BT-Drucksache 17/12530

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12338 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12530
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12338 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

A. Problem

Das Vorläufige Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) enthält eine aus dem Jahr 1974
stammende Ermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), fachliche Anforderungen an
Personen zu erlassen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt werden.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Produktpalette, der Herstellungs-
und Vertriebsformen und der Globalisierung des Handels sind nach Darstellung
der Bundesregierung die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse ge-
stiegen, die dem eingesetzten Kontrollpersonal in Aus- und Fortbildung zu ver-
mitteln sind. In der Vollzugspraxis besteht laut Bundesregierung regelmäßig
Personenidentität zwischen Lebensmittelkontrolleuren und Tabakkontrolleuren.
Es erscheint daher aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, hier zu einem
Gleichlauf des Qualifikationserwerbs zu kommen. Dem steht derzeit entgegen,
dass sich der Umfang der Ermächtigungen im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41
Absatz 2) und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1)
unterscheidet.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2)
zugunsten des BMELV bestehende Ermächtigung aktualisiert werden. Die Er-
mächtigung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1) dient
dabei als Vorbild. Das BMELV kann künftig sowohl für nicht wissenschaftlich
als auch für wissenschaftlich ausgebildete Personen, die zum Vollzug des Vor-
läufigen Tabakgesetzes eingesetzt werden, Anforderungen an die Qualifikation

festlegen. Es wird klargestellt, dass das BMELV berechtigt ist, die Modalitäten
des Nachweises der Qualifikation zu regeln.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/12530 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen laut Bundesregierung keine unmittelbaren Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht nach Darstellung der Bundesregierung kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht laut Bundesregierung kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht nach Darlegung der Bundesregierung unmittelbar kein Erfüllungs-
aufwand für die Länder.

F. Weitere Kosten

Es sind laut Bundesregierung weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12530

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12338 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 27. Februar 2013

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Mechthild Heil
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

auftragt werden. Aufgrund der zunehmenden Komplexität
der Produktpalette, der Herstellungs- und Vertriebsformen
und der Globalisierung des Handels sind nach Darstellung
der Bundesregierung die Anforderungen an die erforder-
lichen Kenntnisse gestiegen, die dem eingesetzten Kontroll-
personal in Aus- und Fortbildung zu vermitteln sind. In der
Vollzugspraxis besteht laut Bundesregierung regelmäßig
Personenidentität zwischen Lebensmittelkontrolleuren und
Tabakkontrolleuren. Es erscheint daher aus Sicht der Bun-
desregierung sachgerecht, hier zu einem Gleichlauf des
Qualifikationserwerbs zu kommen. Dem steht derzeit entge-
gen, dass sich der Umfang der Ermächtigungen im Vorläufi-
gen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) und im Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1) unterscheidet.

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Vorläufigen Tabakgesetz
(§ 41 Absatz 2) zugunsten des BMELV bestehende Ermäch-

unverändert anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12338 in seiner 88. Sitzung am 27. Februar
2013 abschließend beraten. Die Beratung wurde im nicht
öffentlichen 88. Kurzprotokoll des Ausschusses festgehal-
ten.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12338 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 27. Februar 2013

Mechthild Heil
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin
Drucksache 17/12530 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Mechthild Heil, Elvira Drobinski-Weiß,
Dr. Erik Schweickert, Karin Binder und Nicole Maisch

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/12338 in der 222. Sitzung
am 21. Februar 2013 an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden
Beratung sowie an den Ausschuss für Gesundheit zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Vorläufige Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) enthält eine aus
dem Jahr 1974 stammende Ermächtigung zugunsten des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV), fachliche Anforderungen an
Personen zu erlassen, die mit dem Vollzug des Gesetzes be-

tigung aktualisiert werden. Die Ermächtigung im Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1) dient
dabei als Vorbild. Das BMELV kann künftig sowohl für
nicht wissenschaftlich als auch für wissenschaftlich aus-
gebildete Personen, die zum Vollzug des Vorläufigen Tabak-
gesetzes eingesetzt werden, Anforderungen an die Qualifi-
kation festlegen. Es wird klargestellt, dass das BMELV be-
rechtigt ist, die Modalitäten des Nachweises der Qualifika-
tion zu regeln.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 101. Sitzung
am 27. Februar 2013 einstimmig empfohlen, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12338

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