BT-Drucksache 17/14192

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13057, 17/13429 - Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/6482 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/6483 - Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast, Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 17/12620 - Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14192
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung *
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13057, 17/13429 –

Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/6482 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes
bei unerlaubter Telefonwerbung

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6483 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten
bei Urheberrechtsverletzungen

d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast, Jürgen
Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12620 –
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs
des Abmahnwesens

* Der Bericht wird gesondert verteilt.

Drucksache 17/14192 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt auf die Eindämmung unseriöser
Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab-
mahnwesen, die immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürger seien.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Verbesserung des Verbraucher-
schutzes bei Inkassomaßnahmen durch gezielte Änderungen im Rechtsdienst-
leistungsrecht vor, mit denen Missbrauch im Inkassowesen unterbunden werden
soll, ohne die Beitreibung berechtigter Forderungen durch seriöse Inkassounter-
nehmen zu erschweren. Zur Verbesserung der Schutzes vor unerlaubter Telefon-
werbung sollen Verbraucher zum einen vor dem Einsatz automatischer Anruf-
maschinen besser geschützt werden. Zum anderen soll der Abschluss von
Verträgen über Gewinnspieldienste einem Formerfordernis unterworfen wer-
den. Finanzielle Anreize für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollen mit
dem Entwurf deutlich verringert werden. Die Position des Abgemahnten gegen-
über einem missbräuchlich Abmahnenden soll im Wettbewerbsrecht durch Ein-
führung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen
zur Rechtsverteidigung gestärkt werden. Ein weiterer wettbewerbsrechtlicher
Regelungsvorschlag sieht vor, dass das Gericht in einem Rechtsstreit anordnen
kann, dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streit-
wert zu erheben sind, wenn bei der Berechnung der Prozesskosten nach dem
vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährdet
würde. Dies soll auch für Unterlassungsklagen von Verbrauchern nach dem Un-
terlassungsklagengesetz gelten. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen soll
überdies der sogenannte fliegende Gerichtsstand künftig nur noch in Ausnahme-
fällen Anwendung finden. Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrecht-
lichen Abmahnungen sollen besondere inhaltliche Anforderungen für Abmah-
nungen festgelegt werden, durch die für den Empfänger der Abmahnung immer
klar und eindeutig erkennbar sein soll, wessen Rechte er wodurch verletzt haben
soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und wel-
che Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Des Weiteren soll eine
neue Wertvorschrift für Urheberrechtsstreitsachen eingeführt und damit insbe-
sondere der Streitwert für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gegen
Privatpersonen in bestimmten Fällen auf grundsätzlich 1 000 Euro festgelegt
werden. Zudem soll die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberech-
tigt oder unwirksam Abmahnenden durch die Einführung eines Gegenanspruchs
des Abgemahnten gestärkt werden. Schließlich werde die intendierte Verbesse-
rung des Schutzes der Bürger durch ein Ineinandergreifen der Einzelregelungen
des Entwurfs zusätzlich gestärkt.

Zu Buchstabe b

Der den Gesetzentwurf einbringende Bundesrat geht davon aus, dass das gesetz-
liche Verbot unlauterer Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern trotz bislang er-
griffener gesetzlicher Maßnahmen weiterhin in hohem Maß missachtet werde.
Zur wirksamen Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung reichten das Ver-
bot unlauterer Werbeanrufe als unlauteres Geschäftsgebaren und dessen ord-
nungsrechtliche Bewehrung nicht aus. Der Gesetzentwurf sieht eine „Bestä-
tigungslösung“ vor, nach der die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die bei der
Gelegenheit ungebetener Werbeanrufe zustande kommen, an eine ausdrückliche
und formgerechte Bestätigung des Verbrauchers geknüpft werden soll. Ferner
soll auch die ungebetene Werbung unter Verwendung automatischer Anrufma-
schinen mit Ordnungsstrafe bedroht werden. Des Weiteren sollen mit dem Ge-
setzentwurf rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang
mit Forderungen aus Fernabsatzverträgen erschwert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14192

Zu Buchstabe c

Die den Gesetzentwurf einbringende Fraktion DIE LINKE. konstatiert einen
spürbaren Anstieg urheberrechtlicher Abmahnungen, der deutlich mache, dass
die berechtigte Interessenverfolgung durch Rechteinhaber mittlerweile zuguns-
ten einer fragwürdigen, selbstreferentiellen Abmahnindustrie zurücktrete. Diese
Entwicklung werde vor allem durch eine ausufernde, kaum differenzierende und
von Sanktions- und Präventionsgedanken geprägte Rechtsprechung getragen.
Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen vor, die
Geltendmachung eines Verletzergewinns oder der üblichen Vergütung nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie alternativ zum konkreten Schadensersatzan-
spruch auf vorsätzlich handelnde Unternehmer zu beschränken. Anstelle der gel-
tenden urheberrechtlichen Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten, die ge-
strichen werden soll, sieht der Entwurf eine Regelung zum Gebührenstreitwert
für „Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz“ im Gerichtskostengesetz vor.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die den Gesetz-
entwurf eingebracht hat, sind die außergerichtliche Geltendmachung von Unter-
lassungsansprüchen und die Eintreibung von Vertragsstrafen auf Grundlage des
Urheberrechts zu einer eigenständigen Einnahmequelle und einem prosperieren-
den Geschäftsmodell geworden, wodurch das grundsätzlich wünschenswerte
System einer außergerichtlichen Lösung urheberrechtlicher Streitigkeiten in
Misskredit geraten sei. Der Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf eine
Begrenzung der Abmahnkosten durch Änderungen im Urheber- und im Wett-
bewerbsrecht; auch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch sowie der Dritt-
auskunftsanspruch sollen begrenzt werden. Überdies sieht der Entwurf die Ein-
führung einer Bagatellklausel im Urheberstrafrecht vor, die eine Bestrafung in
bestimmten Fällen der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
ausschließt. Schließlich soll die Ausnutzung des sogenannten fliegenden Ge-
richtsstand durch die Kläger durch Änderungen der urheberrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Gerichtsstandsregelungen ausgeschlossen werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme in geänderter Fassung und Annahme einer Entschließung. Die vorge-
schlagenen Änderungen zielen insbesondere auf folgende Punkte:

– Zur Verbesserung der Schutzes vor unseriösem Inkasso sollen die mit den
Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht intendierte Stärkung des Verbrau-
cherschutzes erweitert sowie die Reaktionsmöglichkeiten der zuständigen
Behörden gestärkt und im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Die Be-
grenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten soll abweichend vom
Regierungsentwurf nur für Inkassounternehmen und grundsätzlich nicht auf-
wandsbezogen, sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff auf die
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelt werden.

– Die im Gesetzentwurf vorgesehene weitgehende Einschränkung des soge-
nannten fliegenden Gerichtsstands im Bereich des Wettbewerbsrechts soll
einstweilen nicht vorgenommen werden. Die Bundesregierung soll jedoch in
einer Entschließung aufgefordert werden, zu prüfen, ob dieser Gerichtsstand
auch über das Wettbewerbsrecht hinaus zugunsten des allgemeinen Gerichts-
standes am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Beklagten eingeschränkt
werden soll. Für urheberrechtliche Klagen, die sich gegen Verbraucher rich-

ten, soll der sogenannte fliegende Gerichtsstand bereits jetzt grundsätzlich
abgeschafft werden.

Drucksache 17/14192 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– An der bislang vorgesehenen gemeinsamen Wertregelung anwaltlicher und
gerichtlicher Gebühren in Urheberrechtsstreitigkeiten soll nicht festgehalten
werden. Für den vorgerichtlichen Bereich soll jedoch die grundsätzliche
Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen
Abmahnungen erhalten bleiben. Der Gegenanspruch des unberechtigt Ab-
gemahnten soll ausgeschlossen sein, wenn der Abmahnende die fehlende Be-
rechtigung nicht kennt.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6482 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6483 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der SPD.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12620 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe c

Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe d

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14192
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6482 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6483 abzulehnen;

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12620 abzulehnen;

e) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, der im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG
geregelt ist, lag ursprünglich die Erwägung zugrunde, dass am Bege-
hungsort die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann.

2. Diese Überlegung trifft jedoch bei Rechtsverletzungen im Internet nur
noch eingeschränkt zu. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist in diesen
Fällen im gesamten Bundesgebiet eröffnet (sogenannter fliegender Ge-
richtsstand), was dazu führt, dass der Kläger sich für seine Klage ein Ge-
richt aussuchen kann.

3. Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allgemeine Ge-
richtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließlichen
Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch nicht nur für das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, sondern insbesondere auch im Presse- und Äuße-
rungsrecht, im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheber-
recht. Die insofern zu berücksichtigenden Interessen, wie zum Beispiel
auch das Interesse an einer Beibehaltung der aufgrund der bisherigen Re-
gelungen erfolgten Spezialisierung einzelner Gerichte, sollten zunächst
für alle betroffenen Rechtsgebiete sorgfältig geprüft und bewertet werden,
bevor allein für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Rege-
lung erfolgt.

4. Unabhängig hiervon soll der Gerichtsstand am Begehungsort für Ver-
fahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Verbraucher bereits jetzt
eingeschränkt werden, um der besonderen Schutzwürdigkeit von Verbrau-
chern als Beklagten in diesen Verfahren Rechnung zu tragen. Eine
natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbst-
ständige berufliche Tätigkeit verwendet, soll wegen Verletzung von Urhe-
berrechten nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden können.

II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,

zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort, insbesondere im Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb, im Presse- und Äußerungsrecht, im
gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht eingeschränkt und der all-
gemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum aus-
schließlichen Gerichtsstand werden soll.“

Drucksache 17/14192 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Marianne Schieder
(Schwandorf)
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen
erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber

Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen
erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Gel-
tendmachung folgende Informationen klar und verständ-
lich übermitteln:

1. u n v e r ä n d e r t

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz

einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Gel-
tendmachung folgende Informationen klar und verständ-
lich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder
ihres Auftraggebers,

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz

der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/
136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
7 – Drucksache 17/14192

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


riöse Geschäftspraktiken

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
gegen unseriöse Geschäftspraktiken*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:

u n v e r ä n d e r t

b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.

c) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 15a Betrieb ohne Registrierung“.

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes gegen unse
– Drucksachen 17/13057, 17/13429 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
gegen unseriöse Geschäftspraktiken*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 fol-
gende Angabe eingefügt:

㤠11a Darlegungs- und Informationspflichten bei In-
kassodienstleistungen“.

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/
136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Drucksache 17/14192 – 8

E n t w u r f

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums
des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsbe-
rechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forde-
rung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die
Zinsen berechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher
Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkasso-
kosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren
Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge
geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge
nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informatio-
nen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-
tragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natür-
liche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a

Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über
die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-
sonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-
nahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-
zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die
Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorü-
bergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn be-
gründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach
§ 12 weggefallen ist oder

2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-
ßen wird.
(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Be-
hörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleis-
tungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informatio-
nen ergänzend mitzuteilen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,

3. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a

Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über
die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-
sonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-
nahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-
zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die
Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorü-
bergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn be-
gründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach
§ 12 weggefallen ist oder

2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-
ßen wird.
(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Be-
hörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleis-
tungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der
Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur
Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch ge-
führt werden, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft ver-
weigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Ver-
folgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.“

3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auflagen“
die Wörter „oder Darlegungs- und Informationspflichten
nach § 11a“ eingefügt.

4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“ durch
die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2“
ersetzt.

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche
Registrierung oder vorübergehende Registrierung er-
bracht, so kann die zuständige Behörde die Fortset-
zung des Betriebs verhindern.“

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine
dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt oder

4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufs-
bezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,

3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende

Rechtsdienstleistung erbringt oder

4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig wiederholt.
– Drucksache 17/14192

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der
Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur
Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch ge-
führt werden, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft ver-
weigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Ver-
folgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche
Registrierung oder vorübergehende Registrierung
erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortset-
zung des Betriebs verhindern.“

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Bußgeldvorschriften

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

( 2 ) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/14192 – 10

E n t w u r f

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die nach § 19 Absatz 1 oder 2 zuständige Behörde.“

Artikel 2

Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

§ 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069) wird wie folgt gefasst:

㤠10
Datenübermittlung an die Gewerbebehörden

Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zustän-
dige Registrierungsbehörde hat die für die Schließung des
Gewerbes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1. die Registrierung zur Erbringung von Inkassodienstleis-

tungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes bestandskräftig aufgehoben
wurde oder die Registrierungsbehörde die sofortige Voll-
ziehung des Aufhebungsbescheids angeordnet hat oder

2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Inkassodienstleistungen er-
bringt, ohne dass sie zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert
wurde.“

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleis-
tungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden
die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die
eine nicht titulierte Forderung betreffen, regelt das Bundes-
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Höhe der Vergütung und
die sonstigen Inkassokosten, deren Erstattung der Gläubiger
von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes) in der Regel höchstens verlangen kann (In-
kasso-Regelsätze). Eine höhere Erstattung kann der Gläubi-
ger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche
Beitreibungsaufwand auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls so hoch war, dass eine Kostenerstattung auf
Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

Artikel 2

entfällt

§ 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069) wird wie folgt gefasst:

㤠10
Datenübermittlung an die Gewerbebehörden

Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zustän-
dige Registrierungsbehörde hat die für die Schließung des
Gewerbes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1. die Registrierung zur Erbringung von Inkassodienstleis-

tungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes bestandskräftig aufgehoben
wurde oder die Registrierungsbehörde die sofortige Voll-
ziehung des Aufhebungsbescheids angeordnet hat oder

2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Inkassodienstleistungen er-
bringt, ohne dass sie zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert
wurde.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleis-
tungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkasso-
dienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistun-
gen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur
bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vor-
schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuste-
henden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministe-
rium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des
Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tä-
tigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der
Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des

Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei kön-
nen Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschrei-
ben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die
bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, inner-
halb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunabhängig an dem
durchschnittlich mit der jeweiligen Inkassotätigkeit verbun-
denen Aufwand auszurichten. Dabei sollen pauschale
Höchstbeträge insbesondere für das erste Mahnschreiben
nach Eintritt des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefoni-
schen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf
der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und
die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung mit der Pri-
vatperson vorgesehen werden. Für die Vergütung, die bei der
Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder
von mehr als 100 gleichartigen Forderungen erstattungsfä-
hig ist, können besondere Regelungen vorgesehen werden.

(7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach erlassene
Rechtsverordnung gelten auch für die Erstattungsfähigkeit
der Vergütung und der sonstigen Inkassokosten von Kam-
merrechtsbeiständen und Rechtsanwälten, soweit sie Inkas-
sodienstleistungen erbringen.“

Artikel 4

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt:

㤠43d

Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen er-
bringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Pri-
vatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung
folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Dar-
legung des Vertragsgegenstands und des Datums des Ver-
tragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberech-
nung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen be-
rechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz
geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hier-
auf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der er-
höhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten
geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe
und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge gel-

tend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftrag-
geber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende
Informationen ergänzend mitzuteilen:
– Drucksache 17/14192

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist,
festgesetzt werden.“

(6) entfällt

(7) entfällt

Artikel 3

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805)
geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt:

㤠43d

Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen er-
bringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Pri-
vatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung
folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende
Informationen ergänzend mitzuteilen:

Drucksache 17/14192 – 12

E n t w u r f

1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn
nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Inter-
essen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertrags-
schlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natür-
liche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

Artikel 5

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur
Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem
Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender § …
[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, ist
§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Gesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254) wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,

3. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur
Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem
Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender § …
[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem …[einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, ist § 675
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Gesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254) wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. bei Werbung mit einer Nachricht,

a) bei der die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, ver-
schleiert oder verheimlicht wird oder

b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengeset-
zes verstoßen wird oder in der der Empfänger
aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die
gegen diese Vorschrift verstößt, oder

c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an
die der Empfänger eine Aufforderung zur Ein-
stellung solcher Nachrichten richten kann, ohne
dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen.“

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der
für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendun-
gen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben
unberührt.“

3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5
ersetzt:

„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in de-
nen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskos-
ten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
schaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die
Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-
walts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
zu entrichten hat,

2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechts-
streits auferlegt werden oder soweit sie diese über-
nimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsge-
bühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur
nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder
von ihm übernommen werden, seine Gebühren von
dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert
beitreiben kann.

(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Da-
nach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufge-
setzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.“
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außer-

dem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland
– Drucksache 17/14192

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. entfällt

Drucksache 17/14192 – 14

E n t w u r f

weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit
einem Telefonanruf oder

2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter
Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung wirbt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das
Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12
Absatz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 104 folgende Angabe eingefügt:

„§ 104a Gerichtsstand“.

2. § 97a wird wie folgt gefasst:

㤠97a

Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und
ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlas-
sungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der
Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadens-
ersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüs-
seln und
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit
einem Telefonanruf oder

2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter
Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung wirbt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das
Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12
Absatz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 104 folgende Angabe eingefügt:

„§ 104a Gerichtsstand“.

2. § 97a wird wie folgt gefasst:

㤠97a

Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung ei-
nes gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe ei-
ner mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher
Weise

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unter-
lassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwie-
weit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung
über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine
Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungs-
erklärung unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2
Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforder-
lichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichts-
kostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam
ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidi-
gung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter ge-
hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a

Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen
gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der
Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte Person im Inland weder einen

Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.“
– Drucksache 17/14192

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirk-
sam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2
Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforder-
lichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inan-
spruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen be-
schränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwen-
dungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf
Gebühren nach einem Gegenstandswert für den
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000
Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre ge-
werbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmah-
nenden durch Vertrag, auf Grund einer rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
einstweiligen Verfügung zur Unterlassung ver-
pflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,
wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-
spruch nebeneinander geltend gemacht werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirk-
sam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechts-
verteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es
sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit-
punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Ab-
mahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzan-
sprüche bleiben unberührt.“

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a

Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen
gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der
Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte Person im Inland weder einen

Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.“

Drucksache 17/14192 – 16

E n t w u r f

Artikel 10

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.

2. § 49 wird wie folgt gefasst:
㤠49

Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der

Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsan-
spruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche

Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte
Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbstän-
dige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers
durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen ge-
richtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen
Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umstän-
den des Einzelfalls unbillig.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlas-
sungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander gel-
tend gemacht werden.“

3. § 51 wird wie folgt gefasst:

㤠51

Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in
Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem
Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge-
schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und
dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er-
messen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz ge-
gen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten er-
heblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermit-
telte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet
der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streit-
werts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungs-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes
vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
folgt gefasst:

a) entfällt

b) entfällt

„§ 51 u n v e r ä n d e r t

2. entfällt

㤠49
Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der
Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsan-
spruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche

Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte
Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbstän-
dige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers
durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen ge-
richtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen
Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umstän-
den des Einzelfalles unbillig.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlas-
sungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander gel-
tend gemacht werden.“

2. u n v e r ä n d e r t

㤠51

Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in
Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem
Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge-
schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und
dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er-
messen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz ge-
gen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten er-
heblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermit-
telte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet
der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streit-
werts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungs-

folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2013

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Marianne Schieder
(Schwandorf)
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter
Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14192

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

anspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit
ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn
diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der
Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-
wertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26
des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengeset-
zes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen-
den.“

4. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver-
fügung“ ein Komma und die Wörter „soweit nichts ande-
res bestimmt ist“ eingefügt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

anspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit
ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn
diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der
Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-
wertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26
des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengeset-
zes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen-
den.“

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am … [einset-
zen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung

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