BT-Drucksache 17/12527

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/11818 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12299 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12527
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/11818 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12299 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Als Konsequenz aus dem Dioxin-Geschehen Ende des Jahres 2010/Anfang des
Jahres 2011 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz den „Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittel-
kette“ erarbeitet. Ein Bestandteil dieses „Aktionsplans“ ist die Verpflichtung
zur Absicherung des Haftungsrisikos durch Futtermittelunternehmen (Punkt 6
des „Aktionsplans“).

Es hat sich gezeigt, dass in Deutschland die Koordinierung der behördlichen
Aufgaben bei Geschehen wie dem Vorkommen von EHEC-Keimen bei Lebens-
mitteln verbessert werden muss.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Zur Umsetzung von Punkt 6 des „Aktionsplans“ sollen mit dem Gesetzentwurf

der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP (Buchstabe a) sowie mit dem
inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (Buchstabe b) bestimmte
Futtermittelunternehmer durch Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches (LFGB) dazu verpflichtet werden, eine Versicherung zur Deckung
von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen herge-
stellten Mischfuttermittels, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht
entspricht, entstehen.

Drucksache 17/12527 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zudem soll die ausdrückliche Verpflichtung der Zusammenarbeit von Bund
und Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleis-
tung der Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit im LFGB verankert
werden. Ferner soll in diesem Zusammenhang die Informationsübermittlung
seitens der zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung an die zustän-
digen Gesundheitsbehörden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Ferner sollen auch die erforderlichen Straf- und Bußgeldbewehrungen für Ver-
stöße gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in
das LFGB aufgenommen werden.

Durch eine Änderung des BVL-Gesetzes soll dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet
eröffnet werden, die Bevölkerung über die von ihm im Rahmen seiner Tätig-
keiten gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse zu unterrichten.

§ 3 Absatz 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) soll erweitert werden,
um die Befugnis für den Verordnungsgeber, das Bundessortenamt (BSA), mit
der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut zu
betrauen. Darüber hinaus soll dem BSA aus Gründen der Praktikabilität die
Möglichkeit zum Erlass eigener Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des
Bundesrates eröffnet werden.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11818 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/12299.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu den Buchstabe a und b

Den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen
keine wesentlichen Kosten.

Durch das nunmehr ausdrücklich mit Änderung des BVL-Gesetzes dem BVL
eröffnete Tätigkeitsgebiet, die Öffentlichkeit unterrichten zu können, sind keine
wesentlichen Kosten für das BVL zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu den Buchstabe a und b
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungs-
aufwand.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12527

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu den Buchstabe a und b

Die Erfüllungsaufwendungen für die Wirtschaft belaufen sich auf insgesamt
höchstens ca. 850 000 Euro und resultieren zum einen aus der Verpflichtung für
bestimmte Futtermittelunternehmen, eine Versicherung zur Deckung der durch
die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels verursachten
Schäden abzuschließen, und zum anderen aus Bürokratiekosten aus einer neuen
Informationspflicht mit einmalig ca. 12 000 Euro und jährlich ca. 1 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu den Buchstabe a und b

Ein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behör-
den der Futtermittelüberwachung ergibt sich nicht.

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder ergibt sich für die nach § 38
Absatz 1 Satz 1 LFGB zuständigen Behörden aus der Verpflichtung zur Unter-
richtung der für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörde über Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass
durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden
ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektions-
schutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist. Soweit die
Länder Angaben zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand gemacht haben, be-
läuft sich dieser auf jährlich insgesamt ca. 8 000 Euro.

Durch die Änderung des BVL-Gesetzes entstehen dem BVL keine Kosten.

Auch die Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes führt nicht zu finanziellem
Aufwand bei der öffentlichen Hand.

F. Weitere Kosten

Zu den Buchstabe a und b

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, durch die Änderung des LFGB werden nicht erwartet.

Drucksache 17/12527 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11818 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein Futtermittelunterneh-
mer, der“ durch die Wörter „Ein Futtermittelunternehmer mit min-
destens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb,
der dort“ ersetzt.

bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn
das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfutter-
mitteln hergestellt worden ist.“

cc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „seinen Sitz hat“ durch die
Wörter „seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im In-
land hat, seinen Betrieb hat, “ ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

‚4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
eingefügt:

„4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht be-
steht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Aus-
maß verstoßen wurde,“.‘

c) In Nummer 5 Buchstabe a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der
nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Anga-
ben

1. zu dem Lebensmittel,

2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,

3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kon-
taktdaten

a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma
das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den
Verkehr gelangt ist, und

b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder
Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,

c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der
zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mit-
teilung gemacht haben, sofern diese in die damit verbundene
Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-

schutzgesetzes zuständige Behörde schriftlich eingewilligt ha-
ben,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12527

4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der
Abgabe sowie

5. zu dem festgestellten Krankheitserreger

zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate
und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergän-
zen und nur mitzuteilen, sofern sie

1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und

2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des In-
fektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind.“

2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:

㤠61b
Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von
§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im
Bundesanzeiger verkündet werden.“‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12299 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 27. Februar 2013

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht ent- Der Rechtsausschuss hat in seiner 119. Sitzung am

spricht, entstehen.

Zudem soll die ausdrückliche Verpflichtung der Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Lebens-

27. Februar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der
Drucksache 17/12527 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Elvira Drobinski-Weiß,
Dr. Christel Happach-Kasan, Karin Binder und Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache
17/11818 in der 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 an den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/12299 in der 222. Sitzung
am 21. Februar 2013 an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden
Beratung sowie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Gesund-
heit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Als Konsequenz aus dem Dioxingeschehen Ende des
Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 hat das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz den „Aktionsplan Verbraucherschutz in der
Futtermittelkette“ erarbeitet. Ein Bestandteil dieses „Ak-
tionsplans“ ist die Verpflichtung zur Absicherung des Haf-
tungsrisikos durch Futtermittelunternehmen (Punkt 6 des
Aktionsplans). Beim Dioxingeschehen hatte ein Futtermit-
telunternehmen mit Dioxinen belastete Industriefette für die
Herstellung von Futtermitteln verwendet und ausgeliefert,
woraufhin Futter- und Nutztierbetriebe temporär gesperrt
werden mussten.

Es hat sich gezeigt, dass in Deutschland die Koordinierung
der behördlichen Aufgaben bei Geschehen wie das Vorkom-
men von sogenannten EHEC-Keimen bei Lebensmitteln
verbessert werden muss.

Zur Umsetzung von Punkt 6 des „Aktionsplans“ sollen mit
dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (Buchstabe a)
sowie mit dem inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung (Buchstabe b) bestimmte Futtermittelunternehmer
durch Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches (LFGB) dazu verpflichtet werden, eine Versicherung
zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Ver-
fütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels,

Informationsübermittlung seitens der zuständigen Behörden
der Lebensmittelüberwachung an die zuständigen Gesund-
heitsbehörden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wer-
den.

Die erforderlichen Straf- und Bußgeldbewehrungen für Ver-
stöße gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011
über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April
2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von
Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (ABl.
L 87 vom 2.4.2011, S. 1) geändert worden ist, sollen in das
LFGB aufgenommen werden.

Durch eine Änderung des BVL-Gesetzes soll dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet eröffnet werden,
die Bevölkerung über die von ihm im Rahmen seiner Tätig-
keiten gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse zu
unterrichten.

§ 3 Absatz 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG)
soll erweitert werden um die Befugnis für den Verordnungs-
geber, das Bundessortenamt (BSA) mit der Festsetzung von
Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut zu be-
trauen. Darüber hinaus soll dem BSA aus Gründen der
Praktikabilität die Möglichkeit zum Erlass eigener Rechts-
verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates eröffnet
werden.

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar
2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/12299 (Buchstabe b), der inhalts-
gleich mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Drucksache 17/11818 (Buchstabe a) ist,
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stel-
lungnahme abzugeben, auf die eine Gegenäußerung der
Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundes-
rates ist als Anlage 3 der Drucksache 17/12299 beigefügt.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellung-
nahme des Bundesrates ist als Anlage 4 der Drucksache
17/12299 beigefügt.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
mittelsicherheit und Futtermittelsicherheit im LFGB ver-
ankert werden. Ferner soll in diesem Zusammenhang die

Bundesregierung auf Drucksache 17/11818 in geänderter
Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12527

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 94. Sitzung am 27. Februar 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/11818 in geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat in seiner 119. Sitzung am
27. Februar 2013 empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/12299 für erledigt zu erklä-
ren.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 94. Sitzung am 27. Februar 2013 empfohlen, den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12299
für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 101. Sitzung
am 27. Februar 2013 empfohlen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/12299 zur Kenntnis zu
nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
auf Drucksache 17/11818 sowie den inhaltsgleichen Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12299 in
seiner 88. Sitzung am 27. Februar 2013 abschließend be-
raten. Die Beratung wurde im nicht öffentlichen 88. Kurz-
protokoll des Ausschusses festgehalten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zu ihrem
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11818 einen Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 17(10)1212 ein.

Die Fraktion der SPD brachte zum Gesetzentwurf der Frak-
tionen von CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/11818
einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(10)1213 ein, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Pferdefleisch- und der Hühnereiskandal zeigen: Die
Verbraucherpolitik der Bundesregierung schützt die Ver-
braucherinnen und Verbraucher nicht wirksam vor
Lebensmittelskandalen. Stattdessen zeigt die Bundes-
regierung auch bei diesem Skandal ein bekanntes Mus-
ter: Die zuständige Verbraucherministerin legt einen
„Nationalen Aktionsplan“ vor, der jedoch entweder
Prüfaufträge enthält oder plötzlich Maßnahmen fordert,
die die Bundesregierung noch vor kurzem abgelehnt
hat.

Statt lediglich auf den konkreten Skandal bezogene Kon-
sequenzen zu erwägen, muss die Bundesregierung end-
lich strukturelle Änderungen vorschlagen, um die Ver-

das Risiko von weiteren Lebensmittelskandalen zu mini-
mieren.

2. Erforderlich ist zunächst eine Offenlegung der behörd-
lichen Untersuchungsergebnisse. Transparenz ist nicht
nur im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen
für redliche Anbieter unverzichtbar und soll den einzel-
nen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch
stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlas-
sen, seinen Betrieb im Einklang mit den Lebensmittel-
oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben.
Transparenz ist auch für die Demokratie selbst konstitu-
tiv. Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des demo-
kratischen Rechtstaats sinkt, wenn Bürgerinnen und
Bürger über Pferdefleischfunde in Fertiggerichten und
Dönerspießen nicht durch die Behörden selbst informiert
werden können, sondern auf die teilweise lückenhaften
Informationen der Anbieter und Handelsketten angewie-
sen sind.

Nachdem die Befugnisnorm zur Information der Öffent-
lichkeit in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches (LFGB) in den letzten Jahren in Folge von
Lebensmittelskandalen bereits drei Mal überarbeitet
wurde, ist eine strukturelle Reform des Rechts der
Verbraucherinformation mit demZiel einer Offenle-
gung aller behördlichen Untersuchungsergebnisse über-
fällig.

3. Kurzfristig ist zunächst § 40 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches zu ändern. Der Bundesrat hat in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 dazu Vor-
schläge gemacht, denen die Bundesregierung noch we-
nige Tage vor dem Pferdefleischskandal in ihrer Gegen-
äußerung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/12299) nicht
gefolgt ist. Laut „Aktionsplan“ soll das Verbraucherin-
formationsrecht jetzt „praxissicher“ und „angemessen“
„optimiert“ werden. Bei diesen vorsichtigen Formulie-
rungen liegt die Befürchtung nahe, dass Ministerin
Aigner Wirtschaftsinteressen nachgeben wird. Wir for-
dern eine Offenlegung aller behördlichen Untersu-
chungsergebnisse. Nur wenn Täuscher und Betrüger
Angst haben, öffentlich genannt zu werden, wird sich
etwas ändern.

4. Rückverfolgbarkeit ist essentiell, um Qualität zu ge-
währleisten, Betrüger zu entlarven und bei Lebensmittel-
krisen schnell reagieren zu können. Bisher dokumentie-
ren viele Lebensmittelunternehmer die Handelsströme
lediglich eine Stufe vor und eine Stufe zurück. Das
erschwert die Arbeit der Lebensmittelkontrolleure und
ermöglicht es Betrügern, die Herkunft von Lebensmitteln
zu verschleiern. Die Unternehmen stehen nach den
Bestimmungen der EU-Basisverordnung Lebensmittel-
recht (VO-Nr. 178/2002) jedoch in der Pflicht, Verfah-
ren und Systeme zur stufenübergreifenden Rückverfol-
gung bereitstellen. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen
sich gegenseitig kontrollieren, und Lebensmittel müssen
lückenlos rückverfolgbar sein, damit mangelhafte Pro-
dukte auf allen Produktionsstufen schnell identifiziert
und vom Markt genommen werden können. Die Liefer-
kette muss für die Kontrolleure transparent werden, und
zwar nicht nur über eine, sondern über alle Handelsstu-
braucherinformation, die Qualität der Lebensmittelkette
und die Lebensmittelüberwachung zu verbessern und so

fen hinweg. Wir brauchen eine wirkliche Rückverfolg-
barkeit.

Drucksache 17/12527 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Noch letztes Jahr hat die Verbraucherministerin Ilse
Aigner auf EU-Ebene abgelehnt, sich für eine Her-
kunftskennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln
und die Herkunft von Fleisch und Milchprodukten ein-
zusetzen. Wir begrüßen, dass genau dies im „Nationa-
len Aktionsplan“ nun vorgeschlagen wird.

6. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält keinen
Vorschlag zur Einführung eines Restaurant-Barometers
zur Kennzeichnung der Betriebshygiene mit Ampelfar-
ben. Die zuständige Bundesministerin versteckt sich,
anstatt eigene Position zu beziehen und einen Vor-
schlag für eine bundeseinheitliche Regelung vorzule-
gen. Damit ignoriert Bundesministerin Aigner die Be-
schlüsse der 8. Verbraucherschutzministerkonferenz
und die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf
des 3. Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches. Ihre politische Führungs-
rolle nimmt sie damit nicht wahr.

7. Wenn Lebensmittelskandale von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aufgedeckt werden, gehören diese unter
den Schutz der Rechtsordnung. Dazu genügt es nicht,
wenn der damalige Bundesminister Horst Seehofer
einen Hinweisgeber, der den Gammelfleischskandal
aufgedeckt hat, mit der „Prof. Niklas-Medaille“ des
Bundesverbraucherministeriums auszeichnet. Hinweis-
geber müssen stattdessen gesetzlich vor Kündigung und
anderen Nachteilen geschützt werden. Ein Gesetzent-
wurf der SPD-Bundestagsfraktion für ein Hinweisgeber-
schutzgesetz (Bundestagsdrucksache 17/8567) liegt vor
und befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

8. Lug und Trug darf sich nicht lohnen. Betrüger sind hart
zu bestrafen. Dazu müssen die Sanktionen im Lebens-
mittel- und Futtermittelrecht verschärft werden. Das
Strafrecht bietet schon jetzt die Möglichkeit, die durch
Verbrauchertäuschung erzielten Gewinne der Lebens-
mittelindustrie unter Anwendung des § 73 StGB abzu-
schöpfen. Darüber hinaus sind Vorschläge zu prüfen,
abgeschöpfte Unrechtsgewinne für die Verbraucher-
arbeit zu verwenden.

9. Die Lebensmittelunternehmer sind in die Pflicht zu neh-
men. Neben einer Überprüfung der Anforderungen an
die Eigenkontrollsysteme von Unternehmen auch im
Hinblick auf Täuschung und Irreführung sind Unter-
nehmen zu verpflichten, die Behörden auch bei Be-
trugs- und Täuschungsfällen über ihnen angebotene,
nicht verkehrsfähige Lebensmittel- und Futtermittel zu
informieren.

10. Das Regionalfenster als freiwilliges Kennzeichnungs-
system schützt nicht vor der ausufernden Verwendung
des Begriffs „regional“. Auch die Verwendung von
missverständlichen Markennamen (wie z. B. Mark
Brandenburg für in Köln abgefüllte Milchprodukte)
kann damit nicht verhindert werden. Auch wenn sich
unter dem Regionalsiegel teilweise gute Initiativen ver-
sammeln, sind die Kriterien für dessen Vergabe so
lasch, dass z. B. Milch aus Holland von einer Molkerei
aus Vorpommern unter dem Siegel „von der Küste“ als
regional vermarktet werden könnte. Notwendig ist ein
gesetzlicher Schutz der Bezeichnung „regional“ auf
EU-Ebene, ähnlich wie beim EU-weiten Schutz der Be-

II. Der Deutsche Bundestag nimmt zustimmend zur
Kenntnis,

1. dass im rot-grünen Koalitionsvertrag in Niedersachsen
vereinbart wurde, auch für Regelkontrollen der Lebens-
mittelüberwachung kostendeckende Gebühren zu erhe-
ben, um dadurch die finanzielle Basis für eine schlag-
kräftige Lebensmittel- und Futtermittelaufsicht zu ver-
bessern;

2. dass in einigen Bundesländern Schwerpunktstaats-
anwaltschaften gebildet wurden und jetzt darüber nach-
gedacht wird, auch bundesländerübergreifende Schwer-
punktstaatsanwaltschaften einzurichten.;

3. dass die niedersächsische Landesregierung den Entzug
der Zulassung von Legehennenbetrieben prüft, die gegen
die vorgeschriebene Besatzdichte verstoßen und Hüh-
nereier falsch deklariert haben.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. endlich ein Gesamtkonzept für Verbraucherinformation
mit dem Ziel einer Offenlegung aller bei Behörden vor-
handenen Informationen vorzulegen;

2. kurzfristig folgende Änderungen des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches vorzuschlagen, um die Herstel-
ler- und Produktnamen von Pferdefleisch enthaltenden
Fertiggerichten sowie falsch deklarierten Hühnereiern
nennen zu können:

a. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen, um deutlich zu
machen, dass der Gesetzgeber in § 40 Absatz 1 von
Anfang an über die Beachtung des verfassungsrecht-
lichen Verhältnismäßigkeitsprinzip hinaus keine zu-
sätzlichen Anforderung im Sinne einer „doppelten
Abwägung“ aufstellen wollte;

b. § 40 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa. Die Wörter „mindestens zweier unabhängiger“
und „von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ werden gestri-
chen, um ausdrücklich festzuschreiben, dass die
bestehende Validierungspraxis bei Beanstandun-
gen durch ein akkreditiertes amtliches Labor den
Anforderungen genügt;

bb. In der Nummer 2 werden die von den Koalitions-
fraktionen zusätzlich eingezogene Hürden für
eine Offenlegung von Untersuchungsergebnissen
(„in nicht nur unerheblichem Ausmaß“, „wie-
derholt“; „die Verhängung eines Bußgeldes von
mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten
ist“) gestrichen;

cc. In der Nummer 2 wird die Formulierung „gegen
sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes […] verstoßen wurde“ ersetzt
durch „wenn Abweichungen von sonstigen Vor-
schriften festgestellt wurden“, um deutlich zu
machen, dass eine Information der Öffentlichkeit
nicht davon abhängen kann, ob ein Verschulden
zeichnung „Bio“. Zudem ist ein Bundesprogramm zur
Förderung der Regionalvermarktung notwendig.

des Lebensmittel- oder Futtermittelherstellers
vorgelegen hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12527

c. § 42 wird so geändert, dass von Lebensmittelkrisen
wie dem EHEC-Geschehen betroffene Lebensmit-
telunternehmen und Endverbraucher epidemiolo-
gisch ermittelt und die vorhandene Erkenntnisse
unverzüglich an die Gesundheitsbehörden übermit-
telt werden können;

d. § 44 wird so geändert, dass Lebensmittel- und Fut-
termittelunternehmer verpflichtet werden, auch bei
Betrugs- und Täuschungsfällen die Behörden über
ihnen angebotene, nicht verkehrsfähige Lebensmit-
tel- und Futtermittel zu informieren;

3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Regelungen
zur aktiven und passiven Verbraucherinformation im
Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz,
Verbraucherinformationsgesetz, Produktinformations-
gesetz, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und
anderen Rechtsvorschriften in einem einheitlichen
Transparenzgesetz zusammenführt. Darin werden die
Behörden u. a. verpflichtet, Untersuchungsergebnisse
von sich aus zu veröffentlichen, um Behördeninforma-
tionen im Internet für die Verbraucherinnen und Ver-
braucher kostenfrei und ohne langwieriges Antragsver-
fahren verfügbar zu machen.

4. endlich den Beschluss der 8. Verbraucherministerkon-
ferenz umzusetzen und einen Gesetzentwurf für ein bun-
deseinheitliches „Restaurant-Barometer“ mit Ampel-
farben vorzulegen, auf dessen Grundlage die Ergeb-
nisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle sichtbar am
Eingang eines Lebensmittelbetriebes dokumentiert
werden.

5. auf EU-Ebene Vorschläge für ein Rückverfolgbarkeits-
system vorzulegen, das alle Handelsstufen umfasst und
es den Behörden ermöglicht, kurzfristig Warenströme
nachzuvollziehen;

6. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen gesetzlichen
Informationsanspruch der Verbraucherinnen und Ver-
braucher gegenüber Unternehmen schafft, der Trans-
parenz insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung,
Rückverfolgbarkeit und Eigenkontrolle schafft und Zu-
gang zu Informationen eröffnet, die eine Prüfung be-
sonders ausgelobter Eigenschaften oder besonderer
Werbeaussagen ermöglicht;

7. unverzüglich auf EU-Ebene Vorschläge zur Herkunfts-
kennzeichnung von Fleisch, Milch und Milchprodukte
auch in verarbeiteten Lebensmitteln vorzulegen;

8. einen Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz
vorzulegen;

9. die Anforderungen an Eigenkontrollsysteme zu über-
prüfen und die Meldepflicht der Unternehmen über
ihnen angebotene, nicht verkehrsfähige Lebensmittel-
und Futtermittel auch auf Betrugs- und Täuschungs-
fälle zu erweitern;

10. einen Gesetzentwurf mit schärferen Sanktionen bei
Täuschungen im Lebensmittel- und Futtermittelrecht
vorzulegen und Vorschläge zur Verwendung abge-
schöpfter Unrechtsgewinne für die Verbraucherarbeit
zu prüfen;

11. auf EU-Ebene Vorschläge für den gesetzlichen Schutz

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(10)1212 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11818
in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss einstimmig, zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/12299 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)1211
abzulehnen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/11818 verwiesen.
Die vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich
wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 2)

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc

Die Verpflichtung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 LFGB – neu –
sollte für Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im
Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb gelten. Damit
wird unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sicherge-
stellt, dass auch ein Futtermittelunternehmer und damit die
natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich
ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts im dem
seiner Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen
erfüllt werden, in die Regelung einbezogen wird, der zwar
seinen Sitz nicht im Inland hat, aber zumindest eine Misch-
futtermittelproduktionsstätte in Deutschland unterhält.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Verwendung
von Ergänzungsfuttermitteln zulässig ist, ohne dass dies
eine Versicherungspflicht nach sich zieht. Dies entspricht
dem Gewollten.

Zu Buchstabe b (Nummer 4a – neu)

Im Zuge der Geschehnisse um vorverpackte und nicht

der Bezeichnung „regional“ vorzulegen und ein Bun-
desprogramm Regionalvermarktung einzurichten.

deklariertes Pferdefleisch enthaltende Lebensmittel hat sich
gezeigt, dass beim Vollzug der mit dem Gesetz zur Ände-

gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß ver-
stoßen wurde.

Zu Buchstabe c (Nummer 5 Buchstabe a)

Die in Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 3 – neu) auf-
geführten Angaben werden um die für die Gesundheitsäm-
ter gleichfalls sachdienlichen Angaben zu dem betroffenen
Lebensmittelunternehmer, belieferten Gaststätten und Ein-
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, sowie zu den
betroffenen Endverbrauchern ergänzt. Zu den betroffenen
Lebensmittelunternehmern im Sinne von Absatz 3 Satz 2

Anforderungen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

Die neue Regelung wird im Lichte der hiermit gemachten
Vollzugserfahrungen bei der Zusammenarbeit zwischen
Lebensmittelüberwachungs- und Gesundheitsbehörden zu
überprüfen sein.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 2)

Es hat sich gezeigt, dass auf die vorgesehene Einfügung
eines § 61b (Rechtsverordnungen des Bundessortenamtes)
in das Saatgutverkehrsgesetz verzichtet werden kann. Der
bisherige § 61c – neu – Saatgutverkehrsgesetz wird damit
neuer § 61b.

Berlin, den 27. Februar 2013

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
Drucksache 17/12527 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 476) neu eingeführten Verpflichtung der
zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit
eine zügige und sachgerechte Information der Öffentlichkeit
nicht ausreichend gewährleistet ist. Ursache hierfür sind die
bei nicht nur unerheblichen Verstößen gegen Vorschriften
zum Schutz vor Täuschung (§ 40 Absatz 1a – neu –) in der
Vorschrift geregelten weiteren und im Hinblick auf diese
Rechtspflicht gerechtfertigten Anforderungen.

Es ist deshalb angezeigt, ergänzend zu 40 Absatz 1a und in
Abstufung zu dieser Vorschrift eine Regelung in das Gesetz
aufzunehmen, die die Behörden nicht zur Information der
Öffentlichkeit verpflichtet, ihnen aber die Möglichkeit gibt,
nach sachgerechter Abwägung der beteiligten Interessen
eine angemessene Information der Verbraucher sicherzu-
stellen.

Mit der neuen Nummer 4a wird deshalb in Anlehnung an
die bis zum Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes am
1. September 2012 geltende Regelung eine Vorschrift in
§ 40 Absatz 1 Satz 2 eingeführt, nach der die zuständige Be-
hörde die Öffentlichkeit informieren soll, wenn der durch
Tatsachen hinreichende begründete Verdacht besteht, dass

Nummer 3 Buchstabe a zählen neben demjenigen, der das
Lebensmittel an den Endverbraucher abgegeben hat, auch
der Hersteller sowie evtl. der Großhändler und der Impor-
teur.

Wurde das Lebensmittel an Gaststätten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegungen sowie Gewerbetreibende ge-
liefert, die das Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte bezogen haben, so werden diese Daten im
Rahmen der Rückverfolgbarkeit auch den zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörden bekannt. Da insbeson-
dere bei Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
zahlreiche Menschen das Lebensmittel verzehren, ist es
angezeigt, auch diese Daten den Gesundheitsämtern zu
übermitteln.

Haben die Lebensmittelüberwachungsbehörden Kenntnis
erlangt, dass Endverbraucher durch den Verzehr eines
Lebensmittels betroffen sind, sollten sie deren Erreichbar-
keitsdaten – soweit vorliegend – unverzüglich dem zustän-
digen Gesundheitsamt zur Verfügung stellen, damit dort die
für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlichen
Ermittlungen eingeleitet werden können. Hierbei ist den

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