BT-Drucksache 17/13413

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12955 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Vom 8. Mai 2013


Bericht der Abgeordneten Bernhard Schulte-Drüggelte, Uwe Beckmeyer, Stephan Thomae,

Mit dem Gesetzentwurf ist in erster Linie beabsichtigt, die
rechtlichen Grundlagen für eine effiziente und schutzziel-
gerechte Durchführung der am 1. September 2013 wirksam
werdenden Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereit-

(EU) Nr. 528/2012 (§ 21 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Satz 1 ChemG). Bei der Beurteilung dieser Kosten ist
zu berücksichtigen, dass die Überwachung Gegenstände be-
trifft, die größtenteils bereits Regelungen des bisherigen che-
mikalienrechtlichen Normenbestands unterliegen. Zu den
stellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidpro-
dukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012, S. 1), die Biozid-Ver-
ordnung, in Deutschland zu schaffen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen Vollzugskosten im Hinblick auf die
Durchführung der Aufgaben nach der Biozid-Verordnung
(§ 12a ChemG), für deren Wahrnehmung hoch qualifiziertes
Personal insbesondere aus den naturwissenschaftlichen Be-
reichen der Chemie und Biologie benötigt wird. Die Per-
sonalausgaben für die Jahre 2013 bis 2017 werden von den
beteiligten Bundesoberbehörden auf insgesamt 66 083 019
Euro geschätzt, wovon ein Teil schon aus dem bereits vor-
handenen Personal aus alten Verfahren abgedeckt ist. Den

wesentlichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Richt-
linienregelung zählen aber auch Regelungen zum Inverkehr-
bringen von mit Bioziden behandelten Waren. Die Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 schafft damit zusätzliche Objekte
für die Marktüberwachung. Soweit die Länder sich in der
Anhörung zu den Kosten geäußert haben, haben sie ihren
etwaigen Mehrbedarf an Personal und Sachausstattung als
noch nicht hinreichend konkret abschätzbar oder gering be-
zeichnet.

Erfüllungsaufwand

Das Gesetz enthält für die Bürgerinnen und Bürger sowie
für die Wirtschaft keine unmittelbaren Vorgaben, die über
diejenigen der Biozid-Verordnung hinausgehen. Auch für
die Verwaltung enthält das Gesetz selbst kaum eigene Vor-
gaben, da sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt,
Michael Leutert und Sven-Christian Kindler
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13413
17. Wahlperiode 08. 05. 2013

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12955, 17/13400 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Ausgaben werden teilweise Einnahmen durch die Erhebung
von Gebühren gegenüberstehen. Ziel ist es, die Vollzugs-
kosten – soweit rechtlich möglich – über Gebühreneinnah-
men abzudecken. Aus rechtlichen Gründen nicht refinan-
zierbare Mehrbedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Den Ländern entstehen Vollzugskosten für die ihnen ob-
liegende Überwachung der Durchführung der Verordnung

Zuständigkeiten für die Durchführung der Biozid-Verord-
nung zuzuweisen. Die Erhöhung des behördlichen Mehrauf-
wands durch zusätzliche und neu eingeführte Verfahren
nach der Biozid-Verordnung ist gegenüber dem bisherigen
nach der Biozid-Richtlinie bereits bestehenden Verwal-
tungsaufwand als gering einzustufen. Insgesamt sind keine
relevanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung zu erwarten.

Drucksache 17/13413 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Weitere Kosten

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen für die
Wirtschaft – über die sich unmittelbar aus der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 ergebenden Belastungen hinaus – keine
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Für die Wirtschaft werden durch das Gesetz keine Informa-
tionspflichten eingeführt. Durch dieses Gesetz fallen die
bisher mit den Vorschriften des Abschnitts IIa und den
§§ 15a und 16f verbundenen Informationspflichten der
Wirtschaft (Identifikationsnummern 200609261417-10 bis
- 12, -14, -15, -17 bis -20 und -23 bis -26) weg. Der sich
hieraus ergebenden geringfügigen Bürokratiekostenentlas-
tung von 0,13 Tsd Euro pro Jahr steht aber die Belastung

durch die Informationspflichten nach der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 gegenüber.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor-
gelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 24. April 2013

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Bernhard Schulte-Drüggelte
Berichterstatter

Uwe Beckmeyer
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Michael Leutert
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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