BT-Drucksache 17/13536

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13022 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13536
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13022 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international
Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

A. Problem

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ins-
besondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a und b, haben das Europäische
Parlament und der Rat im Jahr 2011 folgende Richtlinien im Bereich des Auf-
enthaltsrechts erlassen:

1. Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung
ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen
(ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1),

2. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombi-
nierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel
von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mit-
gliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).

Dieser Gesetzentwurf dient dazu, die oben genannten Richtlinien in das inner-
staatliche Recht umzusetzen. Darüber hinaus sollen unabhängig von der Um-
setzung der Richtlinien weitere Anpassungen im Aufenthaltsrecht vorgenom-
men werden, die überwiegend klarstellende Funktion haben.

B. Lösung

Mit der Richtlinie 2011/51/EU wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie
2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Ausländer erweitert, die in-

ternationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations-
richtlinie) genießen. Dieser Personenkreis war bislang von dem Erwerb eines
EU-Daueraufenthaltsrechts ausgeschlossen. Die Umsetzung der Richtlinie er-
fordert Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthalts-
verordnung (AufenthV).

Die Richtlinie 2011/98/EU sieht die Einführung eines kombinierten Aufenthalts-
titels für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit (single permit)

Drucksache 17/13536 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und eine verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis (one stop government) vor. Darüber hinaus regelt sie bestimmte
Gleichbehandlungsrechte, insbesondere im Renten- und Sozialrecht. Der kom-
binierte Aufenthaltstitel und die verfahrensrechtliche Bündelung wurden in
Deutschland bereits 2005 eingeführt. Umsetzungsbedarf besteht vor allem im
Rentenrecht (Rentenexport).

Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus weitere Änderungen des Aufent-
haltsrechts, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten
Richtlinien stehen. Dies sind insbesondere

– eine Klarstellung in § 2 Absatz 3 AufenthG, dass der Bezug von Leistungen
für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (sog. Bil-
dungspaket) nicht als eine für die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebens-
unterhaltssicherung schädliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt,

– eine Klarstellung, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG
zur Teilnahme an einem Schüleraustausch nicht nur in Ausnahmefällen erteilt
werden kann,

– die Einräumung eines unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs für ausländische
Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 des AufenthG
besitzen,

– eine Angleichung des für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 28 Absatz 2 AufenthG erforderlichen Sprachniveaus (A 1) an das für die
Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Übrigen geltende Sprach-
niveau (B 1),

– eine Neuregelung des Kindernachzugs zu nur einem Elternteil bei gemein-
samer Personensorge, wenn der andere Elternteil dem Nachzug des Kindes
zustimmt (§ 32 AufenthG).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderungen in den §§ 113 und 114 SGB VI entstehen der gesetzlichen
Rentenversicherung Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro jährlich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU (Erweiterung der Daueraufent-

haltsrichtlinie) entsteht ein Erfüllungsaufwand der Verwaltung insbesondere
durch die vorgeschriebene Konsultation unter den Mitgliedstaaten der Europä-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13536

ischen Union in Fällen, in denen der internationale Schutz durch einen anderen
Mitgliedstaat gewährt wird als durch den, der die Rechtsstellung als langfristig
Aufenthaltsberechtigter zuerkannt hat. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf
durchschnittlich ca. 22 Euro pro Fall. Die Anzahl der Fälle, in denen ein solches
Konsultationsverfahren durchzuführen sein wird, lässt sich gegenwärtig noch
nicht abschätzen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU entsteht in der gesetzlichen
Rentenversicherung ein Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro für die Neu-
feststellung der Bestandsrenten. Im Übrigen wird die Umsetzung voraussichtlich
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung verursachen, da der
kombinierte Aufenthaltstitel sowie die verfahrensrechtliche Bündelung der Ent-
scheidung zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bereits geltendes Recht sind.

Durch die neu hinzugefügten Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister
entsteht beim Bundesverwaltungsamt ein einmaliger Mehraufwand in Höhe von
ca. 140 000 Euro.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellen-
mäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Umbenennung des Aufenthaltstitels nach § 9a AufenthG von „Er-
laubnis zum Daueraufenthalt-EG“ in „Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU“
entsteht voraussichtlich nur ein geringer Erfüllungsaufwand.

Durch die Abschaffung der Aufenthaltstitelpflicht für Seeleute (§ 4 Absatz 4
AufenthG) wird sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduzieren. Der
Umfang der Reduktion lässt sich mangels statistischer Informationen zur An-
zahl der an Seeleute erteilten Aufenthaltstitel nicht näher beziffern. Die Fall-
zahl dürfte jedoch gering sein.

Durch die Erweiterung der Befreiung von Binnenschifffahrtspersonal von der
Aufenthaltstitelpflicht (§ 25 AufenthV) dürfte sich der Erfüllungsaufwand der
Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich mangels statisti-
scher Informationen zur Anzahl der an Binnenschiffer erteilten Aufenthaltstitel
nicht näher beziffern.

Durch die Ergänzung des Erweiterten Datensatzes nach § 65 AufenthV um die
BVA-Verfahrensnummer (BVA = Bundesverwaltungsamt) entstehen unter Um-
ständen Mehraufwendungen bei den Ausländerbehörden, die ihre Fachverfah-
ren ggf. um ein entsprechendes zusätzliches Feld ergänzen müssen. Derartige
Anpassungen sind jedoch in der Regel von den Verträgen zur Pflege der Fach-
verfahren umfasst, so dass der zusätzliche Aufwand überschaubar sein dürfte.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/13536 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13022 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter „zwar einen nach § 4 er-
forderlichen Aufenthaltstitel vorweist, dieser“ durch die Wörter „zwar
ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses“ ersetzt.

d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

‚10. § 18c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthaltstitel“ durch das
Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufenthaltstitel“ durch die
Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufenthaltstitel“ durch die
Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltstitel“ durch das Wort
„Aufenthaltserlaubnis“, werden die Wörter „des Aufenthaltstitels“
durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis“ und die Wörter „eines
Aufenthaltstitels“ durch die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“
ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten,
findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines
Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren.“‘

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

‚11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
4 bis 9 vorliegen“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprachkenntnisse der
Stufe B1 nachweist“ durch die Wörter „über ausreichende Kennt-

nisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.‘

f) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13536

‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „35“ wird durch die Angabe „34“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern,
solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt
und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem an-
erkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder
Hochschulabschluss führt.“‘

g) In Nummer 26 wird § 75 Nummer 7 wie folgt gefasst:

„7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur För-
derung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewillig-
ter Mittel;“.

h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:

‚27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.“‘

i) In Nummer 31 wird das Wort „Ehegatten“ durch das Wort „Familienan-
gehörige“ und werden die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis“ durch die
Wörter „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die eckige Klammer durch die
Angabe „1. Dezember 2013“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

‚(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaub-
nis ausgestellt.“

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:

„a) Ersteinreise in das Bundesgebiet
am

(5) – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländer-
rechtlicher Vorschriften be-
traute Stellen zu a) bis g)

– Zuspeicherung durch die Re-
gisterbehörde zu h)“.

b) Zuzug von einer anderen Aus- (5)

länderbehörde am

c) Zuzug von unbekannt am (5)

Drucksache 17/13536 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/
erloschen am“ durch die Wörter

„zurückgenommen am

widerrufen am

erloschen am“

ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesge-
biet mit Visum nach § 18c AufenthG am“.

ccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A
die Angabe „(5)*)“ eingefügt.

cc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten
A und B zu den Doppelbuchstaben jj bis oo durch die folgen-
den Angaben ersetzt:

d) Fortzug ins Ausland am (5)

e) Fortzug nach unbekannt (5)

f) verstorben am (5)

g) Wiederzuzug aus dem Ausland
am

(5)

h) nicht mehr aufhältig seit (5)

„jj) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe)

erteilt am

befristet bis

Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

(2)*)

kk) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe)

abgelehnt am

Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

(2)*)

ll) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe)

erteilt am

befristet bis

Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

(2)*)

mm) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe)

abgelehnt am

Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

(2)*)

nn) § 20 Absatz 1 AufenthG
(Forscher)

(2)*)
erteilt am

befristet bis

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13536

dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufent-
halt-EG)“ durch das Wort „(Daueraufenthalt – EU)“ er-
setzt.

bbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buch-
staben g bis p durch die folgenden Angaben ersetzt:

oo) § 20 Absatz 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]
zugelassener Forscher)

erteilt am

befristet bis

(2)*)

pp) § 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)

erteilt am

befristet bis

(2)*)

qq) § 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)

erteilt am

befristet bis

(2)*)

rr) § 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)

erteilt am

befristet bis

(2)*)

ss) § 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)

erteilt am

befristet bis

(2)*)“.

„g) § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte
EU nach frühestens 33 Monaten)

erteilt am

(2)*)

h) § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte
EU nach frühestens 21 Monaten)

erteilt am

(2)*)

i) § 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)

erteilt am

(2)

j) § 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)

erteilt am

(3)*)

k) § 26 Absatz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)

erteilt am

(2)*)

l) § 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)

erteilt am

(3)*)

m) § 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)

erteilt am

(2)*)

n) § 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen

(2)*)
Ehegatten)

erteilt am

Drucksache 17/13536 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die
Buchstaben a bis c.

bbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehö-
rige Angabe „(2)*)“ gestrichen.

ff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe
„§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ die Wörter

„1. wegen fehlender Reisedokumente

2. aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber
nach Nummer 1

3. aus sonstigen Gründen“

eingefügt.

gg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:

o) § 35 AufenthG (Kinder)

erteilt am

(2)*)

p) § 38 Absatz 1 Nummer 1
(ehemalige Deutsche)

erteilt am

(2)*)

q) Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3

erteilt am

befristet bis

(2)*)

r) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizü-
gigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

(2)*)

s) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehö-
rige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen
Bürgern

erteilt am

(2)*)“.

㤠3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 und § 3 Nr. 8

Zurückweisung, Zurückschiebung
und Abschiebung im Sinne des § 71
Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG und
Hinweis auf Begründungstext

– Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländer-
rechtlicher Vorschriften be-
traute öffentliche Stellen zu
d) und e)

– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden

– in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 des Bundespolizei-
gesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde

– Zuspeicherung durch die Re-
gisterbehörde zu h)“.

a) zurückgewiesen am (4)

b) Ausreiseaufforderung vom

Frist bis

(2)

c) Abschiebung angedroht am (3)
d) Zurückgeschoben am

Wirkung befristet bis

(4)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13536

b) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ wie folgt ge-
ändert:

aaa) Die Wörter „Entscheidung über den Antrag“ werden durch
die Wörter „Entscheidung über den Antrag und das erteilte
Visum“ ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h
angefügt:

„f) Aufhebung des Visums

g) Rücknahme des Visums

h) Widerruf des Visums“.

bb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der An-
gabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ der Spalte A jeweils die Angabe „(2)*)“
eingefügt.

c) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den
Wörtern „Buchstaben e) bis h)“ die Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A
Buchstaben f) und g)“ angefügt.‘

c) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:

‚0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen
und werden die Wörter „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen kann“ durch die Wörter „nicht über ausreichende Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.‘

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „…“ durch die Angabe „2. Dezember 2013“ er-
setzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4
treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Innenausschuss

e) Zurückgeschoben am

Wirkung unbefristet

(4)

f) Abgeschoben am

Wirkung befristet bis

(4)

g) Abgeschoben am

Wirkung unbefristet

(4)

h) Begründungstexte liegen vor
zu f) und g)

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter
Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Memet Kilic
Berichterstatter

Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
miliennachzug wird von der Anrechnung der Freibeträge bei
der Lebensunterhaltsberechnung infolge der Rechtsprechung
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(4)737. Zuvor
wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)737 mit demselben Stimmenergebnis angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-

des Europäischen Gerichtshofs bereits abgesehen (vgl.
Chakroun-Urteil vom 4. März 2010, C-578/08 und BVerwG 1
C 20./21.09, Urteil vom 16. November 2010). Unterschied-
liche nationale bzw. unionsrechtliche Auslegungen des Be-
Drucksache 17/13536 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Ulla Jelpke und Memet Kilic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13022 wurde in der
234. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. April 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Haus-
haltsausschuss auch gemäß § 96 GO-BT zur Mitberatung
überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 131. Sitzung am 15. Mai
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 122. Sitzung am
15. Mai 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 98. Sitzung am 15. Mai 2013 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 99. Sitzung am 20. März
2013 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Ge-
setzentwurf durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat
der Innenausschuss in seiner 104. Sitzung am 22. April
2013 durchgeführt. Auf das Protokoll Nr. 17/104 der Anhö-
rung, an der sich fünf Sachverständige beteiligt haben, wird
hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 107.
Sitzung am 15. Mai 2013 abschließend beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)735
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 a) werden nach Ziffer 5 die Ziffern 6 und 7
mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„6. Wohngeld,

7. Freibeträge im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die
eine Erwerbstätigkeit fördern sollen,“

Die bisherigen Ziffern 6 und 7 werden die Ziffern 8 und 9.

2. Die Nummer 8 wird aufgehoben.

3. Die Nummer 15 a) wird aufgehoben, die bisherigen Buch-
staben b) und c) werden die Buchstaben a) und b).

4. In Nummer 18 wird dem neu gefassten § 32 Abs. 3 fol-
gender Satz angefügt:

„Beim Kindernachzug zu international Schutzberechtig-
ten werden an den Nachweis der Personensorge keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt.“

Begründung:

Die Änderungsvorschläge folgen Erkenntnissen aus der
Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses vom
22. April 2013 zum Gesetzentwurf.

Zu 1.: Der Bezug von Wohngeld soll grundsätzlich unschäd-
lich sein bei der Berechnung der Lebensunterhaltssiche-
rung im Aufenthaltsrecht, und nicht nur eingeschränkt, wie
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG 10 C 5.12) oder der Empfehlung des Bundesrates
vom 22. März 2013 vorgesehen. Das Wohngeld ist keine klas-
sische existenzsichernde Sozialleistung, sondern ein Mietzu-
schuss, der die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleis-
tungen aufgrund höherer Miet- und Heizkosten vermeiden
und auch einem familiengerechten Wohnen dienen soll.

Von einer Lebensunterhaltssicherung ist auch auszugehen,
wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten So-
zialgesetzbuch infolge der Freibeträge zur Förderung der Ar-
beitsaufnahme besteht (vgl. § 11b Abs. 3 SGB II) und diese in
Anspruch genommen werden. Diese Freibeträge sollen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fördern, nicht die Existenz
sichern, worauf schon im 7. Bericht zur Lage der Auslände-
rinnen und Ausländer in Deutschland kritisch hingewiesen
wurde (Bundestagsdrucksache 16/7600, S. 108f). Beim Fa-
schussdrucksache 17(4)735 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der

griffs der Lebensunterhaltssicherung im Aufenthaltsrecht
sind schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht sinnvoll.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13536

Zu 2.: In der Anhörung wurde deutlich, dass diese Gesetzes-
änderung in der grenzpolizeilichen Praxis unter anderem zu
vermehrten Inhaftierungen führen könnte, obwohl dies laut
Begründung nicht Zweck der Änderung sein soll. Zudem
wurde die Notwendigkeit einer neuen Rechtsgrundlage für
die betroffenen Fälle bestritten. Die Änderung sollte des-
halb unterbleiben.

Zu 3.: Statt immer höhere Sprachanforderungen im Aufent-
haltsrecht zu stellen, zumal wie hier, unter Berufung auf in
der Vergangenheit erfolgte Verschärfungen an anderer
Stelle, müssen die Anforderungen an den Nachweis von
Deutschkenntnissen insgesamt wieder abgesenkt werden.
Aufenthaltsrechte sollen nicht von der Schnelligkeit bzw.
Fähigkeit, sich eine fremde Sprache anzueignen, abhängig
gemacht werden. Dies stellt nicht zuletzt eine indirekte so-
ziale Diskriminierung von bildungs- und lernbenachteiligten
Menschen dar, z.B. älteren Personen oder Analphabeten.
Die vorgesehene Verschärfung muss deshalb unterbleiben,
im Gegenteil sind diesbezüglich umfassende Erleichterun-
gen anzustreben.

Zu 4.: In der Sachverständigenanhörung vom 22. April 2013
wurde darauf verwiesen, dass die Neuformulierung des § 32
AufenthG zu einer – vermutlich ungewollten – Verschlechte-
rung beim Kindernachzug zu anerkannten Schutzberechtig-
ten führen könnte, weil in diesen Fällen wegen der flucht-
bedingten Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung
bislang regelmäßig auf Nachweise der Personensorge ver-
zichtet wird. Die vorgeschlagene Änderung dient der Klar-
stellung zur Wahrung der bisherigen Praxis und Rechtslage
in Hinblick auf die Schwierigkeiten der Dokumentenbeschaf-
fung für international Schutzberechtigte aus ihren Herkunfts-
ländern.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)736 wurden je-
weils in Einzelabstimmung abgelehnt.

Die Änderungsanträge I und III wurden mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Die Änderungsanträge II, IV und V wurden mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
abgelehnt.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(4)736
haben einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Zu Änderungsantrag I:

„Eigenständige Lebensunterhaltssicherung auch bei Bezug
von Wohngeld“

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 3 Satz 2
AufenthG) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt.

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Begründung

In dem § 2 Absatz 3 S. 2 AufenthG-E werden die öffentlichen
Leistungen benannt, deren Bezug für den Erwerb oder die
Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht schädlich ist. Mit
dem Änderungsantrag wird das Wohngeld in diesen Katalog
der unschädlichen öffentlichen Leistungen in § 2 Abs. 3 S. 2
AufenthG aufgenommen und damit ebenso wie Kindergeld,
Kinderzuschlag, Elterngeld, Bafög etc. als Einkommen be-
rücksichtigt.

Das Wohngeld dient nicht der Sicherung des Lebensunter-
halts, sondern der Sicherung angemessenen und familien-
gerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Es ist ein Mietzuschuss, der
die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen auf-
grund von höheren Miet- und Heizkosten vermeiden soll,
ebenso wie der bereits nicht anrechenbare Kinderzuschlag
für den Bedarf eines Kindes. Es ist daher widersprüchlich,
Wohngeld ausländerrechtlich als öffentliche Leistung einzu-
stufen, deren Bezug geeignet ist zum Verlust des Aufenthalts-
rechts zu führen oder eine Familienzusammenführung zu ver-
hindern.

Darüber hinaus ist die Bewertung des Wohngelds als aufent-
haltsrechtlich schädliche Leistung nicht mit der sog. Fa-
milienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG)
vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom
4. März 2010 eine grundlegende Entscheidung zu den Anfor-
derungen der Lebensunterhaltssicherung nach der Fami-
lienzusammenführungsrichtlinie getroffen (Rs. C 578/08 –
Chakroun). Demnach darf mit Blick auf die Lebensunter-
haltsdekkung nur der Mindestbetrag für das Existenzmini-
mum gefordert werden. Darüber hinausgehende Leistungen
des Sozialsystems dürfen den Familiennachzug nicht verhin-
dern.

In der Anhörung des Innenausschusses vom 22. April 2013
hat die Mehrheit der Sachverständigen angeregt, die gesetz-
liche Definition der aufenthaltsrechtlich erforderlichen Le-
bensunterhaltssicherung im Lichte der europarechtlichen
Vorgaben umfassend zu vereinfachen und zu reformieren. Die
Bundesregierung ist gehalten, dieser Empfehlung alsbald
nachzukommen.

Zu Änderungsantrag II:

„Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Deutschen“

Artikel 1 Nummer 15 (§ 28 AufenthG – Familiennachzug zu
Deutschen) wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben a
und b.

Begründung

Für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis müssen sich
Ehegatten von Deutschen bisher „auf einfache Art in deut-
scher Sprache verständigen“ können (Sprachniveau A1).
Dieses Erfordernis soll nun auf „ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache“ (Sprachniveau B1) angehoben wer-
den.

Mit dem Änderungsantrag wird die Anhebung der erforder-
„7. Wohngeld und“

3. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
lichen Deutschkenntnisse für eine Niederlassungserlaubnis
wieder aufgehoben.

Drucksache 17/13536 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Bundesregierung begründet die Verschärfung damit,
dass dadurch eine Angleichung an andere Stellen des Aufent-
haltsgesetzes erfolgt. Diese Begründung überzeugt nicht.
Eine einheitliche Praxis existiert ohnehin nicht. So wird z. B.
auch die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte,
Forscher und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG ohne ausreichende Deutschkenntnisse
erteilt. Außerdem beziehen sich die Normen, an denen sich
die Angleichung orientiert, auf die Erteilung eines Aufent-
haltstitels oder seine Verfestigung mit Blick auf Auslän-
derInnen, die nicht mit einem Deutschen verheiratet sind. Es
besteht kein Wertungswiderspruch, wenn von einwande-
rungswilligen ArbeitnehmerInnen andere Voraussetzungen
gefordert werden, als von bleibeberechtigten Ehegatten von
Deutschen. Ehegatten von Deutschen sind bei der Aufent-
haltsverfestigung auch im Hinblick auf die Voraufenthaltszeit
oder die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung
privilegiert. Zudem bewirkt der Vorschlag der Bundesregie-
rung einen Wertungswiderspruch bei den unterschiedlichen
Integrationsstufen Aufenthaltserlaubnis – Niederlassungser-
laubnis – Einbürgerung. Für eine Einbürgerung sind gem.
§ 10 Abs.1 Nr. 6 StaG ausreichende Deutschkenntnisse erfor-
derlich. Dass dies ebenso bei einer Niederlassungserlaubnis
für nachgezogene Ehegatten und minderjährige Kinder von
Deutschen gelten soll, ist nicht sachgerecht. Ohnehin wäre
die geplante Regelung wegen des assoziationsrechtlichen
Verschlechterungsverbots nach Art. 13 ARB 1/80 auf türki-
sche Staatsangehörige, bei der die Regelung die größte An-
wendung findet, nicht anwendbar.

Zu Änderungsantrag III:

„Kindernachzug bei anerkannten Flüchtlingen“

Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 AufenthG – Kindernachzug)
wird wie folgt geändert:

§ 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte
EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU besitzen.“

Begründung

Die neue Vorschrift zum Kindernachzug im Gesetzentwurf
zur Verbesserung der Rechte von international Schutzbe-
rechtigten und ausländischen Arbeitnehmern betrifft im We-
sentlichen eine Erleichterung für Kinder von Elternteilen,
die das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Sie bewirkt aber
gleichzeitig eine Verschlechterung für nachziehende Kinder
von anerkannten Flüchtlingen.

Bisher muss von Elternteilen mit Flüchtlingsanerkennung
die Personensorge für nachziehende Kinder nicht gesondert
nachgewiesen werden. Verlangt werden nur der Besitz der
Aufenthaltserlaubnis sowie ein Abstammungsnachweis.
Dementsprechend heißt es in Ziffer 32.1.1. der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Okto-

eines Elternteils mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus vor; das in
Absatz 1 Nummer 2 genannte Erfordernis der Personen-
sorgeberechtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut keine
Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Kindes nach Ab-
satz 1 Nummer 1.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass
auch anerkannte Flüchtlinge entweder das alleinige Sorge-
recht für ihre nachziehenden Kinder oder die Zustimmung
des anderen Elternteils zum Nachzug nachweisen müssen.
Es ist für viele Flüchtlinge bereits heute schwierig, die ge-
forderten Abstammungsdokumente vorzulegen. Eine Erwei-
terung auf Unterlagen zur Personensorge bzw. das Einver-
ständnis des anderen Elternteils würde in der Praxis zu
unüberwindbaren Hürden führen. Diese Verschlechterung
erscheint auch im Hinblick auf Art. 74 des 1. Zusatzproto-
kolls zu den Genfer Konventionen problematisch. Danach
haben alle Signatarstaaten die Familienzusammenführung
von kriegsbedingt getrennten Familien zu erleichtern.

Mit dem Änderungsantrag wird klargestellt, dass die Per-
sonensorgeberechtigung weiterhin keine Voraussetzung für
den Kindesnachzug bei anerkannten Flüchtlingen ist.

Für weitere Änderungsvorschläge im Kindesnachzugsrecht
wird auf den Antrag

„Das Kindernachzugsrecht am Kindeswohl ausrichten“
(BT-Drs. 17/12395) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
verwiesen.

Zu Änderungsantrag IV:

„Aufenthaltserlaubnis nach Assoziationsrecht EWG/Tür-
kei“

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 AufenthG – Erforder-
nis eines Aufenthaltstitels) wird wie folgt gefasst:

‚c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“
durch das Wort „Daueraufenthalt-EU“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen eines Daueraufent-
haltsrechts nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Spiegel-
strich oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwick-
lung der Assoziation vor, ist die Aufenthaltserlaub-
nis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren zu erteilen und mit dem Hinweis „Dauer-
aufenthaltsrecht“ unter Angabe der Rechtsgrund-
lage nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
zu versehen.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.‘

Begründung

Die Ergänzung dient der Anpassung an die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat am 22. Mai
2012 festgestellt, dass bei einem nach Artikel 7 Satz 1 zwei-
ter Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80
EWG/Türkei (ARB 1/80) bestehenden Daueraufenthalts-
recht die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis eine Gültig-
keitsdauer von mindestens fünf Jahren haben und einen
textlich eindeutigen Hinweis auf das Daueraufenthaltsrecht
ber 2009: „Einen eigenständigen Anspruch auf Aufenthalt
sieht § 32 Absatz 1 Nummer 1 für das Kind von Eltern bzw.

nebst Rechtsgrundlage enthalten muss (Urteil vom 22. Mai
2012, 1 C 6.11).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13536

Diese erforderliche Klarstellung soll nicht nur für den vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der asso-
ziationsberechtigten Familienangehörigen nach Artikel 7
Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 gelten, sondern für
alle Fallkonstellationen des Artikel 7 ARB 1/80. Diese
Gleichbehandlung ist geboten, da die erworbenen Rechte
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
nur unter denselben Voraussetzungen entfallen können
(Ausweisungen nach Artikel 14 ARB 1/80 oder ein Verlassen
des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigte Gründe; Urteil C 467/02 vom 11. Novem-
ber 2004; Cetinkaya, Rdnr. 38).

In die Regelung einbezogen werden auch Arbeitnehmer, die
ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Spiegelstrich ARB
1/80 erworben haben, da beide assoziationsrechtliche Re-
gelungen dieselbe Rechtsfolge enthalten und daher eine
Gleichbehandlung geboten ist.

Die vorgeschlagene Änderung greift den Änderungsantrag
des Bundesrates (BR-Drs. 97/13) auf. Klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass Bündnis 90/Die Grünen mit dem
Gesetzentwurf zur Klarstellung des assoziationsrechtlichen
Rechtsstatus Staatsangehöriger der Türkei im Aufenthalts-,
Beschäftigungserlaubnis- und Beamtenrecht (BT-Drs. 17/
12193) weitergehende Änderungen zur gesetzlichen Fest-
schreibung des Assoziationsrechts in den Bundestag einge-
bracht haben. Insbesondere sieht der Gesetzentwurf eine für
die Betroffenen noch günstigere Regelung für die Ausstel-
lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 AufenthG
vor. Dennoch wird der sinnvolle Vorschlag des Bundesrates
in diesem Änderungsantrag unverändert übernommen.

Zu Änderungsantrag V:

„Familienleistungen“

1. Nach Artikel 5 werden folgende Artikel 6 bis 9 eingefügt.

‚Artikel 6
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG

§ 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält
Kindergeld nur, wenn er

1. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaub-
nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt
oder

2. sich seit mindestens fünf Jahren geduldet im Bundesge-
biet aufhält.“

Artikel 7
Änderung des Bundeselterngeld- und

Elternzeitgesetzes – BEEG

§ 1 Absatz 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder

1. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaub-
nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt
oder

2. sich seit mindestens fünf Jahren geduldet im Bundesge-
biet aufhält.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts

von Kindern alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen –

Unterhaltsvorschussgesetz

§ 1 Absatz 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1446), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat
einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein
Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2

1. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaub-
nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt
oder

2. sich seit mindestens fünf Jahren geduldet im Bundesge-
biet aufhält.“

Artikel 9
Änderung des Einkommenssteuergesetzes – EStG

§ 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält
Kindergeld nur, wenn er

1. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaub-
nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt
oder

2. sich seit mindestens fünf Jahren geduldet im Bundesge-
biet aufhält.“‘

2. Artikel 6 und 7 werden Artikel 10 und 11.

Begründung

Der Anspruch von nichtfreizügigkeitsberechtigten Perso-
nen auf Familienleistungen muss an den Gleichbehand-
lungsgrundsatz gemäß Art. 12 der Richtlinie 20011/98/EU
(sog. Rahmenrichtlinie) und die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 10.7.2012 (Az. BvL 2/10) ange-
passt werden. Auf die verfassungs- und europarechtswidrige
Rechtslage hat der Deutsche Caritasverband in seiner
mündlichen und schriftlichen Stellungnahme im Rahmen
der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses vom
22. April 2013 ausdrücklich hingewiesen (Ausschussdruck-
sache 17 (4) 725 D).

Die Rahmenrichtlinie enthält einen Gleichbehandlungs-
grundsatz im Hinblick auf die Zweige der sozialen Sicher-
heit nach der VO 883/2004 (Art. 12 Abs. 1 lit. e). Einge-
schränkt werden darf dieses Recht nur in klar definierten
Grenzen, die die Richtlinie vorgibt. So ist ein Ausschluss bei
ausländischen Studierenden zulässig oder auch bei Auslän-
eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur
anspruchsberechtigt, wenn diese Person

derInnen, die noch nicht in Deutschland beschäftigt sind
oder für weniger als sechs Monate beschäftigt waren

Drucksache 17/13536 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(Art. 12 Abs. 2 lit. b S. 1). Bei Familienleistungen dürfen
zudem Personen von der Gleichbehandlung ausgenommen
werden, die einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeits-
dauer von höchstens sechs Monaten besitzen (Art. 12 Abs. 2
lit. b S. 2).

Darüber hinaus sind Personen mit bestimmten humanitären
Aufenthaltstiteln unter Umständen von Familienleistungen
ausgeschlossen (z.B. § 1 Absatz 3 Nr. 2 c i. V. m. Nr. 3
BKKG). Hier besteht wegen der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts bzgl. des Ausschlusses ausländischer
Staatsangehöriger vom Elterngeld Handlungsbedarf. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2012 entschieden,
dass der Ausschluss von Personen, denen der Aufenthalt
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Grün-
den erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buch-
stabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktinte-
gration erfüllen, gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG verstößt. Trotz der eindeutigen Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts haben die Regierungsfraktionen kei-
nen Änderungsvorschlag in den Bundestag zur Aufhebung
des verfassungswidrigen Zustandes eingebracht.

Im Widerspruch dazu enthält das deutsche Recht weiterge-
hende Ausschlusstatbestände im Bundeskindergeldgesetz,
im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Unterhalts-
vorschussgesetz sowie im Einkommenssteuergesetz (z. B. für
Forscher oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 AufenthG, die nur für einen bestimmten Höchst-
zeitraum ausgestellt werden darf).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erhalten Personen
einen Anspruch auf Familienleistungen, die im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind oder die sich
seit mindestens fünf Jahren geduldet im Bundesgebiet auf-
halten. Damit wird für nichtfreizügigkeitsberechtigte Per-
sonen eine transparente und familiengerechte Regelung
geschaffen, die den verfassungs- und gemeinschaftsrecht-
lichen Anforderungen genügt.

IV. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 17/
13022 hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf
Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 17(4)737 vorgenom-
menen Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Aufenthaltsgesetz)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung
von § 18c AufenthG (s. nachfolgend unter Buchstabe d).

Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, Leis-
tungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bun-
deskindergeldgesetzes in den Katalog der Leistungen
aufzunehmen, die nicht als Inanspruchnahme öffent-
licher Mittel gelten. Grundsätzlich wäre das auch folge-
richtig, da es um Leistungen geht, die dem Einkommen

rauf hingewiesen, dass sich diese Leistungen – im Ge-
gensatz zu anderen anrechnungsfähigen Leistungen, wie
beispielsweise Kindergeld, Kinderzuschlag oder Erzie-
hungsgeld – kaum genau beziffern lassen. Leistungen
für Bildung und Teilhabe sind von der konkreten fami-
liären und schulischen Situation und dem Bedarf der
Kinder abhängig. Dieser Bedarf steht häufig bei der Au-
fenthaltstitelerteilung überhaupt noch nicht fest, was
eine Berechnung überdies noch erschweren würde.

Ferner handelt es sich um Leistungen, die – mit Blick
auf die Relevanz für den Lebensunterhaltssicherungs-
nachweis – in den Bagatellbereich fallen. Eine gering-
fügige Unterschreitung der geforderten Höhe beim
Lebensunterhaltssicherungsnachweis wird von der aus-
länderbehördlichen Praxis regelmäßig hingenommen, so
dass Leistungen für Bildung und Teilhabe für die in
Rede stehende Entscheidung nie entscheidungserheblich
sein würden. Das gilt auch deshalb, weil bei einer Nicht-
erwähnung in Absatz 3 Satz 2 diese Leistungen auch un-
abhängig von den Berechnungsschwierigkeiten nicht zu
Lasten des Ausländers eingerechnet werden würden, da
– unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zum Wohngeld – die Lebensunterhaltssicherung
auch dann angenommen werden müsste, wenn beim
Fehlen des Leistungsbezugs ansonsten der Lebensunter-
halt gesichert wäre.

Um die ohnehin komplexe Prüfung der Lebensunter-
haltssicherung nicht mit kaum durchführbaren Berech-
nungen zu belasten, deren Resultate regelmäßig nicht
entscheidungserheblich wären, wird auf die von der
Bundesregierung vorgeschlagene Ergänzung verzichtet.

Zu Buchstabe c (§ 14 AufenthG)

Durch die Ersetzung des Wortes „Aufenthaltstitel“ durch
das Wort „Visum“ wird verdeutlicht, dass es allein um
die Einreise mit einem durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben erschlichenen Visum geht. Durch die
Ersetzung des Wortes „vorweist“ durch die Wörter „bei
Einreise besitzt“ sollen Missverständnisse vermieden
werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Formu-
lierung „vorweist“ den Eindruck erwecken könnte, dass
Fälle, in denen der Betroffene zwar mit einem durch
Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschli-
chenen Visum einreist, das Visum etwa beim Über-
schreiten einer Binnengrenze jedoch nicht vorweist, von
der Regelung nicht erfasst werden. Dies ist jedoch nicht
gewollt.

Zu Buchstabe d (§ 18c AufenthG)

Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der
Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union
vom 1. Juni 2012 mit dem auch § 18c AufenthG in das
Gesetz aufgenommen wurde, sind durch zwei Prinzipien
gekennzeichnet, die Gewinnung hochqualifizierter Fach-
kräfte aus dem Ausland und die Aktivierung inländi-
scher Fachkräfte Potenziale. Die vorgesehene Änderung
des § 18c ist eine konsequente Weiterentwicklung dieses
hinzugerechnet werden könnten. In der Sachverständi-
genanhörung zu dem Gesetzentwurf wurde jedoch da-

Ansatzes. Ziel der Regelung ist es, den Ausländerbehör-
den ein weiteres Instrument an die Hand zu geben, um

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13536

hochqualifizierten ausländischen Fachkräften, die sich
bereits im Inland aufhalten und unerwartet ihren Arbeits-
platz verlieren, die Möglichkeit zu geben, sich vom In-
land aus einen neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden
Arbeitsplatz zu suchen. Bislang behelfen sich die Aus-
länderbehörden damit, dass sie von den Verkürzungs-
möglichkeiten des § 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG keinen
Gebrauch machen bzw. über einen Verlängerungsantrag
erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, um dem
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich in der Zwi-
schenzeit eine neue Beschäftigung zu suchen. Diese In-
strumentarien können auch weiterhin angewendet wer-
den, insbesondere wenn der Betroffene einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld I hat, von dem er nur profitiert
solange er über einen Aufenthaltstitel verfügt, der zur
Erwerbstätigkeit berechtigt.

Die Ergänzung wird auf Ausländer beschränkt, die zuvor
im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Er-
werbstätigkeit waren. Auf diese Weise wird dem mit der
Regelung in Absatz 3 ursprünglich verfolgten Zweck,
eine Flucht in die Arbeitssuche zu verhindern, Rechnung
getragen. Die Gefahr der Belastung inländischer Sozial-
systeme ist gering, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18c AufenthG die Sicherung des Lebensunterhaltes
voraussetzt. Ebenso ist der Anwendungsbereich auf
Akademiker beschränkt. Ein akademischer Abschluss
erhöht die Chancen auf ein neues Arbeitsverhältnis.
Durch die begrenzte Gültigkeit des Aufenthaltstitels
nach § 18c AufenthG ist auch in zeitlicher Hinsicht
einem Missbrauch Einhalt geboten.

Durch die Änderung der Terminologie von „Aufenthalts-
titel“ zur „Aufenthaltserlaubnis“ wird deutlich, dass es
sich um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7
AufenthG handelt. Damit wird der Rechtscharakter des
§ 18c AufenthG klargestellt. Durch die Änderungen in
§ 18c AufenthG wird die Änderung der Inhaltsübersicht
obsolet.

Zu Buchstabe e (§ 19a Absatz 6 AufenthG)

Die Änderung in § 19a Absatz 6 AufenthG ist rein
sprachlicher Natur. Sie dient der Vereinheitlichung der
für die Bezeichnung von ausreichenden Deutschkennt-
nissen im AufenthG gewählten Formulierungen.

Zu Buchstabe f (§ 28 Absatz 3 AufenthG)

Durch die Änderung wird eine Lücke geschlossen, die
darin besteht, dass bislang für Aufenthaltserlaubnisse für
Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt
der Volljährigkeit des deutschen Kindes eine § 34 Ab-
satz 2 entsprechende Vorschrift fehlt und ein eigenstän-
diges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthalts-
recht gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Zu Buchstabe g (§ 75 Nummer 7 AufenthG)

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich
Akteure der Rückkehrförderung nicht nur auf Bundes-
ebene, sondern auch bei den Ländern, Kommunen, zwi-

Zu Buchstabe h (§ 81 Absatz 4 AufenthG)

In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten,
dass auch ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1
AufenthG die Fortgeltungsfiktion des § 81 Absatz 4
AufenthG auslösen kann (siehe OVG Lüneburg, Be-
schluss vom 31. Oktober 2011, 11 ME 315/11). Dies
entspricht auch dem Wortlaut des § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 AufenthG. Die in der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum AufenthG vorgesehene – einzig
sachlich richtige – Beschränkung der Fortgeltungsfiktion
auf nationale Visa nach § 6 Absatz 3 AufenthG ist damit
nicht mehr durchsetzbar. Daher ist eine gesetzliche Klar-
stellung erforderlich.

Zu Buchstabe i (§ 104 AufenthG)

Die Änderung ist erforderlich, da durch die Übergangs-
vorschrift in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung nicht hinreichend klar wird, dass sich die
Übergangsregelung nicht nur auf Ehegatten eines Deut-
schen, sondern auf alle von der Änderung des § 28
Absatz 2 AufenthG betroffenen Personen nach § 28
Absatz 1 AufenthG bezieht.

Zu Nummer 2 (Artikel 6, Änderungen von Verordnun-
gen)

Zu Buchstabe a (Aufenthaltsverordnung)

Es wurde die noch fehlende Datumsangabe ergänzt.

Zu Buchstabe b (AZRG-Durchführungsverordnung)

Es wurden verschiedene klarstellende Ergänzungen vor-
genommen.

Um in Fällen, in denen dem Ausländer eine Bescheini-
gung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt wurde,
die automatische Löschung des Datensatzes nach zehn
Jahren im AZR zu verhindern, wurde § 18 Absatz 2 er-
gänzt und ein entsprechender Speichersachverhalt in den
Anhang aufgenommen.

Um einen Überblick über die bestehenden Abschie-
bungshindernisse zu erhalten, können künftig die häu-
figsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und
tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG) im AZR erfasst werden.

Zu Buchstabe c (Integrationskursverordnung)

Das Aufenthaltsgesetz verlangt für länger im Bundes-
gebiet aufhältige Ausländer fast durchgängig ausrei-
chende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B 1,
vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 43 Absatz 3 Satz 1
AufenthG). Mit der Änderung des § 28 Absatz 2 Satz 1
AufenthG soll dies künftig auch für die Niederlassungs-
erlaubnis für ausländische Familienangehörige von
Deutschen gelten.

Mit der vorliegenden Änderung soll das unter Integra-
tionsaspekten unabdingbare Sprachniveau B 1 zudem
auf § 4 Absatz 3 IntV übertragen werden. Damit wird es
den Ausländerbehörden ermöglicht, Ausländer auch
dann wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit zur
schenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen
finden.

Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten
(vgl. § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), wenn

Zu Nummer 3 (Artikel 7, Inkrafttreten)

Durch die Änderungen wird präzisiert, wann die einzel-
nen Teile des Gesetzes in Kraft treten.

2. Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, der Gesetzent-
wurf verbessere die Rechte von international Schutz-
berechtigten. Diese erhielten einen besseren Aufenthalts-
status und erführen im Sozial- und Rentenrecht in
bestimmten Bereichen künftig eine Gleichbehandlung
mit anderen. Der Entwurf enthalte darüber hinaus
weitere wichtige Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG), die eine Verbesserung der Rechtsposition
für ausländische Mitbürger bedeuteten: Erstens bekämen
Familienangehörige ausländischer Arbeitnehmer, auch
zur Fachkräftegewinnung, freien Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt. Zweitens werde der Kindernachzug zu
einem in Deutschland lebenden Elternteil, der in der
Praxis nach Auskunft des BMI äußerst selten zu beobach-
ten sei, erleichtert. Es werde genügen, dass der Elternteil,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3
AufenthG habe, seine Personensorge glaubhaft mache,
wenn ein förmlicher Nachweis nach § 32 Absatz 3
AufenthG n. F. nicht möglich oder zumutbar sei. Drittens
müssten ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehö-
riger für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis künf-
tig das Sprachniveau B1 nachweisen. Diese Anhebung
auf das von sonstigen Drittstaatsangehörigen nachzuwei-
sende Niveau sei nötig, um Wertungswidersprüche im
Aufenthaltsrecht zu vermeiden. Sie fördere die Deutsch-
kenntnisse und damit die Integration.

Die Fraktion der SPD begrüßt die Umsetzung der EU-
Richtlinie, wenngleich das EU-Recht ohnehin keine an-
dere Möglichkeit lasse. Die Umsetzung bewege sich je-
doch zum Teil an der Grenze der Richtlinienkonformität.
Auch vermisse man die Aufnahme des Wohngeldes in
den Katalog der aufenthaltsrechtlich unschädlichen Leis-
tungen. Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
seien ebenfalls kritikwürdig: Der Gesetzentwurf habe
die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes noch in den Katalog der auf-
enthaltsrechtlich unschädlichen Zuwendungen aufge-
nommen. Der Änderungsantrag streiche sie aus dem
Katalog wieder heraus. Dies sei falsch. Zudem sei die
Heraufsetzung des nachzuweisenden Sprachniveaus auf
B1 wohl für die Niederlassungserlaubnis angemessen,
nicht aber für die Aufenthaltserlaubnis.

Die Fraktion der FDP unterstreicht, der Gesetzentwurf
bringe, erst recht in Gestalt des Änderungsantrags der

keit für Dublin-II-Verfahren eingeführt. Um die für die
Integration unabdingbaren Deutschkenntnisse zu för-
dern, werde das für die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis erforderliche Sprachniveau auf B1 angehoben
und das Leistungsangebot nach der Integrationskursver-
ordnung ausgeweitet. Die Herausnahme der Leistungen
aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sei ein Ergebnis
der Sachverständigenanhörung. Eine Nichtberücksichti-
gung dieser verhältnismäßig geringen Leistungen erfor-
dere einen zu großen bürokratischen Aufwand.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßt grundsätzlich die
Umsetzung der Daueraufenthaltsrichtlinie. Die Neurege-
lungen seien aber zu strikt. Die Hochstufung des für die
Niederlassungserlaubnis erforderlichen Sprachniveaus
auf B1 sei falsch. Vor allem ältere Menschen und An-
alphabeten hätten Schwierigkeiten, einen solchen
Sprachnachweis zu erbringen. Das Wohngeld sei in den
Katalog der aufenthaltsrechtlich unschädlichen Leistun-
gen aufzunehmen. Die geplanten Verschärfungen im
Falle erschlichener Visa seien zu streichen, da sie, wie
mehrere Sachverständige in der Anhörung betont hätten,
zu häufigeren Inhaftierungen an den Grenzen führen
würden. Die Kindernachzugsregelung sei ebenfalls zu
streng. Denn für Flüchtlinge sei es oftmals schwierig,
Personensorgenachweise zu erbringen. Überdies habe es
die Regierung verpasst, bei der Richtlinienumsetzung
das Bleiberecht zu regeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertet
die Tatsache, dass die Bundesregierung die EU-Richt-
linie umsetze, den im Gesetzentwurf vorgesehenen
freien Arbeitsmarktzugang für nachziehende Familien-
angehörige und die Regelungen zum Kindernachzug bei
gemeinsamem Sorgerecht positiv. Viele Details seien
aber zu kritisieren: Kindern von Flüchtlingen werde der
Nachzug erschwert, da nun die von Flüchtlingen nur sel-
ten nachweisbare Personensorge maßgeblich sein solle.
Die Anhebung des nachzuweisenden Sprachniveaus auf
B1 – das für eine Einbürgerung nötige Niveau – sei un-
vertretbar. Dasselbe gelte für Ausweitung der Pflicht zur
Integrationskursteilnahme für Personen, die nicht über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügten. Abzu-
lehnen sei die Herausnahme der Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket aus dem Katalog der auf-
enthaltsrechtlich unschädlichen Zuwendungen. Überdies
seien das Wohngeld in den Katalog der aufenthaltsrecht-
lich unschädlichen Leistungen aufzunehmen und die as-
soziationsrechtlichen Regelungen der Aufenthaltserlaub-
nis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anzupassen.

Berlin, den 15. Mai 2013

Reinhard Grindel Rüdiger Veit Hartfrid Wolff (Rems-Murr) Ulla Jelpke Memet Kilic
Drucksache 17/13536 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sie das Sprachniveau A 1, nicht aber B 1 erfüllen. Damit
könnten die Bildungschancen von Kindern aus Migran-
tenfamilien, die statistisch schlechtere schulische Leis-
tungen erzielen, verbessert werden.

Koalitionsfraktionen und im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, zahlreiche Ver-
besserungen: Der Arbeitsmarktzugang werde deutlich
vereinfacht. Erstmalig werde eine Rechtsschutzmöglich-
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatter
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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