BT-Drucksache 17/11364

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11051 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11364
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11051 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

A. Problem

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Rs.
C- 524/06) entschieden, dass personenbezogene Daten von Unionsbürgern nur
unter bestimmten Voraussetzungen in einem Register wie dem Ausländerzen-
tralregister gespeichert und genutzt werden dürfen. Die Grundsätze dieses Ur-
teils sind umzusetzen.

B. Lösung

Die Vorschriften des AZR-Gesetzes sind anzupassen sowie eine Folgeänderung
in der Zivilprozessordnung vorzunehmen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.

D.2 Für die technische Umsetzung des Gesetzes entstehen beim Bundesverwal-

tungsamt geschätzte Kosten in Höhe von 220 000 Euro. Dieser finanzielle
Mehraufwand soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 17/11364 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die technische Umsetzung des Gesetzes entsteht der in Abschnitt D.2 be-
reits dargestellte Umstellungsaufwand in Höhe von circa 220 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11364

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11051 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I
S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1577) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach
Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die
Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizü-
gigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1
an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbür-
ger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Frei-
zügigkeitsrechts nicht vorliegt.“‘

Berlin, den 7. November 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Memet Kilic
Berichterstatter

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Memet Kilic
Berichterstatter
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Votum des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat in seiner 100. Sitzung am 7. No-
vember 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)603 anzunehmen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
86. Sitzung am 7. November 2012 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)603 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 17(4)603 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

II. Zur Begründung
Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/11051
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
17(4)603 empfohlene Änderung nimmt Bezug auf die Stel-
lungnahme des Bundesrates vom 12. Oktober 2012 (Bun-
desratsdrucksache 512/12 (Beschluss)). Darin hatte der
Bundesrat vorgeschlagen, nicht – wie in Artikel 2 des
Regierungsentwurfs als Regelfall vorgesehen – bereits die

Der Änderungsantrag greift diesen Vorschlag des Bundes-
rates in modifizierter Form auf, indem er sowohl die Daten-
erhebung als auch die Datenübermittlung anspricht und
damit ebenfalls die in § 755 ZPO vom 1. Januar 2013 an
geltende Begrifflichkeit beibehält.

Auf diese Weise soll zum Ausdruck gebracht werden, dass
die Anfrage an das Ausländerzentralregister durch den Ge-
richtsvollzieher bei Unionsbürgern lediglich auf eine kon-
krete Veranlassung hin unternommen wird. Nach dem neu
eingefügten § 755 Absatz 2 Satz 2 ZPO soll die Anfrage nur
zulässig sein, wenn Hinweise tatsächlicher Art für eine Ver-
mutung vorliegen, dass diese einen Unionsbürger betrifft,
für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver-
lusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt. Der Gläubiger, der
als „Herr des Verfahrens“ den Gerichtsvollzieher mit einer
Aufenthaltsermittlung beauftragt, kann auf Grund seiner mit
dem Schuldner eingegangenen Rechtsbeziehung über sol-
che Anhaltspunkte verfügen. Dagegen erweckt die vom
Bundesrat vorgeschlagene Formulierung den Eindruck, der
Gerichtsvollzieher solle in jedem Fall – ohne eine Vorprü-
fung – beim Ausländerzentralregister anfragen.

Wegen der im Regelfall fehlenden Möglichkeit für den Ge-
richtsvollzieher, bei Unionsbürgern Daten aus dem Auslän-
derzentralregister zu erlangen, soll zudem eine Formulie-
rung gewählt werden, durch die die Entstehung überflüssiger
Kosten für den Gläubiger durch aussichtslose Anfragen ver-
mieden wird; denn in dem Regelfall, in dem für den Unions-
bürger eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver-
lusts des Freizügigkeitsrechts nicht gegeben ist, dürfen
Daten aus dem Ausländerzentralregister ohnehin nicht über-
mittelt werden, vgl. § 10 Absatz 1a AZRG-E (Artikel 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Gesetzentwurfs). Letzteres soll – wie
vom Bundesrat vorgeschlagen – im Gesetz durch den neu
eingefügten § 755 Absatz 2 Satz 3 ZPO erneut klargestellt
werden.

Berlin, den 7. November 2012

Reinhard Grindel Rüdiger Veit Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Drucksache 17/11364 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Ulla Jelpke und Memet Kilic

I. Zum Verfahren
1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11051 wurde in der
201. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Oktober
2012 an den Innenausschuss federführend und an den

Datenerhebung durch den Gerichtsvollzieher, sondern le-
diglich die Übermittlung von personenbezogenen Daten von
Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens
oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, an
den Gerichtsvollzieher auszuschließen.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.