen
geschätzt werden.

Tatsächlich haben die Fernsehveranstalter im Zeitraum 2004
bis 2008 Geldleistungen von etwas über 80 Mio. Euro und
Medialeistungen im Wert von 35 Mio. Euro an die FFA er-
bracht. Für das Jahr 2009 belaufen sich die Geldleistungen
von Fernsehveranstaltern und Programmvermarktern auf
über 16 Mio. Euro in Geldleistungen und 11,5 Mio. Euro in
Medialeistungen. Die tatsächlich geleisteten Beiträge lagen
daher im gesamten Zeitraum 2004 bis 2009 ganz erheblich
über den Abgaben, die sich nach dem im Entwurf vorgesehe-
nen Abgabemaßstab ergeben.
mann

x

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