BT-Drucksache 17/1463

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/717, 17/1209 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 21. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1463
17. Wahlperiode 21. 04. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/717, 17/1209 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes

A. Problem

Die Normen der Kraftfahrzeugsteuer bedürfen nach dem Übergang der Steuer-
verwaltung zum 1. Juli 2009 auf den Bund der Vereinheitlichung, der Deregu-
lierung und in Zweifelsfällen der Klarstellung. Außerdem steht die Regelung zur
Begünstigung von Euro-6-Personenkraftwagen nach Auffassung der Europäi-
schen Kommission nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde deshalb seitens der Kommission ange-
droht.

B. Lösung

Daher strebt der Gesetzentwurf insbesondere an, Rechtsverordnungen und Ge-
setze der Länder, die auf dem Kraftfahrzeugsteuergesetz beruhen, soweit als
möglich durch Bundesrecht zu ersetzen, Steuermindereinnahmen durch die bun-
desweite Ermittlung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen zu vermeiden sowie
die Aufrechnungsbefugnisse der Landesfinanzbehörden gemäß der Abgaben-
ordnung für den Bund zu erhalten. Außerdem sollen die Regelungen über die
Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen, über die Bemessungsgrundlage zur
Besteuerung von Elektro-Personenkraftwagen, über die steuerliche Behandlung
von Saisonkennzeichen sowie über die Abmeldung von Fahrzeugen von Amts
wegen aufgrund von Kraftfahrzeugsteuerrückständen konkretisiert werden. Zu-
dem ist beabsichtigt, die Fahrzeuge der Zollverwaltung von der Kraftfahrzeug-
steuer zu befreien sowie als Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung zulas-
sungspflichtiger drei- und leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge (darunter so
genannte Trikes und Quads) aus technischen Gründen den Hubraum und den
Schadstoffausstoß heranzuziehen. Ferner soll die Begünstigung von Euro-6-Per-
sonenkraftwagen auf Erstzulassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2013 unter Normierung einer Vertrauensschutzregelung be-
schränkt werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt zudem insbesondere folgende Veränderungen:

– Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Ausfuhrkennzeichen,

Drucksache 17/1463 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Erweiterung des Personenkreises, der der Verpflichtung zur Erteilung einer
Einzugsermächtigung nachkommen kann, über den Halter hinaus auf zah-
lungswillige Dritte,

– Einfügung einer halterbezogenen Kleinbetragsregelung von 5 Euro entspre-
chend § 6 der Kleinbetragsverordnung,

– Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung einer zentra-
len Datenbank über Kraftfahrzeugsteuerrückstände hinsichtlich der Anforde-
rungen des zu gewährleistenden Datenschutzes unter Berücksichtigung der
aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

– Festlegung des allgemeinen Inkrafttretens auf den 1. Juli 2010.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf führt nur zu geringfügigen finanziellen Auswirkungen.

1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Zudem führen die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen zu gerin-
gen Steuermehreinnahmen.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kurzfristig ein noch nicht abschließend quantifizierbarer Mehrbe-
darf, da die bundesweiten Daten über aktuelle Kraftfahrzeugsteuerrückstände
auf elektronischem Weg bereitgestellt werden müssen. Es handelt sich um Auf-
wand im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Än-
derung anderer Gesetze (vgl. hierzu den dort angegebenen Vollzugsaufwand,
Bundestagsdrucksachen 16/11742 (Gesetzentwurf), 16/11900 und 16/11931
(Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses), 16/12122 (Be-
schlussempfehlung des Vermittlungsausschusses)).

E. Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf führt insgesamt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirt-
schaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehe-

(Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskörper-
schaft

Volle
Jahreswirkung 1

Kassenjahr

2010 2011 2012 2013 2014

Insgesamt – – – – – –

Bund – – – – – –

Länder – – – – – –

Gemeinden – – – – – –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1463

nen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden bislang durch Landesrecht geregelte Informationspflichten auf eine
bundesrechtliche Rechtsgrundlage gestellt für:

a) Unternehmen:

Anzahl: 3

betroffene Unternehmen: je nach Regelung unterschiedlich (im Einzelnen
siehe allgemeine Begründung zum Gesetzent-
wurf, Bundestagsdrucksache 17/717)

Häufigkeit/Periodizität: 1

eingeschätzte
Bürokratiekosten: rund 2,1 Mio. Euro

b) Bürgerinnen und Bürger:

Anzahl: 3

betroffene Kreise: je nach Regelung unterschiedlich (im Einzelnen
siehe allgemeine Begründung zum Gesetzent-
wurf)

Häufigkeit/Periodizität: 1

c) die Verwaltung:

Anzahl: 4

Die hier aufgeführten Informationspflichten waren bislang durch Landesrecht
geregelt. Damit ergibt sich faktisch keine Veränderung der Belastung mit Infor-
mationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung.

Drucksache 17/1463 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/717 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Nummer 12 wird aufgehoben.“

b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sin-
ne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt
werden darf, mindestens jedoch einen Monat;“.‘

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird § 13 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeug-
steuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten
bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung
vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugser-
mächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughal-
ter verzichtet, oder“.

bb) In Buchstabe b wird nach § 13 Absatz 1a Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:

„Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als
fünf Euro steht der Zulassung nicht entgegen.“

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen Aus-
kunftsverfahrens über Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Ab-
satz 1a sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung eine
zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das Geburts-
datum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuld-
ners sowie Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahr-
zeugsteuer enthält, und dabei

1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale Verwaltung der
Daten,

4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu
übermittelnden Daten, insbesondere die technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf
von Daten,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1463

5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermitteln-
den Daten sowie

6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicherten Daten zu
löschen sind,

zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der Daten gilt § 30
Absatz 6 der Abgabenordnung.“‘

d) In Nummer 8 Buchstabe c wird in § 18 Absatz 9 die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2010 in
Kraft.“

Berlin, den 21. April 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Patricia Lips
Berichterstatterin

Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Richard Pitterle
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin

Drucksache 17/1463 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Ingrid Arndt-Brauer, Dr. Birgit Reinemund,
Richard Pitterle und Lisa Paus

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/717 in seiner 24. Sitzung am
25. Februar 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur fe-
derführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zur Mitberatung überwiesen. Zudem hat der Deutsche Bun-
destag die Unterrichtung durch die Bundesregierung über
die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung auf Drucksache 17/1209 gemäß § 80
Absatz 3 der Geschäftsordnung an dieselben Ausschüsse
überwiesen und hierüber am 25. März 2010 mit Drucksache
17/1247 unterrichtet. Der Finanzausschuss hat die Beratung
des Gesetzentwurfs in seiner 9. Sitzung am 3. März 2010
aufgenommen, in seiner 10. Sitzung am 24. März 2010 fort-
gesetzt und in seiner 12. Sitzung am 21. April 2010 gemein-
sam mit der Beratung der Unterrichtung durch die Bundesre-
gierung abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
kel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009 (BGBl. I
S. 606; Drucksachen 16/11741, 16/11900, 16/11931)
wurde dem Bund die Ertragshoheit und die Verwaltungs-
kompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer übertragen. Hierfür
erhalten die Länder entsprechend dem Gesetz zur Regelung
der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge
der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer
auf den Bund (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der
Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
29. Mai 2009, BGBl. I S. 1170; Drucksachen 16/11742,
16/11900, 16/11931, 16/12122) einen finanziellen Aus-
gleich. Artikel 2 änderte das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Da-
durch wurde unter anderem die Bemessungsgrundlage der
Kraftfahrzeugsteuer von Hubraum und Schadstoffemissio-
nen vorrangig auf den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid
(CO2) umgestellt. Zudem wurde in Artikel 5 die befristete
Wahrnehmung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
durch die Länder im Wege der Organleihe im Finanzverwal-
tungsgesetz geregelt.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf wird unter ande-
rem angestrebt, Rechtsverordnungen und Gesetze der Län-
der, die auf dem Kraftfahrzeugsteuergesetz beruhen, soweit
als möglich durch Bundesrecht zu ersetzen. Hierbei ist – ne-
ben anderen Regelungen – die Verpflichtung zur Abgabe
einer Einziehungsermächtigung des künftigen Halters für
künftig anfallende Kraftfahrzeugsteuern zum Zwecke der
Deregulierung und Vereinheitlichung durch Bundesgesetz
zu nennen, die bisher durch Rechtsverordnungen der Länder
oder entsprechende Landesgesetze geregelt war.

Außerdem soll eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage ge-
schaffen werden, um Steuermindereinnahmen anhand einer
bundeseinheitlichen und bundesweiten Kraftfahrzeugsteuer-
rückständeprüfung zu vermeiden, indem Rechtsverordnun-
gen der Länder und Landesgesetze durch Bundesgesetz
ersetzt werden. Zur Einrichtung einer zentralen Datenbank
über Kraftfahrzeugsteuerrückstände soll das Bundesministe-
rium der Finanzen ermächtigt werden, die erforderlichen Re-
gelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Darüber hinaus ist als Folge des Übergangs der Verwal-
tungskompetenz bei der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
vorgesehen, auch die Aufrechnungsbefugnisse der Landes-
finanzbehörden gemäß der Abgabenordnung durch bundes-
gesetzliche Regelung zu erhalten, um Steuerausfälle zu ver-
meiden.

Um zusätzliche finanzielle Belastungen der Landwirtschaft,
insbesondere der Milchwirtschaft, durch Maßnahmen der
Tierseuchenbekämpfung zu vermeiden, strebt der Gesetzent-
wurf außerdem eine Erweiterung der Steuerbefreiung von
Milchfahrzeugen auf den Transport der Gewebeproben mit
Milchsammelwagen an.

Ferner wird zur Klarstellung von Zweifelsfällen und zur Ver-
einheitlichung des Gesetzesvollzugs die Konkretisierung der
Regelungen über die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung
von Elektro-Personenkraftwagen, über die steuerliche Be-
handlung von Saisonkennzeichen sowie über die Abmel-
dung von Fahrzeugen von Amts wegen aufgrund von Kraft-
fahrzeugsteuerrückständen angestrebt. Hierdurch würde bei
der Rechtsanwendung die Berücksichtigung der bereits gel-
tenden Vergünstigungen der Elektromobilität sichergestellt
werden. Unklarheiten über die Steuerpflicht für beispiels-
weise bereits vor Beginn des ersten Benutzungszeitraumes
wieder abgemeldete Saisonkennzeichen würden ausge-
räumt, indem die Steuerpflicht – wie für alle anderen Fahr-
zeuge auch – auf mindestens einen Monat festgelegt wird.
Die zwangsweise Abmeldung von Fahrzeugen wegen Kraft-
fahrzeugsteuerrückständen würde zur Schaffung einer
einheitlichen Verwaltungspraxis im Bundesgebiet führen
und zur Deregulierung künftig ausschließlich durch die zu-
ständigen Zulassungsbehörden erfolgen.

Aufgrund der Wandlung und Verlagerung der Aufgaben der
Zollverwaltung in das Landesinnere sollen darüber hinaus
nicht nur die Fahrzeuge des Zollgrenzdienstes, sondern
auch die anderen Fahrzeuge der Zollverwaltung von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Es ist aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen beabsichtigt, diese Steuerbefreiung
rückwirkend zum 1. Juli 2009 einzuführen, um direkt an die
befristete Steuerbefreiung des Gesetzes zur Umsetzung
steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets
„Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896; Drucksachen
16/10930, 16/11171, 16/11183, 16/11190) anzuschließen.
Damit würde eine kosten- und zeitintensive programmtech-
nische Anbindung der zentral zuständigen Zulassungs-
behörde für Zollfahrzeuge an die Finanzverwaltung vermie-
den.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1463

Des Weiteren strebt der Gesetzentwurf an, zulassungspflich-
tige drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der euro-
päischen Fahrzeugklasse L5e und L7e (darunter so genannte
Trikes und Quads) aus technischen Gründen auf der Basis
von Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern, da kei-
ne gesicherten, im obligatorischen Verfahren ermittelten
CO2-Werte für diese Fahrzeuge verfügbar sind.

Ferner entspricht der Gesetzentwurf mit der Beschränkung
der befristeten Steuerbefreiung für Diesel-Personenkraftwa-
gen der Abgasstufe Euro 6 in Höhe von maximal 150 Euro
pro Fahrzeug auf Erstzulassungen zwischen dem 1. Januar
2011 und dem 31. Dezember 2013 der Auffassung der Gene-
raldirektion Unternehmen der Europäischen Kommission,
die die isolierte Vergünstigung für Euro-6-Personenkraftwa-
gen für Erstzulassungen vor dem frühest möglichen Zeit-
punkt des Beginns der Steuerbefreiung, dem 1. Januar 2011,
als europarechtswidrig ansieht. Der Gesetzentwurf sieht für
Fahrzeuge, deren Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli
2009 bis zum Datum der Verkündung dieses Gesetzes erfolg-
te, eine Vertrauensschutzregelung vor.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlagen in seiner 10. Sitzung am
21. April 2010 beraten. Er empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 17/717)
unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu der Unterrichtung durch
die Bundesregierung (Drucksache 17/1209) empfiehlt der
Ausschuss die Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlagen in seiner 10. Sitzung am 21. April 2010 beraten.
Er empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der geän-
derten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen. Zu der Unterrichtung emp-
fiehlt der Ausschuss einstimmig die Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlagen in seiner 10. Sitzung am
21. April 2010 beraten. Er empfiehlt zu dem Gesetzentwurf
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men. Zu der Unterrichtung empfiehlt der Ausschuss die
Kenntnisnahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-

tung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung
anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
bei den Beratungen im Ausschuss hervor, es handele sich bei
dem hier vorliegenden Gesetzentwurf nicht um eine Rechts-
änderung, mit der bestimmte Tatbestände steuerlich geför-
dert werden sollen. Vielmehr resultiere das Gesetzgebungs-
verfahren zum einen daraus, dass die Kraftfahrzeugsteuer
seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer ist. Dies sei bereits
in der letzten Legislaturperiode, in der die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gemeinsam die Bundesregierung getra-
gen hätten, beschlossen worden. Aufgrund der Tragweite
dieser Änderung seien Folgeänderungen nicht zu vermeiden.
Zum anderen sei eine Rechtsänderung aufgrund eines dro-
henden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen
Kommission notwendig geworden. Dem habe der Gesetzge-
ber umgehend nachgehen müssen. Zudem seien verschiede-
ne Anregungen des Bundesrates aufgegriffen, datenschutz-
rechtliche Bedenken aufgenommen und weitergehende
Definitionen mit einbezogen worden. Darüber hinausgehen-
de Grundsatzentscheidungen wären zwar mitunter politisch
wünschenswert gewesen, müssten aber unabhängig von die-
sem, vornehmlich technischen Gesetzgebungsverfahren an-
gegangen werden. Die Fraktion der FDP betonte zudem, sie
präferiere mittelfristig aus Gründen der Steuervereinfachung
die Zusammenlegung aller verkehrsbezogenen Steuern. Eine
Diskussion im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungs-
verfahren wurde jedoch von beiden Koalitionsfraktionen ab-
gelehnt. Entsprechende Kritik der Oppositionsfraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehe
fehl, da von Oppositionsseite keine Änderungsanträge vor-
gelegt worden seien.

Die Fraktion der SPD erkannte an, mit dem Gesetzge-
bungsverfahren würden wichtige technische Änderungen
umgesetzt und eine notwendige EU-rechtliche Gesetzesan-
passung vorgenommen. Allerdings sei die Chance vertan
worden, zeitgleich wichtige inhaltliche Änderungen mit zu
regeln. Änderungsanträge seien nicht vorgelegt worden, da
sie von den Koalitionsfraktionen ohnehin abgelehnt worden
wären. Nötig wäre aber beispielsweise gewesen, einige Jahre
alte, besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge, die aus tech-
nischen Gründen nicht mit Rußpartikelfiltern nachgerüstet
werden könnten (z. B. VW Lupo oder Audi A2), von der
jährlichen Plakettenpflicht auszunehmen. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung zusätzlicher
finanzieller Lasten für solche, besonders schadstoffarme
Kraftfahrzeuge wäre es geboten, Plaketten einzuführen, die
die Fahrt in Umweltzonen zulassen und dennoch nicht jähr-
lich für jede Kommune mit Umweltzone erneuert werden
müssten. Außerdem würde die Bundesregierung die Förde-
rung der Elektromobilität fordern, ohne dass sich eine Förde-
rung von Elektrofahrzeugen mit Reichweitenverlängerung
im Gesetzgebungsverfahren wiederfinde. Dies kritisierte die
Fraktion der SPD scharf.

Auch die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie habe keine
Einwände gegen die Umsetzung der im Gesetzentwurf ge-
nannten technischen Änderungen. Allerdings habe man die
Chance vertan, gleichzeitig die CO2-Emissionen neuer Per-
sonenkraftwagen zu begrenzen. Die Fraktion DIE LINKE.
plädiere dafür, dass die Emission aller ab dem Jahr 2012 neu

Drucksache 17/1463 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zugelassenen Personenkraftwagen auf 120 g/km gesenkt wer-
de. Dies müsse sich in der steuerlichen Förderung widerspie-
geln, um eine langfristige Entwicklung zu leichteren, lang-
sameren und verbrauchsärmeren Fahrzeugen zu unterstützen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte
grundsätzlich eine konsequente Politik zur Reduktion der
CO2-Emissionen. Insbesondere im Zusammenhang mit der
Kraftfahrzeugsteuer bestehe erheblicher Handlungsbedarf,
unter anderem um den kontraproduktiven Maßnahmen des
Jahres 2009 entgegenzuwirken. Daher bestünden gegen die
vorliegenden technisch-formalen Änderungen an sich keine
Einwände, allerdings müsse eine substantielle Reform auf
den Weg gebracht werden. Wenn sich die Koalitionsfraktio-
nen dem stellen würden, werde die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dezidierte Vorschläge einbringen, die die
vollständige Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer auf CO2-
Emissionen fordern, einen progressiven Steuertarif vorgeben
und besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit maximal
120 g/km Emission steuerfrei stellen würde. Die Notwendig-
keit, das Kraftfahrzeugsteuergesetz noch in dieser Legisla-
turperiode ein weiteres Mal zu ändern, würde nicht nur von
allen Oppositionsfraktionen, sondern auch vom Bundesrat
gesehen.

Bezüglich der befristeten Steuerbefreiung für Euro-6-Perso-
nenkraftwagen bedauerte die Fraktion der SPD zudem die
Deckelung auf 150 Euro. Die Bundesregierung verwies dar-
auf, es handele sich hierbei um seit dem 1. Juli 2009 gelten-
des Recht. Die Begrenzung auf 150 Euro stamme folglich
aus der letzten Legislaturperiode. Es bestehe eine EU-recht-
liche Obergrenze, die sich am (Gesamt-)Betrag der techni-
schen Mehrkosten orientiere. Die nun hier vorliegende
Rechtsänderung betreffe lediglich die zeitliche Eingrenzung
der befristeten Steuerbefreiung aufgrund der Auffassung der
Europäischen Kommission, dass die Förderung erst für Erst-
zulassungen ab dem 1. Januar 2011 vorgenommen werden
dürfe. Zur Vermeidung einer Förderlücke sei eine Förderung
für Neuzulassungen ab dem 1. Juli 2009 angestrebt gewesen,
die als Steuerbefreiung ab dem 1. Januar 2011 gewährt wor-
den wäre. Nun müsse die Förderung allerdings auf Neuzu-
lassungen nach dem 1. Januar 2011 – unter Beachtung des
Vertrauensschutzes – beschränkt werden.

Zur Besteuerung so genannter Trikes und Quads kritisierte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass vorgesehen
sei, diese auf der Basis von Hubraum und Schadstoffausstoß
statt von CO2-Werten vorzunehmen. Die Bundesregierung
teilte hierzu mit, es handele sich bei diesen drei- und leichten
vierrädrigen Kraftfahrzeugen zwar verkehrsrechtlich nicht
um Personenkraftwagen, nach der Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs (BFH) seien diese Fahrzeuge jedoch kraft-
fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen anzusehen.
Da aber die Hersteller EU-rechtlich nicht zur Ermittlung und
zum Ausweis von CO2-Werten verpflichtet seien, existierten
keine entsprechenden obligatorischen technischen Verfahren
zur Ermittlung dieser Werte. Daher müsse für diese Fahrzeu-
ge an die bisherigen Bemessungsgrundlagen Hubraum und
Schadstoffausstoß angeknüpft werden.

Mit der Vorlage eines Änderungsantrags im Verlauf der Aus-
schussberatungen teilten die Koalitionsfraktionen zudem mit
Verweis auf die Stellungnahme des Bundesrates mit, es hätte

sich in einzelnen Detailfragen Änderungsbedarf am Gesetz-
entwurf der Bundesregierung ergeben.

Seit der Novellierung des Zulassungsrechts bestehe kein
sachlicher Grund mehr, Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen
von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Außerdem sei in
zunehmendem Maß Missbrauch zu beobachten. Daher wer-
de beantragt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung dahin-
gehend zu ändern, dass die Befreiung aufgehoben und durch
eine Besteuerung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer des
Ausfuhrkennzeichens – mindestens jedoch für einen Monat –
ersetzt werde. Damit würde Nummer 3 der Stellungnahme
des Bundesrates nachgekommen.

Auf Nachfrage der Fraktion DIE LINKE. nach der Rechts-
grundlage, gemäß der bis zu fünf Tage gültige Kurzkennzei-
chen weiterhin steuerbefreit sind, teilte die Bundesregierung
mit, dass sich dieser Teil des Änderungsantrags ausschließ-
lich auf die Streichung der Steuerbefreiung für Ausfuhrkenn-
zeichen beziehe. Kurzzeitkennzeichen würden weiterhin im
Sinne von § 1 KraftStG kein Halten eines Kraftfahrzeuges
darstellen und unterlägen damit nicht der Steuer.

Außerdem verwiesen die Koalitionsfraktionen mit ihrem
Änderungsantrag darauf, dass es sachgerecht sei, den Perso-
nenkreis, der der Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugs-
ermächtigung nachkommen kann, über den Halter hinaus auf
Dritte auszuweiten, um es beispielsweise dem Halter nahe-
stehenden Personen zu ermöglichen, ihr Konto für die Be-
gleichung der Steuerschuld zur Verfügung zu stellen. Damit
würde man insoweit Nummer 4 der Stellungnahme des Bun-
desrates nachkommen, als die Einzugsermächtigung auch
auf das Konto eines Dritten bezogen sein könne. Die Begren-
zung auf Konten bei inländischen Geldinstituten sei jedoch
aus europarechtlichen Gründen nicht möglich.

Darüber hinaus soll entsprechend § 6 der Kleinbetragsver-
ordnung im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt werden, dass
ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weni-
ger als fünf Euro einer Zulassung nicht entgegensteht. Damit
werde dem Grundgedanken der Nummer 6 der Stellungnah-
me des Bundesrates nachgekommen.

Zudem beantragten die Koalitionsfraktionen, die Ermächti-
gungsgrundlage zur Einrichtung einer zentralen Datenbank
über Kraftfahrzeugsteuerrückstände hinsichtlich der Anfor-
derungen des zu gewährleistenden Datenschutzes unter Be-
rücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, zu konkretisieren.
Dies gehe auf den Anstoß des Bundesrates durch Nummer 5
seiner Stellungnahme zurück.

Schließlich beantragten die Koalitionsfraktionen in enger
Abstimmung mit der Bundesregierung zur Erleichterung und
Vereinheitlichung des Gesetzesvollzugs die Festlegung des
allgemeinen Inkrafttretens auf den 1. Juli 2010.

Der Finanzausschuss stimmte dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zu allen genannten Änderungen mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1463

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe c – neu –)

Seit der Novellierung des Zulassungsrechts unterliegen zu-
gelassene Fahrzeuge, für die eine Ausfuhr- oder Verbrin-
gungsabsicht aus dem Inland erklärt wird und die hierzu ein
Ausfuhrkennzeichen erhalten, den gleichen Anforderungen
hinsichtlich Registereintragung und technischer Untersu-
chung wie Fahrzeuge, die im Inland verbleiben. Deshalb
besteht kein sachlicher Grund für eine Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer. Der Bundesrat hat außerdem darauf
hingewiesen, dass Ausfuhrkennzeichen in zunehmendem
Maß dazu missbraucht werden, Fahrzeuge unter Umgehung
der zulassungsrechtlichen Vorschriften in den Verkehr zu
bringen. Dies wird dadurch begünstigt, dass Fahrzeuge mit
Ausfuhrkennzeichen nach geltendem Recht von der Kraft-
fahrzeugsteuer befreit sind. Die Befreiung wird daher aufge-
hoben und durch eine Besteuerung nach der jeweiligen Gül-
tigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens – mindestens jedoch
für einen Monat – ersetzt. Werden Fahrzeuge mit einem bis
zu fünf Tage gültigen Kurzzeitkennzeichen überführt, ist
dies unverändert kein Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer.

Zu Buchstabe b (Nummer 3 Buchstabe a)

Die inländische Nutzung von Fahrzeugen mit Ausfuhrkenn-
zeichen ist zeitlich befristet. Über das Ablaufdatum des Aus-
fuhrkennzeichens entscheidet der Halter des Fahrzeugs, der
zugleich die Ausfuhr- oder Verbringungsabsicht aus dem In-
land erklärt. Die Dauer der Steuerpflicht entspricht daher der
jeweiligen Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens, min-
destens jedoch einen Monat.

Zu Buchstabe c (Nummer 6)

Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa)

Der Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung
für die künftig fällig werdende Kraftfahrzeugsteuer kann

auch durch eine von Dritten erteilte Einzugsermächtigung
Genüge getan werden. Die Ergänzung ermöglicht es z. B.
nahestehenden Personen des Halters, die bereit sind, gemäß
§ 48 der Abgabenordnung die fremde Steuerschuld regel-
mäßig zu begleichen, für ihr Konto eine Einzugsermächti-
gung zu erteilen. Die Zulassung soll in diesen Fällen nicht
verwehrt sein.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe b)

Es wird eine Kleinbetragsregelung eingefügt. Der Klein-
betrag wird personenbezogen und nicht fahrzeugbezogen
bestimmt. Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen einer Person
für unterschiedliche Fahrzeuge sind die Beträge zu addieren.

Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe c)

Der bisherige Absatz 3 entfällt infolge von Nummer 1 Buch-
stabe a (Nummer 1 Buchstabe c – neu –).

Der im Regierungsentwurf vorgesehene neue Absatz 4 er-
setzt daher den alten Absatz 3. Der Wortlaut der Ermächti-
gungsgrundlage wird hinsichtlich der Anforderungen des zu
gewährleistenden Datenschutzes unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März
2010, 1 BvR 256/08, konkretisiert und aus Gründen der
Übersichtlichkeit anders strukturiert. Die Begründung zu
Nummer 6 Buchstabe c (§ 13 Absatz 4 – neu –) des Gesetz-
entwurfs der Bundesregierung gilt unverändert fort; zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Zu Buchstabe d (Nummer 8 Buchstabe c)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der oben genann-
ten Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung).

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Absatz 1)

Das allgemeine Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird
zur Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzugs auf
den Anfang des Monats Juli 2010 festgelegt.

Berlin, den 21. April 2010

Patricia Lips
Berichterstatterin

Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Richard Pitterle
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin

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