BT-Drucksache 17/1327

Bewertung der Roten HIlfe e. V. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 6. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1327
17. Wahlperiode 06. 04. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Halina Wawzyniak, Jens Petermann
und der Fraktion DIE LINKE.

Bewertung der Roten Hilfe e. V. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Der Rote Hilfe e. V. ist laut ihrer Selbstdarstellung „eine Solidaritätsorgani-
sation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt“. In ihrer Sat-
zung heißt es: „Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Soli-
darität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in
der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt
werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z. B. das Eintreten für die Ziele
der ArbeiterInnenbewegung, der antifaschistische, antisexistische, antirassis-
tische, demokratische oder gewerkschaftliche Kampf und der Kampf gegen die
Kriegsgefahr.“ (www.rote-hilfe.de/ueber-uns/satzung).

Praktisch heißt das, dass die Rote Hilfe zusammen mit den Angeklagten einen
Prozess vorbereitet und seinen politischen Hintergrund der Öffentlichkeit be-
kannt macht. Dabei kann die Rote Hilfe auf ein breites Spektrum von Vertrauens-
rechtsanwälten aus unterschiedlichen politischen Spektren zurückgreifen. Durch
Solidaritätsveranstaltungen, Spendensammlungen und Zuschüssen aus Beitrags-
geldern werden finanzielle Belastungen einzelner Angeklagter wie Anwalts- und
Gerichtskosten von vielen gemeinsam getragen und im Falle hoher Geldstrafen
auch Unterstützung zum Lebensunterhalt gegeben. Darüber hinaus organisiert
die Rote Hilfe Informationsveranstaltungen zu Themen wie Rechtshilfe, staat-
licher Repression und politischer Verfolgung im In- und Ausland
(www.rote-hilfe.de/ueber-uns).

Die Rote Hilfe engagiert sich zudem im Bündnis mit Bürgerrechtsorganisationen
gegen die Verschärfung der Staatsschutzgesetze und den Abbau von Grundrech-
ten. Im Mai 2008 gehörte die Rote Hilfe gemeinsam mit den Parteien DIE
LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und FDP sowie Bürgerrechts-
und Menschenrechtsvereinigungen wie Amnesty International und dem Repu-
blikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein zu den Unterstützern einer
Demonstration gegen eine Verschärfung des Bayerischen Versammlungsgeset-
zes in München. Gemeinsam mit zahleichen Gewerkschaftsgliederungen unter-
zeichnete die Rote Hilfe den von der Gewerkschaft ver.di initiierten Aufruf „Ver-
hindert das geplante Bayerische Versammlungsgesetz
(http://muenchen.verdi.de/aktive_gruppen/kampagne_rettet_die_grundrechte/

infomaterial/data/08_07_14_unterstuetzung-versammlungsfreiheit.pdf).

Am 12. September 2009 gehörte die Rote Hilfe zu den Unterstützern der Berliner
Demonstration „Freiheit statt Angst“ gegen neue Überwachungsgesetze der
Bundesregierung. Der Aufruf zu dieser Demonstration wurde neben Gewerk-
schaften und Bürgerrechtsorganisationen auch von der FDP-Bundespartei, den
Jungen Liberalen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Partei DIE LINKE.
mitgetragen (www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/304/153/).

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In ihrer Mitgliedschaft vertritt die sich ausdrücklich als strömungsübergreifend
definierende Rote Hilfe ein breites Spektrum von außerparlamentarisch tätigen
Gruppierungen der politischen Linken bis zu Mitgliedern der Partei DIE LINKE.
und den Jusos. So riefen im Dezember 2007 rund 80 Mitglieder und Funktionäre
der Jusos ausdrücklich zum Beitritt in die Rote Hilfe auf.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz listet – ebenso wie mehrere Landesämter
für Verfassungsschutz – die Rote Hilfe unter „linksextremistische Bestrebungen
und Verdachtsfälle“ auf. Dabei werden Stellungnahmen der Organisation zitiert.
So heißt es in einer zitierten Beilage der Roten Hilfe zur Tageszeitung junge
Welt: „Die Rote Hilfe“: Ein Großteil der Arbeit, den die Rote Hilfe heute zu leis-
ten hat, ist nicht direkt mit Knast und Inhaftierung verbunden. Dennoch bleibt die
Solidarität mit Menschen, die wegen ihrer politischen Überzeugungen und Akti-
vitäten im Gefängnis sitzen, ein zentrales Anliegen der Roten Hilfe: Knast ist im-
mer noch der augenfälligste Höhepunkt staatlicher Repression. Das Wegsperren
politischer Menschen, der Versuch, sie aller Handlungsmöglichkeiten zu berau-
ben und aus allen gesellschaftlichen Zusammenhängen zu reißen – das ist auch
heute noch die letzte Konsequenz politischer Unterdrückung.“ (Internetseite der
„Roten Hilfe e. V.“, 27. Februar 2008, zit. nach: Bundesamt für Verfassungs-
schutz, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 188).

Ebenfalls zitiert wird aus der Stellungnahme des Bundesvorstandes der Roten
Hilfe vom 21. Juli 2008 zum Entwurf für ein „Zehntes Gesetz zur Änderung des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, den die Rote
Hilfe auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für eine Anhörung verfasste. Im Ver-
fassungsschutz wird dabei eine Kommentierung der Roten Hilfe zur geplanten
Regelung zur automatisierten Erfassung von KfZ-Kennzeichen zitiert: „Gerade
angesichts des ausufernden Ermittlungs- und Kriminalisierungseifers gegenüber
linken oppositionellen Gruppen wäre mit dem neuen Gesetz der massenhaften
Aushebelung von Grundrechten Tür und Tor geöffnet.“ (Stellungnahme des
Bundesvorstands der Roten Hilfe vom 21. Juli 2008, zit. nach: Bundesamt für
Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 189).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Teilt die Bundesregierung weiterhin die im Bundesverfassungsschutzbericht
2008 enthaltene Einstufung der Roten Hilfe unter „linksextremistische Be-
strebungen und Verdachtsfälle“?

a) Wenn ja, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte stützt sich der Vorwurf
„linksextremistischer Bestrebungen“?

b) Wenn ja, welche tragenden Verfassungsgrundsätze werden durch diese tat-
sächlichen Anhaltspunkte verletzt?

c) Wenn nein, welche neue Bewertung nimmt die Bundesregierung vor, und
auf welchen geänderten Sachverhalt stützt sich diese neue Einschätzung?

2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Bundesverfassungsschutzbericht
2008 genannte Selbstdarstellung der Roten Hilfe als „parteiunabhängige,
strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ mit
einem Fokus auf das Aktionsfeld „Antirepression“ als „extremistisch“ oder
„verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

3. Welchen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerf-
SchG) genannten Verfassungsgrundsätzen widerspricht die genannte Selbst-
darstellung der Roten Hilfe?
Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre
Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1327

4. Inwiefern stellt die genannte Selbstdarstellung der Roten Hilfe eine „gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicher-
heit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)
gerichtete Bestrebung dar?

5. Inwiefern sieht die Bundesregierung den im Bundesverfassungsschutzbe-
richt 2008 benannten Arbeitsschwerpunkt der Roten Hilfe – „der politischen
und finanziellen Unterstützung von Angehörigen des ,linken‘ Spektrums,
wenn diese aus ,politischen Gründen‘ straffällig geworden oder von ,staat-
licher Repression‘ betroffen sind“ als „extremistisch“ oder „verfassungs-
feindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

6. Welchem der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsät-
zen widerspricht der in Frage 5 genannte Arbeitsschwerpunkt der Roten
Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stütz die Bundesregierung ihre
Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

7. Inwiefern stellt der in Frage 5 genannte Arbeitsschwerpunkt der Roten Hilfe
eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1
BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

8. Inwiefern sieht die Bundesregierung in den im Bundesverfassungsschutzbe-
richt 2008 benannten weiteren Aktivitäten der Roten Hilfe – „der Unterstüt-
zung von Demonstrationen, Organisation von Informations- und Diskussi-
onsveranstaltungen zu den Themen ,Rechtshilfe‘ oder ,staatliche Repres-
sion‘ und der Herausgabe entsprechender Schriften“ als „extremistisch“
oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

9. Inwiefern richten sich die in Frage 8 genannte Aktivitäten der Roten Hilfe
„gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1
BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

10. Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen
widersprechen die in Frage 8 genannten Aktivitäten der Roten Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung
ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

11. Inwiefern sieht die Bundesregierung das im Bundesverfassungsschutzbe-
richt 2008 benannte Engagement der Roten Hilfe für eine Einstellung der
§- 129a-Verfahren gegen Verdächtige der „militanten Kampagne“ gegen das
G8-Treffen 2007 in Heiligendamm als „extremistisch“ oder „verfassungs-
feindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

12. Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen
widerspricht das oben genannte Engagement der Roten Hilfe für die Einstel-
lung der §-129a-Verfahren?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung
ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

13. Inwiefern stellt das oben genannte Engagement der Roten Hilfe für die Ein-
stellung der §-129a-Verfahren eine „gegen die freiheitliche demokratische

Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes“ gerichtete Bestrebung dar (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)?

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14. Ist das Engagement für die Einstellung der §-129a-Verfahren nach Ansicht
der Bundesregierung generell „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“
oder nur, weil es von der Roten Hilfe betrieben wird?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat
einzeln darlegen)?

15. Inwieweit sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsschutzbe-
richt 2008 genannten von der Roten Hilfe organisierten Informationsveran-
staltungen zum Stuttgarter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Ak-
tivisten und die Einschätzung dieses Verfahrens als „politischer Schaupro-
zess“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Wenn ja, welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

16. Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen
widersprechen die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten
von der Roten Hilfe organisierten Informationsveranstaltungen zum Stutt-
garter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Aktivisten?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung
ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

17. Inwiefern stellen die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten
von der Roten Hilfe organisierten Informationsveranstaltungen zum Stutt-
garter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Aktivisten eine „gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicher-
heit des Bundes oder eines Landes“ gerichtete Bestrebung dar (§ 3 Absatz 1
Nummer 1 BVerfSchG)?

18. Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Bundesverfassungsschutzbe-
richt 2008 benannte Agitation der Roten Hilfe gegen die „repressive Ent-
wicklung“ in Deutschland als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“
an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

19. Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen
widerspricht die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Agi-
tation gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutschland?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung
ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

20. Inwiefern stellt das vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte
Agitieren der Roten Hilfe gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutsch-
land eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Be-
stand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ gerichtete Bestre-
bung dar (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)?

21. Ist die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Agitation gegen
die „repressive Entwicklung“ in Deutschland nach Ansicht der Bundesregie-
rung generell „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ oder nur, weil sie
von der Roten Hilfe betrieben wird?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat
einzeln darlegen)?

22. Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen
widersprechen die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten
Zitate der Roten Hilfe (bitte für jedes Zitat einzeln darlegen)?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung

ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

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23. Sind die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 zitierten Äußerungen
nach Ansicht der Bundesregierung generell „extremistisch“ oder „verfas-
sungsfeindlich“ oder nur, weil sie von der Roten Hilfe vorgebracht werden?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat
einzeln darlegen)?

24. Inwiefern stellen die oben genannten Zitate der Roten Hilfe eine „gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG) gerich-
tete Bestrebung dar (bitte für jedes der beiden Zitate einzeln darlegen)?

25. Welches Gesetz und/oder welche Gerichtsurteile erlauben dem Verfassungs-
schutz nach Ansicht der Bundesregierung, der Roten Hilfe die im Bundes-
verfassungsschutzbericht 2008 genannten Zitate öffentlich vorzuwerfen und
die Rote Hilfe mit Verweis auf solche Zitate als extremistisch und verfas-
sungsfeindlich zu bezeichnen (bitte für jedes Zitat einzeln darlegen)?

26. Sind im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten Zitate der Roten
Hilfe nach Ansicht der Bundesregierung durch das im Grundgesetz garan-
tierte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt?

a) Wenn nein, warum nicht (bitte für jedes Zitat einzeln darlegen)?

b) Auf welche Gesetze und Gerichtsurteile stützt sich die Bundesregierung
bei dieser Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

27. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Vorwurf der Verfassungs-
feindlichkeit der Roten Hilfe in Zukunft nicht mehr mit den oben genannten
oder vergleichbaren Zitaten begründet wird?

Wenn nein, warum nicht?

28. Inwieweit ist eine Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit in der Roten
Hilfe mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vereinbar?

29. Wird es als Dienstvergehen gewertet, falls sich ein Beamter die vom Bundes-
verfassungsschutzbericht 2008 zitierten Meinungen der Roten Hilfe zu ei-
gen macht?

Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

30. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Mitgliedschaft oder Funktio-
närstätigkeit in der Roten Hilfe einen Hinderungsgrund für Auftritte der be-
treffenden Personen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen?

Berlin, den 1. April 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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