BT-Drucksache 17/11887

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10960 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Beckmeyer, Rainer Arnold, Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/9403 - Einsatz privater Sicherheitsdienste im Kampf gegen Piraterie zertifizieren und kontrollieren

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11887
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10960 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens
für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Beckmeyer, Rainer Arnold,
Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9403 –

Einsatz privater Sicherheitsdienste im Kampf gegen Piraterie zertifizieren
und kontrollieren

A. Problem

Zu Buchstabe a

Bekämpfung des starken Anstiegs der Piraterie, Einführung eines speziellen
Zulassungsverfahrens für Unternehmen, die auf Seeschiffen Bewachungsleis-
tungen erbringen wollen.

Zu Buchstabe b

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz privater Sicherheits-
dienste gegen Piraterie, Zertifizierung und Kontrolle der Bewachungsunterneh-
men.

B. Lösung

Durch den Änderungsantrag sollen folgende neue Punkte in den Gesetzentwurf
aufgenommen werden:

– Neuer Artikel 1 Nummer 4a, 5a und 5b, neuer Artikel 2a: Im Rahmen des

parlamentarischen Verfahrens zum Gesetz zur Änderung der Gewerbeord-
nung und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/10961; Bundesrats-
drucksache 642/12), das am 5. Dezember 2012 beschlossen wurde, hat die
Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat zugesagt, die Anforderungen an
die Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers zu verschärfen und an die
für das eingesetzte Bewachungspersonal geltenden Regelungen anzuglei-
chen. Die dazu erforderlichen Änderungen des § 34a der Gewerbeordnung

Drucksache 17/11887 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(GewO) sowie der erforderlichen Folgeänderungen in weiteren Vorschriften
der Gewerbeordnung und in gewerberechtlichen Verordnungen sollen in den
Gesetzentwurf aufgenommen werden. Der Bundesrat hat im Gegenzug auf
die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die Verschärfung der
Anforderungen an die Zuverlässigkeit dient dem Ziel einer effektiven und
ganzheitlichen Bekämpfung des Extremismus.

– Aufnahme einer Gebührenregelung (§ 31 Absatz 3 GewO-E). Der bisherige
Gesetzentwurf enthielt keine Gebührenregelung, da nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (Bundestags-
drucksache 17/10422) kein Bedürfnis mehr für eine fachgesetzliche Regelung
besteht. Aufgrund der Verzögerungen der parlamentarischen Beratungen
zum Bundesgebührengesetz ist für die Übergangszeit eine fachgesetzliche
Gebührenregelung in der Gewerbeordnung erforderlich. Die Gebührenrege-
lung sieht das Äquivalenzprinzip vor, das den wirtschaftlichen Wert der
Zulassung bei der Gebührenhöhe berücksichtigt.

– Aufnahme einer Subdelegation (§ 31 Absatz 4 Satz 2 GewO-E). Die Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen soll ergänzt werden, um eine Mög-
lichkeit der Delegation der Befugnis zur Regelung von Teilen des Zulassungs-
verfahrens in einer Rechtsverordnung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Technologie im Benehmen mit der Bundespolizei und dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie zu schaffen. Dies ist erforderlich, damit die tech-
nischen Durchführungsbestimmungen für das Zulassungsverfahren schnell
an internationale Regelungen angepasst und aktualisiert werden können.

– Aufnahme einer Übergangsregelung und Änderung der Inkrafttretensrege-
lung (§ 159 – neu – GewO-E, Artikel 3), damit das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes
und der Verordnung Ende Februar/Anfang März 2013 mit der Durchführung
von Zulassungsverfahren beginnen kann. Damit soll sichergestellt werden,
dass zum Stichtag 1. August 2013 eine ausreichende Zahl von zugelassenen
Bewachungsunternehmen zur Verfügung steht. Anderenfalls könnte es zu
Engpässen für die Reeder kommen.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10960 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9403 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes, nach dem für die Durch-
führung von Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen eine Erlaubnis gemäß § 34a
der Gewerbeordnung erforderlich ist.
Zu Buchstabe b

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11887

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungs-
aufwand an.

Zu Buchstabe b

Wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Buchstabe b

Wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu Buchstabe a

Es wird eine neue Informationspflicht eingeführt. So muss nach § 31 Absatz 1
Satz 1 eine Zulassung beim BAFA beantragt werden.

§ 31 Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung,
in der unter anderem Aufzeichnungs-, Melde- und Anzeigepflichten der Unter-
nehmen geregelt werden können.

Für die Antragstellung müssen Bewachungsunternehmen eine Reihe von Unter-
lagen bzw. Informationen zur betrieblichen Organisation zusammenstellen und
an das BAFA übermitteln. Rund drei Viertel der Unterlagen sollten im Bewa-
chungsunternehmen in der Regel bereits vorhanden sein, denn diese müssen un-
ter anderem bereits Versicherern vorgelegt werden. Bei einem Erstantrag wird
einem Unternehmen hierfür ein zeitlicher Aufwand von rund 20 Stunden entste-
hen. Da für diese Tätigkeit ein Mitarbeiter mit hoher Qualifikation eingesetzt
werden muss, belaufen sich die Kosten bei einem Stundensatz von 45,90 Euro
auf bis zu 918 Euro. Sofern die einzureichenden Unterlagen nur auf Englisch
vorliegen, wird davon bis zur Hälfte übersetzt werden müssen. Hierfür wäre mit
einem maximalen Aufwand in Höhe von 1 365 Euro zu rechnen. Da die Zulas-
sung auf zwei Jahre begrenzt ist, müssen die Unterlagen regelmäßig aktualisiert
werden. Hierfür fallen sechs Arbeitsstunden bzw. Kosten in Höhe von rund
275 Euro pro Jahr an.

In der geplanten Rechtsverordnung werden an Bewachungsunternehmen ver-
schiedene Verpflichtungen gestellt werden. In einem Prozesshandbuch sollen
Bewachungsunternehmen insbesondere Verfahrensabläufe zur Planung und
Durchführung von Einsätzen auf See festhalten. Sofern ein Bewachungsunter-
nehmen vor Antragstellung noch kein Prozessbuch besitzt, muss ein erheblicher
Zeitaufwand für dessen Erstellung einkalkuliert werden. Dieser kann bis zu 220
Personentage betragen, was einem finanziellen Aufwand in Höhe von ca. 80 000
Euro entspricht. Sofern das Prozesshandbuch übersetzt werden muss, würden
hierfür zusätzlich rund 9 000 Euro anfallen.
Für Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflicht zur
Erstellung von Einsatzprotokollen und -berichten wird aufgrund der vorgesehe-

Drucksache 17/11887 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen Standardisierung insgesamt nur ein sehr geringer Aufwand bei den Unter-
nehmen anfallen. Je konkreten Einsatz wird hier mit maximal einer Arbeits-
stunde gerechnet.

Viele Bewachungsunternehmen sollten mit den meisten Anforderungen des Zu-
lassungsverfahrens vertraut sein, denn bereits heute orientieren sich Reeder bei
der Auswahl von Bewachungsunternehmen an den IMO-Empfehlungen (IMO =
International Maritime Organization) oder verwenden den vom BIMCO (The
Baltic and International Maritime Council) entwickelten Mustervertrag. Für
diese Unternehmen sollte daher der Aufwand für die Erlangung der Zulassung
verhältnismäßig gering sein. Für neu in den Markt eintretende Unternehmen
können dagegen erhebliche Kosten anfallen.

Zu Buchstabe b

Wurde nicht erörtert.

Sonstiger Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten für die Erstzulassung in Höhe
von ca. 8 000 bis 16 000 Euro für Antragsgebühren. Der Schätzung liegt ein
voraussichtlich jährlicher Aufwand der Verwaltung in Höhe von 842 000 Euro
(vgl. unten Abschnitt E.3) bei erwarteten 50 bis 75 Anträgen jährlich zu Grunde.
Die Anträge sind alle zwei Jahre neu zu stellen, da die Zulassung auf zwei Jahre
befristet werden soll (Einzelheiten werden in der Rechtsverordnung geregelt).
Eine genaue Berechnung des erforderlichen Aufwands je Zulassung und der
daraus resultierenden Gebühr kann erst im weiteren Verfahren erfolgen.

Darüber hinaus entstehen möglicherweise zusätzliche Kosten für die bereits
nach geltendem Recht gemäß § 6 der Bewachungsverordnung erforderliche Be-
triebshaftpflichtversicherung.

Zudem werden auf Unternehmen Anforderungen zukommen, das eingesetzte
Bewachungspersonal zu schulen. Hierfür werden geschätzt jährliche Aufwen-
dungen pro Mitarbeiter in Höhe von mindestens rund 500 Euro anfallen. Die
Kosten für ein Unternehmen hängen von der jeweiligen Unternehmensgröße ab.
Unter der Annahme, dass durchschnittlich 20 Sicherheitskräfte an Bord von
Schiffen eingesetzt werden, beläuft sich der Aufwand auf 10 000 Euro jährlich.

Zu Buchstabe b

Wurde nicht erörtert.

Summe Erfüllungsaufwand je Unternehmen und für die deutsche Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Sofern ein antragstellendes Unternehmen noch nicht über ein unternehmens-
internes Prozesshandbuch verfügt, können für die erstmalige Antragstellung
Kosten in Höhe von bis zu 103 500 Euro entstehen. Für Unternehmen, die be-
reits im Markt etabliert sind, sollten die Gesamtkosten deutlich geringer sein.
Darüber hinaus entstehen laufende jährliche Kosten für die Ausbildung des ein-
gesetzten Bewachungspersonals in Höhe von 10 000 Euro und 275 Euro für
Aktualisierungen von Unterlagen. Hinzu kommen für jeden konkreten Einsatz
45 Euro Aufwand für Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
sowie die Pflicht zur Erstellung von Einsatzprotokollen und -berichten. Da die
Zulassung auf zwei Jahre befristet sein soll, fallen alle zwei Jahre erneut An-
tragsgebühren für die Zulassung an.
Derzeit sind im Markt nur wenige deutsche Unternehmen tätig. Einige Unter-
nehmen haben angekündigt, dass sie in den Markt eintreten wollen. Insgesamt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11887

werden voraussichtlich rund zehn deutsche Unternehmen Anträge stellen. Die
einmaligen Kosten für diese Unternehmen zur Erfüllung der Zulassungsvoraus-
setzungen belaufen sich auf maximal rund 1,1 Mio. Euro. Die laufenden jähr-
lichen Kosten für diese Unternehmen betragen rund 102 750 Euro für die Aus-
bildung des eingesetzten Bewachungspersonals und die Aktualisierung von
Unterlagen.

Zu Buchstabe b

Wurde nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Durch das vorliegende Gesetz entsteht Erfüllungsaufwand für den Bund.

So wird für Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschif-
fen durchführen wollen, ein neues Zulassungsverfahren eingeführt. Die Durch-
führung wird dem BAFA als neue Aufgabe übertragen. Der dort entstehende zu-
sätzliche Aufwand wird zu einem Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln von
etwa 466 000 Euro führen. So werden derzeit sechs Planstellen/Stellen beim
BAFA erforderlich (1 × A 15, 1 × A 13g, 2 × A 11, 1 × A 8, 1 × A 7).

Die neu entstehenden Aufgaben beim BAFA beinhalten u. a. die umfassende
Prüfung der erforderlichen betrieblichen Organisation des Bewachungsunter-
nehmens und der Verfahrensabläufe innerhalb des Unternehmens. Diese Prü-
fung erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen. Gegebenenfalls muss die
Richtigkeit bzw. Aussagekraft der eingereichten Unterlagen mit den Behörden
des Herkunftslandes des Unternehmens geklärt werden. Es wird davon ausge-
gangen, dass das Zulassungsverfahren teilweise in englischer Sprache durchge-
führt werden wird, insbesondere werden die eingereichten und zu prüfenden Un-
terlagen teilweise in englischer Sprache abgefasst sein, da die meisten der
Bewachungsunternehmen ihren Sitz im Ausland haben.

Das Zulassungsverfahren ist darüber hinaus regelmäßig an die sich fortent-
wickelnden internationalen Leitlinien und Vorschriften anzupassen. Dazu wird
ein intensiver Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene,
einschließlich der Teilnahme an internationalen Konferenzen, notwendig sein.

Die Zulassung wird gemäß § 31 Absatz 1 im Benehmen mit der Bundespolizei
erteilt. Der dort entstehende zusätzliche Aufwand wird zu einem Mehrbedarf an
Personalmitteln von etwa 224 654 Euro führen. So werden nach derzeitigem
Stand vier Planstellen/Stellen bei der Bundespolizei erforderlich (2 × A 11,
2 × A 9).

Auf Ebene der Bundesregierung (Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie, Bundesministerium des Innern) wird sich ein höherer Verwaltungsauf-
wand durch die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ergeben. Im Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie wird eine zusätzliche Planstelle/Stelle
(1 × A 14), die zu einem Mehrbedarf von etwa 77 000 Euro führt, erforderlich.
Diese Aufsichtspflicht bezieht sich auf die Zulassung gefahrengeneigter Tätig-
keiten und muss daher kontinuierlich und mit einem hohen Maß an Verantwor-
tungsbewusstsein wahrgenommen werden. Hier sind besondere juristische und
betriebswirtschaftliche Kenntnisse notwendig.

Im Bundesministerium des Innern wird eine zusätzliche Planstelle/Stelle
(1 × A 14), die zu einem Mehrbedarf von etwa 77 000 Euro führt, erforderlich.
Die Aufsichtspflicht entsteht durch die Mitwirkung der Bundespolizei bei der

Zulassung von Bewachungsunternehmen, die gefahrgeneigte Bewachungsauf-
gaben auf Seeschiffen durchführen wollen, und muss daher durch das Bundes-

Drucksache 17/11887 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ministerium des Innern kontinuierlich und mit einem hohen Maß an Verantwor-
tungsbewusstsein wahrgenommen werden.

Der Mehrbedarf beim BAFA soll durch sechs zusätzliche Planstellen bzw. Stel-
len gedeckt werden, deren Besetzung von einer entsprechenden Refinanzierung
durch Gebühreneinnahmen abhängig ist. Gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und beim BAFA sol-
len finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Die
Mehrbedarfe beim Bundesministerium des Innern und der Bundespolizei sollen,
soweit nicht durch Gebühreneinnahmen refinanziert, finanziell und stellenmä-
ßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

Auf Ebene der Länder kommt es zu einer Verlagerung von Verwaltungsaufwand
von den örtlich zuständigen Waffenbehörden auf die nunmehr zentrale Waffen-
behörde (Hamburg). Darüber hinaus wird die Waffenbehörde auch zuständig für
Bewachungsunternehmen ohne Inlandssitz, die Bewachungsaufgaben auf See-
schiffen durchführen wollen. Dem Mehraufwand in Hamburg steht damit antei-
lig Minderaufwand in den anderen Ländern gegenüber. Inwieweit aus der Zen-
tralisierung der Aufgabe bei der Waffenbehörde (Hamburg) und aufgrund
geltenden Landesrechts Kosten anfallen, die nach dem maßgeblichen Landes-
recht nicht durch Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden können, ist nicht
abschätzbar.

Zu Buchstabe b

Wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11887

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10960 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 17/9403 abzulehnen.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

2. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 30, “ die
Angabe „31, “ eingefügt.

3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„§§ 30, “ die Angabe „31, “ eingefügt.
4. § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31

Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen;
Verordnungsermächtigung

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum frem-
der Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Ab-

4. § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31

Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen;
Verordnungsermächtigung

(1) Wer Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1 auf
Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone durchführen will, bedarf

hierfür abweichend von § 34a der Zulassung durch das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundes-
amt).
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s


ng eines Zulassungsverfahrens
ffen

Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

Gesetz zur Einführung
eines Zulassungsverfahrens

für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 30c bis 33 werden wie folgt
gefasst:

„§ 30c u n v e r ä n d e r t

§ 31 u n v e r ä n d e r t

§ 32 u n v e r ä n d e r t

§ 33 u n v e r ä n d e r t

b) Nach der Angabe zu § 158 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31“.
Drucksache 17/11887 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführu
für Bewachungsunternehmen auf Seeschi
– Drucksache 16/10960 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
eines Zulassungsverfahrens

für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 30c bis 33 wie folgt gefasst:

㤠30c (weggefallen)

§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verord-
nungsermächtigung

§ 32 (weggefallen)

§ 33 (weggefallen)“.
wehr äußerer Gefahren bewachen will, bedarf hierfür
der Zulassung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Die Zulassung wird im Benehmen mit der Bundespolizei
erteilt. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen verbun-
den werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit
oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die
Zulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei zu
versagen, wenn der Antragsteller

1. nicht die Anforderungen an die betriebliche Organi-
sation und Verfahrensabläufe, insbesondere die
Maßnahmen zur Sicherstellung der fachlichen und
persönlichen Geeignetheit und Zuverlässigkeit der
eingesetzten Personen, erfüllt,

2. nicht die Anforderungen an die Geschäftsleitung
sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Person hinsichtlich
der fachlichen und persönlichen Geeignetheit und
Zuverlässigkeit erfüllt oder

3. den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
nicht erbringt.

§ 34a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
– Drucksache 17/11887

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Zulassung wird durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit
der Bundespolizei erteilt. Sie ist zu befristen und kann
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz
der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgli-
che Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen
zulässig. Die Zulassung ist im Benehmen mit der Bun-
despolizei zu versagen, wenn der Antragsteller

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a Ab-
satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang
mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Durch Rechtsver-
ordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Gebührentatbestände und die Gebühren-
höhe für die Amtshandlungen bestimmen und dabei
feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder
Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbun-
dene gesamte Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird. Zu dem durch die Gebühren zu deckenden Per-
sonal- und Sachaufwand gehören auch die Kosten der
Bundespolizei, die ihr durch die Beteiligung an dem
Zulassungsverfahren nach Absatz 2 entstehen. Zu-
sätzlich zu dem Verwaltungsaufwand kann der in
Geld berechenbare wirtschaftliche Wert für den Ge-
bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Die Gebührenhöhe darf zu der Amtshandlung nicht
außer Verhältnis stehen. Aus Gründen des öffent-
lichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedri-
gere Gebühr als die in den Sätzen 3 bis 5 vorgesehene
Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt wer-
den. In der Verordnung können Auslagen auch ab-
weichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes be-
stimmt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates

Drucksache 17/11887 – 10

E n t w u r f

1. die Anforderungen und das Verfahren für die Zulas-
sung nach Absatz 1 sowie die Dauer der Zulassung
festlegen,

2. die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen
festlegen hinsichtlich der betrieblichen Organisation
und der Verfahrensabläufe, der technischen Ausrüs-
tung und der Maßnahmen, die die Einhaltung der waf-
fenrechtlichen Vorschriften des Flaggenstaates sowie
der Hafen- und Küstenstaaten gewährleisten,

3. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und
Verpflichtungen bei der Ausübung der Bewachungs-
tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erlassen, insbesondere
über

a) die Pflichten des Bewachungsunternehmens bei
der Auswahl und Einstellung, der Beschäftigung
und Einweisung in die Tätigkeit der mit der
Durchführung von Bewachungsaufgaben nach
Absatz 1 Satz 1 eingesetzten Personen; über die
Anforderungen, denen diese Personen genügen
müssen, insbesondere die Anforderungen an die
Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fä-
higkeiten, Berufserfahrung und Eignung sowie an
die Zuverlässigkeit dieser Personen; sowie über
die Anforderungen, die die Einhaltung dieser An-
forderungen durch das Bewachungsunternehmen
sicherstellen,

b) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, Bücher
zu führen, die notwendigen Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie die Auftraggeber aufzu-
zeichnen, die Bücher und Aufzeichnungen aufzu-
bewahren und auf Anforderung an das Bundesamt
zu übersenden,

c) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, Pro-
tokolle über die Einsätze zu führen und Einsatz-
berichte zu erstellen und diese dem Bundesamt
sowie dem Auftraggeber zu übersenden sowie
Meldungen über Vorkommnisse an die Bundes-
polizei und den Auftraggeber zu erstatten,

d) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, dem
Bundesamt einen Wechsel der mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
tragten Personen anzuzeigen und hierbei Angaben
über diese zu machen sowie Änderungen in der be-
trieblichen Organisation und den Verfahrensabläu-
fen anzuzeigen, und
e) die Unterrichtung des Bundesamtes durch Ge-
richte und Staatsanwaltschaften über rechtliche
Maßnahmen gegen Bewachungsunternehmen und
ihre Beschäftigten, die mit Bewachungsaufgaben
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und
Verpflichtungen bei der Ausübung der Bewachungs-
tätigkeit nach Absatz 1 erlassen, insbesondere über

a) die Pflichten des Bewachungsunternehmens bei
der Auswahl und Einstellung, der Beschäftigung
und Einweisung in die Tätigkeit der mit der
Durchführung von Bewachungsaufgaben nach
Absatz 1 eingesetzten Personen; über die Anfor-
derungen, denen diese Personen genügen müssen,
insbesondere in Bezug auf die Ausbildung, die
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Be-
rufserfahrung, Eignung und Zuverlässigkeit die-
ser Personen; sowie über die erforderlichen orga-
nisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung
dieser Anforderungen durch das Bewachungsun-
ternehmen sicherstellen,

b) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, Bücher
zu führen, die notwendigen Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie die Auftraggeber aufzu-
zeichnen, die Bücher und Aufzeichnungen aufzu-
bewahren und auf Anforderung an das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu über-
senden,

c) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, Bewa-
chungseinsätze beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, Protokolle
über die Einsätze zu führen und Einsatzberichte zu
erstellen und diese dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle sowie dem Auf-
traggeber zu übersenden sowie Meldungen über
Vorkommnisse, insbesondere den Einsatz, Ver-
lust oder Ersatz von Waffen, an das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Bun-
despolizei und den Auftraggeber zu erstatten,

d) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
einen Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Per-
sonen anzuzeigen und hierbei Angaben über diese
zu machen sowie Änderungen in der betrieblichen
Organisation und den Verfahrensabläufen anzu-
zeigen, und
e) die Unterrichtung des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen
gegen Bewachungsunternehmen und ihre Be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

nach Absatz 1 Satz 1 betraut sind,

4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an
die nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 erforderliche
Haftpflichtversicherung, insbesondere die Höhe der
Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der
zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ber den Nach-
weis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, die
Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens ge-
genüber dem Bundesamt und den Versicherungsneh-
mern sowie die Anerkennung von Haftpflichtversiche-
rungen, die bei Versicherern abgeschlossen wurden,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugt sind, festlegen und

5. die Anforderungen und Verfahren zur Anerkennung
von Zulassungen aus anderen Staaten festlegen.

(3) Das Bundesamt und die Bundespolizei dürfen ein-
ander auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.
Das Bundesamt und die Bundespolizei dürfen die über-
mittelten Informationen nur im Rahmen der gesetzlichen
Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 verwenden. Das Bun-
desamt unterrichtet das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie oder die auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Nummer 7 des
Seeaufgabengesetzes bestimmte Behörde unverzüglich
über die Zulassung von Bewachungsunternehmen, über
Änderungen, ihre Beendigung sowie über sonstige das
Zulassungsverfahren betreffende Tatsachen, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 des
Seeaufgabengesetzes erforderlich ist.
– Drucksache 17/11887

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

schäftigten, die mit Bewachungsaufgaben nach
Absatz 1 Satz 1 betraut sind,

4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an
die nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 erforderliche
Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere die
Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestim-
mung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Ab-
satz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
ber den Nachweis des Bestehens einer Haftpflicht-
versicherung, die Anzeigepflichten des Versiche-
rungsunternehmens gegenüber dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Versiche-
rungsnehmern sowie die Anerkennung von Haft-
pflichtversicherungen, die bei Versicherern abge-
schlossen wurden, die außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt
sind, festlegen und

5. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder
teilweise durch Rechtsverordnung unter Sicherstel-
lung der Einvernehmensregelung auf das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen;
Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle bedürfen in Abweichung von
der Einvernehmensregelung nach Satz 1 nur des
Einvernehmens des Bundespolizeipräsidiums und des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedür-
fen der Zustimmung des Bundestages. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
so gilt die Zustimmung als erteilt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle und die Bundespolizei dürfen einander auch ohne
Ersuchen Informationen einschließlich personenbezoge-
ner Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Bundespoli-
zei dürfen die übermittelten Informationen nur im Rah-
men der gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach Absatz 1
verwenden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle unterrichtet das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie oder die auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist,
bestimmte Behörde unverzüglich über die Zulassung von

Bewachungsunternehmen, über Änderungen, ihre Been-
digung sowie über sonstige das Zulassungsverfahren be-
treffende Tatsachen, soweit dies für die Erfüllung der
Aufgaben nach § 1 Nummer 13 des Seeaufgabengesetzes
erforderlich ist.

Drucksache 17/11887 – 12

E n t w u r f

(4) Das Bundesamt veröffentlicht und aktualisiert auf
seiner Webseite regelmäßig eine Liste der nach Absatz 1
zugelassenen Bewachungsunternehmen einschließlich ih-
rer Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder
Faxnummer; dazu ist zuvor das Einverständnis der be-
troffenen Unternehmen einzuholen.“

(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung von § 31 auch für die Durchführung von § 15
Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zustän-
dig.“

4a. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der
Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Ver-
einsgesetz als Organisation unanfechtbar ver-
boten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz
unterliegt, war und seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstri-
chen sind, oder

2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
widrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012
(BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, fest-
gestellt hat, war und seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstri-
chen sind, oder

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden
ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren
verfolgt hat.“

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“
ersetzt.

5. In § 47 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe „31, “ ein-
gefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle veröffentlicht und aktualisiert auf seiner
Webseite regelmäßig eine Liste der nach Absatz 1 zuge-
lassenen Bewachungsunternehmen einschließlich ihrer
Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder
Faxnummer; dazu ist zuvor das Einverständnis der be-
troffenen Unternehmen einzuholen.

(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung von § 31 auch für die Durchführung von § 15
Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zustän-
dig.“

4a. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der
Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Ver-
einsgesetz als Organisation unanfechtbar ver-
boten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz
unterliegt, war und seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstri-
chen sind, oder

2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
widrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012
(BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, fest-
gestellt hat, war und seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstri-
chen sind, oder

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden
ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren
verfolgt hat.“

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“
ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

5a. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 5“ und werden die Wörter „§ 34f Absatz 4 und
5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
5b. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 34e
Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 34f Ab-
satz 4 bis 6“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

6. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe k wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 2 und 3 eingefügt:

„2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
eine Bewachungsaufgabe auf einem See-
schiff durchführt,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Ab-
satz 1 Satz 3 zuwiderhandelt oder“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einer auf
Grund des“ durch die Wörter „einer Rechtsverord-
nung nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a
bis c oder Buchstabe d, Nummer 4 oder Nummer 5,“
und die Wörter „erlassenen Rechtsverordnung zuwi-
derhandelt, soweit sie“ durch die Wörter „oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung“ ersetzt.
aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num-

mer 1 vorangestellt:

„1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a
bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4
oder Satz 2 oder einer vollziehbaren An-
ordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die
Nummern 1a und 1b.

cc) In der neuen Nummer 1b werden die Wörter
„einer auf Grund des“ durch die Wörter „ei-
ner Rechtsverordnung nach“ und die Wörter
„erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit sie“ durch die Wörter „oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Wörter
„Nummer 2 und 4“ und werden die Wörter „des
Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „des Absat-
zes 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4“
ersetzt.

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend

Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und des Absat-
zes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 1b und 2 bis 4 mit einer Geldbuße
– Drucksache 17/11887

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

6. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe l wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 2 und 3 eingefügt:

„2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben
oder Eigentum fremder Personen auf
einem Seeschiff bewacht,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder“.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1 vorangestellt:

„1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a
bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4
oder Satz 2 oder einer vollziehbaren An-
ordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die
Nummern 1a und 1b.

cc) In der neuen Nummer 1b werden die Wörter
„einer auf Grund des“ durch die Wörter „ei-
ner Rechtsverordnung nach“ und die Wörter
„erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit sie“ durch die Wörter „oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5
ersetzt:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend

Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und des Absat-
zes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 1b und 2 bis 4 mit einer Geldbuße

Drucksache 17/11887 – 14

E n t w u r f

bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Ab-
satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“

7. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a werden nach der An-
gabe „34c Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Num-
mer 4 oder Satz 2“ eingefügt.

8. In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1,“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1a oder Num-
mer 1b,“ ersetzt.

9. Folgender § 159 wird angefügt:

㤠159

Übergangsvorschrift zu § 31

Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab
dem 1. August 2013 geltenden Fassung können nach
§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem
1. August 2013 zugelassen werden.“

Artikel 2

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und
Munition durch Bewachungsunternehmer und
ihr Bewachungspersonal zum Schutz von See-
schiffen, die die Bundesflagge führen; Beauftra-
gung von Bewachungsunternehmern“.

2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

㤠28a

Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition
durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungsper-
sonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge
führen; Beauftragung von Bewachungsunternehmern
(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen

und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr
Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die
Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden.
Abweichend von § 28 Absatz 1 und 3 wird ein Bedürfnis

für Bewachungsaufträge zum Schutz von Seeschiffen, die
die Bundesflagge führen, bei Bewachungsunternehmern
anerkannt, die eine Zulassung für die Wahrnehmung der-
artiger Aufträge nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
besitzen. Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Ab-
satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“

7. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a werden nach der An-
gabe „34c Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Num-
mer 4 oder Satz 2“ eingefügt.

8. In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1,“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1a oder Num-
mer 1b,“ ersetzt.

9. Folgender § 159 wird angefügt:

㤠159

Übergangsvorschrift zu § 31

Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab
dem 1. August 2013 geltenden Fassung können nach
§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem
1. August 2013 zugelassen werden.“

Artikel 2

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
und Munition durch Bewachungsunternehmen
und ihr Bewachungspersonal für Bewachungs-
aufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung“.

2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

㤠28a

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
und Munition durch Bewachungsunternehmen

und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben
nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von
Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunter-
nehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungs-
aufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28

entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Ab-
satz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsauf-
gaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die
eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

zu begrenzen. Sie kann verlängert werden. Die Erlaubnis
ist mit der Auflage zu erteilen, dass der Bewachungs-
unternehmer nur Personen beschäftigen darf, welche die
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfül-
len. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen
an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.
1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäf-

tigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Per-
sonen in einem von der Behörde bestimmten Zeit-
raum zu benennen und

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise
vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Per-
sonen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 erfüllen.

(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung
nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann
verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis
ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach
Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen
gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen
an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der
Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Be-
wachungsunternehmen verantwortlichen Geschäfts-
leitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und
der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe
tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertun-
gen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 Satz 1
der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurück-
greifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich
die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der
Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverord-
nung festgelegten besonderen Anforderungen für den
Einsatz auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche
Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundes-
polizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne
Ersuchen Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach
§ 8 Nummer 2 zu beteiligen.

(4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden
auf die Übermittlung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten durch die zuständige
Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforderlich ist.
(2) Hat der Bewachungsunternehmer seinen Sitz im
Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis durch die
nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde im Einver-
nehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung
zuständigen Behörde.
– Drucksache 17/11887

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer
verpflichten,

1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäf-
tigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Per-
sonen in einem von der Behörde bestimmten Zeit-
raum zu benennen und

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise
vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Per-
sonen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 erfüllen.

(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung
nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann
verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis
ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach
Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen
gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen
an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der
Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Be-
wachungsunternehmen verantwortlichen Geschäfts-
leitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und
der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe
tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertun-
gen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 Satz 1
der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurück-
greifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich
die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der
Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverord-
nung festgelegten besonderen Anforderungen für den
Einsatz auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche
Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundes-
polizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne
Ersuchen Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach
§ 8 Nummer 2 zu beteiligen.

(4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden
auf die Übermittlung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten durch die zuständige
Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforderlich ist.
(5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im
Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis durch die
nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde im Beneh-
men mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zu-
ständigen Behörde.

Drucksache 17/11887 – 16

E n t w u r f

(3) Aufträge zum Schutz von Seeschiffen, die die Bun-
desflagge führen, mit Waffen dürfen nur an Bewachungs-
unternehmer erteilt werden, die eine Zulassung nach § 31
Absatz 1 der Gewerbeordnung für die Durchführung der-
artiger Aufträge besitzen.“

(6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaub-
nis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für Auf-
träge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maß-
gabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat,
dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeord-
nung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über-
mittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Be-
hörde die Anzeige einschließlich der für die Entschei-
dung erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1
genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Ab-
satz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezem-
ber 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewer-
beordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die Durch-
führung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis.
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Ab-
satz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend.“

3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaub-
nissen an Personen, die zum Schutze von Seeschiffen, die
die Bundesflagge führen, eingesetzt sind (§ 28a), die für
das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg be-
stimmte Waffenbehörde zuständig.“

4. § 52a wird wie folgt gefasst:
㤠52a

Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer eine in
1. § 53 Absatz 1 Nummer 14a bezeichnete Handlung

vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verur-
sacht, dass eine nicht berechtigte Person Umgang mit
einer Schusswaffe oder Munition erlangt, oder

2. § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vor-
sätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht,
dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden
kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.“

5. Nach § 53 Absatz 1 Nummer 14 wird folgende Num-
mer 14a eingefügt:

„14a. entgegen § 28a Absatz 3 einen Auftrag erteilt,“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(3) entfällt

(6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaub-
nis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für Auf-
träge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maß-
gabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat,
dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeord-
nung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über-
mittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Be-
hörde die Anzeige einschließlich der für die Entschei-
dung erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1
genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Ab-
satz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezem-
ber 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewer-
beordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die Durch-
führung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis.
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Ab-
satz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend.“

3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaub-
nissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungs-
aufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffen-
behörde zuständig.“

4. entfällt

㤠52a
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in
1. § 53 Absatz 1 Nummer 14a bezeichnete Handlung

vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verur-
sacht, dass eine nicht berechtigte Person Umgang mit
einer Schusswaffe oder Munition erlangt, oder

2. § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vor-
sätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht,
dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden
kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.“

4. In § 53 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder
§ 18 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „, § 18 Absatz 2
Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

„14a. entfällt

Artikel 2a

Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
(1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006
(BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

(2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144 Ab-
satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

(3) Die Bewachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 34a
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.

2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs.1 Satz 5“
durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 34a Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 6“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 6 Nummer 1 und 3“ ersetzt.

5. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ er-
setzt.

6. Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wör-
ter 㤠34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeord-
nung“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung“ ersetzt.

7. Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die Wör-
ter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeord-
nung“ ersetzt.

(4) In § 10 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom
24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

(5) In § 18 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungs-
verordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144 Ab-
satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 Nummer 4 tritt § 31 Absatz 2 der Gewer-
beordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013 in
Kraft.
– Drucksache 17/11887

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144 Ab-
satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

(3) Die Bewachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 34a
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.

2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1 Satz 5“
durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 34a Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 6“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
Satz 6 Nummer 1 und 3“ ersetzt.

5. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ er-
setzt.

6. Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wör-
ter 㤠34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeord-
nung“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung“ ersetzt.

7. Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die Wör-
ter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeord-
nung“ ersetzt.

(4) In § 10 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom
24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

(5) In § 18 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungs-
verordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144 Ab-
satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten in Nummer 4 § 31 Absatz 2 bis 4,
die Nummern 4a und 5a bis 9 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013 in
Kraft.

Bedeutung einer ungefährdeten Seeschifffahrt. Sie fordert Der Auswärtige Ausschuss hat den Antrag auf Drucksache

die Bundesregierung unter anderem auf, den Einsatz privater
Sicherheitsdienste gegen Piratenangriffe an Bord von Han-
delsschiffen unter deutscher Flagge eindeutig gesetzlich zu

17/9403 in seiner 70. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
Drucksache 17/11887 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Tobias Lindner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10960 wurde in der
198. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Oktober
2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Federführung überwiesen sowie an den Auswärtigen Aus-
schuss, den Innenausschuss, den Rechtsausschuss und den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 17/9403 wurde in der 175. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 26. April 2012 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Federführung
überwiesen sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den In-
nenausschuss, den Rechtsausschuss, den Verteidigungsaus-
schuss, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Piraterie in den
vergangenen Jahren stark angestiegen und stellt eine massive
Bedrohung für Leib und Leben der Seeleute dar. Darüber
hinaus verursache sie erhebliche wirtschaftliche Schäden.
Immer mehr Reeder setzten in den Hochrisikogebieten daher
Schutzteams von Bewachungsunternehmen ein, die ihren
Sitz meist im Ausland hätten. Bisher sei noch kein Schiff,
das bewaffnete Sicherheitskräfte an Bord gehabt habe, ent-
führt worden. Der Einsatz solcher Schutzteams stelle gegen-
über dem herkömmlichen Bewachungsgewerbe eine Son-
dersituation dar, die einer besonderen Regelung bedürfe.
Die Leistungen würden auf Hoher See erbracht, wo im Not-
fall – anders als in Deutschland – nicht mit einer schnellen
Unterstützung durch hoheitliche Kräfte gerechnet werden
könne. Ferner müsse das Sicherheitspersonal über ausrei-
chende maritime Kenntnisse verfügen. Die Bundesregierung
verfolgt mit der Einführung eines speziellen Zulassungsver-
fahrens für Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen
Bewachungsleistungen erbringen wollen, das Ziel, diesen
besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10960 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion der SPD betont in ihrem Antrag die besondere

nen Leitlinien zertifiziert werden. Die Unternehmen müssten
auch für einen Sachkundenachweis sorgen und sicherstellen,
dass die eingesetzten Sicherheitskräfte bei Anti-Piraterie-Ein-
sätzen die menschenrechtlichen Standards sowie das huma-
nitäre Völkerrecht beachteten. Der Erwerb und Einsatz von
Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz solle
für private Sicherheitskräfte auch künftig verboten bleiben.

Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag auf Drucksache
17/9403 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/10960 in seiner 70. Sitzung am 12. Dezem-
ber 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tonen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/10960 in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10960 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10960 in seiner
88. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)1061(neu) wurde bei
Streichung der beiden Sätze auf Seite 6, rechte Spalte, die
lauten „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedür-
fen der Zustimmung des Bundestages. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustim-
mung als erteilt.“ mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Zu Buchstabe b
regeln. Private Bewachungsunternehmen müssten auf Basis
der von der International Maritime Organization vorgegebe-

SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Ablehnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11887

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/
9403 in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/
9403 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Verteidigungsausschuss hat den Antrag auf Druck-
sache 17/9403 in seiner 129. Sitzung am 12. Dezember 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Antrag auf Drucksache 17/9403 in seiner 88. Sitzung am
12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Antrag auf Drucksache 17/9403 in seiner 70. Sitzung
am 7. November 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Ablehnung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag auf Drucksache 17/9403 in seiner
79. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Ablehnung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/10960 sowie den Antrag auf
Drucksache 17/9403 in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember
2012 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP brachten auf Ausschussdrucksache 17(9)1061(neu)
einen Änderungsantrag ein.

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(9)1061(neu).

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10960 in der Fassung der
Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 17/9403 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung –
GewO)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Neufassung der Inhaltsübersicht der GewO ist aufgrund
der Einfügung der neuen Übergangsvorschrift in § 159
GewO erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 31 GewO-E)

Die Neufassung des § 31 Absatz 1 und 2 GewO-E stellt klar,
dass der für das sonstige Bewachungsgewerbe geltende
§ 34a Absatz 1 bis 4 GewO keine Anwendung findet für
Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen seewärts der
Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
zur Abwehr äußerer Gefahren tätig werden wollen.

Das neue Zulassungsverfahren nach § 31 GewO-E soll An-
wendung finden auf Bewachungsunternehmen, die zur Re-
aktion auf äußere Bedrohungssituationen und als Schutzmaß-
nahme gegen Piraterie eingesetzt werden. Die Durchführung
herkömmlicher Bewachungstätigkeiten, z. B. auf Fähren oder
Passagierschiffe, die die Ost- und Nordsee befahren, soll
weiterhin erlaubnispflichtig nach § 34a GewO sein.

Mit dem neuen § 31 Absatz 3 GewO-E wird eine Gebühren-
regelung eingefügt. Der bisherige Gesetzentwurf enthielt
keine Gebührenregelung, da nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (Bundes-
tagsdrucksache 17/10422) kein Bedürfnis für eine fach-
gesetzliche Regelung besteht. Da ein für § 31 GewO zeit-
gerechtes Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes nicht
gewährleistet ist, bedarf es daher für die Übergangszeit einer
fachgesetzlichen Ermächtigung. Vor diesem Hintergrund
schafft der neue Absatz 3 in Satz 2 eine Ermächtigungs-
grundlage. Er ermächtigt für die Erhebung von Gebühren
und Auslagen.

Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des

und Ausfuhrkontrolle für das Zulassungsverfahren zu erlas-
sen.

Drucksache 17/11887 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Für die Gebührenverordnung gilt nach § 3 Absatz 1 des Ver-
waltungskostengesetzes (VwKostG) das Äquivalenzprinzip.
Die Gebührensätze sind danach so zu bemessen, dass zwi-
schen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden
Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-
schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand-
lung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Bemes-
sung der Gebührensätze verlangt, dass keine Gebühren vor-
gesehen werden, die den erforderlichen Verwaltungsauf-
wand unangemessen übersteigen oder unterschreiten. Vor
diesem Hintergrund soll nach den Sätzen 3 und 4 die Grund-
lage der Gebührenkalkulation die Deckung des mit den
Amtshandlungen verbundenen Personal- und Sachaufwands
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und der Bundespolizei sein. Im Rahmen des Äqui-
valenzprinzips nach den Sätzen 5 bis 7 wird zur Quantifizie-
rung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung wird
insbesondere auf die Marktposition des die Zulassung bean-
tragenden Unternehmens im Bereich der maritimen Sicher-
heitsdienstleistungen abgestellt.

Das Äquivalenzprinzip erlaubt entsprechend der Bewertung
der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonsti-
gen Nutzens der Amtshandlung auch die Bestimmung von
kostenunterdeckenden Gebühren. Dies ist auch in Fällen der
Kostenermäßigung nach § 6 VwKostG der Fall. Von dieser
Möglichkeit soll nach Satz 7 im Rahmen der Verordnung Ge-
brauch gemacht werden, um kleinen und mittleren Unterneh-
men die Möglichkeit zu eröffnen, am Marktgeschehen teil-
zunehmen. Daneben erlaubt das Äquivalenzprinzip auch,
Gebühren zu bestimmen, die die kostendeckende Gebühren-
höhe übersteigen. Auch von dieser Möglichkeit soll im Rah-
men der Verordnung Gebrauch gemacht werden, um insge-
samt zu einem Gebührenaufkommen zu gelangen, das der
Höhe des Verwaltungsaufwands entspricht.

Satz 8 erlaubt durch Verordnung Auslagen auch abweichend
von § 10 VwKostG zu bestimmen. Dies bedeutet, dass – so-
weit die Auslagen nicht bereits in die Gebühr einbezogen
sind – die in § 10 Absatz 1 VwKostG enumerativ aufgeliste-
ten Auslagen für einen konkreten Sachverhalt einzuschrän-
ken, zu erweitern oder anderweitig zu verändern.

Die vollständige Erstattung der der Bundespolizei durch das
Zulassungsverfahren nach § 31 GewO entstehenden Kosten
durch das BAFA wird im Rahmen einer Verwaltungsverein-
barung geregelt.

Mit dem neuen § 31 Absatz 4 Satz 2 GewO-E wird die Ver-
ordnungsermächtigung ergänzt, um eine Möglichkeit der
Delegation der Befugnis zur Regelung von Teilen des
Zulassungsverfahrens in einer Rechtsverordnung auf das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu
schaffen. Dies ist erforderlich, um technische Durchfüh-
rungsbestimmungen für das Zulassungsverfahren durch das
mit der Regelungsmaterie dauernd befasste BAFA schnell an
internationale Regelungen anzupassen. Die Verordnungen
bedürfen des Einvernehmens des Bundespolizeipräsidiums
und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Für das Verfahren nach § 31 Absatz 1 GewO soll – abwei-
chend vom Grundsatz des Gesetzesvollzugs durch die Län-
der – das BAFA zuständig sein. Hinsichtlich des Zulassungs-

GewO-E wird nunmehr auch ausdrücklich geregelt, dass das
BAFA auch für den Vollzug der Nebenvorschriften in der
Gewerbeordnung zuständig ist. Eine entsprechende Zustän-
digkeitsregelung ist erforderlich, weil ansonsten gemäß Ar-
tikel 83, 84 Grundgesetz in Verbindung mit § 155 Absatz 2
GewO die Länder für den Vollzug zuständig sind.

Darüber hinaus sind redaktionelle Folgeänderungen durch
die Aufspaltung des § 31 Absatz 1 – alt – in zwei Absätze er-
forderlich.

Zu den Nummern 4a – neu –, 5a – neu – und 5b – neu –
(§§ 34a, 61a, 71b GewO)

Aus Gründen einer effektiven und ganzheitlichen Bekämp-
fung des Extremismus sowie zur Sicherstellung eines
rechtssicheren Vollzugs ist es erforderlich, gesetzlich ein-
deutig klarzustellen, dass die besonderen Anforderungen an
die Zuverlässigkeit der vom Gewerbetreibenden beschäftig-
ten Personen gemäß § 9 Absatz 2 der Bewachungsverord-
nung auch auf den Gewerbetreibenden selbst Anwendung
finden. Bewacher übernehmen wichtige Aufgaben auch im
öffentlichen Raum. Das Personal im Bewachungsgewerbe
darf seinerseits kein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen.
Daher wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Bewa-
chungsgewerberechts vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724)
die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Bewachungs-
personals erheblich verschärft. Soweit der Gewerbetrei-
bende selbst Bewachungsaufgaben durchführt, müssen für
ihn diese strengen Zuverlässigkeitsanforderungen ebenfalls
gelten. Aber selbst wenn der Gewerbetreibende in eigener
Person möglicherweise keine Überwachungsaufgaben
wahrnimmt und daher keinen unmittelbaren Zugriff auf das
zu bewachende Objekt hat, ist er derjenige, der verantwort-
lich ist und die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Gerade
in dieser Position muss die Zuverlässigkeit gewährleistet
sein, was insbesondere auch Rechtstreue und das Fehlen
extremistischer Aktivitäten voraussetzt. Daher muss der
Gewerbetreibende dieselben Anforderungen an die Zuver-
lässigkeit erfüllen wie seine Beschäftigten. Damit sollen
Gefahren durch Gewerbetreibende abgewehrt werden, die
Zugang zu sabotageempfindlichen Bereichen haben oder
haben können.

Die Frist von zehn Jahren, die seit der Mitgliedschaft in ei-
ner für verfassungswidrig erklärten Partei vergangen sein
muss, und von fünf Jahren hinsichtlich der Verfolgung von
Bestrebungen in Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, die auch bereits in § 9 Absatz 2 Satz 1
der Bewachungsverordnung für das Personal vorgesehen
ist, ist angemessen und erforderlich. Denn es geht hierbei
um die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetrei-
benden in einem sensiblen Bereich, in dem nicht nur Straf-
taten, die zu Verurteilungen des Gewerbetreibenden geführt
haben, zu berücksichtigen sind. Vielmehr geht es um darü-
ber hinaus gehende in der Person des Gewerbetreibenden
liegende Tatsachen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden für die Ausübung des Bewachungs-
gewerbes zu verneinen. Es handelt sich hierbei im Übrigen
um ein Regelbeispiel, das heißt im Einzelfall kann die Be-
hörde zu einer anderen Beurteilung kommen, wenn sie auf
Grund der besonderen Umstände zu dem Ergebnis gelangt,
dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des erweiterten
verfahrens ist dies eindeutig in § 31 Absatz 2 Satz 1 – neu –
bestimmt. Durch die Einfügung des neuen § 31 Absatz 7

§34a Absatz 1 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
gegeben ist.

das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer die gewerberechtliche Zulassung nachgeholt werden, um

Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/10961) geändert. Die
Änderung soll zum 2. Januar 2013 in Kraft treten. Die Ände-
rungsbefehle in Artikel 1 Nummer 6 (§ 144 Absatz 1, 2 und 4
GewO) sind redaktionell an diese Änderungen anzupassen.

Durch die Anfügung des neuen Absatzes 5 an § 144 GewO
wird ausdrücklich geregelt, dass das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zuständige Verwaltungsbehörde
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit § 31 ist.

Artikel 1 Nummer 7 – neu – (§ 146 GewO) beinhaltet eine
redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 34g GewO
durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenver-
mittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481).

Artikel 1 Nummer 8 – neu – (§ 148 GewO) ist redaktionell
an die Änderungen in § 144 Absatz 2 GewO anzupassen.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 159 – neu – GewO)

Durch die Einfügung einer Übergangsvorschrift zu § 31
GewO wird sichergestellt, dass das BAFA mit der Durch-
führung von Zulassungsverfahren bereits vor Inkrafttreten
der Zulassungspflicht am 1. August 2013 beginnen kann.
Die Übergangsvorschrift soll gewährleisten, dass zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Zulassungspflicht eine ausrei-
chende Zahl von zugelassenen Bewachungsunternehmen zur
Verfügung steht. Dadurch sollen mögliche Engpässe für die
Reeder bei der Auswahl und Beauftragung von Bewa-
chungsunternehmen vermieden werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes – WaffG)

Die auf Antrag des Bundesrates erfolgte Neufassung des
Artikels 2 optimiert die Verzahnung des gewerberechtlichen
Zulassungsverfahrens mit dem Verfahren auf Erteilung einer
waffenrechtlichen Genehmigung. Zudem war eine Begren-

einen einheitlichen Standard für alle betroffenen Bewa-
chungsunternehmen zu erhalten. Darüber hinaus war zu be-
rücksichtigen, dass eine auf § 31 der Gewerbeordnung abge-
stützte waffenrechtliche Erlaubnis erst erteilt werden kann,
wenn das Zulassungsverfahren abgeschlossen ist. Dafür be-
darf es einer über den Beginn der gewerberechtlichen Zulas-
sung hinausgehenden Frist. Erfolgt der Nachweis der gewer-
berechtlichen Zulassung erst nach dem 31. Dezember 2013,
scheidet eine Überleitung vorhandener Erlaubnisse aus. Es
bedarf eines neuen Antrages.

In der Folge der Änderung des § 28a WaffG wurde zudem
die Zuständigkeitsregelung für die Waffenbehörde Hamburg
als zentrale Waffenbehörde angepasst. Die Aufgabe als zen-
trale Waffenbehörde beschränkt sich auf waffenrechtliche
Erlaubnisse für Bewachungsaufgaben, die eine Zulassung
nach § 31 Absatz 1 GewO erfordern.

Zu Artikel 2a – neu – (Folgeänderungen in Rechts-
verordnungen)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in ver-
schiedenen gewerberechtlichen Rechtsverordnungen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Inkrafttretensregelung wird so gefasst, dass das BAFA
bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes mit der
Vorbereitung und Durchführung von Zulassungsverfahren
beginnen kann.

Die in § 31 Absatz 1 – neu – geregelte Zulassungspflicht soll
hingegen erst zum 1. August 2013 in Kraft treten. Die Über-
gangsfrist soll gewährleisten, dass zum Zeitpunkt des In-
krafttretens der Zulassungspflicht eine ausreichende Zahl
von zugelassenen Bewachungsunternehmen zur Verfügung
steht. Dadurch sollen mögliche Engpässe für die Reeder bei
der Auswahl und Beauftragung von Bewachungsunterneh-
men vermieden werden.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11887

Bei den Änderungen in §§ 34a Absatz 2 Satz 2, 61a und 71b
handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu den Nummern 6, 7 – neu – und 8 – neu –
(§§ 144, 146, 148 GewO)

§ 144 Absatz 2 und 4 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013
durch Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes
zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermö-
gensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert. Darüber hinaus wird § 144 Absatz 2 und 4 durch

zung der Regelung des § 28a WaffG auf die Fälle erforder-
lich, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 GewO erfordern.

Überarbeitet wurden zudem die Vorschriften zur Datenüber-
mittlung zwischen den mit der gewerberechtlichen Zulas-
sung und der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung befassten
Behörden (§ 28a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 WaffG). Neu
aufgenommen wurde eine Regelung in Bezug auf waffen-
rechtliche Erlaubnisse mit dem Bedürfnis „Schutz von See-
schiffen“, die vor dem 1. August 2013 – Beginn der Zu-
lassungspflicht – erteilt wurden. Für diese Erlaubnisse muss

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