BT-Drucksache 17/14193

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/13706 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14193
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung *
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13706 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und
Überwachung von Prostitutionsstätten

A. Problem

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zielt zum einen auf
die Umsetzung der sog. EU-Menschenhandelsrichtlinie (Richtlinie 2011/36/
EU). Zum anderen sollen Prostitutionsstätten einer gewerberechtlichen Über-
wachung unterworfen werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor,
dass § 233 des Strafgesetzbuchs (StGB) auf die Fälle des Menschenhandels zum
Zweck der Ausnutzung strafbarer Handlungen und der Bettelei sowie auf Men-
schenhandel zum Zwecke des Organhandels ausgedehnt werden. Ferner soll der
Qualifikationstatbestand des § 233a StGB und in der Folge auch die Qualifika-
tionen der §§ 232 und 233 StGB um die Fälle, in denen das Opfer unter 18 Jahre
alt ist, sowie auf die Fälle der grob fahrlässigen Gefährdung des Lebens des
Opfers erweitert werden. Um die Rahmenbedingungen für in der Prostitution
tätige Personen zu verbessern, sollen Prostitutionsstätten in den Katalog der
überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung
aufgenommen werden. Zudem soll der Gewerbebetrieb künftig von Auflagen
zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewoh-
ner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheb-
lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen abhängig gemacht werden
können.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Annahme mit Änderungen, mit denen klargestellt werden soll, dass (auch) das
Bringen einer Person unter 21 Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung von Bet-
teltätigkeiten, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen oder dazu, sich
ein Organ entnehmen zu lassen, nur dann unter den Tatbestand des § 233 Ab-
satz 1 Satz 2 StGB fällt, wenn es zum Zwecke der Ausbeutung geschieht.

* Der Bericht wird gesondert verteilt.

Drucksache 17/14193 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14193

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13706 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort
„Jahren“ die Wörter „zum Zweck der Ausbeutung“ eingefügt.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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