BT-Drucksache 17/13395

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12294 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)

Vom 10. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13395
17. Wahlperiode 10. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12294 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU
über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG)

A. Problem

AIFM-Richtlinie
Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung
der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) (AIFM-
Richtlinie) ist bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der
Richtlinie ist es, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von Verwaltern
und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) festzulegen,
um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und
Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.
Die AIFM-Richtlinie regelt zunächst die Verwalter von AIF für professionelle
Anleger. Daneben steht es den Mitgliedstaaten nach der AIFM-Richtlinie frei,
AIF auch als Anlagemöglichkeit für Privatanleger zuzulassen. Soweit die Mit-
gliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten die Vorschriften
der AIFM-Richtlinie als Mindeststandards. Die AIFM-Richtlinie stellt es den
Mitgliedstaaten frei, sowohl für die Manager von Publikums-AIF als auch für
die Publikums-AIF selbst strengere Regelungen aufzustellen. Auch im Hinblick
auf Manager von AIF für professionelle Anleger und diese AIF räumt die
AIFM-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, zusätzliche Regelungen für
ihre Fondsmanager oder Fonds zu treffen bzw. beizubehalten. Zu berücksichti-
gen ist dabei, dass diese Regelungen nicht die Funktionsfähigkeit des in der
AIFM-Richtlinie vorgesehenen EU-Passes beschränken dürfen.
Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds sowie über Europäische
Fonds für soziales Unternehmertum
Darüber hinaus wurden auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) Nr. 345/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und die Ver-

Drucksache 17/13395 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) verabschiedet. Ziel dieser EU-Verordnungen
ist es, durch einen EU-einheitlichen Rahmen den Kapitalfluss an kleinere und
mittlere Unternehmen bzw. Sozialunternehmen zu verbessern. Da die EU-Ver-
ordnungen ebenfalls am 22. Juli 2013 in Kraft treten sollen, werden im nationa-
len Recht die für die Anwendung dieser Verordnungen notwendigen Regelun-
gen geschaffen.

OGAW-Richtlinie
Neben diesen neuen Regulierungsmaßnahmen gibt es im Investmentfonds-
bereich bereits die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (OGAW-Richtlinie). Die
OGAW-Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland im Investmentgesetz
umgesetzt.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf strebt die Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches an, in
welches sämtliche der oben genannten europäischen Regulierungsmaßnahmen
aufgenommen werden.
Im neuen Kapitalanlagegesetzbuch
– würde die AIFM-Richtlinie umgesetzt,
– würden unter Aufhebung des Investmentgesetzes die Regelungen zur Umset-

zung der OGAW-Richtlinie integriert und
– würden die Regelungen aufgenommen, die für die Anwendung der Europä-

ischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der Europäischen Verord-
nung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind.

Das Kapitalanlagegesetzbuch soll sowohl die Regulierung der Manager von
OGAW und der Manager von AIF als auch die Regulierung der offenen und ge-
schlossenen Investmentfonds selbst umfassen. Es würde ein in sich geschlosse-
nes Regelwerk im Investmentbereich, das heißt sowohl für sämtliche Fonds als
auch für ihre Manager, bilden.
Zudem soll durch dieses Regelwerk der Aufsichts- und Regulierungsrahmen
nicht nur an die geänderten europäischen Vorgaben angepasst, sondern auch
fortentwickelt werden. Dadurch soll ein Beitrag zur Verwirklichung des europä-
ischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich geleistet werden und gleich-
zeitig der Anlegerschutz einen einheitlichen hohen Standard erreichen.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfs:
– Erweiterung der Definition von semiprofessionellen Anlegern;
– Einführung einer gesetzlichen Frist für die Genehmigung von Auslagerungen

zur Verminderung von Planungsunsicherheiten für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften;

– Erstreckung der Schwellenwertregelung der AIFM-Richtlinie auf geschlos-
sene Publikums-AIF mit einem stark begrenzten Anlegerkreis und Fondsvo-
lumina bis maximal 5 Mio. Euro sowie auf kleine geschlossene Publikums-
AIF, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die eine Anwendung
der Schwellenwertregelung rechtfertigen, um sogenannte Bürgerbeteiligun-

gen, die sich an Energieprojekten beteiligen und bei denen eine räumliche
Nähe der Anleger zum Anlageobjekt besteht, Rechnung zu tragen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13395

– Klarstellungen und Anpassungen bei den Regelungen für geschlossene Pu-
blikums-AIF, insbesondere Einführung von Anlaufphasen für die Erfüllung
der Risikomischung sowie der Kreditaufnahme- und Belastungsgrenzen;

– Einführung nationaler Regeln für den grenzüberschreitenden Vertrieb von
EU-AIF und ausländischen AIF durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 3 der AIFM-Richtlinie re-
gistriert sind, an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland;

– Schaffung von Anzeigepflichten bei der Versicherung gegen Berufshaftungs-
risiken sowie im Hinblick auf die finanziellen und beruflichen Garantien der
alternativen Verwahrstelle;

– Anpassung der Regelungen zur Bewertung, indem ein einheitlicher Standard
bei der Bewertung von Vermögensgegenständen von Immobilien-Sonderver-
mögen und geschlossenen Publikums-AIF vor Erwerb (Ankaufsbewertung)
geschaffen und der Bedeutung der laufenden Bewertung bei Immobilien-
Sondervermögen (Folgebewertung) Rechnung getragen wird;

– Anpassung der Regelungen zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an
Immobilien-Sondervermögen, so dass die Ausgabe nun börsentäglich statt le-
diglich vier Mal pro Jahr und die Rücknahme ebenfalls – nach Ablauf einer
zwölfmonatigen Kündigungsfrist – börsentäglich statt lediglich zu einem fes-
ten Termin pro Kalenderjahr möglich ist;

– Änderung verschiedener Vertriebsvorschriften;
– Schaffung und Klarstellung verschiedener Übergangsvorschriften;
– verschiedene redaktionelle und klarstellende Änderungen, Änderungen zur

Anpassung an andere Gesetze und Verordnungen sowie redaktionelle Anpas-
sungen auf Grund des späteren Inkrafttretens des CRD IV-Umsetzungsgeset-
zes (Drucksachen 17/10974, 17/11474).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weder dem Bund noch den Ländern und Kommunen entstehen unmittelbare
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand
Im Hinblick auf den sog. EU-Pass mit Drittstaatenbezug gibt es insgesamt
69 Pflichten, die Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft oder die Verwaltung ver-
ursachen. Die Vorschriften zum EU-Pass mit Drittstaatenbezug und die damit
verbundenen Pflichten treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, der in dem
von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6 der AIFM-Richt-
linie zu erlassenden delegierten Rechtsakt genannt ist. Dennoch schreibt die
AIFM-Richtlinie vor, dass diese Vorschriften bereits in nationales Recht umge-
setzt werden müssen. Da heute noch nicht genau bekannt sind, ob und wann
diese Vorschriften in Kraft treten, wurde für diese Pflichten auf eine Schätzung
verzichtet. Die Kosten werden bei Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften

berechnet.

Drucksache 17/13395 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger an.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft beläuft sich insgesamt auf
85,3 Mio. Euro. Dabei entfallen auf laufende Kosten 49,1 Mio. Euro, die sich
wiederum auf 42,6 Mio. Euro aus Erfüllungsaufwand im engeren Sinne und
6,4 Mio. Euro aus Kosten von Informationspflichten verteilen. Als Einmalauf-
wand entstehen 36,2 Mio. Euro Kosten, davon 31,3 Mio. Euro aus Erfüllungs-
aufwand im engeren Sinne und 4,9 Mio. Euro aus Kosten von Informations-
pflichten. Die Kosten sind jeweils nach einem standardisierten Modell geschätzt.
Durch die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs
entsteht folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand:
– Durch die Einführung einer Prüfung der Geschäftsleitereignung bei Regis-

trierung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen
nach § 2 Absatz 4b oder Absatz 5 erfüllen, in § 44 Absatz 3 KAGB ergibt
sich, geschätzt nach einem standardisierten Modell der BaFin, zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 200 000 Euro.

– Die Schaffung von Anzeigepflichten bei der Versicherung gegen Berufs-
haftungsrisiken sowie im Hinblick auf die finanziellen und beruflichen
Garantien der alternativen Verwahrstelle führen zu Bürokratiekosten aus
Informationspflichten von ca. 55 000 Euro.

– Die Anpassung der Regelungen zur Bewertung von Immobilien-Sonderver-
mögen und geschlossenen Publikums-AIF führt nach einem standardisierten
Modell der BaFin durch die Einbeziehung eines zweiten Bewerters zu zusätz-
lichem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von ca. 10 Mio. Euro. Im Detail
ergeben sich folgende Schätzungen:

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich ein laufender Erfüllungsaufwand von
5 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand von 4,5 Mio. Euro,
geschätzt nach einem standardisierten Modell.
Durch die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs
entsteht folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand:

Inhalt Komplexität Zeit
in Min.

Fallzahl Erfüllungs-
aufwand
gesamt

§ 231
Absatz 2

Zweiter Bewerter
vor Erwerb für Ver-
mögensgegenständen
über 50 Mio. Euro

hoch 3 730 55 267 635

§ 249
Absatz 1

Zweiter Bewerter
für regelmäßige Be-
wertung

hoch 3 490 1 500 6 829 494

§ 261
Absatz 5
und 6

Zweiter Bewerter
vor Erwerb für Ver-
mögensgegenständen
über 50 Mio. Euro
bei geschlossenen
Publikums-AIF

hoch 3 730 600 2 919 658

10 016 787
Durch die Einführung einer Prüfung der Geschäftsleitereignung bei Registrie-
rung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13395

Absatz 4b oder Absatz 5 erfüllen, in § 44 Absatz 3 KAGB ergibt sich, geschätzt
nach einem standardisierten Modell der BaFin, zusätzlicher Erfüllungsaufwand
und die Verwaltung in Höhe von ca. 200 000 Euro.

F. Weitere Kosten
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BaFin) können den Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten
durch die Erhöhung der genannten Umlage oder durch Einbeziehung in diese
entstehen.
Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unterneh-
men und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Durch dieses Gesetz entstehen den Unternehmen und Verbrauchern keine unmit-
telbaren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Drucksache 17/13395 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12294 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 24. April 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie 2011/61/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der
Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2013 über Europäische
Risikokapitalfonds (ABl. L vom … 2013, S. …) und die Verordnung
(EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …

dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie 2011/61/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der
Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2013 über Europäische
Risikokapitalfonds (ABl. L vom … 2013, S. …) und die Verordnung
(EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …

2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L
vom … 2013, S. …).
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


ung der Richtlinie 2011/61/EU über die
IFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG)

ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter

alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG *

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 2a u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetz
Verwalter alternativer Investmentfonds (A
– Drucksache 17/12294 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter

alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG *

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 2 Aufhebung des Investmentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfah-

rensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-

delsgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 11 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Aktiengesetzes
2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L
vom … 2013, S. …).

Drucksache 17/13395 – 8

E n t w u r f

Artikel 14 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 15 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 16 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen
Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 18 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und An-

legerentschädigungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-

gesetzes
Artikel 21 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-

zes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Deutsche

Bundesbank
Artikel 24 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 27 Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
Artikel 28 Inkrafttreten

Artikel 1

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen

und Verwaltungsgesellschaften

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmebestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Namensgebung; Fondskategorien
§ 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
§ 6 Besondere Aufgaben
§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit
bei der Aufsicht
§ 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei

grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüber-
schreitendem Vertrieb von AIF
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t
Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 u n v e r ä n d e r t
Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 23 u n v e r ä n d e r t

Artikel 24 u n v e r ä n d e r t
Artikel 25 u n v e r ä n d e r t
Artikel 26 u n v e r ä n d e r t
Artikel 26a Änderung des Finanzkonglomerate-Auf-

sichtsgesetzes
Artikel 27 u n v e r ä n d e r t
Artikel 28 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen

und Verwaltungsgesellschaften

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 1 u n v e r ä n d e r t
§ 2 u n v e r ä n d e r t
§ 3 u n v e r ä n d e r t
§ 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 u n v e r ä n d e r t
§ 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 u n v e r ä n d e r t
§ 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische
Kommission und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde

§ 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundes-
bank

§ 14 Auskünfte und Prüfungen bezüglich bedeutend be-
teiligter Inhaber

§ 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
§ 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte

A b s c h n i t t 2
Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n

Unterabschnitt 1
Erlaubnis

§ 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungs-

ermächtigung
§ 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungs-

gesellschaft
§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen

Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder
Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat

§ 25 Kapitalanforderungen

Unterabschnitt 2
Allgemeine Verhaltens- und

Organisationspflichten

§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermäch-
tigung

§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungs-

ermächtigung
§ 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
§ 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
§ 31 Primebroker
§ 32 Entschädigungseinrichtung

§ 33 Werbung
§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften

gegenüber der Bundesanstalt
§ 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 u n v e r ä n d e r t

§ 14 Auskünfte und Prüfungen

§ 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

§ 36 Auslagerung

§ 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und
Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungs-
gesellschaft; Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 3

Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern

§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

§ 42 Maßnahmen bei Gefahr

§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im
Insolvenzverfahren

Unterabschnitt 4

Pflichten für registrierungspflichtige
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 44 Registrierung und Berichtspflichten

§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberich-
ten

§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungs-
frist

Unterabschnitt 5

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

§ 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW
durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenz-
überschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer
OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaf-
ten

Unterabschnitt 6

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwal-

tungsgesellschaften

§ 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaften im Inland
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

§ 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, welche ausländische AIF verwalten, die
weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben
werden

§ 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als
Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft

§ 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spe-
zial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF
gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft

§ 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/
61/EU

§ 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaub-
nis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft durch die Bundesanstalt

§ 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft

§ 62 Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Eu-

ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der

Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaften

§ 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepu-
blik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist

§ 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüber-
schreitender Dienstleistungsverkehr von ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Refe-
renzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik
Deutschland ist

§ 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF

A b s c h n i t t 3
Ve r w a h r s t e l l e

Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungs-
ermächtigung

§ 69 Aufsicht

§ 70 Interessenkollision
§ 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien

eines inländischen OGAW
§ 72 Verwahrung
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

§ 73 Unterverwahrung
§ 74 Zahlung und Lieferung
§ 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 76 Kontrollfunktion
§ 77 Haftung
§ 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger;

Verordnungsermächtigung
§ 79 Vergütung, Aufwendungsersatz

Unterabschnitt 2
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen

§ 80 Beauftragung
§ 81 Verwahrung
§ 82 Unterverwahrung
§ 83 Kontrollfunktion
§ 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 85 Interessenkollision
§ 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
§ 88 Haftung
§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger;

Verordnungsermächtigung
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF

A b s c h n i t t 4
O f f e n e i n l ä n d i s c h e I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene
inländische Investmentvermögen

§ 91 Rechtsform

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 92 Sondervermögen
§ 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicher-

heitsvorschriften
§ 94 Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 95 Anteilscheine
§ 96 Anteilklassen und Teilinvestmentvermögen; Ver-

ordnungsermächtigung
§ 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts

§ 100 Abwicklung des Sondervermögens
§ 101 Jahresbericht
§ 102 Abschlussprüfung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 4
O f f e n e i n l ä n d i s c h e I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 92 u n v e r ä n d e r t
§ 93 u n v e r ä n d e r t

§ 94 u n v e r ä n d e r t
§ 95 u n v e r ä n d e r t
§ 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verord-

nungsermächtigung
§ 97 u n v e r ä n d e r t
§ 98 u n v e r ä n d e r t
§ 99 u n v e r ä n d e r t

§ 100 u n v e r ä n d e r t
§ 101 u n v e r ä n d e r t
§ 102 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

§ 103 Halbjahresbericht
§ 104 Zwischenbericht
§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
§ 106 Verordnungsermächtigung
§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwi-

schen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für Investment-

aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109 Aktien
§ 110 Satzung
§ 111 Anlagebedingungen
§ 112 Verwaltung und Anlage
§ 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der

extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft

§ 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Ei-
genmittel

§ 115 Gesellschaftskapital
§ 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
§ 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächti-

gung
§ 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 119 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungser-

mächtigung
§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-

richts; Verordnungsermächtigung
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
§ 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten

Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für offene

Investmentkommanditgesellschaften

§ 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 125 Gesellschaftsvertrag
§ 126 Anlagebedingungen
§ 127 Anleger
§ 128 Geschäftsführung
§ 129 Verwaltung und Anlage
§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Ei-
genmittel
§ 131 Gesellschaftsvermögen
§ 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächti-

gung
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 103 u n v e r ä n d e r t
§ 104 u n v e r ä n d e r t
§ 105 u n v e r ä n d e r t
§ 106 u n v e r ä n d e r t
§ 107 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

§ 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Komman-
ditanteilen

§ 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
§ 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 137 Vorlage von Berichten
§ 138 Auflösung und Liquidation

A b s c h n i t t 5
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e

I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Investmentvermögen

§ 139 Rechtsform

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Investment-
aktiengesellschaften mit fixem Kapital

§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 141 Aktien
§ 142 Satzung
§ 143 Anlagebedingungen
§ 144 Verwaltung und Anlage
§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der

Eigenmittel
§ 146 Firma
§ 147 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 148 Rechnungslegung

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

Investmentkommanditgesellschaften

§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 150 Gesellschaftsvertrag
§ 151 Anlagebedingungen
§ 152 Anleger
§ 153 Geschäftsführung, Beirat
§ 154 Verwaltung und Anlage
§ 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der

Eigenmittel
§ 156 Gesellschaftsvermögen
§ 157 Firma
§ 158 Jahresbericht

§ 159 Abschlussprüfung
§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
§ 161 Auflösung und Liquidation
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e

P u b l i k u m s i n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 162 Anlagebedingungen
§ 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen

Anlegerinformationen
§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen An-

legerinformationen; Verordnungsermächtigung
§ 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung
§ 169 Bewertungsverfahren
§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahme-

preises und des Nettoinventarwertes

Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen

§ 171 Genehmigung des Feederfonds
§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungs-

gesellschaften
§ 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbe-

richt
§ 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Ausset-

zung der Anteile
§ 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und

der Verwahrstelle
§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 178 Abwicklung eines Masterfonds
§ 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des

Masterfonds

Unterabschnitt 3
Verschmelzung von offenen

Publikumsinvestmentvermögen

§ 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungs-

arten

§ 182 Genehmigung der Verschmelzung
§ 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-

Sondervermögen
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

§ 184 Verschmelzungsplan
§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächti-

gung
§ 186 Verschmelzungsinformationen
§ 187 Rechte der Anleger
§ 188 Kosten der Verschmelzung
§ 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften

mit veränderlichem Kapital

A b s c h n i t t 2
I n v e s t m e n t v e r m ö g e n g e m ä ß

d e r O G AW- R i c h t l i n i e

§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193 Wertpapiere
§ 194 Geldmarktinstrumente
§ 195 Bankguthaben
§ 196 Investmentanteile
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente
§ 199 Kreditaufnahme
§ 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
§ 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203 Pensionsgeschäfte
§ 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205 Leerverkäufe
§ 206 Emittentengrenzen
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 208 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 209 Wertpapierindex-OGAW
§ 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
§ 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berech-

nung
§ 213 Umwandlung von inländischen OGAW

A b s c h n i t t 3
O f f e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene
inländische Publikums-AIF

§ 214 Risikomischung, Arten
§ 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

§ 216 Bewerter

§ 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offen-
legung

Unterabschnitt 2

Gemischte Investmentvermögen

§ 218 Gemischte Investmentvermögen

§ 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

Unterabschnitt 3

Sonstige Investmentvermögen

§ 220 Sonstige Investmentvermögen

§ 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen,
Kreditaufnahme

§ 222 Mikrofinanzinstitute

§ 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen oder Aktien

§ 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlage-
bedingungen

Unterabschnitt 4

Dach-Hedgefonds

§ 225 Dach-Hedgefonds

§ 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt

§ 227 Rücknahme

§ 228 Verkaufsprospekt

§ 229 Anlagebedingungen

Unterabschnitt 5

Immobilien-Sondervermögen

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen

§ 232 Erbbaurechtsbestellung

§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungs-
risiko

§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

§ 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften

§ 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Ab-
schlussprüfer

§ 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen

§ 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an
Immobilien-Gesellschaften
§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Ver-
äußerung

§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaf-
ten
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 17/13395 – 18

E n t w u r f

§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

§ 243 Risikomischung

§ 244 Anlaufzeit

§ 245 Treuhandverhältnis

§ 246 Verfügungsbeschränkung

§ 247 Vermögensaufstellung

§ 248 Sonderregeln für die Bewertung

§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren

§ 250 Sonderregeln für den Bewerter

§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung

§ 252 Ertragsverwendung

§ 253 Liquiditätsvorschriften

§ 254 Kreditaufnahme

§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen

§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in
den Anlagebedingungen

§ 257 Aussetzung der Rücknahme

§ 258 Aussetzung nach Kündigung

§ 259 Beschlüsse der Anleger

§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegen-
ständen

A b s c h n i t t 4

G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Publikums-AIF

§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 262 Risikomischung

§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung

§ 264 Verfügungsbeschränkung

§ 265 Leerverkäufe

§ 266 Anlagebedingungen

§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen

§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen
Anlegerinformationen

§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt

§ 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen An-

legerinformationen

§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter

§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offen-
legung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 4
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

entfällt

§ 261 u n v e r ä n d e r t
§ 262 u n v e r ä n d e r t
§ 263 u n v e r ä n d e r t
§ 264 u n v e r ä n d e r t
§ 265 u n v e r ä n d e r t
§ 266 u n v e r ä n d e r t
§ 267 u n v e r ä n d e r t
§ 268 u n v e r ä n d e r t

§ 269 u n v e r ä n d e r t
§ 270 u n v e r ä n d e r t
§ 271 u n v e r ä n d e r t
§ 272 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r i n l ä n d i s c h e
S p e z i a l - A I F

§ 273 Anlagebedingungen

§ 274 Begrenzung von Leverage

§ 275 Belastung

§ 276 Leerverkäufe

§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien

A b s c h n i t t 2

Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e
i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für offene
inländische Spezial-AIF

§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung

§ 280 Master-Feeder-Strukturen

§ 281 Verschmelzung

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für allgemeine
offene inländische Spezial-AIF

§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen

Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften für Hedgefonds

§ 283 Hedgefonds

Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften für offene inländische
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

§ 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen

A b s c h n i t t 3

Vo r s c h r i f t e n f ü r g e s c h l o s s e n e
i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für geschlossene
inländische Spezial-AIF
§ 285 Anlageobjekte

§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter;
Häufigkeit der Bewertung
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht

börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 287 Geltungsbereich
§ 288 Erlangen von Kontrolle
§ 289 Mitteilungspflichten
§ 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresab-

schlusses und des Lageberichts
§ 292 Zerschlagen von Unternehmen

Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von Investmentvermögen

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b
u n d d e n E r w e r b v o n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

§ 293 Allgemeine Vorschriften
§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW an-

wendbare Vorschriften
§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwend-

bare Vorschriften
§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Kon-

formität

Unterabschnitt 1
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den
Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informa-

tionspflichten für EU-OGAW
§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informa-

tionspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
§ 302 Werbung
§ 303 Maßgebliche Sprachfassung

§ 304 Kostenvorausbelastung
§ 305 Widerrufsrecht
§ 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen

Anlegerinformationen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von Investmentvermögen

A b s c h n i t t 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b

u n d d e n E r w e r b v o n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb
und den Erwerb von Investmentvermögen

§ 293 u n v e r ä n d e r t
§ 294 u n v e r ä n d e r t

§ 295 u n v e r ä n d e r t

§ 296 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den
Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 297 u n v e r ä n d e r t
§ 298 u n v e r ä n d e r t

§ 299 u n v e r ä n d e r t

§ 300 u n v e r ä n d e r t
§ 301 u n v e r ä n d e r t
§ 302 u n v e r ä n d e r t
§ 303 u n v e r ä n d e r t

§ 304 u n v e r ä n d e r t
§ 305 u n v e r ä n d e r t
§ 306 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in
Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionel-
len und professionellen Anlegern und Haftung

§ 308 Sonstige Informationspflichten

A b s c h n i t t 2
Ve r t r i e b s a n z e i g e u n d

Ve r t r i e b s u n t e r s a g u n g f ü r O G AW

Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb

von EU-OGAW im Inland

§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311 Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-

OGAW

Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen
OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
§ 313 Veröffentlichungspflichten

A b s c h n i t t 3
A n z e i g e , E i n s t e l l u n g u n d U n t e r s a g u n g d e s

Ve r t r i e b s v o n A I F

§ 314 Untersagung des Vertriebs
§ 315 Einstellung des Vertriebs von AIF

Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den Vertrieb

von Publikums-AIF, von EU-AIF oder
von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländi-
schen Publikums-AIF im Inland

§ 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von
ausländischen AIF an Privatanleger

§ 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinfor-
mationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von aus-
ländischen AIF an Privatanleger

§ 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim
Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF

an Privatanleger

§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanle-
ger im Inland
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in
Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 307 u n v e r ä n d e r t

§ 308 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3
A n z e i g e , E i n s t e l l u n g u n d U n t e r s a g u n g d e s

Ve r t r i e b s v o n A I F

§ 314 u n v e r ä n d e r t
§ 315 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb

von AIF an semiprofessionelle Anleger
und professionelle Anleger im Inland

§ 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an
semiprofessionelle und professionelle Anleger im
Inland

§ 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von auslän-
dischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-
AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
an semiprofessionelle und professionelle Anleger
im Inland

§ 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofes-
sionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländi-
schen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-
AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
an semiprofessionelle und professionelle Anleger
im Inland

§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtig-
ten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen
Spezial-AIF an semiprofessionelle und professio-
nelle Anleger im Inland

§ 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtig-
ten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofes-
sionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht
die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
sichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländi-
schen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Inland

§ 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht
die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-

professionelle und professionelle Anleger im In-
land

§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb

von AIF an semiprofessionelle Anleger
und professionelle Anleger im Inland

§ 321 u n v e r ä n d e r t

§ 322 u n v e r ä n d e r t

§ 323 u n v e r ä n d e r t

§ 324 u n v e r ä n d e r t

§ 325 u n v e r ä n d e r t

§ 326 u n v e r ä n d e r t

§ 327 u n v e r ä n d e r t

§ 328 u n v e r ä n d e r t
§ 329 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

schaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr ver-
walteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-
Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder
ausländischen AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Inland

§ 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von
von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anle-
ger im Inland

Unterabschnitt 3

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländi-
schen AIF an professionelle Anleger in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung

§ 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF
oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF
oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an profes-
sionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum

§ 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen AIF an professio-
nelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von
ausländischen AIF an professionelle Anleger in an-

deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum

§ 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 330 u n v e r ä n d e r t

§ 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim
beabsichtigten Vertrieb von AIF an professio-
nelle und semiprofessionelle Anleger im Inland

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF

an semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010

Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds

§ 337 Europäische Risikokapitalfonds

Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Kapitel 7
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1
S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 339 Strafvorschriften
§ 340 Bußgeldvorschriften
§ 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in

Strafsachen
§ 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verord-

nungsermächtigung

A b s c h n i t t 2
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaften

Unterabschnitt 2
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für
AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten

§ 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwal-
ten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert
waren

§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-
Sondervermögen

§ 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvor-

sorge-Sondervermögen

§ 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte
Sondervermögen und Gemischte Investmentaktien-
gesellschaften
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

§ 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige
Sondervermögen und Sonstige Investmentaktien-
gesellschaften

§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds
und offene Spezial-AIF

§ 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwal-
ten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz
reguliert waren

§ 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgeset-
zes

Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften

für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene
AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwal-
tungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwal-
ten, und für geschlossene AIF

§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für

OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW

§ 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsge-
sellschaften und OGAW

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen

und Verwaltungsgesellschaften

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für ge-
meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern
Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlage-
strategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der
kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanz-
sektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1
ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder
der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame
Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen An-
leger begrenzen.

(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) erfüllen.

(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Invest-
mentvermögen, die keine OGAW sind.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen

und Verwaltungsgesellschaften

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

(4) Offene Investmentvermögen sind
1. OGAW und
2. AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 der

Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Verordnung auf Grund-
lage von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU]
erfüllen.

(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF
sind.

(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von
schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesell-
schaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des
AIF nur gehalten werden dürfen von
1. professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19

Nummer 32 und
2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19

Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvest-
mentvermögen.

(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentver-
mögen, die dem inländischen Recht unterliegen.

(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen,
die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
liegen.

(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Dritt-
staates unterliegen.

(10) Sondervermögen sind inländische offene Invest-
mentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungs-
gesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses
Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das
Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den An-
legern bestimmt, verwaltet werden.

(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen
in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder
Investmentkommanditgesellschaft.

(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind
Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungs-
gesellschaft bestellt haben.

(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind
Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsge-
sellschaft bestellt haben.

(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungs-
gesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-
Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Ver-
waltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsge-

sellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens
einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Offene Investmentvermögen sind
1. u n v e r ä n d e r t
2. AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal

pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung
ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Min-
desthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung
oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder
Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt.
(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von
schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesell-
schaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des
AIF nur erworben werden dürfen von
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvest-
mentvermögen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) u n v e r ä n d e r t
(15) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapital-
verwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen
AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-
rungen
1. an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern ver-

waltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie
2009/65/EG oder

2. an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne
der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds und zur Änderung der Richt-
linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L
174 vom 1.7.2011, S. 1)

entsprechen.
(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforde-
rungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im
Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.

(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses
Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Anfangskapital sind

a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-
tal ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden
Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet
sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen,

b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das ein-
gezahlte Stammkapital und die Rücklagen,

c) bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Ge-
schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der
Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter
und der diesen gewährten Kredite.

Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die
Posten im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b
bis d in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 bis 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom […] über die Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L […] vom
[…], S. […]) [CRR-Verordnung].

2. Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/
14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rah-
mens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitneh-
mer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom
23.3.2002, S. 29).
3. Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(16) u n v e r ä n d e r t

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses
Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Anfangskapital sind

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die
Posten im Sinne des § 10 Absatz 3a des Kreditwesen-
gesetzes.

2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

a) eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig wird, oder

b) die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem
inländischen OGAW-Investmentvermögen zu ver-
treiben.

4. Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) einen EU-AIF verwaltet oder
b) Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.

5. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

6. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar
oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunterneh-
men oder über ein gleichartiges Verhältnis oder im Zu-
sammenwirken mit anderen Personen oder Unterneh-
men mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der
Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen-
oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die
Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein
maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die
Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22
Absatz 1 bis 3a des Wertpapierhandelsgesetzes in Ver-
bindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 5
und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittel-
bar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem
Umfang zuzurechnen.

7. Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF,
den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung
für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest
umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft in den AIF bezieht.

8. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den An-
legern gestattet, Informationen für eine den Zwecken
der Informationen angemessene Dauer zu speichern,
einzusehen und unverändert wiederzugeben.

9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 69 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung].

10. Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalver-
waltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete In-
vestmentgesellschaft und eine andere natürliche oder
juristische Person verbunden sind
a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch

ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treu-
händer von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder

der Stimmrechte oder

b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein
gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunter-
nehmen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß § 10 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes.

10. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktien-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die min-
destens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Master-
fonds anlegen.

12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentver-
mögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen
Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feeder-
fonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen

eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als

einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische An-
lagestrategien verfolgen, oder

c) anderweitig ein Engagement von mindestens
85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.

14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile
hält.

15. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen,
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie die-
jenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der
Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten.

16. Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohn-
sitz in der Europäischen Union oder jede juristische
Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßi-
ger Zweigniederlassung in der Europäischen Union, die
von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber
Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der
Europäischen Union hinsichtlich der Verpflichtungen
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach
der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.

17. Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in dem der OGAW zugelassen
wurde.

18. Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem

der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall
der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der
Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zuge-
lassen oder registriert wurde, oder

b) für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassen oder registriert ist,
der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der

AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.

19. Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t
19. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

20. Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft ist,
a) im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder

einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, in dem diese
AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßi-
gen Sitz hat,

b) im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne von Arti-
kel 37 der Richtlinie 2011/61/EG.

21. Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht ande-
rer Staaten.

22. Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immo-
bilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.

23. Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen,
die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen einge-
legte Geld in Immobilien anlegen.

24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfo-
lioverwaltung, das Risikomanagement, administrative
Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentantei-
len sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit
den Vermögensgegenständen des AIF.

25. Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsge-
sellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalte-
ten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme,
Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebel-
finanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien
a) zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF,

einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstruktu-
ren, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem be-
treffenden AIF kontrolliert werden, und

b) darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Arti-
kel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU].

26. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterun-
ternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
sind.

27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unter-
nehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Euro-
päischen Union hat und dessen Anteile im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente
(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) nicht zum Handel auf
einem regulierten Markt zugelassen sind.

28. ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-

Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach
dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem
Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu
errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaf-
ten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsge-
sellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalte-
ten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme,
Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebel-
finanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Arti-
kel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU].

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

29. Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für
das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas ande-
res bestimmt ist.

30. Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels
4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-
Verordnung], eine Wertpapierfirma im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG
oder eine andere Einheit, die einer Regulierungs-
aufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und
professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in
erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanz-
instrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu
finanzieren oder durchzuführen, und die möglicher-
weise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und
Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleis-
tungen, Wertpapier-Darlehen und individuell ange-
passte Technologien und Einrichtungen zur betrieb-
lichen Unterstützung anbietet.

31. Privatanleger sind alle Anleger, die weder professio-
nelle noch semiprofessionelle Anleger sind.

32. Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne
von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als profes-
sioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein
professioneller Kunde behandelt werden kann.

33. Semiprofessioneller Anleger ist
a) jeder Anleger,

aa) der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro
zu investieren,

bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die
Investitionsverpflichtung getrennten Dokument
angibt, dass er sich der Risiken im Zusammen-
hang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder
Investition bewusst ist,

cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kennt-
nisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft bewer-
tet, ohne von der Annahme auszugehen, dass
der Anleger über die Marktkenntnisse und -er-
fahrungen der in Anhang II Abschnitt I der
Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger ver-
fügt,

dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft unter
Berücksichtigung der Art der beabsichtigten
Verpflichtung oder Investition hinreichend da-
von überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine
Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die
damit einhergehenden Risiken versteht und
dass eine solche Verpflichtung für den betref-
fenden Anleger angemessen ist, und

ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft schrift-

lich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuch-
stabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat
und die unter Doppelbuchstabe dd genannten
Voraussetzungen gegeben sind,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

29. u n v e r ä n d e r t

30. Primebroker ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt-
linie 2004/39/EG oder eine andere Einheit, die einer
Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung
unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistun-
gen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Ge-
schäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie
2011/61/EU zu finanzieren oder durchzuführen, und die
möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie
Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwah-
rungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und indi-
viduell angepasste Technologien und Einrichtungen zur
betrieblichen Unterstützung anbietet.

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. Semiprofessioneller Anleger ist
a) jeder Anleger,

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kennt-
nisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft be-
wertet, ohne von der Annahme auszugehen,
dass der Anleger über die Marktkenntnisse und
-erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der
Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger ver-
fügt,

dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft
unter Berücksichtigung der Art der beabsichtig-
ten Verpflichtung oder Investition hinreichend
davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist,
seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen
und die damit einhergehenden Risiken versteht
und dass eine solche Verpflichtung für den be-
treffenden Anleger angemessen ist, und

ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die

von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft
schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppel-
buchstabe cc genannte Bewertung vorgenom-
men hat und die unter Doppelbuchstabe dd ge-
nannten Voraussetzungen gegeben sind,

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder
Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, so-
fern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft
verwaltete AIF investiert.

34. Sitz eines
a) AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF

keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Staat,
dessen Recht der AIF unterliegt;

b) gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person
ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die Zweignie-
derlassung der juristischen Person;

c) gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person
ist, ist sein Wohnsitz.

35. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterun-
ternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
sind.

36. Verbriefungszweckgesellschaften sind Gesellschaften,
deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere
Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentral-
bank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die
Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalge-
sellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl.
L 15 vom 20.1.2009, S. 1), und weitere zur Erfüllung
dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflö-
sungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens oder
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital
a) durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegen-

stände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer
übertragender offener Investmentvermögen auf ein
anderes bestehendes übernehmendes Sondervermö-
gen oder einen anderen bestehenden EU-OGAW
oder auf eine andere bestehende übernehmende
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

b) durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegen-
stände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer
übertragender offener Investmentvermögen auf ein
neues, dadurch gegründetes übernehmendes Son-
dervermögen oder dadurch gegründeten über-
nehmenden EU-OGAW oder dadurch gegründete
übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital (Verschmelzung durch

Neugründung)

jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des
übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger
oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder
Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, so-
fern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft ver-
waltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Ge-
schäftsführung oder des Vorstands einer extern
verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in
die extern verwaltete Investmentgesellschaft in-
vestiert,

c) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens
10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu
investieren.

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflö-
sungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens oder
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital
a) u n v e r ä n d e r t

b) durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegen-
stände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer
übertragender offener Investmentvermögen auf ein
neues, dadurch gegründetes übernehmendes Son-
dervermögen oder einen neuen, dadurch gegrün-
deten übernehmenden EU-OGAW oder eine neue,
dadurch gegründete übernehmende Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (Ver-

schmelzung durch Neugründung)

jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des
übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger
oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von
nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder
einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.

38. Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungs-
gesellschaft eine Betriebsstelle, die einen rechtlich un-
selbstständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet
und die die Dienstleistungen erbringt, für die der Ver-
waltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmi-
gung erteilt wurde; alle Betriebsstellen einer Verwal-
tungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, die sich in
ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als
eine einzige Zweigniederlassung.

§ 2
Ausnahmebestimmungen

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem

oder mehreren anderen Unternehmen halten,
a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch

ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unter-
nehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäfts-
strategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der
Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen
oder der Beteiligungen zu fördern, und

b) die
aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und de-

ren Anteile zum Handel auf einem organisierten
Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes in der Europäischen Union zuge-
lassen sind, oder

bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer
amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck
gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräu-
ßerung ihrer Tochterunternehmen oder verbunde-
nen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;

2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die
unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom
23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenenfalls einschließlich
a) der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG

aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwal-
tung solcher Einrichtungen verantwortlich und in
ihrem Namen tätig sind, oder

b) der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/
EG bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht
Investmentvermögen verwalten;

3. die Europäische Zentralbank, die Europäische Investi-
tionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europä-

ischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale
Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen
Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtun-
gen und vergleichbare internationale Organisationen, so-
weit diese Einrichtungen oder Organisationen jeweils
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von
nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder
einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.

38. u n v e r ä n d e r t

§ 2
Ausnahmebestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

a) Investmentvermögen verwalten und
b) diese Investmentvermögen im öffentlichen Interesse

handeln;
4. nationale Zentralbanken;
5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere

Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozial-
versicherungs- und Pensionssystemen verwalten;

6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmer-
sparpläne;

7. Verbriefungszweckgesellschaften.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die

über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügen,
bedürfen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
für AIF keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere
AIF verwalten, deren Anleger
1. ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:

a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
b) eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft,
c) eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft oder
d) eine andere Tochtergesellschaft einer Muttergesell-

schaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
2. selbst keine AIF sind.

(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
die §§ 1 bis 17, 42, 44 sowie die §§ 343, 345, 346, 350, 351
und 353 anzuwenden, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder direkt

oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame
Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis
oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF
verwaltet,

2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten
Spezial-AIF
a) einschließlich der durch den Einsatz von Leverage er-

worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten oder

b) insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro
überschreiten, sofern für die Spezial-AIF kein Leve-
rage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-
AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jah-
ren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können,
und

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beschlos-

sen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu un-
terwerfen.

Die Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7 anzuwenden,
wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Die Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert
über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln
2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verord-
nung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie
2011/61/EU].

(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7
anzuwenden, wenn
1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten

inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von fünf Millionen Euro überschreiten,

2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen ge-
schlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf
natürliche Personen gehalten werden und

3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamt-
heit zu unterwerfen.

Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren
verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellen-
wert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2 bis 5
der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.

(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7 anzu-
wenden, wenn
1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Pub-

likums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossen-
schaftsgesetzes Anwendung finden und in deren Sat-
zung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,

2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,

3. aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag
aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der in-
ternen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete
inländische geschlossene Publikums-AIF direkt oder
indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt ist und

4. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamt-
heit zu unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-

verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren
verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellen-
wert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den
Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert
über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln
2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verord-
nung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie
2011/61/EU].

(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7
anzuwenden, wenn
1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten

inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von fünf Millionen Euro überschreiten,

2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen ge-
schlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf
natürlichen Personen gehalten werden und

3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamt-
heit zu unterwerfen.

Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren
verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellen-
wert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2 bis 5
der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.

(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7 anzu-
wenden, wenn
1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Pu-

blikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossen-
schaftsgesetzes Anwendung finden und in deren Sat-
zung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,

2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,

3. aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag
aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der in-
ternen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete
inländische geschlossene Publikums-AIF direkt oder
indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt ist und

4. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamt-
heit zu unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-

verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren
verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Ka-
lenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellen-
wert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den
Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

(5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
die

1. §§ 1 bis 17, 42,

2. §§ 26 bis 28, wobei sich die Ausgestaltung der in diesen
Vorschriften geforderten Verhaltens- und Organisations-
pflichten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
richtet, indem die Art, der Umfang und die Komplexität
der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwalteten AIF berücksichtigt werden,

3. §§ 44 bis 48,

4. §§ 80 bis 90,

5. §§ 169, 261 bis 270, 271 Absatz 1 und 4 sowie § 272,

6. §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316 mit der
Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt und den
wesentlichen Anlegerinformationen die Anleger druck-
technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
darauf hinzuweisen sind, dass die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nicht über eine Erlaubnis nach diesem
Gesetz verfügt und daher bestimmte Anforderungen
dieses Gesetzes nicht eingehalten werden müssen
sowie

7. §§ 342, 343, 353 und 354
entsprechend anzuwenden, wenn

8. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder di-
rekt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemein-
same Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollver-
hältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich
inländische geschlossene AIF verwaltet,

9. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten
inländischen geschlossenen AIF einschließlich der
durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermö-
gensgegenstände insgesamt nicht den Wert von
100 Millionen Euro überschreiten und

10. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht be-
schlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit
zu unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 1 genannten Schwellenwertes
und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögens-
gegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich
den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten,
bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 3 Ab-
satz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU].
(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie

1. gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
die

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 44 Absatz 1, 3 bis 7, §§ 45 bis 48,
4. u n v e r ä n d e r t

5. § 169 entsprechend, §§ 261 bis 270, 271 Absatz 1 und 4,
§ 272 sowie

6. §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316 mit der
Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt und den wesent-
lichen Anlegerinformationen die Anleger drucktechnisch
herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzu-
weisen sind, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nicht über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ver-
fügt und daher bestimmte Anforderungen dieses
Gesetzes nicht eingehalten werden müssen,

7. entfällt
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2
erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet ent-

weder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine ge-
meinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontroll-
verhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich in-
ländische geschlossene AIF, bei denen es sich nicht aus-
schließlich um Spezial-AIF handelt,

2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten
inländischen geschlossenen AIF einschließlich der durch
den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegen-
stände überschreiten insgesamt nicht den Wert von
100 Millionen Euro, und

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht be-
schlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu
unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 2 Nummer 2 genannten Schwel-
lenwertes und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften im Sinne des Satzes 2, deren verwaltete Ver-
mögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres
gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder un-
terschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU].
(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L […] vom […],
S. […]) registriert ist und

2. nicht Artikel 2 Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 unterfällt.

Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und
hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie ab-
weichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risiko-
kapitalfonds auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5
auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L
[…] vom […], S. […]) registriert ist und

2. nicht Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 unterfällt.

Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und
hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie ab-
weichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds
für soziales Unternehmertum auch OGAW verwalten; in die-
sem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
neben Kapitel 6 auch die für die Verwaltung von OGAW gel-
tenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 3
Bezeichnungsschutz

(1) Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesellschaft“,
„Investmentvermögen“, „Investmentfonds“ oder „Invest-
mentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der diese Be-
griffe enthalten sind, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma,
zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwe-
cken nur von Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses
Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnungen „Investment-
fonds“ und „Investmentvermögen“ dürfen auch von Ver-
triebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Invest-
mentvermögen vertreiben, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes vertrieben werden dürfen. Die Bezeichnungen „In-
vestmentfonds“, „Investmentvermögen“ und „Investment-
gesellschaft“ dürfen auch von extern verwalteten Invest-
mentgesellschaften geführt werden.

(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf
nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108
bis 123 sowie 140 bis 148 geführt werden.

(3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesellschaft“
darf nur von Investmentkommanditgesellschaften im Sinne

der §§ 124 bis 138 sowie 149 bis 161 geführt werden.

(4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 unterfällt.

Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und
hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie ab-
weichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risiko-
kapitalfonds auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5
auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
1. u n v e r ä n d e r t

2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 unterfällt.

Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und
hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie ab-
weichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds
für soziales Unternehmertum auch OGAW verwalten; in die-
sem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
neben Kapitel 6 auch die für die Verwaltung von OGAW gel-
tenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 3
Bezeichnungsschutz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf
nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108
bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt werden.

(3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesellschaft“
darf nur von Investmentkommanditgesellschaften im Sinne

der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161 geführt werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 38

E n t w u r f

ihrem Herkunftsmitgliedstaat führen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann einen
erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn
die Gefahr einer Verwechslung besteht.

(5) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden.

§ 4
Namensgebung; Fondskategorien

(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Invest-
mentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditge-
sellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Re-
gelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investment-
vermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach
den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag entspricht.

§ 5
Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vor-

schriften dieses Gesetzes aus.
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 er-
bringt, gelten die §§ 31 bis 31b, 31d und 33 bis 34a des Wert-
papierhandelsgesetzes entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob
ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Ge-
setzes unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne
des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Entscheidung bindet die Ver-
waltungsbehörden.

(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Be-
stimmungen des § 26 Absatz 2 bis 8 und des § 27 durch aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, oder
EU-Verwaltungsgesellschaften, wenn die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesell-
schaft Investmentvermögen im Inland über eine Zweignie-
derlassung verwaltet oder vertreibt.

(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner
1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311 und 314 bis 321 und

der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften
des deutschen Rechts,

2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des
Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Ab-
satz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der §§ 329 und 330
und

3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung der
§§ 322 und 324 bis 328
durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von
der Bundesanstalt beaufsichtigte Unternehmen.

(6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Ver-
bote und Gebote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner
1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und

330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden
Vorschriften des deutschen Rechts,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von
der Bundesanstalt beaufsichtigte Unternehmen.

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

Gesetzes erlassenen Bestimmungen und kann Anordnungen
treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich
sind. Die Bundesanstalt ist ferner befugt, im Rahmen der
Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und
geeignet sind, um die Einhaltung der in den Anlagebedin-
gungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgese-
henen Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Ver-
bots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die
Bundesanstalt dabei insbesondere

1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen,
Personen laden und vernehmen sowie

2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprä-
chen und Datenübermittlungen anfordern; das Grund-
recht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.

Sofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen Daten
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wer-
den, dürfen diese nicht gespeichert, verwertet oder weiter-
gegeben werden und sind unverzüglich zu löschen. Die
Wirtschaftsprüfer haben der Bundesanstalt auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit
dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der
Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im
Rahmen der Prüfung bekannt geworden sind. Für das Recht
zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt
§ 4 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ord-
nungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, den
Vertrieb von Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Er-
bringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen
nach § 20 Absatz 2 und 3 oder die Tätigkeit einer Verwahr-
stelle nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für den Finanzmarkt oder den Markt für ein Finan-
zinstrument bewirken können. Die Bundesanstalt kann An-
ordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(7) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene An-
ordnungen, die sie nach Absatz 6 wegen Verstößen gegen
Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt machen, es sei denn, diese
Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefähr-
den, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Betei-
ligten führen. Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagun-
gen nach Absatz 6, den §§ 11, 311 oder 314 im Bundesanzei-
ger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat.
Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung
nach Satz 2 Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsge-
sellschaft zu erstatten.

(8) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Auskünfte

über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der
Unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Invest-
mentvermögen vertreiben, ohne dass die folgenden Anzei-
gen erstattet worden sind:
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Auskünfte

über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der
Unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Invest-
mentvermögen vertreiben, ohne dass die folgenden Anzei-
gen erstattet worden sind:

Drucksache 17/13395 – 40

E n t w u r f

1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1,
§ 321 Absatz 1 oder § 323 Absatz 1 erforderliche An-
zeige sowie

2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Arti-
kels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6
der Richtlinie 2011/61/EG erlassenen delegierten Rechts-
akt genannt ist, die nach § 329 Absatz 2 oder § 330
Absatz 2 erforderliche Anzeige und

3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach § 322
Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1, § 326 Ab-
satz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2 erforderliche
Anzeige.
(9) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die im Inland
AIF verwaltet oder vertreibt, kann die Bundesanstalt die
Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind,
um zu überprüfen, ob die maßgeblichen Bestimmungen, für
deren Überwachung die Bundesanstalt verantwortlich ist,
durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft eingehalten werden.
Satz 1 gilt für EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im
Inland OGAW verwalten, entsprechend.

§ 6
Besondere Aufgaben

§ 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwen-
den, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut
sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung
mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der
Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.

§ 7
Sofortige Vollziehbarkeit

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grundlage der §§ 6, 14,
15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, 41, 42, 68 Absatz 7,
§ 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Num-
mer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ergreift die Bundesanstalt gemäß den §§ 5, 11 Ab-
satz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314,
§ 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 320
Absatz 2, § 329 Absatz 4 oder § 330 Absatz 4, oder gemäß
§ 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 322
Absatz 4, § 325 Absatz 2 oder § 326 Absatz 3 zum Schutz
der Anleger geeignete und erforderliche Maßnahmen, ein-
schließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen

oder Aktien an AIF, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertrieben werden, haben Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen diese Maßnahmen einschließlich der Andro-
hung und Festsetzung von Zwangsmitteln ebenfalls keine
aufschiebende Wirkung.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1,
§ 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 er-
forderliche Anzeige sowie

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Sofortige Vollziehbarkeit

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grundlage der §§ 6, 14,
15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, 41, 42, 44 Absatz 5,
§ 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wir-
kung.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen
Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsa-
chen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungs-
gesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentver-
mögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des
Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken und den zuständigen Stellen der
Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie
übermittelt ihnen unverzüglich Auskünfte und Informationen,
wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/
EG oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufga-
ben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschrif-
ten übertragenen Befugnisse erforderlich ist. Für die Über-
mittlung personenbezogener Daten an die zuständigen Stellen
durch die Bundesanstalt gilt § 4b des Bundesdatenschutzge-
setzes. Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet
oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu
löschen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur Erfül-
lung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht
mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach fünf Jahren.

(2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum dürfen nur für folgende Zwecke verwendet
werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufga-

ben,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfol-

gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die
Bundesanstalt,

3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbe-
helfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, In-
solvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder vor Gerich-
ten, die für Straf- und Bußgeldsachen zuständig sind.

Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung
der Zweckbestimmung der übermittelnden Stelle der Deut-
schen Bundesbank mitteilen, sofern dies für die Erfüllung
der Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit
Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig.

(3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 8
u n v e r ä n d e r t

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 42

E n t w u r f

päischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, soweit dies
erforderlich ist, um

1. die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften
zu überwachen und

2. auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Sta-
bilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ord-
nungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen diese
tätig sind, zu reagieren.

Der Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informationen
bestimmt sich nach Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken zusammengefasste Informatio-
nen über die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften,
deren Referenzstaat nach § 56 die Bundesrepublik Deutsch-
land ist. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des Arti-
kels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 84).

(5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die
sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken. Sie informiert die Stellen nach
Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein
erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut im
Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [CRR-Verordnung] oder sonstige systemrelevante Ins-
titute in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum ausgeht.

(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in denen die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat

oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs tätig ist oder war, über eine Aufhebung der Erlaub-
nis. Maßnahmen, die in Bezug auf einen inländischen
OGAW getroffen wurden, insbesondere eine Anordnung der
Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die
sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken. Sie informiert die Stellen nach
Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein
erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut oder
sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgeht.

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

die Bundesanstalt unverzüglich den zuständigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in denen jeweils Anteile oder Ak-
tien an einem inländischen OGAW gemäß den Vorschriften
der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen.
Betrifft die Maßnahme einen inländischen OGAW, der von
einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegen-
über den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.

(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen
der Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nach § 56 die
Bundesrepublik Deutschland ist, eine Abschrift der von ihr
gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1
und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen Vereinbarun-
gen über die Zusammenarbeit. Die Informationen, die die
Bundesanstalt auf Grundlage einer geschlossenen Vereinba-
rung über die Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 4 und 5 von zuständigen Stellen eines Drittstaa-
tes über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat, lei-
tet sie an die zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaa-
ten nach Satz 1 weiter. Ist die Bundesanstalt der Auffassung,
dass der Inhalt der gemäß den Artikeln 35, 37 oder 40 der
Richtlinie 2011/61/EU vom Herkunftsmitgliedstaat einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft geschlossenen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was
nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37
Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/
EU von der Europäischen Kommission erlassenen techni-
schen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die Bun-
desanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen
in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen die Informa-
tionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die
Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt
Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in
Drittstaaten übermitteln, soweit die Voraussetzungen des
§ 4c des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind. Der Dritt-
staat darf die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung der Bundesanstalt an andere Drittstaaten wei-
tergeben. Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8
des Kreditwesengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1
und 2 entsprechend.

(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/
EG durch ein Unternehmen, das nicht ihrer Aufsicht unter-

liegt, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Mitgliedstaa-
tes mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung
stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht
der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes
zuständig ist.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 44

E n t w u r f

(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltpunkte für
einen Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/
EU durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer
Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitglied-
staates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.

(11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete Maß-
nahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 51 Absatz 5
Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer anderen zustän-
digen Stelle erhalten hat, und unterrichtet diese Stelle über
die Wirkung dieser Maßnahmen und so weit wie möglich
über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklun-
gen. Im Fall von Mitteilungen in Bezug auf eine AIF-Ver-
waltungsgesellschaft unterrichtet sie auch die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt
teilt den zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maß-
nahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechtsvorschriften
des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch
die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter-
richtet worden ist.

(12) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch
richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt
des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die
OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kom-
munikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die
Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und
Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen
zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
Die Verfahren für die Koordinierung und den Informations-
austausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunfts-
mitgliedstaates und den zuständigen Behörden der Aufnah-
memitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsgesellschaft bestim-
men sich nach den auf Grundlage von Artikel 50 Absatz 6
der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommis-
sion erlassenen technischen Durchführungsstandards. Der
Mindestinhalt der in der gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4,
§ 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1
geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit be-
stimmt sich nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz
14, Artikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richt-
linie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlas-
senen technischen Regulierungsstandards.

§ 10
Allgemeine Vorschriften

für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufga-

ben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen
werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
suchen um
1. Informationsaustausch,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete Maß-
nahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 5
Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer anderen zustän-
digen Stelle erhalten hat, und unterrichtet diese Stelle über
die Wirkung dieser Maßnahmen und so weit wie möglich
über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklun-
gen. Im Fall von Mitteilungen in Bezug auf eine AIF-Ver-
waltungsgesellschaft unterrichtet sie auch die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt
teilt den zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maß-
nahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechtsvorschriften
des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch
die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter-
richtet worden ist.

(12) u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufga-
ben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen
werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
suchen um
1. Informationsaustausch,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

2. Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten,

3. eine Überprüfung vor Ort oder

4. eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates.

Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch
die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesan-
stalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchun-
gen teilnehmen. Mit Einverständnis der zuständigen auslän-
dischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die
Ermittlung selbst vornehmen oder mit der Überprüfung vor
Ort oder der Ermittlung Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-
dige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf
deren Hoheitsgebiet die Überprüfung vor Ort oder die Er-
mittlung erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen
Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Unter-
suchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalverwal-
tungsgesellschaft in einem Aufnahmemitgliedstaat durch die
Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zu-
ständigen Stellen dieses Staates.

(2) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort
oder eine Ermittlung ersucht,

1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
selbst durch,

2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung
vor Ort oder die Ermittlung durchzuführen, oder

3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen,
die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durchzufüh-
ren.

Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung
nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantra-
gen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundes-
anstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Erfolgt
die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1
Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre ei-
genen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.

(3) Die Bundesanstalt kann den Informationsaustausch
und ein Ersuchen um Überprüfung oder Ermittlung nach Ab-
satz 2 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 2 Satz 2
nur verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffent-
liche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beein-
trächtigt werden könnten oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden
Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet
worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergan-
gen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder
macht sie von ihrem Verweigerungsrecht nach Satz 1 Ge-

brauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit
und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1
Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche
Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermit-
teln.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten,

3. eine Überprüfung vor Ort oder

4. eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates.

Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch
die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesan-
stalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchun-
gen teilnehmen. Mit Einverständnis der zuständigen auslän-
dischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die
Ermittlung selbst vornehmen oder mit der Überprüfung vor
Ort oder der Ermittlung Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-
dige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf
deren Hoheitsgebiet die Überprüfung vor Ort oder die Er-
mittlung erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen
Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Unter-
suchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalverwal-
tungsgesellschaft in einem Aufnahmemitgliedstaat durch die
Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zu-
ständigen Stellen dieses Staates.

(2) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort
oder eine Ermittlung ersucht,

1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
selbst durch,

2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung
vor Ort oder die Ermittlung durchzuführen, oder

3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen,
die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durchzufüh-
ren.

Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung
nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantra-
gen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundes-
anstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Erfolgt
die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1
Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre ei-
genen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.

(3) Die Bundesanstalt kann den Informationsaustausch
und ein Ersuchen um Überprüfung oder Ermittlung nach Ab-
satz 2 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 2 Satz 2
nur verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffent-
liche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beein-
trächtigt werden könnten oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden
Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet
worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergan-
gen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder
macht sie von ihrem Verweigerungsrecht nach Satz 1 Ge-

brauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit
und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1
Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche
Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermit-
teln.

Drucksache 17/13395 – 46

E n t w u r f

(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen, wenn
1. ihrem Ersuchen nach Absatz 1 nicht innerhalb einer an-

gemessenen Frist Folge geleistet wird,
2. ihr Ersuchen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund

abgelehnt wird oder
3. eine sonstige Uneinigkeit zwischen der Bundesanstalt und

den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
züglich einer Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung in
einem Bereich besteht, in dem die Richtlinie 2011/61/EU
eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt.
(5) Das nähere Verfahren für die Überprüfungen vor Ort

oder die Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie 2009/65/
EG richtet sich nach den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 und im Rahmen der Richtlinie 2011/61/
EU nach den auf Grundlage von Artikel 54 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission
erlassenen technischen Durchführungsstandards.

§ 11
Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit

bei grenzüberschreitender Verwaltung und
grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF

(1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet oder
vertreibt, gegen eine der Bestimmungen verstößt, deren Ein-
haltung die Bundesanstalt zu überwachen hat, fordert sie die
betreffende EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu been-
den. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft entsprechend.

(2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der
Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lichen Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt
sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß
Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmit-
gliedstaates hiervon in Kenntnis.

(3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zu-
ständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedsstaates, dass eine
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
die Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der, zur
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle des Aufnah-
memitgliedstaates erforderlichen, Informationen verweigert,

1. trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um

sicherzustellen, dass die betreffende AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, die von den zuständigen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen, wenn
1. ihrem Ersuchen nach Absatz 1 nicht innerhalb einer an-

gemessenen Frist Folge geleistet wird,
2. ihr Ersuchen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund

abgelehnt wird oder
3. eine sonstige Uneinigkeit zwischen der Bundesanstalt und

den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
züglich einer Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung in
einem Bereich besteht, in dem die Richtlinie 2011/61/EU
eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt.
(5) Das nähere Verfahren für die Überprüfungen vor Ort

oder die Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie 2009/65/
EG richtet sich nach den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 und im Rahmen der Richtlinie 2011/61/
EU nach den auf Grundlage von Artikel 54 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission
erlassenen technischen Durchführungsstandards.

§ 11
Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit

bei grenzüberschreitender Verwaltung und
grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zu-
ständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates, dass eine
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
die Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle des Aufnah-
memitgliedstaates erforderlichen Informationen verweigert,

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

Stellen ihres Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 45
Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informa-
tionen vorlegt oder den Verstoß gemäß Artikel 45 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU beendet,

2. ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in Dritt-
staaten unverzüglich um Übermittlung der erforderlichen
Informationen.

Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zustän-
digen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, mitzuteilen.

(4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiter-
hin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 9 gefor-
derten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin
gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen,
1. obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5

Satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständigen
Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder Referenzmit-
gliedstaates getroffen worden ist, oder

2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzurei-
chend erweist oder

3. weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem fraglichen
Mitgliedstaat nicht verfügbar ist,

kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft geeignete Maß-
nahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5,
40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahn-
den oder weitere Verstöße zu verhindern. Soweit erforder-
lich, kann sie dieser EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auch neue
Geschäfte im Inland untersagen. Verwaltet die EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft AIF im Inland, kann die Bundesanstalt die
Einstellung der Verwaltung verlangen.

(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für
einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen die
Verpflichtungen nach diesem Gesetz, teilt sie ihre Erkennt-
nisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats der
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmit-
gliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
mit. Wenn die Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von
einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat,
1. ergreift sie geeignete Maßnahmen und
2. fordert sie gegebenenfalls Informationen von zuständi-

gen Stellen in Drittstaaten an.
(6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiter-
hin in einer Art und Weise, die den Interessen der Anleger
der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität
des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig
abträglich ist,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zuständi-
gen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, mitzuteilen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 48

E n t w u r f

1. obwohl von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmit-
gliedstaates oder Referenzmitgliedstaates eine Maß-
nahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/
EU getroffen worden ist,

2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzurei-
chend erweist oder

3. weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft nicht rechtzeitig handelt,

kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF,
die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes in der
Bundesrepublik Deutschland zu schützen; sie hat auch die
Möglichkeit, der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den weiteren
Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu un-
tersagen.

(7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner
angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und belegbare
Einwände gegen die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft durch den Referenzmitgliedstaat hat.

(8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den betref-
fenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine
von der Bundesanstalt oder einer zuständigen Stelle nach
den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnahme, kann die Bun-
desanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 46 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach Maß-
gabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen:

1. Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die von
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften verwaltet
werden, oder von Anteilen an ausländischen AIF, die von
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, ohne dass

a) eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder

b) die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2,
§ 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2, § 327
Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2, § 332 Ab-
satz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Absatz 2 erstattet
worden ist.

2. Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, wenn

a) übermäßige Risikokonzentrationen in einem Markt
auf grenzüberschreitender Grundlage vorliegen oder

b) ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kredit-

institut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung] oder sons-
tige systemrelevante Institute von der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft den oder dem AIF aus-
geht.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach Maß-
gabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, wenn

a) u n v e r ä n d e r t

b) ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kredit-

institut oder sonstige systemrelevante Institute von
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den
oder dem AIF ausgeht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49

E n t w u r f

(10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur ergriffen
werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungsge-

mäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmark-
tes oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des
Finanzsystems in der Europäischen Union oder sie ver-
bessern die Möglichkeit der Bundesanstalt zur Überwa-
chung dieser Risiken wesentlich;

2. sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage;
3. sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Auswir-

kungen auf die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes,
einschließlich der Verringerung der Liquidität der
Märkte, oder führen nicht in unverhältnismäßiger Weise
zur Unsicherheit für Marktteilnehmer.
(11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier-

und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren Beschluss zu
überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene
Verfahren zur Anwendung.

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische

Kommission und die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommis-
sion auf deren Verlangen
1. jede nach § 19 angezeigte Absicht von einem Unterneh-

men mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Betei-
ligung an einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
zu erwerben,

2. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21
durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit
Sitz in einem Drittstaat.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommis-

sion unverzüglich
1. die Zahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweignieder-

lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet
worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der
Anzeige nach § 49 Absatz 2 Satz 3 abgelehnt hat,

2. die Zahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach
§ 51 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wur-
den,

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften bei der Errichtung von Zweignie-
derlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen
oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in
einem Drittstaat gestoßen sind,

4. jede nach § 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ergriffene

Maßnahme,

5. allgemeine Schwierigkeiten, die die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in
einem Drittstaat haben.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische

Kommission und die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 50

E n t w u r f

(3) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Kommis-
sion jährlich folgende Informationen über AIF-Verwaltungs-
gesellschaften zur Verfügung, die AIF unter ihrer Aufsicht
verwalten oder vertreiben:
1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIF-Verwaltungsge-

sellschaft,
2. gegebenenfalls die Angabe der inländischen AIF oder der

EU-AIF, die von den betreffenden AIF-Verwaltungsge-
sellschaften verwaltet oder vertrieben werden,

3. gegebenenfalls die Angabe der ausländischen AIF, die
von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet,
aber nicht in der Europäischen Union vertrieben werden,

4. gegebenenfalls die Angabe der in der Europäischen
Union vertriebenen ausländischen AIF,

5. Angaben zu der anwendbaren nationalen oder unions-
rechtlichen Regelung, in deren Rahmen die betreffenden
AIF-Verwaltungsgesellschaften ihre Tätigkeiten aus-
üben,

6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verste-
hen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch
AIF-Verwaltungsgesellschaften in der Europäischen
Union in der Praxis funktionieren, und

7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den §§ 57,
58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334 angewendet
wurde.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpa-

pier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungs-

gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-
republik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, bestimmte
Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einzuhalten,

3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen hin-
sichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung der Erlaubnis
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland
ist, nach § 60 Absatz 1,

4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Ver-
triebs oder des zusätzlichen Vertriebs von AIF gemäß
§ 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften
a) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Ab-
satz 3 Nummer 2,

5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von EU-AIF
oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsge-
sellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-

republik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 333 Ab-
satz 2 Nummer 3,

6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Ver-
triebs oder des zusätzlichen Vertriebs von ausländischen
AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Refe-
renzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 322 Absatz 5 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Ab-
satz 3 Nummer 3.

(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich

1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39 aufge-
hobenen Erlaubnisse,

2. Informationen zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF entwe-
der gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen Passrege-
lung oder den nationalen Regelungen verwalten oder ver-
treiben.

(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über

1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21,

2. die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätzlich
von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gefor-
dert worden sind,

3. den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, ent-
gegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß § 58 Absatz 5 und § 59
Absatz 3,

4. abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der
Gründe für die Ablehnung gemäß § 60 Absatz 2,

5. die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gemäß
§ 61 Absatz 1 einschließlich der Begründung der auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurtei-
lung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Infor-
mationen über die neue Vertriebsstrategie der auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 61 Ab-
satz 2,

6. die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter
Angabe der Gründe gemäß § 61 Absatz 4,
7. die abschließende Entscheidung unter Angabe der
Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Empfehlung
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Nummer 1,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 52

E n t w u r f

8. den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß
§ 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften

a) im Inland nach § 322 Absatz 4 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3
Nummer 1,

9. den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-AIF
oder inländischen AIF durch eine ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2 Num-
mer 2,

10. den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländischen
AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist,

a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 322 Absatz 4 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3
Nummer 2,

11. die Möglichkeit des Beginns der Verwaltung von EU-
AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 65 Ab-
satz 4,

12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, nicht den Pflichten der
Richtlinie 2011/61/EU nachkommt, unter Angabe der
Gründe,

13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht
der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU,

14. vorgenommene Maßnahmen und Sanktionen gegen-
über AIF-Verwaltungsgesellschaften,

15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, entsprechend § 9 Absatz 4 sowie Infor-
mationen, die gemäß den §§ 22 und 35 erhoben wurden,

in zusammengefasster Form,

16. jede Änderung in Bezug auf die Arten von Publikums-
AIF und die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für Pu-
blikums-AIF,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht
der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 9 Absatz 10,

14. u n v e r ä n d e r t

15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, entsprechend § 9 Absatz 4 sowie Infor-
mationen, die gemäß den §§ 22 und 35 erhoben wurden,

in zusammengefasster Form gemäß § 9 Absatz 5,

16. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

17. die Absicht, den Umfang des Leverage gemäß § 215
Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 274 zu be-
schränken und die eingeleiteten Schritte bezüglich
sonstiger Beschränkungen der Verwaltung des AIF ge-
mäß § 215 Absatz 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung
mit § 274,

18. Maßnahmen entsprechend Nummer 17 entgegen der
Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe nach
§ 215 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 274.

Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Num-
mer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und die Informationen nach Satz 1 Nummer
16 zusätzlich der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) Ferner übermittelt die Bundesanstalt der Europäischen
Kommission und der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde
1. ein Verzeichnis der in § 206 Absatz 3 Satz 1 genannten

Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten,
2. bis zum 22. Juli 2014 die Arten von Publikums-AIF und

die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für den Vertrieb
von Publikums-AIF.

§ 13
Informationsaustausch

mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank

haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzu-
teilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich sind.

(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank ins-
besondere die Informationen und Unterlagen gemäß
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 auch in Verbin-

dung mit § 108 Absatz 3,
2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 bis 11 und Absatz 4,

den §§ 35, 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2,
3. § 49 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 53 Absatz 2 und, soweit es

sich um eine Änderung der in § 53 Absatz 2 genannten
Angaben handelt, § 53 Absatz 5,

4. § 68 Absatz 7 Satz 4,
5. § 98 Absatz 2 Satz 3 auch in Verbindung mit § 116 Ab-

satz 2 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Satz 5,
6. § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 auch in Verbindung mit

§ 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4,
7. § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1, § 155 Satz 1,
8. § 200 Absatz 4
zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt insbe-

sondere die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf
Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung ei-
ner solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Num-
mer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und die Informationen nach Satz 1 Nummer
16 zusätzlich der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 54

E n t w u r f

(4) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung
der Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unter-
lagen und Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Der Informationsaustausch nach den Absätzen 1 bis 3
schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein,
die zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle
erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren,
dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespei-
cherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen wer-
den dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kredit-
wesengesetzes entsprechend.

§ 14
Auskünfte und Prüfungen

bezüglich bedeutend beteiligter Inhaber
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete

Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils bedeutend
beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen haben der Bundes-
anstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 sowie
§ 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundes-
anstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwe-
sengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

§ 15
Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
(1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung oder wer-

den neben der kollektiven Vermögensverwaltung die in § 20
Absatz 2 oder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Neben-
dienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung nach
§ 44 Absatz 1 Nummer 1 oder ohne die erforderliche Erlaub-
nis nach den §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richt-
linie 2009/65/EU oder der Richtlinie 2011/61/EU betrieben
(unerlaubtes Investmentgeschäft), kann die Bundesanstalt
hiergegen einschreiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt
1. die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die

unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber
dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaf-
tern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen,

2. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
3. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Num-
mern 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene Daten
dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahren-
abwehr erforderlich ist.

(3) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Absät-
zen 1 und 2 bestehen auch gegenüber einem Unternehmen,
das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Ge-

sellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.

(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
berechtigt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 14
Auskünfte und Prüfungen

u n v e r ä n d e r t

§ 15
Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
(1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung ohne die

erforderliche Registrierung nach § 44 oder ohne die erforder-
liche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6
der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU
betrieben oder werden neben der kollektiven Vermögensver-
waltung die in § 20 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Dienstleis-
tungen oder Nebendienstleistungen ohne die Erlaubnis
nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie
2009/65/EG erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft),
kann die Bundesanstalt hiergegen einschreiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

(5) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine an-
gemessene Vergütung sowie Ersatz seiner Aufwendungen.
Das betroffene Unternehmen hat der Bundesanstalt die ge-
zahlten Beträge gesondert zu erstatten; auf Verlangen der
Bundesanstalt hat es für die nach Satz 1 erforderlichen Be-
träge einen Vorschuss zu leisten. Die Bundesanstalt kann das
betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesan-
stalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt un-
mittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine
Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor-
gen ist.

§ 16

Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Investment-
geschäfte betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Ab-
schluss oder die Abwicklung unerlaubter Investmentge-
schäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der
Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines sol-
chen Unternehmens haben der Bundesanstalt auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines
Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf
Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ
oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs
der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die
Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens so-
wie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vor-
legungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen.
Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu

1. Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen,

2. Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, um drin-
gende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit zu verhüten und

3. Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und
besichtigen;

das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume
des Unternehmens sowie die Räume der nach Absatz 1 aus-
kunfts- und vorlegungspflichtigen Personen durchsuchen.
Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch
die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum
Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des
Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchun-
gen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Ge-

fahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durch-
suchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch
den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gericht-
liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 16

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 56

E n t w u r f

bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entspre-
chend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fer-
tigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit
und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine
gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, wel-
che die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben,
enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Gegen-
stände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung
des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absät-
zen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Ertei-
lung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere
Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die An-

lage oder Verwaltung von Investmentvermögen einbezo-
gen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort
bestehenden Verbot erbracht werden und

2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entspre-
chendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

A b s c h n i t t 2
Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n

Unterabschnitt 1
Erlaubnis

§ 17
Kapitalverwaltungsgesellschaften

(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen
mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland,
deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische In-
vestmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder auslän-
dische AIF zu verwalten. Verwaltung eines Investmentver-
mögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung
oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Invest-
mentvermögen erbracht wird.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder
1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom In-

vestmentvermögen oder im Namen des Investmentver-
mögens bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für
die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich
ist (externe Kapitalverwaltungsgesellschaft), oder

2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des
Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässt

und der Vorstand oder die Geschäftsführung des Invest-
mentvermögens entscheidet, keine externe Kapitalver-
waltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalverwal-
tungsgesellschaft). In diesem Fall wird das Investment-
vermögen als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 2
Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n

Unterabschnitt 1
Erlaubnis

§ 17
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine Kapital-
verwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für die Einhal-
tung der Anforderungen dieses Gesetzes verantwortlich ist.

§ 18

Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften

(1) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft,
bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben
werden.

(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird.
Die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechts-
form der Kommanditgesellschaft, bei der persönlich haften-
der Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, hat einen Beirat zu bilden. Die Zu-
sammensetzung sowie Rechte und Pflichten des Aufsichts-
rats nach Satz 1 bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes
3 Satz 2, nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114,
116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 und 268
Absatz 2 des Aktiengesetzes. Die Zusammensetzung sowie
Rechte und Pflichten des Beirats nach Satz 2 bestimmen
sich, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, nach § 90 Absatz
3 bis 5 Satz 2, den §§ 95, 100, 101, 103, 105, 107 bis 114,
116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 und 268
Absatz 2 des Aktiengesetzes.

(3) § 101 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes
ist auf eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mit-
glied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionä-
ren, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den
Geschäftspartnern der externen Kapitalverwaltungsgesell-
schaft unabhängig ist. Wird die externe Kapitalverwaltungs-
gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung oder als Kommanditgesellschaft, bei der
persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben, so gilt
Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließ-
lich Spezial-AIF verwalten.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Beirats
sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die
Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Be-
stellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Auf-
sichtsrats oder eines Beirats ist der Bundesanstalt unverzüg-
lich anzuzeigen.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, soweit die Auf-
sichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den
Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden.
(6) Die §§ 24c und 25g bis 25l des Kreditwesengesetzes
sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Ab-
gabenordnung gelten für die externen Kapitalverwaltungs-
gesellschaften entsprechend.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 18

Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes
sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Ab-
gabenordnung gelten für die externen Kapitalverwaltungs-
gesellschaften entsprechend.

Drucksache 17/13395 – 58

E n t w u r f

(7) In den Fällen, in denen eine externe AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes sicherzustellen, für die
der AIF oder eine andere in seinem Namen handelnde Stelle
verantwortlich ist, unterrichtet die externe AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich die Bundesanstalt und,
sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffen-
den EU-AIF. Die Bundesanstalt kann die externe AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verpflichten, notwendige Abhil-
femaßnahmen zu treffen.

(8) Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 7 Satz 2
genannten Maßnahmen weiterhin nicht eingehalten werden,
fordert die Bundesanstalt, dass die externe AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft ihre Bestellung als externe AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft für diesen AIF kündigt, sofern es
sich um einen inländischen AIF oder einen EU-AIF handelt.
In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Die
Bundesanstalt setzt hiervon unverzüglich die zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der externen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in Kenntnis.

§ 19

Inhaber bedeutender Beteiligungen;
Verordnungsermächtigung

(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit
anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Betei-
ligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der
Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Ab-
satz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend;
§ 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen
jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.

(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 in-
nerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens,
mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schrift-
lich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im
Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ent-
sprechend. Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurtei-
lungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden
Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass

1. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforde-
rungen, insbesondere nach der Richtlinie 2009/65/EG, zu
genügen, oder

2. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch
die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteili-
gung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in ei-
nen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch
die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte

wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, ei-
nen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zu-
ständigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen diesen beeinträchtigt, oder
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 19

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6
des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entspre-
chend gelten, vorliegt.

§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.

(3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kre-
ditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm
kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts
untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer
Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Verfügung
nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der externen OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Antrag der Bundesan-
stalt, der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen,
auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Ab-
satz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend
anzuwenden.

(4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bun-
desanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes
aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. § 8
Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Be-
merkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen
zuständigen Stelle anzugeben.

(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an ei-
ner externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aufzu-
geben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter
die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent
der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Be-
teiligung so zu verändern, dass die externe OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unterneh-
men ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art,
Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach
den Absätzen 1 und 5 zu erstattenden Anzeigen sowie über
die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 20

Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung be-
stimmter Arten von inländischen Investmentvermögen be-

schränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Neben-
bestimmungen verbinden.

(2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 20

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 60

E n t w u r f

OGAW folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistun-
gen erbringen:
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne

des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum ein-
schließlich der Portfolioverwaltung fremder Investment-
vermögen (Finanzportfolioverwaltung),

2. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1
umfasst, die Anlageberatung,

3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1
umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen
an inländischen Investmentvermögen, EU-Investment-
vermögen oder ausländischen AIF für andere,

4. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Invest-
mentvermögen,

5. soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die Verwaltung
von AIF sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-
gen nach Absatz 3,

6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1
Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapi-
talgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,

7. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass
bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Ver-
waltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und der
Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Antei-
len im Sinne der Nummer 3 mindestens ein bestimmter
oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird
(Mindestzahlungszusage),

8. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz ge-
nannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen un-
mittelbar verbunden sind.
(3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen

neben der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF fol-
gende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbrin-
gen:
1. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im

Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes ange-
legter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensver-
waltung und Anlageberatung),

2. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne
des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum ein-
schließlich der Portfolioverwaltung fremder Investment-
vermögen (Finanzportfolioverwaltung),

3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2
umfasst, die Anlageberatung,
4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2
umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen
an inländischen Investmentvermögen, EU-Investment-
vermögen oder ausländischen AIF für andere,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

5. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2
umfasst, die Vermittlung von Geschäften über die An-
schaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung),

6. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Invest-
mentvermögen,

7. soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
zusätzlich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft erteilt wurde, die Verwaltung von
OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-
gen nach Absatz 2,

8. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1
Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapi-
talgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,

9. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz
genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
unmittelbar verbunden sind.
(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen
nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in
Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive
Vermögensverwaltung zu erbringen.

(5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der
externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss be-
stimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres
eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2
genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. In
der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein,
dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten
Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

(6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sich
an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentli-
chen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und
eine Haftung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens
beschränkt ist.

(7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die Ver-
waltung des eigenen OGAW; intern verwaltete AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit
ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF.

§ 21
Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapital-

verwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb er-

forderlichen Mittel nach § 25,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 21
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 62

E n t w u r f

2. die Angabe der Geschäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-

schäftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der

Geschäftsleiter,
5. die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer
jeweiligen Beteiligung,

6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung
zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,

7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau
und die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und

8. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den An-
forderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis

innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollstän-
digen Antrags zu entscheiden.

(3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfoliover-
waltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit
der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung
mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach
§ 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie
bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht
hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und
Unterlagen noch aktuell sind.

§ 22
Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapital-

verwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb er-

forderlichen Mittel nach § 25,
2. die Angabe der Geschäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-

schäftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Ge-

schäftsleiter,
5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer je-

weiligen Beteiligung,

6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung
zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und an-
deren natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 22
Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapital-

verwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft muss enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruk-
tur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Anga-
ben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen will,

8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungs-
praxis nach § 37,

9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36,

10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich

a) der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF
um einen Dachfonds handelt,

b) der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Leverage anwendet sowie

c) der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der
AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, ein-
schließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF be-
findet oder voraussichtlich befinden wird,

11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder
einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Mas-
terfonds oder des Master-AIF,

12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschafts-
verträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung
oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapital-
anlagegesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF
beabsichtigt,

13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der
Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt,
und

14. alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten
weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwal-
ten beabsichtigt.

(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis
innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollstän-
digen Antrags zu entscheiden. Die Bundesanstalt kann die-
sen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie
dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für
notwendig erachtet. Sie hat den Antragsteller über die Ver-
längerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als voll-
ständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft min-
destens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 ge-
nannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der
Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß Absatz 1
Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrate-
gien beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens je-
doch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschafts-
verträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung
oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publi-
kums-AIF beabsichtigt,

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 64

E n t w u r f

Nummer 6, 9, 12, 13 und 14 genannte Angaben nachgereicht
hat.

(5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 23
Versagung der Erlaubnis einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft

Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn
1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel

nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens

zwei Geschäftsleiter hat;
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-

schäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche
fachliche Eignung im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes nicht haben;

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist
oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;

5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen
Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ord-
nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen be-
hindern;

6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen
Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften eines Drittstaates unterstehen, deren An-
wendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;

7. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der
Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland be-
findet;

8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder in
der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vor-
kehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Ge-
schäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen,
und nicht in der Lage ist, die in diesem Gesetz festge-
legten Anforderungen einzuhalten;

9. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich ad-
ministrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen In-
vestmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusammenhang
mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt,
ohne auch die Portfolioverwaltung und das Risikoma-
nagement zu erbringen;

10. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfoliover-
waltung erbringt, ohne auch das Risikomanagement zu

erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall;

11. andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach die-
sem Gesetz nicht erfüllt sind.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 23
Versagung der Erlaubnis einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft

Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-
schäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche
fachliche Eignung im Sinne von § 33 Absatz 2 des Kre-
ditwesengesetzes nicht haben;

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

§ 24
Anhörung der zuständigen Stellen

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
erteilt werden, die
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen EU-

Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/
39/EG, eines Kreditinstituts im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Ver-
ordnung] oder eines Versicherungsunternehmens ist,
das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sen ist, oder

2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen
kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassene EU-Verwaltungsgesellschaft
oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [CRR-Verordnung] oder ein Versicherungs-
unternehmen kontrollieren,

hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.

(2) Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Bestim-
mungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG entspre-
chend anzuwenden. Für diesen Zweck sind die in Artikel 15
der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpa-
pierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ beziehungsweise „OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15
der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von
Dienstleistungen“ zu verstehen.

§ 25
Kapitalanforderungen

(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
1. mit einem Anfangskapital von

a) mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, sofern es
sich um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft

handelt,

b) mit einem Anfangskapital von mindestens 125 000
Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 24
Anhörung der zuständigen Stellen

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
erteilt werden, die
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen EU-

Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/
39/EG, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsun-
ternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen ist, oder

2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen
kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassene EU-Verwaltungsgesellschaft
oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut
oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren,

hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 25
Kapitalanforderungen

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 66

E n t w u r f

2. über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens
0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwal-
teten Investmentvermögen 250 Millionen Euro über-
steigt, verfügen, wenn der Wert der von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder von der externen OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investment-
vermögen 250 Millionen Euro überschreitet; die gefor-
derte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätz-
lichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht
überschreiten.

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine
externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die
Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent aufzubringen,
nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben
Höhe verfügt, die von einem der folgenden Institute oder
Unternehmen gestellt wird:

1. Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung] oder Versi-
cherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben, oder

2. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat, wenn diese Aufsichtsbestimmungen un-
terliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen
des Unionsrechts gleichwertig sind.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentver-
mögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren
Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermö-
gen der Kapitalverwaltungsgesellschaft; Investmentvermö-
gen, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Auf-
trag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. Für die
Zwecke der Absätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich
die Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft.

(4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Ab-
satz 1 müssen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder
Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel
ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlust-
rechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemei-
nen Verwaltungsaufwendungen sowie den Abschreibungen
und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
Sachanlagen ausgewiesen sind. Liegt für das erste abgelau-
fene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind die
Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan für das
laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehen
sind. Die Bundesanstalt kann
1. die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen,
wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der exter-
nen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angezeigt ist
oder
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine
externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die
Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent aufzubringen,
nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben
Höhe verfügt, die von einem der folgenden Institute oder
Unternehmen gestellt wird:

1. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder

2. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67

E n t w u r f

2. die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1
und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäfts-
jahr auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft he-
rabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr
nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätig-
keit der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der
externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im lau-
fenden Geschäftsjahr angezeigt ist.

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der Bundesanstalt
die Angaben und Nachweise zu übermitteln, die für die
Überprüfung der Relation und der Erfüllung der Anforderun-
gen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind.

(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Absatz 2
Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abgeschlossen oder
Mindestzahlungszusagen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 ab-
gegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber
Anlegern und Aktionären, insbesondere im Interesse der
Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, über
angemessene Eigenmittel verfügen.

(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den
Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen
können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften über

1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken
aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken,
oder

2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete Versi-
cherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit erge-
bende Haftung

verfügen.

(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmit-
tel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder in liquiden
Mitteln zu halten oder in Vermögensgegenstände zu inves-
tieren, die kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umge-
wandelt werden können und keine spekulativen Positionen
enthalten.

(8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-
men sich die Kriterien zu den Risiken, die durch die zusätz-
lichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung
gedeckt werden müssen, die Voraussetzungen für die Be-
stimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel
oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung

und die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender
Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung nach den
Artikeln 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-
2-Verordnung gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 2011/
61/EU].
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den
Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen
können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften über

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versiche-
rer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bun-
desanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kün-
digung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträch-
tigen, unverzüglich mitzuteilen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 68

E n t w u r f

Unterabschnitt 2

Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 26

Allgemeine Verhaltensregeln;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahr-
stelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,

1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzuge-
hen,

2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Investment-
vermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen
und der Integrität des Marktes zu handeln,

3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von In-
teressenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden
können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und ge-
gebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu
treffen, um

a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Inte-
ressen der Investmentvermögen und der Anleger aus-
wirken und

b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Invest-
mentvermögen eine faire Behandlung zukommt,

4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit er-
forderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese
wirksam einzusetzen,

5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwend-
baren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das
beste Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermö-
gen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und die
Integrität des Marktes zu fördern und

6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf keinem
Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung gewähren, es
sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlage-
bedingungen, in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag
des entsprechenden AIF vorgesehen.

(4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Erlaubnis
auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanzportfolioverwal-
tung) oder die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 (individuelle Ver-
mögensverwaltung) oder Nummer 2 (Finanzportfoliover-
waltung) genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermö-
gen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteile der
von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei
denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung
hierzu gegeben.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbeson-
dere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Investment-
vermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Invest-
mentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchti-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2

Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 26

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69

E n t w u r f

gung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten,
Gebühren und Praktiken zu vermeiden.

(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemessene
Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträch-
tigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern.
Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, ins-
besondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit
Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen
an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit ver-
bundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.

(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-
men sich die Kriterien, nach welchen die Bundesanstalt be-
urteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in
den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nachkommen,
nach den Artikeln 16 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU].

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Be-
zug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in
den Artikeln 16 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Le-
vel-2-Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie
2011/61/EU] aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Be-
zug auf OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen
1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den

Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen und
2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungs-

gemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwaltungs-
gesellschaften erforderlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.

§ 27
Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle ange-
messenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu
ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von
Investmentvermögen auftreten zwischen
1. der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie ihren Füh-

rungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die
über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der
Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden ist, und dem
von ihr verwalteten Investmentvermögen oder den An-
legern dieses Investmentvermögens,

2. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses In-
vestmentvermögens und einem anderen Investmentver-
mögen oder den Anlegern jenes Investmentvermögens,

3. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses
Investmentvermögens und einem anderen Kunden der

Kapitalverwaltungsgesellschaft,

4. zwei Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirksame

organisatorische und administrative Vorkehrungen, die es er-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 27
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 70

E n t w u r f

möglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung,
Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessen-
konflikten zu ergreifen, treffen und beibehalten, um zu ver-
hindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Invest-
mentvermögen und ihrer Anleger schaden.

(3) Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und Verantwor-
tungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen
werden könnten oder potenziell systematische Interessen-
konflikte hervorrufen könnten, zu trennen. AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften haben zu prüfen, ob die Bedingun-
gen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Inter-
essenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den
Anlegern der AIF gegenüber offen.

(4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobach-
tung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen
Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu
gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von
Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auf-
trag Geschäfte tätigt, unmissverständlich über die allgemeine
Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und
entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.

(5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 genannten In-
teressenkonflikte und die angemessenen Maßnahmen, die
hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und
administrativen Verfahren von einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte
zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobach-
ten und offenzulegen nach den Artikeln 30 bis 37 der Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Arti-
kel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU].

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in
Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu
den in den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 14 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU] aufgeführten Maßnahmen und Ver-
fahren nach Absatz 5 und in Bezug auf OGAW jeweils
nähere Bestimmungen zu erlassen

1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu ergreifen hat, um

a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen,
mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie

b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von
Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen
des Investmentvermögens schaden könnten und

2. über die Strukturen und organisatorischen Anforderun-
gen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach

Absatz 1 erforderlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71

E n t w u r f

§ 28
Allgemeine Organisationspflichten;

Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine

ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbe-
sondere
1. ein angemessenes Risikomanagementsystem;
2. angemessene und geeignete personelle und technische

Ressourcen;
3. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der

Mitarbeiter;
4. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermö-

gens der Kapitalverwaltungsgesellschaft;
5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für

den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für
die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
ist § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden;

6. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Ge-
schäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das
Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Her-
kunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und
-ort rekonstruiert werden kann;

7. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das
Bestehen einer internen Revision voraussetzen und ge-
währleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalver-
waltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen
in Übereinstimmung mit den Anlagebedingungen, der
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Investment-
vermögens sowie den jeweils geltenden rechtlichen Be-
stimmungen angelegt wird und

8. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung.
§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entspre-
chend.

(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst zusätz-
lich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien insbesondere
1. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleis-

ten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ord-
nungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass
Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten OGAW
ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; dies
gilt insbesondere, falls die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft EU-OGAW verwaltet; Anleger und Aktio-
näre eines von ihr verwalteten EU-OGAW müssen die
Möglichkeit erhalten, Beschwerde in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des
EU-OGAW einzureichen und
2. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleis-
ten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern,
Aktionären der von ihr verwalteten OGAW und Kunden,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 28
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 72

E n t w u r f

ihren Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt
oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des
EU-OGAW nachkommt.

Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische
Publikums-AIF verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1
entsprechend.

(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten bestimmen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren und
Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 18
Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF
verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation nach den Absätzen 1
und 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.

§ 29
Risikomanagement; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dauer-
hafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrecht-
zuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch
und funktionell unabhängig ist (Funktionstrennung). Die
Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung nach dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Kapitalverwaltungsge-
sellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und
der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwal-
teten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierar-
chisch und funktionell unabhängigen Risikocontrollingfunk-
tion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage
sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen ge-
gen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling
ermöglichen und dass der Risikomanagementprozess den
Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und durchgehend
wirksam ist.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ange-
messene Risikomanagementsysteme verfügen, die insbeson-
dere gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrate-
gien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jeder-
zeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden
können. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risiko-
managementsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal
jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumin-
dest den folgenden Verpflichtungen:
1. sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentvermö-

gens entsprechend der Anlagestrategie, den Zielen und
dem Risikoprofil des Investmentvermögens auf Basis an-
gemessener, dokumentierter und regelmäßig aktualisier-

ter Sorgfaltsprüfungsprozesse;

2. sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anlageposi-
tionen des Investmentvermögens verbundenen Risiken
sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikopro-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 29
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dauer-
hafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrecht-
zuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch
und funktionell unabhängig ist (Funktionstrennung). Die
Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung nach dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Kapitalverwaltungsge-
sellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und
der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwal-
teten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierar-
chisch und funktionell unabhängigen Risikocontrollingfunk-
tion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage
sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen ge-
gen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling
ermöglichen und dass der Risikomanagementprozess den
Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und durchgehend
wirksam ist.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ange-
messene Risikomanagementsysteme verfügen, die insbeson-
dere gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrate-
gien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jeder-
zeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden
können. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risiko-
managementsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal
jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumin-
dest den folgenden Verpflichtungen:
1. sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentvermö-

gens entsprechend der Anlagestrategie, den Zielen und
dem Risikoprofil des Investmentvermögens auf Basis an-
gemessener, dokumentierter und regelmäßig aktualisier-

ter Sorgfaltsprüfungsprozesse;

2. sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anlageposi-
tionen des Investmentvermögens verbundenen Risiken
sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikopro-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73

E n t w u r f

fil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß
erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden
können; sie nutzt hierzu unter anderem angemessene
Stresstests;

3. sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Investment-
vermögen der Größe, der Zusammensetzung sowie den
Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie sie
in den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und
den sonstigen Verkaufsunterlagen des Investmentvermö-
gens festgelegt sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchst-

maß an Leverage fest, den sie für jedes der von ihr verwalte-
ten Investmentvermögen einsetzen kann, sowie den Umfang
des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder
sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über
den Leverage gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes
berücksichtigt:
1. die Art des Investmentvermögens,
2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens,
3. die Herkunft des Leverage des Investmentvermögens,
4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu an-

deren Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein
Systemrisiko darstellen,

5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzel-
nen Kontrahenten zu begrenzen,

6. das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert ist,
7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
8. Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten der

Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betreffenden
Märkten.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-

men sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für
1. die Risikomanagementsysteme,
2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den

Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchi-

sche Trennung zwischen der Risikocontrollingfunktion
und den operativen Abteilungen, einschließlich der Port-
folioverwaltung, zu erfolgen hat,

4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessen-
konflikte gemäß Absatz 1 Satz 3,

5. die Anforderungen nach Absatz 3 und
6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder

ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von AIF
in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses
Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, in-
vestieren darf, einschließlich der Anforderungen, die ge-
währleisten, dass der Originator, der Sponsor oder der ur-

sprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil
von mindestens 5 Prozent behält sowie

7. die qualitativen Anforderungen, die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die im Namen eines oder mehrerer
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

fil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß
erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden
können; sie nutzt hierzu unter anderem angemessene
Stresstests;

3. sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Investment-
vermögen der Größe, der Zusammensetzung sowie den
Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie sie
in den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und
den sonstigen Verkaufsunterlagen des Investmentvermö-
gens festgelegt sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchst-

maß an Leverage fest, den sie für jedes der von ihr verwalte-
ten Investmentvermögen einsetzen kann, sowie den Umfang
des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder
sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über
den Leverage gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes
berücksichtigt:
1. die Art des Investmentvermögens,
2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens,
3. die Herkunft des Leverage des Investmentvermögens,
4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu an-

deren Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein
Systemrisiko darstellen,

5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzel-
nen Kontrahenten zu begrenzen,

6. das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert ist,
7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
8. Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten der

Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betreffenden
Märkten.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-

men sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für
1. die Risikomanagementsysteme,
2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den

Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchi-

sche Trennung zwischen der Risikocontrollingfunktion
und den operativen Abteilungen, einschließlich der Port-
folioverwaltung, zu erfolgen hat,

4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessen-
konflikte gemäß Absatz 1 Satz 3,

5. die Anforderungen nach Absatz 3 und
6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder

ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von AIF
in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses
Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, in-
vestieren darf, einschließlich der Anforderungen, die ge-
währleisten, dass der Originator, der Sponsor oder der ur-

sprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil
von mindestens 5 Prozent behält sowie

7. die qualitativen Anforderungen, die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die im Namen eines oder mehrerer

Drucksache 17/13395 – 74

E n t w u r f

AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im
Sinne von Nummer 6 investieren, erfüllen müssen

nach den Artikeln 38 bis 45 und 50 bis 56 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 15
Absatz 5 und Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU].

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF
verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfah-
ren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.

§ 30

Liquiditätsmanagement;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ein
angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für jedes von
ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen, es sei denn, es
handelt sich um ein geschlossenes Investmentvermögen, für
das kein Leverage eingesetzt wird. Die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft hat Verfahren festzulegen, die es ihr ermög-
lichen, die Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen zu
überwachen und hat zu gewährleisten, dass sich das Liquidi-
tätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den zu-
grunde liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermö-
gens deckt.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regelmäßig
Stresstests durchzuführen und dabei sowohl normale als
auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde
zu legen, die die Bewertung und Überwachung der Liquidi-
tätsrisiken der Investmentvermögen ermöglichen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu gewähr-
leisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und
die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihr verwalteten
Investmentvermögens übereinstimmen.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-
men sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für
die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und die
Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil
und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 3 nach den Arti-
keln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2011/
61/EU].

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in
Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu
den in den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU] aufgeführten Kriterien nach Ab-

satz 4 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu
den Liquiditätsmanagementsystemen und -verfahren zu
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im
Sinne von Nummer 6 investieren, erfüllen müssen

nach den Artikeln 38 bis 45 und 50 bis 56 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 15
Absatz 5 und Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU].

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF
verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfah-
ren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.

§ 30

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ein
angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für jedes von
ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen, es sei denn, es
handelt sich um ein geschlossenes Investmentvermögen, für
das kein Leverage eingesetzt wird. Die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft hat Verfahren festzulegen, die es ihr ermög-
lichen, die Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen zu
überwachen und hat zu gewährleisten, dass sich das Liquidi-
tätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den zu-
grunde liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermö-
gens deckt.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regelmäßig
Stresstests durchzuführen und dabei sowohl normale als
auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde
zu legen, die die Bewertung und Überwachung der Liquidi-
tätsrisiken der Investmentvermögen ermöglichen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu gewähr-
leisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und
die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihr verwalteten
Investmentvermögens übereinstimmen.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-
men sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für
die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und die
Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil
und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 3 nach den Arti-
keln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2011/
61/EU].

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in
Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu
den in den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU] aufgeführten Kriterien nach Ab-

satz 4 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu
den Liquiditätsmanagementsystemen und -verfahren zu
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75

E n t w u r f

§ 31
Primebroker

(1) Nimmt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung des AIF die Dienstleistungen eines Primebrokers
in Anspruch, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen
Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglich-
keit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermö-
gensgegenständen des AIF in diesem Vertrag vereinbart wer-
den und den Anlagebedingungen, der Satzung oder des
Gesellschaftsvertrages des AIF entsprechen. In dem Vertrag
muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle über den Ver-
trag in Kenntnis gesetzt wird.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aus-
wahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag
geschlossen wird, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit vorzunehmen.

§ 32

Entschädigungseinrichtung
Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis

zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 hat, hat
sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute im Sinne des
Kreditwesengesetzes sind, über die Zugehörigkeit zu einer
Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Ent-
schädigungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informie-
ren; § 23a Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 des Kredit-
wesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 33

Werbung
Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaften

und extern verwalteten Investmentgesellschaften findet § 23
des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 34

Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften
gegenüber der Bundesanstalt

(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-
anstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der
nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben,
vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.

(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzu-
schreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung ab-
zulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in
Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu
einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der beson-
deren Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalver-
waltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach

Satz 2 zu informieren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat
eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt un-
verzüglich anzuzeigen:
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 31
u n v e r ä n d e r t

§ 32

u n v e r ä n d e r t

§ 33

u n v e r ä n d e r t

§ 34

u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-
anstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der
nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben,
vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.

(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzu-
schreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung ab-
zulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in
Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu
einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der beson-
deren Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalver-
waltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach

Satz 2 zu informieren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat
eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt un-
verzüglich anzuzeigen:

Drucksache 17/13395 – 76

E n t w u r f

1. den Vollzug der Bestellung einer Person zum Ge-
schäftsleiter;

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren

oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unter-
nehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mit-
telbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am
Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4. die Änderung der Rechtsform und der Firma;
5. bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publi-
kums-AIF verwalten, sowie bei extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede
Änderung ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertra-
ges;

6. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vorge-
sehenen Schwellen;

7. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die
Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweig-
stelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder
Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
9. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung

über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
herbeizuführen;

10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Betei-
ligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das
Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen
von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der be-
vorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhält-
nisse Kenntnis erlangt;

11. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapital-
verwaltungsgesellschaft.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-
stalt jährlich anzuzeigen:
1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend betei-

ligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländi-

schen Zweigstelle und
3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer

engen Verbindung.
(5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-

schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als

Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungs-

ratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Be-
teiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in
der Höhe der Beteiligung.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. den Vollzug der Bestellung einer Person zum Ge-
schäftsleiter;

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren

oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unter-
nehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mit-
telbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am
Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4. die Änderung der Rechtsform und der Firma;
5. bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publi-
kums-AIF verwalten, sowie bei extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede
Änderung ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertra-
ges;

6. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vorge-
sehenen Schwellen;

7. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die
Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweig-
stelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder
Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
9. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung

über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
herbeizuführen;

10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Betei-
ligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das
Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen
von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der be-
vorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhält-
nisse Kenntnis erlangt;

11. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapital-
verwaltungsgesellschaft.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-
stalt jährlich anzuzeigen:
1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend betei-

ligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländi-

schen Zweigstelle und
3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer

engen Verbindung.
(5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-

schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als

Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungs-

ratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Be-
teiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in
der Höhe der Beteiligung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77

E n t w u r f

Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile
am Kapital des Unternehmens.

§ 35
Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet

die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigsten Märkte
und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für
Rechnung der von ihr verwalteten AIF handelt. Sie legt
Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen
sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder
am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken
und Konzentrationen jedes von ihr verwalteten AIF vor.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bun-
desanstalt für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF und
EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des

AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb
besondere Regelungen gelten;

2. jegliche neuen Vorkehrungen zum Liquiditätsmanage-
ment des AIF;

3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und Angaben zu den
Risikomanagementsystemen, die von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zur Steuerung des Marktrisikos,
des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie
sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen Risi-
kos, eingesetzt werden;

4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögens-
gegenständen, in die der AIF investiert hat, und

5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und
§ 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der

Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
1. einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapitalver-

waltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-
AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vertrieben wird, für jedes Geschäftsjahr
gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120
Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder
§ 158,

2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung
sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwalteten AIF.
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die min-

destens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem Umfang
Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für jeden von ihr

verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:
1. den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage sowie eine

Aufschlüsselung nach Leverage, der durch Kreditauf-
nahme oder Wertpapier-Darlehen begründet wird, und
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile
am Kapital des Unternehmens.

§ 35
u n v e r ä n d e r t

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet
die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigsten Märkte
und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für
Rechnung der von ihr verwalteten AIF handelt. Sie legt
Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen
sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder
am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken
und Konzentrationen jedes von ihr verwalteten AIF vor.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bun-
desanstalt für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF und
EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des

AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb
besondere Regelungen gelten;

2. jegliche neuen Vorkehrungen zum Liquiditätsmanage-
ment des AIF;

3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und Angaben zu den
Risikomanagementsystemen, die von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zur Steuerung des Marktrisikos,
des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie
sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen Risi-
kos, eingesetzt werden;

4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögens-
gegenständen, in die der AIF investiert hat, und

5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und
§ 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der

Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
1. einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapitalver-

waltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-
AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vertrieben wird, für jedes Geschäftsjahr
gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120
Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder
§ 158,

2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung
sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwalteten AIF.
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die min-

destens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem Umfang
Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für jeden von ihr

verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:
1. den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage sowie eine

Aufschlüsselung nach Leverage, der durch Kreditauf-
nahme oder Wertpapier-Darlehen begründet wird, und

Drucksache 17/13395 – 78

E n t w u r f

Leverage, der durch den Einsatz von Derivaten oder auf
andere Weise zustande kommt,

2. den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des Invest-
mentvermögens in Zusammenhang mit dem Einsatz von
Leverage wieder verwendet wurden,

3. die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, von
denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufgenommen
wurden, sowie den Umfang dieser jeweils aufgenomme-
nen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.

Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen ist,
dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in beträchtlichem
Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich nach Artikel 111 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 24 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU]. Die Bun-
desanstalt nutzt die Informationen nach Satz 1, um festzu-
stellen, inwieweit die Nutzung von Leverage zur Entstehung
von Systemrisiken im Finanzsystem, zur Entstehung des Ri-
sikos von Marktstörungen oder zur Entstehung von Risiken
für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die Bun-
desanstalt leitet die Informationen gemäß § 9 weiter.

(5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften regelmäßig oder adhoc zusätzliche Mel-
depflichten festlegen, sofern dies für die wirksame Über-
wachung von Systemrisiken erforderlich ist oder die
Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zusätzlichen
Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesanstalt informiert
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Halbsatz 2
erste Alternative.

(6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,

1. die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Ar-
tikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6
der Richtlinie 2011/61/EG erlassenen delegierten Rechts-
akt genannt ist, nach § 317 oder § 330 ausländische AIF
im Geltungsbereich dieses Gesetztes vertreibt oder

2. deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-
land gemäß § 56 ist,

gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317 Ab-
satz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf die von ihr verwal-
teten inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und die von ihr in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum vertriebenen AIF beschränkt sind.

(7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der Bundes-
anstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über jeden von ihr
verwalteten inländischen Spezial-AIF für jedes Geschäfts-
jahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Ab-
satz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158 vor.
(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflichten
nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Artikel 110 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 24 Absatz 6b der Richtlinie 2011/61/EU].
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Leverage, der durch den Einsatz von Derivaten oder auf
andere Weise zustande kommt,

2. den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des Invest-
mentvermögens in Zusammenhang mit dem Einsatz von
Leverage wieder verwendet wurden,

3. die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, von
denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufgenommen
wurden, sowie den Umfang dieser jeweils aufgenomme-
nen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.

Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen ist,
dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in beträchtlichem
Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich nach Artikel 111 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 24 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU]. Die Bun-
desanstalt nutzt die Informationen nach Satz 1, um festzu-
stellen, inwieweit die Nutzung von Leverage zur Entstehung
von Systemrisiken im Finanzsystem, zur Entstehung des Ri-
sikos von Marktstörungen oder zur Entstehung von Risiken
für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die Bun-
desanstalt leitet die Informationen gemäß § 9 weiter.

(5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften regelmäßig oder adhoc zusätzliche Mel-
depflichten festlegen, sofern dies für die wirksame Über-
wachung von Systemrisiken erforderlich ist oder die
Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zusätzlichen
Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesanstalt informiert
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Halbsatz 2
erste Alternative.

(6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,

1. die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Ar-
tikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6
der Richtlinie 2011/61/EG erlassenen delegierten Rechts-
akt genannt ist, nach § 317 oder § 330 ausländische AIF
im Geltungsbereich dieses Gesetztes vertreibt oder

2. deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-
land gemäß § 56 ist,

gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317 Ab-
satz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf die von ihr verwal-
teten inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und die von ihr in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum vertriebenen AIF beschränkt sind.

(7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der Bundes-
anstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über jeden von ihr
verwalteten inländischen Spezial-AIF für jedes Geschäfts-
jahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Ab-
satz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158 vor.
(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflichten
nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Artikel 110 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 24 Absatz 6b der Richtlinie 2011/61/EU].

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79

E n t w u r f

§ 36
Auslagerung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben
auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen)
unter den folgenden Bedingungen auslagern:
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage

sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von ob-
jektiven Gründen zu rechtfertigen;

2. das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende
Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen
Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte
des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müs-
sen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung
verfügen;

3. sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und bei einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwal-
tung oder das Risikomanagement betrifft, dürfen damit
nur Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für
die Zwecke der Vermögensverwaltung oder Finanzport-
folioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer
Aufsicht unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung;
kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften nicht erfüllt werden, kann eine Auslagerung nach
Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen;

4. wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanage-
ment auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der
Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Drittstaates sichergestellt sein;

5. die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsich-
tigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beein-
trächtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalver-
waltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer
Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das
Investmentvermögen im Interesse der Anleger verwaltet
wird;

6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen kön-
nen, dass das Auslagerungsunternehmen
a) unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufga-

ben über die erforderliche Qualifikation verfügt,
b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ord-

nungsgemäß wahrzunehmen und
c) sorgfältig ausgewählt wurde;

7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage
sein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam zu
überwachen; sie hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertrag-
lich zu sichern und

8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fortwäh-

rend die vom Auslagerungsunternehmen erbrachten
Dienstleistungen.
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 36
Auslagerung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben
auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen)
unter den folgenden Bedingungen auslagern:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Num-
mer 3 durch die Bundesanstalt ist innerhalb einer Frist

Drucksache 17/13395 – 80

E n t w u r f

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-
anstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die Auslage-
rungsvereinbarung in Kraft tritt.

(3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement
darf nicht ausgelagert werden auf

1. die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder

2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen
der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Anleger des
Investmentvermögens im Konflikt stehen könnten, außer
wenn ein solches Unternehmen

a) die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfoliover-
waltung oder dem Risikomanagement funktional und
hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu im
Interessenkonflikt stehenden Aufgaben trennt und

b) die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß
ermittelt, steuert, beobachtet und den Anlegern des
Investmentvermögens gegenüber offenlegt.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Verschul-
den des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben
nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie
nicht länger als Verwaltungsgesellschaft angesehen werden
kann und zu einer Briefkastenfirma wird.

(6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn ausge-
lagerten Aufgaben unter den folgenden Bedingungen weiter
übertragen (Unterauslagerung):

1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unterauslage-
rung vorher zuzustimmen,

2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die Unteraus-
lagerungsvereinbarung in Kraft tritt,

3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedingun-
gen werden auf das Verhältnis zwischen Auslagerungs-
unternehmen und Unterauslagerungsunternehmen ent-
sprechend angewendet.

Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterauslage-
rung.

(7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unterauslagerung
der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements.
(8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss
die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für die
Verteilung der Anlagen in Einklang stehen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsan-
trags zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
nehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die
Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies
dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter
Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem
Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen
beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t
(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81

E n t w u r f

(9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Verkaufs-
prospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben aufzulisten, die
sie ausgelagert hat.

(10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten bestimmen sich die Bedingungen zur Erfüllung der An-
forderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie die
Umstände, unter denen angenommen wird, dass die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre
Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer
Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als
Verwalter des AIF angesehen werden kann, nach den Arti-
keln 75 bis 82 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2011/
61/EU]. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind
die Artikel 75 bis 82 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Le-
vel-2-Verordnung gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie
2011/61/EU] hinsichtlich der Bedingungen zur Erfüllung der
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie
der Umstände, unter denen angenommen wird, dass die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Ab-
satz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der
sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht
länger als Verwalter des OGAW angesehen werden kann,
entsprechend anzuwenden.

§ 37
Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften legen jeweils
für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen we-
sentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsge-
sellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben
(Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und alle
Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund
derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie
Geschäftsleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest,
das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement-
system vereinbar und diesem förderlich ist und keine An-
reize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Ri-
sikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalteten Investment-
vermögen vereinbar sind.

(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem bestim-
men sich näher nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung und Ergänzung der
Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU nähere
Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, einschließlich

der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,
der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung
positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leis-
tungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Anlage-
strategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Inte-

ressen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und
der verwalteten AIF,

2. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz
der Vergütungssysteme durch die AIF-Kapitalverwal-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 37
u n v e r ä n d e r t

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften legen jeweils
für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen we-
sentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsge-
sellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben
(Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und alle
Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund
derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie
Geschäftsleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest,
das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement-
system vereinbar und diesem förderlich ist und keine An-
reize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Ri-
sikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalteten Investment-
vermögen vereinbar sind.

(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem bestim-
men sich näher nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung und Ergänzung der
Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU nähere
Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, einschließlich

der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,
der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung
positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leis-
tungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Anlage-
strategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Inte-

ressen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und
der verwalteten AIF,

2. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz
der Vergütungssysteme durch die AIF-Kapitalverwal-

Drucksache 17/13395 – 82

E n t w u r f

tungsgesellschaft und die Weiterentwicklung der Vergü-
tungssysteme,

3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergütungsbe-
standteile zu untersagen oder auf einen bestimmten An-
teil des Jahresergebnisses zu beschränken,

4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssys-
teme und der Zusammensetzung der Vergütung sowie das
Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenle-
gung.

Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Ver-
gütungsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der von ihr verwalteten AIF sowie ihrer internen Or-
ganisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität, des
Risikogehalts und der Internationalität ihrer Geschäfte zu
orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung be-
zogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 38

Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht
und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungs-

gesellschaft; Verordnungsermächtigung

(1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prü-
fungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten
gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der
Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Ab-
schlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. Er hat
insbesondere festzustellen, ob die externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35,
49 und 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36
und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2
und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel
11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach
dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Soweit die

externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistun-
gen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschluss-
prüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen.
Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, um-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

tungsgesellschaft und die Weiterentwicklung der Vergü-
tungssysteme,

3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergütungsbe-
standteile zu untersagen oder auf einen bestimmten An-
teil des Jahresergebnisses zu beschränken,

4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssys-
teme und der Zusammensetzung der Vergütung sowie das
Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenle-
gung.

Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Ver-
gütungsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der von ihr verwalteten AIF sowie ihrer internen Or-
ganisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität, des
Risikogehalts und der Internationalität ihrer Geschäfte zu
orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung be-
zogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 38

u n v e r ä n d e r t

(1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prü-
fungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten
gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der
Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Ab-
schlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. Er hat
insbesondere festzustellen, ob die externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35,
49 und 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36
und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2
und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel
11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach
dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Soweit die

externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistun-
gen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschluss-
prüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen.
Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, um-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83

E n t w u r f

fasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 ge-
nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die
Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen.
§ 36 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entspre-
chend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonder-
ten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, so-
weit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt
ist. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeit-
punkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
gen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfül-
lung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 39
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung

Gebrauch macht,
2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht,

seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt oder
3. ausdrücklich auf sie verzichtet.
Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Ka-
pital, bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
bei offenen Investmentkommanditgesellschaften oder bei
geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften muss
der Verzicht im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gegenüber der
Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges
nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Än-
derung des Unternehmensgegenstandes wie auch die Ände-
rung der Firma ergibt.

(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt,
erlischt diese Erlaubnis, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nach § 11 des Einlagen- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen

wird.

(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
wenn
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

fasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 ge-
nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die
Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen.
§ 36 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entspre-
chend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonder-
ten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, so-
weit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt
ist. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeit-
punkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
gen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfül-
lung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 39
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
wenn

Drucksache 17/13395 – 84

E n t w u r f

1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf
Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswid-
rige Weise erwirkt hat,

2. die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter
die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken und die
Gesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt
zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,

3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine
Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2 bis 11
rechtfertigen würden,

4. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die
Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt und
die Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung]
nicht mehr erfüllt,

5. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-

wenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapital-
verwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.

§ 40
Abberufung von Geschäftsleitern

(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt
statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ver-
antwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-
übung ihrer Tätigkeit untersagen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberu-
fener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonder-
beauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23
Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz
6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.

§ 41
Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25, kann die
Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, um Verstöße gegen § 25 zu unterbinden. Sie
kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die
Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen.
§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.

§ 42

Maßnahmen bei Gefahr

Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in
folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen
ergreifen:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die
Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt und
die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die ange-
messene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-
men und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006,
S. 201) nicht mehr erfüllt,

5. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 40
u n v e r ä n d e r t

§ 41
u n v e r ä n d e r t

§ 42

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85

E n t w u r f

1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren
Gläubigern,

2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegen-
stände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut
sind, oder

3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht
über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.

§ 43
Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger

im Insolvenzverfahren
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschul-

dung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapital-
verwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kre-
ditwesengesetzes zu unterrichten.

Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 44
Registrierung und Berichtspflichten

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedin-
gungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 erfüllen,
1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Regis-

trierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt
aus,

3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrie-
rung Informationen zu den Anlagestrategien der von
ihnen verwalteten AIF vor,

4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln

und
b) die größten Risiken und die Konzentrationen der von

ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der
Systemrisiken zu ermöglichen,

5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in
§ 2 Absatz 4 oder 5 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind und

6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesell-
schaften sein.

7. dürfen nur AIF in der Rechtsform

a) einer juristischen Person oder
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persön-

lich haftender Gesellschafter ausschließlich eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 43
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 44
Registrierung und Berichtspflichten

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedin-
gungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in
§ 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind,

6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesell-
schaften sein und

7. dürfen nur AIF in der Rechtsform

a) einer juristischen Person oder
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persön-

lich haftender Gesellschafter ausschließlich eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und

Drucksache 17/13395 – 86

E n t w u r f

bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausge-
schlossen ist, verwalten.

(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt
unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4b oder Absatz 5 erfüllen,
legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrie-
rung zusätzlich zu den in Absatz 1 oder Absatz 2 genann-
ten Angaben folgende Informationen vor:

1. die Angabe der Geschäftsleiter,

2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Geschäftsleiter,

3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Geschäftsleiter.

(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen
Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für
die Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträ-
gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, kann die
Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen
verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Um-
stände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Die Regis-
trierung gilt als bestätigt, wenn über den Registrierungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden
worden ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß
Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt versagt der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn

1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz
5 nicht erfüllt sind,

2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforder-
lichen Informationen gemäß Absatz 1 bis 3 und 7 vor-
gelegt wurden,

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllt,
keine juristische Person oder Personenhandelsgesell-
schaft ist,

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllt,
AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7
genannten Rechtsformen verwaltet,

5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im
Inland befindet,

6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die

Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder Absatz 5 erfül-
len, Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
erforderliche fachliche Eignung nicht haben.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausge-
schlossen ist, verwalten.

(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt
unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, legen der
Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätz-
lich zu den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Angaben
folgende Informationen vor:

1. die Angabe der Geschäftsleiter,

2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Geschäftsleiter,

3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Geschäftsleiter.

(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen
Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für
die Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträ-
gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, kann die
Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen
verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Um-
stände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Die Regis-
trierung gilt als bestätigt, wenn über den Registrierungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden
worden ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß
Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt versagt der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn

1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 nicht
erfüllt sind,

2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforder-
lichen Informationen gemäß Absatz 1 bis 3 und 7 vor-
gelegt wurden,

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, keine
juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
ist,

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF in
einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genann-
ten Rechtsformen verwaltet,

5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im
Inland befindet,

6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die

Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, Tat-
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-
schäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforder-
liche fachliche Eignung nicht haben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87

E n t w u r f

(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes aufheben, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrie-

rung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sons-
tige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die
eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4
rechtfertigen würden,

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die
weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 anzuwen-
denden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundes-
anstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-
leiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen. § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwen-
dung.

(2) Sind die in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Vorausset-
zungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb
von 30 Kalendertagen zu beantragen.

(3) Die Verfahren, die auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften anzuwenden sind, die beschließen, dieses Gesetz in
seiner Gesamtheit anzuwenden, bestimmen sich nach der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Durchführungsver-
ordnung gemäß Artikel 3 Absatz 5 Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur
Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung
von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungs-
pflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1
ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 6
Buchstabe b und c der Richtlinie 2011/61/EU].

§ 45
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von
ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF,

der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu
erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elek-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes aufheben, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrie-

rung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sons-
tige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die
eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4
rechtfertigen würden,

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die
weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 anzuwen-
denden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundes-
anstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-
leiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen. § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwen-
dung.

(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 4b oder 5 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. Sind die in
§ 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in-
nerhalb von 30 Kalendertagen
1. eine Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, Ab-

satz 2 bis 4 zu beantragen, wenn sie die Voraussetzun-
gen nach § 2 Absatz 4b Satz 1 oder 5 Satz 1 erfüllt,
oder

2. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen,
wenn sie nicht die in Nummer 1 genannten Vorausset-
zungen erfüllt.
e n t f ä l l t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 45
u n v e r ä n d e r t

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von
ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF,

der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu
erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elekt-

Drucksache 17/13395 – 88

E n t w u r f

tronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung
auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststel-
lung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die
Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich,
ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden
Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzurei-
chen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen.

(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 be-
steht mindestens aus

1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 bezie-
hungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetz-
buchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertre-
ter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47.

(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Ab-
satz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1,
2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Un-
ternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen
sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bun-
desanzeigers zu übermitteln.

§ 46

Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF,

der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllt, sind
für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Un-
terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestim-
mungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten,
soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Ab-
satz 3 bis 11 nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4
Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.

§ 47

Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines ge-

schlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46
Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe

der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit
dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Ver-
sagung der Bestätigung versehen sein.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung
auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststel-
lung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die
Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich,
ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden
Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzurei-
chen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen.

(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 be-
steht mindestens aus

1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 bezie-
hungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetz-
buchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertre-
ter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47.

(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Ab-
satz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1,
2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Un-
ternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen
sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bun-
desanzeigers zu übermitteln.

§ 46

u n v e r ä n d e r t

§ 47

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89

E n t w u r f

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-
zustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, die Bestim-
mungen eines dem AIF zugrunde liegenden Gesellschafts-
vertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung
sowie der Anlagebedingungen beachtet hat.

(3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen,
Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen
Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren
Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den
Fall, dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger
durch einen Treuhänder gehalten wird.

§ 48
Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im
Sinne des § 46 Absatz 1 nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses ver-
pflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats
des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres
im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
der Ablauf des neunten Monats.

(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhän-
gigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist
nicht anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 49
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapital-

verwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der

Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollek-
tive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, unverzüglich anzu-
zeigen. Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der
Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlas-

sung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan,

a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Auf-
bau der Zweigniederlassung hervorgehen,

b) der eine Beschreibung des Risikomanagementverfah-
rens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft erarbeitet wurde und

c) der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie
2009/65/EG enthält,
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 48
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 49
u n v e r ä n d e r t

(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der
Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollek-
tive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, unverzüglich anzu-
zeigen. Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der
Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlas-

sung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan,

a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Auf-
bau der Zweigniederlassung hervorgehen,

b) der eine Beschreibung des Risikomanagementverfah-
rens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft erarbeitet wurde und

c) der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie
2009/65/EG enthält,

Drucksache 17/13395 – 90

E n t w u r f

3. die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat an-
gefordert und Schriftstücke zugestellt werden können
und

4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung lei-
ten werden.

(2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein
Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und
der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
gang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unter-
richtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls
über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es
ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft weiterzuleiten, teilt sie dies der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch in-
nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen
Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst
die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufneh-
men, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des
Aufnahmemitgliedstaates über die Meldepflichten und die
anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern
diese Stelle sich nicht äußert, wenn seit der Übermittlung der
Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergan-
gen sind.

(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zustän-
digen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet inner-
halb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob
hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen,
die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Fi-
nanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzu-
zweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung an der Ange-
messenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen
der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im

Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensver-
waltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat an-
gefordert und Schriftstücke zugestellt werden können
und

4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung lei-
ten werden.

(2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein
Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und
der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
gang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unter-
richtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls
über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es
ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft weiterzuleiten, teilt sie dies der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch in-
nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen
Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst
die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufneh-
men, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des
Aufnahmemitgliedstaates über die Meldepflichten und die
anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern
diese Stelle sich nicht äußert, wenn seit der Übermittlung der
Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergan-
gen sind.

(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zustän-
digen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet inner-
halb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob
hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen,
die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Fi-
nanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzu-
zweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung an der Ange-
messenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen
der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im

Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensver-
waltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91

E n t w u r f

3 oder 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung
der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschrei-

tende Dienstleistung ausgeübt werden soll und
2. einen Geschäftsplan,

a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen,

b) der eine Beschreibung des Risikomanagementverfah-
rens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft erarbeitet wurde und

c) der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie
2009/65/EG enthält.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Ab-
satz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Auf-
nahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-
staates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebe-
nenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft angehört. Unmittelbar nachdem
die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft un-
terrichtet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Num-
mer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksam-
werden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.

(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die beab-
sichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu
errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20
Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, müssen mindes-
tens einen OGAW verwalten.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 4
für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Dritt-
staat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der
Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.

§ 50
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW

durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW
zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 49
Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung
darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3 oder 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung
der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschrei-

tende Dienstleistung ausgeübt werden soll und
2. einen Geschäftsplan,

a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen,

b) der eine Beschreibung des Risikomanagementverfah-
rens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft erarbeitet wurde und

c) der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie
2009/65/EG enthält.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Ab-
satz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Auf-
nahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-
staates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebe-
nenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft angehört. Unmittelbar nachdem
die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft un-
terrichtet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Num-
mer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksam-
werden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.

(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die beab-
sichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu
errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20
Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, müssen mindes-
tens einen OGAW verwalten.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 4
für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Dritt-
staat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der
Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.

§ 50
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW
zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 49
Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung
darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft

Drucksache 17/13395 – 92

E n t w u r f

eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer
Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht,
sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In
diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darü-
ber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im

Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG
und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 36
bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der
administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 2009/65/EG.

Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in die-
sem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen
Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen
ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Er-
laubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie ak-
tualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltli-
chen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzuteilen.

(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitglied-
staates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der
Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-
OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-
nis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist
oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2
übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre
Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.

(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43
sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW an-
zuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwen-
den. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung
ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz
6 nicht anzuwenden.

§ 51
Inländische Zweigniederlassungen

und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften

(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne
Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweignie-
derlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-

leistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwal-
tung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3
oder 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer
Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht,
sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In
diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darü-
ber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im

Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG
und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 36
bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der
administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 2009/65/EG.

Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in die-
sem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen
Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen
ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Er-
laubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie ak-
tualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltli-
chen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzuteilen.

(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitglied-
staates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der
Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-
OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-
nis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist
oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2
übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre
Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.

(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43
sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW an-
zuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwen-
den. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung
ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz
6 nicht anzuwenden.

§ 51
Inländische Zweigniederlassungen

und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 93

E n t w u r f

1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätig-
keiten abgedeckt haben und

2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt haben,
a) eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des

Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG zu errichten oder

b) Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu
erbringen.

Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die
Anteile eines von ihr verwalteten EU-OGAW im Inland zu
vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu
errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs über diesen Vertrieb hinaus weitere Tätig-
keiten zu erbringen, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den
§§ 293, 294, 297, 298, 301 bis 306 sowie 309 bis 311. § 53
des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzu-
wenden.

(2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im
Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
gang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hin-
zuweisen:
1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplan-

ten Tätigkeiten vorgeschrieben sind und
2. die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen.
Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweig-
niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufneh-
men. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen
Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates angezeigt hat, hat die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Ände-
rungen schriftlich anzuzeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293,
294, 309 bis 311 bleiben unberührt.

(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß
Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen:
1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplan-

ten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und
2. die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen.
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit
unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt durch die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft aufnehmen. Ändern sich

die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Her-
kunftsmitgliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirk-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 94

E n t w u r f

samwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 94
Absatz 3, die §§ 293, 294 und die §§ 309 bis 311 bleiben un-
berührt.

(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26
Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3
Nummer 8 sowie § 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312
und 313 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweig-
niederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im
Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, soweit es
sich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW
handelt, erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9
und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und
§ 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen dersel-
ben EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig-
niederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz
1 Satz 1 sind die §§ 14, 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304,
312 und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht
nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel inner-
halb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht
nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maß-
nahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzurei-
chend, kann die Bundesanstalt

1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen
und falls erforderlich die Durchführung neuer Geschäfte
im Inland untersagen sowie

2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
unterrichten, wenn die zuständige Stelle des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener
Weise tätig geworden ist.

(6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Ein-
leitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erfor-
derlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Europäische
Kommission und die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hier-
von unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die
Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Europä-
ische Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stel-
len des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft und der Bundesanstalt beschließt.
(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft können nach vor-
heriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch
ihre Beauftragten die Informationen, die für die aufsichtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderlich sind, bei
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95

E n t w u r f

der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständi-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
1. die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen Zwecken
übermittelt wurden, oder

2. zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschafts-
prüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft.

Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen ge-
genüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend ver-
fahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der
Amtshilfe gilt entsprechend. Die EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die
Prüfung zu dulden.

(8) Die §§ 24c und 25g bis 25l des Kreditwesengesetzes
sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Ab-
gabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend.

§ 52
Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW

durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch eine

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweignie-
derlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
scheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten
hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie
Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese
Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Un-
terlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im

Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der Richtlinie
2009/65/EG und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich
der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätig-
keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/
EG.

Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits
inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die
bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich
keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben un-
berührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-
OGAW vertreiben will.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines
inländischen OGAW erfordert, kann die Bundesanstalt von
den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(8) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes
sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Ab-
gabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend.

§ 52
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch eine
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweignie-
derlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
scheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten
hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie
Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese
Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Un-
terlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im

Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der Richtlinie
2009/65/EG und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich
der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätig-
keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/
EG.

Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits
inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die
bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich
keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben un-
berührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-
OGAW vertreiben will.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines
inländischen OGAW erfordert, kann die Bundesanstalt von
den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der

Drucksache 17/13395 – 96

E n t w u r f

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den
Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage
der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber
anfordern, ob die Art des inländischen OGAW, dessen Ver-
waltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.

(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inlän-
dischen OGAW untersagen, wenn
1. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-

rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2009/65/EG nicht entspricht,

2. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-
digen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates keine Zu-
lassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat,
deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder

3. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen
nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft anzuhören.

(5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet
der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91
bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 und 313
entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 53
Verwaltung von EU-AIF

durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt,
erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung EU-AIF
zu verwalten, so übermittelt sie der Bundesanstalt folgende
Angaben:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt,

2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu er-
richten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Anga-
ben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den
Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage
der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber
anfordern, ob die Art des inländischen OGAW, dessen Ver-
waltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.

(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inlän-
dischen OGAW untersagen, wenn
1. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-

rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2009/65/EG nicht entspricht,

2. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-
digen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates keine Zu-
lassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat,
deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder

3. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen
nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft anzuhören.

(5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet
der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91
bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 und 313
entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 53
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt,
erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung EU-AIF
zu verwalten, so übermittelt sie der Bundesanstalt folgende
Angaben:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt,

2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu er-
richten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Anga-
ben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 97

E n t w u r f

1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des
EU-AIF Unterlagen angefordert werden können, sowie

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.

(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Verwaltung
des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
gegen dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermit-
telt die Bundesanstalt binnen eines Monats nach dem Ein-
gang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder bin-
nen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 diese zusammen mit einer Be-
scheinigung über die Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung
der Unterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
darf erst unmittelbar nach dem Eingang der Übermittlungs-
meldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der
Verwaltung von EU-AIF beginnen.

(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 über-
mittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der
Durchführung der geplanten Änderungen schriftlich anzu-
zeigen. Im Fall von ungeplanten Änderungen hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderung der Bundes-
anstalt unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung schrift-
lich anzuzeigen.

(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz ver-
stößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.

(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze
5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorher-
sehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz
verstößt, ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maß-
nahmen.

(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz
stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft.

§ 54

Zweigniederlassung und grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr von

EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF durch
eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständi-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Ver-
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des
EU-AIF Unterlagen angefordert werden können, sowie

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.

(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Verwaltung
des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
gegen dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermit-
telt die Bundesanstalt binnen eines Monats nach dem Ein-
gang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder bin-
nen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 diese zusammen mit einer Be-
scheinigung über die Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung
der Unterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
darf erst unmittelbar nach dem Eingang der Übermittlungs-
meldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der
Verwaltung von EU-AIF beginnen.

(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 über-
mittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der
Durchführung der geplanten Änderungen schriftlich anzu-
zeigen. Im Fall von ungeplanten Änderungen hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderung der Bundes-
anstalt unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung schrift-
lich anzuzeigen.

(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz ver-
stößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.

(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze
5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorher-
sehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz
verstößt, ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maß-
nahmen.

(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz
stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft.

§ 54

u n v e r ä n d e r t
(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF durch
eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständi-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Ver-

Drucksache 17/13395 – 98

E n t w u r f

waltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben
und Unterlagen übermittelt haben:

1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie
2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beab-
sichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,

2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, in der Bundesrepublik Deutschland über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF
zu verwalten sowie

3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt
haben:

1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert
werden können, sowie

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.

(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittel-
bar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren
Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen
Spezial-AIF im Inland beginnen.

(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7,
§ 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8
sowie § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308 entsprechend
anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
sind die §§ 14, 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308 entspre-
chend anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeach-
tet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273
Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.

§ 55

Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
welche ausländische AIF verwalten, die weder in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden

(1) Die Verwaltung von ausländischen AIF, die weder in

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden, durch eine nach diesem
Gesetz zugelassene AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
zulässig, wenn
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

waltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben
und Unterlagen übermittelt haben:

1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie
2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beab-
sichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,

2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, in der Bundesrepublik Deutschland über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF
zu verwalten sowie

3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt
haben:

1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert
werden können, sowie

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.

(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittel-
bar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren
Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen
Spezial-AIF im Inland beginnen.

(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7,
§ 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8
sowie § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308 entsprechend
anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
sind die §§ 14, 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308 entspre-
chend anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeach-
tet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273
Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.

§ 55

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99

E n t w u r f

1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft alle in der Richt-
linie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderun-
gen mit Ausnahme der Anforderungen der §§ 67 und 80
bis 90 erfüllt und

2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbehörden des
Drittstaates bestehen, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, durch die ein effizienter Informationsaustausch
gewährleistet wird, der es der Bundesanstalt ermöglicht,
ihre Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen.
(2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Nummer 2

genannten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit richten
sich nach den Artikeln 113 bis 115 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 34 Absatz 2
der Richtlinie 2011/61/EU] sowie nach den Leitlinien der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

§ 56
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland
als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen

AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist Referenzmit-

gliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,
1. wenn sie gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie

2011/61/EU genannten Kriterien Referenzmitgliedstaat
sein kann und kein anderer Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum als Referenzmitglied-
staat in Betracht kommt oder

2. falls gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU genannten Kriterien sowohl die Bundes-
republik Deutschland als auch ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als Referenzmitgliedstaat in Betracht kommt, wenn die
Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Verfahren nach
Absatz 2 oder durch Entscheidung der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 4 als Refe-
renzmitgliedstaat festgelegt worden ist.
(2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der

Richtlinie 2011/61/EU neben der Bundesrepublik Deutsch-
land weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
weitere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum als Referenzmitgliedstaat in Betracht
kommen, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
bei der Bundesanstalt zu beantragen, dass diese sich mit den
zuständigen Stellen aller in Betracht kommenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
die Festlegung des Referenzmitgliedstaates für die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft einigt. Die Bundesanstalt
und die anderen zuständigen Stellen legen innerhalb eines
Monats nach Eingang eines Antrags nach Satz 1 gemeinsam

den Referenzmitgliedstaat für die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft fest. Das hierbei zu beachtende Verfahren
richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Durchführungsverordnung gemäß Artikel 37 Absatz 14 der
Richtlinie 2011/61/EU].
– Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 56
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland
als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen

AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU neben der Bundesrepublik Deutsch-
land weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
weitere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum als Referenzmitgliedstaat in Betracht
kommen, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
bei der Bundesanstalt zu beantragen, dass diese sich mit den
zuständigen Stellen aller in Betracht kommenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
die Festlegung des Referenzmitgliedstaates für die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft einigt. Die Bundesanstalt
und die anderen zuständigen Stellen legen innerhalb eines
Monats nach Eingang eines Antrags nach Satz 1 gemeinsam

den Referenzmitgliedstaat für die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft fest.

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

(3) Wird die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2
als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die Bundesanstalt
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich
von dieser Festlegung in Kenntnis.

(4) Wird die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entschei-
dung gemäß Absatz 2 Satz 2 ordnungsgemäß über die Ent-
scheidung der zuständigen Stellen informiert oder haben die
betreffenden zuständigen Stellen innerhalb der in Absatz 2
Satz 2 genannten Monatsfrist keine Entscheidung getroffen,
kann die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft selbst
ihren Referenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien festlegen.

(5) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft muss
in der Lage sein, ihre Absicht zu belegen, in einem bestimm-
ten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
bestimmten Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum einen leistungsfähigen Vertrieb
aufzubauen, indem sie gegenüber den zuständigen Stellen
des von ihr angegebenen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ihre Vertriebsstrategie offenlegt.

§ 57
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen
Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs

von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften

(1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für
die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat
nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländische Spezial-AIF
oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF ge-
mäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zu vertreiben, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt hat gegenüber ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutsch-
land Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die
ihr nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften zustehen. Ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaften, denen die Bundesanstalt eine Erlaubnis nach
§ 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt
nach dem vorliegenden Gesetz.

(2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, ist
verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach diesem Ge-
setz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der §§ 53, 54,
321, 323 und 331. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1
genannten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Einhal-
tung der Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist,
denen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-

tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt, besteht
für die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft keine Ver-
pflichtung, sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu
halten, wenn sie belegen kann, dass
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 57
u n v e r ä n d e r t

(1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für
die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat
nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländische Spezial-AIF
oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF ge-
mäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zu vertreiben, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt hat gegenüber ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutsch-
land Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die
ihr nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften zustehen. Ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaften, denen die Bundesanstalt eine Erlaubnis nach
§ 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt
nach dem vorliegenden Gesetz.

(2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, ist
verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach diesem Ge-
setz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der §§ 53, 54,
321, 323 und 331. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1
genannten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Einhal-
tung der Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist,
denen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-

tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt, besteht
für die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft keine Ver-
pflichtung, sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu
halten, wenn sie belegen kann, dass

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

1. es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes mit der Einhaltung einer verpflichtenden
Rechtsvorschrift, der die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene aus-
ländische AIF unterliegt, zu verbinden,

2. die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländi-
sche AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit
dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutz-
niveau für die Anleger des betreffenden AIF enthalten und

3. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
ausländische AIF die in Nummer 2 genannte gleichwer-
tige Bestimmung erfüllt.
(3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die

beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen,
muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bun-
desrepublik Deutschland verfügen. Der gesetzliche Vertreter
ist die Kontaktstelle für die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum. Sämtliche Korrespondenz zwischen
den zuständigen Stellen und der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des be-
treffenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über
diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter
nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug auf die von
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten Verwaltungs- und Ver-
triebstätigkeiten wahr.

§ 58
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische

AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-

sellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwal-
ten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der
Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben und gibt sie die
Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat an,
hat sie bei der Bundesanstalt einen Antrag auf Erteilung ei-
ner Erlaubnis zu stellen.

(2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Er-
laubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt, ob die
Entscheidung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Krite-
rien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den
Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auf
Erteilung einer Erlaubnis unter Angabe der Gründe für die
Ablehnung ab. Sind die Kriterien gemäß § 56 eingehalten

worden, führt die Bundesanstalt das Verfahren nach den Ab-
sätzen 3 bis 6 durch.

(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die Ent-
scheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes mit der Einhaltung einer verpflichtenden
Rechtsvorschrift, der die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene aus-
ländische AIF unterliegt, zu verbinden,

2. die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländi-
sche AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit
dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutz-
niveau für die Anleger des betreffenden AIF enthalten und

3. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
ausländische AIF die in Nummer 2 genannte gleichwer-
tige Bestimmung erfüllt.
(3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die

beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen,
muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bun-
desrepublik Deutschland verfügen. Der gesetzliche Vertreter
ist die Kontaktstelle für die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum. Sämtliche Korrespondenz zwischen
den zuständigen Stellen und der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des be-
treffenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über
diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter
nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug auf die von
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten Verwaltungs- und Ver-
triebstätigkeiten wahr.

§ 58
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwal-
ten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der
Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben und gibt sie die
Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat an,
hat sie bei der Bundesanstalt einen Antrag auf Erteilung ei-
ner Erlaubnis zu stellen.

(2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Er-
laubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt, ob die
Entscheidung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Krite-
rien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den
Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auf
Erteilung einer Erlaubnis unter Angabe der Gründe für die
Ablehnung ab. Sind die Kriterien gemäß § 56 eingehalten

worden, führt die Bundesanstalt das Verfahren nach den Ab-
sätzen 3 bis 6 durch.

(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die Ent-
scheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Kriterien ge-
mäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU einhält,
setzt sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine
Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer
Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde legt die Bundesanstalt der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Ent-
scheidung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und In-
formationen über die Vertriebsstrategie der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.

(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung
gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt gerichtete
Empfehlung zu deren Beurteilung hinsichtlich des Referenz-
mitgliedstaates gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU genannten Kriterien aus. Während die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU
die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.

(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Referenzmitgliedstaat
zu erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in
Kenntnis.

(6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als Referenzmit-
gliedstaat zu erteilen und die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon
auch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der betreffenden
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch die zu-
ständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten der von der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten
AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundesanstalt
die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zusätzlichen Be-
dingungen eingehalten sind:

1. die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenzmit-
gliedstaat von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft gemäß den Kriterien nach § 56 angegeben und
durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt
und das Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 6 wurde von

der Bundesanstalt durchgeführt;

2. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat einen
gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ernannt;
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Kriterien ge-
mäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU einhält,
setzt sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine
Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer
Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde legt die Bundesanstalt der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Ent-
scheidung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und In-
formationen über die Vertriebsstrategie der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.

(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung
gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt gerichtete
Empfehlung zu deren Beurteilung hinsichtlich des Referenz-
mitgliedstaates gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU genannten Kriterien aus. Während die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU
die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.

(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Referenzmitgliedstaat
zu erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in
Kenntnis.

(6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als Referenzmit-
gliedstaat zu erteilen und die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon
auch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der betreffenden
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch die zu-
ständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten der von der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten
AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundesanstalt
die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zusätzlichen Be-
dingungen eingehalten sind:

1. die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenzmit-
gliedstaat von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft gemäß den Kriterien nach § 56 angegeben und
durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt
und das Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 6 wurde von

der Bundesanstalt durchgeführt;

2. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat einen
gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ernannt;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

3. der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Kontaktperson
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für die
Anleger der betreffenden AIF, für die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde und für die zuständi-
gen Stellen im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum eine Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend
ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;

4. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesanstalt, den zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der betreffenden
EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in
dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, damit zumindest ein effizien-
ter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den
zuständigen Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, steht nicht
auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete,
die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen ge-
gen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“
aufgestellt wurde;

6. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hat mit der
Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unter-
zeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung von Einkommen und Vermögen vollständig ent-
spricht und einen wirksamen Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich
multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewähr-
leistet;

7. die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften an-
wendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates oder die Beschränkungen der Aufsichts- und
Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses
Drittstaates hindern die zuständigen Stellen nicht an der
effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen ge-
mäß der Richtlinie 2011/61/EU.

(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen
über Zusammenarbeit werden durch die Artikel 113 bis 115
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung ge-
mäß Artikel 34 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU] sowie
durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde konkretisiert.

(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Ein-
klang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes

erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien ent-
sprechend:

1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 wer-
den durch folgende Angaben und Unterlagen ergänzt:
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Kontaktperson
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für die
Anleger der betreffenden AIF, für die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde und für die zuständi-
gen Stellen im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum eine Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend
ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;

4. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesanstalt, den zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der betreffenden
EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in
dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, damit zumindest ein effizien-
ter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den
zuständigen Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, steht nicht
auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete,
die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen ge-
gen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“
aufgestellt wurde;

6. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hat mit der
Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unter-
zeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung von Einkommen und Vermögen vollständig ent-
spricht und einen wirksamen Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich
multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewähr-
leistet;

7. die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften an-
wendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates oder die Beschränkungen der Aufsichts- und
Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses
Drittstaates hindern die zuständigen Stellen nicht an der
effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen ge-
mäß der Richtlinie 2011/61/EU.

(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen
über Zusammenarbeit werden durch die Artikel 113 bis 115
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung ge-
mäß Artikel 34 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU] sowie
durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde konkretisiert.

(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Ein-
klang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes

erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien ent-
sprechend:

1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 wer-
den durch folgende Angaben und Unterlagen ergänzt:

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

a) eine Begründung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene Be-
urteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaates ge-
mäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Vertriebs-
strategie;

b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/
EU, deren Einhaltung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft unmöglich ist, da ihre Einhaltung
durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 nicht vereinbar ist mit der
Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift des
Drittstaates, der die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene
ausländische AIF unterliegt;

c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der Eu-
ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards
gemäß Artikel 37 Absatz 23 Buchstabe b der Richtli-
nie 2011/61/EU, dass die betreffenden Rechtsvor-
schriften des Drittstaates Vorschriften enthalten, die
den Vorschriften, die nicht eingehalten werden kön-
nen, gleichwertig sind, denselben regulatorischen
Zweck verfolgen und den Anlegern der betreffenden
AIF dasselbe Maß an Schutz bieten und dass die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft sich an diese
gleichwertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen
Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Beste-
hen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vor-
schrift im Recht des Drittstaates untermauert, das
auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und
der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit
der Vorschrift angestrebt werden, und

d) den Namen des gesetzlichen Vertreters der auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und den Ort, an
dem er seinen Sitz hat;

2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14
können beschränkt werden auf die inländischen Spezial-
AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und auf die
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ver-
walteten AIF, die sie mit einem Pass in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
vertreiben beabsichtigt;

3. § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung;

4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätzlich
zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und Verwei-
sen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt wurden;

5. die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug auf

die Verwaltung von inländischen AIF auf die Verwaltung
von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf die Verwal-
tung von EU-AIF kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
auf die Verwaltung von bestimmten Arten von EU-AIF
und auf Spezial-EU-AIF beschränken.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

a) eine Begründung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene Be-
urteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaates ge-
mäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Vertriebs-
strategie;

b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/
EU, deren Einhaltung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft unmöglich ist, da ihre Einhaltung
durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 nicht vereinbar ist mit der
Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift des
Drittstaates, der die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene
ausländische AIF unterliegt;

c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der Eu-
ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards
gemäß Artikel 37 Absatz 23 Buchstabe b der Richtli-
nie 2011/61/EU, dass die betreffenden Rechtsvor-
schriften des Drittstaates Vorschriften enthalten, die
den Vorschriften, die nicht eingehalten werden kön-
nen, gleichwertig sind, denselben regulatorischen
Zweck verfolgen und den Anlegern der betreffenden
AIF dasselbe Maß an Schutz bieten und dass die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft sich an diese
gleichwertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen
Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Beste-
hen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vor-
schrift im Recht des Drittstaates untermauert, das
auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und
der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit
der Vorschrift angestrebt werden, und

d) den Namen des gesetzlichen Vertreters der auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und den Ort, an
dem er seinen Sitz hat;

2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14
können beschränkt werden auf die inländischen Spezial-
AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und auf die
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ver-
walteten AIF, die sie mit einem Pass in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
vertreiben beabsichtigt;

3. § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung;

4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätzlich
zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und Verwei-
sen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt wurden;

5. die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug auf

die Verwaltung von inländischen AIF auf die Verwaltung
von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf die Verwal-
tung von EU-AIF kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
auf die Verwaltung von bestimmten Arten von EU-AIF
und auf Spezial-EU-AIF beschränken.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

(10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung der
Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
gilt § 39 entsprechend.

(11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen
die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erteilt hat, haben die für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, geltenden Vor-
schriften entsprechend einzuhalten, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 59
Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
(1) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die aus-

ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2
Satz 2 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU befreit werden kann, so setzt sie die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hier-
von unverzüglich in Kenntnis. Zur Begründung dieser Be-
urteilung zieht sie die von der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft gemäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 Buch-
stabe b und c vorgelegten Angaben heran.

(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung
nach Absatz 1 spricht die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt gerichtete
Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von
der Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU auf Grund der
Unvereinbarkeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 aus. Während
der Überprüfung durch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unter-
absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22
Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.

(3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu erteilen, setzt sie
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde da-
von unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(4) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu erteilen und die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, An-
teile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als der
Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben, setzt die Bun-
desanstalt davon auch die zuständigen Stellen der betreffen-
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

§ 60
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier-

und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick
auf die Erlaubnis einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wert-

papier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über das
Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Änderungen hin-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung der
Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
gilt § 39 entsprechend.

(11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen
die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erteilt hat, haben die für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, geltenden Vor-
schriften entsprechend einzuhalten, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 59
u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2
Satz 2 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU befreit werden kann, so setzt sie die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hier-
von unverzüglich in Kenntnis. Zur Begründung dieser Be-
urteilung zieht sie die von der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft gemäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 Buch-
stabe b und c vorgelegten Angaben heran.

(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung
nach Absatz 1 spricht die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt gerichtete
Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von
der Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU auf Grund der
Unvereinbarkeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 aus. Während
der Überprüfung durch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unter-
absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22
Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.

(3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu erteilen, setzt sie
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde da-
von unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(4) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ge-
mäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu erteilen und die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, An-
teile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als der
Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben, setzt die Bun-
desanstalt davon auch die zuständigen Stellen der betreffen-
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

§ 60
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

sichtlich der Erlaubnis der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft und über einen Entzug der Erlaubnis.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde von den Erlaubnisanträ-
gen, die sie abgelehnt hat und legt dabei Angaben zu den
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, die eine Er-
laubnis beantragt haben sowie die Gründe für die Ablehnung
vor. Wenn die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde, die ein zentrales Verzeichnis dieser Angaben führt,
Informationen aus diesem Verzeichnis der Bundesanstalt auf
Anfrage zur Verfügung gestellt hat, behandelt die Bundes-
anstalt diese Informationen vertraulich.

§ 61
Änderung des Referenzmitgliedstaates

einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Die weitere Geschäftsentwicklung einer ausländi-

schen AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keine
Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitglied-
staates. Wenn eine durch die Bundesanstalt zugelassene aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Erstzulassung ihre Vertriebsstra-
tegie ändert und wenn diese Änderung, falls die geänderte
Vertriebsstrategie die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewe-
sen wäre, die Festlegung des Referenzmitgliedstaates beein-
flusst hätte, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft die Bundesanstalt von dieser Änderung vor ihrer
Durchführung in Kenntnis zu setzen und ihren neuen Refe-
renzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU und entsprechend der
neuen Strategie anzugeben. Die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft hat ihre Beurteilung zu begründen, indem
sie ihre neue Vertriebsstrategie der Bundesanstalt gegenüber
offenlegt. Zugleich hat die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft Angaben zu ihrem gesetzlichen Vertreter, ein-
schließlich zu dessen Name und dem Ort, an dem er seinen
Sitz hat, vorzulegen. Der gesetzliche Vertreter muss seinen
Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.

(2) Die Bundesanstalt beurteilt, ob die Festlegung durch
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß Ab-
satz 1 zutreffend ist und setzt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde von dieser Beurteilung in Kennt-
nis. In ihrer Meldung an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde legt die Bundesanstalt die Begrün-
dung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für
ihre Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates
und Informationen über die neue Vertriebsstrategie der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.

(3) Nachdem die Bundesanstalt die Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hin-
blick auf ihre Beurteilung gemäß Absatz 2 erhalten hat, setzt
sie die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die Europäische

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von ihrer Entschei-
dung in Kenntnis.

(4) Ist die Bundesanstalt mit der von der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen Beurteilung
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 61
u n v e r ä n d e r t

(1) Die weitere Geschäftsentwicklung einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keine
Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitglied-
staates. Wenn eine durch die Bundesanstalt zugelassene aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Erstzulassung ihre Vertriebsstra-
tegie ändert und wenn diese Änderung, falls die geänderte
Vertriebsstrategie die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewe-
sen wäre, die Festlegung des Referenzmitgliedstaates beein-
flusst hätte, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft die Bundesanstalt von dieser Änderung vor ihrer
Durchführung in Kenntnis zu setzen und ihren neuen Refe-
renzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU und entsprechend der
neuen Strategie anzugeben. Die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft hat ihre Beurteilung zu begründen, indem
sie ihre neue Vertriebsstrategie der Bundesanstalt gegenüber
offenlegt. Zugleich hat die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft Angaben zu ihrem gesetzlichen Vertreter, ein-
schließlich zu dessen Name und dem Ort, an dem er seinen
Sitz hat, vorzulegen. Der gesetzliche Vertreter muss seinen
Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.

(2) Die Bundesanstalt beurteilt, ob die Festlegung durch
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß Ab-
satz 1 zutreffend ist und setzt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde von dieser Beurteilung in Kennt-
nis. In ihrer Meldung an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde legt die Bundesanstalt die Begrün-
dung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für
ihre Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates
und Informationen über die neue Vertriebsstrategie der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.

(3) Nachdem die Bundesanstalt die Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hin-
blick auf ihre Beurteilung gemäß Absatz 2 erhalten hat, setzt
sie die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die Europäische

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von ihrer Entschei-
dung in Kenntnis.

(4) Ist die Bundesanstalt mit der von der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen Beurteilung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

einverstanden, so setzt sie auch die zuständigen Stellen des
neuen Referenzmitgliedstaates von der Änderung in Kennt-
nis. Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen
des neuen Referenzmitgliedstaates unverzüglich eine Ab-
schrift der Erlaubnis- und Aufsichtsunterlagen der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen sind die
zuständigen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates für
Zulassung und Aufsicht der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zuständig.

(5) Wenn die abschließende Entscheidung der Bundesan-
stalt im Widerspruch zu den Empfehlungen der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Ab-
satz 3 steht, gilt Folgendes:

1. die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe
in Kenntnis;

2. wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft An-
teile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, setzt die Bun-
desanstalt davon auch die zuständigen Stellen dieser an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch die
zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten der von
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwal-
teten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(6) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Ge-
schäftsentwicklung der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum innerhalb von zwei Jahren nach Er-
teilung ihrer Erlaubnis, dass der von der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Erlaubnis vor-
gelegten Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich fal-
sche Angaben gemacht hat oder die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft sich bei der Änderung ihrer Ver-
triebsstrategie nicht an die Absätze 1 bis 5 gehalten hat, so
fordert die Bundesanstalt die ausländische Verwaltungsge-
sellschaft auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß ihrer tat-
sächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kommt die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der
Aufforderung der Bundesanstalt nicht nach, so entzieht sie
ihr die Erlaubnis.

(7) Ändert die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihre Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 1 genann-
ten Zeitspanne und will sie ihren Referenzmitgliedstaat ent-
sprechend ihrer neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann sie
bei der Bundesanstalt einen Antrag auf Änderung ihres Re-

ferenzmitgliedstaates stellen. Das Verfahren nach den Absät-
zen 1 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß den
Absätzen 1 bis 7 als neuer Referenzmitgliedstaat festgelegt
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

einverstanden, so setzt sie auch die zuständigen Stellen des
neuen Referenzmitgliedstaates von der Änderung in Kennt-
nis. Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen
des neuen Referenzmitgliedstaates unverzüglich eine Ab-
schrift der Erlaubnis- und Aufsichtsunterlagen der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen sind die
zuständigen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates für
Zulassung und Aufsicht der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zuständig.

(5) Wenn die abschließende Entscheidung der Bundesan-
stalt im Widerspruch zu den Empfehlungen der Europäi-
schen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Ab-
satz 3 steht, gilt Folgendes:

1. die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe
in Kenntnis;

2. wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft An-
teile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, setzt die Bun-
desanstalt davon auch die zuständigen Stellen dieser an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch die
zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten der von
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwal-
teten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(6) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Ge-
schäftsentwicklung der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum innerhalb von zwei Jahren nach Er-
teilung ihrer Erlaubnis, dass der von der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Erlaubnis vor-
gelegten Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich fal-
sche Angaben gemacht hat oder die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft sich bei der Änderung ihrer Ver-
triebsstrategie nicht an die Absätze 1 bis 5 gehalten hat, so
fordert die Bundesanstalt die ausländische Verwaltungsge-
sellschaft auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß ihrer tat-
sächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kommt die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der
Aufforderung der Bundesanstalt nicht nach, so entzieht sie
ihr die Erlaubnis.

(7) Ändert die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihre Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 1 genann-
ten Zeitspanne und will sie ihren Referenzmitgliedstaat ent-
sprechend ihrer neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann sie
bei der Bundesanstalt einen Antrag auf Änderung ihres Re-

ferenzmitgliedstaates stellen. Das Verfahren nach den Absät-
zen 1 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß den
Absätzen 1 bis 7 als neuer Referenzmitgliedstaat festgelegt

Drucksache 17/13395 – 10

E n t w u r f

wird, gilt die Zulassung des bisherigen Referenzmitglied-
staates als Erlaubnis im Sinne des § 58. § 39 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 62
Rechtsstreitigkeiten

(1) Sofern die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-
gliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
ist oder als solcher in Betracht kommt, werden alle zwischen
der Bundesanstalt und der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft auftretenden Streitigkeiten nach deutschem
Recht beigelegt und unterliegen deutscher Gerichtsbarkeit.

(2) Alle Streitigkeiten, die zwischen der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIF einerseits und
Anlegern des jeweiligen AIF, die ihren Sitz in der Europä-
ischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, andererseits
auftreten, werden nach dem Recht des jeweiligen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beige-
legt, in dem der Anleger seinen Sitz hat und unterliegen des-
sen Gerichtsbarkeit.

§ 63
Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt kann die folgenden Angelegenheiten

der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen
Befugnisse tätig werden kann:
1. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung einer

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich
ihres Referenzmitgliedstaates einverstanden ist,

2. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der An-
wendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU durch die
zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstan-
den ist,

3. wenn eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die gemäß
Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richt-
linie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zu-
sammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums abschließt,

4. wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zuständi-
gen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft erteilten Zulassung
einverstanden ist,

5. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der An-
wendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/
EU durch die zuständigen Stellen des Referenzmitglied-

staates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
einverstanden ist,

6. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung hin-
sichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaates
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

wird, gilt die Zulassung des bisherigen Referenzmitglied-
staates als Erlaubnis im Sinne des § 58. § 39 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 62
u n v e r ä n d e r t

§ 63
u n v e r ä n d e r t

Die Bundesanstalt kann die folgenden Angelegenheiten
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen
Befugnisse tätig werden kann:
1. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung einer

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich
ihres Referenzmitgliedstaates einverstanden ist,

2. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der An-
wendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU durch die
zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstan-
den ist,

3. wenn eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die gemäß
Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richt-
linie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zu-
sammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums abschließt,

4. wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zuständi-
gen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft erteilten Zulassung
einverstanden ist,

5. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der An-
wendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/
EU durch die zuständigen Stellen des Referenzmitglied-

staates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
einverstanden ist,

6. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung hin-
sichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaates

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

nach Artikel 37 Absatz 11 oder Absatz 12 der Richtlinie
2011/61/EU einverstanden ist,

7. wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Informa-
tionsaustausch gemäß den auf Grundlage von Artikel 37
Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europä-
ischen Kommission erlassenen technischen Regulie-
rungsstandards ablehnt.

§ 64
Vergleichende Analyse der Zulassung

von und der Aufsicht über ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften

(1) Sofern die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2011/
61/EU Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, um einheit-
liche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht
über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften zu schaf-
fen, unternimmt die Bundesanstalt alle erforderlichen An-
strengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nach-
zukommen.

(2) Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Monaten
nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie
dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzu-
kommen beabsichtigt. Wenn sie der Leitlinie oder Empfeh-
lung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt,
teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde unter Angabe der Gründe mit.

§ 65
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische

AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundes-
republik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist

(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 56 Referenzmitgliedsstaat ist und die
über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt
folgende Angaben übermittelt hat:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;

2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine

ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätz-
lich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen

übermittelt hat:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des

EU-AIF Unterlagen angefordert werden können sowie
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nach Artikel 37 Absatz 11 oder Absatz 12 der Richtlinie
2011/61/EU einverstanden ist,

7. wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Informati-
onsaustausch gemäß den auf Grundlage von Artikel 37
Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäi-
schen Kommission erlassenen technischen Regulierungs-
standards ablehnt.

§ 64
u n v e r ä n d e r t

§ 65
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 56 Referenzmitgliedsstaat ist und die
über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt
folgende Angaben übermittelt hat:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;

2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine

ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätz-
lich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen

übermittelt hat:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des

EU-AIF Unterlagen angefordert werden können sowie

Drucksache 17/13395 – 11

E n t w u r f

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des
EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz verstößt oder ver-
stoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die vollständigen
Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der voll-
ständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls
binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheini-
gung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Auf-
nahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermitt-
lung der Unterlagen. Die ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft darf erst nach Eingang der Übermittlungsmeldung
mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen Aufnahme-
mitgliedstaat beginnen. Die Bundesanstalt teilt zudem der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit,
dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den
jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der Verwaltung des
EU-AIF beginnen kann.

(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls
nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens
einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, bei
ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der
Änderung, schriftlich anzuzeigen.

(6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz
verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.

(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätz 5
und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten
Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-
AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so
ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.

(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz
stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von diesen Ände-
rungen.

§ 66
Inländische Zweigniederlassung und grenzüber-

schreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitglied-

staat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
republik Deutschland ist, erstmals im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten,
so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Re-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung.
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des
EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz verstößt oder ver-
stoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die vollständigen
Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der voll-
ständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls
binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheini-
gung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Auf-
nahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermitt-
lung der Unterlagen. Die ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft darf erst nach Eingang der Übermittlungsmeldung
mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen Aufnahme-
mitgliedstaat beginnen. Die Bundesanstalt teilt zudem der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit,
dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den
jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der Verwaltung des
EU-AIF beginnen kann.

(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls
nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens
einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, bei
ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der
Änderung, schriftlich anzuzeigen.

(6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz
verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.

(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätz 5
und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten
Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-
AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so
ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.

(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz
stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von diesen Ände-
rungen.

§ 66
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-

sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
republik Deutschland ist, erstmals im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigniederlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten,
so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Re-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

ferenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unter-
lagen übermittelt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische AIF-

Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im
Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,

2. die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs oder über eine Zweigniederlassung inländische
Spezial-AIF zu verwalten sowie

3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche inländischen Spezial-AIF die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.
(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-

schaft die Errichtung einer Zweigniederlassung, so ist dies
nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmit-
gliedstaates der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert

werden können sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der

Zweigniederlassung.
(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann

unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung
durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 41 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländi-
schen Spezial-AIF im Inland beginnen.

(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7,
§ 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie
die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend
anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
sind die §§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entspre-
chend anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die
Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-
AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Ab-
satz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 ent-
sprechend anzuwenden.

§ 67
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF

(1) Jede AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ver-
pflichtet, für jeden von ihr verwalteten EU-AIF und für jeden
von ihr in der Europäischen Union vertriebenen EU-AIF
oder ausländischen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens
sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahres-

bericht gemäß Absatz 3 zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist
den Anlegern auf Anfrage vorzulegen.

(2) Ist der EU-AIF oder ausländische AIF nach der Richt-
linie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ferenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unter-
lagen übermittelt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische AIF-

Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im
Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,

2. die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs oder über eine Zweigniederlassung inländische
Spezial-AIF zu verwalten sowie

3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht,
welche inländischen Spezial-AIF die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.
(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-

schaft die Errichtung einer Zweigniederlassung, so ist dies
nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmit-
gliedsstaates der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert

werden können sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der

Zweigniederlassung.
(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann

unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung
durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 41 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländi-
schen Spezial-AIF im Inland beginnen.

(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die § 14, 26 Absatz 2, 3 und 7,
§ 27 Absatz 1 bis 4, die § 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie
die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend
anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
sind die §§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entspre-
chend anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die
Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-
AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Ab-
satz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 ent-
sprechend anzuwenden.

§ 67
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF

(1) u n v e r ä n d e r t
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 11

E n t w u r f

tes vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Trans-
parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem gere-
gelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
S. 38) verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen,
so sind Anlegern auf Anfrage lediglich die Angaben nach
Absatz 3 Nummer 4 bis 6 zusätzlich vorzulegen. Die Vorlage
kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres oder in Form einer Ergänzung bei der Veröf-
fentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgen.

(3) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthal-
ten:

1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Ge-
schäftsjahres;

3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr;

4. jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres eingetre-
tene wesentliche Änderung hinsichtlich der nach § 307
Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative in Verbindung
mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 1 bis 4 zur Verfü-
gung zu stellenden Informationen;

5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable
von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbei-
ter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und
gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;

6. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungs-
kräften und Mitarbeitern der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikopro-
fil des AIF auswirkt.

Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich im
Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 22 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben wer-
den gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunfts-
mitgliedstaates des AIF oder gemäß den Rechnungslegungs-
standards des Drittstaates, in dem der ausländische AIF
seinen Sitz hat, oder gemäß den in den Anlagebedingungen,
der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF festge-
legten Rechnungslegungsstandards erstellt. Dies gilt nicht
im Fall des Absatzes 2.

(5) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben wer-
den von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L
157 vom 9.6.2006, S. 87) gesetzlich zur Abschlussprüfung
zugelassen sind. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung

einen Prüfungsbericht zu erstellen und das Ergebnis der Prü-
fung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der
Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk des Ab-
schlussprüfers einschließlich etwaiger Einschränkungen
sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben. Ab-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben wer-
den von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L
157 vom 9.6.2006, S. 87) gesetzlich zur Abschlussprüfung
zugelassen sind. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der

Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einschließ-
lich etwaiger Einschränkungen ist in jedem Jahresbericht
vollständig wiederzugeben. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 können AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

weichend von den Sätzen 1 und 2 können AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die ausländische AIF verwalten, die
Jahresberichte dieser AIF einer Prüfung entsprechend den
internationalen Prüfungsstandards unterziehen, die in dem
Staat verbindlich vorgeschrieben oder zugelassen sind, in
dem der ausländische AIF seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

A b s c h n i t t 3
Ve r w a h r s t e l l e

Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 68
Beauftragung und jährliche Prüfung;

Verordnungsermächtigung
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-

zustellen, dass für jeden von ihr verwalteten OGAW eine Ver-
wahrstelle im Sinne des Absatzes 2 beauftragt wird. Die Be-
auftragung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen
Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den
Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, da-
mit die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie
als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.

(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013
[CRR-Verordnung] mit satzungsmäßigem Sitz in der Euro-
päischen Union, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes
oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzu-
wendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/.../EU
[CRD-Richtlinie] umsetzen, zugelassen ist.

(3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben. Bei der Verwahrstelle für
einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kredit-
institut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes
handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotge-
schäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesen-
gesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW
kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts
im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.

(4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das
als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für
die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfü-
gen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die
für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.

(5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von min-
destens 5 Millionen Euro haben. Hiervon unberührt bleiben

etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditwesen-
gesetz.

(6) Der Vertrag nach Absatz 1 muss insbesondere die In-
halte über den Informationsaustausch berücksichtigen, die in
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ausländische AIF verwalten, die Jahresberichte dieser AIF
einer Prüfung entsprechend den internationalen Prüfungs-
standards unterziehen, die in dem Staat verbindlich vorge-
schrieben oder zugelassen sind, in dem der ausländische AIF
seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

A b s c h n i t t 3
Ve r w a h r s t e l l e

Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 68
Beauftragung und jährliche Prüfung;

Verordnungsermächtigung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut mit satzungs-
mäßigem Sitz in der Europäischen Union, das gemäß § 32
des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitglied-
staat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die die
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177
vom 30.6.2006, S. 1) umsetzen, zugelassen ist.

(3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bei der Verwahr-
stelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein
Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben
des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländi-
sche OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines Kre-
ditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt
werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 11

E n t w u r f

den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richt-
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Inte-
ressenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den
Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Ver-
waltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)
genannt sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Her-
kunftsmitgliedstaates des OGAW. Der Vertrag kann auch
verschiedene OGAW betreffen; in diesem Fall hat er eine
Liste aller OGAW zu enthalten, auf die sich der Vertrag be-
zieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie
2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch ein
gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

(7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch das Kreditin-
stitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten
Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Geeignete Prüfer
sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegen-
standes über ausreichende Erfahrung verfügen. Die Verwahr-
stelle hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung er-
streckt. Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Erteilung
des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die
Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.
Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Been-
digung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und
Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 zu erlassen, so-
weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
derlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beur-
teilung der Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 69
Aufsicht

(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahrstelle
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bundes-
anstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
verbinden. Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsan-
ordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes gegenüber einer Verwahrstelle mit der
Folge, dass deren Verwahrstellenaufgaben auf einen über-
nehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die An-
ordnung herbeigeführte Verwahrstellenwechsel als geneh-
migt, sobald der Verwahrstelle die Anordnung gemäß § 48g
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bekannt gegeben wird.
Die Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaf-
ten, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüglich
nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den

Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Verwahrstelle
auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwahr-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 69
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahrstelle
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bundes-
anstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
verbinden. Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsan-
ordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes gegenüber einer Verwahrstelle mit der
Folge, dass deren Verwahrstellenaufgaben auf einen über-
nehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die An-
ordnung herbeigeführte Verwahrstellenwechsel als geneh-
migt, sobald der Verwahrstelle die Anordnung gemäß § 48g
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bekannt gegeben wird.
Die Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaf-
ten, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüglich
nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den

Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Verwahrstelle
auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwahr-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

stelle ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die nach § 68
Absatz 5 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage
alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle
im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und
welche die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft benötigen könnten. Im letzteren Fall stellt die Bundes-
anstalt den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen In-
formationen unverzüglich zur Verfügung.

(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Verwahrstelle
Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Morato-
rium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich eine
neue Verwahrstelle zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unbe-
rührt. Bis zur Beauftragung der neuen Verwahrstelle kann
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmi-
gung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im
Sinne des § 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen für
Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder entgegen-
nehmen kann.

§ 70
Interessenkollision

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Ver-
wahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf
den inländischen OGAW oder die für Rechnung des inländi-
schen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft wahr-
nehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem inländischen
OGAW, den Anlegern des inländischen OGAW, der OGAW-
Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten.
Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische
Trennung der Aufgaben vorgenommen wurde und die poten-
ziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteu-
ert, beobachtet und den Anlegern des inländischen OGAW
gegenüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch
Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen,
dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkon-
flikte zwischen der Verwahrstelle und der OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser
Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsfüh-
rung unabhängigen Stelle zu überwachen.

(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen
der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem inländischen OGAW oder seinen Anlegern
darf eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die
Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen.
(4) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Geschäftslei-
ter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

stelle ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die nach § 68
Absatz 5 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage
alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle
im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und
welche die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft benötigen könnten. Im letzteren Fall stellt die Bundes-
anstalt den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen In-
formationen unverzüglich zur Verfügung.

(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Verwahrstelle
Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Morato-
rium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich eine
neue Verwahrstelle zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unbe-
rührt. Bis zur Beauftragung der neuen Verwahrstelle kann
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmi-
gung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im
Sinne des § 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen für
Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder entgegen-
nehmen kann.

§ 70
u n v e r ä n d e r t

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Ver-
wahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf
den inländischen OGAW oder die für Rechnung des inländi-
schen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft wahr-
nehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem inländischen
OGAW, den Anlegern des inländischen OGAW, der OGAW-
Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten.
Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische
Trennung der Aufgaben vorgenommen wurde und die poten-
ziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteu-
ert, beobachtet und den Anlegern des inländischen OGAW
gegenüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch
Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen,
dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkon-
flikte zwischen der Verwahrstelle und der OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser
Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsfüh-
rung unabhängigen Stelle zu überwachen.

(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen
der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem inländischen OGAW oder seinen Anlegern
darf eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die
Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen.
(4) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Geschäftslei-
ter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb

Drucksache 17/13395 – 11

E n t w u r f

ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Ange-
stellte der Verwahrstelle sein.

(5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen OGAW
gehörenden Vermögensgegenstände nicht wiederverwenden.

§ 71
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
oder Aktien eines inländischen OGAW

(1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines
inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen. An-
teile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
gabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbe-
haltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2
unzulässig.

(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien
(Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils
oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüglich eines in
den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß
§ 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Ausgabepreis ist
an die Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich
des Aufschlags unverzüglich auf einem für den inländischen
OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.

(3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert des
Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW abzüglich
eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags
gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Rück-
nahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperr-
ten Konto an den Anleger zu zahlen.

(4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2
Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Ab-
satz 3 Satz 1 können an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
ausgezahlt werden.

§ 72
Verwahrung

(1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen OGAW
gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein ge-
sperrtes Depot zu legen.

(2) Die zum inländischen OGAW gehörenden Guthaben
sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Verwahrstelle ist be-
rechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft auf den Sperrkonten vorhandene Gut-
haben
1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in ei-

nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder

2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in
Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffas-
sung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Euro-

päischen Union gleichwertig sind,

zu übertragen.
(3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind lau-

fend von der Verwahrstelle zu überwachen.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Ange-
stellte der Verwahrstelle sein.

(5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen OGAW
gehörenden Vermögensgegenstände nicht wiederverwenden.

§ 71
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines
inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen. An-
teile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
gabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbe-
haltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2
unzulässig.

(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien
(Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils
oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüglich eines in
den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß
§ 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Ausgabepreis ist
an die Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich
des Aufschlags unverzüglich auf einem für den inländischen
OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.

(3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert des
Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW abzüglich
eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags
gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Rück-
nahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperr-
ten Konto an den Anleger zu zahlen.

(4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2
Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Ab-
satz 3 Satz 1 können an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
ausgezahlt werden.

§ 72
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen OGAW
gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein ge-
sperrtes Depot zu legen.

(2) Die zum inländischen OGAW gehörenden Guthaben
sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Verwahrstelle ist be-
rechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft auf den Sperrkonten vorhandene Gut-
haben
1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in ei-

nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder

2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in
Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffas-
sung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Euro-

päischen Union gleichwertig sind,

zu übertragen.
(3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind lau-

fend von der Verwahrstelle zu überwachen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

§ 73

Unterverwahrung

(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach
§ 72 unter den folgenden Bedingungen auf ein anderes
Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern:

1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die
Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;

2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen objektiven
Grund für die Unterverwahrung gibt;

3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor

a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwah-
rers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte,
und

b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Über-
prüfung von Unterverwahrern, denen sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen hat, und von Vorkehrungen des
Unterverwahrers hinsichtlich der ihm übertragenen
Aufgaben;

4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterverwahrer
jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Auf-
gaben die folgenden Bedingungen einhält:

a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisations-
struktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und
die Komplexität der ihm anvertrauten Vermögensge-
genstände des inländischen OGAW oder der für des-
sen Rechnung handelnden OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft angemessen und geeignet sind,

b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72 unter-
liegt der Unterverwahrer einer wirksamen Regulie-
rung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich Min-
desteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht in
der betreffenden Jurisdiktion sowie einer regelmäßi-
gen externen Rechnungsprüfung durch die sicherge-
stellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem
Besitz befinden,

c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegenstände
der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen
Vermögensgegenständen und von den Vermögensge-
genständen der Verwahrstelle in einer solchen Weise,
dass sie zu jeder Zeit eindeutig den Kunden einer be-
stimmten Verwahrstelle zugeordnet werden können,

d) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § 72 ein.

(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates
vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und wenn es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die
Anforderungen für eine Beauftragung nach Absatz 1 Num-

mer 4 Buchstabe b erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Ver-
wahraufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur
insoweit und so lange übertragen, als es von dem Recht des
Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen Ein-
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Unterver-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 73

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach
§ 72 unter den folgenden Bedingungen auf ein anderes
Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern:

1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die
Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;

2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen objektiven
Grund für die Unterverwahrung gibt;

3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor

a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwah-
rers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte,
und

b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Über-
prüfung von Unterverwahrern, denen sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen hat, und von Vorkehrungen des
Unterverwahrers hinsichtlich der ihm übertragenen
Aufgaben;

4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterverwahrer
jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Auf-
gaben die folgenden Bedingungen einhält:

a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisations-
struktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und
die Komplexität der ihm anvertrauten Vermögensge-
genstände des inländischen OGAW oder der für des-
sen Rechnung handelnden OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft angemessen und geeignet sind,

b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72 unter-
liegt der Unterverwahrer einer wirksamen Regulie-
rung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich Min-
desteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht in
der betreffenden Jurisdiktion sowie einer regelmäßi-
gen externen Rechnungsprüfung durch die sicherge-
stellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem
Besitz befinden,

c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegenstände
der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen
Vermögensgegenständen und von den Vermögensge-
genständen der Verwahrstelle in einer solchen Weise,
dass sie zu jeder Zeit eindeutig den Kunden einer be-
stimmten Verwahrstelle zugeordnet werden können,

d) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § 72 ein.

(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates
vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und wenn es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die
Anforderungen für eine Beauftragung nach Absatz 1 Num-

mer 4 Buchstabe b erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Ver-
wahraufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur
insoweit und so lange übertragen, als es von dem Recht des
Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen Ein-
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Unterver-

Drucksache 17/13395 – 11

E n t w u r f

wahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbehaltlich der
folgenden Bedingungen:
1. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des

jeweiligen inländischen OGAW vor Tätigung ihrer An-
lage ordnungsgemäß unterrichtet
a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf Grund

rechtlicher Vorgaben im Recht des Drittstaates erfor-
derlich ist und

b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen
und

2. der inländische OGAW oder die für Rechnung des inlän-
dischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft
muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser
Finanzinstrumente einer solchen ortsansässigen Einrich-
tung zu übertragen.
(3) Der Unterverwahrer kann unter den Voraussetzungen

nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufgaben nach § 72
auf ein anderes Unternehmen unterauslagern. § 77 Absatz 3
und 4 gilt entsprechend für die jeweils Beteiligten.

(4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 72 darf
die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt festgeleg-
ten Aufgaben nicht auslagern.

(5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der Richt-
linie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungs-
systeme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen
ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch
Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittstaaten
wird für Zwecke dieser Vorschrift nicht als Auslagerung von
Verwahraufgaben angesehen.

§ 74
Zahlung und Lieferung

(1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf einem
für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten
Konto zu verbuchen:
1. den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegen-

ständen des inländischen OGAW,
2. die anfallenden Erträge,
3. Entgelte für Wertpapier-Darlehen und
4. den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte

Optionsrecht zahlt, sowie
5. sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geldbe-

träge.
(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Ver-

wahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft
oder eines Unternehmens, das die Aufgaben der OGAW-
Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe von § 36 Absatz 1
Nummer 3 oder 4 wahrnimmt, folgende Tätigkeiten durch:
1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpa-
pieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leis-
tung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate,
Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen
von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

wahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbehaltlich der
folgenden Bedingungen:
1. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des

jeweiligen inländischen OGAW vor Tätigung ihrer An-
lage ordnungsgemäß unterrichtet
a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf Grund

rechtlicher Vorgaben im Recht des Drittstaates erfor-
derlich ist und

b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen
und

2. der inländische OGAW oder die für Rechnung des inlän-
dischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft
muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser
Finanzinstrumente einer solchen ortsansässigen Einrich-
tung zu übertragen.
(3) Der Unterverwahrer kann unter den Voraussetzungen

nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufgaben nach § 72
auf ein anderes Unternehmen unterauslagern. § 77 Absatz 3
und 4 gilt entsprechend für die jeweils Beteiligten.

(4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 72 darf
die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt festgeleg-
ten Aufgaben nicht auslagern.

(5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der Richt-
linie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungs-
systeme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen
ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch
Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittstaaten
wird für Zwecke dieser Vorschrift nicht als Auslagerung von
Verwahraufgaben angesehen.

§ 74
Zahlung und Lieferung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Ver-
wahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft
oder eines Unternehmens, das die Aufgaben der OGAW-
Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe von § 36 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 oder 4 wahrnimmt, folgende Tätigkeiten
durch:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des in-
ländischen OGAW bedingter Verpflichtungen,

2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenstän-
den sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Über-
tragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lie-
ferpflichten,

3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger.

§ 75
Zustimmungspflichtige Geschäfte

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Verwahr-
stelle durchführen:
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 199, so-

weit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in Bank-

guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügun-
gen über solche Bankguthaben.
(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1

zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderun-
gen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen.
Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von
Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit
der Verfügung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Ver-
wahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vor-
schriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.

§ 76
Kontrollfunktion

(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Er-

mittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses
Gesetzes und den Anlagebedingungen entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ge-
tätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli-
chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vor-
schriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen
verwendet werden und

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen
nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt
und jederzeit vorhanden sind.
(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Ver-

waltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen
gesetzliche Vorschriften und die Anlagebedingungen versto-
ßen.

§ 77
Haftung
(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländischen
OGAW oder gegenüber den Anlegern des inländischen
OGAW für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanz-
instrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unter-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 75
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Verwahr-
stelle durchführen:
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 199, so-

weit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in Bank-

guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügun-
gen über solche Bankguthaben.
(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1

zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderun-
gen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen.
Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von
Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit
der Verfügung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Ver-
wahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vor-
schriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.

§ 76
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Er-

mittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses
Gesetzes und den Anlagebedingungen entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ge-
tätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli-
chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vor-
schriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen
verwendet werden und

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen
nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt
und jederzeit vorhanden sind.
(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Ver-

waltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen
gesetzliche Vorschriften und die Anlagebedingungen versto-
ßen.

§ 77
Haftung
(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

verwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten
nach § 72 Absatz 1 übertragen wurde. Im Fall eines solchen
Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem inländischen
OGAW oder der für Rechnung des inländischen OGAW han-
delnden OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein
Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen ent-
sprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet
nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen
auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequen-
zen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwend-
bar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem inländi-
schen OGAW oder den Anlegern des inländischen OGAW
für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden,
dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Ver-
pflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt.

(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwai-
gen Übertragung gemäß § 73 unberührt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Verwahr-
stelle bei einem Abhandenkommen von Finanzinstrumenten,
die von einem Unterverwahrer nach § 73 verwahrt wurden,
von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass

1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwah-
rungsaufgaben nach § 73 erfüllt sind,

2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle
und dem Unterverwahrer gibt,

a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich
auf diesen Unterverwahrer übertragen wird und

b) der es dem inländischen OGAW oder der für Rech-
nung des inländischen OGAW handelnden OGAW-
Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren
Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanz-
instrumenten gegenüber dem Unterverwahrer geltend
zu machen oder der es der Verwahrstelle ermöglicht,
solch einen Anspruch für sie geltend zu machen und

3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle
und dem inländischen OGAW oder der für Rechnung des
inländischen OGAW handelnden OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft gibt, in dem eine Haftungsbefreiung der Ver-
wahrstelle ausdrücklich gestattet ist und ein objektiver
Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen
Haftungsbefreiung angegeben wird.

(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates
vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die An-
forderungen für eine Auslagerung nach § 73 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von
der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen ein-
gehalten sind:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des betreffen-
den inländischen OGAW erlauben ausdrücklich eine
Haftungsbefreiung unter den in diesem Absatz genannten
Voraussetzungen,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates
vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die An-
forderungen für eine Auslagerung nach § 73 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von
der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen ein-
gehalten sind:
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

2. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger der
entsprechenden inländischen OGAW vor Tätigung ihrer
Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung
und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfer-
tigen, unterrichtet,

3. der inländische OGAW oder die für Rechnung des inlän-
dischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft
hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser
Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrichtung zu
übertragen,

4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem inländischen OGAW oder der für Rech-
nung des inländischen OGAW tätigen OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefreiung
ausdrücklich gestattet ist und

5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer,

a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich
auf den Dritten übertragen wird und

b) der es dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW-
Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder
ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens von
Finanzinstrumenten gegenüber dem Unterverwahrer
geltend zu machen oder der es der Verwahrstelle
ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu
machen.

(6) Die Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21 Absatz 17
Buchstabe f, g, h der Richtlinie 2011/61/EU] gelten entspre-
chend für die Zwecke dieser Vorschrift.

§ 78

Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu
machen und

2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen
OGAW wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den
der inländische OGAW nicht haftet; die Anleger können
nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
erheben.

Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
durch die Anleger nicht aus.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist be-
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der
Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Der
Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzan-
spruch gegen die Verwahrstelle geltend machen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer,

a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich
auf den Unterverwahrer übertragen wird und

b) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 78

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu
machen und

2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen
OGAW wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den
der inländische OGAW nicht haftet; die Anleger können
nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
erheben.

Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
durch die Anleger nicht aus.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist be-
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der
Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Der
Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzan-
spruch gegen die Verwahrstelle geltend machen.

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unter
Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer fehlerhaften
Berechnung von Anteilswerten und ohne Beteiligung der
Verwahrstelle für die Fälle einer Verletzung von Anlagegren-
zen oder Erwerbsvorgaben bei einem inländischen OGAW
geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen An-
leger vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die
Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie die
Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungs-
maßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Entschädigungs-
verfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere
zu

1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteili-
gung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer
Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteils-
wertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzu-
führen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten
eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unter-
schreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländi-
schen OGAW vorzunehmenden Entschädigungsmaßnah-
men sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen
solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gege-
benenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates der einen inländischen OGAW verwalten-
den EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anle-
gern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungs-
plans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen
sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans
und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-
schaftsprüfer.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen.

§ 79

Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft aus den zu einem inländischen OGAW gehörenden
Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW
zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von
Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die
Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahrnehmung
der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur
mit Zustimmung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ent-
nehmen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unter
Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer fehlerhaften
Berechnung von Anteilswerten und ohne Beteiligung der
Verwahrstelle für die Fälle einer Verletzung von Anlagegren-
zen oder Erwerbsvorgaben bei einem inländischen OGAW
geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen An-
leger vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die
Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie die
Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungs-
maßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, nähere Bestimmungen zu den Entschädigungs-
verfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere
zu

1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteili-
gung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer
Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteils-
wertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzufüh-
ren ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines
vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unter-
schreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländi-
schen OGAW vorzunehmenden Entschädigungsmaßnah-
men sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen
solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gege-
benenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates der einen inländischen OGAW verwalten-
den EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anle-
gern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungs-
plans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen
sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans
und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-
schaftsprüfer.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.

§ 79

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

Unterabschnitt 2

Vorschriften für AIF-Verwahrstellen

§ 80

Beauftragung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-
zustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF eine Ver-
wahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, sofern die Voraus-
setzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind, eine
Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3 beauftragt wird; § 55
bleibt unberührt. Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in
einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag
regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für
erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen ein-
schlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Auf-
gaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt
wurde, nachkommen kann.

(2) Die Verwahrstelle ist

1. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung] mit
satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union, das
gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im
Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden
Vorschriften, die die Richtlinie 2013/.../EU [CRD-Richt-
linie] umsetzen, zugelassen ist;

2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Nummer 8
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung] mit
satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union, für die
die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 87 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Verordnung], ein-
schließlich der Kapitalanforderungen für operationelle
Risiken, gelten, die gemäß den Vorschriften, die die
Richtlinie 2004/39/EG umsetzen, zugelassen ist und die
auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und
Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von
Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der
Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen
müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den
in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/…/EU [CRD-
Richtlinie] genannten Betrag des Anfangskapitals nicht
unterschreiten oder

3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Be-
aufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen
und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitglied-
staaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/
65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen,
aus denen eine Verwahrstelle gewählt werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für
geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 genannten Einrichtungen auch ein Treuhänder sein, der
die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruf-

lichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn

1. bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jahren
nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahme-
rechte ausgeübt werden können,
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2

Vorschriften für AIF-Verwahrstellen

§ 80

Beauftragung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Verwahrstelle ist

1. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz in der Euro-
päischen Union, das gemäß § 32 des Kreditwesengeset-
zes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF an-
zuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2006/48/
EG umsetzen, zugelassen ist;

2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Nummer 1
der Richtlinie 2004/39/EG mit satzungsmäßigem Sitz in
der Europäischen Union, für die die Eigenkapitalanforde-
rungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/
49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für ope-
rationelle Risiken, gelten, die gemäß den Vorschriften,
die die Richtlinie 2004/39/EG umsetzen, zugelassen ist
und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung
und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung
von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der
Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen
müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den
in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag
des Anfangskapitals nicht unterschreiten oder

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für
geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 genannten Einrichtungen auch ein Treuhänder sein, der
die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruf-

lichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Hauptan-
lagestrategie in der Regel nicht investieren
a) in Vermögensgegenstände, die nach § 81 Absatz 1

Nummer 1 verwahrt werden müssen, oder

b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen,
um nach § 261 Absatz 7, den §§ 287, 288 möglicher-
weise die Kontrolle über solche Unternehmen zu er-
langen.

In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit
muss der Treuhänder
1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßi-

gen Registrierung oder
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständi-

schen Regeln unterliegen,
die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten
können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben
einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen
Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der
Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. Hat die
Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken, kann sie
verlangen, dass binnen angemessener Frist ein anderer
Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies oder hat die Bun-
desanstalt auch gegen die Beauftragung des neu vorgeschla-
genen Treuhänders Bedenken, so hat die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft eine Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2
zu beauftragen.

(5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Verwahr-
stelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut oder ein
Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Unternehmen vergleichbar ist, sofern die
Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 eingehalten
sind.

(6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren sat-
zungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweignieder-
lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Verwal-
tet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF,
muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre
satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitglied-

staat des EU-AIF haben. Bei ausländischen AIF kann die
Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre sat-
zungsmäßige Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben,
in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwal-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Hauptan-
lagestrategie in der Regel
a) nicht in Vermögensgegenstände investieren, die nach

§ 81 Absatz 1 Nummer 1 verwahrt werden müssen,
oder

b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen
investieren, um nach § 261 Absatz 7, den §§ 287, 288
möglicherweise die Kontrolle über solche Unterneh-
men zu erlangen.

In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit
muss der Treuhänder
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten
können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben
einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen
Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die
ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist lau-
fend zu gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen,
die seine finanziellen und beruflichen Garantien betref-
fen, der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sofern
der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie
eine Versicherung abschließt, ist das Versicherungsun-
ternehmen im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der
Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
trächtigen, unverzüglich mitzuteilen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

tungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet oder in
dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, die den ausländischen AIF verwaltet; § 55
bleibt unberührt.

(7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um
ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kre-
ditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Be-
treiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des
eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. Wird für den
inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absat-
zes 2 Nummer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanz-
dienstleistungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zur
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren nach § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt;
wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto bei
der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Verwahr-
stelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis
zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt.

(8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2 bis 5
unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle mit Sitz in
einem Drittstaat den folgenden Bedingungen:

1. zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates,
in dem die Anteile des ausländischen AIF gehandelt wer-
den sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behör-
den handelt, den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft bestehen Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle,

2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regulie-
rung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich Min-
desteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht, die
jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden,

3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat,
steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder
und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle
Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-
finanzierung“ aufgestellt wurde,

4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des auslän-
dischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit
verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahr-
stelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung abgeschlossen,
die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und
einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerange-

legenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkom-
men, gewährleistet,

5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem aus-
ländischen AIF oder gegenüber den Anlegern des auslän-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um
ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum Be-
treiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des ein-
geschränkten Verwahrgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. Wird für den
inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absat-
zes 2 Nummer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanz-
dienstleistungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum
eingeschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt; wird
das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto bei der
Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Verwahrstelle
um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt.

(8) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

dischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1 bis 4 und erklärt
sich ausdrücklich zur Einhaltung von § 82 bereit.

Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
nicht mit der Bewertung der Anwendung von Satz 1 Num-
mer 1, 3 oder 5 durch die zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden,
kann die betreffende zuständige Behörde die Angelegenheit
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zur Kenntnis bringen; diese kann nach den ihr durch Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen
Befugnisse tätig werden.

(9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, die als
Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die
Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen.
Diese Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, die für
die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen or-
ganisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. Wird eine natür-
liche Person als Treuhänder nach den Absätzen 3 und 4 mit
der Verwahrstellenfunktion beauftragt, muss dieser über die
für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung ver-
fügen sowie die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufga-
ben notwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen.

(10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen Ver-
trag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemeinen Kri-
terien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsicht-
liche Regulierung und an die Aufsicht in Drittstaaten nach
Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union entsprechen und wirksam durchgesetzt wer-
den, bestimmen sich nach den Artikeln 83 und 84 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 21 Absatz 17 Buchstabe a und b der Richtlinie 2011/
61/EU].

§ 81
Verwahrung

(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegenstände des
inländischen AIF oder der für Rechnung des inländischen
AIF handelnden AIF-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu
verwahren:
1. für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/

EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstru-

mente, die im Depot auf einem Konto für Finanz-
instrumente verbucht werden können, und sämtliche
Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch
übergeben werden können;

b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass
alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem
Konto für Finanzinstrumente verbucht werden kön-
nen, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG
festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Ver-
wahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des

inländischen AIF oder der für ihn tätigen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden,
so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach gelten-
dem Recht eindeutig als zum inländischen AIF gehö-
rend identifiziert werden können;
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 81
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegenstände des
inländischen AIF oder der für Rechnung des inländischen
AIF handelnden AIF-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu
verwahren:
1. für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/

EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstru-

mente, die im Depot auf einem Konto für Finanz-
instrumente verbucht werden können, und sämtliche
Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch
übergeben werden können;

b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass
alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem
Konto für Finanzinstrumente verbucht werden kön-
nen, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG
festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Ver-
wahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des

inländischen AIF oder der für ihn tätigen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden,
so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach gelten-
dem Recht eindeutig als zum inländischen AIF gehö-
rend identifiziert werden können;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:

a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des inländi-
schen AIF oder der für Rechnung des inländischen
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft an solchen
Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen
derjenigen Vermögensgegenstände, bei denen sie sich
vergewissert hat, dass der inländische AIF oder die für
Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-Verwal-
tungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen
das Eigentum hat;

b) die Beurteilung, ob der inländische AIF oder die für
Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Eigentümer oder Eigentümerin ist,
beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom
inländischen AIF oder von der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf
externen Nachweisen;

c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem
neuesten Stand.

(2) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach Absatz 1, einschließlich

1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 1 Num-
mer 1 von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,

2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Ver-
wahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer regis-
trierte Finanzinstrumente ausüben kann, und

3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nomi-
nativer Form emittierte und beim Emittenten oder bei ei-
ner Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach
Absatz 1 Nummer 2 zu verwahren hat,

bestimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21
Absatz 17 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

§ 82

Unterverwahrung

(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach
§ 81 auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) unter
den folgenden Bedingungen auslagern:

1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die
Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;

2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen objektiven
Grund für die Unterverwahrung gibt;

3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor

a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwah-
rers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte,
und
b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Über-
prüfung von Unterverwahrern, denen sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen hat, und von Vorkehrungen des
Unterverwahrers hinsichtlich der ihm übertragenen
Aufgaben;
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:

a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des inländi-
schen AIF oder der für Rechnung des inländischen
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft an solchen
Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen
derjenigen Vermögensgegenstände, bei denen sie sich
vergewissert hat, dass der inländische AIF oder die für
Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-Verwal-
tungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen
das Eigentum hat;

b) die Beurteilung, ob der inländische AIF oder die für
Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Eigentümer oder Eigentümerin ist,
beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom
inländischen AIF oder von der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf
externen Nachweisen;

c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem
neuesten Stand.

(2) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach Absatz 1, einschließlich

1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 1 Num-
mer 1 von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,

2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Ver-
wahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer regist-
rierte Finanzinstrumente ausüben kann, und

3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nomi-
nativer Form emittierte und beim Emittenten oder bei ei-
ner Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach
Absatz 1 Nummer 2 zu verwahren hat,

bestimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21
Absatz 17 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

§ 82

Unterverwahrung

(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach
§ 81 auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) unter
den folgenden Bedingungen auslagern:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 12

E n t w u r f

4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterverwahrer
jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Auf-
gaben die folgenden Bedingungen einhält:

a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisations-
struktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und
die Komplexität der ihm anvertrauten Vermögensge-
genstände des inländischen AIF oder der für dessen
Rechnung handelnden AIF-Verwaltungsgesellschaft
angemessen und geeignet sind,

b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 81 Absatz 1
Nummer 1 unterliegt der Unterverwahrer einer wirk-
samen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich
Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Auf-
sicht in der betreffenden Jurisdiktion sowie einer re-
gelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die
sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in
seinem Besitz befinden,

c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegenstände
der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen
Vermögensgegenständen und von den Vermögensge-
genständen der Verwahrstelle in einer solchen Weise,
dass sie zu jeder Zeit eindeutig den Kunden einer be-
stimmten Verwahrstelle zugeordnet werden können,

d) im Hinblick auf Spezial-AIF darf der Unterverwahrer
die Vermögensgegenstände nicht ohne vorherige Zu-
stimmung des inländischen Spezial-AIF oder der für
Rechnung des inländischen Spezial-AIF tätigen AIF-
Verwaltungsgesellschaft und vorherige Mitteilung an
die Verwahrstelle verwenden; bei Publikums-AIF ist
eine Wiederverwendung unabhängig von der Zustim-
mung ausgeschlossen und

e) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach den §§ 81 und 85 Absatz 1 bis 3 ein.

(2) Wenn es nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaa-
tes vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente
von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müs-
sen und wenn es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die
die Anforderungen für eine Beauftragung nach Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre
Verwahrstellenaufgaben an eine solche ortsansässige Ein-
richtung nur insoweit und so lange übertragen, als es von
dem Recht des Drittstaates gefordert wird und es keine orts-
ansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für
eine Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vor-
behaltlich der folgenden Bedingungen:

1. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des
jeweiligen inländischen AIF vor Tätigung ihrer Anlage
ordnungsgemäß unterrichtet

a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf Grund
rechtlicher Vorgaben im Recht des Drittstaates erfor-
derlich ist und

b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen

und

2. der inländische AIF oder die für Rechnung des inländi-
schen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft muss die
Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanz-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterverwahrer
jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Auf-
gaben die folgenden Bedingungen einhält:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach den §§ 81 und 85 Absatz 1, 2 und 5 ein.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

instrumente einer solchen ortsansässigen Einrichtung zu
übertragen.

(3) Der Unterverwahrer kann unter den Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufgaben nach § 81
auf ein anderes Unternehmen unterauslagern. § 88 Absatz 2
und 4 gilt entsprechend für die jeweils Beteiligten.

(4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 81 darf
die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt festgeleg-
ten Aufgaben nicht auslagern.

(5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der Richt-
linie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungs-
systeme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen
ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch
Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittstaaten
wird für Zwecke dieser Vorschrift nicht als Auslagerung von
Verwahraufgaben angesehen.

(6) Die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach Ab-
satz 1 Nummer 3 sowie die Trennungspflicht nach Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe c bestimmen sich nach den Artikeln 98
und 99 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verord-
nung gemäß Artikel 21 Absatz 17 Buchstabe d und e der
Richtlinie 2011/61/EU].

§ 83

Kontrollfunktion

(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass

1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
des inländischen AIF und die Ermittlung des Wertes der
Anteile oder Aktien des inländischen AIF den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, der Sat-
zung oder dem Gesellschaftsvertrag des inländischen
AIF entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen an den inländischen AIF oder für Rech-
nung des inländischen AIF überwiesen wird,

3. die Erträge des inländischen AIF nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und nach den Anlagebedingungen, der
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des inländischen
AIF verwendet werden.

(2) Verwahrt die Verwahrstelle Vermögenswerte von
Publikums-AIF, hat sie zusätzlich zu den Kontrollpflich-
ten nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die erforderlichen
Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maßgabe des
§ 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhan-
den sind.

(3) Hält der Publikums-AIF Anteile oder Aktien an einer
Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder
des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahrstelle die
Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft zum Bewer-

tungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem offenen Publi-
kums-AIF, der Beteiligungen an einer Immobilien-Gesell-
schaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu überwachen,
dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung der
§§ 234 bis 238 erfolgt.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 83

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass

1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
des inländischen AIF und die Ermittlung des Wertes der
Anteile oder Aktien des inländischen AIF den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, der Sat-
zung oder dem Gesellschaftsvertrag des inländischen
AIF entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen an den inländischen AIF oder für Rech-
nung des inländischen AIF überwiesen wird,

3. die Erträge des inländischen AIF nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und nach den Anlagebedingungen, der
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des inländischen
AIF verwendet werden.

(2) Verwahrt die Verwahrstelle Vermögenswerte von Pub-
likums-AIF, hat sie zusätzlich zu den Kontrollpflichten nach
Absatz 1 sicherzustellen, dass die erforderlichen Sicher-
heiten für Wertpapier-Darlehen nach Maßgabe des § 200
Absatz 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden
sind.

(3) Hält der Publikums-AIF Anteile oder Aktien an einer
Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder
des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahrstelle die
Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft zum Bewer-

tungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem offenen Publi-
kums-AIF, der Beteiligungen an einer Immobilien-Gesell-
schaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu überwachen,
dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung der §§
234 bis 238 erfolgt.

Drucksache 17/13395 – 13

E n t w u r f

(4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1
Nummer 3 sicherzustellen, hat die Verwahrstelle Folgendes
zu überwachen:
1. bei inländischen Immobilien die Eintragung der Verfü-

gungsbeschränkung in das Grundbuch,
2. bei EU- oder ausländischen Immobilien die Sicherstel-

lung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung,
3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des

§ 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8,
a) sofern ein Register für den jeweiligen Vermögensge-

genstand besteht, die Eintragung der Verfügungsbe-
schränkung in dieses Register oder,

b) wenn kein Register besteht, die Sicherstellung der
Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung.

(5) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen ge-
setzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen versto-
ßen.

(6) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zah-
lungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß über-
wacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche
Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei
der Zeichnung von Anteilen eines inländischen AIF geleistet
wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die ge-
samten Geldmittel des inländischen AIF auf einem Geld-
konto verbucht wurden, das für Rechnung des inländischen
AIF, im Namen der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die für
Rechnung des inländischen AIF tätig ist, oder im Namen der
Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen AIF tätig
ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
1. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c

der Richtlinie 2006/73/EG oder
2. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden

Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine
solche Stelle einer wirksamen Regulierung der Auf-
sichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die
jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbe-
sondere mit den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richt-
linie 2006/73/EG übereinstimmen.

Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für
Rechnung des inländischen AIF handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in Satz 2 genannten Stelle und
keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Kon-
ten zu verbuchen.

(7) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 5 und 6 bestimmen
sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21 Ab-
satz 17 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

§ 84

Zustimmungspflichtige Geschäfte

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-AIF
nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1
Nummer 3 sicherzustellen, hat die Verwahrstelle Folgendes
zu überwachen:
1. bei inländischen Immobilien die Eintragung der Verfü-

gungsbeschränkung in das Grundbuch,
2. bei EU- oder ausländischen Immobilien die Sicherstel-

lung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung,
3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des

§ 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8,
a) sofern ein Register für den jeweiligen Vermögensge-

genstand besteht, die Eintragung der Verfügungsbe-
schränkung in dieses Register oder,

b) wenn kein Register besteht, die Sicherstellung der
Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung.

(5) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen ge-
setzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen versto-
ßen.

(6) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zah-
lungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß über-
wacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche
Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei
der Zeichnung von Anteilen eines inländischen AIF geleistet
wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die ge-
samten Geldmittel des inländischen AIF auf einem Geld-
konto verbucht wurden, das für Rechnung des inländischen
AIF, im Namen der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die für
Rechnung des inländischen AIF tätig ist, oder im Namen der
Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen AIF tätig
ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
1. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c

der Richtlinie 2006/73/EG oder
2. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden

Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine
solche Stelle einer wirksamen Regulierung der Auf-
sichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die
jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbe-
sondere mit den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richt-
linie 2006/73/EG übereinstimmen.

Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für
Rechnung des inländischen AIF handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in Satz 2 genannten Stelle und
keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Kon-
ten zu verbuchen.

(7) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 5 und 6 bestimmen
sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21 Ab-
satz 17 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

§ 84

u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-AIF
nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 199,
221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1, soweit es sich
nicht um valutarische Überziehungen handelt,

2. die Anlage von Mitteln des Publikums-AIF in Bankgut-
haben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen
über solche Bankguthaben,

3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen
gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publi-
kums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1,

4. die Belastung von in Nummer 3 genannten Vermögens-
gegenständen sowie die Abtretung von Forderungen aus
Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegen-
stände beziehen und

5. Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften im
Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des § 261
Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht um eine
Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum
Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögens-
gegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 oder des § 261
Absatz 1 Nummer 1 sowie Änderungen des Gesellschafts-
vertrages oder der Satzung.

(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1
zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderun-
gen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen.
Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von
Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit
der Verfügung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Ver-
wahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vor-
schriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.

§ 85

Interessenkollision
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Ver-

wahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des inländischen AIF und seiner Anleger.

(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf
den inländischen AIF oder die für Rechnung des inländi-
schen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen,
die Interessenkonflikte zwischen dem inländischen AIF, den
Anlegern des inländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft und ihr selbst schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn
eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausfüh-
rung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell
dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde
und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-
mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländi-
schen AIF gegenüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle
hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicher-
zustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Inter-

essenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung
dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene
der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach § 80 Ab-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 199,
221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1, soweit es sich
nicht um valutarische Überziehungen handelt,

2. die Anlage von Mitteln des Publikums-AIF in Bankgut-
haben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen
über solche Bankguthaben,

3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen
gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publi-
kums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1,

4. die Belastung von in Nummer 3 genannten Vermögens-
gegenständen sowie die Abtretung von Forderungen aus
Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegen-
stände beziehen und

5. Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften im
Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des § 261
Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht um eine
Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum
Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögens-
gegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 oder des § 261
Absatz 1 Nummer 1 sowie Änderungen des Gesellschafts-
vertrages oder der Satzung.

(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1
zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderun-
gen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen.
Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von
Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit
der Verfügung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Ver-
wahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vor-
schriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.

§ 85

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Ver-
wahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des inländischen AIF und seiner Anleger.

(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf
den inländischen AIF oder die für Rechnung des inländi-
schen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen,
die Interessenkonflikte zwischen dem inländischen AIF, den
Anlegern des inländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft und ihr selbst schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn
eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausfüh-
rung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell
dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde
und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-
mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländi-
schen AIF gegenüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle
hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicher-
zustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Inter-

essenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung
dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene
der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach § 80 Ab-

Drucksache 17/13395 – 13

E n t w u r f

satz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauftragt, gilt
nur Satz 1.

(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle
die in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht ohne
vorherige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF oder
der für Rechnung des inländischen Spezial-AIF tätigen AIF-
Verwaltungsgesellschaft wiederverwenden; bei Publikums-
AIF ist eine Wiederverwendung unabhängig von der Zustim-
mung ausgeschlossen.

(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen
der Verwahrstelle und der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem inländischen AIF oder seinen Anlegern
1. darf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die

Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen,
2. darf ein Primebroker, der als Kontrahent bei Geschäften

für Rechnung des inländischen AIF auftritt, nicht die
Aufgaben einer Verwahrstelle für diesen inländischen
AIF wahrnehmen; dies gilt nicht, wenn eine funktionale
und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Auf-
gaben als Verwahrstelle von seinen Aufgaben als Prime-
broker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte
ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den
Anlegern des inländischen AIF offengelegt werden. Un-
ter Einhaltung der Bedingungen nach § 82 ist es zulässig,
dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre
Verwahraufgaben überträgt.
(5) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten

Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Geschäftsleiter,
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermäch-
tigten Handlungsbevollmächtigen der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Verwahrstelle sein. Wird eine natürliche Person als Treuhän-
der nach § 80 Absatz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion
beauftragt, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, Gesellschafter oder Angestell-
ter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines mit
ihr verbundenen Unternehmens sein.

§ 86
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage

alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Er-
füllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen
Behörden des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft be-
nötigen können. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige
Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft,
stellt sie den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-
Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen Informationen un-
verzüglich zur Verfügung.

§ 87
Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publi-
kums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vor-
schriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 69
Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

satz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauftragt, gilt
nur Satz 1.

(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle
die in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht ohne
vorherige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF oder
der für Rechnung des inländischen Spezial-AIF tätigen AIF-
Verwaltungsgesellschaft wiederverwenden; bei Publikums-
AIF ist eine Wiederverwendung unabhängig von der Zustim-
mung ausgeschlossen.

(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen
der Verwahrstelle und der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem inländischen AIF oder seinen Anlegern
1. darf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die

Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen,
2. darf ein Primebroker, der als Kontrahent bei Geschäften

für Rechnung des inländischen AIF auftritt, nicht die
Aufgaben einer Verwahrstelle für diesen inländischen
AIF wahrnehmen; dies gilt nicht, wenn eine funktionale
und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Auf-
gaben als Verwahrstelle von seinen Aufgaben als Prime-
broker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte
ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den
Anlegern des inländischen AIF offengelegt werden. Un-
ter Einhaltung der Bedingungen nach § 82 ist es zulässig,
dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre
Verwahraufgaben überträgt.
(5) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten

Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Geschäftsleiter,
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermäch-
tigten Handlungsbevollmächtigen der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Verwahrstelle sein. Wird eine natürliche Person als Treuhän-
der nach § 80 Absatz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion
beauftragt, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, Gesellschafter oder Angestell-
ter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines mit
ihr verbundenen Unternehmens sein.

§ 86
u n v e r ä n d e r t

§ 87
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

§ 88
Haftung

(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländischen
AIF oder gegenüber den Anlegern des inländischen AIF für
das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumen-
tes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwah-
rer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 81
Absatz 1 Nummer 1 übertragen wurde. Im Fall eines solchen
Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem inländischen
AIF oder der für Rechnung des inländischen AIF handelnden
AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstru-
ment gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden
Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie
nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere
Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz al-
ler angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.
Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaub-
ten Handlungen ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem inländi-
schen AIF oder den Anlegern des inländischen AIF für sämt-
liche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die
Verwahrstelle ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz fahr-
lässig oder vorsätzlich nicht erfüllt.

(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwai-
gen Übertragung gemäß § 82 unberührt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Verwahr-
stelle bei einem Abhandenkommen von Finanzinstrumenten,
die von einem Unterverwahrer nach § 82 verwahrt wurden,
von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass
1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwahrauf-

gaben nach § 82 erfüllt sind,
2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle

und dem Unterverwahrer gibt,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich

auf diesen Unterverwahrer übertragen wird und
b) der es dem inländischen AIF oder der für Rechnung

des inländischen AIF handelnden AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren Anspruch
wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumen-
ten gegenüber dem Unterverwahrer geltend zu ma-
chen oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch
einen Anspruch für sie geltend zu machen und

3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle
und dem inländischen AIF oder der für Rechnung des
inländischen AIF handelnden AIF-Verwaltungsgesell-
schaft gibt, in dem eine Haftungsbefreiung der Verwahr-
stelle ausdrücklich gestattet ist und ein objektiver Grund
für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Haf-
tungsbefreiung angegeben wird.
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates
vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die An-
forderungen für eine Auslagerung nach § 82 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 88
Haftung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates

vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von
einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen
und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die An-
forderungen für eine Auslagerung nach § 82 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von

Drucksache 17/13395 – 13

E n t w u r f

der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen ein-
gehalten sind:
1. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesell-

schaftsvertrag des betreffenden inländischen AIF erlau-
ben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung unter den in
diesem Absatz genannten Voraussetzungen,

2. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des ent-
sprechenden inländischen AIF vor Tätigung ihrer Anlage
ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die
Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen,
unterrichtet,

3. der inländische AIF oder die für Rechnung des inländi-
schen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die
Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finan-
zinstrumente einer ortsansässigen Einrichtung zu über-
tragen,

4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem inländischen AIF oder der für Rechnung
des inländischen AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich
gestattet ist und

5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich

auf den Dritten übertragen wird und
b) der es dem inländischen AIF oder der für Rechnung

des inländischen AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft ermöglicht, seinen oder ihren Anspruch wegen
des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten ge-
genüber dem Unterverwahrer geltend zu machen oder
der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen An-
spruch für sie geltend zu machen.

(6) Die Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 21 Absatz 17
Buchstabe f, g, h der Richtlinie 2011/61/EU] bestimmen
näher
1. die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte

Finanzinstrumente als abhandengekommen anzusehen
sind,

2. was unter äußeren Ereignissen, deren Konsequenzen
trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen nach Absatz 1
unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist sowie

3. die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objek-
tiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haf-
tungsbefreiung nach Absatz 4 vorliegt.

§ 89
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger;

Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im

eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschrif-

ten dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu ma-
chen,
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen ein-
gehalten sind:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich

auf den Unterverwahrer übertragen wird und
b) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 89
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschrif-

ten dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu ma-
chen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

2. im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84 Absatz
2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwer-
ber eines Gegenstandes des Publikums-AIF im eigenen
Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen AIF
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den der inlän-
dische AIF nicht haftet; die Anleger können nicht selbst
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch
die Anleger nicht aus.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt
und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger
gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Der Anleger
kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen
die Verwahrstelle geltend machen.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die
Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten oder
einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben
bei einem inländischen AIF geeignete Entschädigungsver-
fahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die Verfah-
ren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädi-
gungsplans umfassen sowie die Prüfung des Entschädi-
gungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen
Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durch-
führung zu erlassen, insbesondere zu
1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit erfor-

derlich, der Beteiligung der depotführenden Stellen des
Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berech-
nung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfah-
ren durchzuführen ist sowie gegebenenfalls zu den Einzel-
heiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei
Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländi-
schen AIF vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen
sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen sol-
che Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gege-
benenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates der einen inländischen AIF verwaltenden
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anle-
gern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungs-
plans und zu den Einzelheiten der Entschädigungsmaß-
nahmen sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans
und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-

schaftsprüfer.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84 Absatz
2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwer-
ber eines Gegenstandes des Publikums-AIF im eigenen
Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen AIF
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den der inlän-
dische AIF nicht haftet; die Anleger können nicht selbst
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch
die Anleger nicht aus.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt
und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger
gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Der Anleger
kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen
die Verwahrstelle geltend machen.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die
Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten oder
einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben
bei einem inländischen AIF geeignete Entschädigungsver-
fahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die Verfah-
ren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädi-
gungsplans umfassen sowie die Prüfung des Entschädi-
gungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen
Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durch-
führung zu erlassen, insbesondere zu
1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit erfor-

derlich, der Beteiligung der depotführenden Stellen des
Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berech-
nung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfah-
ren durchzuführen ist sowie gegebenenfalls zu den Einzel-
heiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei
Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländi-
schen AIF vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen
sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen sol-
che Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gege-
benenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates der einen inländischen AIF verwaltenden
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anle-
gern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungs-
plans und zu den Einzelheiten der Entschädigungsmaß-
nahmen sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans
und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-

schaftsprüfer.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.

Drucksache 17/13395 – 13

E n t w u r f

§ 90

Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen

ausländischen AIF und beauftragt sie eine Verwahrstelle mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder verwaltet eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 ist,
einen ausländischen AIF und beauftragt eine Verwahrstelle
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vor-
schriften dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt
unberührt.

A b s c h n i t t 4

O f f e n e i n l ä n d i s c h e I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für offene
inländische Investmentvermögen

§ 91

Rechtsform
(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur

als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unter-
abschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unter-
abschnitts 3 aufgelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische
Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und
deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich
von professionellen und semiprofessionellen Anlegern ge-
halten werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkom-
manditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterab-
schnitts 4 aufgelegt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen offene
inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebe-
dingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien an-
legen, nur als Sondervermögen aufgelegt werden.

Unterabschnitt 2

Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 92

Sondervermögen
(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensge-

genstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen
im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im
Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist
von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sonder-
vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft
erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was
derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für
ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 90

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 4

O f f e n e i n l ä n d i s c h e I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für offene
inländische Investmentvermögen

§ 91

Rechtsform
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische
Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und
deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich
von professionellen und semiprofessionellen Anlegern er-
worben werden dürfen, zusätzlich als offene Investment-
kommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unter-
abschnitts 4 aufgelegt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2

Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 92

u n v e r ä n d e r t

(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensge-
genstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen
im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im
Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist
von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sonder-
vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft
erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was
derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für
ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Son-
dervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeich-
nung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und
der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht
anzuwenden.

(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Son-
dervermögen.

§ 93
Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft,

Sicherheitsvorschriften
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im

eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehö-
renden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen
auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkei-
ten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für
Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus
Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten
einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abwei-
chende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich wegen
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwen-
dungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befrie-
digen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-
währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder
einem Garantievertrag eingehen.

(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören,
dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung
übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter
Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist
gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach
den §§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, § 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem
Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pen-
sionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte,
Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte
nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder wenn
für Rechnung eines Sondervermögens nach § 283 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sonder-
vermögen im Sinne des § 283 Absatz 1 Wertpapier-Darlehen
gewährt werden.
(6) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen ge-
hören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach
§ 197 Absatz 3 Nummer 3, nach den §§ 200 und 203 oder mit
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Son-
dervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeich-
nung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und
der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht
anzuwenden.

(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Son-
dervermögen.

§ 93
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im
eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehö-
renden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen
auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkei-
ten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für
Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus
Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten
einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abwei-
chende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich wegen
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwen-
dungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befrie-
digen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-
währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder
einem Garantievertrag eingehen.

(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören,
dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung
übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter
Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist
gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach
den §§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, § 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem
Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensi-
onsgeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, Devi-
senterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach
Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder wenn für
Rechnung eines Sondervermögens nach § 283 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sonder-
vermögen im Sinne des § 283 Absatz 1 Wertpapier-Darlehen
gewährt werden.
(6) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen ge-
hören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach
§ 197 Absatz 3 Nummer 3, nach den §§ 200 und 203 oder mit

Drucksache 17/13395 – 13

E n t w u r f

Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund die-
ser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des
Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen
selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen
Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Aus-
gleichsforderung ersetzt werden.

(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sonder-
vermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur
mit dem eigenen Vermögen.

(8) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der An-
teilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen
den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

§ 94
Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Aus-

übung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen
gehörenden Aktien keiner schriftlichen Vollmacht der Anle-
ger. § 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft soll das
Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst
ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch ei-
nen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm
Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängi-
ger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisun-
gen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hinsichtlich
der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes und des § 2 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im
Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft übt ihre Stimmrechte

unabhängig vom Mutterunternehmen aus,
2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie

2009/65/EG verwaltet,
3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Na-

men dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft und die für
deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen
einer solchen mit und

4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesan-
stalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gilt jedoch dann als
Tochterunternehmen, wenn
1. das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterun-

ternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22
Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits An-

teile an dem von dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwalteten Sondervermögen hält und

2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die
mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund die-
ser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des
Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen
selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen
Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Aus-
gleichsforderung ersetzt werden.

(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sonder-
vermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur
mit dem eigenen Vermögen.

(8) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der An-
teilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen
den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

§ 94
Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmittelbarer
oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom
Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne
des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kon-
trollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt
werden.

Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalver-
waltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören,
das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögens-
gegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für
die Anwendung des § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes und des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens im Eigentum der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes und § 30 Absatz 1 des Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die
Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgeset-
zes gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 1
Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Absatz 1
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger
regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-
rechte erteilen kann.

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das
einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 bedürfte, wenn es sei-
nen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm verwal-
teten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im
Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
des § 2 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:

1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängig-
keit Anforderungen, die denen für Kapitalverwaltungsge-
sellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 gleichwertig
sind,

2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mit-
teilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ab und

3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesan-
stalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt
sind.

Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsge-

sellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und

2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur
Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften
vom Mutterunternehmen.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Absatz 2
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger
regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-
rechte erteilen kann.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

§ 95
Anteilscheine

(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-
scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber
oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten
für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile des-
selben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteil-
scheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von
der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung
kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.

(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
stände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der
Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche
auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen
gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entspre-
chendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen so-
wie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum
Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner
anderen Weise verfügt werden.

§ 96
Anteilklassen und Teilinvestmentvermögen;

Verordnungsermächtigung
(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter

Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung
nach Absatz 4 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkma-
len, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des
Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung
des Anteilswertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindest-
anlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale
unterteilt werden (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse
haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei
Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sonderver-
mögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteil-
klasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist
für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechts-
verordnung nach Absatz 4 können mehrere Sonderver-
mögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines
anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilinvest-
mentvermögen), zusammengefasst werden (Umbrella-Kons-
truktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilinvest-
mentvermögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise der
neuen Teilinvestmentvermögen in Rechnung gestellt werden.
Bei Publikumssondervermögen sind die Anlagebedingungen
eines Teilinvestmentvermögens und deren Änderungen durch
die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 162 und 163 zu ge-
nehmigen. Bei Spezialsondervermögen sind die Anlagebe-
dingungen eines Teilinvestmentvermögens und deren we-
sentliche Änderungen bei der Bundesanstalt gemäß § 273
vorzulegen.
(3) Die jeweiligen Teilinvestmentvermögen einer Um-
brella-Konstruktion sind von den übrigen Teilinvestmentver-
mögen der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und
haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger unter-
einander wird jedes Teilinvestmentvermögen als eigenständi-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 95
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-
scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber
oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten
für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile des-
selben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteil-
scheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von
der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung
kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.

(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
stände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der
Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche
auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen
gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entspre-
chendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen so-
wie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum
Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner
anderen Weise verfügt werden.

§ 96
Anteilklassen und Teilsondervermögen;

Verordnungsermächtigung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechts-
verordnung nach Absatz 4 können mehrere Sonderver-
mögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines
anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilsonder-
vermögen), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruk-
tion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilsonderver-
mögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise der neuen
Teilsondervermögen in Rechnung gestellt werden. Bei
Publikumssondervermögen sind die Anlagebedingungen ei-
nes Teilsondervermögens und deren Änderungen durch die
Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 162 und 163 zu ge-
nehmigen. Bei Spezialsondervermögen sind die Anlage-
bedingungen eines Teilsondervermögens und deren we-
sentliche Änderungen bei der Bundesanstalt gemäß § 273
vorzulegen.
(3) Die jeweiligen Teilsondervermögen einer Umbrella-
Konstruktion sind von den übrigen Teilsondervermögen
der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haf-
tungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger unterein-
ander wird jedes Teilsondervermögen als eigenständiges

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

ges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern
und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilinvestmentvermö-
gen, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertra-
gung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögens-
gegenstände dieses Teilinvestmentvermögens. Für die auf
das einzelne Teilinvestmentvermögen entfallenden Verbind-
lichkeiten haftet nur das betreffende Teilinvestmentvermö-
gen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilinvestmentvermö-
gens zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.

§ 97
Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen

(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne
des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den
Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin
bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wer-
den. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inha-
ber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des
Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen
Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder
einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so
kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer
neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des
Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besit-
zer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem
Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszu-
händigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 98
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung

(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rück-
gabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus
diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlage-
bedingungen festzulegen. Für ein Spezialsondervermögen
kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die
Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeter-
minen, jedoch mindestens einmal im Jahr erfolgt.
(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden,
dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der
Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der
Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. So-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und
Gläubigern im Hinblick auf ein Teilsondervermögen, ins-
besondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und
Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände
dieses Teilsondervermögens. Für die auf das einzelne Teil-
sondervermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur
das betreffende Teilsondervermögen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilsondervermögens
zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.

§ 97
u n v e r ä n d e r t

(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne
des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den
Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin
bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wer-
den. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inha-
ber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des
Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen
Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder
einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so
kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer
neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des
Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besit-
zer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem
Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszu-
händigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 98
u n v e r ä n d e r t

(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rück-
gabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus
diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlage-
bedingungen festzulegen. Für ein Spezialsondervermögen
kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die
Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeter-
minen, jedoch mindestens einmal im Jahr erfolgt.
(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden,
dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der
Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der
Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. So-

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

lange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile
ausgegeben werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens
vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme
unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der
Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber
hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeich-
neten elektronischen Informationsmedien bekannt zu ma-
chen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederauf-
nahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaf-
ten Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 findet auf Spezial-
AIF keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aus-
zusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der
Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die
Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sonder-
vermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung
nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur
Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 99

Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die

Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anlagebedingungen
können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger
sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung
mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu un-
terrichten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezialson-
dervermögen in den Anlagebedingungen auch eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezialsonderver-
mögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundes-
anzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre Auflö-
sung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in
dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Ge-
richtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insol-
venzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehö-

ren nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft.

(4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus einem in
den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

lange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile
ausgegeben werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens
vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme
unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der
Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber
hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeich-
neten elektronischen Informationsmedien bekannt zu ma-
chen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederauf-
nahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaf-
ten Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 findet auf Spezial-
AIF keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aus-
zusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der
Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die
Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sonder-
vermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung
nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur
Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 99

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die
Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anlagebedingungen
können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger
sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung
mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu un-
terrichten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezialson-
dervermögen in den Anlagebedingungen auch eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezialsonderver-
mögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundes-
anzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre Auflö-
sung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in
dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Ge-
richtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insol-
venzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehö-

ren nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft.

(4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus einem in
den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen,
so hat die Verwahrstelle das Recht, hinsichtlich eines bei ihr
verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Ver-
tragsverhältnis mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung
des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anle-
ger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem
Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder dem
Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.

§ 100
Abwicklung des Sondervermögens

(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalver-

waltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die
Verwahrstelle über,

2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfü-
gungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahr-
stelle über.
(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwi-

ckeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Ver-

wahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und
einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal-
tung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen
Anlagebedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die
Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abwei-
chend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung ei-
nes Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundes-
anstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

§ 101
Jahresbericht

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes
OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Ge-
schäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate
nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den
Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss einen
Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen
Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich
ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Son-
dervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten:
1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen

gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbind-
lichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften,

Wertpapier-Darlehensgeschäften und der sonstigen Ver-
bindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach
Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzufüh-
ren. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wert-
papiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse,
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen,
so hat die Verwahrstelle das Recht, hinsichtlich eines bei ihr
verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Ver-
tragsverhältnis mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung
des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anle-
ger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem
Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder dem
Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.

§ 100
u n v e r ä n d e r t

(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalver-

waltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die
Verwahrstelle über,

2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfü-
gungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahr-
stelle über.
(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwi-

ckeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Ver-

wahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und
einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal-
tung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen
Anlagebedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die
Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abwei-
chend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung ei-
nes Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundes-
anstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

§ 101
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes
OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Ge-
schäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate
nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den
Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss einen
Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen
Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich
ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Son-
dervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten:
1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen

gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbind-
lichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften,

Wertpapier-Darlehensgeschäften und der sonstigen Ver-
bindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach
Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzufüh-
ren. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wert-
papiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse,

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen
einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissio-
nen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an
einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß
§ 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und verbriefte Geld-
marktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei
eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter
Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen
Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen
ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein
Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für
jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Investmentanteile sind auch die während des Berichts-
zeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nenn-
betrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sonderver-
mögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum
Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände
Gegenstand von Rechten Dritter sind;

2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Ge-
schäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie
nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die
während des Berichtszeitraums von Spezialsonderver-
mögen nach § 283 getätigten Leerverkäufe in Wertpapie-
ren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl,
Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse
anzugeben;

3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile
und der Wert eines Anteils gemäß § 168 Absatz 1;

4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte
Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten,
dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge,
Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens
und für die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen und
Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und
Verminderungen des Sondervermögens durch Veräuße-
rungsgeschäfte ersichtlich sind. Außerdem ist eine Über-
sicht über die Entwicklung des Sondervermögens wäh-
rend des Berichtszeitraums zu erstellen, die auch
Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Er-
träge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen
Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzu-
flüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse durch An-
teilrücknahmen enthalten muss;

5. die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beschlossene
Verwendung der Erträge des Sondervermögens;

6. bei Publikumssondervermögen eine vergleichende Über-
sicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende je-
des Geschäftsjahres der Wert des Publikumssonderver-
mögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.
(2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens

sind ferner anzugeben:

1. eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkostenquote

im Sinne des § 166 Absatz 5 Satz 1; sofern in den Anla-
gebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsver-
gütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für
den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen
einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissio-
nen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an
einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß
§ 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und verbriefte Geldm-
arktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine
weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Be-
rücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen An-
teilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist.
Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein An-
teil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für jeden
Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In-
vestmentanteile sind auch die während des Berichtszeit-
raums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag
oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens
ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sonder-
vermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegen-
stand von Rechten Dritter sind;

2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Ge-
schäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie
nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die
während des Berichtszeitraums von Spezialsonderver-
mögen nach § 283 getätigten Leerverkäufe in Wertpapie-
ren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl,
Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse
anzugeben;

3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile
und der Wert eines Anteils gemäß § 168 Absatz 1;

4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte
Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten,
dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge,
Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens
und für die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen und
Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und
Verminderungen des Sondervermögens durch Veräuße-
rungsgeschäfte ersichtlich sind. Außerdem ist eine Über-
sicht über die Entwicklung des Sondervermögens wäh-
rend des Berichtszeitraums zu erstellen, die auch
Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Er-
träge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen
Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzu-
flüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse durch An-
teilrücknahmen enthalten muss;

5. die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beschlossene
Verwendung der Erträge des Sondervermögens;

6. bei Publikumssondervermögen eine vergleichende Über-
sicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende je-
des Geschäftsjahres der Wert des Publikumssonderver-
mögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.
(2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens

sind ferner anzugeben:

1. eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkostenquote

im Sinne des § 166 Absatz 5 Satz 1; sofern in den Anla-
gebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsver-
gütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für
den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234
vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als
Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes
des Publikumssondervermögens anzugeben;

2. die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahr-
stelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen, falls in den
Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine
Pauschalgebühr vereinbart wird; der Anleger ist darauf
hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Publikumsson-
dervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;

3. eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen
an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütun-
gen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je
nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem
Sondervermögen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft
geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler
von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von
vermittelten Anteilen verwendet werden;

4. der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
schläge, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind sowie
die Vergütung, die dem Sondervermögen von der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der
die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesent-
liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsver-
gütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.

(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende
Angaben enthalten:

1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable
von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbei-
ter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und
gegebenenfalls der vom inländischen AIF gezahlten Car-
ried Interest;

2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften
und Mitarbeitern der Kapitalverwaltungsgesellschaft, de-
ren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-
profil des inländischen AIF ausgewirkt hat;

3. bei Publikumssondervermögen jede während des abge-
laufenen Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Ände-
rung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Informationen
und bei Spezialsondervermögen jede während des abge-
laufenen Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Ände-
rung hinsichtlich der nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2
erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und §
308 Absatz 4 zur Verfügung zu stellenden Informationen.
Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahres-
berichts bestimmen sich für AIF nach den Artikeln 103 bis
107 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung
gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU].
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234
vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als
Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes
des Publikumssondervermögens anzugeben;

2. die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahr-
stelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen, falls in den
Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine
Pauschalgebühr vereinbart wird; der Anleger ist darauf
hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Publikumsson-
dervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;

3. eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen
an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütun-
gen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je
nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem
Sondervermögen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft
geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler
von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von
vermittelten Anteilen verwendet werden;

4. der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
schläge, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind sowie
die Vergütung, die dem Sondervermögen von der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der
die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesent-
liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsver-
gütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.

(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende
Angaben enthalten:

1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable
von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbei-
ter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und
gegebenenfalls der vom inländischen AIF gezahlten Car-
ried Interest;

2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften
und Mitarbeitern der Kapitalverwaltungsgesellschaft, de-
ren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-
profil des inländischen AIF ausgewirkt hat;

3. bei Publikumssondervermögen jede während des abge-
laufenen Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Ände-
rung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Informationen
und bei Spezialsondervermögen jede während des abge-
laufenen Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Ände-
rung hinsichtlich der nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2
erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und §
308 Absatz 4 zur Verfügung zu stellenden Informationen.
Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahres-
berichts bestimmen sich für AIF nach den Artikelen 103 bis
107 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung
gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU].

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

§ 102
Abschlussprüfung

Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird von
den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft
gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständig-
keit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauf-
tragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Bei
der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob
bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften
dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Anlagebedin-
gungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat
der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-
menzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahres-
bericht wiederzugeben. Der Abschlussprüfer hat den Bericht
über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüg-
lich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzu-
reichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsonderver-
mögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.

§ 103
Halbjahresbericht

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publi-
kumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres
einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 enthalten muss. Sind
für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vor-
gesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen.

§ 104
Zwischenbericht

(1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Publikums-
sondervermögens während des Geschäftsjahres von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalver-
waltungsgesellschaft übertragen oder ein Publikumssonder-
vermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Son-
dervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat
die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag
einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen
an einen Jahresbericht gemäß § 101 entspricht. Der Zwi-
schenbericht ist der übernehmenden Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft des über-
nehmenden Publikumssondervermögens oder EU-OGAW
unverzüglich auszuhändigen.

(2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist
§ 102 entsprechend anzuwenden.

§ 105
Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) Wird ein Publikumssondervermögen aufgelöst, so hat
die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr
Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen
Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an
einen Jahresbericht entspricht.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 102
Abschlussprüfung

Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird von den
Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt
und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des
Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318
Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-
rührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis der
Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen
Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem
Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung
hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwal-
tung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes
sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet
worden sind. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die
Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der
Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der
Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.

§ 103
u n v e r ä n d e r t

§ 104
Zwischenbericht

(1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-
mögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalver-
waltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsge-
sellschaft übertragen oder ein Sondervermögen während
des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder
einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die übertragende
Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischen-
bericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahres-
bericht gemäß § 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist
der übernehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden
Sondervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszu-
händigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 105
Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapi-
talverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwal-
tungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen Auf-
lösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen
Jahresbericht entspricht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

(2) Wird ein Publikumssondervermögen abgewickelt, hat
die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Ab-
wicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen,
der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 101
entspricht.

(3) Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den Ab-
sätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend
anzuwenden.

§ 106
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte,
Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103,
104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für
Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von
Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 107
Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-,

Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
(1) Der Jahresbericht

1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Mo-
nate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbe-
richt eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei
Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht sind
spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen.

(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bundes-
anstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu
erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbe-
richt, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unver-
züglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf An-
frage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die
von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
§§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur
Verfügung zu stellen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem
Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufs-

prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen an-
gegeben sind.

(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahres-
bericht auf Anfrage vorgelegt.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Ver-
wahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwick-
lung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der
den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 101 ent-
spricht.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 106
u n v e r ä n d e r t

§ 107
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Jahresbericht
1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Mo-

nate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs

Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbe-
richt eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei
Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht sind
spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen.

(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bundes-
anstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu
erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbe-
richt, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unver-
züglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf An-
frage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die
von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
§§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur
Verfügung zu stellen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem
Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufs-

prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen an-
gegeben sind.

(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahres-
bericht auf Anfrage vorgelegt.

Drucksache 17/13395 – 14

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für Investment-

aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

§ 108
Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
betrieben werden.

(2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktienge-
setzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 bis 158,
161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit
sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts ande-
res ergibt. § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des
Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer extern ver-
walteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital nicht anzuwenden.

(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist § 19
dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach § 19 Ab-

satz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Pro-
zent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kon-
trolle des Erwerbers der Beteiligung gerät und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach § 19
Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die
Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
tals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft
kontrolliertes Unternehmen ist.
(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-

lichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und
§ 96 entsprechend anwendbar.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital ist das Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

§ 109
Aktien

(1) Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital bestehen aus Unternehmensaktien und
Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spe-
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien
verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital lauten auf keinen Nennbetrag. Sie
müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es
sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Sat-
zung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
(2) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital unter Leistung der erforder-
lichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien
übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für Investment-

aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

§ 108
u n v e r ä n d e r t

(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
betrieben werden.

(2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktienge-
setzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 bis 158,
161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit
sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts ande-
res ergibt. § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des
Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer extern ver-
walteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital nicht anzuwenden.

(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist § 19
dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach § 19 Ab-

satz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Pro-
zent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kon-
trolle des Erwerbers der Beteiligung gerät und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach § 19
Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die
Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
tals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft
kontrolliertes Unternehmen ist.
(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-

lichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und
§ 96 entsprechend anwendbar.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital ist das Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

§ 109
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital bestehen aus Unternehmensaktien und
Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spe-
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien
verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital lauten auf keinen Nennbetrag. Sie
müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es
sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Sat-
zung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
(2) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital unter Leistung der erforder-
lichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien
übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unterneh-
mensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müs-
sen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital berechtigt und
haben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmens-
aktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte
und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unterneh-
mensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der
Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investment-
aktiengesellschaft ist eine Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital.

(3) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in das
Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktien-
gesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die
Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies aus-
drücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Absatz 2 des
Aktiengesetzes keine Anwendung.

(4) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabe-
preises ausgegeben werden.

(5) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

§ 110
Satzung

(1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital muss die Bestimmung enthalten, dass
der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesell-
schaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsver-
mögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte
der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensge-
genstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sons-
tigen Verbindlichkeiten.

(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
tal muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer
Mittel nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz
der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1. bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit verän-

derlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2,
2. bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit ver-

änderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 und
3. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränder-

lichem Kapital gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2
zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzu-
sehen, dass die Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das
Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben.

(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaf-
ten mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich festlegen,
dass die Aktien ausschließlich von professionellen Anlegern

und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden dürfen.

(4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Invest-
mentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung. § 163
Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unterneh-
mensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müs-
sen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital berechtigt und ha-
ben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensak-
tien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte
und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unterneh-
mensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der
Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentakti-
engesellschaft ist eine Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital.

(3) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in das
Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktien-
gesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die
Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies aus-
drücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Absatz 2 des
Aktiengesetzes keine Anwendung.

(4) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabe-
preises ausgegeben werden.

(5) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

§ 110
Satzung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaf-
ten mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich festlegen,
dass die Aktien ausschließlich von professionellen Anlegern

und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 15

E n t w u r f

§ 111
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur Sat-
zung zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Be-
standteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht
erforderlich. In allen Fällen, in denen die Satzung veröffent-
licht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung ge-
stellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingun-
gen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen
oder zur Verfügung zu stellen.

§ 112
Verwaltung und Anlage

(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-
chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Ver-
waltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Ver-
waltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital. Die Bestellung einer externen Kapi-
talverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch
nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes
anzusehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Ver-
fügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf
die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem

Kapital
a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktien-

gesellschaft mit veränderlichem Kapital umwandelt
oder

b) keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt
und

2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit

veränderlichem Kapital jeweils von der Bundesanstalt
genehmigt wird und

b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit verän-
derlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt ange-
zeigt wird.

(2) Eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital darf bewegliches und unbeweg-
liches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Invest-
mentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebs-
vermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der
Begebung von Anlageaktien bestreiten. Als Publikums-
investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
darf sie maximal Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres
Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb
von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die

Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme
darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 199
nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit der Kreditauf-
nahme gemäß § 221 Absatz 6 nicht mehr als 25 Prozent des
Gesellschaftsvermögens betragen.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 111
u n v e r ä n d e r t

§ 112
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-
chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Ver-
waltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Ver-
waltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital. Die Bestellung einer externen Kapi-
talverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch
nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes
anzusehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Ver-
fügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf
die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem

Kapital
a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktien-

gesellschaft mit veränderlichem Kapital umwandelt
oder

b) keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt
und

2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit

veränderlichem Kapital jeweils von der Bundesanstalt
genehmigt wird und

b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit verän-
derlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt ange-
zeigt wird.

(2) Eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital darf bewegliches und unbeweg-
liches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Invest-
mentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebs-
vermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der
Begebung von Anlageaktien bestreiten. Als Publikums-
investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
darf sie maximal Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres
Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb
von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die

Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme
darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 199
nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit der Kreditauf-
nahme gemäß § 221 Absatz 6 nicht mehr als 25 Prozent des
Gesellschaftsvermögens betragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

§ 113
Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern

verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(1) Eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-

sellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Er-
laubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der ex-
tern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft nur
erteilt werden, wenn
1. sie eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft

benannt hat,
2. die Geschäftsleiter der OGAW-Investmentaktiengesell-

schaft zuverlässig sind und die zur Leitung der OGAW-
Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche
Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unterneh-
mensgegenstandes der OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft, und

3. die Satzung der OGAW-Investmentaktiengesellschaft
den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einrei-
chung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine
Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu
begründen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich
des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann auf-
heben, wenn
1. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis

auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechts-
widrige Weise erhalten hat,

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt
sind oder

3. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft nachhaltig ge-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Die §§ 15, 16 und 39 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt

statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ver-
antwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-
übung ihrer Tätigkeit untersagen.

§ 114
Unterschreitung des Anfangskapitals

oder der Eigenmittel
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit

veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Ak-
tionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschafts-
vermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der
zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unter-
schreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist
durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

§ 115

Gesellschaftskapital

Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital
wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Ein-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 113
Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern

verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbeson-
dere dann aufheben, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Die §§ 15, 16 und 39 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t

§ 114
u n v e r ä n d e r t

§ 115

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 15

E n t w u r f

lagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlage-
aktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des
Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein
Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des § 109 Absatz 3
Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien
ist das Gesellschaftskapital erhöht.

§ 116
Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien

(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzule-
genden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben
und zurücknehmen.

(2) Aktionäre können von der Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital verlangen, dass ihnen ge-
gen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital
ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht
bei einer intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital nur, wenn durch die Erfüllung
des Rücknahmeanspruchs das Gesellschaftsvermögen den
Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderli-
chen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschreitet. Unterneh-
mensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien ferner
nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen
und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre
der Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforder-
lichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschritten wird; bei
einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital darf bezogen auf alle Einlagen der
Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50 000 Euro nicht
unterschritten werden. Die Einzelheiten der Rücknahme re-
gelt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der
Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Ein-
lagen. Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf
Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 2
und 3, die §§ 223, 227 oder § 283 Absatz 3 entsprechend.

(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschafts-
kapital herabgesetzt.

§ 117
Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung
neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf
der Zustimmung des Aufsichtsrats; die Zustimmung der
Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und
vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der
Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermö-
gen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt.
Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf
ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bil-

dung, Verwaltung und Auflösung, beschränken sich auf die
Vermögensgegenstände dieses Teilgesellschaftsvermögens.
Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfal-
lenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilge-
sellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtli-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 116
u n v e r ä n d e r t

§ 117
Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

che Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 109 Absatz 1 Satz 3 gilt bei der Investmentaktienge-
sellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen mit der Maßgabe,
dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben
Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder
Bruchteile davon verkörpern.

(4) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesellschafts-
vermögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise der neuen
Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der
Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen ge-
sondert zu errechnen.

(5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebe-
dingungen zu erstellen. Bei Publikumsinvestmentaktienge-
sellschaften müssen diese Anlagebedingungen mindestens
die Angaben nach § 162 enthalten. Die Anlagebedingungen
sowie deren Änderungen sind gemäß § 163 von der Bundes-
anstalt zu genehmigen. Bei Spezialinvestmentaktiengesell-
schaften sind die Anlagebedingungen der Teilgesellschafts-
vermögen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedin-
gungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.

(6) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Verwahr-
stelle zu benennen.

(7) Eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihre
Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesell-
schaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. In
allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehän-
digt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden
muss, sind die jeweiligen Anlagebedingungen ebenfalls zu
veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur
Verfügung zu stellen.

(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet,
kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrats oder der Verwahrstelle die Auflösung eines Teil-
gesellschaftsvermögens beschließen kann. Der Auflösungs-
beschluss des Vorstands wird sechs Monate nach seiner
Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungs-
beschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahres-
bericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesell-
schaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jedes Teilinvestmentvermögens zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 118
Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr

(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-

änderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktien-
gesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 118
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 15

E n t w u r f

zeichnung enthalten; auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des
§ 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die
Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden.
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesell-
schaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teil-
gesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.

(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesell-
schaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder
mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflich-
tet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Tren-
nung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.

§ 119

Vorstand, Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital besteht aus mindestens zwei Perso-
nen. Er ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen
Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu
handeln,

2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu be-
mühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, da-
für zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der ge-
botenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst
werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-
abhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital müssen zuverlässig
sein und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital erforderliche fachliche Eignung
haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegen-
standes der Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital.

(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die In-
teressen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitneh-
mer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
wählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital

dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investment-
aktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Er-
werb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktienge-
sellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sind davon nicht erfasst.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 119

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital besteht aus mindestens zwei Perso-
nen. Er ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen
Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu
handeln,

2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu be-
mühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, da-
für zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der ge-
botenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst
werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-
abhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital müssen zuverlässig
sein und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital erforderliche fachliche Eignung
haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegen-
standes der Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital.

(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die In-
teressen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitneh-
mer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
wählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital

dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentakti-
engesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb
und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesell-
schaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-
rats sind davon nicht erfasst.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vorstands
oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vor-

stand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuverlässig
sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung
gemäß Absatz 2 nicht haben oder

2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geld-
wäschegesetzes verstoßen.

§ 120
Jahresabschluss und Lagebericht;

Verordnungsermächtigung
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer

Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz-
buchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Vertreter einer
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spä-
testens vier Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-
Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende
des Geschäftsjahres aufzustellen.

(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-
derung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen
vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (In-
vestmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 anzuwenden.

(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendun-
gen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1,
bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absät-
zen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. Bei Publikumsinvestment-
aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den
Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.

(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalver-
waltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § 101
Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital nach § 37v des Wertpapierhandelsge-

setzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen,
sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach
den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermitt-
lung dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Er-
gänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vorstands
oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vor-

stand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuverlässig
sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung
gemäß Absatz 2 nicht haben oder

2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geld-
wäschegesetzes verstoßen.

§ 120
u n v e r ä n d e r t

(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz-
buchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Vertreter einer
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spä-
testens vier Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-
Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende
des Geschäftsjahres aufzustellen.

(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-
derung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen
vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (In-
vestmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 anzuwenden.

(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendun-
gen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1,
bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absät-
zen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. Bei Publikumsinvestmen-
taktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den
Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.

(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalver-
waltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § 101
Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital nach § 37v des Wertpapierhandelsge-

setzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen,
sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach
den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermitt-
lung dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Er-
gänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall

Drucksache 17/13395 – 15

E n t w u r f

ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende
des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

§ 121
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;

Verordnungsermächtigung
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den La-

gebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prü-
fung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen
Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresab-
schluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand
und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser fest-
gestellt.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind
durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prü-
fung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk
zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresabschluss wiederzugeben. Bei einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesell-
schaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt wer-
den, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der
besondere Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktien-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital wird der Ab-
schlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der
Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauf-
tragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt
zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermö-
gens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforde-
rungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Arti-
kel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Un-
terabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/
2012 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlage-
bedingungen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er

insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach
§ 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und
§ 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt
hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende
des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

§ 121
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den La-
gebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prü-
fung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen
Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresab-
schluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand
und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser fest-
gestellt.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind
durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prü-
fung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk
zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresabschluss wiederzugeben. Bei einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesell-
schaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt wer-
den, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der
besondere Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktien-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital wird der Ab-
schlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der
Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauf-
tragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt
zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermö-
gens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforde-
rungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Arti-
kel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Un-
terabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/
2012 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlage-
bedingungen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er

insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach
§ 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und
§ 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt
hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzuge-
ben. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung
der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung
der Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des
Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.

§ 122
Halbjahres- und Liquidationsbericht

(1) Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjah-
resfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes
verpflichtet ist, ist § 120 entsprechend anzuwenden. Dabei
gelten die Verweise in § 120 Absatz 3 bis 6 auf § 101 nur in
dem für den Halbjahresbericht gemäß § 103 erforderlichen
Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht
durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 121 Absatz 2 und 3
entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstat-
tung nach Maßgabe der §§ 103 und 107 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publikums-
investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
sind die §§ 120 und 121 entsprechend anzuwenden.

§ 123
Offenlegung und Vorlage von Berichten

(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lage-
berichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesell-
schafter, jedoch bei
1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens

vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit

veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres

nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsge-
setzbuchs zu erfolgen.

(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach
Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. Der

Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem
Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufs-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzuge-
ben. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung
der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung
der Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des
Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.

§ 122
u n v e r ä n d e r t

§ 123
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lage-
berichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesell-
schafter, jedoch bei
1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens

vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit

veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres

nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsge-
setzbuchs zu erfolgen.

(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach
Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. Der

Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem
Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufs-

Drucksache 17/13395 – 15

E n t w u r f

prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen an-
gegebenen sind.

(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der
Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.

(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahres-
abschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Fest-
stellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der
Erstellung einzureichen.

Unterabschnitt 4

Allgemeine Vorschriften für offene
Investmentkommanditgesellschaften

§ 124

Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen
nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben
werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind
anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unter-
abschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind
§ 93 Absatz 8, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1 entsprechend
anwendbar.

§ 125

Gesellschaftsvertrag

(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investment-
kommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.

(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmens-
gegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft
muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel
nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz
der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
nach den §§ 273 bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der
Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditis-
ten mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer
Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass
die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionel-
len Anlegern und semiprofessionellen Anlegern gehalten
werden dürfen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass

1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen nur schrift-
lich unter vollständiger Angabe der Beschlussgegen-
stände erfolgen und

2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein
schriftliches Protokoll anzufertigen ist, das den Anlegern
von der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu

übersenden ist.

(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen wer-
den.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen an-
gegebenen sind.

(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der
Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.

(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahres-
abschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Fest-
stellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der
Erstellung einzureichen.

Unterabschnitt 4

Allgemeine Vorschriften für offene
Investmentkommanditgesellschaften

§ 124

u n v e r ä n d e r t

§ 125

Gesellschaftsvertrag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmens-
gegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft
muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel
nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz
der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
nach den §§ 273 bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der
Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditis-
ten mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer
Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass
die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionel-
len Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben
werden dürfen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass

1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter voll-
ständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Text-
form erfolgen und

2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein
schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem die of-
fene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern

eine Kopie zu übersenden hat.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

§ 126
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkomman-
ditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu
erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des
Gesellschaftsvertrags. In allen Fällen, in denen der Gesell-
schaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer
Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jewei-
ligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese eben-
falls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

§ 127
Anleger

(1) Anteile an offenen Investmentkommanditgesellschaf-
ten und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen Invest-
mentkommanditgesellschaften dürfen ausschließlich von
professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten
werden. Die Anleger dürfen sich an offenen Investmentkom-
manditgesellschaften nur unmittelbar als Kommanditisten
beteiligen.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung,
die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der
Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betrof-
fenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der
Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern
der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch
die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.

(3) Der Anspruch der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der
Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht
hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene
Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kom-
manditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinba-
rungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
offene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der
Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handels-
register wirksam.

§ 128
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch dann erfüllt, wenn
Geschäftsführer der offenen Investmentkommanditgesell-
schaft eine juristische Person ist, deren Geschäftsführung
ihrerseits von zwei Personen wahrgenommen wird. Die Ge-
schäftsführung ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen

Interesse der Gesellschafter und der Integrität des Mark-
tes zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihr
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 126
u n v e r ä n d e r t

§ 127
Anleger

(1) Anteile an offenen Investmentkommanditgesellschaf-
ten und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen Invest-
mentkommanditgesellschaften dürfen ausschließlich von
professionellen und semiprofessionellen Anlegern erwor-
ben werden. Die Anleger dürfen sich an offenen Investment-
kommanditgesellschaften nur unmittelbar als Kommanditis-
ten beteiligen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 128
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Geschäftsführung der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch dann erfüllt, wenn
Geschäftsführer der offenen Investmentkommanditgesell-
schaft eine juristische Person ist, deren Geschäftsführung
ihrerseits von zwei Personen wahrgenommen wird. Die Ge-
schäftsführung ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen

Interesse der Gesellschafter und der Integrität des Mark-
tes zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihr
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen,
dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Gesellschafter
gelöst werden.

Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung der offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft müssen zuverlässig sein
und die zur Leitung der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in
Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft.

(3) Mitglieder der Geschäftsführung der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft dürfen Vermögensgegenstände
weder an die offene Investmentkommanditgesellschaft ver-
äußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung
von Kommanditanteilen durch die Mitglieder der Geschäfts-
führung sind davon nicht erfasst.

(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-

schäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsführung
nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche
fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht haben oder

2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
zes oder des Geldwäschegesetzes verstoßen.

§ 129
Verwaltung und Anlage

(1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann
eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt ins-
besondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditan-
lagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die externe
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Ver-
waltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesell-
schaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen
nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht,
wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich
nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-
gesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der
Bundesanstalt angezeigt wurde. § 147 des Handelsgesetz-
buchsgesetzbuchs findet keine Anwendung.

§ 130

Unterschreitung des Anfangskapitals

oder der Eigenmittel
Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditge-

sellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüg-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen,
dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Gesellschafter
gelöst werden.

Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung der offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft müssen zuverlässig sein
und die zur Leitung der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in
Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft.

(3) Mitglieder der Geschäftsführung der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft dürfen Vermögensgegenstände
weder an die offene Investmentkommanditgesellschaft ver-
äußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung
von Kommanditanteilen durch die Mitglieder der Geschäfts-
führung sind davon nicht erfasst.

(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersa-
gen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-

schäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsführung
nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche
fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht haben oder

2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
zes oder des Geldwäschegesetzes verstoßen.

§ 129
u n v e r ä n d e r t

§ 130

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 16

E n t w u r f

lich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert
des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderli-
chen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige
gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen.

§ 131

Gesellschaftsvermögen

(1) Eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-
gesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben, das für den Betrieb der Investmentkommandit-
gesellschaft notwendig ist. Hierfür hat sie ein Betriebsver-
mögen zu bilden, das vollständig aus den Einlagen der
geschäftsführenden Gesellschafter erworben werden muss
und rechnerisch bei deren Kapitalanteilen zu erfassen ist.
Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von
Kommanditanteilen an Anleger bestreiten.

(2) Die Einlagen der Anleger, die sich als Kommanditis-
ten beteiligen, die im Zusammenhang mit der Anlagetätig-
keit erhaltenen und verwalteten Vermögensgegenstände, für
die Vermögensgegenstände erhaltene Sicherheiten sowie
liquide Mittel werden rechnerisch dem Kommanditkapital
zugeordnet. Sie bilden das Kommanditanlagevermögen.

§ 132

Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung von Teilge-
sellschaftsvermögen vorsehen. Die Teilgesellschaftsvermö-
gen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander ge-
trennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jedes
Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschafts-
vermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubi-
gern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbe-
sondere auf dessen Bildung, Verwaltung und Auflösung,
beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teil-
gesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesell-
schaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur
das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs-
und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der
Insolvenz der offenen Investmentkommanditgesellschaft
und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(2) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebe-
dingungen zu erstellen. Die Anlagebedingungen eines Teil-
gesellschaftsvermögens und deren wesentliche Änderungen
sind der Bundesanstalt nach Maßgabe von § 273 vorzulegen.

(3) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesellschafts-
vermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen
Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der
Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen ge-
sondert zu errechnen.

(4) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Verwahr-
stelle zu benennen.
(5) Die persönlich haftenden Gesellschafter haften für
die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschaftsvermögen.
Die Kommanditisten haften gemäß den §§ 171 bis 176 des
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften die-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 131

Gesellschaftsvermögen

(1) Eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-
gesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben, das für den Betrieb der Investmentkommandit-
gesellschaft notwendig ist. Hierfür hat sie ein Betriebsver-
mögen zu bilden, das rechnerisch bei den Kapitalanteilen
der geschäftsführenden Gesellschafter zu erfassen ist. Den
Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von
Kommanditanteilen an Anleger bestreiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 132

Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

ses Unterabschnitts nur für Verbindlichkeiten des sie betref-
fenden Teilgesellschaftsvermögens.

(6) Der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass über
Angelegenheiten, die die offene Investmentkommandit-
gesellschaft insgesamt betreffen, in einer Gesellschafter-
versammlung entschieden wird, zu der Anleger sämtlicher
Teilgesellschaftsvermögen geladen werden.

(7) Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Ge-
schäftsführung die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermö-
gens mit Zustimmung der Verwahrstelle beschließen kann.
Der Auflösungsbeschluss wird sechs Monate nach Mittei-
lung des Beschlusses an die Anleger des betreffenden Teil-
gesellschaftsvermögens wirksam, es sei denn, die Anleger
stimmen einer früheren Auflösung zu. Der Auflösungsbe-
schluss ist in den nächsten Jahresbericht aufzunehmen. Für
die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100
Absatz 1 und 2 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jedes Teilinvestmentvermögens zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 133
Veränderliches Kapital,

Kündigung von Kommanditanteilen
(1) Kommanditisten können mindestens einmal pro Jahr

ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu einem
Teilbetrag kündigen. Kündigt ein Kommanditist, erhält er ei-
nen Abfindungsanspruch gegen die offene Investmentkom-
manditgesellschaft in Höhe seines gekündigten Anteils am
Wert des Gesellschaftsvermögens, gegebenenfalls abzüglich
der Aufwendungen, die der offenen Investmentkommandit-
gesellschaft entstanden sind. Das Recht zur Kündigung nach
Satz 1 besteht bei der intern verwalteten offenen Investment-
kommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung des
Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen den Be-
trag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen
Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschreitet. Die Einzelhei-
ten der Kündigung regelt der Gesellschaftsvertrag. Für die
Beschränkung des Rechts der Anleger auf Kündigung nach
Satz 1 im Gesellschaftsvertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3
und § 283 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht als
Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kom-
manditist nicht für Verbindlichkeiten der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft.

§ 134
Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr

(1) Die Firma der offenen Investmentkommanditgesell-

schaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des
Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „offene Investment-
kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalteri-
schen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 133
u n v e r ä n d e r t

§ 134
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 16

E n t w u r f

(2) Die Firma einer offenen Investmentkommanditgesell-
schaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus
den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine all-
gemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ent-
halten. Wird die Investmentkommanditgesellschaft im
Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesell-
schaftsvermögen tätig, ist sie verpflichtet, dies offenzulegen
und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesell-
schaftsvermögen hinzuweisen.

§ 135
Jahresbericht; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene
Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese
§ 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs
Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen. Der
Jahresbericht besteht mindestens aus
1. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten

und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresab-
schluss,

2. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten
und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden
Erklärung der gesetzlichen Vertreter der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 136.
(2) Auf den Jahresabschluss der offenen Investmentkom-

manditgesellschaft sind die Bestimmungen des Ersten Un-
terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestim-
mungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden,
soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliede-
rung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermögen ver-
gleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden ist § 101
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendun-
gen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.

(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1,
ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu
ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7
zu machen sind.

(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalver-
waltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach § 101
Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(8) Soweit die offene Investmentkommanditgesellschaft
nach § 37v des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist,
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 135
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene
Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese
§ 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs
Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen. Der
Jahresbericht besteht mindestens aus
1. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten

und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresab-
schluss,

2. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten
und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden
Erklärung der gesetzlichen Vertreter der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 136.
(2) Auf den Jahresabschluss der offenen Investmentkom-

manditgesellschaft sind die Bestimmungen des Ersten Un-
terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestim-
mungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden,
soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliede-
rung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermögen ver-
gleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden ist § 101
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendun-
gen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.

(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1,
ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu
ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7
zu machen sind.

(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalver-
waltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach § 101
Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(8) Soweit die offene Investmentkommanditgesellschaft
nach § 37v des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist,

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf
Antrag lediglich die ergänzenden Angaben nach den Absät-
zen 5 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung dieser
Angaben kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende
des Geschäftsjahres oder in Form einer Ergänzung zum
Jahresfinanzbericht erfolgen.

(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatver-
mögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermö-
gen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in
die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(10) Bei der intern verwalteten offenen Investmentkom-
manditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat in der
Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ein geson-
derter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens und des
Investmentanlagevermögens sowie der diesen zuzuordnen-
den Aufwendungen und Erträge zu erfolgen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere In-
halte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 136

Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen
Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Ab-
schlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prü-
fung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk
zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresabschluss wiederzugeben.

(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen,
Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapi-
talkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ord-
nungsmäßigkeit zu bestätigen.

(3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-
zustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft
die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde lie-
genden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung
hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investment-
kommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Ab-
satz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35
und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die An-
forderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11

Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/
2012 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geld-
wäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prü-
fung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert
wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf
Antrag lediglich die ergänzenden Angaben nach den Absät-
zen 5 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung dieser
Angaben kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende
des Geschäftsjahres oder in Form einer Ergänzung zum
Jahresfinanzbericht erfolgen.

(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatver-
mögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermö-
gen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in
die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(10) Bei der intern verwalteten offenen Investmentkom-
manditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat in der
Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ein geson-
derter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens und des
Investmentanlagevermögens sowie der diesen zuzuordnen-
den Aufwendungen und Erträge zu erfolgen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere In-
halte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 136

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen
Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Ab-
schlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prü-
fung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk
zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresabschluss wiederzugeben.

(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen,
Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapi-
talkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ord-
nungsmäßigkeit zu bestätigen.

(3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-
zustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft
die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde lie-
genden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung
hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investment-
kommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Ab-
satz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35
und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die An-
forderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11

Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/
2012 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geld-
wäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prü-
fung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert
wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 16

E n t w u r f

Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf
Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des
Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 137
Vorlage von Berichten

Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorge-
legt.

§ 138
Auflösung und Liquidation

(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchsgesetzbuchs
gilt nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der
für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbe-
stimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich
kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchsge-
setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der
Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen
Investmentkommanditgesellschaft.

A b s c h n i t t 5
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e

I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Investmentvermögen

§ 139
Rechtsform

Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen
nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital ge-
mäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als ge-
schlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den
Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Investment-
aktiengesellschaften mit fixem Kapital

§ 140

Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrie-
ben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzu-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf
Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des
Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 137
u n v e r ä n d e r t

§ 138
u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 5
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e

I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

§ 139
Rechtsform

Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen
nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital ge-
mäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als ge-
schlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den
Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Investment-
aktiengesellschaften mit fixem Kapital

§ 140

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

wenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterab-
schnitts nichts anderes ergibt.

(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290
des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.

(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-
tal sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1
entsprechend anwendbar.

§ 141
Aktien

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabe-
preises ausgegeben werden.

(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

§ 142
Satzung

Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss
ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach
einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage
1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem

Kapital nach den §§ 261 bis 272 und
2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Ka-

pital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292
zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von Spezial-
investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital muss
zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesellschaft aus-
schließlich von professionellen Anlegern und semiprofes-
sionellen Anlegern gehalten werden dürfen.

§ 143
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu er-
stellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der
Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausge-
händigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden
muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verwei-
sen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhän-
digen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 144
Verwaltung und Anlage

Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital kann
eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt ne-
ben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit

insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. Die Bestel-
lung einer externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht
als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzu-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 141
u n v e r ä n d e r t

§ 142
Satzung

Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss
ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach
einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von Spezial-
investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital muss
zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesellschaft aus-
schließlich von professionellen Anlegern und semiprofes-
sionellen Anlegern erworben werden dürfen.

§ 143
u n v e r ä n d e r t

§ 144
u n v e r ä n d e r t

Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital kann
eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt ne-
ben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit

insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. Die Bestel-
lung einer externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht
als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 16

E n t w u r f

sehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:
1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis

zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum
Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstän-
de zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentaktiengesell-
schaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens
sechs Monate betragen.

§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur
dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital

a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktien-
gesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder

b) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft bestellt und

2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fi-

xem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt
wird und

b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.

§ 145
Unterschreitung des Anfangskapitals

oder der Eigenmittel
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit

fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären
unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen
den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich
erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit
der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vor-
stand eine Hauptversammlung einzuberufen.

§ 146
Firma

Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Be-
zeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allge-
mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

§ 147
Vorstand, Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist
verpflichtet,
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen

Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu
handeln,
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:
1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis

zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum
Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstän-
de zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentaktiengesell-
schaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens
sechs Monate betragen.

§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur
dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital

a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktien-
gesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder

b) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft bestellt und

2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fi-

xem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt
wird und

b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.

§ 145
u n v e r ä n d e r t

§ 146
u n v e r ä n d e r t

§ 147
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist
verpflichtet,
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen

Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu
handeln,
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und

Drucksache 17/13395 – 16

E n t w u r f

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu be-
mühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür
zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebote-
nen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentaktien-
gesellschaft mit fixem Kapital müssen zuverlässig sein und
die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforder-
liche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des
Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital.

(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die In-
teressen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitneh-
mer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
wählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen Ver-
mögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesell-
schaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Ver-
äußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital durch die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sind davon nicht erfasst.

(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vorstands
oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vor-

stand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuverlässig
sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung
gemäß Absatz 2 nicht haben oder

2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geld-
wäschegesetzes verstoßen.

§ 148
Rechnungslegung

(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei
einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Ka-
pital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2
bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaf-

ten im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Er-

werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 1
ermittelte Wert anzusetzen.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu be-
mühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür
zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebote-
nen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentaktien-
gesellschaft mit fixem Kapital müssen zuverlässig sein und
die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforder-
liche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des
Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital.

(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die In-
teressen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitneh-
mer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
wählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen Ver-
mögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesell-
schaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Ver-
äußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital durch die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sind davon nicht erfasst.

(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vorstands
oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vor-

stand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuverlässig
sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung
gemäß Absatz 2 nicht haben oder

2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geld-
wäschegesetzes verstoßen.

§ 148
u n v e r ä n d e r t

(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei
einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Ka-
pital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2
bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaf-

ten im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Er-

werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Ab-
satz 1 ermittelte Wert anzusetzen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 16

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

Investmentkommanditgesellschaften

§ 149
Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft be-
trieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.

§ 150
Gesellschaftsvertrag

(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.

(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmens-
gegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesell-
schaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer
Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemein-
schaftlichen Kapitalanlage
1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommandit-

gesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesell-

schaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von
geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften
muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft
ausschließlich von professionellen Anlegern und semipro-
fessionellen Anlegern gehalten werden dürfen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen nur schrift-

lich unter vollständiger Angabe der Beschlussgegen-
stände erfolgen und

2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein
schriftliches Protokoll anzufertigen ist, das den Anlegern
von der geschlossenen Investmentkommanditgesell-
schaft zu übersenden ist.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3

Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen wer-
den.

§ 151
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen der geschlossenen Investment-

kommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschafts-
vertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Be-
standteil des Gesellschaftsvertrages. In allen Fällen, in denen
der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in
anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

Investmentkommanditgesellschaften

§ 149
u n v e r ä n d e r t

§ 150
Gesellschaftsvertrag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmens-
gegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesell-
schaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer
Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemein-
schaftlichen Kapitalanlage
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von
geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften
muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft
ausschließlich von professionellen Anlegern und semipro-
fessionellen Anlegern erworben werden dürfen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter voll-

ständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Text-
form erfolgen und

2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein
schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem die ge-
schlossene Investmentkommanditgesellschaft den An-
legern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) u n v e r ä n d e r t

§ 151
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 17

E n t w u r f

die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind
diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in
anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 152

Anleger
(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investment-

kommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten
beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an
der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesell-
schaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treu-
handkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteili-
gung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar
beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und
der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie
ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der
am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt
als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im
Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung,
die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der
Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betrof-
fenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der
Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern
der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch
die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei
mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten
bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung,
die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der
Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des be-
troffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entspre-
chend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkomman-
ditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung
der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage er-
bracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, ent-
standene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht
der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst
mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im
Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäfts-
beginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Han-
delsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der
Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkom-
manditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungs-
anspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Komman-
ditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der

ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten
der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 152

u n v e r ä n d e r t

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investment-
kommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten
beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an
der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesell-
schaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treu-
handkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteili-
gung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar
beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und
der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie
ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der
am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt
als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im
Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung,
die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der
Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betrof-
fenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der
Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern
der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch
die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei
mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten
bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung,
die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der
Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des be-
troffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entspre-
chend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkomman-
ditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung
der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage er-
bracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, ent-
standene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht
der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst
mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im
Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäfts-
beginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Han-
delsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der
Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkom-
manditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungs-
anspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Komman-
ditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der

ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten
der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

§ 153

Geschäftsführung, Beirat
(1) Die Geschäftsführung der geschlossenen Investment-

kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Per-
sonen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch dann erfüllt,
wenn Geschäftsführer der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft eine juristische Person ist, deren Ge-
schäftsführung ihrerseits von zwei Personen wahrgenommen
wird. Die Geschäftsführung ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen In-
teresse der Gesellschafter und der Integrität des Marktes
zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihr
verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes
auszuüben und

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen,
dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Gesellschafter ge-
löst werden.

Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zuver-
lässig sein und die zur Leitung der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft erforderliche fachliche Eignung
haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegen-
standes der geschlossenen Investmentkommanditgesell-
schaft.

(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsinvest-
mentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bilden, der
die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Anlagebedin-
gungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Die Persönlichkeit und die Sachkunde der
Mitglieder des Beirats müssen Gewähr dafür bieten, dass die
Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Die Bestellung
und das Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats ist der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Mitglieder der Geschäftsführung oder des Beirats der
geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft dürfen
Vermögensgegenstände weder an die Investmentkomman-
ditgesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb
und Veräußerung von Kommanditanteilen durch die Mitglie-
der der Geschäftsführung sind davon nicht erfasst.

(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ge-
schäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsführung
nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche

fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht haben oder

2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
zes oder des Geldwäschegesetzes verstoßen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 153

Geschäftsführung, Beirat
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsinvest-
mentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bilden, der
die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Anlagebedin-
gungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Die Persönlichkeit und die Sachkunde der
Mitglieder des Beirats müssen Gewähr dafür bieten, dass die
Interessen der Anleger gewahrt werden. Die Bestellung und
das Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats ist der Bundes-
anstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 17

E n t w u r f

§ 154

Verwaltung und Anlage

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Die-
ser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des
Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die
Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit
den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;

2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis
zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum
Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstän-
de zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindes-
tens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maß-
gaben, dass

1. das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur
dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht,
wenn die geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft sich nicht in eine intern verwaltete offene In-
vestmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine
andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
nennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt
genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvest-
mentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wird;

2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquida-
tors als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des
Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die
Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator er-
folgt.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das
Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwal-
tung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflö-
sungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158
entspricht.

§ 155

Unterschreitung des Anfangskapitals
oder der Eigenmittel

Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-
manditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern
unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen

den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich
erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit
der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die
Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzu-
berufen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 154

u n v e r ä n d e r t

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Die-
ser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des
Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die
Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit
den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;

2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis
zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum
Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstän-
de zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindes-
tens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maß-
gaben, dass

1. das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur
dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht,
wenn die geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft sich nicht in eine intern verwaltete offene In-
vestmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine
andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
nennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt
genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvest-
mentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wird;

2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquida-
tors als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des
Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die
Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator er-
folgt.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das
Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwal-
tung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflö-
sungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158
entspricht.

§ 155

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

§ 156

Gesellschaftsvermögen
(1) Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-

manditgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Investment-
kommanditgesellschaft notwendig ist. Hierfür hat sie ein Be-
triebsvermögen zu bilden, das vollständig aus den Einlagen
der geschäftsführenden Gesellschafter erworben werden
muss und rechnerisch bei deren Kapitalanteilen zu erfassen
ist. Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung
von Kommanditanteilen an Anleger bestreiten.

(2) Die Einlagen der Anleger, die im Zusammenhang mit
der Anlagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Vermögens-
gegenstände, für die Vermögensgegenstände erhaltene
Sicherheiten sowie liquide Mittel werden rechnerisch dem
Kommanditkapital zugeordnet. Sie bilden das Kommandit-
anlagevermögen.

§ 157

Firma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditge-

sellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3
des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene In-
vestmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein ver-
ständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

§ 158

Jahresbericht
Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investment-

kommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu
Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten An-
gaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im
Anhang zu machen.

§ 159

Abschlussprüfung
§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommandit-

gesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die
geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft
jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über
die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prü-
fung der Bundesanstalt einzureichen ist.

§ 160

Offenlegung und Vorlage von Berichten
(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlos-

senen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt,
auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht

anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit anzuwenden-
den § 325 Absatz 1 Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des
Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und
§ 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 156

Gesellschaftsvermögen
(1) Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-

manditgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Investment-
kommanditgesellschaft notwendig ist. Hierfür hat sie ein Be-
triebsvermögen zu bilden, das rechnerisch bei den Kapital-
anteilen der geschäftsführenden Gesellschafter zu erfassen
ist. Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung
von Kommanditanteilen an Anleger bestreiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 157

u n v e r ä n d e r t

§ 158

u n v e r ä n d e r t

§ 159

u n v e r ä n d e r t

§ 160

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlos-
senen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt,
auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht

anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit anzuwenden-
den § 325 Absatz 1 Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des
Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und
§ 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden.

Drucksache 17/13395 – 17

E n t w u r f

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an
den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in
den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vor-
gelegt.

(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditge-
sellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüg-
lich nach der Erstellung einzureichen.

§ 161
Auflösung und Liquidation

(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein
Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommandit-
gesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte
Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen
und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.

(2) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich
sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen
Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen
nach § 158 entspricht.

(3) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Li-
quidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft.

Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e

P u b l i k u m s i n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 162
Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwal-

tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikumsson-
dervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft zu den Anlegern eines inländischen OGAW-
Sondervermögens bestimmt oder

2. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital das
Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu
ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-

schaft zu den Anlegern einer inländischen OGAW-
Investmentaktiengesellschaft bestimmt,

sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich fest-
zuhalten.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an
den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in
den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vor-
gelegt.

(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditge-
sellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüg-
lich nach der Erstellung einzureichen.

§ 161
u n v e r ä n d e r t

(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein
Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommandit-
gesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte
Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen
und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.

(2) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich
sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen
Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen
nach § 158 entspricht.

(3) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Li-
quidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft.

Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e

P u b l i k u m s i n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 162
Anlagebedingungen

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeich-
nung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Na-
mens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens
folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaf-
fenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere,
welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang er-
worben werden dürfen, die Arten der Investmentvermö-
gen, deren Anteile oder Aktien für das Investmentvermö-
gen erworben werden dürfen sowie der Anteil des
Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder
Aktien der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in
welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte
mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil
in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten
wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Ver-
waltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht
werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für
Rechnung des Investmentvermögens;

2. wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu er-
werbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpa-
pierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, welcher Wert-
papierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206
genannten Grenzen überschritten werden dürfen;

3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände
im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft oder im Mit-
eigentum der Anleger stehen;

4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingun-
gen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme,
gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien
von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; Vor-
aussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebe-
nenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt
werden kann;

5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahres-
bericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung
des Investmentvermögens und seine Zusammensetzung
erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden;

6. ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder
wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende
Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile oder
Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können
(Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von
Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;

7. wann und in welcher Weise das Investmentvermögen,
sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,
abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;

8. ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvest-
mentvermögen umfasst, unter welchen Voraussetzungen
Anteile oder Aktien an verschiedenen Teilinvestmentver-
mögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen
die Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Rechte

ihnen gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden
sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 4 in Ver-
bindung mit Absatz 4 oder § 117 für die Errechnung des
Wertes der Anteile oder Aktien der Teilinvestmentver-
mögen;
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeich-
nung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Na-
mens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens
folgende Angaben enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvest-
mentvermögen umfasst, unter welchen Voraussetzungen
Anteile oder Aktien an verschiedenen Teilinvestmentver-
mögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen
die Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Rechte

ihnen gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden
sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Er-
rechnung des Wertes der Anteile oder Aktien der Teilin-
vestmentvermögen;

Drucksache 17/13395 – 17

E n t w u r f

9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder
Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben wer-
den und das Verfahren gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung des
Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Ak-
tienklasse;

10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Investment-
vermögen in ein anderes Investmentvermögen auf-
genommen werden darf und ob und unter welchen
Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen auf-
genommen werden darf;

11. nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund
welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwen-
dungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die
Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte
zu leisten sind;

12. Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder
Aktien oder der Abschlag bei der Rücknahme sowie
sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten ein-
schließlich deren Berechnung;

13. falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen
und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird, die
Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die
Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob
und welche Kosten dem Investmentvermögen geson-
dert in Rechnung gestellt werden;

14. dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
schläge offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rück-
nahme von Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196
und 230 berechnet worden sind, sowie die Vergütung
offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der
Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwal-
tungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die
Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als
Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen
gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

§ 163
Genehmigung der Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung be-
dürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmi-
gung kann nur von folgenden Verwaltungsgesellschaften be-
antragt werden:
1. von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die betroffene

Art von Investmentvermögen verwalten dürfen und
2. in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Ver-

waltungsgesellschaften, die von den zuständigen Stellen
ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Ver-
waltung von OGAW erhalten haben, deren Verwaltung im

Inland beabsichtigt wird, die den Anforderungen des Ar-
tikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG ent-
sprechen, das Anzeigeverfahren nach den §§ 51 und 52
erfolgreich durchlaufen und der Bundesanstalt darüber hi-
naus die in § 52 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

§ 163
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung be-
dürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmi-
gung kann nur von folgenden Verwaltungsgesellschaften be-
antragt werden:
1. von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die betroffene

Art von Investmentvermögen verwalten dürfen und
2. in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Ver-

waltungsgesellschaften, die von den zuständigen Stellen
ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Ver-
waltung von OGAW erhalten haben, deren Verwaltung im

Inland beabsichtigt wird, die den Anforderungen des Ar-
tikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG ent-
sprechen, das Anzeigeverfahren nach den §§ 51 und 52
erfolgreich durchlaufen und der Bundesanstalt darüber hi-
naus die in § 52 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

für das betroffene Investmentvermögen vorgelegt oder
auf diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.

(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu er-
teilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer Ver-
waltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt
wurde. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht
erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller inner-
halb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzutei-
len und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
anzufordern. Ist die Antragstellerin eine EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mit-
teilung nach Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. Mit dem
Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen be-
ginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Ge-
nehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden
worden und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf
Antrag der Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Der
Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unter-
schreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit
Nebenbestimmungen versehen. Die Verwaltungsgesellschaft
darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur bei-
fügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt
worden ist. Die von der Bundesanstalt genehmigten Anlage-
bedingungen sind dem Publikum in der jeweils geltenden
Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu-
gänglich zu machen. Bei offenen Publikums-AIF dürfen die
Anlagebedingungen erst veröffentlicht werden, wenn die
Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investment-
vermögens gemäß § 316 beginnen darf.

(3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investmentvermö-
gens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die Ge-
nehmigung nur, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Ände-
rungen der Anlagebedingungen mindestens drei Monate vor
dem Inkrafttreten nach Absatz 4 bekannt macht und den
Anlegern anbietet,

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien ohne
weitere Kosten zu verlangen oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Aktien
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile oder Aktien
eines anderen Investmentvermögens, das mit den bisheri-
gen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder von einem Unternehmen,
das zu der Verwaltungsgesellschaft in einer Verbindung
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs steht, ver-
waltet wird.

Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht spätestens

ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Än-
derung der Anlagebedingungen nach Absatz 4 unterrichtet
werden. Sind die Änderungen genehmigt oder gelten diese
als genehmigt, dürfen sie frühestens drei Monate nach der in
Absatz 4 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

für das betroffene Investmentvermögen vorgelegt oder
auf diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.

(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu er-
teilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer Ver-
waltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt
wurde. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht
erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller inner-
halb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzutei-
len und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
anzufordern. Ist die Antragstellerin eine EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mit-
teilung nach Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. Mit dem
Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen be-
ginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Ge-
nehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden
worden und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf
Antrag der Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Der
Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unter-
schreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit
Nebenbestimmungen versehen. Die Verwaltungsgesellschaft
darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur bei-
fügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt
worden ist. Die von der Bundesanstalt genehmigten Anlage-
bedingungen sind dem Publikum in der jeweils geltenden
Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu-
gänglich zu machen. Bei offenen Publikums-AIF dürfen die
Anlagebedingungen erst veröffentlicht werden, wenn die
Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investment-
vermögens gemäß § 316 beginnen darf.

(3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investmentvermö-
gens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die Ge-
nehmigung nur, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Ände-
rungen der Anlagebedingungen mindestens drei Monate vor
dem Inkrafttreten nach Absatz 4 bekannt macht und den
Anlegern anbietet,

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien ohne
weitere Kosten zu verlangen oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Aktien
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile oder Aktien
eines anderen Investmentvermögens, das mit den bisheri-
gen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder von einem Unternehmen,
das zu der Verwaltungsgesellschaft in einer Verbindung
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs steht, ver-
waltet wird.

Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht spätestens

ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Än-
derung der Anlagebedingungen nach Absatz 4 unterrichtet
werden. Sind die Änderungen genehmigt oder gelten diese
als genehmigt, dürfen sie frühestens drei Monate nach der in
Absatz 4 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten.

Drucksache 17/13395 – 17

E n t w u r f

Die Änderung der Anlagebedingungen von Immobilien-
Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach
Änderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen An-
lagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Um-
tauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.

(4) Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingungen,
die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im Bundes-
anzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffen-
den Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertrieben werden dürfen, darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Im Fall von
Änderungen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11,
Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderun-
gen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den An-
legern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die
wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der
Anlagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Infor-
mation über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständli-
chen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers
zu übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche
Weise weitere Informationen über die Änderung der Anlage-
bedingungen erlangt werden können. Die Übermittlung gilt
drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als
erfolgt. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte
Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt erreicht hat. Die Änderungen dürfen frühestens
am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in
Kraft treten, im Fall von Änderungen der Angaben nach
§ 162 Absatz 2 Nummer 11 jedoch nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. Mit
Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt
bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt,
die den Anleger begünstigt.

§ 164
Erstellung von Verkaufsprospekt

und wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-

OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwal-
teten offenen Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufs-
prospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu er-
stellen und dem Publikum die jeweils aktuelle Fassung auf
der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu ma-
chen. Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dür-
fen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformatio-
nen dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald
die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Invest-
mentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.

(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines
Umbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer
Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden
Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise dar-

zustellen sind:
1. für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in § 165

genannten Angaben, die bei allen Teilinvestmentvermö-
gen identisch sind und
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Die Änderung der Anlagebedingungen von Immobilien-Son-
dervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Än-
derung der Anlagebedingungen mit den bisherigen Anlage-
grundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein
Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.

(4) Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingungen,
die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im Bundes-
anzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffen-
den Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertrieben werden dürfen, darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Im Fall von
Änderungen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11,
Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderun-
gen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den An-
legern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die
wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-
lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Informa-
tion über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen
Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise
weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedin-
gungen erlangt werden können. Die Übermittlung gilt drei
Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträ-
ger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
erreicht hat. Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten, im
Fall von Änderungen der Angaben nach § 162 Absatz 2
Nummer 11 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach
der entsprechenden Bekanntmachung. Mit Zustimmung der
Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden,
soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger
begünstigt.

§ 164
Erstellung von Verkaufsprospekt

und wesentlichen Anlegerinformationen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

2. für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle Anga-
ben, bei denen sich für einzelne Teilinvestmentvermögen
Unterschiede auf Grund einer besonderen Anlagepolitik
oder anderer Ausstattungsmerkmale ergeben.
(3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformatio-

nen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Ver-
kaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten.

(4) Im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anleger-
informationen sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung
auf dem neusten Stand zu halten.

(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Ver-
kaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr
nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Ver-
fügung zu stellen.

(6) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Ände-
rungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlege-
rinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung
einzureichen.

§ 165
Mindestangaben im Verkaufsprospekt

(1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvest-
mentvermögens muss mit einem Datum versehen sein und
die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die
Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere
über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil
bilden können. Der Verkaufsprospekt muss redlich und ein-
deutig und darf nicht irreführend sein.

(2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des
Investmentvermögens, auf das er sich bezieht, mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens so-

wie Angabe der Laufzeit;
2. an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der An-

lageziele des Investmentvermögens einschließlich der
finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik
und -strategie, einschließlich etwaiger Konkretisierungen
und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik und
-strategie; eine Beschreibung der Art der Vermögensge-
genstände, in die das Investmentvermögen investieren
darf sowie die Angabe etwaiger Techniken und Instru-
mente, von denen bei der Verwaltung des Investmentver-
mögens Gebrauch gemacht werden kann und aller damit
verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und Auswir-
kungen auf die Wertentwicklung des Investmentvermö-

gens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für
das Investmentvermögen erwerbbaren Anteile oder Ak-
tien an Investmentvermögen einschließlich der maßgeb-
lichen Anlagegrundsätze und -grenzen und des Sitzes der
Zielinvestmentvermögen;
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 165
Mindestangaben im Verkaufsprospekt

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des
Investmentvermögens, auf das er sich bezieht, mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 18

E n t w u r f

3. eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des
Risikoprofils des Investmentvermögens;

4. Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie Interessierte Informationen über die Anlagegren-
zen des Risikomanagements, die Risikomanagement-
methoden und die jüngsten Entwicklungen bei den
Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von
Vermögensgegenständen des Investmentvermögens
verlangen kann und Angabe der Stellen, wo der am
Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte
diese Informationen in welcher Form erhalten kann;

5. Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des
Investmentvermögens;

6. Umstände, unter denen das Investmentvermögen Leve-
rage einsetzen kann, Art und Herkunft des zulässigen
Leverage und die damit verbundenen Risiken, sonstige
Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie
den maximalen Umfang des Leverage, die die Verwal-
tungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermö-
gens einsetzen dürfen; bei inländischen OGAW kann
die Angabe des maximalen Umfangs des Leverage
durch die Angabe des maximalen Marktrisikopoten-
zials, gegebenenfalls ergänzt um die Angabe des erwar-
teten Leverage, ersetzt werden;

7. Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art und
Umfang der geforderten Sicherheiten und die Wieder-
verwendung von Sicherheiten und Vermögensgegen-
ständen, sowie die sich daraus ergebenden Risiken;

8. Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeauf-
schlag und Rückgabeabschlag nach Maßgabe von Ab-
satz 3;

9. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Invest-
mentvermögens und gegebenenfalls der Anteil- oder
Aktienklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass
die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die
zukünftige Wertentwicklung ist;

10. Profil des typischen Anlegers, für den das Investment-
vermögen konzipiert ist;

11. Beschreibung der Verfahren, nach denen das Invest-
mentvermögen seine Anlagestrategie oder seine Anla-
gepolitik oder beides ändern kann;

12. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung
des Investmentvermögens unter Angabe von Einzelhei-
ten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;

13. Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeit-
punkt die gemäß § 300 erforderlichen Informationen
offengelegt werden;

14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver-
wendung der Erträge;

15. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen
Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob aus-

geschüttete Erträge des Investmentvermögens einem
Quellensteuerabzug unterliegen;

16. Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens;
Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18

E n t w u r f

17. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und
Halbjahresberichte über das Investmentvermögen er-
hältlich sind;

18. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des In-
vestmentvermögens einschließlich des Jahresberichtes
beauftragt ist;

19. Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere eine
Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung des In-
vestmentvermögens und der Kalkulationsmethoden für
die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich
der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender
Vermögenswerte nach den §§ 168 bis 170, 212, 216 und
217; bei offenen Publikums-AIF Nennung des externen
Bewerters;

20. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an
denen Anteile oder Aktien notiert oder gehandelt wer-
den; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsenpreis
abweichen kann;

21. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und die
Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von
Anteilen oder Aktien;

22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Invest-
mentvermögens, einschließlich der Rückgaberechte
unter normalen und außergewöhnlichen Umständen,
und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit
den Anlegern einschließlich der Voraussetzungen, unter
denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der
Umtausch von Anteilen oder Aktien ausgesetzt werden
kann;

23. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die
Anleger, die Rücknahme der Anteile oder Aktien sowie
die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informatio-
nen über das Investmentvermögen vorzunehmen; falls
Anteile oder Aktien in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die
in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen
und in den dort bekannt zu machenden Verkaufspros-
pekt aufzunehmen;

24. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswir-
kungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen
Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über
die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und
das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von
Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstre-
ckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem das
Investmentvermögen seinen Sitz hat;

25. Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien, insbe-
sondere Art der durch die Anteile oder Aktien verbrief-
ten oder verbundenen Rechte oder Ansprüche; Anga-

ben, ob die Anteile oder Aktien durch Globalurkunden
verbrieft oder ob Anteilscheine oder Einzelurkunden
ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den
Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der
Stückelung;
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 18

E n t w u r f

26. gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens und
seiner einzelnen Teilinvestmentvermögen und unter
welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen
Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, ein-
schließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der
Anlagepolitik der Teilinvestmentvermögen;

27. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwal-
tungsgesellschaft eine faire Behandlung der Anleger
gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und unter
welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und
eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale ge-
mäß § 96 Absatz 1 und 2 oder § 108 Absatz 4 den An-
teil- oder Aktienklassen zugeordnet werden; eine Be-
schreibung des Verfahrens gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4
oder § 108 Absatz 4 für die Errechnung des Wertes der
Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse,
einschließlich der Angaben, wenn ein Anleger eine
Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine
solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser
Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vor-
zugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der
rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwi-
schen diesen Anlegern und dem Investmentvermögen
oder der Verwaltungsgesellschaft;

28. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptver-
waltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwal-
tung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt ihrer
Gründung;

29. Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Ge-
schäftsführung und des Aufsichtsrats oder gegebenen-
falls des Beirats, jeweils unter Angabe der außerhalb
der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten Hauptfunk-
tionen, wenn diese für die Verwaltungsgesellschaft von
Bedeutung sind;

30. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;

31. Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von der
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden;

32. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptver-
waltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwal-
tung der Verwahrstelle;

33. Haupttätigkeit der Verwahrstelle;

34. die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern oder
sonstigen Dienstleistern, wenn ihre Dienste auf Ver-
tragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzel-
heiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse
sind, insbesondere Erläuterung der Pflichten der
Dienstleister und der Rechte der Anleger; andere Tätig-
keiten der Beratungsfirma, des Anlageberaters oder des
sonstigen Dienstleistungsanbieters von Bedeutung;

35. eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungs-

gesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen sowie
sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwah-
rungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie
sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufga-
benübertragung ergeben könnten;
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18

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36. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft den Anforderungen des § 25 Absatz 5
gerecht wird;

37. gegebenenfalls Benennung der Vereinbarungen, die die
Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der
Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 frei-
zustellen;

38. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte
begründen können;

39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teil-
investmentvermögen dessen Anteile oder Aktien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dür-
fen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen dessel-
ben Investmentvermögens, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen, den
drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestell-
ten Hinweis, dass die Anteile oder Aktien dieser weite-
ren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren
Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.

(3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kosten ein-
schließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag fol-
gende Angaben zu enthalten:
1. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-

teile oder Aktien unter Berücksichtigung der Methode
und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit
der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile oder Aktien
verbundenen Kosten;

2. Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffent-
lichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile
oder Aktien;

3. etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt
nach denjenigen, die vom Anleger zu zahlen sind und den-
jenigen, die aus dem Investmentvermögen zu zahlen sind;

4. Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile
oder Aktien oder des Abschlags bei der Rücknahme der
Anteile oder Aktien;

5. Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form einer ein-
zigen Zahl, die auf den Zahlen des vorangegangenen Ge-
schäftsjahres basiert, zu berechnen ist und welche Kosten
einbezogen werden;

6. Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem Invest-
mentvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkos-
tenquote keine Transaktionskosten enthält;

7. Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die
Pauschalgebühr zusammensetzt und Hinweis, ob und wel-
che Kosten dem Investmentvermögen gesondert in Rech-
nung gestellt werden, falls in den Anlagebedingungen für
die Vergütungen und Kosten eine Pauschalgebühr verein-
bart wurde; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;

8. Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft Rückver-

gütungen der aus dem Investmentvermögen an die Ver-
wahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf-
wendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebs-
weg ein wesentlicher Teil der Vergütungen, die aus dem
Investmentvermögen an die Verwaltungsgesellschaft ge-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

36. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft den Anforderungen des § 25 Absatz 6
gerecht wird;

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 18

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leistet werden, für Vergütungen an Vermittler von Anteilen
oder Aktien des Investmentvermögens auf den Bestand
von vermittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird;

9. Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der mög-
lichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sons-
tigen Aufwendungen unter Angabe der jeweiligen
Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittelbar von den
Anlegern des Investmentvermögens zu tragen sind; Hin-
weis, dass dem Investmentvermögen neben der Vergü-
tung zur Verwaltung des Investmentvermögens eine Ver-
waltungsvergütung für die im Investmentvermögen
gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wird.
(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des

Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf,
muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle er-
läutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder
als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie
sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das
Risikoprofil des Investmentvermögens auswirkt.

(5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zusam-
mensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung ver-
wendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss im
Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hin-
gewiesen werden.

(6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens, das
einen anerkannten Wertpapierindex nachbildet, muss an her-
vorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden, dass der
Grundsatz der Risikomischung für dieses Investmentvermö-
gen nur eingeschränkt gilt. Zudem muss der Verkaufspros-
pekt die Angabe enthalten, welche Wertpapiere Bestandteile
des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der je-
weiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die Angaben
über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können
unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des
jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten
Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind.

(7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich mindes-
tens folgende weitere Angaben zu enthalten:
1. Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder wesent-

lichen Vereinbarung zwischen dem Investmentvermögen
und seinen Primebrokern, Art und Weise der Beilegung
diesbezüglicher Interessenkonflikte;

2. Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsüber-
tragung auf den Primebroker.
(8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Ver-

kaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden,
wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für
die Erwerber erforderlich sind.

(9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind deutlich
als solche zu kennzeichnen.

§ 166

Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen

Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den

Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebo-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 166

Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen

Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18

E n t w u r f

tenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grund-
lage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen fol-
gende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betref-
fenden Investmentvermögens enthalten:

1. Identität des Investmentvermögens,

2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepoli-
tik,

3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,

4. Kosten und Gebühren,

5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Perfor-
mance-Szenarien und

6. praktische Informationen und Querverweise.

(3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger ver-
stehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente he-
rangezogen werden müssen. Die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht
irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen
des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Sie sind kurz zu hal-
ten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie
sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Verglei-
che zu ermöglichen.

(4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die nähe-
ren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richt-
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für
den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind,
wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder
der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als
Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1). Für offene AIF-Publi-
kumsinvestmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr. 583/
2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestal-
tung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesentli-
chen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus.
Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf
den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert.
Sie umfasst sämtliche vom Investmentvermögen im Jahres-
verlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum
durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermö-
gens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen
unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ im Sinne von Ar-
tikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/
2010 zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen.
Sofern in den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige
Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungs-

vergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwal-
tung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und
§ 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert
als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes
des Investmentvermögens anzugeben. Das Bundesministe-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 18

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rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
here Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der
Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230 sind
Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des
Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
für Immobilien-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der
wesentlichen Risiken und Chancen zu enthalten, die mit
einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen verbun-
den sind. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss
auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuwei-
sen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitio-
nen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften
zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschrei-
bung der wesentlichen Risiken in den Verkaufsprospekt auf-
zunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage
versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiede-
nen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in
Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente
aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:

1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das
Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerun-
gen auch Risiken verbunden sein können und

2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hin-
weis auf die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten
für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 sowie ein
Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rück-
nahme von Anteilen und deren Folgen nach § 257.

(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind
Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des
Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
hat für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentli-
chen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen In-
vestmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist
auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf
das Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind
auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzubezie-
hen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risiko-
profil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzu-
nehmen:

1. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchsta-
be b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf
die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach
§ 227,

2. im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich der
Warnhinweis nach § 228 Absatz 2,
3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb aus-
ländischer nicht beaufsichtigter Zielinvestmentvermögen
nach § 228 Absatz 2 Nummer 1,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind
Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des
Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
hat für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentli-
chen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen In-
vestmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist
auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf
das Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind
auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzubezie-
hen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risiko-
profil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzu-
nehmen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb aus-
ländischer nicht beaufsichtigter Zielinvestmentvermögen
nach § 228 Absatz 1 Nummer 2,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18

E n t w u r f

4. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und
Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Nummer 4.
(8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im

Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 6
und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung,
Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen,
das die Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis
40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet
eine Verwaltungsgesellschaft mehr als ein Investmentver-
mögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu
ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.

§ 167
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem

Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorge-
sehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträ-
gers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmen-
bedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird,
angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese an-
dere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.

(2) Eine elektronische Übermittlung von Informationen
gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen
das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft
und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als an-
gemessen, wenn der Anleger nachweislich einen regelmäßi-
gen Zugang zum Internet hat. Dies gilt als nachgewiesen,
wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine
E-Mail-Adresse angegeben hat.

(3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile
oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Übermittlung von
Informationen nicht selbst vornehmen kann, hat sie den
depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in
angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger
bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben den Anle-
gern die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung
zu übermitteln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der
depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die
diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die
Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger er-
bracht hat. Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs
gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der
Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der je-
weils geltenden Fassung entsprechend.

§ 168
Bewertung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt
sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publikums-
investmentvermögens durch die Zahl der in den Verkehr
gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines offenen
Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund der jeweili-

gen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegen-
stände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten zu ermitteln. Zur Bestimmung des Ver-
kehrswertes des Vermögensgegenstandes ist das jeweilige
gesetzliche oder marktübliche Verfahren zugrunde zu legen.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 167
u n v e r ä n d e r t

(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem
Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorge-
sehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträ-
gers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmen-
bedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird,
angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese an-
dere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.

(2) Eine elektronische Übermittlung von Informationen
gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen
das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft
und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als an-
gemessen, wenn der Anleger nachweislich einen regelmäßi-
gen Zugang zum Internet hat. Dies gilt als nachgewiesen,
wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine
E-Mail-Adresse angegeben hat.

(3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile
oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Übermittlung von
Informationen nicht selbst vornehmen kann, hat sie den
depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in
angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger
bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben den Anle-
gern die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung
zu übermitteln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der
depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die
diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die
Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger er-
bracht hat. Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs
gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der
Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der je-
weils geltenden Fassung entsprechend.

§ 168
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt
sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publikums-
investmentvermögens durch die Zahl der in den Verkehr
gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines offenen
Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund der jeweili-

gen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegen-
stände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten zu ermitteln. Zur Bestimmung des Ver-
kehrswertes des Vermögensgegenstandes ist das jeweilige
gesetzliche oder marktübliche Verfahren zugrunde zu legen.

Drucksache 17/13395 – 18

E n t w u r f

(2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer
Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist als Verkehrs-
wert der Kurswert der Vermögensgegenstände anzusetzen,
sofern dieser eine verlässliche Bewertung gewährleistet.

(3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder für die kein
handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei
sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmo-
dellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegeben-
heiten angemessen ist, zugrunde zu legen.

(4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder nicht an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind sowie für die Bewertung von Schuldschein-
darlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen
und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gege-
benenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emit-
tenten und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erfor-
derlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der
geringeren Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen.

(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbe-
ziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs-
gewinne und Bewertungsverluste sind dem Investmentver-
mögen zuzurechnen.

(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist an-
stelle des von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu liefern-
den Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Ge-
genleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu
berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus
Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Dar-
lehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemes-
senen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräu-
ßerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Er-
gebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu
erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten,
die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
rung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags
sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten
Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Fak-
toren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des offenen

Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im Verkaufs-
prospekt oder gegebenenfalls in den Anlagebedingungen
dargelegt sind,

2. Merkmale des Auftrags,
3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag

weitergeleitet werden kann.
Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvestment-
vermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzu-

lässig, wenn sie für das offene Publikumsinvestmentvermö-
gen nachteilig sind.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer
Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist als Verkehrs-
wert der Kurswert der Vermögensgegenstände anzusetzen,
sofern dieser eine verlässliche Bewertung gewährleistet.

(3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder für die kein
handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei
sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmo-
dellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegeben-
heiten angemessen ist, zugrunde zu legen.

(4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder nicht an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind sowie für die Bewertung von Schuldschein-
darlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen
und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gege-
benenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emit-
tenten und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erfor-
derlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der
geringeren Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen.

(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbe-
ziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs-
gewinne und Bewertungsverluste sind dem Investmentver-
mögen zuzurechnen.

(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist an-
stelle des von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu liefern-
den Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Ge-
genleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu
berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus
Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Dar-
lehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemes-
senen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräu-
ßerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Er-
gebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu
erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten,
die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
rung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags
sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten
Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Fak-
toren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des offenen

Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im Verkaufs-
prospekt oder gegebenenfalls in den Anlagebedingungen
dargelegt sind,

2. Merkmale des Auftrags,
3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag

weitergeleitet werden kann.
Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvestment-
vermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzu-

lässig, wenn sie für das offene Publikumsinvestmentvermö-
gen nachteilig sind.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18

E n t w u r f

Bundesrates bedarf, weitere Bestimmungen über die Be-
wertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder
Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung un-
gewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktien-
wertermittlung zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 169
Bewertungsverfahren

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne
Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewertungsrichtlinie
legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungs-
gemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des Investmentvermögens fest. Die
Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermö-
gensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt aner-
kanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und
dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.

(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unpar-
teiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsge-
mäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Be-
rechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie so-
wie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der
Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe a der Richtlinie 2011/61/EU]. Für das Bewertungsver-
fahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach
Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/
EU] entsprechend anzuwenden.

§ 170
Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

und des Nettoinventarwertes
Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-

wahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,
auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rück-
nahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis
bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der
Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Mög-
lichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder
Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-
tung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesent-
lichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen
Informationsmedien zu veröffentlichen.

Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen
§ 171
Genehmigung des Feederfonds

(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundes-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Bundesrates bedarf, weitere Bestimmungen über die Be-
wertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder
Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung un-
gewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktien-
wertermittlung zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 169
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne
Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewertungsrichtlinie
legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungs-
gemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des Investmentvermögens fest. Die
Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermö-
gensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt aner-
kanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und
dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.

(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unpar-
teiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsge-
mäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Be-
rechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie so-
wie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der
Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe a der Richtlinie 2011/61/EU]. Für das Bewertungsver-
fahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach
Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/
EU] entsprechend anzuwenden.

§ 170
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen
§ 171
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundes-

Drucksache 17/13395 – 19

E n t w u r f

anstalt. Die Anlage eines inländischen OGAW als Feeder-
fonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, so-
weit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt.
Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Fee-
derfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig,
soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges
Investmentvermögen handelt.

(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feeder-
fonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsin-
vestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben
Master-Feeder-Struktur sind.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feeder-
fonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende An-
gaben und Unterlagen beizufügen:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feeder-

fonds und des Masterfonds,
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerin-

formationen des Feederfonds und des Masterfonds ge-
mäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtli-
nie 2009/65/EG,

3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechen-
den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß
§ 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterab-
satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,

4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 Ab-
satz 2, wenn für den Masterfonds und den Feederfonds
verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,

5. die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den Master-
fonds und den Feederfonds verschiedene Abschlussprü-
fer bestellt wurden und

6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach §
180 Absatz 1.

Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen
OGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Feeder-
fonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält (EU-Mas-
ter-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den
Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der
zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds
beizufügen, dass dieser ein EU-OGAW ist, selbst nicht
Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen
Feederfonds hält. Die Unterlagen sind in einer in internatio-
nalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. Fremd-
sprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung
vorzulegen.

(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen ande-
ren Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag auf Geneh-
migung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage-

bedingungen unter Bezeichnung des Masterfonds,
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts
und der wesentlichen Anlegerinformationen und
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3.

(5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1
oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 inner-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

anstalt. Die Anlage eines inländischen OGAW als Feeder-
fonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, so-
weit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt.
Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Fee-
derfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig,
soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges
Investmentvermögen handelt.

(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feeder-
fonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsin-
vestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben
Master-Feeder-Struktur sind.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feeder-
fonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende An-
gaben und Unterlagen beizufügen:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feeder-

fonds und des Masterfonds,
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerin-

formationen des Feederfonds und des Masterfonds ge-
mäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtli-
nie 2009/65/EG,

3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechen-
den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß
§ 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterab-
satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,

4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 Ab-
satz 2, wenn für den Masterfonds und den Feederfonds
verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,

5. die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den Master-
fonds und den Feederfonds verschiedene Abschlussprü-
fer bestellt wurden und

6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach §
180 Absatz 1.

Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen
OGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Feeder-
fonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält (EU-Mas-
ter-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den
Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der
zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds
beizufügen, dass dieser ein EU-OGAW ist, selbst nicht
Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen
Feederfonds hält. Die Unterlagen sind in einer in internatio-
nalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. Fremd-
sprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung
vorzulegen.

(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen ande-
ren Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag auf Geneh-
migung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage-

bedingungen unter Bezeichnung des Masterfonds,
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts
und der wesentlichen Anlegerinformationen und
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3.

(5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1
oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 inner-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in
Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig
vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein
Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen
nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen
für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies
dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter An-
gabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte
Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der
angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf
der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht inner-
halb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Ge-
nehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens
85 Prozent seines Vermögens in einem Masterfonds anlegt
(EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen OGAW als
Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapital-
verwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich
bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW han-
delt, der inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feeder-
fonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die
Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als Nach-
weis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländi-
schen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls Feeder-
fonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Zum
Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehal-
ten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestä-
tigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als
zwei Wochen sein darf.

§ 172

Besondere Anforderungen
an Kapitalverwaltungsgesellschaften

(1) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Mas-
terfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass
das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds
und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen
Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. Die Kapital-
verwaltungsgesellschaft muss insbesondere geeignete Rege-
lungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Fee-
derfonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete
Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds
an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen
des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden
können.

(2) Bei der Anwendung von angemessenen Grundsätzen
und Verfahren gemäß § 26 Absatz 6 zur Verhinderung von

Beeinträchtigungen der Marktstabilität und Marktintegrität
sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstim-
mung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentli-
chung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere
von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in
Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig
vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein
Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen
nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen
für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies
dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter An-
gabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte
Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der
angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf
der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht inner-
halb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Ge-
nehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens
85 Prozent seines Vermögens in einem Masterfonds anlegt
(EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen OGAW als
Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapital-
verwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich
bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW han-
delt, der inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feeder-
fonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die
Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als Nach-
weis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländi-
schen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls Feeder-
fonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Zum
Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehal-
ten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestä-
tigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als
zwei Wochen sein darf.

§ 172

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 19

E n t w u r f

§ 173
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die
Angaben nach § 165 hinaus mindestens folgende Angaben
zu enthalten:
1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines

bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dau-
erhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile
dieses Masterfonds anlegt,

2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die
Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds
identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen
Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung
der gemäß § 174 Absatz 1 getätigten Anlagen,

3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struk-
tur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie ein-
schließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und
wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds er-
hältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds,

4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung
nach § 175 Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden in-
ternen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 175
Absatz 1 Satz 3,

5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen
über den Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinba-
rung einzuholen,

6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten,
die der Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des
Masterfonds zu zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren
von Feederfonds und Masterfonds und

7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der
Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.
(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen

OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwal-
tungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Ein-
reichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des
Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwen-
dung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um
ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt
auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316
Absatz 4 mitzuteilen.

(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die
Bezeichnung des Masterfonds enthalten.

(4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich
zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine
Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feeder-
fonds und Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber in-
formieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich
ist. Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch dar-

über informieren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds
erhältlich ist.

(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Feeder-
fonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Mas-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 173
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die
Angaben nach § 165 hinaus mindestens folgende Angaben
zu enthalten:
1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines

bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dau-
erhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile
dieses Masterfonds anlegt,

2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die
Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds
identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen
Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung
der gemäß § 174 Absatz 1 getätigten Anlagen,

3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struk-
tur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie ein-
schließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und
wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds er-
hältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds,

4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung
nach § 175 Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden in-
ternen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 175
Absatz 1 Satz 3,

5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen
über den Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinba-
rung einzuholen,

6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten,
die der Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des
Masterfonds zu zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren
von Feederfonds und Masterfonds und

7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der
Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.
(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen

OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwal-
tungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Ein-
reichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des
Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwen-
dung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um
ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt
auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316
Absatz 4 mitzuteilen.

(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die
Bezeichnung des Masterfonds enthalten.

(4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich
zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine
Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feeder-
fonds und Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber in-
formieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich
ist. Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch dar-

über informieren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds
erhältlich ist.

(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Feeder-
fonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Mas-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

terfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich
nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

(6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem
Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informa-
tionen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsver-
schmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-
verfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom
14.7.2010, S. 16) des Abschlussprüfers des Masterfonds zu
berücksichtigen. Haben der Feederfonds und der Master-
fonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprü-
fer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von
der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden
Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie
2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende
des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Fee-
derfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche
in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten
Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren
Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder der
Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer
des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift
vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Infor-
mationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen.
Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für ihn han-
delnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 174
Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen,

Aussetzung der Anteile
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen Fee-

derfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 207 Ab-
satz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 mindestens
85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas-
terfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann über die
Anlagegrenzen nach § 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und
§ 221 Absatz 3 hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen,
wenn die Genehmigung nach § 167 erteilt worden ist und die
Master-Feeder-Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls
erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 175
Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 175
Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feeder-
fonds anlegen in
1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich verfügbar

sind, und
2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese ausschließlich

für Absicherungszwecke verwendet werden.
§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds

halten.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die Zwe-
cke der Einhaltung des § 197 Absatz 2 das Marktrisikopoten-
zial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination sei-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

terfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich
nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

(6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem
Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informati-
onen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsver-
schmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-
verfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom
14.7.2010, S. 16) des Abschlussprüfers des Masterfonds zu
berücksichtigen. Haben der Feederfonds und der Master-
fonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprü-
fer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von
der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden
Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie
2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende
des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Fee-
derfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche
in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten
Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren
Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder der
Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer
des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift
vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Infor-
mationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen.
Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für ihn han-
delnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 174
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen Fee-
derfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 207 Ab-
satz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 mindestens
85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas-
terfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann über die
Anlagegrenzen nach § 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und
§ 221 Absatz 3 hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen,
wenn die Genehmigung nach § 167 erteilt worden ist und die
Master-Feeder-Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls
erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 175
Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 175
Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feeder-
fonds anlegen in
1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich verfügbar

sind, und
2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese ausschließlich

für Absicherungszwecke verwendet werden.
§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds

halten.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die Zwe-
cke der Einhaltung des § 197 Absatz 2 das Marktrisikopoten-
zial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination sei-

Drucksache 17/13395 – 19

E n t w u r f

nes Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 mit
1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds

durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur An-
lage des Feederfonds in dem Masterfonds oder

2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Master-
fonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner An-
lagebedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur
Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.
(4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds

zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Ab-
satz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die
Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des glei-
chen Zeitraums auszusetzen.

§ 175
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen
Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen
Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Her-
kunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwal-
tungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung ge-
mäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU
abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Mas-
terfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch
interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berück-
sichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/
44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.

(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschied-
liche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine
Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie
2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen,
um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Ver-
wahrstellenvereinbarung).

(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unter-
schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Ver-
einbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie
2010/44/EU über den Informationsaustausch und die Pflich-
ten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um
sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten
erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).

§ 176
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft

und der Verwahrstelle
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von

ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds
wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung

kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Verwal-
tungsgesellschaft des Masterfonds, seiner Verwahrstelle
oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen
Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und
Unterlagen zu zweifeln.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nes Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 mit
1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds

durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur An-
lage des Feederfonds in dem Masterfonds oder

2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Master-
fonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner An-
lagebedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur
Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.
(4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds

zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Ab-
satz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die
Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des glei-
chen Zeitraums auszusetzen.

§ 175
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen
Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen
Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Her-
kunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwal-
tungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung ge-
mäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU
abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Mas-
terfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch
interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berück-
sichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/
44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.

(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschied-
liche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine
Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie
2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen,
um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Ver-
wahrstellenvereinbarung).

(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unter-
schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Ver-
einbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie
2010/44/EU über den Informationsaustausch und die Pflich-
ten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um
sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten
erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).

§ 176
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von
ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds
wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung

kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Verwal-
tungsgesellschaft des Masterfonds, seiner Verwahrstelle
oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen
Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und
Unterlagen zu zweifeln.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Master-
fonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds
in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag
noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erhe-
ben. Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde
Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des
Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision
oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das
Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-
anstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten,
der in Anteile des von ihr verwalteten Masterfonds anlegt.
Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Master-
fonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über
solche Anlagen zu unterrichten.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von
ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche
Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften,
den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind,
den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt wer-
den:

1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,

2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des Feederfonds,

3. der Verwahrstelle des Feederfonds und

4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.

(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an
einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds an-
gelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.

(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feederfonds
hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Informationen
über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der
Pflichten der Verwahrstelle erforderlich sind. Die Verwahr-
stelle eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt,
die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die Ver-
wahrstelle des Feederfonds unmittelbar über alle Unregel-
mäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Mas-
terfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den
Feederfonds haben könnten. Weder die Verwahrstelle des
Masterfonds noch die Verwahrstelle des Feederfonds ver-
letzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Be-
stimmungen, die die Offenlegung von Informationen ein-
schränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung
der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden Person aus
diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 177
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds

als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Master-
fonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds
in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag
noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erhe-
ben. Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde
Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des
Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision
oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das
Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-
anstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten,
der in Anteile des von ihr verwalteten Masterfonds anlegt.
Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Master-
fonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über
solche Anlagen zu unterrichten.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von
ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche
Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften,
den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind,
den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt wer-
den:

1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,

2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des Feederfonds,

3. der Verwahrstelle des Feederfonds und

4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.

(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an
einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds an-
gelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.

(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feederfonds
hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Informationen
über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der
Pflichten der Verwahrstelle erforderlich sind. Die Verwahr-
stelle eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt,
die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die Ver-
wahrstelle des Feederfonds unmittelbar über alle Unregel-
mäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Mas-
terfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den
Feederfonds haben könnten. Weder die Verwahrstelle des
Masterfonds noch die Verwahrstelle des Feederfonds ver-
letzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Be-
stimmungen, die die Offenlegung von Informationen ein-
schränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung
der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden Person aus
diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 177
u n v e r ä n d e r t

(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds
als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die

Drucksache 17/13395 – 19

E n t w u r f

Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds ver-
waltet, unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Be-

stimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Ab-

satz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Ab-
schlussprüfer betreffen.

(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds
nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Be-

stimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Ab-

satz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Ab-
schlussprüfer betreffen.

(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds
nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden
und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend
Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüg-
lich darüber.

§ 178
Abwicklung eines Masterfonds

(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf
frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu
dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem inländischen
Feederfonds die Bundesanstalt und bei einem EU-Feeder-
OGAW die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die
verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert wor-
den sind.

(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Masterfonds
ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als
Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds
oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches
Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. Für die Ge-
nehmigung nach Satz 1 hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei
Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über
die Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt ein-
zureichen:

1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds

a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens,
b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der An-

lagebedingungen mit der Bezeichnung des Master-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds ver-
waltet, unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Be-

stimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Ab-

satz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Ab-
schlussprüfer betreffen.

(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds
nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Be-

stimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Ab-

satz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Ab-
schlussprüfer betreffen.

(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds
nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden
und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend
Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüg-
lich darüber.

§ 178
Abwicklung eines Masterfonds

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Masterfonds
ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als
Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds
oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches
Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. Für die Ge-
nehmigung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei
Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über
die Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt ein-
zureichen:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

fonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des
Wertes des Investmentvermögens angelegt werden
sollen,

c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-
pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und

d) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3;

2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein
inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds
ist,

a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der An-
lagebedingungen,

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-
pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr als fünf
Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds
über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung infor-
miert hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-
derfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Geneh-
migungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2
spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds
bei der Bundesanstalt einzureichen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb
einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Ab-
satz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vor-
liegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfül-
len. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht
vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der
Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben
oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angefor-
derten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in
Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb
der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mit-
teilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapital-
verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Geneh-
migung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüg-
lich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforde-
rungen nach § 180 zu erfüllen.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bun-
desanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der
geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die An-
leger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dau-
erhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den
Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in ei-
nen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmi-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr als fünf
Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds
über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung infor-
miert hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-
derfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Geneh-
migungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2
spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds
bei der Bundesanstalt einzureichen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 19

E n t w u r f

gung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die
Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in

Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen,
wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-
Vereinbarung oder die internen Regelungen für Ge-
schäftstätigkeiten und die verbindliche Entscheidung zur
Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen.

Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach
Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor
einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanage-
ment angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Num-
mer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.

§ 179
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds
kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach
§ 177 mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungs-
stichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaf-
ten Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Fee-
derfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber
hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländi-
schen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates zu übermitteln.

(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der
Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feeder-
fonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt geneh-
migt auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein
Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche
Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der Mas-

terfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Ver-
schmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus
einer Spaltung hervorgeht,

2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder
Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird und
a) der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen

einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile
am übernehmenden Masterfonds erhält oder

b) der Feederfonds nach einer Spaltung eines Master-
fonds Anteile am Investmentvermögen erhält und die-
ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unter-
scheidet,

3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung
oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird oder
4. der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben

und Unterlagen spätestens einen Monat nach Kenntnis der
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 179
u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds
kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach
§ 177 mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungs-
stichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaf-
ten Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Fee-
derfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber
hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländi-
schen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates zu übermitteln.

(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der
Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feeder-
fonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt geneh-
migt auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein
Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche
Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der Mas-

terfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Ver-
schmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus
einer Spaltung hervorgeht,

2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder
Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird und
a) der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen

einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile
am übernehmenden Masterfonds erhält oder

b) der Feederfonds nach einer Spaltung eines Master-
fonds Anteile am Investmentvermögen erhält und die-
ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unter-
scheidet,

3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung
oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird oder
4. der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben

und Unterlagen spätestens einen Monat nach Kenntnis der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds bei der Bun-
desanstalt einzureichen:
1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1

a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Än-
derung der Anlagebedingungen und

b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des
Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerin-
formationen;

2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder
Nummer 3
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anla-

gebedingungen unter Bezeichnung des Masterfonds,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-

pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3;

3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anla-

gebedingungen und
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-

pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die Verschmel-
zungsinformationen nach § 177 mehr als vier Monate vor der
geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds abwei-
chend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag
und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei
Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines
Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Master-
fonds bei der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb
einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Ab-
satz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vor-
liegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfül-
len. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht
vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der
Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben
oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angefor-
derten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in
Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als er-
teilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb
der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mit-
teilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapital-
verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Geneh-
migung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüg-
lich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die
Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des
Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der ge-
planten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mit-
zuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unver-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds bei der Bun-
desanstalt einzureichen:
1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1

a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Än-
derung der Anlagebedingungen und

b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des
Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerin-
formationen;

2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder
Nummer 3
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anla-

gebedingungen unter Bezeichnung des Masterfonds,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-

pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3;

3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anla-

gebedingungen und
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspros-

pekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die Verschmel-
zungsinformationen nach § 177 mehr als vier Monate vor der
geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds abwei-
chend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag
und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei
Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines
Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Master-
fonds bei der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb ei-
ner Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz
3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen
und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Lie-
gen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat
die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft
innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mit-
zuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterla-
gen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Anga-
ben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1
genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung
nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung
nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüg-
lich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die
Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des
Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der ge-
planten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mit-
zuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unver-

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

züglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und
mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Masterfonds
muss der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds vor dem
Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur
Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die
Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen
des Feederfonds genehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entspre-
chend den Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn
die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Num-
mer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Ar-
beitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder
Spaltung erteilt hat. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des
Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um
das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalver-
waltungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht
ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten
in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder
andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feeder-
fonds vermieden oder verringert werden können.

(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus,
erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in

Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen,
wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-
Vereinbarung dies vorsieht.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds darf
erhaltene Vermögensgegenstände, die sie nach Satz 1 Num-
mer 2 erhalten hat, jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhal-
ten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 oder Nummer 3 lediglich für ein effizientes Liquidi-
tätsmanagement anlegen.

§ 180
Umwandlung in Feederfonds

oder Änderung des Masterfonds
(1) Werden die Anlagebedingungen eines inländischen

OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermögens im Rah-
men der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als An-
lagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird
die Anlage eines Feederfonds in Anteile eines Masterfonds
bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß
§ 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Fee-
derfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164

und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
über Feederfonds und Masterfonds,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

züglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und
mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Masterfonds
muss der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds vor dem
Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur
Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die
Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen
des Feederfonds genehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entspre-
chend den Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn
die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Num-
mer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Ar-
beitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder
Spaltung erteilt hat. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des
Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um
das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalver-
waltungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht
ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten
in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder
andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feeder-
fonds vermieden oder verringert werden können.

(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus,
erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in

Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen,
wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-
Vereinbarung dies vorsieht.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds darf
erhaltene Vermögensgegenstände, die sie nach Satz 1 Num-
mer 2 erhalten hat, jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhal-
ten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 oder Nummer 3 lediglich für ein effizientes Liquidi-
tätsmanagement anlegen.

§ 180
u n v e r ä n d e r t

(1) Werden die Anlagebedingungen eines inländischen
OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermögens im Rah-
men der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als An-
lagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird
die Anlage eines Feederfonds in Anteile eines Masterfonds
bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß
§ 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Fee-
derfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164

und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
über Feederfonds und Masterfonds,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20

E n t w u r f

3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem
Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds
angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen
die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen
werden und

4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, inner-
halb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer An-
teile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der
Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten ent-
standen sind.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in
Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1
Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Infor-
mationen.

(2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW
umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feederfonds
seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU-
Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt,
sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Kapital-
verwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW ver-
waltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich.
Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und
vollständig wiedergeben.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksich-
tigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.

(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds
nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegen-
stände des in den Feederfonds umgewandelten Investment-
vermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen
am Masterfonds zulässig.

Unterabschnitt 3
Verschmelzung von offenen

Publikumsinvestmentvermögen

§ 181
Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvestment-
vermögen verschmolzen werden, Publikumsinvestmentver-
mögen dürfen nicht auf Spezial-AIF verschmolzen werden.
OGAW dürfen nur mit AIF verschmolzen werden, wenn das
übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen
weiterhin ein OGAW ist.

(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und der
Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von § 1 Ab-
satz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen eines EU-

OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermö-
gen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß den
Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der
Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem
Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds
angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen
die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen
werden und

4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, inner-
halb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer An-
teile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der
Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten ent-
standen sind.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in
Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1
Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Infor-
mationen.

(2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW
umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feederfonds
seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU-
Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt,
sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Kapital-
verwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW ver-
waltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich.
Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und
vollständig wiedergeben.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksich-
tigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.

(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds
nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegen-
stände des in den Feederfonds umgewandelten Investment-
vermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen
am Masterfonds zulässig.

Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

§ 181
Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvestment-
vermögen verschmolzen werden, Publikumsinvestmentver-
mögen dürfen nicht auf Spezial-AIF verschmolzen werden.
OGAW dürfen nur mit AIF verschmolzen werden, wenn das
übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen
weiterhin ein OGAW ist.

(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und der
Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von § 1 Ab-
satz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen eines EU-

OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermö-
gen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß den
Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der
Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

§ 182
Genehmigung der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein an-
deres bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes über-
nehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung)
oder eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes beste-
hendes oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmen-
den EU-OGAW (grenzüberschreitende Verschmelzung) be-
darf der Genehmigung der Bundesanstalt.

(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sonder-
vermögens dem Antrag auf Genehmigung folgende Anga-
ben und Unterlagen beizufügen:
1. den Verschmelzungsplan nach § 184,
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle

Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz
1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,

3. eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragenden Son-
dervermögens und des übernehmenden Sondervermögens
oder des EU-OGAW zu ihrer Prüfung nach § 185 Ab-
satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
zung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und

4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Absatz 1
oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ge-
mäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und des über-
nehmenden Sondervermögens oder des EU-OGAW zu
der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.

Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sonder-
vermögens ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu
den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Antrag
auf Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu grün-
denden Sondervermögens nach den §§ 162 und 163 beizu-
fügen. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
EU-OGAW ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu
den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nach-
weis darüber beizufügen, dass die Genehmigung der Anlage-
bedingungen des neu zu gründenden EU-OGAW bei der
zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates beantragt
wurde. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder
in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW oder
einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.

(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bun-
desanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang
des Genehmigungsantrags an. Liegt der vollständige Antrag
vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei-
tenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW unverzüglich

Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemes-
sene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt
werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswir-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 182
Genehmigung der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein an-
deres bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes über-
nehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung)
oder eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes beste-
hendes oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmen-
den EU-OGAW (grenzüberschreitende Verschmelzung) be-
darf der Genehmigung der Bundesanstalt.

(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sonder-
vermögens dem Antrag auf Genehmigung folgende Anga-
ben und Unterlagen beizufügen:
1. den Verschmelzungsplan nach § 184,
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle

Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz
1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,

3. eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragenden Son-
dervermögens und des übernehmenden Sondervermögens
oder des EU-OGAW zu ihrer Prüfung nach § 185 Ab-
satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
zung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und

4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Absatz 1
oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ge-
mäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und des über-
nehmenden Sondervermögens oder des EU-OGAW zu
der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.

Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sonder-
vermögens ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu
den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Antrag
auf Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu grün-
denden Sondervermögens nach den §§ 162 und 163 beizu-
fügen. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
EU-OGAW ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu
den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nach-
weis darüber beizufügen, dass die Genehmigung der Anlage-
bedingungen des neu zu gründenden EU-OGAW bei der
zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates beantragt
wurde. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder
in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW oder
einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.

(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bun-
desanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang
des Genehmigungsantrags an. Liegt der vollständige Antrag
vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei-
tenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW unverzüglich

Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemes-
sene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt
werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswir-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20

E n t w u r f

kungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des
übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.
Sie kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des über-
tragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die
Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertra-
genden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie
eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für
die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erfor-
derlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2
schriftlich eine Änderung verlangen.

(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmel-
zung, wenn

1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der
§§ 183 bis 186 entspricht,

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den
übernehmenden EU-OGAW der Vertrieb der Anteile so-
wohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in denjenigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum angezeigt wurde, in denen auch für das über-
tragende OGAW-Sondervermögen der Vertrieb der
Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG
angezeigt wurde,

3. die Bundesanstalt

a) keine oder keine weitere Nachbesserung der Ver-
schmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt
hat oder

b) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kei-
nen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW er-
halten hat, dass die Verschmelzungsinformationen
nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Ab-
satz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
sind oder eine Mitteilung der zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates im Sinne des Artikels 39
Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/
EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Ver-
schmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und

4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-
OGAW ein Nachweis der Genehmigung der Anlage-
bedingungen des neu gegründeten EU-OGAW durch die
zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft des neu gegründeten
EU-OGAW der Bundesanstalt eingereicht wurde.

(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der voll-
ständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung
genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange
die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs-
informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenz-

überschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden
EU-OGAW vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen
nicht zufriedenstellend sind. Ist die Frist bei einer grenz-
überschreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

kungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des
übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.
Sie kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des über-
tragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die
Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertra-
genden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie
eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für
die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erfor-
derlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2
schriftlich eine Änderung verlangen.

(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmel-
zung, wenn

1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der
§§ 183 bis 186 entspricht,

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den
übernehmenden EU-OGAW der Vertrieb der Anteile so-
wohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in denjenigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum angezeigt wurde, in denen auch für das über-
tragende OGAW-Sondervermögen der Vertrieb der
Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG
angezeigt wurde,

3. die Bundesanstalt

a) keine oder keine weitere Nachbesserung der Ver-
schmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt
hat oder

b) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kei-
nen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW er-
halten hat, dass die Verschmelzungsinformationen
nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Ab-
satz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
sind oder eine Mitteilung der zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates im Sinne des Artikels 39
Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/
EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Ver-
schmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und

4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-
OGAW ein Nachweis der Genehmigung der Anlage-
bedingungen des neu gegründeten EU-OGAW durch die
zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft des neu gegründeten
EU-OGAW der Bundesanstalt eingereicht wurde.

(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der voll-
ständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung
genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange
die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs-
informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenz-

überschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden
EU-OGAW vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen
nicht zufriedenstellend sind. Ist die Frist bei einer grenz-
überschreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Ge-
nehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates darüber
erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsin-
formationen zufriedenstellend ist und dass damit die Hem-
mung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-
OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.

(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20
Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder geänderte Angaben
oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Ab-
satz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angefor-
derten Angaben oder Unterlagen erneut.

§ 183
Verschmelzung eines EU-OGAW
auf ein OGAW-Sondervermögen

(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Ver-
schmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermö-
gen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zustän-
digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragen-
den EU-OGAW übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern
angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung
gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen
Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anle-
ger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens. Soweit
die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält,
kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39
Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-
Sondervermögens schriftlich eine Änderung der Verschmel-
zungsinformationen für die Anleger des übernehmenden
OGAW-Sondervermögens verlangen.

(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der
Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des über-
tragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis. Sobald sie von
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-
menden OGAW-Sondervermögens eine zufriedenstellende
Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten
hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
gliedstaates des übertragenden EU-OGAW mit, spätestens
jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.

§ 184
Verschmelzungsplan

Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteilig-
ten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der

Anleger des übertragenden Sondervermögens und der An-
leger des übernehmenden Sondervermögens oder überneh-
menden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungs-
plan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an
der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Ge-
nehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates darüber
erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsin-
formationen zufriedenstellend ist und dass damit die Hem-
mung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-
OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.

(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Ar-
beitstagen tritt; werden fehlende oder geänderte Angaben
oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz
6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten
Angaben oder Unterlagen erneut.

§ 183
Verschmelzung eines EU-OGAW
auf ein OGAW-Sondervermögen

(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Ver-
schmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermö-
gen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zustän-
digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragen-
den EU-OGAW übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern
angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung
gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen
Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anle-
ger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens. Soweit
die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält,
kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39
Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-
Sondervermögens schriftlich eine Änderung der Verschmel-
zungsinformationen für die Anleger des übernehmenden
OGAW-Sondervermögens verlangen.

(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der
Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des über-
tragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis. Sobald sie von
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-
menden OGAW-Sondervermögens eine zufriedenstellende
Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten
hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
gliedstaates des übertragenden EU-OGAW mit, spätestens
jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.

§ 184
Verschmelzungsplan

Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteilig-
ten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der

Anleger des übertragenden Sondervermögens und der An-
leger des übernehmenden Sondervermögens oder überneh-
menden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungs-
plan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an
der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20

E n t w u r f

einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungs-
plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sonder-

vermögen oder EU-OGAW,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die

Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmel-

zung auf die Anleger des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-OGAW,

4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Ver-
mögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt
der Berechnung des Umtauschverhältnisses,

5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Ver-

schmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den

Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1

Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingun-
gen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder
EU-OGAW.

Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der
Bundesanstalt verlangt werden.

§ 185
Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-
OGAW haben zu überprüfen, ob die Angaben nach § 184
Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Ge-
setzes und den Anlagebedingungen des jeweiligen Sonder-
vermögens übereinstimmen.

(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Verwahr-
stelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Ab-
schlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW zu prü-
fen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschlie-
ßen, ob bei der Verschmelzung
1. die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des Um-

tauschverhältnisses für die Bewertung der Vermögensge-
genstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten be-
schlossen worden sind, beachtet wurden,

2. die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je Anteil
entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet
wurde und

3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhält-
nisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das
tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf

den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses er-
folgte, nach dieser Methode berechnet wurde.

§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungs-
plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sonder-

vermögen oder EU-OGAW,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die

Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmel-

zung auf die Anleger des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-OGAW,

4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Ver-
mögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt
der Berechnung des Umtauschverhältnisses,

5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Ver-

schmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den

Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1

Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingun-
gen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder
EU-OGAW.

Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der
Bundesanstalt verlangt werden.

§ 185
Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-
OGAW haben zu überprüfen, ob die Angaben nach § 184
Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Ge-
setzes und den Anlagebedingungen des jeweiligen Sonder-
vermögens übereinstimmen.

(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Verwahr-
stelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Ab-
schlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW zu prü-
fen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschlie-
ßen, ob bei der Verschmelzung
1. die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des Um-

tauschverhältnisses für die Bewertung der Vermögensge-
genstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten be-
schlossen worden sind, beachtet wurden,

2. die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je Anteil
entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet
wurde und

3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhält-
nisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das
tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf

den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses er-
folgte, nach dieser Methode berechnet wurde.

§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Prüfung, Inhalte der Prüfung sowie Umfang und Darstel-
lungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Er-
füllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 186
Verschmelzungsinformationen

(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens
und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft geeignete und
präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu
übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die
Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und
ihre Rechte nach § 187 ausüben können (Verschmelzungsin-
formationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach
Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU zu beachten.

(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern
des übertragenden Sondervermögens und des übernehmen-
den Sondervermögens oder EU-OGAW erst zu übermitteln,
nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung
eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Ver-
schmelzung genehmigt haben. Zwischen der Übermittlung
der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für
einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch
ohne weitere Kosten gemäß § 187 Absatz 1 muss ein Zeit-
raum von mindestens 30 Tagen liegen.

(3) Die Verschmelzungsinformationen müssen die folgen-
den Angaben enthalten:
1. Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Be-

weggründe dafür,
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung

auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1
und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsicht-
lich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepoli-
tik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres-
und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der
Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige
Warnung an die Anleger, dass sich hinsichtlich ihrer steu-
erlichen Behandlung im Zuge der Verschmelzung Ände-
rungen ergeben können,

3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante
Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere das Recht
auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift
der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 auf An-
frage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls
Umtausch der Anteile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die
Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Über-
tragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam
wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der
Richtlinie 2010/44/EU und
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Prüfung, Inhalte der Prüfung sowie Umfang und Darstel-
lungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Er-
füllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 186
Verschmelzungsinformationen

(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens
und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft geeignete und
präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu
übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die
Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und
ihre Rechte nach § 187 ausüben können (Verschmelzungsin-
formationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach
Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU zu beachten.

(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern
des übertragenden Sondervermögens und des übernehmen-
den Sondervermögens oder EU-OGAW erst zu übermitteln,
nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung
eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Ver-
schmelzung genehmigt haben. Zwischen der Übermittlung
der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für
einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch
ohne weitere Kosten gemäß § 187 Absatz 1 muss ein Zeit-
raum von mindestens 30 Tagen liegen.

(3) Die Verschmelzungsinformationen müssen die folgen-
den Angaben enthalten:
1. Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Be-

weggründe dafür,
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung

auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1
und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsicht-
lich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepoli-
tik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres-
und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der
Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige
Warnung an die Anleger, dass sich hinsichtlich ihrer steu-
erlichen Behandlung im Zuge der Verschmelzung Ände-
rungen ergeben können,

3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante
Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere das Recht
auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift
der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 auf An-
frage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls
Umtausch der Anteile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die
Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Über-
tragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam
wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der
Richtlinie 2010/44/EU und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20

E n t w u r f

5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78
der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Ar-
tikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.

Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die
wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst,
ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu ver-
weisen, der die weiteren Informationen enthält. Die Ver-
schmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem
dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internet-
seite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu ma-
chen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übermitt-
lung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im
Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen,
wo und auf welche Weise weitere Informationen zur Ver-
schmelzung erlangt werden können. Die Übermittlung der
Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Auf-
gabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,
wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfän-
ger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

(4) Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile am
übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 310 an-
gezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bun-
desanstalt unverzüglich in deutscher Sprache eingereicht
werden. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese Informationen zu
übermitteln hat, ist für die Übersetzung verantwortlich. Die
Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und voll-
ständig wiederzugeben.

§ 187
Rechte der Anleger

(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und
des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Folgendes zu verlangen:
1. die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit

Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungs-
kosten einbehalten werden oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere
Kosten in Anteile eines anderen Sondervermögens oder
EU-OGAW, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
vereinbar ist und von derselben Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder von einem Unternehmen, das zu der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft in einer Verbindung im Sinne
des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht,
verwaltet wird oder

3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sonderver-
mögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten
in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens,
das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.
Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht ab dem
Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden
Sondervermögens als auch des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-OGAW nach § 186 Absatz 2 über die ge-
plante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78
der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Ar-
tikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.

Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die
wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst,
ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu ver-
weisen, der die weiteren Informationen enthält. Die Ver-
schmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem
dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internet-
seite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu ma-
chen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übermitt-
lung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im
Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen,
wo und auf welche Weise weitere Informationen zur Ver-
schmelzung erlangt werden können. Die Übermittlung der
Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Auf-
gabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,
wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfän-
ger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

(4) Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile am
übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 310 an-
gezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bun-
desanstalt unverzüglich in deutscher Sprache eingereicht
werden. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese Informationen zu
übermitteln hat, ist für die Übersetzung verantwortlich. Die
Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und voll-
ständig wiederzugeben.

§ 187
Rechte der Anleger

(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und
des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Folgendes zu verlangen:
1. die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit

Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungs-
kosten einbehalten werden oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere
Kosten in Anteile eines anderen Sondervermögens oder
EU-OGAW, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
vereinbar ist und von derselben Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder von einem Unternehmen, das zu der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft in einer Verbindung im Sinne
des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht,
verwaltet wird oder

3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sonderver-
mögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten
in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens,
das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.
Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht ab dem
Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden
Sondervermögens als auch des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-OGAW nach § 186 Absatz 2 über die ge-
plante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf

Drucksache 17/13395 – 20

E n t w u r f

Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Um-
tauschverhältnisses nach § 189 Absatz 1 Nummer 3 oder
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/
EG. § 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklä-
rungen, die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich
der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des
Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit
entsprechendem Wert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann
die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von
§ 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme
der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aus-
setzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern
des übertragenden Sondervermögens und des übernehmen-
den Sondervermögens oder EU-OGAW sowie der Bundes-
anstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung
des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

§ 188
Kosten der Verschmelzung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kos-
ten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Ver-
schmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Son-
dervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen
oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

§ 189
Wirksamwerden der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjah-
res des übertragenden Sondervermögens wirksam, wenn
1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr geneh-

migt worden ist,
2. soweit erforderlich, die Hauptversammlungen der betei-

ligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden

Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende des Ge-
schäftsjahres des übertragenden Sondervermögens (Über-
tragungsstichtag) berechnet worden sind und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenen-
falls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Pro-
zent des Nettoinventarwertes dieser Anteile zum Übertra-
gungsstichtag festgelegt worden ist.
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit

dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Die-
ser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforder-
lichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der
übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital oder des übernehmenden
oder übertragenden EU-OGAW liegen. Im Übrigen ist Ab-
satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des
übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens
zu diesem Stichtag zu berechnen sind und das Umtauschver-

hältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen haben
die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Um-
tauschverhältnisses nach § 189 Absatz 1 Nummer 3 oder
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/
EG. § 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklä-
rungen, die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich
der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des
Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit
entsprechendem Wert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann
die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von
§ 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme
der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aus-
setzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern
des übertragenden Sondervermögens und des übernehmen-
den Sondervermögens oder EU-OGAW sowie der Bundes-
anstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung
des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

§ 188
Kosten der Verschmelzung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kos-
ten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Ver-
schmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Son-
dervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen
oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

§ 189
Wirksamwerden der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjah-
res des übertragenden Sondervermögens wirksam, wenn
1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr geneh-

migt worden ist,
2. soweit erforderlich, die Hauptversammlungen der betei-

ligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden

Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende des Ge-
schäftsjahres des übertragenden Sondervermögens (Über-
tragungsstichtag) berechnet worden sind und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenen-
falls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Pro-
zent des Nettoinventarwertes dieser Anteile zum Übertra-
gungsstichtag festgelegt worden ist.
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit

dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Die-
ser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforder-
lichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der
übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital oder des übernehmenden
oder übertragenden EU-OGAW liegen. Im Übrigen ist Ab-
satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des
übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens
zu diesem Stichtag zu berechnen sind und das Umtauschver-

hältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen haben
die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20

E n t w u r f

rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen und sich ge-
genseitig hierüber zu unterrichten.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmen-
den Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Ver-
schmelzung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirk-
samwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden
Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmen-
den EU-OGAW zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist
hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines
EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen sind auch die
zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden
EU-OGAW zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2
wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt
werden.

§ 190
Rechtsfolgen der Verschmelzung

(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende
Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des

übertragenden Sondervermögens gehen auf das über-
nehmende Sondervermögen oder den übernehmenden
EU-OGAW über;

2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden
Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder des
übernehmenden EU-OGAW; sie haben, soweit dies im
Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine
Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes
ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei
dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermö-
gen oder der übernehmende EU-OGAW Anteilsinhaber
des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter
an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen weiter und

3. das übertragende Sondervermögen erlischt.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende

Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der

übertragenden Sondervermögen gehen auf das neu ge-
gründete Sondervermögen oder den neu gegründeten
EU-OGAW über;

2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden
Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder des
neu gegründeten EU-OGAW; sie haben, soweit dies im
Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine
Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes
ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen;
Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre

Stelle tretenden Anteilen weiter und

3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu

gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages,
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen und sich ge-
genseitig hierüber zu unterrichten.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmen-
den Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Ver-
schmelzung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirk-
samwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden
Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmen-
den EU-OGAW zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist
hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines
EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen sind auch die
zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden
EU-OGAW zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2
wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt
werden.

§ 190
Rechtsfolgen der Verschmelzung

(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende
Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des

übertragenden Sondervermögens gehen auf das über-
nehmende Sondervermögen oder den übernehmenden
EU-OGAW über;

2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden
Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder des
übernehmenden EU-OGAW; sie haben, soweit dies im
Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine
Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes
ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei
dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermö-
gen oder der übernehmende EU-OGAW Anteilsinhaber
des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter
an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen weiter und

3. das übertragende Sondervermögen erlischt.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende

Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der

übertragenden Sondervermögen gehen auf das neu ge-
gründete Sondervermögen oder den neu gegründeten
EU-OGAW über;

2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden
Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder des
neu gegründeten EU-OGAW; sie haben, soweit dies im
Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine
Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes
ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen;
Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre

Stelle tretenden Anteilen weiter und

3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu

gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages,

Drucksache 17/13395 – 21

E n t w u r f

der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des
übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausge-
geben.

§ 191
Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften

mit veränderlichem Kapital
(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf

die Verschmelzung
1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesell-

schaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein ande-
res Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentak-
tiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW.
(2) Die §§ 183, 186, 189 und 190 sind entsprechend anzu-

wenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW auf eine
OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft.

(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine
andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmen-
taktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Son-
dervermögen oder auf einen EU-OGAW sind die Vorschrif-
ten des Umwandlungsgesetzes über die Verschmelzung
anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwen-
dung der §§ 167, 182, 188 und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des
§ 190 nichts anderes ergibt.

(4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung der Aktio-
näre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tat-
sächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversamm-
lung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

(5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital dürfen entsprechend den Vorga-
ben des § 188 die Kosten einer Verschmelzung nicht den An-
lageaktionären zugerechnet werden.

A b s c h n i t t 2
I n v e s t m e n t v e r m ö g e n g e m ä ß

d e r O G AW- R i c h t l i n i e
§ 192
Zulässige Vermögensgegenstände

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ei-
nen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 ge-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des
übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausge-
geben.

§ 191
Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften

mit veränderlichem Kapital
(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf

die Verschmelzung
1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesell-

schaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein ande-
res Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentak-
tiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentakti-
engesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Teilge-
sellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital und

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentakti-
engesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Son-
dervermögen oder auf einen EU-OGAW.
(2) Die §§ 183, 186, 189 und 190 sind entsprechend anzu-

wenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW auf eine
OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft.

(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine
andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmen-
taktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Son-
dervermögen oder auf einen EU-OGAW sind die Vorschrif-
ten des Umwandlungsgesetzes über die Verschmelzung
anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwen-
dung der §§ 167, 182, 188 und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des
§ 190 nichts anderes ergibt.

(4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung der Aktio-
näre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tat-
sächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversamm-
lung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

(5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital dürfen entsprechend den Vorga-
ben des § 188 die Kosten einer Verschmelzung nicht den An-
lageaktionären zugerechnet werden.

A b s c h n i t t 2
I n v e s t m e n t v e r m ö g e n g e m ä ß

d e r O G AW- R i c h t l i n i e
§ 192
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

nannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und
Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht
erworben werden.

§ 193
Wertpapiere

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf vor-
behaltlich des § 198 für Rechnung eines inländischen
OGAW nur Wertpapiere erwerben,
1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europä-

ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,

2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder außerhalb der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder
in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern
die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes
von der Bundesanstalt zugelassen ist,

3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem
organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen
Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausga-
bebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines
Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren
Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbe-
ziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu be-
antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses or-
ganisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist
und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

5. in Form von Aktien, die dem inländischen OGAW bei ei-
ner Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum inländi-
schen OGAW gehören, erworben werden,

7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/
16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durch-
führung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koor-

dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
treffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläute-
rung gewisser Definitionen (ABl. L 79, S. 11) genannten
Kriterien erfüllen,
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 193
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf vor-
behaltlich des § 198 für Rechnung eines inländischen
OGAW nur Wertpapiere erwerben,
1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-

schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem
anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind,

2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder außerhalb der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder
in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern
die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes
von der Bundesanstalt zugelassen ist,

3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem
organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen
Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausga-
bebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines
Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren
Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbe-
ziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu be-
antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses or-
ganisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist
und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

5. in Form von Aktien, die dem inländischen OGAW bei ei-
ner Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum inländi-
schen OGAW gehören, erworben werden,

7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/
16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durch-
führung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koor-

dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
treffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläute-
rung gewisser Definitionen (ABl. L 79, S. 11) genannten
Kriterien erfüllen,

Drucksache 17/13395 – 21

E n t w u r f

8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Ab-
satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten
Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummer 1 bis 4
darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des
Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c Ziffer i,
Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e bis g der Richtlinie
2007/16/EG erfüllt sind.

(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch
Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Be-
zugsrechte herrühren, im inländischen OGAW befinden kön-
nen.

§ 194
Geldmarktinstrumente

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländischen
OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im
Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inländischen OGAW eine
restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren
Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer
gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in
397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risiko-
profil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht
(Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-
del zugelassen oder dort an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse
oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt
zugelassen ist,

3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sonder-
vermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mit-
gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regiona-
len oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Euro-
päischen Zentralbank oder der Europäischen Inves-
titionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun-
desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder
von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrich-
tung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wert-
papiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Märkten gehandelt werden,
5. begeben oder garantiert werden
a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der

Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist oder
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Ab-
satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten
Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummer 1 bis 4
darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des
Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c Ziffer i,
Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e bis g der Richtlinie
2007/16/EG erfüllt sind.

(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch
Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Be-
zugsrechte herrühren, im inländischen OGAW befinden kön-
nen.

§ 194
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf vor-
behaltlich des § 198 für Rechnung eines inländischen
OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im
Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inländischen OGAW eine
restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren
Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer
gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in
397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risiko-
profil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht
(Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-
del zugelassen oder dort an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an ei-
nem anderen organisierten Markt zugelassen oder in die-
sen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder
dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zuge-
lassen ist,

3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sonder-
vermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mit-
gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regiona-
len oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Euro-
päischen Zentralbank oder der Europäischen Investiti-
onsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes-
staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von
einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung,
der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
angehört, begeben oder garantiert werden,

4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wert-
papiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Märkten gehandelt werden,
5. begeben oder garantiert werden
a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der

Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die
nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, un-
terliegt und diese einhält oder

6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei
dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
über den Jahresabschluss von Gesellschaften be-
stimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11), die zu-
letzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 (ABl. L 157, S. 87) geändert worden ist, erstellt
und veröffentlicht,

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer
Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere börsen-
notierte Gesellschaften umfasst, für die Finanzierung
dieser Gruppe zuständig ist oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermä-
ßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nut-
zung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
finanzieren soll; für die wertpapiermäßige Unterle-
gung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie
gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen
nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Ar-
tikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen.
Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1 und 2 gilt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission
oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich
die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/
EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumen-
ten, die nach Absatz 1 Nummer 3 von einer regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder von einer internationalen öffentlich-
rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder,
wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses
Bundesstaates garantiert werden und für den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 gilt
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den
Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1
Nummer 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Euro-
päischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitglied-
staates der Europäischen Union begeben oder garantiert wur-
den, gilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb
von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5 gelten
Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstru-

mente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichts-
bestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt den-
jenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig
sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert
werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die
nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, un-
terliegt und diese einhält oder

6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei
dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
über den Jahresabschluss von Gesellschaften be-
stimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11), die zu-
letzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 (ABl. L 157, S. 87) geändert worden ist, erstellt
und veröffentlicht,

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer
Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere börsen-
notierte Gesellschaften umfasst, für die Finanzierung
dieser Gruppe zuständig ist oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermä-
ßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nut-
zung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
finanzieren soll; für die wertpapiermäßige Unterle-
gung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie
gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen
nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Ar-
tikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen.
Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1 und 2 gilt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission
oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich
die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/
EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumen-
ten, die nach Absatz 1 Nummer 3 von einer regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder von einer internationalen öffentlich-
rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder,
wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses
Bundesstaates garantiert werden und für den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 gilt
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den
Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1
Nummer 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Euro-
päischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitglied-
staates der Europäischen Union begeben oder garantiert wur-
den, gilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb
von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5 gelten
Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstru-

mente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichts-
bestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt den-
jenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig
sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert
werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.

Drucksache 17/13395 – 21

E n t w u r f

§ 195
Bankguthaben

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankguthaben hal-
ten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.
Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei
einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
halten werden; die Guthaben können auch bei einem Kredit-
institut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestim-
mungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten
werden.

§ 196
Investmentanteile

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für
Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an OGAW er-
werben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen
und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital sowie Anteile an ausländischen offenen Investment-
vermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, kann sie
nur erwerben, wenn
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie

einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine
befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden
besteht,

2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines
Anlegers in einem inländischen OGAW gleichwertig ist
und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf-
nahme und die Kreditgewährung sowie für Leerverkäufe
von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anfor-
derungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halb-
jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über
das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und
die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

4. die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige Be-
grenzung angeboten werden und die Anleger das Recht
zur Rückgabe der Anteile haben.

Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentak-
tiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW
und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben wer-
den, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausländi-
schen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens
in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder

ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1,
die direkt oder indirekt von derselben OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 195
u n v e r ä n d e r t

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankguthaben hal-
ten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.
Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei
einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
halten werden; die Guthaben können auch bei einem Kredit-
institut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestim-
mungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten
werden.

§ 196
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für
Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an OGAW er-
werben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen
und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital sowie Anteile an ausländischen offenen Investment-
vermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, kann sie
nur erwerben, wenn
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie

einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine
befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden
besteht,

2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines
Anlegers in einem inländischen OGAW gleichwertig ist
und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf-
nahme und die Kreditgewährung sowie für Leerverkäufe
von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anfor-
derungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halb-
jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über
das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und
die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

4. die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige Be-
grenzung angeboten werden und die Anleger das Recht
zur Rückgabe der Anteile haben.

Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentakti-
engesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW
und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben wer-
den, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentakti-
engesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausländischen
AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ins-
gesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in
Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder

ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1,
die direkt oder indirekt von derselben OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

werden, mit der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteili-
gung verbunden ist, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
abschläge berechnen.

§ 197
Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
(1) Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die von

Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder
Währungen, in die der inländische OGAW nach seinen An-
lagebedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Invest-
mentzwecken investieren. Satz 1 gilt entsprechend für Fi-
nanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des
Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstel-
len, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen
OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-
menten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchs-
tens verdoppelt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssystemen

für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des
Marktrisikopotenzials festzulegen,

2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß
den §§ 206 und 207 anzurechnen sind,

3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,

4. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung
des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko
nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,

5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,
6. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäf-

ten, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen,
insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur
Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entge-
gengesetzt verläuft.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 198
Sonstige Anlageinstrumente

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur bis
zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW insgesamt

anlegen in
1. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zu-

gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zu-
gelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen je-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

werden, mit der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteili-
gung verbunden ist, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
abschläge berechnen.

§ 197
u n v e r ä n d e r t

(1) Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder
Währungen, in die der inländische OGAW nach seinen An-
lagebedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Invest-
mentzwecken investieren. Satz 1 gilt entsprechend für Fi-
nanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des
Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstel-
len, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen
OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-
menten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchs-
tens verdoppelt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssystemen

für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des
Marktrisikopotenzials festzulegen,

2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß
den §§ 206 und 207 anzurechnen sind,

3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an ei-
nem anderen organisierten Markt zugelassen oder in die-
sen einbezogen sind,

4. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des
Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach §
206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,

5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,
6. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäf-

ten, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen,
insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur
Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entge-
gengesetzt verläuft.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 198
Sonstige Anlageinstrumente

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur bis
zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW insgesamt

anlegen in
1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 21

E n t w u r f

doch die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
bis c Ziffer ii, Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe e bis g
der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

2. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den
Anforderungen des § 194 genügen, sofern die Geldmarkt-
instrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1
und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

3. Aktien, welche die Anforderungen des § 193 Absatz 1
Nummer 3 und 4 erfüllen,

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 194
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten
Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein
ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese For-
derungen nach dem Erwerb für den inländischen OGAW
mindestens zweimal abgetreten werden können und das
Darlehen gewährt wurde
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, ei-

nem Land, der Europäischen Union oder einem Staat,
der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ist,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-
perschaft eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, sofern die Forderung an die Regionalregierung
oder an die Gebietskörperschaft gemäß Artikel 110
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CRR-Ver-
ordnung] in derselben Weise behandelt werden kann
wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen
Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder die Ge-
bietskörperschaft ansässig ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffent-
lichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,

d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die
an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Ab-
satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel
zugelassen sind oder die an einem anderen organisier-
ten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an
geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel
zugelassen sind oder

e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-
zinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buch-
staben a bis c bezeichneten Stellen.

§ 199
Kreditaufnahme

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-

meinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite
nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kre-
ditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedin-
gungen vorgesehen ist.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 194
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten
Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein
ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese For-
derungen nach dem Erwerb für den inländischen OGAW
mindestens zweimal abgetreten werden können und das
Darlehen gewährt wurde
a) u n v e r ä n d e r t

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-
perschaft eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, sofern die Forderung an die Regionalregierung
oder an die Gebietskörperschaft gemäß Anhang VI
Teil 1 Nummer 9 der Richtlinie 2006/48/EG in der-
selben Weise behandelt werden kann wie eine Forde-
rung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die
Regionalregierung oder die Gebietskörperschaft an-
sässig ist,

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

§ 199
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

§ 200
Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere an einen
Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein markt-
gerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertragen, dass der
Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft für Rechnung des inländischen OGAW
Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuer-
statten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Anlage-
bedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen
einem Wertpapier- Darlehensnehmer nur insoweit gewährt
werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere
zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des inländi-
schen OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als
Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt; Wert-
papier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpa-
pier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. Die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft muss jederzeit zur Kündigung
des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wert-
papiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor
Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wert-
papiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende
Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung
oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder
Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumen-
ten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat
gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 ge-
währten Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung
lauten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen
OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen
1. auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer Zu-

stimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei einem ande-
ren Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maß-
gabe des § 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder

2. in der Währung des Guthabens angelegt werden
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität

aufweisen und die vom Bund, von einem Land, der
Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Dritt-
staat ausgegeben worden sind,

b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent-
sprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage von
§ 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder

im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut,

das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Gut-
habens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem
inländischen OGAW zu. Zu verpfändende Wertpapiere müs-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 200
Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wert-
papiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor
Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wert-
papiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende
Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung
oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder
Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumen-
ten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat
gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 ge-
währten Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung
lauten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen
OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen
1. u n v e r ä n d e r t

2. in der Währung des Guthabens angelegt werden
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kredit-

institut, das die jederzeitige Rückforderung des aufge-
laufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem
inländischen OGAW zu. Zu verpfändende Wertpapiere müs-

Drucksache 17/13395 – 21

E n t w u r f

sen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wert-
papier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Kon-
zern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind.

(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertra-
genden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen
Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Um-
fang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-
Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung
darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Auf-
schlags nicht unterschreiten. Die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer
Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsen-
täglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhalte-
nen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers
ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der
Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes
der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Dar-
legung des Sachverhalts anzuzeigen.

§ 201
Wertpapier-Darlehensvertrag

In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darlehens-
nehmer sind neben den auf Grund des § 200 erforderlichen
Regelungen insbesondere festzulegen:
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die

Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen
Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für
Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;

2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als
Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstat-
ten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies
gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Ver-
pflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ausübung
der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden
ist und die Stimmrechte ausüben kann und

3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des
Wertpapier-Darlehensnehmers.

§ 202
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich ei-
nes von einer Wertpapiersammelbank oder von einem ande-
ren Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Ab-
wicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für

andere ist und das in den Anlagebedingungen genannt ist,
organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von
Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen
nach den §§ 200 und 201 abweicht, wenn durch die Bedin-
gungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der An-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wert-
papier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Kon-
zern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 201
u n v e r ä n d e r t

In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darlehens-
nehmer sind neben den auf Grund des § 200 erforderlichen
Regelungen insbesondere festzulegen:
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die

Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen
Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für
Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;

2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als
Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstat-
ten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies
gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Ver-
pflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ausübung
der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden
ist und die Stimmrechte ausüben kann und

3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des
Wertpapier-Darlehensnehmers.

§ 202
u n v e r ä n d e r t

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich ei-
nes von einer Wertpapiersammelbank oder von einem ande-
ren Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Ab-
wicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für

andere ist und das in den Anlagebedingungen genannt ist,
organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von
Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen
nach den §§ 200 und 201 abweicht, wenn durch die Bedin-
gungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der An-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

leger gewährleistet ist. Von dem jederzeitigen Kündigungs-
recht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

§ 203
Pensionsgeschäfte

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im
Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kre-
ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen,
wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. Die
Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand ha-
ben, die nach den Anlagebedingungen für das inländischen
OGAW erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dür-
fen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch jeder-
zeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes berechtigt sein.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die An-
lagegrenzen des § 206 Absatz 1, 2 und 3 anzurechnen.

§ 204
Verweisung; Verordnungsermächtigung

(1) Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten Ver-
mögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 sinngemäß.

(2) Die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte müs-
sen die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG ge-
nannten Kriterien erfüllen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Kriterien für die in den §§ 200
und 203 genannten Geschäfte vorzuschreiben, insbesondere
Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des
Marktrisikopotenzials und des Kontrahentenrisikos sowie
über die Beschaffenheit und die Anlage der Sicherheiten
oder der Gegenstände der Pensionsgeschäfte und deren An-
rechnung auf die Anlagegrenzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 205
Leerverkäufe

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaft-
liche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände
nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die
jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören;
§ 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

§ 206
Emittentengrenzen

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-
ten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW angelegt werden, wenn
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Ge-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

leger gewährleistet ist. Von dem jederzeitigen Kündigungs-
recht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

§ 203
u n v e r ä n d e r t

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im
Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kre-
ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen,
wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. Die
Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand ha-
ben, die nach den Anlagebedingungen für das inländischen
OGAW erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dür-
fen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch jeder-
zeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes berechtigt sein.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die An-
lagegrenzen des § 206 Absatz 1, 2 und 3 anzurechnen.

§ 204
u n v e r ä n d e r t

(1) Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten Ver-
mögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 sinngemäß.

(2) Die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte müs-
sen die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG ge-
nannten Kriterien erfüllen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Kriterien für die in den §§ 200
und 203 genannten Geschäfte vorzuschreiben, insbesondere
Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des
Marktrisikopotenzials und des Kontrahentenrisikos sowie
über die Beschaffenheit und die Anlage der Sicherheiten
oder der Gegenstände der Pensionsgeschäfte und deren An-
rechnung auf die Anlagegrenzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 205
u n v e r ä n d e r t

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaft-
liche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände
nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die
jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören;
§ 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

§ 206
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-
ten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW angelegt werden, wenn
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Ge-

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

samtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser
Emittenten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
nicht übersteigt.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldm-
arktinstrumente, die vom Bund, von einem Land, der Euro-
päischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen
Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden
sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW nur anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen
vorgesehen ist.

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, jeweils bis
zu 25 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur an-
legen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften

zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen,

3. die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufge-
nommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in
Vermögenswerten angelegt werden, die
a) während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei-

bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkei-
ten ausreichend decken und

b) bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die
fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der
Zinsen bestimmt sind.

Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als
5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Schuldver-
schreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, hat sie si-
cherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschrei-
bungen 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht
übersteigt. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europä-
ischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 1 genannten
Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; die-
sem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art
der Deckung erläutert wird.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur
bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in
Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei demselben Kre-
ditinstitut anlegen.

(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat

sicherzustellen, dass eine Kombination aus
1. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein

und derselben Einrichtung begeben werden,
2. Einlagen bei dieser Einrichtung und
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

samtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser
Emittenten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
nicht übersteigt.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldm-
arktinstrumente, die vom Bund, von einem Land, der Euro-
päischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen
Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden
sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW nur anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen
vorgesehen ist.

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, jeweils bis
zu 25 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur an-
legen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften

zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen,

3. die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufge-
nommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in
Vermögenswerten angelegt werden, die
a) während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei-

bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkei-
ten ausreichend decken und

b) bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die
fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der
Zinsen bestimmt sind.

Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als
5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Schuldver-
schreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, hat sie si-
cherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschrei-
bungen 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht
übersteigt. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäi-
schen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 1 genannten
Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; die-
sem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art
der Deckung erläutert wird.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur
bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in
Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei demselben Kre-
ditinstitut anlegen.

(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat

sicherzustellen, dass eine Kombination aus
1. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein

und derselben Einrichtung begeben werden,
2. Einlagen bei dieser Einrichtung und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 22

E n t w u r f

3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit
dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte

20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW
nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in den Absätzen 2 und 3
genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe,
dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicher-
zustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten
Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent
des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht über-
steigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden
Fällen unberührt.

(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuldver-
schreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-
mente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten
Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Ab-
sätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der
Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unter-
nehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne des
§ 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs besteht,
gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.

§ 207
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maß-
gabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
inländischen OGAW anlegen.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196
Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW anlegen.

§ 208
Erweiterte Anlagegrenzen

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf abwei-
chend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geldmarktins-
trumente desselben Emittenten nach Maßgabe des § 206 Ab-
satz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW anlegen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen OGAW

unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist
und

2. die für Rechnung des inländischen OGAW gehaltenen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht
mehr als 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
in einer Emission gehalten werden dürfen.

§ 209
Wertpapierindex-OGAW
(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze darf
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Pro-
zent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere
eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingun-
gen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwer-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit
dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte

20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW
nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in den Absätzen 2 und 3
genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe,
dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicher-
zustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten
Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent
des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht über-
steigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden
Fällen unberührt.

(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuldver-
schreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-
mente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten
Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Ab-
sätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der
Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unter-
nehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne des
§ 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs besteht,
gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.

§ 207
u n v e r ä n d e r t

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maß-
gabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
inländischen OGAW anlegen.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196
Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW anlegen.

§ 208
u n v e r ä n d e r t

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf abwei-
chend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geldmarktins-
trumente desselben Emittenten nach Maßgabe des § 206 Ab-
satz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW anlegen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen OGAW

unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist
und

2. die für Rechnung des inländischen OGAW gehaltenen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht
mehr als 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
in einer Emission gehalten werden dürfen.

§ 209
u n v e r ä n d e r t
(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze darf
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Pro-
zent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere
eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingun-
gen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwer-

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

benden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der
Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden
(Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbe-
sondere anzuerkennen, wenn

1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,

2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar-
stellt, auf den er sich bezieht,

3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird.

Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage
für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Arti-
kels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt. Ein
Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht,
wenn die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie
2007/16/EG erfüllt sind.

(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wert-
papiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die An-
forderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine
Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem ein-
zigen Emittenten zulässig.

§ 210

Emittentenbezogene Anlagegrenzen

(1) Schuldverschreibungen desselben Emittenten oder
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten darf die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines
inländischen OGAW nur insoweit erwerben, als der Gesamt-
nennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der
in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geld-
marktinstrumente desselben Emittenten nicht übersteigt.
Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
nach Maßgabe des § 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte
Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden,
wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente dessel-
ben Emittenten von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte
desselben Emittenten dürfen für einen inländischen OGAW
nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem Kapital,
das auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte dessel-
ben Emittenten entfällt, 10 Prozent nicht übersteigt.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
alle von ihr verwalteten inländischen OGAW Aktien dessel-
ben Emittenten nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte,
die der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Aktien
desselben Emittenten zustehen, 10 Prozent der gesamten
Stimmrechte aus Aktien desselben Emittenten nicht über-
steigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze

für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben
Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn
eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW solche Aktien eines Emit-
tenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

benden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der
Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden
(Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbe-
sondere anzuerkennen, wenn

1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,

2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar-
stellt, auf den er sich bezieht,

3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird.

Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage
für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels
12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt. Ein Wertpa-
pierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn
die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie 2007/
16/EG erfüllt sind.

(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wert-
papiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die An-
forderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine
Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem ein-
zigen Emittenten zulässig.

§ 210

u n v e r ä n d e r t

(1) Schuldverschreibungen desselben Emittenten oder
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten darf die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines
inländischen OGAW nur insoweit erwerben, als der Gesamt-
nennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geldmark-
tinstrumente desselben Emittenten nicht übersteigt. Dies gilt
nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maß-
gabe des § 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte Grenze
braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der
Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldver-
schreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Emit-
tenten von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte desselben
Emittenten dürfen für einen inländischen OGAW nur inso-
weit erworben werden, als ihr Anteil an dem Kapital, das auf
die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Emit-
tenten entfällt, 10 Prozent nicht übersteigt.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
alle von ihr verwalteten inländischen OGAW Aktien dessel-
ben Emittenten nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte,
die der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Aktien
desselben Emittenten zustehen, 10 Prozent der gesamten
Stimmrechte aus Aktien desselben Emittenten nicht über-
steigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze

für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben
Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn
eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW solche Aktien eines Emit-
tenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 22

E n t w u r f

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr als 25 Pro-
zent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländi-
schen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das
nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensge-
genstände im Sinne der §§ 192 bis 198 angelegt ist, erwerben.

§ 211
Überschreiten von Anlagegrenzen

(1) Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten Grenzen
dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb
von Aktien, die dem inländischen OGAW bei einer Kapital-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten
aus Wertpapieren handelt, die zum inländischen OGAW ge-
hören.

(2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten Grenzen
in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeabsichtigt von der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft überschritten, so hat
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei ihren Ver-
käufen für Rechnung des inländischen OGAW als vorrangi-
ges Ziel anzustreben, diese Grenzen wieder einzuhalten, so-
weit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.

(3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen dürfen
in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines inländi-
schen OGAW sowie nach vollzogener Verschmelzung durch
den übernehmenden inländischen OGAW jeweils unter Be-
achtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten
werden.

§ 212
Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung

Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinven-
tarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur
Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder
von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.

§ 213
Umwandlung von inländischen OGAW

Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt
werden.

A b s c h n i t t 3
O f f e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene

inländische Publikums-AIF

§ 214
Risikomischung, Arten
Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der
Risikomischung anlegt sein und dürfen nur als Gemischte In-
vestmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige
Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr als 25 Pro-
zent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländi-
schen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das
nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensge-
genstände im Sinne der §§ 192 bis 198 angelegt ist, erwerben.

§ 211
u n v e r ä n d e r t

(1) Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten Grenzen
dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb
von Aktien, die dem inländischen OGAW bei einer Kapital-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten
aus Wertpapieren handelt, die zum inländischen OGAW ge-
hören.

(2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten Grenzen
in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeabsichtigt von der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft überschritten, so hat
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei ihren Ver-
käufen für Rechnung des inländischen OGAW als vorrangi-
ges Ziel anzustreben, diese Grenzen wieder einzuhalten, so-
weit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.

(3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen dürfen
in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines inländi-
schen OGAW sowie nach vollzogener Verschmelzung durch
den übernehmenden inländischen OGAW jeweils unter Be-
achtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten
werden.

§ 212
u n v e r ä n d e r t

Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinven-
tarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur
Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder
von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.

§ 213
u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3
O f f e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

§ 214
Risikomischung, Arten
Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der
Risikomischung anlegt sein und dürfen nur als Gemischte In-
vestmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige
Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-
Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 aufgelegt werden.

§ 215
Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-

desanstalt zu zeigen, dass die von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft angesetzte Begrenzung des Umfangs des
eingesetzten Leverage angemessen ist und dass sie diese Be-
grenzung stets einhält.

(2) Die Bundesanstalt bewertet die Risiken, die aus dem
Einsatz von Leverage durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft erwachsen könnten; sie beschränkt nach Informa-
tion der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des
AIF den Umfang des Leverage, den die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft einsetzen darf, wenn sie dies zur Gewähr-
leistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als
nötig erachtet. Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige
Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF an, so
dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Einsatz von Le-
verage zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem
oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. Die Bundes-
anstalt informiert die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüg-
lich eingeleiteten Maßnahmen.

(3) Die Information gemäß Absatz 2 erfolgt spätestens
zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder
der Erneuerung der eingeleiteten Maßnahme. Die Mitteilung
enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, die
Gründe für diesen Vorschlag und den Zeitpunkt, zu dem die
Maßnahme wirksam werden soll. Unter besonderen Umstän-
den kann die Bundesanstalt verfügen, dass die vorgeschla-
gene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeit-
raums wirksam wird.

(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Entschei-
dung über Maßnahmen die Empfehlung der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die diese nach der
Information gemäß Absatz 2 Satz 3 oder auf Grundlage der
Information nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht. Sieht die Bun-
desanstalt eine Maßnahme vor, die dieser Empfehlung nicht
entspricht, unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde hiervon unter Angabe der Gründe.

(5) Für die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen
nach Absatz 2 angewendet werden, gilt Artikel 112 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Ar-
tikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU] entsprechend.

§ 216
Bewerter
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durch-
zuführen
1. entweder durch einen externen Bewerter, der eine natür-

liche oder juristische Person oder eine Personenhandels-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-
Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 aufgelegt werden.

§ 215
Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-

desanstalt zu zeigen, dass die von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft angesetzte Begrenzung des Umfangs des
eingesetzten Leverage angemessen ist und dass sie diese Be-
grenzung stets einhält.

(2) Die Bundesanstalt bewertet die Risiken, die aus dem
Einsatz von Leverage durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft erwachsen könnten; sie beschränkt nach Informa-
tion der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des
AIF den Umfang des Leverage, den die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft einsetzen darf, wenn sie dies zur Gewähr-
leistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als
nötig erachtet. Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige
Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF an, so
dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Einsatz von Le-
verage zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem
oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. Die Bundes-
anstalt informiert die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüg-
lich eingeleiteten Maßnahmen.

(3) Die Information gemäß Absatz 2 erfolgt spätestens
zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder
der Erneuerung der eingeleiteten Maßnahme. Die Mitteilung
enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, die
Gründe für diesen Vorschlag und den Zeitpunkt, zu dem die
Maßnahme wirksam werden soll. Unter besonderen Umstän-
den kann die Bundesanstalt verfügen, dass die vorgeschla-
gene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeit-
raums wirksam wird.

(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Entschei-
dung über Maßnahmen die Empfehlung der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die diese nach der
Information gemäß Absatz 2 Satz 3 oder auf Grundlage der
Information nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht. Sieht die Bun-
desanstalt eine Maßnahme vor, die dieser Empfehlung nicht
entspricht, unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde hiervon unter Angabe der Gründe.

(5) Für die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen
nach Absatz 2 angewendet werden, gilt Artikel 112 der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Ar-
tikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU] entsprechend.

§ 216
Bewerter
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durch-
zuführen
1. entweder durch einen externen Bewerter, der eine natür-

liche oder juristische Person oder eine Personenhandels-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 22

E n t w u r f

gesellschaft ist, die unabhängig vom offenen Publikums-
AIF, von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
von anderen Personen mit engen Verbindungen zum Pu-
blikums-AIF oder zur AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ist oder

2. von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Port-
folioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional
unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maß-
nahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemin-
dert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter ver-
hindert werden.

Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle kann
nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF bestellt
werden, es sei denn, es liegt eine funktionale und hierarchi-
sche Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von
ihren Aufgaben als externer Bewerter vor und die potenziel-
len Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt,
gesteuert, beobachtet und den Anlegern des Publikums-AIF
gegenüber offengelegt.

(2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung heran-
gezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach, dass
1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obli-

gatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts-
und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Re-
geln unterliegt,

2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien
vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam
ausüben zu können und

3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderun-
gen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.
(3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen be-

ruflichen Garantien des externen Bewerters nach Absatz 2
Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Ab-
satz 11 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewertungs-
funktion nicht an einen Dritten delegieren.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die Be-
stellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt mit.
Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht vor, kann die
Bundesanstalt die Bestellung eines anderen externen Bewer-
ters verlangen.

(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewer-
ter vorgenommen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass
die Bewertungsverfahren sowie Bewertungen der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft durch den Abschlussprüfer im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung des Publikums-AIF zu
überprüfen sind.

(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt auch

dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensge-
genstände des Publikums-AIF sowie für die Berechnung und
Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich, wenn
sie einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet des Sat-
zes 1 und unabhängig von anders lautenden vertraglichen
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gesellschaft ist, die unabhängig vom offenen Publikums-
AIF, von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
von anderen Personen mit engen Verbindungen zum Pu-
blikums-AIF oder zur AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ist oder

2. von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Port-
folioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional
unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maß-
nahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemin-
dert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter ver-
hindert werden.

Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle kann
nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF bestellt
werden, es sei denn, es liegt eine funktionale und hierarchi-
sche Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von
ihren Aufgaben als externer Bewerter vor und die potenziel-
len Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt,
gesteuert, beobachtet und den Anlegern des Publikums-AIF
gegenüber offengelegt.

(2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung heran-
gezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach, dass
1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obli-

gatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts-
und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Re-
geln unterliegt,

2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien
vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam
ausüben zu können und

3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderun-
gen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.
(3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen be-

ruflichen Garantien des externen Bewerters nach Absatz 2
Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Ab-
satz 11 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU].

(4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewertungs-
funktion nicht an einen Dritten delegieren.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die Be-
stellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt mit.
Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht vor, kann die
Bundesanstalt die Bestellung eines anderen externen Bewer-
ters verlangen.

(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewer-
ter vorgenommen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass
die Bewertungsverfahren sowie Bewertungen der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft durch den Abschlussprüfer im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung des Publikums-AIF zu
überprüfen sind.

(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt auch

dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensge-
genstände des Publikums-AIF sowie für die Berechnung und
Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich, wenn
sie einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet des Sat-
zes 1 und unabhängig von anders lautenden vertraglichen

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für jegliche Verluste der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige
oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den
externen Bewerter zurückführen lassen.

§ 217
Häufigkeit der Bewertung und Berechnung;

Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die

Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den
zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegen-
ständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der
Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens ein-
mal im Jahr.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Be-
wertung der Vermögensgegenstände und zur Berechnung
des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände ist entsprechend den diesbezüglichen An-
lagebedingungen offenzulegen; sie hat nach jeder Bewer-
tung zu erfolgen.

Unterabschnitt 2
Gemischte Investmentvermögen

§ 218
Gemischte Investmentvermögen

Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische
Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maß-
gabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten
Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis
211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 219
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung eines Gemischten Investmentvermögens nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193

bis 198,
2. Anteile oder Aktien an

a) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländi-
schen AIF,

b) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220 bis 224
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländi-

schen AIF.

(2) Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a dürfen nur erworben werden, soweit der Publikums-
AIF seine Mittel nach den Anlagebedingungen insgesamt zu
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für jegliche Verluste der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige
oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den
externen Bewerter zurückführen lassen.

§ 217
Häufigkeit der Bewertung und Berechnung;

Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die

Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den
zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegen-
ständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der
Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens ein-
mal im Jahr.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Be-
wertung der Vermögensgegenstände und zur Berechnung
des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände ist entsprechend den diesbezüglichen An-
lagebedingungen offenzulegen; sie hat nach jeder Bewer-
tung zu erfolgen.

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

§ 218
Gemischte Investmentvermögen

Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische
Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maß-
gabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten
Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis
211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 219
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung eines Gemischten Investmentvermögens nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193

bis 198,
2. Anteile oder Aktien an

a) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländi-
schen AIF,

b) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220 bis 224
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländi-

schen AIF.

(2) Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a dürfen nur erworben werden, soweit der Publikums-
AIF seine Mittel nach den Anlagebedingungen insgesamt zu

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 22

E n t w u r f

höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in An-
teile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile
oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b dürfen
nur erworben werden, soweit der Publikums-AIF seine Mit-
tel nach den Anlagebedingungen nicht in Anteile oder Ak-
tien an anderen Investmentvermögen anlegen darf.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Anteile oder Aktien an anderen
inländischen, EU- oder ausländischen Publikums-AIF im
Sinne des § 196 oder für Anteile oder Aktien an Spezial-AIF,
die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in die fol-
genden Vermögensgegenstände anlegen dürfen:

1. Bankguthaben,

2. Geldmarktinstrumente,

3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten
Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder
der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren
Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt
wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt.

(4) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Ge-
mischten Investmentvermögens Anteile oder Aktien nach
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erwerben, gelten § 225
Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Ab-
satz 2 entsprechend.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in An-
teile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ins-
gesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Investmentver-
mögens anlegen. Nach Maßgabe des § 207 Absatz 1 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anteile oder Aktien
an einem einzigen Investmentvermögen nach § 196 Absatz 1
Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des
Wertes des Investmentvermögens anlegen; § 207 Absatz 2 ist
nicht anzuwenden.

(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die in
§ 209 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-OGAW-
Investmentvermögen überschreiten, wenn nach den Anlage-
bedingungen die Auswahl der für das Gemischte Invest-
mentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet
ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung
einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt
anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3

Sonstige Investmentvermögen

§ 220

Sonstige Investmentvermögen
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen
nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nach-
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in An-
teile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile
oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b dürfen
nur erworben werden, soweit der Publikums-AIF seine Mit-
tel nach den Anlagebedingungen nicht in Anteile oder Ak-
tien an anderen Investmentvermögen anlegen darf.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Anteile oder Aktien an anderen
inländischen, EU- oder ausländischen Publikums-AIF im
Sinne des § 196 oder für Anteile oder Aktien an Spezial-AIF,
die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in die fol-
genden Vermögensgegenstände anlegen dürfen:

1. Bankguthaben,

2. Geldmarktinstrumente,

3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten
Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder
der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren
Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt
wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt.

(4) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Ge-
mischten Investmentvermögens Anteile oder Aktien nach
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erwerben, gelten § 225
Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Ab-
satz 2 entsprechend.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in An-
teile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ins-
gesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Investmentver-
mögens anlegen. Nach Maßgabe des § 207 Absatz 1 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anteile oder Aktien
an einem einzigen Investmentvermögen nach § 196 Absatz 1
Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des
Wertes des Investmentvermögens anlegen; § 207 Absatz 2 ist
nicht anzuwenden.

(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die in §
209 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-OGAW-
Investmentvermögen überschreiten, wenn nach den Anlage-
bedingungen die Auswahl der für das Gemischte Invest-
mentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet
ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung
einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt
anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3

Sonstige Investmentvermögen

§ 220

u n v e r ä n d e r t
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen
nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nach-
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Drucksache 17/13395 – 22

E n t w u r f

§ 221
Zulässige Vermögensgegenstände,
Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein
Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis

198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach
§ 197 Absatz 1 unterworfen ist,

2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentver-
mögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 sowie an
entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländi-
schen AIF,

3. Edelmetalle,
4. unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonsti-
gen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an anderen
Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden
EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten § 225
Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Ab-
satz 2 entsprechend.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in An-
teile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen
sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investment-
vermögens anlegen.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Ver-
mögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu 20 Pro-
zent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens an-
legen.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-
stellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen In-
vestmentvermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und
unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher,
die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198
erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sonstigen In-
vestmentvermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des
§ 197 Absatz 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite
nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sonstigen
Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedin-
gungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in
den Anlagebedingungen vorgesehen ist.

(7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit über-
tragen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darle-
hens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens
30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein.
Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden
Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für

Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens bereits als
Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen
Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Invest-
mentvermögens nicht übersteigen. Abweichend von § 203
müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar sein.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 221
u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein
Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis

198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach
§ 197 Absatz 1 unterworfen ist,

2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentver-
mögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 sowie an
entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländi-
schen AIF,

3. Edelmetalle,
4. unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonsti-
gen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an anderen
Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden
EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten § 225
Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Ab-
satz 2 entsprechend.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in An-
teile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen
sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investment-
vermögens anlegen.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Ver-
mögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu 20 Pro-
zent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens an-
legen.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-
stellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen In-
vestmentvermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und
unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher,
die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198
erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sonstigen In-
vestmentvermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des
§ 197 Absatz 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite
nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sonstigen
Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedin-
gungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in
den Anlagebedingungen vorgesehen ist.

(7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit über-
tragen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darle-
hens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens
30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein.
Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden
Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für

Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens bereits als
Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen
Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Invest-
mentvermögens nicht übersteigen. Abweichend von § 203
müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar sein.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 22

E n t w u r f

§ 222
Mikrofinanzinstitute

(1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes
des Sonstigen Investmentvermögens in unverbriefte Dar-
lehensforderungen von regulierten Mikrofinanzinstituten
und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen regulierte
Mikrofinanzinstitute anlegen; ein Erwerb von unverbrieften
Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute
ist jedoch nur zulässig, wenn der Erwerb der Refinanzierung
des Mikrofinanzinstituts dient. Regulierte Mikrofinanzinsti-
tute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitz-

staat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zustän-
digen Behörde zugelassen sind und nach international
anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an
Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmeri-
sche Zwecke ist und

3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen
einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt
10 000 Euro nicht überschreitet.

Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent des
Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in unverbriefte
Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanzinsti-
tuten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen un-
regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen, deren Geschäfts-
tätigkeit jeweils die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten
Kriterien erfüllt und
4. die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen

fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungs-
wissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen,

5. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können
und

6. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie
deren Risikomanagement von einem im Staat des Mikro-
finanzinstituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer ge-
prüft sowie von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
regelmäßig kontrolliert werden.

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermögensge-
genstände desselben Mikrofinanzinstituts jedoch nur in Höhe
von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanzinstitu-
ten desselben Staates nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des
Wertes des Sonstigen Investmentvermögens erwerben.

(2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von
den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, darf sie
für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens auch
Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanzinstituten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben werden, ohne dass die
Erwerbsbeschränkungen nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 4 gelten. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Pro-
zent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Personen, die
für die Anlageentscheidungen bei dem Sonstigen Invest-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 222
Mikrofinanzinstitute

(1) u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 23

E n t w u r f

mentvermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen
fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentge-
schäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in
Absatz 1 genannten Anlagemöglichkeiten haben.

§ 223
Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme

von Anteilen oder Aktien
(1) Die Anlagebedingungen von Sonstigen Investmentver-

mögen können abweichend von § 98 Absatz 1 vorsehen, dass
die Rücknahme von Anteilen oder Aktien höchstens einmal
halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den
Anlagebedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum
Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die Summe
der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in
den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In
den Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingungen vor-
sehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder von Aktien
durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung
gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter
Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindes-
tens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate
betragen darf; § 227 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedingungen vor-
sehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien
nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt, jedoch
höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jähr-
lich. Die Rückgabe von Anteilen oder Aktien ist nur zulässig
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhal-
tung einer Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und
24 Monaten betragen muss; § 227 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 224
Angaben im Verkaufsprospekt
und in den Anlagebedingungen

(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Investment-
vermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende
Angaben enthalten:
1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände

im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate und unver-
briefte Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für
das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren unver-
brieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen
werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der
Risiken, die damit verbunden sein können;

4. im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem
Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten
Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit
verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der we-
sentlichen Merkmale der Mikrofinanzinstitute und nach

welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5. im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen, druck-
technisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-Kapitalver-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 223
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anlagebedingungen von Sonstigen Investmentver-
mögen können abweichend von § 98 Absatz 1 vorsehen, dass
die Rücknahme von Anteilen oder Aktien höchstens einmal
halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den
Anlagebedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum
Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die Summe
der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in
den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In
den Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingungen vor-
sehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder von Aktien
durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung
gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter
Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindes-
tens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate
betragen darf; § 227 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedingungen vor-
sehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien
nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt, jedoch
höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jähr-
lich. Die Rückgabe von Anteilen oder Aktien ist nur zulässig
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhal-
tung einer Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und
24 Monaten betragen muss; § 227 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 224
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Investment-
vermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende
Angaben enthalten:
1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände

im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate und unver-
briefte Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für
das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren unver-
brieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen
werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der
Risiken, die damit verbunden sein können;

4. im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem
Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten
Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit
verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der we-
sentlichen Merkmale der Mikrofinanzinstitute und nach

welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5. im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen, druck-
technisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-Kapitalver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

waltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwer-
tes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn
zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die
Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Ak-
tien den in den Anlagebedingungen bestimmten Betrag
überschreitet;

6. im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen, druck-
technisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwer-
tes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus
dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Anteile oder Aktien.
(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investment-

vermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 162
folgende Angaben enthalten:
1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehensforde-

rungen, die für das Sonstige Investmentvermögen erwor-
ben werden dürfen;

2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegen-
stände erworben werden dürfen;

3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der min-
destens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder
anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus
dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Anteile oder Aktien.

Unterabschnitt 4
Dach-Hedgefonds

§ 225
Dach-Hedgefonds

(1) Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Zielfonds
anlegen. Zielfonds sind Hedgefonds nach Maßgabe des
§ 283 oder EU-AIF oder ausländische AIF, deren Anlage-
politik den Anforderungen des § 283 Absatz 1 vergleichbar
ist. Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach
Maßgabe des § 199 und Leerverkäufe dürfen für Dach-
Hedgefonds nicht durchgeführt werden.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des
Wertes des Dach-Hedgefonds in
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumente und

3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196, die

ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstru-
mente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden
EU-AIF oder ausländischen AIF
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

waltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwer-
tes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn
zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die
Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Ak-
tien den in den Anlagebedingungen bestimmten Betrag
überschreitet;

6. im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen, druck-
technisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwer-
tes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus
dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Anteile oder Aktien.
(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investment-

vermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 162
folgende Angaben enthalten:
1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehensforde-

rungen, die für das Sonstige Investmentvermögen erwor-
ben werden dürfen;

2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegen-
stände erworben werden dürfen;

3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der min-
destens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder
anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus
dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Anteile oder Aktien.

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

§ 225
Dach-Hedgefonds

(1) Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Zielfonds
anlegen. Zielfonds sind Hedgefonds nach Maßgabe des
§ 283 oder EU-AIF oder ausländische AIF, deren Anlage-
politik den Anforderungen des § 283 Absatz 1 vergleichbar
ist. Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach
Maßgabe des § 199 und Leerverkäufe dürfen für Dach-
Hedgefonds nicht durchgeführt werden.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des
Wertes des Dach-Hedgefonds in
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumente und

3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196, die

ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstru-
mente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden
EU-AIF oder ausländischen AIF

Drucksache 17/13395 – 23

E n t w u r f

anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwäh-
rung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisen-
terminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf
Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden,
die auf dieselbe Fremdwährung lauten.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Zielfonds
nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer
Verwahrstelle oder einem Primebroker, der die Voraussetzun-
gen des § 85 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt, verwahrt werden.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht
mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedgefonds in
einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf nicht in mehr als
zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmana-
ger und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in
anderen Zielfonds anlegen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten
anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im
Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. Dach-
Hedgefonds dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile
oder Aktien eines Zielfonds erwerben.

(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Hedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen
sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Infor-
mationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vor-
liegen, mindestens jedoch
1. der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbericht,
2. die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder

gleichwertige Dokumente,
3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur

Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Verwahr-
stelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen,

4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum
Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leer-
verkäufen.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die

Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der
Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und
haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennzif-
fern vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risiko-
kennziffer errechnet wird, muss der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben
und erläutert werden. Die Verwahrstelle der Zielfonds hat
eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.

§ 226
Auskunftsrecht der Bundesanstalt

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedge-
fonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung
alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maß-
gabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.
§ 227
Rücknahme

(1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedingun-
gen abweichend von § 98 vorsehen, dass die Rücknahme von
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwäh-
rung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisen-
terminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf
Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden,
die auf dieselbe Fremdwährung lauten.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Zielfonds
nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer
Verwahrstelle oder einem Primebroker, der die Voraussetzun-
gen des § 85 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt, verwahrt werden.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht
mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedgefonds in
einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf nicht in mehr als
zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmana-
ger und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in
anderen Zielfonds anlegen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten
anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im
Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. Dach-
Hedgefonds dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile
oder Aktien eines Zielfonds erwerben.

(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Hedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen
sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Infor-
mationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vor-
liegen, mindestens jedoch
1. der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbericht,
2. die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder

gleichwertige Dokumente,
3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur

Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Verwahr-
stelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen,

4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum
Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leer-
verkäufen.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die

Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der
Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und
haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennzif-
fern vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risiko-
kennziffer errechnet wird, muss der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben
und erläutert werden. Die Verwahrstelle der Zielfonds hat
eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.

§ 226
Auskunftsrecht der Bundesanstalt

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedge-
fonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung
alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maß-
gabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.
§ 227
Rücknahme

(1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedingun-
gen abweichend von § 98 vorsehen, dass die Rücknahme von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmetermi-
nen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr,
erfolgt.

(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-Hedge-
fonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknah-
metermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienwert ermittelt
wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegen-
über der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären.
Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen
oder Aktien hat die Erklärung durch die depotführende Stelle
zu erfolgen.

(3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückgabeer-
klärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der
depotführenden Stelle zu sperren. Bei Anteilen oder Aktien,
die nicht im Inland in einem Depot verwahrt werden, wird
die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist
erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückzugeben-
den Anteile oder Aktien in ein Sperrdepot übertragen hat.

(4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätestens
aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmetermin gezahlt
werden.

§ 228

Verkaufsprospekt

(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedgefonds zu-
sätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben ent-
halten:

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds
ausgewählt werden;

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer
nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen,
mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um
AIF handelt, deren Anlagepolitik den Anforderungen für
Hedgefonds vergleichbar ist, die aber möglicherweise
keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Auf-
sicht unterliegen;

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftslei-
tung der Zielfonds gestellt werden;

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten
Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite auf-
genommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dür-
fen, mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbun-
den sein können;

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem
Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebüh-
ren sowie Angaben zu den Methoden, nach denen die Ge-
samtkosten berechnet werden, die der Anleger zu tragen
hat;

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen oder Ak-

tien, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrückli-
chen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 nicht jederzeit
von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rück-
nahme von Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmetermi-
nen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr,
erfolgt.

(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-Hedge-
fonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknah-
metermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienwert ermittelt
wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegen-
über der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären.
Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen
oder Aktien hat die Erklärung durch die depotführende Stelle
zu erfolgen.

(3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückgabeer-
klärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der
depotführenden Stelle zu sperren. Bei Anteilen oder Aktien,
die nicht im Inland in einem Depot verwahrt werden, wird
die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist
erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückzugeben-
den Anteile oder Aktien in ein Sperrdepot übertragen hat.

(4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätestens
aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmetermin gezahlt
werden.

§ 228

Verkaufsprospekt

(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedgefonds zu-
sätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben ent-
halten:

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds
ausgewählt werden;

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer
nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen,
mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um
AIF handelt, deren Anlagepolitik den Anforderungen für
Hedgefonds vergleichbar ist, die aber möglicherweise
keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Auf-
sicht unterliegen;

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftslei-
tung der Zielfonds gestellt werden;

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten
Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite auf-
genommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dür-
fen, mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbun-
den sein können;

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem
Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebüh-
ren sowie Angaben zu den Methoden, nach denen die Ge-
samtkosten berechnet werden, die der Anleger zu tragen
hat;

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen oder Ak-

tien, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrückli-
chen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 nicht jederzeit
von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rück-
nahme von Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des

Drucksache 17/13395 – 23

E n t w u r f

auf die Anteile oder Aktien entfallenden Vermögensan-
teils verlangen kann.
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-

Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorge-
hoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Bundesmi-
nister der Finanzen warnt: Dieser Investmentfonds investiert
in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen Leverage- oder Risi-
kobeschränkungen unterliegen.“

§ 229
Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, müs-
sen die Angaben nach Maßgabe des § 162 enthalten.

(2) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist von den
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben,
1. nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen,

ausgewählt werden,
2. dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds, EU-

AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anlagepolitik
jeweils Anforderungen unterliegt, die denen nach § 283
vergleichbar sind,

3. welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in
welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien
zur Generierung von Leverage Kredite aufnehmen, Wert-
papier-Darlehen oder Derivate einsetzen und Leerver-
käufe durchführen dürfen,

4. bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmark-
tinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an inländi-
schen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 225
Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen und

5. ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer
Verwahrstelle oder einem Primebroker verwahrt werden.
(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 haben AIF-

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds
verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rück-
gabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Dach-Hedge-
fonds Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen

§ 230
Immobilien-Sondervermögen

(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen
gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit
sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine
begrenzte Dauer gebildet werden.

§ 231

Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein
Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermögensge-
genstände erwerben:
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

auf die Anteile oder Aktien entfallenden Vermögensan-
teils verlangen kann.
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-

Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorge-
hoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Bundesmi-
nister der Finanzen warnt: Dieser Investmentfonds investiert
in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen Leverage- oder Risi-
kobeschränkungen unterliegen.“

§ 229
Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, müs-
sen die Angaben nach Maßgabe des § 162 enthalten.

(2) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist von den
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben,
1. nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen,

ausgewählt werden,
2. dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds, EU-

AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anlagepolitik
jeweils Anforderungen unterliegt, die denen nach § 283
vergleichbar sind,

3. welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in
welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien
zur Generierung von Leverage Kredite aufnehmen, Wert-
papier-Darlehen oder Derivate einsetzen und Leerver-
käufe durchführen dürfen,

4. bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmark-
tinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an inländi-
schen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 225
Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen und

5. ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer
Verwahrstelle oder einem Primebroker verwahrt werden.
(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 haben AIF-

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds
verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rück-
gabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Dach-Hedge-
fonds Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen

§ 230
u n v e r ä n d e r t

§ 231

Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und ge-
mischt genutzte Grundstücke;

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn
a) die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Miet-

wohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder ge-
mischt genutzte Grundstücke vorsieht,

b) mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener
Zeit zu rechnen ist und

c) die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
überschreiten;

3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene
Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Ge-
schäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke
bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs
ihr Wert zusammen mit dem Wert der unbebauten Grund-
stücke, die sich bereits in dem Sondervermögen befin-
den, 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigt;

4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1
bis 3;

5. andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie
Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums,
Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts, wenn zur
Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
Grundstücke und Rechte gleicher Art, die sich bereits in
dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht überschreitet;

6. Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Geschäfts-
grundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur
Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nieß-
brauchrecht zusammen mit dem Wert der Nießbrauch-
rechte, die sich bereits im Sondervermögen befinden,
10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht über-
steigen;

7. die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögensgegen-
stände.

Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Nummern
5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist, dass deren Er-
werb in den Anlagebedingungen vorgesehen sein muss und
dass die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag
erwarten lassen müssen.

(2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Vermö-
gensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
1. er zuvor von einem externen Bewerter im Sinne des § 250

Nummer 1 bewertet wurde,
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Vermö-
gensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des

a) Vermögensgegenstands bis zu einschließlich 50 Mil-
lionen Euro von einem externen Bewerter, der die
Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt oder
b) Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro
von zwei externen, voneinander unabhängigen
Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5

Drucksache 17/13395 – 23

E n t w u r f

2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige Be-
wertung gemäß den §§ 248, 249 und 251 Absatz 1 durch-
führt und

3. die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleis-
tung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
übersteigt.

Entsprechendes gilt im Fall des § 232 für Vereinbarungen
über die Bemessung des Erbbauzinses und über dessen etwa-
ige spätere Änderung.

(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Ge-
genstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der
Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens
erforderlich sind.

(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens
gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7, § 232 Absatz 4 sowie
bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß
§ 233 Absatz 1 Nummer 3 werden die aufgenommenen Dar-
lehen nicht abgezogen.

(5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-Ge-
sellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Im-
mobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in den
Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genannten Anlagebe-
schränkungen und der Berechnung der dort genannten Gren-
zen entsprechend der Beteiligungshöhe zu berücksichtigen.

§ 232

Erbbaurechtsbestellung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ein

Grundstück nur unter den in den Anlagebedingungen fest-
gelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten.

(2) Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die Angemes-
senheit des Erbbauzinses von einem externen Bewerter im
Sinne des § 250 Nummer 1 zu bestätigen; der externe Bewer-
ter darf nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß
den §§ 248, 249 und 251 Absatz 1 durchführen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des
Erbbaurechts ist der Wert des Grundstücks von einem exter-
nen Bewerter im Sinne des § 250 Nummer 1 neu festzustellen.

(4) Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der
Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wer-
den soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an de-

nen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent
des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt.

(5) Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neube-
stellung.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

erfüllen und die die Bewertung des Vermögensge-
genstands unabhängig voneinander vornehmen,

bewertet wurde,

2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b Objektbesichtigungen vorge-
nommen haben,

3. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die regelmäßige
Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 durch-
führt oder durchführen und

4. u n v e r ä n d e r t

§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Entsprechendes gilt für
Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und
über dessen etwaige spätere Änderung.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 232

Erbbaurechtsbestellung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die Angemes-
senheit des Erbbauzinses entsprechend § 231 Absatz 2 zu
bestätigen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des
Erbbaurechts ist der Wert des Grundstücks entsprechend
§ 231 Absatz 2 neu festzustellen.

(4) u n v e r ä n d e r t
(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

§ 233
Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden,
die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-
Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensge-

genstände gewährleistet ist;
3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermö-

gens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden
darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermö-
gensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr
nicht beschränkt ist;

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahr-
stelle gewährleistet ist.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-

zustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sonder-
vermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit
einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem
solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

§ 234
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,
3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse
der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sicher-
gestellt sind,

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immo-
bilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit
hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,

5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine
über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschuss-
pflicht ausgeschlossen ist und

6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer anderen
Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser unmittel-
bar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der
Stimmrechte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung ist
nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Aus-
land zulässig.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-

Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht
die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen-
und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In die-
sem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beach-
ten.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 233
u n v e r ä n d e r t

(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden,
die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-
Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensge-

genstände gewährleistet ist;
3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermö-

gens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden
darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermö-
gensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr
nicht beschränkt ist;

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahr-
stelle gewährleistet ist.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-

zustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sonder-
vermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit
einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem
solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

§ 234
u n v e r ä n d e r t

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,
3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse
der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sicher-
gestellt sind,

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immo-
bilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit
hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,

5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine
über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschuss-
pflicht ausgeschlossen ist und

6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer anderen
Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser unmittel-
bar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der
Stimmrechte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung ist
nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Aus-
land zulässig.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-

Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht
die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen-
und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In die-
sem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beach-
ten.

Drucksache 17/13395 – 23

E n t w u r f

§ 235
Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen nur
an solchen Immobilien-Gesellschaften erwerben und halten,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag

oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, die die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-
Sondervermögen ausüben darf und

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3 oder Beteiligungen
an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen,
die nach den Anlagebedingungen unmittelbar für das Im-
mobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immo-

bilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden

Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb von einem
externen Bewerter im Sinne des § 250 Nummer 1 bewer-
tet werden,

2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige Be-
wertung gemäß den §§ 248, 249 und 251 Absatz 1 durch-
führt und

3. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine
Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft
nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Betei-
ligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Betei-
ligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Pro-
zent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für
dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-
Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

§ 243 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung

der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften der Ab-
sätze 1 und 2, so darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur
erwerben, wenn sichergestellt ist, dass der Gesellschafts-
vertrag oder die Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der
Beteiligung entsprechend geändert wird.

(4) Die Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an
der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen ihre
Einlagen vollständig eingezahlt haben.

§ 236
Erwerb der Beteiligung;

Wertermittlung durch Abschlussprüfer
(1) Bevor die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die

Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt, ist
der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Abschluss-

prüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handels-
gesetzbuchs zu ermitteln.

(2) Bei der Wertermittlung ist von dem letzten mit dem
Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 235
Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immo-
bilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden

Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb entsprechend
§ 231 Absatz 2 bewertet werden,

2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige Be-
wertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt
und

3. u n v e r ä n d e r t

§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 236
Erwerb der Beteiligung;

Wertermittlung durch Abschlussprüfer
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft auszugehen.
Liegt der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Be-
wertungsstichtag, ist von den Vermögenswerten und Ver-
bindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die
in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermö-
gensaufstellung nachgewiesen sind.

(3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Num-
mer 2.

§ 237
Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen

(1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Ver-
mögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Im-
mobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des
Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.

(2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Ver-
mögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Im-
mobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und
der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Anlagegrenze
nach Absatz 1 nicht angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1 darf der
Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von
Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt
ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens

nicht überschreiten.

(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens
nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufgenommenen Dar-
lehen nicht abgezogen.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die
im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien
mit dem Wert anzusetzen sind, der
1. zuvor bei einem Wert der Immobilie von

a) bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem
externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-
satz 2 bis 5 erfüllt oder

b) mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen,
voneinander unabhängigen Bewertern, die die
Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die
die Bewertung der Vermögensgegenstände unab-
hängig voneinander vornehmen,

festgestellt wurde und wobei
2. der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a

oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b
a) Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder

haben,
b) nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß

den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder
durchführen und

c) nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.

§ 237
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Ver-
mögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Im-
mobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des
Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.

(2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Ver-
mögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Im-
mobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und
der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Anlagegrenze
nach Absatz 1 nicht angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1 darf der
Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von
Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt
ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens

nicht überschreiten.

(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens
nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufgenommenen Dar-
lehen nicht abgezogen.

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

(5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der Absät-
ze 3 und 4 ist die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sonder-
vermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als
50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn
die Beteiligung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in-
folge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen
des § 234 Satz 1 Nummer 4 erfüllt.

(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft
dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer
Publikums-AIF als auch für Rechnung eines oder mehrerer
Spezial-AIF gehalten werden.

(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die
Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Betei-
ligung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Veräußerung der Beteiligung unter
Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

§ 238
Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften

an Immobilien-Gesellschaften
Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an

anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Absatz 5,
§ 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237 Absatz 1 bis 6
entsprechend.

§ 239
Verbot und Einschränkung

von Erwerb und Veräußerung
(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder

nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sonderver-
mögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner
für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von
einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen
Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines
Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensge-
genstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234
1. für eigene Rechnung erwerben,
2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ver-

äußern oder
3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem

Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet
wird.

§ 240
Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer

Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-

Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Im-

mobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der Absätze
3 und 4 ist die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermö-
gens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Pro-
zent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Be-
teiligung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge
zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des
§ 234 Satz 1 Nummer 4 erfüllt.

(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft
dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Pub-
likums-AIF als auch für Rechnung eines oder mehrerer Spe-
zial-AIF gehalten werden.

(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die
Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteili-
gung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Veräußerung der Beteiligung unter
Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

§ 238
u n v e r ä n d e r t

§ 239
u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder
nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sonderver-
mögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner
für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von
einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen
Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines
Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensge-
genstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234
1. für eigene Rechnung erwerben,
2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ver-

äußern oder
3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem

Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet
wird.

§ 240
u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-

Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Im-

mobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 24

E n t w u r f

2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,

3. das Darlehen ausreichend besichert ist und

4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen in-
nerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zu-
rückzuzahlen ist.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass

1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesell-
schaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der
von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstü-
cke nicht übersteigt und

2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesell-
schaften insgesamt für Rechnung des Immobilien-Son-
dervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes
des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei
der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen
Darlehen nicht abzuziehen.

(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2
steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein
Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens gewährt.

§ 241

Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der
Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immo-
bilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Li-
quidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermö-
gens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach
§ 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt ent-
sprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligun-
gen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder
halten.

§ 242

Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften be-
rührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

§ 243

Risikomischung

(1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht über-
steigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner
Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens
beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Werte werden

aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Ein-
heit.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,

3. das Darlehen ausreichend besichert ist und

4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen in-
nerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zu-
rückzuzahlen ist.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass

1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesell-
schaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der
von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstü-
cke nicht übersteigt und

2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesell-
schaften insgesamt für Rechnung des Immobilien-Son-
dervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes
des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei
der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen
Darlehen nicht abzuziehen.

(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und
2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein
Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens gewährt.

§ 241

u n v e r ä n d e r t

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der
Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immo-
bilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Li-
quidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermö-
gens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach
§ 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt ent-
sprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligun-
gen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder
halten.

§ 242

u n v e r ä n d e r t

§ 243

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht über-
steigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner
Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens
beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Werte werden

aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Ein-
heit.

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

§ 244
Anlaufzeit

Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie
§ 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sonderver-
mögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn
seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens
eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.

§ 245
Treuhandverhältnis

Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegen-
stände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur
im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.

§ 246
Verfügungsbeschränkung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu
sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1
Nummer 3 in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei aus-
ländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbe-
schränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Regis-
ter nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbe-
schränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann gegen-
über dem Grundbuchamt die Bestellung der Verwahrstelle
durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt nachweisen,
aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl als
Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem Recht, der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahr-
stelle aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 247
Vermögensaufstellung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der
Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immo-
bilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen
und dabei Folgendes anzugeben:
1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines

Grundstücks,
2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgelt-

ausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den

Kaufpreis,
5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenstän-

den im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unter-

abschnitts erstellten Wertgutachten,
7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen
und
8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermö-

gen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögens-
gegenstände.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 244
u n v e r ä n d e r t

§ 245
u n v e r ä n d e r t

§ 246
u n v e r ä n d e r t

§ 247
u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der
Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer
1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immo-
bilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen
und dabei Folgendes anzugeben:
1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines

Grundstücks,
2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgelt-

ausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den

Kaufpreis,
5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenstän-

den im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unter-

abschnitts erstellten Wertgutachten,
7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen
und
8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermö-

gen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögens-
gegenstände.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 24

E n t w u r f

Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von
Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft
in der Vermögensaufstellung anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Er-

werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie
die jeweiligen Beträge.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4
ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für
die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der
Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und
besonders zu kennzeichnen.

§ 248
Sonderregeln für die Bewertung

(1) § 168 ist mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 an-
zuwenden.

(2) Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-
satz 1 sowie des § 234 ist im Zeitpunkt des Erwerbs und
danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis dieser
Vermögensgegenstände anzusetzen. Abweichend von Satz 1
ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach
Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der An-
satz des Kaufpreises auf Grund von Änderungen wesent-
licher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung
und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögensge-
genstandes im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des § 234 sind
gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer
seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in
gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch
über einen Zeitraum von zehn Jahren. Wird ein Vermögens-
gegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in
voller Höhe abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht
in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.

(4) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesell-
schaft ist nach den für die Bewertung von Unternehmensbe-
teiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln.

§ 249
Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen
zusätzlich vorzusehen haben, dass der externe Bewerter im
Sinne des § 250 Nummer 1 Objektbesichtigungen vornimmt.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von
Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft
in der Vermögensaufstellung anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Er-

werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie
die jeweiligen Beträge.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4
ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für
die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der
Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und
besonders zu kennzeichnen.

§ 248
Sonderregeln für die Bewertung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
sellschaft ist nach den für die Bewertung von Unternehmens-
beteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu er-
mitteln. Die im Jahresabschluss oder in der Vermögens-
aufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
Immobilien sind dabei mit dem Wert anzusetzen, der
entsprechend § 249 Absatz 1 festgestellt wurde.

§ 249
Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen
zusätzlich vorzusehen haben, dass

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft,
an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,
1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Ver-

wahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen einzurei-
chen und

2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand des
von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungs-
vermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-
Gesellschaft prüfen zu lassen.
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte

Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist
den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu
legen.

§ 250
Sonderregeln für den Bewerter

§ 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des

§ 231 Absatz 1 nur durch einen externen Bewerter erfol-
gen darf,

2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesell-
schaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermit-
teln ist.

§ 251
Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung

(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wert
der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und

des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor
jedem Ausgabetermin zu ermitteln ist. Abweichend von
Satz 1 ist der Wert stets erneut zu ermitteln und anzusetzen,
wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft der zuletzt ermittelte Wert auf Grund von Änderungen
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-
satz 1 sowie des § 234 von zwei externen, voneinander
unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen
nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-
satz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände unabhängig voneinander vorneh-
men, bewertet werden und

2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Ob-
jektbesichtigungen vornehmen.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 250
Sonderregeln für den Bewerter

(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des

§ 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen
darf,

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immobi-
lien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von maxi-
mal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des externen
Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamt-
einnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen
Bewerters, nicht überschreiten. Die Bundesanstalt kann
verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt
werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ei-
nen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren
seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen
Bewerter bestellen.

§ 251
Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung

(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wert
der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und

des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu er-
mitteln ist. Sehen die Anlagebedingungen eines Immobi-
lien-Sondervermögens gemäß § 255 Absatz 2 die Rück-
nahme von Anteilen seltener als alle drei Monate vor, ist
der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 24

E n t w u r f

wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht
ist; die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Ent-
scheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu doku-
mentieren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der im
Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Im-
mobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien durch den
externen Bewerter gemäß § 250 Nummer 1.

§ 252
Ertragsverwendung

(1) Die Anlagebedingungen müssen vorsehen, dass Er-
träge des Sondervermögens, die für künftige Instandsetzun-
gen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens er-
forderlich sind, nicht ausgeschüttet werden dürfen.

(2) Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermö-
gens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künf-
tige erforderliche Instandsetzungen einzubehalten sind; rea-
lisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine
Erträge im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Anlagebedingungen müssen angeben, ob und in
welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminde-
rungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens
und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Ab-
satz 1 einbehalten werden.

§ 253
Liquiditätsvorschriften

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen Be-
trag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens entspricht, nur halten in
1. Bankguthaben;
2. Geldmarktinstrumenten;
3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 196 oder Antei-

len an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 196
Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlagebedingungen aus-
schließlich in Vermögensgegenstände nach den Num-
mern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; die §§ 207
und 210 Absatz 3 sind auf Spezial-Sondervermögen nicht
anzuwenden;

4. Wertpapieren, die
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über

die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Fe-
bruar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kredit-

geschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der
Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren
Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt
wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt,
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von
drei Monaten vor jedem Rücknahmetermin zu ermitteln.
Abweichend von Satz 1 und 2 ist der Wert stets erneut zu er-
mitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf
Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren
nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür
nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der im
Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Im-
mobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien.

§ 252
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anlagebedingungen müssen vorsehen, dass Er-
träge des Sondervermögens, die für künftige Instandsetzun-
gen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens er-
forderlich sind, nicht ausgeschüttet werden dürfen.

(2) Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermö-
gens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künf-
tige erforderliche Instandsetzungen einzubehalten sind; rea-
lisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine
Erträge im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Anlagebedingungen müssen angeben, ob und in
welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminde-
rungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens
und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Ab-
satz 1 einbehalten werden.

§ 253
Liquiditätsvorschriften

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen Be-
trag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens entspricht, nur halten in
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

b) entweder an einem organisierten Markt im Sinne von
§ 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum
Handel zugelassen sind oder die festverzinsliche
Wertpapiere sind, soweit ihr Wert einen Betrag von
5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigt;

5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare
Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem
der in § 193 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten
Märkte zugelassen oder in einen dieser Märkte einbezo-
gen sind, soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen
Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht überschreitet und die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
linie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind und

6. Derivaten zu Absicherungszwecken.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen,
dass hiervon ein nach den überprüfbaren und dokumentier-
ten Berechnungen des Liquiditätsmanagements ausreichen-
der Betrag für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.

(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1
Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien-Son-
dervermögens abzuziehen:
1. die Mittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen

laufenden Bewirtschaftung benötigt werden;
2. die Mittel, die für die nächste Ausschüttung vorgesehen

sind;
3. die Mittel, die erforderlich werden zur Erfüllung von Ver-

bindlichkeiten
a) aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskauf-

verträgen,
b) aus Darlehensverträgen,
c) für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immo-

bilien,
d) für bestimmte Baumaßnahmen sowie
e) aus Bauverträgen,
sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jah-
ren fällig werden.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für

Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-
Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.

§ 254
Kreditaufnahme

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf un-
beschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des
Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen

gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirt-

schaftsführung vereinbar ist,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen,
dass hiervon ein nach den überprüfbaren und dokumentier-
ten Berechnungen des Liquiditätsmanagements ausreichen-
der Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens entspricht, für die Rücknahme von Anteilen
verfügbar ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 254
u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf un-
beschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des
Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen

gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirt-

schaftsführung vereinbar ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 24

E n t w u r f

3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind
und

4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht über-
schritten wird.

Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von
Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.

(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der
Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem
Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Ab-
satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.

§ 255
Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme

von Anteilen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aus-

gabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine
Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschrif-
ten dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht.

(2) Abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 müssen die
Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen
vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu einem
bestimmten Rücknahmetermin im Kalenderjahr erfolgt. Der
zeitliche Abstand zwischen den Rücknahmeterminen muss
zwölf Monate betragen. Neue Anteile dürfen nur zu den in
den Anlagebedingungen festgelegten Ausgabeterminen aus-
gegeben werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Ausga-
beterminen muss mindestens drei Monate betragen. Einer
der Ausgabetermine muss mit dem Rückgabetermin zusam-
menfallen.

(3) Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer
Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat
nachzuweisen, dass er mindestens den in seiner Rückgabeer-
klärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der ge-
samten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin
unmittelbar vorausgehen, durchgehend gehalten hat. Der
Nachweis kann durch die depotführende Stelle in Textform
als besonderer Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht
oder auf andere in den Anlagebedingungen vorgesehene
Weise geführt werden.

(4) Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabe-
frist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückga-
beerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zu erklären. § 227 Absatz 3 gilt entsprechend; die An-
lagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis
vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.

§ 256
Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt

und in den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Anga-

ben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen

Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1
Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des An-
teilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind
und

4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht über-
schritten wird.

Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von
Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.

(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der
Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem
Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Ab-
satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.

§ 255
Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme

von Anteilen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die
Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen vor-
sehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate
erfolgt. Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur
zu den in den Anlagebedingungen festgelegten Rücknah-
meterminen ausgegeben werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 256
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Anga-
ben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen

Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1
Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des An-
teilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen

Drucksache 17/13395 – 24

E n t w u r f

kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind
sowie

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe
und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen
Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die An-
lagebedingungen aufzunehmen.

§ 257

Aussetzung der Rücknahme

(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des
Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausge-
zahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen,
wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Ab-
satz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises
und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur
Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme
der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermö-
gens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.

(2) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1
zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß
Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und
durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-
vermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräu-
ßerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den
dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

(3) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1
auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß
Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verwei-
gern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen
des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen.
Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1
Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unter-
schreiten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme
gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass
ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sonderver-
mögen aus diesem ausgezahlt wird.

(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der
Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht
aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten;
dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme
von Anteilen aussetzt. Ein erneuter Fristlauf nach den Absät-
zen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme nur zu einem
Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum

darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme
erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind
sowie

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe
und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen
Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die An-
lagebedingungen aufzunehmen.

§ 257

Aussetzung der Rücknahme

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der
Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht
aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten;
dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme
von Anteilen aussetzt. Ein erneuter Fristlauf nach den Absät-
zen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei
Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlage-

bedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im
Jahr vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rück-
nahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf
folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut
unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 24

E n t w u r f

§ 258
Aussetzung nach Kündigung

(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 98 Ab-
satz 2 Satz 1 liegen vor, wenn die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-
Sondervermögens erklärt hat.

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Ver-
waltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat,
ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und
verpflichtet, in Abstimmung mit der Verwahrstelle sämtliche
Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu an-
gemessen Bedingungen oder mit Einwilligung der Anleger
gemäß § 259 zu veräußern.

(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 98
Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 98 Absatz 2
sind § 239 sowie die in § 244 genannten Anlaufbegrenzun-
gen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermö-
gensgegenständen des Sondervermögens es erfordert, dass
diese Vorschriften im Interesse der Anleger nicht angewen-
det werden.

(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist
den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahrstelle ungeach-
tet des § 252 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit
1. diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsge-

mäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und
2. nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsge-

schäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten
den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.

§ 259
Beschlüsse der Anleger

(1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Sonderver-
mögens haben für den Fall der Aussetzung der Rücknahme
von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen, dass die Anleger durch
Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermö-
gensgegenstände einwilligen können, auch wenn die Veräu-
ßerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des
§ 257 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung
kommt nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.

(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn min-
destens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschluss-
fassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgeset-
zes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der
Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder ver-
sagen, mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen

die ausgegebenen Investmentanteile treten,
2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft tritt und

3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerver-

sammlung tritt.
Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wie-
deraufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 258
u n v e r ä n d e r t

(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 98 Ab-
satz 2 Satz 1 liegen vor, wenn die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-
Sondervermögens erklärt hat.

(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Ver-
waltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat,
ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und
verpflichtet, in Abstimmung mit der Verwahrstelle sämtliche
Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu an-
gemessen Bedingungen oder mit Einwilligung der Anleger
gemäß § 259 zu veräußern.

(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 98
Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 98 Absatz 2
sind § 239 sowie die in § 244 genannten Anlaufbegrenzun-
gen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermö-
gensgegenständen des Sondervermögens es erfordert, dass
diese Vorschriften im Interesse der Anleger nicht angewen-
det werden.

(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist
den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahrstelle ungeach-
tet des § 252 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit
1. diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsge-

mäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und
2. nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsge-

schäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten
den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.

§ 259
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Sonderver-
mögens haben für den Fall der Aussetzung der Rücknahme
von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen, dass die Anleger durch
Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermö-
gensgegenstände einwilligen können, auch wenn die Veräuße-
rung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 257
Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt
nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.

(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn min-
destens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfas-
sung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz
1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes
über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der An-
leger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versa-
gen, mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen

die ausgegebenen Investmentanteile treten,
2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft tritt und

3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerver-

sammlung tritt.
Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wie-
deraufnahme der Anteilrücknahme unberührt.

Drucksache 17/13395 – 25

E n t w u r f

(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt
werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Ver-
sammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.

§ 260
Veräußerung und Belastung
von Vermögensgegenständen

(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sondervermögen
gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
2. die Gegenleistung den vom externen Bewerter im Sinne

des § 250 Nummer 1 ermittelten Wert nicht oder nicht we-
sentlich unterschreitet.

Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder
mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an
denselben Erwerber veräußert, darf die insgesamt verein-
barte Gegenleistung die Summe der Werte, die für die veräu-
ßerten Vermögensgegenstände ermittelt wurden, um höchs-
tens 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der
Anleger nicht zuwiderläuft.

(2) Von der Bewertung durch den externen Bewerter im
Sinne des § 250 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn
1. Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlan-

gen zu öffentlichen Zwecken veräußert werden,
2. Teile des Immobilienvermögens im Umlegungsverfahren

getauscht oder, um ein Umlegungsverfahren abzuwen-
den, gegen andere Immobilien getauscht werden oder

3. zur Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hin-
zuerworben werden und die hierfür zu entrichtende Ge-
genleistung die Gegenleistung, die für eine gleich große
Fläche einer eigenen Immobilie erbracht wurde, um
höchstens 5 Prozent überschreitet.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 231

Absatz 1, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die
Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhält-
nissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 231 Ab-
satz 1 beziehen, sind vorbehaltlich des § 239 zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer

ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-

stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maß-
nahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet und

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt, dass
die Belastung insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes
der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht
überschreitet.
(4) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum

Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, gelten
für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als Vermögensgegen-

stände im Sinne der Absätze 1 und 3.

(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen
Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht
berührt.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt
werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Ver-
sammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.

§ 260
Veräußerung und Belastung
von Vermögensgegenständen

(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sondervermögen
gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zulässig, wenn
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermittelten

Wert nicht oder nicht wesentlich unterschreitet.

Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder
mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an
denselben Erwerber veräußert, darf die insgesamt verein-
barte Gegenleistung die Summe der Werte, die für die veräu-
ßerten Vermögensgegenstände ermittelt wurden, um höchs-
tens 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der
Anleger nicht zuwiderläuft.

(2) Von der Bewertung gemäß § 249 Absatz 1 kann ab-
gesehen werden, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

A b s c h n i t t 4
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Publikums-AIF

§ 261
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur in-
vestieren in
1. Sachwerte,
2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften,
3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Ge-

sellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensge-
genstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirt-
schaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,

4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind,

5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an
europäischen oder ausländischen geschlossenen Publi-
kums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforde-
rungen unterliegt,

6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spe-
zial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung
mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an
geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen ge-
schlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleich-
baren Anforderungen unterliegt,

7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195.
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind ins-

besondere
1. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
2. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -er-

satzteile,
3. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
4. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speiche-

rung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Ener-
gien,

5. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -er-
satzteile,

6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt
werden,

7. Container,

8. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2

bis 6 genutzte Infrastruktur.
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dür-

fen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 4
G e s c h l o s s e n e i n l ä n d i s c h e P u b l i k u m s - A I F

entfällt

§ 261
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 25

E n t w u r f

Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen
einen Wertverlust getätigt werden.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass die Vermögensgegenstände eines geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nur insoweit einem Währungs-
risiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko
unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wer-
tes dieses AIF nicht übersteigt.

(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn er zuvor
von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 4
erfüllt, aber nicht zugleich die jährliche Bewertung der Ver-
mögensgegenstände gemäß § 272 durchführt, bewertet
wurde und die aus dem geschlossenen inländischen Publi-
kums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten
Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.

(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-
Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 5 oder 6 durch einen externen Bewerter,
der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2, Absatz 2 bis 4 erfüllt, aber nicht zugleich die
jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß
§ 272 durchführt, zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit
Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen
Jahresabschluss der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen
AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder 6 oder, wenn
der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Bewer-
tungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbind-
lichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder 6 auszugehen, die in

einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögens-
aufstellung nachgewiesen sind.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des

a) Vermögensgegenstands bis zu einschließlich 50 Mil-
lionen Euro von einem externen Bewerter, der die
Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder

b) Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro
von zwei externen, voneinander unabhängigen
Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung des Vermögensge-
genstands unabhängig voneinander vornehmen,

bewertet wurde,
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-

stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272
durchführt oder durchführen und

3. die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-
AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten
Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.

§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im

Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-
Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
1. durch

a) einen externen Bewerter, der die Anforderungen
nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermö-
gensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht über-
steigt, oder

b) zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter,
die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und
die die Bewertung des Vermögensgegenstandes
unabhängig voneinander vornehmen,

zu ermitteln, wobei

2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-

stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272
durchführt oder durchführen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in Vermö-
gensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten
die §§ 287 bis 292 entsprechend.

§ 262
Risikomischung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach
dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grund-
satz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als
erfüllt, wenn
1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des

§ 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes ein-
zelnen Sachwertes am Wert des gesamten AIF im We-
sentlichen gleichmäßig verteilt sind oder

2. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des
Ausfallrisikos gewährleistet ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen
Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risi-
komischung investieren, wenn
1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF

nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Ab-
satz 1 Nummer 4 investiert und

2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Pri-
vatanlegern gehalten werden,
a) die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu in-
vestieren und
b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist
von dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Ab-
schlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP-
Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder, wenn der
Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Bewer-
tungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Ver-
bindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des
Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder
des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer vom Ab-
schlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung
nachgewiesen sind.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Geschlossene Publikums-AIF dürfen nicht Feeder-
AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein.

§ 262
Risikomischung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach
dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grund-
satz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als
erfüllt, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spä-
testens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikoge-
mischt investiert sein. Für den Zeitraum nach Satz 3, in
dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risiko-
gemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufs-
prospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen
gemäß § 268 darauf hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen
Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risi-
komischung investieren, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Pri-
vatanlegern erworben werden,
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 25

E n t w u r f

Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF
ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung inves-
tiert wird, müssen der Verkaufsprospekt und die wesent-
lichen Anlegerinformationen an hervorgehobener Stelle auf
das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.

§ 263

Beschränkung von Leverage und Belastung

(1) Für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF
dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 60 Prozent des Wertes
des geschlossenen Publikums-AIF und nur dann aufgenom-
men werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorge-
sehen ist.

(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage
sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des
eingesetzten Leverage einschließlich der diesbezüglichen
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215 entspre-
chend.

(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1, die zu einem geschlossenen
inländischen Publikums-AIF gehören, sowie die Abtretung
und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen,
die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zu-
lässig, wenn

1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und

2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maß-
nahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-
stellen, dass die Belastung nach Absatz 3 nicht höher ist als
der Prozentsatz der Kreditaufnahme des geschlossenen in-
ländischen Publikums-AIF und insgesamt 60 Prozent des
Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF be-
findlichen Vermögensgegenstände nicht überschreitet.

§ 264

Verfügungsbeschränkung

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu
sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1
Nummer 3 bei Immobilien in das Grundbuch und sonstigen

Vermögensgegenständen, sofern ein Register für den jewei-
ligen Vermögensgegenstand besteht, in das entsprechende
eingetragen wird. Besteht für die in § 84 Absatz 1 Nummer 3
genannten Vermögensgegenstände kein Register, in das eine
Verfügungsbeschränkung eingetragen werden kann, so ist
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF
ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung inves-
tiert wird, müssen der Verkaufsprospekt und die wesent-
lichen Anlegerinformationen an hervorgehobener Stelle auf
das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.

§ 263

Beschränkung von Leverage und Belastung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-
stellen, dass die Belastung nach Absatz 3 insgesamt 60 Pro-
zent des Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-
AIF befindlichen Vermögensgegenstände nicht überschrei-
tet.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Grenzen
gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Ver-
triebs eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF,
längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab
Beginn des Vertriebs, sofern dies in den Anlagebedingun-
gen vorgesehen ist. In dem Verkaufsprospekt und den
wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268 sind die
Anleger auf die fehlenden Begrenzungen hinzuweisen.

§ 264

u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu
sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1
Nummer 3 bei Immobilien in das Grundbuch und sonstigen

Vermögensgegenständen, sofern ein Register für den jewei-
ligen Vermögensgegenstand besteht, in das entsprechende
eingetragen wird. Besteht für die in § 84 Absatz 1 Nummer 3
genannten Vermögensgegenstände kein Register, in das eine
Verfügungsbeschränkung eingetragen werden kann, so ist

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer
geeigneter Form sicherzustellen.

(2) Die Bestellung der Verwahrstelle kann gegenüber dem
Grundbuchamt oder sonstigen Register, in die in § 84 Ab-
satz 1 Nummer 3 genannte Vermögensgegenstände eingetra-
gen werden, durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt
nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundes-
anstalt die Auswahl der Einrichtung als Verwahrstelle geneh-
migt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat,
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der
Verwahrstelle aufzuerlegen.

§ 265
Leerverkäufe

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegen-
stände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn
die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen
Publikums-AIF gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsge-
schäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

§ 266
Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmen-

taktiengesellschaft mit fixem Kapital das Rechtsverhält-
nis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren An-
legern bestimmt oder

2. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der
geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesell-
schaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentkomman-
ditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,

sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzu-
halten.

(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeich-
nung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des
Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9
bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben
und Vorgaben enthalten:
1. die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern den

Anlegern Rückgaberechte eingeräumt werden, und
2. die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlossenen

Publikums-AIF, der in diesen Staaten höchstens angelegt
werden darf, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft für einen geschlossenen Publikums-AIF Vermö-
gensgegenstände, die außerhalb eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-
legen sind, erwirbt.

§ 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass anstelle der Angabe „welche Vermögensgegenstände in
welchem Umfang erworben werden dürfen“ die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen
muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für
den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer
geeigneter Form sicherzustellen.

(2) Die Bestellung der Verwahrstelle kann gegenüber dem
Grundbuchamt oder sonstigen Register, in die in § 84 Ab-
satz 1 Nummer 3 genannte Vermögensgegenstände eingetra-
gen werden, durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt
nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundes-
anstalt die Auswahl der Einrichtung als Verwahrstelle geneh-
migt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat,
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der
Verwahrstelle aufzuerlegen.

§ 265
u n v e r ä n d e r t

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegen-
stände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn
die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen
Publikums-AIF gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsge-
schäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

§ 266
Anlagebedingungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeich-
nung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des
Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9
bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben
und Vorgaben enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

§ 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass anstelle der Angabe welche Vermögensgegenstände in
welchem Umfang erworben werden dürfen die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen
muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für
den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden.

Drucksache 17/13395 – 25

E n t w u r f

§ 267

Genehmigung der Anlagebedingungen

(1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der
Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der Bun-
desanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt werden, die
die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.

(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn die An-
lagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entspre-
chen und der Antrag von einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. § 163
Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.

(3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den
bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publi-
kums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der
Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur
mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von An-
legern, die mindestens 75 Prozent des Zeichnungskapitals
auf sich vereinigen, möglich. Handelt es sich bei dem
geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene Invest-
mentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittel-
bar über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlosse-
nen Publikums-AIF beteiligen, so darf der Treuhandkom-
manditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung
durch den Anleger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Än-
derung der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur
unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung
durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 Absatz 2
Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter
der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung der An-
leger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. Zu diesem Zweck hat die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anle-
ger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplan-
ten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im
Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und
ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entschei-
dungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte Mehrheit
der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung zuge-
stimmt, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Bundesanstalt über die bevorstehende Änderung der
Anlagebedingungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Die Informationen nach Satz 5 stellt die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft den Anlegern auf einem dauerhaften Da-
tenträger zur Verfügung und veröffentlicht diese Informatio-
nen im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in
den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor-
mationsmedien. Die Änderung darf frühestens am Tag nach
der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

(4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt ge-
nehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröffentlicht

die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger
und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden ge-
schlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt
bezeichneten elektronischen Informationsmedien. Die Än-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 267

Genehmigung der Anlagebedingungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn die An-
lagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entspre-
chen und der Antrag von einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. § 163
Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den
bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publi-
kums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der
Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur
mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von An-
legern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals
auf sich vereinigen, möglich. Handelt es sich bei dem
geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene Invest-
mentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittel-
bar über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlosse-
nen Publikums-AIF beteiligen, so darf der Treuhandkom-
manditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung
durch den Anleger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Än-
derung der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur
unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung
durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 Absatz 2
Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter
der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung der An-
leger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. Zu diesem Zweck hat die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anle-
ger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplan-
ten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im
Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und
ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entschei-
dungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte Mehrheit
der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung zuge-
stimmt, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Bundesanstalt über die bevorstehende Änderung der
Anlagebedingungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Die Informationen nach Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft den Anlegern auf einem dauerhaften Da-
tenträger zur Verfügung und veröffentlicht diese Informatio-
nen im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in
den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor-
mationsmedien. Die Änderung darf frühestens am Tag nach
der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

derungen dürfen frühestens am Tag nach der Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Datenträ-
gers gilt § 167 entsprechend.

§ 268
Erstellung von Verkaufsprospekt

und wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die

von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Ver-
kaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen
zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF
gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktu-
elle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen
Anlegerinformationen auf der Internetseite der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die
Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für
solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktienge-
sellschaften, die einen Prospekt nach dem Wertpapierpros-
pektgesetz erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informatio-
nen aufnehmen.

(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt
sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen
Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies
nur für die Dauer der Vertriebsphase.

§ 269
Mindestangaben im Verkaufsprospekt

(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publi-
kums-AIF gilt § 165 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 25
und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Num-
mer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216
und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die
Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen
beziehen, nicht anzuwenden sind.

(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Ver-
kaufsprospekt aufzunehmen:
1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlos-

senen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe,
wie die Anteile übertragen werden können und in wel-
cher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;

2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditis-
ten:
a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma

und Sitz;
b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;

d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Auf-

gaben vereinbarten Vergütung;
3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensge-

genstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren,
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 268
u n v e r ä n d e r t

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die
von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Ver-
kaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen
zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF
gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktu-
elle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen
Anlegerinformationen auf der Internetseite der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die
Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für
solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktienge-
sellschaften, die einen Prospekt nach dem Wertpapierpros-
pektgesetz erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende
Informationen aufnehmen.

(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt
sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen
Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies
nur für die Dauer der Vertriebsphase.

§ 269
u n v e r ä n d e r t

(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publi-
kums-AIF gilt § 165 Absatz 1, Absatz 2 Nummern 1 bis 25
und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Num-
mer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216
und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die
Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen
beziehen, nicht anzuwenden sind.

(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Ver-
kaufsprospekt aufzunehmen:
1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlos-

senen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe,
wie die Anteile übertragen werden können und in wel-
cher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;

2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditis-
ten:
a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma

und Sitz;
b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;

d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Auf-

gaben vereinbarten Vergütung;
3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensge-

genstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren,

Drucksache 17/13395 – 25

E n t w u r f

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von
ÖPP-Projektgesellschaften;

b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den
geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dür-
fen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt
werden;

c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projekt-
gesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, angelegt werden darf.

(3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-
objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert
werden soll, sind folgende Angaben zu den Anlageobjekten
zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen:
1. Beschreibung des Anlageobjekts;
2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des An-

lageobjekts;
3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Ver-

wendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbeson-
dere im Hinblick auf das Anlageziel;

4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und
inwieweit diese vorliegen;

5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über
die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts
oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;

6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewer-
tungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Da-
tum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;

7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts
in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs-
und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist
und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die
Eigen- und Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils un-
tergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinan-
zierungsmitteln; zu den Eigen- und Fremdmitteln sind
die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in wel-
chem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zu-
gesagt sind.

Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageobjekte in-
vestiert werden soll, ist dies im Verkaufsprospekt anzugeben.

§ 270
Inhalt, Form und Gestaltung

der wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für ge-

schlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3 und 5
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend.

(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3
bis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und
Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entspre-

chend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-

objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert
werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von
ÖPP-Projektgesellschaften;

b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den
geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dür-
fen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt
werden;

c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projekt-
gesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, angelegt werden darf.

(3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-
objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert
werden soll, sind folgende Angaben zu den Anlageobjekten
zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen:
1. Beschreibung des Anlageobjekts;
2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des An-

lageobjekts;
3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Ver-

wendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbeson-
dere im Hinblick auf das Anlageziel;

4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und
inwieweit diese vorliegen;

5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über
die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts
oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;

6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewer-
tungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Da-
tum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;

7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts
in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs-
und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist
und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die
Eigen- und Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils un-
tergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinan-
zierungsmitteln; zu den Eigen- und Fremdmitteln sind
die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in wel-
chem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zu-
gesagt sind.

Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageobjekte in-
vestiert werden soll, ist dies im Verkaufsprospekt anzugeben.

§ 270
u n v e r ä n d e r t

(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für ge-
schlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3 und 5
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend.

(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3
bis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und
Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entspre-

chend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-

objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert
werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Min-
destangaben eine Beschreibung dieser Anlageobjekte er-
forderlich. Andernfalls ist die Angabe aufzunehmen, dass
noch nicht feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte
investiert werden soll;

2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von konkreten
Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder eine Dar-
stellung von Performance-Szenarien erfolgt, ist Artikel 6
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die wesentlichen Anlegerinformationen
ausgedruckt nicht länger als drei Seiten sein dürfen;

3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten umfassen die
mit der Anlage in den geschlossenen Publikums-AIF ver-
bundenen Kosten und Provisionen;

4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wertentwick-
lung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, sind
anstelle der bisherigen Wertentwicklung im Sinne von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Aussichten für die
Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen
Marktbedingungen in Form einer Illustration darzustel-
len; die Illustration muss mindestens drei zweckmäßige
Szenarien der potenziellen Wertentwicklung des ge-
schlossenen Publikums-AIF enthalten;

5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die Dar-
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach § 166 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Bezeichnung der
wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage
verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des
geschlossenen Publikums-AIF haben, hinzuweisen; ins-
besondere sind die Risiken der Investitionen in die Ver-
mögensgegenstände, in die der geschlossene Publikums-
AIF investiert, zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis
auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken in den
Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss
den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die
Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen.
Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf
keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind fol-
gende Angaben aufzunehmen:

a) ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in den
geschlossenen Publikums-AIF neben den Chancen
auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein
können und

b) anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein
Hinweis auf die fehlende oder nur eingeschränkte
Möglichkeit der Rückgabe von Anteilen.

Soweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf Teil-
investmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruktionen

beziehen, sind sie nicht anzuwenden.

(3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Num-
mer 5 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung,
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Min-
destangaben eine Beschreibung dieser Anlageobjekte er-
forderlich. Andernfalls ist die Angabe aufzunehmen, dass
noch nicht feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte
investiert werden soll;

2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von konkreten
Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder eine Dar-
stellung von Performance-Szenarien erfolgt, ist Artikel 6
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die wesentlichen Anlegerinformationen
ausgedruckt nicht länger als drei Seiten sein dürfen;

3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und c) der Ver-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten umfassen
die mit der Anlage in den geschlossenen Publikums-AIF
verbundenen Kosten und Provisionen;

4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wertentwick-
lung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, sind
anstelle der bisherigen Wertentwicklung im Sinne von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Aussichten für die
Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen
Marktbedingungen in Form einer Illustration darzustel-
len; die Illustration muss mindestens drei zweckmäßige
Szenarien der potenziellen Wertentwicklung des ge-
schlossenen Publikums-AIF enthalten;

5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die Dar-
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach § 166 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Bezeichnung der
wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage
verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des
geschlossenen Publikums-AIF haben, hinzuweisen; ins-
besondere sind die Risiken der Investitionen in die Ver-
mögensgegenstände, in die der geschlossene Publikums-
AIF investiert, zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis
auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken in den
Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss
den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die
Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen.
Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf
keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind fol-
gende Angaben aufzunehmen:

a) ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in den
geschlossenen Publikums-AIF neben den Chancen
auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein
können und

b) anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein
Hinweis auf die fehlende oder nur eingeschränkte
Möglichkeit der Rückgabe von Anteilen.

Soweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf Teilin-
vestmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruktionen be-

ziehen, sind sie nicht anzuwenden.

(3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Num-
mer 5 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung,

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen,
das die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne der
Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat.
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als
ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risi-
ken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläu-
tern.

(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätzliche
Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder
die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 261
Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde, ist diese Vergütung
neben der Gesamtkostenquote nach § 166 Absatz 5 geson-
dert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventar-
wertes des geschlossenen Publikums-AIF anzugeben.

§ 271

Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter

(1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:

1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeitraum von
zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kaufpreis des Ver-
mögensgegenstandes anzusetzen. Ist die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der Auffassung, dass der Kaufpreis
auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfak-
toren nicht mehr sachgerecht ist, so ist der Verkehrswert
neu zu ermitteln; die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
ihre Entscheidungen und die sie tragenden Gründe nach-
vollziehbar zu dokumentieren.

2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1
Nummer 1 sind die Anschaffungsnebenkosten gesondert
anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der
Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes, längstens
jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen ab-
zuschreiben. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert,
sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzu-
schreiben. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung
sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Ver-
käufe von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für ge-
schlossene Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände
im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 investieren, zusätz-
lich vorzusehen haben, dass der Bewerter an einer Objektbe-
sichtigung teilnimmt.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jede
Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
an der ein geschlossener Publikums-AIF eine Beteiligung
hält, vertraglich verpflichten, Vermögensaufstellungen

1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 bei der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahr-

stelle einzureichen und

2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer
mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresab-
schlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen,
das die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne der
Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat.
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als
ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risi-
ken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläu-
tern.

(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätzliche
Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder
die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 261
Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde, ist diese Vergütung
neben der Gesamtkostenquote nach § 166 Absatz 5 geson-
dert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventar-
wertes des geschlossenen Publikums-AIF anzugeben.

§ 271

u n v e r ä n d e r t

(1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:

1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeitraum von
zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kaufpreis des Ver-
mögensgegenstandes anzusetzen. Ist die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der Auffassung, dass der Kaufpreis
auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfak-
toren nicht mehr sachgerecht ist, so ist der Verkehrswert
neu zu ermitteln; die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
ihre Entscheidungen und die sie tragenden Gründe nach-
vollziehbar zu dokumentieren.

2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1
Nummer 1 sind die Anschaffungsnebenkosten gesondert
anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der
Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes, längstens
jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen ab-
zuschreiben. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert,
sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzu-
schreiben. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung
sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Ver-
käufe von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für ge-
schlossene Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände
im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 investieren, zusätz-
lich vorzusehen haben, dass der Bewerter an einer Objektbe-
sichtigung teilnimmt.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jede
Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
an der ein geschlossener Publikums-AIF eine Beteiligung
hält, vertraglich verpflichten, Vermögensaufstellungen

1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 bei der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahr-

stelle einzureichen und

2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer
mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresab-
schlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26

E n t w u r f

Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unterbetei-
ligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1
Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermögensaufstellungen
ermittelte Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist bei
den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu
legen.

(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die Pflichten
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bestellung
eines Bewerters sowie die Rechte der Bundesanstalt im Hin-
blick auf den Bewerter gilt § 216 entsprechend.

§ 272
Häufigkeit der Bewertung und Berechnung;

Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die

Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Bewertung
und Berechnung sind darüber hinaus auch dann durchzufüh-
ren, wenn das Gesellschaftsvermögen des AIF erhöht oder
herabgesetzt wird.

(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventarwertes
je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der Häufigkeit der
Berechnung bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 73 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach Ar-
tikel 19 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und
Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen
gegenüber den Anlegern offenzulegen. Eine Offenlegung hat
nach jeder Bewertung der Vermögensgegenstände und
Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie zu
erfolgen.

Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

f ü r i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

§ 273
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapitalver-

waltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft zu den Anlegern eines Spezialsondervermö-
gens bestimmt oder

2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvestment-
aktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Invest-
mentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt oder

3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer Spe-
zialinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsver-

hältnis dieser Investmentkommanditgesellschaft zu ihren
Anlegern bestimmt,

sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich fest-
zuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unterbetei-
ligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1
Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermögensaufstellungen
ermittelte Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist bei
den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu
legen.

(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die Pflichten
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bestellung
eines Bewerters sowie die Rechte der Bundesanstalt im Hin-
blick auf den Bewerter gilt § 216 entsprechend.

§ 272
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die
Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Bewertung
und Berechnung sind darüber hinaus auch dann durchzufüh-
ren, wenn das Gesellschaftsvermögen des AIF erhöht oder
herabgesetzt wird.

(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventarwertes
je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der Häufigkeit der
Berechnung bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 73 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung nach Ar-
tikel 19 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Be-
rechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen
gegenüber den Anlegern offenzulegen. Eine Offenlegung hat
nach jeder Bewertung der Vermögensgegenstände und Be-
rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie zu er-
folgen.

Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

f ü r i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

§ 273
Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapitalver-

waltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft zu den Anlegern eines Spezialsondervermö-
gens bestimmt oder

2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvestmen-
taktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Invest-
mentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt oder

3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer Spezi-
alinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhält-

nis dieser Investmentkommanditgesellschaft zu ihren
Anlegern bestimmt,

sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzu-
halten. Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedin-
gungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft vorzulegen.

§ 274
Begrenzung von Leverage

Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie
die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des einge-
setzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der
Bundesanstalt gilt § 215 entsprechend. Die Bedingungen,
unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit
§ 215 Absatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach
Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/
61/EU].

§ 275
Belastung

(1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu
einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und Belas-
tung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf
diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer

ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-

stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maß-
nahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen

Belastung der Vermögensgegenstände beschränken, wenn
sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung
der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig er-
achtet.

§ 276
Leerverkäufe

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensge-
genstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen,
wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören;
§ 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwalten. Die Bun-
desanstalt kann Leerverkäufe im Sinne des § 283 Absatz 1
Nummer 2 beschränken, wenn sie dies zum Schutz der An-
leger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des
Finanzsystems als nötig erachtet.

§ 277
Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich
mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile oder
Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger
übertragen werden dürfen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedin-
gungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft vorzulegen.

§ 274
Begrenzung von Leverage

Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie
die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des einge-
setzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der
Bundesanstalt gilt § 215 entsprechend. Die Bedingungen,
unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit
§ 215 Absatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach
Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/
61/EU].

§ 275
Belastung

(1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu
einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und Belas-
tung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf
diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer

ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-

stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maß-
nahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen

Belastung der Vermögensgegenstände beschränken, wenn
sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung
der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig er-
achtet.

§ 276
Leerverkäufe

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensge-
genstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen,
wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören;
§ 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwalten. Die Bun-
desanstalt kann Leerverkäufe im Sinne des § 283 Absatz 1
Nummer 2 beschränken, wenn sie dies zum Schutz der An-
leger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des
Finanzsystems als nötig erachtet.

§ 277
Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich
mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile oder
Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger
übertragen werden dürfen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26

E n t w u r f

A b s c h n i t t 2
Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e i n l ä n d i s c h e

S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene

inländische Spezial-AIF

§ 278
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Be-
werter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

§ 279
Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die
Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den
zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und
der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder
Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der
Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des
Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und
Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen
gegenüber den Anlegern offenzulegen.

§ 280
Master-Feeder-Strukturen

Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds
einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvest-
mentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben
Master-Feeder-Struktur sind.

§ 281
Verschmelzung

(1) Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Publikums-
sondervermögen verschmolzen werden, Publikumssonder-
vermögen dürfen nicht auf Spezialsondervermögen ver-
schmolzen werden. Die §§ 184, 185, 189 und 190 sind auf
Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden:
1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4

im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;
2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung durch

die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unterbleiben, der

gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-
schlussprüfer zu prüfen;

3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unterrich-
tungen nach § 189 Absatz 4 sind nicht erforderlich.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 2
Vo r s c h r i f t e n f ü r o f f e n e i n l ä n d i s c h e

S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene

inländische Spezial-AIF

§ 278
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Be-
werter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

§ 279
Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die
Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den
zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und
der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder
Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der
Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des
Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich
nach den Artikeln 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buch-
stabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und
Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen
gegenüber den Anlegern offenzulegen.

§ 280
Master-Feeder-Strukturen

Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds
einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvest-
mentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben
Master-Feeder-Struktur sind.

§ 281
Verschmelzung

(1) Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Publikums-
sondervermögen verschmolzen werden, Publikumssonder-
vermögen dürfen nicht auf Spezialsondervermögen ver-
schmolzen werden. Die §§ 184, 185, 189 und 190 sind auf
Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden:
1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4

im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;
2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung durch

die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unterbleiben, der

gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-
schlussprüfer zu prüfen;

3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unterrich-
tungen nach § 189 Absatz 4 sind nicht erforderlich.

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialsonder-
vermögen gemäß § 182 durch die Bundesanstalt ist nicht er-
forderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach
Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Ver-
schmelzung
1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spezialinvest-

mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Invest-
mentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein Spezialsondervermögen.
(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialinvest-

mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine
andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezial-
investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
oder ein Spezialsondervermögen sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, so-
weit sich aus § 182 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189
Absatz 2, 3 und 5 und § 190 nichts anderes ergibt.

(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung
der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Pro-
zent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
verlangen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für allgemeine

offene inländische Spezial-AIF

§ 282
Anlageobjekte, Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die
Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF
nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage anlegen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den
Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, de-
ren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammenset-
zung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im
Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen
zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.
(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-
AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unterneh-
men, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzu-
stellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialsonder-
vermögen gemäß § 182 durch die Bundesanstalt ist nicht er-
forderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach
Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Ver-
schmelzung
1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spezialinvest-

mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Invest-
mentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
ein Spezialsondervermögen.
(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialinvest-

mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine
andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezial-
investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
oder ein Spezialsondervermögen sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, so-
weit sich aus § 182 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189
Absatz 2, 3 und 5 und § 190 nichts anderes ergibt.

(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung
der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Pro-
zent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
verlangen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für allgemeine

offene inländische Spezial-AIF

§ 282
Anlageobjekte, Anlagegrenzen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die
Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF
nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage anlegen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den
Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, de-
ren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammenset-
zung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im
Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen
zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.
(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-
AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unterneh-
men, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzu-
stellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26

E n t w u r f

Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. Für den Er-
werb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsen-
notierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds

§ 283
Hedgefonds

(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spe-
zial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich
mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemein-

schaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtli-
chem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung ge-
mäß Artikel 24 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU].

(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen An-
gaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei
einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt
werden.

(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227
entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227
Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis
zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin,
zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird,
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene inländische

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

§ 284
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen

(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlage-
bedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211
und 218 bis 260, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts
anderes ergibt.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei of-
fenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-
gen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260 ab-
weichen, wenn
1. die Anleger zustimmen;
2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden

Vermögensgegenstände erworben werden:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,

c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Immobilien,
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. Für den Er-
werb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsen-
notierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds

§ 283
Hedgefonds

(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spe-
zial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich
mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemein-

schaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtli-
chem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung ge-
mäß Artikel 24 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU].

(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen An-
gaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei
einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt
werden.

(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227
entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227
Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis
zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin,
zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird,
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene inländische

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

§ 284
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen

(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlage-
bedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211
und 218 bis 260, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts
anderes ergibt.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei of-
fenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-
gen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260 ab-
weichen, wenn
1. die Anleger zustimmen;
2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden

Vermögensgegenstände erworben werden:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,

c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Immobilien,
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Invest-
mentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU-
oder ausländischen Investmentvermögen,

h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn
der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt wer-
den kann,

i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert
dieser Beteiligungen ermittelt werden kann;

3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260 Ab-
satz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260
Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes
der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht
überschreiten darf, unberührt bleiben und

4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in
§ 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstän-
de, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ei-

nen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebe-
dingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten
Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedin-
gungen anlegen. § 282 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für
Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe
von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen. § 254 bleibt
unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen
befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist dieser
jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von
50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen be-
findlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.

A b s c h n i t t 3
Vo r s c h r i f t e n f ü r g e s c h l o s s e n e

i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Spezial-AIF

§ 285
Anlageobjekte

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das In-
vestmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investie-
ren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

§ 286
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter;

Häufigkeit der Bewertung

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den

Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entspre-

chend.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Invest-
mentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU-
oder ausländischen Investmentvermögen,

h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn
der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt wer-
den kann,

i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert
dieser Beteiligungen ermittelt werden kann;

3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260 Ab-
satz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260
Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes
der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht
überschreiten darf, unberührt bleiben und

4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in
§ 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstän-
de, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ei-

nen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebe-
dingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten
Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedin-
gungen anlegen. § 282 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für
Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe
von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen. § 254 bleibt
unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen
befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist dieser
jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von
50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen be-
findlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.

A b s c h n i t t 3
Vo r s c h r i f t e n f ü r g e s c h l o s s e n e

i n l ä n d i s c h e S p e z i a l - A I F

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene

inländische Spezial-AIF

§ 285
Anlageobjekte

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das In-
vestmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investie-
ren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

§ 286
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter;

Häufigkeit der Bewertung

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den

Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entspre-

chend.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26

E n t w u r f

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über
nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 287

Geltungsbereich

(1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften,

1. die AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam
auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von Kont-
rolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes
Unternehmen zum Ziel haben;

2. die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusammen-
arbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften verwalteten AIF die Kontrolle gemäß
§ 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men erlangen.

(2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das
nicht börsennotierte Unternehmen

1. ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/
361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen ist oder

2. eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz oder
die Verwaltung von Immobilien ist.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1
auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwen-
den, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an
einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.

(4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF
verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
2004/109/EG erlangen,

1. der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen
Union hat und

2. dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf
einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.

Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.

(5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingun-
gen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie
2002/14/EG festgelegt sind.

§ 288
Erlangen von Kontrolle

(1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kontrolle
im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Erlangung
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über
nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 287

Geltungsbereich

(1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften,

1. die AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam
auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von Kont-
rolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes
Unternehmen zum Ziel haben;

2. die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusammen-
arbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften verwalteten AIF die Kontrolle gemäß
§ 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men erlangen.

(2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das
nicht börsennotierte Unternehmen

1. ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/
361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen ist oder

2. eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz oder
die Verwaltung von Immobilien ist.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1
auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwen-
den, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an
einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.

(4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF
verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
2004/109/EG erlangen,

1. der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen
Union hat und

2. dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf
einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.

Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.

(5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingun-
gen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie
2002/14/EG festgelegt sind.

§ 288
Erlangen von Kontrolle

(1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kontrolle
im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Erlangung

Drucksache 17/13395 – 26

E n t w u r f

von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte dieser Unterneh-
men.

(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten,
die von den entsprechenden AIF gehalten werden, werden
zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen
Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksich-
tigt, wobei die Kontrolle gemäß Absatz 1 festgestellt wird:
1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden

und
2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem

eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von
dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Ge-
samtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berech-
net, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt
ist.

(3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die Zwe-
cke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richt-
linie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
(ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12) definiert.

§ 289
Mitteilungspflichten

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet
die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimmrechte des
nicht börsennotierten Unternehmens, der von dem AIF ge-
halten wird, durch Erwerb, Verkauf oder Halten von Antei-
len an dem nicht börsennotierten Unternehmen die Schwel-
lenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent
und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Ab-
satz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die folgenden Stellen über den Kontrollerwerb:
1. das nicht börsennotierte Unternehmen,
2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) vorliegen,
b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Ver-

fügung gestellt werden können oder
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur
Verfügung gestellt werden können und

3. die Bundesanstalt.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden zu-

sätzlichen Angaben:
1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situa-

tion,

2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt

wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten
Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen
ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte dieser Unterneh-
men.

(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten,
die von den entsprechenden AIF gehalten werden, werden
zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen
Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksich-
tigt, wobei die Kontrolle gemäß Absatz 1 festgestellt wird:
1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden

und
2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem

eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von
dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Ge-
samtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berech-
net, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt
ist.

(3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die Zwe-
cke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richt-
linie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
(ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12) definiert.

§ 289
Mitteilungspflichten

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet
die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimmrechte des
nicht börsennotierten Unternehmens, der von dem AIF ge-
halten wird, durch Erwerb, Verkauf oder Halten von Antei-
len an dem nicht börsennotierten Unternehmen die Schwel-
lenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent
und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Ab-
satz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die folgenden Stellen über den Kontrollerwerb:
1. das nicht börsennotierte Unternehmen,
2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) vorliegen,
b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Ver-

fügung gestellt werden können oder
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur
Verfügung gestellt werden können und

3. die Bundesanstalt.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden zu-

sätzlichen Angaben:
1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situa-

tion,

2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt

wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten
Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen
ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26

E n t w u r f

gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die
Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4) In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 ersucht
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des
Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder,
falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst
unverzüglich von der Erlangung der Kontrolle durch den
AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3 in Kenntnis
zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht
sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand
entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine sol-
chen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß
informiert.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wer-
den so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeits-
tage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende
Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die
Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt
hat, gemacht.

§ 290

Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten
Informationen vor:

1. dem betreffenden Unternehmen,

2. den Anteilseignern, soweit deren Identität und Adresse
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

a) vorliegen,

b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Ver-
fügung gestellt werden können oder

c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur
Verfügung gestellt werden können und

3. die Bundesanstalt.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die fol-
genden Informationen vor:

1. die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit
anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften die AIF
verwalten, die die Kontrolle erlangt haben,

2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Inte-
ressenkonflikten, insbesondere zwischen der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, dem AIF und dem Unterneh-
men, einschließlich Informationen zu den besonderen

Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicher-
zustellen, dass Vereinbarungen zwischen der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder dem AIF und dem
Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern geschlossen werden und
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die
Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4) In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 ersucht
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des
Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder,
falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst
unverzüglich von der Erlangung der Kontrolle durch den
AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3 in Kenntnis
zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht
sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand
entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine sol-
chen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß
informiert.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wer-
den so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeits-
tage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende
Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die
Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt
hat, gemacht.

§ 290

Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten
Informationen vor:

1. dem betreffenden Unternehmen,

2. den Anteilseignern, soweit deren Identität und Adresse
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

a) vorliegen,

b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Ver-
fügung gestellt werden können oder

c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur
Verfügung gestellt werden können und

3. die Bundesanstalt.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die fol-
genden Informationen vor:

1. die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit
anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften die AIF
verwalten, die die Kontrolle erlangt haben,

2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Inte-
ressenkonflikten, insbesondere zwischen der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, dem AIF und dem Unterneh-
men, einschließlich Informationen zu den besonderen

Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicher-
zustellen, dass Vereinbarungen zwischen der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder dem AIF und dem
Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern geschlossen werden und

Drucksache 17/13395 – 27

E n t w u r f

3. die Grundsätze für die externe und interne Kommunika-
tion in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegen-
über den Arbeitnehmern.

(3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des
Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder,
falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst
unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in
Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der
Vorstand entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es
keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ord-
nungsgemäß informiert.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher,
dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterneh-
men und Anteilseignern folgende Informationen offengelegt
werden:

1. die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Ge-
schäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unterneh-
mens und

2. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäfti-
gung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Ar-
beitsbedingungen.

Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den
Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in
diesem Absatz genannten Informationen entweder den Ar-
beitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter
gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unter-
nehmens selbst zur Verfügung zu stellen und bemüht sich
nach besten Kräften, dies sicherzustellen.

(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsenno-
tiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung
mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der Bun-
desanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzie-
rung des Erwerbs vor.

§ 291

Besondere Vorschriften hinsichtlich
des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft dazu verpflichtet,

1. darum zu ersuchen und nach besten Kräften sicherzustel-
len, dass der Jahresabschluss und, sofern gesetzlich vor-
geschrieben, der Lagebericht des nicht börsennotierten
Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägi-
gen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung der
genannten Unterlagen vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 er-

stellt, um die Information nach Absatz 2 ergänzt und von
den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens den Ar-
beitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertre-
ter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt
wird oder
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. die Grundsätze für die externe und interne Kommunika-
tion in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegen-
über den Arbeitnehmern.

(3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des
Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder,
falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst
unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in
Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der
Vorstand entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es
keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ord-
nungsgemäß informiert.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher,
dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterneh-
men und Anteilseignern folgende Informationen offengelegt
werden:

1. die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Ge-
schäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unterneh-
mens und

2. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäfti-
gung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Ar-
beitsbedingungen.

Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den
Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in
diesem Absatz genannten Informationen entweder den Ar-
beitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter
gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unter-
nehmens selbst zur Verfügung zu stellen und bemüht sich
nach besten Kräften, dies sicherzustellen.

(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsenno-
tiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung
mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der Bun-
desanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzie-
rung des Erwerbs vor.

§ 291

Besondere Vorschriften hinsichtlich
des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft dazu verpflichtet,

1. darum zu ersuchen und nach besten Kräften sicherzustel-
len, dass der Jahresabschluss und, sofern gesetzlich vor-
geschrieben, der Lagebericht des nicht börsennotierten
Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägi-
gen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung der
genannten Unterlagen vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 er-

stellt, um die Information nach Absatz 2 ergänzt und von
den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens den Ar-
beitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertre-
ter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt
wird oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 148 vorge-
sehenen Anhang zum Jahresabschluss oder den gemäß
§ 158 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Ab-
satz 2 genannten Informationen über das betreffende
nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.

(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1 Num-
mer 2 müssen zumindest einen Bericht über die Lage des
nicht börsennotierten Unternehmens am Ende des von dem
Jahresabschluss oder Jahresbericht abgedeckten Zeitraums
enthalten, in dem der Geschäftsverlauf des Unternehmens so
dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem fol-
gende Informationen enthalten:

1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Ab-
schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des
Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Ge-
sellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Ver-
trages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für
die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhal-
tung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind,
um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/
91/EWG) (ABl. L 26 vom 31.1.1977) bezeichneten An-
gaben über den Erwerb eigener Aktien.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat

1. darum zu ersuchen und nach bestmöglichem Bemühen
sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vertreter des nicht
börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Informationen über das betreffende
Unternehmen entweder den Arbeitnehmervertretern des
betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen
Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in
§ 148 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in § 158 in
Verbindung mit § 135 Absatz 1 genannten Frist zur Ver-
fügung stellt oder

2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1
Nummer 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 148
in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in § 158 in Verbin-
dung mit § 135 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall
spätestens bis zu dem Stichtag, zu dem der Jahresab-
schluss und der Lagebericht des nicht börsennotierten Un-
ternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechts-
vorschriften erstellt werden, zur Verfügung zu stellen.

§ 292

Zerschlagen von Unternehmen

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24 Monaten nach

Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den
AIF dazu verpflichtet,

1. Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme
von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 148 vorge-
sehenen Anhang zum Jahresabschluss oder den gemäß
§ 158 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Ab-
satz 2 genannten Informationen über das betreffende
nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.

(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1 Num-
mer 2 müssen zumindest einen Bericht über die Lage des
nicht börsennotierten Unternehmens am Ende des von dem
Jahresabschluss oder Jahresbericht abgedeckten Zeitraums
enthalten, in dem der Geschäftsverlauf des Unternehmens so
dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem fol-
gende Informationen enthalten:

1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Ab-
schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des
Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Ge-
sellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Ver-
trages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für
die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhal-
tung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind,
um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/
91/EWG) (ABl. L 26 vom 31.1.1977) bezeichneten An-
gaben über den Erwerb eigener Aktien.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat

1. darum zu ersuchen und nach bestmöglichem Bemühen
sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vertreter des nicht
börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Nummer
2 genannten Informationen über das betreffende Unter-
nehmen entweder den Arbeitnehmervertretern des betref-
fenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertre-
ter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in § 148
in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in § 158 in Ver-
bindung mit § 135 Absatz 1 genannten Frist zur Verfü-
gung stellt oder

2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1
Nummer 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 148
in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in § 158 in Verbin-
dung mit § 135 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall
spätestens bis zu dem Stichtag, zu dem der Jahresab-
schluss und der Lagebericht des nicht börsennotierten Un-
ternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechts-
vorschriften erstellt werden, zur Verfügung zu stellen.

§ 292

Zerschlagen von Unternehmen

(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen
AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unterneh-
men oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24 Monaten nach

Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den
AIF dazu verpflichtet,

1. Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme
von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das

Drucksache 17/13395 – 27

E n t w u r f

Unternehmen gemäß Absatz 2 weder zu gestatten noch
zu ermöglichen, zu unterstützen oder anzuordnen,

2. sofern sie befugt ist, in den Versammlungen der Leitungs-
gremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustim-
men, nicht für Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen,
die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener
Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu stim-
men und

3. sich in jedem Fall bestmöglich zu bemühen, Ausschüt-
tungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von An-
teilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unter-
nehmen gemäß Absatz 2 zu verhindern.

(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf

1. Ausschüttungen an Anteilseigner, die vorgenommen
werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens
ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des
letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Ka-
pitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das
Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder
infolge einer solchen Ausschüttung unterschreiten
würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um
den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des ge-
zeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht
auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

2. Ausschüttungen an Anteilseigner, deren Betrag den Be-
trag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der
Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch
vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren
sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in
Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;

3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile ge-
stattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschließ-
lich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen er-
worben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die
von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen
Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die
zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die
in Nummer 1 genannte Schwelle gesenkt würde.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

1. der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 verwendete Begriff
„Ausschüttungen“ bezieht sich insbesondere auf die Zah-
lung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit
Anteilen,

2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken
sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals,
deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder
in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare
Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe
einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Pro-
zent des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht

überschreitet und

3. die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 richtet
sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der
Richtlinie 77/91/EWG.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unternehmen gemäß Absatz 2 weder zu gestatten noch
zu ermöglichen, zu unterstützen oder anzuordnen,

2. sofern sie befugt ist, in den Versammlungen der Leitungs-
gremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustim-
men, nicht für Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen,
die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener
Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu stim-
men und

3. sich in jedem Fall bestmöglich zu bemühen, Ausschüt-
tungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von An-
teilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unter-
nehmen gemäß Absatz 2 zu verhindern.

(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf

1. Ausschüttungen an Anteilseigner, die vorgenommen
werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens
ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des
letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Ka-
pitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das
Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder
infolge einer solchen Ausschüttung unterschreiten
würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um
den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des ge-
zeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht
auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

2. Ausschüttungen an Anteilseigner, deren Betrag den Be-
trag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der
Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch
vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren
sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in
Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;

3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile ge-
stattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschließ-
lich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen er-
worben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die
von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen
Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die
zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die
in Nummer 1 genannte Schwelle gesenkt würde.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

1. der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 verwendete Begriff
„Ausschüttungen“ bezieht sich insbesondere auf die Zah-
lung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit
Anteilen,

2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken
sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals,
deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder
in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare
Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe
einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Pro-
zent des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht

überschreitet und

3. die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 richtet
sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der
Richtlinie 77/91/EWG.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von Investmentvermögen

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b
u n d d e n E r w e r b v o n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

§ 293
Allgemeine Vorschriften

(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder
Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermö-
gens oder das Werben für ein Investmentvermögen. Als Ver-
trieb gilt nicht, wenn
1. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden,
2. nur die Nettoinventarwerte und die an einem organisier-

ten Markt ermittelten Kurse oder die Ausgabe- und Rück-
nahmepreise von Anteilen oder Aktien eines Investment-
vermögens genannt oder veröffentlicht werden,

3. Verkaufsunterlagen eines Investmentvermögens mit min-
destens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile
oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine,
mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1
Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen,
verwendet werden und diese Verkaufsunterlagen auch
Informationen über weitere Teilinvestmentvermögen
enthalten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
oder nur an eine andere Anlegergruppe vertrieben werden
dürfen, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils druck-
technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
darauf hingewiesen wird, dass die Anteile oder Aktien
der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen
oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben
werden dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne des
§ 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie nicht vertrieben
werden dürfen,

4. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investment-
steuergesetzes genannt oder bekannt gemacht werden,

5. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach
§ 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zusatzangaben
gemäß § 268 oder § 307 oder in einen Prospekt für Ver-
mögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufs-
prospektgesetzes oder nach § 7 des Vermögensanlagen-
gesetzes aufgenommen werden,

6. Verwaltungsgesellschaften nur ihre gesetzlichen Veröf-
fentlichungspflichten im Bundesanzeiger oder aus-
schließlich ihre regelmäßigen Informationspflichten ge-

genüber dem bereits in das betreffende Investmentver-
mögen investierten Anleger nach diesem Gesetz erfüllen,

7. ein EU-Master-OGAW ausschließlich Anteile an einen
oder mehrere inländische OGAW-Feederfonds ausgibt
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb

von Investmentvermögen

A b s c h n i t t 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b

u n d d e n E r w e r b v o n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb
und den Erwerb von Investmentvermögen

§ 293
Allgemeine Vorschriften

(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder
Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermö-
gens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 27

E n t w u r f

und darüber hinaus kein Vertrieb im Sinne des Satzes 1 statt-
findet. Ein Vertrieb an semiprofessionelle und professionelle
Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser auf Initiative der
Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt und
sich an semiprofessionelle oder professionelle Anleger mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum richtet. Die
Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie
für den Regelfall beurteilt, wann ein Vertrieb im Sinne der
Sätze 1 und 3 vorliegt.

(2) Enthalten die Vorschriften dieses Kapitels Regelungen
für Investmentvermögen, gelten diese entsprechend auch für
Teilinvestmentvermögen, es sei denn, aus den Vorschriften
dieses Kapitels geht etwas anderes hervor.

§ 294
Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW

anwendbare Vorschriften
(1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder

Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berech-
tigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind
die Vorschriften des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts, so-
weit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW
oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem
sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unter-
abschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des
Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von
EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen des § 310 gegeben sind.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderun-
gen, die beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-
OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.

§ 295
Auf den Vertrieb und den Erwerb
von AIF anwendbare Vorschriften

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen
Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessionelle und
professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 316 erfüllt
sind. Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und
ausländischen AIF an Privatanleger im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der
§§ 317 bis 320 erfüllt sind. Die Verwaltungsgesellschaften,
die AIF verwalten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb
an Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkeh-
rungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien an
den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unabhängige
Unternehmen eingeschaltet werden, die für den AIF Wert-
papierdienstleistungen erbringen.

(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen

Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an professio-
nelle Anleger ist im Inland nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3

in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

und darüber hinaus kein Vertrieb im Sinne des Satzes 1 statt-
findet. Ein Vertrieb an semiprofessionelle und professionelle
Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser auf Initiative der
Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt und
sich an semiprofessionelle oder professionelle Anleger mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum richtet. Die
Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie
für den Regelfall beurteilt, wann ein Vertrieb im Sinne der
Sätze 1 und 3 vorliegt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 294
u n v e r ä n d e r t

(1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder
Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berech-
tigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind
die Vorschriften des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts, so-
weit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW
oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem
sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unter-
abschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des
Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von
EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen des § 310 gegeben sind.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderun-
gen, die beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-
OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.

§ 295
Auf den Vertrieb und den Erwerb
von AIF anwendbare Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen

Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an professio-
nelle Anleger ist im Inland nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3

in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Euro-
päischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den
Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329 oder 330;

2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird,
nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328.

(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen
Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an semiprofes-
sionelle Anleger im Inland ist nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3

in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie
2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Euro-
päischen Kommission genannten Zeitpunkt
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle An-

leger genannten Voraussetzungen des §§ 321, 323,
329 oder 330 oder

b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320;
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird,

a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle An-
leger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328
oder

b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320.
(4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile

oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an zum Ver-
trieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder an zum
Vertrieb an Privatanleger berechtigten ausländischen AIF an
Privatanleger vertrieben oder von diesen erworben, so gelten
die Vorschriften des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts,
soweit sie sich auf den Vertrieb oder den Erwerb von inlän-
dischen Publikums-AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF
beziehen.

(5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile
oder Aktien an
1. inländischen AIF,
2. von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ab

dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen
wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, die eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, verwal-
teten EU-AIF,

3. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten EU-
AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwie-
sen wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
republik Deutschland ist, verwaltet werden oder

4. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten aus-
ländischen AIF

an semiprofessionelle oder professionelle Anleger vertrie-
ben oder durch diese erworben, gelten die Vorschriften des
Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts.
(6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländi-
schen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den in
Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Euro-
päischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den
Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329, 330 oder 330a;

2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird,
nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder
§ 330a.
(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen

Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an semiprofes-
sionelle Anleger im Inland ist nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3

in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie
2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Euro-
päischen Kommission genannten Zeitpunkt
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle An-

leger genannten Voraussetzungen des §§ 321, 323,
329, 330 oder 330a oder

b) u n v e r ä n d e r t
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird,

a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle An-
leger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328
oder 330a oder

b) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländi-
schen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den in
Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF

Drucksache 17/13395 – 27

E n t w u r f

an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
vertreiben, gelten § 331 und ab dem Zeitpunkt, auf den in
Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines An-
teils oder einer Aktie Interessierten in den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für je-
den von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und
für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
1. die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen ein-

schließlich aller wesentlichen Änderungen dieser Infor-
mationen unter Berücksichtigung von § 307 Absatz 4 in
der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Art und Weise
zur Verfügung und

2. unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie
Interessierten nach § 307 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 297 Absatz 4 und die Anleger nach § 308 Absatz 1 bis 3
und 4 Satz 2 in Verbindung mit § 300 und über Änderun-
gen der Informationen nach § 307 Absatz 2 in Verbindung
mit § 297 Absatz 4.

(7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten
inländischen AIF, an EU-AIF oder an ausländischen AIF an
professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
vertreiben, gelten die §§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.

(8) Das Wertpapierprospektgesetz und die Richtlinie
2003/71/EG bleiben unberührt. An die Stelle des Verkaufs-
prospekts in diesem Kapitel treten die in einem Wertpapier-
prospekt enthaltenen Angaben nach § 269, wenn
1. der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318 Absatz 3

Satz 2 auf Grund seiner Pflicht zur Erstellung eines Pros-
pekts nach dem Wertpapierprospektgesetz oder der Richt-
linie 2003/71/EG und der Aufnahme aller gemäß § 269 er-
forderlichen Angaben in diesen Prospekt von der Pflicht
zur Erstellung eines Verkaufsprospekts befreit ist und

2. aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes
hervorgeht.

§ 296
Vereinbarungen mit Drittstaaten

zur OGAW-Konformität

(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen

von Drittstaaten vereinbaren, dass
1. die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF, die

in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der Richtli-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
vertreiben, gelten § 331 und ab dem Zeitpunkt, auf den in
Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines An-
teils oder einer Aktie Interessierten in den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für je-
den von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und
für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
1. u n v e r ä n d e r t

2. unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie
Interessierten nach § 307 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 297 Absatz 4.

Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Anleger nach § 308 Absatz 1 bis 4, auch in Ver-
bindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über Änderungen
der Informationen nach § 307 Absatz 2 in Verbindung
mit § 297 Absatz 4.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 296
Vereinbarungen mit Drittstaaten

zur OGAW-Konformität

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

nie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet werden, entspre-
chend anzuwenden sind, sofern diese AIF im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen und

2. die §§ 312 und 313 entsprechend anzuwenden sind, wenn
Anteile an inländischen OGAW auf dem Hoheitsgebiet
des Drittstaates vertrieben werden sollen.

§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Be-
scheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine
Bescheinigung der zuständigen Stelle des Drittstaates zu
übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der Richt-
linie 2011/61/EU verwaltet wird.

(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Ab-
satz 1 nur abschließen, wenn

1. die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das
Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind und
öffentlich beaufsichtigt werden,

2. die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Dritt-
staates eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 42 Ab-
satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 der Richt-
linie 2011/61/EU abgeschlossen haben oder zeitgleich
mit der Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen werden,

3. der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2011/61/EU nicht auf der Liste der nicht
kooperierenden Länder und Gebiete, die von der Arbeits-
gruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche
und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht,

4. der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren Vor-
aussetzungen gewährt wird und

5. die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche ausländischen
AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei denen sowohl
der AIF als auch der Verwalter ihren Sitz in diesem Dritt-
staat haben, und die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU
verwaltet werden.

(3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend
Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben
werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes ent-
sprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem
EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt;
insbesondere sind § 94 Absatz 3, die §§ 297, 298 sowie 301
bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus
gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Ab-
satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23
und 24 der Richtlinie 2011/61/EU.

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung
nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer In-
ternetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 2 ge-
nannten Vorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung nach
Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf
den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
Unterabschnitt 1

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb
von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den

Vertrieb und den Erwerb von OGAW
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung
nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer In-
ternetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 ge-
nannten Vorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung nach
Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf
den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
Unterabschnitt 2

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb
von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den

Vertrieb und den Erwerb von OGAW

Drucksache 17/13395 – 27

E n t w u r f

§ 297

Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an

einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Vertrags-
schluss die wesentlichen Anlegerinformationen in der gel-
tenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber
hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf
Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent-
lichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfü-
gung zu stellen.

(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss
über den jüngsten Nettoinventarwert des Investmentvermö-
gens oder den jüngsten Marktpreis der Anteile oder Aktien
gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1 zu informieren. Ihm
sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen An-
legerinformationen, der Verkaufsprospekt und der letzte ver-
öffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht in der geltenden
Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Sat-
zung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag
mit dem Treuhandkommanditisten sind dem Verkaufspros-
pekt von OGAW und AIF beizufügen, es sei denn, dieser ent-
hält einen Hinweis, wo diese im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes kostenlos erhalten werden können.

(4) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interes-
sierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die
die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der
Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 1 sowie in Absatz 3 ge-
nannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Er-
werb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten und dem
Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Inter-
netseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/
2010 sowie auf Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform
zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb eines Anteils oder
einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Gel-
tungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Ver-
kaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.

(6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines
Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres-
und Halbjahresbericht des Masterfonds auf Verlangen kos-
tenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist
den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds die
gemäß § 175 Absatz 1 oder § 317 Absatz 3 Nummer 5 ab-
geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(7) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie inter-
essierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils
oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds oder von EU-
AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich der Anlage-

politik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-
Hedgefonds vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunter-
lagen auszuhändigen. Der Erwerb bedarf der schriftlichen
Form. Der am Erwerb Interessierte muss vor dem Erwerb auf
die Risiken des AIF nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 aus-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 297

Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 ge-
nannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Er-
werb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten und dem
Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Inter-
netseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/
2010 sowie auf Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform
zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb eines Anteils oder
einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Gel-
tungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Ver-
kaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

drücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer
die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den
Verkäufer.

(8) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am
Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betref-
fen, finden die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, die Absätze 4, 6
Satz 1 und Absatz 7 keine Anwendung auf den Erwerb von
Anteilen oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfoliover-
waltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwe-
sengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 1. Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines
Investment-Sparplans in regelmäßigem Abstand erworben,
so sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, die Absätze 4, 6 Satz 1
und Absatz 7, soweit sie Informationspflichten gegenüber
dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb anzuwenden.

(9) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem
OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags auf Ver-
tragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu
übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des
Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach
§ 305 enthalten müssen.

(10) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder
einer Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über die
Anlagegrenzen des Risikomanagements des Investmentver-
mögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten
Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
ten Kategorien von Vermögensgegenständen des Invest-
mentvermögens informieren.

§ 298
Veröffentlichungspflichten und laufende

Informationspflichten für EU-OGAW
(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder

Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in interna-
tionalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäfts-

jahres,
2. den Halbjahresbericht,
3. den Verkaufsprospekt,
4. die Anlagebedingungen oder die Satzung,
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Ak-

tien sowie
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunfts-

mitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind.

Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78
der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber
der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten Fassung in deut-
scher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2
beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Än-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(8) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am
Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betref-
fen, finden die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 keine
Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im
Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1
Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 20
Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. Werden An-
teilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in
regelmäßigem Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2,
4, 6 Satz 1 und Absatz 7, soweit sie Informationspflichten
gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In-
teressierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb anzu-
wenden.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 298
u n v e r ä n d e r t

(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder
Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internati-
onalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäfts-

jahres,
2. den Halbjahresbericht,
3. den Verkaufsprospekt,
4. die Anlagebedingungen oder die Satzung,
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Ak-

tien sowie
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunfts-

mitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind.

Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78
der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber
der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten Fassung in deut-
scher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2
beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Än-

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

derungen der genannten Informationen und Unterlagen. Für
die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und
Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsmit-
gliedstaates des EU-OGAW entsprechend.

(2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufspro-
spekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger
entsprechend § 167 unverzüglich mittels eines dauerhaften
Datenträgers zu unterrichten über
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien

eines Investmentvermögens;
2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermö-

gens oder dessen Abwicklung;
3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bishe-

rigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die we-
sentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen
und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem
Investmentvermögen entnommen werden können, ein-
schließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der
Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und
Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise
weitere Informationen hierzu erlangt werden können;

4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form
von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43
der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind und

5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen
Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in
Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richt-
linie 2009/65/EG zu erstellen sind.

§ 299
Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-

pflichten für EU-AIF und ausländische AIF
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die aus-

ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für
Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF
1. den Verkaufsprospekt und alle Änderungen desselben auf

der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft;
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesell-

schaftsvertrag und alle Änderungen derselben auf der
Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft;

3. einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-
schäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der Bericht hat
folgende Angaben zu enthalten:
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 101 Ab-

satz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, ausgenommen Num-
mer 1 Satz 3 und 7, vergleichbaren Weise ausgestaltet
ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und
Verkäufe von Vermögensgegenständen im Sinne von
§ 261 Absatz 1 Nummer 1 benennt;

b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge ge-

gliederte Aufwands- und Ertragsrechnung;

c) einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr ein-
schließlich einer Übersicht über die Entwicklung des
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

derungen der genannten Informationen und Unterlagen. Für
die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und
Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsmit-
gliedstaates des EU-OGAW entsprechend.

(2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufspro-
spekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger
entsprechend § 167 unverzüglich mittels eines dauerhaften
Datenträgers zu unterrichten über
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien

eines Investmentvermögens;
2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermö-

gens oder dessen Abwicklung;
3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bishe-

rigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die we-
sentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen
und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem
Investmentvermögen entnommen werden können, ein-
schließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der
Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und
Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise
weitere Informationen hierzu erlangt werden können,

4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form
von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43
der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind und

5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen
Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in
Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richt-
linie 2009/65/EG zu erstellen sind.

§ 299
Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-

pflichten für EU-AIF und ausländische AIF
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die aus-

ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für
Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 28

E n t w u r f

Investmentvermögens in einer § 101 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 3 und § 247 Absatz 1 vergleichbaren
Weise; die Übersicht ist mit dem ausdrücklichen Hin-
weis zu verbinden, dass die vergangenheitsbezogenen
Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren;

d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden
Anteile oder Aktien und den Wert eines Anteils oder
einer Aktie;

e) jede wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt
aufgeführten Informationen während des Geschäfts-
jahres, auf das sich der Bericht bezieht;

f) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach festen und
variablen von der Verwaltungsgesellschaft an ihre
Mitarbeiter gezahlten Vergütungen, sowie die Zahl der
Begünstigten und gegebenenfalls die vom EU-AIF
oder ausländischen AIF gezahlten Carried Interest;

g) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufge-
gliedert nach Vergütungen für Führungskräfte und Mit-
arbeiter der Verwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeit
sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt;

h) eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des Rech-
nungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte;

i) eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166 Absatz 5
oder § 270 Absatz 1 in Verbindung mit § 166 Absatz 5;
gegebenenfalls zusätzlich eine Kostenquote für er-
folgsabhängige Verwaltungsvergütungen und zusätz-
liche Verwaltungsvergütungen nach § 166 Absatz 5
Satz 4 oder § 270 Absatz 4;

4. einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Ge-
schäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF handelt;
der Bericht ist im Bundesanzeiger spätestens zwei Mo-
nate nach dem Stichtag zu veröffentlichen und muss die
Angaben nach Nummer 3 Buchstabe a und d enthalten;
außerdem sind die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe b
und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenaus-
schüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Nettoinven-
tarwert je Anteil oder Aktie bei jeder Ausgabe oder Rück-
nahme von Anteilen oder Aktien, jedoch mindestens ein-
mal im Jahr, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigs-
ten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;
abweichend erfolgt die Veröffentlichung bei mit OGAW
nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen mindes-
tens zweimal im Monat.

Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im
Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 22 Absatz 4

der Richtlinie 2011/61/EU]. Der Jahresbericht eines Feeder-
fonds muss zudem die Anforderungen entsprechend § 173
Absatz 6 erfüllen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im
Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß Artikel 22 Absatz 4

der Richtlinie 2011/61/EU]. Der Jahresbericht eines Feeder-
fonds muss zudem die Anforderungen entsprechend § 173
Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach § 299 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Ak-
tien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Bekanntga-
ben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist der für den nied-
rigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.

(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländi-
sche AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-
AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an ei-
nem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt,
der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind,
müssen die gemäß Absatz 1 Nummer 3 zu veröffentlichen-
den Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses
der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und des
Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichts-
zeitraum enthalten.

(4) Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten nicht für ge-
schlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die
mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272
vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu
den in Absatz 3 genannten AIF gehören, muss den Anlegern
der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie entsprechend den
Vorschriften für inländische geschlossene Publikums-AIF nach
§ 272 offengelegt werden. Für AIF im Sinne von Absatz 3
veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaften täglich in
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1. den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder an einem organisierten
Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte
Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, er-
mittelt wurde, und

2. den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den Vor-
schriften für inländische geschlossene Publikums-AIF
nach § 272.

In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über
den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der Anteile
oder Aktien und der Nettoinventarwert des Investmentver-
mögens nur gemeinsam genannt werden.

(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten
gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten entsprechend. Zusätzlich ist dem Anleger auf Verlangen
der Jahresbericht mit den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3
zur Verfügung zu stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie
2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröf-
fentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 1
Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Er-
gänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen.
In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier
Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
§ 300

Zusätzliche Informationspflichten bei AIF

(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-
AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsge-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
§ 300

u n v e r ä n d e r t

(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-
AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 28

E n t w u r f

sellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes
regelmäßig Folgendes offenlegen:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des

AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb
besondere Regelungen gelten,

2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement
des AIF und

3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-
Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken
eingesetzten Risikomanagementsysteme.
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden

inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die
AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die

AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Le-
verage einsetzen kann sowie etwaige Rechte zur Wieder-
verwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien,
die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wur-
den, und

2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten

gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Arti-
keln 108 und 109 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2011/
61/EU].

(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die An-
leger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Daten-
trägers entsprechend § 167 und durch Veröffentlichung in
einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Infor-
mationsmedium über alle Änderungen, die sich in Bezug auf
die Haftung der Verwahrstelle ergeben.

§ 301
Sonstige Veröffentlichungspflichten

Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der
wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen und
auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Ver-
wahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung
gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.

§ 302
Werbung

(1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Wer-
bung für OGAW muss eindeutig als solche erkennbar sein.
Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irre-
führend sein. Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb
von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentver-
mögens, EU-Investmentvermögens oder ausländischen AIF

auffordert und spezifische Informationen über diese Anteile
oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, die im Wider-
spruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in
den §§ 166 und 270, in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
oder in § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anleger-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes
regelmäßig Folgendes offenlegen:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des

AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb
besondere Regelungen gelten,

2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement
des AIF und

3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-
Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken
eingesetzten Risikomanagementsysteme.
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden

inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die
AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die

AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Le-
verage einsetzen kann sowie etwaige Rechte zur Wieder-
verwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien,
die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wur-
den, und

2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten

gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Arti-
keln 108 und 109 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2011/
61/EU].

(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anle-
ger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Datenträgers
entsprechend § 167 und durch Veröffentlichung in einem
weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informati-
onsmedium über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die
Haftung der Verwahrstelle ergeben.

§ 301
u n v e r ä n d e r t

Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der
wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen und
auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Ver-
wahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung
gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.

§ 302
Werbung

(1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Wer-
bung für OGAW muss eindeutig als solche erkennbar sein.
Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irre-
führend sein. Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb
von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentver-
mögens, EU-Investmentvermögens oder ausländischen AIF

auffordert und spezifische Informationen über diese Anteile
oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, die im Wider-
spruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in
den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richt-
linie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinforma-

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

informationen stehen oder die Bedeutung dieser Informatio-
nen herabstufen.

(2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass
ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den §§ 166
und 270 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder
in § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinforma-
tionen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in wel-
cher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich
sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

(3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen
oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, nach
dessen Anlagebedingungen oder Satzung die Anlage von
mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in
Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1
genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller be-
nennen.

(4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien ei-
nes Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen
oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet
wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197
angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen.
Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusam-
mensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten
Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Wer-
bung darauf hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.

(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss
einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens
85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds
anlegt.

(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für ausländische
AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik An-
forderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds
vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen
Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228
Absatz 2 hinweisen.

(7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um
Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privatanle-
gern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbesondere für
1. Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise den

Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor-
rufen können sowie

2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bun-
desanstalt nach diesem Gesetz oder auf die Befugnisse
der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder Drittstaaten.

§ 303
Maßgebliche Sprachfassung

(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die

sich auf Anteile oder Aktien an einem an Privatanleger ver-
triebenen AIF oder an einem inländischen OGAW beziehen,
sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deut-
schen Übersetzung zu versehen. Dabei ist der deutsche Wort-
laut der in § 297 Absatz 1 bis 5 und 9 genannten Unterlagen
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

tionen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen
herabstufen.

(2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass
ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den §§ 166,
270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/
EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfüg-
bar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache
diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und
welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 303
u n v e r ä n d e r t

(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die

sich auf Anteile oder Aktien an einem an Privatanleger ver-
triebenen AIF oder an einem inländischen OGAW beziehen,
sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deut-
schen Übersetzung zu versehen. Dabei ist der deutsche Wort-
laut der in § 297 Absatz 1 bis 5 und 9 genannten Unterlagen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 28

E n t w u r f

und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichun-
gen maßgeblich.

(2) Bei EU-OGAW ist der deutsche Wortlaut der wesent-
lichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach
§ 306 maßgeblich; für die übrigen in § 298 Absatz 1 genann-
ten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen. Erfolgt die
Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deut-
sche Wortlaut maßgeblich.

(3) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinforma-
tionen und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1 und
gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwor-
tung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der EU-Verwaltungsgesellschaft erstellt werden. Sie müssen
den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und
vollständig wiedergeben.

§ 304

Kostenvorausbelastung

Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen
mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für
das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel
für die Deckung von Kosten verwendet werden, die rest-
lichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleich-
mäßig verteilt werden.

§ 305

Widerrufsrecht

(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien durch münd-
liche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäfts-
räume desjenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder
den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf
den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an
diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft
oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 schriftlich
widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die An-
teile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine
ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt
§ 312d Absatz 4 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
dung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst
zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift des Antrags
auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder eine Kaufabrech-
nung übersandt worden ist und in der Durchschrift oder der
Kaufabrechnung eine Belehrung über das Widerrufsrecht
enthalten ist, die den Anforderungen des § 360 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach
Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Ver-
käufer nachweist, dass
1. der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist oder

2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf
der Anteile oder Aktien geführt haben, auf Grund vorher-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichun-
gen maßgeblich.

(2) Bei EU-OGAW ist der deutsche Wortlaut der wesent-
lichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach
§ 306 maßgeblich; für die übrigen in § 298 Absatz 1 genann-
ten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen. Erfolgt die
Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deut-
sche Wortlaut maßgeblich.

(3) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinforma-
tionen und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1 und
gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwor-
tung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der EU-Verwaltungsgesellschaft erstellt werden. Sie müssen
den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und
vollständig wiedergeben.

§ 304

u n v e r ä n d e r t

Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen
mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für
das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel
für die Deckung von Kosten verwendet werden, die rest-
lichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleich-
mäßig verteilt werden.

§ 305

Widerrufsrecht

(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen
Investmentvermögens durch mündliche Verhandlungen
außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die
Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat,
dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Wil-
lenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur
gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei
Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Reprä-
sentanten im Sinne des § 319 schriftlich widerruft; dies gilt
auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien ver-
kauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäfts-
räume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Absatz 4
Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

gehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits
Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer,
gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der
erworbenen Anteile oder Aktien, die bezahlten Kosten und
einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten An-
teile oder Aktien am Tag nach dem Eingang der Widerrufs-
erklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen oder
Aktien durch den Anleger entsprechend anwendbar.

§ 306

Prospekthaftung und Haftung
für die wesentlichen Anlegerinformationen

(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die
Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesentlicher Be-
deutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann der-
jenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile oder
Aktien gekauft hat, von der Verwaltungsgesellschaft und von
demjenigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Na-
men gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die
Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des
von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem
Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht
mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie, so kann er die Zah-
lung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte
Betrag den Rücknahmepreis des Anteils oder der Aktie oder
andernfalls den Wert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt
der Veräußerung übersteigt.
(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen ent-
haltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den
einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Ak-
tien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nach-
trags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines
Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publikums-
AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, kön-
nen diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach
Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch
keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der
im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten
Verwaltungsgesellschaft oder Person zu erklären; zur
Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Auf die
Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 306

Prospekthaftung und Haftung
für die wesentlichen Anlegerinformationen

(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die
Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesentlicher Be-
deutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann der-
jenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile oder
Aktien gekauft hat, von der Verwaltungsgesellschaft, von
denjenigen, die neben der Verwaltungsgesellschaft für
den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen
haben oder von denen der Erlass des Verkaufsprospektes
ausgeht, und von demjenigen, der diese Anteile oder Aktien
im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamt-
schuldner die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Er-
stattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der
Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis er-
langt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie, so
kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von
ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils oder
der Aktie oder andernfalls den Wert des Anteils oder der Ak-

tie im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 28

E n t w u r f

kann derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerin-
formationen Anteile oder Aktien gekauft hat, von der Ver-
waltungsgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile
oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,
als Gesamtschuldner die Übernahme der Anteile oder Aktien
gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen.
Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaf-
tigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis er-
langt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie, so
kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von
ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils oder
der Aktie oder andernfalls den Wert des Anteils oder der Ak-
tie im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die
Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-
kauft hat, kann nicht nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch ge-
nommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die
Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen nicht
gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässig-
keit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2
besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile oder Aktien die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts
oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen beim Kauf gekannt hat.

(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 oder 2 ist auch ver-
pflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile oder
Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im fremden
Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der
wesentlichen Anlegerinformationen gekannt hat. Dies gilt
nicht, wenn auch der Käufer der Anteile oder Aktien die Un-
richtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts
oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen beim Kauf gekannt hat.
(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1, 2 oder 4 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Eine Gesellschaft, eine Person oder diejenige Stelle,
welche die Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbs-
mäßig verkauft hat, kann nicht nach Absatz 1 oder 2 in An-
spruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts
oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder
nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile
oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen
Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 164 Ab-
satz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Absatz 1
nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines Anteils
oder einer Aktie an einem Investmentvermögen von dem
Anbieter die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen
Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten
Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Er-
werb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern
das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Ver-
kaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem
ersten Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Ak-
tien dieses Investmentvermögens im Inland abgeschlos-
sen wurde. Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der An-
teile oder Aktien des Investmentvermögens, kann er die
Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbs-
preis und dem Veräußerungspreis der Anteile oder Ak-
tien sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung
verbundenen üblichen Kosten verlangen. Die Ansprüche
dieses Absatzes bestehen nicht, sofern der Erwerber die
Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, bei

dem Erwerb kannte.

(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1, 2, 4 oder 5 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den

Drucksache 17/13395 – 28

E n t w u r f

Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder unerlaubten Handlungen ergeben können, bleiben
unberührt.

Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in
Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 307
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen

und professionellen Anlegern und Haftung
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie inter-

essierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen
Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach
§ 107 Absatz 4 Satz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 137 Absatz 2,
§ 148 Absatz 1, § 160 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 22 der
Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich
sind ihm folgende Informationen einschließlich aller wesent-
lichen Änderungen in der in den Anlagebedingungen, der
Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF festgeleg-
ten Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des

AIF;
2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die

der AIF investieren darf und der Techniken, die er einset-
zen darf und aller damit verbundenen Risiken;

3. eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkungen;
4. Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und

über den Sitz der Zielinvestmentvermögen, wenn es sich
bei dem AIF um ein Dach-Investmentvermögen handelt;

5. eine Beschreibung der Umstände, unter denen der AIF
Leverage einsetzen kann, Art und Quellen des zulässigen
Leverage und damit verbundener Risiken, Beschreibung
sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Leverage
sowie des maximalen Umfangs des Leverage, den die
AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF ein-
setzen darf, und der Handhabung der Wiederverwendung
von Sicherheiten und Vermögenswerten;

6. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF
seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder bei-
des ändern kann;

7. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswir-
kungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen
Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über
die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und
darüber, ob Rechtsinstrumente vorhanden sind, die die
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem
Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;

8. Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Ver-
wahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder sonsti-
ger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ih-
rer Pflichten sowie der Rechte der Anleger;
9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft den Anforderungen des § 25 Absatz 5
oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU
gerecht wird;
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder unerlaubten Handlungen ergeben können, bleiben
unberührt.

Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in
Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 307
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen

und professionellen Anlegern und Haftung
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie inter-

essierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen
Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach
den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120 bis 123, 135 bis 137, 148,
158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur
Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende Informa-
tionen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der
in den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesell-
schaftsvertrages des AIF festgelegten Art und Weise zur Ver-
fügung zu stellen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft den Anforderungen des § 25 Absatz 6
oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU
gerecht wird;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 28

E n t w u r f

10. eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen
gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU sowie
sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Ver-
wahrfunktionen; die Bezeichnung des Beauftragten so-
wie eine Beschreibung sämtlicher Interessenkonflikte,
die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;

11. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF
und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von
Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die
Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte
gemäß den §§ 278, 279, 286 oder gemäß Artikel 19 der
Richtlinie 2011/61/EU;

12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements
des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter
normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der
bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den An-
legern;

13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und
sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchst-
beträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar
getragen werden;

14. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft eine faire Behandlung der Anleger
gewährleistet sowie, wann immer Anleger eine Vor-
zugsbehandlung oder einen Anspruch darauf erhalten,
eine Erläuterung
a) dieser Behandlung,
b) der Art der Anleger, die eine solche Behandlung er-

halten sowie
c) gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen

Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem
AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft;

15. eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen für
die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen oder Aktien;

16. die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des AIF
oder des jüngsten Marktpreises der Anteile oder Aktien
des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1 oder nach
Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;

17. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF, so-
fern verfügbar;

18. die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung aller
wesentlichen Vereinbarungen zwischen der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft und ihren Primebrokern ein-
schließlich der Darlegung, in welcher Weise diesbezüg-
liche Interessenkonflikte beigelegt werden sowie die
Bestimmung, die im Vertrag mit der Verwahrstelle über
die Möglichkeit einer Übertragung oder Wiederver-
wendung von Vermögenswerten des AIF enthalten ist
und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungs-
übertragung auf den Primebroker;
19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen
offengelegt werden, die gemäß § 308 Absatz 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 300 oder Artikel 23 Absatz 4 und 5
erforderlich sind.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t
19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen
offengelegt werden, die gemäß § 308 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder Artikel 23
Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlich
sind.

Drucksache 17/13395 – 29

E n t w u r f

(2) § 297 Absatz 4 und 8 sowie § 305 gelten entsprechend.
(3) § 306 Absatz 1, 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maß-

gabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen nach
§ 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und dass die Haftungs-
regelungen in Bezug auf die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen nicht anzuwenden sind.

(4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch das Wert-
papierprospektgesetz oder durch die Richtlinie 2003/71/EG
verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so
hat sie die in Absatz 1 genannten Angaben entweder geson-
dert oder als ergänzende Angaben im Wertpapierprospekt
offenzulegen.

§ 308
Sonstige Informationspflichten

(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofes-
sionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF
oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäfts-
jahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahres-
bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Ver-
fügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1. eine Vermögensaufstellung,
2. eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
3. einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungs-

gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
4. die in § 299 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe e bis h

genannten Angaben.
§ 299 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-
pflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind
dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen ge-
sondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbe-
richt zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jah-
resfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des
Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die An-
leger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug
auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zudem gilt § 300
Absatz 1 bis 3 entsprechend.

A b s c h n i t t 2
Ve r t r i e b s a n z e i g e u n d

Ve r t r i e b s u n t e r s a g u n g f ü r O G AW

Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb

von EU-OGAW im Inland
§ 309
Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die

OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den Ver-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen
nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und dass die Haf-
tungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen Anlegerin-
formationen nicht anzuwenden sind.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 308
Sonstige Informationspflichten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h
genannten Angaben.

§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb

von EU-OGAW im Inland
§ 309
Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die

OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den Ver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

trieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter Einhal-
tung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass
1. Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden und
2. Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im

Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen.
Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine
inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit
Sitz im Ausland zu benennen, über das oder die die Zahlun-
gen für die Anleger geleitet werden und über das oder die die
Rücknahme von Anteilen oder Aktien durch die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die An-
teile oder Aktien an EU-OGAW als gedruckte Einzelurkun-
den ausgegeben werden.

(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen
sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen er-
halten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG
den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW lie-
fern muss.

(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getrof-
fenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufs-
prospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW mit mindestens einem
Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen,
und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen,
für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist druck-
technisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzu-
weisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvest-
mentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile
oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden
dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen
sind namentlich zu bezeichnen.

§ 310
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland

(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
OGAW folgende Unterlagen an die Bundesanstalt übermit-
telt haben:
1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung

(EU) Nr. 584/2010,
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen EU-
OGAW handelt,

3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-
OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahres-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

trieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter Einhal-
tung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass
1. Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden und
2. Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im

Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen.
Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine
inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit
Sitz im Ausland zu benennen, über das oder die die Zahlun-
gen für die Anleger geleitet werden und über das oder die die
Rücknahme von Anteilen oder Aktien durch die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die An-
teile oder Aktien an EU-OGAW als gedruckte Einzelurkun-
den ausgegeben werden.

(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen
sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen er-
halten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG
den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW lie-
fern muss.

(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getrof-
fenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufs-
prospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW mit mindestens einem
Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen,
und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen,
für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist druck-
technisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzu-
weisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvest-
mentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile
oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden
dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen
sind namentlich zu bezeichnen.

§ 310
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland

(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
OGAW folgende Unterlagen an die Bundesanstalt übermit-
telt haben:
1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung

(EU) Nr. 584/2010,
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen EU-
OGAW handelt,

3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-
OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahres-

Drucksache 17/13395 – 29

E n t w u r f

bericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/
EG und

4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
wesentlichen Anlegerinformationen.

Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über diese
Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, die
Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen
sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/
2010.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unter-
lagen sind entweder in deutscher Sprache oder in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor-
zulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten we-
sentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache
vorzulegen. Verantwortlich für die Übersetzungen ist die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft; der Inhalt der ursprünglichen
Informationen muss richtig und vollständig wiedergeben
werden. Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 sind in einer in internationalen Finanzkreisen ge-
bräuchlichen Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt
und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht
vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache beider
Mitgliedstaaten übermittelt werden können.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeige-
verfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder
Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/
65/EG vorgesehen sind.

(4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-
anstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der
Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des
Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-
verzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu in-
formieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form
verfügbar sind. Die Bundesanstalt hat eine E-Mail-Adresse
anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen
sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt wer-
den müssen. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der
Übersendung die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Doku-
ments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.

(5) Werden Informationen über die Modalitäten der Ver-
marktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklassen, die

im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richt-
linie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, so teilt die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft diese Änderung der Bundes-
anstalt vor Umsetzung der Änderung in Textform mit.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/
EG und

4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
wesentlichen Anlegerinformationen.

Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über diese
Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, die
Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen
sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/
2010.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unter-
lagen sind entweder in deutscher Sprache oder in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor-
zulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten we-
sentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache
vorzulegen. Verantwortlich für die Übersetzungen ist die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft; der Inhalt der ursprünglichen
Informationen muss richtig und vollständig wiedergeben
werden. Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 sind in einer in internationalen Finanzkreisen ge-
bräuchlichen Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt
und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht
vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache beider
Mitgliedstaaten übermittelt werden können.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeige-
verfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder
Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/
65/EG vorgesehen sind.

(4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-
anstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der
Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des
Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-
verzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu in-
formieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form
verfügbar sind. Die Bundesanstalt hat eine E-Mail-Adresse
anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen
sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt wer-
den müssen. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der
Übersendung die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Doku-
ments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.

(5) Werden Informationen über die Modalitäten der Ver-
marktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklassen, die

im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richt-
linie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, so teilt die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft diese Änderung der Bundes-
anstalt vor Umsetzung der Änderung in Textform mit.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

§ 311
Untersagung und Einstellung des Vertriebs

von EU-OGAW
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen und

geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergrei-
fen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von An-
teilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn
1. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschrif-

ten des deutschen Rechts verstoßen,
2. die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die An-
teile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes ver-
stößt und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Ab-
satz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW mit und for-
dert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes
durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht beendet oder
erweisen sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als
unzulänglich, so ist die Bundesanstalt befugt,
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her-

kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ihrer
Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ab-
schnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 Unterab-
schnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen und geeigne-
ten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen,
einschließlich einer Untersagung des weiteren Vertriebs
von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW,

2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.

Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu er-
greifen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen er-
greift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder
Aktien dieses EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die
den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission
und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 er-
griffene Maßnahme zu unterrichten.

(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Untersagung
des Vertriebs mit. Sofern der Herkunftsmitgliedstaat dieses
EU-OGAW ein anderer ist als der Herkunftsmitgliedstaat der
verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, teilt die

Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft mit. Sie macht die Untersagung im Bundes-
anzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. Ent-
stehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 311
Untersagung und Einstellung des Vertriebs

von EU-OGAW
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen und

geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergrei-
fen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von An-
teilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn
1. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschrif-

ten des deutschen Rechts verstoßen,
2. die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die An-
teile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes ver-
stößt und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Ab-
satz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW mit und for-
dert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes
durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht beendet oder
erweisen sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als
unzulänglich, so ist die Bundesanstalt befugt,
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her-

kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ihrer
Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ab-
schnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 Unterab-
schnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen und geeigne-
ten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen,
einschließlich einer Untersagung des weiteren Vertriebs
von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW,

2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.

Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu er-
greifen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen er-
greift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder
Aktien dieses EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die
den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission
und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 er-
griffene Maßnahme zu unterrichten.

(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Untersagung
des Vertriebs mit. Sofern der Herkunftsmitgliedstaat dieses
EU-OGAW ein anderer ist als der Herkunftsmitgliedstaat der
verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, teilt die

Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft mit. Sie macht die Untersagung im Bundes-
anzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. Ent-
stehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach

Drucksache 17/13395 – 29

E n t w u r f

Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zu erstatten.

(5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
tes des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des
Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW mit, so
hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft dies unverzüglich
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffent-
lichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröf-
fentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die
Veröffentlichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft vornehmen. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
tes des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des
Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermögen des EU-
OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bun-
desanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entspre-
chend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänder-
ten Unterlagen dürfen erst nach der Unterrichtung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs un-
verzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies
der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröffentli-
chungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird, kann
die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft vornehmen.

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen
OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 312

Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, An-
teile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen
OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat
sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben ge-
mäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzei-
gen. Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht
vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der bei-
den Mitgliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in je-

weils geltender Fassung beizufügen:

1. die Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der
letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahres-
bericht,
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zu erstatten.

(5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
tes des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des
Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW mit, so
hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft dies unverzüglich
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffent-
lichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröf-
fentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die
Veröffentlichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft vornehmen. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
tes des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des
Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermögen des EU-
OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bun-
desanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entspre-
chend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänder-
ten Unterlagen dürfen erst nach der Unterrichtung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs un-
verzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies
der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröffentli-
chungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird, kann
die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft vornehmen.

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen
OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 312

Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, An-
teile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen
OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat
sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben ge-
mäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzei-
gen. Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht
vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der bei-
den Mitgliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in je-

weils geltender Fassung beizufügen:

1. die Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der
letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahres-
bericht,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügenden
Unterlagen sind entweder zu übersetzen

1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,

3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
akzeptierte Sprache oder

4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche
Sprache.

(3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnah-
mestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Verant-
wortlich für die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 über-
mittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben
und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen
als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der
Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstat-
tung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzu-
reichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach
Absatz 5 ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

(5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der voll-
ständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige
sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen inlän-
dischen OGAW handelt. Das Anzeigeschreiben und die
Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde,
dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaa-
ten gefasst werden. Die Bundesanstalt benachrichtigt die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung.
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Anteile oder Ak-
tien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahme-
staat auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, die Form
und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich
nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die
Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/
65/EG erfüllt sind.
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschrei-
ben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssys-
tem der Bundesanstalt zu übermitteln.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügenden
Unterlagen sind entweder zu übersetzen

1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,

3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
akzeptierte Sprache oder

4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche
Sprache.

(3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnah-
mestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Verant-
wortlich für die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 über-
mittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben
und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen
als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der
Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstat-
tung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzu-
reichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach
Absatz 5 ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

(5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der voll-
ständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige
sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen inlän-
dischen OGAW handelt. Das Anzeigeschreiben und die
Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde,
dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaa-
ten gefasst werden. Die Bundesanstalt benachrichtigt die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung.
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Anteile oder Ak-
tien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahme-
staat auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, die Form
und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich
nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die
Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/
65/EG erfüllt sind.
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschrei-
ben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssys-
tem der Bundesanstalt zu übermitteln.

Drucksache 17/13395 – 29

E n t w u r f

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und
Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 6 und über
die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 313

Veröffentlichungspflichten
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312
Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie deren Änderun-
gen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im
Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser
Internetseite zu gewähren.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröffentlich-
ten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand
zu halten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über
jede Änderung an den in § 312 genannten Unterlagen sowie
darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu
unterrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hierbei
entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Doku-
ments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.

(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1
Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung ge-
mäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010
oder für die vertriebenen Anteil- oder Aktienklassen ändern,
so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung
in Textform mitzuteilen.

A b s c h n i t t 3

A n z e i g e , E i n s t e l l u n g u n d U n t e r s a g u n g
d e s Ve r t r i e b s v o n A I F

§ 314

Untersagung des Vertriebs
(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundes-

anstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz der Anleger
geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ein-
schließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen
oder Aktien dieser Investmentvermögen, wenn
1. eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Vertrieb
von Anteilen oder Aktien an einem AIF erforderliche
Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet oder der Ver-
trieb vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesan-
stalt aufgenommen worden ist,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und
Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 6 und über
die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 313

Veröffentlichungspflichten
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die

EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312
Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie deren Änderun-
gen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im
Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser
Internetseite zu gewähren.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröffentlich-
ten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand
zu halten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über
jede Änderung an den in § 312 genannten Unterlagen sowie
darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu
unterrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hierbei
entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Doku-
ments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.

(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1
Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung ge-
mäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010
oder für die vertriebenen Anteil- oder Aktienklassen ändern,
so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung
in Textform mitzuteilen.

A b s c h n i t t 3

A n z e i g e , E i n s t e l l u n g u n d U n t e r s a g u n g
d e s Ve r t r i e b s v o n A I F

§ 314

Untersagung des Vertriebs
(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundes-

anstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz der Anleger
geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ein-
schließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen
oder Aktien dieser Investmentvermögen, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

2. die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrun-
gen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatan-
leger wirksam zu verhindern oder entsprechende Vor-
kehrungen nicht eingehalten werden,

3. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs
nach diesem Gesetz entfallen ist oder die der Bundes-
anstalt gegenüber nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer
7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3 oder § 330
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 übernommenen Pflichten
trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter
Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Per-
son erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6 oder Anord-
nungen nach § 302 Absatz 7 verstößt und die Verstöße
trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht einge-
stellt werden,

5. die Informations- und Veröffentlichungspflichten nach
§ 307 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 297
Absatz 4 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 7, 9
oder 10, den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder
§ 318 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

6. gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
wird,

7. bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein durch
rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich
gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines
Anlegers nicht erfüllt worden ist,

8. bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen die
Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesell-
schaftsvertrag verstoßen worden ist,

9. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-
schriften des deutschen Rechts verstoßen,

10. Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der Pflicht
zur Bekanntmachung des gesetzlichen Vertreters nach
§ 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz Mahnung nicht
erstattet werden oder eine Gebühr, die für die Prüfung
von nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen
zu entrichten ist, trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvestment-
vermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 an eine, meh-
rere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19
Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen, untersagen,
wenn weitere Anteile oder Aktien von Teilinvestmentver-
mögen desselben AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1
Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder nicht an
diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.

(3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersagung
im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattge-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs
nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder entfallen ist
oder die der Bundesanstalt gegenüber nach § 320
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 2 oder 3, § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder
§ 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 übernomme-
nen Pflichten trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 29

E n t w u r f

funden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
machung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft zu erstatten.

(4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF,
der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320, 329 oder 330
unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Ab-
satz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt, darf die
AIF-Verwaltungsgesellschaft die Absicht, die Anteile oder
Aktien dieses AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ver-
treiben, erst ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.

§ 315

Einstellung des Vertriebs von AIF

(1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb
von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach
§ 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anleger-
gruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein,
so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung
der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch
nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird.
Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb
von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber
einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1
Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei
Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Anga-
ben und Unterlagen zu berücksichtigen. Die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von An-
teilen oder Aktien an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF
unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies
der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch
nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

Unterabschnitt 1

Anzeigeverfahren für den Vertrieb
von Publikums-AIF, von EU-AIF oder

von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

§ 316

Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb

von inländischen Publikums-AIF im Inland

(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt

anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben
und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:

1. einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem angezeigten
Publikums-AIF enthält;
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 315

u n v e r ä n d e r t

(1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb
von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach
§ 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anleger-
gruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein,
so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung
der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch
nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird.
Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb
von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber
einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1
Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei
Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Anga-
ben und Unterlagen zu berücksichtigen. Die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von An-
teilen oder Aktien an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF
unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies
der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch
nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

Unterabschnitt 1

Anzeigeverfahren für den Vertrieb
von Publikums-AIF, von EU-AIF oder

von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

§ 316

Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb

von inländischen Publikums-AIF im Inland

(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt

anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben
und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

2. die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die zur
Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen und ge-
gebenenfalls die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag
des angezeigten AIF;

3. die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf die
von der Bundesanstalt gemäß den §§ 89, 69 Absatz 1 ge-
nehmigte Verwahrstelle des angezeigten AIF;

4. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerin-
formationen des angezeigten AIF;

5. alle weiteren für den Anleger verfügbaren Informationen
über den angezeigten AIF;

6. falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feeder-
fonds handelt, einen Verweis auf die von der Bundesan-
stalt genehmigten Anlagebedingungen des Masterfonds,
einen Verweis auf die von der Bundesanstalt gemäß § 87
in Verbindung mit § 69 genehmigte Verwahrstelle des
Masterfonds, den Verkaufsprospekt und die wesentlichen
Anlegerinformationen des Masterfonds sowie die An-
gabe, ob der Masterfonds im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes an Privatanleger vertrieben werden darf.

(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 über-
mittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Feh-
lende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt in-
nerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an
dem sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als
Ergänzungsanzeige an:

1. Eingang der Anzeige,

2. Genehmigung der Anlagebedingungen und

3. Genehmigung der Verwahrstelle.

Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 ge-
nannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundes-
anstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 3 ausgeschlos-
sen. Die Frist nach Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine er-
neute Anzeige ist jederzeit möglich.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der voll-
ständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Ge-
nehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle
teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben
nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beginnen kann. Die Bundesanstalt kann die Auf-
nahme des Vertriebs innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
untersagen, wenn sich aus den ihr im Anzeigeverfahren ein-
gereichten Unterlagen und Angaben ein Verstoß gegen die-
ses Gesetz ergibt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft entsprechende Beanstandungen der eingereichten
Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit,
wird die Frist unterbrochen und beginnt die in Satz 1 ge-
nannte Frist mit der Einreichung der geänderten Angaben

und Unterlagen erneut. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft kann ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung
nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes beginnen.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf die
von der Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Absatz 1 ge-
nehmigte Verwahrstelle des angezeigten AIF;

4. u n v e r ä n d e r t

5. entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der voll-
ständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Ge-
nehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle
teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben
nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beginnen kann. Die Bundesanstalt kann die Auf-
nahme des Vertriebs innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen der ein-
gereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von
Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt die in

Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der geänderten
Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden
Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF
im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen.

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

(4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten
Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft der Bundesanstalt diese Änderung schriftlich
mit und übermittelt der Bundesanstalt gegebenenfalls zeit-
gleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. Geplante Än-
derungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung
der Änderung mitzuteilen, ungeplante Änderungen unver-
züglich nach deren Eintreten. Sollte die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF
durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen,
so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durch-
führen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet der
Sätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen unvor-
hersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
des betreffenden AIF durch diese Änderung nunmehr gegen
dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle ge-
botenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrück-
lichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.

§ 317
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF

oder von ausländischen AIF an Privatanleger
(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF

durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatanleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn
1. der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres

gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffentlichen Auf-
sicht zum Schutz der Anleger unterliegen;

2. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer
nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt entsprechend den
§§ 9 und 10 bereit sind;

3. die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des
angezeigten AIF durch sie den Anforderungen der Richt-
linie 2011/61/EU entsprechen;
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ein
inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fach-
lich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten
Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft der Bundesanstalt diese Änderung schriftlich
mit und übermittelt der Bundesanstalt gegebenenfalls zeit-
gleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. Geplante Än-
derungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung
der Änderung mitzuteilen, ungeplante Änderungen unver-
züglich nach deren Eintreten. Sollte die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF
durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen,
so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durch-
führen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet der
Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvor-
hersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
des betreffenden AIF durch diese Änderung nunmehr gegen
dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle ge-
botenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrück-
lichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.

(5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wichti-
gen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit
in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines geschlosse-
nen inländischen Publikums-AIF enthaltenen Angaben,
die die Beurteilung des Investmentvermögens oder der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beeinflussen könn-
ten, so ist diese Änderung auch als Nachtrag zum Ver-
kaufsprospekt, der den Empfänger des Widerrufs be-
zeichnen sowie einen Hinweis, wo der Nachtrag zur
kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird, und an hervor-
gehobener Stelle auch eine Belehrung über das Wider-
rufsrecht enthalten muss, unverzüglich im Bundesanzei-
ger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt zu
bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu ver-
öffentlichen.

§ 317
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF

oder von ausländischen AIF an Privatanleger
(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF

durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatanleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 30

E n t w u r f

die hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-
Funktion entsprechend § 57 Absatz 3 Satz 3 wahrnehmen
zu können;

5. eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer
Weise sichert, die den Vorschriften der §§ 80 bis 90 ver-
gleichbar ist;

6. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inlän-
dische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über
welche von den Anlegern geleistete oder für sie be-
stimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zah-
lungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet,
so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an
das in § 83 Absatz 6 genannte Geldkonto oder an die
Anleger weitergeleitet werden;

7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag
a) bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162 und

gegebenenfalls
aa) bei mit Sonstigen Investmentvermögen ver-

gleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Absatz 3,
bb) bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF die

Angaben nach § 229,
cc) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleich-

baren AIF die Angaben nach § 256 Absatz 2
aufweisen,

b) bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach § 266
aufweisen,

c) Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die Einhal-
tung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213 oder den
§§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 oder
den §§ 230 bis 246, 252 bis 254, 258 bis 260 und bei
geschlossenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in
den §§ 261 bis 265 sicherstellen,

d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermögens-
gegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur
Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten
werden dürfen, es sei denn, es werden für den AIF Kre-
dite unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
den §§ 199, 221 Absatz 6, nach § 254 aufgenommen,
einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpa-
pierpensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanztermin-
kontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnli-
che Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen,

e) bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immobi-
lien-Investmentvermögen vorsehen, dass die Anleger
täglich die Auszahlung des auf den Anteil oder die
Aktie entfallenden Vermögensteils verlangen können,
es sei denn, sie sehen bei mit Sonstigen Invest-
mentvermögen vergleichbaren AIF Regelungen ent-
sprechend § 223 Absatz 1, bei mit Sonstigen Invest-

mentvermögen mit Anlagemöglichkeiten entspre-
chend § 222 Absatz 1 vergleichbaren AIF Regelungen
entsprechend § 223 Absatz 2 oder bei mit Dach-
Hedgefonds vergleichbaren AIF Regelungen entspre-
chend § 227 vor,
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag
a) bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162 und

gegebenenfalls
aa) bei mit Sonstigen Investmentvermögen ver-

gleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Absatz 2,
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

aufweisen,
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

f) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren
Investmentvermögen eine Regelung entsprechend
den §§ 255, 257 vorsehen,

g) bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anleger zu-
mindest am Ende der Laufzeit die Auszahlung des auf
den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögens-
teils verlangen können,

h) Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die Be-
wertung des AIF bei offenen AIF in einer den §§ 168
bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien-Sonderver-
mögen vergleichbaren AIF unter Berücksichtigung
der Sonderregelung in den §§ 248 bis 251 und bei ge-
schlossenen AIF in einer den §§ 271 und 272 entspre-
chenden Weise erfolgt,

i) vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung nach
Maßgabe des § 304 eingeschränkt ist und dass im Jah-
resbericht und gegebenenfalls in den Halbjahresbe-
richten die Angaben gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4
zu machen sind,

j) bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die Bil-
dung von Teilinvestmentvermögen und Master-Fee-
der-Konstruktionen ausgeschlossen ist;

8. die in § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10, in den §§ 299 bis
301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten Pflichten
zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie Interessierten oder des Anlegers ordnungsgemäß
erfüllt werden.
(2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen aus-

ländischen AIF handelt, der von einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Vertrieb nur
zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt
sind:
1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusam-

menarbeit zwischen der Bundesanstalt und den für die
Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem der
ausländische AIF und die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ihren Sitz haben; die Vereinbarungen
müssen
a) der Überwachung von Systemrisiken dienen,
b) im Einklang mit den internationalen Standards und

den Artikeln 113 bis 115 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 [Level-2-Richtlinie 2011/61/EU] stehen und

c) einen wirksamen Informationsaustausch gewährleis-
ten, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre in § 5
festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

2. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht auf
der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die
von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen
die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufge-
stellt wurde.

3. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der Bun-

desrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeich-
net, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Mus-
terabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht
und einen wirksamen Informationsaustausch in Steueran-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 30

E n t w u r f

gelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilatera-
ler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zusätz-

lich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenen-
falls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder-AIF zumindest
folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft

müssen denselben Herkunftsstaat haben wie der Feeder-
AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft,

2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag des Master-AIF müssen Regelungen ent-
halten, die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220,
221 und 222 sicherstellen,

3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft
müssen die Voraussetzungen der §§ 317 bis 319 erfüllen
und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 erfolgreich abge-
schlossen haben,

4. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feeder-AIF
müssen eine Bezeichnung des Master-AIF enthalten, in
dessen Anteile oder Aktien mindestens 85 Prozent des
Wertes des Feeder-AIF angelegt werden und gewährleis-
ten, dass die Anleger in einer Art und Weise geschützt
werden, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Be-
zug auf Master-Feeder-Konstruktionen im Bereich der
Publikumsinvestmentvermögen vergleichbar ist,

5. die in § 175 vorgesehenen Vereinbarungen wurden abge-
schlossen.

§ 318
Verkaufsprospekt und wesentliche

Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger

(1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des ausländi-
schen AIF muss mit einem Datum versehen sein und alle An-
gaben enthalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für
die Beurteilung der Anteile oder Aktien des EU-AIF oder
des ausländischen AIF von wesentlicher Bedeutung sind. Er
muss zumindest die in § 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten
Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt eines geschlosse-
nen AIF muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3
Nummer 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben entspre-
chend § 269 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 sowie
einen Hinweis enthalten, wie die Anteile oder Aktien über-
tragen werden können und gegebenenfalls einen Hinweis, in
welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist.
Der Verkaufsprospekt eines Feeder-AIF muss zusätzlich die
Angaben nach § 173 Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus
muss der Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländi-
schen AIF insbesondere Angaben enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe des

gezeichneten und eingezahlten Kapitals (Grund- oder
Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zu-

züglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des auslän-
dischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesellschaft, des
Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile oder Aktien
im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen hat
(Vertriebsgesellschaft), und der Verwahrstelle,
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 318
Verkaufsprospekt und wesentliche

Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsen-
tanten und der Zahlstellen,

3. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen
die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil oder die
Aktie entfallenden Vermögensteils verlangen können so-
wie über die für die Auszahlung zuständigen Stellen.

Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise
darauf enthalten, dass der EU-AIF oder der ausländische AIF
und seine Verwaltungsgesellschaft nicht einer staatlichen
Aufsicht durch die Bundesanstalt unterstehen. Die Bundes-
anstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere
Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der An-
nahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich
sind.

(2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen
AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen un-
terliegen, die denen von Dach-Hedgefonds nach § 225 Ab-
satz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben
entsprechend den in § 228 genannten Angaben enthalten.
Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF,
die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unter-
liegen, die denen von Sonstigen Sondervermögen nach den
§§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben entsprechend den in § 219 Absatz 1 genannten
Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik An-
forderungen unterliegen, die denen von Immobilien-Sonder-
vermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben entsprechend den Angaben nach § 256 Absatz 1
enthalten.

(3) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der Richtli-
nie 2003/71/EG einen Prospekt zu veröffentlichen haben,
bestimmen sich die in diesen Prospekt aufzunehmenden
Mindestangaben nach dem Wertpapierprospektgesetz und
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004. Enthält dieser Prospekt
zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben,
muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden.
Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizu-
fügen:

1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Nummer 3, dessen
Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf,
und

2. bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresberichts
länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahres-
bericht nach § 299 Absatz 1 Nummer 4.

(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche
Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU-AIF und
offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 5 und für
geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF
gilt § 270 entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerin-

formationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immo-
bilien-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderun-
gen nach § 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen
AIF, die Dach-Hedgefonds nach § 220 entsprechen, sind die
Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen
AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen un-
terliegen, die denen von Dach-Hedgefonds nach § 225 Ab-
satz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben
entsprechend den in § 228 genannten Angaben enthalten.
Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF,
die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unter-
liegen, die denen von Sonstigen Sondervermögen nach den
§§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten
Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik An-
forderungen unterliegen, die denen von Immobilien-Sonder-
vermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben entsprechend den Angaben nach § 256 Absatz 1
enthalten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizu-
fügen:

1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen
darf, und

2. bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresberichts
länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahres-
bericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche

Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU-AIF und
offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 5 und für
geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF
gilt § 270 entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerin-

formationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immo-
bilien-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderun-
gen nach § 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen
AIF, die Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die
Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 30

E n t w u r f

(6) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie Anga-
ben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind
auf dem neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen AIF mit
einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer
der Vertriebsphase.

§ 319
Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand

beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen
AIF an Privatanleger

(1) Der Repräsentant vertritt den EU-AIF oder ausländi-
schen AIF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ermäch-
tigt, für die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebs-
gesellschaft bestimmten Schriftstücke zu empfangen. Diese
Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen ausländi-
schen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-
triebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Anteilen oder Ak-
tien an EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Ge-
richt zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch
Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung
seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen. Entstehen der Bundesanstalt durch
die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, so sind ihr diese
Kosten zu erstatten.

§ 320
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile
oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an ei-
nem ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesan-
stalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende An-
gaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. bei der Anzeige

a) einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem
Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 ver-
wiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates oder ihres Re-
ferenzmitgliedstaates in einer in der internationalen
Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die AIF-
Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF
durch diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,

b) einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird, Angaben und Unterlagen entspre-
chend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13;
2. alle wesentlichen Angaben zum Repräsentanten, zur Ver-
wahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Bestätigungen
des Repräsentanten, der Verwahrstelle und der Zahlstelle
über die Übernahme dieser Funktionen; Angaben zur
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 319
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Repräsentant vertritt den EU-AIF oder ausländi-
schen AIF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ermäch-
tigt, für die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebs-
gesellschaft bestimmten Schriftstücke zu empfangen. Diese
Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen ausländi-
schen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-
triebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Anteilen oder Ak-
tien an EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Ge-
richt zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch
Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung
seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen. Entstehen der Bundesanstalt durch
die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, so sind ihr diese
Kosten zu erstatten.

§ 320
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile
oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an ei-
nem ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesan-
stalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende An-
gaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

Verwahrstelle sind nur insoweit erforderlich, als sie von
der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe a nicht
erfasst werden;

3. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesell-
schaftsvertrag des EU-AIF oder ausländischen AIF, sei-
nen Geschäftsplan, der auch die wesentlichen Angaben
zu seinen Organen enthält, sowie den Verkaufsprospekt
und die wesentliche Anlegerinformationen und alle wei-
teren für den Anleger verfügbaren Informationen über
den angezeigten AIF sowie wesentliche Angaben über
die für den Vertrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorgesehenen Vertriebsgesellschaften;

4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen des
§ 299 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen muss, und, wenn
der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate
zurückliegt und es sich nicht um einen geschlossenen
AIF handelt, auch der anschließende Halbjahresbericht,
der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Nummer 4
entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestä-
tigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;

5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres
nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)
der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungs-
vermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein muss;

6. Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des ange-
zeigten AIF;

7. die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, dass sie
sich verpflichtet,

a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwal-
tungsgesellschaft und den nach § 299 Absatz 1 Num-
mer 3 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens
sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie
für offene AIF zusätzlich den nach § 299 Absatz 1
Nummer 4 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht
spätestens drei Monate nach Ende jedes Geschäfts-
halbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der
Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk
eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;

b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen
von Umständen, die bei der Vertriebsanzeige ange-
geben worden sind oder die der Bescheinigung der
zuständigen Stelle nach Nummer 1 Buchstabe a zu-
grunde liegen, gemäß Absatz 3 zu unterrichten und
die Änderungsangaben nachzuweisen;

c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen;

d) auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz von Le-
verage auf den von der Bundesanstalt geforderten

Umfang zu beschränken oder einzustellen und

e) falls es sich um eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft handelt, gegenüber der Bundesanstalt die
Berichtspflichten nach § 35 zu erfüllen;
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen des
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechen muss, und,
wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht
Monate zurückliegt und es sich nicht um einen geschlos-
senen AIF handelt, auch der anschließende Halbjahresbe-
richt, der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit
dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers ver-
sehen sein;

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, dass sie
sich verpflichtet,

a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwal-
tungsgesellschaft und den nach § 299 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätes-
tens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres
sowie für offene AIF zusätzlich den nach § 299 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 zu veröffentlichenden Halb-
jahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jedes
Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresab-
schluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestäti-
gungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
e) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 30

E n t w u r f

8. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die An-
zeige;

9. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen
hervorgeht, dass der ausländische AIF und seine Ver-
waltungsgesellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz
haben, einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterliegen;

10. gegebenenfalls die nach § 175 erforderlichen Vereinba-
rungen für Master-Feeder-Strukturen.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Über-
setzung vorzulegen.

(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass
die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige
1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeit-

punkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen
wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
drei Monate,

2. einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 ver-
wiesen wird, sechs Monate

beträgt.
(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsge-

sellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen
AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die
Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der glei-
chen Art nicht erneut das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die an-
zeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben
versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige
keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen die in
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht ein-
gereicht werden und die in Absatz 2 Buchstabe b genannte
Frist beträgt drei Monate.

(4) § 316 Absatz 4 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4
Satz 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen un-
vorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffen-
den AIF durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Ge-
setz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen
Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersagung
des Vertriebs des betreffenden AIF.
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb

von AIF an semiprofessionelle Anleger
und professionelle Anleger im Inland
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Über-
setzung vorzulegen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen
AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die
Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der glei-
chen Art nicht erneut das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die an-
zeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben
versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige
keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen die in
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht ein-
gereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte
Frist beträgt drei Monate.

(4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss. Wird eine
geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1
bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehba-
ren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt, so er-
greift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen ein-
schließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des
betreffenden AIF. § 316 Absatz 5 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb

von AIF an semiprofessionelle Anleger
und professionelle Anleger im Inland

Drucksache 17/13395 – 30

E n t w u r f

§ 321
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungs-

gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anle-
ger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat
sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschrei-
ben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils gel-
tender Fassung enthalten:
1. einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF

sowie zu seinem Sitz enthält;
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesell-

schaftsvertrag des angezeigten AIF;
3. den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;
4. eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die

Anleger verfügbaren Informationen über den angezeig-
ten AIF;

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwal-
tungsgesellschaft, falls es sich bei dem angezeigten AIF
um einen Feeder-AIF handelt;

6. alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen
für jeden angezeigten AIF;

7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um
zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten
AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere
wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Er-
bringung von Wertpapierdienstleistungen für den ange-
zeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessionelle
oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes zu vertreiben beabsichtigt, ein Feeder-AIF, ist eine
Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der Master-AIF
ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. Andernfalls
richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt, auf den
in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und
vor diesem Zeitpunkt nach § 329.

(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 über-
mittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Feh-
lende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb einer
Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Mit
Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 ge-
nannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundes-
anstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlos-

sen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine er-
neute Anzeige ist jederzeit möglich.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der voll-
ständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundes-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 321
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anle-
ger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat
sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschrei-
ben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils gel-
tender Fassung enthalten:
1. einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF

sowie zu seinem Sitz enthält;
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesell-

schaftsvertrag des angezeigten AIF;
3. den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;
4. eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die

Anleger verfügbaren Informationen über den angezeig-
ten AIF;

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwal-
tungsgesellschaft, falls es sich bei dem angezeigten AIF
um einen Feeder-AIF handelt;

6. alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen
für jeden angezeigten AIF;

7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um
zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten
AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere
wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Er-
bringung von Wertpapierdienstleistungen für den ange-
zeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessionelle
oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes zu vertreiben beabsichtigt, ein Feeder-AIF, ist eine
Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der Master-AIF
ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. Andernfalls
richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt, auf den
in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und
vor diesem Zeitpunkt nach § 329.

(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 über-
mittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Feh-
lende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb einer
Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Mit
Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 ge-
nannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundes-
anstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlos-

sen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine er-
neute Anzeige ist jederzeit möglich.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der voll-
ständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundes-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 30

E n t w u r f

anstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese
mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an
semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann. Die Bundes-
anstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs
untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/
EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben
und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die in
Satz 1 genannte Frist unterbrochen und beginnt mit der Ein-
reichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der
entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des
angezeigten AIF an semiprofessionelle und professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen. Han-
delt es sich um einen EU-AIF, so teilt die Bundesanstalt zu-
dem den für den EU-AIF zuständigen Stellen mit, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bun-
desanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2
übermittelten Angaben schriftlich mit. Änderungen, die von
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind
mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung
mitzuteilen. Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach
ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die geplante Änderung
dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/
EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Ände-
rung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung
ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durchgeführt oder führt eine
durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Ände-
rung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt,
so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen ge-
mäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des
Vertriebs des betreffenden AIF.

§ 322

Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen

AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-
Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF
oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-

tungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an EU-Feeder-
AIF oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren jeweiliger
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

anstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese
mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an
semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann. Die
Bundesanstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des
Vertriebs untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie
2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft entsprechende Beanstandungen der eingereichten
Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit,
wird die in Satz 1 genannte Frist unterbrochen und beginnt mit
der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen er-
neut. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem
Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem
Vertrieb des angezeigten AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
ginnen. Handelt es sich um einen EU-AIF, so teilt die Bundes-
anstalt zudem den für den EU-AIF zuständigen Stellen mit,
dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Ver-
trieb von Anteilen oder Aktien des EU-AIF an professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bun-
desanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2
übermittelten Angaben schriftlich mit. Änderungen, die von
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind
mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung
mitzuteilen. Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach
ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die geplante Änderung
dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/
EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Ände-
rung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung
ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durchgeführt oder führt eine
durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Ände-
rung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt,
so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen ge-
mäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des
Vertriebs des betreffenden AIF.

§ 322

u n v e r ä n d e r t
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländi-
schen AIF und von Anteilen oder Aktien an EU-Feeder-AIF
oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren jeweiliger

Drucksache 17/13395 – 31

E n t w u r f

Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofes-
sionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
ist nur zulässig, wenn

1. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbehörden des
Drittstaates bestehen, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 8
zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewähr-
leistet ist, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre Auf-
gaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und
Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle
Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-
finanzierung“ aufgestellt wurde;

3. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinba-
rung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26
des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen
vollständig entspricht und einen wirksamen Informa-
tionsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls
einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteu-
erung, gewährleistet;

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Verwal-
tung eines ausländischen AIF abweichend von § 55 Ab-
satz 1 Nummer 1 alle in der Richtlinie 2011/61/EU für
diese AIF festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der
erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt § 321 Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
professionelle Anleger beginnen kann. Falls es sich um einen
EU-Feeder-AIF handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den
für den EU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat
zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des
EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes beginnen kann.
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bun-
desanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 über-
mittelten Angaben schriftlich mit. § 321 Absatz 4 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind zulässig, wenn sie
nicht dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofes-
sionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
ist nur zulässig, wenn

1. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbehörden des
Drittstaates bestehen, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 8
zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewähr-
leistet ist, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre Auf-
gaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und
Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle
Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-
finanzierung“ aufgestellt wurde;

3. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinba-
rung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26
des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen
vollständig entspricht und einen wirksamen Informa-
tionsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls
einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteu-
erung, gewährleistet;

4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Verwal-
tung eines ausländischen AIF abweichend von § 55 Ab-
satz 1 Nummer 1 alle in der Richtlinie 2011/61/EU für
diese AIF festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der
erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt § 321 Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
professionelle Anleger beginnen kann. Falls es sich um einen
EU-Feeder-AIF handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den
für den EU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat
zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des
EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes beginnen kann.
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bun-
desanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 über-
mittelten Angaben schriftlich mit. § 321 Absatz 4 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind zulässig, wenn sie
nicht dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

schaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie
2011/61/EU verstößt. Bei zulässigen Änderungen unterrich-
tet die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen
die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.

§ 323
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft

beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder
von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft

im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an
EU-AIF oder an inländischen Spezial-AIF an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die
Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes
übermittelt hat:
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-

nis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlage-
strategie sowie

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens ein-
schließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben
gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrun-
gen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben sein müs-
sen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt
sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.

(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach
Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der AIF im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so besteht ein Recht zum Ver-
trieb gemäß Satz 1 nur, wenn der Master-AIF ebenfalls ein
EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet wird. Die Bundesanstalt prüft,
ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam
zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1
Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.

(3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen
im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft über eine Änderung der Vorkehrungen nach § 321 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 unterrich-

tet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 weiterhin geeignet sind, um einen
Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die
Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht ge-
gen dieses Gesetz verstoßen.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

schaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie
2011/61/EU verstößt. Bei zulässigen Änderungen unterrich-
tet die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen
die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.

§ 323
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an
EU-AIF oder an inländischen Spezial-AIF an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die
Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes
übermittelt hat:
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-

nis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlage-
strategie sowie

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens ein-
schließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben
gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrun-
gen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben sein müs-
sen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt
sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.

(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach
Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der AIF im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so besteht ein Recht zum Ver-
trieb gemäß Satz 1 nur, wenn der Master-AIF ebenfalls ein
EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet wird. Die Bundesanstalt prüft,
ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam
zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1
Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.

(3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen
im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft über eine Änderung der Vorkehrungen nach § 321 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 unterrich-

tet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 weiterhin geeignet sind, um einen
Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die
Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht ge-
gen dieses Gesetz verstoßen.

Drucksache 17/13395 – 31

E n t w u r f

§ 324

Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF
oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-

Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF
oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwal-

tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland

(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländi-
schen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur
zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Vorausset-
zungen gegeben sind. Ist die Bundesanstalt nicht mit der Be-
urteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einver-
standen, kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in Absatz 1 Satz 1
genannten AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zu-
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft eine von ihr ausgestellte Bescheini-
gung über die Erlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer be-
stimmten Anlagestrategie sowie ein Anzeigeschreiben für
jeden AIF in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache übermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

(3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

§ 325

Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-

republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an

semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bun-
desrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt
eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an
einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen Spe-
zial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger

im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie
dies der Bundesanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 324

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländi-
schen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur
zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Vorausset-
zungen gegeben sind. Ist die Bundesanstalt nicht mit der Be-
urteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einver-
standen, kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in Absatz 1 Satz 1
genannten AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zu-
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft eine von ihr ausgestellte Bescheini-
gung über die Erlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer be-
stimmten Anlagestrategie sowie ein Anzeigeschreiben für
jeden AIF in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache übermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

(3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

§ 325

u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bun-
desrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt
eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an
einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen Spe-
zial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger

im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie
dies der Bundesanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland
beginnen kann und

3. bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bun-
desanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderun-
gen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF
oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.

§ 326
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-

republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
von ausländischen AIF an semiprofessionelle und

professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen

AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU die
Bundesrepublik Deutschland ist, ist nur zulässig, wenn die in
§ 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundes-
republik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine
Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an ei-
nem von ihr verwalteten ausländischen AIF im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt
anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“
„ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.

(3) § 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.

§ 327
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-

gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bun-
desrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Ver-

trieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an
semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37

Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
die Bundesrepublik Deutschland ist, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an EU-AIF oder in-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland
beginnen kann und

3. bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bun-
desanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderun-
gen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF
oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.

§ 326
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen
AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU die
Bundesrepublik Deutschland ist, ist nur zulässig, wenn die in
§ 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundes-
republik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine
Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an ei-
nem von ihr verwalteten ausländischen AIF im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt
anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“
„ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.

(3) § 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.

§ 327
u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37

Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
die Bundesrepublik Deutschland ist, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an EU-AIF oder in-

Drucksache 17/13395 – 31

E n t w u r f

ländische Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertrei-
ben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des
Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:

1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-
nis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten
Anlagestrategie und

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF

jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens ein-
schließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben
gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, die Vor-
kehrungen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben
sein müssen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat
genannt sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeig-
ten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.

(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständi-
gen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über die Übermitt-
lung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. § 323 Absatz 2 Satz 3
und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 328

Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die

Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten
Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland

(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
gliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/
EU ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Ist die Bundes-
anstalt nicht mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch die zustän-
dige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, kann die Bun-
desanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile
oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofessionelle
oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft die Bundes-
anstalt, ob die zuständige Stelle des Referenzmitgliedstaates

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes
übermittelt hat:

1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-
nis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsge-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ländische Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertrei-
ben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des
Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:

1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-
nis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten
Anlagestrategie und

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF

jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens ein-
schließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben
gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, die Vor-
kehrungen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben
sein müssen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat
genannt sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeig-
ten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.

(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständi-
gen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über die Übermitt-
lung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. § 323 Absatz 2 Satz
3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 328

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
gliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/
EU ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Ist die Bundes-
anstalt nicht mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch die zustän-
dige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, kann die Bun-
desanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile
oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofessionelle
oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft die Bundes-
anstalt, ob die zuständige Stelle des Referenzmitgliedstaates

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes
übermittelt hat:

1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaub-
nis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

sellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten
Anlagestrategie sowie

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. § 327 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 329
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim

beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inlän-
dischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren
jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer

AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
tet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer

EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-
Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen
AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger

a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Ver-
waltung des AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Anforderungen dieses Gesetzes mit
Ausnahme der §§ 80 bis 90 und die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF durch
diese die Anforderungen der von ihrem Herkunftsmit-
gliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU
erlassenen Vorschriften mit Ausnahme der in Arti-
kel 21 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Voraus-
setzungen erfüllt und

b) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft eine oder mehrere Stel-
len benannt hat, die sie nicht selbst ist und die die Auf-
gaben nach Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 der Richtlinie
2011/61/EU wahrnehmen, und sie diese Stelle oder
Stellen der Bundesanstalt oder der in ihrem Her-
kunftsmitgliedstaat zuständigen Stelle angezeigt hat;

2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF durch diese
den Anforderungen dieses Gesetzes oder den von ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie
2011/61/EU erlassenen Vorschriften entsprechen;

3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger oder
professionelle Anleger

a) bei einem ausländischen AIF geeignete, der Überwa-

chung der Systemrisiken dienende und im Einklang
mit den internationalen Standards und den Arti-
keln 113 bis 115 der Verordnung (EU) Nr. …/2013
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten
Anlagestrategie sowie

2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuch-
lichen Sprache. § 327 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 329
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim

beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inlän-
dischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren
jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer

AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
tet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle

und professionelle Anleger im Inland
(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 31

E n t w u r f

[Level-2-Verordnung gemäß Artikel 36 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU] stehende Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt
oder den zuständigen Stellen im Herkunftsmitglied-
staat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und den
zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem der aus-
ländische AIF seinen Sitz hat, bestehen, so dass ein
effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist,
der es der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen
im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ermöglicht, ihre in der Richtlinie 2011/
61/EU festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder
und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finan-
zielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Ter-
rorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privatanleger
zu verhindern.

Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwaltungsgesell-
schaft entsprechend einzuhalten.

(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder
Aktien an von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1
Satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofes-
sionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie
dies der Bundesanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Darüber hinaus sind der Anzeige folgende
Angaben und Dokumente beizufügen:
1. bei der Anzeige durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-

schaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres
Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internationalen
Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF
durch diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen und
gegebenenfalls, dass geeignete Vereinbarungen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a über die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen im
Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft und den zuständigen Stellen des Drittstaates, in
dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, bestehen; ist
nur ein Vertrieb an professionelle Anleger beabsichtigt,
muss sich die Bescheinigung nicht auf die gesamten in
Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anfor-
derungen erstrecken, sondern nur auf die in Artikel 21
Absatz 7, 8 und 9 genannten Voraussetzungen;

2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der den

Anforderungen des Artikeles 22 und gegebenenfalls

des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU entspre-
chen muss, spätestens sechs Monate nach Ende eines
jeden Geschäftsjahres einzureichen; der Jahresbericht
muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirt-
schaftsprüfers versehen sein;
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen
von Umständen, die bei der Vertriebsanzeige ange-
geben worden sind oder die der Bescheinigung der
zuständigen Stelle nach Nummer 1 zugrunde liegen,
zu unterrichten und die Änderungsangaben nach-
zuweisen;

c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen;

3. eine Erklärung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
dass sie sich entsprechend Nummer 2 Buchstabe b ver-
pflichtet;

4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die An-
zeige.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,

1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Master-AIF
und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben und Doku-
mente entsprechend
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder, sofern es sich bei der

Verwaltungsgesellschaft des Master-AIF um eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft handelt,
Angaben und Dokumente entsprechend § 22 Absatz 1
bis 9 und 13, und alle weiteren wesentlichen Angaben
über die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie

b) § 321 Absatz 1 Satz 2
beizufügen und

2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
oder 3 auch auf den Master-AIF und seine Verwaltungs-
gesellschaft erstrecken.
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-

zung oder in englischer Sprache vorzulegen. § 316 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist 30
Arbeitstage und für den Fall, dass der angezeigte AIF ein
Feeder-AIF ist,
1. dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen AIF-

Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zwei Monate,
2. dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Verwal-

tungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate
beträgt.

§ 330
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr
verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-

professionelle und professionelle Anleger im Inland

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten
ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle oder se-
miprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ist zulässig, wenn
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-
zung oder in englischer Sprache vorzulegen. § 321 Absatz 2
und Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“
„AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § 321 Ab-
satz 3 Satz 1 genannte Frist 30 Arbeitstage und für den Fall,
dass der angezeigte AIF ein Feeder-AIF ist,
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

beträgt.

§ 330
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr
verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-

professionelle und professionelle Anleger im Inland

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 31

E n t w u r f

1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft und

die Verwaltung des AIF durch die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des § 35
und gegebenenfalls der §§ 287 bis 292 entsprechen,

b) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft eine
oder mehrere Stellen benannt hat, die die Aufgaben
nach Artikel 21 Absatz 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/
EU wahrnehmen, die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt
und sie diese Stelle oder Stellen der Bundesanstalt
angezeigt hat und

c) die in § 307 Absatz 1 und Absatz 2 erste Alternative
in Verbindung mit § 297 Absatz 4 sowie § 308 vorge-
sehenen Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb
eines Anteils oder einer Aktie Interessierten ord-
nungsgemäß erfüllt werden;

2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Ver-
waltung des AIF durch diese den in diesem Gesetz umge-
setzten Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU ent-
sprechen;

3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger oder
professionelle Anleger
a) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

zwischen der Bundesanstalt und den zuständigen Stel-
len des Drittstaates, in dem die ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenen-
falls den zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem
der ausländische AIF seinen Sitz hat, und den zustän-
digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
AIF bestehen; die Vereinbarungen müssen
aa) der Überwachung der Systemrisiken dienen,
bb) im Einklang mit den internationalen Standards

und den Artikeln 113 bis 115 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 [Level-2-Verordnung gemäß
Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU]
stehen und

cc) einen effizienten Informationsaustausch gewähr-
leisten, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre
in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufga-
ben zu erfüllen;

b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat noch der Dritt-
staat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, auf
der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete
steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-
nahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-
finanzierung“ aufgestellt wurde;

c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privatanleger
zu verhindern.
Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwaltungsgesell-
schaft entsprechend einzuhalten.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten
ausländischen AIF oder EU-AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus
sind der Anzeige folgende Dokumente und Angaben beizu-
fügen:
1. alle wesentlichen Angaben über

a) die Verwaltungsgesellschaft des angezeigten AIF und
ihre Organe sowie

b) die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Angaben
entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 13;

2. eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der den

Anforderungen des Artikels 22 und gegebenenfalls
des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU entspre-
chen muss, spätestens sechs Monate nach Ende jedes
Geschäftsjahres einzureichen; der Jahresbericht muss
mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü-
fers versehen sein;

b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen
von Umständen, die bei der Vertriebsanzeige angege-
ben worden sind, zu unterrichten und die Änderungs-
angaben nachzuweisen;

c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen und gegenüber der Bundesanstalt die sich aus
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ergebenden Melde-
und Informationspflichten zu erfüllen;

3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zusätz-
lich die Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft;

4. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die An-
zeige.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,

1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Master-AIF
und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben und Doku-
mente
a) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sowie ent-

sprechend § 321 Absatz 1 Satz 2 und
b) bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger

aa) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in Be-
zug auf die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, sofern der Master-AIF von einer auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, oder
bb) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres
Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internati-
onalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

Verwaltung des Master-AIF durch diese der
Richtlinie 2011/61/EU entsprechen, sofern der
Master-AIF von einer EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft verwaltet wird,

beizufügen und
2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2

auch auf den Master AIF und seine Verwaltungsgesell-
schaft erstrecken.
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-

zung oder in englischer Sprache vorzulegen. § 316 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § 316 Ab-
satz 3 Satz 1 genannte Frist
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger,

a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-AIF
ist, zwei Monate,

b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-AIF
ist,
aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen

AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
drei Monate,

bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, vier
Monate,

2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-AIF

ist, vier Monate,
b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-AIF

ist,
aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen

AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf
Monate,

bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, acht
Monate

beträgt.
(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungs-

gesellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an semiprofes-
sionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
Absatz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei
der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht
erneut das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 der
Richtlinie 2011/61/EU, wenn die anzeigende AIF-Verwal-
tungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, dass in
Bezug auf die gemäß Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b und Nummer 3 gemachten Angaben seit der letzten
Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall sind

die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer
3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in Absatz 4
Nummer 2 genannten Fristen für den Vertrieb an semi-
professionelle Anleger verkürzen sich jeweils um zwei
Monate.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an semiprofessio-
nelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Ab-
satz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der
Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 der Richt-
linie 2011/61/EU, wenn die anzeigende AIF-Verwaltungs-
gesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, dass in Bezug
auf die gemäß Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 gemachten
Angaben seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt
sind. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1

und 3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in
Absatz 4 Nummer 2 genannten Fristen für den Vertrieb an
semiprofessionelle Anleger verkürzen sich jeweils um zwei
Monate.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 32

E n t w u r f

§ 330a
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtli-

nie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb
von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anle-

ger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die

von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle oder
professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ist zulässig, wenn
1. die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Her-

kunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmit-
gliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3
der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist
und

2. der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt
und gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist,
ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht
an höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-

schaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien an von
ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu ver-
treiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Der
Anzeige sind folgende Angaben und Dokumente beizufü-
gen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Her-

kunftsmitgliedstaats in einer in der internationalen
Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmit-
gliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat an-
zuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richt-
linie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist,

2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesanstalt
über alle wesentlichen Änderungen ihre Registrie-
rung betreffend zu unterrichten und die Änderungs-
angaben nachzuweisen,

3. der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen,

4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige.

Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-
zung oder in englischer Sprache vorzulegen.
(3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gegeben
sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 bei der
Bundesanstalt eingegangen ist. Auf Antrag der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt das Vor-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 330a
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,

die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten

Vertrieb von AIF an professionelle
und semiprofessionelle Anleger im Inland

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle oder
professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ist zulässig, wenn
1. die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Her-

kunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmit-
gliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3
der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist
und

2. der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wer-
den, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt und
gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist, eben-
falls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht an
höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,

die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien an von ihr
verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu ver-
treiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Der
Anzeige sind folgende Angaben und Dokumente beizufü-
gen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Her-

kunftsmitgliedstaats in einer in der internationalen
Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmit-
gliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat an-
zuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richt-
linie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist,

2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesanstalt
über alle wesentlichen Änderungen ihre Registrie-
rung betreffend zu unterrichten und die Änderungs-
angaben nachzuweisen,

3. der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen,

4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige.

Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-
zung oder in englischer Sprache vorzulegen.
(3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gegeben
sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 bei der
Bundesanstalt eingegangen ist. Auf Antrag der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt das Vor-

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

liegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1
und den Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz
2 zu bestätigen.

(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den
Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedin-
gungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/
EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a vertrieben
werden dürfen.

Unterabschnitt 3

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331

Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen
AIF an professionelle Anleger in anderen Mitglied-

staaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen AIF
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so
hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das An-
zeigeschreiben muss die in § 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten
Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung ent-
halten. Zusätzlich müssen in dem Schreiben Angaben zu den
Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht
und der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten
AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen, an-
gegeben werden. Ist der AIF im Sinne von Satz 1 ein Feeder-
AIF, so ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der
Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF
ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. Ist
dies nicht der Fall, so richtet sich das Anzeigeverfahren ab
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwie-
sen wird, nach § 332.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das An-
zeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der erforder-
lichen Angaben und Unterlagen über das Melde- und Ver-
öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der ein-
zureichenden Unterlagen nach Satz 1 und über die zuläs-
sigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

liegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1
und den Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 2
zu bestätigen.

(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den
Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedin-
gungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/
EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a vertrieben
werden dürfen.

Unterabschnitt 3

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331

Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen
AIF an professionelle Anleger in anderen Mitglied-

staaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 32

E n t w u r f

(3) § 321 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass nach Ablauf der in § 321 Absatz 2 Satz 4 ge-
nannten Frist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 4
ausgeschlossen ist.

(4) Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des an-
gezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie
2011/61/EU nicht entspricht oder künftig nicht entsprechen
wird, übermittelt die Bundesanstalt spätestens 20 Arbeits-
tage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen
nach Absatz 1 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der angezeigte
AIF an professionelle Anleger vertrieben werden soll. Die
Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung
über die Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrate-
gie bei. Die Vorkehrungen nach § 191 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 2 sind von der Bundesanstalt
nicht zu überprüfen.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft unverzüglich über den Versand der
Anzeigeunterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des
angezeigten AIF an professionelle Anleger in dem betreffen-
den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum beginnen. Falls es sich bei dem angezeigten AIF um
einen EU-AIF handelt, für den eine andere Stelle als die
Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem der angezeigte AIF an professio-
nelle Anleger vertrieben werden soll, zuständig ist, teilt die
Bundesanstalt zudem der für den EU-AIF zuständigen Stelle
mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
Vertrieb von Anteilen oder Aktien des EU-AIF an professio-
nelle Anleger im Aufnahmestaat der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft beginnen kann.

(6) Können die Anzeigeunterlagen nicht nach Absatz 4
Satz 1 an die zuständigen Stellen der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
mittelt werden, teilt die Bundesanstalt dies der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe inner-
halb der Frist von Absatz 4 Satz 1 mit. Hierdurch wird die
in Satz 1 genannte Frist unterbrochen und beginnt mit der
Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen er-
neut.

(7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei
zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt un-

verzüglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-
staates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über diese
Änderungen. Die Vorkehrungen nach § 191 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 2 sind von der Bundes-
anstalt nicht zu überprüfen.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des an-
gezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie
2011/61/EU nicht entspricht oder künftig nicht entsprechen
wird, übermittelt die Bundesanstalt spätestens 20 Arbeits-
tage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen
nach Absatz 1 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der angezeigte
AIF an professionelle Anleger vertrieben werden soll. Die
Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung
über die Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrate-
gie bei. Die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt
nicht zu überprüfen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei
zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt un-

verzüglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-
staates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über diese
Änderungen. Die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundes-
anstalt nicht zu überprüfen.

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

§ 332
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

schaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von
inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren
jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer

AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen
Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum durch eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies
der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben
muss die in § 322 Absatz 2 Satz 2 geforderten Angaben und
Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten.

(3) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden,
1. dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5

zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde mitteilt, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft beginnen kann,

2. dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung
nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benach-
richtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des
Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebe-
nen AIF betreffen.

§ 333
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-
republik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-

sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bun-
desrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 332
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen
Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum durch eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies
der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben
muss die in § 322 Absatz 2 Satz 2 geforderten Angaben und
Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten.

(3) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden,
1. dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5

zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde mitteilt, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft beginnen kann,

2. dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung
nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benach-
richtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des
Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebe-
nen AIF betreffen.

§ 333
u n v e r ä n d e r t
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bun-
desrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 32

E n t w u r f

eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an
einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so
hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das An-
zeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforderten
Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung ent-
halten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“
„ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.

(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben entspre-
chend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beginnen kann und

3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach
§ 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benachrich-
tigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des
Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertrie-
benen AIF betreffen.

§ 334
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-

Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb
von ausländischen AIF an professionelle Anleger

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nur
zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Anforderun-
gen erfüllt sind. Ist die zuständige Stelle des Aufnahme-
staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht
mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2
genannten Voraussetzungen durch die Bundesanstalt einver-
standen, kann sie die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die
Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundes-

anstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder
Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an
einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so
hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das An-
zeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforderten
Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung ent-
halten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“
„ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.

(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben entspre-
chend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beginnen kann und

3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach
§ 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benachrich-
tigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des
Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertrie-
benen AIF betreffen.

§ 334
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nur
zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Anforderun-
gen erfüllt sind. Ist die zuständige Stelle des Aufnahme-
staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht
mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2
genannten Voraussetzungen durch die Bundesanstalt einver-
standen, kann sie die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die
Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundes-

anstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder
Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-
che anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 331
Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen in je-
weils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.

(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und Ab-
satz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beginnen kann und

3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach
§ 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benachrichti-
gen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Ver-
triebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen
AIF betreffen.

§ 335
Bescheinigung der Bundesanstalt

Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt
die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vor-
schriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.

Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF

an semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 336
Verweise und Ersuchen nach Artikel 19

der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(1) Die näheren Bestimmungen zu den in § 322 Absatz 1

Nummer 1, § 324 Absatz 1 Satz 1, § 326 Absatz 1, § 328
Absatz 1 Satz 1, § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 332 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 334 Absatz 1 Satz 1 genannten Vereinba-
rungen über die Zusammenarbeit richten sich nach den Arti-
keln 113 bis 115 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung nach Artikel 35 Absatz 11, Artikel 40 Absatz 11
und Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU].

(2) Lehnt eine zuständige Stelle einen Antrag auf Infor-
mationsaustausch im Sinne der §§ 324, 328, 332 und 334

zwischen den zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates oder des Referenzmitgliedstaates und den zustän-
digen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-
che anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 331
Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen in je-
weils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.

(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und Ab-
satz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt zusätz-

lich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmemitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft beginnen kann und

3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach
§ 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benachrichti-
gen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Ver-
triebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen
AIF betreffen.

§ 335
Bescheinigung der Bundesanstalt

(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die
Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist,
eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

§ 336
Verweise und Ersuchen nach Artikel 19

der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(1) Die näheren Bestimmungen zu den in § 322 Absatz 1

Nummer 1, § 324 Absatz 1 Satz 1, § 326 Absatz 1, § 328
Absatz 1 Satz 1, § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 332 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 334 Absatz 1 Satz 1 genannten Vereinba-
rungen über die Zusammenarbeit richten sich nach den Arti-
keln 113 bis 115 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level-2-
Verordnung nach Artikel 35 Absatz 11, Artikel 40 Absatz 11
und Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU].

(2) Lehnt eine zuständige Stelle einen Antrag auf Infor-
mationsaustausch im Sinne der §§ 324, 328, 332 und 334

zwischen den zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates oder des Referenzmitgliedstaates und den zuständi-
gen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 32

E n t w u r f

ab, so können die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaa-
tes und des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(3) Schließt eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die
gemäß § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefor-
derte Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums ab, kann die Bundesanstalt
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds

§ 337
Europäische Risikokapitalfonds

(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1

Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 4 entsprechend sowie

2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Ver-
ordnung über Europäische Risikokapitalfonds].
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-

aussetzungen des Artikels 2 Absatz 1b der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 erfüllen und die Bezeichnung „[deutsche Ab-
kürzung]“, „EuVECA“, „Europäischer Risikokapitalfonds“
oder „European Venture Capital Fund“ weiter führen, ha-
ben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2
Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. …/2013 genannten
Artikel der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zu erfüllen.

Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

§ 338
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1

Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 4 entsprechend sowie

2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Ver-
ordnung über Europäische Sozialfonds].
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-

aussetzungen des Artikels 2 Absatz 1a der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 erfüllen und die Bezeichnung „EuFSU“, „Eu-

SEF“, „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“
oder „European Social Entrepreneurship Fund“ weiter füh-
ren, haben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Ar-
tikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. …/2013 genann-
ten Artikel der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zu erfüllen.
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ab, so können die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaa-
tes und des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

(3) Schließt eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die
gemäß § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefor-
derte Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums ab, kann die Bundesanstalt
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.

Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds

§ 337
Europäische Risikokapitalfonds

(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1

Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7 entsprechend
sowie

2. u n v e r ä n d e r t

(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-
aussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 erfüllen und die Bezeichnung
„EuVECA“ weiter führen, haben neben den Vorschriften
dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 genannten Artikel der Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 zu erfüllen.

Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

§ 338
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1

Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7 entsprechend so-
wie

2. u n v e r ä n d e r t

(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-
aussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 erfüllen und die Bezeichnung

„EuSEF“ weiter führen, haben neben den Vorschriften dieses
Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 genannten Artikel der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 zu erfüllen.

Drucksache 17/13395 – 32

E n t w u r f

Kapitel 7
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1

S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 339

Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt,

2. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder

3. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das
Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft betreibt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.

§ 340

Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 1, § 113
Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5
oder § 153 Absatz 5 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 93 Absatz 4 ein Gelddarlehen gewährt oder
eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3, den § 199, 221 Absatz 6,
§ 263 Absatz 1, § 284 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit auf-
nimmt,

4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 219
Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265 Satz 1
oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand verkauft,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 215 Absatz 2
Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 263 Absatz 2 oder § 274 Satz 1, zuwider-
handelt,

6. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 einen Leerverkauf durch-
führt oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 276 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-

fertig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 108 Absatz 3, zuwiderhandelt,
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 7
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1

S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 339

Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Geschäft einer
dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
treibt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 340

Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 218
Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265 Satz 1
oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand verkauft,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-

fertig

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 32

E n t w u r f

2. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
satz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort genannte
Unterlage oder einen Jahresbericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen
a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-

satz 5 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 8,
b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach Absatz 8, oder
c) § 49 Absatz 6 Satz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig erstattet,

5. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von
EU-AIF beginnt,

7. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet,
9. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung er-

richtet,
10. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von

EU-AIF beginnt,
11. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht rich-

tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

12. entgegen
a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,
b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 Absatz 1

Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 106 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halb-
jahresbericht, einen Zwischenbericht, einen Auf-
lösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht,

c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8, jeweils auch in
Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2,
einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen
Halbjahresfinanzbericht, einen Auflösungsbericht
oder einen Abwicklungsbericht oder
d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 158, auch in Verbindung
mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. entgegen
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 11 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 158, auch in Verbindung
mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht

Drucksache 17/13395 – 33

E n t w u r f

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt,

13. entgegen § 107 Absatz 1 oder 2 den Jahresbericht, den
Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den Ab-
wicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig bekannt macht,

14. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5, auch in Ver-
bindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 160 Ab-
satz 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-
anstalt einreicht oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig der Bundesanstalt zur Verfü-
gung stellt,

15. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1 oder
entgegen § 155 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

16. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Verbindung mit
§ 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedingungen dem
Verkaufsprospekt beifügt,

17. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anlagebedingun-
gen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig zugänglich macht,

18. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten
Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig zugänglich macht,

19. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen dem Publikum zugänglich macht,

20. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,

21. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 Absatz 6
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
sehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
satz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

23. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungs-
information übermittelt,

24. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungs-
information der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig einreicht,
25. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig zugänglich macht,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt,

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t
25. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

26. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Unterrich-
tung, Information oder Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

27. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine dort ge-
nannte Information oder Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2

oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
satz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1
Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 24c Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine
Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt jeder-
zeit Daten automatisiert abrufen kann,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1 oder
Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen dort
genannten Vermögensgegenstand wiederverwendet,

7. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Prozent
des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Master-
fonds anlegt,

8. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Masterfonds
anlegt,

9. entgegen
a) den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210

Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder 3, § 219
Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder § 225
Absatz 2 Satz 2 oder

b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261
Absatz 1

einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen dort
genannten Vermögensgegenstand investiert,

10. entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253 Ab-
satz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegen-
stand oder Betrag hält,

11. entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Absatz 3 in
Derivate investiert oder ein dort genanntes Geschäft
tätigt,
12. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotenzial
höchstens verdoppelt,
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2
oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
satz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1
Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 24c Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine
Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt jeder-
zeit Daten automatisiert abrufen kann,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1 oder
Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen dort
genannten Vermögensgegenstand wiederverwendet,

7. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Prozent
des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Master-
fonds anlegt,

8. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Masterfonds
anlegt,

9. entgegen
a) den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210

Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder 3, § 219
Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder § 225
Absatz 2 Satz 2 oder

b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261
Absatz 1

einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen dort
genannten Vermögensgegenstand investiert,

10. entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253 Ab-
satz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegen-
stand oder Betrag hält,

11. entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Absatz 3 in
Derivate investiert oder ein dort genanntes Geschäft
tätigt,
12. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotenzial
höchstens verdoppelt,

Drucksache 17/13395 – 33

E n t w u r f

13. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den §§ 207, 219
Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2
Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in
einen dort genannten Vermögensgegenstand anlegt,

14. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Wertpapiere überträgt,

15. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz oder
§ 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,

16. entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

17. entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
18. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass

der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt,

19. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Ab-
satz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungs-
pflicht zuwiderhandelt,

20. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten
Vermögensgegenstand erwirbt,

21. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt,
22. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisentermin-

kontrakt verkauft,
23. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils

auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort ge-
nannte Zielfonds anlegt,

24. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort
genannten Informationen vorliegen,

25. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht
sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem
dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unter-
liegen,

26. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermögens-
gegenstand veräußert,

27. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
Summer der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz
nicht übersteigt,

28. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
die genannte Verfügungsbeschränkung in das Grund-
buch oder ein dort genanntes Register eingetragen wird,

29. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort genannten
Vermögensgegenstand investiert oder

30. entgegen § 285 in einen dort genannten Vermögensge-
genstand investiert.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten

der Europäischen Union über Europäische Risikokapital-
fonds oder Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

13. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den §§ 207, 219
Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2
Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in
einen dort genannten Vermögensgegenstand anlegt,

14. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Wertpapiere überträgt,

15. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz oder
§ 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,

16. entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

17. entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
18. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass

der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt,

19. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Ab-
satz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungs-
pflicht zuwiderhandelt,

20. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten
Vermögensgegenstand erwirbt,

21. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt,
22. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisentermin-

kontrakt verkauft,
23. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils

auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort ge-
nannte Zielfonds anlegt,

24. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort
genannten Informationen vorliegen,

25. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht
sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem
dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unter-
liegen,

26. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermögens-
gegenstand veräußert,

27. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
Summer der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz
nicht übersteigt,

28. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
die genannte Verfügungsbeschränkung in das Grund-
buch oder ein dort genanntes Register eingetragen wird,

29. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort genannten
Vermögensgegenstand investiert oder

30. entgegen § 285 in einen dort genannten Vermögensge-
genstand investiert.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 3 Nummer 4, 6 und 8 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
desanstalt.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
päischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 geahn-
det werden können.

§ 341
Beteiligung der Bundesanstalt

und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-

streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen bedeutend
beteiligte Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesell-
schaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder
Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter
oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zu-
sammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, fer-
ner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Gegen-
stand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der
Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-

tragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Be-

gründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen
fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Num-
mern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorge-
nommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle
unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der
Bundesanstalt geboten sind.

(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Ge-
genstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt
bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu un-
terrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungs-
zwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft,
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu
hören.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be-
kannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb einer Ver-

waltungsgesellschaft, extern verwalteten Investmentgesell-
schaft oder Verwahrstelle hindeuten und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Ge-
richt, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbe-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 341
u n v e r ä n d e r t

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen bedeutend
beteiligte Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesell-
schaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder
Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter
oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zu-
sammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, fer-
ner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Gegen-
stand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der
Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-

tragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Be-

gründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen
fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Num-
mern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorge-
nommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle
unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der
Bundesanstalt geboten sind.

(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Ge-
genstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt
bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu un-
terrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungs-
zwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft,
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu
hören.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be-
kannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb einer Ver-

waltungsgesellschaft, extern verwalteten Investmentgesell-
schaft oder Verwahrstelle hindeuten und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Ge-
richt, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbe-

Drucksache 17/13395 – 33

E n t w u r f

hörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für
die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.

(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu
gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 342
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren;

Verordnungsermächtigung
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaup-

teter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bun-
desanstalt einlegen.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt
sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammen-
hang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungs-
stelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzu-
richten ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechts-
weg zu beschreiten.

(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Strei-
tigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte
betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9
und 19 gelten entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten
des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die
Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außer-
gerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Ver-
fahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten
und muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch han-

delt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches

Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertun-
gen vorbringen können, und

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit
der Informationen gewährleisten, von denen sie im

Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unterneh-
men, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-
schlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen und
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

hörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für
die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.

(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu
gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 342
u n v e r ä n d e r t

(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaup-
teter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bun-
desanstalt einlegen.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt
sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammen-
hang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungs-
stelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzu-
richten ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechts-
weg zu beschreiten.

(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Strei-
tigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte
betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9
und 19 gelten entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten
des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die
Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außer-
gerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Ver-
fahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten
und muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch han-

delt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches

Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertun-
gen vorbringen können, und

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit
der Informationen gewährleisten, von denen sie im

Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unterneh-
men, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-
schlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels ent-
halten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsauf-
gaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private
Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßi-
ger erledigt werden können. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

A b s c h n i t t 2
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343
Übergangsvorschriften für inländische
und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem
22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechts-
vorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. Sie haben vor
Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1 erfüllen, die Registrierung nach § 44
Absatz 1 zu beantragen.

(2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem
22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des § 54
verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen, um den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses
Gesetzes nachzukommen. Die Angaben gemäß § 54 sind
unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis im Herkunfts-
mitgliedstaat, spätestens bis zum 31. Dezember 2014 der
Bundesanstalt zu übermitteln.

(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor
dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausübt, darf
bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung der Erlaubnis
nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach den Vorschriften
dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Erfordernisses der
Erlaubnis, verwalten und im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertreiben, wenn sie bei Publikums-AIF zusammen mit
dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach
§ 163 oder § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der
Vertriebsanzeige nach § 321
1. im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014 den

Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 einreicht, auf

den bereits eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag
auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist oder die ver-
bindliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt abgibt,
innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen An-
trag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen,
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels ent-
halten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsauf-
gaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private
Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßi-
ger erledigt werden können. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

A b s c h n i t t 2
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343
Übergangsvorschriften für inländische
und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem
22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechts-
vorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. Sie haben vor
Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1
erfüllen, die Registrierung nach § 44 zu beantragen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 33

E n t w u r f

2. im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar 2015
auf den eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag
auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist.

Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet § 163
Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. In dem Verkaufsprospekt
und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 164
oder § 268 sind die Anleger drucktechnisch herausgestellt
an hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer
unterlassenen Antragstellung oder Erlaubnisversagung hin-
zuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen
der Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF im
Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli 2013
aufgelegt wird.

(4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im Sinne
dieses Abschnittes, in dem mindestens ein Anleger durch
den unbedingten und unbefristeten Abschluss des auf die
Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten schuld-
rechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine
Aktie des AIF gezeichnet hat.

(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4
erfüllen noch binnen der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Frist einen Erlaubnisantrag stellen oder denen die Erlaubnis
gemäß § 23 versagt wurde, können mit Zustimmung von An-
legern, die mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten,
die Abwicklung des inländischen AIF binnen drei Monaten
nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder nach
Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden, dass sie die
Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
übertragen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit er-
klärt. Die Bundesanstalt kann im öffentlichen Interesse be-
stimmen, dass die Verwaltung des AIF auf eine AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den
§§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der Verwal-
tung bereit erklärt, übergeht. Die Verwaltung von inländi-
schen Spezial-AIF kann auch auf EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaften übertragen werden, für welche die erfor-
derlichen Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.

(6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
Absatzes 2, für die nicht binnen der in Absatz 2 Satz 2 vor-
gesehenen Frist die Angaben gemäß § 54 übermittelt wur-
den, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Übertragung binnen drei Monaten nach Ablauf der in Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Frist erfolgen kann. Für EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inlän-
dische Publikums-AIF verwalten, und für ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 in-
ländische AIF verwalten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Übertragung innerhalb von 15 Monaten
nach dem 21. Juli 2013 erfolgen kann.

§ 344
Übergangsvorschriften für ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften

Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden,
auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4,
4a, 4b oder Absatz 5 erfüllen noch binnen der in Absatz 1
Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnisantrag stellen oder
denen die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wurde, können mit
Zustimmung von Anlegern, die mehr als 50 Prozent der An-
teile des AIF halten, die Abwicklung des inländischen AIF
binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Frist oder nach Versagung der Erlaubnis dadurch ab-
wenden, dass sie die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft übertragen, die über eine Erlaubnis
nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der
Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann im öffent-
lichen Interesse bestimmen, dass die Verwaltung des AIF auf
eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Er-
laubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Über-
nahme der Verwaltung bereit erklärt, übergeht. Die Verwal-
tung von inländischen Spezial-AIF kann auch auf EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaften übertragen werden, für welche
die erforderlichen Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 344
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

Unterabschnitt 2

Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für
AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten

§ 345

Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten,

die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7
Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung oder als Investmentaktiengesell-
schaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und

2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor dem
22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt und
deren Anlagebedingungen gemäß den §§ 43, 43a des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung genehmigt wurden,

hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung
dieser inländischen offenen Publikums-AIF an die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes anzupassen; die geänderten Anlagebe-
dingungen müssen spätestens am 21. Juli 2014 in Kraft tre-
ten. Die für die Anpassung erforderlichen Änderungen der
Anlagebedingungen müssen nur dann von der Bundesanstalt
genehmigt werden, wenn es sich bei diesen Änderungen
nicht um rein redaktionelle Änderungen auf Grund der An-
passungen an die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz han-
delt. Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Änderun-
gen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vorgenommen
werden. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen gilt
nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4 Satz 1,
6 und 7 mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1
genannte Frist zwei Monate ab Einreichung des Antrags auf
Genehmigung der Anlagebedingungen beträgt. Auf rein re-
daktionelle Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne
des Satzes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die
Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttreten
§ 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz entsprechend;
die redaktionell angepassten Anlagebedingungen sind bei
der Bundesanstalt einzureichen. Der Antrag auf Genehmi-
gung der Änderungen der Anlagebedingungen oder, falls ein
solcher nach Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell an-
gepassten Anlagebedingungen dürfen nicht nach dem Er-
laubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht
werden. Wird der Antrag auf Genehmigung der Änderungen
der Anlagebedingungen oder werden, falls ein solcher nach
Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell angepassten An-
lagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 ein-
gereicht, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei
der Einreichung verbindlich gegenüber der Bundesanstalt er-

klären, spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Er-
laubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt
ist unverzüglich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungen der Anlagebedingungen zu informieren. Bis
zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2

Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für
AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten

§ 345

Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten,

die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

(1) u n v e r ä n d e r t

hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung
dieser inländischen offenen Publikums-AIF an die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes anzupassen; die geänderten Anlagebe-
dingungen müssen spätestens am 21. Juli 2014 in Kraft tre-
ten. Die für die Anpassung erforderlichen Änderungen der
Anlagebedingungen müssen nur dann von der Bundesanstalt
genehmigt werden, wenn es sich bei diesen Änderungen
nicht um rein redaktionelle Änderungen auf Grund der An-
passungen an die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz han-
delt. Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Änderun-
gen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vorgenommen
werden. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen gilt
nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4 Satz 1,
6 und 7 mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1
genannte Frist zwei Monate ab Einreichung des Antrags auf
Genehmigung der Anlagebedingungen beträgt. Auf rein re-
daktionelle Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne
des Satzes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die
Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttreten
§ 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz entsprechend;
die redaktionell angepassten Anlagebedingungen sind bei
der Bundesanstalt einzureichen. Der Antrag auf Genehmi-
gung der Änderungen der Anlagebedingungen oder, falls ein
solcher nach Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell an-
gepassten Anlagebedingungen dürfen nicht nach dem Er-
laubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht
werden. Wird der Antrag auf Genehmigung der Änderungen
der Anlagebedingungen oder werden, falls ein solcher nach
Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell angepassten An-
lagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 ein-
gereicht, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei
der Einreichung verbindlich gegenüber der Bundesanstalt er-

klären, spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Er-
laubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt
ist unverzüglich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungen der Anlagebedingungen zu informieren. Bis
zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen

Drucksache 17/13395 – 33

E n t w u r f

der verwalteten inländischen offenen Publikums-AIF im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2, spätestens jedoch bis zum
21. Juli 2014, sind für diese AIF die für entsprechende
Publikums-AIF geltenden Vorschriften des Investmentgeset-
zes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sowie die Vorschriften dieses
Gesetzes betreffend die für Umstellung auf das neue Recht
erforderlichen Anträge, Verwaltungsverfahren und Be-
scheide sowie die Übergangsvorschriften nach diesem Ge-
setz bleiben unberührt. Ab Inkrafttreten der geänderten An-
lagebedingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014,
sind auf die inländischen offenen Publikums-AIF die Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 bei
der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des
21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Vorschriften des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung weiter. Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend. Soweit
sich aus Absatz 1 Satz 9 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang
des Erlaubnisantrags nach § 22, spätestens jedoch ab dem
22. Juli 2014, dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Ver-
waltung und den Vertrieb von Publikums-AIF im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes und so lange der Erlaubnisantrag, der bis zum 21. Juli
2014 einzureichen ist, noch nicht beschieden wurde, das Er-
fordernis der Erlaubnis durch den noch nicht beschiedenen
vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird. Haben die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Er-
laubnis gemäß § 22 gestellt, ist § 343 Absatz 5 anzuwenden.

(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7
Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis als
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung verfügt und

2. inländische offene Spezial-AIF verwaltet, die vor dem
22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wur-
den,

hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung
dieser inländischen offenen Spezial-AIF spätestens bis zum
21. Juli 2014 an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen
und zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 ein-
zureichen. Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 2 gelten ent-
sprechend.

(4) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 die Voraussetzungen des § 2 Ab-
satz 4, gelten für sie und die von ihr verwalteten inländischen

offenen Spezial-AIF im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 bis zum
Eingang des Antrags auf Registrierung nach § 44 bei der
Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum 21. Juli 2014, die
Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung weiter. Die Übergangsvorschriften,
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der verwalteten inländischen offenen Publikums-AIF im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2, spätestens jedoch bis zum
21. Juli 2014, sind für diese AIF die für entsprechende
Publikums-AIF geltenden Vorschriften des Investmentgeset-
zes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sowie die Vorschriften dieses
Gesetzes betreffend die für Umstellung auf das neue Recht
erforderlichen Anträge, Verwaltungsverfahren und Be-
scheide sowie die Übergangsvorschriften nach diesem Ge-
setz bleiben unberührt. Ab Inkrafttreten der geänderten An-
lagebedingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014,
sind auf die inländischen offenen Publikums-AIF die Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

die Vorschriften zur Registrierung sowie die Befugnisse der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Ab
dem Eingang des Antrags auf Registrierung bei der Bundes-
anstalt, spätestens ab dem 22. Juli 2014, sind die für diese
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Beantragt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 gemäß
§ 22 die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF, muss sie diejeni-
gen Angaben und Unterlagen, die sie bereits bei dem Erlaub-
nisantrag nach § 7 Absatz 1 oder § 97 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
oder im Rahmen der Umstellung ihrer Investmentvermögen
auf dieses Gesetz vorgelegt hat, nicht erneut vorlegen, sofern
diese Angaben und Unterlagen weiterhin aktuell sind.

(6) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländische of-
fene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes nach den Vorschriften des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter vertreiben.
Das Vertriebsrecht nach Satz 1 endet,
1. wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,
2. wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 versagt

hat,
3. mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-

gungen gemäß Absatz 2,
4. spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offenen
Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern die Än-
derungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2 früher in
Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Änderungen der An-
lagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu dem früheren der
beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolg-
reich durchlaufen hat. § 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzei-
geverfahren im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzu-
wenden, dass
1. die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,
2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag

gemäß § 22 eingereicht werden muss,
3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Erlaub-

nisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Er-
fordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bun-
desanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen
vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.

Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf erst
nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und nach Inkrafttre-
ten der Änderungen der Anlagebedingungen fortgesetzt wer-
den. In dem Zeitraum, in dem das Erfordernis der Erlaubnis
nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten,

aber noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird,
sind in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anleger-
informationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an
hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer Erlaub-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländische of-
fene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes nach den Vorschriften des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter vertreiben.
Das Vertriebsrecht nach Satz 1 endet,
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
gungen gemäß Absatz 1,

4. u n v e r ä n d e r t
Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offenen
Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern die Än-
derungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2 früher in
Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Änderungen der An-
lagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu dem früheren der
beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolg-
reich durchlaufen hat. § 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzei-
geverfahren im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzu-
wenden, dass
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf erst
nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und nach Inkrafttre-
ten der Änderungen der Anlagebedingungen fortgesetzt wer-
den. In dem Zeitraum, in dem das Erfordernis der Erlaubnis
nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten,

aber noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird,
sind in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anleger-
informationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an
hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer Erlaub-

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

nisversagung hinzuweisen. Das Vertriebsrecht erlischt, wenn
die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wird.

(7) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von ihr
verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle oder
semiprofessionelle Anleger gilt Absatz 6 entsprechend mit
der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des § 316 der § 321
und an die Stelle von inländischen offenen Publikums-AIF
inländische offene Spezial-AIF treten.

(8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1 des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung oder nach § 7 Absatz 1 des Auslandsinvestmentgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb von Anteilen
oder Aktien eines von ihr verwalteten AIF berechtigt sind
und diese auch nach dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigen, müssen
1. in Bezug auf

a) EU-AIF und
b) ausländische AIF,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger
vertrieben werden, eine Anzeige nach § 320 an die Bun-
desanstalt übermitteln,

2. in Bezug auf
a) ausländische AIF und
b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF keine EU-AIF

oder inländischen AIF sind, die von einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft verwaltet werden,

und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft an professionelle oder semipro-
fessionelle Anleger vertrieben werden, eine Anzeige
nach § 329 an die Bundesanstalt übermitteln,

3. in Bezug auf
a) EU-AIF und
b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF ein EU-AIF oder

inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird,

und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle oder
semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, über die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Anzeige nach § 323
übermitteln,

4. in Bezug auf

a) ausländische AIF und
b) EU-AIF,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nisversagung hinzuweisen. Das Vertriebsrecht erlischt, wenn
die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wird.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1 des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung oder nach § 7 Absatz 1 des Auslandsinvestmentgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb von Anteilen
oder Aktien eines von ihr verwalteten AIF berechtigt sind
und diese auch nach dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigen, müssen
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. in Bezug auf

a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 34

E n t w u r f

oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, eine
Anzeige nach § 330 an die Bundesanstalt übermitteln.

Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne von
Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nach den Vertriebsvorschriften
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung vertreiben. Das Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spä-
testens am 21. Juli 2014. Wird kein weiterer Vertrieb des AIF
im Sinne von Satz 1 beabsichtigt, gilt § 315 entsprechend. Eine
neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit möglich.

(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf ihre
EU-AIF oder ausländischen AIF nach dem 21. Juli 2014
Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die zwar nach dem
Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung nicht als öffentlicher Vertrieb galten, nach diesem Ge-
setz aber als Vertrieb anzusehen sind, haben, gegebenenfalls
über die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates,
eine Anzeige nach den §§ 320, 323, 329 oder 330 zu über-
mitteln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(10) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Vertrieb eines ab dem 22. Juli 2013 der Anzeigepflicht
nach § 331 unterfallenden AIF an professionelle Anleger be-
rechtigt sind, dürfen diesen nach dem 21. Juli 2014 dort nicht
mehr vertreiben, es sei denn, sie haben ein neues Vertriebs-
recht nach § 331 Absatz 5 Satz 2 erhalten. Abweichende Fris-
ten in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF bisher zum Vertrieb
an professionelle Anleger zugelassen war, bleiben unberührt.
Die Fristen nach § 331 Absatz 3 und 4 beginnen zu laufen, so-
bald die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft eine Erlaubnis gemäß § 22 erteilt hat und die Änderun-
gen der Anlagebedingungen in Kraft getreten sind.

(11) Für Verwahrstellen von inländischen offenen
Publikums-AIF ist keine erneute Genehmigung nach § 69
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 87, erforderlich,
wenn deren Auswahl bereits nach § 21 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
genehmigt worden ist.

(12) Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen
eines AIF durch die Bundesanstalt nach dem Investment-
gesetz gerichtet ist und der vor dem 21. Juli 2013 bei der
Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des

21. Juli 2013 noch nicht genehmigt war, gilt als am 22. Juli
2013 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedin-
gungen nach diesem Gesetz. Sofern nach diesem Gesetz er-
forderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bun-
desanstalt diese nachzufordern.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, eine
Anzeige nach § 330 an die Bundesanstalt übermitteln,

5. in Bezug auf AIF, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt, an professionelle oder semi-
professionelle Anleger vertrieben werden, eine An-
zeige nach § 330a an die Bundesanstalt übermitteln.

Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne von
Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nach den Vertriebsvorschriften
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung vertreiben. Das Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spä-
testens am 21. Juli 2014. Wird kein weiterer Vertrieb des AIF
im Sinne von Satz 1 beabsichtigt, gilt § 315 entsprechend. Eine
neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit möglich.

(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf ihre
EU-AIF oder ausländischen AIF nach dem 21. Juli 2014
Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die zwar nach dem
Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung nicht als öffentlicher Vertrieb galten, nach diesem Ge-
setz aber als Vertrieb anzusehen sind, haben, gegebenenfalls
über die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates,
eine Anzeige nach den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a zu
übermitteln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

§ 346

Besondere Übergangsvorschriften
für Immobilien-Sondervermögen

(1) Für Anleger, die am 21. Juli 2013 Anteile an Immo-
bilien-Sondervermögen in einem Wertpapierdepot auf ihren
Namen hinterlegt haben, gelten im Hinblick auf diese An-
teile nicht die Mindesthaltefrist gemäß § 255 Absatz 3 und
die Rückgabefrist für Anteilsrückgaben gemäß § 255 Ab-
satz 4, soweit die Anteilsrückgaben 30 000 Euro pro Kalen-
derhalbjahr für einen Anleger nicht übersteigen. Anleger
können verlangen, dass die Rücknahme von Anteilen gemäß
Satz 1 weiterhin entsprechend den am 21. Juli 2013 gelten-
den Vertragsbedingungen erfolgt.

(2) Für Immobilien-Sondervermögen, bei denen der An-
leger die Rücknahme der Anteile nach Absatz 1 Satz 2 häu-
figer als alle drei Monate verlangen kann, ist § 251 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Wert der Vermögensgegen-
stände im Sinne von § 231 Absatz 1 sowie § 234 innerhalb
eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln und anzu-
setzen ist. Abweichend von Satz 1 ist der Wert stets erneut zu
ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert
auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfak-
toren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die tragenden
Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in den Anlage-
bedingungen des Immobilien-Sondervermögens festzulegen,
dass die Rücknahme dieser Anteile weiterhin entsprechend
der Regelung der am 21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedin-
gungen erfolgt.

(4) Für Immobilien-Sondervermögen, bei denen der An-
leger die Anteilrücknahme nach Absatz 1 Satz 2 börsentäg-
lich verlangen kann, ist § 253 Absatz 1 Satz 2 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass ein Betrag, der mindestens 5 Prozent
des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für die
Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.

(5) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen die An-
gaben im Verkaufsprospekt nach § 256 Absatz 1 Nummer 1
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen
Hinweis darauf enthalten, dass der Anleger die Rücknahme
dieser Anteile und die Auszahlung des Anteilswertes ent-
sprechend der Regelung der am 21. Juli 2013 geltenden Ver-
tragsbedingungen verlangen kann.

(6) Für Immobilien-Sondervermögen, bei denen der Anle-
ger die Anteilrücknahme nach Absatz 1 Satz 2 häufiger als
alle drei Monate verlangen kann, gilt § 257 Absatz 4 Satz 2
mit der Maßgabe, dass ein erneuter Fristlauf nach § 257
Absatz 1 bis 3 auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme
binnen drei Monaten erneut aussetzt.

(7) Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Vertrags-

bedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Invest-
mentgesetz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung
erworben haben, gilt die Frist des § 255 Absatz 3 als einge-
halten. Aussetzungen, nach denen die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 346

Besondere Übergangsvorschriften
für Immobilien-Sondervermögen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Anleger, die nach dem 21. Juli 2013 Anteile eines
Immobilien-Sondervermögens erworben haben, gilt
§ 255 Absatz 3 und 4 ungeachtet dessen, ob die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedingungen des
Immobilien-Sondervermögens bereits nach § 345 an die
Vorschriften dieses Gesetzes angepasst hat. Der Ver-
kaufsprospekt muss einen ausdrücklichen, drucktech-
nisch hervorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass
§ 255 Absatz 3 und 4 abweichend von den am 21. Juli
2013 geltenden Vertragsbedingungen für Anteile, die
nach dem 21. Juli 2013 erworben werden, gilt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

(4) u n v e r ä n d e r t

(6) entfällt

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 34

E n t w u r f

oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten
für die Zwecke des § 257 Absatz 4 Satz 1 nicht als Ausset-
zungen. Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-
Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die
Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung ausgesetzt ist, dürfen die §§ 37, 78, 80, 80c, 80d
und 81 des Investmentgesetzes in der bis zum 7. April 2011
geltenden Fassung noch bis zu dem Tag, der sechs Monate
nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile liegt,
und müssen die §§ 258, 259 erst ab dem Tag, der auf den Tag
sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgt,
angewendet werden.

(8) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-
Sondervermögen dürfen die §§ 80a, 91 Absatz 3 Nummer 3
und Absatz 4 Satz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum
7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember
2014 weiter angewendet werden. Auf die am 1. Juli 2011
bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 82 Ab-
satz 3 Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 des Investment-
gesetzes in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch
bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.

§ 347

Besondere Übergangsvorschriften
für Altersvorsorge-Sondervermögen

(1) Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343
Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten der Än-
derungen der Anlagebedingungen zusätzlich zu den in § 345
Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften § 87 Absatz 2
sowie die §§ 88 bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchsta-
be b des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung entsprechend. Die in § 345 Absatz 1 Satz 11
genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Publi-
kums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, soweit sich aus § 87
Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90 und 99 Absatz 3 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
nichts anderes ergibt.

(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge-Son-
dervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nicht mehr auf-
gelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 werden.

§ 348

Besondere Übergangsvorschriften
für Gemischte Sondervermögen und Gemischte

Investmentaktiengesellschaften

Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Investmen-
taktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den
§§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem

Zeitpunkt

1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 66
bis 82 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung,
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 347

u n v e r ä n d e r t

(1) Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343
Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten der Än-
derungen der Anlagebedingungen zusätzlich zu den in § 345
Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften § 87 Absatz 2
sowie die §§ 88 bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchsta-
be b des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung entsprechend. Die in § 345 Absatz 1 Satz 11
genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Publi-
kums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, soweit sich aus § 87
Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90 und 99 Absatz 3 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
nichts anderes ergibt.

(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge-Son-
dervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nicht mehr auf-
gelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 werden.

§ 348

Besondere Übergangsvorschriften
für Gemischte Sondervermögen und Gemischte

Investmentaktiengesellschaften

Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Investmen-
taktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den
§§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem

Zeitpunkt

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung,

3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung
eine dem § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung vergleichbare Anlage-
form vorsieht oder

4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 2 oder 3 vergleich-
baren EU-AIF oder ausländischen AIF

unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Anga-
ben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit § 113 Absatz 3
und 4 Satz 2 und 3, den §§ 85, 117 Absatz 1 Satz 2 sowie
§ 118 Satz des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung erworben haben, dürfen diese ge-
haltenen Anteile oder Aktien abweichend von § 219 auch
nach dem 21. Juli 2013 weiter halten. Auf die Verwaltung
von Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben,
die Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermögens
des Gemischten Investmentvermögens in Anteile an Immo-
bilien-Sondervermögen in Form von Publikumsinvestment-
vermögen sowie in Anteile an vergleichbaren EU-AIF oder
ausländischen AIF anzulegen, ist § 255 Absatz 3 und 4 an-
zuwenden, solange die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 weiter gehalten werden. Im Übrigen gelten für
diese Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Sat-
zes 1 die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der
Übergangsvorschriften.

§ 349
Besondere Übergangsvorschriften

für Sonstige Sondervermögen
und Sonstige Investmentaktiengesellschaften

Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Investment-
aktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den
§§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem
Zeitpunkt
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66 des

Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung,

2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung,

3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung
eine dem § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung vergleichbare Anlage-
form vorsieht,

4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder

5. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert

der Beteiligungen ermittelt werden kann,

unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Anga-
ben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen ge-
mäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Anga-
ben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und
4 Satz 2 und 3, in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Satz 2,
in Verbindung mit § 118 Satz 2 sowie § 85 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung er-
worben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien
abweichend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter
halten. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentver-
mögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 4, deren Ver-
tragsbedingungen es erlauben, die Mittel zu mehr als 50 Pro-
zent des Wertes des Vermögens des Gemischten Investment-
vermögens in Anteile an Immobilien-Sondervermögen in
Form von Publikumsinvestmentvermögen sowie in Anteile
an vergleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzu-
legen, ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die
Anteile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter gehal-
ten werden. Im Übrigen gelten für diese Gemischten Invest-
mentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften dieses
Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.

§ 349
u n v e r ä n d e r t

Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Investment-
aktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den
§§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem
Zeitpunkt
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66 des

Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung,

2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung,

3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung
eine dem § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21.
Juli 2013 geltenden Fassung vergleichbare Anlageform
vorsieht,

4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder

5. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert

der Beteiligungen ermittelt werden kann,

unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Anga-
ben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen ge-
mäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 34

E n t w u r f

Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3 und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1,
§ 117 Absatz 1 Satz 2 sowie § 118 Satz 2 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erwor-
ben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Be-
teiligungen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli
2013 weiter halten. Im Übrigen gelten für die Sonstigen
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.

§ 350
Besondere Übergangsvorschriften

für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
(1) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach

§ 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis
als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung verfügt und

2. Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften
mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im
Sinne des § 343 Absatz 4 wurden, an Privatanleger ver-
trieben werden durften und deren Anlagebedingungen
gemäß den §§ 43, 43a des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden,

gilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass in § 345 Absatz 1 Satz 11 an die Stelle des Begriffs
„Publikums-AIF“ der Begriff „Spezial-AIF“ tritt und ein
Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der Anteile oder
Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr
zulässig ist, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt.
Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten
werden, gelten abweichend von § 345 Absatz 1 Satz 11 ab
Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen die
§§ 112, 116 und 118 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend, sofern sie
Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit
zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung betref-
fen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch Privatanleger ist
ausgeschlossen. Solange Anteile oder Aktien von Privat-
anlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ 162, 163
und 297, soweit sich diese Vorschriften auf Anleger bezie-
hen, und die §§ 300, 301, 305 und 306 im Hinblick auf die-
jenigen Privatanleger, die noch Anteile oder Aktien halten.

(2) Werden Anteile oder Aktien von inländischen offenen
Spezial-AIF im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
von § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verwaltet werden, von
Privatanlegern gehalten, die diese Anteile oder Aktien vor
dem 22. Juli 2013 erworben haben, so dürfen diese Privatan-

leger diese vor dem 22. Juli 2013 erworbenen Anteile oder
Aktien auch nach dem 22. Juli 2013 weiter halten, bis sie
diese Anteile oder Aktien zurückgeben, ohne dass sich die
Qualifikation des Investmentvermögens als inländischer
Spezial-AIF nach § 1 Absatz 6 ändert.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3 und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1,
§ 117 Absatz 1 Satz 2 sowie § 118 Satz 2 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erwor-
ben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Be-
teiligungen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli
2013 weiter halten. Im Übrigen gelten für die Sonstigen
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.

§ 350
u n v e r ä n d e r t

(1) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach

§ 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis
als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung verfügt und

2. Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften
mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im
Sinne des § 343 Absatz 4 wurden, an Privatanleger ver-
trieben werden durften und deren Anlagebedingungen
gemäß den §§ 43, 43a des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden,

gilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass in § 345 Absatz 1 Satz 11 an die Stelle des Begriffs
„Publikums-AIF“ der Begriff „Spezial-AIF“ tritt und ein
Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der Anteile oder
Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr
zulässig ist, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt.
Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten
werden, gelten abweichend von § 345 Absatz 1 Satz 11 ab
Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen die
§§ 112, 116 und 118 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend, sofern sie
Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit
zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung betref-
fen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch Privatanleger ist
ausgeschlossen. Solange Anteile oder Aktien von Privat-
anlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ 162, 163
und 297, soweit sich diese Vorschriften auf Anleger bezie-
hen, und die §§ 300, 301, 305 und 306 im Hinblick auf die-
jenigen Privatanleger, die noch Anteile oder Aktien halten.

(2) Werden Anteile oder Aktien von inländischen offenen
Spezial-AIF im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
von § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verwaltet werden, von
Privatanlegern gehalten, die diese Anteile oder Aktien vor
dem 22. Juli 2013 erworben haben, so dürfen diese Privatan-

leger diese vor dem 22. Juli 2013 erworbenen Anteile oder
Aktien auch nach dem 22. Juli 2013 weiter halten, bis sie
diese Anteile oder Aktien zurückgeben, ohne dass sich die
Qualifikation des Investmentvermögens als inländischer
Spezial-AIF nach § 1 Absatz 6 ändert.

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

§ 351

Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die
nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes

1. nicht über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder eine Erlaubnis als
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung verfügt und

2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor dem
22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wur-
den,

hat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschafts-
verträge dieser inländischen offenen Publikums-AIF an die
Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen; die geänderten
Anlagebedingungen müssen spätestens am 21. Juli 2014 in
Kraft treten. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen
gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4.
Der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf
nicht nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundes-
anstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Geneh-
migung der Änderungen der Anlagebedingungen vor dem
Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft bei der Einreichung verbind-
lich gegenüber der Bundesanstalt erklären, spätestens bis
zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20
und 22 zu stellen. Ab Inkrafttreten der Anlagebedingungen,
spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014, finden auf diese
inländischen offenen Publikums-AIF die für sie nach diesem
Gesetz geltenden Vorschriften Anwendung. Die §§ 1 und 2
sowie die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die für
Umstellung auf das neue Recht erforderlichen Anträge, Ver-
waltungsverfahren und Bescheide sowie die Übergangsvor-
schriften nach diesem Gesetz bleiben bis zu dem in Satz 5
genannten Zeitpunkt unberührt.

(2) Soweit sich aus Absatz 1 Satz 5 nichts anderes ergibt,
ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 bei der Bun-
desanstalt dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass im
Hinblick auf die Verwaltung und den Vertrieb von Publi-
kums-AIF im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes und solange der Erlaubnisantrag, der
bis zum 21. Juli 2014 einzureichen ist, noch nicht beschieden
wurde, das Erfordernis der Erlaubnis durch den noch nicht
beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf von ihr verwaltete
inländische offene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 weiter im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 316 erforder-
liche Anzeige vertreiben. Für das Ende des Vertriebsrechts
nach Satz 1 und die Voraussetzungen für einen Vertrieb nach
dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 351

Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die
nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 34

E n t w u r f

jedenfalls spätestens nach dem 21. Juli 2014, gilt § 345
Absatz 6 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für inländische offene Spe-
zial-AIF entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Antrags auf Genehmigung der Anlagebedingungen die
Anlagebedingungen, an die Stelle des Verweises auf § 316
der Verweis auf § 321 und an die Stelle von Publikums-AIF
Spezial-AIF treten.

(5) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
1. offene EU-AIF oder offene ausländische AIF verwalten,

die keine ausländischen Investmentvermögen im Sinne
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung sind und im Inland vor dem 22. Juli 2013
vertrieben werden durften und

2. ab dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben oder ausüben
lassen, die nach diesem Gesetz als Vertrieb eines Invest-
mentvermögens anzusehen sind,

übermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach den §§ 320,
323, 329 oder 330. § 345 Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wörter
„nach den Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ die Wörter
„nach den Vertriebsvorschriften, die für diese Investment-
vermögen vor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren“ treten.

§ 352
Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der

Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstan-
den sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis
zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften

für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene
AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 353
Besondere Übergangsvorschriften

für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene
AIF verwalten, und für geschlossene AIF

(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften aus-
schließlich geschlossene AIF verwalten, die nach dem
21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie
solche AIF weiterhin verwalten, ohne dass sie die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes einhalten müssen oder eine Erlaubnis
oder Registrierung nach diesem Gesetz benötigen.
(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis
oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie
2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mit-
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

übermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach den §§ 320,
323, 329, 330 oder 330a. § 345 Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wörter
„nach den Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ die Wörter
„nach den Vertriebsvorschriften, die für diese Investment-
vermögen vor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren“ treten.

§ 352
Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der

Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstan-
den sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis
zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Sind dem Käufer die wesentlichen Anlageinformationen
oder der Verkaufsprospekt nach dem Investmentgesetz
zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente
§ 127 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften

für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene
AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 353
Besondere Übergangsvorschriften

für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene
AIF verwalten, und für geschlossene AIF

(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor
dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach
dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, kön-
nen sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis
oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 34

E n t w u r f

gliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich
geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem
21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können
sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses
Gesetzes einhalten zu müssen.

(3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften aus-
schließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungs-
frist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU
ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spä-
testens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche
AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Geset-
zes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenen-
falls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten
oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz
benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen
geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten
der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum
aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft,
durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwal-
ten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen
ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab
Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundes-
anstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen
AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 148, 158
bis 160, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274,
286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354
entsprechend. Satz 1 ist auf die Verwaltung von inländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem
22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013
Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden.

(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllen und die ge-
schlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungs-
frist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem
21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind ab Eingang des Registrie-
rungsantrags gemäß § 44 bei der Bundesanstalt für die Ver-
waltung dieser geschlossenen inländischen AIF abweichend
von § 2 Absatz 5 Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44
bis 48, 80 bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271,
272, 339 bis 343, 353 und 354 entsprechend anzuwenden; da-
bei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26 bis 28 ge-
forderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem die Art, der Umfang
und die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und der von der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden.
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ge-
schlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli
2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem
22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 erfüllen und
die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeich-
nungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach
dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des
Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die
Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die
§§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung
mit § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz 2, § 160 Absatz 4,
§ 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 286 bis
292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entspre-
chend. Satz 1 ist auf die Verwaltung von inländischen
geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem
22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013
Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 34

E n t w u r f

Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlosse-
nen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwal-
tungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder ge-
schlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor
dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren
Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist,
gilt § 351 Absatz 5 entsprechend.

(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes
ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.

(8) Die §§ 53, 54, 316, 320, 321, 323 und 329 bis 331 sind
nicht anzuwenden auf den Vertrieb von Anteilen oder Aktien
an inländischen AIF oder EU-AIF, die Gegenstand eines
laufenden öffentlichen Angebots unter Verwendung eines
Prospektes sind, der vor dem 22. Juli 2013 im Einklang mit
dem geltenden Prospektrecht erstellt und veröffentlicht
wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

§ 354
Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang
mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22. Juli 2014.

Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für

OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW

§ 355
Übergangsvorschriften

für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
(1) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern

verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 17 Absatz 1 und § 20
Absatz 2 aufgeführten Geschäfte betreiben und die eine
Erlaubnis nach § 7 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder eine Erlaubnis als
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
erhalten haben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb; die Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder § 113
gilt insoweit als erteilt.

(2) Die Anlagebedingungen für inländische OGAW, die
vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4
wurden, sind an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupas-
sen. Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Änderun-
gen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vorgenommen
werden. Die Änderungen müssen nicht genehmigt werden,
sofern diese Anlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2
und § 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und Anpassun-
gen lediglich auf Grund von Anpassungen an die Begriff-

lichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller Natur sind. So-
fern eine Genehmigung der Anlagebedingungen nach Satz 3
nicht erforderlich ist, haben die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
die Anlagebedingungen redaktionell bis zum 31. Dezember
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die §§ 53, 54, 316, 320, 321, 323 und 329 bis 331 sind
nicht anzuwenden auf den Vertrieb von Anteilen oder Aktien
an inländischen AIF oder EU-AIF, die Gegenstand eines
laufenden öffentlichen Angebots unter Verwendung eines
Prospektes sind, der vor dem 22. Juli 2013 gemäß dem
Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie 2003/71/
EG erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Pros-
pekt Gültigkeit hat.

§ 354
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

§ 355
Übergangsvorschriften

für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
(1) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern

verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 17 Absatz 1 und § 20
Absatz 2 aufgeführten Geschäfte betreiben und die eine
Erlaubnis nach § 7 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder eine Erlaubnis als
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
erhalten haben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb; die Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder § 113
gilt insoweit als erteilt.

(2) Die Anlagebedingungen für inländische OGAW, die
vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4
wurden, sind an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupas-
sen. Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Änderun-
gen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vorgenommen
werden. Die Änderungen müssen nicht genehmigt werden,
sofern diese Anlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2
und § 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und Anpassun-
gen lediglich auf Grund von Anpassungen an die Begriff-

lichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller Natur sind. So-
fern eine Genehmigung der Anlagebedingungen nach Satz 3
nicht erforderlich ist, haben die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
die Anlagebedingungen redaktionell bis zum 31. Dezember

Drucksache 17/13395 – 35

E n t w u r f

2014 an die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2 und 7
gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die Anlagebedin-
gungen an die Anforderungen nach den §§ 200 bis 203 ange-
passt werden, bedürfen diese Änderungen der Genehmi-
gung; die Anpassungen sind innerhalb von sechs Monaten ab
dem 22. Juli 2013 vorzunehmen. Für die Genehmigung der
Anlagebedingungen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in
Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und dass
Absatz 2 Satz 5, 6 und 10, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 5
keine Anwendung finden. Zudem haben die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaften zeitgleich mit den Anlagebedingungen jeweils
die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufs-
prospekt an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und
diese Unterlagen jeweils gemeinsam unverzüglich nach erst-
maliger Verwendung bei der Bundesanstalt einzureichen.
Bedürfen die Änderungen der Anlagebedingungen keiner
Genehmigung durch die Bundesanstalt, haben die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und die EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaften zeitgleich die redaktionell angepass-
ten Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingun-
gen der inländischen OGAW, die von einer OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 verwaltet werden,
gelten für diese inländischen OGAW die auf inländische
OGAW anwendbaren Vorschriften des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Ab In-
krafttreten der geänderten Anlagebedingungen finden auf
diese inländischen OGAW die auf inländische OGAW nach
diesem Gesetz anwendbaren Vorschriften Anwendung.

(3) Die Verwahrstelle von bereits aufgelegten inländi-
schen OGAW bedarf keiner Genehmigung, sofern sie bereits
nach § 21 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurde.

(4) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes über die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige nach § 132
Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung oder nach § 15c Absatz 1 des Auslands-
investmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Fassung erstattet haben und zum öffentlichen Ver-
trieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 310
übermitteln; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf ihre
EU-OGAW nach dem 21. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben
oder ausüben lassen, die nach dem Investmentgesetz in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nicht als öffent-
licher Vertrieb galten, nach diesem Gesetz aber als Vertrieb
anzusehen sind, übermitteln bis zum 21. Juli 2014 über die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
OGAW eine Anzeige nach § 310.

Artikel 2
Änderung des Investmentgesetzes
In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes vom

15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2014 an die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2 und 7
gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die Anlagebedin-
gungen an die Anforderungen nach den §§ 200 bis 203 ange-
passt werden, bedürfen diese Änderungen der Genehmi-
gung; die Anpassungen sind innerhalb von sechs Monaten ab
dem 22. Juli 2013 vorzunehmen. Für die Genehmigung der
Anlagebedingungen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in
Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und dass
Absatz 2 Satz 5, 6 und 10, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 5
keine Anwendung finden. Zudem haben die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaften zeitgleich mit den Anlagebedingungen jeweils
die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufs-
prospekt an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und
diese Unterlagen jeweils gemeinsam unverzüglich nach erst-
maliger Verwendung bei der Bundesanstalt einzureichen.
Bedürfen die Änderungen der Anlagebedingungen keiner
Genehmigung durch die Bundesanstalt, haben die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und die EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaften zeitgleich die redaktionell angepass-
ten Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingun-
gen der inländischen OGAW, die von einer OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 verwaltet werden,
gelten für diese inländischen OGAW die auf inländische
OGAW anwendbaren Vorschriften des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Ab In-
krafttreten der geänderten Anlagebedingungen finden auf
diese inländischen OGAW die auf inländische OGAW nach
diesem Gesetz anwendbaren Vorschriften Anwendung.

(3) Die Verwahrstelle von bereits aufgelegten inländi-
schen OGAW bedarf keiner Genehmigung, sofern sie bereits
nach § 21 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurde.

(4) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes über die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige nach § 132
Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung oder nach § 15c Absatz 1 des Auslands-
investmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Fassung erstattet haben und zum öffentlichen Ver-
trieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 310
übermitteln; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf ihre
EU-OGAW nach dem 21. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben
oder ausüben lassen, die nach dem Investmentgesetz in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nicht als öffent-
licher Vertrieb galten, nach diesem Gesetz aber als Vertrieb
anzusehen sind, übermitteln bis zum 21. Juli 2014 über die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
OGAW eine Anzeige nach § 310.

Artikel 2
Änderung des Investmentgesetzes
In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes vom

15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

S. 174) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4
sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und
Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak-
tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.

Artikel 2

Aufhebung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I

S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Mus-
terverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2182) werden die Wörter „sowie dem Investmentgesetz“
durch die Wörter „ , dem Investmentgesetz in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlage-
gesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des Invest-

mentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung oder § 305 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ eingefügt.

2. In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter „Kapi-
talanlagegesellschaft oder einer ausländischen Invest-
mentgesellschaft“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, einer EU-Verwaltungsgesellschaft
oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft“
ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

S. 174) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4
sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und
Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak-
tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.

Artikel 2a

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des Invest-

mentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs“ eingefügt.

2. In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter „An-
teilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-
geben werden,“ durch die Wörter „Anteilen an offenen
Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 5

unverändert

Drucksache 17/13395 – 35

E n t w u r f

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern
„§ 126 des Investmentgesetzes“ die Wörter „oder § 305
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.

2. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz
oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmi-
gung vorgesehen ist.“

Artikel 6

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „inländi-
scher Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktien-
gesellschaften nach“ durch die Wörter „von Kapitalver-
waltungsgesellschaften und extern verwalteten Invest-
mentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,“
ersetzt.

2. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen oder
Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im
Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren
ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9
des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil,
aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
§ 36 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „zu An-
teilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im
Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs
oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ver-
gleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr
als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen,
deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes“ er-
setzt.

3. § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
wird wie folgt gefasst:

„Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch
sonstige juristische Personen des Privatrechts oder
unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein,
ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2
Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare aus-
ländische Investmentvermögen oder als Sondervermögen
aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen An-
lagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagege-
setzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen
oder ausländische Investmentvermögen, die den als Son-
dervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-

AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des
Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind.“

4. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter „Antei-
len oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermö-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen oder
Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im
Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren
ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9
des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil,
aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
§ 36 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „zu An-
teilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im
Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs
oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ver-
gleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr
als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen,
deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t
4. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter „Antei-
len oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermö-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

gen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder ver-
gleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn
des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem
zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren
Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1
Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlage-
aktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-
vermögen oder vergleichbaren ausländischen Invest-
mentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgeglie-
dert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168,
278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des
Investmentgesetzes“ ersetzt.

5. In § 341b Absatz 2 wird das Wort „Investmentanteile“
durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentver-
mögen“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Nach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird folgender Dreiunddreißigster Abschnitt
eingefügt:

„Dreiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz

Artikel 71
(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26,

§ 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Num-
mer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genomme-
nen Bestimmungen des Investmentgesetzes sind die bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.

(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2,
§ 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-Umsetzungs-
gesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzu-
wenden. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts-
jahre, die vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.“

Artikel 8

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012
(BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder ver-
gleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn
des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem
zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren
Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1
Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlage-
aktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-
vermögen oder vergleichbaren ausländischen Invest-
mentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgeglie-
dert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168,
278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Nach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird folgender Dreiunddreißigster Abschnitt
eingefügt:

„Dreiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz

Artikel 71
(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26,

§ 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Num-
mer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genomme-
nen Bestimmungen des Investmentgesetzes sind die bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.

(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2,
§ 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-Umsetzungs-
gesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzu-
wenden. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts-
jahre, die vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.“

Artikel 8

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012
(BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Drucksache 17/13395 – 35

E n t w u r f

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpapiere
im Sinne des Absatzes 1,“ die Wörter „Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs,“ eingefügt.

2. § 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapitalanlage-
gesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder
ausländischen Investmentgesellschaften“ durch die
Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern
verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwal-
tungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaften“ ersetzt.

b) Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen, die
von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft
oder Kapitalanlagegesellschaften, Investmentak-
tiengesellschaften oder ausländischen Invest-
mentgesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a
des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder
auf ausländische Investmentanteile, die nach dem
Investmentgesetz öffentlich vertrieben“ werden
durch die Wörter „Anteile oder Aktien von in-
ländischen Investmentvermögen, die von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben wer-
den, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Ab-
satz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, die für den
in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehe-
nen Zeitraum noch fortbesteht oder die eine Er-
laubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des
Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile
oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder
ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch vertrieben“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investment-
gesetzes“ werden durch die Wörter „Anteile oder
Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investmentgesell-
schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften,
EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Invest-
mentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesell-
schaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländi-

sche AIF-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen an
Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesell-
schaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

ausgegeben werden“ durch die Wörter „Anteile oder Ak-
tien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.

7. In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapitalan-
lagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des

Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 302 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs bleiben unberührt.“

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Informationsblattes treten
1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an

offenen Publikums-AIF die wesentlichen An-
legerinformationen nach den §§ 164 und 166
des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen
Publikums-AIF die wesentlichen Anleger-
informationen nach den §§ 268 und 270 des
Kapitalanlagegesetzbuchs,

3. bei EU-AIF und ausländischen AIF die we-
sentlichen Anlegerinformationen nach § 318
Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

4. bei EU-OGAW die wesentlichen Anleger-
informationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2
des Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher
Sprache veröffentlicht worden sind,

5. bei inländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes, die für den in
§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs genannten Zeitraum noch weiter
vertrieben werden dürfen, die wesentlichen
Anlegerinformationen, die nach § 42 Absatz 2
des Investmentgesetzes erstellt worden sind,
und

6. bei ausländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes, die für den in
§ 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2
Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
nannten Zeitraum noch weiter vertrieben

werden dürfen, die wesentlichen Anleger-
informationen, die nach § 137 Absatz 2 des
Investmentgesetzes erstellt worden sind, und
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Informationsblattes treten
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. bei inländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den
in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs genannten Zeitraum noch weiter
vertrieben werden dürfen, die wesentlichen
Anlegerinformationen, die nach § 42 Absatz 2
des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung erstellt
worden sind, und

6. bei ausländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den
in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2
Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genann-

ten Zeitraum noch weiter vertrieben werden
dürfen, die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen, die nach § 137 Absatz 2 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung erstellt worden sind, und

Drucksache 17/13395 – 35

E n t w u r f

7. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes das Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt nach § 13
des Vermögensanlagengesetzes, soweit der
Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstel-
lung eines solchen Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatts verpflichtet ist.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.
9. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „betrei-

ben,“ die Wörter „und bei Finanzdienstleistungsinstitu-
ten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesen-
gesetzes erbringen,“ eingefügt und werden die Wörter
„dieses Geschäft“ durch die Wörter „diese Geschäfte“
ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes

vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermögen

im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs;“.

Artikel 10

Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,

1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni
2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Invest-

mentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
sellschaften“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.

3. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektge-

setzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder
ein Verkaufsprospekt im Sinnes des § 42 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in
§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf,
oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im

Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1
Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospekt-
gesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts
abgesehen werden kann.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni
2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Invest-

mentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
sellschaften“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.

3. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektge-

setzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder
ein Verkaufsprospekt im Sinnes des § 42 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in
§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf,
oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im

Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1
Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospekt-
gesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts
abgesehen werden kann.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

Artikel 11

Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011

(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ver-
briefte“ die Wörter „und nicht als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs ausgestaltete“ eingefügt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 ange-

fügt:
„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung

des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlage-
gesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1
oder 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses
Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.

(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung
des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlage-
gesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Aus-
nahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.

(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung
des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlage-
gesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4
oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses
Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis
zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des
Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwen-
den. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 oder des
Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagesetz-
buchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1
dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung mit Ausnahme von Abschnitt 3 neben den in § 353
Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten
Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli 2013
von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und
die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkraft-

treten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die
Voraussetzungen von § 353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011

(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 ange-
fügt:

„(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung
des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlage-
gesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4
oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses
Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis
zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des
Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwen-
den. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 oder des
Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagesetz-
buchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1
dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung neben den in § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapital-
anlagegesetzbuchs genannten Vorschriften weiterhin an-
zuwenden.

(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli 2013
von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und
die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkraft-

treten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die
Voraussetzungen von § 353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in

Drucksache 17/13395 – 35

E n t w u r f

der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stel-
lung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine Billigung des Verkaufs-
prospekts nach § 8 nach dem 21. Juli 2013 nicht mehr
erfolgen kann. Zeichnung im Sinne dieser Übergangs-
vorschrift ist der unbedingte und unbefristete Abschluss
des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das da-
rauf gerichtet ist, Gesellschafter an einer Publikums-
gesellschaft zu werden.

(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufspros-
pekts von Vermögensanlagen, die durch die Änderung
des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanla-
gegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten, durch die Bundesanstalt gerichtet und am
21. Juli 2013 noch nicht beschieden waren, erlöschen
gebührenfrei mit Ablauf des 21. Juli 2013. Die Bundes-
anstalt weist den Antragsteller auf diesen Umstand und
auf die Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die
vor dem 22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufs-
prospekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1
erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensanlage
vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindestens einem
Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3 gilt entspre-
chend.“

Artikel 12

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländi-
schen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagesetz-
buch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht aus-
schließlich von professionellen und semiprofessionellen
Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländi-
schen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens,
auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; ver-
fügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechts-
persönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsge-
sellschaft des Investmentvermögens.“

2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum
Ende des Vertriebsrechts für den gemäß § 353 Ab-
satz 6 in Verbindung mit den § 351 Absatz 3 und 4 und
§ 345 Absatz 6 und 7 oder den § 351 Absatz 6 und
§ 345 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs genann-
ten Zeitraum weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach
dem 21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung
im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbedingte
und unbefristete Abschluss des schuldrechtlichen Ver-
pflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet ist, Gesell-
schafter an einer Publikumsgesellschaft zu werden.

(9) u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländi-
schen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagesetz-
buch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht aus-
schließlich von professionellen und semiprofessionellen
Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländi-
schen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens,
auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; ver-
fügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechts-
persönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsge-
sellschaft des Investmentvermögens.“

2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

Artikel 13

Änderung des Gesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 78 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft darf“ durch die Wörter „So-
weit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlage-
gesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft
auf Aktien“ die Wörter „oder in einer nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ver-
gleichbaren Rechtsform“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs
unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und
§ 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland“ die Wör-
ter „(inländische Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft)“ eingefügt.

2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft voll-
ständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unter-
fällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder
§ 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf“ das Wort

„inländische“ und nach dem Wort „Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften“ die Wörter „ , auf die §§ 148
und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzu-
wenden sind,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbeteili-

gungsgesellschaften“ durch die Wörter „Inländi-
sche Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
anzuwenden ist und“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit eine“
das Wort „inländische“ und nach dem Wort „Un-
ternehmensbeteiligungsgesellschaft“ die Wörter
„ , auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 78 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft darf“ durch die Wörter „So-
weit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlage-
gesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft
auf Aktien“ die Wörter „oder in einer nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ver-
gleichbaren Rechtsform“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs
unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und
§ 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland“ die Wör-
ter „(inländische Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft)“ eingefügt.

2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft voll-
ständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unter-
fällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder
§ 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf“ das Wort

„inländische“ und nach dem Wort „Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften“ die Wörter „ , auf die §§ 148
und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzu-
wenden sind,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbeteili-

gungsgesellschaften“ durch die Wörter „Inländi-
sche Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
anzuwenden ist und“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit eine“
das Wort „inländische“ und nach dem Wort „Un-
ternehmensbeteiligungsgesellschaft“ die Wörter
„ , auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt.

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1. im Fall einer inländischen Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft;

2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebs-
stätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäfts-
leitung oder der Betriebsstätte;

3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte
im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt,
hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem
die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwer-
punktmäßig investiert.“

5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. sofern die die Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft verwaltende Verwaltungsgesell-
schaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch er-
laubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein
Nachweis über

a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder

b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat
dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 ge-
nannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach
dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates
beizufügen. Sofern die die EU-Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesell-
schaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur
Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011
über die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/
65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder
registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem An-
trag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwal-
tungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres

Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine
Erlaubnis hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache
oder in einer in internationalen Finanzkreisen übli-
chen Sprache einzureichen.“
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1. im Fall einer inländischen Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft;

2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebs-
stätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäfts-
leitung oder der Betriebsstätte;

3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte
im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt,
hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem
die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwer-
punktmäßig investiert.“

5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. sofern die die Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft verwaltende Verwaltungsgesell-
schaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch er-
laubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein
Nachweis über

a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder

b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat
dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 ge-
nannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach
dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates
beizufügen. Sofern die die EU-Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesell-
schaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur
Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011
über die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/
65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder
registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem An-
trag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwal-
tungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres

Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine
Erlaubnis hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache
oder in einer in internationalen Finanzkreisen übli-
chen Sprache einzureichen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 36

E n t w u r f

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Mitteilung der zuständigen Landesbehörden
an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr aner-
kannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.“

7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat
die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in
internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache ein-
zureichen.“

8. In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
„Finanzinstituten“ durch die Wörter „Finanzdienstleis-
tungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften“
ersetzt.

9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Übergangsvorschrift für den Nachweis
nach § 15 Absatz 2 Nummer 4

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor
dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und
deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis-
oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum
21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nach-
weis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.“

10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der
Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

Artikel 14

Änderung des Depotgesetzes

In § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ und das Wort „Vierten“ durch das Wort
„Fünften“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird
das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Mitteilung der zuständigen Landesbehörden
an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr aner-
kannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.“

7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat
die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in
internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache ein-
zureichen.“

8. In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
„Finanzinstituten“ durch die Wörter „Finanzdienstleis-
tungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften“
ersetzt.

9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Übergangsvorschrift für den Nachweis
nach § 15 Absatz 2 Nummer 4

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor
dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und
deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis-
oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum
21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nach-
weis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.“

10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der
Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

In § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2512) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaften“ und das Wort „Vierten“ durch das Wort „Fünf-
ten“ ersetzt.

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

In § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird
das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

Artikel 16

Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 und
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „externen
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung der Gewerbeordnung

§ 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen ei-
ner Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktien-
gesellschaft oder von ausländischen Investmentantei-
len, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
öffentlich“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
inländischen offenen Investmentvermögen, offenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen
Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlos-

senen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen ge-
schlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden
dürfen,“.

c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine
Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-

Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt
wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen
im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1
oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 und
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „externen
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

§ 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen ei-
ner Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktien-
gesellschaft oder von ausländischen Investmentantei-
len, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
öffentlich“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
inländischen offenen Investmentvermögen, offenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen
Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagege-
setzbuch“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlos-

senen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen ge-
schlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden
dürfen,“

c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine
Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-

Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt
wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen
im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1
oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 36

E n t w u r f

Artikel 18

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Finanz-
instrumenten“ die Wörter „außerhalb der Ver-
waltung eines Investmentvermögens im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Verwahrung und die Verwaltung von

Wertpapieren ausschließlich für alternative
Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 (eingeschränktes Verwahrgeschäft).“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften oder
Investmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter
„Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern ver-
waltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.

c) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch die Wörter „externe Kapital-
verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

d) Absatz 11 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1

bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6
sind

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländi-
schen juristischen Personen, Personengesellschaf-
ten und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien
vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien
oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von
Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1
des Genossenschaftsgesetzes,
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inha-
berschuldverschreibungen, Orderschuldverschrei-
bungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare
Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten
handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungs-
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird die Angabe 㤠2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung
eines Investmentvermögens im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Verwahrung und die Verwaltung von

Wertpapieren ausschließlich für alternative
Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1
Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(eingeschränktes Verwahrgeschäft).“

b) u n v e r ä n d e r t

c) entfällt

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

instrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuld-
titel vertreten,

4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräu-
ßerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3
berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die
in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Wäh-
rungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von
Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

6. Geldmarktinstrumente,
7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
8. Derivate.
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von For-
derungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsin-
strumenten.“

e) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des In-
vestmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern
verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die
Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmen-
taktiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalver-
waltungsgesellschaften und extern verwaltete Invest-
mentgesellschaften“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:
„3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und ex-

tern verwaltete Investmentgesellschaften,
sofern sie die kollektive Vermögensverwal-
tung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die
in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen
oder Nebendienstleistungen als Bankge-
schäfte betreiben;“.

bb) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein-
gefügt:
„3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-

ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
sofern sie die kollektive Vermögensverwal-
tung oder neben der kollektiven Vermö-
gensverwaltung ausschließlich die in Arti-
kel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen

oder Nebendienstleistungen als Bankge-
schäfte betreiben;“.

cc) In Nummer 10 werden das Komma und das Wort
„und“ durch ein Semikolon ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vermö-
gensanlagengesetzes“ die Wörter „oder von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 36

E n t w u r f

dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Unternehmen, die das Depotgeschäft im

Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
ausschließlich für AIF betreiben und damit
das eingeschränkte Verwahrgeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12
erbringen.“

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und ex-
tern verwaltete Investmentgesellschaften,
sofern sie die kollektive Vermögensverwal-
tung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in
§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen
oder Nebendienstleistungen als Finanz-
dienstleistungen erbringen;“.

bb) Nummer 5b wird wie folgt gefasst:
„5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und auslän-

dische AIF-Verwaltungsgesellschaften, so-
fern sie die kollektive Vermögensverwal-
tung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/
EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleis-
tungen oder Nebendienstleistungen als Fi-
nanzdienstleistungen erbringen;“.

cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, ex-
tern verwalteten Investmentgesellschaf-
ten, EU-Verwaltungsgesellschaften oder
ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaften oder“.

bbb) Im Satzteil nach Buchstabe e werden die
Wörter „Anteile an Investmentvermögen,
die von einer inländischen Kapitalanlage-
gesellschaft oder Investmentaktiengesell-
schaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des
Investmentgesetzes ausgegeben werden,

oder auf ausländische Investmentanteile,
die nach dem Investmentgesetz öffentlich“
durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
inländischen Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aus-
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt, das
Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt
und das Wort „und“ gestrichen.

dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ver-
mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder von
geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt und
der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

gegeben werden, die eine Erlaubnis nach
§ 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgeset-
zes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung erhalten hat, die für den in § 345
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vor-
gesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder
eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien
an EU-Investmentvermögen oder auslän-
dischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch“ und die Wörter „Anteile an
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „Anteile oder Aktien an Hedge-
fonds im Sinne von § 283 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs“ ersetzt.

3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Invest-
mentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
sellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder auslän-
dischen AIF-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

5. In § 10b Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ ersetzt.

6. In § 24 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ ersetzt.

7. In § 29 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Insti-
tuten,“ die Wörter „Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53,“ eingefügt.

8. In § 32 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein-
gefügt:

„(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahr-
geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12
kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbrin-
gung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben
eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder
Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das
eingeschränkte Verwahrgeschäft.“
9. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden
nach dem Wort „handeln,“ die Wörter „bei Finanzdienst-
leistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrge-
schäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12
erbringen,“ eingefügt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

dd) In den Nummern 19 und 20 werden jeweils
nach dem Wort „Vermögensanlagengesetzes“
die Wörter „oder von geschlossenen AIF im
Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“ eingefügt.

3. entfällt

3. u n v e r ä n d e r t

5. entfällt

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Insti-
tuten,“ die Wörter „Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53,“ eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 36

E n t w u r f

10. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-

gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ ersetzt.

9. Nach § 64n wird folgender § 64o eingefügt:
㤠64o

Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz
(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch

die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1
bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnis-
antrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a,
4b oder Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt
sind, bis zur Registrierung gemäß § 44 des Kapitalan-
lagegesetzbuches weiterhin anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen
a) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft

nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt
worden ist und die zur Erbringung der in § 7
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung genannten Dienst- oder Nebendienst-

leistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für
den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten
Zeitraum noch fortbesteht oder
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. Nach § 64n wird folgender § 64o eingefügt:
㤠64o

Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz
(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch

die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1
bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnis-
antrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a,
4b oder Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt
sind, bis zur Registrierung gemäß § 44 des Kapital-
anlagegesetzbuchs weiterhin anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen
a) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft

nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt
ist und die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2
Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ge-
nannten Dienst- oder Nebendienstleistungen be-

fugt sind, sofern die Erlaubnis für den in § 345
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum
noch fortbesteht oder

Drucksache 17/13395 – 36

E n t w u r f

b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung
mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
erteilt worden ist und die zur Erbringung der in
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3
Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs
genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen
befugt sind.“

2. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-

satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im
In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-
walteten inländischen, EU- und ausländischen In-
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs,“.

Artikel 20

Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „Kapi-

talanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.

3. § 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. durch

a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 4 des Kredit-
wesengesetzes,

b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder
§ 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapital-
anlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Ab-
satz 3 des Kreditwesengesetzes,

c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des
Kapitalanlagegesetzbuchs,

d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44
Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesen-
gesetzes vorgenommen wird,“.

4. In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Invest-
mentaktiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalver-
waltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaften“ ersetzt.
5. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung
mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Num-
mer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
nannten Dienst- oder Nebendienstleistungen
befugt sind.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 20

Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. durch

a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Kredit-
wesengesetzes,

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. § 16e wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 36

E n t w u r f

schaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs und extern verwaltete OGAW-Investment-
aktiengesellschaften im Sinne des § 113 des
Kapitalanlagegesetzbuchs sowie“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit

einer Registrierung nach § 44 Absatz 1 Num-
mer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

6. § 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften

und extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften nach dem Wert der von den Kapitalver-
waltungsgesellschaften verwalteten Investmentver-
mögen und den von extern verwalteten OGAW-
Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten
Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von
einem Umlagepflichtigen verwalteten Investment-
vermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
lage verwalteten oder angelegten Mittel in das Ver-
hältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen,
den die Investmentvermögen und zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten
Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend
ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 3 und 5,
§ 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in
Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahres-
bericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das
dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen,
die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder
Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften
werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt
gewichtet;“.

7. In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Kapital-
anlage- und Investmentaktiengesellschaften“ durch die
Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-

waltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften“ ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr

2012“ gestrichen.
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠2 Absatz 1

Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kre-
ditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7 bis 12
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18“ durch die
Angabe 㤠2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5,
5b bis 20“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit

einer Registrierung nach § 44 des Kapital-
anlagegesetzbuchs.“

6. § 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften

und extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften nach dem Wert der von den Kapitalver-
waltungsgesellschaften verwalteten Investmentver-
mögen und den von extern verwalteten OGAW-
Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten
Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von
einem Umlagepflichtigen verwalteten Investment-
vermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
lage verwalteten oder angelegten Mittel in das Ver-
hältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen,
den die Investmentvermögen und zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten
Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend
ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5,
§ 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in
Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahres-
bericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das
dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen,
die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder
Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften
werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt
gewichtet;“.

7. u n v e r ä n d e r t
8. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr

2012“ gestrichen.

Drucksache 17/13395 – 37

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwal-
tungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-
Investmentaktiengesellschaften sind auch solche
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaub-
nis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung erhalten haben, die für den in § 345 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fort-
besteht.

2. Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in
der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-
schaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge
für dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden.

3. Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und extern verwal-
tete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch
nach dem Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grund-
lage des Investmentgesetzes verwalteten Sonder-
vermögen und zur gemeinschaftlichen Kapital-
anlage verwalteten und angelegten Mittel in die
Bemessung der Umlagebeträge des jeweiligen
Umlagejahres in entsprechender Anwendung des
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert
im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der Wert,
der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6
oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investment-
gesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr
angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.“

Artikel 21

Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabili-
tätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) wer-
den jeweils die Wörter „§ 5b des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „§ 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 74 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwal-
tungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-
Investmentaktiengesellschaften sind auch solche
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaub-
nis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung erhalten haben, die für den in § 345 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fort-
besteht.

2. Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in
der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-
schaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge
für dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden.

3. Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und extern verwal-
tete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch
nach dem Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grund-
lage des Investmentgesetzes verwalteten Sonder-
vermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
lage verwalteten und angelegten Mittel in die
Bemessung der Umlagebeträge des jeweiligen
Umlagejahres in entsprechender Anwendung des
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert
im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der Wert,
der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6
oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investment-
gesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr
angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.“

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

1. In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Investmentgesetz“ die Wörter „oder dem Kapitalanlage-
gesetzbuch“ eingefügt.

2. In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investmentgesetz“
durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank

In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften
und Investmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Pfandbriefgesetzes

In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagege-
sellschaften, Investmentaktiengesellschaften“ durch die
Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaub-
nis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Er-
laubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2

und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
㤠94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlage-

gesetzbuchs“ ersetzt.

2. § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen,

dass Versicherungsleistungen in
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23

u n v e r ä n d e r t

Artikel 24

u n v e r ä n d e r t

Artikel 25

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 37

E n t w u r f

1. Anteilen oder Aktien an einem offenen Investment-
vermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder

2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung, ausgenommen Geld,

erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bilden-
den Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock)
in den betroffenen Werten anzulegen.“

3. § 104k wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „93/22/EWG“

das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „2000/12/EG“ die Wörter „ , 2009/
65/EG und 2011/61/EU“ eingefügt und wird das Wort
„Investmentgesetz“ durch das Wort „Kapitalanlage-
gesetzbuch“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Kapi-
talanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften
im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern
verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 13“ und die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.

4. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von

der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensions-
plans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses
Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120,
135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ent-
sprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu
legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
§ 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“

Artikel 26

Änderung des Bausparkassengesetzes

§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Bausparkassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„7. Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko-

mischung angelegten Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaub-
nis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes

in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für
den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. entfällt

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 26

u n v e r ä n d e r t

§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Bausparkassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„7. Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko-

mischung angelegten Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaub-
nis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes

in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für
den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-
Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz der An-
teilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Anlage-
bedingungen oder der Satzung der Verwaltungsgesell-
schaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Num-
mern 1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt werden darf.“

Artikel 26a

Änderung des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom […] 2013 (BGBl. I
S. […]), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1

Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sin-

ne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs,
extern verwaltete Investmentgesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,“.

bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
cc) Die Buchstaben e bis i werden Buchstaben d

bis h.
dd) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapi-

talanlagegesellschaften und Investmentakti-
engesellschaften“ durch die Wörter „Kapital-
verwaltungsgesellschaften und extern verwal-
tete Investmentgesellschaften“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften und andere Vermögensverwal-
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG“
durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im Sin-
ne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“
ersetzt.

Artikel 27

Folgeänderungen in Rechtsverordnungen

(1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverord-

nung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) werden
nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanla-
gegesetzbuch“ eingefügt.
3 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-
Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz der An-
teilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Anlage-
bedingungen oder der Satzung der Verwaltungsgesell-
schaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Num-
mern 1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt werden darf.“

Artikel 26a

Änderung des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom […] 2013 (BGBl. I
S. […]), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1

Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sin-

ne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs,
extern verwaltete Investmentgesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,“.

bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
cc) Die Buchstaben e bis i werden Buchstaben d

bis h.
dd) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapi-

talanlagegesellschaften und Investmentak-
tiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und extern ver-
waltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften und andere Vermögensverwal-
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG“
durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im Sin-
ne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“
ersetzt.

Artikel 27

Folgeänderungen in Rechtsverordnungen

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 37

E n t w u r f

(2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl
1937, 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes
vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaften“ die
Wörter „mit variablem Kapital“ eingefügt und werden die
Wörter „(§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes)“ gestrichen.

(3) Die Anlage 1 (zu § 4) der Verordnung über die Berufs-
ausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investment-
fondskauffrau vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 718) wird wie
folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f wird

das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

2. In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o wer-
den das Wort „Depotbank“ durch das Wort „Verwahr-
stelle“ und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depotbank
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach § 20

Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwalteten Investmentgesellschaften“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“, die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes“
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunk-

tion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach § 68
Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs“ er-
setzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depot-
bankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstellen-
funktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
des Kapitalanlagengesetzbuchs“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

d) In Satz 6 werden das Wort „Depotbank“ durch das
Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanlagegesell-
schaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ und die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

(5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapi-
talverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist,“
und die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und
§ 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ ersetzt.

(6) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-
satz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wör-
ter „§ 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das
Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-
satz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlagege-

sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort

„Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft“, die Wörter „§ 32
Abs. 3 des Investmentgesetztes“ durch die Wör-
ter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Invest-
mentgesetztes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2

Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaft“ ersetzt.
5 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b der
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3116) werden die Wörter „Wertpapierhandels- und
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Wertpapier-
handelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

(6) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1

des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-
satz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wör-
ter „§ 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das
Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-
satz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlagege-

sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort

„Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft“, die Wörter „§ 32
Abs. 3 des Investmentgesetztes“ durch die Wör-
ter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Invest-
mentgesetztes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2

Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaft“ ersetzt.

Drucksache 17/13395 – 37

E n t w u r f

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3 wird
jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Abs. 4 des

Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapital-
anlagesetzbuchs“, die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2
Satz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ und die Wörter
„§ 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagesetzbuchs“
ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 4
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“
und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 des Kapitalanlagesetzbuchs“ ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Ab-
satz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden
auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am
21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355
Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
nannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländi-
scher AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren,
erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeit-
punkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Ver-
waltung inländischer OGAW und inländischer AIF in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“

(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2 wird

jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter
„Anteile oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3 wird
jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Abs. 4 des

Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapital-
anlagesetzbuchs“, die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2
Satz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ und die Wörter
„§ 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagesetzbuchs“
ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 4
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“
und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 des Kapitalanlagesetzbuchs“ ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Ab-
satz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden
auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am
21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355
Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
nannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländi-
scher AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren,
erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeit-
punkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Ver-
waltung inländischer OGAW und inländischer AIF in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“

(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 5 und 15 in der Fassung des AIFM-Um-

setzungsgesetzes vom […] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
(8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagegesell-

schaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ und das Wort „Sondervermögen“ jeweils durch
das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder
Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.

3. Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-

Umsetzungsgesetzes vom […] sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 be-
ginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
(9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-

verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 275) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das

Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder
Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.

2. In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von § 7
wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch die Wör-
ter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.

3. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der Fas-

sung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom […] sind erst-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem
21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

4. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt
gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen

und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere …..“.
5. Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Invest-

mentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen“ ersetzt.
(10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der
Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom […] sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem
21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
7 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Um-

setzungsgesetzes vom […] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 275) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der Fas-

sung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom […] sind erst-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem
21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 37

E n t w u r f

2. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt
gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen

und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere …..“.
3. Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2 der

Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen

und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“.
(11) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1006) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter „Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „offene Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des

§ 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.
c) In Buchstabe d wird das Wort „sonstige“ gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „offene Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „geschlossene
Fonds“ durch die Wörter „geschlossene Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „ , geschlossenen

Fonds und sonstigen“ durch das Wort „und“ er-
setzt.

bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1
Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlossenen
Fonds und sonstigen“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investment-
gesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteilen oder
Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297

Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345
Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagege-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(11) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „Investmentver-

mögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „offene Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des

§ 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.
c) In Buchstabe d wird das Wort „sonstige“ gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „offene Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „geschlossene
Fonds“ durch die Wörter „geschlossene Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „ , geschlossenen

Fonds und sonstigen“ durch das Wort „und“ er-
setzt.

bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1
Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlossenen
Fonds und sonstigen“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investment-
gesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteilen oder
Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297

Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345
Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagege-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

setzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen an-
wendbar sind,“ ersetzt.

4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des In-
vestmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6
oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist,“
ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15

Bereitstellung des Informationsblatts
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen

im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-
zes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig
vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermö-
gensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht,
das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein sol-
ches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstel-
len ist, zur Verfügung zu stellen.“

6. In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „An-
teile“ die Wörter „oder Aktien“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Offene Investmentvermögen“.
b) Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:

„3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen“.
c) Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:

„3.3.16 Spezial-AIF“.
d) Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:

„3.5 Kapitalanlagegesetzbuch“.
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Geschlossene Investmentvermögen“.
f) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermögen“.
g) Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:

„4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch“.
h) In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige“ gestrichen.

8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentver-

mögen“ das Wort „offene“ eingefügt, werden die
Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form
einer Kommanditgesellschaft“ durch die Wörter „ge-

schlossene Investmentvermögen“ ersetzt und wird
das Wort „sonstigen“ gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermö-
gen im Sinne des Investmentgesetzes“ durch die Wör-
9 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

setzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen an-
wendbar sind,“ ersetzt.

4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des In-
vestmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6
oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist,“
ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15

Bereitstellung des Informationsblatts
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen

im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-
zes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig
vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermö-
gensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht,
das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein sol-
ches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstel-
len ist, zur Verfügung zu stellen.“

6. In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „An-
teile“ die Wörter „oder Aktien“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Offene Investmentvermögen“.
b) Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:

„3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen“.
c) Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:

„3.3.16 Spezial-AIF“.
d) Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:

„3.5 Kapitalanlagegesetzbuch“.
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Geschlossene Investmentvermögen“.
f) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermögen“.
g) Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:

„4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch“.
h) In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige“ gestrichen.

8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentver-

mögen“ das Wort „offene“ eingefügt, werden die
Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form
einer Kommanditgesellschaft“ durch die Wörter „ge-

schlossene Investmentvermögen“ ersetzt und wird
das Wort „sonstigen“ gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermö-
gen im Sinne des Investmentgesetzes“ durch die Wör-

Drucksache 17/13395 – 38

E n t w u r f

ter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort „Fonds“ durch die Wör-
ter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

d) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige“ gestrichen.
(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993
(BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 7. Juni 2012 (BAnz. AT 13.06.2012 V1) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisverordnung
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.

(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverordnung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„8. in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahmepreise

nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile an inlän-
dischen OGAW-Sondervermögen, inländischen Spe-
zialsondervermögen, deren Anlagebedingungen Anla-
gegrundsätze und -grenzen vorsehen, die denen von
inländischen OGAW entsprechen, und EU-OGAW, so-
weit deren Rücknahme- und Abwicklungsregelungen
denen für Publikumssondervermögen entsprechen; die
Anlagebedingungen der Sondervermögen müssen sicher-
stellen, dass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich
zurückgeben können und die Rücknahme entgegen § 98
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht verweigert
werden kann.“
(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom

19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Investmentge-
setzes“ die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung“ eingefügt.

(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18 Satz 2
Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März
2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „ , Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist“
durch die Wörter „oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist,
die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2,
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch

fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat“ ersetzt.

(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort „Fonds“ durch die Wör-
ter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

d) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige“ gestrichen.
(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) u n v e r ä n d e r t
(17) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 38

E n t w u r f

setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt

gefasst:
„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapi-

talanlagegesetzbuchs“.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Investment-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des Kapital-
anlagesetzbuchs“ ersetzt.

3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠59
Prüfung von Verwahrstellen im Sinne

des Kapitalanlagegesetzbuchs“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach § 20

Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwalteten Investmentgesellschaften“ ersetzt.

e) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“, die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

f) In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank“ durch
das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ und die Wörter „§ 28 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

(18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Beitragsver-
ordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2684) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14

des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Aus-
land einschließlich der von ihnen verwalteten in- und
ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.

(19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Beitrags-
verordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009

(BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14

des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Aus-
1 – Drucksache 17/13395

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt
gefasst:
„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapi-

talanlagegesetzbuchs“.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Investment-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des Kapital-
anlagesetzbuchs“ ersetzt.

3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠59
Prüfung von Verwahrstellen im Sinne

des Kapitalanlagegesetzbuchs“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach § 20

Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“ durch
die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwalteten Investmentgesellschaften“ ersetzt.

e) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“, die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

f) In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank“ durch
das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ und die Wörter „§ 28 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13395 – 38

E n t w u r f

land einschließlich der von ihnen verwalteten in- und
ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.

(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitragsverord-
nung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009
(BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ und das Wort „Kapitalanlagegesell-
schaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
ersetzt.

(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird in § 3 Absatz 6 Satz 1
Nummer 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 jeweils das
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapi-
talverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

Artikel 28

Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Absatz 6,

§ 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 37 Absatz 3,
§ 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3
Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96
Absatz 4, §§ 106, 117 Absatz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Ab-
satz 4, § 132 Absatz 8, § 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4,
§ 166 Absatz 5 Satz 5 und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Ab-
satz 3, § 197 Absatz 3, § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331
Absatz 2 Satz 2 und 3, § 340 Absatz 7 sowie § 342 Absatz 5
und 6 tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in
Kraft.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(20) u n v e r ä n d e r t

(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29.
April 2002 (BGBl. I S. 1500), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I S. 355) geändert
worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 das Wort
„Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.

Artikel 28

Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Absatz 6,

§ 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 37 Absatz 3,
§ 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3
Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96
Absatz 4, §§ 106, 117 Absatz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Ab-
satz 4, § 132 Absatz 8, § 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4,
§ 166 Absatz 5 Satz 5 und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Ab-
satz 3, § 197 Absatz 3, § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331
Absatz 2 Satz 2 und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6
sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündigung in
Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in
Kraft.

treten sollen, strebt die Bundesregierung mit dem Gesetzent-
wurf an, die für die Anwendung dieser Verordnungen not- erlangen.

wendigen Regelungen im nationalen Recht zu schaffen.

OGAW-Richtlinie
Neben diesen neuen Regulierungsmaßnahmen gibt es bereits

Die OGAW-Richtlinie trifft Regeln sowohl für die Ver-
walter von OGAW als auch detaillierte Produktregeln
für die OGAW selbst. Gleiches gilt für die Verordnung
über Europäische Risikokapitalfonds und für die Verord-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 383 – Drucksache 17/13395

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Björn Sänger und
Dr. Thomas Gambke

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12294 in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung und dem
Rechtsausschuss sowie dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde zudem gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages be-
teiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

AIFM-Richtlinie
Der im Lichte der Finanzmarktkrise von den Staats- und Re-
gierungschefs im Rahmen der G20-Gipfel des Jahres 2009 in
London und Pittsburgh gefasste Beschluss zur Regulierung
systemisch relevanter Finanzinstitute wurde auf europäi-
scher Ebene im Hinblick auf die Regulierung von Verwaltern
alternativer Investmentfonds (AIFM) durch die Richtli-
nie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investment-
fonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG
und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
(AIFM-Richtlinie) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist, ge-
meinsame Anforderungen für die Zulassung von und die
Aufsicht über Manager alternativer Investmentfonds festzu-
legen, um für den Umgang mit damit zusammenhängenden
Risiken für Anleger und Märkte in der Europäischen Union
ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten. Die AIFM-Richt-
linie ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten und bis zum
22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds über
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Darüber hinaus wurden auf europäischer Ebene die Verord-
nung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapi-
talfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und die Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für
soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)
verabschiedet. Ziel dieser EU-Verordnungen ist es, durch
einen EU-einheitlichen Rahmen den Kapitalfluss an kleinere
und mittlere Unternehmen bzw. Sozialunternehmen zu ver-
bessern.
Da die EU-Verordnungen ebenfalls am 22. Juli 2013 in Kraft

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1) (OGAW-Richtlinie). Die OGAW-Richtlinie ist in der
Bundesrepublik Deutschland im Investmentgesetz umge-
setzt.

Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches
Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung an, ein
Kapitalanlagegesetzbuch zu schaffen, in dem sämtliche der
oben genannten europäischen Regulierungsmaßnahmen auf-
genommen werden, indem
– die AIFM-Richtlinie umgesetzt wird,
– unter Aufhebung des Investmentgesetzes die Regelung

der OGAW-Richtlinie integriert wird und
– die für die Anwendung der Europäischen Verordnung

über Europäische Risikokapitalfonds und der Europäi-
schen Verordnung über Europäische Fonds für soziales
Unternehmertum erforderlichen Regelungen aufgenom-
men werden.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, mit dem Kapitalanlage-
gesetzbuch ein in sich geschlossenes Regelwerk für Invest-
mentfonds und ihre Manager zu schaffen. Durch dieses
Regelwerk soll der Aufsichts- und Regulierungsrahmen fort-
entwickelt und an die geänderten europäischen Vorgaben an-
gepasst werden. Der Gesetzentwurf strebt damit einen Bei-
trag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im
Investmentfondsbereich an und soll gleichzeitig dazu die-
nen, für den Schutz der Anleger einen einheitlichen hohen
Standard zu schaffen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der AIFM-Richtlinie, Aufhebung des Invest-

mentgesetzes, Übernahme und Neustrukturierung der
Regelungen des Investmentgesetzes
Die AIFM-Richtlinie trifft Regeln für die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIF), das heißt von Fonds, die
keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
piere (OGAW) im Sinne der OGAW-Richtlinie sind. AIF
sind z. B. Immobilienfonds, Hedgefonds und Private
Equity-Fonds. Erfasst werden von der Richtlinie sowohl
die Manager von offenen als auch von geschlossenen
Fonds. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die AIFM-
Richtlinie Verwalterregeln schafft, jedoch grundsätzlich
keine Regeln für die AIF selbst. Von diesem Grundsatz
weicht die Richtlinie in einzelnen Fällen ab. So trifft sie
z. B. besondere Regelungen für Fonds, die Kontrolle
über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten
im Investmentfondsbereich die Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009

nung über Europäische Fonds für soziales Unternehmer-
tum.

Drucksache 17/13395 – 384 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Da das Kapitalanlagegesetzbuch sämtliche dieser euro-
päischen Regulierungsmaßnahmen umfassen soll, strebt
die Bundesregierung an, dass es sowohl die Regulierung
der Manager von OGAW und der Manager von AIF als
auch die Regulierung der offenen und geschlossenen In-
vestmentfonds selbst enthält. Es würde damit ein in sich
geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich, das
heißt sowohl für sämtliche Fonds als auch für ihre Mana-
ger, bilden.
Eine Umsetzung der europäischen Vorgaben in verschie-
denen Gesetzen sah die Bundesregierung hingegen aus
folgenden Erwägungen nicht angezeigt: Neben den Re-
geln zu OGAW und ihren Managern sei ein Großteil der
AIF und ihrer Manager bislang bereits im deutschen In-
vestmentgesetz geregelt. Ein Auseinanderreißen dieser
Regelungen in getrennte Gesetze hätte erhebliche Um-
wälzungen für die Marktteilnehmer bedeutet. Zudem sei
eine Vielzahl der Anforderungen der AIFM-Richtlinie an
Fondsmanager von AIF an die Vorschriften für Fondsma-
nager nach der OGAW-Richtlinie angelehnt. Andere Um-
setzungsalternativen, wie z. B. ein Gesetz für offene und
ein Gesetz für geschlossene Fonds oder ein Gesetz für
OGAW und ein Gesetz für AIF, hätte eine Dopplung
zahlreicher Vorschriften zur Folge gehabt. Ferner spreche
die Tatsache, dass sich die Investmentbranche für die
Umsetzung der AIFM-Richtlinie innerhalb eines Geset-
zes mit der OGAW-Richtlinie ausgesprochen habe, eben-
falls für diese Vorgehensweise.
Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie sowie die Aufhe-
bung, Übernahme und Neustrukturierung des Invest-
mentgesetzes im Kapitalanlagegesetzbuch bedeute im
Einzelnen Folgendes:
a) Fonds, die an professionelle Anleger vertrieben wer-

den, und ihre Manager
Es wird angestrebt, die AIFM-Richtlinie in Bezug
auf die Regelungen betreffend die Verwalter von
AIF, die an professionelle Anleger vertrieben wer-
den, als auch in Bezug auf die vereinzelten Fonds-
regeln der Richtlinie grundsätzlich eins zu eins um-
zusetzen.
Eine Ausnahme wird im Hinblick auf die bereits nach
dem Investmentgesetz bestehende Produktregulie-
rung für sogenannte Spezialfonds angestrebt. Diese
Produktregeln seien in der AIFM-Richtlinie nicht vor-
gesehen, würden aber dennoch weitestgehend in das
Kapitalanlagegesetzbuch übernommen, um dem Be-
dürfnis insbesondere von Sozialkapital wie Versiche-
rungen und Pensionskassen an der Beibehaltung von
bewährten Produktregeln und gesetzlichen Rahmen-
bedingungen für die steuerliche und bilanzielle Ein-
stufung Rechnung zu tragen. Dies stehe mit der
AIFM-Richtlinie im Einklang, da diese den Mitglied-
staaten das Recht einräume, zusätzliche Regelungen
für Fondsmanager oder Fonds zu treffen bzw. beizu-
behalten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass diese Re-
gelungen nicht die Funktionsfähigkeit des in der
Richtlinie vorgesehenen EU-Passes beschränken
dürfe. Das heiße, ein EU-Fondsmanager, der diese zu-
sätzlichen nationalen Regelungen nicht erfüllt, kann

b) Fonds, die an sogenannte semiprofessionelle Anleger
vertrieben werden, und ihre Manager
Die Regelungen der AIFM-Richtlinie sind zunächst
für die Verwalter von AIF für professionelle Anleger
konzipiert. Sie zielen darauf ab, für diese Verwalter
einen Binnenmarkt in der Europäischen Union sowie
einen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrah-
men für die Tätigkeit dieser AIFM zu schaffen und
damit auch die wirksame Überwachung und Vermei-
dung von Systemrisiken zu ermöglichen. Die AIFM-
Richtlinie trägt auch dem Anlegerschutz Rechnung,
wobei dieser auf die in der Richtlinie adressierten AIF
für professionelle Anleger ausgerichtet ist.
Der Gesetzentwurf strebt an, diese in der AIFM-
Richtlinie vorgesehenen Regelungen für Verwalter
und AIF für professionelle Anleger auf Verwalter und
AIF für sogenannte semiprofessionelle Anleger aus-
zuweiten, soweit dies nach der AIFM-Richtlinie zu-
lässig ist. Denn semiprofessionelle Anleger seien sol-
che Anleger, bei denen es sowohl im Hinblick auf die
Investitionsvolumina als auch im Hinblick auf ihre
Expertise gerechtfertigt ist, sie mit professionellen
Anlegern gleichzustellen.

c) Alternative Publikumsfonds (Publikums-AIF)
Nach der AIFM-Richtlinie steht es den Mitgliedstaa-
ten frei, AIF für den Vertrieb an Privatanleger zu-
zulassen. Für diesen Fall setzt die Richtlinie einen
Mindeststandard; es liegt jedoch im Ermessen der
Mitgliedstaaten, strengere Regelungen für die Mana-
ger von Publikumsfonds und die Publikumsfonds
selbst zu treffen, um dem unterschiedlichen Schutzbe-
dürfnis dieser Anlegergruppe Rechnung zu tragen.
Solche strengeren Regeln können die Funktionsweise
des EU-Passes nicht beeinträchtigen, da der in der
AIFM-Richtlinie vorgesehene EU-Pass nicht auf den
Vertrieb von Publikums-AIF anwendbar ist.
Vor diesem Hintergrund strebt der Gesetzentwurf an,
in das Kapitalanlagegesetzbuch die bereits nach dem
Investmentgesetz bestehende Regulierung für offene
alternative Publikumsfonds weitestgehend zu über-
nehmen. Anpassungen werden dort angestrebt, wo sie
aus Anlegerschutzgesichtspunkten auf Grund der
Erfahrungen und Entwicklungen in diesem Fondsseg-
ment erforderlich scheinen. Für geschlossene Publi-
kumsfonds würden entsprechende Regelungen erst-
malig getroffen.

d) Übernahme der Vorschriften zur Umsetzung der
OGAW-Richtlinie
Der Gesetzentwurf strebt an, das Investmentgesetz
aufzuheben. Die Regelungen des Investmentgesetzes
zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie sollen in das
Kapitalanlagegesetzbuch aufgenommen werden.

2. Materieller Investmentfondsbegriff
Das aufzuhebende Investmentgesetz legte für inländische
Investmentfonds einen formellen Investmentfondsbegriff
zugrunde. Das heißt, Organismen für gemeinsame Anla-
gen, die die Anforderungen des Investmentgesetz erfüll-
seine Fonds ungeachtet dieser nationalen Regelungen
in Deutschland vertreiben.

ten, unterfielen dem Investmentgesetz. Fonds, die den
Anforderungen des Investmentgesetzes nicht entspra-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 385 – Drucksache 17/13395

chen, waren dennoch zulässig und unterfielen teilweise
Teilausschnitten anderer Gesetze, z. B. dem Vermögens-
anlagengesetz oder dem Tatbestand des Finanzkommis-
sionsgeschäfts oder der Anlageverwaltung nach dem
Kreditwesengesetz, oder waren unreguliert.
Im Gegensatz dazu strebt der Gesetzentwurf nun mit dem
Kapitalanlagegesetzbuch an, einen materiellen Invest-
mentfondsbegriff entsprechend den Vorgaben der AIFM-
Richtlinie zugrundezulegen. Das heißt, Fonds seien ent-
weder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
piere (OGAW) oder alternative Investmentfonds (AIF)
und müssten dementsprechend entweder den Anforde-
rungen der OGAW-Richtlinie oder der AIFM-Richtlinie
und damit den Anforderungen dieses Gesetzes entspre-
chen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht, wären
sie unzulässig und es handele sich um unerlaubtes Invest-
mentgeschäft.

3. Verwaltungsgesellschaften
a) Kapitalverwaltungsgesellschaften

Der aus dem Investmentgesetz bekannte Begriff der
Kapitalanlagegesellschaft soll durch den Begriff der
Kapitalverwaltungsgesellschaft abgelöst werden. Der
Begriff umfasse sowohl Verwaltungsgesellschaften
von OGAW als auch von AIF. Sowohl die OGAW- als
auch die AIFM-Richtlinie lassen es zu, dass eine Ver-
waltungsgesellschaft, die ihrem jeweiligen Rege-
lungsbereich unterfällt, auch Fonds gemäß der jeweils
anderen Richtlinie verwalten kann, wenn sie eine ent-
sprechende Zulassung hat. Da die Zulassungsvoraus-
setzungen in den Richtlinien unterschiedlich geregelt
sind, strebt die Bundesregierung im Kapitalanlagege-
setzbuch sowohl Vorschriften für die Erlaubnisertei-
lung für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
als auch für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
an. Hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft sowohl
die Erlaubnis zur Verwaltung von OGAW als auch
von AIF, könne sie dementsprechend sowohl OGAW
als auch AIF verwalten. Darüber hinaus umfasse der
Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowohl
interne als auch externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaften. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist eine
interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn das In-
vestmentvermögen eine interne Verwaltung zulässt,
das heißt Investmentaktiengesellschaften und Invest-
mentkommanditgesellschaften, und der Vorstand oder
die Geschäftsführung keine externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft bestellen, sondern selbst die Aufga-
ben der Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnehmen.
Bei einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft
sind damit Fonds und Fondsmanager identisch. Ein
Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hingegen eine
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn sie von
einem Investmentvermögen bestellt wurde, z. B. der
Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft nimmt
nicht selbst die Aufgaben der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft wahr, sondern bestellt eine externe Kapital-
verwaltungsgesellschaft.
Die allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflich-
ten sowie die Anzeige- und Meldepflichten für Kapi-

sollen allerdings auch Neuerungen aus der AIFM-
Richtlinie eingeführt werden. Einige dieser Regelun-
gen sollen auch auf OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften anwendbar sein, da sie konkreter als die
bisherigen Regelungen des Investmentgesetzes seien.
Bestimmte Meldepflichten oder die Vorschrift zur
Vergütung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten sollen dagegen nicht auf OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften übertragen werden, um diese im
europäischen Wettbewerb nicht zu benachteiligen.

b) Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr/Er-
richtung von Zweigniederlassungen
Für die grenzüberschreitende Verwaltung von OGAW
durch grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
oder die Gründung einer Zweigniederlassung sollen
die Vorschriften des aufzuhebenden Investmentgeset-
zes mit redaktionellen Anpassungen übernommen
werden.
Entsprechend den Regelungen der AIFM-Richtlinie
soll bei AIF eine grenzüberschreitende Verwaltung
mit EU-Pass bei AIF vorgesehen werden, die an pro-
fessionelle Anleger vertrieben werden. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die AIFM-Richtlinie danach
unterscheidet, ob es sich um einen reinen EU-Bezug
bzw. reinen Drittstaatensachverhalt handele oder ob
ein EU-Sachverhalt mit Drittstaatenbezug vorliege.
Unter den Sachverhalt „reiner EU-Bezug“ falle die
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften und die Verwaltung von inländi-
schen Spezial-AIF durch EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaften. „Reiner Drittstaatensachverhalt“ meine die
Verwaltung von ausländischen AIF, die nicht in der
EU vertrieben werden dürfen, durch eine AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft. Der Gesetzentwurf strebt
an, die diesbezüglichen Vorschriften der AIFM-Richt-
linie umzusetzen.
Ein EU-Sachverhalt mit Drittstaatenbezug liege vor,
wenn eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
inländische Spezial-AIF oder EU-AIF verwaltet. Ge-
mäß den Anforderungen der AIFM-Richtlinie strebt
die Bundesregierung an, die Vorschriften der Richtli-
nie zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaates, zur
Erlaubniserteilung sowie zu den Voraussetzungen für
den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
bzw. die Errichtung von Zweigniederlassungen nach
Erlaubniserteilung durch einen Referenzmitgliedstaat
bereits mit diesem Gesetzentwurf zu normieren.
Diese Vorschriften sollen aber erst ab dem Zeitpunkt,
der in dem von der Europäischen Kommission nach
Artikel 67 Absatz 6 der AIFM-Richtlinie zu erlassen-
den delegierten Rechtsakt festgelegt wird, gelten.
Auf Grund der Gleichstellung von semiprofessionel-
len Anlegern mit professionellen Anlegern strebt der
Gesetzentwurf an, die Regelungen zur grenzüber-
schreitenden Verwaltung auf im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verwaltete AIF, die an semiprofessio-
nelle Anleger vertrieben werden, auszuweiten.

4. Verwahrstellen

talverwaltungsgesellschaften sollen teilweise aus dem
Investmentgesetz übernommen werden. Teilweise

Anstelle des Begriffs der Depotbank strebt der Gesetzent-
wurf die Verwendung des aus der europäischen Diktion

Drucksache 17/13395 – 386 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

stammenden Begriffs der Verwahrstelle an. Die OGAW-
Richtlinie enthält nur sehr vereinzelt Vorgaben zu Ver-
wahrstellen. Die AIFM-Richtlinie enthält hingegen de-
taillierte Vorschriften. Vor diesem Hintergrund erachtet
die Bundesregierung separate Regelungen für OGAW-
und AIF-Verwahrstellen für notwendig. Aus Anleger-
schutzgesichtspunkten würden dabei jedoch einzelne
Regelungen der AIFM-Richtlinie bereits auf OGAW-
Verwahrstellen übertragen. Dies betreffe z. B. die Regeln
zur Unterverwahrung oder zur Haftung der Verwahr-
stelle. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen,
dass die Europäische Kommission am 3. Juli 2012 einen
Vorschlag zur Änderung der OGAW-Richtlinie im Hin-
blick auf die Verwahrstellenregelungen veröffentlicht hat
(sogenannte OGAW-V-Richtlinie). Die in diesem Vor-
schlag enthaltenen Regelungen für OGAW-Verwahrstel-
len entsprechen zumindest den Regelungen zu AIF-Ver-
wahrstellen und sind im Vorschlag der Europäischen
Kommission vom 3. Juli 2012 teilweise noch strenger
ausgestaltet. Da derzeit nicht abschätzbar sei, wie diese
noch strengeren Regelungen für OGAW-Verwahrstellen
im europäischen Gesetzgebungsverfahren genau aus-
gestaltet werden, und um einen Wettbewerbsnachteil für
deutsche OGAW zu vermeiden, strebt die Bundes-
regierung mit dem Gesetzentwurf nicht an, den etwaigen
künftigen, noch über die Verwahrstellenregelungen der
AIFM-Richtlinie hinausgehenden Regelungen der
OGAW-Richtlinie vorzugreifen.

Der Gesetzentwurf strebt entsprechend den Vorschriften
der AIFM-Richtlinie an, dass Verwahrstellen für ge-
schlossene Fonds verpflichtend werden. Bei den Ver-
wahrstellenregelungen für geschlossene AIF soll ferner
von dem in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richt-
linie 2011/61/EU eingeräumten Wahlrecht Gebrauch ge-
macht werden. Das heiße, dass für bestimmte Arten von
geschlossenen AIF die Verwahrstelle auch eine Stelle
sein könne, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen
ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahr-
nimmt, für die diese Stelle einer gesetzlich anerkannten
obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder
Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständi-
schen Regeln unterliegt, die ausreichend finanzielle und
berufliche Garantien bieten können, um es ihr zu ermög-
lichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle
wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen ein-
hergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Regelun-
gen zu dieser sogenannten alternativen Verwahrstelle
würden an das Treuhändermodell nach den §§ 70 ff. des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) angelehnt.

5. Fondsvehikel

a) Fondsvehikel für offene Fonds

Nach der OGAW-Richtlinie sind zur Auflegung von
OGAW als Fondsvehikel solche des Vertrags- oder
des Gesellschaftstyps möglich, was bereits im Invest-
mentgesetz durch Einführung des Sondervermögens
und der Investmentaktiengesellschaft umgesetzt
wurde. Es wird angestrebt, diese Fondsvehikel beizu-
behalten, wobei die bisher aus dem Investmentgesetz
bekannte Investmentaktiengesellschaft den Zusatz

zen. Im Übrigen wird angestrebt, diese Rechtsformen
aus Gründen der Übersichtlichkeit teilweise neu zu
strukturieren. Abweichungen gegenüber den bisheri-
gen Regelungen im Investmentgesetz ergäben sich
nur, sofern diese auf Grund der Regelungen der
AIFM-Richtlinie erforderlich seien.

Im Bereich der offenen Fonds für professionelle und
semiprofessionelle Anleger soll als weiteres Fond-
vehikel die offene Investmentkommanditgesellschaft
eingeführt werden, insbesondere um ein steuertrans-
parentes Vehikel für das sog. Pension Asset Pooling
in Deutschland zu schaffen. Aus volkswirtschaftlicher
Sicht sei es sinnvoll, die Rahmenbedingungen dafür
zu schaffen, dass die Standortwahl beim Pension As-
set Pooling zu Gunsten Deutschlands ausfalle. Ziel
dabei sei, das Altersvorsorgevermögen von großen
deutschen Konzernen im Inland zu halten und gege-
benenfalls auch entsprechendes Vermögen von deren
ausländischen Tochterunternehmen ins Inland zu ho-
len. Hierdurch könne Geschäftsvolumen im Bereich
der Kapitalverwaltungsgesellschaften und für die
Verwahrstellen erhalten bzw. durch die angestrebten
Vermögenstransfers erhöht werden. Bei der offenen
Investmentkommanditgesellschaft handele es sich um
eine Kommanditgesellschaft nach dem Handelsge-
setzbuch. Abweichungen gegenüber den Regelungen
im Handelsgesetzbuch würden nur dort vorgenom-
men, wo dies wegen der organisationsrechtlichen
Form als Investmentvermögen erforderlich sei. Die
Regelungen seien im Übrigen an diejenigen für In-
vestmentaktiengesellschaften angelehnt, soweit sich
keine Abweichungen aus dem Unterschied zwischen
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften er-
geben.

b) Fondsvehikel für geschlossene Fonds

Für geschlossene Fonds strebt der Gesetzentwurf an,
dass als Fondsvehikel die Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital sowie die geschlossene
Investmentkommanditgesellschaft zur Verfügung ste-
hen. Dies entspreche den bereits gegenwärtig von ge-
schlossenen Fonds gewählten Rechtsformen: Ge-
schlossene Fonds würden bisher aus steuerlichen
Gründen ganz überwiegend als Kommanditgesell-
schaft, in der Regel als GmbH & Co. KG aufgelegt.
Wenn auch die AIFM-Richtlinie keine Regelung zu
AIF und damit zur Harmonisierung der Fondsvehikel
vornimmt, sei es damit auf Grund der bestehenden
Fondsvehikel in anderen Mitgliedstaaten für dort be-
reits regulierte geschlossene Fonds erforderlich – aber
auch ausreichend –, für die geschlossenen Fonds
diese zwei Fondsvehikel aufzunehmen.

6. Regelungen für Publikumsinvestmentvermögen

a) Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvest-
mentvermögen

Offene Publikumsinvestmentvermögen sind sowohl
OGAW als auch offene Publikums-AIF. Die Regelun-
gen zum Inhalt und zur Genehmigung der Anlagebe-
dingungen für offene Publikumsinvestmentvermögen
„mit variablem Kapital“ erhalten soll, um diese von
den Fondsvehikeln für geschlossene Fonds abzugren-

sollen mit redaktionellen Anpassungen aus dem In-
vestmentgesetz übernommen werden. Ebenso würden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 387 – Drucksache 17/13395

die Vorschriften zum Verkaufsprospekt und den we-
sentlichen Anlegerinformationen inhaltlich beibe-
halten. Ergänzungen ergäben sich durch die AIFM-
Richtlinie. Bei den Vorschriften für die Bewertung
könne teilweise auf die Vorgängerregelung im Invest-
mentgesetz zurückgegriffen werden, die durch die Re-
gelungen der AIFM-Richtlinie ergänzt wurden.
Die Regelungen zu Master-Feeder-Strukturen sowie
die Regelungen zu Verschmelzungen, welche jeweils
aus dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz stammen, sol-
len mit redaktionellen Anpassungen übernommen
werden.
aa) OGAW

Die Vorschriften für richtlinienkonforme Sonder-
vermögen sollen aus dem Investmentgesetz über-
nommen werden. Sie würden für alle inländi-
schen OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform,
das heißt unabhängig davon, ob sie als Sonder-
vermögen oder Investmentaktiengesellschaft mit
variablem Kapital ausgestaltet sind, gelten.

bb) Offene Publikums-AIF
Folgende Arten von offenen Publikums-AIF sol-
len aus dem Investmentgesetz übernommen wer-
den; die dabei vorgenommenen Änderungen
würden teilweise auf den Anforderungen der
AIFM-Richtlinie beruhen, teilweise seien sie
redaktioneller Art:
– Gemischte Investmentvermögen: Die Rege-

lungen des Investmentgesetzes zu Gemisch-
ten Sondervermögen sollen größtenteils über-
nommen werden. Anpassungen seien zum ei-
nen vor dem Hintergrund notwendig, dass
Gemischte Investmentvermögen künftig nicht
mehr Anteile an Immobilienfonds erwerben
dürfen, denn die Rückgabemöglichkeit bei
Immobilien-Sondervermögen nur einmal im
Kalenderjahr stehe im Widerspruch zur regel-
mäßigen, kurzfristigeren Rückgabemöglich-
keit und damit den entsprechenden Liquidi-
tätserfordernissen bei Gemischten Invest-
mentvermögen. Zum anderen würden Anteile
an Hedgefonds als zulässige Vermögensge-
genstände gestrichen, denn die Investition von
Privatanlegern in diese Fonds solle gemäß
dem Gesetzentwurf nur indirekt über Dach-
Hedgefonds möglich sein. Durch die besonde-
ren Vorschriften zu Dach-Hedgefonds werde
gewährleistet, dass Privatanlegern der Risi-
kogehalt ihrer Anlage bewusst sei, was bei
der Investition in Hedgefonds über andere
Dach-Investmentvermögen, wie z. B. das Ge-
mischte Investmentvermögen, nicht sicherge-
stellt wäre.

– Sonstige Investmentvermögen: Die Regelun-
gen des Investmentgesetzes für Sonstige Son-
dervermögen würden größtenteils übernom-
men. Änderungen würden wie bei Gemischten
Investmentvermögen erfolgen, indem Anteile

gestrichen werden. Darüber hinaus dürften
Sonstige Investmentvermögen auf Grund der
Illiquidität dieser Anlage nicht mehr in Unter-
nehmensbeteiligungen investieren.

– Dach-Hedgefonds: Die Regelungen des In-
vestmentgesetzes für Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken würden mit redak-
tionellen Änderungen übernommen.

– Immobilienfonds: Die Regelungen des Invest-
mentgesetzes für Immobilien – Sondervermö-
gen würden größtenteils übernommen. Ände-
rungen erfolgten, um die Erfahrungen der
letzten Jahre in Bezug auf die Aussetzung der
Rücknahme von Anteilen und die folgenden
Abwicklungen von Immobilien-Sonderver-
mögen zu berücksichtigen und deren Liquidi-
tätsmanagement zu verbessern. Deshalb strebt
der Gesetzentwurf an, die Möglichkeit zu
streichen, dass Anleger Beträge von bis zu
30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr ohne Min-
desthalte- oder Kündigungsfrist zurückgeben
können. Da ein hoher Anteil der Anleger mit
Summen unterhalb von 30 000 Euro in den
für den Vertrieb an Kleinanleger bestimmten
Publikumsimmobilienfonds investiert sei,
führe die Möglichkeit der sofortigen und
täglichen Rückgabe dieser Anteile dazu, dass
das Risiko einer Aussetzung der Rücknahme
von Anteilen auch in Zukunft nicht gemindert
würde. Um dem Anleger bewusst zu machen,
dass er in eine langfristige Anlage mit illiqui-
den Vermögensgegenständen investiert, könn-
ten Anteile zukünftig nur noch zu einem be-
stimmten Zeitpunkt einmal im Jahr zurückge-
geben werden. Die Inkonsistenz zwischen
kurzfristiger Rückgabemöglichkeit und lang-
fristiger Anlage in illiquide Vermögensgegen-
stände werde damit beseitigt. Für alle Anteile,
welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben wurden, würden aber die bisherigen
Regelungen weiter gelten. Außerdem werde
angestrebt, die Regelungen für die Bewerter
an die Vorschriften der AIFM-Richtlinie anzu-
passen.

Der Gesetzentwurf strebt an, dass der aus dem In-
vestmentgesetz bekannte Infrastrukturfonds we-
gen der Illiquidität seiner Vermögensgegenstände
künftig nicht mehr als offener Fonds, sondern nur
als geschlossener Fonds aufgelegt werden kann.
Die bisherigen Infrastruktur-Sondervermögen
hätten sich in der Praxis als wenig attraktiv erwie-
sen. Dies könne im Wesentlichen darauf zurück-
geführt werden, dass die auf die lange Frist aus-
gerichtete Investition in illiquide Anlageobjekte
nicht mit der Natur eines offenen Fonds vereinbar
sei. Für Infrastrukturfonds würden daher künftig
die allgemeinen Vorschriften für geschlossene
Publikums-AIF gelten. Die bisherigen Vorschrif-
ten des Investmentgesetzes zu Infrastruktur-Son-
dervermögen, die vorwiegend auf Grund der
an Immobilienfonds sowie Anteile an Hedge-
fonds als zulässige Vermögensgegenstände

Ausgestaltung als offener Fonds erforderlich ge-
wesen seien (Vorschriften zur Liquiditätssiche-

Drucksache 17/13395 – 388 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung, Regelungen zur Rückgabemöglichkeit etc.),
würden dementsprechend aufgehoben. Darüber
hinaus dürften zukünftig auch Beteiligungen an
ÖPP-Projektgesellschaften erworben werden, die
sich noch in der Erwerbs- bzw. Sanierungsphase
befinden. Die derzeit bestehende Erwerbsbe-
schränkung würden als ein weiterer Faktor für den
mangelnden Erfolg dieses Produkts angesehen.
In diesem Fall müsse ein entsprechender Hinweis
im Verkaufsprospekt aufgenommen werden.
Folgende im bisherigen Investmentgesetz enthal-
tene Sonderregelungen zu offenen Publikums-
sondervermögen sollen abgeschafft werden:
– Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen: Die

Vorschriften des Investmentgesetzes zu Mit-
arbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sollen
ersatzlos aufgehoben werden. Mitarbeiterbe-
teiligungs-Sondervermögen hätten nie Praxis-
relevanz erhalten. Es sei kein derartiges Son-
dervermögen aufgelegt worden, da Fonds die
notwendigen Voraussetzungen auf Grund ih-
rer Ausgestaltung nicht darstellen konnten
und ausreichend andere Formen für eine Mit-
arbeiterbeteiligung bestehen würden.

– Altersvorsorge-Sondervermögen: Die Vor-
schriften für die bisherigen Altersvorsorge-
Sondervermögen sollen aufgehoben werden.
Die Praxis habe kein besonderes Bedürfnis für
dieses Produkt gezeigt. Übergangsregeln sä-
hen jedoch vor, dass nach den Regeln des
Investmentgesetzes bereits existierende In-
vestmentvermögen in ihrer bisherigen Form
erhalten bleiben dürfen.

Schließlich sollen die Vorschriften des Invest-
mentgesetzes zu Hedgefonds dahingehend geän-
dert werden, dass Anteile an Single-Hedgefonds
zukünftig nur noch von professionellen und semi-
professionellen Anlegern gehalten werden dür-
fen. Um den Anlegerschutz zu stärken, sollen Pri-
vatanleger nicht mehr direkt in diese risikoreiche
Anlageklasse investieren können. Auch für die-
sen Bereich würden jedoch Übergangsregeln ge-
schaffen. Das würden heißen, dass Privatanleger
ihre Anteile an Hedgefonds, die sie vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes erworben haben, wei-
ter halten dürften.

b) Geschlossene Publikums-AIF
Die AIFM-Richtlinie erfasst sowohl offene als auch
geschlossene Fonds und unterwirft sie grundsätzlich
einer einheitlichen Regelung. Unterschiede werden
nur dort gemacht, wo sich dies aus der Natur des offe-
nen bzw. geschlossenen Fondscharakters ergibt. Ent-
sprechend vorzugehen strebt auch der Gesetzentwurf
an: Im Hinblick auf den Anlegerschutz sollen ge-
schlossene und offene Publikumsfonds grundsätzlich
einheitlichen Regelungen unterworfen werden, wobei
den Unterschieden zwischen beiden Fondstypen
Rechnung getragen wird.

schlossene Publikumsfonds Regelungen zu Anlage-
bedingungen, Verkaufsprospekt und zu den wesent-
lichen Anlegerinformationen aufgestellt werden. Die
geschlossene Fonds betreffenden Regelungen aus
dem Vermögensanlagengesetz sollen aus diesem her-
ausgenommen und angepasst werden. Für im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aufge-
legte geschlossene Fonds sollen die in der AIFM-
Richtlinie vorgesehenen Übergangsregeln gelten.

7. Regelungen für Spezial-AIF

Im Hinblick auf Fonds, deren Anteile ausschließlich von
professionellen und semiprofessionellen Anlegern ge-
halten werden dürfen, sog. Spezial-AIF, ergeben sich
durch die AIFM-Richtlinie ebenfalls Änderungen ge-
genüber den bisherigen Regeln des Investmentgesetzes.
So ist anzustreben, die Anlagebedingungen gemäß der
AIFM-Richtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin) vorzulegen. Ferner muss die
BaFin die Befugnis zur Begrenzung von Leverage oder
Belastungen von Vermögensgegenständen erhalten,
wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewähr-
leistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems
als nötig erachtet.

Die Produktregeln sollen mangels Regelungen in der
AIFM-Richtlinie bei Spezial-AIF auf den Umstand zu-
geschnitten werden, dass deren Anteile ausschließlich
von professionellen Anlegern und semiprofessionellen
Anlegern gehalten werden. Es soll kein Katalog von
zulässigen Vermögensgegenständen aufgestellt werden.
Investitionen sollen jedoch nur in solche Vermögensge-
genstände zulässig sein, deren Verkehrswert ermittelt
werden kann.

Einem Bedürfnis der Branche nach der Beibehaltung be-
währter Produktregeln und der gesetzlichen Rahmenbe-
dingungen für die bilanzielle und steuerliche Behand-
lung folgend wird angestrebt, im Bereich der offenen
Spezial-AIF neben dem allgemeinen offenen inländi-
schen Spezial-AIF nach den oben genannten Regeln der
offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedin-
gungen zu normieren. Dieser soll sich an den Spezial-
fondsregeln des Investmentgesetzes orientieren. Das
heiße, dass für den offenen inländischen Spezial-AIF
mit festen Anlagebedingungen hinsichtlich der Vermö-
gensgegenstände und Anlagegrenzen grundsätzlich die
Regelungen für offene Publikumsfonds gelten würden.
Von diesen Regelungen sollen die offenen inländischen
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen abweichen
können, solange bestimmte Mindestvorschriften einge-
halten werden.

Ferner sollen die Regelungen des Investmentgesetzes
für Hedgefonds mit dem bereits erwähnten Unterschied
übernommen werden, dass Anteile an Hedgefonds künf-
tig ausschließlich von professionellen und semiprofessi-
onellen Anlegern gehalten werden dürfen. Eine Geneh-
migung der Anlagebedingungen soll, wie auch bei den
übrigen Spezial-AIF, nicht mehr erforderlich sein.

Im Bereich der geschlossenen Spezial-AIF sollen in Um-
setzung der AIFM-Richtlinie besondere Vorschriften für
Vor diesem Hintergrund sollen z. B. entsprechend den
Regelungen zu offenen Publikums-AIF auch für ge-

AIF, die die Kontrolle über ein börsennotiertes Unter-
nehmen erlangen, eingeführt werden. Erlangen AIF die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 389 – Drucksache 17/13395

Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen, seien
besondere Informationspflichten gegenüber diesem Un-
ternehmen und dessen Arbeitnehmern sowie Maßnah-
men vorgesehen, welche sich gegen die Zerschlagung
eines Zielunternehmens richten.

8. Vertrieb
Für den Vertrieb von OGAW sollen die Vertriebsvor-
schriften des aufzuhebenden Investmentgesetzes mit
redaktionellen Anpassungen übernommen werden.
Für den Vertrieb von AIF ergeben sich Änderungen auf
Grund der AIFM-Richtlinie. Unterschieden werden soll
für den Vertrieb von AIF nach einem Vertrieb an Privat-
anleger einerseits und dem Vertrieb an professionelle und
semiprofessionelle Anleger andererseits.
Dies bedeutet:
Hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber dem
Anleger würden zunächst bei allen drei Anlegergruppen
die in der AIFM-Richtlinie vorgeschriebenen Informa-
tionspflichten gelten. Darüber hinaus würden beim Ver-
trieb an Privatanleger die Vorschriften hinsichtlich der
Verkaufsunterlagen, Hinweis- und Veröffentlichungs-
pflichten als auch der Rechte der Privatanleger an die
Vorschriften zum Vertrieb von OGAW angepasst.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Vertriebsre-
geln des Investmentgesetzes zu den Regeln der AIFM-
Richtlinie besteht darin, dass die Richtlinie zwingend ein
Anzeigeverfahren vor Vertriebsbeginn vorschreibt. Die
Anzeigeverfahren unterscheiden sich danach, ob es sich
um den Vertrieb von inländischen AIF, von EU-AIF oder
von ausländischen AIF handelt. Für die Anzeigeverfah-
ren beim Vertrieb von AIF an Privatanleger soll als
Mindeststandard auf die Vorschriften der AIFM-Richtli-
nie zurückgegriffen werden. Aus Anlegerschutzgesichts-
punkten sollen für den Vertrieb an Privatanleger jedoch
strengere Regeln aufgestellt werden.
Wesentliches Element beim Vertrieb von AIF an profes-
sionelle Anleger ist der in der AIFM-Richtlinie vorgese-
hene EU-Pass, der in einem Mitgliedstaat zugelassene
Fondsmanager zum EU-weiten Vertrieb von AIF an pro-
fessionelle Anleger berechtigt. Für den Vertrieb von An-
teilen an AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes soll
dieser Pass auf den Vertrieb an semiprofessionelle Anle-
ger ausgedehnt werden.
Bei den Passregeln ist zu berücksichtigen, dass die
AIFM-Richtlinie danach unterscheidet, ob es sich um ei-
nen reinen EU-Bezug handelt oder ob ein Drittstaatenbe-
zug vorliegt.
EU-Pass mit reinem EU-Bezug bedeutet, dass AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sind, nach den erforderlichen Anzeigeverfahren inländi-
sche AIF oder EU-AIF EU-weit an professionelle Anle-
ger vertreiben können. Das heißt, die Verwaltungsgesell-
schaften müssen nicht in jedem Mitgliedstaat erneut zu-
gelassen werden. Die Vorschriften zum EU-Pass mit

Ein Vertrieb mit Drittstaatenbezug liegt vor, wenn ent-
weder eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von ihr verwal-
tete ausländische AIF vertreibt oder wenn eine auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft von ihr verwaltete
inländische AIF, EU-AIF oder ausländische AIF ver-
treibt. Die AIFM-Richtlinie sieht auch für diese Kons-
tellationen einen EU-Pass vor, wobei ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften in einem Referenzmitglied-
staat zugelassen sein müssen, der Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Gemäß der AIFM-Richtlinie müssen die Vorschriften
zum EU-Pass mit Drittstaatenbezug bereits jetzt umge-
setzt werden. Diese Vorschriften gelten aber erst ab dem
Zeitpunkt, der in dem von der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 67 Absatz 6 der AIFM-Richtlinie zu
erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegt wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt räumt die AIFM-Richtlinie
den Mitgliedstaaten das Recht ein, den Vertrieb von
AIF mit Drittstaatenbezug an professionelle Anleger im
Inland nach nationalen Regeln zuzulassen. Die Richtli-
nie stellt für diese nationale Regeln Mindeststandards
auf. Strengere Regeln sind zulässig. Der Gesetzentwurf
strebt an, die Mindeststandards der AIFM-Richtlinie zu
übernehmen und im gewissen Umfang strengere Re-
geln aufzustellen, um Wettbewerbsverzerrungen gegen-
über europäischen Fondsmanagern und Fonds zu ver-
meiden.

9. EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds
und EU-Verordnung über Europäische Fonds für sozia-
les Unternehmertum

Der Gesetzentwurf strebt ferner die Regelung der für
die Anwendung der Europäischen Verordnung über Eu-
ropäische Risikokapitalfonds und für die Anwendung
der Europäischen Verordnung über Europäische Fonds
für soziales Unternehmertum erforderlichen Vorschrif-
ten an, indem im Wesentlichen für Manager von Fonds,
die unter die De-minimis-Regel der AIFM-Richtlinie
fallen und die gleichzeitig die Anforderungen für Ma-
nager Europäischer Risikokapitalfonds bzw. Europä-
ischer Fonds für soziales Unternehmertum erfüllen, auf
diese EU-Verordnungen verwiesen wird. Die EU-Ver-
ordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

10. Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Rechtsver-
ordnungen

Durch die Einführung einer neuen Terminologie im
Kapitalanlagegesetzbuch würde eine Vielzahl von re-
daktionellen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und
Rechtsverordnungen erforderlich werden, die auf den
Investmentbereich Bezug nehmen. Diese Folgeände-
rungen werden durch diesen Gesetzentwurf angestrebt.
Ferner soll das Gesetz über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften an die Anforderungen der AIFM-Richt-
linie angepasst werden.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 129. Sitzung am

reinem EU-Bezug würden mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes wirksam werden.

13. März 2013 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-

Drucksache 17/13395 – 390 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:
– BDV Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V.,
– BIIS Bundesverband der Immobilien-Investment-Sach-

verständigen e. V./GmbH,
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
– Bundesverband Alternative Investments e. V.,
– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,
– Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesell-

schaften e. V.,
– Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE),
– BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-

ment e. V.,
– DekaBank Deutsche Girozentrale, Dr. Matthias Danne,
– Deutsche Bundesbank,
– Die Deutsche Kreditwirtschaft,
– Dr. Warth & Partner Unternehmensberatungsgesell-

schaft mbH,
– DSW – Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbe-

sitz e. V.,
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-

schaft e. V. GDV,
– Liebert, Dr. Nicola, Tax Justice Network,
– Markt Intern Verlag GmbH,
– Mattil, Peter, Rechtsanwälte Mattil & Kollegen,
– Reiter, Prof. Dr. Julius,

Kanzlei Baum · Reiter & Collegen,
– Sebastian, Prof. Dr. Steffen, Universität Regensburg,
– Servatius, Prof. Dr. Wolfgang, Universität Regensburg,
– TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
– Union Investment Real Estate GmbH, Dr. Heiko Beck,
– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.,
– VGF Verband Geschlossene Fonds e. V.,
– Zenke, Dr. Ines, Becker Büttner Held – Rechtsanwälte –

Wirtschaftsprüfer – Steuerberater,
– ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP.

am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit
Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat in seiner 125. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2013 vorbehaltlich der Überweisung des Gesetzent-
wurfs durch das Plenum des Deutschen Bundestages zur fe-
derführenden Beratung im Finanzausschuss beschlossen,
hierzu am 13. März 2013 eine öffentliche Anhörung durch-
zuführen (siehe hierzu Abschnitt III). Die erste Beratung des
Gesetzentwurfs im Finanzausschuss fand in der 126. Sitzung
des Ausschusses am 27. Februar 2013 statt. Nach der Anhö-
rung hat er die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner
131. Sitzung am 20. März 2013 und in seiner 136. Sitzung
am 17. April 2013 fortgesetzt. Abgeschlossen wurde die Be-
ratung in der 139. Sitzung des Finanzausschusses am
24. April 2013.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzent-
wurfs einschließlich der angenommenen Änderungsanträge
(siehe unten).
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
die enorme Komplexität des vorliegenden Gesetzgebungs-
verfahrens hervor. Mitunter seien die EU-rechtlichen Vorga-
ben, beispielsweise zur Definition eines Alternativen Invest-
ment-Fonds (AIF), noch nicht an allen Stellen klar und es
liege keine Praxiserfahrung für die Regulierung von AIF vor,
auf die sich die Gesetzgebung stützen könnte. Dies mache
das Gesetzgebungsverfahren sehr schwierig. Auch für den
weiteren Verlauf der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis
sei zu erwarten, dass weiterhin viele offene Fragen zu klären
sein würden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf entstehen werde,
sobald praktische Erfahrungen mit der Regulierung alterna-
tiver Investmentfonds vorlägen.

Berichtsbitte an die Bundesregierung
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
Ziel des Gesetzgebungsverfahrens sei es, alternative Invest-
ment-Vehikel, insbesondere geschlossene Fonds, aus dem
grauen Kapitalmarkt herauszuholen und zu regulieren. Dies
dürfe jedoch nicht dazu führen, dass operativ tätige Unter-
nehmen mit zusätzlicher Bürokratie belastet würden. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP appellierten
daher an die BaFin, das Gesetz in diesem Sinne auszulegen.
Dem folgend kam der Ausschuss überein, das Bundesminis-
terium der Finanzen zu bitten, dem Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages zu Ende des Jahres 2013 unaufge-
fordert einen Bericht über Entwicklungen in der zweiten
Hälfte des Jahres 2013 bezüglich der Umsetzung des vorlie-
genden Gesetzes vorzulegen.
Inhaltlich betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP, dass mit dem vorliegenden Gesetz grundsätzlich
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 92. Sitzung

eine gute und angemessene Umsetzung einer europäischen
Richtlinie vorliege. Sicherlich sei die vorliegende Sachlage

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 391 – Drucksache 17/13395

bei der Definition eines alternativen Investmentfonds noch
suboptimal. Der Alternativvorschlag, diese Definition im
vorliegenden Gesetz vorzunehmen, wäre jedoch europa-
rechtswidrig, da dies in der Richtlinie klar vorgegeben sei.
Dem nationalen Gesetzgeber komme hier kein Gestaltungs-
spielraum zu. Nun trage die BaFin eine hohe Verantwortung,
um zu vermeiden, dass operativ tätige Unternehmen als
Fonds eingestuft und mit verschiedenen bürokratischen Be-
lastungen, die dort nicht zielführend seien, konfrontiert wer-
den würden. Von zentraler Bedeutung sei aber nun, zunächst
praktische Erfahrungen zu sammeln und diese dann zu eva-
luieren, statt den Gesetzgebungsprozess auf europäischer
oder nationaler Ebene weiter zu verzögern.

Bezüglich des Anwendungsbereichs des Kapitalanlagege-
setzbuchs betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP, zur Vermeidung von Umgehungen habe die AIFM-
Richtlinie bei der Definition des Fondsbegriffs einen mate-
riellen Ansatz gewählt, sodass auch der Anwendungsbereich
des Kapitalanlagegesetzbuchs sehr weit gefasst werden
müsse. Die BaFin werde deshalb in vielen Einzelfällen zu
entscheiden haben, ob ein Unternehmen ein Investmentver-
mögen sei und deshalb das Investmentvermögen sowie seine
Verwalter unter die Aufsicht nach dem Kapitalanlagegesetz-
buch fallen würden. Dies werde in der Praxis die zentrale
Entscheidung darstellen. Bei der Auslegung, ob es sich um
ein Investmentvermögen oder ein operativ tätiges Unterneh-
men außerhalb des Finanzsektors handele, würden jedoch
die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde (ESMA) zu Grunde gelegt werden, die bisher
nur im Entwurf vorlägen. Das mache das Gesetzgebungsver-
fahren noch komplexer und habe es extrem erschwert, offene
Fragen zu klären, beispielsweise die Frage nach der operati-
ven Tätigkeit im Bereich der regenerativen Energien. In die-
sem Entwurf heiße es, dass ein „Organismus für gemeinsame
Anlagen“ unter anderem dann vorläge, wenn

1. er kein normales Unternehmen sei,

2. er von den Anlegern eingesammeltes Kapital zusammen-
fasse, um es mit dem Ziel zu investieren, für diese Anle-
ger einen gemeinsamen Ertrag aus diesem Investment zu
generieren und

3. die Anteilsinhaber des Unternehmens als Gemeinschaft
keine tägliche Entscheidungsbefugnis und Kontrolle hät-
ten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP unterstri-
chen ausdrücklich, sie seien der Ansicht, dass danach Unter-
nehmen, die z. B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen im
Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben
und bei denen keine Auslagerung des Kerngeschäfts erfol-
gen würde, als operativ tätige Unternehmen anzusehen seien.
Die Vergabe einzelner Dienstleistungsaufträge im Rahmen
des laufenden Geschäftsbetriebs müsse unschädlich sein.

Nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB genannten Merkma-
len sei auch zu prüfen, ob die eingesammelten Anlegergelder
nach einer festen Anlagestrategie investiert würden. Bezüg-
lich der z. B. seitens Kirchen aufgeworfenen Fragen, inwie-
weit sie damit unter den Begriff des Investitionsvermögens
und den Anwendungsbereich des KAGB fallen würden,
machten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP

Zudem sei ein Unternehmen nicht vom Anwendungsbereich
des KAGB erfasst, wenn es ganz überwiegend eine Unter-
nehmensstrategie verfolge. Hier komme der Unterscheidung
zwischen Unternehmensstrategie und Anlagestrategie Be-
deutung zu: Die Auslegung des Merkmals Anlagestrategie
habe selbstverständlich entlang der von ESMA zu erstellen-
den Leitlinien zu erfolgen. In diesem Rahmen sei aber darauf
zu achten, dass das Merkmal einerseits nicht zu weit ausge-
legt werde und somit Unternehmen erfasse, auf die der An-
wendungsbereich der AIFM-Richtlinie nicht abziele, jedoch
andererseits nicht so eng ausgelegt werde, dass eine Umge-
hungsstrategie entstehe, indem sogenannte Blind Pools auf
Grund ihrer weiten Beschreibung der Anlagestrategie vom
Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs ausge-
schlossen würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP würden
ferner davon ausgehen, dass im Rahmen des derzeit zur Dis-
kussion gestellten Entwurfs eines BaFin-Schreibens vom
12. April 2013 zur Auslegung des Begriffs „Alternativer
Investmentfonds“ für unterschiedliche Unternehmungen
Lösungen gefunden werden würden, die auch für bisher
nicht berücksichtigte Fallkonstellationen im Rahmen der
europarechtlichen Vorgaben Rechtssicherheit böten.
Außerdem erläuterten die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP zur Frage der Konzernausnahme, der Gesetz-
entwurf bestimme in § 2 Absatz 3 KAGB im Einklang mit
der AIFM-Richtlinie, dass das Kapitalanlagegesetzbuch
nicht für die Verwalter von AIF gelte, deren einzige Anleger
bestimmte Unternehmen aus dem Konzern seien. Diese
Voraussetzung sei allerdings dann nicht erfüllt, wenn die An-
lagebedingungen des AIF ausdrücklich bestimmen würden,
dass Anleger auch konzernfremde Gesellschaften sein könn-
ten. Dann sei – entsprechend der bisherigen Handhabung
dieser Frage – der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet.
Zudem unterstrichen die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP zu dem in § 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB gere-
gelten Themenkomplex „Vermögensgegenstände geschlosse-
ner Publikums-AIF“, dass geschlossene Publikums-AIF ge-
mäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem
in Anteile oder Aktien an Gesellschaften investieren könnten,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Sach-
werte erwerben dürfen. Es werde klargestellt, dass nach Sinn
und Zweck dieser Regelung von dem Begriff „Gesellschaft“
im Hinblick auf ausländische Rechtsformen auch Treuhand-
vermögen, das heißt sogenannte Trusts, erfasst würden.
Ferner verwiesen die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP darauf, der Gesetzentwurf sehe vor, dass in Zukunft
keine Altersvorsorge-Sondervermögen mehr aufgelegt wer-
den könnten, da in der Praxis kein besonderes Bedürfnis für
diese Produkte bestanden habe. Die Übergangsvorschrift des
§ 347 KAGB sehe jedoch vor, dass bereits existierende Al-
tersvorsorge-Sondervermögen in ihrer bisherigen Form
erhalten bleiben dürften. Die Koalitionsfraktionen machten
deutlich, dass der Gesetzgeber – falls man diesen Bereich
der betrieblichen Altersvorsorge noch einmal angehen
wolle – einen Weg finden müsse, wie ein entsprechendes
Vehikel geschaffen werden könne, das richtlinienkonform
gestaltet sei. Die Koalitionsfraktionen wären, wenn hierfür
Bedarf entstehe, dazu grundsätzlich bereit.
deutlich, dass sie die BaFin ausdrücklich auffordern würden,
das Gesetz in deren Sinne auszulegen.

Hinsichtlich der Regulierung offener Immobilienfonds habe
die Erfahrung der Finanzkrise sehr deutlich gezeigt, dass die

Drucksache 17/13395 – 392 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Freibeträge des Anlegerschutz- und Funktionsverbesse-
rungsgesetzes (AnsFuG) so nicht richtig gewesen seien. Da-
her gehe kein Weg daran vorbei, eine Fristenkongruenz zwi-
schen der Aktiv- und Passivseite offener Immobilienfonds
herzustellen. Langfristig müsse eine Situation angestrebt
werden, die keine Möglichkeit eröffne, im Rahmen eines
Freibetrag jederzeit ohne Mindesthalte- und Kündigungsfrist
Anteile an Immobilien-Sondervermögen zurückzugeben und
dadurch Geld zu entnehmen. Der Ansatz der Branche, Frei-
beträge weiterhin vorzusehen, sei verständlich. Letztlich
müsse sich der Gesetzgeber jedoch zwischen dem Schutz der
Altanleger oder dem Schutz der alten Fonds entscheiden.
Hätte man den Schutz der alten Fonds in den Vordergrund
gestellt, wäre eine Regulierung offener Immobilienfonds
zum jetzigen Zeitpunkt nicht geglückt.

Mit der nun gefundenen Lösung sei jedoch eine gute Regelung
gefunden worden. Gegenüber dem ursprünglichen Referenten-
entwurf des Bundesministeriums der Finanzen sei erreicht
worden, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Abschaffung
der offenen Immobilienfonds in dieser Form nun das gute
Produkt der offenen Immobilienfonds weiter bestehen könne
und dass man bei den geplanten Einschränkungen bezüglich
der Rücknahme und Ausgabe der Fondsanteile der Branche,
deren Argumente überzeugt hätten, entgegen gekommen sei.
Bezüglich der Frage des Bestandsschutzes für Altfonds habe
das Bundesministerium der Finanzen jedoch sehr klar eine
ablehnende Haltung vertreten. Dem seien die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP letztlich gefolgt.

Dabei hätten die Koalitionsfraktionen aber stets darauf ge-
drungen, dieses Anlagevehikel zu erhalten. Im Referenten-
entwurf des Bundesministeriums der Finanzen sei es im
Prinzip nicht mehr vorgesehen gewesen. Nun werde es aber
nach wie vor auch für Kleinanleger möglich sein, in Immo-
bilienvermögen zu investieren. Allerdings werde das Pro-
dukt dahingehend wieder sicher gemacht, als es wieder näher
zurück an die Natur seines Anlagegegenstandes, die Immo-
bilie, und weiter weg vom Tagesgeldkonto, als das es mitun-
ter verkauft worden sei, geführt werde. Hier sei auch der
Fehler zu suchen, der zu den Problemen im Bereich der offe-
nen Immobilienfonds geführt habe. Diesem Verhalten sei ge-
schuldet, dass man nun hier keine wirklich gute, sondern le-
diglich eine suboptimale Lösung habe finden können. In
diesem Rahmen hätten sich die Koalitionsfraktionen nun für
eine Lösung entschieden, von der sie glauben würde, dass sie
am wenigsten Probleme verursache. Abschließend könne
das aber aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Gegebe-
nenfalls müsse an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt
noch einmal im Lichte der gewonnenen Erfahrungen nach-
gesteuert werden.

Die Fraktion der SPD betonte, mit dem vorliegenden Ge-
setz werde insbesondere die Regulierung des sogenannten
grauen Kapitalmarkts einen Schritt in die richtige Richtung
fortentwickelt, allerdings müsse zur Kenntnis genommen
werden, dass die Umsetzung der europäischen Vorgaben
per se einen Schritt nach vorne darstelle. Die Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP sowie die Bundesregierung
seien deutlich hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben,
die sich geboten hätten, den grauen Kapitalmarkt einer wir-
kungsvollen Regulierung zu unterwerfen.

nur grundsätzlich zu kurz, die europäische Ebene für die
fehlende Klarheit verantwortlich zu machen, da das Ver-
handlungsergebnis auf europäischer Ebene in der Eigen-
verantwortung der Bundesregierung liege, denn es sei mit
Billigung Deutschlands erreicht worden. Vielmehr sei es
auch nicht hinreichend, offene Flanken des Gesetzes über die
BaFin schließen zu lassen. Gelungen seien lediglich die
Definitionen zu „operativer Tätigkeit“ und zur Anwendung
des Genossenschaftsrechts. Es sei aber auch erforderlich, die
darüber hinaus gehenden Aspekte innerhalb des Gesetzge-
bungsverfahrens zu definieren. Mit der an das Bundesminis-
terium der Finanzen formulierten Berichtsbitte (siehe oben)
habe nun zwar das Parlament die Möglichkeit, sich mit der
praktischen Anwendung dieser Aspekte noch einmal Ende
des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 zu befassen.
Zielführender wäre aber gewesen, diese Fragen bereits vor
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens so weit voranzu-
treiben, dass sie nicht erst im Zeitraum zwischen dem Ab-
schluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten
des Gesetzes am 22. Juli 2013 geregelt werden.

Zum zweiten werde im Bereich der für Anleger durchaus
hochriskanten geschlossenen Fonds und insb. der geschlos-
senen Publikums-Fonds deutlich, wie sehr die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie die Bundesregie-
rung nicht alle Möglichkeiten genutzt hätten, die sich ihr zur
Regulierung dieses Bereichs geboten hätten. Die angestreb-
ten Regelungen würden nicht weit genug reichen. Darauf
würden sich verschiedene Änderungsanträge, die die Frak-
tion der SPD eingebracht habe (siehe unten) beziehen. Ein
von der Fraktion der SPD verantwortetes Gesetz hätte in die-
sem Bereich anders ausgesehen.

Zum dritten werde dies im Bereich der offenen Immobilien-
fonds deutlich. Der Fraktion der SPD sei seit jeher klar, dass
einzelne Anleger bei einem Freibetrag von 30 000 Euro und
einem durchschnittlichen Investitionsbetrag pro Anleger von
12 000 bis 15 000 Euro ihr gesamtes Engagement in einem
offenen Immobilienfonds spontan abziehen und damit
enorme Instabilitäten hervorrufen könnten. Dass dies den
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP eine neue
Erkenntnis sei, überrasche. Hätten die Koalitionsfraktionen
dies klarer durchschaut, wäre es möglich gewesen, gemein-
sam eine tragfähige Lösung zu finden. Der Vorschlag der
Fraktion der SPD, einen Freibetrag von 5 000 Euro pro Halb-
jahr einzuräumen, würde hingegen eine in der Sache gut ver-
tretbare Regelung darstellen. Damit bezöge sich die Fraktion
der SPD auf einen Vorschlag der Verbraucherzentrale Bun-
desverband. Das Vorgehen der Koalitionsfraktionen mache
jedoch leider auch hier wieder deutlich, dass die Möglichkei-
ten zur Stärkung der Anleger nicht voll ausgenutzt würden.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie begrüße natürlich,
dass man mit der AIFM-Richtlinie und ihrer Umsetzung
– wenn auch spät – ein Element liefere, dem Beschluss der
G20 aus dem Jahr 2009 nachzukommen, weder Finanz-
märkte noch deren Akteure oder Instrumente ohne Aufsicht
zu belassen. Einheitliche Regelungen für Fonds würden dem
Bestreben entsprechen, diese aus ihrem Schattendasein her-
auszulösen. Dies werde genauso begrüßt wie die Schaffung
eines in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds
und ihre Manager.
Deutlich werde dies zum ersten bei den grundsätzlichen Fra-
gen des Kapitalanlagegesetzbuchs. Sicherlich greife es nicht

Allerdings sei kritisch zu bewerten, dass durch die Schaffung
eines EU-weit einheitlichen Rechtsrahmens zwar deren Ma-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 393 – Drucksache 17/13395

nager, nicht jedoch die Fonds selbst registriert und beauf-
sichtigt würden. Viele würden mit einem hohen Anteil an
Fremdkapital arbeiten, seien in Steueroasen registriert und
würden ein hohes Stabilitätsrisiko darstellen. Insofern werde
sowohl mit der Richtlinie als auch mit dem Umsetzungsge-
setz ein immenser Regulierungsaufwand betrieben, obwohl
viele dieser Fondkonstruktionen jeglichen volkswirtschaftli-
chen Nutzens entbehren würden. Hier stelle sich die Frage
des politischen Willens des Gesetzgebers. Diese Fonds wür-
den in erster Linie der Erzielung von Maximalprofiten von
professionellen Anlegern und vermögenden Einzelnen, nicht
aber der Volkswirtschaft an sich dienen, sondern vielmehr
Instabilitäten erzeugen.

Bezüglich der Regelungen des extrem umfangreichen Ge-
setzentwurfs im Einzelnen werde begrüßt, dass immerhin
eine Registrierung von Fondsverwaltern erfolge. Dies sei
allerdings nicht ausreichend, um einen wirksamen Anleger-
schutz zu erreichen. Zudem sei im Vergleich zum Refe-
rentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen im vor-
liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eine völlig
unnötige Aufweichung beim Fremdkapitaleinsatz durchge-
setzt worden. Die mögliche Hebelung von alternativen
Investmentfonds bis zu 100 Mio. Euro sei nun von den
ursprünglich vorgesehenen 30 Prozent auf 60 Prozent des
Fondvolumens erhöht worden. Offensichtlich sei man hier
doch dem Branchendruck erlegen. Solch hohe Kredithebel
würden Millionen Verbindlichkeiten verursachen und könn-
ten die Finanzmärkte unnötig aufblähen. Dies werde von der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Außerdem halte die Fraktion DIE LINKE. die De-minimis-
Regelungen in § 2 KAGB, wonach nur gewisse Vorschriften
des Gesetzes gelten, wenn die verwalteten Vermögensgegen-
stände insgesamt den Wert von 100 Mio. Euro nicht
überschreiten, für völlig überflüssig. Zudem müsse aus den
Erfahrungen mit den massiven Problemen mit Falschbera-
tung insbesondere bei geschlossenen Fonds die Lehre gezo-
gen werden, dass nicht weitere Anlegerklassen mit semi-
professionellen Anlegern etc. geschaffen werden, sondern
geschlossene Fonds – wenn sie denn überhaupt zugelassen
werden sollen – konsequent professionellen Anlegern vor-
behalten bleiben sollten. Die Fraktion DIE LINKE. sei daher
– im Einklang mit Verbraucherschützern – skeptisch, ob
geschlossene Fonds überhaupt eine geeignete Anlageform
für den Privatanleger seien und ob sie aktiv vertrieben wer-
den sollten. Hier müsse dringend nachgebessert werden. Um
eine wirklich gute und unabhängige Finanzberatung zu stär-
ken, müsse bei der Vermittlung von Finanzprodukten ein
Provisionsverbot eingeführt werden. Die Beratung müsse
auf Honorarbasis umgestellt werden.

Insgesamt werde das Ziel des Gesetzes, die Regulierung des
Finanzmarkts voranzutreiben, unterstützt, allerdings würden
die Regelungen bei weitem nicht weit genug greifen und
seien mitunter zusätzlich im Rahmen der Beratungen weiter
aufgeweicht worden. Daher werde der Gesetzentwurf abge-
lehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte grund-
sätzlich, dass durch das Kapitalanlagesetzbuch (KAGB), das
mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz eingeführt wird, ein ein-
heitlicher Rechtsrahmen für Investmentfonds und deren Ma-

gewesen sei, verdiene Respekt. Dennoch würden ein paar
Dinge nicht zufriedenstellend geregelt.

Im Einzelnen würden die rechtlichen Rahmenbedingungen
für Investitionen in den Energiemarkt begrüßt. Offene Im-
mobilienfonds der Sparkassen hätten ein Volumen von rund
20 Mrd. Euro. Die Investitionen in Windenergie würden
diese Summe deutlich übersteigen. Das mache die Bedeu-
tung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen
in den Energiemarkt deutlich und unterstreiche die Notwen-
digkeit, diese Bedingungen genau zu diskutieren. Eine weit-
reichende Bürgerbeteiligung sei zur Aufrechterhaltung die-
ses Investitionsniveaus von großer Bedeutung. Investitionen
in den Energiemarkt hätten eine Zwitterstellung zwischen
Anlagefonds und operativer Tätigkeit. Institutionelle Inves-
toren sähen hier mitunter eine Investitionsmöglichkeit als
reine Anlagestrategie mit gesicherter Rendite. Dies müsse
folgerichtig dem KAGB unterworfen werden. Der regionale
Zusammenschluss zu Bürgerenergieprojekten würde da-
durch hingegen nur mit Bürokratie unmöglich gemacht
werden. Das dürfe nicht zugelassen werden. Daher sei eine
Unterscheidung zwischen Kommanditgesellschaften und
Genossenschaften in der Debatte sehr wichtig. Die Unter-
scheidung zwischen Genossenschaften und anderen Rechts-
formen sei darüber hinaus sachgerecht, da Genossenschaften
auf Grund ihres einzigartigen Aufbaus vielen Interessenkon-
flikten vorbeugen würden. Viele Genossenschaften würden
zwar mitunter zur Risikodiversifizierung oder zur Beteili-
gung von Stadtwerken auch nicht direkt, sondern über eine
darüber gelagerte rechtliche Ebene wie eine weitere Genos-
senschaft oder in der Regel eine Kommanditgesellschaft in-
vestieren. Daher habe man den nun vorliegenden Vorschlag
intensiv geprüft, sei aber zu dem Schluss gekommen, dass
mit den jetzt gefundenen Formulierungen diese sogenannten
zweistufigen Konstruktionen auch möglich seien. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme daher der für die-
sen Bereich gefundenen Regelung zu.

Ebenso begrüßt werde die Streichung des Freibetrags von
30 000 Euro für offene Immobilien-Sondervermögen. Die
Forderung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD, ei-
nen Betrag von 5 000 Euro jederzeit ohne Mindesthalte- und
Kündigungsfrist entnehmen zu können, werde hingegen ab-
gelehnt. Durch die Streichung werde dem Anleger wieder
deutlich gemacht, worein er investiere. Die bisher geltenden
Freibeträge signalisierten eine scheinbar vorhandene Liqui-
dität, die im Ernstfall aber nicht garantiert werden könne.
Insofern senke eine Streichung der Freibeträge die Risiken
eines Anlegerruns bei offenen Immobilienfonds. Typischer-
weise sei auch bei den Energiegenossenschaften ein wichti-
ges Thema, wie verfügbar Genossenschaftsanteile seien.
Auch hier werde klar gemacht, dass die investierte Summe
nicht wieder kurzfristig verfügbar gemacht werden könne.
Dort eingezogene Grenzen würden sogar mit mitunter drei-
jährigen Fristen oder einer Bemessung am Eigenkapital oft
weit über die nun für Immobilien-Sondervermögen gefun-
dene Lösung einer einjährigen Kündigungsfrist hinaus ge-
hen. Es werde begrüßt, dass dem Anleger dadurch wieder be-
wusst gemacht werde, dass er zwar auch kleine Beträge in
eine Immobilie investieren, diese aber nicht kurzfristig wie-
der zum Nominalbetrag zurückgeben könne.
nager bzw. Verwalter geschaffen werde. Dass dies trotz des
enormen Umfangs im Rahmen dieser Zeitplanung möglich

Kritisiert werde hingegen die De-minimis-Grenze von
100 Mio. Euro. Erfahrene Rechtsanwälte im Anlegerschutz

Drucksache 17/13395 – 394 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sprächen davon, dass rund 90 Prozent der geschlossenen
Fonds, gegen die sie prozessieren, unter diese Ausnahme fal-
len würden. Daher bestehe die Gefahr, dass ein relevanter
Teil der Anbieter auf dem Grauen Kapitalmarkt insbeson-
dere den Erlaubnisvorschriften entzogen würde. Es wäre
aber sehr wichtig, gerade diesen Bereich zu regulieren. Da-
her werde der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, die
De-minimis-Regel auf 20 Mio. Euro zu senken, begrüßt.
Andernfalls würde weiterhin ein sehr großer unregulierter
Fondsmarkt fortbestehen.

Ebenso als nicht sachgerecht kritisiert werde die Schwelle
von 20 000 Euro als Erfordernis der Mindestanlage in Fonds
mit nur bis zu drei Anlageobjekten. Es sei nicht gewährleitet,
dass ein Anleger, der mehr als 20 000 Euro in einen solchen
Fonds investiere, die durch die geringe oder gar fehlende Ri-
sikodiversifizierung entstehende Gefahr besser abschätzen
könne. Vielmehr sei zu befürchten, dass Privatanlegern aus
nicht risikoadäquaten Gründen zu solchen Fonds geraten
werden könne, ohne dass dafür ein entsprechendes Risikobe-
wusstsein vorhanden sei.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Kapi-
talanlagegesetzbuch richtig und wichtig sei. Grundsätzlich
werde es begrüßt. Aber die Regulierungsdichte im Bereich
von 20 bis 100 Mio. Euro Fondsvolumen sei, insbesondere
was Erlaubnisvorschriften angehe, nicht groß genug. Daher
lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN den Ge-
setzentwurf zwar nicht ab, könne ihm aber auch nicht ihre
Zustimmung erteilen.

Beratung einzelner, von den Fraktionen im Finanzausschuss
vorgelegten Änderungsanträge

Zu ihrem zur De-minimis-Regel vorgelegten Änderungs-
antrag unterstrich die Fraktion der SPD, dass die Grenze von
100 Mio. Euro, bis zu der lediglich eine Minimalregulierung
greife, zu hoch sei. Auch für eine sachgerechte Lösung des
Problems im Energiebereich sei eine so hohe Grenze nicht
notwendig. Daher beantrage die Fraktion der SPD, diese
Grenze auf 20 Mio. Euro abzusenken, um den Schutz für die,
die in geschlossene Publikums-AIF mit einem Investitions-
volumen zwischen 20 und 100 Mio. Euro investieren, zu er-
höhen (vgl. hierzu den im Folgenden unter „Vom Ausschuss
mehrheitlich abgelehnte Änderungsanträge“ zitierten Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD mit der Nummer 1).

Zudem verwies die Fraktion der SPD aber auf den Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP, der anstrebe, die Schwellenwertregelung der EU-
Richtlinie auf bestimmte geschlossene Publikums-AIF zu er-
strecken, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen
würden, die eine Anwendung der Schwellenwertregelung
rechtfertigten (siehe unten, Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Umdruck Num-
mer 8). Damit würden Bürgerenergieprojekte, die häufig im
Rahmen von Genossenschaftsregeln betrieben würden, er-
möglicht. Das sei ein richtiger Weg zur Lösung und finde die
Zustimmung der Fraktion der SPD.

Zur Bewertung von Immobilien-Sondervermögen und ge-
schlossenen Publikums-AIF betonte die Fraktion der SPD,
dass es für sie von entscheidender Bedeutung sei, weiterhin
eine sehr strenge Regelung zu normieren, um den daraus in

worden, auf die die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP mit ihrem Änderungsantrag zu den Regelungen zu
Bewertern von Immobilien-Sondervermögen und geschlos-
senen Publikums-AIF reagiert hätten (vgl. hierzu den im Fol-
genden unter „Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene
Änderungsanträge“ zitierten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP mit der Num-
mer 18). Die Fraktion der SPD habe aber den Schluss gezo-
gen, dass die bisher im Investmentgesetz normierte Regelung
der externen Bewertung durch Sachverständigenausschüsse
in das Kapitalanlagegesetzbuch übernommen werden und
für alle Fonds Anwendung finden solle. Die Fraktion der
SPD beantragte daher die Normierung einer entsprechenden
Regelung (siehe unten, Änderungsantrag der Fraktion der
SPD mit der Nummer 2).

Zu diesem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP bezüglich der Regelungen zu den Be-
wertern von Immobilien-Sondervermögen und geschlos-
senen Publikums-AIF (siehe unten, Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP mit der Num-
mer 18) erläuterte die Bundesregierung, Ziel der nun gefun-
denen Regelung sei es, einen einheitlichen Standard bei der
Bewertung von Vermögensgegenständen von offenen Immo-
bilienfonds zu schaffen, da die Wertermittlung eines Vermö-
gensgegenstandes vor Erwerb für die weitere Entwicklung
des Sondervermögens mindestens ebenso wesentlich sei wie
die Folgebewertungen. Die Wertermittlung eines Vermö-
gensgegenstandes vor Erwerb habe bisher nicht zentral im
Fokus der gesetzlichen Regelung gestanden. Dies sei jedoch
von großer Bedeutung, um überteuerte Ankäufe insb. bei den
bisher nicht regulierten geschlossenen Fonds zu vermeiden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP würden
nun anstreben, dass die Bewertung von Vermögensgegen-
ständen ab einer Größe von 50 Mio. Euro zur Bewertung der
Angemessenheit des Ankaufspreises von mindestens zwei
externen Bewertern vorzunehmen seien. Geschlossene
Fonds müssten zudem gemäß der EU-Richtlinie ein mal pro
Jahr in Form einer Folgebewertung neu bewertet werden,
wobei allerdings das Wahlrecht zwischen einem internen
und externen Bewerter erhalten bleibe.

Bei offenen Fonds, insb. offenen Immobilienfonds, sei auch
bisher schon eine Ankaufsbewertung vorgesehen gewesen,
allerdings nur durch einen externen Bewerter. Dies werde
nun auf zwei externe Bewerter ausgeweitet. Außerdem
komme hier, anders als bei geschlossenen Fonds, deren
Kapitalgeber nicht ohne weiteres aussteigen könnten, der
laufenden Bewertung eine sehr viel größeres Gewicht zu, da
Anleger laufend entsprechend der Wertschätzung der Sach-
verständigen in den Fonds ein- bzw. aus dem Fonds ausstei-
gen würden.

Gegen einen Sachverständigenausschuss, den die Fraktion
der SPD mit ihrem Änderungsantrag beantrage (siehe unten,
Änderungsantrag der Fraktion der SPD mit der Nummer 2),
wende sich die Bundesregierung, da der Sachverständigen-
ausschuss mit einem Haupt- und zwei Nebenbewertern nicht
das gehalten habe, was man sich davon erhofft habe. Große
Fonds seien heute – anders als in der Vergangenheit, in der
die Immobilien vornehmlich in Deutschland standen – in
150 oder 160 weltweit verteilte Immobilien investiert. Ein
der Vergangenheit erwachsenen Problemen zu begegnen.
Hierzu sei bereits eine sehr ausführliche Debatte geführt

Sachverständigenausschuss habe die Bewertung allerdings
nur mit nationaler Sachkenntnis vornehmen können. Nach-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 395 – Drucksache 17/13395

dem mitunter die Bewertung von Fonds, die mittlerweile ab-
gewickelt seien, in kurzer Zeit um 40 bis 50 Prozent gesenkt
worden sei, sei deutlich geworden, dass eine Bewertung von
zwei unabhängigen Bewertern sachgerechter sei. Der Fonds
könne dann – je nach Immobilie – den besten, mitunter nur
lokal verfügbaren Sachverstand heranziehen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Anteilsrück-
gabe bei Immobilien-Sondervermögen (siehe unten, Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD mit der Nummer 3) be-
ziehe sich auf einen sehr kurzfristig vorgelegten Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
(siehe unten, Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP mit der Nummer 19). Die Fraktion der
SPD sprach sich damit dafür aus, dass die Regelung des
AnsFuG zu den Rückgabemöglichkeiten erst einmal gelten
solle, bevor sie erneut geändert werde. Zentrales Interesse
sei die Stabilität der Fonds. Aber das Argument der Deut-
schen Bundesbank und die von anderen Sachverständigen
vorgetragenen Sorgen müssten erst genommen werden. Da-
her sei die Fraktion der SPD zu der Auffassung gelangt, dass
die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
vorgesehene Regelungen zur Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen an Immobilien-Sondervermögen zu streng sei. Um
die Attraktivität offener Immobilienfonds für die Geldanlage
von Privatanlegern weiterhin zu erhalten, solle daher die
Möglichkeit eröffnet werden, einen Betrag von 5 000 Euro
pro Kalenderhalbjahr ohne Mindesthalte- und Kündigungs-
frist entnehmen zu können. Nur so könnten offene Immo-
bilienfonds auch weiterhin für solche Anleger attraktiv blei-
ben, die zunächst vornehmlich in Geldmarktfonds investie-
ren würden, um ggf. über ihre Investitionssumme relativ
kurzfristig verfügen zu können. Dem folgend sei die Rege-
lung von Freibeträgen generell richtig. Damit habe sich die
Fraktion der SPD dem Vorschlag des Bundesverbandes Ver-
braucherzentralen angeschlossen, der eine deutlich Reduzie-
rung der Freibeträge auf 5 000 Euro pro Halbjahr vorsehe.
So würden Flexibilitätselement erhalten bleiben, ohne die
Stabilität der Fonds zu gefährden.

Die Bundesregierung verwies zudem zu den Regelungen zur
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-Son-
dervermögen von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP vorgelegten Änderungsantrag (siehe unten, Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP mit der Nummer 19) auf die mit dem AnsFuG einge-
führten Freibeträge für die Kapitalentnahme von bis zu
30 000 Euro pro Halbjahr. Da bei Immobilien-Sondervermö-
gen die Fristeninkongruenz wegen der Illiquidität von Im-
mobilien besonders schwerwiegend sei, setze die tägliche
Verfügbarkeit solch hoher Beträge die Vorhaltung großer Li-
quidität voraus. Dies würde aber dem Wesen eines Immobi-
lienfonds widersprechen. Besonders deutlich habe sich dies
nach der Verabschiedung des AnsFuG bei den drei großen
Immobilienfonds gezeigt, denen im vergangenen Jahr einer
Wiedereröffnung nicht gelungen sei. Die große Anzahl der
Anleger, die nach der erneuten Öffnung der Fonds angestrebt
hätten, den Fonds zu verlassen, sei auf Grund dessen, dass es
sich um Inhaberpapiere handele, bei der Verabschiedung des
AnsFuG noch nicht bekannt gewesen. Im Ergebnis sei je-
doch sehr deutlich geworden, dass die Regelung des AnsFuG

summe abgezogen, da Anleger im Schnitt lediglich 12 000
bis 14 000 Euro Fondsanteile gehalten hätten. Daher strebe
man nun, wie bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgeschlagen, unverändert an, die Möglichkeit zu streichen,
dass Anleger Beträge von bis zu 30 000 Euro pro Kalender-
halbjahr ohne Mindesthalte- oder Kündigungsfrist zurückge-
ben können.

Die von der Fraktion der SPD vorgeschlagenen Freibeträge
von 5 000 Euro pro Halbjahr finde nicht die Unterstützung
der Bundesregierung, da diese Grenze nicht sicherstelle, dass
Fonds kalkulierbar offen bleiben würden. Dem – an sich
durchaus verständlichen – Liquiditätsinteresse der Anleger
stünde die daraus, für die im Fonds verbleibenden Anleger
entstehende Last entgegen. Dem Ziel, offene Immobilien-
fonds wieder für Kleinanleger attraktiv und insb. auch sicher
zu machen, komme man mit dem hierzu von den Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegten Änderungs-
antrag deutlich näher.

Ferner betonte die Fraktion der SPD, dass sie die Verbesse-
rung der Risikodiversifikation mindestens auf Fondsebene
für wichtig halte. Sie legte hierzu einen Änderungsantrag vor
(siehe unten, Änderungsantrag der Fraktion der SPD mit der
Nummer 4). Die Möglichkeit, dass Privatanleger mit einem
Betrag von mindestens 20 000 Euro in nicht-risikogemischte
Fonds investieren können, solle gestrichen werden. 1-Objekt-
Fonds könnten weiterhin an professionelle und semiprofes-
sionelle Anleger vertrieben werden, während Privatanleger
nur noch in risikogemischte Fonds investieren könnten. So
würden Anleger, die weniger als 20 000 Euro investieren,
genauso geschützt wie Anleger, die mindestens diese Summe
investieren.

Schließlich hob die Fraktion der SPD die Notwendigkeit der
Risikominimierung insbesondere auch für Anleger hervor.
Dazu beantragte sie, den möglichen Leverage nicht auf
60 Prozent, sondern auf 30 Prozent zu begrenzen. (Verglei-
che hierzu den unten zitierten Änderungsantrag der Fraktion
der SPD mit der Nummer 5.) Dies gehe auf einen Vorschlag
des Bundesrats zurück und sei ursprünglich so im Referen-
tenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vorgese-
hen gewesen.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungs-
anträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetz-
entwurf sind aus der Zusammenstellung in der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die Begrün-
dungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter
B. Besonderer Teil. Insgesamt brachten die Koalitionsfrak-
tionen 21 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen
Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
und klarstellende Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD

Ablehnung: keine
nicht dazu geführt hätte, diese Fonds zu stabilisieren. Viel-
mehr hätten Anleger mitunter ihre gesamte Investitions-

Stimmenthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 17/13395 – 396 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Anpassungen
im Kapitalanlagegesetzbuch an die Verordnung über Euro-
päische Risikokapitalfonds und die Verordnung über Euro-
päische Fonds für soziales Unternehmertum)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Verschiedene
weitere redaktionelle Änderungen in mehreren anderen Ge-
setzen)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
Anpassungen im Kapitalanlagegesetzbuch auf Grund der
Verschiebung des Inkrafttretens des CRD IV-Umsetzungs-
gesetzes)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
gegenseitige Anpassungen des AIFM-Umsetzungsgesetzes
und des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Erweiterung
der Definition von semiprofessionellen Anlegern im Kapi-
talanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: DIE LINKE.
Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Normierung
einer gesetzlichen Frist für die Genehmigung von Auslage-
rungen im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Sonderrege-
lungen für geschlossene Publikumsfonds unter dem Schwel-
lenwert sowie Registrierungsverfahren im Kapitalanlage-
gesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Anpassung
von Anforderungen an die Rechnungslegung im Kapitalan-
lagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung
von Anforderungen an die Investmentaktiengesellschaft und
die Investmentkommanditgesellschaft im Kapitalanlagege-
setzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Klarstellun-
gen und Anpassung der Regelungen zu geschlossenen Publi-
kums-AIF im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: SPD, DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Grenzüber-
schreitender Vertrieb durch registrierte EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaften an semiprofessionelle und professio-
nelle Anleger im Inland im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP
Ablehnung: SPD
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Anpassung
und Schaffung von Übergangsvorschriften in verschiedenen
Gesetzen)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Anpassung
der Begriffsbestimmungen und Bereichsausnahmen im Kre-
ditwesengesetz)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Definition
von offenen und geschlossenen Investmentvermögen im
Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 397 – Drucksache 17/13395

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung
des Erfordernisses der Erlaubnis für Nebendienstleistungen
und Dienstleistungen im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (Anzeige-
pflichten bei Versicherung gegen Berufshaftungsrisiken
sowie im Hinblick auf die finanziellen und beruflichen
Garantien der alternativen Verwahrstelle im Kapitalanlage-
gesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: SPD

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (Regelungen
zu Bewertern von Immobilien-Sondervermögen und ge-
schlossenen Publikums-AIF im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP
Ablehnung: SPD
Stimmenthaltung: DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (Regelungen
zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-
Sondervermögen im Kapitalanlagegesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ablehnung: SPD
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 20 der Koalitionsfraktionen (Änderungen
von Vertriebsvorschriften im Kapitalanlagegesetzbuch und
im Bürgerlichen Gesetzbuch)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD, DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: keine

Änderungsantrag 21 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung
im Kapitalanlagegesetzbuch, dass es bei der Qualifikation
des Anlegers als professionell oder semiprofessionell auf
den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investmentver-
mögen ankommt)
Zustimmung: CDU/CSU, FDP, SPD,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ablehnung: keine
Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnte Änderungs-
anträge

Die vom Ausschuss abgelehnten Änderungen am Gesetzent-

Die Fraktion der SPD brachte folgende fünf Änderungsan-
träge ein:

Nummer 1 der Fraktion der SPD (Senkung der De-minimis-
Regel für geschlossene Publikumsfonds im Kapitalanlage-
gesetzbuch)

Änderung

Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch) wird wie folgt geän-
dert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Punkt 9 werden die Wörter „100 Millio-
nen Euro“ durch die Wörter „20 Millionen Euro“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

§ 2 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzesentwurfes ermöglicht
es, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften mit verwalteten
Vermögensgegenständen einschließlich Leverage im Wert
von unter 100 Millionen Euro einer vereinfachten Regulie-
rung unterliegen. Diese vereinfachte Regulierung sieht ins-
besondere statt einer Erlaubnis der BaFin nur eine Regis-
trierung vor, damit entfallen einige der bei der Erlaubnis
eingeforderten Pflichten. Ebenfalls nicht vorgesehen sind ein
Risiko- und Liquiditätsmanagement sowie die Vorschriften
zum Schutz von Kommanditisten vor Nachschusspflichten.
Anleger, die in einen Fonds einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft investieren, die dieser vereinfachten Regulierung un-
terliegt, erhalten daher ein geringeres Anlegerschutzniveau
als Anleger einer vollumfänglich regulierten Gesellschaft.

Angesichts der Tatsache, dass Kapitalverwaltungsgesell-
schaften mit Volumen von über 100 Millionen Euro immer
noch ein beträchtliches Fondsvermögen verwalten, ist dies
nicht nachvollziehbar. Investments in Fonds von Kapital-
anlagegesellschaften mit einem Volumen von unter 100 Mil-
lionen Euro sind a priori nicht weniger risikoreich für den
Anleger als in solche mit einem höheren Volumen. Die Anhö-
rung im Finanzenausschuss machte außerdem deutlich, dass
eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Kapitalverwaltungsge-
sellschaften unter diese Grenze fallen würde. Damit würde
die erwünschte vollständige Abdeckung des Marktes durch
die neue Regulierung nicht erreicht.

Um dennoch keine zu großen Hürden für den Markteintritt
neuer Kapitalverwaltungsgesellschaften zu schaffen und
kleine Investmentgemeinschaften nicht durch die Komplexi-
tät und die Kosten einer Erlaubnis bei der BaFin zu überfor-
dern, ist ein deutlich geringerer Betrag für eine vereinfachte
Regulierung sinnvoll.

Daher soll der Vermögenswert einer Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, unter dem diese die vereinfachte Regulierung in
Anspruch nehmen kann, auf 20 Millionen Euro gesenkt wer-
den.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Stimmenthaltung: keine

Nummer 2 der Fraktion der SPD (Normierung einer Ver-

wurf sind im Folgenden mit der Begründung, mit der sie ein-
gebracht wurden, dargestellt.

pflichtung zur externen Bewertung durch einen Sachverstän-
digenausschuss im Kapitalanlagegesetzbuch)

Drucksache 17/13395 – 398 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderung
Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch) wird wie folgt geän-
dert:
§ 216 wird wie folgt gefasst:

㤠216
Bewerter

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durch-
zuführen durch einen oder mehrere von der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu bildende Sachverständigenausschüsse.
Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit unab-
hängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus, insbe-
sondere dürfen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaft
nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses
teilnehmen.

(2) Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sach-
verständigen, die als Hauptgutachter oder Nebengutachter
an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken.
Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses
und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft durch eine Geschäftsordnung festzulegen, deren Mus-
ter mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. Die Geschäfts-
ordnung hat mindestens zu regeln:
1. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,
2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftra-

gung der Ausschüsse,
3. dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen

Anlagemarkt anerkanntes Wertermittlungsverfahren
oder mehrere dieser Verfahren zugrunde zu legen sind
und die Wahl des Verfahrens zu begründen ist,

4. dass dem Sachverständigenausschuss von der Kapital-
verwaltungsgesellschaft alle zur Bewertung erforder-
lichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

5. die Teilnahme der Sachverständigen an einer Objektbe-
sichtigung, sofern eine solche der Natur der Sache nach
möglich ist,

6. die Gliederung der Bewertungsgutachten und
7. die Beschlussfassung.
Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass
kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgut-
achter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes
mitwirkt.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses
werden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Die
Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhän-
gig, unparteilich und zuverlässig ist sowie angemessene
Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen
hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Anlageart und
eventueller regionaler Besonderheiten nachweist. Ein Sach-
verständiger darf für die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
derselben Zeit nur in einem ihrer Sachverständigenaus-
schüsse und nur bis zum Ablauf des zweiten auf seine erstma-
lige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser
Zeitraum verlängert sich anschließend bis zu drei Mal um
jeweils ein weiteres Jahr, wenn
1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätig-

sellschaft in dem Jahr, das dem letzten Jahr des jeweils
gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgeht,
30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten
haben;

2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tä-
tigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne
der Nummer 1 abgibt.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen Sachverstän-
digen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetz-
lich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines
ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen. Als Sachver-
ständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammen-
schlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechts-
form des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug
auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 er-
füllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen
entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zu-
sammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig,
wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zu-
sammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaß-
nahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die
Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und In-
teressenkonflikte auf Grund sonstiger Tätigkeiten des Zu-
sammenschlusses ausgeschlossen sind.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die Be-
stellung der Sachverständigen der Bundesanstalt mit. Liegen
die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht vor, kann die Bun-
desanstalt die Bestellung eines anderen Sachverständigen
verlangen.“
B e g r ü n d u n g
Neben einem reellen Bewertungsverfahren sind für einen
hinreichenden Anlegerschutz die Unabhängigkeit und Kom-
petenz der bewertenden Personen unerlässlich. Lediglich
die Vorschrift des § 250 KAGB, die nur für Immobilien-Son-
dervermögen als offene inländische Publikums-AIF gilt,
sieht eine ausschließlich externe Bewertung, vorgenommen
von einem Gutachter, vor. Die allgemeine Regelung in § 216
KAGB für offene AIF und die entsprechende Vorschrift des
§ 271 Absatz 4 KAGB für die geschlossenen inländischen
Publikums-AIF eröffnen jedoch daneben die zweifelhafte
Möglichkeit, die Bewertung von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft selbst durchführen zu lassen. Es wird le-
diglich vorausgesetzt, dass die Bewertungsaufgabe von der
Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional
unabhängig ist und die Vergü-tungspolitik und andere Maß-
nahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert
und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert
wird.
Die vorgeschlagene Regelung kann einen hinreichenden An-
legerschutz nicht gewährleisten. Im Gegenteil: Bislang galt
nach § 77 Absatz 1a Satz 1 Investmentgesetz bei der Bewer-
tung der Immobilien offener Fonds das sogenannte Kollegi-
alprinzip. Dabei kontrollierten immer zwei Nebengutachter
die Arbeit des Hauptgutachters. Zudem wurden im Invest-
mentgesetz auch vergleichsweise hohe Anforderungen an die
Qualifikation der Bewerter gestellt. In § 77 Absatz 1a Satz 4
und Absatz 2 war eine regelmäßige Rotation der Gutachter
vorgesehen. Sollte das KAGB wie geplant in seiner derzeiti-
keit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses
oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagege-

gen Form in Kraft treten, so würde das bisher bei offenen Im-
mobilienfonds erreichte Schutzniveau absinken.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 399 – Drucksache 17/13395

Daher sollen die Regelungen des bisherigen § 77 Invest-
mentgesetz übernommen werden und auf alle Fondstypen
Anwendung finden.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:
Zustimmung: SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: CDU/CSU, FDP
Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nummer 3 der Fraktion der SPD (Regelung zur Anteilsrück-
gabe bei Immobilien-Sondervermögen im Kapitalanlagege-
setzbuch)
Änderung
Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch) wird wie folgt geän-
dert:
§ 255 wird wie folgt gefasst:

㤠255
Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aus-
gabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine
Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschrif-
ten dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht.

(2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die
Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vor-
sehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate
erfolgt. Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur
zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten Rücknahme-
terminen ausgegeben werden.

(3) Anteilrückgaben sind, soweit sie 5 000 Euro pro
Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei
Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Min-
desthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat
mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden
Anteilbestand durchgehend für die gesamten 24 Monate
nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmit-
telbar vorausgehen. Der Nachweis kann durch einen in Text-
form erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaber-
schaft durch die depotführende Stelle oder auf andere in den
Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.

(4) Soweit Anteilrückgaben 5 000 Euro pro Kalenderhalb-
jahr für einen Anleger übersteigen, sind sie unter Einhaltung
einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlage-
gesellschaft zu erklären. § 227 Satz 3 gilt entsprechend; die
Vertragsbedingungen können eine andere Form für den
Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit
Satz 1 erfolgt.“
B e g r ü n d u n g
Für viele Privatanleger sind offene Immobilienfonds die
einzige Möglichkeit, auch mit kleineren Anlagebeträgen am
Immobilienmarkt zu investieren und so auch von den derzeit
steigenden Immobilienwerten in Deutschland zu profitieren.
Daher muss es Ziel des Gesetzgebers sein, dass Anlagepro-
dukt vor allem für Kleinanleger weiterhin attraktiv zu halten.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem Anlegerschutz-
und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) bereits auf die

bilität der Fonds getroffen. Dazu gehörte eine Einschrän-
kung der Möglichkeit der Anteilsrückgabe auf 30 000 Euro
pro Jahr ohne Kündigungsfrist bzw. in unbeschränkter Höhe
mit 12-monatiger Kündigungsfrist.

Im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Gesetzesent-
wurf wurde dabei deutlich, dass diese Verbesserungen zwar
ein Schritt in die richtige Richtung sind, aber noch weitere
Verbesserungen zur Stabilisierung offener Immobilienfonds
nötig sind. Hierzu gehört in erster Linie eine Verbesserung
der Fristenkongruenz zwischen den langfristig ausgerichte-
ten Investitionen offener Immobilienfonds und der Möglich-
keit der Anteilsrückgabe.

Daher sieht der vorliegende Gesetzesentwurf richtiger Weise
eine weitere Einschränkung der Anteilsrückgabe ein, um die
Stabilität offener Immobilienfonds auch in möglichen Kri-
senzeiten zu erhalten. Er berücksichtigt dabei allerdings
nicht, dass es gerade für Kleinanleger von großer Wichtig-
keit ist, trotz der Langfristigkeit des Investments auch klei-
nere Teilbeträge flexibel entnehmen zu können.

Um die Attraktivität offener Immobilienfonds für die Geld-
anlage von Privatanlegern weiterhin zu erhalten, soll daher
die Möglichkeit eröffnet werden, einen Betrag von
5 000 Euro jederzeit ohne Mindesthalte- und Kündigungs-
frist entnehmen zu können.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD

Ablehnung: CDU/CSU, FDP,
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Nummer 4 der Fraktion der SPD (Risikomischung geschlos-
sener Publikums-AIF im Kapitalanlagegesetzbuch)

Änderung

Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch) wird wie folgt geän-
dert:

§ 262 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Bei Investitionsentscheidungen von Privatpersonen ist Ri-
sikomischung eines der wichtigsten Anlagekriterien. Dies
gilt auch für Privatanleger, die in geschlossene AIF investie-
ren. Der vorliegende Gesetzesentwurf ermöglicht jedoch,
dass Anleger mit einer Summe von mindestens 20 000 Euro
in nicht-risikogemischte AIF (sogenannte 1-Objekt-Fonds)
investieren können. Damit können Privatanleger ab einer
Mindestanlagesumme die in § 262 Absatz 1 angelegte Risi-
komischung von Fonds in mindestens drei Sachwerte oder
einer angemessenen Streuung des Ausfallsrisikos bei wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise umgehen.

Diese Möglichkeit birgt das Risiko, dass Anleger ihr Vermö-
gen auf ein Anlageobjekt konzentrieren, sodass eine Risiko-
mischung weder auf Anlegerseite, noch auf Fondsseite statt-
findet. Anstatt eine Risikomischung auf mindestens einer
Ebene zu erreichen, verstärkt die Regelung das Klumpenri-
Instabilität offener Immobilienfonds in den vergangenen
Jahren reagiert und Maßnahmen zur Verbesserung der Sta-

siko: Anleger, die in 1-Objekt-Fonds investieren wollen, müs-
sen dies mindestens in einer nicht unerheblichen Höhe tun.

Drucksache 17/13395 – 400 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Darüber hinaus birgt die in § 262 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b i.V.m. § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Dop-
pelbuchstaben bb bis ee geforderte Bestätigung des Risiko-
bewusstseins bei der Investition in 1-Objekt-Fonds die
Gefahr, dass diese von Vermittlern missbraucht werden, um
sich von der Haftung frei zu zeichnen. Verbraucher könnten
in Unkenntnis Formalien unterzeichnen, die ihnen Risiko-
kenntnisse bescheinigen, die sie faktisch nicht haben. In die-
sen Fällen eine nachträgliche Falschberatung nachzuwei-
sen, ist kaum möglich, wie auch die Anhörung im
Finanzausschuss gezeigt hat.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Risikodiversi-
fikation mindestens auf der Fondsebene sichergestellt. Die
Möglichkeit, dass Privatanleger mit einem Betrag von min-
destens 20 000 Euro in nicht-risikogemischte Fonds inves-
tieren können, wird gestrichen. 1-Objekt-Fonds können wei-
terhin an professionelle und semiprofessionelle Anleger
vertrieben werden, während Privatanleger nur noch in risi-
kogemischte Fonds investieren können. So werden Anleger,
die weniger als 20 000 Euro investieren, genauso geschützt
wie Anleger, die mindestens diese Summe investieren.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:
Zustimmung: SPD, DIE LINKE.,

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ablehnung: CDU/CSU, FDP
Stimmenthaltung: keine

Nummer 5 der Fraktion der SPD (Beschränkung von Leve-
rage bei geschlossenen Publikumsfonds im Kapitalanlagege-
setzbuch)
Änderung
Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch) wird wie folgt geän-
dert:
§ 263 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „30“
ersetzt.
B e g r ü n d u n g
Privatkunden haben mit geschlossenen Fonds in der Vergan-
genheit nicht selten erhebliche finanzielle Verluste erlitten.
In vielen Fällen führt gerade die hohe Kreditaufnahme der
Fonds zu Verlusten der Anleger: Wenn die Sachwerte des
Fonds an Wert verlieren, droht dem Fonds bei hoher Kredit-
finanzierung schneller die Insolvenz als bei einer Finanzie-
rung aus Anlegerkapital, da Kreditgeber bei Wertverlust der
Sicherheiten Ihre Kreditforderung fällig stellen können wäh-
rend Anleger ihre Anteile nicht direkt entnehmen können.
Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, warum das von den
Fonds aufgenommen Kapital nicht zur Finanzierung der ge-
planten Investitionen ausreichen sollte. Im Gegensatz zu Pri-
vatpersonen, die für den Kauf eines Sachwerts häufig einen
Kredit aufnehmen müssen, dienen Investmentfonds gerade
dazu, die Finanzkraft mehrerer Investoren zu bündeln. So
sollten Investmentfonds in der Lage sein, den wesentlichen
Finanzierungsanteil Ihrer Anlage selbst zu tätigen. Wie die
Regelung in § 254 KAGB zeigt, ist selbst bei Immobilienver-
mögen eine Kreditaufnahme über 30 Prozent des Fondswerts

Aus Gründen des Anleger- und Verbraucherschutzes sind da-
her die mit dieser Anlageform verbundenen Risiken auf ein
angemessenes Maß zu begrenzen. Entsprechend der Forde-
rung des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum vorlie-
genden Gesetzentwurf wird die Kreditaufnahme (Leverage)
für geschlossene Fonds, die an Privatkunden vertrieben wer-
den dürfen (sogenannte Publikumsfonds) auf 30 Prozent des
Wertes des geschlossenen Fonds begrenzt.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Stimmenthaltung: keine.

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Zu den Angaben zu den Artikeln 2 und 2a – neu –
Redaktionelle Folgeänderung durch Einfügung einer Ände-
rung des Investmentgesetzes und der anschließenden Aufhe-
bung des selben entsprechend dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung.

Zur Angabe zu Artikel 26a – neu –
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB)

Zur Inhaltsübersicht

Zur Angabe zu § 14

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da § 14
nicht ausschließlich Auskünfte und Prüfungen bei bedeutend
beteiligten Inhabern regelt.

Zur Angabe zu § 96

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da sich § 96
auf Sondervermögen bezieht und daher der Begriff „Teil-
sondervermögen“ verwandt werden muss. Der Begriff „Teil-
investmentvermögen“ ist dagegen der Oberbegriff für „Teil-
sondervermögen“ und „Teilgesellschaftsvermögen“.

Zur Angabe zur Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 Un-
terabschnitt 1 – entfällt – (nach § 260)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zur Angabe zur Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 1 (nach
§ 292)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zur Angabe zur Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 1 – neu – (vor § 293), Unterabschnitt 2 (vor
§ 297) und Unterabschnitt 3 (vor § 307)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zur Angabe zu § 330a
nicht erforderlich. Bei OGAW ist die Kreditaufnahme zum
Schutz der Anleger auf 10 Prozent beschränkt (§ 199 KAGB).

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhalts-
übersicht auf Grund der Einfügung von § 330a.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 401 – Drucksache 17/13395

Zu § 1

Zu Absatz 4 Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die erfor-
derlich ist, da unklar ist, ob die technischen Regulierungs-
standards, die die Europäische Kommission auf Grundlage
von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erlas-
sen hat, rechtzeitig vor dem 22. Juli 2013 in Kraft treten. Die
nunmehr vorgesehene Definition von offenen und geschlos-
senen AIF entspricht dem derzeitigen Entwurf dieser techni-
schen Regulierungsstandards, der von der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erstellt wurde. Die
Einordnung als offener oder geschlossener AIF wird anhand
der regelmäßigen Rückgabemöglichkeit vorgenommen. Da-
bei bleiben Haltefristen von Anteilen oder Aktien oder die
Möglichkeit der Gesellschaft zur vorübergehenden Ausset-
zung der Anteilsrücknahme unberücksichtigt. Das heißt bei-
spielsweise, auch wenn Haltefristen von über einem Jahr
vorgesehen sind, kann ein offener AIF vorliegen, wenn nach
Ablauf der Frist eine mindestens jährliche Rückgabemög-
lichkeit besteht.

Zu Absatz 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1

Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.

(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1
Satz 1, in § 142 Satz 2, in § 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu Absatz 19

Zu Nummer 1 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Dem
KAGB wurde die Fassung des Kreditwesengesetzes nach
dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2012/…/EU über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstitu-
ten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wert-
papierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die
Verordnung (EU) Nr. …/2012 über die Aufsichtsanforde-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD-IV-
Umsetzungsgesetz) (Drucksache 17/10974) zugrunde ge-
legt, da das CRD-IV-Umsetzungsgesetz ursprünglich zeit-
lich vor dem AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft treten sollte.
Da das CRD-IV-Umsetzungsgesetz nunmehr zeitlich nach
dem AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft treten wird, sind die
Änderungen im AIFM-UmsG an die geltende Fassung des
Kreditwesengesetzes anzupassen.

(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 19
Nummer 9 und Nummer 30, § 9 Absatz 5 Satz 2, § 11 Ab-
satz 9 Nummer 2 Buchstabe b, § 18 Absatz 6, § 23 Num-
mer 3, § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25 Absatz 2 Num-
mer 1, § 39 Absatz 3 Nummer 4, § 51 Absatz 8, § 68
Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, § 80 Absatz 2 Nummer 1
und 2, Absatz 7 Satz 1 sowie § 198 Nummer 4 Buchstabe b.)

Zu Nummer 9

Zu Nummer 25 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur auf
die Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung
der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für
die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzie-
rung, Transparenz und Beaufsichtigung.

Zu Nummer 30
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc bis ee
Häufig erfolgt der Vertrieb von AIF nicht durch die Verwal-
tungsgesellschaft selbst, sondern durch Vertriebsgesellschaften.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird die Definition
von sogenannten semiprofessionellen Anlegern dahingehend
erweitert, dass die Prüfung, ob der Anleger über ausreichend
Expertise verfügt, auch durch die von der Verwaltungsge-
sellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft erfolgen kann.

Zu Buchstabe b
Die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes ei-
ner extern verwalteten Investmentgesellschaft sind, sofern
sie in diesen AIF investieren, Geschäftsleitern der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft bei der Definition von semiprofessio-
nellen Anlegern gleichzustellen.

Zu Buchstabe c – neu –
Im KAGB werden semiprofessionelle Anleger professionel-
len Anlegern gleichgestellt. Fonds für professionelle Anle-
ger werden mangels Schutzbedürfnisses der Anleger weit
weniger restriktiven Regelungen unterworfen als Fonds für
Kleinanleger. Ein Anleger kann daher nur dann mit einem
professionellen Anleger gleichgestellt werden, wenn er Vor-
aussetzungen erfüllt, die sein fehlendes Schutzbedürfnis be-
gründen. Dies ist der Fall, wenn ein Anleger eine Mindestin-
vestitionssumme von 10 Mio. Euro investiert.

Zu Nummer 37 Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle (grammatikalische)
Änderung.

Zu § 2

Zu Absatz 4 Satz 1, Satzteil vor Nummer 1
Der Verweis auf die Übergangsvorschriften in § 2 Absatz 4
wird gestrichen, da sich aus den Übergangsvorschriften di-
rekt ergibt, welche Übergangsvorschriften für registrierte
Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten. Gleiches gilt für
die straf- und nebenstrafrechtlichen Regelungen, die für re-
gistrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten.
Bei der Anpassung des Verweises auf die Absätze von § 44
handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu den Absätzen 4a – neu – und 4b – neu –
Durch den neuen Absatz 4a wird die Schwellenwertregelung
in Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU auf kleine geschlos-
sene Publikums-AIF mit einem stark begrenzten Anleger-
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

kreis erstreckt. Das heißt, auf eine interne AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft ist Absatz 4a dann anwendbar, wenn

Drucksache 17/13395 – 402 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Vermögensgegenstände des von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwalteten geschlossenen Publikums-
fonds einen Wert von fünf Millionen Euro einschließlich
Leverage nicht überschreiten. Der Anlegerkreis des ge-
schlossenen Publikumsfonds ist ferner auf höchstens fünf
natürliche Personen begrenzt. Bei diesen kleinen Fonds wä-
ren Kosten und Aufwand zur Einhaltung der Anforderungen
von Absatz 5 im Verhältnis zur Investitionssumme relativ
hoch. Absatz 4a dient dazu, nach dem Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit Privatanlegern auch im Bereich von Kleinstan-
lagen und im Bereich relativ kleiner Anlagen die Gelegen-
heit zur Kapitalanlage in einem von ihnen gewählten
Rahmen zu geben. Bei diesen kleineren Anlagen mit nur fünf
natürlichen Personen als Anlegern ist davon auszugehen,
dass sich sowohl die Anleger untereinander als auch den
Fondsverwalter kennen und gegenseitig einschätzen können,
welche Strategien und Risiken mit der beabsichtigten Inves-
tition verbunden und gewollt sind. Die Anleger sind in der
Lage, sich entsprechend zu informieren und eine qualifi-
zierte Anlegerentscheidung zu treffen. Besondere anleger-
schützende Vorschriften, insbesondere Informationspflich-
ten, müssen daher nicht gesondert geregelt werden. Ab-
satz 4a übernimmt damit den bereits in § 2 Nummer 3 Buch-
stabe a des Vermögensanlagengesetzes geregelten Grundge-
danken.

Der neue Absatz 4b erstreckt zum Teil die Schwellenwert-
regelung in Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU auf bestim-
mte geschlossene Publikums-AIF, wenn diese bestimmte
Voraussetzungen erfüllen, die eine Anwendung der Schwel-
lenwertregelung rechtfertigen: Zunächst muss es sich um in-
tern verwaltete Fonds handeln, das heißt bei denen der Fonds
zugleich die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. Die verwal-
teten Vermögensgegenstände der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft dürfen 100 Mio. Euro einschließlich Leverage nicht
überschreiten. Ferner muss der Fonds in der Rechtsform der
Genossenschaft aufgelegt sein, die verpflichtend nach dem
Genossenschaftsgesetz einem Prüfungsverband angeschlos-
sen ist und den im Genossenschaftsgesetz vorgesehenen
Pflichtprüfungen unterliegt. Ferner muss die Nachschuss-
pflicht in der Satzung ausgeschlossen sein. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Regelung in Nummer 1 keine Aus-
sage dahingehend trifft, dass Genossenschaften stets
Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes sind. Denn
dies hängt allein davon ab, ob eine Genossenschaft im Ein-
zelfall so ausgestaltet ist, dass sie die in § 1 Absatz 1 genann-
ten Merkmale erfüllen. Erfüllt eine Genossenschaft nicht
diese Merkmale, ist diese Gesetz nicht auf sie anwendbar.
Als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Ab-
satz 4b muss sichergestellt sein, dass auf Grund gesetzlicher
Regelungen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Min-
destertrag aus der Nutzung des Sachwerts, in den der Fonds
direkt oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt ist.
Damit werden gemäß Absatz 4b solche AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften von der Anwendung der im Übrigen in
Absatz 5 genannten Vorschriften ausgenommen, bei denen
auf Grund des kumulativen Vorliegens der in Nummer 1
bis 4 genannten Voraussetzungen einem hinreichenden An-
legerschutz Rechnung getragen wird.

Damit wird sogenannten Bürgerbeteiligungen, die sich an
Energieprojekten beteiligen und bei denen eine räumliche

Zu Absatz 5
Zu Satz 1
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 2
Absatz 5 Satz 1 Satzteil nach Nummer 7.

Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von
§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7.

Zu Nummer 7 – entfällt –
Der Verweis auf die Übergangsvorschriften wird gestrichen,
da sich die Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften, die
sich auf registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften bezie-
hen, direkt aus diesen Übergangsvorschriften ergibt. Glei-
ches gilt für die straf- und nebenstrafrechtlichen Regelungen
für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Zu Satzteil nach Nummer 7
Das Wort „entsprechend“ wird am Ende der Nummern 1
bis 7 gestrichen und in § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 kon-
kret auf § 169 bezogen.

Zu Satz 2 – neu – (ehemaliger Satz 1 Nummern 8 bis 10)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ferner er-
folgt in Nummer 1 eine redaktionelle Klarstellung, wodurch
der Anwendungsbereich von § 2 Absatz 5 vom Anwen-
dungsbereich von § 2 Absatz 4 abgrenzt wird.

Zu Satz 3 – neu – (ehemaliger Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Verordnung
über Europäische Risikokapitalfonds und die Verordnung
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum. Für
diese EU-Verordnungen wurde im Laufe des europäischen
Gesetzgebungsverfahrens die Nummerierung geändert. Das
KAGB wird nunmehr an diese neue Nummerierung an-
gepasst. Außerdem sind in den Verordnungen nur noch die
jeweiligen englischen Abkürzungen enthalten, so dass die
anderen Bezeichnungen gestrichen werden.
(Vergleiche hier auch die Änderungen in § 337 Absatz 2
sowie in § 338 Absatz 2.)

Zu § 3

Zu den Absätzen 2 und 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 5 Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1
Die Änderungen in § 5 sind erforderlich, um dem neu einge-
fügten § 330a Rechnung zu tragen.

Zu § 7 Absatz 1
Ebenso wie bei § 39 kommt Rechtsmitteln gegen Maßnah-
Nähe der Anleger zum Anlageobjekt besteht, ermöglicht, die
Schwellenwertregelung der Richtlinie 2011/61/EU zu nutzen.

men, die die BaFin auf § 44 Absatz 5 stützt, keine aufschie-
bende Wirkung zu.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 403 – Drucksache 17/13395

Zu § 9

Zu Absatz 5 Satz 2
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.
Zu Absatz 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Zu § 11
Zu Absatz 3
Es handelt sich um grammatikalische Korrekturen.
Zu Absatz 9
Satzteil vor Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Nummer 2 Buchstabe b
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 13 und 15
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu § 14 Überschrift
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da § 14
nicht ausschließlich Auskünfte und Prüfungen bei bedeutend
beteiligten Inhabern regelt.

Zu § 15 Absatz 1
Die Änderung dient der Klarstellung. Die in § 20 Absatz 2
oder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleis-
tungen dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung
nur mit Erlaubnis erbracht werden. Mit einer Registrierung
nach § 44 ist die Erbringung der Dienst- und Nebendienst-
leistungen nicht zulässig. Registrierte Kapitalverwaltungs-
gesellschaften müsste hierzu von der Opt-in-Möglichkeit
Gebrauch machen und eine Erlaubnis beantragen.
Zudem wurde ein redaktionelles Versehen beseitigt, indem
im zweiten Satzteil die Richtlinie 2009/65/EG zitiert wird.

Zu § 18 Absatz 6
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 22 Absatz 1 Nummer 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 23 Nummer 3
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 25

Zu Absatz 2 Nummer 1

Zu Absatz 6 Satz 2 – neu –
Eine Anzeigepflicht der Versicherungsgesellschaft gegen-
über der BaFin ist im Fall der Versicherung gegen Berufshaf-
tungsrisiken erforderlich, um unter Berücksichtigung daten-
schutzrechtlicher Belange der Gesellschaften eine wirksame
laufende Aufsicht über den fortbestehenden ausreichenden
Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Zu § 36 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu –
Die Änderung führt eine gesetzliche Frist für die Genehmi-
gung von Auslagerungen der Portfolioverwaltung oder des
Risikomanagements auf Auslagerungsunternehmen ein, die
nicht die Bedingung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.
Die Frist dient der Verminderung von Planungsunsicherheit
für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Genehmi-
gungsfrist wird für die BaFin in Anlehnung an Genehmigun-
gen von Anlagebedingungen gemäß § 163 Absatz 2 auf
vier Wochen begrenzt. Sofern die BaFin während ihrer Prü-
fung feststellt, dass weitere Unterlagen zur Prüfung benötigt
werden, kann sie diese nachfordern. In diesem Fall ist es für
eine umfassende Prüfung wichtig, dass die Prüfungsfrist ent-
sprechend neu zu laufen beginnt.

Zu § 39 Absatz 3

Zu Satzteil vor Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Verein-
heitlichung des Wortlauts bei der Aufhebung der Erlaubnis
und der Registrierung. Entsprechende Änderungen folgen in
§ 44 Absatz 5 und § 113 Absatz 2.

Zu Nummer 4
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 44

Zu Absatz 1
AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwal-
tet werden, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4,
4a oder 5 erfüllen, unterliegen nicht den Rechtsformanforde-
rungen der §§ 91 ff. Um jedoch auch für diese AIF auszu-
schließen, dass Anleger unbegrenzt persönlich haften, wird
in der neuen Nummer 7 die Anforderung aufgestellt, dass die
AIF die Rechtsform der juristischen Person oder einer Perso-
nenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesell-
schafter eine GmbH ist, haben müssen. Die Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist damit ausgeschlossen.
Ferner wird gefordert, dass auch die Nachschusspflicht des
Anlegers ausgeschlossen sein muss. Danach ist z. B. die
Rechtsform der Genossenschaft nur zulässig, wenn in der
Satzung der Genossenschaft eine Nachschusspflicht ausge-
schlossen wurde.

Zu den Absätzen 2 bis 5 – neu –
Der neue Absatz 2 ist eine Folgeänderung zur Einfügung von
§ 2 Absatz 4b.
Der neue Absatz 3 führt die Prüfung der Geschäftsleitereig-
nung bei Registrierung von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften ein, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Absatz 5 erfüllen. Aus Anlegerschutzgesichtspunkten ist es
erforderlich, dass bereits bei Registrierung zumindest die

Drucksache 17/13395 – 404 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zuverlässigkeit und Eignung des oder der Geschäftsleiter
vorliegt und durch die BaFin überprüft wird.
Der neue Absatz 4 regelt das Registrierungsverfahren.
Gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 unterliegen regis-
trierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften den in § 2 Ab-
satz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 genannten Vorschriften dieses
Gesetzes. Sofern die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht fest-
stellt, dass gegen diese Bestimmungen verstoßen wird, ist
eine entsprechende spezielle Eingriffsbefugnis erforderlich.
Der neue Absatz 5 ermöglicht daher der BaFin, neben der
generellen Anordnungsbefugnis gemäß § 5 bei nachhaltigen
Verstößen explizit die Registrierung einer AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft aufzuheben. Auch ermöglicht die neue
eingefügte Regelung, dass Geschäftsleiter der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften abberufen werden können und ih-
nen eine weitere Tätigkeit untersagt werden kann. Letzteres
ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und vor
dem Hintergrund der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die
eingefügten Regelungen dienen zudem der Umsetzung von
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU, wonach der
gesamte Maßnahmenkatalog von Artikel 46 der Richtli-
nie 2011/61/EU anwendbar sein muss.

Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Satz 2 – neu –
Es handelt sich um eine Folgeänderung, wobei AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften, die nicht mehr die Anforderun-
gen gemäß § 2 Absatz 4a erfüllen, zusätzlich die Möglich-
keit haben, eine Registrierung nach den Voraussetzungen der
§§ 44 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 zu erlangen, wenn
sie die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4b oder Absatz 5 er-
füllen. Andernfalls müssen auch sie eine Erlaubnis beantra-
gen.
Bisheriger Absatz 3 – entfällt –
Der bisherige § 44 Absatz 3 verwies allein aus Klarstel-
lungsgründen auf die von der Europäischen Kommission zu
erlassende Durchführungs-Verordnung gemäß Artikel 3 Ab-
satz 5 der Richtlinie 2011/61/EU. Da diese EU-Verordnung
bisher nicht in Kraft getreten ist und auch nicht absehbar ist,
ob sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft tritt,
wird Absatz 3 gestrichen. Die EU-Verordnung gilt nach ih-
rem Inkrafttreten unmittelbar.

Absatz 7
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 51 Absatz 8
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 56 Absatz 2 Satz 3 – gestrichen –
Der bisherige § 56 Absatz 2 Satz 3 verwies allein aus Klar-
stellungsgründen auf die von der Europäischen Kommission
zu erlassende Durchführungs-Verordnung gemäß Artikel 37
Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU. Da diese EU-Verord-

tritt, wird Absatz 2 Satz 3 gestrichen. Die EU-Verordnung
gilt nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar.

Zu § 67 Absatz 5
Es handelt sich um Anpassungen an die Anforderungen in
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/
EU.

Zu § 68 Absatz 2 und 3
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 74 Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Änderung in § 36 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu –.

Zu § 77 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle klarstellende Ände-
rung.

Zu § 80
Zu Absatz 2 Nummer 1 und 2
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu Absatz 3
Zu Satz 1 Nummer 2
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens, das durch die Untergliederung in Nummer 2 entstan-
den ist. § 80 Absatz 3 Nummer 2 wird nunmehr korrekt an
den Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU angepasst.

Zu den Sätzen 3 bis 5 – neu –
Detailregelungen zu den Anforderungen an den Treuhänder
werden im Wege der Verwaltungsauslegung durch die BaFin
konkretisiert. Durch die Einfügung wird jedoch eine Anzei-
gepflicht bei Änderung der finanziellen und beruflichen Ga-
rantien sichergestellt.
Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garan-
tie eine Versicherung abschließt, trifft den Versicherer eben-
falls eine Anzeigepflicht. Hierdurch soll sichergestellt wer-
den, dass Versicherungsunternehmen beispielsweise eine
Nichterfüllung der Prämienzahlung, die dazu führen kann,
dass der Versicherungsschutz entfällt, an die BaFin melden.
Die Regelung betrifft sowohl inländische als auch ausländi-
sche Versicherer.

Zu Absatz 7
Zu Satz 1
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Der
Wortlaut wird an die Definition in § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 12 des Kreditwesengesetzes angepasst.
nung bisher nicht in Kraft getreten ist und auch nicht abseh-
bar ist, ob sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft

Zu § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 405 – Drucksache 17/13395

Zu § 88 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionell klarstellende Änderung.

Zu § 91 Absatz 2
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 110 Absatz 3, in
§ 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1 Satz 1, in § 142
Satz 2, in § 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu § 94 Absatz 3 Satz 1 und 2
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 96
Zur Überschrift sowie zu den Absätzen 2 bis 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da sich § 96
auf Sondervermögen bezieht und daher der Begriff „Teilson-
dervermögen“ verwandt werden muss. Der Begriff „Teilin-
vestmentvermögen“ ist dagegen der Oberbegriff für „Teil-
sondervermögen“ und „Teilgesellschaftsvermögen“.

Zu § 102 Satz 4 und 5
Es handelt sich um die Korrektur eines durch Satzumstellun-
gen entstandenen Redaktionsversehens. Ebenso wie nach
der Regelung im bisherigen § 44 Absatz 5 Investmentgesetz
sind etwaige Feststellungen des Abschlussprüfers zu Verstö-
ßen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen aufsichts-
rechtliche Vorschriften im Prüfungsbericht, nicht aber im
Jahresbericht enthalten. Denn der Prüfungsbericht ist nur für
die BaFin bestimmt und dient der Information darüber, ob
die aufsichtsrechtlichen Pflichten eingehalten wurden.

Zu § 104 Absatz 1 und § 105 Absatz 1 und 2
Die Änderung stellt sicher, dass die BaFin nicht nur bei Pu-
blikumssondervermögen, sondern auch bei Spezialsonder-
vermögen auch in den Jahren, in denen das Recht zur Ver-
waltung von Sondervermögen übertragen wird, in denen
Verschmelzungen stattfinden oder das Sondervermögen ab-
gewickelt wird, ein vollständiges Bild des Sondervermögens
erhält. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung ge-
mäß § 95 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 bis 4a des Invest-
mentgesetzes.

Zu § 110 Absatz 3
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1 Satz 1, in § 142
Satz 2, in § 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu § 113 Absatz 2 Satz 1

und der Registrierung. Entsprechende Änderungen erfolgen
in § 39 Absatz 3 und § 44 Absatz 5.

Zu § 117 Absatz 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da sich
§ 117 auf Investmentgesellschaften bezieht und daher der
Begriff „Teilgesellschaftsvermögen“ verwandt werden
muss. Der Begriff „Teilinvestmentvermögen“ ist dagegen
der Oberbegriff für „Teilsondervermögen“ und „Teilgesell-
schaftsvermögen“.

Zu § 125

Zu Absatz 2 Satz 2
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 127 Absatz 1 Satz 1, in § 142 Satz 2, in
§ 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die Entwicklung der möglichen Kommuni-
kationswege wird auch eine Übermittlung von Ladungen zu
Gesellschaftsversammlungen in Textform als ausreichend
erachtet. Dies genügt den mit dieser Vorschrift bezweckten
Transparenzanforderungen.
(Vergleiche hierzu auch die Änderung in § 150 Absatz 3
Nummer 1.)

Zu Nummer 2
Es wird klargestellt, dass den Anlegern eine Kopie des
Protokolls übermittelt werden muss. Dies muss nicht zwin-
gend in Papierform erfolgen, sondern kann auch per E-Mail
erfolgen.
(Vergleiche hierzu auch die Änderung in § 150 Absatz 3
Nummer 2.)

Zu § 127 Absatz 1 Satz 1
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 125 Absatz 2 Satz 2, in § 142 Satz 2, in
§ 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu § 131 Absatz 1 Satz 2
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass für den Er-
werb von Betriebsvermögen auch Darlehen aufgenommen
werden können. Bei geschlossenen Publikumsfonds (§ 156)
ist dies jedoch nur im Rahmen der Regelung zu § 263 mög-
lich. Die Regelung, dass für den Erwerb von Betriebsvermö-
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Verein-
heitlichung des Wortlauts bei der Aufhebung der Erlaubnis

gen keine Anlegergelder verwendet werden dürfen, ergibt
sich bereits aus Satz 3.

Drucksache 17/13395 – 406 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 132 Absatz 8 Satz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da sich
§ 132 auf Investmentgesellschaften bezieht und daher der
Begriff „Teilgesellschaftsvermögen“ verwandt werden
muss. Der Begriff „Teilinvestmentvermögen“ ist dagegen
der Oberbegriff für „Teilsondervermögen“ und „Teilgesell-
schaftsvermögen“.

Zu § 142 Satz 2
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1
Satz 1, in § 150 Absatz 2 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu § 150

Zu Absatz 2 Satz 2
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers als professionell oder semiprofessionell
auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investment-
vermögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1
Satz 1, in § 142 Satz 2 und in § 262 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a.)

Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die Entwicklung der möglichen Kommuni-
kationswege wird auch eine Übermittlung von Ladungen zu
Gesellschaftsversammlungen in Textform als ausreichend
erachtet. Dies genügt den mit dieser Vorschrift bezweckten
Transparenzanforderungen.
(Vergleiche hierzu auch die Änderung in § 125 Absatz 3
Nummer 1.)

Zu Nummer 2
Es wird klargestellt, dass den Anlegern eine Kopie des Pro-
tokolls übermittelt werden muss. Dies muss nicht zwingend
in Papierform erfolgen, sondern kann auch per E-Mail erfol-
gen.
(Vergleiche hierzu auch die Änderung in § 125 Absatz 3
Nummer 2.)

Zu § 153 Absatz 3 Satz 3
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsver-
sehens, da § 153 Vorschriften zur Investmentkommandit-
gesellschaft trifft, muss es anstelle von Aktionären Anleger
heißen.

Zu § 156 Absatz 1 Satz 2
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass für den Er-

ist dies jedoch nur im Rahmen der Regelung zu § 263 mög-
lich. Die Regelung, dass für den Erwerb von Betriebsvermö-
gen keine Anlegergelder verwendet werden dürfen, ergibt
sich bereits aus Satz 3.

Zu § 162 Absatz 2 Nummer 8
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 164 Absatz 4 – entfällt –
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Rege-
lungsgehalt des zu streichenden Absatzes 4 ist bereits in Ab-
satz 3 enthalten.

Zu § 165 Absatz 2 Nummer 36
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Zu § 166 Absatz 7 Satz 5 Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Zu § 178 Absatz 2 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 198 Nummer 4 Buchstabe b
Vergleiche hierzu die Begründung zu § 1 Absatz 19 Num-
mer 1 Satz 2.

Zu § 200 Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 222 Absatz 1 Satz 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 231 Absatz 2

Zu Satz 1
Zu Nummer 1
In der neu gefassten Nummer 1 wird zwingend vorgeschrie-
ben, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen ab ei-
ner Größe von mehr als 50 Mio. Euro von mindestens zwei
externen Bewertern vorzunehmen ist. Die Bewerter müssen
voneinander unabhängig sein. Die Regelung soll eine grö-
ßere Bewertungssicherheit ermöglichen und damit den Anle-
gerschutz erhöhen. Deshalb hat jeder externe Bewerter eine
eigene Bewertung vorzunehmen. Damit wird die Position
des externen Bewerters gestärkt.

Zu Nummer 2 – neu –
Nummer 2 regelt, dass auch die Ankaufsbewerter Objektbe-
sichtigungen vorzunehmen haben.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in Nummer 1. Die Ankaufsbewerter dürfen nicht
mit den Regelbewertern identisch sein.

Zu Satz 2 – neu –
Mit dem Verweis auf den neuen § 250 Absatz 2 wird klar-
gestellt, dass auch für die Ankaufsbewerter die Grundsätze
der Rotation und der Unabhängigkeit der externen Bewerter
werb von Betriebsvermögen auch Darlehen aufgenommen
werden können. Bei geschlossenen Publikumsfonds (§ 156)

gelten sollen. Damit wird ein einheitlicher Standard bei der
Bewertung von Vermögensgegenständen von offenen Immo-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 407 – Drucksache 17/13395

bilienfonds geschaffen, da die Wertermittlung eines Vermö-
gensgegenstandes vor Erwerb für die weitere Entwicklung
des Sondervermögens mindestens ebenso wesentlich ist wie
die Folgebewertungen.

Zu dem neuen Satz 3
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens.

Zu § 232 Absatz 2 und 3
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Änderung in
§ 231 Absatz 2.

Zu § 235 Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 231
Absatz 2.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens.

Zu Satz 2
Die Änderung stellt klar, dass die Anforderungen an die ex-
ternen Bewerter direkt gehaltener Immobilien auch für die
Bewerter neu zu erwerbender indirekt gehaltener Immobi-
lien gelten.

Zu § 236 Absatz 3
Durch die Änderung von § 236 Absatz 3 wird hinsichtlich
der Maßgabe, dass die Bewertung durch den oder die exter-
nen Bewerter vom Abschlussprüfer zu übernehmen sind, die
Regelung des aufzuhebenden § 68 Absatz 2 Satz 3 Invest-
mentgesetz übernommen. Ansonsten werden die Anforde-
rungen, die in § 231 Absatz 2 beim Erwerb an die Bewertung
einer direkt gehaltenen Immobilie gestellt werden, auch an
die Bewertung einer indirekt gehaltenen Immobilie gestellt,
wenn eine Immobilien-Gesellschaft erworben wird.

Zu § 248 Absatz 4 Satz 2 – neu –
Durch den neuen Satz 2 wird die Regelung des aufzuheben-
den § 70 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Investmentgesetz
übernommen mit der Maßgabe, dass die Bewertung durch
zwei externe Bewerter zu erfolgen hat.

Zu § 249 Absatz 1
Der neu gefasste § 249 Absatz 1 Nummer 1 verlangt, dass
die regelmäßige Bewertung der Vermögensgegenstände ei-
nes Immobilien-Sondervermögens durch zwei externe, von-
einander unabhängige Bewerter zu erfolgen hat. Die exter-
nen Bewerter haben jeder eine eigene Bewertung
vorzunehmen. Damit wird die Position des externen Bewer-
ters gestärkt. Nummer 2 entspricht inhaltlich der Regelung
im bisherigen § 249 Absatz 1 mit Anpassungen an die Ände-
rungen in § 231 Absatz 2.

Zu § 250
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2
Der neue § 250 Absatz 2 legt zusätzliche Anforderungen für
externe Bewerter von Immobilien-Sondervermögen fest,
welche größtenteils aus § 77 des aufzuhebenden Investment-
gesetzes übernommen wurden. Satz 1 sieht eine Rotation des
externen Bewerters nach drei Jahren Tätigkeit für eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft vor. Satz 2 verlangt eine
wirtschaftliche Unabhängigkeit des Bewerters von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft. Dies kann gemäß Satz 3 von
der BaFin überprüft werden. Satz 4 verlangt eine zweijährige
Karenzzeit des externen Bewerters, bevor er wieder für die-
selbe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig sein darf.

Zu § 251
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 255 Absatz 2.
Zu Satz 2 – neu –
Die Regelung übernimmt inhaltlich weitestgehend die Rege-
lung des aufzuhebenden § 79 Absatz 1 Satz 10 des Invest-
mentgesetzes und ist eine Folge der Änderung von § 255 Ab-
satz 2. In dem Fall, dass eine Rücknahme der Anteile
seltener als alle drei Monate erfolgt, muss die Bewertung in-
nerhalb von drei Monaten vor dem Rücknahmetermin erfol-
gen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bewertung mög-
lichst zeitnah zum Rücknahmetermin vorgenommen wird.
Zum neuen Satz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von
Satz 2.
Zu Absatz 2
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in
§ 248 Absatz 4 und § 250.

Zu § 253 Absatz 1 Satz 2
Die Änderung entspricht der Vorgabe im aufzuhebenden
§ 80 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes.

Zu § 255 Absatz 2
Der neue Absatz 2 entspricht dem aufzuhebenden § 80c Ab-
satz 2 des Investmentgesetzes.

Zu § 257 Absatz 4 Satz 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 255 Absatz 2 und entspricht der Regelung des aufzuheben-
den § 81 Absatz 4 Satz 2 des Investmentgesetzes.

Zu § 260
Die Änderungen sind Folgeänderungen zu den Änderungen
in § 248 Absatz 4 und § 250.

Zur Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterab-
schnitt 1 – entfällt – (nach § 260)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

§ 261
Zu Absatz 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in § 249 Absatz 1.

Mit der Änderung von § 261 Absatz 5 wird für geschlossene
Publikums-AIF, welche Sachwerte erwerben, aus Gründen

Drucksache 17/13395 – 408 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

des Anlegerschutzes beim Erwerb eines Vermögensgegen-
stands ein Gleichklang zu den Anforderungen an offene Im-
mobilien-Sondervermögen hergestellt. Vor Erwerb von Ver-
mögensgegenständen nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem
Wert bis zu 50 Mio. Euro ist der Vermögensgegenstand von
einem externen Bewerter zu bewerten. Vor dem Erwerb von
Vermögensgegenständen mit einem Wert über 50 Mio. Euro
ist der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände von
zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern zu
ermitteln. Jeder externe Bewerter hat ein eigenes Gutachten
zu erstellen. Mit dem Verweis auf § 250 Absatz 2 werden
für die Ankaufsbewerter von Vermögensgegenständen ge-
schlossener Publikums-AIF das Rotationsprinzip, das Er-
fordernis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie die
Karenzzeit eingeführt.
Zu Absatz 6
Die Neufassung von § 261 Absatz 6 regelt, dass auch für die
Ankaufsbewertung von anderen Vermögensgegenständen
als Sachwerten dieselben Anforderungen an die Bewerter
wie bei der Ankaufsbewertung von Sachwerten gelten.
Zu Absatz 8 – neu –
Mit der Änderung wird klargestellt, dass geschlossene Pub-
likums-AIF nicht Feeder-AIF in einer Master-Feeder-Kon-
struktion sein dürfen. Dies ergibt sich für den Bereich der
geschlossenen EU-AIF und ausländischen AIF, die an Pri-
vatanleger vertrieben werden sollen, bereits aus § 317 Ab-
satz 1 Nummer 7 Buchstabe j.

Zu § 262
Zu Absatz 1 Satz 3 und 4 – neu –
Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Fonds für seine
Anlaufphase, spätestens jedoch 18 Monate nach Beginn des
Vertriebs, die Möglichkeit hat, die Risikomischung zu erfül-
len. Die Anleger sind im Verkaufsprospekt und in den we-
sentlichen Anlegerinformationen auf die gegebenenfalls feh-
lende Risikomischung in der Anlaufphase hinzuweisen.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a
Die Änderung dient der Klarstellung, dass es für die Qualifi-
kation des Anlegers im Sinne des § 262 Absatz 2 Satz 1 auf
den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investmentver-
mögen ankommt.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in § 1 Absatz 6
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 91 Absatz 2, in
§ 110 Absatz 3, in § 125 Absatz 2 Satz 2, in § 127 Absatz 1
Satz 1, in § 142 Satz 2 und in § 150 Absatz 2 Satz 2.)

Zu § 263
Zu Absatz 4
Die Änderung dient der Anpassung der möglichen Belastung
bei geschlossenen Publikumsfonds an die Regelungen zur
Belastung bei offenen Immobilienfonds in § 260 Absatz 3
Nummer 3.
Zu Absatz 5 – neu –
Absatz 5 Satz 1 dient der Klarstellung, dass während der An-
laufphase eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF

während der Platzierungsphase häufig eine Vorfinanzierung
des Eigenkapitals erfolgt. Dies geschieht vor dem Hinter-
grund, dass ein Vermögensgegenstand üblicherweise bereits
vor der Platzierung des Fonds erworben wird. Um eine dau-
erhafte Umgehung der Begrenzungsvorschriften zu verhin-
dern, wird die Anlaufphase auf 18 Monate begrenzt. Satz 2
regelt, dass der Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-
legerinformationen einen Warnhinweis enthalten müssen,
dass die Kreditaufnahme- und die Belastungsgrenze wäh-
rend der Platzierungsphase nicht gelten.

Zu § 266 Absatz 2 Satz 2
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung, dass
von Vermögensgegenständen auch die Anteile oder Aktien
an geschlossenen Investmentvermögen erfasst werden. Dies
ergibt sich auch bereits aus § 261 Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Zu § 267
Zu Absatz 2 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur, da
auch die Anlagebedingungen der vertriebsberechtigten ge-
schlossenen Fonds auf der Internetseite der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft dem Publikum zugänglich sein sollen.
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Um eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bis-
herigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publikums-
AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten
oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, in der Praxis zu
ermöglichen, wird das Erfordernis, dass dies nur mit der Zu-
stimmung einer qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent des
Zeichnungskapitals geschehen kann, dahingehend abge-
senkt, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln des Zeichnungs-
kapitals ausreichend ist.
Zu Satz 7
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zur Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 1 (nach § 292)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zur Überschrift von Unterabschnitt 1 – neu – (vor § 293)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 293 Absatz 1 Satz 1
Der Begriff des Anbietens in § 293 Absatz 1 Satz 1 umfasst
nicht nur Angebote im Sinne des BGB, sondern auch Ange-
bote im weiteren Sinne, wie etwa die invitatio ad offeren-
dum. Der Begriff der Werbung ist daher im Wesentlichen re-
dundant und kann gestrichen werden.

Zu § 295
Zu den Absätzen 2 und 3
Die Änderungen in § 295 Absatz 2 und 3 sind erforderlich,
um dem neu eingefügten § 330a Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 – neu –
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, wobei auch
die Begrenzung des Leverage und der Belastung nicht gilt.
Satz 1 kommt damit einem Bedürfnis der Praxis nach, da

der Verweis auf den für Privatanleger geltenden § 300 Ab-
satz 4 durch den Verweis auf die speziell für professionelle

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 409 – Drucksache 17/13395

Anleger geltende Vorschrift des § 308 Absatz 4 Satz 1 er-
setzt wurde.

Zu § 296 Absatz 4 Satz 2 und 3
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zur Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 (vor § 297)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 297 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 und 2
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 299 Absatz 1
Zu Satz 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Zu Satz 4 – neu –
Es handelt sich um eine Anpassung an Artikel 22 Absatz 1
Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU.

Zu § 302 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 305 Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 7 und 8
– neu –
Die Änderungen beschränken das Widerrufsrecht nach § 305
Absatz 1 bis 5 auf Anteile und Aktien von offenen Invest-
mentvermögen. In Bezug auf Anteile oder Aktien an ge-
schlossenen Investmentvermögen wird durch die Einfügung
des neuen Absatzes 7 klargestellt, dass sich für diese das Wi-
derrufsrecht nach dem bürgerlichen Recht richtet und § 305
als Spezialregelung für offene Investmentvermögen einem
Rückgriff auf das allgemeine zivilrechtliche Widerrufsrecht
in Bezug auf geschlossene Investmentvermögen nicht entge-
genstehen soll. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage
nach dem Vermögensanlagengesetz. Für offene Investment-
vermögen bleibt es bei dem Widerrufsrecht nach § 305 Ab-
satz 1 bis 5, damit bei diesen Kursverluste während der Wi-
derrufsfrist nicht zu Lasten des Fondsvermögens und damit
der übrigen Anleger gehen. Der neue Absatz 8 enthält zudem
ein Widerrufsrecht in Bezug auf Prospektnachträge, das im
Wesentlichen dem Widerrufsrecht nach § 11 Absatz 2 Ver-
mögensanlagengesetz entspricht.

Zu § 306 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 – neu –
sowie Absatz 6
Die Änderungen in § 306 Absatz 1 Satz 1 erweitern in An-
lehnung an § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagenge-
setzes den Kreis derjenigen Personen, die für die Haftung
eines fehlerhaften Verkaufsprospektes in Anspruch genom-
men werden können. Die Änderung in § 306 Absatz 3 Satz 1
stellt eine Folgeänderung dar, die dem erweiterten Kreis von
haftbaren Personen Rechnung trägt. Der neue Absatz 5 ent-
hält in Anlehnung an § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
und Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes eine Haftung
bei fehlendem Verkaufsprospekt.

Zur Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 1 Unterab-

Zu § 307
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die Änderung passt den Verweis an Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich dem
darin enthaltenen Verweis auf den gesamten Artikel 22 der
Richtlinie 2011/61/EU an.
Zu Satz 2
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Zu Nummer 19
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verwei-
ses, wobei der Verweis auf den für Privatanleger geltenden
§ 300 Absatz 4 durch den Verweis auf die speziell für profes-
sionelle Anleger geltende Vorschrift des § 308 Absatz 4
Satz 1 ersetzt wurde.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 308 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 314 Absatz 1 Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von
§ 330a.

Zu § 316
Zu Absatz 1 Satz 2
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Zu Nummer 5 – entfällt –
Die Aufhebung von Nummer 5 trägt dem Umstand Rech-
nung, dass die dort geforderten „weiteren für den Anleger
verfügbaren Informationen“ in der Praxis leerlaufen werden,
da die Jahres- und Halbjahresberichte unabhängig vom An-
zeigeverfahren der BaFin einzureichen sind und die für den
Anleger verfügbaren Informationen im Verkaufsprospekt
enthalten sein sollten.
Zu Absatz 3 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
Wortlaut von Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU
und § 321 Absatz 3.
Zu Absatz 4 Satz 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Zu Absatz 5 – neu –
Der neue § 316 Absatz 5 ist eine Folgeänderung zu der Ein-
fügung des Widerrufsrechts bei einem Nachtrag zum Ver-
kaufsprospekt in § 305 Absatz 7 und ist weitestgehend an
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 4 und § 9 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
mögensanlagengesetzes angelehnt.

Zu § 317 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuch-

schnitt 3 (vor § 307)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

stabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Drucksache 17/13395 – 410 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 318 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 1 und 2 so-
wie Absatz 5 Satz 3
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 320
Zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 7 Buchstabe a sowie Ab-
satz 3 Satz 2
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.
Zu Absatz 4
Zu den Sätzen 1 und 2
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.
Zu Satz 3 – neu –
Der neue Verweis auf § 316 Absatz 5 in § 320 Absatz 4 ist
eine Folgeänderung zu der Einfügung des Widerrufsrechts
bei einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt in § 305 Absatz 8.

Zu § 329 Absatz 4
Die Änderung des Verweises ist im Wesentlichen redaktio-
neller Natur und trägt dem Umstand Rechnung, dass es – an-
ders als in § 316 – im Bereich des § 329 keine zu genehmi-
genden Anlagebedingungen gibt.

Zu § 330 Absatz 5
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 330a – neu –
§ 330a wird eingefügt, um einen grenzüberschreitenden Ver-
trieb von EU-AIF und ausländischen AIF durch EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Arti-
kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, an pro-
fessionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland bei
Einhaltung der genannten Anforderungen zu ermöglichen.

Zu § 331 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 7 Satz 3
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 335 Absatz 2 – neu –
Die Ermächtigungsgrundlage ermöglicht es der BaFin, ent-
sprechende Bescheinigungen auszustellen.

Zu § 337
Zu Absatz 1 Nummer 1
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur von Verwei-
sen, die durch die Einfügung der neuen Absätze in § 44 er-
forderlich werden.
Zu Absatz 2
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Verordnung
über Europäische Risikokapitalfonds. Für diese EU-Verord-
nung wurde im Laufe des europäischen Gesetzgebungsver-
fahrens die Nummerierung geändert. Das KAGB wird nun-
mehr an diese neue Nummerierung angepasst. Außerdem
sind in der Verordnung nur noch die jeweiligen englischen
Abkürzungen enthalten, so dass die anderen Bezeichnungen
gestrichen werden.
(Vergleiche hier auch die Änderungen in § 2 Absatz 6 Satz 1

Zu § 338
Zu Absatz 1 Nummer 1
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur von Verwei-
sen, die durch die Einfügung der neuen Absätze in § 44 er-
forderlich werden.
Zu Absatz 2
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Verordnung
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum. Für
diese EU-Verordnung wurde im Laufe des europäischen Ge-
setzgebungsverfahrens die Nummerierung geändert. Das
KAGB wird nunmehr an diese neue Nummerierung ange-
passt. Außerdem sind in der Verordnung nur noch die jewei-
ligen englischen Abkürzungen enthalten, so dass die anderen
Bezeichnungen gestrichen werden.
(Vergleiche hier auch die Änderungen in § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 sowie in § 337
Absatz 2.)

Zu § 339 Absatz 1 Nummer 3
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines Verwei-
ses, die durch die Einfügung der neuen Absätze in § 44 erfor-
derlich wird.

Zu § 340 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 12
Buchstabe d
Es handelt sich um redaktionelle Verweiskorrekturen.

Zu § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen auf
Grund der Einfügung von § 2 Absatz 4a und 4b.

Zu § 345
Zu Absatz 6 Satz 2 Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.
Zu den Absätzen 8 und 9
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung von
§ 330a.

Zu § 346
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Regelungen zur Min-
desthaltedauer und zur Kündigungsfrist ab dem 22. Juli
2013 unmittelbar gelten und nicht erst mit Anpassung der
Anlagebedingungen, die gemäß § 345 erforderlich ist. Nur
so kann verhindert werden, dass ein falscher Anreiz für die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gesetzt wird, die
Anlagebedingungen erst zum letztmöglichen Zeitpunkt an-
zupassen und bis dahin weitere Anleger einzuwerben, für
die die Freibetragsgrenze von 30 000 Euro weiter gelten
würde. Dadurch würde das gesetzgeberische Ziel, die offe-
nen Immobilienfonds krisensicherer zu machen, wesentlich
erschwert. Bereits investierte Anleger sind von der Rege-
lung nicht betroffen, da für sie auf Grund der Übergangsre-
gel in Absatz 1 ein Bestandsschutz hinsichtlich der Freibe-
tragsgrenze gilt. Neue Anleger werden auf Grund des
Warnhinweises, der in Satz 2 vorgeschrieben wird, darauf
Nummer 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 sowie in § 338
Absatz 2.)

hingewiesen, dass für sie keine tägliche Rückgabe von An-
teilen mehr möglich ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 411 – Drucksache 17/13395

Zu Absatz 4 – entfällt –
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 253 Absatz 1 Satz 2 und § 255 Absatz 2.
Zu Absatz 6 – entfällt –
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 255 Absatz 2 und § 257 Absatz 4 Satz 2.

Zu § 348 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Verweiskorrektur.

Zu § 351 Absatz 5
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung von
§ 330a.

Zu § 352 Satz 2 – neu –
Durch den zusätzlichen Satz wird klargestellt, dass § 127 In-
vestmentgesetz auf die nach Investmentgesetz zur Verfü-
gung gestellten Verkaufsprospekte und wesentlichen Anle-
gerinformationen weiter anwendbar ist.

Zu § 353
Zu Absatz 1
Die Änderung dient der Klarstellung, indem § 353 Absatz 1
an den Wortlaut von Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2011/
61/EU angepasst wird. Danach benötigen AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung
nach diesem Gesetz, soweit sie nur geschlossene Fonds ver-
walten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anla-
gen tätigen (sogenannte Altfonds). Dies heißt, dass die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft dann eine Erlaubnis oder
Registrierung benötigt, sobald sie neben diesen sogenann-
ten Altfonds entweder offene Fonds oder geschlossene
Fonds verwaltet, die keine Altfonds sind.
Zu Absatz 4
Zum ersten Satzteil
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen auf
Grund der Einfügung von § 2 Absatz 4a und 4b.
Zum zweiten Satzteil
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und von ihnen
verwaltete AIF, welche die Voraussetzungen von § 353 Ab-
satz 4 erfüllen, gelten weiterhin die Rechnungslegungsvor-
schriften nach dem Vermögensanlagengesetz. Zusätzliche
Anforderungen werden auf Grund der Anforderungen von
Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU aufgestellt.
Zu Absatz 8
Es handelt sich um eine klarstellende Anpassung an Arti-
kel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU. Dieser bezieht
sich ausschließlich auf Prospekte nach der Richtlinie 2003/
71/EG. Die Verwendung eines Prospektes nach dem Vermö-
gensanlagengesetz wird von dieser Regelung nicht erfasst.

Zu den Artikeln 2 und 2a
(Änderung des Investmentgesetzes und Aufhebung
des Investmentgesetzes)
Mit der Änderung in Artikel 2 wird ein redaktioneller Fehler

tionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) beseitigt. Die Än-
derung des Investmentgesetzes tritt gemäß der Änderung
von Artikel 28 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft. Die Änderung wird daher in das bestehende Invest-
mentgesetz aufgenommen. Das Investmentgesetz wird dann
am 22. Juli 2013 durch Artikel 2a und 28 Absatz 2 dieses
Gesetzes aufgehoben. Das Investmentgesetz in seiner bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, auf das in den Über-
gangsvorschriften des KAGB verwiesen wird, enthält damit
die in Artikel 2 vorgenommenen Änderungen des Invest-
mentgesetzes.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu den Nummern 1 und 2
(§§ 312a und 312d Absatz 4 Nummer 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderungen zur Einfügung von
§ 305 Absatz 7.

Zu Artikel 6 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu den Nummern 2 und 4
(§ 285 Nummer 26 und § 314 Absatz 1 Nummer 18)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, in denen klar-
gestellt wird, dass bei den Verweisen auf das Investmentge-
setz jeweils der Verweis auf das Investmentgesetz in seiner
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gemeint ist.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in Artikel 8 Num-
mer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 31 Absatz 3a
Satz 3 Nummer 5 und 6 Wertpapierhandelsgesetz).)

Zu Artikel 8 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)

Zu Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
(§ 31 Absatz 3a Satz 3 Nummer 5 und 6)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, in denen klar-
gestellt wird, dass bei den Verweisen auf das Investmentge-
setz jeweils der Verweis auf das Investmentgesetz in seiner
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gemeint ist.
(Vergleiche hierzu auch die Änderungen in Artikel 6 Num-
mer 2 und 4 (§ 285 Nummer 26 und § 314 Absatz 1 Num-
mer 18 Handelsgesetzbuch).)

Zu Artikel 11 (Änderung des Vermögensanlagenge-
setzes)

Zu Nummer 2 (§ 32)

Zu Absatz 7 Satz 2
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und von ihnen
verwaltete AIF, welche die Voraussetzungen von § 353 Ab-
satz 4 erfüllen, gelten weiterhin die Rechnungslegungsvor-
schriften nach dem Vermögensanlagengesetz. Zusätzliche
Anforderungen werden auf Grund der Anforderungen von
Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU aufgestellt.

Zu Absatz 8 Satz 1
Die Änderung dient der Korrektur des Zeitpunktes, bis zu
im Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak-

dem das Vermögensanlagengesetz weiter anzuwenden ist.
§ 353 Absatz 6 in Verbindung mit § 351 Absatz 3 und 4 und

Drucksache 17/13395 – 412 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 345 Absatz 6 und 7 oder § 351 Absatz 6 und § 345 Ab-
satz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs regeln den Zeitraum,
für den das bereits zum 21. Juli 2013 bestehende Vertriebs-
recht nach den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes
weiter besteht. Für diesen Zeitraum ist demzufolge auch das
Vermögensanlagengesetz weiter anzuwenden. Mit Ende die-
ses Vertriebsrechts zu dem in § 345 Absatz 6 genannten Zeit-
punkt ist ein Vertrieb nur noch nach den Vorschriften des
KAGB zulässig. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die An-
wendbarkeit des Vermögensanlagengesetzes.

Zu Artikel 18 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1a Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa – neu – (Nummer 10)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass das Finanzie-
rungsleasing nur dann eine Finanzdienstleistung darstellt,
wenn es nicht im Rahmen der kollektiven Vermögensver-
waltung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erfolgt. In
Zukunft können auch kollektive Anlagen, die Finanzie-
rungsleasing erbringen, in den Anwendungsbereich des
Kapitalanlagegesetzbuchs fallen. Die Einfügung stellt klar,
dass in diesen Fällen keine Doppelaufsicht, sowohl nach
Kapitalanlagegesetzbuch als auch nach Kreditwesengesetz
erfolgt.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 12)
Mit den Änderungen wird ein redaktionelles Versehen besei-
tigt.

Zu Buchstabe c – entfällt – (Absatz 3a Satz 3)
Die Änderungen in Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Ansatz 3a
Satz 3), Nummer 3 (§ 8b Absatz 1 Satz 2) und Nummer 5
(§ 10b Absatz 3 Satz 5) betreffen Vorschriften über Finanz-
konglomerate. Diese sollen im neuen Finanzkonglomerate-
Aufsichtsgesetz (FKAG, Drucksache 17/12602) zusammen-
gefasst werden. Die Regelungen fallen mit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Novem-
ber 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/
EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzli-
chen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanz-
konglomerats weg. Aus diesem Grund sind die genannten
Änderungsbefehle ersatzlos zu streichen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd
sowie Buchstabe b Doppelbuchstabe dd neu –
(§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 11 sowie Absatz 6 Satz 1
Nummer 19 und 20)
Durch die Anpassung der Bereichsausnahmen wird gewähr-
leistet, dass die Verengung des Begriffs der Vermögensanla-
gen im Vermögensanlagengesetz und die Einführung des Ka-
pitalanlagegesetzbuches nicht dazu führen, dass z. B.
Treuhänder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz be-
nötigen. Durch die Änderungen bleiben die Bereichsausnah-
men inhaltlich unverändert.

Zu Nummer 3 – entfällt – (§ 8b Absatz 1 Satz 2)

Zu Nummer 5 – entfällt – (§ 10b Absatz 3 Satz 5)

Vergleiche hierzu die Begründung zu Nummer 1 Buch-
stabe c (§ 1 Ansatz 3a Satz 3).

Zur neuen Nummer 5 (§ 29 Absatz 2 Satz 2)

Redaktionelle Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 64o)

Durch Absatz 1 wird sichergestellt, dass für Institute, die auf
Grund der Übergangsvorschriften in § 353 Absatz 1 bis 3
nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch fallen, die Vor-
schriften des Kreditwesengesetzes weiterhin Anwendung
finden.

Absatz 2 stellt sicher, dass für Institute, die bisher als Finanz-
dienstleistungsinstitut nach diesem Gesetz reguliert waren,
durch das AIFM-Umsetzungsgesetz aber nach dem
21. Juli 2013 nicht mehr dem Kreditwesengesetz, sondern
dem Kapitalanlagegesetzbuch unterfallen, bis zur Stellung
des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder der Registrierung die Vorschriften des Kredit-
wesengesetzes weiter Anwendung finden. Damit soll eine
Regelungslücke für den in § 343 Absatz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs vorgesehenen Übergangszeitraum vermieden
werden.

Zu Artikel 19 (Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 4)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die Änderungen
des EAEG, die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Ge-
setze vorgenommen werden, da dieses zeitlich vor dem
AIFM-UmsG in Kraft tritt.

Zu Artikel 20 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a)

Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines Ver-
weisfehlers.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 16e Absatz 3)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
(Nummern 1 und 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Än-
derungen von § 2 Absatz 1 und 6 KWG (Artikel 18 Num-
mer 2 Buchstabe a und b).

Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 4 – neu –)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpas-
sung an die Änderungen in § 44 KAGB.

Zu Nummer 6 (§ 16f Absatz 1 Nummer 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Nicht
§ 120 Absatz 3 KAGB, sondern § 120 Absatz 2 KAGB
Vergleiche hierzu die Begründung zu Nummer 1 Buch-
stabe c (§ 1 Ansatz 3a Satz 3).

nimmt Bezug auf § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in
dessen Satz 6 die für die Bemessung der Umlagebeträge

dung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsände-
89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG,
2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der
zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines
Finanzkonglomerats weg. Aus diesem Grund ist der Ände-
rungsbefehl in Artikel 25 Nummer 3 ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel 26a – neu –
(Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Im Hinblick auf die Verwalter von Organismen für gemein-
same Anlagen in Wertpapiere (OGAW) handelt es sich um
eine redaktionelle Anpassung des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes an Begrifflichkeiten des Kapitalanlagegesetz-
buchs. Im Hinblick auf die Verwalter alternativer Invest-
mentfonds (AIF) dienen die Änderungen der Umsetzung von
Artikel 1, Artikel 2 Nummer 4, 5a und 16, Artikel 3 Ab-
satz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 30a der Richtlinie 2002/87/
EG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richt-
linie 2011/89/EU.

Zu Artikel 27 (Folgeänderungen in Rechtsverord-
nungen)

Zu Absatz 4 (Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Dritte
Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung, da diese Verordnung zeitlich vor die-
sem Gesetz in Kraft tritt.

Zu Absatz 5a – neu –
(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung an das KAGB.

rungsgesetzes am 27. Dezember 2012 verursachten redak-
tionellen Unrichtigkeit.

Zu Absatz 21 (Änderung der Anlage zur Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht)

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Auf Grund der am
5. März 2013 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf es der bisher
vorgesehenen Anpassung von § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 3 der Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nicht mehr.

Zu Artikel 28 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Mit der Änderung in Artikel 2 (Änderung des Investmentge-
setzes) wird ein redaktioneller Fehler im Ausführungsgesetz
zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate,
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-
Ausführungsgesetz) beseitigt. Die Änderung des Invest-
mentgesetzes durch Artikel 2 tritt gemäß der Änderung von
Artikel 28 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
setzes in Kraft. Es wird erwartet, dass der Tag nach der Ver-
kündung dieses Gesetzes vor dem 22. Juli 2013 liegt. Die
Änderung in Artikel 2 wird daher zu diesem Zeitpunkt in das
bestehende Investmentgesetz aufgenommen. Das Invest-
mentgesetz wird dann am 22. Juli 2013 durch Artikel 2a und
Artikel 28 Absatz 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Das Invest-
mentgesetz in seiner bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung, auf das in den Übergangsvorschriften des KAGB ver-
wiesen wird, enthält damit die in Artikel 2 vorgenommenen
Änderungen des Investmentgesetzes.

Berlin, den 24. April 2013

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 413 – Drucksache 17/13395

entscheidende Angabe des Wertes des Sondervermögens
geregelt ist.

Zu Artikel 25 (Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes)

Zu Nummer 3 – entfällt –
Die Regelungen über Finanzkonglomerate sollen im neuen
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG, Drucksa-
che 17/12602) zusammengefasst werden. Die Vorschrift des
§ 104k VAG wird in § 2 FKAG abgebildet und fällt mit In-
krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/

Zu Absatz 7 (Änderung der Zahlungsinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung)

Zu Nummer 2 (§ 33 Absatz 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da in Ab-
satz 7 Nummer 1 § 13 und nicht § 15 geändert wird.

Zu Absatz 9 (Änderung der Versicherungsunterneh-
mens-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 3 (§ 64 Absatz 14 – neu –)
Es handelt sich um die Korrektur einer infolge der Verkün-

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