Vom 26. Juni 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14193
17. Wahlperiode 26. 06. 2013
Beschlussempfehlung *
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13706 –
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und
Überwachung von Prostitutionsstätten
A. Problem
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zielt zum einen auf
die Umsetzung der sog. EU-Menschenhandelsrichtlinie (Richtlinie 2011/36/
EU). Zum anderen sollen Prostitutionsstätten einer gewerberechtlichen Über-
wachung unterworfen werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor,
dass § 233 des Strafgesetzbuchs (StGB) auf die Fälle des Menschenhandels zum
Zweck der Ausnutzung strafbarer Handlungen und der Bettelei sowie auf Men-
schenhandel zum Zwecke des Organhandels ausgedehnt werden. Ferner soll der
Qualifikationstatbestand des § 233a StGB und in der Folge auch die Qualifika-
tionen der §§ 232 und 233 StGB um die Fälle, in denen das Opfer unter 18 Jahre
alt ist, sowie auf die Fälle der grob fahrlässigen Gefährdung des Lebens des
Opfers erweitert werden. Um die Rahmenbedingungen für in der Prostitution
tätige Personen zu verbessern, sollen Prostitutionsstätten in den Katalog der
überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung
aufgenommen werden. Zudem soll der Gewerbebetrieb künftig von Auflagen
zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewoh-
ner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheb-
lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen abhängig gemacht werden
können.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Annahme mit Änderungen, mit denen klargestellt werden soll, dass (auch) das
Bringen einer Person unter 21 Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung von Bet-
teltätigkeiten, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen oder dazu, sich
ein Organ entnehmen zu lassen, nur dann unter den Tatbestand des § 233 Ab-
satz 1 Satz 2 StGB fällt, wenn es zum Zwecke der Ausbeutung geschieht.
* Der Bericht wird gesondert verteilt.
Drucksache 17/14193 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14193
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13706 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort
„Jahren“ die Wörter „zum Zweck der Ausbeutung“ eingefügt.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Rechtsausschuss
Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender
Ute Granold
Berichterstatterin
Dr. Eva Högl
Berichterstatterin
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter
Jens Petermann
Berichterstatter
Jerzy Montag
Berichterstatter