BT-Drucksache 17/10885

Studien zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie

Vom 28. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10885
17. Wahlperiode 28. 09. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sven-Christian
Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Studien zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie

Im Rahmen der Energiewende kommt der Energieeffizienz und Energieeinspa-
rung eine wesentliche Rolle zu – nicht zuletzt durch die rasant steigenden Im-
portpreise für Kohle, Öl und Erdgas. Doch nicht nur die Bereitstellungskosten
sind gestiegen, sondern auch die Menge der verbrauchten Energie in Deutsch-
land. Dabei geht noch immer viel zu viel Energie nutzlos verloren. Energie-
effizienz und Energieeinsparung kommen nicht voran.

Nicht zuletzt auch deshalb hat die Europäische Kommission im Sommer 2011
den Entwurf einer Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) vorgelegt, über den in
den vergangenen Monaten auf EU-Ebene beraten und der letztlich am 11. Sep-
tember 2012 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde und dem Rat in
der Fassung vom 21. September 2012 zur Annahme vorliegt (http://register.
consilium.europa.eu/pdf/de/12/pe00/pe00035.de12.pdf).

Damit verpflichten sich die Staaten der EU bzw. ihre heimischen Energieversor-
ger, unter anderem neue jährliche Energieeinsparungen im Endverbrauchssektor
bis zum Jahr 2020 im Schnitt von 1,5 Prozent des gemittelten jährlich Energie-
absatzes an Endkunden (mit Ausnahme des Transportsektors) mindestens zu er-
reichen, wobei in den ersten beiden Jahren eine schrittweise Annäherung an
diese Marke oder andere Flexibilisierungen in einem begrenzten Rahmen er-
laubt sind.

Bei den Beratungen auf EU-Ebene hatte die Bundesregierung in den vergange-
nen Monaten entweder gar keine Position aufgrund koalitionsinterner Streitig-
keiten, oder sie hatte versucht, gegen die Mehrheit der Mitgliedstaaten Fort-
schritte bei der Energieeffizienz soweit wie möglich zu verhindern. Es bleibt zu
hoffen, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung in nationales Recht der
Energieeffizienz das gewährt, was ihr gebührt: eine wesentliche Rolle im Rah-
men der Energiewende.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie sieht der weitere Zeitplan zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-
Richtlinie und der einzelnen Artikel in die nationale Gesetzgebung in
Deutschland aus?
2. Bei welchem Auftragnehmer hat die Bundesregierung die Studien zur Um-
setzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie, insbesondere zur Berechnung
des Einsparziels in Artikel 7 und der Wirkung bestehender Maßnahmen, in
Auftrag gegeben, und welche finanziellen Mittel wurden dafür veranschlagt
(bitte einzeln aufschlüsseln)?

3. Wann wurden die Studien in Auftrag gegeben, und wann ist mit den Ergeb-
nissen zu rechnen?

Drucksache 17/10885 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
4. Wie lautete der konkrete Untersuchungsauftrag, und welche Grundannah-
men wurden den Auftraggebern dabei vorgebeben?

5. Werden die Annahmen in Primär- oder Endenergie gerechnet (Artikel 7 Ab-
satz 5), und mit welchem Umwandlungsfaktor für elektrische Energie wird
dabei konkret gerechnet, und ist dieser Faktor bis 2020 konstant, oder geht
die Bundesregierung davon aus, dass sie den im Anhang IV beschriebenen
Umrechnungsfaktor zeitlich verändern darf, und welche Anpassungen sind
dann geplant?

6. Wie werden hierbei Leitungsverluste, Eigenverbräuche der Kraftwerke,
Umwandlungsfaktoren von Kernkraftwerken und Stromaustausch mit Dritt-
ländern betrachtet?

7. Welche Optionen unter Artikel 7 Absatz 2 (25 Prozent Flexibilität) sind Ge-
genstand der Untersuchung (early actions, Einphasung beginnend mit 1 Pro-
zent usw.), und gibt es hier vorgegebene Annahmen?

8. Sind auch Vorgaben bezüglich anrechenbarer Einsparungen aus Maßnahmen
im Verkehrssektor Bestandteil der Abschätzung, bzw. geht die Bundesregie-
rung davon aus, dass diese zur Zielerreichung angerechnet werden können?

9. Welche anderen „strategischen Maßnahmen“ werden erfasst, die geeignet
sind, neue Einsparungen nach Artikel 7 Absatz 9 zu erzielen, und welche
Annahmen werden im Rahmen des Untersuchungsauftrages a priori hierzu
getroffen?

Insbesondere

a) von welcher Baseline wird bei der Förderung der KfW Bankengruppe
dabei als Annahme ausgegangen (Volumenausstattung bis zum Jahr
2020, also bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus),

b) von welcher Wirkung (Baseline) von Energie-/CO2-Steuern, die zu einer
Verringerung des Endenergieverbrauchs führen, wird als Annahme aus-
gegangen,

c) welche sonstigen Förder- und Finanzierungsinstrumente, und welche
steuerlichen Anreize in welchem Volumen werden angenommen?

10. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sie Artikel 7 Absatz 7c auch für
den Fall anwenden kann, in dem von der Ausweichklausel des Absatzes 9
Gebrauch gemacht wird, also keine Verpflichtung von Energieunternehmen
stattfindet?

11. Ist die Anrechenbarkeit von „early actions“ im Umfang von vier Jahren au-
ßerhalb von Artikel 7 Absatz 2 sowie zusätzlichen „late actions“ nach dem
31. Dezember 2020 Gegenstand des Untersuchungsauftrags?

12. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Energieeinspa-
rungen, die im Zuge der geplanten Novelle des Spitzenausgleichs dokumen-
tiert werden sollen, als Effizienzverbesserung im Sinne des Artikels 7 der
vor wenigen Tagen vom Europäischen Parlament verabschiedeten Effi-
zienzrichtlinie anrechnen zu lassen, und wenn eine Möglichkeit besteht,
wird die Bundesregierung diese nutzen?

13. Von welchem Einsparziel bis zum Jahr 2020 nach Artikel 3 der Richtlinie
geht die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland aus bzw. geht
sie davon aus, dass das von der Bundesregierung aufgestellte Einsparziel von
20 Prozent bis 2020 mit einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie erreichbar ist?

Berlin, den 28. September 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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