BT-Drucksache 17/10148

Übersicht 7 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10148
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Übersicht 7
über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen
vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bundestag wolle beschließen,

von einer Äußerung und/oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegen-
den Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht ab-
zusehen.

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Drucksache 17/10148 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/108 2 BvR 1641/11 Verfassungs-

beschwerde
1. des Landkreis Roth,
2. der Stadt Leverkusen,
3. des Landkreis Calw,
4. des Landkreis Erding,
5. des Landkreis Freudenstadt,
6. des Landkreis Mansfeld-Südharz,
7. des Landkreis Mühldorf,
8. des Landkreis Neu-Ulm,
9. des Landkreis Nordhausen,
10. des Landkreis Prignitz,
11. des Landkreis Sigmaringen,
12. des Landkreis Starnberg,
13. des Landkreis Tübingen,
14. des Rhein-Kreis Neuss,
15. des Werra-Meißner-Kreis,
16. des Landkreis Südwestpfalz
gegen
§ 6a Absatz 2 Satz 3 SGB II – Bf. zu 1. –
§ 6a Absatz 2 Satz 4 SGB II –Bf. zu 2.-15. –
§ 6b Absatz 3 und Absatz 4 SGB II –Bf. zu 16. –

betr.:
Die Kommunalverfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 6a
Absatz 2 S. 3 und 4 sowie § 6b Absätze 3 und 4 SGB II in der Fassung des
Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112). Die
angegriffenen Vorschriften regeln zum einen die Zulassung sogenannter
Optionskommunen, d.h. von Kommunen, denen statt der Bundesagentur für
Arbeit die alleinige Wahrnehmung der Ausführung von Bundesgesetzen auf
dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen ist. Zum
andern statuieren sie Prüfbefugnisse des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales bei diesen kommunalen Trägern. Die Beschwerdeführer sehen
sich durch diese Regelungen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwal-
tung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz verletzt.
17/109 2 BvR 2567/10 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn O.
1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010

– 1 Ws 421/10 –,
b) die Ladung zum Strafantritt des Amtsgerichts Neustadt

a. Rbge. vom 6. Juli 2010 – 60 VRJs 12/10 –,

2. mittelbar gegen
die Anwendung des § 79 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322) – zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl I
S. 3214) – im Jugendstrafrecht
betr.:
Der Beschwerdeführer rügt, die Vollstreckungsbehörde habe ihn erst
knapp zwei Jahre nach Rechtskraft seiner Verurteilung zu einer Jugend-
strafe zum Haftantritt geladen und dabei seine bisherige Entwicklung voll-
ständig außer Acht gelassen. Dies verstoße gegen den Beschleunigungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10148

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
grundsatz und den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und sei un-
verhältnismäßig. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz
sowie aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip sowie aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz ver-
letzt.
17/110 2 BvR 2155/11 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn J. R., Berlin
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2011 –
5 StR 287/11 –,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 –
(503) 2 St Js 1194/10 KLs (37/10) –

betr.:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen eine strafge-
richtliche Verurteilung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit
der die gegen die Verurteilung gerichtete Revision verworfen wurde. Der
Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf ef-
fektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz und des
Rechts auf ein faires Verfahren, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4
Grundgesetz.
17/111 2 BvR 2628/10 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn G. S., Moosburg
1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 –
1 StR 443/10 –,
b) das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 –
W5 KLs 70 Js 40038/07 –,

2. mittelbar gegen

§ 257c StPO

betr.:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen eine strafge-
richtliche Verurteilung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit
der die gegen die Verurteilung gerichtete Revision verworfen wurde. Sie
richtet sich zudem mittelbar gegen § 257c Strafprozessordnung, der durch
das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli
2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung zum 4. August 2009 in die Strafpro-
zessordnung eingefügt wurde. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere
Verletzungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Ab-
satz 4 Grundgesetz, des Nemo-tenetur-Grundsatzes, des Schuldgrundsatzes
und des Rechts auf ein faires Verfahren, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Ab-
satz 2 Grundgesetz.
17/112 2 BvR 2883/10 Verfassungs-
beschwerde

1. des Herrn R. Sch., Vogtareuth
2. des Herrn M. G., Rosenheim
1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010
– 1 StR 469/10 –,

Drucksache 17/10148 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
b) das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010
– W5 KLs 63 Js 20750/08 –,

2. mittelbar gegen

§ 257 c StPO

betr.:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die strafge-
richtliche Verurteilung der Beschwerdeführer und die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, mit der ihre gegen die Verurteilung gerichteten Revi-
sionen verworfen wurde. Sie richtet sich zudem mittelbar gegen § 257c
Strafprozessordnung, der durch das Gesetz zur Regelung der Verständi-
gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung
zum 4. August 2009 in die Strafprozessordnung eingefügt wurde. Die Be-
schwerdeführer rügen insbesondere Verletzungen des Rechts auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, des Nemo-tenetur-
Grundsatzes, des Schuldgrundsatzes und des Rechts auf ein faires Verfah-
ren, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz.
17/116 2 BvR 2302/11 Verfassungs-
beschwerde
des Herrn W. P. H., Merzig
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
30. September 2011 – 5 W 212/11-94 –
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
2. September 2011 – 5 O 59/11 –,

2. mittelbar gegen
das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine vorläufige Unterbringung
in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 14 Absatz 1 i.V.m. § 1 Ab-
satz 1 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Er rügt u.a., das ThUG sei
mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig, und be-
mängelt Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot und den Bestimmtheits-
grundsatz. Sein mit der Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Bundesverfassungsge-
richtsgesetz mit dem Ziel seiner sofortigen Entlassung aus der vorläufigen
Unterbringung wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
23. November 2011 abgelehnt. Denn im Rahmen der Folgenabwägung kam
das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass – in Anbetracht der
besonderen Schwere der drohenden sexuell motivierten Gewaltstraftaten –
das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im vorliegenden Fall das Inte-
resse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen
Freiheit überwiege.
17/117 1 BvR 1236/11 Verfassungs-
beschwerde

der Brauerei B… GmbH & Co. KG
1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2011 –
IV S 14/10 –,
b) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2010 – IV
R 29/07 –,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10148

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

c) den Bescheid des Finanzamts Bremen-Mitte vom
28. April 2010 – 71 540 10003 –,

2. mittelbar gegen

§ 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungs-
gesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
(StBAÄG) vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2715)

betr.:
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass im Rahmen der Fest-
setzung des Gewerbesteuermessbetrages unter Anwendung von § 7 Satz 2
GewStG in der Fassung des StBAÄG Veräußerungsgewinne einbezogen
sind, die auf die Veräußerung von Kommanditbeteiligungen der Mitunter-
nehmer mit Kaufvertrag vom 5. August 2001 zurückgehen. Die Regelung in
§ 7 Satz 2 GewStG sei wegen der mit ihr verbundenen unzulässigen Rück-
wirkung sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrech-
ten aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 14 Ab-
satz 1 Satz 1 Grundgesetz, Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz verletzt. Darüber hinaus rügt sie eine Verletzung ih-
rer Rechte aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör).
17/118 2 BvE 7/11 Organstreit-
verfahren

der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag
gegen
die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland

betr.:
Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung die
Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz verletzt hat, indem sie in ihren Antworten auf
die Kleinen Anfragen der Antragstellerin zu Einsätzen der Bundespolizei
am 19. Februar 2011 in Dresden und am 1. Mai 2011 in Berlin, Heilbronn
und anderen Orten (BT-Drs. 17/4992, 17/5639 und 17/5847) Auskunft über
Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach § 11 des Gesetzes über die
Bundespolizei (BPolG) verweigerte.
17/119 2 BvE 5/11 Organstreit-
verfahren

1. des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, MdB
2. der Abgeordneten Katja Keul, MdB
3. der Abgeordneten Claudia Roth, MdB
gegen
die Bundesregierung

betr.:
Verfahren über den Antrag festzustellen,
1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu 1) dadurch in seinen

Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (i.V.m. Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 GG) verletzt, dass sie

a) in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011
seine dringliche Frage (Sitzungsprotokoll S. 13807, A, Anlage 4),
seine Nachfrage zur dringlichen Frage des Abgeordneten Volker
Beck (Sitzungsprotokoll S. 13802, D, Anlage 4) und die zwei
Drucksache 17/10148 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
Nachfragen zu seiner eigenen dringlichen Frage
(Sitzungsprotokoll S. 13807, B, C und S. 13807, D, Anlage 4)
sowie

b) die schriftlichen Fragen vom 8. Juli 2011 (7/84) und 14. Juli 2011
(7/193) zur Lieferung von Leopard-2-Panzern aus Deutschland
an Saudi-Arabien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet
hat,
2. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 2) in ihren Rechten aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (i.V.m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG)
dadurch verletzt, dass sie

a) in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 die
dringliche Frage der Antragstellerin zu 2) (Sitzungsprotokoll
S.13810, D, Anlage 4),
ihre Nachfrage zur eigenen dringlichen Frage (Sitzungsprotokoll
S. 13811, A, Anlage 4) und
ihre Nachfrage zur dringlichen Frage des Abgeordneten Volker
Beck (Sitzungsprotokoll S. 13803, D, Anlage 4)
zur Lieferung von Leopard-Panzern nach Saudi-Arabien sowie
b) ihre schriftliche Frage (7/132) zur Lieferung von Panzern nach
Algerien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet hat,
3. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 3) in ihren Rechten aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (i.V.m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG)
dadurch verletzt, dass sie

a) in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 die
Nachfragen der Antragstellerin zu 3) zur dringlichen Frage des
Abgeordneten Volker Beck (Sitzungsprotokoll S. 13804, B, Anlage
4) des Abgeordneten Mossavat (Sitzungsprotokoll S. 13841, B,
Anlage 4) sowie
b) zwei schriftliche Fragen (7/174 und 715) vom 14. Juli 2011 zur
Lieferung von 200 Leopard-2-Panzern nach Saudi-Arabien nicht
beziehungsweise unzureichend beantwortet hat.
17/120 2 BvE 2/11 Organstreit-

verfahren
1. des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, MdB
2. des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, MdB
3. des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, MdB
4. des Herrn Winfried Hermann, ehem. MdB
5. der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen
die Bundesregierung

betr.:
Verfahren über den Antrag festzustellen,
1. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragstel-

ler zu 1. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass sie
die mit den schriftlichen Fragen Nr. 316 und 317 für den Monat De-
zember vom 20. Dezember 2010 (Nr. 34 und 35 Bundestagsdrucksache
17/4350) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich
nicht tragfähige Erwägungen verweigert oder nur unzureichend be-
antwortet hat.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10148

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamenta-
rischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
2. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragstel-
ler zu 1., zu 2. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2
und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt,
dass sie die mit den Fragen 1, 4, 6, 8, 11, 14 und 18 der Kleinen An-
frage vom 11. November 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3740) erbe-
tenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfä-
hige Erwägungen verweigert oder nur unzureichend beantwortet hat.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamenta-
rischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
3. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragstel-
ler zu 3., zu 4. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2
und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt,
dass sie die mit den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 13 der Kleinen Anfrage
vom 11. November 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3757), die mit den
Fragen 16 – 19 der Kleinen Anfrage vom 11. November 2010 (Bundes-
tagsdrucksache 17/3766) sowie die mit den Fragen 1 – 14 der Kleinen
Anfrage vom 4. Oktober 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3149) erbe-
tenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfä-
hige Erwägungen verweigert hat.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamenta-
rischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
17/121 2 BvC 7/10 Wahlprü-
fungs-
beschwerde

des Herrn A. R., Eschborn
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 – EuWP
40/09 –

betr.:
Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deut-
schen Bundestages vom 8. Juli 2010 – EuWP 40/09 (Bundestagsdrucksa-
che 17/2200, S. 61 ff.), mit dem der Wahleinspruch des Beschwerdeführers
gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 zurückgewie-
sen wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufhebung des Begrün-
dungserfordernisses für die Briefwahlteilnahme und rügt die aus seiner
Sicht mangelnde Fälschungssicherheit der Briefwahl und das erhöhte Risi-
ko der ungewollten Abgabe ungültiger Stimmen.
17/122 1 BvR 367/12 Verfassungs-
beschwerde
der C. S. T GmbH, Düsseldorf
gegen Artikel 1 Nummer 62 a) aa) und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des am
9. und 10. Februar 2012 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten
Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

betr.:
Die Beschwerdeführerin, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienst-
leistungen, wendet sich gegen das übergangslose Inkrafttreten einer Preis-
ansagepflicht bei „Call-by-Call-Gesprächen“, die in den mit der Verfas-
sungsbeschwerde angegriffenen Regelungen vorgesehen ist. Sie hat zu-
gleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG be-
antragt, mit der sichergestellt wird, dass bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache ein Verstoß gegen die Pflicht zur Preisansage für sprachge-
stützte Betreiberauswahl gemäß § 66b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 TKG in
Drucksache 17/10148 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
der Fassung von Artikel 1 Nummer 62 des am 9. und 10. Februar 2012 von
Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Änderung tele-
kommunikationsrechtlicher Regelungen nicht zu einem Verlust des Ent-
geltanspruchs gemäß § 66h Nummer 1 TKG in der Fassung des Ände-
rungsgesetzes führt. (Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 4. Mai 2012
überwiegend stattgegeben und entschieden, dass Artikel 1 Nummer 62
Buchstabe a) aa) des am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundes-
präsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung tele-
kommunikationsrechtlicher Regelungen nicht vor dem 1. August 2012 in
Kraft tritt).
17/123 1 BvR 2297/10 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn K.
gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 23. August 2010 – 1 S 975/10 –,
b) die Beschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar
2010 – Az. 24-1063-00/BE-EPS-021-09 und 24-1063-00/BE-EPS-014-
09 –

betr.:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grund-
stücke, die für die Verlegung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur
Durchleitung von Ethylen (eine „Grundchemikalie“ der chemischen In-
dustrie) in Anspruch genommen werden. Er wendet sich gegen eine ent-
sprechende vorzeitige Besitzeinweisung der von sieben Unternehmen der
Chemieindustrie zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der Ethylen-
Pipeline Süd gegründeten Gesellschaft. Rechtsgrundlage für die vorzeitige
Besitzeinweisung (und die Enteignung) bildet das Gesetz zur Errichtung
und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg
(Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz) vom 1. Dezember
2009 (GVBl. 2009, S. 677). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ver-
stoßen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
gegen Artikel 14 Grundgesetz, weil die vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Anforderungen an eine Enteignung für ein privatnütziges
Vorhaben nicht erfüllt seien und sein Grundeigentum deshalb nicht mit der
vorzeitigen Besitzeinweisung hätte in Anspruch genommen werden dürfen.
17/124 1 BvL 22/11 Ausset-
zungs- und
Vorlagebe-
schluss

Verfassungsrechtliche Prüfung,
ob § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betref-
fend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 insofern mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag des Vorstandes der Landesspar-
kasse zu Oldenburg bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das
unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom
6. September 2011 – 66 M 204/11 –
17/125 I) 2 BvR 2122/11
II) 2 BvR 2705/11

Verfassungs-
beschwerden

I)
des Herrn M. G., Schwalmstadt
gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
22. August 2011 – 3 Ws 761-762/11 –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10148

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15. Juli 2011 –
7 StVK 190/11 + 267/11

II)
des Herrn L. J. K., Schwalmstadt
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom
15. November 2011 – 3 WS 970/11 –,
b) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Marburg vom 30. August 2011 – 7 StVK 266/11 –
2. unmittelbar gegen
§ 66 b Absatz 3 StGB (a. F.)

betr.:
Gegen beide Beschwerdeführer wird zurzeit die Sicherungsverwahrung
vollstreckt, die jeweils im Jahr 2008 nachträglich verhängt wurde, nach-
dem die bei der Anlassverurteilung in den Jahren 1987 bzw. 1992 ange-
ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt
erklärt worden war. Zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung wäre die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung für höchstens zehn Jahre möglich ge-
wesen. Beide Beschwerdeführer haben gegen die nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung den Rechtsweg beschritten. Die im Jahr 2008
eingelegten Verfassungsbeschwerden hatten jeweils keinen Erfolg; beim
EGMR sind in beiden Fällen noch Beschwerden nach Art. 34 EMRK an-
hängig. Nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.
Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a. – Sicherungsverwahrung I und II) haben
die Beschwerdeführer erneut den Rechtsweg beschritten und legen nun ge-
gen die ablehnenden Beschlüsse der Instanzgerichte Verfassungsbe-
schwerde ein. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2705/11 rügt
zudem mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 66 b Abs. 3 StGB.
17/126 2 BvR 2436/10
(siehe auch
2 BvE 4/07 –
16/130)

Verfassungs-
beschwerde

des Herrn B. R., MdL
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 –
BVerwG 6 C 22.09 –

betr.:
Der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Thüringer Landtags, ist Mitglied
der Partei DIE LINKE. und ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bun-
destages. Er wendet sich gegen seine Beobachtung durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV), deren Rechtmäßigkeit mit dem angegriffenen
Urteil bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Ur-
teil insbesondere fest, dass die Erhebung von Informationen über den Be-
schwerdeführer durch das BfV in den Jahren 1999 bis 2009 rechtmäßig
gewesen sei und dieser deshalb auch nicht beanspruchen könne, dass das
BfV eine Erhebung von Informationen künftig unterlässt. Der Beschwerde-
führer sieht sich in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz
i.V.m. dem Willkürverbot und dem Rechtsstaatsprinzip, aus Artikel 2 Ab-
satz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz sowie aus Artikel 38 Absatz 1
Grundgesetz verletzt.
17/127 2 BvR 228/12 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn Z.
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2012
2 Ws 515/11 ,

Drucksache 17/10148 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2011
II StVK 781/11 ,

2. mittelbar gegen
die lückenhaften landesgesetzlichen Regelungen des SächsPsychKG
(insbesondere §§ 22, 23)

betr.:
Der Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
bracht. Bei ihm wurde eine chronifiziert paranoide Schizophrenie diagnos-
tiziert, die zur Schuldunfähigkeit bei der Anlassstraftat, einer schweren
räuberischen Erpressung, führte. Zur Behandlung seiner Krankheit wurde
eine psychiatrische Zwangsmedikation angeordnet, gegen die Rechtsbehel-
fe des Beschwerdeführers keinen Erfolg hatten. Der Beschwerdeführer
wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnenden ge-
richtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die nach seiner Ansicht
lückenhaften gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 22, 23 des Sächsi-
schen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen
Krankheiten (SächsPsychKG). Er ist der Ansicht, die Entscheidungen so-
wie mittelbar die Regelungen des SächsPsychKG verletzten ihn in seinen
Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 S. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 19 Ab-
satz 4 Grundgesetz.
17/128 1 BvR 458/10 Verfassungs-
beschwerde

des B.f.G., München
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember
2009 – BVerwG 6 B 35.09 –,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April
2009 – 10 BV 08.1494 –,
c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
12. März 2008 – M 18 K 07.2274 –,
d) den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom
23. Mai 2007 – 10–2172–2–07 –,
e) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 –
KVR–I/321AG2 –

betr.:
Die Beschwerdeführerin – eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft – richtet sich in der Sache da-
gegen, dass ihr behördlich untersagt wurde, in München am Karfreitag des
Jahres 2007 ab 22:30 Uhr eine öffentliche Tanzveranstaltung in geschlos-
senen Räumlichkeiten durchzuführen. Das Motto der Gesamtveranstaltung,
welche daraufhin ohne die als Abschluss geplante Tanzveranstaltung
„Heidenspaß-Party“ stattfand, lautete „Heidenspaß statt Höllenqual – Re-
ligionsfreie Zone München 2007“. Durch die auf Artikel 3 des Gesetzes
über den Schutz der Sonn- und Feiertage gestützte und gerichtlich bestätig-
te Untersagung sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Ar-
tikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 3 und Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz
i.V.m. Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 137 Weimarer Reichsverfas-
sung verletzt. Sie rügt zudem einen Verstoß gegen die Versammlungsfrei-
heit gemäß Artikel 8 Absatz Grundgesetz.
17/129 1 BvR 1842/11
1 BvR 1843/11

Verfassungs-
beschwerden

der C. H. Verlag GmbH & Co. KG, München
1. unmittelbar gegen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10148

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011
– I ZR 19/09 –,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011
in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April 2011
– I ZR 19/09 –,
c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011
– I ZR 20/09 –,
d) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011
in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April 2011
– I ZR 20/09 –,
2. mittelbar gegen
a) § 32 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechts-
gesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273) in der
Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
(BGBl I S. 1155)
b) § 132 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom
9. September 1965 (BGBl I S. 1273) in der Fassung des
Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von
Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
(BGBl I S. 1155) geändert durch Artikel 1 Nr. 48 Buchsta-
be b des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 10. September 2003
(BGBl I S. 1774)

betr.:
Die Beschwerdeführerin, eine Verlagsgesellschaft, sieht sich in ihren
Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1, jedenfalls aus Artikel 2 Absatz 1
Grundgesetz, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundge-
setz, sowie in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ver-
letzt. Im Fall der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1843/11 rügt sie zudem
insbesondere das Vorliegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung, an-
geordnet für § 32 in § 132 Absatz 3 Satz 3 Urheberrechtsgesetz. In der Sa-
che geht es im Wesentlichen um Regelungen zur Bestimmung der Vergü-
tung von Urhebern, hier insbesondere Übersetzern.
17/130 2 BvE 6/11 Organstreit-
verfahren

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag
gegen
die Bundesregierung

betr.:
Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung das
wehrverfassungsrechtliche Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages
in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffne-
ter Streitkräfte verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, dessen Zustim-
mung zum Einsatz deutscher Soldaten zur Rettung deutscher Staatsangehö-
riger aus Libyen am 28. Februar 2011 einzuholen.

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