BT-Drucksache 17/14211

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/11315, 17/14198 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14211
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Katja Dörner, Ulrich Schneider, Monika Lazar, Ekin Deligöz,
Kai Gehring, Agnes Krumwiede, Tabea Rößner, Krista Sager,
Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
– Drucksachen 17/11315, 17/14198 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes
(Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Titel des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes“.

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1
Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldge-
setz) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) wird aufgehoben.“

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „1. August 2013“ wird durch die Wörter „Tag nach der Verkün-
dung“ ersetzt.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Begründung

Frühkindliche Bildung ist der Schlüssel zu lebenslangem Lernerfolg. Unabhän-
gig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Umfeld sollen allen Kindern gleiche
Bildungschancen für das künftige Leben ermöglicht werden. Studien belegen,
dass von einer qualitativ hochwertigen Förderung alle Kinder profitieren. Wäh-

Drucksache 17/14211 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
rend Kinder mit günstigen familiären Voraussetzungen zusätzlich gefördert wer-
den, können bei Kindern mit weniger guten Startbedingungen Defizite vor dem
Schuleintritt ausgeglichen werden. Dieses Ziel wird mit Zahlung eines Betreu-
ungsgeldes, welches an die Nichtinanspruchnahme von Leistungen nach den
§§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anknüpft, konterkariert. Ins-
besondere für bildungsferne und zugleich einkommensschwache Eltern bietet
das Betreuungsgeld einen starken Anreiz, auf einen Kinderbetreuungsplatz zu
verzichten und stattdessen die Geldleistung in Anspruch zu nehmen.

Das Betreuungsgeld steht im Widerspruch zu einer auf bessere Vereinbarkeit
von Erwerbs- und Familienleben zielende Politik für Eltern. Wissenschaftliche
Untersuchungen zeigen deutlich, dass mit einem Betreuungsgeld Mütter eher zu
Hause bleiben und somit der Wiedereinstieg von Frauen in den Beruf erschwert
wird. Zur gleichen Einschätzung kommt auch die Europäische Kommission, die
die Pläne der Bundesregierung kritisiert, da das Betreuungsgeld kontraproduktiv
für die Erwerbsbeteiligung von Frauen sei. Auch aus verfassungsrechtlicher
Sicht gibt es schwerwiegende Bedenken gegen das Betreuungsgeld. Denn
ein Gesetz, das dem Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung zuwider läuft,
ist verfassungswidrig. Drei unabhängige juristische Gutachten (Prof. Dr. Ute
Sacksofsky; Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Prof. Dr. Joachim Wieland)
kommen folglich zu dem Schluss, dass die Einführung eines Betreuungsgeldes
mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Das Betreu-
ungsgeld würde zudem durch die lange Auszeit die Potentiale vieler vornehm-
lich gut ausgebildeter Eltern ungenutzt lassen. Das ist in Zeiten des demografi-
schen Wandels und des daraus folgenden Fachkräftemangels eine volkswirt-
schaftlich unsinnige Strategie. Damit steht die Zahlung eines Betreuungsgeldes
auch im Widerspruch zu der im Demografiebericht der Bundesregierung festge-
haltenen Zielvorgabe, dass die Erwerbsbeteiligung von Frauen erhöht werden
soll.

Um die negativen Effekte, die mit der Zahlung eines Betreuungsgeldes einher-
gehen, zu verhindern, ist das Betreuungsgeldgesetz noch vor seinem Inkraft-
treten aufzuheben.

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