BT-Drucksache 17/11387

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10744, 17/10797 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11387
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10744, 17/10797 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes

A. Problem

Die Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz für
Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (sog. Spitzen-
ausgleich) sind von der Europäischen Kommission beihilferechtlich bis zum
31. Dezember 2012 genehmigt. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese
Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

B. Lösung

Entsprechend den Vorgaben des Energiekonzeptes der Bundesregierung soll
der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden, wenn die Be-
triebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Verände-
rungen des Gesetzentwurfs:

– Neuregelung der Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme.

– Fortschreibung der Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Ener-
gieintensität für die Jahre 2019 bis 2022.

– Anpassungen des Luftverkehrsteuergesetzes aufgrund von europarecht-
lichen Vorgaben sowie aufgrund von Entwicklungen wegen der Einbezie-
hung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der

Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/11387 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wirkt sich wie folgt aus:

Steuermehr- (+)/Mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht
betroffen.

Empfehlung des Finanzausschusses zur Änderung des Luftverkehrsteuer-
gesetzes (LuftVStG)

Zudem wirkt sich die vom Finanzausschuss vorgesehene Änderung des Luft-
verkehrsteuergesetzes (Artikel 3 – neu) wie folgt als Steuermindereinnahme
des Bundes aus:

Steuermehr- (+)/Mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
2 Die endgültigen finanziellen Auswirkungen stehen in Abhängigkeit des Passagieraufkommens im

Luftverkehr in den o. g. Jahren und können damit nicht hinreichend präzise prognostiziert werden.

Empfehlung des Finanzausschusses zur Neuregelung der Steuerentlastung
für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Zudem wirkt sich die vom Finanzausschuss vorgesehene Neuregelung der
Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme wie folgt
als Steuermehreinnahme des Bundes aus:

Steuermehr- (+)/Mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von den Änderungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Gebietskörper-
schaft

Volle
Jahreswirkung1

Kassenjahr

2013 2014 2015 2016 2017

Bund –2 300 –2 300 –2 300 –2 300 –2 300 –2 300

lfd. Nr. Maßnahme Volle
Jahreswirkung1, 2

Kassenjahr

2012 2013 2014 2015

Artikel 3
Nummer 4
Buchstabe a

§ 11
Absatz 1

LuftVStG2
–40 0 –40 –40 –40

Artikel 3
Nummer 4
Buchstabe b

§ 11
Absatz 2
LuftVStG

0 0 +35 0 0

Finanzielle Auswirkungen
insgesamt –40 0 –5 –40 –40

Volle Jahreswirkung1 Kassenjahr

2012 2013 2014 2015

+50 +40 +50 +50 +50
Auf die rund 25 000 betroffenen Unternehmen des produzierenden Gewerbes
werden durch die Einführung von Energiemanagementsystemen und Umwelt-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11387

managementsystemen in der Einführungsphase in den Jahren 2013 bis 2015
insgesamt Kosten in Höhe von jährlich rd. 150 bis 250 Mio. Euro und ab dem
Jahr 2016 von jährlich insgesamt rd. 100 Mio. Euro zukommen. Für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) werden alternative Systeme zur Verbesserung
der Energieeffizienz mit einem geringeren Erfüllungsaufwand anerkannt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Die Änderungen führen im Vergleich zum bisherigen Antragsverfahren im
Spitzenausgleich zu keiner höheren Zahl von Anträgen, die durch die Zollver-
waltung zu bearbeiten sind. Im Rahmen der Nachweisführung über die Einfüh-
rung von Energiemanagementsystemen oder Umweltmanagementsystemen
kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen durch die Anerkennung stan-
dardisierter Vorgaben für alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffi-
zienz, die speziell auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten sind.
Hinzu kommt Erfüllungsaufwand durch die Akkreditierung und Überwachung
von Konformitätsbewertungsstellen seitens der nationalen Akkreditierungs-
stelle und durch die Zulassung und Überwachung von Umweltgutachtern und
Umweltgutachterorganisationen nach dem Umweltauditgesetz. Etwaiger Mehr-
bedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jewei-
ligen Einzelplan beziehungsweise durch die Erhebung von Gebühren ausgegli-
chen werden. Dieser Erfüllungsaufwand wird jedoch erst in einer nachfolgen-
den Verordnung konkretisiert und ausgewiesen.

Länder und Kommunen

Keiner.

F. Weitere Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau
oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Durch die in dem Ge-
setzentwurf vorgesehenen Änderungen werden den Unternehmen zwar Kosten
durch die Einführung von Energiemanagementsystemen, Umweltmanagement-
systemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz
entstehen. Dagegen stehen jedoch Kostenentlastungen wegen eines reduzierten
Energieverbrauchs und durch die vorgesehenen Steuerentlastungen.

Drucksache 17/11387 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10744, 17/10797 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 7. November 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Norbert Schindler
Berichterstatter

Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Lisa Paus
Berichterstatterin

koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop-

pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.

c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 (weggefallen)“.

d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 66b u n v e r ä n d e r t

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterposi-
tionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüssig-
tes Erdgas)“ eingefügt.

„§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8“.
5 – Drucksache 17/11387

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Änderung des Energiesteuer- und

ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und

des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung
des Luftverkehrsteuergesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und
Nutzungsgrad“.

b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Angaben
ersetzt:

„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
in Anlagen mit einer elektrischen Nennleis-
tung von mehr als zwei Megawatt

§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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Zusammenstellung

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur
des Stromsteuergesetzes
– Drucksachen 17/10744, 17/10797 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und

des Stromsteuergesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a
folgende Angabe eingefügt:
b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“
durch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt.

Drucksache 17/11387 – 6

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c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“
durch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können
auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-
führt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und
§ 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abge-
geben oder verwendet werden, soweit die Energie-
erzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden;
nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann
darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten
steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet
werden.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Begünstigte Anlagen,

Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

1. deren mechanische Energie ausschließlich der
Stromerzeugung dient,

2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von
Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnut-
zungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen,
ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen,
oder

3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gas-
transport oder der Gasspeicherung dienen.

Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheb-
lich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende ther-
mische Energie genutzt wird. Anlagen nach Satz 1
Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie
ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Strom-
erzeugung dient.

(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen,
die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geo-
grafischen Standort verbleiben und nicht auch dem
Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische
Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geogra-
fische Koordinaten bestimmter Punkt.

(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist
der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten
mechanischen und thermischen Energie in einem Ka-
lenderjahr und der Summe der zugeführten Energie
aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeit-
spanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungs-
grads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur Berechnung der
Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwen-
dete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuzie-
hen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie
zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzu-
stellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An-
lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen ein-
schließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-

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– Drucksache 17/11387

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Kopplung betrieben werden und miteinander ver-
bunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:

1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb ge-
fahren werden,

2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der
Kraft-Wärme-Kopplungskraftmaschine Dampf
direkt in ein mit der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,

3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte ther-
mische Energie nicht in mechanische Energie um-
gewandelt wird, sondern vor der Wärmekraft-
maschine, insbesondere einer Dampfturbine oder
einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,

5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte ther-
mische Energie zwar in mechanische Energie um-
gewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei an-
fallenden Restwärme stattfindet, und

6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus-
fall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine)
sicherstellen.

Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2
Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefe-
lungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie
Kombinationen davon.

(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb-
nahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeug-
nissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden
angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen
der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei
der Europäischen Kommission nach der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August
2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen
Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Ver-
trag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung;
ABl. L 214 vom 9. 8. 2008, S. 3) in der jeweils gelten-
den Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige
wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bun-
desgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
fügt:

„8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10,
3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der
Kombinierten Nomenklatur,“.
b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7
und 8“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“
ersetzt.

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7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen-
dung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein
Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.“

8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom-
erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis-
tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“

9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter
„ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“
ersetzt.

10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten
die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18
sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 15
keine Steuer entsteht, wenn sich an die Emp-
fangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der
Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“

11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das
Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a
und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine
Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am
Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefrei-
ung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.“

12. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:

„(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die
steuerfreie Verwendung und im Fall des
Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von
Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, 2a oder
Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der
Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei
nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub-
nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, ge-
gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-
denken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.

(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1
kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er-
laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden.“

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-

fügt:

„(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu
den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
verwendet oder abgegeben werden.“

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c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „ver-
wendet“ die Wörter „oder abgegeben“ einge-
fügt.

13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:

㤠53
Steuerentlastung für die Stromerzeugung

in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von mehr als zwei Megawatt

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit
einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei
Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der
Anlage erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird
nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden
Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas-
tung gewährt.

(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur
Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der
Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie-
umwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der
technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die
gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte
Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig.
Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbeson-
dere nicht:

1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener-
gie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,

2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
thermische Energie nicht zur Stromerzeugung
genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine,
insbesondere einer Dampfturbine oder einem
Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.

Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3
Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefe-
lungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie
Kombinationen davon.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse
nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet
hat.

§ 53a
Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte

Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf

Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden

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sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor-
den sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn diese Anlagen

1. hocheffizient sind und

2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent erreichen.

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im
Sinn von Satz 2 Nummer 1, wenn sie

1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förde-
rung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnen-
markt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/
EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; L 192
vom 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung und

2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenz-
werte der Entscheidung der Kommission vom
21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisier-
ter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die ge-
trennte Erzeugung von Strom- und Wärme in
Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2007/74/EG
(ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils
geltenden Fassung

erfüllt.

(2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll-
ständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-
standteile der Anlage entsprechend den Vorgaben
des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind Gas-
turbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Ge-
nerator und Steuerung. Werden Hauptbestandteile
der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt,
verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist bis zur
vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu
eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kosten
der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten
für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse

nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von
Kraft und Wärme verwendet hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

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– Drucksache 17/11387

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(5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
währt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

(6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht-
lichen Genehmigung der Europäischen Kommis-
sion. Das Auslaufen der Genehmigung wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt gesondert bekannt gegeben.

§ 53b
Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte

Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-

trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
zent verheizt worden sind.

(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energie-
erzeugnisse 40,35 Euro,

2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 Euro,

3. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 Euro,

4. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse
60,60 Euro.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betriebli-
chen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass die Steuerentlastung

1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10
oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 Euro,

2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
4,96 Euro,

beträgt.

(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-

trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

Drucksache 17/11387 – 12

E n t w u r f

2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 9
eingefügt:

„(4) Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 2 wird gewährt, wenn

1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist,
dass es

a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat,
das den Anforderungen der DIN EN ISO
50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht,

oder

b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energie-
erzeugnisse 40,35 Euro,

2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 Euro,

3. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 Euro,

4. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse
19,60 Euro,

5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10
oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von
Kraft und Wärme verwendet hat.

(7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
währt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad
nachweislich erreicht wurde.

(8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
anzeige bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen der
Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert be-
kannt gegeben.“

14. § 55 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 9 eingefügt:

„(4) Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 2 wird gewährt, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1) ist, und

2. die Bundesregierung

a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der
Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehe-
ne Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität erreicht wurde; die Feststellung
erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein
unabhängiges wissenschaftliches Institut im
Rahmen des Monitorings nach der Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der deutschen Wirtschaft
zur Steigerung der Energieeffizienz vom
1. August 2012 erstellt hat, sowie

b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundes-
gesetzblatt bekannt gemacht hat.

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der
in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Um-
weltmanagementsysteme alternative Systeme zur
Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den
Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Sep-
tember 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter-
nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/
361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend
die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuerent-
lastung gewährt

1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
oder früher begonnen hat, ein Energiemanage-
mentsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein-
zuführen,

2. für das Antragsjahr 2015, wenn

a) das Unternehmen nachweist, dass es im
Antragsjahr oder früher die Einführung eines
Energiemanagementsystems nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen
hat, oder wenn das Unternehmen nachweist,
dass es im Jahr 2015 oder früher als Orga-

nisation nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und

b) die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1
Nummer 2 erfüllt sind.
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. die Bundesregierung

a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der
Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgese-
hene Zielwert für eine Reduzierung der
Energieintensität erreicht wurde; die Fest-
stellung erfolgt auf der Grundlage des Be-
richts, den ein unabhängiges wissenschaftli-
ches Institut im Rahmen des Monitorings
nach der Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und
der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der
Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz
AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie

b) u n v e r ä n d e r t

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle
der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und
Umweltmanagementsysteme alternative Systeme
zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben,
die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-
gabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mitt-
lere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfeh-
lung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend
die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils
geltenden Fassung.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11387 – 14

E n t w u r f

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4
Satz 2 entsprechend.

(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember
2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 5 mit der
Maßgabe, dass

1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der
Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und
2015 die beiden auf die Neugründung folgenden
Jahre treten sowie

2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des
Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 7
gilt entsprechend.

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete
Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Um-
wandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung entstanden sind.

(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach
der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene
Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität
nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die
Steuerentlastung

1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festge-
stellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorge-
sehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität mindestens zu 92 Prozent erreicht
wurde,

2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festge-
stellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorge-
sehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht
wurde.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im
Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Un-
ternehmen zu erbringen durch

1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
tionen, die nach dem Umweltauditgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung als Umweltgutachter tä-

tig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulas-
sungsbereich, oder

2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der natio-
nalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezem-
ber 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 5 mit
der Maßgabe, dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete
Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Um-
wandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entstanden sind.

(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach
der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene
Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität
nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die
Steuerentlastung abweichend von Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt
im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregie-
rung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

von Energiemanagementsystemen nach der DIN
EN ISO 50001 akkreditiert sind.

(9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Aus-
laufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen
Genehmigung der Europäischen Kommission oder
der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei
der Europäischen Kommission nach der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August
2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt
in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder der
Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert be-
kannt gegeben.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

15. § 58 wird aufgehoben.

16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt.

17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“
durch die Wörter „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er-
setzt.

b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen,
Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder
Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des
Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie
zur Anmeldepflicht zu machen und den Be-
treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten
zum Nachweis der dort genannten Voraus-
setzungen aufzuerlegen,“.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer-
freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer-
befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien
Verwendung“ durch das Wort „Steuerbe-
freiung“ ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:

„e) die Verwendung, die Verteilung, das
Verbringen und die Ausfuhr aus dem
Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas
unter Verzicht auf eine förmliche Einzel-
erlaubnis allgemein zu erlauben,“.

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen
Nennleistung, zur Abgrenzung des
Stromerzeugungsprozesses und zu den

Drucksache 17/11387 – 16

E n t w u r f

3. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
㤠66b

Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die
Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu
vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
zu erlassen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ge-
regelt werden,

1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere
alternative Systeme mit festgelegten Komponenten
zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in
§ 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alternativen Sys-
teme betreiben können,

2. welche bereits normierten oder anderweitig konkre-
tisierten Systeme als Systeme im Sinn der
Nummer 1 betrieben werden können,

3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestal-
tung von noch nicht normierten oder anderweitig

konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt
werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung
dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben
für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 ge-
nannten Stellen erfolgen muss, und
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Hauptbestandteilen der Stromerzeu-
gungsanlage (§ 53) zu bestimmen und
den am Betrieb von solchen Anlagen Be-
teiligten Pflichten zum Nachweis der
dort genannten Voraussetzungen aufzu-
erlegen,“.

bb) Folgende Buchstaben g und h werden ange-
fügt:

„g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi-
zienzkriterien, Abschreibungskriterien,
zur Berechnung und zum Nachweis des
Nutzungsgrads und zu den Hauptbe-
standteilen der Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und
den am Betrieb von solchen Anlagen Be-
teiligten Pflichten zum Nachweis der
dort genannten Voraussetzungen aufzu-
erlegen,

h) Näheres zur Berechnung und zum Nach-
weis des Nutzungsgrads und zu den
Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage sowie zum betriebli-
chen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen
und den am Betrieb von solchen Anla-
gen Beteiligten Pflichten zum Nachweis
der dort genannten Voraussetzungen
aufzuerlegen,“.

18. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls
die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsver-
ordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stel-
len nach § 55 Absatz 8 nachzuweisen ist.

(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen
insbesondere

1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55
Absatz 8 genannten Stellen,

2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu-
lassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen und
Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließ-
lich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Wei-
sungsrechte, soweit sie nicht bereits von den beste-
henden Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen
erfasst sind, sowie

3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten Stel-
len, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs-
und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle er-
forderlich ist.“

4. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 geltenden

Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis zum
31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“

5. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage (zu § 55)

Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung
der Energieintensität

Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
Festlegungen:

1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den
sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr
maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert
verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnitt-
liche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem tempe-
ratur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergiever-

Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert

2015 2013 1,3 %

2016 2014 2,6 %

2017 2015 3,9 %

2018 2016 5,25 %
brauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinig-
ten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und
konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und
die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte
werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 55)

Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung
der Energieintensität

u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem tempe-
ratur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergiever-

Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert

2015 2013 1,3 %

2016 2014 2,6 %

2017 2015 3,9 %

2018 2016 5,25 %

2019 2017 6,6 %

2020 2018 7,95 %

2021 2019 9,3 %

2022 2020 10,65 %
brauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinig-
ten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und
konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und
die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte
werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der

Drucksache 17/11387 – 18

E n t w u r f

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffi-
zienz vom August 2012 festgelegten Verfahren und
Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität
wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Bruttopro-
duktionswert angegeben.

3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 ge-
setzlich festzulegen. Dabei werden die jährlichen
Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Be-
zugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“

Artikel 2

Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:

„(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2
erlassen, erstattet oder vergütet, wenn

1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist,
dass es

a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat,
das den Anforderungen der DIN EN ISO
50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht,
oder

b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1) ist, und

2. die Bundesregierung

a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der
Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehe-
ne Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität erreicht wurde; die Feststellung

erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein
unabhängiges wissenschaftliches Institut im
Rahmen des Monitorings nach der Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der deutschen Wirtschaft
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffi-
zienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren
und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensi-
tät wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-
produktionswert angegeben.

3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu
überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die
jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für
das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“

Artikel 2

Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:

„(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2
erlassen, erstattet oder vergütet, wenn

1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist,
dass es

a) u n v e r ä n d e r t

b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1) ist, und

2. die Bundesregierung

a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der
Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehe-
ne Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität erreicht wurde; die Feststellung

erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein
unabhängiges wissenschaftliches Institut im
Rahmen des Monitorings nach der Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der deutschen Wirtschaft

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. Au-
gust 2012 erstellt hat, sowie

b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundes-
gesetzblatt bekannt gemacht hat.

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle
der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und
Umweltmanagementsysteme alternative Systeme
zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben,
die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-
gabe September 2012, entsprechen; kleine und
mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mittleren Un-
ternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer er-
lassen, erstattet oder vergütet

1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Un-
ternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder
früher begonnen hat, ein Energiemanagementsys-
tem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,

2. für das Antragsjahr 2015, wenn

a) das Unternehmen nachweist, dass es im
Antragsjahr oder früher die Einführung eines
Energiemanagementsystems nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen
hat, oder wenn das Unternehmen nachweist,
dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisa-
tion nach Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und

b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 erfüllt sind.

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3
Satz 2 entsprechend.

(5) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember
2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 mit der
Maßgabe, dass

1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der
Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und
2015 die beiden auf die Neugründung folgenden
Jahre treten sowie

2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 6
gilt entsprechend.

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete

Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Um-
wandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, in der
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

zur Steigerung der Energieeffizienz vom
1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) er-
stellt hat, sowie

b) u n v e r ä n d e r t

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle
der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und
Umweltmanagementsysteme alternative Systeme
zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben,
die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-
gabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und
mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
in der jeweils geltenden Fassung.

(4) u n v e r ä n d e r t

.

(5) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember
2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 mit der
Maßgabe, dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete

Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Um-
wandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert

Drucksache 17/11387 – 20

E n t w u r f

jeweils geltenden Fassung entstanden sind.

(6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach
der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene
Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität
nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die
Steuerentlastung

1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festge-
stellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorge-
sehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität mindestens zu 92 Prozent erreicht
wurde,

2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festge-
stellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorge-
sehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-
gieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht
wurde.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im
Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Un-
ternehmen zu erbringen durch

1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
tionen, die nach dem Umweltauditgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung als Umweltgutachter tä-
tig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulas-
sungsbereich, oder

2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der natio-
nalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung
von Energiemanagementsystemen nach der DIN
EN ISO 50001 akkreditiert sind.

(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
der Steuer wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht-
lichen Genehmigung der Europäischen Kommission
oder der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige
bei der Europäischen Kommission nach der Verord-
nung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom
6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit be-
stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemein-
samen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverord-
nung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung
oder der Freistellungsanzeige wird vom Bundes-

ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-
sondert bekannt gegeben.

(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf
die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in der
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstan-
den sind.

(6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach
der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene
Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität
nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die
Steuerentlastung abweichend von Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im
Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t
(9) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.“

2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

㤠12
Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die
Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu
vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
zu erlassen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ge-
regelt werden,

1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere
alternative Systeme mit festgelegten Komponenten
zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 10
Absatz 3 Satz 2 genannten alternativen Systeme be-
treiben können,

2. welche bereits normierten oder anderweitig konkreti-
sierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1
betrieben werden können,

3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestal-
tung von noch nicht normierten oder anderweitig
konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt
werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung
dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben
für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 ge-
nannten Stellen erfolgen muss, und

4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die
Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung
nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach
§ 10 Absatz 7 nachzuweisen ist.

(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen
insbesondere

1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10
Absatz 7 genannten Stellen,

2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulas-
sung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen und Be-
stimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich er-
forderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Weisungs-
rechte, soweit sie nicht von den bestehenden Akkre-
ditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind,
sowie
3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten Stel-
len, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs-
und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle er-
forderlich ist.“
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11387 – 22

E n t w u r f

3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen
nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von
Rechtsverordnungen nach § 12.“

4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung gilt fort für Strom, der bis zum
31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“

5. Nach § 15 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 10)

Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung
der Energieintensität

Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
Festlegungen:

1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den
sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr
maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert
verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnitt-
liche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem tempe-
ratur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergiever-
brauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinig-
ten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und
konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und
die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte
werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffi-
zienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren
und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensi-
tät wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-

Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert

2015 2013 1,3 %

2016 2014 2,6 %

2017 2015 3,9 %

2018 2016 5,25 %
produktionswert angegeben.

3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 ge-
setzlich festzulegen. Dabei werden die jährlichen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 10)

Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung
der Energieintensität

u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert

2015 2013 1,3 %

2016 2014 2,6 %

2017 2015 3,9 %

2018 2016 5,25 %

2019 2017 6,6 %

2020 2018 7,95 %

2021 2019 9,3 %

2022 2020 10,65 %
3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu
überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Be-
zugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“
– Drucksache 17/11387

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für
das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“

Artikel 3

Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben und keinen steuerlichen Beauftrag-
ten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er-
folgt.“

b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:

„Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu-
ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih-
ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union haben und die Benennung eines
steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis-
her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“

c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz
nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union haben und keinen
steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis
zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das
Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der erste Abflug erfolgt.“

2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag-
ten, so haften der Eigentümer und der Halter des
Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“

3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im
Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8
zugelassenen Beauftragten zu benennen und für die-
sen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“
durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“
durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“
durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt.

Drucksache 17/11387 – 24

E n t w u r f

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 unter der Bedin-
gung in Kraft, dass die zu Artikel 1 Nummer 2 und 5 sowie
zu Artikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche

1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische
Kommission vorliegt oder

2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis-
sion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbar-
keit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge-
meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverord-
nung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-
tenden Fassung erfolgt ist;

es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn erst
nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Genehmigung
vorliegt oder die Freistellungsanzeige erfolgt. Das Bundes-
ministerium der Finanzen gibt das Vorliegen der beihilfe-
rechtlichen Genehmigung oder der Freistellungsanzeige im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „wird“ die An-
gabe „ab 2013“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft, dass die zu
Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Artikel 2 Nummer 1
und 5 erforderliche

1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische
Kommission vorliegt oder

2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis-
sion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbar-
keit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge-
meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverord-
nung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-
tenden Fassung erfolgt ist;

es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn erst
nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Genehmigung
vorliegt oder die Freistellungsanzeige erfolgt. Das Bundes-
ministerium der Finanzen gibt das Vorliegen der beihilfe-
rechtlichen Genehmigung oder der Freistellungsanzeige im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13
§§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am
Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2
bis 12 und 15 bis 17 sowie Artikel 3 treten am 1. Januar
2013 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom
1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Euro-
päische Kommission die hierzu erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes].“

zienz vom 1. August 2012 geregelten Verfahren festgestellt
– Susat & Partner OHG, Frankfurt
werden.

III. Öffentliche Anhörungen

Der Finanzausschuss hat in seiner 105. Sitzung am 17. Ok-

– Thießen, Prof. Dr. Friedrich, Technische Universität
Chemnitz

– Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD), Heiko Bals-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11387

Bericht der Abgeordneten Norbert Schindler, Sabine Bätzing-Lichtenthäler,
Dr. Birgit Reinemund und Lisa Paus

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10744 sowie die Unterrichtung durch die Bundes-
regierung „Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates“ auf Drucksache 17/10797
in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 dem Finanz-
ausschuss zur federführenden Beratung und dem Haushalts-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Zudem wurde der
Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages beteiligt.

Zudem hat der Deutsche Bundestag beide Vorlagen in seiner
201. Sitzung am 25. Oktober 2012 nachträglich zusätzlich
an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Strom-
steuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewer-
bes in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) sind durch die
Europäische Kommission beihilferechtlich bis zum 31. De-
zember 2012 genehmigt worden. Sie wurden im Rahmen
der ökologischen Steuerreform zum Erhalt der internationa-
len Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender
Unternehmen eingeführt. Ohne eine Nachfolgeregelung
würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen.

Entsprechend den Vorgaben des Energiekonzeptes der Bun-
desregierung vom 28. September 2010 („Energiekonzept
für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare
Energieversorgung und 10-Punkte-Sofortprogramm – Mo-
nitoring und Zwischenbericht der Bundesregierung“ (Bun-
destagsdrucksache 17/3049) soll der Spitzenausgleich ab
dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden, wenn die Betriebe
einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.

Für den Spitzenausgleich, der bisher in § 55 des Energie-
steuergesetzes und in § 10 des Stromsteuergesetzes im Zu-
sammenhang mit der Klimaschutzvereinbarung der Bundes-
regierung mit der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge
vom 9. November 2000 gewährt worden ist, strebt der Ge-
setzentwurf an, ab dem 1. Januar 2013 für die nächsten zehn
Jahre (2013 bis 2022) eine Nachfolgeregelung einzuführen,
die eine Erhöhung der Energieeffizienz zur Voraussetzung
hat. Diese Erhöhung soll nach dem in der Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffi-

bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Buttermann, Hans Georg, Energy Environment Forecast
Analysis GmbH & Co. KG

– Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V.
(DENEFF)

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V.

– Energieintensive Industrien in Deutschland (EID),
Dr. Jörg Rothermel

– Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) e. V.

– Frondel, Prof. Dr. Manuel, Rheinisch-Westfälisches In-
stitut für Wirtschaftsforschung e. V.

– Seefeldt, Friedrich, Prognos AG

– Umweltbundesamt

– Wörlen, Dr. Christine, arepo consult

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V., Mat-
thias Lefarth

– Ziehm, Dr. Cornelia, Deutsche Umwelthilfe e. V.

– Ziesing, Dr. Hans-Joachim

Zudem hat der Finanzausschuss eine weitere öffentliche
Anhörung in seiner 110. Sitzung am 5. November 2012 zum
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu
den Anpassungen des Luftverkehrsteuergesetzes aufgrund
von europarechtlichen Vorgaben sowie aufgrund von Ent-
wicklungen wegen der Einbeziehung des Luftverkehrs in
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten durchge-
führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Air Berlin, Martin Biesel

– BDF Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften
e. V.

– BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

– Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND), Dr. Werner Reh

– Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft
e. V., Matthias von Randow

– Deutsche Lufthansa AG

– Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS), Da-
mian Ludewig
tober 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-

meyer

– WWF Deutschland, Viviane Raddatz

Drucksache 17/11387 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Ergebnis von beiden öffentlichen Anhörung ist in die
Ausschussberatungen eingegangen. Die Protokolle ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 84. Sitzung am 7. November 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 83. Sitzung am 7. Novem-
ber 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten
Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP. Zur Unterrichtung durch die Bundesregie-
rung „Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellung-
nahme des Bundesrates“ empfiehlt der Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung Kenntnisnahme.

Zudem legten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgen-
den Änderungsantrag im Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vor:

„Ergänzung von Artikel 2a (Änderung des Luftverkehr-
steuergesetzes)

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

‚Artikel 2a
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kalenderjahres“ das
Wort „prozentual“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „pro-
zentuale“ gestrichen.

2. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen legt im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie dem
Bundestag ab 2013 jährlich einen Bericht über die Aus-
wirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergeset-
zes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der
Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor. Der Be-
richt beinhaltet auch die volkswirtschaftlichen Auswir-
kungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes.“

3. Anlage 1 (zu § 11) und Anlage 2 (zu § 11) werden wie
folgt geändert:

In Anlage 1 (zu § 11) werden die Worte „Ägypten“ und

Begründung

Zu Artikel 2a (Änderung des Luftverkehrsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 2)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Die Steuersätze können sowohl linear als auch mit unter-
schiedlicher Gewichtung abgesenkt werden.

Zu Buchstabe a (Satz 2)

Die Steuersätze können sowohl linear als auch mit unter-
schiedlicher Gewichtung abgesenkt werden.

Zu Nummer 2 (§ 19 Absatz 4)

Die Vorschrift beauftragt das Bundesministerium der Finan-
zen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie dem Deut-
schen Bundestag ab 2013 jährlich einen Evaluierungsbe-
richt über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Ge-
setzes vorzulegen, wobei auch die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen zu evaluieren sind.

Zu Nummer 3 (Anlagen 1 und 2 – zu § 11)

Die Länder Ägypten und Israel sind touristische Zielorte im
Mittelstreckenbereich, die von ihrer touristischen Bedeu-
tung vergleichbar sind mit den übrigen in Anlage 1 aufge-
führten Ländern.

Der Änderungsantrag wurde im Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an-
genommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 83. Sitzung am
7. November 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme mit Änderungen. Zur Unterrichtung
durch die Bundesregierung „Gegenäußerung der Bundes-
regierung zu der Stellungnahme des Bundesrates“ empfiehlt
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit Kenntnisnahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
106. Sitzung am 7. November 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD Annahme in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
99. Sitzung am 26. September 2012 erstmalig beraten und
„Israel“ eingefügt. In Anlage 2 (zu § 11) werden die
Worte „Ägypten“ und „Israel“ gestrichen.‘

die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 17. Ok-
tober 2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Weiter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11387

beraten wurde der Gesetzentwurf in der 104. Sitzung des
Finanzausschusses am 17. Oktober 2012 sowie in der
109. Sitzung am 24. Oktober 2012, in der die Durchführung
der zweiten Anhörung am 5. November 2012 beschlossen
wurde (siehe auch hierzu Abschnitt III.). Die abschließende
Beratung fand in der 111. Sitzung am 7. November 2012
statt.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme einschließlich der angenommenen Än-
derungsanträge (siehe unten).

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, man führe mit diesem Gesetz eine vernünftige und trag-
fähige Nachfolgeregelung für den am 31. Dezember 2012
auslaufenden sog. Spitzenausgleich ein, die den in Deutsch-
land energieintensiv produzierenden Unternehmen ihre in-
ternationale Wettbewerbsfähigkeit erhalte. Es habe dringen-
der Handlungsbedarf bestanden, um die Weiterführung der
Regelung zu ermöglichen. Das sei gemäß Europäischer
Kommission nur in Verbindung mit Energieeffizienzsteige-
rung möglich. Die vorliegende Lösung enthält eine 1 : 1-
Fortführung der steuerlichen Regelungen, die erst im Jahr
2010 abgesenkt worden sei: Sowohl der Kreis der Begüns-
tigten als auch das Gesamt-Entlastungsvolumen blieben
gleich.

Das Ziel, das produzierende Gewerbe von einem Teil der
Strom- und Energiesteuererhöhungen im Rahmen der öko-
logischen Steuerreform zu entlasten, werde damit erreicht.
Gleichzeitig würden entsprechend den Vorgaben aus dem
Energiekonzept der Bundesregierung die Betriebe künftig
stärker in die Pflicht genommen, einen Beitrag zu Energie-
einsparungen zu leisten. Die Gewährung des Spitzenaus-
gleichs sei demnach nur noch dann möglich, wenn die Un-
ternehmen Energiemanagement- oder Umweltmanagement-
systeme betrieben hätten.

Die Festlegung, dass diese Nachfolgeregelung für den sog.
Spitzenausgleich ab dem 1. Januar 2013 für einen Zeitraum
von zehn Jahren gilt, werde von den Koalitionsfraktionen
einhellig begrüßt, da sie für die betroffenen Unternehmen
Planungssicherheit in Bezug auf die Steuerentlastung, aber
auch auf die Kosten für Implementierung und Führung von
Energie- und/oder Umweltmanagementsystemen bedeute.
In diesem Zusammenhang werde auf die Regelung für klei-
nere und mittlere Unternehmen verwiesen, alternative, kos-
tengünstigere Systemen zur Verbesserung der Energieeffi-
zienz einführen zu können. Eine entsprechende, in Arbeit
befindliche Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie werde von den Koalitionsfrak-
tionen zeitnah erbeten.

Für den EU-beihilferechtlich notwendigen Nachweis der
Energieeffizienz würden jetzt Energiemanagementsysteme
nach deutlich anspruchsvollerem DIN-Standard gefordert.
Um auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglich-
keit zu eröffnen, vom Spitzenausgleich zu profitieren, wür-
den von ihnen weniger kostenintensive alternative Manage-
mentsysteme gefordert. Insbesondere die Fraktion der FDP
wies auch noch einmal ausdrücklich auf die Bedeutung

Die festgeschriebene Mindest-Effizienzziele würden, da
auch bei Experten strittig sei, wie ambitioniert die 1,3 bzw.
1,35 Prozent Effizienzsteigerung pro Jahr zu werten seien,
einer Evaluation im Jahr 2017 unterzogen.

Damit sei ein sinnvoller Ausgleich zwischen Ökologie und
Ökonomie geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit von
rund 25 000 energieintensiven Unternehmen in Deutschland
gesichert worden.

Obwohl die Fraktion der SPD grundsätzlich eine Geset-
zesinitiative zur Verlängerung der Gewährung des Spitzen-
steuerausgleichs bei der Energie- und Stromsteuer begrüßte,
lehnte sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung ab, da
der damit beabsichtigte Anreiz zur Verbesserung der Ener-
gieeffizienz im produzierenden Gewerbe nahezu wirkungs-
los sei. Der Spitzensteuerausgleich solle Unternehmen, die
dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, lediglich
vor einer zu hohen Energie- und Stromsteuerbelastung
schützen. Angesichts der beschlossenen Energiewende
müsse der Spitzensteuerausgleich jedoch gleichzeitig als In-
strument genutzt werden, um von energieintensiven Unter-
nehmen besondere Anstrengungen zur Energieeinsparung
einzufordern. Dies sei nötig, da ein wesentlicher Bestandteil
der Energiewende noch zu erzielende Energieeinsparungen
seien. Die Fraktion der SPD machte deutlich, sie halte den
Ansatz, Energiesparmanagementsysteme zu verlangen, für
richtig.

Nach Auffassung der Fraktion der SPD verfehle der Gesetz-
entwurf das Ziel, von den Unternehmen, die die Steuerbe-
günstigungen erhalten wollten, hinreichende Energieein-
sparleistungen zu verlangen. Dies sei das Ergebnis der vom
Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhörung. Dabei
sei deutlich geworden, dass die von der Bundesregierung als
Voraussetzung des Spitzenausgleichs geforderte Effizienz-
steigerung im gesamten produzierenden Gewerbe im Ver-
gleich zur Referenzperiode von 2007 bis 2012 gering sei.
Die Fraktion der SPD gab auch ihrer Verwunderung Aus-
druck, dass anders als im ursprünglichen Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen letztlich überhaupt
eine reine Glockenlösung gewählt worden sei. Eine Steige-
rung von 1,3 Prozent jährlich entspreche lediglich der Effi-
zienzsteigerung, die innerhalb der Glockenlösung ohne
einen zusätzlichen Anreiz aus eigenem Antrieb erreicht
werden würde.

Dass der vorliegende Gesetzesentwurf keine besonderen
Anstrengungen von den Begünstigten des Spitzenausgleichs
verlange, zeige auch die Reaktion des produzierenden Ge-
werbes selbst, das sich darauf verlasse, dass die eingefor-
derte Effizienzverbesserung ohne unternehmensübergrei-
fende Überwachung und Koordination oder Verteilung der
Investitionslasten eintreten werde. Offenbar erwarte die In-
dustrie, dass sich die Effizienzverbesserung quasi von
alleine einstelle. Damit genüge die Energieeinsparverpflich-
tung den an sie zu setzenden Ansprüchen nicht.

Darüber hinaus kritisierte die Fraktion der SPD die von der
Bundesregierung gewählte Form einer verbindlichen Ver-
einbarung mit der deutschen Industrie, da diese zukünftige
Schadensersatzforderungen bei einer Änderung der Politik
nicht ausschließe. Damit binde der Gesetzesentwurf den zu-
einer praktikablen Lösung für den deutschen Mittelstand
hin.

künftigen Gesetzgeber an die weitere Gewährung einer Sub-
vention für die nächsten zehn Jahre, ohne die Möglichkeit

Drucksache 17/11387 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zu haben, etwaige zur Erreichung der Energiewende not-
wendige Korrekturen vornehmen zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, für sie bleibe auch
nach der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung festzu-
stellen, die Fortführung des Spitzenausgleichs über das Jahr
2012 hinaus sei an keine relevante Anstrengung der Indus-
trie geknüpft, die Energieeffizienz zu steigern.

Der – erst ab dem Jahr 2015 – zu erreichende Zielwert für
die Minderung der Energieintensität von 1,3 Prozent pro
Jahr entspreche laut Trendprognose der EU exakt der ohne-
hin erwartbaren Effizienzsteigerung. Das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gehe
in Hauspapieren sogar von 1,6 bis 1,8 Prozent aus. Die Re-
gelung sei also nichts anderes, als ein Geschenk an die Wirt-
schaft. Im Übrigen sei in der Anhörung deutlich geworden,
dass bei der Berechnung des Energieeffizienzindikators
auch die Energieversorgungsunternehmen einbezogen wer-
den würden. Das DIW habe klar gemacht, dass durch den
Ersatz von Fossilen? und Kernbrennstoffen – die Effizienz-
verluste in der Umwandlung von 45 bis 70 Prozent aufwei-
sen würden – durch Solar?- oder Windenergie – bei denen
statistisch eine 100 Prozent Effizienz unterstellt werde sta-
tistisch große Effizienzverbesserungen vorgegaukelt wer-
den würden, ohne dass bei der Industrie tatsächlich etwas
passiert sei.

Zudem verlange die Vorgabe keine individuellen Einzel-
nachweise der Unternehmen über erzielte Energieeinspa-
rungen. Das sei auf Druck des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie aus dem Gesetzentwurf gestri-
chen worden. Den Nachweis müsse nun nur noch der Wirt-
schaftszweig insgesamt liefern.

Ferner werde das Verfahren nicht vom Gesetzgeber gere-
gelt, sondern über die am 1. August 2012 zwischen Bundes-
regierung und Industrie abgeschlossenen „Effizienzverein-
barung“. Diese laufe am Parlament vorbei über zehn Jahre,
in denen der Bundestag dreimal neu gewählt werde.

Ohnehin seien die darin festgelegten Verpflichtungen zur
Einführung und zum Betrieb von Energiemanagementsyste-
men bzw. zur Durchführung von Energieaudits bereits euro-
parechtlich vorgeschrieben – die EU-Energieeffizienz-
Richtlinie sei im Juni dieses Jahres verabschiedet worden.

Insofern erfolge der Spitzenausgleich auch in dieser Hin-
sicht ohne Gegenleistung, erfülle also den Tatbestand einer
reinen Subvention. Nicht zuletzt würden aufgrund der
Architektur des Spitzenausgleichs einer bestimmten Gruppe
von Unternehmen Vorteile bei der Steuerlast eingeräumt
werden, welche andere Unternehmen tragen müssten. Dies
dürfe eine Wettbewerbsverzerrung darstellen.

Das Vorhaben der Bundesregierung, den Spitzenausgleich
bis 2022 ohne adäquate umweltpolitische Gegenleistung zu
verlängern, sei nur eine Facette unberechtigter Privilegien
für die energieintensive Industrie. Weitere gebe es im EEG,
bei den Netzentgelten oder beim EU-Emissionshandel. In
der Summe führten diese Begünstigungen zu enormen Um-
verteilungen von den privaten Haushalten und kleinen Fir-
men hin zu energieintensiven Unternehmen sowie zu zu-
sätzlichen Haushaltsbelastungen, wie der Antrag der Frak-

Konzerne durch Stromkunden“ auf Drucksache 17/8608
festgestellt habe.

Die Fraktion DIE LINKE. habe darum einen Entschlie-
ßungsantrag eingebracht, der dies thematisiere (siehe un-
ten).

Die Fraktion DIE LINKE. wolle nicht leichtfertig Arbeits-
plätze auf Spiel setzen. Sie fordere jedoch, Privilegien abzu-
bauen, die mit Standortsicherung nicht das Geringste zu tun
hätten. Unterstützung solle es künftig nur noch dann geben,
wenn Unternehmen ansonsten nachweislich Wettbewerbs-
nachteile erleiden müssten, die mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu Produktionsverlagerungen ins außereuropäische
Ausland oder zu Schließungen führen würden.

Zum Nachweis müssten zwei Kriterien gleichzeitig erfüllt
sein: Erstens, sie produzierten trotz einer Produktion nach
„Stand der Technik“ technologiebedingt überdurchschnitt-
lich energie- bzw. CO2-intensiv. Zweitens, sie stünden mit
dem Hauptteil dieser Produkte im Wettbewerb mit außer-
europäischen Unternehmen, welche keinen adäquaten um-
weltpolitischen Regelungen unterliegen würden.

Zudem bat die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung
um Erstellung einer aktualisierten Auflistung, durch welche
Maßnahmen energieintensive Industrie entlastet werden, da
die Einzelmaßnahmen in Summe eine große Bedeutung hät-
ten, obwohl nach § 9a Stromsteuergesetz und § 51 Energie-
steuergesetz energieintensive Industrie ohnehin von der sog.
Ökosteuer befreit seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung, bei der Reform des
Spitzenausgleichs habe die Bundesregierung die Chance
vertan, die Vergünstigungen für die Industrie auf besonders
energie- und wettbewerbsintensive Unternehmen zu kon-
zentrieren. Unternehmen, die weder besonders energieinten-
siv sind noch im internationalen Wettbewerb stehen,
bräuchten keine Ausnahmen. Hier handele es sich in Wahr-
heit nicht um eine Reform, sondern um neue Steuerge-
schenke der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP
getragenen Bundesregierung an einflussreiche Lobbygrup-
pen.

Das von der Bundesregierung vorgegebene Effizienzziel
von 1,3 Prozent sei deutlich zu unambitioniert und unter-
liege einer völlig unzureichenden wissenschaftlichen Über-
prüfung. In der Vergangenheit seien jährliche Verbesserun-
gen der Energieeffizienz von 1,4 Prozent und mehr erreicht
worden, ohne dass es Vorschriften gegeben habe, die dieses
Ziel vorgeschrieben hätten. In den Beratungen sei zudem
klar geworden, dass Experten deutlich höhere Einsparziele
für möglich halten würden und der Indikator ungeeignet sei,
um zusätzliche Effizienzanstrengungen darzustellen.

So würden die ohnehin sehr niedrigen Effizienzzielwerte
voraussichtlich allein durch autonome statistische Effekte
auf Grund des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der
Wahl der Basisperiode (Verzerrung der Statistik durch die
Wirtschaftskrise 2008/2009) und der Auswahl der betrach-
teten Wirtschaftssektoren übererfüllt werden. Das Berech-
nungsverfahren sei bislang völlig intransparent und anfällig
für politisch motivierte Beeinflussung. Zufrieden mit dem
tion DIE LINKE. „Unberechtigte Privilegien der energie-
intensiven Industrie abschaffen – Kein Sponsoring der

Gesetz hätten sich daher nur die Vertreter der energieinten-
siven Industrie und des BDI gezeigt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11387

Zudem sei das einheitliche Effizienzziel für das gesamte
produzierende Gewerbe, die sogenannte Glockenlösung, ein
völlig ungeeignetes Verfahren. Damit werde eine Art Grup-
penhaftung für Unternehmen eingeführt. Würde das Effi-
zienzziel erreicht werden, profitierten besonders die Unter-
nehmen, die für die Erreichung des Zieles nichts geleistet
haben. Werde das Ziel hingegen nicht erreicht, würden da-
für auch die Unternehmen bestraft, die dies überhaupt nicht
zu verantworten haben und die aktiv in die Erreichung der
Ziele investiert haben.

Der Vorschlag des ersten Referentenentwurfs des Bundes-
ministeriums der Finanzen sei an diesem Punkt deutlich
besser gewesen, da er branchenindividuelle Effizienzziele
vorgegeben habe, die unternehmensindividuell hätten nach-
gewiesen werden müssen. Doch dieser erste Entwurf sei im
Gezerre innerhalb der Regierungskoalition zerrieben wor-
den. Am Ende habe sich die Fraktion der FDP – als Anwalt
von alten, überkommenen Strukturen in der Industrie –
weitgehend durchgesetzt. Das gehe auf Kosten von Energie-
effizienz einerseits, aber auch auf Kosten der Teile der Wirt-
schaft, die die Herausforderungen des Klimaschutzes be-
reits verstanden hätten und entsprechend handeln würden.

Die Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsyste-
men werde durch umfangreiche Ausnahmeregelungen für
kleine und mittlere Unternehmen aufgeweicht. Das Einkni-
cken vor der Wirtschaftslobby habe keinen sachlichen
Grund, da Energiemanagementsysteme nach DIN ISO
50001 geringere und angemessene Anforderungen an kleine
und mittlere Unternehmen stellen würden als an Großunter-
nehmen. Der Verzicht auf unternehmensindividuelle Effi-
zienznachnachweise mindere die Anreize, im Rahmen von
Energiemanagementprozessen gefundene Einsparpotentiale
auch umzusetzen.

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Neu-
regelung der Steuerentlastung für die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Wärme

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP legten
einen Änderungsantrag zur Neuregelung der Steuerentlas-
tung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung
von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) vor. Dies sei erfor-
derlich, um die seit 1. April 2012 eingestellte Auszahlung
der Steuerentlastung wieder aufnehmen zu können. Darüber
hinaus werde die dort vorgesehene Steuerbefreiung von ver-
flüssigtem Erdgas für die gewerbliche Schifffahrt aus um-
weltpolitischen und wettbewerbspolitischen Gründen be-
grüßt.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass die Bundesregierung
nun die Neuregelungen für die Steuerbegünstigung von
Kraft-Wärme-Koppelung treffe. Sie kritisierte aber, dass
durch die verspätete Neubeantragung der beihilferecht-
lichen Genehmigung durch die Bundesregierung eine solche
Nachfolgeregelung erst jetzt möglich gewesen sei. Sie
stimme dem Antrag dennoch zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
diesen Änderungsantrag als kleinen Lichtblick im vorlie-
genden Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen würden
in allen drei Einzelpunkten begrüßt. Die Aufnahme von be-
stimmten Additiven in das elektronische EMCS-Verfahren

Schiffe mit umweltfreundlichem Erdgas zu betanken.
Ebenso sei die Neuregelung der Steuerentlastung für die
Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft
und Wärme vernünftig, weil dies eine dezentrale und effi-
ziente Art der Energieerzeugung mit fossilen Brennstoffen
fördere. Da sich die Anpassung der Steuerbefreiung ledig-
lich aus neuen Vorgaben der Europäischen Kommission er-
gebe und im Detail eher Verbesserungen erreicht würden,
sei die neue Regelung zu begrüßen.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. zu.

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Fort-
schreibung der Zielwerte für die zu erreichende Redu-
zierung der Energieintensität für die Jahre 2019 bis
2022

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP mach-
ten deutlich, die für die Gewährung der Steuerentlastung
von den jeweiligen Branchen des Produzierenden Gewerbes
zu erreichende jährliche Reduzierung der Energieintensität
sei zwar ambitioniert, aber zumutbar. Gleichzeitig seien
diese Zielwerte Grundlage für die beihilferechtliche Geneh-
migung durch die Europäische Kommission (bzw. für die
Notifizierung bei der Europäischen Kommission). Abwei-
chend vom Gesetzentwurf der Bundesregierung hätten die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP mit dem Än-
derungsantrag zur Fortschreibung der Zielwerte für die zu
erreichende Reduzierung der Energieintensität für die Jahre
2019 bis 2022 diese Zielwerte über das Antragsjahr 2018
hinaus auch für die Antragsjahre 2019 bis 2022 bereits jetzt
gesetzlich fixiert, damit die Prüfung für die o. a. Genehmi-
gung schon für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren erfol-
gen könne. Es bleibe jedoch weiterhin bei der Überprüfung
der Zielwerte im Jahr 2017 im Rahmen einer Evaluation.

Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen bildeten diese Ände-
rungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes im Hin-
blick auf den sog. Spitzenausgleich eine gute Grundlage
zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ener-
gieintensiv produzierender Unternehmen in Deutschland.
Gleichzeitig verpflichteten die gesetzlichen Regelungen
aber auch zu deutlich mehr betrieblicher Energieeffizienz,
die entsprechend den Vorgaben des Energiekonzepts der
Bundesregierung insgesamt zu Energieeinsparungen in
Deutschland führten.

Die Fraktion der SPD betonte, für nicht akzeptabel halte
sie, dass im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf
nun durch Änderungsantrag die Festlegung der Zielwerte
für die Reduzierung der Energieintensität auch für die An-
tragsjahre 2019 bis 2022 gesetzlich festgelegt werden wür-
den. Die Begründung hierfür, so könne die Europäische
Kommission bereits jetzt die beihilferechtlichen Vorausset-
zungen für die gesamte Laufzeit des Spitzenausgleichs prü-
fen, sei unzureichend.

Mit dieser Festlegung würde die Evaluation 2017 entwertet
und dem Deutschen Bundestag eine darauf basierende Än-
derung der Zielwerte erheblich erschwert werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich,

sei gut, ebenso wie die Steuerbefreiung von Flüssigerdgas
für die gewerbliche Schifffahrt. Dies senkte die Hürden,

diesen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen lehne sie
ab. Die bereits kritisierten unambitionierten Energie-

Drucksache 17/11387 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

effizenzzielwerte würden hier noch weiter in die Zukunft
fortgeschrieben. Das sei ein falsches Signal für die weitere
Steigerung der Energieeffizienz. Die Industrieverbände
versprächen sich auf Grund dieser Änderung eine gestei-
gerte Rechtssicherheit. Nach Einschätzung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne und solle diese Geset-
zesnovelle so bald wie möglich von einer besseren Rege-
lung abgelöst werden. Ein Gutachten des Wissenschaft-
lichen Dienstes der Bundestages stütze dabei die Einschät-
zung, dass eine Gesetzesänderung keinen Bruch des Ver-
trauensschutz darstellen würde.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu.

Zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP räum-
ten ein, durch die Erweiterung der zu regelnden Tatbestände
um die Änderungen im Luftverkehrsteuergesetz sei die Ver-
abschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ener-
giesteuer- und Stromsteuergesetzes zwar verzögert worden,
was einem weiteren Fachgespräch geschuldet gewesen sei.
Aber dennoch sei das Ergebnis hochgradig zufriedenstel-
lend. So würden die abgesenkten Steuersätze bei der Luft-
verkehrsteuer, die sich aus der Einbeziehung des Luftver-
kehrs in den europäischen Emissionshandel ergeben, dauer-
haft fortgeführt. Damit würde eine vom Gesetzgeber nicht
gewollte Erhöhung der Gesamtbelastung der Luftfahrtunter-
nehmen vermieden und diese bei etwa einer Milliarde Euro
im Jahr 2013 gedeckelt.

Mit der Anpassung der Luftverkehrssteuergesetzes würden
die Steuersätze 2012 für das Jahr 2013 fortgeschrieben.
Dies sei notwendig, da im ersten Halbjahr 2012 keine Ver-
steigerung von CO2-Zertifikaten stattgefunden habe, auf de-
ren Grundlage die Steuersätze berechnet werden konnten.
Die Fraktion der FDP betonte zudem, über den grundsätz-
lichen Sinn und die Wirkung dieser Steuer lasse sich, wie in
der Anhörung geschehen, trefflich streiten. Dies sei jedoch
nicht Bestandteil des Änderungsantrags.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass die Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und FDP die Luftverkehrsteuer erhalten
möchte. Die Einnahmen von einer Milliarde Euro jährlich
diene der Haushaltskonsolidierung und sollen unbedingt er-
halten werden, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe,
dass die Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsbranche
– einschließlich der grenznahen Flughäfen – beeinträchtigt
werde. Insgesamt sei der Luftverkehr eine Wachstumsbran-
che. Betriebswirtschaftliche Probleme einzelner Flughäfen
oder Airlines könnten nicht und erst recht nicht monokausal
auf die Luftverkehrsteuer zurückgeführt werden.

Vielmehr handelt es sich um strukturelle Veränderungen im
Luftverkehrsmarkt selbst, die zu Problemen führten. Schon
seit längerer Zeit profitierten vor allem mittlere bis große
Flughäfen und solche mit höheren Linienflugverkehrantei-
len vom Branchenwachstum und von Verlagerungsprozes-
sen. Flughäfen und -linien mit hohen Low Cost (Billigflie-
ger)-Anteilen und kleine Flughäfen, die sich oft in grenzna-
hen Standorten befinden, hätten dagegen Marktanteile ver-

Die Anhörung habe jedoch gezeigt, dass die Deckelung der
Einnahmen auf maximal eine Milliarde Euro pro Jahr von
den Sachverständigen mehrheitlich abgelehnt werde. Die
Einnahmen für den Bundeshaushalt würden ungeachtet der
Branchendynamik perspektivisch auf einem viel zu niedri-
gen Niveau festgeschrieben.

Die Fortschreibung der Steuersätze in Abhängigkeit von
den Kosten für die Einbeziehung des Luftverkehrs in den
Emissionshandel sei auch aus ökologischer Sicht kontrapro-
duktiv. In den nächsten Jahren würden die Luftverkehrsun-
ternehmen durch die sukzessive Verringerung der kostenlo-
sen Zuteilung mehr CO2-Zertifikate erwerben müssen.
Diese Mehrkosten führten – infolge der Deckelung der Ein-
nahmen – zu einem fortlaufenden Anpassungsbedarf, einer
Verringerung der Steuersätze in den kommenden Jahren.

Durch die Deckelung entstehe die paradoxe Situation, dass
sich die Tickets infolge der Einnahmen aus dem Emissions-
handel verbilligen könnten, wenn die Luftfahrtsbranche
wachse, und sich verteuerten, wenn Passagiere auf andere
umweltfreundlichere Verkehrsmittel umsteigen oder auf
Flüge verzichten würden. Eine verursachergerechte ökolo-
gische Lenkungswirkung werde konterkariert. Angesichts
der massiven Auswirkungen des Luftverkehrs auf Klima
und Umwelt könne dieses nicht hingenommen werden. Die
Deckelung müsse daher dringend aufgehoben werden. Die
Fraktion der SPD lehne den Änderungsantrag daher ab.

Darüber hinaus bedürfe es weiterer Maßnahmen, um die
bislang nur marginale umweltpolitische Lenkungswirkung
zu verstärken. Die Mehrheit der Sachverständigen bei der
vom Ausschuss durchgeführten Anhörung habe klarge-
macht, dass es hier auf der nationalen Ebene weitere Hand-
lungsspielräume gebe. Beispielhaft zu nennen sei die Diffe-
renzierung der Steuern nach Klassen (Economy/Business
Class).

Zur wirksamen Begrenzung der ökologischen Auswirkun-
gen des Luftverkehrs seien Maßnahmen zum Abbau um-
weltschädlicher Subventionen im europäischen und globa-
len Kontext unverzichtbar. Mögliche Ansatzpunkte für ei-
nen harmonisierten Subventionsabbaus böten sich z. B. im
Rahmen des EU-Mehrwertsteuersystems und weltweit auf
der Ebene der ICAO (Internationale Organisation für zivile
Luftfahrt) im Rahmen der Weiterentwicklung des Emis-
sionshandelssystems.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Position der Bun-
desregierung, trotz zahlreicher Interventionen aus der Luft-
verkehrsbranche an der Luftverkehrsteuer festzuhalten. Ein
Gutachten der TU Chemnitz habe empirisch nachgewiesen,
dass die Luftverkehrsteuer keine negativen Auswirkungen
gehabt habe und die Probleme manch kleiner Flughäfen auf
die Tatsache „Low-Cost sowie Kleinflughafen“ zurückzu-
führen seien (strukturelle Veränderungen, die bereits vor
Einführung der Luftverkehrsteuer gewirkt hätten). Aus-
weichreaktionen von Passagieren auf grenznahe auslän-
dische Flughäfen hätten nicht festgestellt werden können.
Außerdem werde in dem Gutachten festgestellt, dass der
Luftverkehr im Jahre 2011 mit 4,80 Prozent stärker gewach-
sen sei, als im Mittel zu erwarten gewesen wäre.

Die Fraktion DIE LINKE. befürworte daher die Beibehal-

loren bzw. sich nicht entsprechend positiv entwickeln
können.

tung der Luftverkehrsteuer, allerdings habe sie etliche
Kritikpunkte zur derzeitigen Ausgestaltung dieser Steuer.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11387

Einige davon seien auch in der vom Ausschuss durchge-
führten öffentlichen Anhörung am 5. November 2012 durch
Sachverständige bestätigt worden.

Angesichts der Tatsache, dass der Luftverkehr einer der am
meisten subventionierten Verkehrsträger sei – es falle zum
Beispiel keine Kerosinbesteuerung (rund 7,2 Mrd. Euro) an,
auch gelte für internationale Flüge eine Mehrwertsteuerbe-
freiung (rund 4,2 Mrd. Euro) –, müssten alle Möglichkeiten
in Betracht gezogen werden, um dieses Missverhältnis zu
reduzieren. Das Umweltbundesamt beziffere die Subventio-
nen auf rund 11,5 Mrd. Euro für das Jahr 2010.

Daher sei es absolut unverständlich – aus steuer- sowie öko-
logischen Gesichtspunkten – dass die Einnahmen aus dem
Einbezug des Luftverkehrs in den europäischen Emissions-
handel und die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer mit-
einander verrechnet würden und die Gesamteinnahmen ins-
gesamt auf nur eine Mrd. Euro gedeckelt seien.

Die Begrenzung sei steuersystematisch paradox. Das be-
deute, je mehr Menschen fliegen würden, desto mehr müss-
ten die Steuersätze gesenkt werden. Das Fliegen würde also
tendenziell billiger werden. Das widerspreche den ökolo-
gischen Lenkungswirkungen, die mit dieser Steuer eigent-
lich erreicht werden sollten.

Allerdings seien laut Gutachten der TU Chemnitz gerade
diese Lenkungswirkungen sehr marginal. Daher befürworte
die Fraktion DIE LINKE., eine Erhöhung der Steuersätze
und ebenso eine Steuersatzgestaltung nach Sitzklassen, wie
es zum Beispiel auch in Frankreich und Großbritannien ge-
handhabt werde, vorzunehmen. Ein höherer Steuersatz ins-
besondere für Kurzstreckenflüge wäre angebracht, das
würde auch der Deutschen Bahn zugute kommen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte einlei-
tend fest, dass es der Luftfahrtbranche gut gehe. Als die
Luftverkehrsteuer im letzten Jahr erstmals erhoben worden
sei, sei die Branche in Deutschland um 4,8 Prozent gewach-
sen. 2012 würden voraussichtlich nochmal 2,7 Prozent mehr
Tickets verkauft.

Trotzdem habe sich die Koalition der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP entschieden, die Luftverkehrsteuern dauer-
haft abzusenken. Das sei ein Schritt in die falsche Richtung,
denn noch immer sei die Luftfahrtbranche hoch privilegiert.
Der Änderungsantrag sei deshalb abzulehnen.

Was notwendig wäre, seien vielmehr faire Wettbewerbs-
bedingungen zwischen Auto, Bahn und Flugzeug. Doch
während Dieselloks, Autos und Busse selbstverständlich
versteuerten Kraftstoff tanken müssten, würden Fluggesell-
schaften keine Kerosinsteuer zahlen. Bei Flügen ins Aus-
land verzichte der Fiskus sogar auf Einnahmen aus der
Mehrwertsteuer.

Die Bundesregierung habe mit der Einführung der Luftver-
kehrsteuer Anreize für umweltgerechtes Verhalten setzen
wollen. Wenn sie dieses Ziel ernst nehmen würde, dürfe sie
die Ticketsteuern nicht senken und müsse den Konstruk-
tionsfehler bei der Einnahmedeckelung korrigieren.

Laut Gesetz würden die Einnahmen aus der Luftverkehrs-
teuer bei einer Milliarde Euro gedeckelt. Die Bundesregie-
rung argumentiere nun, die Steuersätze immer weiter absen-

verse Wirkmechanismus gehöre abgeschafft, indem der De-
ckel aus dem Gesetz gestrichen wird.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur An-
passungen des Luftverkehrsteuergesetzes stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE.

Zudem legte die Fraktion DIE LINKE. einen Entschlie-
ßungsantrag vor, mit dem sie den Beschluss anstrebte, die
Bundesregierung aufzufordern

„1. den Gesetzentwurf zurück zu ziehen.

2. eine Konzeption zur Unterstützung der energieinten-
siven Industrie zu erarbeiten und einen Gesetzentwurf
vorzulegen, welcher folgende Kriterien erfüllt: Ausnah-
men bzw. Ermäßigungen für die energieintensive Indus-
trie sind nur dann zu gewähren, wenn Unternehmen an-
sonsten nachweislich Wettbewerbsnachteile erleiden
würden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Produk-
tionsverlagerungen ins außereuropäische Ausland füh-
ren könnten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie trotz
einer Produktion nach Stand der Technik technologiebe-
dingt überdurchschnittlich energie- bzw. CO2-intensiv
produzieren und gleichzeitig mit dem Hauptteil ihrer
Produkte im Wettbewerb mit Unternehmen außerhalb
der EU stehen, welche keinen adäquaten umweltpoliti-
schen Regelungen unterliegen.

3. entsprechend 2. bei folgenden Tatbeständen die Unter-
stützung der energieintensiven Industrie auf ein ange-
messenes Maß zurück zu fahren bzw. aufzuheben:

– Privilegierungen des produzierenden Gewerbes bei
selbst verbrauchtem Strom sowie beim Spitzenaus-
gleich im Rahmen der Energie- und der Strom-
steuer;

– Ermäßigungen bei der Umlage nach § 37 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG);

– Ermäßigungen/Befreiungen bei Netzentgelten;

– geplante Kompensation der emissionshandelsbe-
dingten Strompreiserhöhungen über den Energie-
und Klimafonds.

4. sich entsprechend 2. in der Europäischen Union dafür
einzusetzen, die bislang ab 2013 vorgesehene kosten-
lose benchmarkgestützte Vergabe von Emissionsrechten
an die Industrie durch eine Auktionierung in der dritten
Handelsperiode 2013 bis 2020 zu ersetzen – adäquat der
Regelung für die Energiewirtschaft nach 2012.“

Zur Begründung des Entschließungsantrags führte die Frak-
tion DIE LINKE. aus:

„Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene
Fortführung des Spitzenausgleichs für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes bis zum Jahr 2022 ist ein milliar-
denschweres Steuergeschenk an große Unternehmen ohne
umweltpolitische Gegenleistung. Sie ist ein weiterer Bau-
stein der Politik der Bundesregierung, die Kosten der Ener-
giewende einseitig zu Gunsten der Industrie zu verschieben
ken zu müssen, um bei steigenden Steuereinnahmen durch
mehr Ticketverkäufe diese Vorgabe zu halten. Dieser per-

– zu Lasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie
kleinen und mittleren Unternehmen bzw. von öffentlichen

Drucksache 17/11387 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Haushalten. Darüber hinaus dürfte der Gesetzentwurf gegen
europäisches Beihilferecht verstoßen und ist nicht vereinbar
mit dem Demokratieprinzip. Diese gravierende Mängel im
Gesetzentwurf weist auch eine Analyse der Deutschen Um-
welthilfe (DUH) von August 2012 nach.

Die Fortführung des Spitzenausgleichs über das Jahr 2012
hinaus ist an keine relevante Anstrengung der Industrie ge-
knüpft, die Energieeffizienz zu steigern. Der – erst ab dem
Jahr 2015 – zu erreichende Zielwert für die Minderung der
Energieintensität von 1,3 Prozent pro Jahr entspricht laut
Trendprognose der EU exakt der ohnehin erwartbaren
Effizienzsteigerung. Zudem verlangt die Vorgabe keine in-
dividuellen Einzelnachweise der Unternehmen über erzielte
Energieeinsparungen. Die zunächst vorgesehene individu-
elle Nachweispflicht für begünstigte Unternehmen wurde
auf Druck des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Den Nachweis
zur Erfüllung des Zielwerts muss nun nur noch der Wirt-
schaftszweig insgesamt liefern. Ferner wird das Verfahren
zur Erreichung des Zielwerts nicht vom Gesetzgeber gere-
gelt, sondern über eine am 1. August 2012 zwischen Bun-
desregierung und Industrie abgeschlossene „Effizienzver-
einbarung“. Diese läuft am Parlament vorbei über zehn
Jahre, in denen der Bundestag dreimal neu gewählt wird.
Ohnehin sind die darin festgelegten Verpflichtungen zur
Einführung und zum Betrieb von Energiemanagementsyste-
men bzw. zur Durchführung von Energieaudits bereits euro-
parechtlich zwingend vorgeschrieben. Insofern erfolgt der
Spitzenausgleich auch in dieser Hinsicht ohne Gegenleis-
tung, erfüllt also den Tatbestand einer reinen Subvention.
Überdies ist nach dem Gesetzentwurf der Betrieb von Ener-
giemanagementsystemen bzw. die Durchführung von Ener-
gieaudits erst ab dem Jahr 12016 Voraussetzung für die Ge-
währung des Spitzenausgleichs, welcher aber bereits in den
Jahren zuvor gewährt werden soll. Nicht zuletzt werden auf-
grund der Architektur des Spitzenausgleichs einer bestimm-
ten Gruppe von Unternehmen Vorteile bei der Steuerlast
eingeräumt, welche andere Unternehmen hingegen tragen
müssen. Dies dürfte eine Wettbewerbsverzerrung darstellen.

Das Vorhaben der Bundesregierung, den Spitzenausgleich
bis 2022 ohne adäquate umweltpolitische Gegenleistung zu
verlängern, ist nur eine Facette unberechtigter Privilegien
für die energieintensive Industrie. Letztere ist in Deutsch-
land sehr erfolgreich darin, mit der Bundesregierung und
der Mehrheit des Parlaments bei wesentlichen Gesetzesvor-
haben Lücken und Ausnahmetatbestände auszuhandeln
bzw. entsprechend auf die europäische Gesetzgebung Ein-
fluss zu nehmen. Als Begründung dient in der Regel die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, wel-
che durch umweltpolitische Instrumente oder den Atomaus-
stieg bedroht sei. In der Folge wird die energieintensive In-
dustrie in der Bundesrepublik durch ein Bündel von Befrei-
ungs- oder Ermäßigungstatbeständen im Steuerrecht (insbe-
sondere beim Spitzenausgleich im Rahmen der Energie-
und der Stromsteuer), im Erneuerbaren-Energien-Gesetz
(EEG), bei den Netzentgelten oder beim EU-Emissionshan-
del von der Wirkung umweltpolitischer Instrumente ganz
oder teilweise befreit. In der Summe führen diese Begünsti-
gungen zu enormen Umverteilungen von den privaten
Haushalten und kleinen Firmen hin zu energieintensiven

rechtigte Privilegien der energieintensiven Industrie ab-
schaffen – Kein Sponsoring der Konzerne durch Stromkun-
den“ auf Drucksache 17/8608 feststellte.

Nach einer Studie von arepo consult für die Rosa-Luxem-
burg-Stiftung betrugen diese Umverteilungen im Jahr 2010
zirka 8,6 Mrd. Euro und werden im diesem Jahr rund
9,2 Mrd. Euro ausmachen. Zumindest ein Teil der ener-
gieintensiven Industrie wird durch diese Begünstigungen
nicht nur nicht zusätzlich belastet, sondern erzielt in der Ge-
samtwirkung sogar leistungslos zusätzliche Einnahmen.
Dies verkehrt die ursprünglich gewollte Lenkungswirkung
der Klimaschutzinstrumente in ihr Gegenteil. Eine solche
Politik führt zudem zu einer sozialen Schieflage bei der Ver-
teilung der Kosten für Energiewende und Klimaschutz so-
wie zu Wettbewerbsverzerrungen. Unberechtigten Vergüns-
tigungen müssen daher abgebaut werden. Damit werden zu-
gleich Anreize gesetzt, die Energieeffizienz in den bislang
privilegierten Unternehmen zu erhöhen. Dies wird dabei
helfen, langfristig sowohl Arbeitsplätze als auch die Wettbe-
werbsfähigkeit der Firmen zu sichern.

Nicht jede vom Staat initiierte Unterstützung von Unterneh-
men im Bereich der Energiekosten ist grundsätzlich abzu-
lehnen. Schließen wäre es unverantwortlich, leichtfertig Ar-
beitsplätze aufs Spiel zu setzen, nur weil zwischen Staaten
oder Staatengruppen das Ambitionsniveau in der Umwelt-
politik unterschiedlich hoch ist. Diesbezügliche Unterstüt-
zungen dürfen aber nur unter der Maßgabe und angemessen
erfolgen, dass Unternehmen tatsächlich mit dem Hauptteil
ihrer Produkte – welche trotz Stand der Technik mit einem
hohen Aufwand an Energie oder Treibhausgasemissionen
hergestellt werden – im internationalen Wettbewerb stehen,
wobei Wettbewerber vergleichbaren Klimaschutzregeln
nicht unterliegen und ansonsten eine Verlagerung des jewei-
ligen Industriebereiches ins Ausland real zu befürchten
wäre. An einer Verlagerung der CO2-Emissionen ins Aus-
land kann niemanden gelegen sein – ebenso wenig jedoch
an der Aussetzung ökologischer Lenkungsinstrumente für
ganze Branchen oder gar an der Finanzierung von Extrage-
winnen für die energieintensive Industrie ausgerechnet über
umweltpolitische Instrumente.“

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ferner legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
einen Entschließungsantrag vor, mit dem sie folgenden Be-
schluss anstrebte:

„Keine Subvention von Verschwendung und technologi-
schem Stillstand

Die Transformation zu einer emissionsarmen und ressour-
censparenden Wirtschaftsweise wird nur gelingen, wenn
nicht gleichzeitig die Nutzung fossiler und atomarer Ener-
giequellen durch Steuervergünstigungen oder durch direkte
Zuschüsse in Milliardenhöhe gefördert wird. Allein in
Deutschland beläuft sich nach Erhebungen des Umweltbun-
desamtes aus dem Jahr 2010 die Summe der umwelt- und
klimaschädlichen Subventionen auf über 48 Mrd. Euro jähr-
lich.

Nur Unternehmen, die nachweislich besonders energiein-
tensiv sind und in intensivem internationalen Wettbewerb
Unternehmen sowie zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen,
wie bereits der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Unbe-

stehen, dürfen weiterhin Erleichterungen bei den Energie-
steuern oder bei den Umlagen für Erneuerbare Energien er-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11387

halten, um eine CO2-bedingte Verlagerung von Unterneh-
men zu vermeiden. Erleichterungen müssen sich an den im
Einzelfall nachgewiesen Härten bemessen und an konkrete
Effizienz-Verpflichtungen geknüpft werden, damit nicht
Verschwendung und technologischer Stillstand subventio-
niert werden.

Zu den umweltschädlichen Subventionen haben sich die
Fehlentwicklungen bei den Umlagen auf den Strompreis ge-
sellt. Durch falsche Weichenstellungen innerhalb des EEG
werden sich die Entlastungen für die Industrie-Unterneh-
men im nächsten Jahr auf bis zu sieben Mrd. Euro belaufen.
Durch die Befreiung der stromintensiven Unternehmen von
den Stromnetzentgelten sind allein in diesem Jahr rund
300 Mio. Euro an neuen Privilegien geschaffen worden.
Dies geht auf Kosten der Privathaushalte und des Mittel-
stands, verhindert die notwendige Umstellung der Wirt-
schaft auf effizientere und umweltfreundlichere Maschinen
und Prozesse und schädigt das Klima.

Einen bedeutenden Posten unter den umweltschädlichen
Subventionen stellen die Befreiungen und Vergünstigungen
bei der Energie- und Stromsteuer für das produzierende Ge-
werbe dar. Durch die allgemeinen Vergünstigungen bei der
Energie- und Stromsteuer, den sogenannten Spitzenaus-
gleich und die Steuerbefreiungen für bestimmte Prozesse
und Verfahren unterstützte der Steuerzahler die Industrie
laut 23. Subventionsbericht in 2012 mit 4,7 Mrd. Euro. Da-
von entfallen 2,3 Mrd. Euro auf den Spitzenausgleich.

Neuregelung des Spitzenausgleichs unzureichend

Bei der Reform des Spitzenausgleichs hat die Regierung die
Chance vertan, die Vergünstigungen für die Industrie auf
besonders energie- und wettbewerbsintensive Unternehmen
zu konzentrieren. Unternehmen, die weder besonders ener-
gieintensiv sind, noch im internationalen Wettbewerb ste-
hen, brauchen keine Ausnahmen. Hier handelt es sich in
Wahrheit nicht um eine Reform, sondern um neue Steuerge-
schenke von Schwarz-Gelb an einflussreiche Lobbygrup-
pen.

Das von der Bundesregierung vorgegebene Effizienzziel
von 1,3 Prozent ist deutlich zu unambitioniert und unterliegt
einer völlig unzureichenden wissenschaftlichen Überprü-
fung. In der Vergangenheit wurden jährliche Verbesserun-
gen der Energieeffizienz von 1,4 Prozent und mehr erreicht,
ohne dass es Vorschriften gab, die dieses Ziel vorgeschrie-
ben haben. In den Beratungen wurde zudem klar, dass Ex-
perten deutlich höhere Einsparziele für möglich halten und
der Indikator ungeeignet ist, um zusätzliche Effizienzan-
strengungen darzustellen.

So werden die ohnehin sehr niedrigen Effizienzzielwerte
voraussichtlich allein durch autonome statistische Effekte
auf Grund des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der
Wahl der Basisperiode (Verzerrung der Statistik durch die
Wirtschaftskrise 2008/2009) und der Auswahl der betrach-
teten Wirtschaftssektoren übererfüllt. Das Berechnungsver-
fahren ist bislang völlig intransparent und anfällig für poli-
tisch motivierte Beeinflussung. Zufrieden mit dem Gesetz
zeigten sich daher nur die Vertreter der energieintensiven
Industrie und des BDI.

lig ungeeignetes Verfahren. Damit wird eine Art Gruppen-
haftung für Unternehmen eingeführt. Wird das Effizienzziel
erreicht, profitieren besonders die Unternehmen, die für die
Erreichung des Zieles nichts geleistet haben. Sie können
weiterhin billig viel Energie verbrauchen. Wird das Ziel
hingegen nicht erreicht, werden dafür auch die Unterneh-
men bestraft die dies überhaupt nicht zu verantworten haben
und die aktiv in die Erreichung der Ziele investiert haben.
Während die Bundesregierung eine kollektive Haftung zur
Bekämpfung der Eurokrise ablehnt, führt sie sie für die
deutschen Unternehmen selbst ein.

Es existiert offensichtlich ein Anreiz zum Trittbrettfahren.
So besteht die Möglichkeit, dass 23 000 energieintensive
Unternehmen den Spitzenausgleich ohne zusätzliche Effi-
zienzanstrengungen erhalten, weil die circa 400 000 andere
Unternehmen des produzierenden Gewerbes dafür sorgen,
dass der Zielwert erreicht wird. Diese Lösung bedeutet, dass
jedes einzelne Unternehmen eher darauf hoffen wird, dass
andere dafür sorgen, dass die Effizienzziele erreicht werden,
anstatt selbst zu handeln. Der Vorschlag des ersten Referen-
tenentwurfs war an diesem Punkt deutlich besser, da er
branchenindividuelle Effizienzziele vorgegeben hat, die un-
ternehmensindividuell nachwiesen werden mussten.

Doch dieser erste Entwurf wurde im Gezerre innerhalb der
Koalition zerrieben. Am Ende hat sich die FDP – als Anwalt
von alten, überkommenen Strukturen in der Industrie –
weitgehend durchgesetzt. Das geht auf Kosten von Energie-
effizienz einerseits, aber auch auf Kosten der Teile der Wirt-
schaft, die die Herausforderungen des Klimaschutzes be-
reits verstanden haben und entsprechend handeln.

Die Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsyste-
men wird durch umfangreiche Ausnahmeregelungen für
kleine und mittlere Unternehmen aufgeweicht. Das Einkni-
cken vor der Wirtschaftslobby hat keinen sachlichen Grund,
da Energiemanagementsysteme nach DIN ISO 50001 gerin-
gere und angemessene Anforderungen an kleine und mitt-
lere Unternehmen stellen als an Großunternehmen. Energie-
managementsysteme sind daher auch für den Mittelstand
notwendig, können passgenau auf diesen angewendet wer-
den und helfen den Unternehmen, Energiekosten zu sparen.
Der Verzicht auf unternehmensindividuelle Effizienznach-
nachweise mindert die Anreize, im Rahmen von Energie-
managementprozessen gefundene Einsparpotentiale auch
umzusetzen. Die Wirtschaftsverbände feiern hier einen
Pyrrhus-Sieg, weil die Zukunft der Wirtschaft bei knapper
werdenden natürlichen Ressourcen in einer Strategie zu
mehr Energie- und Ressourceneffizienz liegt. Unternehmen,
die früh mit systematischem Energiesparprogrammen be-
ginnen, haben einen unschätzbaren Wettbewerbsvorteil.
Verschläft die deutsche Wirtschaft hingegen diese Entwick-
lung, gefährdet dies die internationale Wettbewerbsfähigkeit
auf Dauer mehr als die Schaffung von harten Standards
heute.

Grundlegende Reform der Ausnahmeregelungen für die
Energieintensive Industrie nötig

Spätestens seit den Ereignissen in Fukushima und der fol-
genden Kehrtwende in der Atompolitik der schwarz-gelben
Regierung ist Deutschland auf dem Weg der Energiewende.
Das einheitliche Effizienzziel für das gesamte produzie-
rende Gewerbe, die sogenannte Glockenlösung, ist ein völ-

Im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. Septem-
ber 2010 hat die Bundesregierung ehrgeizige Ziele zum

Drucksache 17/11387 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Umbau der Energiewirtschaft und zur Energieeffizienz der
deutschen Volkswirtschaft festgelegt. Vor diesem Hinter-
grund ist es an der Zeit, die Ausnahmen für die Industrie bei
der Energie- und Stromsteuer grundlegend zu reformieren
um sie in Einklang mit den Zielen der Energiewende zu
bringen.

Ungefähr 3 500 wirklich energieintensive Unternehmen des
produzierenden Gewerbes profitieren heute von der 2006
eingeführten Regelung nach § 9a StromStG und § 51
EnergieStG, nach der die Steuern auf Strom, Gas und andere
Energieträger vollständig erlassen werden, wenn sie für be-
stimmte energieintensive Prozesse und Verfahren verwendet
werden, wie sie in der Metallherstellung, der Papierindustrie,
in Zementfabriken und der Chemieindustrie verwendet wer-
den. Zusammen werden der wirklich energieintensiven In-
dustrie so 1,2 Mrd. Euro an Steuern erlassen. Da diese voll-
ständig steuerbefreiten Prozesse und Verfahren eng definiert
sind, kann davon ausgegangen werden, dass so gut wie alle
dieser Unternehmen wirklich energieintensiv sind. Was mit
Blick auf die Zementindustrie aber nicht bedeutet, dass auch
alle Unternehmen in einem ähnlich intensiven internatio-
nalen Wettbewerb stehen. Sinnvoll ist hier eine nach Wett-
bewerbsintensität differenzierte Besteuerung der besonderen
Prozesse und Verfahren. Die Systematik im deutschen Ener-
gie- und Stromsteuerrecht führt in Kombination mit Vor-
schriften durch die Energiesteuerrichtlinie und dem euro-
päischen Beihilferecht jedoch dazu, dass derzeit keine nach
Energie- und Wettbewerbsintensität differenzierte Besteue-
rung für die besonders energieintensiven Prozesse und
Verfahren nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG möglich
ist.

Mindestens 100 000 Unternehmen des produzierenden Ge-
werbes und der Landwirtschaft profitieren von den allge-
meinen Vergünstigungen nach § 9b StromStG und § 54
EnergieStG. Diese Unternehmen sind bis heute Nettogewin-
ner der Ökosteuerreform der Jahre 1999 bis 2003. Sie haben
stärker von der Reduzierung der Lohnnebenkosten durch
die Absenkungen der Rentenbeitragssätze profitiert, als sie
durch die Anhebung der Steuersätze auf Strom und Energie
belastet wurden. Kaum ein Unternehmen, das diese Rabatte
in Anspruch nimmt, ist energieintensiv, da in diesen Unter-
nehmen die Wertschöpfung in hohem Maße durch das Per-
sonal geschaffen werden muss. Insgesamt kostet diese Sub-
vention den Steuerzahler 1,25 Mrd. Euro.

Mit einem Subventionsvolumen von 2,3 Mrd. Euro ist der
Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
der größte Ausnahmetatbestand bei den Energie- und
Stromsteuern. Alle Strom- und Energiesteuerbeträge, die
nach Abzug der in den letzten beiden Absätzen genannten
Steuerrabatte verbleiben und die Entlastung durch die Ab-
senkung der Rentenversicherungsbeiträge übersteigen, wer-
den zu 90 Prozent erlassen. Von dieser komplizierten, aber
lohnenden Regelung profitieren 2012 gut 23 000 Unterneh-
men, soviel wie nie zuvor seit ihrer Einführung. Mehrere
Gutachten zeigen, dass der Spitzenausgleich auch solchen
Unternehmen zu Gute kommen, denen nicht der Verlust der
Wettbewerbsfähigkeit droht und bei denen es noch erhebli-
ches Effizienzpotential gibt. Eindeutig überflüssig ist der
Spitzenausgleich etwa für Unternehmen aus der Mineralöl-
verarbeitung und Unternehmen, die Gas, Öl und Kohle för-

dern. Gerade in diesen Branchen profitieren Unternehmen
mit im Schnitt bis zu 2,5 Mio. Euro pro Jahr am meisten
vom Spitzenausgleich.

Eine zielgerichteten Konzentration der Befreiungen und
Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für das
produzierende Gewerbe auf solche Unternehmen, die nach-
weislich energieintensiv und wettbewerbsintensiv sind,
würde es ermöglichen, das Subventionsvolumen in diesem
Bereich von 4,7 Mrd. Euro mindestens zu halbieren und
deutliche Anreize für mehr Energieeffizienz in der Industrie
zu setzen.“

Darauf aufbauend strebte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit dem Entschließungsantrag die Aufforderung
der Bundesregierung an,

– die allgemeinen Vergünstigungen nach § 9b StromStG
und § 54 EnergieStG abzuschaffen.

– den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55
EnergieStG abzuschaffen und ihn und durch eine gerechte
Härtefallregelung zu ersetzen, die nur für besonders ener-
gieintensive Prozesse und Verfahren in Anspruch genom-
men werden kann, wenn die Unternehmen in intensivem
internationalen Wettbewerb stehen. In Anlehnung an die
europäischen „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnah-
men im Zusammenhang mit dem System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012“ könn-
ten damit nur noch die Unternehmen profitieren, deren
Handelsintensität mit Drittstaaten 10 Prozent übersteige
und bei denen das Verhältnis ihrer Energiekosten zur
Bruttowertschöpfung größer als 15 Prozent sei.

– sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die reduzierte
Energie- und Stromsteuersätze in Anspruch nehmen,
Energiemanagementsysteme nach DIN ISO 50001 oder
vergleichbare Standards implementieren und unterneh-
mensindividuelle, bindende Energieeffizienzziele erfül-
len würden.

das deutsche Energie- und Stromsteuerrecht so umzugestal-
ten, dass eine nach Wettbewerbsintensität differenzierte Be-
steuerung von besonders energieintensiven Prozessen und
Verfahren im Einklang mit EU-Recht möglich sei.

Beratung und Beratungsergebnis zu den Entschlie-
ßungsanträgen

Zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN verwiesen die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP auf den mit der Ökologischen Steuerreform
von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
seinerzeit selbst eingeführten und als richtig erkannten Spit-
zenausgleich. Es verwundere daher umso mehr, dass die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nun einen Entschlie-
ßungsantrag vorlegt, der den Spitzenausgleich ihres eigenen
Gesetzes abschaffen wolle. Dies sei abzulehnen.

Ähnlich wie die Fraktion DIE LINKE. setze auch die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eher auf hoch bürokrati-
schen Einzelnachweis von Wettbewerbsnachteilen und ne-
giere, dass auch Unternehmen, die nicht direkt international
Handel betreiben, dennoch über ihre Produkte im internatio-
nalen Wettbewerb stehen könnten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11387

Zum Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. be-
tonte die Fraktion der SPD ihre ablehnende Haltung. Zwar
sei der Ansatz richtig, über den Grund der Gewährung des
Spitzenausgleiches nachzudenken, der Antrag habe aber zur
Folge, dass die Deutsche Industrie ab dem 1. Januar 2013
ohne den Spitzenausgleich dastehe. Dies sei angesichts des
drohenden Schadens für die Industrie mit der Notwendig-
keit einer Prüfung nicht zu rechtfertigen.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN lehnte die Fraktion der SPD ebenfalls ab. Sie
machte deutlich, sie sehe zwar einen richtigen Ansatz hin-
sichtlich der Feststellungen, finde die Forderungen aber zu
weitgehend. Sie gehe davon aus, dass auf Spitzenausgleich
und allgemeine Vergünstigungen nicht verzichtet werden
könne, räume aber ein, dass die Gegenleistungen der Wirt-
schaft höher sein müssten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die
Transformation zu einer emissionsarmen und ressourcen-
sparenden Wirtschaftsweise werde nur gelingen, wenn nicht
gleichzeitig die Nutzung fossiler und atomarer Energiequel-
len durch Steuervergünstigungen oder durch direkte Zu-
schüsse in Milliardenhöhe gefördert würden. Nur Unterneh-
men, die nachweislich besonders energieintensiv seien und
in intensivem internationalen Wettbewerb stünden, dürften
weiterhin Erleichterungen bei den Energiesteuern oder bei
den Umlagen für Erneuerbare Energien erhalten, um eine
CO2-bedingte Verlagerung von Unternehmen zu vermeiden.
Erleichterungen müssten sich an den im Einzelfall nach-
gewiesen Härten bemessen und an konkrete Effizienz-
Verpflichtungen geknüpft werden, damit nicht Verschwen-
dung und technologischer Stillstand subventioniert würden.
In ihrem Entschließungsantrag mache die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deutlich, was die bessere
Alternative wäre. Mit Freude habe sie zur Kenntnis genom-
men, dass auch die Fraktion DIE LINKE. in diesem Punkt
sehr ähnlich denke. Abgesehen von einer etwas anderen
Einschätzung zu den europäischen Vorgaben zur Einfüh-
rung von Energiemanagementsystemen teile die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Auffassung der Fraktion
DIE LINKE. und stimme deshalb beiden Entschließungsan-
trägen zu.

Der Ausschuss lehnte den Entschließungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den Stimmen der
Fraktion der SPD gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion DIE LINKE. sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ab.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den
Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der an-
tragstellenden Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie
der Fraktion DIE LINKE. ebenfalls ab.

B. Besonderer Teil

Zur Bezeichnung des Gesetzes

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird den neu aufgenommenen Ände-
rungen im Energiesteuergesetz angepasst.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 1a Satz 1 Nummer 14, 18
und 19)

Die Definition für verflüssigtes Erdgas wird ergänzt sowie
die Formelzeichen für den Brennwert und den Heizwert
werden aktualisiert.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 2 Absatz 3 Satz 2)

Mit der Änderung wird insbesondere erreicht, das Erdgas,
welches zwar zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25
und 26 des Energiesteuergesetz verwendet wird, im Ergeb-
nis aber nur über eine nachträgliche Steuerentlastung von
der Steuer befreit werden kann, bei der Abgabe an den Ver-
wender des Erdgases zum niedrigeren Steuersatz des § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes (sog.
Heizstoffsteuersatz) versteuert werden kann. Diese bereits
im Mineralölsteuerrecht vorgesehene Vereinfachung wurde
bei der Umstellung der Steuersystematik im Zuge des neuen
Energiesteuergesetzes versehentlich nicht mit übernommen.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 3)

Zu Absatz 1

Die Regelung wird dergestalt ergänzt, dass Begrifflichkei-
ten vertieft erläutert werden.

Zu Absatz 3

Der bisher in § 53 des Energiesteuergesetzes geregelte Mo-
natsnutzungsgrad wird aus systematischen Gründen in § 3
aufgenommen.

Zu Absatz 4

Bei der Berechnung des Nutzungsgrads von KWK-Anlagen
sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
Diese sind sowohl in nationalen Regelungen (z. B. einschlä-
gige VDI-Richtlinien) als auch in der Entscheidung der
Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung de-
taillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des
Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) niederge-
legt. Die Regelung grenzt ausgehend von den anerkannten
Regeln der Technik und den zuvor erwähnten Leitlinien die
Anlagenteile ab, die nicht dem KWK-Prozess zuzurechnen
sind.

Zu Absatz 6

Die Regelung stellt klar, dass der Steuertarif nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 des Energiesteuergesetzes aufgrund der zeit-
lich begrenzten Freistellungsanzeige bei der Europäischen
Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-
verordnung nur befristet gewährt wird.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 4 Nummer 8 und 9)

Die Europäische Kommission hat mit Durchführungsbe-

Folgeänderung zur Aufnahme von Artikel 3 (Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes).

schluss 2012/209/EU vom 20. April 2012 zur Anwendung
der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richt-

Drucksache 17/11387 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

linie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß
Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Ra-
tes (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 41) beschlossen, dass
Additive der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90,
3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur
ab dem 1. Januar 2013 den Kontroll- und Beförderungsbe-
stimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Dieser
Beschluss wird durch die Ergänzung des § 4 um die vorge-
nannten Waren in nationales Recht umgesetzt.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5 (Än-
derung des § 4).

Zu Nummer 7 – neu – (§ 23 Absatz 2 Nummer 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5 (Än-
derung des § 4).

Zu Nummer 8 – neu – (§ 37 Absatz 2 Satz 2 – neu –)

Die Regelung wird den neuen Voraussetzungen für die ener-
giesteuerrechtliche Begünstigung von KWK-Anlagen ange-
passt.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 38 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Änderung wird erreicht, dass für Erdgas keine
Steuer entsteht, wenn sich an die Entnahme aus dem Lei-
tungsnetz ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.

Zu Nummer 10 – neu – (§ 40 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Änderung wird erreicht, dass für Erdgas, das
nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in
das Steuergebiet verbracht wird, keine Steuer entsteht, wenn
sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfah-
ren der Steuerbefreiung anschließt.

Zu Nummer 11 – neu – (§ 41 Absatz 1)

Durch die Änderung wird erreicht, dass für Erdgas, das
nicht leitungsgebunden eingeführt wird, keine Steuer ent-
steht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in
ein Verfahren der Steuerbefreiung überführt wird.

Zu Nummer 12 – neu – (§ 44 Absatz 1 und 1a, Absatz 2b
und Absatz 4 Satz 1 und 2)

Der Einsatz von verflüssigtem Erdgas (liquefied natural
gas – LNG) als Kraftstoff für die Schifffahrt gewinnt auf
Grund umweltpolitischer Aspekte weltweit an Bedeutung.
Insbesondere im Vergleich zu herkömmlichem Schweröl
lassen sich mit verflüssigtem Erdgas die Schwefel- und Par-
tikel-Emissionen sowie der Stickoxid-Ausstoß signifikant
verringern. Der Kreis der Energieerzeugnisse, die steuerfrei
in Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Schifffahrt ver-
wendet werden dürfen, wird deshalb auf verflüssigtes Erd-
gas ausgedehnt. Bisher war eine steuerliche Begünstigung
des Erdgases nur im Wege einer nachträglichen Steuerent-
lastung durch den Reeder möglich. Durch die Aufnahme
von verflüssigtem Erdgas in den Kreis der Kraftstoffe, die

bestehenden Versorgungsmöglichkeiten mit steuerfreiem
Flüssigerdgas in anderen EU-Mitgliedstaaten vermieden.

Zu Nummer 13 – neu – (§§ 53 bis 53b – neu)

Zu § 53 – neu – (Steuerentlastung für die Strom-
erzeugung in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von
mehr als zwei Megawatt)

Zu Absatz 1

Die Neufassung der Regelung wurde durch die geänderten
unionsrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.

Zu Absatz 2

Bei der Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses von pe-
ripheren Anlagenteilen sind die anerkannten Regeln der
Technik anzuwenden. Diese sind sowohl in nationalen Re-
gelungen (z. B. einschlägige VDI-Richtlinien) als auch in
der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008
zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung
und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr.
L 52 S. 50) niedergelegt. Die Vorschrift grenzt ausgehend
von den anerkannten Regeln der Technik und den zuvor er-
wähnten Leitlinien die Anlagenteile ab, die nicht dem
Stromerzeugungsprozess zuzurechnen sind.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 4

Diese Vorschrift bestimmt die Person des Entlastungsbe-
rechtigten.

Zu § 53a – neu – (Vollständige Steuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft und
Wärme)

Zu Absatz 1

Die Neuregelung ist durch die beihilferechtlichen Vorschrif-
ten des Unionsrechts erforderlich geworden. Neben dem
Kriterium der Hocheffizienz nach Anhang III der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärme-
bedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebin-
nenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
(ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie den harmonisierten Wir-
kungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG
der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung
harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die ge-
trennte Erzeugung von Strom- und Wärme in Anwendung
der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates muss das bisherige Effizienzkriterium des Nut-
zungsgrads in Höhe von 70 Prozent zwingend erhalten blei-
ben und kumulativ zur Anwendung kommen. Bei KWK-
Klein- und Kleinstanlagen ist die hohe Effizienz nach der
o. a. Richtlinie bereits dann gegeben, wenn sie im Vergleich
zur ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eine
Primärenergieeinsparung erzielen. Auf die Höhe der Ener-
gieeinsparung kommt es im Gegensatz zu größeren KWK-
Anlagen (hier mindestens 10 Prozent Primärenergieeinspa-
bereits steuerfrei bezogen werden können, werden zudem
eventuell bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber den

rung gegenüber der ungekoppelten Erzeugung von Kraft
und Wärme) nicht an. Dies trifft auch auf Anlagen zu, deren

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/11387

Nutzungsgrad 70 Prozent nicht erreicht. Würde auf diese
Bedingung verzichtet, kämen auch diese Anlagen in den
Genuss der Steuerentlastung, obwohl sie bislang von der
Begünstigung ausgeschlossen waren. Damit verbundene un-
absehbare finanzielle Folgen für den Bundeshaushalt sind
auszuschließen. Das Effizienzkriterium in der o. a. Richtli-
nie für KWK-Klein- und Kleinstanlagen stellt lediglich eine
rechnerische Größe bei idealer Fahrweise dar. Dagegen fällt
der Nutzungsgrad der KWK-Anlagen umso niedriger aus, je
weniger Wärme ausgekoppelt und genutzt wird.

Zu Absatz 2

Die Begrenzung der Steuerentlastung auf den Zeitraum bis
zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-
standteile der KWK-Anlage ist zwingende Voraussetzung
nach dem EU-Beihilferecht. Die Definition der Hauptbe-
standteile erfolgt auf Grundlage des § 3 Absatz 3a des Ge-
setzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Aus-
bau der Kraft-Wärmekopplung (KWKG) sowie den dazu er-
gangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Beschränkung der
Abschreibung auf die Hauptbestandteile einer KWK-An-
lage ist zum einen erforderlich, um zu vermeiden, dass sich
die Gewährung der Steuerbegünstigung auf einen unange-
messen langen Zeitraum erstrecken kann (z. B. beträgt die
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, in denen die
KWK-Anlagen installiert sind, 50 Jahre). Zum anderen er-
folgt die Beschränkung auf diejenigen Anlagenteile, die
nach den anerkannten Regeln der Technik am Kraft-
Wärme-Kopplungsprozess teilnehmen. Ein Kraftwerksge-
bäude gehört beispielsweise nicht dazu.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 4

Diese Vorschrift regelt die Person des Entlastungsberechtig-
ten.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 6

Die Regelung stellt klar, dass die Steuerentlastung aufgrund
der zeitlich begrenzten beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission nur befristet gewährt
wird.

Zu § 53b – neu – (Teilweise Steuerentlastung für die ge-
koppelte Erzeugung von Kraft und
Wärme)

Zu den Absätzen 1 und 4

Die Neuregelung eröffnet für KWK-Anlagen, die nicht die
Bedingungen des neuen § 53a des Energiesteuergesetzes er-
füllen, die Möglichkeit einer teilweisen Steuerentlastung bis
auf die Mindeststeuersätze nach den Artikeln 8 und 9 der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003
(EnergieStRL).

Zu Absatz 2

und Stirlingmotoren) und Ausschluss weiterer Entlastungs-
möglichkeiten, z. B. nach § 54 EnergieStG.

Zu Absatz 3

Im Vergleich zu den in Absatz 2 festgelegten Entlastungs-
sätzen gestattet das Unionsrecht für bestimmte Energieer-
zeugnisse weitergehende Entlastungssätze bei betrieblicher
Verwendung. Nach der Systematik des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes können damit Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirt-
schaft für die dort genannten Energieerzeugnisse eine Ent-
lastung nach Absatz 3 beantragen. Im Übrigen gelten für
diese Unternehmen die Entlastungssätze nach Absatz 2.

Zu Absatz 5

Festlegung der Entlastungsbeträge für Energieerzeugnisse,
die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmo-
toren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeu-
gung von Kraft und Wärme verwendet werden und Aus-
schluss weiterer Entlastungsmöglichkeiten, z. B. nach § 54
EnergieStG.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift regelt die Person des Entlastungsberechtig-
ten.

Zu Absatz 7

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 8

Die Regelung stellt klar, dass die Steuerentlastung nach
§ 53b Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes aufgrund
der zeitlich begrenzten Freistellungsanzeige bei der Euro-
päischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfrei-
stellungsverordnung nur befristet gewährt wird.

Zu Nummer 14 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4, 7 und 8)

Die Fundstelle für die Veröffentlichung der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieef-
fizienz vom 1. August 2012 wird ergänzt und das Zitat des
Umwandlungsgesetzes sowie der Ausgabemonat der DIN
EN 16247-1 werden aktualisiert. Zudem wird klargestellt,
dass die Unternehmen weiterhin die Voraussetzungen des
§ 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 erfüllen
müssen, sofern sie im Falle einer knappen Verfehlung des
Effizienzziels eine reduzierte Entlastung erhalten wollen.

Zu Nummer 15 – neu – (§ 58)

Die Rechtsgrundlage galt bis zum 31. Dezember 2006 und
kann nunmehr gestrichen werden.

Zu Nummer 16 – neu – (§ 64 Nummer 1)

Folgeänderung zur Neufassung des § 3 (siehe Begründung
zu Nummer 4).

Zu Nummer 17 – neu – (§ 66 Absatz 1)

Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ermächtigt dazu, im Ver-
ordnungswege nähere Regelungen zu den begünstigten An-
lagen nach § 3 einschließlich der Begrifflichkeiten, der Er-
Festlegung der Entlastungsbeträge für Energieerzeugnisse,
die in KWK-Anlagen verheizt werden (z. B. Kesselanlagen

mittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Ab-
grenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur

Drucksache 17/11387 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern von solchen
Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Vor-
aussetzungen aufzuerlegen.

In Absatz 1 Nummer 10 wird die Ermächtigungsgrundlage
insbesondere den geänderten Vorschriften zur steuerfreien
Verwendung und Verteilung von verflüssigtem Erdgas für
die Schifffahrt angepasst.

Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe d ermächtigt dazu, im Ver-
ordnungswege nähere Regelungen zur Ermittlung der elek-
trischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeu-
gungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Strom-
erzeugungsanlage (§ 53) zu treffen und Betreibern von sol-
chen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten
Voraussetzungen aufzuerlegen.

Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g (– neu –) ermächtigt
dazu, im Verordnungswege nähere Regelungen zur Ermitt-
lung der Hocheffizienzkriterien, zu den Abschreibungs-
kriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungs-
grads sowie zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage (§ 53a) zu treffen und Betreibern von
solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genann-
ten Voraussetzungen aufzuerlegen.

Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe h (– neu –) ermächtigt
dazu, im Verordnungswege nähere Regelungen zur Berech-
nung und zum Nachweis des Nutzungsgrads, zu den Haupt-
bestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie zur
betrieblichen und nicht betrieblichen Verwendung (§ 53b)
zu treffen sowie Betreibern von solchen Anlagen Pflichten
zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzu-
erlegen,

Zu Nummer 20 – neu – (Anlage zu § 55)

Die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Ener-
gieintensität für die Antragsjahre 2019 bis 2022 werden be-
reits jetzt gesetzlich festgelegt. Bisher war vorgesehen,
diese Zielwerte erst im Rahmen einer Evaluation im Jahr
2017 festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass die beihil-
ferechtlichen Voraussetzungen von der Europäischen Kom-
mission bereits jetzt für die gesamte Laufzeit von zehn Jah-
ren abschließend geprüft werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3, 5 und 6)

Die Fundstelle für die Veröffentlichung der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieef-
fizienz vom 1. August 2012 wird ergänzt und das Zitat des
Umwandlungsgesetzes sowie der Ausgabemonat der DIN
EN 16247-1 werden aktualisiert. Zudem wird klargestellt,
dass die Unternehmen weiterhin die Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 erfüllen müs-
sen, sofern sie im Falle einer knappen Verfehlung des Effi-
zienzziels eine reduzierte Entlastung erhalten wollen.

Zu Nummer 5 (Anlage zu § 10)

Die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Ener-
gieintensität für die Antragsjahre 2019 bis 2022 werden be-

2017 festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass die beihil-
ferechtlichen Voraussetzungen von der Europäischen Kom-
mission bereits jetzt für die gesamte Laufzeit von zehn Jah-
ren abschließend geprüft werden können.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Luftverkehr-
steuergesetzes)

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben entfällt die bei Ein-
führung des Luftverkehrsteuergesetzes vorhandene Erfor-
derlichkeit, dass Luftverkehrsunternehmen aus Mitglied-
staaten der Europäischen Union weiterhin einen steuerli-
chen Beauftragten benennen müssen. Diese Notwendigkeit
besteht nunmehr nur noch bei ausländischen Luftverkehrs-
unternehmen aus anderen Staaten als denen der Europäi-
schen Union. Daneben haben sich im Vergleich zum Zeit-
punkt der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes bei der
Einbeziehung des Luftverkehrs in den europäischen Emis-
sionshandel Entwicklungen ergeben, die bei der Einführung
nicht absehbar waren. Die entsprechenden Regelungen des
Luftverkehrsteuergesetzes sind daher anzupassen.

Zu den Nummern 1 bis 3 (§§ 3, 6 und 7)

Am 1. Januar 2013 soll das Gesetz über die Durchführung
der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfege-
setz – EUAHiG) in Kraft treten, mit dem die Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zu-
sammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Be-
steuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
(Amtshilferichtlinie) in nationales Recht umgesetzt wird.
Der Geltungsbereich der neuen Richtlinie erstreckt sich im
Gegensatz zur bisherigen Richtlinie auch auf die Luftver-
kehrsteuer. Dadurch wird der Austausch von Informationen
zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union erleichtert und es werden Maßnahmen der Außenprü-
fung durch die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union möglich.

Zum 1. Januar 2012 ist bereits das Gesetz über die Durch-
führung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen
in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige
Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)) in Kraft getreten.
Hiermit wurde die EU-Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU in
deutsches Recht umgesetzt. Es besteht dadurch grundsätz-
lich die Möglichkeit, auch bezüglich der Luftverkehrsteuer
im Rahmen der Amtshilfe Beitreibungsersuchen in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu stellen.

Durch das Inkrafttreten der beiden o. g. Gesetze sind nun-
mehr die Gründe entfallen, die bei Einführung des Luftver-
kehrsteuergesetzes dazu führten, dass von Luftverkehrsun-
ternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ein steuerlicher Beauftragter mit Sitz im Inland zu
bestellen war.

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2)

Die Vorschrift wird ergänzt mit Regelungen zur örtlichen
Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in
reits jetzt gesetzlich festgelegt. Bisher war vorgesehen,
diese Zielwerte erst im Rahmen einer Evaluation im Jahr

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. So-
weit diese Luftverkehrsunternehmen keinen steuerlichen

nennung aufgrund der Neuregelung des § 7 Absatz 2 Satz 3
des Luftverkehrsteuergesetzes nicht mehr fortführen
möchte, bleibt die örtliche Zuständigkeit des bisher zustän-
digen Hauptzollamts bestehen. Durch diese Regelung wird
ein umfangreicher Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für
die Bearbeitung der Luftverkehrsteuer infolge der Neurege-
lung des § 7 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
vermieden.

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 2 Satz 1)

Die Regelung wird dergestalt angepasst, dass sie jetzt nur
noch für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Land
außerhalb der Europäischen Union gilt.

Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 2 Satz 3)

Durch die Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 3 besteht die
Pflicht für Luftverkehrsunternehmen zur Benennung eines
steuerlichen Beauftragten nur noch für Luftverkehrsunter-
nehmen mit Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen
Union. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union können – wie bisher
Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland auch – auf
freiwilliger Basis weiterhin einen steuerlichen Beauftragten
nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes benennen.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Die Vorschrift regelt die Anpassung der Ausgangssteuer-
sätze des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes und
die Verschiebung des Erlasses der Verordnung zur Anpas-
sung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer wegen Ein-
beziehung des Luftverkehrs in den europäischen Emissions-
handel auf das Jahr 2013.

Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 1)

Im Jahr 2012 ist die Berechnung der Anpassung der Steuer-
sätze für 2013 nach dem in § 11 Absatz 2 des Luftverkehrs-
teuergesetzes vorgesehenen Verfahren nicht möglich, weil
im ersten Halbjahr 2012 keine Einnahmen aus der Einbezie-
hung des Luftverkehrs in den europäischen Emissionshan-
del vorhanden sind. Diese Entwicklung war bei Einführung
der gesetzlichen Regelung des § 11 nicht absehbaren (vgl.
insoweit die Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b). Da
aber im vierten Quartal 2012 Einnahmen aus der Einbezie-
hung des Luftverkehrs in den europäischen Emissionshan-
del entstehen werden, würde eine Besteuerung in Höhe der
bisherigen Steuersätze aus Absatz 1 dem Grundgedanken

durch gesetzliche Anpassung der Ausgangsteuersätze fort-
geschrieben.

Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 2)

Nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes besteht
eine gesetzliche Regelung zum jährlichen Erlass einer Ver-
ordnung zur prozentualen Anpassung der Steuersätze für die
Luftverkehrsteuer wegen Einbeziehung des Luftverkehrs in
den europäischen Emissionshandel. Die Höhe der Anpas-
sung ergibt sich grundsätzlich aus einer Schätzung nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3. Basis dieser Schätzung sind die
Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres aus den Versteige-
rungen von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Luft-
verkehr. Im ersten Halbjahr 2012 hat entgegen der Erwartung
bei Einführung der gesetzlichen Regelung – keine Auktion
stattgefunden. Die ersten Versteigerungen werden erst im
vierten Quartal 2012 stattfinden; es ist davon auszugehen,
dass entgegen der Schätzung aus dem Jahr 2011 die Einnah-
men geringer ausfallen und voraussichtlich 35 Mio. Euro
nicht übersteigen werden. Da davon auszugehen ist, dass
diese späten Termine für die Versteigerungen der Neueinfüh-
rung des Zertifikatehandels im Luftverkehr geschuldet sind,
aber im nächsten Jahr eine sichere Datenlage zu den Ergeb-
nissen der Versteigerungen von Treibhausgasemissionszerti-
fikaten für den Luftverkehr vorliegen wird, erfolgt die Aus-
setzung der Verordnung nur für das Jahr 2013.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 2 Satz 1)

Änderung des Termins zum nächsten Erlass der Luftver-
kehrsteuer-Absenkungsverordnung auf das Jahr 2013.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 11 Absatz 2 Satz 4)

Die Regelung enthält die Vorgaben für die Berechnung der
Absenkung der Steuersätze, welche ausdrücklich nur für
den Erlass der Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung
2012 (LuftVStAbsenkV 2012) Geltung haben. Die Verord-
nung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 erlassen
(BGBl. 2011 I Nr. 67 vom 21. Dezember 2011); die Rege-
lung ist damit nicht mehr notwendig.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Notwendige Folgeänderungen insbesondere auf Grund der
neu aufgenommen Änderungen zur energiesteuerlichen Be-
handlung von Anlagen zur Stromerzeugung und zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme, zur steuerfreien
Lieferung von verflüssigten Erdgas an die Schifffahrt sowie
zum Luftverkehrsteuergesetz.

Berlin, den 7. November 2012

Norbert Schindler Sabine Bätzing-Lichtenthäler Dr. Birgit Reinemund Lisa Paus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/11387

Beauftragten benennen, ist das Hauptzollamt örtlich zustän-
dig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt. Soweit ein
Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union bisher einen steuerlichen
Beauftragten benannt hat und nunmehr die vorhandene Be-

der Regelungen des Absatzes 2 nicht gerecht. Aufgrund der
seit 2011 stetig ansteigenden Passagierzahlen im gewerb-
lichen Luftverkehr ergibt sich ein begrenzter Handlungs-
spielraum zur dauerhaften Absenkung der Ausgangssteuer-
sätze. Daher werden die Steuersätze 2012 für das Jahr 2013
Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatterin

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