BT-Drucksache 17/11800

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11295 - Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Katja Dörner, Diana Golze, Caren Marks, Rolf Schwanitz, weiterer Abgeordneter - Drucksache 17/11430 - Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung

Vom 10. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11800
17. Wahlperiode 10. 12. 2012

Beschlussempfehlung*
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11295 –

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer
Beschneidung des männlichen Kindes

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Katja Dörner, Diana Golze, Caren Marks, Rolf Schwanitz, Ingrid Arndt-Brauer,
Bärbel Bas, Dirk Becker, Karin Evers-Meyer, Elke Ferner, Petra Hinz (Essen),
Christel Humme, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Steffen-Claudio Lemme,
Kirsten Lühmann, Hilde Mattheis, Gerold Reichenbach, René Röspel, Karin
Roth (Esslingen), Annette Sawade, Bernd Scheelen, Dr. Carsten Sieling,
Ute Vogt, Andrea Wicklein, Dagmar Ziegler, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink,
Ulrich Schneider, Memet Kilic, Dr. Harald Terpe, Monika Lazar, Sylvia
Kotting-Uhl, Dorothea Steiner, Dr. Valerie Wilms, Friedrich Ostendorff,
Bettina Herlitzius, Uwe Kekeritz, Arfst Wagner (Schleswig), Agnes Krumwiede,
Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Steffen Bockhahn, Dr. Dagmar Enkelmann,
Wolfgang Gehrcke, Inge Höger, Dr. Barbara Höll, Andrej Hunko, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Wolfgang Neskovic,
Jens Petermann, Richard Pitterle, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer,
Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Alexander Süßmair,
Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Katrin Werner,
Jörn Wunderlich
– Drucksache 17/11430 –

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte
des männlichen Kindes bei einer Beschneidung
A. Problem

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2012 hat eine Kammer des Landgerichts
Köln die Auffassung vertreten, bei der religiös begründeten, aber nach den
Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern

* Der Bericht wird gesondert verteilt.

Drucksache 17/11800 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durchgeführten Beschneidung eines minderjährigen (vierjährigen) Jungen han-
dele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 223 Ab-
satz 1 des Strafgesetzbuchs. Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil
die Beschneidung entgegen den Anforderungen des Kindschaftsrechts nicht
dem Kindeswohl diene. Durch diese Entscheidung ist erhebliche Rechtsun-
sicherheit entstanden. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 19. Juli
2012 (Drucksache 17/10331) die Bundesregierung aufgefordert, „unter Berück-
sichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der
körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf
Erziehung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizi-
nisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grund-
sätzlich zulässig ist“.

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf soll im Recht der elterlichen Sorge klargestellt werden,
dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei
Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Be-
schneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Dies
soll nur dann nicht gelten, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung auch un-
ter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. In den ersten
sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes sollen auch von einer Religionsge-
sellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen dürfen,
wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschnei-
dung einer Ärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf soll im Recht der elterlichen Sorge klargestellt werden,
dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei
Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Be-
schneidung ihres Sohnes einzuwilligen. Voraussetzung hierfür soll wegen der
Schwere und Irreversibilität des Eingriffs aber die Einwilligung des einsichts-
und urteilsfähigen Sohnes, der das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, sein.
Dies soll nur dann nicht gelten, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung auch
unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. Die
Durchführung der Beschneidung muss lege artis durch eine Ärztin oder einen
Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie erfol-
gen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11295 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Abgeordneten Kerstin
Griese, Dr. Eva Högl, Burkhard Lischka, Marianne Schieder (Schwan-
dorf), Sonja Steffen und Jerzy Montag gegen die Stimmen der Abgeord-
neten Jens Petermann, Raju Sharma, Halina Wawzyniak und Jörn
Wunderlich bei Stimmenthaltung der Abgeordneten Ingrid Hönlinger.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11430 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Abgeordneten
Kerstin Griese, Dr. Eva Högl, Burkhard Lischka, Marianne Schieder
(Schwandorf), Sonja Steffen, Ingrid Hönlinger und Jerzy Montag gegen die

Stimmen der Abgeordneten Jens Petermann, Raju Sharma, Halina
Wawzyniak und Jörn Wunderlich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11800

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/11800 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11295 anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11430 abzulehnen.

Berlin, den 10. Dezember 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Raju Sharma
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
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