Vom 15. Mai 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13553
17. Wahlperiode 15. 05. 2013
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell,
Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch,
Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Cornelia Behm, Harald Ebner,
Kai Gehring, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler,
Stephan Kühn, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Daniela Wagner,
Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes
A. Problem
Im Zuge der Rohstoffförderung wird aktuell verstärkt der Einsatz der so genann-
ten Fracking-Technologie thematisiert. Dabei wird im Rahmen von Bohrungen
das tiefliegende Gestein mit hydraulischem Druck aufgesprengt, um auch in den
Lagerstätten nach Erdgas oder Erdöl zu fördern, in denen mit einer konventio-
nellen Bohrung keine Rohstoffe gefördert werden können.
Vorliegende Studien des Umweltbundesamtes (Umweltauswirkungen von
Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionel-
len Lagerstätten, 2012) und des Landes Nordrhein-Westfalen (Fracking in
unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in NRW) zu den Risiken der Fracking-
Technologie kommen zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Fracking derzeit
mit ungewissen Risiken verbunden ist. Die Normierung einer UVP-Pflicht für
Fracking reicht daher nicht aus. Es bestehen grundsätzliche Wissensdefizite, so
dass eine UVP im Einzelfall nicht geeignet ist, den generellen Gefahren des Ein-
satzes der Fracking-Technologie für die Bevölkerung und die Umwelt hin-
reichend Rechnung zu tragen. Bevor die Fracking-Technologie in Deutschland
zugelassen wird, müssen entsprechende Risiken sicher ausgeschlossen werden.
Der Bundesrat hat daher in seiner Entschließung vom 1. Februar 2013 gefordert,
dass über Anträge auf Genehmigung von Fracking-Maßnahmen mit umwelt-
toxischen Chemikalien zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkon-
ventionellen Lagerstätten erst dann entschieden werden darf, wenn die nötige
Datengrundlage zur Bewertung vorhanden ist und zweifelsfrei geklärt ist, dass
eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Solange dies nicht der Fall ist, sollte Fracking mit gefährlichen Chemikalien
zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den damit verbundenen Risi-
ken sowie aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten werden.
B. Lösung
Da nach der geltenden Rechtslage der Einsatz von Fracking im Rahmen von
Betriebsplänen genehmigt werden kann, ist mit einer Änderung des Bundes-
Drucksache 17/13553 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
berggesetzes ein grundsätzliches Verbot von Fracking mit gefährlichen Chemi-
kalien sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
Den Ländern entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Möglicherweise reduziert das Verbot von Fracking die in Zukunft geförderte
Erdöl- und Erdgasmenge in Deutschland. Damit reduziert sich auch die ein-
zunehmende Förderabgabe. Welche Mengen Erdöl und Erdgas mit Hilfe von
Fracking gefördert werden könnten und wie hoch dementsprechend der entgan-
gene Förderzins ist, lässt sich nicht beziffern.
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Durch das Verbot von Fracking entstehen bei den betroffenen Unternehmen
möglicherweise Einnahmeverluste, da sich die Menge des geförderten Erdöls
und Erdgases reduzieren könnte.
Deutscher Bundestag – 17. ucksache 17/13553
Entwurf eines Gese s
Berlin, den 14. Mai 2013
Renate Künast, Jürgen T
Wahlperiode – 3 – Dr
tzes zur Änderung des Bundesberggesetze
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a
Verbot des Einsatzes gefährlicher Stoffe bei hydraulischer
Stimulation
Ein Aufbrechen von Gesteinen mit hydraulischem Druck
ist verboten, wenn die beim Aufbrechen eingesetzte Flüssig-
keit wassergefährdende, human- oder ökotoxische Stoffe
enthält.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
rittin und Fraktion
Drucksache 17/1355 destag – 17. Wahlperiode
Begründung
H. Heen
es
3 – 4 – Deutscher Bun
Um rechtssicher Fracking mit gefährlichen Chemikalien aus-
schließen zu können, ist das Bundesberggesetz entsprechend
zu ergänzen. Das mit der Ergänzung von § 55a vorgesehene
Verbot bezieht sich sowohl auf Bohrungen, mit denen unmit-
telbar Fracking eingesetzt werden soll, als auch spätere Fra-
cking-Maßnahmen, für die bereits vorhandene Bohrungen ge-
nutzt werden sollen. Dies trägt den Fallkonstellationen der
Praxis Rechnung.
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