BT-Drucksache 17/13412

Flugplatzneubau im Landkreis Coburg

Vom 8. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13412
17. Wahlperiode 08. 05. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Sabine Stüber, Herbert Behrens,
Klaus Ernst, Nicole Gohlke, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Dorothee Menzner,
Johanna Voß, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Flugplatzneubau im Landkreis Coburg

Das Projekt Neubau Verkehrslandeplatz Coburg bei Wiesenfeld bzw. Neida (Ge-
meinde Meeder, Bayern) steht vor der Eröffnung des Planfeststellungsverfah-
rens. Noch im Raumordnungsverfahren 2007 hatte der Kreistag Coburg alle im
Landkreis Coburg befindlichen Standorte als nicht raumverträglich abgelehnt.
Die Zustimmung des Kreistages Coburg zur Einleitung des Planfeststellungs-
verfahrens erfolgte dennoch im Jahr 2010, weil argumentiert wurde, dass nach
dem Auslaufen der befristeten Instrumentenflugerlaubnis (IFR) zum 31. De-
zember 2010 der bisherige Verkehrslandeplatz Brandensteinsebene nicht mehr
für den Werkflugverkehr nutzbar sein werde. Dadurch würde die Abwanderung
von Firmen aus der Region, also auch der Verlust von Arbeitsplätzen drohen.
Durch die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erhoffte sich Coburgs
Oberbürgermeister eine erneute Verlängerung der Erlaubnis für IFR-Flugbe-
trieb, was auch erfolgte.

Eine finanzielle Beteiligung des Landkreises Coburg an dem Neubauprojekt
wurde im Beschluss des Kreistages vom 21. April 2005 abgelehnt. Die Zustim-
mung des Kreistages Coburg zum Planfeststellungsverfahren erfolgte bei Un-
klarheit über die zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Landkreises
Coburg am 18. Mai 2010. Die Hauptbefürworter und wahrscheinlichen Haupt-
nutzer des Neubaus – örtliche Firmen und der Aero-Club – lehnen wiederum
eine finanzielle Beteiligung ihrerseits ab und erwarten das Tragen der Kosten
durch Stadt und Landkreis Coburg im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dies geht
aus Mitteilungen des Landrats, der Industrie- und Handelskammer zu Coburg
und der Berichterstattung der Coburger Zeitungen hervor. Bei einer Zahlungs-
pflicht oder Übernahme der Zahlungslast durch den Landkreis wären über die
Kreisumlage automatisch die Kommunen finanziell belastet.

Der bestehende Flugplatz Brandensteinsebene ist bestandskräftig unbefristet für
den Luftverkehr nach Sichtflugregeln für Flugzeuge von 2 bis 5,7 Tonnen ge-
nehmigt. Bei dem auf der Brandensteinsebene durchgeführten Instrumenten-
flugbetrieb handelt es sich um den Werkflugverkehr von zwei Coburger Firmen.
Gewerblicher Verkehr findet kaum statt.
Zur Wiedererlangung der Erlaubnis für den Instrumentenanflug wurde die Bran-
densteinsebene richtlinienkonform, d. h. entsprechend der Richtlinie für die An-
lage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Instrumentenflugbetrieb
von 2001 ausgebaut. Die Schwellen wurden von 30 auf 60 Meter verlängert, da-
durch die bestehende Landebahn etwas verkürzt. Eine Anflugbefeuerung wurde
gebaut, aufgrund der Topographie mit einer Länge von 150 Metern. Die Geneh-

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migung für den Instrumentenflugbetrieb wurde erneut befristet erteilt, bis zum
31. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt soll nach dem Willen der Planungsge-
sellschaft der Neubau in Betrieb gehen und die Brandensteinsebene geschlossen
werden.

Anlässlich einer Pressekonferenz auf der Brandensteinsebene zur Wiedererlan-
gung der Instrumentenflugerlaubnis am 18. Juli 2013 stellten der Parlamentari-
sche Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung Dr. Andreas Scheuer und der Abteilungsleiter für Luft- und Raumfahrt im
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Ministe-
rialdirektor Gerold Reichle klar, dass man den Coburgern weit entgegengekom-
men sei (Coburger Neue Presse und Coburger Tageblatt vom 19. Juli 2011). Die
Zustimmung zur Wiedererlangung des Instrumentenflugs sei verknüpft mit der
Bedingung, einen neuen Flugplatz zu bauen. Das BMVBS werde sich jährlich
über Planungs- und Baufortschritte berichten lassen. Der Plangenehmigungsbe-
scheid der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, vom 26. August
2011 zur Wiedererlangung der Instrumentenanflugerlaubnis enthält auf Seite 2
unter 2.1 eine gleichlautende Aussage.

Richtlinienkonform ist offensichtlich eine Anflugbefeuerung von 420 Meter
Länge. Auf der Brandensteinsebene gab es seit 2001 Instrumentenanflug mit
dem „Stand by Alone“-Verfahren in Verbindung mit der Errichtung des so ge-
nannten Luftraum F. Nun wurde eine 150 Meter lange Anflugbefeuerung instal-
liert, befristet bis zum 31. Dezember 2019.

Im Widerspruch zu dem Vorgehen in Coburg, wo der bestehende Verkehrslan-
deplatz nach dem Auslaufen der befristeten Ausnahmegenehmigung für IFR-
Betrieb – trotz neu errichteter 150 Meter Anflugbefeuerung – geschlossen wer-
den soll, stehen die Flugplätze Bayreuth und Allendorf/Eder. Aufgrund seiner
topographischen Lage hat der Flugplatz Bayreuth nur eine Anflugbefeuerung
von 150 Meter. Diese Ausnahmegenehmigung ist unbefristet. Der 2006 nach
Umbau wieder neu eröffnete Flugplatz Allendorf/Eder hat ebenfalls aufgrund
seiner topographischen Situation eine unbefristete Ausnahmegenehmigung für
seine 150 Meter lange Anflugbefeuerung.

Am 25. April 2013 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stär-
kung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortent-
wicklung des Städtebaurechts. Ziel dieses Artikelgesetzes ist u. a. die Vermei-
dung einer Neuinanspruchnahme von Flächen, die Wiedernutzbarmachung von
Flächen sowie die Stärkung der Zentren zur Wahrung der Identität und Attrak-
tivität von Städten und Gemeinden (Gesetzesbegründung, siehe Bundestags-
drucksache 17/11468 sowie Infobrief Öffentliches Baurecht, Rechtsanwälte
Hoffmann+ Greß Februar 2013, München, 3. Auflage). Der bestehende Flug-
platz Brandensteinsebene ist für den Bedarf ausreichend und kann für die Wei-
ternutzung ertüchtigt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Kann die Gemeinde Meeder, in der der neue Flughafen Coburg gebaut wer-
den soll, einer Zahlungspflicht zur Finanzierung des Neubaus innerhalb der
Kreisumlage entgehen, und wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage, und wenn
nein, mit welcher Rechtsgrundlage?

2. Welche Tatsachen verändern sich mit dem 31. Dezember 2019 auf der Bran-
densteinsebene in der Weise, dass der Instrumentenflugbetrieb mit dem Be-
ginn des Jahres 2020 nicht mehr sicher sein soll und die weitere Nutzung
nicht mehr erlaubt werden könne, zumal von 2001 bis Ende 2010 der IFR-
Flug in Coburg ohne Anflugbefeuerung gestattet worden war?

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3. Warum wird den Flugplätzen Bayreuth und Allendorf/Eder eine unbefristete
Ausnahmegenehmigung für eine nur 150 Meter lange Anflugbefeuerung ge-
währt und diese dem Flugplatz Coburg-Brandensteinsebene versagt?

4. Ist es rechtmäßig, dass der rechtsgültige Plangenehmigungsbescheid zur
„richtlinienkonformen Anpassung der Flugbetriebsflächen, Installation einer
Anflugbefeuerung“ (Az. 25.41-3721.2.5) des Luftamtes Nordbayern vom
26. August 2011 die Wiedererlangung der Erlaubnis zum Instrumentenan-
flugbetrieb mit dem Neubau eines Verkehrslandeplatzes verknüpft?

5. Widerspricht ein Neubau eines Verkehrslandeplatzes Coburg den Zielsetzun-
gen des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Ge-
meinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts?

6. Auf welcher gesetzlichen Grundlage verlangt die Bundesrepublik Deutsch-
land den Bau eines Flugplatzes im Landkreis Coburg?

Berlin, den 8. Mai 2013

Gregor Gysi und Fraktion

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