BT-Drucksache 17/1815

Die Verhandlungen über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, insbesondere unter dem Aspekt der Arbeitnehmermitbestimmung

Vom 20. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1815
17. Wahlperiode 20. 05. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Alexander Ulrich, Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, Andrej Hunko, Harald Koch, Jutta Krellmann, Thomas Nord
und der Fraktion DIE LINKE.

Die Verhandlungen über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft,
insbesondere unter dem Aspekt der Arbeitnehmermitbestimmung

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das Statut der Eu-
ropäischen Privatgesellschaft (EPG) wurde bereits am 25. Juni 2008 vorgelegt
(KOM(2008) 396 endg.). Er ist Teil des Small Business Act, einem Maßnahmen-
paket zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Durch die neue
europäische Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft sollen diese einen
leichteren Zugang zum Binnenmarkt erhalten und die Kosten für die Einhaltung
von Vorschriften für die Unternehmensgründung und den Unternehmensbetrieb
minimiert werden, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften
ergeben. Die neue Gesellschaftsform ist allerdings nicht auf kleine und mittlere
Unternehmen beschränkt.

Die EPG kann als europäische Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
bezeichnet werden, wobei nach dem ersten Vorschlag der Kommission für ihre
Gründung kein grenzüberschreitendes Merkmal erforderlich ist. Wenn gewünscht,
kann die EPG jedoch ihren Register- und ihren Verwaltungssitz in unterschied-
lichen Mitgliedstaaten unterhalten und ersteren unabhängig vom Verwaltungssitz
in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Der Kommissionsvorschlag sieht des
Weiteren ein Mindestkapital von lediglich einem Euro und ein Registrierungsver-
fahren vor, das über das Internet abgewickelt werden kann, und das die einzige
Überprüfung der Rechtsgültigkeit der EPG darstellt.

Der Verordnungsentwurf regelt das Arbeits-, Mitbestimmungs- und Steuerrecht
nicht. Diese Bereiche unterliegen weiterhin dem jeweiligen Recht der Mitglied-
staaten. Dies eröffnet den Unternehmen die Möglichkeit, sich strenger Regulie-
rungen zu entziehen. Da die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten sich nach
dem eingetragenen Sitz des Unternehmens richten, kann eine EPG diesen in
einem Land haben, in dem es kein Recht auf Arbeitnehmermitbestimmung gibt
und gleichzeitig mehrere hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ländern
mit Mitbestimmungsregeln beschäftigen, ohne diese einhalten zu müssen. Ver-
handlungen über Arbeitnehmermitbestimmung sind nur dann vorgesehen, wenn
eine EPG ihren Satzungssitz in einen europäischen Mitgliedstaat verlagert, aber

mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt
bleiben.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens verabschiedete das Europäische Par-
lament am 10. März 2009 eine Stellungnahme zum genannten Kommissions-
entwurf. Bezüglich der Arbeitnehmermitbestimmung wird hier ein komplexes
Stufensystem vorgeschrieben, ab dem Verhandlungen über Mitbestimmung statt-

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finden müssen, wenn die EPG in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschied-
lichen Mitbestimmungsregeln tätig ist. Auch der fehlende grenzüberschreitende
Bezug im Kommissionsentwurf wird kritisiert. Das Europäische Parlament
schlägt vor, dass dieser innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der EPG nach-
gewiesen werden muss.

Im Rat für Wettbewerbsfähigkeit konnte bisher auch auf Grundlage von Kom-
promissvorschlägen noch keine Einigung erzielt werden, insbesondere im Hin-
blick auf die Frage der Arbeitnehmermitbestimmung.

Die Fraktion DIE LINKE. hat die Bundesregierung bereits 2009 nach ihren Posi-
tionen zu bestimmten Aspekten des Verordnungsvorschlags befragt (Bundestags-
drucksache 16/12526) und möchte nun wissen, ob, und wenn ja, wie sich diese
Positionen durch den Regierungswechsel bzw. den Wechsel eines Koalitionspart-
ners verändert haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Zum Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Privatge-
sellschaft (KOM(2008) 396 endg.) und zu den Verhandlungen im Rat

1. Wie unterscheidet sich die Position der Bundesregierung von der des Deut-
schen Gewerkschaftsbundes (DGB), wonach „(m)it dem vorliegenden Ent-
wurf eines SPE-Statuts (EPG-Statuts) (…) die Möglichkeit verpasst
(wurde,) ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu Fragen der Arbeitnehmer-
mitbestimmung abzugeben (Stellungnahme des DGB zur Europäischen Pri-
vatgesellschaft vom 29. Juli 2008)?

Wie hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, die von der Kommission
in ihrem Verordnungsentwurf zur EPG vorgeschlagenen Regelungen über
die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu verbessern, und (wie) wird sie dies in Zukunft weiter tun?

2. Wie unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung von der Ein-
schätzung des Unternehmensrechtlers Dr. Roland Köstler (Referatsleiter
Wirtschaftsrecht der Hans-Böckler-Stiftung), wonach der oben genannte
Entwurf in Verbindung mit den EU-weit höchst unterschiedlichen Mitbe-
stimmungsrechten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der „Mitbe-
stimmungsflucht Tür und Tor“ öffnet?

Wie hat die Bundesregierung sich in den Verhandlungen für Lösungen ein-
gesetzt, die eine Mitbestimmungsflucht wirksam verhindern, und (wie) wird
sie dies in künftigen Verhandlungen tun?

3. Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick
auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern für den Fall, dass eine EPG ihren eingetragenen Sitz in einem
europäischen Mitgliedstaat hat, in dem geringere oder keine Mitbestim-
mungsrechte existieren, dann aber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem
Land mit einem höheren Niveau der Mitbestimmung beschäftigt werden?

4. Hält die Bundesregierung an der Position ihrer Vorgängerregierung fest, die
Anknüpfung an das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die
EPG ihren eingetragenen Sitz hat, sei für die Ausgestaltung der Mitbestim-
mungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer europäi-
schen Gesellschaftsform nicht ausreichend und es seien deshalb Regelungen
erforderlich, die auch Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und
Vertreterinnen und Vertretern der Belegschaft in Verbindung mit einer gesetz-
lichen Auffangregelung vorsehen?
Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Gefah-
ren für eine Schwächung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1815

rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzuwenden (wenn sie
keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

5. Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick
auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern für den Fall, dass ein Unternehmen seinen eingetragenen
Sitz von Deutschland in einen europäischen Mitgliedstaat verlagert?

Bleibt die Bundesregierung bei der Haltung ihrer Vorgängerin, die von der
Europäischen Kommission vorgeschlagenen Regelungen über die Mitbe-
stimmung der Beschäftigten im Fall einer Sitzverlegung der EPG seien nicht
ausreichend, und für welche konkreten Änderungen setzt die Bundesregie-
rung sich ein, um die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Falle einer Satzungssitzverlagerung abzusichern (wenn sie
keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Verhandlungen über
die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach
dem oben genannten Entwurf erst im Zusammenhang mit einer Satzungs-
sitzverlagerung sowie der in Artikel 38 des Entwurfs vorgesehenen Betrof-
fenheitsgrenze (ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer-
den im Herkunftsland beschäftigt) ausgelöst werden?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, Mitbestim-
mungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien auch bei der
Gründung einer EPG zu sichern, und welchen konkreten Änderungsbedarf
sieht die Bundesregierung demnach hinsichtlich der oben zitierten Regelun-
gen des Kommissionsentwurfs (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht,
bitte begründen, warum)?

7. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der oben genannte Entwurf keine
Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen dem Leitungsorgan des Un-
ternehmens und der Vertretung der Beschäftigten über die Mitbestimmungs-
rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer definiert (etwa wer die
Verhandlungspartner sind, ob diese gewählt und mit welchen Rechten sie
ausgestattet werden)?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, nach der die
Regelungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in einer Societas Europeae (Europäische Aktiengesellschaft)
bzw. Societas Cooperativa Europeae (Europäische Genossenschaft) eine ge-
eignete Grundlage für diese Verfahrensfragen wären, und wenn ja, welchen
konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der EPG, um ver-
bindliche Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen Arbeitgebern und
der Vertretung der Beschäftigten zu etablieren (wenn sie keinen Änderungs-
bedarf sieht, bitte begründen, warum)?

8. Wie bewertet die Bundesregierung, dass zur Gründung einer EPG nach dem
oben genannten Entwurf kein grenzüberschreitender Bezug notwendig ist?

Bleibt die Bundesregierung bei der Forderung ihrer Vorgängerin nach einem
grenzüberschreitenden Bezug, und wie bewertet sie den derzeit im Rat er-
zielten Kompromiss in dieser Frage?

9. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Verordnungsent-
wurfs seitens der Bundesnotarkammer vom 15. Oktober 2008, wonach der
Statutentwurf „weitgehend angelsächsischen Vorbildern (folgt) und (…) da-
mit eine Abkehr vom kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrecht ebenso
wie vom Gemeinschaftsacquis dar(stellt) bzw. ganz (…) überwiegend auf
Anforderungen zur Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse (verzichtet)

und (…) eine klare Absage an ein verlässliches Registriersystem (bedeu-
tet)“?

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Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, für eine Än-
derung der Gründungskontrolle und die Übertragung von Gesellschaftsan-
teilen einzutreten?

10. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Bun-
desnotarkammer in der in Frage 11 zitierten Stellungnahme, wonach der Ent-
wurf der EU-Kommission durch „(d)ie derzeit vorgesehene Trennbarkeit von
Satzungssitz und Hauptverwaltung (…) erhebliche Missbrauchsgefahren
zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger (birgt) und (…) die Umgehung so-
zialer und rechtspolitischer Schutzvorschriften der Mitgliedstaaten (ermög-
licht)“?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, die genannte
Trennungsmöglichkeit bisher unterschätzt zu haben, und wenn ja, welchen
konkreten Änderungsbedarf sieht sie?

11. Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf hinsichtlich
der Risiken der missbräuchlichen steuer-, sozial- und rechtspolitischen Ge-
staltung der Unternehmensverlagerung sowie der effektiven Gewährleistung
des Gläubigerschutzes?

Mit welchen konkreten Änderungsvorschlägen hat die Bundesregierung ihre
Position, bei der Verlagerung des Registersitzes einer EPG sei sicherzustel-
len, dass weder Gläubiger noch Minderheitengesellschafter benachteiligt
werden, dass bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gesichert
und das Steuerrecht nicht umgangen werden darf, versucht durchzusetzen?

12. Erwägt die Bundesregierung, die Rechtsform der EPG, die Vorteile für kleine
und mittlere Unternehmen bringen soll, auf die genannten Unternehmen zu
beschränken, indem sie sich für eine Höchstzahl der Beschäftigten einsetzt?

Wenn ja, für welche Höchstzahl setzt sie sich ein (bitte begründen, auch wenn
dies nicht erwogen wird)?

II. Zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum Entwurf einer Verord-
nung über das Statut der EPG im Konsultationsverfahren

13. Wie bewertet die Bundesregierung das Stufensystem bzw. die Schwellen-
werte, die in der oben genannten Stellungnahme für die Anwendung der spe-
zifischen Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
maßgeblich sind, hinsichtlich der Risiken für eine Schwächung der in
Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte sowie ihrer Höhe und Praxis-
tauglichkeit?

14. Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Stellungnahme hin-
sichtlich der fehlenden Regelung für die grenzüberschreitende Wahl von Mit-
gliedern in einen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, eine euro-
päische Regelung über das Wahlverfahren sei aufgrund rechtlicher Bedenken
vorzuziehen, und wenn ja, welche konkreten Vorschläge hat sie hierzu im Rat
eingebracht?

15. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorkehrungen in oben genannter Stel-
lungnahme hinsichtlich der Informations-, Konsultations- und Mitbestim-
mungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vergleich zu
den bestehenden Regelungen bei der Europäischen Aktiengesellschaft sowie
der Europäischen Genossenschaft?

Bleibt die Bundesregierung bei der Position ihrer Vorgängerin, die EPG solle
ebenfalls eigenständige Bestimmungen über die grenzüberschreitende Infor-
mation und Konsultation der Arbeitnehmer enthalten?

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III. Zum Kompromissvorschlag vom 27. November 2009

16. Wie schätzt die Bundesregierung den von der schwedischen Ratspräsident-
schaft eingebrachten Kompromissvorschlag ein, wo sind hier aus ihrer Sicht
Verbesserungen im Vergleich zum ersten Entwurf, wo müssten noch Ände-
rungen erreicht werden?

17. Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage der Arbeitnehmer-
mitbestimmung bezüglich der Schwelle, ab der die im Vorschlag vorgesehe-
nen Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung gelten?

18. Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage des Sitzes einer
EPG: Sollten Sitz und Hauptverwaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten
liegen können oder sollte diese Frage vollständig einzelstaatlichem Recht un-
terliegen?

19. Wie bewertet die Bundesregierung den im Rat erzielten Kompromiss bezüg-
lich des grenzüberschreitenden Bezugs hinsichtlich der Möglichkeiten der
missbräuchlichen Ausnutzung unterschiedlicher Steuer-, Sozial- und Rechts-
standards in den EU-Mitgliedstaaten?

20. Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung wesentliche Kriterien
zur Feststellung eines grenzüberschreitenden Bezugs der EPG?

21. In welcher Weise sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine geeignete
Überprüfung des grenzüberschreitenden Bezugs, z. B. durch die Mitglied-
staaten oder die EU-Kommission, erfolgen?

IV. Zur Beteiligung des Deutschen Bundestages nach dem Gesetz über die Wahr-
nehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und Bundesrates
in Angelegenheiten der Europäischen Union

22. Wie hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag an den bisherigen
Verhandlungen auf der europäischen Ebene bzw. an ihrer Positionsfindung
beteiligt?

23. Wie und wann will die Bundesregierung dem Integrationsverantwortungs-
gesetz entsprechen, nach dem der deutsche Vertreter im Rat einer – wie im
vorliegenden Fall – auf der Flexibilitätsklausel beruhenden Verordnung nur
dann zustimmen oder sich der Stimme enthalten darf, wenn Bundestag und
Bundesrat vorher ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) verabschiedet haben (§ 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes –
IntVG)?

24. Mit welcher Mehrheit muss der Deutsche Bundestag nach Auffassung der
Bundesregierung ein solches Gesetz verabschieden?

V. Allgemeine Fragen

25. Wie schätzt die Bundesregierung das Interesse der deutschen Unternehmen
an der neuen europäischen Rechtsform ein?

26. Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ver-
handlungen über die EPG aber auch des Cartesio-Urteils des Europäischen
Gerichtshofs – EuGH (EuGH vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06) für
eine europaweite Regelung von grenzüberschreitenden Sitzverlegungen von
Unternehmen, insbesondere mit Blick auf die Arbeitnehmermitbestimmung?

Berlin, den 20. Mai 2010
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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