BT-Drucksache 17/12545

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/11293, 17/11873, 17/12526 - Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12545
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn, Cornelia Behm,
Harald Ebner, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Markus Tressel,
Hans-Josef Fell, Kai Gehring, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter,
Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn,
Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11293, 17/11873, 17/12526 –

Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mehr als ein Jahr nach Ankündigung von gesetzlichen Initiativen zur Senkung des
massiven Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung stimmt der Deutsche Bundestag
über den „Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel-
gesetzes“ der Bundesregierung ab. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe
wurden dem Parlament bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Die Initiative der
Bundesregierung beschränkt sich also auf das Arzneimittelgesetz (AMG). Die
dringend notwendige Reform der Haltungsbedingungen wird nicht angegangen.
Auch ein Verbot von Mengenrabatten für Antibiotika wird nicht auf den Weg
gebracht. Das System der Massentierhaltung, das auf permanentem Einsatz von
Antibiotika basiert, bleibt somit unangetastet. Der Entwurf der Bundesregierung
befasst sich im Wesentlichen mit der Erfassung und Dokumentation des Anti-
biotikaverbrauchs. Regelungen in diesem Bereich hatten Experten und Länder
schon lange gefordert. Allerdings sind die vorgesehenen Maßnahmen viel zu
kompliziert und wenig zielführend. Das hat auch der Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme vom 2. November 2012 festgestellt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

folgende Punkte in das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelge-

setzes aufzunehmen und dabei unter anderem auch die Bedenken und Ände-
rungswünsche des Bundesrates zu berücksichtigen:

1. Der prophylaktische Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung muss be-
endet werden. Als erster Schritt auf dem Weg dorthin muss ein globales
Reduktionsziel von 50 Prozent bis 2018, bezogen auf alle antimikrobiellen
Wirkstoffe, im AMG verankert werden.

Drucksache 17/12545 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Erfassung des Antibiotika-
einsatzes, in der Daten unmittelbar und risikoorientiert von den zuständigen
Behörden ausgewertet werden können.

3. Die Aufnahme des Kriteriums der ADD (animal daily dosis) bei der Erfas-
sung (§ 58a Absatz 2). Wenn neben der Therapiehäufigkeit nicht auch die
tatsächliche Menge der eingesetzten Wirkstoffe abgefragt wird, bleibt das
Bild unvollständig und statistischen Tricksereien mit niedrigdosierten, lang-
wirkenden Medikamenten werden Tür und Tor geöffnet.

4. Die Erfassung aller Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
an Stelle der bisher vorgesehenen Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Huhn
und Pute (§ 58a).

5. Eine klare Definition der Begriffe Einzeltierbehandlung und Bestands-
behandlung im § 56a mit dem Ziel einer Begründungspflicht für Bestands-
behandlungen. Es darf nicht weiterhin der ganze Bestand behandelt werden,
wenn nur einzelne Tiere erkrankt sind. In diesem Zusammenhang sollte auch
die verpflichtende Errichtung von Krankenställen in den entsprechenden
Haltungsverordnungen vorgesehen werden.

6. Die Einrichtung einer Tierarzneimittelanwendungskommission nach § 56a
Absatz 5 AMG. Eine solche Kommission soll rechtsverbindliche Leitlinien auf
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erarbeiten, um schnell und effizient auf
aktuelle Resistenzentwicklungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang
muss auch die Anwendung von so genannten Reserveantibiotika eng begrenzt
werden. Diese müssen in erster Linie dem Einsatz beim Mensch vorbehalten
bleiben. In der Nutztierhaltung dürfen diese nur in Ausnahmefällen und unter
Nachweis eines entsprechenden Antibiogramms (Erregertest bzw. Empfind-
lichkeitstest) zum Einsatz kommen. Es müssen wirksame Sanktionen ver-
ankert werden. Nach dem aktuellen Entwurf können Bußgelder nach § 97 nur
für diejenigen Tierhalter erhoben werden, die Daten nicht übermitteln. Wer
Reduktionspläne nicht erfüllt, muss mit keinen Sanktionen rechnen. Hier
braucht es klare Regelungen bis hin zur Möglichkeit, Betriebe bei anhaltend
hohem Antibiotikaeinsatz zu schließen.

Berlin, den 26. Februar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.