BT-Drucksache 17/12525

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9666 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12525
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9666 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung
und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

A. Problem

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als zentrale Kodifikation des Ver-
waltungsverfahrensrechts regelt als besondere Verfahrensart in den §§ 72 bis 78
das Planfeststellungsverfahren. Diese Vorschriften sind anzuwenden, wenn
durch Rechtsvorschrift ein Planfeststellungsverfahren angeordnet ist. Die Ver-
waltungsverfahrensgesetze der Länder enthalten entsprechende Regelungen für
ihren Anwendungsbereich. Planfeststellungsverfahren werden in verschiedenen
Fachplanungsgesetzen angeordnet, wobei regelmäßig ergänzende oder abwei-
chende Regelungen zu dem im VwVfG geregelten Verfahren getroffen werden.
In großem Umfang wurden verfahrensbeschleunigende Maßgabevorschriften
mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur-
vorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 15. Dezember
2006 in sechs Fachgesetzen eingeführt. Bundestag und Bundesrat haben frühzei-
tig gefordert, die beschleunigenden Maßnahmen auf das Planfeststellungsver-
fahrensrecht insgesamt auszudehnen und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen
des Bundes und der Länder zu verankern. Ziel des Gesetzentwurfs sind eine Ver-
einheitlichung des Planfeststellungsverfahrensrechts und die Bereinigung der
betroffenen Fachgesetze.

Vor allem bei Großvorhaben, deren Auswirkungen über die Einwirkungen auf
ihre unmittelbare Umgebung hinausgehen und die oft Bedeutung über ihren
Standort hinaus haben, werden die bestehenden Formen der Öffentlichkeits-
beteiligung im Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren als nicht mehr
ausreichend empfunden. Hier ist ein zunehmendes Interesse der Bürgerinnen
und Bürger an frühzeitiger Beteiligung und Mitsprache festzustellen. Ziel des

Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteili-
gung die Planung von Vorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und da-
mit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu
fördern.

Insbesondere Großvorhaben sollen zukünftig mit diesem Bündel von Gesetzes-
änderungen zügiger und mit einer stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung realisiert
werden.

Drucksache 17/12525 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Verallgemeinerungsfähige Regelungen zum Planfeststellungsverfahren, die mit
dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz eingeführt wurden, werden
aus den Fachgesetzen in das VwVfG übertragen. In den betroffenen Fachgeset-
zen werden die überflüssig gewordenen Regelungen gestrichen. Weitergehende
Änderungen des Planfeststellungsverfahrensrechts sind nicht Ziel dieses Vorha-
bens, können sich aber zum Beispiel aus einer Auswertung der noch nicht vor-
liegenden abschließenden Ergebnisse des Bürokratieabbauprojekts der Bundes-
regierung „Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ ergeben.

Im VwVfG werden im Abschnitt „Verfahrensgrundsätze“ als neuer Absatz in
§ 25 allgemeine Vorschriften über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ einge-
führt. Durch die Regelung werden die zuständigen Behörden verpflichtet, beim
Vorhabenträger auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Eröffnung des
eigentlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens hinzuwirken. Die
Regelung bietet dafür einen Orientierungsrahmen, indem sie die wesentlichen
Bestandteile dieser Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt.

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll auch wesentlich dazu beitragen, dass
Großvorhaben insgesamt schneller verwirklicht werden können. Dies wird da-
durch erreicht, dass die Vorhabenträger besser vorbereitete Planungen vorlegen.
Damit können mögliche Konflikte bereits im Vorfeld erkannt und entschärft und
das anschließende Verwaltungsverfahren kann entlastet werden.

Das Verwaltungsverfahrensrecht regeln Bund und Länder grundsätzlich für ihre
eigenen Behörden selbst. Von erheblicher Bedeutung ist, dass die Verwaltungs-
verfahrensgesetze des Bundes und der Länder im Wortlaut übereinstimmen
(Konkordanzgesetzgebung). Diese Übereinstimmung ist Voraussetzung für die
Rückführung und Vermeidung verfahrensrechtlicher Sonderregelungen im ma-
teriellen Bundesrecht. Nach § 137 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung (VwGO) ist die Übereinstimmung im Wortlaut zudem Voraussetzung
für die Revisibilität der Landesverwaltungsverfahrensgesetze und dient damit
der einheitlichen Auslegung der Vorschriften durch die Gerichte. Der Gesetzent-
wurf für die Änderung des VwVfG basiert deshalb auf einer zwischen Bund und
Ländern gemeinsam erarbeiteten Grundlage und soll insoweit die Basis für die
einheitliche Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der
Länder bilden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12525

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine neuen zwingenden Informationspflichten eingeführt. Für priva-
te Vorhabenträger kann im Anwendungsbereich von Artikel 1 Nummer 4 die in
das VwVfG neu eingefügte Regelung über die „frühe Öffentlichkeitsbeteili-
gung“ zu einem Mehraufwand führen. Soweit Vorhabenträger erst auf Veranlas-
sung der Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, führen diese zu
einem an dieser Stelle sonst nicht vorgesehenen Mehraufwand. Dieser zusätz-
liche Aufwand in einer frühen Projektphase zielt aber gerade darauf ab, das
anschließende Verwaltungsverfahren optimal vorzubereiten, zeitraubende Kon-
flikte zu verhindern oder rechtzeitig zu lösen, so dass bei einer Gesamtbetrach-
tung eine Effizienzsteigerung zu erwarten ist. Der Mehraufwand in der Anfangs-
phase soll damit zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands beitragen. Es
werden keine neuen zwingenden Informationspflichten eingeführt. Für private
Vorhabenträger kann im Anwendungsbereich von Artikel 1 Nummer 4 die in das
VwVfG neu eingefügte Regelung über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ zu
einem Mehraufwand führen. Soweit Vorhabenträger erst auf Veranlassung der
Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, führen diese zu einem an
dieser Stelle sonst nicht vorgesehenen Mehraufwand. Dieser zusätzliche Auf-
wand in einer frühen Projektphase zielt aber gerade darauf ab, das anschließende
Verwaltungsverfahren optimal vorzubereiten, zeitraubende Konflikte zu verhin-
dern oder rechtzeitig zu lösen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Effi-
zienzsteigerung zu erwarten ist. Der Mehraufwand in der Anfangsphase soll da-
mit zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands beitragen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Für öffentliche Vorhabenträ-
ger gilt im Anwendungsbereich der neu eingeführten Regelung über die „frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung“ das unter Abschnitt E.2 Ausgeführte entsprechend.

Parallel zu dem zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Vorhabenträger kann die
neu eingeführte Regelung über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ auch zu
einem Mehraufwand der Verwaltung führen, wenn der Vorhabenträger erst
durch das Hinwirken der Behörde diese Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt.
Ein Mehraufwand kann insbesondere damit verbunden sein, die vom Vorhaben-
träger vorgelegten Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in dem an-
schließenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Aber auch hier soll der
Gesamtaufwand nach der Zielsetzung der Vorschrift durch eine Effizienzsteige-
rung und die Vermeidung von Konflikten verringert werden.

Die mit Artikel 8 Nummer 7 in das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) neu
eingefügte Regelung über die Schaffung einer Ordnungswidrigkeitendatei
(§ 51 WaStrG – neu) ergibt für die Bundesverwaltung eine Einsparung an Erfül-
lungsaufwand von 10 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind
nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/12525 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9666 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter „frühe Öf-
fentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet“.

c) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort „Rechts-
behelfsbelehrung“ angefügt.‘

2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von
Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange
einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlich-
keit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirkli-
chen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrich-
tet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteili-
gung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der
betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörte-
rung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführ-
ten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit
und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unver-
züglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffent-
lichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung
zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.“‘

3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

‚4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

㤠27a

Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Be-
kanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im
Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der
Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwal-
tungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung
auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das In-
ternet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts

anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen
maßgeblich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12525

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Inter-
netseite anzugeben.“‘

4. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

5. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „die die Verwaltungsbehörde“
durch die Wörter „die Behörde“ ersetzt.

Berlin, den 27. Februar 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

antrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen wurde. Der Änderungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(4)671
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

‚3. § 43c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der folgen-
Drucksache 17/12525 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Kirsten Lühmann, Manuel Höferlin,
Frank Tempel und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9666 wurde in der
181. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Mai 2012
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss und den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 119. Sitzung am 27. Fe-
bruar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
auf Ausschussdrucksache 17(4)655 empfohlen, wobei dieser
Änderungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen wurde. Der Änderungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(4)671
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 95. Sitzung am 27. Februar 2013 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)655
anzunehmen, wobei dieser Änderungsantrag mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wur-
de. Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(4)671 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 91. Sitzung am 27. Februar 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 17(4)655 empfohlen, wobei dieser Änderungs-

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 91. Sitzung am 30. Januar
2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf – einschließlich
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)655 –
eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche
Anhörung, an der sich sechs Sachverständige beteiligt ha-
ben, hat der Innenausschuss in seiner 92. Sitzung am
18. Februar 2013 durchgeführt. Auf das Protokoll der Anhö-
rung Nr. 17/92 wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
94. Sitzung am 27. Februar 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(4)655 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(4)671 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt. Der Änderungsantrag hat einschließlich Begründung
folgenden Wortlaut:

I. Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe b wird in dem anzufügenden
Absatz 3 der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Behörde unterrichtet die betroffene Öffentlich-
keit unverzüglich über ihr bekannt gewordene Pla-
nungen, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen
auf die Belange von Dritten haben können, die Ziele
des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens ge-
meinsam mit dem Träger (frühe Öffentlichkeitsbeteili-
gung).“

2. Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc wird ge-
strichen.

3. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe aaa wird gestrichen, die Dreifach-
buchstaben bbb und ccc werden die Dreifachbuch-
staben aaa und bbb.

II. Artikel 4 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
wird wie folgt geändert:
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

de Satzteil gestrichen.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12525

III. Artikel 7 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummern 1
bis 4“ ersetzt durch die Angabe „Nummern 1
bis 5“.

b) Buchstabe b wird gestrichen, die Buchstaben
c und d werden die Buchstaben b und c.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 2“
ersetzt durch die Angabe „Nummer 1“.‘

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 17c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der fol-
gende Satzteil gestrichen.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.‘

IV. Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „1 bis 3“
ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 18c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der fol-
gende Satzteil gestrichen.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.‘

V. Artikel 10 (Änderung des Magnetschwebebahnpla-
nungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „1 bis 3“
ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der fol-
gende Satzteil gestrichen.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.‘

VI. Artikel 11 (Änderung des Bundeswasserstraßengeset-
zes) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummern 1
bis 4“ ersetzt durch die Angabe „Nummern 1
bis 5“.

b) Buchstabe b wird gestrichen, die Buchstaben
c und d werden die Buchstaben b und c.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 2“
ersetzt durch die Angabe „Nummer 1“.‘

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 14c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das

b) Nummer 4 wird aufgehoben.‘

VII. Artikel 14 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) wird
wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

‚d) aa) Absatz 5 wird Absatz 3.

bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der fol-
gende Satzteil sowie die Sätze 2 und 3 werden
gestrichen.‘

Begründung

Zu I. (Artikel 1 - VwVfG)

Zu Nummer 1 (§ 25 VwVfG)

Damit Großprojekte künftig zügiger verwirklicht werden und
zugleich die Bürgerbeteiligung gestärkt wird, sollte eine frü-
he Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtend festgelegt wer-
den. Damit mögliche Konflikte bereits im Vorfeld erkannt
und entschärft werden können, die Bürger und Bürgerinnen
besser an der Entscheidungsfindung beteiligt werden können
und so das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet
wird, muss bereits vor Beginn des eigentlichen Planverfah-
rens eine größere Transparenz gegenüber den Bürgern her-
gestellt werden und auch über die Möglichkeiten der
Einflussnahme auf die Planung informiert werden. Der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung enthält lediglich eine un-
verbindliche Regelung für eine frühe Öffentlichkeitsbeteili-
gung, ein Unterlassen dieser Beteiligung bliebe also ohne
Folgen. Diese Regelung ist unzureichend.

Zu Nummer 2 (§ 73 VwVfG)

Die Vorgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung in-
nerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abschließen soll, kann in der Praxis in aller Regel nicht ein-
gehalten werden. Zudem haben Verstöße gegen diese Vor-
schrift keine Sanktionen zur Folge. In dieser Form bewirkt
die Regelung allenfalls eine Irreführung der Bürger und
Bürgerinnen und sollte daher gestrichen werden.

Zu Nummer 3 (§ 74 VwVfG)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung weitet den An-
wendungsbereich des Plangenehmigungsverfahrens aus. In
diesem vereinfachten Verfahren ist weniger Öffentlichkeits-
beteiligung vorgesehen, als im regulären Planfeststellungs-
verfahren. Diese Regelung widerspricht dem erklärten Ziel
der Bundesregierung, die Beteiligung der Öffentlichkeit zu
verbessern und sollte insofern gestrichen werden.

Zu II. (Artikel 4 - EnWG)

Zu Buchstabe a

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 43c EnWG sieht bereits die zehnjährige Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch um weitere
fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine Gesamtdauer
von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der weitreichen-
den Rechtsänderungen und Änderungen der tatsächlichen
Komma durch einen Punkt ersetzt und der fol-
gende Satzteil gestrichen.

Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum möglich sind,
ist eine derartige Bestimmung nicht sachgerecht.

Drucksache 17/12525 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 4 Nummer 3 des
Gesetzentwurfs.

Zu III. (Artikel 7 - FStrG)

Zu Nummer 1 (§ 17a FStrG)

Zu Buchstabe a

§ 73 Absatz 6 Satz 1 VwVfG verpflichtet die Anhörungsbe-
hörde zu einer Erörterung von Einwendungen. Die Regelung
in § 17a Nummer 5 Satz 1 FStrG widerspricht dieser Vorga-
be, weil sie den Erörterungstermin fakultativ stellt. Im Sinne
einer zu gewährleistenden Beteiligung der Öffentlichkeit und
einer Vereinheitlichung des Rechts sollte die Ausnahmerege-
lung im FStrG gestrichen werden.

Zu Buchstaben b und c

Folgeänderungen zu Buchstabe a

Zu Nummer 2 (§ 17c FStrG)

Zu Buchstabe a

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 17c FStrG sieht bereits die zehnjährige Gültigkeit ei-
nes Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch um weitere
fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine Gesamtdauer
von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der weitreichen-
den Rechtsänderungen und Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum möglich sind,
ist eine derartige Bestimmung nicht sachgerecht.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 7 Nummer 4 des
Gesetzentwurfs.

Zu IV. (Artikel 8 – AEG)

Zu Nummer 1 (§ 18a AEG)

§ 73 Absatz 6 Satz 1 VwVfG verpflichtet die Anhörungsbe-
hörde zu einer Erörterung von Einwendungen. Die Regelung
in § 18a Nummer 5 Satz 1 AEG widerspricht dieser Vorgabe,
weil sie den Erörterungstermin fakultativ stellt. Im Sinne ei-
ner zu gewährleistenden Beteiligung der Öffentlichkeit und
einer Vereinheitlichung des Rechts sollte die Ausnahmerege-
lung im AEG gestrichen werden.

Zu Nummer 2 (§ 18c AEG)

Zu Buchstabe a

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 18c Nummer 1 AEG sieht bereits die zehnjährige Gül-
tigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch um
weitere fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine Ge-
samtdauer von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der
weitreichenden Rechtsänderungen und Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 8 Nummer 3 des
Gesetzentwurfs.

Zu V. Artikel 10 (MBPlG)

Zu Nummer 1 (§ 2 MBPlG)

§ 73 Absatz 6 Satz 1 VwVfG verpflichtet die Anhörungsbe-
hörde zu einer Erörterung von Einwendungen. Die Regelung
in § 2 Nummer 5 Satz 1 MBPlG widerspricht dieser Vorgabe,
weil sie den Erörterungstermin fakultativ stellt. Im Sinne
einer zu gewährleistenden Beteiligung der Öffentlichkeit und
einer Vereinheitlichung des Rechts sollte die Ausnahmerege-
lung im MBPlG gestrichen werden.

Zu Nummer 2 (§ 2b MBPlG)

Zu Buchstabe a

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 2b Nummer 1 MBPlG sieht bereits die zehnjährige
Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch
um weitere fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine
Gesamtdauer von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der
weitreichenden Rechtsänderungen und Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum
möglich sind, ist eine derartige Bestimmung nicht sachge-
recht.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 10 Nummer 3
des Gesetzentwurfs.

Zu VI. (Artikel 11 – WStrG)

Zu Nummer 1 (§ 14a WStrG)

Zu Buchstabe a

§ 73 Absatz 6 Satz 1 VwVfG verpflichtet die Anhörungsbe-
hörde zu einer Erörterung von Einwendungen. Die Regelung
in § 14a Nummer 5 Satz 1 WStrG widerspricht dieser Vorga-
be, weil sie den Erörterungstermin fakultativ stellt. Im Sinne
einer zu gewährleistenden Beteiligung der Öffentlichkeit und
einer Vereinheitlichung des Rechts sollte die Ausnahmerege-
lung im FStrG gestrichen werden.

Zu Buchstaben b und c

Folgeänderungen zu Buchstabe a

Zu Nummer 2 (§ 14c WStrG)

Zu Buchstabe a

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit
eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 14c Nummer 1 WStrG sieht bereits die zehnjährige
Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch
um weitere fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine
Gesamtdauer von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der
weitreichenden Rechtsänderungen und Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum
möglich sind, ist eine derartige Bestimmung nicht sachge-
recht.

möglich sind, ist eine derartige Bestimmung nicht sachge-
recht.

eines Planfeststellungsbeschlusses auf fünf Jahre begrenzt
sein. § 9 Absatz 5 Satz 1 LuftVG sieht bereits die zehnjährige
Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die noch
um weitere fünf Jahre verlängert werden kann, womit eine
Gesamtdauer von 15 Jahren ermöglicht wird. Angesichts der
weitreichenden Rechtsänderungen und Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, die in einem so langen Zeitraum
möglich sind, ist eine derartige Bestimmung nicht sachge-
recht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 14 Nummer 3
Buchstabe d des Gesetzentwurfs.

II. Zur Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 17/9666
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(4)655 vorgenommenen Ände-
rungen begründen sich wie folgt:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Nummer 1)

Die Änderung ist erforderlich wegen der Ergänzung der
Überschrift des § 27a.

Zu Nummer 2 (Nummer 3 Buchstabe b)

Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll
nicht nur der Behörde, sondern auch der betroffenen Öffent-
lichkeit mitgeteilt werden. Auf diese Weise soll zum einen
sichergestellt werden, dass diejenigen, die Einwände vorge-
bracht oder Vorschläge gemacht haben, sich auch darüber in-
formieren können, ob und wie der Vorhabenträger ihre Stel-
lungnahmen berücksichtigt hat. Zum anderen soll erreicht
werden, dass die betroffene Öffentlichkeit über eine Modi-
fizierung des geplanten Vorhabens aufgrund der frühen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung unterrichtet wird.

quemeren Zugang deutlich erleichtert. Um Bürger, die das
Internet nicht nutzen können oder wollen, nicht auszuschlie-
ßen, kommt nur eine Ergänzung zur herkömmlichen Be-
kanntmachung in Frage. Die Regelung soll auch dazu die-
nen, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu stärken, indem dem
Einzelnen der Zugang zu den erforderlichen Informationen
erleichtert wird. Für das Planfeststellungsverfahren bedeutet
dies zum Beispiel, dass nicht nur der Hinweis auf die ausge-
legten Planunterlagen, sondern auch die Planunterlagen
selbst über das Internet zugänglich gemacht werden sollen.
Die „Soll-Regelung“ trägt dem Umstand Rechnung, dass
noch nicht alle Behörden über die erforderliche Technik
verfügen und nicht alle Unterlagen in brauchbarer Form im
Internet dargestellt werden können. Durch die Veröffent-
lichung von Unterlagen im Internet werden diese im Gegen-
satz zur herkömmlichen Einsichtsgewährung praktisch welt-
weit und zeitlich unbegrenzt verfügbar. Durch die „Soll-
Regelung“ wird auch sichergestellt, dass Unterlagen nicht
über das Internet zugänglich gemacht werden, soweit über-
wiegende Interessen (z. B. der berechtigte Schutz von Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen) entgegenstehen. Der
Anspruch auf Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nissen nach § 30 und nach besonderen Vorschriften des
Fachrechts bleibt unberührt. Anders als bei den herkömmli-
chen Formen der öffentlichen Bekanntmachung kann bei
einer Bekanntmachung im Internet bislang nicht davon aus-
gegangen werden, dass sich in allen Gebietskörperschaften
einschlägige Internetseiten so etabliert haben, dass sie wie
eine der örtlichen Tageszeitung oder der gemeindliche Aus-
hang gezielt als Informationsquelle für öffentliche Bekannt-
machungen genutzt werden. Um den Zugang zu öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet zu erleichtern, muss deshalb
in der herkömmlichen Bekanntmachung die Adresse der be-
treffenden Internetseite angegeben werden.

Zu Nummer 4 (Nummer 4 bis 7)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung Nummer 3.

Zu Nummer 5 (Nummer 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Berlin, den 27. Februar 2013

Helmut Brandt
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel Wolfgang Wieland
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12525

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift enthält den bisherigen Artikel 11 Nummer 5
des Gesetzentwurfs.

Zu VII. (Artikel 14 – LuftVG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll die Gültigkeit

Zu Nummer 3 (Nummer 4 – neu)

Mit der Vorschrift soll erreicht werden, dass öffentliche oder
ortsübliche Bekanntmachungen parallel auch immer im In-
ternet erfolgen. Wenn die Bekanntmachung auf Unterlagen
hinweist, die zur Einsicht auszulegen sind, sollen diese Un-
terlagen möglichst auch im Internet zugänglich gemacht
werden. Damit wird die Kenntnisnahme – etwa auch für
Zwecke einer Öffentlichkeitsbeteiligung – durch einen be-
Berichterstatter Berichterstatter

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