BT-Drucksache 17/13772

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/12957, 17/13558 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Vom 4. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13772
17. Wahlperiode 04. 06. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Rainer Arnold, Dr. Hans-Peter Bartels, Dr. h. c. Gernot Erler,
Petra Ernstberger, Karin Evers-Meyer, Iris Gleicke, Wolfgang Hellmich,
Dr. h. c. Susanne Kastner, Lars Klingbeil, Fritz Rudolf Körper, Ute Kumpf,
Ullrich Meßmer, Thomas Oppermann, Dr. Frank-Walter Steinmeier
und der Fraktion der SPD

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12957, 17/13558 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Grundgesetz legt in Artikel 3 Absatz 2 die Gleichberechtigung von Frauen
und Männern fest. Über Satz 2 dieses Absatzes ist der Gesetzgeber aufgefor-
dert, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und
Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzu-
wirken.

Nach der Öffnung aller Laufbahnen für Frauen in der Bundeswehr vor über
zehn Jahren wird dieser verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgrundsatz
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-
gleichstellungsgesetzes nur zum Teil umgesetzt. Er bleibt deutlich hinter den
Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zurück, ohne triftige Gründe
für eine Ungleichbehandlung von Soldatinnen gegenüber den weiblichen Zivil-
beschäftigten der Bundeswehr zu benennen.

So ist Soldatinnen nur ein erschwerter Zugang zur Teilzeitarbeit möglich. Ein
gesetzlich geregelter Zugang zur Telearbeit ist nicht vorgenommen worden.
Entgegen den Regelungen im Bundesgleichstellungsgesetz haben Soldatinnen
bei Versetzung und Kommandierung keinen geregelten Schutz. Auch bei
Unterrichtungspflichten, Akteneinsicht und Vortragsrechten werden unter-
schiedliche Regelungen beibehalten, für die es keinen triftigen Grund gibt.
Schließlich gibt es für Soldatinnen nicht die umfassenden Regelungen für die

Dokumentation gleichstellungsrelevanter Entscheidungen.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Zuständigkeitslücken für militärische
Gleichstellungsbeauftragte zu schließen und den neuen Strukturen der Bundes-
wehr anzupassen. Trotzdem gibt es weiterhin Bereiche ohne zuständige Gleich-
stellungsbeauftragte. Bei manchen Dienststellen umfassen die Wählergruppen
acht Wählerinnen, bei anderen Dienststellen bis zu 18 000 Wählerinnen.

Drucksache 17/13772 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

in einer Novellierung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
verbindliche Regelungen zu treffen, um:

• Soldatinnen und Soldaten den Zugang zur Telearbeit, zu flexiblen Arbeits-
zeitmodellen und familiengerechten Arbeitsbedingungen zu ermöglichen
und dadurch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen;

• militärische Gleichstellungsbeauftragte bei Versetzung und Kommandierung
wie ein Mitglied der Personalvertretung zu schützen;

• militärischen Gleichstellungsbeauftragten dieselben Unterrichtungspflich-
ten, Akteneinsicht und Vortragsrechte einzuräumen, die den nach dem Bun-
desgleichstellungsgesetz gewählten Gleichstellungsbeauftragten zustehen;

• den Umfang der Wählergruppen so zu regeln, dass eine Gleichstellungs-
beauftragte für maximal 3 000 Wahlberechtigte zuständig ist;

• gleichstellungsrelevante Maßnahmen und Verfahrensschritte in gleicher
Weise dokumentieren zu lassen wie im Bundesgleichstellungsgesetz.

Berlin, den 4. Juni 2013

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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