BT-Drucksache 17/11106

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10751 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10752 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom 19. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11106
17. Wahlperiode 19. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10751 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 23. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10752 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Daher müssen das bis-
her gültige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Großherzogtum Luxemburg aus dem Jahr 1958 sowie das bisher gültige Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande aus dem Jahr 1959 durch moderne, internationalen Standards bes-
ser entsprechenden Verträge abgelöst werden.

Drucksache 17/11106 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Strukturell und inhaltlich entsprechen die neuen Abkommen weitestgehend
anderen neueren Abkommen der Bundesrepublik Deutschland dieser Art und
orientieren sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem Musterabkommen der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und seinem
Kommentar.

Mit den Vertragsgesetzen wird angestrebt, die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften zu erlangen, damit die Ratifikationen der Abkommen erfolgen
und die Regelungen in Kraft treten können.

Zu Buchstabe a

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10751 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10752 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den öffentlichen Haushalten ist durch die Abkommen nicht mit spürbaren
finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Zudem dürften die zu erwartenden Steu-
ermehreinnahmen aus dem Abkommen mit dem Großherzogtum Luxemburg
die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintretenden Steuermindereinnah-
men geringfügig übersteigen.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht
bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander ab-
grenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch
verändert noch abgeschafft. Darüber hinaus führen die Abkommen weder für
Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätz-
lichen Erfüllungsaufwand.

Das Abkommen mit dem Königreich der Niederlande regelt zudem den steuer-
lichen Informationsaustausch. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten
für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer
Daten nicht möglich.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch diese Gesetze keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,

sind von den Gesetzen nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11106

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10751 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10752 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

förderte Renten im Quellenstaat, eine Umschwenkklausel
schaftlichen Beteiligungen wurde auf 5 Prozent herabge-
zugunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrech-
nungsmethode und einen umfassenden Informationsaus-
tausch, wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programms zur

setzt.

Neben dem Besteuerungsrecht des Kassenstaates für Sozial-
versicherungs-Renten hat auch der Förderstaat gemäß Ar-
Drucksache 17/11106 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf den
Drucksachen 17/10751 und 17/10752 in seiner 195. Sit-
zung am 27. September 2012 dem Finanzausschuss zur Be-
ratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das am 23. April 2012 in Berlin unterzeichnete, hier vorlie-
gende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Großherzogtum Luxemburg löst das bisherige
Abkommen vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269,
1270; 1960 II S. 1532) ab. Da das bisherige Abkommen
nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen beiden Staaten entspricht, wurde im Jahr 2009 ver-
einbart, es durch ein modernes und den Anforderungen der
gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen
zu ersetzen.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen
OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheit-
lichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungs-
abkommen (DBA) bei.

Dem OECD-Musterabkommen (OECD = Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) weitge-
hend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich
des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkom-
mens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die
Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat
Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für
das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässig-
keitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der
Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Arti-
kel 23 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur
Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenar-
beit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das
Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Anwendung des
Abkommens in bestimmten Fällen, das Inkrafttreten und das
Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das
Protokoll ergänzt das Abkommen um einige zusätzliche Be-
stimmungen sowie die Klausel zum Schutz personenbezoge-
ner Daten (Datenschutzklausel).

Bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen (so-
genannte Schachteldividenden) wird durch Artikel 10 der
Quellensteuersatz von bisher 10 Prozent auf 5 Prozent und
die Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 Prozent auf 10
Prozent abgesenkt.

Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen ein Besteue-
rungsrecht für Sozialversicherungsrenten und staatlich ge-

Zu Buchstabe b

Das am 12. April 2012 in Berlin unterzeichnete Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen löst das bisherige Abkommen vom 16. Juni
1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782, 2216) ab. Das bisherige
Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaft-
lichen Beziehungen zwischen beiden Staaten, da sich insbe-
sondere die gesetzlichen Vorschriften in beiden Staaten ge-
ändert haben. Beide Staaten hatten sich bereits vor einigen
Jahren dazu entschlossen, das bisherige Abkommen durch
ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen
Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Das neue Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen
OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheit-
lichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungs-
abkommen (DBA) bei.

Die Anlage, das Protokoll und die Verständigungsvereinba-
rung sind Bestandteil des Abkommens.

Die Artikel 1 bis 5 regeln den Geltungsbereich des Abkom-
mens sowie die für die Anwendung des Abkommens not-
wendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6
bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteu-
erungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 22
enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der
Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Arti-
kel 23 bis 33 regeln den Anwendungsvorbehalt der nationa-
len Missbrauchsgesetzgebung, den Schutz vor Diskriminie-
rung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, Außenprüfungen bei
grenzüberschreitenden Gewerbebetrieben, den Informations-
austausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das
Verfahren für die Quellenbesteuerung, das Inkrafttreten und
das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen.
Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige zusätzliche
Bestimmungen sowie die Klausel zum Schutz personenbe-
zogener Daten (Datenschutzklausel).

Die mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004
(BGBl. 2004 II S. 1653, 1655; 2005 II S. 101) in das bishe-
rige Abkommen aufgenommenen Bestimmungen zu grenz-
überschreitenden Gewerbegebieten wurden in das neue Ab-
kommen übernommen.

Das neue Abkommen setzt im Bereich der Unternehmensge-
winne den sogenannten Authorized Approach des OECD-
Musterabkommens um.

Der Quellensteuersatz bei Dividenden bei zwischengesell-
Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt
hat.

tikel 17 ein Besteuerungsrecht für Renten, die mehr als
15 000 Euro jährlich betragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11106

Für Tätigkeiten vor der Küste (beispielsweise „Offshore“-
Ölförderung und -erforschung) wurde eine 30-Tage-Frist für
„Offshore“-Tätigkeiten vereinbart, ab welcher ein Besteue-
rungsrecht entsprechend einer Betriebsstättenbesteuerung
vorliegt.

Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den
umfassenden Informationsaustausch und erstreckt sich nicht
nur auf Bankenauskünfte, sondern auch auf Sachverhalte
wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten,
Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften
von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
104. Sitzung am 17. Oktober 2012 erstmalig und abschlie-
ßend beraten.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/10751 unverändert anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10752
unverändert anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, die vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen mit
dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der

Niederlande würden die ältesten Doppelbesteuerungsab-
kommen der Bundesrepublik Deutschland aus den Jahren
1958 und 1959 ablösen. Sie seien moderneren Zeiten ange-
passt worden. Darin sei eher ein technischer als ein politisch
bedeutsamer Vorgang zu sehen.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass mit beiden Abkom-
men den wesentlichen Aspekten des OECD-Standards ge-
folgt werde.

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, dass schon aufgrund
des Alters der vorhergehenden Doppelbesteuerungsabkom-
men mit dem Großherzogtum Luxemburg und dem König-
reich der Niederlande die neue Abkommen einen Fortschritt
darstellen würden, kritisierte aber, dass man sich auch hier
wieder auf die Freistellungsmethode statt auf die sinnvollere
Anrechnungsmethode stütze und dass der automatische In-
formationsaustausch nicht verankert worden sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich die
besondere Situation, die das Großherzogtum Luxemburg mit
ihrer Blockadehaltung gegenüber der EU-Zinsrichtlinie und
dem automatischen Informationsaustausch geschaffen habe,
und begründete ihre ablehnende Haltung gegenüber dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Großherzogtum
Luxemburg mit dieser bremsenden statt fördernden Haltung
Luxemburgs.

Zum Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich
der Niederlande unterstrich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Erläuterungen der Bundesregierung hätten
deutlich gemacht, dass es sich durchaus um ein sehr moder-
nes Doppelbesteuerungsabkommen handele. Zu kritisieren
seien jedoch die Schwierigkeiten im Bereich der Holding-
strukturen.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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