BT-Drucksache 17/10790

Die Überfischung beenden - Vorschläge zur Reform EU-Fischereipolitik überarbeiten

Vom 26. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10790
17. Wahlperiode 26. 09. 2012

Antrag
der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Valerie Wilms, Thilo Hoppe, Undine Kurth
(Quedlinburg), Viola von Cramon-Taubadel, Manuel Sarrazin, Harald Ebner,
Bärbel Höhn, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Hans-Josef
Fell, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler, Tom Koenigs,
Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn, Dr. Hermann E. Ott,
Dorothea Steiner, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Überfischung beenden – Vorschläge zur Reform der EU-Fischereipolitik
überarbeiten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) hat die EU die Chance,
die EU-Fischereipolitik grundlegend dahingehend zu ändern, dass die Über-
fischung beendet wird, sich die Fischbestände erholen können und die Nutzung
der Meeresressourcen gerechter und umweltverträglicher gestaltet wird. Dazu
liegen aktuell der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik KOM(2011) 425 endg., der
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aqua-
kultur KOM(2011) 416 endg.; Ratsdok. 12516/11 und der Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen
Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/
2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik KOM(2011) 804
endg.; Ratsdok. 17870/11 vor.

Diese Vorschläge müssen in den Mitgliedstaaten und den europäischen Gremien
diskutiert und die Verordnungen letztlich so ausgestaltet werden, dass das über-
geordnete Ziel der Reform, eine nachhaltige, selektive und ökosystemschonende
Fischerei in den von den EU-Flotten befischten Gewässern, schnellstmöglich
erreicht wird. Dies liegt auch im Interesse der europäischen Fischerei und der
europäischen Fischwirtschaft, denn seit Langem leidet die europäische Fischerei
– bei steigendem Fischereiaufwand – unter sinkenden Fischfängen, während
nach einer Erholung der Fischbestände – bei deutlich vermindertem Fangauf-
wand – bereits mittelfristig wieder deutlich mehr Fische gefangen und verarbei-

tetet werden können. So können die Einkommensmöglichkeiten in der gesamten
Fischwirtschaft langfristig und nachhaltig gesichert werden. Eine ökologisch
nachhaltige Fischereipolitik ist demnach auch eine ökonomisch und sozial nach-
haltige Fischereipolitik.

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Dabei dürfen die Reformbestrebungen nicht nur die EU-Gewässer in den Blick
nehmen. Vielmehr ist es aus denselben Gründen erforderlich, dass EU-Fang-
schiffe auch in fremden Gewässern und auf Hoher See mindestens nach den
gleichen sozialen, ökologischen und menschenrechtlichen Regeln operieren. Es
ist nicht länger hinnehmbar, dass die Lebensgrundlage von Millionen von Klein-
fischern und Fischhändler in Entwicklungsländern gefährdet wird, indem sich
neben anderen Fischereinationen auch die EU-Fischerei immer wieder neue
Fanggründe für ihre überdimensionierte Flotte verschafft. Die dadurch ver-
ursachte Überfischung begünstigt zudem Piraterie und organisierte Kriminalität,
wie insbesondere die Entwicklung am Horn von Afrika zeigt.

Die neue EU-Fischereipolitik muss die Durchsetzung des Menschrechts auf an-
gemessene Ernährung ermöglichen, da Fisch in vielen Ländern des Südens eine
wesentliche Ressource zur Reduzierung von Hunger und Mangelernährung ist.
Menschenrechts- und Transparenzklauseln sowie ein Gebot zur Förderung der
höchstmöglichen Wertschöpfung der Fischressourcen in den Partnerländern
müssen daher verbindlich in der reformierten Grundverordnung festgeschrieben
werden.

Die Vorschläge der Fischereikommissarin zur Reform der EU-Fischereipolitik
sind in Bezug auf zahlreiche Maßnahmen eine gute Grundlage für eine grund-
legende Reform der Fischereipolitik. Zum Teil sind sie aber auch wenig ziel-
führend. Einige wichtige Reformansätze fehlen weiterhin.

Und nach wie vor besteht die Gefahr, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die durch
die von ihnen herbeigeführten Entscheidungen im Fischereirat in den letzten
Jahren und Jahrzehnten für die Überfischung der Meere gesorgt haben und an
der Politik der Überfischung bis heute festhalten, die Reform der EU-Fischerei-
politik im EU-Fischereirat und im Europäischen Parlament, das zum ersten Mal
über die Reform mitentscheidet, torpedieren und demontieren. Dies betrifft ins-
besondere die Durchsetzung des Ziels, Fischbestände nur unterhalb des maxi-
malen Dauerertrags (maximum sustainable yield – MSY) zu befischen, des
Rückwurfverbotes sowie von mehr Transparenz und Kontrolle der Aktivitäten
europäischer Fangschiffe in den Gewässern von Entwicklungsländern und auf
Hoher See. Daran darf sich die Bundesregierung nicht beteiligen, sondern muss
ihren wohlklingenden Ankündigungen endlich auch Taten folgen lassen. Sie
darf im Fischereirat keinesfalls wie bisher Vereinbarungen zu Lasten der Fisch-
bestände treffen.

Wichtig ist auch, dass das Europäische Parlament seine neuen Möglichkeiten
zur Mitentscheidung in der Fischereipolitik nutzt und sich aus einer gesamt-
europäischen Perspektive für eine ökologisch, sozial und menschenrechtlich
motivierte Verbesserung der vorliegenden Reformvorschläge einsetzt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

sich in den Verhandlungen zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik dafür
einzusetzen, dass

Gesamtfangmengen

– das Ziel, die Bewirtschaftung der Fischbestände so anzupassen, dass bis zum
Jahr 2015 entsprechend den Beschlüssen des Nachhaltigkeitsgipfels von
Johannesburg ein Bestandsniveau erreicht wird, das mindestens einen MSY
ermöglicht, in der Grundverordnung erhalten bleibt, insbesondere die Fest-
legung der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau des MSY nicht auf
ein späteres Datum vertagt wird und bei fehlenden wissenschaftlichen Daten
die Fangmöglichkeiten nach dem Vorsorgeansatz festgesetzt werden;

– zukünftig Gesamtfangmengen festgelegt werden, die als Sicherheitsmarge

aufgrund fischereibiologischer Unsicherheiten 5 bis 10 Prozent unterhalb des
MSY liegen;

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– bei der Festlegung von Gesamtfangmengen die wissenschaftlichen Fang-
mengenempfehlungen nicht mehr überschritten werden dürfen;

– an der relativen Stabilität des Anteils der Mitgliedstaaten an den festgelegten
Gesamtfangmengen festgehalten wird;

– Mehrjahrespläne wie geplant zentrales Instrument eines nachhaltigen Fische-
reimanagements werden und für möglichst alle kommerziell genutzten Be-
stände in den nächsten Jahren zügig Mehrjahrespläne nach dem Ökosystem-
ansatz erstellt werden;

– ein Plan für die Ermittlung der für die Bestimmung sämtlicher fehlender
MSY-Kenngrößen erforderlichen fischereibiologischen Daten – mit einer
klaren Aufgabenzuteilung für die Mitgliedstaaten – erstellt wird;

– zur Verbesserung der wissenschaftlichen Datenlage über die Bestandsgrößen
wirksame Sanktionsmechanismen geschaffen werden, mit denen genau dieje-
nigen Mitgliedstaaten sanktioniert werden können, die ihren Verpflichtungen
zur Meldung von Daten nicht nachkommen; so sollten die nationalen Quoten
an den Beständen, für die die Mitgliedstaaten die Daten nicht geliefert haben,
vorübergehend abgesenkt werden und die Auszahlung der Mittel für den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ausgesetzt werden;

Rückwurfverbote

– unbedingt daran festgehalten wird, dass nach einem klaren und anspruchs-
vollen Zeitplan Rückwurfverbote und Anlandegebote eingeführt werden, die
bereits mit Inkrafttreten der Grundverordnung gelten;

– das Rückwurfverbot auch auf bisher nicht kommerziell genutzte Arten aus-
gedehnt wird;

– die Rückwurfverbote jedoch nicht nach Arten, sondern nach Fischereien dif-
ferenziert eingeführt werden und dabei Fischereien, bei denen der Beifang so
hohe Überlebensraten aufweist, dass der Rückwurf aus fischereibiologischer
Sicht sinnvoll ist, nach Arten differenziert vom Rückwurfverbot ausgenom-
men werden;

– zur Vermeidung von unerwünschten Beifängen

• die technischen Maßnahmen zur Vermeidung des Beifangs von Nicht-
Zielarten und von Jungfischen und zur Gewährleistung einer ökosystem-
verträglichen Fischerei (insbesondere im Bereich der Grundschleppnetz-
fischerei) auch nach der Einführung von Rückwurfverboten fortentwickelt
werden und

• weiterhin die temporäre Schließung von Seegebieten für den Fall ermög-
licht wird, wenn dort hohe Anteile von Jungfischen und von geschützten
oder gefährdeten Arten im Fang auftreten oder sich dort starke Nach-
wuchsjahrgänge von Fischbeständen konzentrieren;

– zur Vermeidung der Verschwendung von Fischressourcen für die anzulan-
denden Beifänge eine hochwertigere Verwertung als die Verarbeitung zu
Fischmehl und Fischöl ermöglicht wird und dazu die Mindestvermarktungs-
größen aufgehoben werden, dabei aber zur Vermeidung von Fehlanreizen
eine Pflicht zur Abführung mindestens eines Drittels des Erlöses zugunsten
des EU-Haushaltes eingeführt wird;

– im Falle von festgestellten Überfängen anstelle der vorgesehenen Handelbar-
keit von Fischereibefugnissen diese Überfänge mit einem Abschlag von
mindestens 10 Prozent auf die Fangmöglichkeiten des nächsten Jahres an-
gerechnet werden;

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Zusammenwirken von Fischerei- und Umwelt- und Naturschutzpolitik

– die Reform der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang mit den Zielen der
europäischen Natur- und Umweltschutzpolitik, z. B. der Meeresstrategie-
Rahmenrichtlinie, der FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) und der
Vogelschutzrichtlinie steht, zum Erhalt und Erreichen eines guten Zustandes
der Meeresumwelt beiträgt und die zum Erreichen der Schutzziele in den
marinen Natura-2000-Gebieten erforderlichen fischereibezogenen Regelun-
gen schnell und unbürokratisch umgesetzt werden können;

– Hindernisse beseitigt werden, die es den Mitgliedstaaten erschweren, in
Schutzgebietsverordnungen bzw. Schutzgebietsmanagementplänen Fische-
reieinschränkungen zu erwirken;

Fischereibefugnisse

– die Fangmöglichkeiten öffentliches Gut bleiben;

– die Fischereibefugnisse nicht langfristig, sondern im Regelfall jährlich ver-
geben werden;

– an der vorgeschlagenen Verpflichtung der individuellen Zuordnung von
Fangmengen und Fischereibefugnissen festgehalten wird;

– die vorgesehene obligatorische Einführung der Handelbarkeit von Fischerei-
befugnissen unterbleibt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Handelbarkeit der Fischereibefugnisse für ihre Fischereien auszu-
schließen, und eine Verlagerung von Fangmöglichkeiten in Länder mit nach
den EU-Standards festgestellten Flottenüberkapazitäten ausgeschlossen
wird;

– die jährliche Vergabe von Fangquoten an die einzelnen Fischereiunternehmen
an ökologische und soziale Mindestkriterien gebunden wird und Fischerei-
unternehmen, die mehrfach oder gravierend gegen Fischereivorschriften ver-
stoßen haben und entsprechend dem Seefischereigesetz und der EU-Kontroll-
verordnung entsprechend sanktioniert wurden, zukünftig von der Vergabe von
Fangquoten ausgeschlossen werden;

– die geplanten Fischereiverwaltungsgebühren nicht fakultativ, sondern obliga-
torisch und kostendeckend eingeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden, und dabei festgelegt wird, welche Kosten mit den Gebühren
gedeckt werden müssen;

Abbau von Flottenüberkapazitäten

– ein Verfahren entwickelt wird, mit dem beziffert werden kann, in welchem
Umfang die nationalen Flottenkapazitäten im Einklang mit den Fangmög-
lichkeiten stehen;

– dieses Verfahren zukünftig zur Grundlage der Neufestlegung von Kapazitäts-
obergrenzen und von Kapazitätsabbauverpflichtungen gemacht wird;

– Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen zur Meldung von Maßnahmen zur
Angleichung ihrer Flotte an die vorhandenen Fangmöglichkeiten nicht nach-
kommen, mit Sanktionen belegt werden;

Fangaufwandsbeschränkungen

– Fangaufwandsbeschränkungen in Zukunft nur noch angeordnet werden

• bei Beständen, für die überhaupt keine Fangmengen festgelegt wurden
und bei denen eine biologische Notwendigkeit zur Regulierung der Fang-

mengen besteht;

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• bei Beiständen, bei denen die Bestände das MSY-Niveau noch nicht er-
reicht haben;

• bei Beständen, bei denen Fangmengen über den wissenschaftlichen Emp-
fehlungen festgelegt wurden, oder

• bei Beständen, bei denen die Kapazitäten der nationalen Fangflotten in re-
levantem Maße über den Fangmöglichkeiten liegen oder Verpflichtungen
zum Abbau von nationalen Flottenkapazitäten nicht erfüllt wurden;

Fischereikontrolle

– die Einhaltung des Rückwurfverbotes in geeigneter Weise kontrolliert wird;

– dazu u. a. die stichprobenhafte und anlassbezogene Begleitung von Fische-
reifahrzeugen durch Fischereikontrolleure eingeführt wird;

– bei Mitgliedstaaten, die ihren Kontrollverpflichtungen nicht ausreichend ge-
recht werden, die Auszahlung der Mittel für den EMFF ausgesetzt wird;

Regionalisierung

– die Beteiligung der regionalen Beiräte gestärkt wird;

– auf eine Regionalisierung und Renationalisierung der Entscheidungsfindung
in der Fischereipolitik weitgehend verzichtet wird, um angesichts der Kon-
kurrenz zwischen den Fischereinationen ein Ökodumping zulasten der Fisch-
bestände zu vermeiden;

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

– der Europäische Meeres- und Fischereifonds nicht länger als Instrument für
die Finanzierung des Aufbaus und des Erhalts von Überkapazitäten einge-
setzt werden kann und dazu nur noch Investitionen in Fangschiffe gefördert
werden können, die – entsprechend den von der EU festgelegten Maßstäben –
nicht Teil von Überkapazitäten sind;

– an der Einstellung der Neubauförderung, der Zahlung von Abwrackprämien
und der Förderung der Einstellung der Fischerei festgehalten wird;

– keine Mittel für Lagerhaltung mehr ausgegeben werden;

– mehr Geld für Datenerhebung und Kontrolle bereitgestellt wird und die Mit-
gliedstaaten außerdem die Möglichkeit erhalten, Mittel aus anderen Förder-
bereichen in die Bereiche Datenerhebung und Kontrolle zu verlagern;

– Fischereiunternehmen, die mehrfach oder gravierend gegen Fischereivor-
schriften verstoßen haben und entsprechend dem Seefischereigesetz und der
EU-Kontrollverordnung entsprechend sanktioniert wurden, zukünftig von
der Vergabe von EMFF-Fördermitteln ausgeschlossen werden;

– für die zertifizierte Öko-Aquakultur im EMFF entsprechend der Förderung
der Öko-Landwirtschaft nicht nur eine zweijährige Umstellungsförderung,
sondern auch eine Beibehaltungsförderung geschaffen wird;

– ansonsten die Vielzahl der Fördermaßnahmen erheblich reduziert wird;

– der Bürokratieaufwand vermindert und die Antragstellung vereinfacht wird;

Gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

– an den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Informationen für
Verbraucher und zur Schaffung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeug-
nissen und damit auch an den Angaben zum Fangtag und zum Fanggebiet

festgehalten wird;

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– eine europäische Rahmenregelung mit Mindeststandards für Fischereinach-
haltigkeitszertifikate eingeführt wird;

Externe Dimension

– alle EU-Fischereiaktivitäten in Drittländern und in internationalen Gewässern
hin zu einer ökologisch, sozial und menschenrechtlich verträglichen Fischerei
reformiert werden und im Einklang mit den entwicklungspolitischen Zielen
der EU stehen;

– EU-Fangschiffe in Drittgewässern und auf Hoher See mindestens nach den-
selben sozialen, ökologischen und menschenrechtlichen Regeln operieren
wie innerhalb der EU;

– ein Kohärenzgebot in Bezug auf die entwicklungspolitischen Ziele der EU
(gemäß Artikel 208 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union – AEUV) in die Zielbestimmungen des Kapitels über die externe
Dimension der Grundverordnung aufgenommen wird;

– die Grundverordnung einen Passus enthält, der den Schutz grundlegender
Menschenrechte und insbesondere das Recht auf angemessene Ernährung als
Grundlage für alle Aktivitäten von EU-Fangschiffen in Drittgewässern und
auf Hoher See festschreibt;

– die bereits im Legislativvorschlag enthaltenen Bestimmungen zur wissen-
schaftlichen Bestandsaufnahme der Fischbestände und zum Informations-
austausch zwischen der EU und den Entwicklungsländern über den Gesamt-
fischereiaufwand für die betroffenen Bestände verbindlich werden;

– Maßnahmen entwickelt werden, mit denen die Aktivitäten aller EU-Fische-
reifahrzeuge in Fremdgewässern, auch in Ländern, mit denen die EU keine
Fischereiabkommen hat, besser kontrolliert werden können, u. a. durch eine
Verpflichtung, alle Verträge über Fanglizenzen zu veröffentlichen, damit ein
missbräuchliches „Umflaggen“ von Fangschiffen verhindert wird;

– die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggen- oder Hafen-
staaten nachkommen und die Umsetzung der Bestimmungen der GFP durch
ihre Fangschiffe in Fremdgewässern und auf hoher See besser kontrollieren;

– Ausschließlichkeitsklauseln in allen Fischereiabkommen beibehalten werden
und standardmäßig in allen zukünftigen nachhaltigen Fischereiabkommen
enthalten sind;

– die EU-Reeder die Kosten des Zugangs zu Fremdgewässern vollständig
selbst zahlen;

– die finanzielle Unterstützung des Fischereisektors in Partnerländern von
allen Zahlungen für Fischereizugangsrechte entkoppelt wird;

– Kleinfischerverbände und andere Teile der Zivilgesellschaft in den Partner-
ländern auf allen Ebenen der Verhandlungen und des Monitorings der Proto-
kolle von EU-Fischereiabkommen mit einbezogen werden;

– die neuen freiwilligen FAO-Leitlinien (FAO = Food and Agriculture Organi-
zation) zum verantwortungsvollen Umgang mit Landrechten, Fischgründen
und Wäldern, insbesondere ihre Vorgaben zu Transparenz, Partizipation der
Zivilgesellschaft und zur Folgenabschätzung der Ressourcennutzung auf die
Ernährungssicherheit, von der EU im Hinblick auf die Zugangsrechte zu
Fischgründen in Entwicklungsländern umgesetzt werden und die Umsetzung
überwacht wird;

– die freiwilligen FAO-Leitlinien zum verantwortungsvollen Umgang mit
Landrechten, Fischgründen und Wäldern zu diesem Zweck in die Gesetzes-

bezüge der Grundverordnung der GFP aufgenommen werden;

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– ein Gebot zur Förderung der höchstmöglichen Wertschöpfung der Fischres-
sourcen in den Partnerländern in die GFP-Grundverordnung aufgenommen
wird, z. B. durch verbindliche Anlandegebote für EU-Fangschiffe sowie
durch Förderung der Verarbeitungskapazitäten und den Ausbau handwerk-
licher Fangkapazitäten in den Partnerländern;

– bei der Neuverhandlung des Protokolls für das Fischereiabkommen mit
Marokko die Befischung der Gewässer der von Marokko völkerrechtswidrig
besetzten Westsahara ausdrücklich ausgenommen wird.

Berlin, den 25. September 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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