BT-Drucksache 17/13333

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch im Jahr 2012

Vom 26. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13333
17. Wahlperiode 26. 04. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann, Jörn Wunderlich und der
Fraktion DIE LINKE.

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuches
im Jahr 2012

Mit den Stimmen der Koalition der Fraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der
Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen
zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Straf-
gesetzbuches (StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefähr-
denden Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefähr-
dender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur straf-
baren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Aus-
führung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in sogenannten
Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet
mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Von Seiten der Opposition und
Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger
Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so
Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen FDP und DIE LINKE. – scharf kri-
tisiert worden.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode
wurde vereinbart, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten bis zur Mitte der Legislaturperiode zu evaluie-
ren. Laut Bundestagsdrucksache 17/4988 wurde eine entsprechende Studie an
die Kriminologische Zentralstelle e. V. Wiesbaden und die Ruhr-Universität
Bochum vergeben. Der Forschungsbericht sollte demnach bereits zum 31. Ok-
tober 2011 vorgelegt werden. In der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10214 hieß es dann, eine Vorlage
des Forschungsberichts sei im Herbst 2012 zu erwarten.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. § 89a StGB

1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2012 ein-
geleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?

Drucksache 17/13333 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus,
Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a
„terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroris-
tische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,

a) die von Deutschen begangen wurden,

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-
gangen wurden,

c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen
Deutsche begangen wurden?

d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

a) die von Deutschen begangen wurden,

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-
gangen wurden?

c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),

b) mit Haftgrund nach § 12 Absatz 3 StPO,

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?

5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen

a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schuss-
waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn-
oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheits-
schädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,

b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen,
Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art,

c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die
für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a
bezeichneten Art wesentlich sind,

d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheb-

lichen Vermögenswerten?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13333

6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Terror-
camps?

a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?

b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw.
welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps
jeweils zugeordnet?

c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzel-
nen?

d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über
die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-
verfahren eröffnet?

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach §§ 129a oder
129 b StGB erhoben?

8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewäh-
rung?

c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Ab-
satz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schwe-
ren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte
und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie
ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig
die Vollendung dieser Tat verhinderte?

d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Aus-
länderextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§129a oder 129 b StGB?

9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?

Drucksache 17/13333 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

10. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch sogenannter Terrorcamps
beantworten.

II. § 89b StGB

11. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden 2012 eingeleitet?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen
abgegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a
„Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland“ ermittelt?

12. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Aus-
land

a) von Deutschen,

b) von Ausländern?

c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?

13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb
der Mitgliedstaaten der EU

a) von Deutschen,

b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?

c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?

14. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre/Monate) verurteilt?

15. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das

Hauptverfahren eröffnet?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13333

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfah-
ren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach §§ 129a
oder 129b StGB erhoben?

16. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB
von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeord-
net?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Ange-
hörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?

17. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

III. § 91 StGB

18. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden 2012 eingeleitet?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen
abgegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91
StGB ermittelt?

c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder
§ 129b StGB ermittelt?

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

19. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Unter-
suchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

Drucksache 17/13333 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre/Monate) verurteilt?

20. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfah-
ren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die
verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 der staatsbürgerlichen Auf-
klärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über
die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln auf-
führen)?

f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b
StGB erhoben?

21. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten
Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklä-
rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über
die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln auf-
führen)?

c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen ver-
hängt?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB
wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Ange-
hörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13333

h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder
§ 129b StGB?

22. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel
eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

IV. Evaluierung

23. In welcher Form erfolgte die im Koalitionsvertrag für Mitte der Legislatur-
periode vereinbarte Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorberei-
tung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten?

a) Wann, und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung, die Ergeb-
nisse der Evaluation öffentlich zu machen?

b) Liegt der in den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdruck-
sachen 17/4988 und 17/10214 angekündigte Forschungsbericht zur Eva-
luation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten der Bundesregierung mittlerweile vor?

c) Sollte der Forschungsbericht noch nicht vorliegen, wie erklärt die Bundes-
regierung die Verzögerung, und wann ist mit dem Bericht zu rechnen?

d) Inwieweit und für welchen Zeitpunkt ist eine Veröffentlichung des For-
schungsberichts vorgesehen?

e) Inwieweit und durch welche Gremien erfolgte eine Auswertung des
Forschungsberichts?

f) Welche anderen Formen der Evaluation außer dem genannten For-
schungsbericht hat die Bundesregierung vorgenommen?

24. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die praktische
Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer
staatsgefährdender Gewalttaten?

25. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Aus-
wirkungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte?

26. Inwieweit teilt die Bundesregierung die anlässlich der Beschlussfassung im
Bundestag im Mai 2009 von der damaligen FDP-Opposition geäußerte
Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich „Gesinnungsstrafrecht“?

27. Inwieweit sieht die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Not-
wendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b
und 91 StGB?

Berlin, den 26. April 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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