BT-Drucksache 17/11395

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10038, 17/10251 - Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11395
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10038, 17/10251 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)

A. Problem

Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor-
schriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist
die weitere Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
(Single Euro Payments Area – SEPA). SEPA ist ein grundlegendes Element für
einen harmonisierten Zahlungsverkehrsbinnenmarkt, dessen Rechtsrahmen die
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-
vember 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007,
S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlun-
gen in der EU (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) bilden. Der einheitliche Euro-
Zahlungsverkehrsraum soll vor allem dadurch erreicht werden, dass inländische
Zahlverfahren nur bis zu einem bestimmten Enddatum genutzt und anschließend
vollständig durch unionsweite Zahlverfahren ersetzt werden.

Aufgrund von zu ergänzenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
ist es erforderlich, die Verordnung durch ein entsprechendes Bundesgesetz zu
flankieren. Zudem ändert die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen
Union, was entsprechende Anpassungen nationaler Vorschriften erforderlich
macht.
B. Lösung

Der Entwurf zum SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nicht abschließenden Vor-
schriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Es soll eine für Verbraucher und
Endnutzer interessengerechte Umstellung der bisherigen nationalen Zahlverfah-
ren auf die neuen SEPA-Zahlverfahren sichergestellt werden.

Drucksache 17/11395 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dazu werden das Kreditwesengesetz (KWG), das Gesetz über die Beaufsichti-
gung von Zahlungsdiensten (ZAG), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG),
die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(PrüfbV) und die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zah-
lungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) entspre-
chend geändert. Zudem werden mit dem SEPA-Begleitgesetz die einschlägigen
bundesgesetzlichen Regelungen insoweit angepasst, als dass sie zukünftig die
unionsweite Erreichbarkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch werden die
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 mit dem Begleitgesetz nach-
vollzogen.

Mit den vorgesehenen inländischen Übergangsbestimmungen wird eine zügige
Umstellung, wie bereits in einigen Wirtschaftsbereichen zu beobachten, nicht in
Frage gestellt. Die Umstellung auf SEPA ist ein laufender Prozess, der spätes-
tens zum 1. Februar 2014 bzw. bezüglich der Übergangbestimmungen bis zum
1. Februar 2016 abgeschlossen sein soll.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem sog. Unisex-Urteil Artikel 5 Absatz
2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirk-
lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit Wir-
kung zum 21. Dezember 2012 für ungültig erklärt. Darüber muss die sog. Sol-
vabilität-II-Richtlinie nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 31. Oktober 2012
umgesetzt werden. Dies macht es notwendig, Teile der geplanten Novelle des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzuziehen. Damit sind bereits jetzt auch Maß-
nahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer
vorgesehen.

Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss daher folgende Veränderungen des
Gesetzentwurfs:

– Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

– Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
instituten,

– Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes,

– Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,

– Regelungen zum Inkrafttreten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11395

Durch das Begleitgesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung, die Zahlungsdienstleistern auf frei-
williger Basis gestattet, ihren Kunden übergangsweise Konvertierungsdienst-
leistungen für Kontokennungen anzubieten. Diese Konvertierungsdienstleistun-
gen können einen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzten 12 Mio. Euro
verursachen. Die Kosten sind mit Standardmodellen geschätzt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten, die geschätzte Kos-
ten von 410 000 Euro verursachen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Gesetzentwurf beinhaltet keinen konkreten Erfüllungsaufwand für die Ver-
waltung. Er stellt lediglich klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 17/11395 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10038, 17/10251 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 2 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

‚Artikel 6

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe „§ 56a Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung“ durch die Angabe „§ 56a Überschussbeteiligung“
und die Angabe „§ 56b (weggefallen)“ durch die Angabe „§ 56b Rück-
stellung für Beitragsrückerstattung“ ersetzt.

2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben.

3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „; Unterschiede,
die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsun-
abhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht“ eingefügt.

4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben.

5. § 56a wird wie folgt gefasst:

㤠56a

Überschussbeteiligung

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Be-
träge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden,
in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteili-
gung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die
nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen
sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem
verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens
4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann.

(3) Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungen sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt
vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen
und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungs-
nehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsver-
tragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Si-
cherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß
Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-

garantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge,
deren maßgeblicher Rechnungszins über der maßgeblichen Umlaufrendite

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11395

der Anleihen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Ermittlung der
Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines
Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berück-
sichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versi-
cherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen
können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-
garantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichen-
den Verfahren berechnen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versiche-
rungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten fest-
zulegen bezüglich

1. der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzubeziehenden festverzins-
lichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte,

2. der Festlegung der maßgeblichen Umlaufrendite der Anleihen der öf-
fentlichen Hand gemäß Absatz 4 Satz 1 und

3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versiche-
rungsvertrags gemäß Absatz 4 Satz 2.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

6. § 56b wird wie folgt gefasst:

㤠56b

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Be-
träge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten ein-
schließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorge-
schriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.
In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, so-
weit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezo-
gen werden, um

1. einen drohenden Notstand abzuwenden,

2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versiche-
rungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Ver-
hältnisse zurückzuführen sind, oder

3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen
auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Än-
derung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind nur bei Lebens-
versicherungsunternehmen und Versicherungsunternehmen, die die Un-
fallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig. Bei Maß-
nahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind die Versichertenbe-
stände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch
die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, mit Ausnahme von Sterbe-
kassen und regulierten Pensionskassen im Sinne des § 118b Absatz 3 oder
Absatz 4, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung zulassen, dass innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

ein oder mehrere kollektive Teile eingerichtet werden, die den überschuss-
berechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet sind. In der Rechtsverord-

Drucksache 17/11395 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nung sind zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften zur
näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollek-
tiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollek-
tiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den
Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

7. § 81c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicher-
ten gefährdender Missstand auch vor, wenn bei überschussberechtigten
Versicherungen keine angemessene Verwendung der Mittel in der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung den gemäß Absatz 3a durch Rechtsverordnung
festgelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbeschadet der nach § 81
Absatz 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-
behörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlangen, dass
ihr ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstel-
lung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird,
wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag nach
der Rechtsverordnung überschreitet.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrücker-
stattung im Sinne des § 56b Absatz 2 eingerichtet, ist auch für die-
sen die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.“

bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“
durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 6“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag
des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sät-
zen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Sterbekassen. Auf regulier-
te Pensionskassen im Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden
die Absätze 3 und 3a keine Anwendung.“

8. § 81e wird aufgehoben.
9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c“ durch die Wörter
„§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4,“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11395

10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 55a,“ die Angabe „§ 56b
Absatz 2,“ und nach der Angabe „§ 81c Abs. 3“ die Angabe „und 3a“
eingefügt.

11. 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a
Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend.
Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab-
weichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4
keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe
des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von
§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen
getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Si-
cherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß
§ 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. Im Üb-
rigen gelten die Absätze 1 und 2.“‘

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

‚Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von

Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestim-
mungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und
Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), das durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe „31. De-
zember 2014“ ersetzt.‘

4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

‚Artikel 8

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird das
Wort „Kapitalausstattung“ durch die Wörter „Sicherstellung der dauernden
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die
§§ 53c, 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.‘

5. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 9 eingefügt:

‚Artikel 9

Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012

begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Ge-
schlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder

Drucksache 17/11395 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf re-
levanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Da-
ten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im
Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen
Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.“‘

6. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10.

7. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 11.

8. Dem Artikel 11 wird folgender Satz angefügt:

„Die Artikel 6 bis 9 treten am 21. Dezember 2012 in Kraft“.

Berlin, den 7. November 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Peter Aumer
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

insoweit angepasst, als dass sie zukünftig die unionsweite
ven erweitert. Die Änderung sieht außerdem eine Neu-
Erreichbarkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch wer-

den die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/ 2009 mit
dem Begleitgesetz nachvollzogen.

regelung mit dem Ziel vor, den Eigenmittelcharakter des
ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrücker-
stattung (RfB) in der Lebensversicherung zu stärken, in-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11395

Bericht der Abgeordneten Peter Aumer, Martin Gerster und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 17/10038, 17/10251 in seiner
187. Sitzung am 28. Juni 2012 dem Finanzausschuss zur fe-
derführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

SEPA-Begleitgesetz

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthält eine Reihe von
Vorschriften, die erst durch begleitende Regelungen auf na-
tionaler Ebene wirksam werden können. Zudem ändert die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Europäischen Union, was entsprechende Anpassungen na-
tionaler Vorschriften erforderlich macht.

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht vor, dass Überwei-
sungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 bestimm-
ten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen
müssen, mit dem Ergebnis, dass die jeweils inländischen
Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar
2014 grundsätzlich abzuschalten sind (Artikel 6 der Verord-
nung (EU) Nr. 260/2012). Ab diesem Zeitpunkt wären ent-
sprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch
im Wege der SEPA-Verfahren (SEPA-Überweisungsverfah-
ren und SEPA-Lastschriftverfahren) unter Verwendung der
internationalen Kontokennung IBAN (International Bank
Account Number) möglich.

Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung (EU) Nr. 260/
2012 den Mitgliedstaaten, optional bis zum 1. Februar 2016
von Übergangsbestimmungen Gebrauch zu machen.

Das SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nicht abschließenden
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und macht
von den bestehenden Regelungsoptionen zum Übergang Ge-
brauch. Dazu werden das Kreditwesengesetz (KWG), das
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
(ZAG), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), die Ver-
ordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kredit-
institute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber
zu erstellenden Berichte (PrüfbV) und die Verordnung über
die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute so-
wie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) ent-
sprechend geändert. Zudem werden mit dem SEPA-Begleit-
gesetz die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) wird im KWG und ZAG als zuständige Behörde
für die Überwachung der Einhaltung der in der Ver-
ordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Zahlungs-
dienstleister bestimmt, die Anforderungen an die Jahres-
abschlussprüfung werden entsprechend angepasst.

– Die Bußgeldtatbestände des KWG werden um Tatbestän-
de der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 erweitert.

– Das Schlichtungsverfahren nach § 14 UKlaG wird um aus
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwachsende Streitig-
keiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zah-
lungsdienstleistern ergänzt.

– Aufgrund des in Deutschland weit verbreiteten kartenba-
sierten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) soll
die weitere Nutzbarkeit des ELV übergangsweise (bis zum
1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG si-
chergestellt werden.

– Den Zahlungsdienstleistern wird für eine Interimszeit (bis
zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im
ZAG gestattet, Verbrauchern kostenlos Konvertierungs-
dienstleistungen für Kontokennungen zur Verfügung zu
stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre bisherige Konto-
kennung weiter zu nutzen.

– Bundesgesetzliche Regelungen, die bislang Überweisun-
gen auf ein inländisches Konto beziehungsweise auf ein
Konto bei einem Zahlungsdienstleister im Inland vor-
schreiben, werden dahingehend geändert, dass nunmehr
auch Überweisungen auf ein Zahlungskonto in einem an-
deren Mitgliedstaat beziehungsweise auf ein Konto bei
einem Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitglied-
staat zugelassen werden.

VAG-Novelle (Änderungsantrag)

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brachten
einen Änderungsantrag ein, mit dem im Rahmen des Gesetz-
gebungsverfahrens zum SEPA-Begleitgesetz Teile der ge-
planten Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorge-
zogen werden sollen, um deutsches Recht in Einklang mit
dem sog. Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) zu bringen sowie Regelungen zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer vorzu-
nehmen. Hierfür sind insbesondere folgende Maßnahmen
vorgesehen:

– Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) an
das sog. Unisex-Urteil des EuGH vom 1. März 2011.

– Das VAG wird um eine aufsichtsrechtliche Regelung für
die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreser-
Vor diesem Hintergrund sieht das SEPA-Begleitgesetz fol-
gende Maßnahmen vor:

dem die derzeitige starre Zuordnung zu Alt- oder Neube-
stand teilweise aufgehoben wird (§§ 56a und 56b VAG).

Drucksache 17/11395 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hieraus ergibt sich eine Folgeänderung im Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG).

– Verlängerung der Übergangsregelung des Artikels 6 § 3
des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestim-
mungen zur Sanierung und Liquidation von Versiche-
rungsunternehmen und Kreditinstituten bis zum 31. De-
zember 2014.

– Aufhebung des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes sowie Übergangsregelung.

– Änderungen beim Inkrafttreten.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat ein schriftliches Stellungnahme-
verfahren zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

2. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V. (BVR)

3. Bundesverband deutscher Banken e. V.

4. Deutsche Bundesbank

5. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

6. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

7. Die Deutsche Kreditwirtschaft

8. Handelsverband Deutschland – HDE e. V.

9. institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff)

10. Oelmann, Dr. Annabel, Verbraucherzentrale Nord-
rhein-Westfalen e. V.

11. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Das Ergebnis der schriftlichen Stellungnahmen ist in die
Ausschussberatungen eingegangen. Die eingereichten
schriftlichen Stellungnahmen sind der Öffentlichkeit zu-
gänglich.

Zu den ursprünglich vier Änderungsanträgen, mit denen Ele-
mente der VAG-Novelle vorgezogen werden sollten, hat der
Finanzausschuss in seiner 106. Sitzung am 17. Oktober 2012
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegen-
heit zur Stellungnahme:

1. ARAG SE, Dr. Paul-Otto Faßbender

2. Armbrüster, Prof. Dr. Christian, FU Berlin

3. Bund der Versicherten e. V., Jens Trittmacher

4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

5. Deutsche Aktuarvereinigung e. V., Dr. Johannes Lörper

6. Dreher, Prof. Dr. Meinrad, L.L.M., Johannes Gutenberg
Universität Mainz

7. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. GDV

8. Sternberger-Frey, Barbara, Redaktionsbüro

11. Verbraucherzentrale Hamburg

12. Weinmann, Prof. Dr. Hermann, Hochschule Ludwigs-
hafen am Rhein.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
100. Sitzung am 7. November 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 80. Sitzung
am 7. November 2012 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme
mit Änderungen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am 7. No-
vember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Ände-
rungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
99. Sitzung am 26. September 2012 erstmalig beraten und
ein öffentliches Fachgespräch zu den ursprünglichen Ände-
rungsanträgen der Koalitionsfraktionen (VAG) am 17. Okto-
ber 2012 beschlossen. In seiner 111. Sitzung am 7. Novem-
ber 2012 hat der Finanzausschuss die Beratung abgeschlos-
sen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen.

Beratungsergebnisse

SEPA-Begleitgesetz

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP unter-
strichen, dass SEPA einen einheitlichen Euro-Zahlungsver-
kehrsraum schaffe; die Umsetzung sei eines der wichtigsten
Gesetze der letzten Jahre zur Harmonisierung des europä-
ischen Binnenmarkts für Zahlungsdienstleistungen.

Die am 31. März 2012 in Kraft getretene SEPA-Verordnung
liefere einen essentiellen Beitrag zur weiteren Integration in
der Europäischen Union. Zahlungssysteme sollten damit an
die Wirklichkeit grenzübergreifender Zahlungsströme ange-
passt werden. Die ab dem 1. Februar 2014 zu erfüllenden
einheitlichen Regelungen auf europäischer Ebene seien ge-
rade im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung bargeldlo-
ser Zahlungen, wie Überweisungen und Lastschriften, sinn-
9. Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV)

10. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
voll. SEPA werde zu einer Vereinfachung und Vergünstigung
für die Verbraucher und die Industrie führen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11395

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
hervor, dass es der Bundesregierung bei den Verhandlungen
auf europäischer Ebene gelungen sei, sich mit nahezu allen
Forderungen der christlich-liberalen Koalition durchzuset-
zen. Die Trilog-Verhandlungen hätten dabei ebenfalls ge-
zeigt, dass sich kein anderes Mitgliedsland so vehement für
die Verbraucher- und Endnutzerinteressen eingesetzt habe
wie Deutschland.

Aufgrund dessen hätten die automatische Mandatsmigration
nach Artikel 7 der Verordnung, das befristete Anbieten von
Konvertierungsdienstleistungen nach Artikel 16 Absatz 1
der Verordnung und die Weiternutzung des Elektronischen
Lastschriftverfahrens für eine Übergangszeit nach Artikel 16
Absatz 4 der Verordnung in den Rechtsakt aufgenommen
werden können. Die Koalitionsfraktionen betonten, dass von
diesen Möglichkeiten auch im jetzigen Begleitgesetz Ge-
brauch gemacht werde. So könnten das im Handel übliche
Elektronische Lastschriftverfahren sowie die den Verbrau-
chern geläufigen Kontonummer und Bankleitzahl bis zum
1. Februar 2016 weiter verwendet werden.

Hinsichtlich der Frage der telefonisch erteilten Lastschrift
und der Internetlastschrift stellten die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP klar: Nach der SEPA-Verordnung
und auch nach dem Inkrafttreten des SEPA-Begleitgesetzes
könnten weiterhin wirksame Lastschriftmandate im Internet
erteilt werden. Für die Nutzung der Übergangsregelung ge-
mäß Artikel 16 Absatz 4 der SEPA-Verordnung (Nischen-
produkte) würden nach Auffassung der Koalitionsfraktionen
die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Die deutsche Kre-
ditwirtschaft werde zudem erneut aufgefordert, moderne,
vergleichbare Zahlverfahren zu entwickeln und zur Verfü-
gung zu stellen, die nach Ablauf der Übergangsfrist anstelle
des elektronischen Lastschriftverfahrens zum Einsatz kom-
men könnten. Ferner stehe die deutsche Kreditwirtschaft
vorrangig in der Pflicht, Bürgerinnen und Bürger sowie Un-
ternehmen frühzeitig über die anstehenden Änderungen zu
informieren und sie bei der Umstellung auf SEPA aktiv zu
unterstützen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP führten im
Folgenden einige Aspekte der geplanten SEPA-Gesetzge-
bung näher aus, um u. a. die in den schriftlichen Stellungnah-
men aufgeworfenen Fragen aufzugreifen.

1. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen
darauf hin, dass eine bundesgesetzliche Regelung nach Arti-
kel 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Num-
mer 7 und Nummer 11 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interes-
se erforderlich sei. Bargeldloser Zahlungsverkehr betreffe
Lebens- und Rechtsverhältnisse, die oftmals über die Gren-
zen eines Landes hinausweisen würden. Zudem würden un-
terschiedliche landesrechtliche Regelungen den wirtschaft-
lichen Verkehr im Bundesgebiet verhindern, da bargeldloser
Zahlungsverkehr regelmäßig zur Abwicklung länderüber-
greifender Transaktionen in Anspruch genommen werde.
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wie ihn die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 fordere, könne daher nur
durch eine bundesgesetzliche Regelung sichergestellt wer-
den.

2. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sahen

Auch nach der der SEPA-Verordnung und nach dem Inkraft-
treten des SEPA-Begleitgesetzes könnten weiterhin wirksa-
me Lastschriftmandate im Internet erteilt werden. Zwar sei
es nach der SEPA-Verordnung für ein gültiges Mandat erfor-
derlich, dass neben der Ermächtigung des Zahlers gegenüber
dem Zahlungsempfänger zur Einziehung des vereinbarten
Geldbetrags auch eine Zustimmung des Zahlers gegenüber
seinem Zahlungsdienstleister (Autorisierung) vorliege (so
genannte Doppelweisung). Bestimmte Anforderungen an die
Form dieser Doppelweisung, wie z. B. die Unterzeichnung
eines Lastschriftbelegs aus Papier, würden weder durch die
SEPA-Verordnung noch durch die deutsche Gesetzeslage
(einschließlich SEPA-Begleitgesetz) vorgegeben.

Die Gültigkeit bzw. die Verwendbarkeit der im Internet er-
teilten Lastschriftmandate richte sich – wie bisher allein
nach den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zahler (On-
lineshop-Käufer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kredit-
institut) bzw. der Zahlungsempfänger (Onlineshop-Verkäu-
fer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) in den
Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. den Inkassobedin-
gungen getroffen habe. Dabei seien vertraglich vereinbarte
Formvorgaben sowohl im Verhältnis des Zahlers zu seinem
Zahlungsdienstleister als auch im Verhältnis des Zahlungs-
empfängers zu seinem Zahlungsdienstleister möglich.

Hätten die jeweiligen Zahlungsdienstleister mit ihren Kun-
den (Zahler und Zahlungsempfänger) Schriftlichkeit verein-
bart, gelte Folgendes: Nur wenn zwischen dem Zahler und
dessen Zahlungsdienstleister für die Erteilung der in der
Lastschriftabrede enthaltenen Zustimmung Schriftform ver-
einbart worden sei, betreffe dies die Wirksamkeit der Zu-
stimmung (Autorisierung). Formvorgaben im Verhältnis des
Zahlungsempfängers zu seinem Zahlungsdienstleister spiel-
ten dagegen nur eine Rolle für die Verwendbarkeit des Man-
dats in diesem Verhältnis.

Die Anforderungen, die an die vereinbarte Schriftform zu
stellen sind, bestimmten sich nach § 127 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Nach § 127 Absatz 1 BGB würden im
Zweifel die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des
§ 126b für die gesetzliche Schriftform gelten. Dies werde al-
lerdings durch § 127 Absatz 2 BGB dahingehend modifi-
ziert, dass im Zweifel zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft
bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative
Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genü-
gen würden. Telekommunikative Übermittlung erfordere
mindestens die Einhaltung der Textform des § 126b BGB.
Sei das Lastschriftmandat also beispielsweise mittels E-Mail
erteilt, genüge dies im Zweifel den Anforderungen.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Banken, im Internet er-
teilte Einzugsermächtigungen weiterhin einzulösen könnte
als Eingriff in die Vertragsfreiheit zu werten sein, der einer
besonderen Rechtfertigung bedürfte, zumal bei einer solchen
Regelung ggf. auch die Verbraucherinteressen zu berück-
sichtigen wären (z. B. Missbrauchsgefahr bei ungeschützter
Verwendung von Bankdaten im Internet). Eine entsprechen-
de gesetzliche Regelung existiere daher auch nicht in an-
deren Mitgliedstaaten wie den Niederlanden oder in
Österreich. In beiden Ländern werde das Internetlastschrift-
verfahren ohne Schriftform auf Grundlage der Vertragsbe-
keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für die Regelung
von Internetlastschriften.

ziehungen der Banken mit ihren Kunden weiterhin gewähr-
leistet. Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen sollten die

Drucksache 17/11395 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Banken in Deutschland einen ähnlichen Weg einschlagen.
Rechtlich Bedenken bestünden insoweit nicht.

Auch für eine Übergangsbestimmung gemäß Artikel 16 Ab-
satz 4 der SEPA-Verordnung (Nischenprodukte) bestehe
nach Auffassung der Koalitionsfraktionen kein Bedarf. Un-
abhängig davon, dass es bereits fraglich sei, ob die Internet-
lastschrift als Nischenprodukt klassifiziert werden könne,
liefe eine entsprechende Übergangsbestimmung ins Leere.
Da die Gültigkeit bzw. die Verwendbarkeit der im Internet
erteilten Lastschriftmandate sich allein nach den vertrag-
lichen Vereinbarungen richte, die der Zahler mit seinem Zah-
lungsdienstleister bzw. der Zahlungsempfänger mit seinem
Zahlungsdienstleister getroffen habe, käme einer gesetzli-
chen Übergangsbestimmung lediglich eine deklaratorische
Wirkung zu. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
Zahlungsdienstleistern und ihren Kunden blieben von der
Übergangsbestimmung unberührt.

3. Die Koalitionsfraktionen betonten, dass die Mandate im
Abbuchungsauftragsverfahren anders als die Mandate im
Einzugsermächtigungsverfahren bereits heute den gesetzli-
chen Vorgaben an ein wirksames SEPA-Mandat genügen
würden. Sie blieben daher weiterhin gültig. Die Entschei-
dung der Frage, ob diese Mandate in den bzw. in welchen ak-
tuell vertraglich vereinbarten Systemen verwandt werden
könnten, obliege jedoch allein den Vertragsparteien, also
dem Kreditinstitut und seinen Kunden.

Die Mandatsumstellung erfolge in Deutschland auf vertrag-
licher Grundlage zwischen den Zahlungsdienstleistern und
ihren Kunden. Maßgeblich seien dabei die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen (AGB) der beteiligten Zahlungsdienst-
leister. Der Deutsche Bundestag habe sich im letzten Jahr
bewusst für eine Mandatsumstellung im Wege der AGB-Än-
derung ausgesprochen (Entschließung des Deutschen Bundes-
tages vom 11. Mai 2011, Drucksache 17/5768) und die Bun-
desregierung habe die AGB-Lösung mit Blick auf das
Einzugsermächtigungsverfahren als rechtssicher beurteilt
und eine gesetzliche Regelung für nicht erforderlich gehal-
ten (siehe Bericht der Bundesregierung an den Deutschen
Bundestag vom 30. November 2011, Drucksache 17/8072).

Das Abbuchungsauftragsverfahren werde zwischen dem
Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen vertrag-
lich vereinbart. Der Zahler erteile seinem Zahlungsdienst-
leister die Weisung, von dem Zahlungsempfänger einge-
reichte Lastschriften am Fälligkeitstag zu Lasten seines
Girokontos einzulösen. Damit liege eine Autorisierung der
auf dieser Grundlage vorgenommenen Zahlungsvorgänge
gemäß Artikel 54 ff. der Zahlungsdiensterichtlinie bzw. ge-
mäß § 675j BGB vor. Ferner liege ein so genanntes Doppel-
mandat gemäß Artikel 2 Nummer 21 der SEPA-Verordnung
vor. Danach sei Mandat die Erteilung der Zustimmung und
Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfän-
ger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger)
gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der
Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des ange-
gebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zah-
lungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge
leisten darf.

Da die Altmandate im Abbuchungsauftragsverfahren den
Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie und der SEPA-Ver-

Vorgaben) nach Einschätzung der Koalitionsfraktionen kei-
ne Gründe entgegen.

Ob die weitere Gültigkeit der Altmandate auch auf Artikel 7
der SEPA-Verordnung gestützt werden könne, sei Ausle-
gungsfrage: Nach Sinn und Zweck sowie Entstehungsge-
schichte des Artikels 7 der SEPA-Verordnung könne Artikel 7
einschränkend dahin ausgelegt werden, dass er nur solche
Mandate erfasse, die aufgrund der rechtlichen Vorgaben der
SEPA-Regelwerke an die Mandatierung an und für sich nicht
mehr verwandt werden könnten, insbesondere also alte Ein-
ziehungsermächtigungen. Nur für diese sei die Fiktion und
gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zah-
lungsdienstleister in Artikel 7 Absatz 1 der SEPA-Verord-
nung überhaupt sinnvoll. Andererseits könne der erste Satz-
teil des Artikels 7 Absatz 1 der SEPA-Verordnung Ein vor
dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsemp-
fängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im
Rahmen eines Altzahlverfahrens bleibt nach diesem Datum
gültig aber auch weit als allgemeiner Programmsatz ausge-
legt werden, der konstitutiv die Weitergeltung von Mandaten
(die eigentlich unwirksam würden) anordne und darüber hi-
naus deklaratorisch die Weitergeltung von Mandaten klar-
stelle, die ohnehin wirksam bleiben würden. Keinesfalls
könne jedoch aus Artikel 7 Absatz 1 der SEPA-Verordnung
im Umkehrschluss geschlossen werden, dass einerseits die
Weitergeltung von Mandaten angeordnet werde, die eigent-
lich unwirksam würden, andererseits aber davon nicht er-
fasste eigentlich wirksame Mandate nunmehr ungültig wür-
den. Eine solche Regelung sei nicht beabsichtigt gewesen,
wäre zweckwidrig und lasse sich auch nicht auf herkömmli-
che Auslegungsmethoden stützen.

Ob bzw. wie die im Lichte der gesetzlichen Vorgaben weiter-
hin wirksamen Mandate in den aktuellen vertraglichen Sys-
temen (SEPA B2B oder Core Direct Debit Rule-Book bzw.
AGB der Banken) verwandt werden könnten, obliege primär
den Vertragsparteien. Dabei sei nachvollziehbar, dass sich
die Kreditwirtschaft beim Abbuchungsauftragsverfahren
schwer tue, die weiterhin „gültigen“ Mandate künftig in
einem bestimmten Verfahren zu verwenden. Dies liege vor
allem daran, dass dem derzeitigen Abbuchungsauftragsver-
fahren kein SEPA-Produkt unmittelbar zugeordnet werden
könne.

Die von Teilen der Endnutzer geforderte Schaffung einer ge-
setzlichen Verpflichtung der Banken, die im Rahmen des
Abbuchungsauftragsverfahrens erteilten Mandate in das
SEPA-Firmenlastschriftverfahren zu überführen, wäre als
Eingriff in die Vertragsfreiheit zu werten, der einer besonde-
ren Rechtfertigung bedürfte. In den Fällen, in denen am
Abbuchungsauftragsverfahren auch Verbraucher beteiligt
gewesen seien, wäre die Überführung in das SEPA-Firmen-
lastschriftverfahren mit dem damit verbundenen Ausschluss
des Erstattungsrechts außerdem nicht mit § 675x BGB ver-
einbar. Im Ergebnis würde eine solche Regelung wohl auf-
grund der nach den Bedingungen der Kreditwirtschaft wei-
terhin erforderlichen Mandatsbestätigung auch nicht zu
weniger Aufwand bei den beteiligten Unternehmen führen.

Auch eine gesetzliche Verlängerung der Umstellungsfrist
vom 1. Februar 2014 auf den 1. Februar 2016 komme anders
als für das Elektronische Lastschriftverfahren nach Artikel 16
ordnung entsprechen würden, stünden ihrer weiteren Gültig-
keit (im Sinne der Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Absatz 4 der SEPA-Verordnung nach Einschätzung der Be-
richterstatter für das Abbuchungsauftragsverfahren nicht in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11395

Betracht. Wie sich aus der Vorschrift ergebe, könne der
nationale Gesetzgeber nur dann von der Übergangsbestim-
mung Gebrauch machen, wenn er gegenüber der Europä-
ischen Kommission einen Markanteil der in Frage kommen-
den Verfahren von unter 10 Prozent zweifelsfrei nachweisen
könne. Bislang lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass
der Marktanteil des Abbuchungsauftragsverfahrens in
Deutschland unter 10 Prozent an der Gesamtzahl der Last-
schriften betrage. Die offiziellen Zahlungsstatistiken der
Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank
wiesen für das Jahr 2010 eine Gesamtzahl von 8 697 700 Last-
schriften aus. Die Anzahl der der Abbuchungsauftragsver-
fahren werde in beiden Statistiken nicht gesondert ausgewie-
sen. Anderweitige offizielle Statistiken zu Lastschriften und
Abbuchungsauftragsverfahren seien nicht bekannt. Mangels
offizieller Statistiken zur Anzahl der Abbuchungsauftrags-
verfahren in Deutschland könne der Gesetzgeber die Verant-
wortung für eine verordnungskonforme Anwendung der
Übergangsbestimmung des Artikels 16 Absatz 3 im Bereich
der Abbuchungsauftragsverfahren nicht übernehmen.

4. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich dafür aus, dass im
Gesetzentwurf von der Regelungsoption, die IBAN-only-
Lösungen für Inlandszahlungen um zwei Jahre zu verschie-
ben (Artikel 16 Absatz 6), kein Gebrauch gemacht werde.
Sie wiesen darauf hin, dass es der Öffentlichkeit (insbeson-
dere den Verbraucherinnen und Verbrauchern) schwer zu
vermitteln sei, dass der Bankkunde von 2014 bis 2016 zu-
sätzlich zur IBAN die BIC bei Inlandszahlungen mitteilen
müsse, er aber ab 2016 auf die Angabe der BIC verzichten
könne. Hinzu komme, dass nach Aussage der Deutschen
Bundesbank der Verzicht auf die BIC bei inländischen Zah-
lungen ab 1. Februar 2014 kein technisches Hindernis dar-
stelle also problemlos möglich sei.

Dabei sehen die Koalitionsfraktionen vorrangig die Kredit-
wirtschaft in der Pflicht, Bürgerinnen und Bürger sowie Un-
ternehmen frühzeitig über die anstehenden Änderungen zu
informieren und sie bei der Umstellung auf SEPA aktiv zu
unterstützen.

5. Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen bedürfe es keiner
Klarstellung, wonach Überweisungen in Euro in den SEPA-
Raum als SEPA-Überweisung durchzuführen seien. Ab dem
1. Februar 2014 würden die nationalen Überweisungsverfah-
ren bis auf die Nischenprodukte – durchweg durch das
SEPA-Überweisungsverfahren ersetzt, so dass andere Über-
weisungsverfahren ohnehin nicht mehr durchgeführt werden
dürften.

6. Erwägungsgrund Nummer 32 der SEPA-Verordnung sehe
vor, dass das voraussetzungslose Erstattungsrecht bei Last-
schriften im Rahmen der Überarbeitung der Zahlungsdiens-
terichtlinie (Artikel 62 und 63) geprüft werden solle. Der
entsprechende Richtlinienvorschlag der Europäischen Kom-
mission, der für Frühjahr 2013 angekündigt sei, se abzuwar-
ten. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass die
Bundesregierung sich bereits jetzt auf europäischer Ebene
für eine entsprechende Vorschrift in der Zahlungsdienste-
richtlinie einsetze.

7. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass die Bun-
desregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf
hingewiesen habe, dass Zahlungsdienstleister berechtigt sei-

stellen. Eine entsprechende Ergänzung des Normtextes
lehnten die Koalitionsfraktionen jedoch mit Blick auf die
europäischen Vorgaben der SEPA-Verordnung ab. Der Ge-
setzestext müsse dem von Artikel 16 Absatz 1 der SEPA-
Verordnung entsprechen, um von vornherein eine verord-
nungskonforme Regelung sicherzustellen.

8. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass eine Ver-
pflichtung der Zahlungsdienstleister, kostenlos Konvertie-
rungsdienstleistungen für Verbraucher anbieten zu müssen,
Artikel 16 Absatz 1 der SEPA-Verordnung widerspräche.
Danach können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern, die
Verbraucher sind, bis 1. Februar 2016 gestatten, Konvertie-
rungsdienstleistungen anzubieten. Dass daraus keine Pflicht
der Zahlungsdienstleister zum Anbieten solcher Dienstleis-
tungen resultieren könne, darauf habe auch die Europäische
Kommission bereits gegenüber Deutschland hingewiesen.

Die Bundesregierung habe sich im Zusammenhang mit den
Trilogverhandlungen für Konvertierungsdienstleistungen
der Zahlungsdienstleister eingesetzt, die alle Retail- und Fir-
menkunden erfassen würden. Diese Forderung habe im Rat
und im Europäischen Parlament keine Mehrheit gefunden.
Konvertierungsdienstleistungen dürften nach dem eindeuti-
gen Wortlaut des Artikel 16 Absatz 1 nur für Verbraucher an-
geboten werden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sich
Zahlungsdienstnutzer wie Firmenkunden, die keine Verbrau-
cher seien, im Wege des Outsourcing technischer Dienstleis-
ter bedienen würden, die Lastschriften oder Überweisungen
im Vorfeld der Einreichung so aufbereiten würden, dass sie
mit dem IBAN (und BIC) dem Zahlungsdienstleister ange-
liefert werden könnten.

9. Die Koalitionsfraktionen betonten, dass die betroffenen
Wirtschaftskreise und die Deutsche Kreditwirtschaft die im
Entwurf des SEPA-Begleitgesetzes gewährte Übergangsfrist
von zwei Jahren nutzen sollten, um ein Nachfolgeprodukt
für das bewährte elektronische Lastschriftverfahren (ELV)
auf Basis der SEPA-Lastschrift entwickeln. Das ELV erfülle
in seiner jetzigen Form nicht die Voraussetzungen der SEPA-
Verordnung. Deshalb werde im Gesetzentwurf des SEPA-
Begleitgesetzes (§ 7c ZAG-E) von der Übergangsbestim-
mung des Artikel 16 Absatz 2 der SEPA-Verordnung Ge-
brauch gemacht. Danach könne das ELV bis zum 1. Februar
2016 weitergeführt werden. Nach Artikel 16 Absatz 4 bzw.
§ 7c ZAG-E seien von der Vorschrift alle Zahlungen erfasst,
die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte gene-
riert würden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem
Zahlungskonto führten. Soweit diese Voraussetzungen er-
füllt würden, seien auch solche elektronischen Lastschriften
von der Übergangsbestimmung erfasst, die durch anderwei-
tige Verfahren (z. B. Sign-Pads oder Fingerabdruck) initiiert
würden. Die gelte gleichermaßen für so genannte Hoff-
nungsläufe. Die Gültigkeit bzw. die Verwendbarkeit der er-
teilten Einzugsermächtigungen richte sich dabei – wie bisher
– nach den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zahler mit
seinem Zahlungsdienstleister bzw. der Zahlungsempfänger
mit seinem Zahlungsdienstleister (regelmäßig in den All-
gemeine Geschäftsbedingungen bzw. den Inkassobedingun-
gen) getroffen hätten. Die genannten elektronischen Last-
schriften, die durch anderweitige Verfahren initiiert würden,
seien für innovative Zahlungsverfahren einschließlich für
en, nationale Kontokennungen von Bestands-Daueraufträ-
gen auch ohne erneute Kundenweisung auf die IBAN umzu-

Zahlverfahren im Internet für alle Endnutzer notwendig.
Hier sei die Deutsche Kreditwirtschaft aufgefordert, moder-

Drucksache 17/11395 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ne Zahlverfahren zu entwickeln und zur Verfügung zu stel-
len, die nach Ablauf der Übergangsfrist zum Einsatz kom-
men könnten.

10. Die Koalitionsfraktionen stellten klar, dass – anders als
in der Begründung zum Entwurf des Begleitgesetzes ausge-
führt das Elektronische Lastschriftverfahren seit der AGB-
Umstellung der Kreditinstitute zum 9. Juli 2012 durch den
Zahler vorab autorisiert werde. Die Kreditinstitute in
Deutschland hätten durch Änderung ihrer Lastschriftbedin-
gungswerke das Einzugsermächtigungsverfahren in Umset-
zung des BGH-Urteils vom 20. Juli 2012 und des Beschlus-
ses des Deutschen Bundestages vom Mai 2011 Europäischen
Zahlungsverkehr bürgerfreundlich gestalten (Drucksache
17/5768) zu einem Vorautorisierungsverfahren weiterent-
wickelt.

11. Wie in der Gesetzesbegründung zu Nummer 5 bereits
ausgeführt, würden über die neuen Absätze 4a und 4b in § 56
KWG nur Verstöße gegen die Verordnung (EU) 924/2009
und Verordnung (EU) 260/2012 bußgeldrechtlich sanktio-
niert. Verstöße gegen die in den Industriestandards der Euro-
päischen Kreditwirtschaft (Rulebooks des European Pay-
ments Council) festgelegten und zum Teil vertraglich
zwischen einer Bank und dem Kunden umgesetzten Rege-
lungen seien hiervon nicht erfasst.

12. Die Koalitionsfraktionen waren der Auffassung, dass
sich die bisherige Struktur der Schlichtungsstellen bewährt
habe. Für eine Neuordnung in diesem Bereich im Rahmen
des SEPA-Begleitgesetzes bestehe kein Anlass.

Die Fraktion der SPD betonte, es sei ihr ein grundsätzliches
Anliegen, den SEPA-Prozess mitzutragen und die damit ein-
hergehenden Umstellungen so verbraucherfreundlich wie
möglich zu halten. Gleichzeitig dürfe nicht aus dem Blick
geraten, dass das Projekt SEPA ursprünglich durch den
Markt und die Marktteilnehmer getragen werden sollte. Es
könne aus Sicht der Fraktion der SPD nur eine Notlösung
sein, durch Verordnungen und gesetzliche Vorgaben die Eta-
blierung von Standards zu erzwingen, die eigentlich aus
eigenem Interesse der beteiligten Branchen getragen werden
sollte.

Wo dies nicht gelinge, nähre man letztlich die Skepsis gegen-
über einer europäischen Bürokratisierungswut, die ihren Ur-
sprung eigentlich in der freien Wirtschaft habe.

Gerade mit Blick auf SEPA sei diese Skepsis überdeutlich zu
spüren gewesen. Um den Übergang zum an sich sinnvollen
Standard möglichst unkompliziert zu gestalten, habe die
Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag die Entschlie-
ßung vom 12. Mai 2011 (Europäischen Zahlungsverkehr
bürgerfreundlich gestalten) mitgetragen. Man freue sich,
dass gerade mit Blick auf die Umstellung von wiederkeh-
renden Lastschriftmandaten auf den SEPA-Standard eine
entsprechende Lösung (über die AGBs) gefunden werden
konnte.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nutze die Bundes-
regierung mit Blick auf das bewährte elektronische Last-
schriftverfahren (ELV) die zeitlichen Spielräume, die in den
Verhandlungen mit Brüssel erzielt werden konnten. Auch die
befristete Option für Zahlungsdienstleister, kostenlose Kon-
vertierungsdienstleistungen für Kontokennungen zur Verfü-

cherlich wäre mehr wünschenswert gewesen. Das Erreichte
begrüße man trotzdem, und man könne diesem Teil des Ge-
setzentwurfs problemlos zustimmen. Bezüglich der beste-
henden Schwierigkeiten mit Blick auf Nachfolgeprodukte
für das ELV und die Nutzung des Internets für die Erteilung
von Lastschriften sehe man die Marktteilnehmer in der
Pflicht, zeitnah entsprechende Verfahren zu entwickeln und
dabei vor allem die Bedürfnisse der Verbraucherinnen und
Verbraucher im Blick zu behalten.

Die Fraktion der SPD betonte, sie begrüße die von den Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP vorgetragene
Aufforderung an die beteiligten Akteure der privaten Wirt-
schaft, an der Umsetzung der SEPA-Gesetzgebung aktiv
mitzuwirken und sich mit Problemlösungen einzubringen.
Ebenso begrüße sie den Verzicht auf eine gesetzliche Rege-
lung der Internetlastschrift.

Der vorliegende Gesetzentwurf sei jedoch zwischenzeitlich
auch um zusätzliche, sachfremde Punkte ergänzt worden, die
sich aus Änderungen im Zuge der 10. Novelle des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergeben hätten.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, im Vorfeld und im Rah-
men des SEPA-Begleitgesetzes hätten einige verbraucher-
schutzrelevante Regelungen durchgesetzt werden können,
z. B. das bedingungslose Rückgaberecht für Abbuchungen
vom eigenen Konto durch Lastschrift. Zudem könne die alte,
kurze Kontonummer bis 2016 weiter genutzt werden. Wich-
tig sei ferner, dass das bewährte Elektronische Lastschrift-
verfahren erhalten bleibe. Gut sei auch, dass im SEPA-Rat
Verbraucherschützer sowie die Genossenschaftsbanken und
Sparkassen vertreten sein sollten. Sinnvoll seien schließlich
die Negativlisten bei Lastschriften: Der Verbraucher solle
dem kontoführenden Institut anweisen können, wer auf kei-
nen Fall auf sein Konto zugreifen dürfe.

Doch es gebe auch Anlass zur Kritik:

Es sollte nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. eine
Pflicht bestehen, dass Institute mit Verbraucherkonten Kon-
vertierungsleistungen anbieten müssten. Eine Kann-Rege-
lung sei zu wenig. Konvertierungen seien dabei nahtlos in
die Erteilung von Zahlungsaufträgen einzubinden. Niemand
solle wegen Schwierigkeiten im ersten Umgang mit SEPA
säumig werden müssen, wenn er in der Übergangszeit noch
die alten, statt der neuen Kontodetails verwende.

Unsicher sei aber nach wie vor, ob die Konvertierungsdienst-
leistungen für die Kontokennungen von den Kreditinstituten
den Verbrauchern wirklich kostenfrei zur Verfügung gestellt
würden. Die Fraktion DIE LINKE. stimme mit der Verbrau-
cherzentrale Nordrhein-Westfalen überein, dass die BaFin
bis zum Ende des Konvertierungszeitraumes sicherstellen
müsse, dass eine Entgelterhöhung, die insbesondere ältere
Mitbürger träfe, nicht vorgenommen werde.

Ganz problematisch sei Folgendes: Mit der Umsetzung der
Zahlungsdienste-Richtlinie würden neue Gebühren von
Bankkunden verlangt, die von der nationalen Rechtspre-
chung bisher für unzulässig erklärt worden seien. Der Bun-
desgerichtshof habe hier die Anbieter in der Entscheidung
vom 22. Mai 2012 (Az.: XI ZR 290/11) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach den neuen Vorschriften zur SEPA-
Lastschrift jetzt noch als unzulässig erachtete Gebühren
gung zu stellen, damit Kunden ihre bisherige Kontokennung
für Inlandszahlungen nutzen könnten, sei zu begrüßen. Si-

wohl in Zukunft als zulässig angesehen würden. Dies sei
skandalös.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11395

Bei den Beschwerdestellen gebe es weder eine klare Linie
der Stellen untereinander noch eine detaillierte Statistik über
alle in Deutschland auflaufenden Beschwerden im Bereich
Zahlungsverkehr und deren Ergebnisse. Dies wäre nötig, um
größere Probleme frühzeitig erkennen zu können. Insgesamt
fehle daher ein Überblick über die eingereichten Beschwer-
den. Dies müsse nachgearbeitet werden.

Insgesamt bleibe abzuwarten, ob wirklich alle Maßnahmen
so problemlos umgesetzt werden könnten, vieles sei vom
Mitwirken der Kreditwirtschaft abhängig. Aufgrund durch-
aus positiver Entwicklungstendenzen im SEPA-Prozess wür-
de sich die Fraktion DIE LINKE. eigentlich beim Gesetzent-
wurf enthalten. Dadurch, dass die Fraktion DIE LINKE. den
Vorschlag der Koalitionsfraktionen zu den vorgezogenen
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sehr kri-
tisch sehe, werde man in der Gesamtschau den Gesetzent-
wurf wegen der Änderungen im VAG aber ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
Schaffung eines einheitlichen europäischen Zahlungsver-
kehrsraums. Man habe diesen Prozess auf europäischer Ebe-
ne aktiv mitgestaltet. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten
auf europäischer Ebene Verbesserungen im Bereich Verbrau-
cherschutz erreicht. Die Umsetzung durch den vorliegenden
Gesetzentwurf sei insgesamt angemessen.

Nach der Einschätzung vieler Sachverständiger zum Thema
Lastschriften im Internet drohe diese Möglichkeit schon ab
dem 1. Februar 2014 zu entfallen. Deswegen sehe die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anders als die Bundes-
regierung in diesem Bereich Handlungsbedarf. Insgesamt
werde man sich beim SEPA-Begleitgesetz enthalten.

VAG-Änderungen

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erläu-
terten zum Änderungsantrag, ursprünglich hätten diese Re-
gelungen im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verabschiedet
werden sollen, mit dem vor allen Dingen die europäische
Solvency-II-Richtlinie national umgesetzt werden solle. Nun
habe sich die Verabschiedung der Regelungen zu Solvency II
auf europäischer Ebene weiterhin verschoben, so dass mit ei-
ner Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht nicht
mehr in diesem Jahr zu rechnen sei. Man wolle daher einige
Regelungen aus dem Zehnten Gesetz zur Änderung des VAG
herauslösen und diese aufgrund ihrer Dringlichkeit bereits
jetzt im Rahmen des SEPA-Begleitgesetzes umsetzen.

Die vorgezogenen Regelungen würden zum einen die Um-
setzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zu Uni-
sex-Tarifen betreffen. Ab dem 21. Dezember 2012 dürften
die Versicherungsunternehmen bei Prämien und Leistungen
ausnahmslos nicht mehr zwischen Männern und Frauen dif-
ferenzieren.

Zum anderen wolle man dafür sorgen, dass im Bereich der
Lebensversicherung angesichts der anhaltenden Niedrigzins-
phase in zwei Bereichen noch Änderungen erfolgen würden:
Es solle sichergestellt werden, dass Bewertungsreserven auf
Kapitalanlagen, die das Versicherungsunternehmen zur Si-
cherstellung der Garantien an die Versicherungsnehmer er-
worben habe und weiter benötige, bei sinkenden Kapital-

ligung von vor und nach 1994 abgeschlossenen Lebensver-
sicherungsverträgen aufgehoben werden. Damit werde die
Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungsunternehmen
gestärkt.

Man erkenne die Probleme für die deutschen Lebensversi-
cherer, die eine Folge der aktuellen und voraussichtlich an-
dauernden Niedrigzinsphase seien. Hierbei seien die Aus-
wirkungen der Eurokrise zu spüren. Die Politik der
Europäischen Zentralbank sei in Folge der Fiskalpolitik der
verschuldeten Staaten im Euroraum von einer Geldmengen-
ausweitung und einem zu niedrigen Zinsniveau geprägt.
Dies nutze den verschuldeten Staaten, schädige aber alle
Marktteilnehmer, die auf eine rentierliche Verzinsung ihrer
Anlagen angewiesen seien. Der daraus geborenen Not der
Lebensversicherer begegne man, indem ihnen mehr Gestal-
tungsfreiheit bei der Verteilung der Bewertungsreserven ein-
geräumt werde. Dies komme letztendlich der Versicherten-
gemeinschaft zugute.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass sich die Verhand-
lungen um Solvency II, die auch die Versicherungsbranche
insgesamt krisenfester machen sollten, auf europäischer
Ebene weit nach hinten verschieben würden. Mittlerweile sei
vom Jahr 2014 die Rede.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes sei daher in großen Teilen auf Eis ge-
legt, jedoch seien aus dem Gesetzentwurf einige Aspekte he-
rausgelöst worden oder gingen auf die Stellungnahme des
Bundesrates zurück und seien nun wiederum mit dem SEPA-
Begleitgesetz verbunden worden. Die nunmehr aus dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung zum „Entwurf eines Zehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ herausgelösten Elemente sollten noch dieses Jahr in
Kraft treten.

Dabei handele es sich im Wesentlichen um die Umsetzung
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen auch beim Zugang zu
und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
dem sog. Unisex-Urteil. Zudem sollten Maßnahmen ergrif-
fen werden, die die Leistungsfähigkeit der deutschen Le-
bensversicherer in einer Niedrigzinsphase betreffen würden.

Der Finanzausschuss habe hierzu am 17. Oktober 2012 ein
Fachgespräch geführt, in dem man viele Punkte kritisch hin-
terfragt habe. Insgesamt gebe es für die Fraktion der SPD
Licht und Schatten im Gesetzentwurf.

Die Änderungen im Hinblick auf die Unisex-Rechtspre-
chung des EuGH seien für die Fraktion der SPD in Ordnung
und sachgerecht. Die Rahmenbedingungen für eine Umset-
zung des Urteils müssten gesetzlich gestaltet werden.

Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Risikotragfähigkeit der
Lebensversicherungsunternehmen blieben für die Fraktion
der SPD auch nach der Anhörung noch Fragen offen. Es sei
auch aus ihrer Sicht wichtig, Lösungen zu finden, damit die
Versicherungsunternehmen in der aktuellen Niedrigzinsphase
die dadurch entstehenden Belastungen bewältigen könnten.

Es sei aber trotz der überreichten weiteren Erläuterungen des
Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2012
marktzinsen im Unternehmen verbleiben könnten. Des
Weiteren solle die bisherige Trennung der Überschussbetei-

nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewer-
tungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteili-

Drucksache 17/11395 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gung die einzigen Mittel seien, um die aktuellen Probleme
der Versicherer zu lösen.

Aus Sicht der Fraktion der SPD würden in recht einseitiger
Weise die Probleme, die im Grunde jedes vorausschauende
Versicherungsunternehmen bei Langfristverträgen beachten
müsse, weil man stets mit Konjunkturzyklen mit unter-
schiedlichen Zinsniveaus konfrontiert sei, einseitig auf die
Versicherten abgewälzt und eine Kompensation dafür werde
offenbar weder geprüft noch angedacht.

Sicherlich sei es eine Tatsache, dass die Versicherungsunter-
nehmen im derzeitigen Kapitalmarktumfeld Probleme hät-
ten, die notwendigen Erträge zur Erfüllung ihrer langfristi-
gen Garantien zu erwirtschaften. Das treffe aber auch die
Versicherungsnehmer besonders massiv, denn deren Über-
schussbeteiligung gehe spürbar zurück und werde auch in
den kommenden Jahren voraussichtlich noch weiter absin-
ken. Wenn sie nun auch noch auf die Beteiligung an den Be-
wertungsreserven verzichten sollten, ginge die aktuelle Ka-
pitalmarktsituation einseitig zu ihren Lasten. Insbesondere
auch zu Lasten langfristiger Vorsorgesparer, deren Verträge
jetzt fällig würden.

Man hätte aus Sicht der Fraktion der SPD bedenken können,
dass es neben den kapitalmarktabhängigen Gewinnen ja
auch kapitalmarktunabhängige Gewinnquellen wie z. B.
Kostengewinne und Risikogewinne gebe. Daran könnten die
Versicherungsnehmer zum Ausgleich für den Verzicht auf
einen Teil der Bewertungsreserven z. B. stärker als bislang
beteiligt werden. Wenn sich die Versicherungsnehmer vor
dem Hintergrund der Kapitalmarktkrise nunmehr mit einer
geringeren Beteiligung an den mit ihren Beiträgen geschaf-
fenen Vermögenswerten zugunsten der langfristigen Finan-
zierbarkeit der Verträge begnügen müssten, sollten aus Sicht
der Fraktion der SPD die Unternehmen ihrerseits einen Bei-
trag leisten.

Dies und anderes wurden in dem Änderungsantrag der Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP zum VAG nicht
beachtet, so dass die Fraktion der SPD diesem Teil nicht zu-
stimmen könne und man sich insgesamt enthalten werde.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte die vorgeschlagenen Än-
derungen im Versicherungsaufsichtsgesetz ab. Hierzu werde
man einen Entschließungsantrag für die dritte Lesung vorle-
gen.

Die Fraktion DIE LINKE. lehne es ab, dass Versicherungs-
nehmer künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der
Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren ha-
ben sollen. So schlage die Regierung sogar vor, dass für alle
Verträge im Bestand eines Unternehmens, bei denen der
Rechnungszins oberhalb der Umlaufrendite zum Zeitpunkt
der Berechnung der Bewertungsreserven liege, die Beteili-
gung ausgeschlossen werden solle. Dies verletze vertragli-
che Ansprüche der Versicherten und sei für die Fraktion DIE
LINKE. aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht nicht hin-
nehmbar.

Letztlich laufe die anvisierte Regelung darauf hinaus, die
Überschussansprüche insbesondere ausscheidender Altkun-
den zu reduzieren und möglichst viel von den Bewertungsre-
serven aus den festverzinslichen Wertpapieren einzuhalten,
um weniger Nachreservierungen vornehmen zu müssen. Da-

dings zu Lasten der bereits Versicherten und derer, die ihre
Verträge vorzeitig kündigten. Professor Dieter Rückle habe
es in der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 05/2012) treffend
umschrieben: Versicherer könnten hierdurch „die Ansprüche
aus bestehenden Verträgen reduzieren, um dafür künftigen
Kunden mehr versprechen zu können“.

Ebenfalls sei zugunsten der Versicherer geplant, im „Not-
fall“ noch nicht gut geschriebene Überschussanteile ein-
schließlich der vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-
tungsreserven für die Erhaltung der Solvabilität der
Unternehmen einsetzen zu können. Für eine solche Notfall-
regelung bestehe allerdings keine zwingende Notwendig-
keit. Denn für den Fall, dass ein einzelnes Unternehmen
wegen schwieriger Marktlage in die Schieflage gerate, gebe
es bereits Sicherungsmaßnahmen. Die Beteiligung an den
Bewertungsreserven beispielsweise könne schon jetzt ganz
unterbleiben, insofern die Bewertungsreserven benötigt
würden, um das erforderliche Eigenkapital aufzuweisen. Vo-
raussetzung sei, es liege ein konkreter Missstand im betref-
fenden Unternehmen vor. Dies sei allerdings keine präven-
tive Maßnahme für alle Unternehmen, wie sie mit der
geplanten Änderung des § 56a VAG nun geschaffen werden
solle. Wenn überhaupt, dann müssten neben der BaFin unbe-
dingt u. a. Verbraucherschutzverbände mit einbezogen wer-
den, um einen – vorher klar zu definierenden – „Notstand“
feststellen zu können.

Schließlich sollte nicht nur geregelt werden, ab welchem
Höchstbetrag eine Ausschüttung der in der freien RfB ge-
parkten Mittel auf die Verträge erfolge, sondern auch, wie
die Beteiligung noch nicht gutgeschriebener Überschüsse im
Fall einer vorzeitigen Vertragskündigung zu erfolgen habe.
Seit Jahren bestehe das Problem, dass Versicherer Mittel der
freien RfB zurückhalten würden, weil sie als unbelastete
Eigenmittel angerechnet werden könnten.

Wenn die Versicherungsnehmer zur Stärkung der Risikotrag-
fähigkeit der Versicherer auf einen Teil der Bewertungs-
reserven verzichten sollten, dann sollten die Versicherungs-
nehmer zum Ausgleich wenigstens an den kapitalmarkt-
unabhängigen Gewinnen, insbesondere den Risiko- und
Kostengewinnen beteiligt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. fordere daher, die Beteiligung der
Versicherungsnehmer am gesamten Rohüberschuss auf ins-
gesamt 90 Prozent anzuheben. Die Mindestzuführungsver-
ordnung müsse ebenfalls dahingehend geändert werden, eine
verbindliche Beteiligung an den freien Rückstellungen für
Beitragsrückerstattung und dem Schlussüberschussanteils-
fonds von mindestens 50 Prozent zu schaffen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie sei
von den vorgezogenen Elementen der VAG-Novelle, die an
das SEPA-Begleitgesetz angehängt worden seien, nicht
überzeugt. Es sei niemals auszuschließen, dass einzelne Un-
ternehmen der Versicherungsindustrie künftig in Schwierig-
keiten geraten könnten. Es gebe nach den der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Bundesministerium der
Finanzen vorgelegten Informationen einerseits bei einer Rei-
he von Unternehmen sehr gute Eigenkapitalrenditen sowie
sehr gute Ratings. Andererseits sei ein anderer Teil der Bran-
che schwach aufgestellt.
mit schaffe die Bundesregierung der Branche die Möglich-
keit, das lahmende Neugeschäft stärker anzukurbeln, aller-

Man müsse überlegen, ob man, wenn eine Gruppe von Ver-
sicherungsunternehmen ein Problem habe, einen Branchen-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11395

ansatz wähle und ob dieser dann wirklich besser geeignet sei
als ein spezifische Lösung. Man müsse auch fragen in wel-
chem Zusammenhang damit stehe, dass die Versicherungen
beim SoFFin nicht mehr anspruchsberechtigt sein sollten. Es
sei auch nicht offensichtlich, weswegen die vorhandenen Si-
cherungsmaßnahmen in Deutschland, wie z. B. Protektor,
nicht ausreichen würden. Für eine Zustimmung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien diese Fragen noch nicht
ausreichend geklärt.

Wenn tatsächlich ein Problem der Versicherungsbranche ins-
gesamt vorliege, sollte die Stärkung der Unternehmen so er-
folgen, dass es auch wirklich zu einer Stabilisierung komme.
Man wisse aus dem Bankenbereich, dass dazu auch in Bezug
auf Ausschüttungen bzw. Boni zusätzliche Regelungen ein-
gebaut werden müssten. Die Unternehmen der Versiche-
rungsbranche würden derzeit immer noch Gewinne aus-
schütten. Man müsse überlegen sicherzustellen, dass die
Gewinne eher einbehalten und die Kapitalbasis gestärkt wür-
den. Deshalb sei es momentan nicht nachvollziehbar, dass
der jetzt gewählte Ansatz der sinnvollste sein solle.

Die Stellungnahmen des Sachverständigen Professor Wein-
mann und anderer Sachverständiger hätten verdeutlicht, dass
es für die Kunden ein Problem gebe nachzuvollziehen, wel-
che Ansprüche auf Versicherungsleistungen sie überhaupt
hätten. Wenn man überzeugt sei, dass eine Stabilisierung der
Versicherungen insgesamt erfolgen müsse und eine entspre-
chende Gesetzgebung benötigt würde, dann müsste diese auf
jeden Fall mit einer Veränderung bei der Regulierung der ge-
samten Branche verbunden sein, so wie das auch im Banken-
sektor geschehen sei. Dort sei die notwendige Stabilisierung
mit einem Neuanfang einhergegangen.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Ge-
setzentwurf sind aus den Maßgaben in der Beschlussemp-
fehlung erkenntlich. Die Begründungen der Änderungen fin-
den sich in diesem Bericht unter Abschnitt B – Besonderer
Teil. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen zwei Än-
derungsanträge ein.

Voten zu den mehrheitlich angenommenen Änderungsanträ-
gen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Anpassung der
Zulassungsvoraussetzungen an die Richtlinie 2007/67/EG
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt):

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Vorziehen von
Elementen der VAG-Novelle aufgrund des Unisex-Urteils
des EuGH und zur Stärkung der deutschen Lebensversiche-
rung):

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes)

Mit der ursprünglichen Änderung würde der Nachweis der
Einhaltung der SEPA-Verordnung – neben der EU Verord-
nung 924/2009 – Antragsvoraussetzung für die Zulassung
nach § 8 ZAG. Dies würde der vollharmonisierten Zahlungs-
diensterichtlinie (2007/64/EG) widersprechen, da diese eine
solche Zulassungsvoraussetzung nicht vorsieht.

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen waren entweder
in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ (Bundestagsdrucksache 17/9342) enthalten oder
sie gehen auf die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem
Gesetzentwurf (Drucksache 90/12 – Beschluss) zurück.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/
138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Sol-
vabilität II). Die EU-Richtlinie Solvabilität II soll durch die
sog. OMNIBUS-II-Richtlinie geändert werden. Die ange-
passte Richtlinie soll nach gegenwärtigen Planungen bis
zum 30. Juni 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.
Für die Umsetzung von Solvabilität II steht daher noch Zeit
zur Verfügung.

Dieses gilt nicht für die hier aus dem Gesetzentwurf heraus-
gelösten Elemente. Diese sollen noch im Jahr 2012 in Kraft
treten. Es handelt sich im Wesentlichen um die Umsetzung
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März
2011 in der Rechtssache C-236/09 zur Ungültigkeit des Ar-
tikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang
zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
(sog. Unisex-Urteil), das ab dem 21. Dezember 2012 gilt,
und um Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der
deutschen Lebensversicherer.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der
§§ 56a und 56b (vgl. Nummer 5 und 6 der Begründung).

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Uni-
sex-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Begrün-
dung zu Artikel 9). Mit Ungültigkeit der europarechtlichen
Regelung des Artikels 5 Absatz 2 der EU-Gleichbehand-
lungsrichtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember
2004 entfällt auch die im VAG geregelte Informations-
pflicht. Die in § 10a Absatz 2a vorgesehene Informations-
pflicht wird ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos.

Zu Nummer 3
Stimmenthaltung: SPD.
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Uni-
sex-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Begrün-

Drucksache 17/11395 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dung zu Artikel 9). Nach dieser Änderung sind mit Wirkung
vom 21. Dezember 2012 alle Tarife in der privaten Kranken-
versicherung geschlechtsunabhängig zu kalkulieren. Für die
vor dem 21. Dezember 2012 eingeführten Tarife bleibt es da-
gegen bei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten-
den Rechtslage. Die Änderung stellt entsprechend klar, dass
bei einem Vergleich von Tarifen des Altbestands und des
Neugeschäfts die Unterschiede, die sich ausschließlich aus
der Einführung von „Unisex-Tarifen“ ergeben, nicht zu be-
rücksichtigen sind.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Uni-
sex-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Begrün-
dung zu Artikel 9). Die in § 13d vorgesehene Anzeigepflicht
wird ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos.

Zu Nummer 5

Die Änderung war in Artikel 1 des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung enthalten (§ 130 VAG-E).

Die Vorschrift entspricht bis auf eine geringfügige redaktio-
nelle Änderung, um die Lesbarkeit zu verbessern, den bishe-
rigen § 56a Absatz 1 und 2. Der Inhalt des bisherigen Absat-
zes 3 wird künftig in § 56b geregelt.

§ 56a wird um eine aufsichtsrechtliche Regelung für die
Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven
erweitert. Die bisherige Regelung ausschließlich im Versi-
cherungsvertragsgesetz hat zu Schwierigkeiten in der prak-
tischen Anwendung geführt, deren Klärung aufgrund der
aktuellen Situation der Finanzmärkte (Niedrigzinsphase)
keinen Aufschub mehr duldet. Absatz 3 präzisiert § 153 des
Versicherungsvertragsgesetzes. Insbesondere der aufsichts-
rechtliche Vorbehalt zur Beteiligung der Versicherten an den
Bewertungsreserven in § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes wird weiter konkretisiert. Nach dieser
Vorschrift bleiben schon bisher aufsichtsrechtliche Regelun-
gen zur Kapitalausstattung unberührt.

Zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist
ein Betrag in Höhe des Sicherungsbedarfs aus den Versiche-
rungsverträgen mit Zinsgarantie von der Beteiligung der
Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auszu-
nehmen. Der Sicherungsbedarf darf jedoch nur von den ge-
gebenenfalls vorhandenen Bewertungsreserven auf die ins-
besondere für die Abdeckung der Zinsgarantie bestimmten
festverzinslichen Wertpapiere und Zinsabsicherungsge-
schäfte abgezogen werden. Die hälftige Beteiligung der Ver-
sicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auf Aktien
und Immobilien bleibt unberührt.

Absatz 4 bestimmt, wie der Sicherungsbedarf konkret zu
bestimmen ist. Er ergibt sich als Differenz von zwei mit un-
terschiedlichen Zinssätzen ermittelten Werten der Zinssatz-
verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen mit Zins-
garantie. Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs ist auf
die gleichen Kapitalmarktbedingungen abzustellen wie zur
Bewertung der Kapitalanlagen. Hierdurch wird eine ange-
messene parallele Bewertung von Aktiv- und Passivseite er-
möglicht. Dieser Berechnungsmodus stellt die ständige Be-
rücksichtigung der aktuellen Zinssituation sicher. Für beide

üblicherweise nur zum Bilanzstichtag ermittelt wird, sind
Bewertungen unterjähriger Bestände mit einem hohen Auf-
wand verbunden. Auch die in der Regel monatlichen Bewer-
tungen der Versicherungsbestände mit den jeweils verschie-
denen Zinssätzen sind aufwendig. Für die unterjährige
Berechnung des Sicherungsbedarfs können daher auch Nä-
herungsverfahren verwendet werden, wenn diese zu annä-
hernd gleichen Ergebnissen führen. Beispielsweise kann der
Sicherungsbedarf durch die Bewertung des Versicherungs-
bestandes am letzten Bilanzstichtag ermittelt werden. Bei
der Bewertung mit einem Zinssatz kann beispielsweise zwi-
schen den mit zwei anderen, in der Nähe liegenden Zinssät-
zen ermittelten Werten der Verpflichtungen linear inter-
poliert werden. Im Ergebnis ist der Sicherungsbedarf die
Differenz von zwei mit unterschiedlichen Zinssätzen berech-
neten Deckungsrückstellungen, wobei der Subtrahend die
handelsrechtliche Deckungsrückstellung (gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der Zinszusatzreserve) darstellt. Die
Formulierung „… unter Berücksichtigung des Bezugszin-
ses…“ wurde gewählt, um zu ermöglichen, dass bei der Be-
wertung der Verpflichtungen der Bezugszins nur für einen
Teil der Laufzeit der Versicherungsverträge und für die rest-
liche Laufzeit der Rechnungszins für die Bewertung der
Deckungsrückstellung angesetzt wird.

Sterbekassen kann die Aufsichtsbehörde einfachere Verfah-
ren genehmigen, wenn die Anwendung des im Gesetz gere-
gelten Verfahrens für sie unverhältnismäßig wäre (Absatz 4
Satz 3).

Das Bundesministerium der Finanzen wird in Absatz 5 er-
mächtigt, Einzelheiten der technischen Umsetzung dieser
Regelung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Nummer 6

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zu-
rück (vgl. Drucksache 90/12 Nummer 8).

§ 56b Absatz 1 entspricht inhaltlich unverändert dem bishe-
rigen § 56a. Absatz 2 sieht eine Neuregelung mit dem Ziel
vor, den Eigenmittelcharakter des ungebundenen Teils der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) in der Le-
bensversicherung zu stärken, indem die derzeitige starre Zu-
ordnung zu Alt- oder Neubestand teilweise aufgehoben wird.

Die Trennung in Alt- und Neubestand war 1994 durch das
Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG eingeführt
worden, um die europarechtlich erforderliche Abschaffung
der Genehmigungspflicht für die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen und die Rechnungsgrundlagen von Le-
bensversicherungsverträgen in deutsches Recht umzusetzen.
Daraus ergibt sich jedoch folgendes Problem: Nach dem Ge-
schäftsmodell der deutschen Lebensversicherung sollen
neue Verträge, auf die erst geringe Mittel eingezahlt sind, zu-
nächst wesentlich von den Überschüssen profitieren, die von
den bisherigen Einzahlungen der Versicherten im Bestand
herrühren und der RfB zugeführt worden sind. Im Gegenzug
sollen von den während der Laufzeit dieser Verträge entste-
henden Überschüsse auch spätere Versichertengenerationen
profitieren. Durch die Trennung zwischen Alt- und Neube-
stand wird diese Weitergabe behindert und auf einen Aus-
gleich innerhalb jeweils des Alt- oder Neubestands begrenzt.
Bewertungen ist außerdem stets der gleiche Versicherungs-
bestand zugrunde zu legen. Da der Versicherungsbestand

Das führt dazu, dass die RfB des Altbestands überproportio-
nal ansteigt, während die RfB des Neubestands geringer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11395

wächst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Neube-
stand noch in erheblichem Maße mit den Abschlusskosten
belastet ist und dass aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus
am Kapitalmarkt insgesamt nur noch niedrige Kapitalerträge
erzielt werden können. Da die Mittel aus der RfB des Altbe-
stands ausschließlich an die Versicherten mit bis 1994 abge-
schlossenen Verträgen ausgeschüttet werden dürfen, erhalten
diese höhere Überschussbeteiligungen, als es der „Leistung“
entspricht, die sie tatsächlich erbracht haben. Gleichzeitig re-
duziert sich durch den Abfluss der Mittel die Überschussbe-
teiligung der Versicherten, die ihre Verträge nach 1994 abge-
schlossen haben. Hinzu kommt, dass die ausgeschütteten
Mittel aus der RfB dem Versicherungsunternehmen nicht
mehr als Eigenmittel zur Verfügung stehen. Indem das Un-
ternehmen zusätzliches Kapital aufwenden muss, um seine
Solvabilitätsanforderungen zu erfüllen, kommt es zu einer
weiteren Reduzierung der Mittel, die für die Überschussbe-
teiligung der Verträge des Neubestands zur Verfügung ste-
hen.

Diese Problematik soll entschärft werden, indem zwischen
die Teil-RfB von Alt- und Neubestand ein kollektiver Teil
geschoben wird, der für die Risikotragfähigkeit des Gesamt-
bestands der betroffenen Verträge unabhängig von ihrem
Abschlusszeitpunkt zur Verfügung steht. Der kollektive Teil
wird aus den künftig anfallenden Überschüssen sowie aus
den Mitteln des Altbestandes gebildet, die bei einem „unge-
störten“ Vertragsablauf an die Verträge des Neubestands ab-
gegeben würden. Die Festlegung, welche Umbuchungen
zwischen den einzelnen Teilen der RfB möglich sind, soll in
einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf diese Weise
wird zugleich ein Verfahren zum Umgang mit Beträgen eta-
bliert, die möglicherweise nach Auslaufen des Altbestand in
dem ihm zugeordneten Teil der RfB verbleiben.

Im Zuge von Bestandsübertragungen und Umwandlungen ist
es in vielen Fällen erforderlich, dass zumindest übergangs-
weise die Überschussermittlung und die Fortschreibung der
RfB nach den Alt-Gesellschaften getrennt fortgeführt wer-
den. Insbesondere für diesen Fall sieht § 56b Absatz 2 aus-
drücklich die Möglichkeit vor, mehrere kollektive Teile in-
nerhalb der RfB einzurichten.

Die geschilderte Problematik wird man nicht bei Unterneh-
men antreffen, die die Trennung von Alt- und Neubestand ty-
pischer Weise nicht kennen. Daher werden Sterbekassen und
regulierte Pensionskassen aus dem Anwendungsbereich des
Absatzes 2 ausgenommen.

Der kollektiven RfB wird auch ein Teil des Überschusses
eines Geschäftsjahres unmittelbar zugeordnet werden. Aus
systematischen Gründen werden die Einzelheiten in die
Rechtsverordnung nach § 81c Absatz 3 (Mindestzufüh-
rungsverordnung) aufgenommen (siehe die Begründung zu
Nummer 7).

Zu Nummer 7

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einführung
des § 56b Absatz 2 (siehe die Begründung zu Nummer 6).
Die bestehenden geschäftsplanmäßigen Beschränkungen des
ungebundenen Teils der RfB von Verträgen im Altbestand
werden durch die „Teilkollektivierung“ der RfB künftig ins

zu schaffen, die die RfB auf der Ebene des gesamten Unter-
nehmens begrenzt.

Die Änderung gilt nicht für Sterbekassen. Die Verordnungs-
ermächtigung gilt nicht für regulierte Pensionskassen (vgl.
die Begründung zu Nummer 6).

Zu Nummer 8

Bei der Gelegenheit der Aufhebung der bisherigen Ausnah-
meregelungen für den Versicherungsbereich im Allgemei-
nen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. die Begründung zu Arti-
kel 8) soll diese Vorschrift im VAG ebenfalls aufgehoben
werden. Sie ist de facto durch den später erlassenen § 19 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bereits seit 2006
obsolet.

Zu den Nummern 9 und 10

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 6 bis 8.

Zu Nummer 11

Um den Aufwand zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs im
Sinne des § 56a Absatz 3 n. F. für die regulierten Pensions-
kassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 VVG von § 153
VVG abgewichen sind, in einem wirtschaftlich angemesse-
nen Rahmen zu halten, können ähnlich wie bei Sterbekassen
(vgl. Nummer 5) abweichende Vorgehensweisen von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Regulierte Pensions-
kassen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be-
reits nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 VVG von
§ 153 VVG abweichen. Dabei werden Verfahren genehmigt,
die angemessen berücksichtigen, dass Bewertungsreserven
in festverzinslichen Wertpapieren auch zur Sicherstellung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen herangezo-
gen werden müssen. Für diese Unternehmen sind daher die
Regelungen des § 56a Absatz 3 und 4 nicht erforderlich.

Daneben wird klargestellt, dass auf regulierte Pensionskas-
sen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maß-
gabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
abweichende Bestimmungen getroffen haben, § 56a Absatz 3
und 4 keine Anwendung finden kann.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Umset-
zung aufsichtsrechtlicher Bestimmun-
gen zur Sanierung und Liquidation
von Versicherungsunternehmen und
Kreditinstituten)

Die Regelung enthält eine Übergangsvorschrift für die Be-
rechnung des Umfangs des „sonstigen gebundenen Vermö-
gens“ eines Versicherungsunternehmens, die am 31. Dezem-
ber 2012 endet. Mit der Umsetzung der Solvabilität-II-
Richtlinie wird es diese Vermögenskategorie für Unterneh-
men, die unter die Richtlinie fallen, nicht mehr geben. Wenn
die Richtlinie wie ursprünglich vorgesehen zum 31. Oktober
2012 umgesetzt würde, wäre diese Vorschrift daher obsolet.
Da sich die Umsetzung der Richtlinie jedoch verzögert, wür-
de es ohne die Änderung dazu kommen, dass die Versicherer
ein neues Verfahren zur Berechnung des gebundenen Vermö-
Leere laufen. Um die Belange der Versicherten zu wahren,
ist es daher erforderlich, im Gesetz eine Nachfolgeregelung

gens einführen müssten, nur um es nach einem Jahr erneut zu
ändern. Dadurch würden lediglich Kosten verursacht, denen

§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG stellte bereits in seiner bisheri-
gen Fassung klar, dass die Beteiligung der Versicherungs-
nehmer an den Bewertungsreserven nicht dazu führen darf,
dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem
Versicherungsaufsichtsrecht ergebenden Verpflichtung, die
dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, nicht
nachkommen kann. Durch den Verweis auf das Versiche-
rungsaufsichtsrecht wurde dessen Vorrang klargestellt. Die
Präzisierung des § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG folgt der o. g.
Änderung im Versicherungsaufsichtsrecht, die vorgenom-
men wird, weil sich die bisherige aufsichtsrechtliche Vorga-
be als nicht hinreichend erwiesen hat, um solche Situationen
ausreichend zu regeln, in denen durch die hälftige Beteili-
gung der ausscheidenden Versicherungsnehmer an den ihnen
zugeordneten Bewertungsreserven kein ausreichender Inte-
ressenausgleich zwischen den ausscheidenden und den im
Versicherungskollektiv verbleibenden Versicherungsneh-
mern hergestellt wird. Dies ist in einem Niedrigzinsumfeld
der Fall.

Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auf die
das VVG verweist, schafft die Möglichkeit, in einem Nied-
rigzinsumfeld (und nur in diesem Umfeld) für den Interessen-
ausgleich zwischen abgehenden und im Versichertenkollektiv
verbleibenden Versicherungsnehmern einen angemessenen
Teil der Bewertungsreserven dem verbleibenden Kollektiv
zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge
zuzuordnen und die abgehenden Versicherungsnehmer am
verbleibenden Teil der Bewertungsreserven – wie auch bis-
her schon vorgesehen und in Übereinstimmung mit den Vor-
gaben des Verfassungsrechts dazu, dass die Vermögenswerte
angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämien-
zahlungen geschaffen worden sind – hälftig zu beteiligen.
Die Änderung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass je
nach Kapitalmarktsituationen und Zusammensetzung des
Versichertenkollektives unterschiedliche Beteiligungs-Pro-
zentsätze an den Bewertungsreserven benötigt werden, um

Die Änderungen waren in Artikel 2 Nummer 60 des Gesetz-
entwurfs der Bundesregierung enthalten.

Zu Nummer 1

Der Europäischen Gerichtshof hat in seinem Urteil vom
1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 entschieden, dass
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates
vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsat-
zes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienst-
leistungen mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig
wird. § 20 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes beruhte auf dieser Richtlinienbestimmung und
muss daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 2

Die Regelung stellt klar, dass die Änderung nur ab dem
21. Dezember 2012 begründete Versicherungsverhältnisse
betrifft.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. März
2011 in der Rechtssache C-236/09 entschieden, dass Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. De-
zember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit
Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig ist. Damit ist die
bisher in Deutschland zum Teil noch zulässige Differenzie-
rung von Versicherungsbeiträgen nach dem Geschlecht der
versicherten Person spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr zulässig. Um die Umsetzung der Änderungen des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu erleichtern, sollen alle Ände-
rungen, die dieses Gesetz betreffen, zu dem vom Gerichtshof
vorgegebenen Termin in Kraft treten.

Berlin, den 7. November 2012

Peter Aumer
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Drucksache 17/11395 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kein Nutzen für die Versicherten gegenüberstände. Daher
soll die vorgesehene Umsetzungsfrist verlängert werden.
Hiermit würden weitere ansonsten notwendige Folgeände-
rungen im VAG vermieden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungsver-
tragsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung der §§ 56a und 56b VAG.

einen fairen Interessensausgleich zwischen den verschiede-
nen Versicherungsnehmern zu schaffen. Diese unterschied-
lichen Beteiligungssätze können jedoch nicht explizit vorge-
geben werden, sondern werden über die Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Abhängigkeit von der je-
weils aktuellen Situation implizit vorgeschrieben.

Zu Artikel 9 (Änderung des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetzes)

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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