BT-Drucksache 17/10036

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9689 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9690 - Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 19. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10036
17. Wahlperiode 18. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9689 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Mauritius
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9690 –

Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011
zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung
in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Daher muss das bisher
gültige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Mauritius aus dem Jahr 1978 durch einen modernen, internationalen Stan-
dards besser entsprechenden Vertrag abgelöst werden sowie ein Abkommen zur
Vermeidung der die deutsch-taiwanesischen Wirtschaftsbeziehungen belasten-
den Doppelbesteuerung – in einer die völkerrechtlich nicht als souveräner Staat
anerkannte Stellung Taiwans berücksichtigenden Weise – in Kraft gesetzt wer-

den.

Drucksache 17/10036 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung hat ein Abkommen mit der Republik Mauritius verhan-
delt, das weitgehend an das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen
im Jahr 2009 aktuelle OECD-Musterabkommen angelehnt ist. Das vorliegende
Vertragsgesetz soll nun die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens schaffen.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9689 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Die Bundesregierung hat ein Abkommen mit Taiwan verhandelt, das sich in-
haltlich weitgehend an die einschlägigen Artikel des OECD-Musterabkom-
mens 2005 anlehnt. Da die Bundesrepublik Deutschland nie einen souveränen
Staat auf Taiwan anerkannt hat, wurde dieses Abkommen nicht als völkerrecht-
licher Vertag abgeschlossen, sondern von dem Leiter der Taipeh Vertretung in
der Bundesrepublik Deutschland und von dem Leiter des Deutschen Instituts in
Taipeh unterzeichnet. Die Ständige Vertragskommission der Länder und der
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages haben den Vertragstext bereits be-
raten und keine Bedenken erhoben. Nun soll das vorliegende Vertragsgesetz
nicht, wie für völkerrechtliche Vereinbarungen vorgesehen, die Voraussetzun-
gen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des
Abkommens schaffen. Vielmehr soll die innerstaatliche Umsetzung – bisher
einzigartig – auf der Grundlage der Artikel 105 und 108 Absatz 5 des Grund-
gesetzes im Rahmen eines nationalen Steuergesetzes erfolgen.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9690 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die aus dem Abkommen mit der Republik Mauritius zu erwartenden Steuer-
mehreinnahmen dürften die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintreten-
den Steuermindereinnahmen geringfügig übersteigen und die im Verhältnis zu
Taiwan zu erwartenden Steuermindereinnahmen dürften die in anderen Berei-
chen eintretenden Steuermehreinnahmen geringfügig unterschreiten. Bei den
öffentlichen Haushalten ist daher im Saldo mit keinen nennenswerten finanziel-
len Auswirkungen zu rechnen.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht
bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander
abgrenzen. Dies gilt auch für das vorliegende, zwischen dem Deutschen Institut
in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland abge-

schlossene Abkommen (Buchstabe b).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10036

Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verän-
dert oder abgeschafft. Darüber hinaus führen die Abkommen weder für Unter-
nehmen noch für Bürgerinnen und Bürger und für die Steuerverwaltungen der
Länder zu messbarem zusätzlichem Erfüllungsaufwand.

Die Abkommen regeln zudem den steuerlichen Informationsaustausch im Ver-
hältnis zur Republik Mauritius sowie mit der taiwanischen Seite. Insoweit wer-
den durch die Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine
Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswir-
kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind von den Gesetzen nicht zu erwarten.

Drucksache 17/10036 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9689 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9690 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 13. Juni 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

GBL- Unternehmen, obwohl sie in Mauritius als nicht ansäs- III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

sig gelten und sie keine Abkommensvorteile in Anspruch
nehmen können, ein Informationsaustausch gleichwohl
nach Artikel 26 möglich ist. Ferner wurde zur Vermeidung

im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10036

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 17/9689 und 17/9690 in seiner 181. Sitzung
am 24. Mai 2012 dem Finanzausschuss zur alleinigen Bera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das am 7. Oktober 2011 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mauritius löst das bisherige Abkommen vom 15. März
1978 (BGBl. II 1980, S. 1261 f., 1981, S. 8) ab. Dieses Ab-
kommen wird durch einen modernen und den Anforderun-
gen der gegenwärtigen Verhältnisse besser entsprechenden
Vertrag, der weitgehend dem zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses der Verhandlungen im Jahr 2009 aktuellen OECD-Mus-
terabkommen entspricht, ersetzt. Hierdurch trägt das revi-
dierte Abkommen zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet
bei.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrags sowie
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allge-
meinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte
für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 22 enthält eine
besondere Vorteilsbegrenzungsklausel. Artikel 23 enthält
die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der
Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Arti-
kel 24 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die
zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammen-
arbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch auf
Ersuchen der jeweils ausländischen Finanzbehörden, die
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten
und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere
Fragen. Das Protokoll, das Bestandteil des Abkommens ist,
ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestim-
mungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezo-
gener Daten.

Das Abkommen enthält vom OECD-Musterabkommen ab-
weichende Regelungen, da im Hinblick auf Besonderheiten
im Rahmen des nationalen Steuerrechtes von Mauritius ins-
besondere bei den sogenannten Global-Business-Licence-
Unternehmen (GBL-Unternehmen) auch besondere Schutz-
klauseln notwendig sind, um für ausländische Unternehmen
einen Anreiz zu bieten, in Mauritius zu investieren. Ziel der
deutschen Seite war es, sicherzustellen, dass über GBL-Un-
ternehmen keine besonderen Abkommensvorteile auch
zugunsten von Drittstaatlern möglich sind und dass für

Personen umgesetzt. Das Abkommen enthält dazu verschie-
dene Schutzklauseln (s. die Artikel 4, 22 und 23 einschließ-
lich der entsprechenden Protokollregelungen).

Zu Buchstabe b

Das am 5. Dezember 2011 von der Ständigen Vertragskom-
mission der Länder und am 14. Dezember 2011 vom Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages beratene und für
unbedenklich befundene, am 19. Dezember 2011 in Berlin
von dem Leiter der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik
Deutschland und am 28. Dezember 2011 von dem Leiter
des Deutschen Instituts in Taipeh unterzeichnete Abkom-
men wird nicht als völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen,
der mittels Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2
des Grundgesetzes umzusetzen wäre, da die Bundesrepublik
Deutschland nie einen souveränen Staat auf Taiwan aner-
kannt hat. Das Abkommen wurde deswegen nur von den
Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh
Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
net. Dies entspreche der Praxis, die andere westliche Staaten
im Verhältnis zu Taiwan gefunden hätten, z. B. die Nieder-
lande, Großbritannien und Belgien. Im Abkommenstext
werden auch sämtliche Formulierungen, die ein Indiz für ei-
nen völkerrechtlichen Vertrag sein könnten, vermieden. So
wird z. B. statt des Ausdrucks „Vertragsstaat“ der Begriff
„Gebiet“ verwendet.

Der Abkommensentwurf lehnt sich inhaltlich weitgehend an
die einschlägigen Artikel des OECD-Musterabkommens
2005 an. Dem OECD-Musterabkommen folgend regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens so-
wie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen
allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21
betreffen die Besteuerungsrechte, gegliedert nach Ein-
kunftsarten und Vermögen. Artikel 22 enthält die Vorschrif-
ten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Artikel 23
bis 30 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur
Durchführung des Abkommens notwendige Zusammen-
arbeit einschließlich des Informationsaustauschs zwischen
den zuständigen Behörden der Gebiete entsprechend dem
OECD-Musterabkommen 2005, also auf Ersuchen der
Finanzbehörden der jeweiligen Gegenseite, das Inkrafttre-
ten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere
Fragen.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Re-
gelungen soll Bestandteil des Abkommens werden. Es er-
gänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmun-
gen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener
Daten.
einer doppelten Nichtbesteuerung oder einer Niedrigbesteue-
rung die Anrechnungsmethode für in Deutschland ansässige

90. Sitzung am 13. Juni 2012 erstmalig und abschließend
beraten.

Drucksache 17/10036 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zu
dem Abkommen mit der Republik Mauritius (Druck-
sache 17/9689).

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs zu dem Abkommen zwi-
schen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh
Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Druck-
sache 17/9690).

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
grüßten die vorgelegten Gesetzesentwürfe, mit denen Dop-
pelbesteuerungen im Verhältnis zu Taiwan und Mauritius
künftig erstmalig bzw. von nun an noch effektiver vermie-
den werden könnten.

Im Abkommen mit Mauritius sei insbesondere der verbes-
serte Informationsaustausch in Steuersachen hervorzuhe-
ben. So könne Steuerhinterziehung effektiver bekämpft
werden.

Außerdem stelle der Wegfall der Anrechnung von fiktiven,
aber nicht gezahlten Steuern im Verhältnis zu Mauritius eine
notwendige Verbesserung aus deutscher Sicht dar.

Die Einführung der Möglichkeit einer Besteuerung von
Renten und Ruhegehältern im Quellenstaat sei aus Sicht der
Koalitionsfraktionen ebenfalls positiv zu bewerten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Taipeh (Taiwan)
bedeute aus Sicht der Koalitionsfraktionen eine erhebliche
Vereinfachung für die bereits guten bilateralen Wirtschafts-
beziehungen zwischen Deutschland und Taiwan. Es erleich-
tere die Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsver-
kehrs sowie des Einsatzes von Kapital und Arbeit.

Die Fraktion der SPD begrüßte die Anpassung des Dop-
pelbesteuerungsabkommens mit Mauritius an den aktuellen
OECD-Standard zum effektiven Informationsaustausch in
steuerlichen Angelegenheiten und die Maßnahmen zur Stär-
kung der Bemessungsgrundlage in Deutschland, etwa über
die Streichung der Möglichkeit einer Anrechnung fiktiver
Steuern im Quellenstaat oder durch den Übergang zur An-
rechnungsmethode als Verfahren zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung. Zugleich wies die Fraktion der SPD aller-
dings darauf hin, dass weiterhin ein automatischer Informa-
tionsaustausch nach OECD-Standard in steuerlichen Ange-
legenheiten angestrebt werden sollte.

Das Abkommen mit Taipeh (Taiwan) diene der Vermeidung
der Doppelbesteuerung, ebenso solle aber auch eine dop-
pelte Nichtbesteuerung vermieden werden. Die Fraktion der
SPD problematisierte, wie dies erreicht werden könne,
wenn beispielsweise eine in Deutschland ansässige Mutter-
gesellschaft einem Tochterunternehmen auf Taiwan Soft-

lassung der Nutzungsrechte an die eigene Unternehmens-
tochter leiste.

Im Zusammenhang mit Immobilieninvestmentgesellschaf-
ten (Real Estate Investment Trusts, REITs) thematisierte die
Fraktion der SPD die aus deutscher Sicht festzustellende
Besonderheit, dass diese Trusts nach taiwanischem Recht
keine Dividenden ausschütten würden, sondern Zinsen, de-
ren Mindestbesteuerung im Rahmen des vorliegenden Dop-
pelbesteuerungsabkommens für die REITs gewährleistet
werde.

Mit Blick auf die erreichten Fortschritte bei der um-
fassenden Umsetzung des bilateralen Informationsaus-
tauschs gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens
2005 stimme die Fraktion der SPD dem Gesetz zum Ab-
kommen mit Taipeh (Taiwan) zu. Damit sei allerdings die
langfristige Forderung nach einem automatischen Informa-
tionsaustausch in steuerlichen Angelegenheiten nicht hinfäl-
lig.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, das Abkommen mit
Mauritius sei ein Fortschritt, allerdings nur ein unzurei-
chender. Man begrüße, dass entgegen der sonst üblichen
deutschen Abkommenspraxis hier ausschließlich auf die
Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung abgestellt werde. Allerdings sei zu bezweifeln, dass
Mauritius angesichts seines ausgeprägten Bankgeheimnis-
ses und vor dem Hintergrund, dass Finanzgeschäfte dort
außerhalb der Beobachtung der US-Börsenaufsicht oder
der Europäischen Union abgewickelt werden könnten,
ausreichend steuerrelevante Informationen bereitstellen
könne.

Das Abkommen mit Taipeh (Taiwan) betrachte die Fraktion
DIE LINKE. zwar als einen Fortschritt, aber ebenfalls als
keinen ausreichenden. Insbesondere moniere man, dass – wie
in nahezu allen Doppelbesteuerungsabkommen – die Bun-
desregierung überwiegend die Freistellungsmethode zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anwende. Die Fraktion
DIE LINKE. fordere diesbezüglich eine konsequente Um-
stellung auf die Anrechnungsmethode.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, dass im Verhältnis zu Steueroasen wie Mauritius der
Abschluss eines Informationsaustauschabkommens dem
Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit allen
damit einhergehenden Abkommensvorteilen vorzuziehen
sei. Man begrüße aber, dass die Abkommensvorteile an rest-
riktive Bedingungen geknüpft seien, deren Praxistauglich-
keit sich allerdings erst noch zeigen müsse.

Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Taipeh (Taiwan)
kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass
erneut die Freistellungsmethode vereinbart worden sei,
während Taiwan die deutschen Steuern anrechnen würde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strebe eine
grundsätzliche Änderung der deutschen Abkommenspolitik
an. Diese sollte vor allem dazu dienen, Steuergestaltungen
zu verhindern, was mit der Anrechnungsmethode besser er-
reicht werden könne als mit einer Freistellung. Aus dem
gleichen Grund werde die Senkung der Quellensteuersätze
abgelehnt. Quellensteuern seien ein wichtiges und eines der
wirksamsten Instrumente, um Steuergestaltungen zu ver-
ware zum Zwecke der Steuerersparnis „überlasse“ und
daraufhin steuermindernde Lizenzzahlungen für die Über-

hindern. Sie seien für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hingegen kein Instrument der Außenwirtschafts-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10036

förderung. Vor diesem Hintergrund kritisiere man beim
Abkommen mit Mauritius auch die fehlende Vereinbarung
von Quellensteuern auf Zinsen. Zwar sei es richtig, dass
Deutschland derzeit nach innerstaatlichem Recht in der Re-
gel keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen von Ausländern er-
hebe. Durch die Festschreibung dieser Regelung in den
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen werde eine inner-
staatliche Änderung dieser problematischen Kapitalertrag-
steuerfreiheit aber für die Zukunft behindert.

Berlin, den 13. Juni 2012

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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