BT-Drucksache 17/11217

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/10774 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/5525 - Verlustverrechnung einschränken - Steuereinnahmen sicherstellen

Vom 25. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11217

Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5525 –
Verlustverrechnung einschränken – Steuereinnahmen sicherstellen

Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Lothar Binding (Heidelberg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10774 in seiner 195. Sitzung am 27. September
2012 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung so-
wie dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss und dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
sowie dem Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/5525 in seiner 140. Sitzung am 11. November 2011 dem
Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.

einfacht sowie rechtssicherer ausgestaltet werden. Das steu-
erliche Reisekostenrecht soll grundlegend vereinfacht und
vereinheitlicht werden. Durch eine Annäherung an das fran-
zösische Recht beim Verlustrücktrag soll zudem der interna-
tionalen Entwicklung Rechnung getragen werden.

Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnah-
men:

– Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Anerkennung der Organ-
schaft erleichtert, ohne die Bindung an das Handelsrecht
aufzugeben. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tat-
sächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnab-
führungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Ver-
lustübernahme können künftig nachträglich korrigiert
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle, Dr. Axel
17. Wahlperiode 25. 10. 2012

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/10774 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll das Unterneh-
mensteuerrecht durch zielgenaue Maßnahmen weiter ver-

werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem
Wegfall der Organschaft. Für die Zukunft wird zudem klar
geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das Aktien-
gesetz (AktG) fallen (insbesondere Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung), die Verlustübernahmeverpflichtung
durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des

* Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 17/11180 gesondert verteilt.

Drucksache 17/11217 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren
müssen. Diese Regelung sowie die Einführung eines Fest-
stellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurech-
nenden Einkommens der Organgesellschaft schaffen zu-
sätzliche Rechtssicherheit. Die ertragsteuerliche Organ-
schaft wird außerdem an Vorgaben der Europäischen
Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs angepasst. Dabei wird die bereits bestehende Praxis,
wonach auch EU/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungs-
sitz im Inland Organgesellschaft sein können, gesetzlich
umgesetzt.

– Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird auf 1 Mio.
Euro bzw. auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten
Steuerpflichtigen angehoben. Damit setzt die Bundesre-
publik Deutschland einen Konvergenzvorschlag aus dem
Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit
im Bereich der Unternehmensbesteuerung um und bekräf-
tigt ihren Willen zu einer Angleichung der europäischen
Regelungen zur Unternehmensbesteuerung. Gleichzeitig
werden insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen
in Krisenzeiten durch zusätzliche Liquidität entlastet.

– Im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts wird ein
ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den
Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen
und Übernachtungskosten umgesetzt, welches ohne steu-
erliche Nachteile für in sich geschlossene Gruppen von
Unternehmen oder Arbeitnehmern auskommt, sondern
vielfach sogar zu einer finanziellen Verbesserung führt.
Eine deutliche Vereinfachung ergibt sich insbesondere für
die Berufsgruppe der vorwiegend auswärts tätigen Arbeit-
nehmer (z. B. Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Ku-
rierfahrer, Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen) im
Bereich der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendun-
gen; es wird auf einen Teil der Mindestabwesenheitszei-
ten verzichtet und statt der bisherigen dreistufigen Staffe-
lung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (12 Euro
und 24 Euro) eingeführt. Darüber hinaus wird Rechts-
sicherheit und Rechtsklarheit insbesondere in den Be-
reichen geschaffen, in denen der Bundesfinanzhof in der
jüngeren Vergangenheit seine Rechtsprechung mehrfach
geändert hat. Das betrifft vor allem den Bereich der Fahrt-
kosten und die Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten
zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte. Hier wird gesetzlich
festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeits-
stätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch
den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elemen-
ten“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“) statt der vom
Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“
erfolgt. Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der
doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer
auswärtigen beruflichen Tätigkeit vorgesehen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. sieht vor, der Bundes-
tag wolle beschließen

1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Deutschland hat im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaa-

einer von Jahr zu Jahr größeren Anhäufung von steuerlich
noch ungenutzten Verlusten bei Großunternehmen geführt.
Mittlerweile übertrifft das damit verbundene steuerliche Aus-
fallpotenzial das jährliche Aufkommen aus Körperschaft-
und Gewerbesteuer um ein Vielfaches. Insbesondere für
Städte und Gemeinden bestehen erhebliche und unkalku-
lierbare Steuerausfallrisiken. Eine Einschränkung der Rege-
lungen zur steuerwirksamen zeitlichen Verlustverschiebung
ist daher dringend geboten.

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Möglichkeit des in-
terperiodischen steuerlichen Abzugs von Verlusten vom Ge-
samtbetrag der Einkünfte nach § 10d des Einkommensteuer-
gesetzes und § 8 des Körperschaftsteuergesetzes sowie vom
maßgebenden Gewerbeertrag nach § 10a des Gewerbesteu-
ergesetzes auf die fünf folgenden Veranlagungszeiträume be-
schränkt. Der steuerliche Abzug ist so zu regeln, dass er vor-
handene Verlustvorträge in der zeitlichen Reihenfolge ihres
Anfalls mindert. Eine angemessene Übergangsregelung ist zu
berücksichtigen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 107. Sitzung am 22. Okto-
ber 2012 eine öffentliches Fachgespräch zu dem Gesetzent-
wurf und dem Antrag durchgeführt. Folgende Einzelsachver-
ständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:

1. American Chamber of Commerce in Germany e. V.

2. Bundessteuerberaterkammer

3. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

4. Deutsche Steuer-Gewerkschaft

5. Deutscher Gewerkschaftsbund

6. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

7. Fehrenbacher, Prof. Dr. jur. Oliver, Universität Konstanz

8. HLB Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft

9. Jarass, Prof. Dr. Lorenz, Hochschule RheinMain, Wies-
baden

10. Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

11. Price Waterhouse Coopers

12. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 85. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 98. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit den
ten großzügige Regelungen zur zeitlichen Verschiebung der
steuersenkenden Verrechnung von Verlusten. Dies hat zu

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11217

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Än-
derungen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 82. Sitzung am 24. Oktober 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 101. Sit-
zung am 28. September 2012 erstmalig beraten und die
Durchführung eines öffentlichen Fachgesprächs am 22. Ok-
tober 2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Er hat
den Gesetzentwurf in seiner 104. Sitzung am 17. Oktober
2012 erneut beraten und die Beratung nach Durchführung
des Fachgesprächs in seiner 109. Sitzung am 24. Oktober
2012 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10774 in geänderter
Fassung zu empfehlen.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat den Antrag in seiner 109. Sitzung
am 24. Oktober 2012 erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5525 zu emp-
fehlen.

Beratungsergebnisse

Alle Fraktionen einigten sich auf folgende Erklärung zur
Verdeutlichung der Intention des Gesetzesvorhabens an der
betreffenden Stelle:

In § 9 Absatz 4 EStG – neu – wird der ganz neue steuerrecht-
liche Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ gesetzlich definiert. Um
diesen Begriff rein für die steuerliche Behandlung bestimmter
Sachverhalte für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanz-
verwaltung verlässlich und einfach handhabbar zu gestalten,
bedient sich der Gesetzgeber dabei bestimmter quantitativer
Abgrenzungskriterien. Diese Kriterien wie zum Beispiel die
48 Monate in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG – neu – sind der
steuerrechtlichen Systematik geschuldet und dienen einzig
steuerlichen Zwecken. Vorabfestlegungen für andere Rechts-
gebiete wie z. B. dem Arbeitsrecht (so vom Deutschen Ge-
werkschaftsbund in der Anhörung insbesondere für das Ar-
beitnehmerüberlassungsgesetz befürchtet) sind damit nicht
intendiert.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf solle das Unter-
nehmensteuerrecht zielgenau vereinfacht und rechtssicherer

reich des Reisekostenrechts seien viele streitanfällige Rege-
lungen korrigiert worden. Man habe im Gesetzentwurf ins-
gesamt pragmatische, moderne Lösungen gefunden, die auf
breite Zustimmung der Sachverständigen gestoßen seien.

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag werde von derzeit
511 500 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1 023 000
Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten
2 Mio. Euro) angehoben. Damit setze man einen Konver-
genzvorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französi-
schen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteu-
erung um. Gleichzeitig würden insbesondere kleinere und
mittlere Unternehmen in Krisenzeiten durch zusätzliche Li-
quidität entlastet. Dies würde zur Förderung des Wirtschafts-
wachstums beitragen.

Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft würden ver-
einfacht und rechtssicherer gemacht. Bei der Durchführung
steuerrechtlicher Organschaften habe es bislang ein erheb-
liches Maß an Rechtsunsicherheit gegeben. Kleinste Mängel
und formale Fehler führten zur Aufhebung von Gewinnab-
führungsverträgen durch die Rechtsprechung. Die betroffe-
nen Organschaften seien dann über Jahre rückwirkend nichtig
gewesen. Das Interesse der Betroffenen an der Einführung
einer modernen Gruppenbesteuerung sei hingegen nicht groß
genug gewesen, dass es sich gelohnt hätte die entsprechenden
haushaltspolitischen Folgen in Kauf zu nehmen.

Durch den vorliegenden Entwurf würden die Voraussetzun-
gen für den wirksamen Abschluss eines Gewinnabführungs-
vertrags vereinfacht. Die Anforderungen an die Durchfüh-
rung des Gewinnabführungsvertrags würden abgesenkt. Feh-
lerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung
des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen würden, so-
wie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsicht-
lich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme könnten künf-
tig nachträglich korrigiert werden und führten nicht mehr
unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. So werde
generell hinreichende Sorgfalt bei Erstellung des Jahresab-
schluss einer Organgesellschaft unterstellt, wenn ein unein-
geschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Jahresabschluss, bzw. zu
einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jah-
resabschluss einbezogen worden sei oder eine freiwillige
Prüfung des Jahresabschlusses vorliege.

Für die Zukunft werde zudem klar geregelt, dass Gesellschaf-
ten, die nicht unter das Aktiengesetz (AktG) fallen würden
(insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die
Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen
Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnab-
führungsvertrag vereinbaren müssten. Diese Regelung sowie
die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonder-
ten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Or-
ganträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell-
schaft würden zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Die er-
tragsteuerliche Organschaft werde außerdem an Vorgaben der
Europäischen Kommission und die Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs angepasst.

Das steuerliche Reisekostenrecht werde grundlegend ver-
einfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen für Ver-
pflegungsmehraufwendungen würden die Mindestabwesen-
heitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen
ausgestaltet werden. Das steuerliche Reisekostenrecht solle
grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden. Im Be-

Staffelung werde eine zweistufige Staffelung der Pauschalen
(im Inland 12 Euro und 24 Euro, Wegfall der niedrigsten Pau-

Drucksache 17/11217 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schale von 6 Euro) eingeführt. Im Bereich der Fahrtkosten
bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte werde zur
Steuervereinfachung sowie Schaffung von Rechtssicherheit
gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche
Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gebe, deren Bestimmung
durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Ele-
menten“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“), statt der
vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“
erfolge; dies führe auch bei der Besteuerung von Dienst-
wagen zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Vereinfachungen
seien im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der dop-
pelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Ver-
fügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen
beruflichen Tätigkeit vorgesehen.

Die Änderungen seien ein wesentlicher Beitrag zur Verein-
fachung des Steuerrechts gerade für den „Normalbürger“.
Denn bei der steuerlichen Reisekostenabrechnung handele
es sich um ein lohnsteuerliches Massenverfahren mit rund
35 Millionen betroffenen Arbeitnehmern.

Der von der Fraktion der SPD vorgelegte Änderungsvor-
schlag sehe die gesetzliche Regelung einer Frage vor, die
auch auf dem Verwaltungsweg umgesetzt werden könne.
Deshalb sei eine solche gesetzliche Regelung unnötig, ob-
wohl man mit der Zielsetzung übereinstimme.

Die Fraktion der SPD betonte, sie unterstütze die wesent-
lichen Regelungen des Gesetzentwurfs. Dies gelte insbeson-
dere für die Änderungen des steuerlichen Reisekosten-
rechts. Durch die Einführung einer zweistufigen Staffelung
beim Verpflegungsmehraufwand werde eine wichtige Ver-
einfachung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzver-
waltung erreicht. Die Regelung, dass die Verpflegungspau-
schale von 12 Euro künftig auch dann gewährt werde, wenn
der Arbeitnehmer eine eintägige auswärtige berufliche Tä-
tigkeit über Nacht ausübe und dadurch mehr als 8 Stunden
von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sei,
begrüße die SPD-Fraktion ausdrücklich. Auch die Erset-
zung des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch
den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ betrachte die SPD-
Fraktion als sachgerecht. Allerdings lehne sie die Ein-
stufung von Bildungseinrichtungen, die nicht im Rahmen
eines Dienstverhältnisses zum Zwecke einer vollzeitigen
Bildungsmaßnahme aufgesucht würden, als erste Tätig-
keitsstätte ab. Diese Einstufung hätte zur Folge, dass die
betroffenen Steuerpflichtigen ihre Reisekosten nicht mehr
vollständig abziehen könnten. Die SPD-Fraktion habe des-
halb einen Änderungsantrag eingebracht, der bei vollzeitige
Bildungsmaßnahmen, soweit es sich nicht um ein Vollzeit-
studium handele, weiterhin einen unbegrenzten Reisekos-
tenabzug vorsehen würde.

Die vorgesehene Verdoppelung des Verlustrücktrags werde
von der SPD-Fraktion nicht mitgetragen.

Den im Gesetzentwurf enthaltenen Vereinfachungen bei der
körperschaftsteuerlichen Organschaft trage die SPD-Frak-
tion ebenfalls im Grundsatz mit. Positiv bewerte die SPD-
Fraktion insbesondere die Neuregelung, dass Bilanzierungs-
fehler unter bestimmten Voraussetzungen für die Durch-
führung des Gewinnabführungvertrages und damit für die

Auf nachdrückliche Ablehnung stoße allerdings ein von den
Koalitionsfraktionen eingebrachter Änderungsantrag, der
künftig bei Organträgern und Organgesellschaften mit Sitz
in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eine doppelte Ver-
lustnutzung im In- und Ausland eröffne. Eine solche dop-
pelte Verlustnutzung könne nach Auffassung der SPD-Frak-
tion auch nicht auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September 2012 in der Rechts-
sache Philips Electronics gestützt werden. Mit der EuGH-
Entscheidung wäre z. B. eine nationale Regelung, die auf
die Verhinderung der doppelten Berücksichtigung von Ver-
lusten, unter Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der
Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ge-
richtet sei, durchaus vereinbar. Die SPD-Fraktion könne
wegen der Eröffnung einer doppelten Verlustverrechnung bei
körperschaftsteuerlichen Organschaften dem Gesetzentwurf
trotz einer Reihe durchaus sinnvoller Regelungen nicht zu-
stimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Reform des steuer-
lichen Reisekostenrechts. Die Komplexität der geltenden Re-
gelungen habe durch mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs
(BFH) der letzten Zeit weiter zugenommen. Zu begrüßen sei,
dass die Koalition auf ihre ursprüngliche Absicht verzichtet
habe, Steuersenkungen für die Unternehmen durch Steuerer-
höhungen beim steuerlichen Reisekostenrecht gegenzufi-
nanzieren. Insbesondere die Einführung und Bestimmung ei-
ner „ersten Tätigkeitsstelle“ als Ersatz für den bisher
geltenden und unbestimmten Begriff der regelmäßigen Ar-
beitsstätte sei als gelungen zu bezeichnen.

Die Fraktion DIE LINKE. lehne allerdings entschieden die
Maßnahmen zur Unternehmensbesteuerung ab. Diese gingen
in die falsche Richtung. Die Unternehmen, insbesondere die
großen Konzerne, würden seit Jahren immer weiter aus der
Steuerpflicht herausgenommen; ihre effektive Steuerbelas-
tung sinke. Auch dieser Gesetzentwurf trage dazu bei, auch
wenn auf den ersten Blick die ausgewiesene Entlastung im
Vergleich zur Unternehmensteuerreform 2008 und zum
Wachstumsbeschleunigungsgesetz gering ausfalle. Im Ver-
gleich zu den ambitionierten Zielformulierungen aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, Grünbuch
und 12-Punkte-Programm stelle der Gesetzentwurf bei der
Unternehmensbesteuerung allenfalls ein „Reförmchen“ dar.
Allerdings sei an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Bun-
desregierung bereits im ebenfalls zu verabschiedenden Jah-
ressteuergesetz mit der Verkürzung der Aufbewahrungsfris-
ten eine weitere und höher ausfallende Steuerentlastung für
die Unternehmen bereithalte.

Konzerne entzögen sich seit Jahren im zunehmenden Maße
der Besteuerung. Sie würden den innereuropäischen Steuer-
wettbewerb und die vorhandenen Steuerschlupflöcher aus-
nutzen, um gezielt Gewinne in Niedrigsteuerländer und Ver-
luste in Hochsteuerländer zu verschieben. Ein Indiz für diese
Gewinn- und Verlustverschiebungen sei die massive und
stetig zunehmende Anhäufung von Verlustvorträgen durch
große Konzerne. Laut der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung seien in keinem anderen
Industrieland die angehäuften Verluste von Konzernen so
hoch wie in Deutschland.

Der Bericht der Facharbeitsgruppe Verlustverrechnung und

Anerkennung des steuerlichen Organschaftsverhältnisses un-
schädlich sein sollten.

Gruppenbesteuerung des Bundesministeriums der Finanzen
verweise auf die so genannte „unerklärliche Lücke“: Zwi-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11217

schen den Gewinnen laut der Steuerstatistik und den Ge-
winnen laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
bestehe eine Differenz in Höhe von mindestens 230 Mrd.
Euro. Die Fraktion DIE LINKE. fordere in ihrem vorliegen-
den Antrag daher eine zeitliche Einschränkung von Verlust-
vorträgen. Beim Gesetzentwurf der Bundesregierung sei
nichts zur Begrenzung der ausufernden Gewinnvorträge zu
finden. Stattdessen erfolge als Entlastung für Unternehmen
eine annähernde Verdoppelung des Verlustrücktrags.

Die Verdoppelung des Verlustrücktrags stelle keine Maß-
nahme zur gezielten Förderung von kleinen Unternehmen
dar. Diese Anhebung auf 1 000 000 Euro bzw. 2 000 000
Euro bei Zusammenveranlagung wirke sich angesichts ihrer
Höhe nur für mittelgroße Unternehmen aus. Zu kritisieren
sei darüber hinaus, dass die Regierungskoalition nicht we-
nigstens die im 12-Punkte-Programm anvisierte Streichung
des Wahlrechts zur Höhe des Verlustrücktrags umgesetzt
habe.

Auch die Ausweitungen im Bereich der ertragsteuerlichen
Organschaft würden von der Fraktion DIE LINKE. abge-
lehnt. Für sie stehe die Organschaft generell auf dem Prüf-
stand. Besonders kritisch finde man, dass durch den Ände-
rungsantrag der Koalition zur Organschaft nunmehr fast zur
doppelten Berücksichtigung ein und desselben Verlustes im
Rahmen der EU eingeladen werde. Das mag zwar aufgrund
eines Urteils des EuGH erforderlich sein – aber statt eines
eilig zusammengeschusterten Maßnahmenpakets zur Ent-
lastung von Unternehmen hätte die Koalition hier lieber in
Ruhe geeignete Gegenmaßnahmen prüfen sollen.

Die Fraktion DIE LINKE. enthalte sich zum Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dessen
Vorschläge seien zwar sinnvoll im Zusammenhang mit der
Schließung einiger Steuerschlupflöcher, aber er sei durch-
drungen vom Duktus einer aufkommensneutralen Unter-
nehmensbesteuerungsreform. Dem könne man sich nicht
anschließen, sondern fordere angesichts der massiven Steu-
erentlastungen in der Vergangenheit eine höhere Besteuerung
von Unternehmen.

Leider habe die Regierungskoalition im vorliegenden Ge-
setzentwurf zwei steuerliche Themenbereiche zusammenge-
packt. Wäre ein getrenntes Votum über beide Teilbereiche
möglich, so würde die Fraktion DIE LINKE. dem Teil zum
steuerlichen Reisekostenrecht zustimmen und den unter-
nehmenssteuerlichen Teil ablehnen. Ein daraus abgeleitetes
Gesamtvotum auf Enthaltung würde aber die Prioritäten der
Fraktion unzureichend widerspiegeln. Während die Ände-
rungen im Reisekostensteuerrecht eine Steuervereinfachung
umfassen würden, gehe es aus Sicht der Fraktion DIE
LINKE. bei der Unternehmensbesteuerung um die grund-
sätzliche Frage der Steuergerechtigkeit. Die Fraktion lehne
daher den Gesetzentwurf ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte den
Zielen des Gesetzentwurfes grundsätzlich zu. Insbesondere
die Regelungen des Gesetzentwurfs zur Organschaft seien
ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Auch die
Erhöhung des Verlustrücktrages sei nicht nur wegen der An-
gleichung an die französische Regelung sondern wegen der

Allerdings würden im vorliegenden Gesetzentwurf wichtige
Dinge nicht geregelt. Zum Beispiel wäre die Frage der Pool-
abrechnung für den Bürokratieabbau bei kleinen und mitt-
leren Unternehmen enorm wichtig. Als weiteres Thema sei
in diesem Zusammenhang die Frage der Besteuerung von
Streubesitzdividenden zu nennen. Die Lücken im Gesetz-
entwurf seien bedeutend.

Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wolle angesichts der durch das geplante Gesetz
verursachten Steuermindereinnahmen das Augenmerk da-
rauf lenken, dass die Koalitionsfraktionen in ihren zu Jah-
resbeginn vorgestellten Plänen ursprünglich geplant gehabt
hätten, Steuerschlupflöcher zu schließen, was zu Steuermehr-
einnahmen geführt hätte.

Zu den Änderungen im Reisekostenrecht stelle sich die
Frage, ob die neu eingeführte Regelung einer zweistufigen
Staffelung beim Verpflegungsmehraufwand nicht eher den
Anforderungen des Controlings als denen der Praxis ent-
spreche. Man müsse fragen, ob dieser vermeintliche Büro-
kratieabbau in den Unternehmen, in denen Reisekosten
abgerechnet würden, nicht sogar eher zu einer Verkomplizie-
rung führen werde.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetz-
entwurf sind aus der Zusammenstellung in der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die Begrün-
dungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter
„B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfrak-
tionen drei Änderungsanträge ein.

Voten zu den mehrheitlich angenommenen Änderungsanträ-
gen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Notwendige re-
daktionelle Anpassungen von Gesetzesverweisen und klar-
stellende Ergänzungen im Rahmen der Vereinfachung des
steuerlichen Reisekostenrechts):

Zustimmung: Alle Fraktionen.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Anhebung der
quantitativen (zeitlichen) Kriterien zur Bestimmung der
„ersten Tätigkeitsstätte“ von einem vollen Arbeitstag oder
mindestens 20 Prozent der vereinbarten regelmäßigen Ar-
beitszeit auf zwei volle Arbeitstage oder mindestens einem
Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit):

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Präzisierende
und vereinfachende Regelungen zu steuerlichen Organ-
schaften):

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnte Anträge

Fraktion der SPD

Die Fraktion der SPD brachte folgenden Änderungsantrag
zum Gesetzentwurf bezüglich der Einstufung von Bildungs-
Entlastungswirkung für kleine und mittlere Unternehmen
wichtig.

einrichtungen als erste Tätigkeitsstelle bei vollzeitigen Bil-
dungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 4 Satz 7 EStG-Entwurf) ein:

Drucksache 17/11217 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderung:

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 4 Satz 8 werden die Wörter „oder einer vollzei-
tigen Bildungsmaßnahme“ gestrichen.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf sollen Bildungseinrichtungen, die
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Zwecke
eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaß-
nahme aufgesucht werden, als erste Tätigkeitsstätte gelten.
Diese Einstufung hat zur Folge, dass kein vollständiger
Reisekostenabzug möglich ist.

Bisher wurde bei einem Vollzeitstudium nur ein einge-
schränkter Abzug von Reisekosten gewährt. Dieser Auffas-
sung hatte der BFH widersprochen. Der Gesetzentwurf soll
deshalb die bisherige Besteuerungspraxis festschreiben.
Eine Ausweitung des begrenzten Reisekostenabzugs auf an-
dere vollzeitige Bildungsmaßnahmen würde gegenüber der
geltenden Rechtslage aber eine Verschlechterung für die
Betroffenen darstellen. Für vollzeitige Bildungsmaßnahmen
soll weiterhin ein unbegrenzter Abzug von Reisekosten ge-
währt werden.

Votum:

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. be-
schlossen, den Änderungsantrag der Fraktion der SPD abzu-
lehnen.

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgen-
den Entschließungsantrag ein:

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. das Unternehmensteuergesetz aufkommensneutral auszu-
gestalten und daher die Punkte aus dem sogenannten 12 Punk-
te Plan der Koalitionsfraktionen mit in das Gesetz aufzu-
nehmen, die Steuerschlupflöcher schließen, Steuergestaltung
eindämmen und dadurch zu Steuermehraufkommen führen:

a. Dividendenbesteuerung – Verhinderung von weißen
Einkünften durch die Ausdehnung der korrespondierenden
Besteuerung (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG) auf sogenannte
„hybride Finanzierungen“

b. Beschränkung des fremdfinanzierten Beteilungserwerbs
– Leveraged buyout (LBO) – Versagung des Betriebsausga-
benabzugs der Fremdkapitalkosten

c. Weitere Beschränkung der Wertpapierleihe – Ausweitung
der Grundsätze der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)
auf Personengesellschaften als Verleiher

d. Monetarisierung von Verlusten – Versagung des Verlust-
übergangs auch bei der Verschmelzung einer Gewinngesell-
schaft auf eine Verlustgesellschaft

2. den dringenden Handlungsbedarf durch das EuGH-Urteil
C 284/09 vom 20. Oktober 2011 zur Besteuerung von Streu-
besitzdividenden nicht zu ignorieren, sondern als Lösung eine
Veranlagungsoption für ausländische Gesellschaften in
Deutschland schaffen. In Deutschland würden die ausländi-

Damit würde in Deutschland die gleiche Steuerbelastung her-
gestellt, wie bei einer inländischen Gesellschaft.

3. die Unsicherheit gerade für kleine Betriebe und Hand-
werker bei elektronischen Rechnungen zu beseitigen und
klare Regelungen für elektronische Dokumente (pdfs) und
deren Archivierung zu schaffen.

Begründung:

zu 1. Aufkommensneutralität:

In Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung muss das Ziel
bei allen Maßnahmen zur Veränderung der Steuerstruktur
die Aufkommensneutralität sein. Das gilt insbesondere auch
für den Bereich der Unternehmensteuern, die als absolut
wettbewerbsfähig im europäischen Quervergleich (mit Aus-
nahme der Niedrigsteuerländer wie Irland oder Bulgarien)
angesehen werden können.

zu 2. Handlungsbedarf in vielen Bereichen des Unterneh-
mensteuerrechts:

Es gibt aktuell einige Baustellen im Unternehmensteuer-
recht, die dringend angegangen werden müssen. Ein Bespiel
ist die Besteuerung von Dividenden im Streubesitz aufgrund
des EuGH-Urteils C 284/09 vom 20. Oktober 2011. Die Ver-
schleppung dieses Problems ist nicht sinnvoll und kann
teuer werden, da immer mehr ausländische Unternehmen
Steuererstattung beantragen. Außerdem ist gerade Rechts-
sicherheit und Planbarkeit eine wichtige Größe für in der
Regel langfristig angelegte Investitionsentscheidungen von
Unternehmen. Diese sind durch die Unsicherheit der steuer-
lichen Behandlung von Streubesitzdividenden aktuell belas-
tet. Dieses ist ein deutliches Signal gerade aus dem Bereich
der sogenannten ‚Seed‘-Investoren und des Wagniskapitals.

zu 3. Vereinfachung im Unternehmensteuerrecht:

Sinnvolle Änderungen im Unternehmensteuerrecht müssen
nicht zu Steuermindereinnahmen führen. Ein Beispiel ist die
Archivierung von elektronischen Dokumenten. Hier ist ver-
säumt worden, eindeutig zu definieren, was als elektronische
Rechnung anerkannt wird. In der Praxis führt dies vermehrt
dazu, dass Betriebe Vorsteuer nachzahlen müssen, wenn eine
Rechnung nicht anerkannt werden kann. Durch klare Defini-
tionen für die Archivierung von elektronischen Dokumenten
kann hier Rechtssicherheit geschaffen werden.

Votum:

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
zulehnen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b – neu – (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6
Satz 2 und 3 EStG)
schen Gesellschaften mit ihren Dividenden von Inländern
dann zu Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen von Geset-
zesverweisen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11217

Zu Buchstabe c (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a EStG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Ge-
setzesverweisen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
Satz 3 EStG)

Durch die Einfügung der Worte „typischerweise arbeitstäg-
lich“ wird klargestellt, dass die vorgesehene Regelung le-
diglich für die Berufsgruppen gilt, die im Normalfall ar-
beitstäglich z. B. an einem vom Arbeitgeber festgelegten
Ort ein Fahrzeug in Empfang nehmen, dort im Rahmen der
Sammelbeförderung abgeholt werden oder z. B. ein ihnen
zugewiesenes Waldgebiet, Hafengebiet oder einen Zustell-
bezirk aufsuchen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 5 und 6 EStG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, um die
Einheitlichkeit der Begriffe sicherzustellen.

Zu Buchstabe c (§ 9 Absatz 3 EStG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Ge-
setzesverweisen.

Zu Buchstabe d (§ 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG)

Durch die Änderung werden die quantitativen (zeitlichen)
Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte von
bisher einem vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent
der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit angehoben auf
zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der ver-
einbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Diese quantitativen
Kriterien kommen dann zur Anwendung, wenn der Arbeit-
geber den Arbeitnehmer keiner ersten Tätigkeitsstätte mit-
tels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung zugeordnet
hat. Durch diese Änderung wird einem Petitum der acht
Wirtschaftsverbände nachgekommen, in den Fällen einer
fehlenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung mittels
der quantitativen Merkmale eine rechtssichere Abgrenzung
der ersten Tätigkeitsstätte in der Mehrzahl der Fälle zu er-
reichen. Die Anhebung der Grenzen bewirkt, sofern keine
Festlegung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, dass nur noch
diejenigen Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte (und da-
mit einen auf die Entfernungspauschale begrenzten Wer-
bungskostenabzug) haben, die mindestens an zwei vollen
Arbeitstagen oder einem Drittel ihr vereinbarten regelmäßi-
gen Arbeitszeit an einer betrieblichen Einrichtung tätig wer-
den sollen.

Zu Buchstabe e (§ 9 Absatz 4a Satz 12 und 13 – neu –
EStG)

Durch die Ergänzung des neuen Absatzes 4a wird die bisher
in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 6 EStG enthaltene
Regelung übernommen und dadurch klargestellt, dass die
Regelungen zu den Verpflegungspauschalen auch im Rah-

Zu Nummer 7 – neu – (§ 37b Absatz 2 Satz 2 EStG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Ge-
setzesverweisen.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
EStG)

Werden dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer
beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf
dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Ver-
fügung gestellt, ist zukünftig der Großbuchstabe „M“ auf
der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber zu bescheinigen. Hierdurch wird sichergestellt,
dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer noch zusätzlich
eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend
macht, das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis davon er-
langt, dass die Verpflegungspauschalen ggfs. zu kürzen
sind. Der Nachweis im Einzelnen hinsichtlich der arbeitge-
berveranlassten Mahlzeiten kann dann auf Basis der dem
Arbeitnehmer erteilten Reisekostenabrechnungen erfolgen.
Weitere besondere Bescheinigungen der Arbeitgeber sind
nicht erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe ccc (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Satz 4 Buchstabe c und Satz 5
KStG)

Zu Satz 4 Buchstabe c

Die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG zur
steuerlichen Organschaft geht davon aus, dass der in der
Handelsbilanz richtig auszuweisende Gewinn an den Or-
ganträger abgeführt wird. Dieser Grundsatz soll durch die
vorgeschlagene Vereinfachung nicht geändert werden. Ein
unrichtig ausgewiesener Gewinn muss daher grundsätzlich
korrigiert werden. Gegenüber der Fassung des Gesetzesent-
wurfs wird aber ergänzt, dass die Korrektur nur dann erfol-
gen muss, wenn dies in der Handelsbilanz erforderlich ist.
Kann hier eine Korrektur von Fehlern gänzlich unterblei-
ben, wird auch für Zwecke der Durchführung des Gewinn-
abführungsvertrags eine Korrektur des Jahresabschlusses
nicht gefordert. Damit wird ausgeschlossen, dass Handels-
bilanzen ausschließlich aus Gründen der steuerlichen Or-
ganschaft geändert werden müssen.

Zudem wird ergänzt, dass es für den Zeitpunkt des Bekannt-
werdens eines Fehlers, der die Korrekturpflicht auslöst, auf
die Beanstandung durch das Finanzamt ankommt. Im Rah-
men von Betriebsprüfungen wird hier regelmäßig der Zeit-
punkt der Bekanntgabe des Prüfungsberichts zugrunde zu
legen sein. Wird ein solcher Fehler in der Handelsbilanz
nicht innerhalb der vorgesehenen Frist korrigiert, z. B. weil
Streit darüber besteht, ob die Feststellungen der Finanzver-
men einer doppelten Haushaltsführung zur Anwendung
kommen.

waltung zutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige das Ri-
siko des Ausgangs eines Rechtsstreits.

Drucksache 17/11217 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Satz 5

Die Voraussetzungen der Erstellung des Jahresabschlusses
unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt gelten in den
in Satz 5 genannten Fällen als erfüllt. Die abschließende
Aufzählung dieser Fälle wird um den uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk über den Konzernabschluss ergänzt.
Die Ergänzung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung,
dass viele Organgesellschaften aufgrund der Befreiungsvor-
schriften des § 264 Absatz 3 HGB nicht der Prüfungspflicht
durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegen und daher einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 322 Ab-
satz 3 HGB nicht beibringen können. Der Bestätigungsver-
merk über den Konzernabschluss reicht allerdings nur aus,
wenn sich die Prüfung auch auf den handelsrechtlichen Jah-
resabschluss der Organgesellschaft erstreckt hat. Als wei-
tere Alternative wird außerdem der Bestätigungsvermerk
über eine freiwillige Abschlussprüfung aufgenommen; die
Erstellung eines Anhangs und Lageberichts ist in den Fällen
der freiwilligen Prüfung nicht erforderlich.

Zu Dreifachbuchstabe ddd (§ 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 KStG)

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verluste,
die in Drittstaaten (nicht EU- oder EWR-Staaten) berück-
sichtigt werden, soll möglicherweise bestehende europa-
rechtliche Risiken im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom
6. September 2012 in der Rechtssache C-18/11 (Philips
Electronics) vermeiden. Zudem wird die Anwendung auf
doppeltansässige Gesellschaften beschränkt.

Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 5 Satz 2 bis 4 – neu – KStG)

Der Feststellungsbescheid hat nach Satz 2 für die Besteue-
rung des Einkommens des Organträgers und der Organge-
sellschaft die Funktion eines Grundlagenbescheides im
Sinne des § 171 Absatz 10 und des § 175 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung. Davon sind im Regelfall
der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der
Körperschaftsteuerbescheid der Organgesellschaft betrof-
fen. Handelt es sich bei dem Organträger um eine natürliche
Person oder eine Personengesellschaft, besteht die Bin-
dungswirkung des Feststellungsbescheides auch für den
Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheid des Organ-
trägers. Darüber hinaus besteht die Bindungswirkung auch
für andere Bescheide, in denen sich die nach Satz 1 festzu-
stellenden mit dem Einkommen der Organgesellschaft zu-
sammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen aus-
wirken z. B. dem Bescheid über die gesonderte Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft hin-
sichtlich der Mehr-/Minderabführungen, die ihre Ursache in
organschaftlicher Zeit haben (§ 27 Absatz 6 KStG).

Die Ergänzung ist erforderlich um auch Fälle zu erfassen, in
denen der Organträger eine natürliche Person oder eine Per-
sonengesellschaft ist.

Die übrigen Änderungen sind rein redaktionell.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b (§ 34 Absatz 9 Nummer 9 KStG)

schiebung des Anwendungszeitpunktes ist erforderlich, um
die technischen Voraussetzungen für das neue Verfahren be-
reitzustellen.

Zu Buchstabe c (§ 34 Absatz 10b – neu – KStG)

Zur Anerkennung einer steuerlichen Organschaft mit an-
deren als den in § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG bezeichneten
Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften müssen Ge-
winnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes abgeschlossen oder aus anderem Grunde als
der Aufnahme des dynamischen Verweises geändert wer-
den, zwingend einen ausdrücklichen dynamischen Verweis
auf die Vorschrift des § 302 AktG zur Verlustübernahme-
verpflichtung enthalten.

Satz 2 stellt sicher, dass bestehende Gewinnabführungsver-
träge, bei denen Zweifel bestehen, ob die formellen Voraus-
setzungen für die Formulierung der Verlustübernahmever-
pflichtung erfüllt sind, steuerlich anerkannt werden, wenn
eine Verlustübernahme tatsächlich in zutreffender Höhe er-
folgt ist und die Änderung durch Aufnahme des dynami-
schen Verweises auf § 302 AktG bis zum 31. Dezember
2014 erfolgt. Dadurch können ggf. bestehende Rechtsunsi-
cherheiten hinsichtlich der Formulierung der Verlustüber-
nahmeverpflichtung des § 302 AktG ohne Folgen für die
steuerliche Organschaft beseitigt werden. Eine Änderung
des Gewinnabführungsvertrages kann unterbleiben, wenn
die steuerliche Organschaft vor dem 1. Januar 2015 beendet
wird oder bereits beendet wurde. Diese Fälle sind von der
Regelung erfasst, wenn die Voraussetzung der tatsächlichen
Verlustübernahme erfüllt ist.

Außerhalb der Fälle des Neuabschlusses und der Änderung
aus anderen Gründen enthält die Regelung keine Verpflich-
tung zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen. Un-
ternehmen können daher auf eigenes Risiko auch die bishe-
rigen Verweise auf § 302 AktG fortführen, wenn sie nicht
von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den dynami-
schen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.

Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Änderung eines Ge-
winnabführungsvertrages zur Aufnahme des Verweises auf
§ 302 des Aktiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung
nicht als Neuabschluss anzusehen ist und daher keine neue
Fünf-Jahresfrist im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 3
KStG in Gang setzt. Es ergeben sich entsprechend keine
Auswirkungen auf die Berechnung der Mindestvertrags-
dauer.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG)

Die Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung der
Streichung des § 18 KStG dar (vgl. Artikel 2 Nummer 4 des
Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 2 Satz 5 – neu – GewStG)
In § 34 Absatz 9 Nummer 9 KStG wird das Datum „31. De-
zember 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt. Die Ver-

Die redaktionelle Folgeänderung gilt der Körperschaftsteuer
entsprechend erstmals für den Erhebungszeitraum 2012.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11217

Zu Artikel 5 – neu – (§ 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Ge-
setzesverweisen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Regelung des Inkrafttretens wurde an die neu eingefüg-
ten Änderungsbefehle redaktionell angepasst, da auch diese
Änderungen am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.