BT-Drucksache 17/11708

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/10771, 17/11610 - Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 28. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11708
17. Wahlperiode 28. 11. 2012

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn,
Harald Ebner, Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Markus Tressel, Cornelia Behm,
Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl,
Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
– Drucksachen 17/10771, 17/11610 –

Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 43 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Für Verwaltungsverfahren zum Bau oder bei wesentlicher Ände-
rung von Schienenwegen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
treten dieses Gesetzes] beantragt wurden, sind § 43 Absatz 1 Satz 2 und die
Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, in den bis dahin geltenden Fassungen weiter an-
zuwenden.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 2

Die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036),
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 17/11708 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Die Anlage 2 zu § 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Formeln 1 („Lr,T=“) und 2 („Lr,N=“) sind jeweils die Zeichen
„+ S“ zu streichen.

b) Der Satz „S… Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung
der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms.“ wird aufge-
hoben.‘

Berlin, den 27. November 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Entsprechend dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP wird in Artikel 1 der Schienenbonus bei Verkehrslärm aufgehoben
(Nummer 1 zu Artikel 1 Nummer 1 – neu). Statt die durch Schienenlärm ver-
ursachten möglichen erheblichen Gefahren (vgl. Begründung zum Gesetzent-
wurf, S. 5) für die Bevölkerung bis mindestens zum Jahr 2016 weiterhin zu dul-
den, sieht der vorliegende Antrag eine schnellstmögliche Abschaffung des
Schienenbonus vor. Lediglich laufende Verwaltungsverfahren sind nach der
bisherigen Rechtslage fortzuführen (Nummer 1 zu Artikel 1 Nummer 2, § 67
Absatz 11 Satz 1 – neu). Damit wird in Abwägung mit den Lärmschutzbedürf-
nissen der Bevölkerung etwaigen Interessen von Vorhabenträgern an Rechts-
sicherheit Rechnung getragen. Alle neuen Anträge zu Planfeststellungsverfah-
ren für den Neu- und Ausbau von Schienenwegen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes sind ohne Schienenbonus zu planen.

Darüber hinaus ist die Bestimmung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfrak-
tionen, wonach vor ca. 2016 lediglich dann freiwillig auf den Schienenbonus
verzichten kann, wenn der Vorhabenträger oder Dritte die Mehrkosten tragen,
aufzuheben (Artikel 1 zu § 43 Absatz 1 Satz 3). Ziel dieser Regelung ist einzig
und allein, dass der Bund über den Schienenbonus hinausgehende Maßnahmen
zum Lärmschutz nur dann vornehmen kann, wenn Dritte die Kosten überneh-
men. Durch das sofortige Inkrafttreten der Aufhebung des Schienenbonus ist
diese Regelung überflüssig. Ein Beitrag Dritter oder des Vorhabenträgers ist
aber wie bisher möglich.

Die schnellstmögliche Abschaffung des Schienenbonus gilt auch für die Förde-
rung der Sanierung bestehender Strecken, da sich auch der Beurteilungspegel
für Maßnahmen zur Lärmsanierung nach der Verkehrslärmschutzverordnung
richtet (vgl. Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung
an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes).

Die Änderungen in Artikel 2 ist eine Folgeänderung. Entsprechend der geän-
derten Verordnungsermächtigung (Artikel 1) wird der Schienenbonus in der
Verkehrslärmschutzverordnung aufgehoben. Durch die sofortige Abschaffung
des Schienenbonus bedarf es keiner Bekanntmachungsbefugnis, wie im Gesetz-
entwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehen. Die Regelung entfällt ersatzlos.

Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne des § 44 Absatz 1
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien

Eine zügige Umsetzung des Gesetzentwurfs hat positive Auswirkungen im

Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere betrifft es Ma-
nagementregel (4) „Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11708

Gesundheit sind zu vermeiden.“ Investitionen ins Schienennetz sind langfristig
angelegt. Deshalb sind Vorschriften bzgl. lärmmindernder Maßnahmen zügig
umzusetzen. Anderenfalls würden Gefahren und Risiken für die menschliche
Gesundheit länger als nötig hingenommen. Ferner hat der Gesetzentwurf mit-
tel- und langfristig positive Auswirkungen auf Indikator (6) „Staatsverschul-
dung“, weil damit spätere teure lärmmindernde Nachrüstmaßnahmen von
vorneherein vermieden werden.

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