BT-Drucksache 17/12657

Haltung von Delfinen beenden

Vom 11. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12657
17. Wahlperiode 11. 03. 2013

Antrag
der Abgeordneten Renate Künast, Undine Kurth (Quedlinburg), Bärbel Höhn,
Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Tobias Lindner, Cornelia Behm, Harald Ebner,
Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Hans-Josef Fell, Bettina
Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn,
Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Haltung von Delfinen beenden

Der Bundestag wolle beschließen:

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird aufgefordert, auf der Grundlage der Ermächtigung durch § 13 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, das Halten von Delfinen zu untersagen sowie deren Einfuhr zu verbieten
und die Zulassung neuer Haltungen an den Nachweis artgerechter baulicher An-
lagen zu binden.

Berlin, den 11. März 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Mit der wissenschaftlichen Stellungnahme von Privatdozent Dr. Christian
Schulze von der Ruhr-Universität Bochum Wissenschaftliche Vorschläge für
eine Neufassung der Abschnitte „Haltungsbedingungen: Unterbringung – An-
lage Raumbedarf, Wasserqualität – Physikalische und chemische Parameter,
sowie zum Forschungs- und Wissenschaftsbezug“ bezüglich der Haltung von
Cetacea (Wale und Delfine) liegen wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor,
welche baulichen Haltungsbedingungen gegeben sein müssen, damit eine artge-
rechte Haltung von Delfinen möglich ist. Diese Voraussetzungen sind in den

deutschen Delfinarien nicht gegeben. Damit verstoßen diese gegen das Tier-
schutzgesetz, das vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren ver-
bietet. Mit dem Einfuhrverbot wird sichergestellt, dass nicht weitere Tiere in
eine nicht artgerechte Haltung gelangen. § 13 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes
räumt die Möglichkeit ein, eine Verordnung zu erlassen, in der ein Verbot für das
Halten von Tieren wild lebender Arten ausgesprochen sowie ein Importverbot

Drucksache 17/12657 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
verhängt wird. Von dieser Möglichkeit ist für die Delfinhaltung in Deutschland
Gebrauch zu machen.

Vergleichbar hat die Schweizerische Eidgenossenschaft im Mai 2012 ein Im-
portverbot für Delfine beschlossen, da auch in der Schweiz die hohen Haltungs-
ansprüche von Cetacea nicht umgesetzt werden können.

Aus ökologischer und ethologischer Sicht kommt der Simulation des natür-
lichen Habitats einer Tierart in Zoos (bzw. Delfinarien) eine zentrale Bedeutung
zu. Im Falle des Großen Tümmlers (Tursiops truncatus) bestehen grundlegende
Probleme: Die Spezies bewohnt ein komplementäres Habitat, dessen Größe
wesentlich vom Aktionsradius, z. B. bei der Nahrungssuche, bestimmt wird. So
tauchen sie 200 bis 300 Meter tief, erreichen Geschwindigkeiten von 50 Kilometer
pro Stunde und legen oft große Tagesstrecken zurück. Die bisher im Säugetier-
gutachten vorgegebenen Größenanforderungen für bis zu fünf erwachsene
Große Tümmler (Mindestoberfläche 400 Quadratmeter, Gesamtwasservolumen
1 500 Kubikmeter, Mindesttiefen – je nach Zweck variierend – zwischen 1,5 und
4,0 Meter) reichen nicht aus, um die genannten ökologischen und verhaltens-
biologischen Charakteristika der Art umzusetzen. Weder stehen Strecken zur
Verfügung, die eine hinreichend lange Bewegung in Maximalgeschwindigkeit
oder gegebenenfalls gar ihr Erreichen ermöglichen, noch können natürliche
Tauchtiefen und Distanzwanderungen auch nur ansatzweise simuliert werden.
Für eine „artgerechte“ Haltung müssten als bauliche Größenanforderungen da-
her Bahnenlängen von rund 850 bis 900 Meter vorgeschrieben werden.

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