BT-Drucksache 17/10407

Historische, politische und juristische Hintergründe des Massakers gegen die Herero und Nama und Sachstand der Sonderinitiative

Vom 24. Juli 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10407
17. Wahlperiode 24. 07. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke, Sevim Dag˘delen, Annette
Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Stefan Liebich, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.

Historische, politische und juristische Hintergründe des Massakers gegen die
Herero und Nama und Sachstand der Sonderinitiative

Zwischen 1904 und 1908 betrieben die Kolonialtruppen („Schutztruppe“) des
deutschen Kaiserreichs in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika,
dem heutigen Namibia, einen „Vernichtungsfeldzug“ gegen die Herero und
Nama. Die Damara und San waren von der deutschen Kriegsführung ähnlich
hart betroffen, auch wenn sie sich zu keinem Zeitpunkt in einem erklärten
Krieg gegen das Kaiserreich befanden. Nach der nahezu einhelligen Meinung
von Fachhistorikern handelte es sich dabei um den ersten in deutschem Namen
verübten Genozid des 20. Jahrhunderts. Er fußte auf den zwei ausgesprochenen
und niedergeschriebenen „Vernichtungsbefehlen“ des Generals Lothar von
Trotha vom 2. Oktober 1904 gegen die Herero und vom 25. April 1905 gegen
die Nama.

Sonderbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit der heutigen Republik
Namibia, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
werden mit Beschlüssen des Deutschen Bundestages von 1989 und 2004 mit
der aus dem „Vernichtungsfeldzug“ erwachsenen „besonderen historischen und
moralischen Verantwortung“ (vgl. www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_
regionen/subsahara/namibia/index.html) begründet. Gleichwohl ist bis heute
dieser von einem Großteil der Fachhistoriker so bezeichnete erste Völkermord
des 20. Jahrhunderts weder moralisch-politisch noch juristisch aufgearbeitet. In
diesem Kontext beschloss die Bundesregierung im Zuge der ausgesprochenen
persönlichen Entschuldigung durch die damalige Bundesministerin für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul an-
lässlich des Gedenkens des 100. Jahrestags des Kriegs am Waterberg eine Son-
derinitiative ins Leben zu rufen. Dieser auch „Versöhnungsinitiative“ genannte
Sonderfonds im Rahmen der allgemeinen Finanziellen Zusammenarbeit wurde
einseitig von der Bundesregierung beschlossen – ohne die Betroffenen vor Ort
mit einzubinden. Über zwei Phasen sind insgesamt 20 Mio. Euro zwischen
2006 und heute zur Verfügung gestellt worden. Über ihren genauen Einsatz und
den Stand des Mittelabflusses ist öffentlich in Namibia und Deutschland sehr

wenig bekannt.

Ein zentrales Feld der Auseinandersetzung um die historische, politische und
juristische Aufarbeitung des kolonialen „Vernichtungsfeldzugs“ bildet seit Jah-
ren der Begriff des Völkermords bzw. Genozids. Im Zentrum steht hierbei eine
Debatte über den Anwendungsbereich der Konvention der Vereinten Nationen
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (VN-Völkermordkonven-
tion) vom 9. Dezember 1948. Die Bundesregierung verweigert deren rückwir-

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kende Anwendung und damit auch die Verwendung des Völkermordbegriffs zur
Bewertung der „Gräueltaten“ und „Massaker“, von denen sie selber spricht, im
Rahmen des „Vernichtungsfeldzugs“ gegen die Herero und Nama und der eigens
für sie eingerichteten Arbeits- und „Konzentrationslager“ zwischen 1904 und
1908 (siehe Antwort auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksachen 17/6227, 17/6813 und 17/8057).

Durch Resolution 1985/9 wurde 1985 der Bericht des Sonderberichterstatters
Ben Whitaker zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Whitaker-Be-
richt) vom VN-Unterausschuss für die Verhinderung von Diskriminierung und
den Schutz von Minderheiten angenommen. Der Bericht betont, dass die Be-
trachtung historischer Völkermorde von Bedeutung für die zukünftige Verhin-
derung ähnlicher Verbrechen ist. Dabei listet er Ereignisse des 20. Jahrhunderts
auf, die die charakteristischen Merkmale eines Völkermordes aufweisen. Dazu
gehören auch die Verbrechen der deutschen Kolonialmacht an den Herero, die
als erster Völkermord des Jahrhunderts bewertet werden. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat 1999 den Whitaker-Bericht zur Auslegung der Völkermordkon-
vention herangezogen (BVerfG, 2 BvR 1290/99, Verfassungsbeschwerde, Urteil
vom 30. April 1999, Rn. 28 und 40). Schon Artikel VI der Generalakte der da-
mals völkerrechtlich verbindlichen Berliner Afrika-Konferenz von 1884/1885,
auf der die koloniale Aufteilung Afrikas unter maßgeblichem Anteil der Regie-
rung Otto von Bismarcks ohne afrikanische Beteiligung vorgenommen wurde,
verpflichtete die Europäischen Kolonialmächte zum Schutz der einheimischen
Bevölkerung. Grundsätzlich verpflichtet jede Völkerrechtsverletzung eines Staa-
tes diesen zur Wiedergutmachung des daraus erwachsenen Schadens.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hat der Begriff des Genozids für die Bundesregierung ausschließlich eine
juristische Bedeutung, die seine Anwendung auf Sachverhalte nach 1948,
dem Entstehungsjahr der VN-Völkermordkonvention, beschränkt (bitte be-
gründen)?

2. Können mit dem Begriff des Genozids aus Sicht der Bundesregierung auch
historische Massaker vor 1948 entsprechend den Kriterien der VN-Völker-
mordkonvention als historische Fallbeispiele für Genozide charakterisiert
und gewertet werden – so wie es Raphael Lemkin, der den Völkermord-
begriff prägte, 1948 in einer Auflistung vergangener Völkermorde seit der
Antike tat (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste „Zum Anwen-
dungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker-
mordes“ vom 20. April 2012), darunter auch die „Massaker an den Herero in
Afrika“, und wie es auch in der Resolution 96 (1) der VN-Generalversamm-
lung geschah?

Wenn nein, warum nicht?

3. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich bereits durch die Ver-
wendung des Völkermordbegriffs für die Wertung und Umschreibung eines
historischen Sachverhalts negative Rechtsfolgen für die Bundesrepublik
Deutschland ergeben könnten, und vermeidet sie deshalb, die Massaker und
Gräueltaten an den Herero und Nama als Völkermord zu bezeichnen?

4. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Inhalte und Erkenntnisse des vom
VN-Unterausschuss für die Verhinderung von Diskriminierung und den
Schutz von Minderheiten durch Resolution 1985/9 angenommenen Berichts
des Sonderberichterstatters Ben Whitaker zur Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (Whitaker-Bericht)?

a) Falls die Bundesregierung den gesamten Whitaker-Bericht oder Teile von

diesem ablehnen sollte und sich nicht zu eigen macht, welche sind dies,
und wie lautet die Begründung?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10407

b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundes-
verfassungsgericht zur Auslegung der Völkermordkonvention den
Whitaker-Bericht herangezogen hat (BVerfG, 2 BvR 1290/99, Verfas-
sungsbeschwerde, Urteil vom 30. April 1999, Rn. 28 und 40)?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Whitaker-Bericht
durch dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1999
zum festen und geltenden Bestandteil des deutschen Rechtskanons ge-
worden ist?

Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?

Wenn nein, warum nicht?

5. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Verbrechen der deut-
schen Kolonialmacht an den Herero im Jahre 1904 als erster Völkermord des
20. Jahrhunderts gewertet werden müssen, wie es der Whitaker-Bericht tut?

Wenn nein, warum nicht?

6. Bei einer Ablehnung der Bewertung der Verbrechen der deutschen Kolonial-
macht an den Herero und Nama zwischen 1904 und 1908 als Völkermord
unter juristischen Gesichtspunkten, kann die Bundesregierung diese Bewer-
tung zumindest historisch vornehmen?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Falls die Bundesregierung aus prinzipiellen Erwägungen keine histo-
rische Bewertung vornehmen möchte, kann sie ausschließen, historische
Bewertungen zu anderen historischen Sachverhalten schon vorgenom-
men zu haben und in Zukunft auch vorzunehmen?

7. Was genau meint die Bundesregierung – insbesondere in Bezug auf die
durch die imperiale „Schutztruppe“ verübten Gräueltaten und Massaker in
der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika, die ein Großteil der Fach-
welt und der Whitaker-Bericht als ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts
bezeichnen – mit ihrer Aussage, dass „völkerrechtliche Bewertungen von
historischen Ereignissen (…) unter Zugrundelegung der historischen Fakten
des konkreten Sachverhalts zu beurteilen“ sei (Antwort vom 10. April 2012
auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/9307)?

Welches sind die historischen Fakten, die die Bundesregierung in diesem
konkreten Sachverhalt zugrunde legt?

8. Inwiefern reichen die „historischen Fakten des konkreten Sachverhalts“
(siehe Antwort vom 10. April 2012 auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundes-
tagsdrucksache 17/9307) aus Sicht der Bundesregierung nicht aus, zur
Bewertung und Einordnung der durch die zwei deutschen „Vernichtungs-
befehle“ angeordneten „Vernichtungsfeldzüge“ gegen die Herero und Nama,
der folgenden Gräueltaten, Massaker sowie der systematisch eingerichteten
Arbeits- und „Konzentrationslager“ nicht nur für Hereros und Namas, um
von einem Völkermord zu sprechen?

9. Stuft die Bundesregierung den Krieg gegen die Herero und Nama, der durch
die ausgesprochenen und niedergeschriebenen „Vernichtungsbefehle“ vom
2. Oktober 1904 und 22. April 1905 und die Einrichtung von Arbeits- und
„Konzentrationslagern“ offensichtlich kein „normaler Krieg“ entsprechend
der Haager Landkriegsordnung von 1907 und des schon seit dem 19. Jahr-
hundert gültigen und fortlaufend weiterentwickelten humanitären Völker-
rechts war und von dem auch andere, wie Damara und San massiv betroffen
waren, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein?
a) Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Tatbestände?

b) Wenn nein, warum nicht?

Drucksache 17/10407 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Falls eine Bewertung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch
die Bundesregierung abgelehnt wird, wie rechtfertigt sie diese Aus-
nahme vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Begriff spätestens
seit 1915 in den Rechtsdiskurs durch die Protestnote der Triple Entente
zum Massaker an den Armeniern eingeführt und 1945 in den Nürnber-
ger Prozessen explizit rechtlich gesetzt und rückwirkend auf die Verbre-
chen des Nationalsozialismus in Deutschland angewendet wurde?

10. Erkennt die Bundesregierung an, dass es sich bei den an den Herero und
Nama verübten Massakern und Gräueltaten um Kriegsverbrechen – auch
unter dem damals geltenden internationalen Recht – handelte?

a) Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Tatbestände?

b) Wenn nein, warum nicht?

11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das deutsche Kaiserreich in
seiner ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika durch die Absichtser-
klärung und Umsetzung der weitgehenden Vernichtung eines Großteils der
damals lebenden Herero unter Bruch des auch damals geltenden (euro-
päischen) Völkerrechts handelte, indem es u. a. gegen den Artikel VI der
Generalakte der Berliner Afrikakonferenz von 1884/1885 verstieß, der die
Europäischen Kolonialmächte zum Schutz der einheimischen Bevölkerung
verpflichtete?

Wenn nein, warum nicht?

12. Wenn die Bundesregierung die im Rahmen des Krieges gegen Herero und
Nama sowie der extra eingerichteten Arbeits- und „Konzentrationslager“
systematisch und geplant begangenen vorsätzlichen Tötungsdelikte an der
einheimischen Bevölkerung durch die deutsche imperiale „Schutztruppe“
als „Massaker“ und „Gräueltaten“ qualifiziert und einstuft, inwiefern
unterscheiden sich diese aus Sicht der Bundesregierung in ihrer Vernich-
tungsabsicht, Art, Umfang und Qualität von einem Völkermord?

13. Sind die durch die deutsche „Schutztruppe“ begangenen und von der Bun-
desregierung als Massaker und Gräueltaten bezeichneten Taten, die von
einem Großteil der Fachwelt als Völkermord eingestuft werden, aus Sicht
der Bundesregierung weitestgehend im Rahmen eines umfassenden (Ver-
nichtungs-)Krieges gegen Herero und Nama verübt worden?

Wenn manche Massaker und Gräueltaten nicht im Zuge des Vernichtungs-
krieges verübt wurden, unter welchen Bedingungen und Befehlszusam-
menhängen sind diese dann zustande gekommen?

14. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Versöhnung nicht
durch einseitige Akte der politisch-moralischen und rechtlichen Nachfolger
der Kolonialregierung erreicht werden kann, sondern diese sich prinzipiell
dadurch auszeichnet, dass Täter- und Opferseite sich nach einem grundsätz-
lichen Schuldeingeständnis der Täterseite in einem offenen und bedin-
gungslosen Dialog auf die von beiden Seiten – insbesondere die Täterseite –
zu erfüllenden Voraussetzungen für Versöhnung einigen müssen?

15. Ist die Bundesregierung bereit, mit der namibischen Regierung in einen
offenen, zielgerichteten und strukturierten Dialog unter Einbeziehung der
von dem deutschen „Vernichtungsfeldzug“ betroffenen Bevölkerungsgrup-
pen über den weiteren Versöhnungsprozess und alle damit zusammenhän-
genden Fragen ohne Vorbedingungen einzutreten?

Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen, und wie genau soll dieser Dialog
stattfinden?
Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10407

16. Wofür wurden und werden die in den Jahren 2006 (2 Mio. Euro), 2007 (10
Mio. Euro) und 2009 (8 Mio. Euro) zugesagten Mittel der Finanziellen
Zusammenarbeit der „Versöhnungsinitiative“ (Sonderinitiative) von insge-
samt 20 Mio. Euro genau verwendet (bitte nach Einzelprojekten, Program-
men, Programmphasen und jeweiligen Beträgen auflisten)?

a) Wann wurde die erste Phase der Sonderinitiative mit welchem Ergebnis
abgeschlossen, wofür wurden die Mittel verwendet, und wer war am
Projektmanagement (Planung, Verwaltung, Durchführung) zur Veraus-
gabung der bereitgestellten Mittel beteiligt?

b) Seit wann läuft die zweite Phase der Sonderinitiative, wofür wurden die
Mittel bisher verwendet, und wofür sollen die noch zur Verfügung ste-
henden Mittel bis wann verwendet werden, und wer war und ist am Pro-
jektmanagement (Planung, Verwaltung, Durchführung) zur Verausga-
bung der bereitgestellten Mittel beteiligt?

c) Wie viel ist von den insgesamt zugesagten 20 Mio. Euro bereits abge-
flossen, und wie viel steht noch bis wann zur Verfügung?

17. Wird die Bundesregierung die Mittel der Sonderinitiative noch einmal
für eine mögliche dritte Phase aufstocken, wie dies aus Zeitungsberichten
vom letzten Besuch des ehemaligen Beauftragten für Afrikapolitik des
Auswärtigen Amts, Walter Lindner, in Namibia hervorgeht (siehe The
Namibian vom 21. Mai 2012: „Special Initiative on track – Lindner“,
www.namibian.com.na/index.php?id=28&tx_ttnews%5Btt_news%5D=
97183&no_cache=1)?

a) Wenn ja, um welchen Betrag soll die Sonderinitiative aufgestockt wer-
den, und nach welchem Verfahren soll über die benötigte Summe ent-
schieden werden?

b) Inwiefern sollen die Bevölkerung der vom deutschen „Vernichtungs-
feldzug“, von Gräueltaten, Massakern und Arbeits- und „Konzentra-
tionslagern“ zwischen 1904 und 1908 besonders betroffenen Gebiete
und die Opferverbände in die Festsetzung des Aufstockungsbetrags für
die Sonderinitiative mit einbezogen werden?

c) Inwiefern werden die Bevölkerung der vom deutschen „Vernichtungs-
feldzug“, von Gräueltaten, Massakern und Arbeits- und „Konzentra-
tionslagern“ zwischen 1904 und 1908 besonders betroffenen Gebiete
und die Opferverbände in das Projektmanagement (Planung, Verwal-
tung, Durchführung) und die Beschlussfindung über den Einsatz der
noch verbliebenen Mittel aus der Sonderinitiative in der laufenden zwei-
ten Phase und etwaige Aufstockungsbeträge für eine etwaige dritte
Phase mit einbezogen?

18. Wen hat der ehemalige Afrikabeauftragte des Auswärtigen Amts, Walter
Lindner, auf seiner letzten Namibia-Reise im Mai 2012 getroffen, und wel-
ches waren die konkreten Inhalte der jeweiligen Gespräche, mit welchem
Ergebnis (bitte entsprechend einzeln nach Datum, Ort und Gesprächspart-
ner/-innen auflisten)?

Berlin, den 24. Juli 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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