BT-Drucksache 17/11093

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10059 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012

Vom 18. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11093
17. Wahlperiode 18. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10059 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 21. September 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
in der Fassung vom 5. April 2012

A. Problem

Die intensiven langjährigen Bemühungen, die deutschen Steueransprüche ge-
genüber deutschen Steuerpflichtigen mit Vermögensanlagen in der Schweiz in
der Vergangenheit umfassend durchzusetzen, hatten bislang keinen hinreichen-
den Erfolg. Für Deutschland besteht keine Möglichkeit, durch einseitige Maß-
nahmen eine nachhaltige Lösung dieses Problems herbeizuführen. Es ist daher
erforderlich, die Durchsetzung der deutschen Steueransprüche für die Zukunft,
aber auch für die Vergangenheit, einvernehmlich auf der Grundlage eines
zwischenstaatlichen Abkommens zu erreichen.

B. Lösung

Das Abkommen vom 21. September 2011 in der Fassung vom 5. April 2012
sieht vor, zukünftig Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz
wie in Deutschland zu besteuern. Es wird darüber hinaus sichergestellt, dass
unversteuerte Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz durch
Ermöglichung eines gegenüber dem Standard der Organisation für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung für Transparenz und effektiven Informa-
tionsaustausch in Steuersachen erweiterten Informationsaustauschs künftig ei-

nem nicht kalkulierbaren Entdeckungsrisiko unterliegen.

Künftig ist vorgesehen, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallende
Erbschaften ebenfalls einem Steuerrückbehalt in Höhe von 50 Prozent unterlie-
gen oder der deutschen Finanzverwaltung gemeldet werden.

Für die Vergangenheit wurde mit der Schweiz eine Nachversteuerung bislang
unentdeckter unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz auf der Basis rea-

Drucksache 17/11093 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

listischer Annahmen in einem pauschalierenden massentauglichen Verfahren
vereinbart.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll durch Artikel 1 das Abkommen die
zur Erfüllung der innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erforderli-
che Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Mit dem in Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthaltenen Gesetz zur Verteilung des
Aufkommens aus dem Abkommen mit der Schweiz soll der Anteil der berech-
tigten Körperschaften an dem Aufkommen festgelegt werden.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich im Kassenjahr 2013
die nachfolgenden Auswirkungen:

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
* Umrechnungskurs vom 18. Oktober 2011, 1 CHF = 0,81 Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland
entsteht für die Mitteilungen nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 bzw.
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens ein einmaliger Zeitaufwand von ca. 5 Mi-
nuten je Mitteilung. Dies betrifft alle Bürgerinnen und Bürger, die ein oder
mehrere Konten in der Schweiz haben. Durch eine Nachweisverpflichtung, die
sich in seltenen Fällen aus Artikel 14 ergeben könnte, kann ein äußerst gering-
fügiger zusätzlicher Aufwand aus der Möglichkeit der Vorlage der Bescheini-
gung der schweizerischen Zahlstellen nach Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9
Absatz 4 entstehen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Geringfügiger Mehraufwand für das Bundeszentralamt für Steuern durch Ver-

Gebiets-
körperschaft

Volle Jahres-
wirkung1

Kassenjahr

2012 2013 2014 2015 2016

Insgesamt • – 1 620* – – –

Bund • – 499* – – –

Länder und
Gemeinden

• – 1 121* – – –
teilung der Einmalzahlung, des Steuereinbehalts in Erbschaftsfällen sowie der
Quellensteuer, der Weiterleitung der freiwilligen Meldung anstelle des Steuer-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11093

einbehalts und Einschaltung in den erweiterten Informationsaustausch zur
Sicherung des Abkommenszwecks nach Artikel 32 des Abkommens.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen,
insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten
oder indirekten sonstigen Kosten.

Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/11093 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10059 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Olav Gutting
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Holger Krestel
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Maßgabe des Wohnsitzes der verstorbenen betroffenen Per- Künftige Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher

son zu.

Zum Abkommen:

Das Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der

Steuerpflichtiger in der Schweiz

Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz
sieht für die Zukunft vor, dass die schweizerischen Zahlstel-
len eine der deutschen Abgeltungsteuer entsprechende
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11093

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Martin Gerster, Holger Krestel,
Dr. Barbara Höll und Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10059 in seiner 188. Sitzung am 29. Juni 2012
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss und dem Haushaltsausschuss zur Mit-
beratung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der
Gesetzentwurf außerdem zur Stellungnahme nach § 96 GO
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll durch Artikel 1
das Abkommen die zur Erfüllung der innerstaatlichen Erfor-
dernisse für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Mit dem in Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthaltenen Gesetz
zur Verteilung des Aufkommens aus dem Abkommen mit
der Schweiz soll der Anteil der berechtigten Körperschaften
an dem Aufkommen festgelegt werden.

§ 1 beinhaltet die Regelung zur Verteilung der Einmalzah-
lung im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 des Abkommens.
30 Prozent der Einmalzahlungen stehen den Ländern zu,
weil pauschalierend davon auszugehen ist, dass es sich bei
einem entsprechenden Teil der durch die Einmalzahlung als
erloschen geltenden Steuern um Erbschaft- und Schenkung-
steuer handelt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
wird entsprechend dem im Jahr 2011 vom jeweiligen Land
erzielten Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkung-
steuer vorgenommen; das Aufkommen gilt als Aufkommen
aus Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Verteilung der übrigen Einmalzahlungen richtet sich
nach den für die Kapitalertragsteuer geltenden Verteilungs-
regeln und gilt damit als Einkommensteueraufkommen.

Dieser Verteilungsschlüssel wurde gewählt, da es sich in
einer Vielzahl von Fällen der durch Einmalzahlung als er-
loschen geltenden Steuern um Kapitalertragsteuer handelt.

In § 2 Absatz 1 ist die Verteilung des mit der Einkommen-
steuer vergleichbaren Steueraufkommens im Sinne des Arti-
kels 18 des Abkommens auf Bund, Länder und Gemeinden
geregelt; dieses Steueraufkommen gilt als Einkommen-
steueraufkommen. Das mit dem Solidaritätszuschlag ver-
gleichbare Aufkommen fließt direkt dem Bund zu. § 2 Ab-
satz 2 enthält eine Regelung zu dem mit der Kirchensteuer
vergleichbaren Aufkommen.

§ 3 beinhaltet die Verteilung des nach Artikel 31 Absatz 2
des Abkommens bei Erbschaftsfällen erhobenen Steuerauf-
kommens; dieses Aufkommen gilt als Aufkommen aus Erb-
schaft- und Schenkungsteuer. Es steht den Ländern nach

Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
sieht in seinen Kernelementen vor, dass

1. unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichti-
ger in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkom-
mens nachversteuert werden;

2. auf zukünftig anfallende Erträge und Gewinne aus Ver-
mögenswerten nach den Regelungen dieses Abkommens
eine Steuer erhoben wird und

3. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallende Erb-
schaften ebenfalls einem Steuerrückbehalt in Höhe von
50 Prozent unterliegen oder der deutschen Finanzver-
waltung gemeldet werden.

Nachversteuerung in der Vergangenheit unversteuerter
Vermögenswerte

Auf der Basis der im Abkommen definierten Bemessungs-
grundlage kann eine pauschale und anonyme Nachversteue-
rung in Form einer Einmalzahlung durchgeführt werden.

Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Kapital, das
am 31. Dezember 2010 auf schweizerischen Konten oder
Depots vorhanden war, für die Nachversteuerung zugrunde
zu legen. Durch die Nachversteuerung gelten die auf die
Bemessungsgrundlage bezogenen, noch offenen Steuer-
forderungen als im Zeitpunkt ihres Entstehens als erlo-
schen. Diese Erlöschenswirkung tritt allerdings dann nicht
ein, wenn die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren
oder vor Unterzeichnung des Abkommens die zuständige
deutsche Behörde Anhaltspunkte für nicht versteuerte
Vermögenswerte hatte und der Betroffene dies wusste oder
bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.

Wer eine pauschale Nachversteuerung nicht in Erwägung
zieht, kann seine Zustimmung erteilen, dass die für die indi-
viduelle Besteuerung erforderlichen Daten an die zuständi-
gen deutschen Finanzbehörden übermittelt werden.

Um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zu ent-
scheiden, werden diese innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens von ihren schweizerischen
Kreditinstituten über den Inhalt des Abkommens und die
daraus resultierenden Rechte und Pflichten informiert. Die
Nachversteuerung wird in der Schweiz durchgeführt. Durch
die schweizerischen Behörden wird sichergestellt, dass die
Durchführung ordnungsgemäß erfolgt und die beteiligten
Banken kontrolliert werden. Die Schweiz wird eine Voraus-
zahlung in Höhe von 2 Mrd. CHF (CHF = Schweizer Fran-
ken) leisten. Diese Vorauszahlung wird mit den Einmalzah-
lungen nach Artikel 7 des Abkommens verrechnet.
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen

Quellensteuer erheben, soweit die Erträge nicht dem Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-

Drucksache 17/11093 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/
48/EG des Rates entsprechen, unterfallen.

Der Steuersatz entspricht dem der deutschen Abgeltung-
steuer und beträgt 25 Prozent. Gleichzeitig erheben die
schweizerischen Zahlstellen einen dem deutschen Solidari-
tätszuschlag entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 Pro-
zent der zu erhebenden Steuer, wodurch der gesamte Steuer-
satz 26,375 Prozent beträgt. Auf Antrag des Steuerpflichti-
gen führen die schweizerischen Zahlstellen zusätzlich auch
einen Betrag für die Kirchensteuer ab.

Durch diese Regelung wird insgesamt sichergestellt, dass
Kapitalerträge in der Schweiz und in Deutschland gleich be-
steuert werden und somit auf Grund steuerrechtlicher Um-
stände keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den deut-
schen und schweizerischen Finanzplätzen mehr bestehen.
Der deutsche Steuerpflichtige kann allerdings auch von der
Möglichkeit der Meldung seiner Erträge an die deutschen
Finanzbehörden durch die schweizerische Zahlstelle Ge-
brauch machen.

Zur Sicherung des Abkommenszwecks (Artikel 32 des Ab-
kommens) und zur Gewährleistung, dass in Zukunft nicht
erneut Schwarzgeld in der Schweiz angelegt wird, ist die
Einrichtung eines Sicherungsmechnismus vorgesehen. Sieht
das zuständige deutsche Finanzamt bei einem deutschen
Steuerpflichtigen einen plausiblen Anlass, die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen in
seiner Steuererklärung hinsichtlich möglicher Kapital-
anlagen in der Schweiz zu überprüfen, können die deut-
schen Finanzbehörden diese Angaben des deutschen Steu-
erpflichtigen in Zukunft dadurch nachprüfen, dass sie ein
Ersuchen an die Schweiz richten und um Auskunft darüber
bitten, ob der betroffene Steuerpflichtige im zu prüfenden
Veranlagungszeitraum ein Konto oder Depot bei einer
schweizerischen Zahlstelle unterhält oder unterhalten hat.
Die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle ist dabei nicht
erforderlich.

III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 98. Sitzung am 24. Sep-
tember 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-
bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

1. Ambühl, Dr. Michael, Staatssekretär, Eidgenössisches
Finanzdepartement, Schweiz

2. Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V., Sebastian
Fiedler

3. Bundessteuerberaterkammer

4. Bundesverband deutscher Banken e. V.

5. Cerutti, Dr. Romeo, Credit Suisse Group AG

6. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft

7. Deutsche Steuer-Gewerkschaft

8. Deutscher Gewerkschaftsbund

11. Grinberg, Prof. Itai, Georgetown University Law
Center

12. Hechtner, Prof. Dr. Frank

13. Hinny, Prof. Dr. iur. Pascal, Zürich

14. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

15. Jarass, Prof. Dr. Lorenz, Hochschule RheinMain, Wies-
baden

16. Joecks, Prof. Dr. jur. Wolfgang, Universität Greifswald

17. Lüdicke, Prof. Dr. Jochen, Freshfields Bruckhaus
Deringer

18. Morris, Mark

19. Odier, Patrick, Präsident, Swiss Banking Schweizeri-
sche Bankenvereinigung

20. Randt, Dr. Karsten, Flick Gocke Schaumburg

21. Reimer, Prof. Dr. Ekkehart, Universität Heidelberg

22. Rust, Prof. Dr. Alexander, Universität Luxemburg

23. Tax Justice Network, Markus Meinzer.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
95. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
102. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. Annahme.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
93. Sitzung am 27. Juni 2012 erstmalig beraten und vorbe-
haltlich der Überweisung die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung am 24. September 2012 beschlossen (siehe
hierzu Abschnitt III). Anschließend hat er den Gesetzent-
wurf in seiner 99. Sitzung am 26. September 2012 erneut
beraten und die Beratung in seiner 104. Sitzung am 17. Ok-
tober 2012 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 17/10059 zu empfehlen.

Beratungsergebnisse

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wür-
digten zunächst die Rolle des Bundesrates bei der Errei-
chung von Verbesserungen des ursprünglichen Abkom-
mens. Der Druck des Bundesrates sei in diesem Falle hilf-
reich gewesen. Man sei bei den Verhandlungen bis an die
Grenze des Machbaren gekommen.
9. Die Deutsche Kreditwirtschaft

10. Diethelm, Dr. Markus, UBS AG
In der Anhörung zum Gesetzentwurf habe es auch kritische
Stimmen gegeben. Dies sei z. B. bei Vertretern der Deut-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11093

schen Steuer-Gewerkschaft und dem Bund Deutscher Kri-
minalbeamter e. V. aus deren Perspektive auch zu erwarten
gewesen. Ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz
führe zu einer Aufgabenminderung bei diesen Gruppen, was
deren kritische Haltung verständlich mache.

Der in der Anhörung laut gewordene Vorwurf, das Abkom-
men sei ungerecht, weil die Steuersätze zu niedrig wären,
treffe nicht zu. Die Steuersätze betrügen zwischen 21 und
41 Prozent und würden nicht auf den Ertrag, sondern auf
das Kapitalvermögen insgesamt angewendet. Diese Sub-
stanzbesteuerung komme auch dann zum Tragen, wenn die
Steueransprüche eigentlich bereits verjährt seien.

Man könne sicher einzelne Fälle konstruieren, in denen die
resultierende Steuerlast geringer als bei einer regulären Ver-
steuerung ausfalle. Dabei müsse man aber beachten, dass
das Abkommen das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses
mit einem anderen souveränen Staat sei. Wie immer bei sol-
chen Verhandlungen seien Kompromisse zu schließen ge-
wesen. Deshalb gebe es nicht nur schwarz oder weiß, son-
dern eben auch Graustufen. Es sei ärgerlich, wenn die Op-
position im Bundesrat den Eindruck erwecke, als hätte sich
die Bundesregierung das vorliegende Abkommen alleine
ausgedacht. Es sei im Gegenteil das Ergebnis langer, zäher
Verhandlungen. Auch die Äußerungen der Ministerpräsi-
denten Winfried Kretschmann und Kurt Beck anlässlich
ihrer Besuche in der Schweiz würden zeigen, dass sie er-
kannt hätten, dass man bei den Verhandlungen an eine
Grenze gestoßen sei.

Die Schweizer Seite in Person der derzeitigen Bundespräsi-
dentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft Eveline
Widmer-Schlumpf habe deutlich gemacht, dass keine Nach-
verhandlungen des Abkommens mehr möglich seien. Man
müsse zur Kenntnis nehmen, dass die Schweiz ein souverä-
ner Staat sei, der noch nicht einmal der EU angehöre. Man
müsse fragen, wie man Einfluss auf die Schweiz nehmen
wolle, wenn man durch das Obstruktionsverhalten der Op-
position am Ende wieder ohne Abkommen dastehen werde.
Zum Jahresbeginn 2013 würden erneut Ansprüche des deut-
schen Fiskus in Höhe von 1,5 Mrd. Euro verjähren.

Bei aller Kritik müsse man sich die Alternative zum Ab-
kommen vor Augen halten: Die bestehe darin, dass man
weiter auf zufällige Ermittlungserkenntnisse durch den An-
kauf von Steuer-CDs oder aber auf freiwillige Selbstanzei-
gen angewiesen sei. Dies werde dem Gleichheitsgrundsatz
nicht gerecht. Zukünftig sei durch das Abkommen erstmals
sichergestellt, dass eine Besteuerung von Vermögen deut-
scher Staatsbürger in der Schweiz gleichmäßig erfolgen
könne. Das deutsche System einer anonymen Quellenbe-
steuerung werde durch das Abkommen zukünftig auf die
Schweiz übertragen. Dieses System sei in Deutschland un-
ter Mitwirkung des damaligen Bundesministers der Finan-
zen Peer Steinbrück eingeführt worden. Es sei nicht erkenn-
bar, warum ein System, das in Deutschland rechtmäßig sei,
in der Schweiz nun unrechtmäßig sein solle.

Es gebe Unsicherheiten bei Schätzung der Einnahmen, die
durch das Abkommen entstehen würden. Die genannte
Summe von 10 Mrd. Euro sei aber vorsichtig angesetzt. Die
in den folgenden Jahren jeweils anfallenden Zahlungen

Die SPD habe zwischen 1998 und 2009 elf Jahre lang den
Bundesminister der Finanzen gestellt und müsse sich fragen
lassen, was sie in dieser Zeit zur Lösung des Problems getan
habe. Die öffentliche Schelte der Schweiz durch den dama-
ligen Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück habe
dem deutschen Ansehen dagegen eher geschadet. Man
sollte ein demokratisches Land wie die Schweiz nicht diffa-
mieren, insbesondere wenn man dies im Vergleich zu den
Beziehungen zu anderen Ländern wie z. B. Russland be-
trachte. Die Maßstäbe müssten gewahrt bleiben.

Die Opposition müsse sich bei einem Scheitern des Abkom-
mens nach Alternativen fragen lassen. Es könne nicht der
richtige Ansatz sein, eine weitere Verjährung von Ansprü-
chen zuzulassen. Ohne das Inkrafttreten des Abkommens
könne es zu keiner gerechten, gleichmäßigen Besteuerung
kommen. Es sei klar, dass das Abkommen nur einen Zwi-
schenschritt darstelle und auch nach dem Inkrafttreten die
Verhandlungen mit der Schweiz fortgeführt werden müss-
ten.

Die Fraktion der SPD bemängelte, die schwarz-gelbe Ko-
alition halte trotz der mitunter massiven Kritik der Sachver-
ständigen an dem Steuerabkommen fest. Damit trage sie
dem Schweizer Interesse am Schutz des Bankgeheimnisses
Rechnung und gebe darüber hinaus– exklusiv für in die
Schweiz verbrachte Vermögenswerte – den Anspruch auf,
deutsche Steuer- und Strafansprüche vollständig durchzu-
setzen.

Das Abkommen konterkariere die europäischen Anstren-
gungen zur Revision der EU-Zinsrichtlinie und stehe einer
weltweiten Durchsetzung des automatischen Informations-
austauschs für Besteuerungszwecke entgegen. Außerdem
verhindere es eine effiziente Geldwäschebekämpfung.

Tatsächlich sei es deutschen Steuerstraftätern weiterhin
möglich, sich sowohl einer Nachbesteuerung als auch der
künftigen Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. So
könnten sie ihre Vermögenswerte legal in vom Abkommen
nicht erfasste Anlageformen umschichten oder sie bis Jah-
resende 2012 unerkannt und sanktionslos aus der Schweiz
abziehen.

Ferner kritisierte die Fraktion der SPD, dass Täter, die die
Nachversteuerung wählen würden, sich die persönlich vor-
teilhafteste Option aussuchen dürften. Konsequente Steuer-
hinterziehung werde damit systematisch prämiert. Regelfall
des Abkommens sei die anonyme Pauschalversteuerung.
Sie privilegiere die Fälle hoher Steuerhinterziehungen, die
in Deutschland mit Freiheitsstrafe bedroht seien, da die
Steuerhöhe deutlich unter der individuellen Steuerschuld
liege. Alternativ könne der Bankkunde die vereinfachte
Selbstanzeige wählen und damit die Ermittlung und Eintrei-
bung der Nachzahlung den hiesigen Behörden überlassen.
Die Bundesregierung vergleiche den daraus resultierenden
Bearbeitungsaufwand mit demjenigen für Selbstanzeigen
nach § 371 der Abgabenordnung. Nach Rücksprache mit
mehreren Landesfinanzverwaltungen bezweifele die SPD-
Fraktion diese Einschätzung.

An diesen Tatsachen hätten auch die im Wege der Nachver-
handlung erzielten Modifikationen des Abkommens nichts
geändert.
dürften sich in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages
bewegen.

Mehr als fraglich sei aus Sicht der SPD-Fraktion, ob das
Aufkommen aus der Nachversteuerung auch nur annähernd

Drucksache 17/11093 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die von der Regierungskoalition anvisierten 10 Mrd. Euro
erreichen werde. Wie die Bundesregierung im Finanzaus-
schuss habe eingestehen müssen, gebe es keine belastbaren
Angaben über die tatsächliche Höhe der maßgeblichen Ver-
mögensanlagen und deren bisherige Versteuerung. Auf die-
ser Grundlage sei keine seriöse Prognose möglich.

Die geplante Abgeltungsteuer verhindere nicht den weiteren
Zufluss unversteuerten Vermögens aus Deutschland. Künf-
tig würden nur die hierauf in der Schweiz erzielten Erträge
besteuert. Das Abkommen erfasse Erb-, aber nicht Schen-
kungsfälle. Einer Besteuerung könnten Steuerpflichtige
damit durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten aus-
weichen. Mit dem Verzicht auf den Erwerb von Schweizer
Bankdaten sinke letztlich das Entdeckungsrisiko der Steuer-
straftäter sogar.

Das Abkommen lege die Durchführung der Besteuerung in
der Schweiz in die Hände der dortigen Banken, die zuvor
nicht selten an den Hinterziehungen beteiligt gewesen seien.
Die Beaufsichtigung erfolge – lediglich stichprobenartig –
durch die schweizerischen Behörden. Die deutschen Finanz-
und Justizbehörden erhielten keine Kontrollmöglichkeiten.

Wie die Fraktion der SPD betonte, sei das deutsch-schwei-
zerische Steuerabkommen mit den Grundsätzen einer ge-
rechten und gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar.
Die SPD-Bundestagsfraktion lehne es deshalb ab.

Der Weg zu einer wirksamen Bekämpfung der grenzüber-
schreitenden Steuerhinterziehung liege auf europäischer
und internationaler Ebene. Deutschland müsse die überfäl-
lige Reform der EU-Zinsrichtlinie aktiv vorantreiben. Das
Ziel, den automatischen Informationsaustausch letztlich
weltweit als Standard zu etablieren, dürfe nicht aus den Au-
gen verloren werden.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, das Abkommen be-
günstige Steuerhinterzieher, indem drei auf die individuelle
Situation zugeschnittene Handlungsmöglichkeiten zur Aus-
wahl gestellt würden:

Option 1 sei die Fortsetzung der Steuerhinterziehung: Das
Abkommen räume genug Zeit ein, um das Schwarzgeld ge-
fahrlos aus der Schweiz abzuziehen und in einer anderen
Steueroase anzulegen.

Option 2 sei die günstige Legalisierung mittels strafbefrei-
ender Selbstanzeige: Extra hierfür zugeschnitten werde
durch das Abkommen die Abgabe einer Teilselbstanzeige
wieder zugelassen. Mit dem Abkommen würde zukünftig
gelten, dass Teilselbstanzeigen grundsätzlich verboten
seien, es sei denn sie würden die Schweiz betreffen. Ob dies
noch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-
grundsatz zu vereinbaren sei, dürfe bezweifelt werden.

Option 3 seien Nachversteuerung und Amnestie unter Wah-
rung der Anonymität: Mit dem Abkommen werde es ermög-
licht, einen Persilschein günstig zu erwerben. Damit würden
professionell operierende Steuerbetrüger, Wirtschaftskrimi-
nelle sowie steuerhinterziehende Erben von großen Vermö-
gen am meisten vom Abkommen profitieren – dies gelte
auch hinsichtlich der Steuerbelastung, denn die Steuersätze
auf die fiktive Bemessungsgrundlage im Abkommen um-

Mit Hilfe des Persilscheins könnten die großen Steuerhin-
terzieher nicht nur billig Schwarzgeld aus der Vergangen-
heit weiß waschen, sondern darüber hinaus das Risiko der
Aufdeckung von nicht legalisiertem Schwarzgeld massiv
absenken. Die deutschen Steuerbehörden seien aufgrund der
Wahrung von Anonymität und des Schweizer Bankgeheim-
nis nicht in der Lage zu überprüfen, ob mit der anonymen
Nachversteuerung durch die Schweizer Banken wirklich
alles Schwarzgeld erfasst sei. Aufgrund geringer Erfolg-
schancen und in Verbindung mit einer personellen Unter-
besetzung würden sie daher, wenn sie in einem Verdachts-
fall mit einem Schweizer Persilschein konfrontiert würden,
die Fortführung der Ermittlungen einstellen. Organisierten
Kriminellen eröffne sich damit die Möglichkeit, sich durch
eine billige Teillegalisierung ihres Schwarzgelds vor weite-
ren Aufdeckungen und Ermittlungen zu schützen. Das sei
eine Einladung zur Geldwäsche.

Mit der zukünftigen anonymen Besteuerung durch eine Ab-
geltungsteuer würden keinesfalls alle Steuerschlupflöcher
gestopft. Die Finanzwelt habe längst Vehikel entwickelt, mit
denen eine Besteuerung umgangen werden könne. Beispiele
seien Trusts oder Stiftungen nach angelsächsischem Recht.
Schweizer Banken hätten darüber hinaus noch ein altbe-
währtes Instrument zur Umgehung im Angebot: Die anony-
men Schließfächer. Nicht einmal die Banken wüssten, was
darin sei und wem es gehöre.

In der Vergangenheit hätten die Schweizer Banken die Er-
möglichung von Steuerhinterziehung durch das Schweizer
Bankgeheimnis regelrecht beworben. Nur mit Millionen-
zahlungen – 150 Mio. Euro im Fall der Credit Suisse – hät-
ten Schweizer Banken drohende Gerichtsverfahren in
Deutschland wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ab-
wenden können. Durch das Abkommen würden nun eben
diese Banken zu Steuervollzugsorganen für den deutschen
Fiskus. Damit werde der Bock zum Gärtner gemacht. Das
Geschäftsmodell der Schweizer Banken, die Erfahrungen
aus der Vergangenheit sowie die aktuellen Verdachtsmo-
mente ließen erwarten, dass die Schweizer Banken auch in
Zukunft jedes sich bietende Schlupfloch nutzen würden, um
die Steuerlast ihrer Kunden zu senken.

Die zentrale Streitfrage beim Abkommen mit der Schweiz
laute nicht „Abkommen oder kein Abkommen“, sondern
„Abkommen oder automatischer Informationsaustausch“.
Das effektivste Instrument gegen internationale Steuerhin-
terziehung sei der automatische Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten. Dessen Umsetzung wäre das Ende
des Schweizer Bankgeheimnisses. Daher beruhe die Strate-
gie der Schweizer Banken auf der Abwehr des automati-
schen Informationsaustauschs. Hierzu solle eine einheit-
liche EU-Haltung verhindert werden, um nicht zu solchen
Zugeständnissen wie gegenüber den USA gezwungen zu
werden. Eine mit den USA vergleichbare Machtstellung
könne aber nur die EU als Ganzes entfalten. Mit Verweis
auf das Abkommen verweigerten Österreich und Luxem-
burg die umfassende Einführung des automatischen Infor-
mationsaustausches im Rahmen der Neuverhandlungen zur
EU-Zinsrichtlinie. Reform und Ausbau der EU-Zinsricht-
linie seien damit auf absehbare Zeit blockiert. Darüber hin-
aus verpflichte sich Deutschland in der „Gemeinsamen Er-
fassten bis auf die Körperschaftsteuer alle wichtigen Steuer-
arten.

klärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Ab-
kommens“ mit der Schweiz, keine Aktionen mit anderen

könne man zur Aussage der Koalitionsfraktionen kommen,
dass die Grenzen des Machbaren erreicht seien. Man müsse
heute aber die Entwicklungen an den globalen Finanzmärk-
ten mit bedenken. Die Entwicklung gehe in Richtung einer
größeren Transparenz. Die Stichworte seien „Gruppenanfra-
gen“ und „automatischer Informationsaustausch“.

Wenn man sich das Abkommen anschaue, könne man über
die Behandlung der so genannten Altfälle bzw. des in der
Schweiz angelegten Schwarzgeldes reden. Hier würde mit
dem Abkommen die Steuergerechtigkeit verletzt und der
Steuersünder häufig besser gestellt als ehrliche Steuer-
zahler. Darüber hinaus müsse man sich damit auseinander-
setzen, dass das so genannte „Abschleichen“ im vorliegen-
den Abkommen nicht durch rückwirkende Gruppenanfra-
gen bekämpft werde, sondern die Verlagerung der Gelder in

ein Inkrafttreten des Abkommens in der Zukunft bringen
würde. Die USA hätten im Juni eine Aufhebung des
Schweizer Bankgeheimnisses erwirkt. Man sehe, andere
Staaten hätten das „Machbare“ bereits gegenwärtig anders
definiert als dies die Bundesregierung momentan tue.

Insbesondere wegen der negativen Einflüsse auf die Pläne
auf europäischer Ebene zum automatischen Informations-
austausch lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
das Abkommen ab. Man habe dies bereits im September
2011 deutlich gemacht. Die Bundesregierung habe damals
wie heute darüber den Kopf geschüttelt. Man müsse das
Abkommen aber in Zusammenhang mit den europäischen
Zielen sehen, auf die sich die Bunderegierung auch ver-
pflichtet habe. Insofern sehe man das Abkommen als Rück-
schritt für den Prozess in Europa an und lehne es ab.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Olav Gutting
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Holger Krestel
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11093

Staaten zu unterstützen, die zum Gegenstand hätten, die
Schweiz zur Akzeptanz des automatischen Informationsaus-
tauschs zu bewegen. Damit stelle dieses Abkommen einen
Sabotageakt gegenüber dem automatischen Informations-
austausch dar.

Das Steuerabkommen begünstige Steuerhinterzieher, lade
zur Geldwäsche ein, habe zahlreiche Schlupflöcher und
sabotiere den automatischen Informationsaustausch. Die
Fraktion DIE LINKE. lehne das Abkommen daher ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte,
dass Unterstützung für das Abkommen in der Anhörung
hauptsächlich von drei Sachverständigen gekommen sei:
der Schweizerischen Bankenvereinigung, der UBS und dem
Staatssekretär des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Dies sei kein Wunder. Die übrigen Sachverständigen hätten
sich sehr kritisch geäußert. Man bitte die Koalitionsfraktio-
nen noch einmal, die dezidiert warnenden Aussagen von
Seiten der EU und von Seiten der USA zu würdigen. Genau
dies sei der zentrale Punkt des Steuerabkommens: Wenn
man das Abkommen aus der Vergangenheit betrachte, dann

andere Länder bis zum Inkrafttreten des Abkommens unent-
deckt möglich sei.

Weitere wichtige Kritikpunkte am Abkommen seien die
gravierenden Schlupflöcher, die Zweifel an der Verfas-
sungsmäßigkeit des Abkommens, die Erschwerung zukünf-
tiger Änderungen im deutschen Steuerrecht und die massive
Einschränkung der Strafverfolgung. Zudem halte man die
Einnahmeschätzungen für nicht haltbar.

Außerdem sei für die Zukunft eine anonyme Abgeltung ver-
einbart worden. Abgeltung und Anonymität gehören aber
nicht zwingend zusammen. Die EU-Zinsrichtlinie sehe zwar
eine Abgeltung vor, gleichzeitig aber auch einen automati-
schen Informationsaustausch. Er gelte bisher zwar nur für
Zinsen, eine Ausweitung auf andere Transaktionen werde
aber angestrebt. Vor diesem Hintergrund sei das vorliegende
Abkommen für die Zukunft ein falscher Schritt. Dies werde
von den USA und der EU ebenso gesehen. Deshalb müsse
das Abkommen abgelehnt werden, selbst wenn es, wie zu-
recht angemerkt wurde, aufgrund der Verjährung von Steu-
eransprüchen zu Nachteilen komme. Die Koalitionsfrak-
tionen hätten aber nicht berücksichtigt, welche Nachteile

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