BT-Drucksache 17/14152

Übersicht 9 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14152
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Übersicht 9
über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen
vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bundestag wolle beschließen,

von einer Äußerung und/oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegenden
Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzu-
sehen.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Drucksache 17/14152 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/146 2 BvL 4/11

2 BvL 5/11
Ausset-
zungs- und
Vorlagebe-
schluss

Verfassungsrechtliche Prüfung,
ob § 2 Absatz 2 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikel 15
des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S.
3076) mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42
Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom
15. Februar 2011 – VII R 44/09 und VII 5 4/09 –
17/147 2 BvR 1139/12 Verfassungs-
beschwerde

1. der Firma A. KG,
2. der Firma S. GmbH,
3. der Firma R. GmbH,
4. des Herrn D.

I. unmittelbar gegen

1. a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November
2011 – BVerwG 3 C 3.11 –,

b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
8. Dezember 2010 – 8 A 10927/10.OVG –,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010
– 1 K 533/09.MZ –,

d) den Leistungsbescheid des Deutschen Weinfonds vom
2. Februar 2009 – Belegnummer: 383826 – in der Fassung

des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009,

2. a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November

2011 – BVerwG 3 C 11.11 –,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG –,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar
2010 – 5 K 639/09.KO –,
d) die Abgaben-Jahreshauptveranlagung 2009 der Verbandsge-
meindeverwaltung Cochem-Land vom 16. Januar 2009
– Kassenzeichen 23226 – in der Fassung des Widerspruchs-
bescheides der Kreisverwaltung Cochem-Zell – Kreisrechts-
ausschuss – vom 29.Mai 2009 – KRA-W 64/2009 –,
II. mittelbar gegen
§ 37 Absatz 1, §§ 43, 44 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai

2001 (BGBl I S. 985) mit allen nachfolgenden Änderungen, sowie in der
Neufassung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66)
betr.:
Bei den Beschwerdeführern im Verfahren 2 BvR 1139/12 handelt es sich
um drei Weinkellereien und einen Eigentümer einer Weinbergsfläche. Ihre
Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Bescheide des
Deutschen Weinfonds bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem-
Land und diese bestätigende Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu-
letzt des Bundesverwaltungsgerichts. Mittelbar richten sich diese Verfas-
sungsbeschwerden gegen § 37 Absatz 1, §§ 43, 44 des Weingesetzes in der
Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985) mit allen nachfolgenden Ände-
rungen, sowie in der Neufassung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66). Die
genannten Normen sind nach Auffassung der Beschwerdeführer mit Artikel
12 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110
Grundgesetz unvereinbar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14152

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/148 2 BvR 1140/12 Verfassungs-

beschwerde
des Herrn B.

I. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November

2011 – 3 C 6.11 –,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom

8. Dezember 2010 – 8 A 10882/10.OVG –,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

vom 10. Juni 2010 – 2 K 16/10.NW –,
d) den Abgabenbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel

vom 27. Januar 2009 – Kassenzeichen 06/212550/001 – in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung
Germersheim – Kreisrechtsausschuss – vom 8. Dezember 2009 –
KRA 2009037 –
II. mittelbar gegen
a) § 37 Absatz 1, §§ 40, 43, 44 des Weingesetzes in der

Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985) mit allen nach-
folgenden Änderungen

b) § 46 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl I
S. 985) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Absatzförderungsgesetz
Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187) zuletzt
geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001
(GVBl S. 29)
betr.:
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1140/12 ist Winzer. Seine Ver-
fassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Abgabenbescheid
der Verbandgemeindeverwaltung Kandel vom 27. Januar 2009 in der Fas-
sung des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung Germersheim –
Kreisrechtsausschuss – vom 8. Dezember 2009 und diesen bestätigende
Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zuletzt des Bundesverwaltungsge-
richts. Mittelbar richtet sich seine Verfassungsbeschwerde zum einen ge-
gen § 37 Absatz 1, §§ 40, 43, 44 des Weingesetzes in der Fassung vom 16.
Mai 2001 (BGBl I S. 985) mit allen nachfolgenden Änderungen. Zum an-
dern ist sie mittelbar gegen § 46 des Weingesetzes in der Fassung vom 16.
Mai 2001 (BGBl I S. 985) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Absatzförderungs-
gesetz Wein vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), zuletzt geändert durch Arti-
kel 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2011 (GVBl S. 29), gerichtet. Der Be-
schwerdeführer rügt die Verletzung von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 9 Absatz
1 und Absatz 3 Grundgesetz sowie von Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz in
Verbindung mit Artikel 105 Grundgesetz und Artikel 110 Grundgesetz.
17/149 2 BvR 1141/12 Verfassungs-
beschwerde

der P. GmbH & Co. KG

I. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November
2011 – BVerwG 3 C 10.11 –,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
8. Dezember 2010 – 8 A 10960/10.OVG –,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010
– 1 K 535/09.MZ –,
d) den Bescheid des Deutschen Weinfonds vom 2. Februar 2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2009,

Drucksache 17/14152 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
II. mittelbar gegen

§ 43, § 44, § 45 und § 40 Absatz 1 und 2 des Weingesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der
ZPO, des EGZPO und der AO vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S.
3044)
betr.:
Bei der Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 1141/12 handelt es sich
um eine Weinkellerei. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar
gegen einen Bescheid des Deutschen Weinfonds und diesen bestätigende
Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zuletzt des Bundesverwaltungsge-
richts. Mittelbar richtet sich diese Verfassungsbeschwerde gegen § 43, §
44, § 45 und § 40 Absätze 1 und 2 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und
der AO vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044). Die Beschwerdeführerin
macht eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Artikel 12 Absatz 1 Grund-
gesetz in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 Grundgesetz sowie
Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz geltend.
17/150 1 BvL 21/12 Ausset-
zungs- und
Vorlagebe-
schluss

Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung (ErbStG)
in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG gegen den allgemeinen Gleich-
heitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstößt

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom
27. September 2012 – II R 9/11 –
17/151 2 BvR 2047/09 Verfassungs-
beschwerde

der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch seinen Amtierenden
Vorsitzenden Präses Nikolaus Schneider

gegen
a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2009

– 7 AZR 710/07 –,
b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Juni 2007

– 10 Sa 225/07 –

betr.:
Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Verfahren war die Frage, ob die
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) in ihrem eigenständigen kol-
lektiven Arbeitsrecht (sogenannter „Dritter Weg“) mit ihren Arbeitneh-
mern eine über zwei Jahre hinausgehende, sachgrundlose Höchstbefris-
tungsdauer vereinbaren kann. Grundsätzlich ist die sachgrundlose Befris-
tung eines Arbeitsvertrages gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Ab-
weichungen hiervon können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG per Tarif-
vertrag vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch im
vorliegenden Fall, dass das im Rahmen des „Dritten Weges“ zustande ge-
kommene Arbeitsrecht der Kirchen nicht mit allgemeinen Tarifverträgen
gleichgestellt werden könne. Demnach könne sich die EKD nicht auf § 14
Absatz 2 Satz 3 TzBfG berufen. Die EKD sieht sich durch die Entscheidun-
gen in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 4 Absätze 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14152

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
und 2, Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer
Reichsverfassung sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz verletzt. Ihr werde die Möglichkeit genommen, ihr
Arbeitsrecht entsprechend ihrem religiösen Selbstverständnis zu gestalten.
Gegenüber Arbeitgebern im allgemeinen Tarifvertragssystem sei sie zudem
unverhältnismäßig benachteiligt.
17/152 2 BvR 1279/12 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn H.

I. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai

2012 – 5 W 44/12-22 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar

2012 – 5 O 59/11 Th -,

II. mittelbar gegen

das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010

betr.:
Das Verfahren betrifft den Fortgang des Verfahrens 2 BvR 2302/11. Hier-
zu wurde dem Deutschen Bundestag bereits im vergangenen Jahr die Mög-
lichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Streitsache wurde seinerzeit
in die 7. Streitsachenübersicht (BT-Drs. 17/10148) aufgenommen. In dem
ursprünglichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer mit einer
Verfassungsbeschwerde gegen seine vorläufige Unterbringung in einer ge-
schlossenen Einrichtung gemäß § 14 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 ThUG.
Zugleich erhob er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit dem Ziel seiner soforti-
gen Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung. Diesen Antrag lehnte
das BVerfG mit Beschluss vom 23. November 2011 mit der Begründung
ab, dass – in Anbetracht der besonderen Schwere der drohenden sexuell
motivierten Gewaltstraftaten – das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
persönlichen Freiheit überwiege. Während sich der Beschwerdeführer mit
der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde nur gegen seine vorläufige
Unterbringung wendet, beanstandet er nun die Anordnung der Therapie-
unterbringung im Hauptverfahren. Der Beschwerdeführer beklagt einen
Eingriff in seine Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104
Grundgesetz sowie aus Artikel 103 Grundgesetz i.V.m. mit Artikel 5 und
Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zudem rügt er eine
Verletzung des Artikel 74 Absatz 1 Grundgesetz. Er ist der Auffassung,
dass der Bund nicht über die Gesetzgebungszuständigkeit für das ThUG
verfüge. Die Unterbringung nach dem ThUG sei nicht eine solche des
Strafrechts, sondern stelle auf die Gefahrenabwehr ab, gehöre also in die
Zuständigkeit der Länder.
17/153 1 BvR 2142/11 Verfassungs-
beschwerde

der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin, Abteilung
Grundsatzangelegenheiten und Recht (GR) – Enteignungsbehörde –

gegen
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 – III ZR 156/10 –

betr.:
In dem Verfahren vor dem BGH ging es um Entschädigungsansprüche
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für einen durch Enteignung eingetrete-
nen Rechtsverlust. Als Kläger traten sechs Mitglieder einer Erbengemein-

Drucksache 17/14152 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
schaft auf, denen ein unbebautes Grundstück in Berlin gehörte. Das nicht
überplante Grundstück ist Teil eines förmlich festgesetzten Sanierungsge-
bietes und ist darin als „öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungs-
bedarf“ eingezeichnet. Eine beantragte Baugenehmigung wurde den Erben
versagt. Die Eigentümer beantragten daraufhin erfolgreich eine Übernah-
me des Grundstücks durch die Enteignungsbehörde gemäß § 145 Absatz 5
BauGB. Streitig war jedoch die Höhe des Wertausgleichs. Die Enteig-
nungsbehörde stellte im Jahr 2007 per Beschluss eine Entschädigung für
den eingetretenen Rechtsverlust in Höhe von 105.500 Euro fest, wobei sie
die ausgebübte Nutzung des Grundstücks (Abstellplatz) für die Wertermitt-
lung zugrunde legte. Die Erben klagten hiergegen und machten geltend,
dass sie nach dem Wert der zulässigen Nutzung (Baulandqualität) in Höhe
von 225.000 Euro entschädigt werden müssten. Der BGH gab den Klägern
Recht. Insbesondere argumentierte er, die Frist aus § 42 Absatz 3 Satz 1
BauGB sei nicht anwendbar. Nach dieser Norm kann nur noch eine Ent-
schädigung anhand der ausgeübten Nutzung verlangt werden, wenn die
zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf von sieben Jahren ab
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird. Diese Frist war vorliegend
verstrichen. Der BGH hat jedoch entschieden, die Verweisungsnorm § 95
Absatz 2 Nr. 7 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen, so
dass die Sieben-Jahres-Frist im konkreten Fall nicht zur Anwendung ge-
langt. Diese Auslegung entspreche Artikel 14 Absatz 1 und 3 in Verbin-
dung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, weil die klagenden Erben im
Verhältnis zu den übrigen Grundeigen-tümerin im Sanierungsgebiet sonst
ungleich und unzumutbar belastet würden. Der BGH überträgt damit seine
Rechtsprechung zu Entschädigungen bei Enteignung im Plangebiet auf
Entschädigungen bei Enteignung im Sanierungsgebiet. Die Antragsstelle-
rin fühlt sich durch das Urteil in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Ar-
tikel 101 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 20 Absatz 2 und 3 Grundgesetz ver-
letzt. Der BGH hätte die Frage, wie §§ 95 Absatz 2 Nr. 7, 42 Absatz 3 Satz
1 BauGB im Lichte von Artikel 14 Grundgesetz auszulegen seien, gemäß
Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prü-
fung vorlegen müssen. Gegen diese Pflicht habe er willkürlich verstoßen,
indem er die genannten Vorschriften gegen deren Wortlaut und gegen den
Willen des Gesetzgebers einschränkend ausgelegt habe.
17/154 1 BvR 668/10
1 BvR 2104/10

Verfassungs-
beschwerden

I. der Frau E.

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
26. Januar 2010 – 6 A 11036/09.OVG -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. August 2009 –
2 K 211/09.TR –
c) den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg
vom 27. Februar 2009 – KRA-Nr. 110/2008 -,
d) den Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg für die
Stadt Saarburg vom 10. Dezember 2007 – 1-653-31/01 Bo -,

2. mittelbar gegen
§ 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes –
KAG RP – in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember
2006 (GVBl. S. 401)
- 1 BvR 668/10 -,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14152

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
II. der Frau K.

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
14. Juni 2010 – 6 A 10082/10.OVG -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 18. November 2009 – 1 K 222/09.NW -,
c) den Widerspruchsbescheid des Rhein-Pfalz-Kreises vom
12. Februar 2009 – 20/287-290/9/07 -,
d) den Bescheid der Stadt Schifferstadt vom 8. Juni 2007
– 4 768 048 0 000 0 -,
e) die Neufassung der Satzung der Stadt Schifferstadt über die
Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche
Verkehrsanlagen der Stadt Schifferstadt (Ausbaubeitragssatzung)
vom 23. Februar 2007,

2. mittelbar gegen
§ 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes
– KAG RP – in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung
des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006
(GVBl. S. 401)

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 1 BvR 2104/10 –
betr.:
Die Beschwerdeführerinnen sind Grundstückseigentümerinnen und wen-
den sich jeweils gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen
für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Die zuständigen Behörden
stützen sich in ihren Festsetzungsbescheiden auf § 10a KAG RP in Verbin-
dung mit der jeweiligen Gemeindesatzung. Gemäß § 10 a KAG RP können
die Gemeinden in Satzungen regeln, dass sämtliche zum Ausbau bestimmte
Verkehrsanlagen eines gesamten Gebietes oder einzelne, voneinander ab-
grenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Ein-
richtung bilden können. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung
von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, weil § 10a KAG
RP in der Fassung vom 12. Dezember 2006 nicht der verfassungsrechtli-
chen Ordnung entspreche. Insbesondere argumentieren sie, dem Land
Rheinland-Pfalz fehle es für § 10a KAG RP an der Gesetzgebungskompe-
tenz. Die Norm genüge zudem nicht den verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen an eine nicht-steuerliche Abgabe, es bedürfe für wiederkehrende
Beiträge eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der Abrech-
nungseinheiten. Eine Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervor-
teil sei nicht gegeben. Die Last sei unter den Verpflichteten der hier gebil-
deten Abrechnungseinheiten jedenfalls nicht gleichheitsgerecht verteilt.
17/155 2 BvR 355/12 Verfassungs-
beschwerde

der H… AG,

gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 23. November 2011
- BVerwG 8 C 20.10 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
30. September 2010- 1 K 1061/10.F -
(betreffend den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel „Emitten
ten“),

Drucksache 17/14152 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
30. September 2010- 1 K 1060/10.F –
(betreffend den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-
und inländisches Investmentwesen),
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
30. September 2010 – 1 K 1059/10.F -
(betreffend den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel),
e) den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 31. März 2010 – Q 26-QR 7020-2009/002,
f) den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 31. März 2010 – Q 26-QR 7020-2009/0007,
g) den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 26. März 2010 – Q 26-QR 7030-2009/0002,
h) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 17. Dezember 2008 –
Z 2-AF 4000-E-10100196-2008/0002-V09 -,
i) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 17. Dezember 2008 –
Z 2-AF 4000-B-10100196-2008/0002-V09 -,
j) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 12. Dezember 2008 –
Z 2-AF 4000-K-10100196-2008/0002–V09

betr.:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. November 2011 – BVerwG 8 C 20.10 –, vorgän-
gige Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie die Aus-
gangsbescheide und entsprechenden Widerspruchsbescheide der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Beschwerdeführe-
rin, ein Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut sowie Wertpapierhan-
delsunternehmen, sieht sich in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1
Grundgesetz verletzt. Sie wendet sich in der Sache dagegen, dass die
BaFin mit der von ihr gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten sowie Wertpapierhandelsunternehmen nach § 16 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) erhobenen Um-
lage Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BaFin aus Amtspflicht-
verletzung finanziert. Dies sei mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den
sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Artikel 104a ff. Grund-
gesetz) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nicht-
steuerlicher Abgaben unvereinbar.
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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