BT-Drucksache 17/13803

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/10770 - Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermögensabgabe

Vom 6. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13803
17. Wahlperiode 06. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas
Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10770 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermögensabgabe

A. Problem

In den letzten drei Jahren ist die Staatsverschuldung in Deutschland rapide um
mehr als 400 Mrd. Euro auf insgesamt über 2 000 Mrd. Euro angestiegen. Der
Bund musste Garantien im Umfang von über 150 Mrd. Euro zugunsten maro-
der Banken bereitstellen, um das Finanzsystem zu stabilisieren. Hinzu kommen
milliardenschwere Konjunkturpakete, die den Absturz der Wirtschaft gebremst
haben. Bislang dauert die Krise unverändert an und die Schätzungen für die
Kosten der Krise steigen noch immer.

B. Lösung

Diese einmalige Finanzierungslast soll von den Reichsten der Bevölkerung getra-
gen werden. Dazu sieht der vorgelegte Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe analog zum
Lastenausgleich vor. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsfor-
schung (DIW) im Auftrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigt, dass
auch bei hohen persönlichen Kinder- und Betriebsfreibeträgen ein großes Auf-
kommen realisierbar ist. Die Abgabe ist so ausgestaltet, dass sie über mehrere
Jahre und weitgehend aus den Vermögenserträgen gezahlt werden kann. Der
Vermögensabgabe unterliegen gemäß dem Gesetzentwurf alle Personen, die über
ein Vermögen verfügen, das über 1 Mio. Euro liegt. Die Vermögensabgabe soll
15 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens betragen und mit einem Satz von
1,5 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren erhoben werden. Durch die im
Gesetzentwurf vorgesehene Vermögensabgabe soll innerhalb von zehn Jahren
ein Abgabeaufkommen von 100 Mrd. Euro erzielt werden.
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Drucksache 17/13803 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Weiteres Anwachsen der Staatsverschuldung.

D. Finanzielle Auswirkungen

Ein Gutachten des DIW zeigt, dass eine Vermögensabgabe geringe direkte Er-
hebungskosten von weniger als 1 Prozent des Aufkommens aufweist. Die Ver-
waltungskosten betragen demnach etwa 0,2 Prozent des Aufkommens und die
Befolgungskosten der Abgabenpflichtigen liegen bei 0,64 Prozent des Aufkom-
mens.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13803

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10770 abzulehnen.

Berlin, den 5. Juni 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund Christian Freiherr von Stetten Lisa Paus
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatterin

auf Rentenleistungen oder ähnliche Ansprüche haben, soll Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den

ein zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von
380 000 Euro gewährt werden.

Unternehmen selbst sollen nicht der Abgabe unterliegen.

Gesetzentwurf in seiner 107. Sitzung am 5. Juni 2013 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
Drucksache 17/13803 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christian Freiherr von Stetten und Lisa Paus

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10770 in seiner 195. Sitzung am 27. September
2012 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung so-
wie dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss und
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sieht die Erhebung einer Vermögensabgabe mit
dem Stichtag 1. Januar 2012 vor. Das Aufkommen der Ver-
mögensabgabe soll dazu verwendet werden, die infolge der
Finanz- und Wirtschaftskrise entstandenen Belastungen des
Bundes zu reduzieren.

Im Unterschied zu einer Vermögensteuer soll die Ver-
mögensabgabe nicht laufend eingezogen, sondern kann nur
einmal erhoben werden. Sie würde damit einer zeitlichen
Befristung unterliegen. Darüber hinaus soll das Aufkom-
men der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vermögensab-
gabe, im Gegenteil zu einer Steuer, implizit an den kon-
kreten Finanzierungszweck des Bundes gebunden sein: Die
Einnahmen würden ausschließlich dem Bund zufließen, um
die Kosten zu tilgen, die durch die Rettungsschirme, Bürg-
schaften und Konjunkturpakete entstanden sind. Die kri-
senbedingte hohe Staatsverschuldung würde dadurch abge-
baut.

Der Vermögensabgabe unterliegen gemäß dem Gesetzent-
wurf alle Personen, die über ein Vermögen verfügen, das über
1 Mio. Euro liegt. Die Vermögensabgabe soll 15 Prozent des
abgabepflichtigen Vermögens betragen und mit einem Satz
von 1,5 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren er-
hoben werden. Darüber hinaus soll jedem Abgabepflichtigen
pro Kind ein Freibetrag von 250 000 Euro gewährt werden.
Dabei schmelzen die Freibeträge bei steigendem Vermögen,
das über der Grenze von 1 Mio. Euro liegt, langsam ab. Nach
einer Erhebung des Deutschen Instituts für Wirtschafts-
forschung (DIW) würden demnach etwa 330 000 bis 340 000
Personen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vermögensab-
gabe unterliegen.

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Vermögens-
abgabe soll innerhalb von zehn Jahren ein Abgabeaufkom-
men von 100 Mrd. Euro erzielt werden. Demgegenüber
würden nach Schätzungen des DIW geringe Verwaltungs-
und Befolgungskosten der Abgabe stehen: Die Verwal-
tungskosten werden auf 0,64 Prozent und die Befolgungs-
kosten auf 0,2 Prozent des Aufkommens geschätzt.

Ansprüche auf Renten und aus ähnlichen Versorgungsys-
temen sind von der geplanten Vermögensabgabe ausgenom-
men. Personen, die keine oder nur geringfügige Ansprüche

zogen. Insbesondere Betriebsvermögen soll durch die Rege-
lungen geschont werden. Die Vermögensabgabe sieht für je-
den Abgabepflichtigen, der über ein Betriebsvermögen ver-
fügt, einen Freibetrag von 5 Mio. Euro vor. Über 90 Prozent
der Betriebe in Deutschland fallen somit nicht unter die ge-
plante Abgabe. Des Weiteren soll die Vermögensabgabe,
analog zur Erbschaftsteuer, auf Basis des Ertragswertes be-
rechnet werden. Ein Betrieb mit geringen Erträgen hat da-
durch auch einen geringeren Vermögenswert. In der Regel
würden defizitäre Unternehmen somit von der Vermögens-
abgabe nicht erfasst. Zusätzlich soll die jährliche Vermö-
gensabgabe auf maximal 35 Prozent des laufenden betrieb-
lichen Ertrags begrenzt werden.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die einmalige Ver-
mögensabgabe des Bundes bietet nach Einschätzung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Artikel 106 des
Grundgesetzes (GG). Demnach steht „das Aufkommen der
[…] einmaligen Vermögensabgaben“ dem Bund zu. Hierfür
gebe es mehrere historische Vorbilder, von denen insbeson-
dere das Lastenausgleichsgesetz von 1952 zu nennen sei.

Die einmalige Vermögensabgabe ist gemäß der Begründung
des Gesetzentwurfs aus Gründen der Steuergerechtigkeit er-
forderlich, welche eine Erstreckung der Besteuerung auf
Vermögen verlangt, um nicht die Einkommen und die
Vermögensverwendung zu sehr zu belasten. Die einmalige
Vermögensabgabe entspreche dem verfassungsrechtlichen
Steuerbegriff. Es handele sich um eine Geldleistung, die ge-
genleistungsfrei und voraussetzungslos geschuldet werde.
Sie diene zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs mit
dem Ziel der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine Sonder-
abgabe liege nicht vor, da die Mittel nicht gruppennützig für
diejenigen ausgegeben würden, von denen die Abgabe er-
hoben werden soll.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
135. Sitzung am 5. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. Ab-
lehnung.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
107. Sitzung am 8. November 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. Ablehnung.
Lediglich ihre Eigentümerinnen und Eigentümer werden
nach den Plänen des Gesetzentwurfs zur Abgabe herange-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13803

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/10770 in seiner 143. Sitzung am 5. Juni 2013 erstmalig
und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. Ablehnung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10770.

Die Fraktion der CDU/CSU erinnerte daran, dass sich der
Finanzausschuss in den letzten Jahren wiederholt mit Anträ-
gen zu Fragen der Vermögensbesteuerung beschäftigt habe.
Die Fraktion der CDU/CSU werde auch den vorliegenden
Gesetzentwurf ablehnen müssen. Denn die im Gesetzent-
wurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehe-
nen Regelungen würden zu einer massiven Wettbewerbs-
verzerrung zugunsten der DAX-Konzerne bzw. der börsen-
notierten Unternehmen führen. Wenn zukünftig familienge-
führte Unternehmen eine 1,5-prozentige Vermögensabgabe
ökonomisch berücksichtigen müssten, sei es klar, dass diese
familiengeführten Unternehmen angesichts von Preiskalku-
lationen, bei denen es im Wettbewerb teilweise auf Nach-
kommastellen ankomme, Aufträge an börsennotierte Kon-
kurrenten verlieren würden, die dieser Abgabe nicht unter-
liegen würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätte betont,
dass eine Substanzbesteuerung vermieden werden sollte.
Allerdings sei dies im Gesetzentwurf nur bezüglich der Be-
sitzer von Betriebsvermögen gewährleistet. Personen mit
anderen Arten des Vermögensbesitzes hätten aufgrund der
Abgabe allerdings sehr wohl einen Substanzverlust zu be-
fürchten, wenn sie im betreffenden Jahr zu geringe Erträge
erwirtschaften würden.

Wenn man beispielsweise eine Personengesellschaft mit
einem Ertragswert von 29 Mio. Euro betrachte und den
Freibetrag von 5 Mio. Euro abziehe, verbleibe eine Bemes-
sungsgrundlage von 24 Mio. Euro für die Erhebung der Ver-
mögensabgabe. Das würde für einen Zeitraum von zehn
Jahren eine jährliche Abgabe von 360 000 Euro bedeuten.
Angenommen, diese Personengesellschaft würde einen Ge-
winn von jährlich 1 Mio. Euro erzielen: Nach den Plänen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für eine Anhe-
bung des Spitzensteuersatzes wäre zunächst samt Solidari-
tätszuschlag eine Ertragssteuer von ca. 50 Prozent fällig,
was 500 000 Euro Abzug bedeuten würde. Zusätzlich käme
nach dem vorgelegten Gesetzentwurf noch die Vermögens-
abgabe von maximal 35 Prozent des Gewinns vor Steuern
hinzu, was 350 000 Euro ausmachen würde. Insgesamt
müsste eine solcher Unternehmer also ca. 850 000 Euro von
seinem Gewinn in Höhe von 1 Mio. Euro abführen, was
eine Belastung von 85 Prozent bedeuten würde. Es sei frag-
lich, ob eine solche Belastung für das betroffene Unterneh-
men nachhaltig verkraftbar wäre.

Ein weiteres Beispiel für die Auswirkungen des vorgelegten
Gesetzentwurfs sei der Fall eines Nichtunternehmers, der
über ein Vermögen von mehr als 1 Mio. Euro verfüge und
eine Wohnung mit einem Verkehrswert von 100 000 Euro

Wenn dieser Wohnungsbesitzer nun 1,5 Prozent Vermö-
gensabgabe bezahlen müsse, werde er versuchen, diese Be-
lastung auf die Mieter umzulegen, was zu einer Mieterhö-
hung von 300 auf 425 Euro monatlich führen würde. Im
Endeffekt werde so nicht der Eigentümer, sondern der Mie-
ter mit der Vermögensabgabe belastet.

Die Fraktion der SPD bezeichnete die von der Fraktion der
CDU/CSU vorgetragenen und auch die häufig in der Presse
oder im Internet zu findenden Rechenbeispiele zur Vermö-
gensbesteuerung als unsinnig, weil sie die reale Situation
nicht abbilden würden. Insbesondere werde oft nicht beach-
tet, dass auf Nettogrößen abgestellt werden müsste. Die an-
hand von selbst konstruierten Annahmen gemachten Bei-
spiele dienten lediglich dazu, Angst vor der Möglichkeit ei-
ner Vermögensbesteuerung zu schüren, die aber vom Bun-
desverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumt worden sei.
Die Möglichkeit einer Vermögensbesteuerung sei seit der
Nachkriegszeit ein Grundbestandteil der Verfassungsord-
nung der Bundesrepublik Deutschland. Eine komplette Ab-
lehnung dieses Instruments, wie sie die Bundesregierung
vertrete, sei vor diesem Hintergrund erstaunlich.

Die Fraktion der SPD halte es für wichtig, die Vermögens-
besteuerung in Deutschland zu reaktivieren. Der Gesetzent-
wurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe die
richtige Zielsetzung. Allerdings verfolge die Fraktion der
SPD nicht das Modell einer einmaligen Vermögensabgabe,
da hierbei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit
bestehen würden. Trotz der hohen Schuldenbelastung durch
die Kosten der Finanzkrise sei es zweifelhaft, ob die gegen-
wärtige Situation mit den Lasten der Nachkriegszeit ver-
gleichbar sei, als eine zeitlich befristete Vermögensabgabe
erhoben wurde. Die Fraktion der SPD strebe einen unbe-
streitbar rechtssicheren Weg an, nämlich die Wiedereinfüh-
rung der Vermögensteuer. Deren Aufkommen würde den
Ländern zugute kommen und einen wichtigen Beitrag zur
gesamtstaatlichen Finanzierung leisten.

Das Modell der SPD für die Wiedereinführung der Ver-
mögensteuer sei anders konstruiert als die Vermögensab-
gabe nach den Plänen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Dies betreffe sowohl den Satz als auch Ausge-
staltung und Höhe der verschiedenen Freibeträge bei natür-
lichen Personen, die teilweise höher angesetzt würden. Die
wichtigste Frage sei die Besteuerung bzw. die Vermeidung
der Belastung von Betriebsvermögen. Dabei werde es von
Seiten der Fraktion der SPD keine Schnellschüsse geben, da
man sicherstellen wolle, dass es zu keinem Substanzverzehr
bei den Betrieben kommen werde. Dieses Problem sei zwar
nicht einfach, aber lösbar. Ein möglicher Weg sei die im
vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene Koppelung der Be-
steuerung an anfallende Gewinne. Die Zielsetzung sei klar:
Man wolle auch bei Personengesellschaften keinen Sub-
stanzverzehr zulassen und eine Beeinträchtigung von Inves-
titionen ausschließen.

Die Fraktion der FDP betonte, dass die im Gesetzentwurf
vorgesehene zeitlich befristete Vermögensabgabe von einer
allgemeinen Vermögensteuer zu unterscheiden sei. Gegen
die Erhebung einer Vermögensabgabe bestünden aus Sicht
der Fraktion der FDP erhebliche verfassungsrechtliche Be-
denken, denn die Gegenwart, in der die höchsten Steuerein-
besitze, die eine Mieteinnahme von 300 Euro im Monat er-
bringe, was einer Mietrendite von 3,6 Prozent entspreche.

nahmen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
zu verzeichnen seien, könnte verfassungsrechtlich nicht als

Drucksache 17/13803 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zeit eines Notstandes eingeordnet werden. Nach Auffas-
sung der Fraktion der FDP seien die verfassungsrechtlichen
Grundlagen für die Erhebung einer Vermögensabgabe in
keiner Weise gegeben.

Es sei bemerkenswert, dass auch die Verfechter von Vermö-
gensabgaben und Vermögensteuern eine Belastung von Be-
triebsvermögen vermeiden wollten. Im Gesetzentwurf der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei dafür vorgese-
hen, dass eine Vermögensabgabe nur gezahlt werden müsse,
wenn der betroffene Betrieb tatsächlich Gewinn erziele.
Dieses Modell sei nicht mit den Prinzipien des Verfassungs-
rechts vereinbar. Denn diese würden eine Besteuerung nach
dem Leistungsfähigkeitsprinzip vorsehen. Der Gesetzent-
wurf sehe aber bei fehlenden Gewinnen nicht nur eine Stun-
dung, sondern nach Ablauf der zehn Jahre einen ersatzlosen
Wegfall der Steuerschuld vor. Dies sei nicht mit einer Be-
steuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar.
Bei einer Vermögensabgabe bemesse sich die Leistungsfä-
higkeit nach der Vermögenshöhe. Dies sei unabhängig von
der Art des Vermögens und der Frage der anfallenden Ge-
winne. Auch im Rahmen der von der Fraktion der SPD vor-
gesehenen Vermögensteuer provoziere man große Streitig-
keit bei der Frage, wie Betriebsvermögen verschont werden
könne.

Die angesprochene Problematik werde auch bei der Erb-
schaftsbesteuerung deutlich: Auch hier werde die Substanz
von Vermögen besteuert, Betriebsvermögen sollten aber
möglichst verschont bleiben. Jeder wisse, dass dies ein gro-
ßes Einfallstor für Gestaltungsversuche und komplexe ge-
setzgeberische Probleme darstelle, man denke z. B. an das
aktuelle Stichwort der „Cash GmbH“. Die gleichen Pro-
bleme würden bei einer möglichen Vermögensbesteuerung
auftreten. Deshalb sei es unredlich gegenüber den Steuer-
pflichtigen, wenn die Fraktion der SPD zwar klar formu-
liere, eine Vermögensteuer wieder einführen zu wollen, bei
der Ausgestaltung aber keine konkreten Details vorlege.
Noch unredlicher sei die Äußerung gegenüber der Öffent-
lichkeit, die Vermögensteuer wieder einführen zu wollen
und gleichzeitig zu garantieren, man werde betriebliche
Vermögen nicht belasten. Denn es sei unmöglich, gesetzge-
berisch einen solchen Spagat zu schaffen. Der Kern des Pro-
blems liege aus Sicht der Fraktion der FDP darin, dass es
nicht möglich sei, Betriebsvermögen im Rahmen einer Ver-
mögensbesteuerung zu schonen. Deshalb lehne man jede
Form einer Vermögensabgabe und einer Vermögensteuer
ab.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, glücklicherweise sei
die Diskussion in der Gesellschaft und auch im Bundesrat
weiter vorangeschritten als in der Fraktion der FDP, die
offenbar jegliche Vermögensbesteuerung generell aus-
schließe.

Unredlich sei, wenn so getan werde, als wären das Haus der
Großmutter, der Betrieb des Bäckermeisters oder der Besit-
zer eines einzelnen Mietshauses von Plänen zur Vermögens-
besteuerung bedroht. Dies sei nicht die Zielrichtung der dis-
kutierten Vorschläge. Kleinere Vermögen sollten verschont
werden, es gehe um die oberen 10 Prozent. Die Ver-
mögenskonzentration in Deutschland sei sehr hoch. Deshalb
sei es wichtig, die wohlhabendsten 10 Prozent der Gesell-

Der im Gesetzentwurf dargelegte Vorschlag einer Vermö-
gensabgabe gehe in die richtige Richtung. Allerdings strebe
die Fraktion DIE LINKE. eine andere Ausgestaltung der
Vermögensbesteuerung an. Eine Vermögensabgabe biete die
Möglichkeit, für eine spezifische Aufgabe Einnahmen zu
erzielen. Gleichzeitig brauche man aber auch eine allge-
meine Vermögensteuer. Beide Instrumente müssten gemein-
sam eingesetzt werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Be-
steuerung von Betriebsvermögen eröffne großes Gestal-
tungspotential. Dies sei in der genannten DIW-Studie auch
deutlich gemacht worden. Vor diesem Hintergrund bezwei-
fele die Fraktion DIE LINKE., dass im Zeitraum von zehn
Jahren Steuereinnahmen in Höhe von 100 Mrd. Euro gene-
riert werden könnten. Es stelle sich die Frage, ob der damit
verbundene Aufwand dann gerechtfertigt wäre.

Die Pläne der Fraktion DIE LINKE. zur Vermögensbesteue-
rung seien ambitionierter als der vorgelegte Gesetzentwurf.
Dennoch sei es generell wichtig, deutlich zu machen, dass
Vermögen besteuert werden müssten und starke Schultern
zukünftig mehr Lasten für die Allgemeinheit tragen sollten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
den Gesetzentwurf als gut und ausgewogen. Er berücksich-
tige die dramatische Auseinanderentwicklung zwischen
Arm und Reich in Deutschland. In Deutschland seien die
Vermögen so stark konzentriert, dass die vermögendsten
0,1 Prozent der Bevölkerung über 22 Prozent des Ver-
mögens in Deutschland besitzen würden. Diejenigen, die
am stärksten von den Rettungsschirmen profitiert hätten,
dadurch, dass ihre Vermögen mit Hilfe der Stabilisierung
des Finanzsystems erhalten geblieben seien, seien nun in
der Pflicht, mit der geplanten Vermögensabgabe zur Sanie-
rung der öffentlichen Haushalte beizutragen.

Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Vermögensab-
gabe verwies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
das Gutachten von Prof. Dr. Joachim Wieland von der Uni-
versität für Verwaltungswissenschaften in Speyer im Auf-
trag der Hans-Böckler-Stiftung und der Vereinten Dienst-
leistungsgewerkschaft (ver.di) „Vermögensabgaben im
Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG“. Dort werde betont,
dass mittlerweile die Schuldenbremse in das Grundgesetz
aufgenommen worden sei. Bei der Frage, wann eine Aus-
nahmesituation bezüglich der Einhaltung der Schulden-
bremse gegeben sei, werde auf die Finanz- und Wirtschafts-
krise Bezug genommen. Die im vorliegenden Gesetzent-
wurf vorgesehene Vermögensabgabe knüpfe genau an die-
sem Punkt an, da die Einnahmen zum Abbau der Schulden
aus der Krise verwendet werden sollten.

Bezüglich der von der Fraktion der FDP problematisierten
Erbschaftsteuer sei in Kürze ein Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts zu erwarten. Würde man der Argumentation
der Fraktion der FDP folgen, müsste man die Erbschaftsbe-
steuerung insgesamt als verfassungswidrig ansehen.

Zum von der Fraktion der CDU/CSU angeführten Beispiel
eines Personenunternehmens mit einem Ertragswert von
29 Mio. Euro erwiderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dass der im Gesetzentwurf vorgesehene Freibe-
trag von fünf Mio. Euro für jede natürliche Person einzeln
schaft zu einer stärkeren Finanzierung des Gemeinwesens
heranzuziehen.

gelte. Wenn ein solches Unternehmen also ein Familienun-
ternehmen mit zumindest sechs Eigentümern wäre, würde

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13803

überhaupt keine Pflicht zu einer Vermögensabgabe beste-
hen.

Zum von der Fraktion der CDU/CSU angeführten Beispiel
eines Immobilienbesitzers mit einem Vermögen jenseits
des Freibetrags von 1 Mio. Euro betonte die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass ca. 50 Prozent aller Im-
mobilien in Deutschland selbst genutzt würden. Von der an-
deren Hälfte seien wiederum ca. 50 Prozent Teil von Ver-
mögen, das unterhalb des Freibetrages liegen würde. Außer-
dem würden Wohnungen im Besitz von Wohnungsbauge-
sellschaften nicht der Abgabe unterliegen, weil sie nicht im
Besitz natürlicher Personen liegen würden. Damit verbleibe
ein kleiner Kreis an Immobilienbesitzern, der der Vermö-
gensabgabe unterliegen würde. Da es sich um eine persönli-
che Abgabe und um keine Objektsteuer handle, sei diese
nicht als Teil der Werbungskosten umlagefähig. Natürlich
könne dennoch versucht werden, die Belastung zu überwäl-
zen. Um so wichtiger sei die nun auch von der Bundeskanz-
lerin ins Gespräch gebrachte gesetzliche Begrenzung von
Mietpreissteigerungen.

Berlin, den 5. Juni 2013

Christian Freiherr von Stetten Lisa Paus
Berichterstatter Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.