BT-Drucksache 17/13957

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13058, 17/13618 - Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13957
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13058, 17/13618 –

Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
(Auslandsschulgesetz – ASchulG)

A. Problem

Die Deutschen Auslandsschulen vermitteln im Ausland ein nachhaltig positives
Bild von Deutschland. Sie sind Orte der Begegnung, des gemeinsamen Ler-
nens, der schulischen Persönlichkeitsbildung, der Bikulturalität und des inter-
kulturellen Austausches zwischen Deutschland und dem Sitzland. Sie leisten
einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft des jeweiligen Sitzlandes, zur För-
derung der deutschen Sprache und Kultur im Ausland und zur Gewinnung hoch
qualifizierter Studierender und Fachkräfte für Deutschland. Die Nachfrage
nach deutschen schulischen Angeboten im Ausland ist gestiegen. Die Aus-
landsschularbeit gibt pädagogische Impulse im In- und Ausland (zum Beispiel
bezüglich bilingualem Unterricht und bilingualen Schulabschlüssen, eigenver-
antwortlicher Schule und Qualitätsmanagement).

In seiner Entschließung zum deutschen Auslandsschulwesen vom 30. Mai 2008
stellte der Deutsche Bundestag fest: „Deutsche Auslandsschulen vermitteln ein
nachhaltiges und positives Bild von Deutschland. Sie verbinden Völker und
Kulturen aller Welt mit Deutschland und schaffen Verständnis für Deutschland
in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Die Schulen leisten als
Zentren schulischer Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung
der schulischen Bildung und damit zur Entwicklung im Gastland insgesamt.
Weiter legen sie Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterbildung in Deutsch-
land und fördern als kulturelle Zentren die interkulturelle Kompetenz. Als
Verbreitungsorte für die deutsche Sprache binden sie Kinder deutscher Eltern,
die im Ausland leben, an die deutsche Kultur. Sie bieten deutschen Unterneh-
men – gerade mit ihrem Angebot an die Kinder der Mitarbeiter – eine wichtige
Voraussetzung für die Erschließung neuer Märkte im Ausland und tragen somit

zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschland bei.“
Sie seien nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Der Unterausschuss für
Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik des Auswärtigen Ausschusses des
Deutschen Bundestages bekräftigte am 5. April 2011 fraktionsübergreifend,
dass er an diesem Beschluss festhält.

Diesem Anliegen des Deutschen Bundestages wird die bisherige Rechtsgrund-
lage für die staatliche Unterstützung der Deutschen Auslandsschulen und ins-

Drucksache 17/13957 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

besondere für ihre Förderung nicht in ausreichendem Maß gerecht. Die bis-
herige Förderpraxis beruht auf der Gewährung von Zuwendungen nach den
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung. Der für die Förderung zur Ver-
fügung stehende Betrag ergibt sich jährlich aus dem Haushaltsgesetz.

B. Lösung

Ziel des Gesetzes ist es, die Förderung der Deutschen Auslandsschulen entspre-
chend der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 30. Mai 2008 zu ge-
stalten. Die Finanzierung soll für voll ausgebaute Deutsche Auslandsschulen
mit konstant hohen Abschlusszahlen als gesetzliche Leistung erfolgen. Auf
diese Weise können erreichte Erfolge verstetigt werden, und für neue Schulen
wird ein zusätzlicher Wachstumsanreiz geschaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Fortführung der bisherigen Förderpraxis ohne gesetzliche Grundlage.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz führt in der Summe nicht zu Mehrausgaben und kann daher inner-
halb der bisherigen Ausgabenansätze des Kapitels 05 04 Titelgruppe 02 (Schul-
fonds) finanziert werden. Den zusätzlichen Kosten für den gesetzlichen Förder-
anspruch in Höhe von rund 126 Mio. Euro stehen Einsparungen in gleicher
Höhe im Bereich der Zuwendungsförderung gegenüber. Aufgrund des mehrjäh-
rigen Förderzeitraums sind Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden
Verfügungszeiträumen vorzusehen.

Der Haushaltsausschuss wird gemäß § 96 GO einen gesonderten Bericht zu den
Kosten abgeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Reduzierung des Aufwandes für den Bund um jährlich 41 000 Euro. Einmali-
ger Umstellungsaufwand für den Bund von 123 000 Euro verteilt auf drei
Jahre.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13957

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13058 mit folgenden Maßgaben, im üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Realschulabschlüsse“ durch die Wörter
„mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse“ er-
setzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich des Middle Years Pro-
gramme soweit von der Kultusministerkonferenz anerkannt“ durch die
Wörter „gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz“ er-
setzt.

2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 die folgenden Nummern 6 und 7 ein-
gefügt:

„6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommens-
schwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen,

7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umset-
zung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsbe-
richte hierzu vorzulegen hat,“.

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.

4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „12“ er-
setzt.

5. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

㤠17

Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen
im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche
Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zu-
wendungsrechts fördern.“

6. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Auswärtige Ausschuss

Ruprecht Polenz
Vorsitzender

Philipp Mißfelder
Berichterstatter

Ulla Schmidt (Aachen)
Berichterstatterin

Patrick Kurth (Kyffhäuser)
Berichterstatter
Stefan Liebich
Berichterstatter

Kerstin Müller (Köln)
Berichterstatterin

ihrem Angebot an die Kinder der Mitarbeiter – eine wich-
tige Voraussetzung für die Erschließung neuer Märkte im

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.
Ausland und tragen somit zur Stärkung des Wirtschafts- und
Wissenschaftsstandorts Deutschland bei.“ Sie seien nach-
haltig zu unterstützen und zu fördern. Der Unterausschuss
für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik des Deutschen

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/13058 in seiner 90. Sitzung am
12. Juni 2013 in geänderter Fassung beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Drucksache 17/13957 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Philipp Mißfelder, Ulla Schmidt (Aachen), Patrick Kurth
(Kyffhäuser), Stefan Liebich und Kerstin Müller (Köln)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13058 in seiner 235. Sitzung am 19. April 2013 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Haus-
haltsausschuss, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und dem Ausschuss für Kultur
und Medien sowie dem Haushaltsausschuss gemäß § 96 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
überwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13058 in seiner 84. Sitzung am 24. April
2013 zur gutachtlichen Mitberatung an seinen Unteraus-
schuss „Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik“ über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Deutschen Auslandsschulen vermitteln im Ausland ein
nachhaltig positives Bild von Deutschland. Sie sind Orte der
Begegnung, des gemeinsamen Lernens, der schulischen
Persönlichkeitsbildung, der Bikulturalität und des inter-
kulturellen Austausches zwischen Deutschland und dem
Sitzland. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesell-
schaft des jeweiligen Sitzlandes, zur Förderung der deut-
schen Sprache und Kultur im Ausland und zur Gewinnung
hoch qualifizierter Studierender und Fachkräfte für
Deutschland. Die Nachfrage nach deutschen schulischen
Angeboten im Ausland ist gestiegen. Die Auslandsschular-
beit gibt pädagogische Impulse im In- und Ausland (zum
Beispiel bezüglich bilingualem Unterricht und bilingualen
Schulabschlüssen, eigenverantwortlicher Schule und Quali-
tätsmanagement).

In seiner Entschließung zum deutschen Auslandsschulwe-
sen vom 30. Mai 2008 stellte der Deutsche Bundestag fest:
„Deutsche Auslandsschulen vermitteln ein nachhaltiges und
positives Bild von Deutschland. Sie verbinden Völker und
Kulturen aller Welt mit Deutschland und schaffen Verständ-
nis für Deutschland in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und
Gesellschaft. Die Schulen leisten als Zentren schulischer
Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung
der schulischen Bildung und damit zur Entwicklung im
Gastland insgesamt. Weiter legen sie Grundlagen für eine
erfolgreiche Weiterbildung in Deutschland und fördern als
kulturelle Zentren die interkulturelle Kompetenz. Als Ver-
breitungsorte für die deutsche Sprache binden sie Kinder
deutscher Eltern, die im Ausland leben, an die deutsche
Kultur. Sie bieten deutschen Unternehmen – gerade mit

Diesem Anliegen des Deutschen Bundestages wird die bis-
herige Rechtsgrundlage für die staatliche Unterstützung der
Deutschen Auslandsschulen und ins- besondere für ihre
Förderung nicht in ausreichendem Maß gerecht. Die bis-
herige Förderpraxis beruht auf der Gewährung von Zuwen-
dungen nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsord-
nung. Der für die Förderung zur Verfügung stehende Betrag
ergibt sich jährlich aus dem Haushaltsgesetz.

Ziel des Gesetzes ist es, die Förderung der Deutschen Aus-
landsschulen entsprechend der Entschließung des Deut-
schen Bundestages vom 30. Mai 2008 zu gestalten. Die
Finanzierung soll für voll ausgebaute Deutsche Auslands-
schulen mit konstant hohen Abschlusszahlen als gesetzliche
Leistung erfolgen. Auf diese Weise können erreichte Er-
folge verstetigt werden, und für neue Schulen wird ein zu-
sätzlicher Wachstumsanreiz geschaffen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13058 in seiner 125. Sitzung am 12. Juni 2013 in
geänderter Fassung beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat darüber hinaus mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen:

1. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung
auf, die im Zusammenhang mit dem Auslandsschulge-
setz abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen und
Verwaltungsvorschriften dem Haushaltsausschuss vor
Abschluss zur Einwilligung vorzulegen.

2. Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, vor einer
weiteren Ausweitung der Zahl der Partnerschulen im
Rahmen der Partnerschulinitiative (PASCH) über die
bisherige Anzahl (Stand Juni 2013) hinaus die Zustim-
mung des Haushaltsausschusses einzuholen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/13058 in seiner 106. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
Bundestages bekräftigte am 5. April 2011 fraktionsübergrei-
fend, dass er an diesem Beschluss festhält.

gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13957

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Unterausschuss „Auswärtige Kultur- und Bildungs-
politik“ hat in seiner 44. Sitzung am 25. April 2013 fol-
gende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

„Die Annahme der Vorlage in der Fassung des Änderungs-
antrages des Unterausschusses ‚Auswärtige Kultur- und Bil-
dungspolitik‘ (UA AKBP) und die Annahme des Entschlie-
ßungsantrages wird einstimmig beschlossen.“
Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13058 in seiner 87. Sitzung am 12. Juni 2013
beraten und in der Fassung der folgenden Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP jeweils mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Realschulab-
schlüsse“ durch die Wörter „mittlere Abschlüsse ein-
schließlich Haupt- und Realschulabschlüsse“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ein-
schließlich des Middle Years Programme soweit von der
Kultusministerkonferenz anerkannt“ durch die Wörter
„gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkon-
ferenz“ ersetzt.

3. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „20“ durch die An-
gabe „12“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 folgende Num-
mern 6 und 7 neu eingefügt:

„6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder
aus einkommensschwachen Familien eine Ermä-
ßigung des Schulgeldes vorzusehen,

7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine
Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unter-
richts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hier-
zu vorzulegen,“

b) die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu Num-
mern 8 und 9.

5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.

6. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingesetzt:

„Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen
Schulen

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundes-
regierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen
Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom
der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe
des Zuwendungsrechts fördern.“

7. Aus den bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18
und 19.

8. Zu § 5 des Gesetzentwurfs wird in dem Änderungsan-
trag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Folgen-
des ausgeführt:

hende Rechtslage klar. Die gesetzliche Fixierung eines
Beschulungsanspruchs für spezifische Schülergruppen,
zum Beispiel für im Ausland lebende Schülerinnen und
Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit, wäre ein Ver-
stoß gegen Diskriminierungsverbote, die sich aus diver-
sen durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierten
Menschenrechtsabkommen ergeben. Unbeschadet des-
sen sind die Schulen gehalten, Wertentscheidungen des
Gesetzgebers, etwa die in § 21 Absatz 1 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst (GAD) im Rahmen der Er-
messensentscheidung über die Vergabe von Schulplätzen
angemessen zu berücksichtigen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Haushaltsausschuss

Der Haushaltsauschuss wird gemäß § 96 GO-BT einen ge-
sonderten Bericht zu den Kosten abgeben.

VI. Begründung zu den Anträgen

Zu Nummer 1

Die Förderung der „Deutschen Auslandsschulen“ hat zum
Ziel, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender
Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland unmit-
telbar anerkannten schulischen Bildungsabschluss zu füh-
ren. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder ist der Bund hin-
sichtlich der Vergabe deutscher Abschlüsse auf die Länder
angewiesen. Um im Wettbewerb mit Auslandsschulen an-
derer Staaten um die Gunst der Schülerinnen und Schüler
und ihrer Eltern erfolgreich bestehen zu können, umfasst
das Spektrum der in § 2 Absatz 2 aufgezählten Abschlüsse
neben den deutschen allgemeinbildenden und berufsbilden-
den Abschlüssen auch das Gemischtsprachige International
Baccalaureate (GIB) gemäß der Anerkennung durch die
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland.

Zu den Nummern 2 bis 4

Um einen Anspruch nach § 7 zu erlangen, muss eine Deut-
sche Auslandsschule förderfähig sein. § 8 koppelt die För-
derfähigkeit einer Deutschen Auslandsschule an folgende
Voraussetzungen: Ziel der Förderung sind deutschsprachi-
ger Unterricht und die Vorbereitung und Durchführung von
deutschsprachig geprägten Abschlüssen im Sinne von § 2
Absatz 2. Daher muss die Deutsche Auslandsschule erstens
deutschsprachigen Unterricht anbieten und deutschsprachig
geprägte Abschlüsse vermitteln.

Zweitens muss die Schule nachgewiesen haben, dass sie
kontinuierlich einen substantiellen Beitrag zu dem Ziel leis-
tet, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender Schü-
lerinnen und Schüler zu einem in Deutschland anerkannten
Bildungsabschluss zu führen. Dieser nachweis gilt als
erbracht, wenn die Schule in den letzten drei Jahren vor An-
tragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2
abgenommen und in diesem Zeitraum im jährlichen Mittel
mindestens 12 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat.

Drittens muss die Schule eine innere Ordnung aufweisen,

§ 5 schließt einen Anspruch auf Aufnahme an einer Deut-
schen Auslandsschule aus. Insofern stellt § 5 die beste-

die den demokratischen Werten der Bundesrepublik
Deutschland in der Beteiligung von Schülern, Eltern und

Auch finanziell von der Förderung unabhängige Schulträger
werden die außenpolitischen Ziele (deutschsprachiger
Unterricht, Vergabe deutscher Abschlüsse) umsetzen bzw.
die deutsche Schulaufsicht akzeptieren, wenn ihnen hierfür
Anreize geboten werden. Um ein systematisches und geo-
grafisch ausgewogenes Auslandsschulnetz aufzubauen und
aufrechtzuerhalten, steht im Vordergrund der Förderung
eine Anreizfunktion. Daher ist es sachgerecht, die Förde-
rung als festen Betrag unabhängig von der wirtschaftlichen
Situation (Eigenmittel und Drittmittel) der jeweiligen
Schule festzusetzen.

Fünftens muss die Deutsche Auslandsschule einen ord-
nungsgemäßen Betrieb gewährleisten. Daher darf eine För-

Das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz,
Stufe I und Stufe II, ist ein vorrangiges Instrument zur
Förderung der deutschen Sprache im Ausland auf hohem
Niveau. Seiner Unterstützung durch aktive Werbung für das
Sprachdiplom und durch von der Bundesregierung finan-
zierte schulische Maßnahmen kommt besondere Bedeutung
zu. Daher enthält das Gesetz eine ausdrückliche Erwähnung
der Möglichkeit seiner Förderung auch an anderen Schulen,
die nicht zum Netz der Deutschen Auslandsschulen ge-
hören. In der Ausgestaltung dieser Förderung, die nach Zu-
wendungsrecht erfolgt und auf die kein Rechtsanspruch der
Empfänger besteht, ist die Bundesregierung frei. Sie erfolgt
nach öffentlichem Interesse und in enger Abstimmung mit
den Ländern als den Trägern des Sprachdiploms.

Berlin, den 12. Juni 2013

Philipp Mißfelder
Berichterstatter

Ulla Schmidt (Aachen)
Berichterstatterin

Patrick Kurth (Kyffhäuser)
Berichterstatter

Stefan Liebich
Berichterstatter

Kerstin Müller (Köln)
Berichterstatterin
Drucksache 17/13957 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lehrern am Schulleben in ausreichendem Maß Rechnung
trägt. Die Förderung der Deutschen Auslandsschulen erfolgt
im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik
und ist diesen Werten daher besonders verpflichtet. Die in-
nere Ordnung entspricht z. B. dann dieser Voraussetzung,
wenn die Musterordnungen in Kraft gesetzt sind.

Viertens muss eine Deutsche Auslandschule in der Lage
sein, die neben der Förderung für einen nachhaltigen Be-
trieb notwendigen Mittel selbst aufzubringen. Deutschland
ist in der Regel „Minderheitsfinancier“ der Schulen. Die
Schulträger decken durchschnittlich zwei Drittel ihrer Aus-
gaben durch Eigen- und Drittmittel (Schulgelder, Zuschüsse
des Sitzlandes, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Spenden
und Kredite, sonstige Drittmittel). Mit diesen Mitteln und
der Förderung muss der Schulträger den langfristigen Be-
trieb einer Deutschen Auslandsschule sicherstellen. Förder-
voraussetzung ist nicht, dass der Schulträger mit der För-
derung einen Fehlbedarf ausgleicht.

Der Bund ist an wirtschaftlich gesunden, leistungsstarken
Schulen interessiert. Die Deutschen Auslandsschulen sind
Privatschulen, die sich wirtschaftlich verhalten müssen und
im Wettbewerb mit anderen internationalen Schulen stehen.

derung nur Schulträgern bewilligt werden, die eine ord-
nungsgemäße Geschäftsführung und eine bestimmungsge-
mäße Verwendung der Mittel nachweisen können. Das Vor-
liegen dieser Voraussetzungen kann seitens der Schulträger
durch eine beanstandungslose Einhaltung der Vorgaben des
Fördervertrags nach § 9 glaubhaft gemacht werden.

Zur Gewährleistung eines ordentlichen Schulbetriebs im
Sinne des § 8 Nummer 4 gehört auch die Pflicht der Schul-
träger, ein sozialverträgliches Schulgeld für Kinder aus ein-
kommensschwachen Familien sowie eine auskömmliche
Vergütung für Ortslehrkräfte vorzuhalten.

Sechstens muss die Schule nachweisen, dass sie keinen Ge-
winn erzielt bzw. erzielte Gewinne ausschließlich dem Be-
trieb oder Ausbau der Schule dienen. Dies kann durch die
Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde der Bundes-
republik Deutschland über die Gemeinnützigkeit oder eine
vergleichbare Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes
oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zuge-
lassenen Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

Zu Nummer 5

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