BT-Drucksache 17/13540

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13022, 17/13536 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Vom 15. Mai 2013


ischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buch-
staben a und b, haben das Europäische Parlament und der Rat
im Jahr 2011 folgende Richtlinien im Bereich des Aufent-

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsauf-

Roland Claus und Katja Dörner
haltsrechts erlassen:

1. Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie
2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwen-
dungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz
genießen (ABl. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1),

2. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches
Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis
für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über
ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsar-
beitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten (ABl. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1).

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die oben genannten
Richtlinien in das innerstaatliche Recht umzusetzen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter

wand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU (Erweite-
rung der Daueraufenthaltsrichtlinie) entsteht ein Erfüllungs-
aufwand für die Verwaltung insbesondere durch die vorge-
schriebene Konsultation unter den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in Fällen, in denen der internationale
Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat gewährt wird als
durch den, der die Rechtsstellung als langfristig Aufenthalts-
berechtigter zuerkannt hat. Der Erfüllungsaufwand beläuft
sich auf durchschnittlich ca. 22 Euro pro Fall. Die Anzahl
der Fälle, in denen ein solches Konsultationsverfahren
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europä- Erfüllungsaufwand
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13540
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13022, 17/13536 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international
Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Danckert, Stefanie Vogelsang, Dr. h. c. Jürgen Koppelin,
Berücksichtigung der vom federführenden Innenausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderungen in den §§ 113 und 114 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entstehen der gesetzlichen Renten-
versicherung Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro jährlich.

durchzuführen sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht
abschätzen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU entsteht in
der gesetzlichen Rentenversicherung ein Erfüllungsaufwand
von rund 400 000 Euro für die Neufeststellung der Bestands-
renten. Im Übrigen wird die Umsetzung voraussichtlich kei-
nen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ver-
ursachen, da der kombinierte Aufenthaltstitel sowie die

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Stefanie Vogelsang
Berichterstatterin

Dr. h. c. Jürgen Koppelin
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin
Drucksache 17/13540 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidung zu Auf-
enthalts- und Arbeitserlaubnis bereits geltendes Recht sind.

Durch die neu hinzugefügten Speichersachverhalte im Aus-
länderzentralregister entsteht beim Bundesverwaltungsamt
ein einmaliger Mehraufwand in Höhe von ca. 140 000 Euro.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll fi-
nanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausge-
glichen werden.

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Umbenennung des Aufenthaltstitels nach § 9a
AufenthG von „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ in „Er-
laubnis zum Daueraufenthalt – EU“ entsteht voraussichtlich
nur ein geringer Erfüllungsaufwand.

Durch die Abschaffung der Aufenthaltstitelpflicht für See-
leute (§ 4 Absatz 4 AufenthG) wird sich der Erfüllungsauf-
wand für die Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Re-
duktion lässt sich mangels statistischer Informationen zur
Anzahl der an Seeleute erteilten Aufenthaltstitel nicht näher
beziffern. Die Fallzahl dürfte jedoch gering sein.

Durch die Erweiterung der Befreiung von Binnenschiff-
fahrtspersonal von der Aufenthaltstitelpflicht (§ 25 AufenthV)
dürfte sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung redu-
zieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich mangels statis-
tischer Informationen zur Anzahl der an Binnenschiffer er-
teilten Aufenthaltstitel nicht näher beziffern.

Durch die Ergänzung des Erweiterten Datensatzes nach § 65
AufenthV um die BVAVerfahrensnummer entstehen unter
Umständen Mehraufwendungen bei den Ausländerbehör-
den, die ihre Fachverfahren ggf. um ein entsprechendes zu-
sätzliches Feld ergänzen müssen. Derartige Anpassungen
sind jedoch in der Regel von den Verträgen zur Pflege der
Fachverfahren umfasst, so dass der zusätzliche Aufwand
überschaubar sein dürfte.

Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entste-
hen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenaus-
schuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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