BT-Drucksache 17/1000

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009

Vom 8. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1000
17. Wahlperiode 08. 03. 2010

Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009

A. Problem

Gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) finden für das Wahl-
prüfungsverfahren zur Europawahl die Bestimmungen des Wahlprüfungsgeset-
zes (WPrüfG) entsprechende Anwendung. Der Deutsche Bundestag hat danach
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 auf
der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses zu
entscheiden.

Insgesamt sind 54 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung
vorgelegten Entscheidungen betreffen 24 Einsprüche. Die Beschlussempfehlun-
gen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss nach dem
Abschluss der Beratungen im Wahlprüfungsausschuss vorlegen.

B. Lösung

Zurückweisung von 24 Wahleinsprüchen wegen Unbegründetheit (Anlage 1
bis 22) bzw. wegen Unzulässigkeit (Anlage 23 und 24).

Einstimmige Annahme im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 17/1000 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die aus den Anlagen 1 bis 24 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Einsprü-
chen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 anzunehmen.

Berlin, den 4. März 2010

Der Wahlprüfungsausschuss

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender und Berichterstatter

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Michaela Noll
Berichterstatterin

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Christian Lange (Backnang)
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1000

Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil

Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/in

Anlage
Nr. Seite

EuWP 2/09 Allgemeine Gründe Abg. Michaela Noll 1 5, 6

EuWP 4/09
Nichteintragung in das Wähler-
verzeichnis

Abg. Ingrid Hönlinger 2 7, 8

EuWP 6/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

3 9, 10

EuWP 9/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

4 11

EuWP 10/09 Wahlstatistik Abg. Dr. Wolfgang Götzer 5 13–15

EuWP 11/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

6 17, 18

EuWP 12/09
Nichtzugang von Briefwahl-
unterlagen

Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

7 19, 20

EuWP 13/09 Gestaltung des Stimmzettels u. a. Abg. Michaela Noll 8 21, 22

EuWP 17/09 Wählbarkeit eines Abgeordneten Abg. Dr. Wolfgang Götzer 9 23

EuWP 22/09 Wahlwerbung vor dem Wahllokal Abg. Christian Lange (Backnang) 10 25, 26

EuWP 23/09 Wählerverzeichnis Abg. Bernhard Kaster 11 27, 28

EuWP 24/09 Allgemeine Gründe Abg. Michaela Noll 12 29

EuWP 25/09 Allgemeine Gründe Abg. Dr. Wolfgang Götzer 13 31, 32

EuWP 26/09 Wahlrecht für Betreute Abg. Stephan Thomae 14 33, 34

EuWP 27/09 Briefwahl in Lüneburg Abg. Bernhard Kaster 15 35, 36

EuWP 31/09 Gestaltung des Stimmzettels u. a. Abg. Michaela Noll 16 37, 38

EuWP 32/09 Kandidatenaufstellung u. a. Abg. Bernhard Kaster 17 39

EuWP 34/09 Wählen in JVA
Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

18 41, 42

EuWP 36/09 Wahlvorenthaltung Abg. Ingrid Hönlinger 19 43, 44

EuWP 39/09 Auszählung im Wahllokal Abg. Dr. Wolfgang Götzer 20 45

EuWP 42/09 Allgemeine Gründe Abg. Bernhard Kaster 21 47

EuWP 49/09 Wahlvorenthaltung
Abg. Michael Hartmann (Wackernheim)/
Abg. Dr. Dagmar Enkelmann

22 49, 50

EuWP 52/09 Einspruchsfrist Abg. Thomas Strobl (Heilbronn) 23 51

EuWP 53/09 Einspruchsfrist Abg. Christian Lange (Backnang) 24 53

Der Einspruchsführer nimmt Bezug auf seinen – erfolglosen –
Einspruch gegen die Bundestagswahl im Jahr 2005 (vgl.

ihrer Größe auf unzulässige Weise voneinander ab, fehlt es
an einem hinreichend substantiierten Vortrag bezüglich der
Abweichung. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Euro-
wegen der unterschiedlichen Größe von „Stimmbezirken“
gegen demokratische Grundsätze, bleibt bereits unklar, wel-
che Größen er zueinander in Bezug setzen möchte. Soweit

Vertrag) herstellt, ist ebenfalls kein Wahlfehler ersichtlich.
Denn für die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung
der Europawahl und die rechtmäßige Zusammensetzung des
Bundestagsdrucksache 16/900, Anlage 18) und weist auf
eine Petition hin, die er an den Deutschen Bundestag gerich-
tet hat. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Deutschen
Bundestag abgeschlossen, da dem Anliegen des Einspruchs-
führers nicht entsprochen werden konnte.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ist kein Wahlfehler
ersichtlich. Soweit er vorträgt, die Europawahl verstoße

pawahlordnung (EuWO) den Gemeindebehörden bei der
Bildung der Wahlbezirke einen erheblichen Ermessensspiel-
raum einräumt. Gemäß § 12 Absatz 2 EuWO soll kein Wahl-
bezirk mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner um-
fassen. Zugleich darf die Zahl der Wahlberechtigten eines
Wahlbezirks nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Einen Verstoß
gegen diese Vorgaben hat der Einspruchsführer nicht be-
hauptet.

Soweit der Einspruchsführer einen Bezug zwischen den
Europawahlen und dem zum Zeitpunkt der Europawahl noch
nicht in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung
des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Lissabon-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1000

Anlage 1

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn L. K., 14772 Brandenburg/Havel
– Az.: EuWP 2/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 7. Juni 2009, das beim Deutschen
Bundestag am 8. Juni 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 7. Juni 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer behauptet in seinem Wahleinspruch
im Wesentlichen, die Wahlen seien manipuliert worden und
entsprächen nicht demokratischen Grundsätzen. Zu letzte-
rem führt er aus, dass die Größe der Stimmbezirke nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Die Anzahl
der Wahlberechtigten in einem Stimmbezirk dürfe nur um
33 Prozent nach oben und unten abweichen, in Europa seien
aber „bis 1 000 Prozent Abweichung die Tatsache“.

Außerdem vertritt er die Auffassung, es sei unwahr, dass der
Vertrag von Lissabon, der mit der Wahl durchgesetzt werden
solle, in Deutschland mit großer Mehrheit ratifiziert worden
sei, da dies lediglich durch den Deutschen Bundestag und
den Bundesrat erfolgt sei. Der Bundespräsident habe diesen
Vertrag nicht unterzeichnet.

Europäischen Parlaments im Vergleich zu der Anzahl der in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ge-
wählten Abgeordneten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass
die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abge-
ordneten in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgelegt ist.
Entsprechend dieser Regelung sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Europawahlgesetzes (EuWG) vor, dass auf die Bundesrepu-
blik Deutschland 99 Abgeordnete des Europäischen Parla-
ments entfallen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt
nicht vor. Der Deutsche Bundestag und der Wahlprüfungs-
ausschuss sehen sich nach ständiger Praxis nicht berufen,
diese europarechtlichen Vorgaben und die entsprechenden
nationalen Vorschriften auf die Vereinbarkeit mit höher-
rangigem Recht zu überprüfen (vgl. Bundestagsdrucksache
15/4750, Anlage 5, S. 26).

Soweit der Einspruchsführer mit seinem Vortrag geltend
machen möchte, die Wahlbezirke, in die das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland gemäß § 3 Absatz 2 EuWG für die
Stimmabgabe zur Europawahl eingeteilt wird, wichen in
der Einspruchsführer sich hiermit auf die Anzahl der in der
Bundesrepublik Deutschland gewählten Abgeordneten des

Parlaments ist das künftige Inkrafttreten eines geänderten
Vertrages unerheblich.

Drucksache 17/1000 destag – 17. Wahlperiode
– 6 – Deutscher Bun

Der übrige Vortrag des Einspruchsführers lässt ebenfalls kei-
nen Wahlfehler erkennen, da er keine substantiierte Darle-
gung möglicher Fehler bei der Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Europawahl umfasst. Die vom Einspruchsführer im
weiteren angesprochenen Themen können nicht zum Gegen-
stand eines Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden.

Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen hat zu dem
Einspruch am 14. Juli 2009 wie folgt Stellung genommen:

rer von seinem Wahlrecht in der Stadt Leipzig keinen Ge-
brauch habe machen können. Die Landeswahlleiterin teilt
der Fall, da der Hauptwohnsitz nicht in Leipzig liege. Auf
Antrag könnten Personen in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen werden, die sich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine

Wahlberechtigte entweder in ein Wählerverzeichnis einge-
tragen sein oder einen Wahlschein besitzen (§ 4 EuWG, § 14
Absatz 1, 2 BWG, §§ 14 bis 23 der Europawahlordnung
Ausweislich der vorliegenden Akte habe der Einspruchsfüh-
rer mit Schreiben vom 29. Januar 2009 bei der Wahlbehörde
der Stadt Leipzig die Eintragung in das Wählerverzeichnis
(„Wählerliste“) begehrt. Eine mögliche Teilnahme an der
Briefwahl habe sich der Einspruchsführer vorbehalten.

Mit Schreiben des Amtes für Statistik und Wahlen der Stadt
Leipzig vom 12. Februar 2009 sei der Einspruchsführer dar-
über informiert worden, dass in das Wählerverzeichnis zum
Stichtag (35. Tag vor der Wahl – 3. Mai 2009) von Amts
wegen alle Personen eingetragen würden, die bei der Erfül-
lung der sonstigen Voraussetzungen in der jeweiligen Ge-
meinde mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Grund-
lage dafür bilde das jeweilige Einwohnermelderegister. Dies
sei beim Einspruchsführer nach gegenwärtigem Stand nicht

abschließend mit, dass nicht bekannt sei, in welchem Wäh-
lerverzeichnis der Einspruchsführer eingetragen war.

Der Einspruchsführer, dem die Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin des Freistaates Sachsen bekannt gegeben wor-
den ist, hat sich hierzu nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Wahlrecht von Deutschen bei der Europawahl ist u. a. an
die förmlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 des Euro-
pawahlgesetzes (EuWG) und § 4 EuWG i. V. m. § 14 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) geknüpft. Danach muss der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1000

Anlage 2

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn K. M., 10315 Berlin
– Az.: EuWP 4/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 26. März 2009, das die Landes-
wahlleiterin des Freistaates Sachsen an den Deutschen
Bundestag weitergeleitet hat und das beim Wahlprüfungs-
ausschuss am 9. Juni 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordne-
ten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Wahlein-
spruch, dass er in Leipzig nicht an der Europawahl habe teil-
nehmen dürfen. Er weist darauf hin, dass er bereits bei vor-
angegangenen Wahlen nicht habe teilnehmen dürfen und
drückt sein außerordentliches Missfallen zur Verfahrenswei-
se bis heute aus. Sein Einspruch diene dazu, die Wahlorgane
schon in der Phase der Wahlvorbereitung zu mehr Ordent-
lichkeit zu veranlassen. Der Einspruchsschrift lag ein Ant-
wortbrief des Kreiswahlleiters der Stadt Leipzig bei, mit dem
der Einspruchsführer in dieser Sache vor der Europawahl
2009 Korrespondenz geführt hat.

hin habe der Einspruchsführer den an das „Landeswahlamt
des Freistaates Sachsen“ adressierten Einspruch eingelegt.

Nach weiterer Darstellung der Landeswahlleiterin sei der
Einspruchsführer früher in Leipzig mit Hauptwohnsitz ange-
meldet gewesen. Bereits 1996 sei durch die Meldebehörde
der Stadt Leipzig die Abmeldung von Amts wegen erfolgt,
da der Einspruchsführer offensichtlich nicht mehr unter der
angegebenen Adresse gewohnt habe und die betreffende
Wohnung durch den Vermieter auch bereits an andere Perso-
nen vermietet worden sei. Nach Mitteilung der Stadt Karls-
ruhe sei der Einspruchsführer zum 10. Oktober 2005 in
Karlsruhe angemeldet worden. Eine Eintragung von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Leipzig sei daher
nicht in Betracht gekommen.

Daher habe der Einspruchsführer weder von Amts wegen
noch auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer-
den können. Es habe auch an den Voraussetzungen zur Ertei-
lung eines Wahlscheines gemangelt. Die Voraussetzungen
des aktiven Wahlrechts des Einspruchsführers in der Stadt
Leipzig hätten nicht vorgelegen, so dass der Einspruchsfüh-
Wohnung innezuhaben. Als Anlage sei ein Antrag zur Auf-
nahme in das Wählerverzeichnis beigefügt worden. Darauf-

– EuWO –; § 6 Absatz 5 EuWG, §§ 24 bis 30 EuWO). Das
Wahlrecht ist zudem an das Innehaben einer Wohnung oder

Drucksache 17/1000 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

an einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt gebunden (§ 6
Absatz 1 EuWG). Das Wahlrecht knüpft insoweit an das
Melderecht an. Von Amts wegen sind in das Wählerverzeich-
nis u. a. alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage
vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde mit einer
Wohnung gemeldet sind (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 EuWO).
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in
diesem Fall die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei
mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige
Gemeinde (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 EuWO).

Der Einspruchsführer war aber weder im Wählerverzeichnis
der Stadt Leipzig eingetragen, noch hätte er in deren Wähler-
verzeichnis eingetragen werden müssen.

Diese Grundlagen sind dem Einspruchsführer bereits in der
Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu ei-
nem ähnlichen Einspruch des Einspruchsführers zur Bundes-

tagswahl 2005 mitgeteilt worden (Bundestagsdrucksache
16/1800, Anlage 37).

Auch wenn darüber hinaus das Schreiben des Einspruchs-
führers vom 29. Januar 2009 als unvollständiger oder form-
loser Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ausge-
legt wird, konnte eine Eintragung auf Antrag (ggf. nach § 15
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EuWO) nicht erfolgen, da
der Einspruchsführer das von der Stadt Leipzig mit Schrei-
ben vom 12. Februar 2009 übermittelte Antragsformular auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht ausgefüllt und an
die Stadt Leipzig zurückgesandt hat.

Schließlich haben auch die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Wahlscheins auf Antrag nach § 24 EuWO nicht
vorgelegen. Zum einen ist ein solcher Antrag nicht gestellt
worden, zum anderen hat sich der Einspruchsführer eine spä-
tere Teilnahme an der Briefwahl auch ausdrücklich vorbe-
halten, ohne darauf noch einmal zurückzukommen.

Der Einspruchsführer trägt vor, er habe sich wegen eines To-
desfalles in der Familie am Wahltag nicht an seinem Wohn-

nummer, kann zwar unter Umständen einen Wahlfehler dar-
stellen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 17). Im
Der Einspruchsführer, dem die Stellungnahme des Landes-
wahlleiters des Landes Niedersachsen bekannt gegeben wor-
den ist, hat sich hierzu geäußert. Er vertritt die Auffassung,

ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
können solche Wahlfehler in erster Linie den amtlichen
Wahlorganen gemäß § 5 des Europawahlgesetzes (EuWG)
ort, sondern an einem anderen, 100 Kilometer entfernten Ort
aufgehalten, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu ver-
sorgen. Durch den Nichtzugang der beantragten Wahlunter-
lagen sei er in seinem Wahlrecht massiv behindert worden.

Der Landeswahlleiter des Landes Niedersachsen hat zu dem
Einspruch Stellung genommen. Er hat den Wahlscheinantrag
und jeweils eine Kopie des Wahlbriefumschlags und des
Wahlscheins übersandt und trägt über den aus diesen erkenn-
baren unstreitigen Sachverhalt hinaus vor, dass der Zusteller
der Deutschen Post AG den Einspruchsführer B. W. offenbar
mit dessen anscheinend verstorbenen Verwandten K. W. ver-
wechselt habe, an dessen Anschrift die Stadt Lehrte die Wahl-
unterlagen für den Einspruchsführer antragsgemäß versandt
habe.

vorliegenden Fall liegt jedoch mit der Schreibweise „Roden-
walder“ statt „Rodewalder“ ein offensichtlich vernachläs-
sigbarer Schreibfehler vor, zumal eine „Rodenwalder“ Stra-
ße in der betreffenden Gemeinde gar nicht existierte. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Zusteller der Deutschen
Post AG die richtige Adresse aufsuchte, hier jedoch, wie der
Landeswahlleiter plausibel vermutet, den Einspruchsführer
mit einem offenbar verstorbenen Angehörigen gleichen
Nachnamens verwechselte und daher die Rücksendung ver-
anlasste.

Diese Verwechslung durch den Zusteller der Deutschen Post
AG stellt jedoch keinen Wahlfehler dar. Wahlfehler liegen
vor, wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl nicht eingehalten werden. Nach
ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und nach
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1000

Anlage 3

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn B. W., 31275 Lehrte
– Az.: EuWP 6/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 8. Juni 2009, das beim Deutschen Bun-
destag am 11. Juni 2009 eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
land am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt. Gegenstand des
Einspruchs ist der Nichtzugang von beantragten Briefwahl-
unterlagen.

Der Einspruchsführer beantragte bei der Stadt Lehrte mit
Datum vom 25. Mai 2009 die Erteilung eines Wahlscheines
und dessen Übersendung an die Anschrift „K. W., Rodewal-
der Str. xy“, in R., erhielt jedoch die Briefwahlunterlagen
nicht. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Antrag
am 2. Juni 2009 bei der Gemeindebehörde ein, wurde am sel-
ben Tag bearbeitet und an den Einspruchsführer, c/o K. W.,
jedoch mit der Straßenbezeichnung „Rodenwalder Str.“ ver-
sandt. Am 4. Juni 2009 erhielt der Umschlag von der Deut-
schen Post AG den Stempel „Zurück“ mit der angekreuzten
Begründung „Empfänger soll verstorben sein“. Am 15. Juni
2009 ging er als Rückläufer wieder bei der Stadt Lehrte ein.

wegs, der eine sichere Zustellung der Briefwahlunterlagen
gewährleiste, verantwortlich sei. Dies sei bei der Deutschen
Post AG offensichtlich nicht der Fall. Weiter weist er darauf
hin, dass die Straße im Anschreiben falsch angegeben wor-
den sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Wahlfehler kann anhand des vorgetragenen Sachverhalts
nicht festgestellt werden. Zwar hat der Einspruchsführer un-
streitig die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten.
Grund hierfür ist nach Überzeugung des Wahlprüfungsaus-
schusses jedoch nicht, wie vom Einspruchsführer angedeu-
tet, ein fehlerhafter Straßenname im Adressfeld der Brief-
wahlunterlagen. Das Versenden von Briefwahlunterlagen an
eine falsche Anschrift, beispielsweise eine falsche Haus-
dass der Landeswahlleiter für die ordnungsgemäße Ausliefe-
rung der Briefwahlunterlagen und die Wahl eines Zustell-

unterlaufen; Dritte können Wahlfehler nur insoweit begehen,
als sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen

Drucksache 17/1000 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation der Wahl er-
füllen (Bundestagsdrucksache 14/2761, Anlagen 24 und 27;
BVerfGE 89, 243, 251).

Bei der Deutschen Post AG handelt es sich um eine juristi-
sche Person des Privatrechts, die weder ein amtliches Wahl-
organ im Sinne von § 5 EuWG ist noch kraft Gesetzes Auf-
gaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
erfüllt (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/2761, Anlage 24;
16/3600, Anlage 18). Somit kann die Personenverwechslung
des Mitarbeiters der Deutschen Post AG bei der Zustellung
der Briefwahlunterlagen nicht als Wahlfehler qualifiziert
werden.

Auch soweit der Einspruchsführer behauptet, der Landes-
wahlleiter sei für die ordnungsgemäße Auslieferung der
Briefwahlunterlagen und die Wahl eines Zustellwegs, der ei-
ne sichere Zustellung der Briefwahlunterlagen gewährleiste,
verantwortlich, ist kein Wahlfehler ersichtlich. Denn nach
ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschus-
ses trägt – entgegen der Auffassung des Einspruchsführers –

der Wahlberechtigte, der von der durch den Gesetzgeber ein-
geräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und
seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeinde-
behörde abholt (vgl. § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung),
das Risiko, dass die Unterlagen aufgrund des Transports
nicht oder nicht rechtzeitig zugehen. Die Gemeindebehörde
trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan,
wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750,
Anlage 6; 16/3600, Anlage 20, 25 und 26). Die Art und
Weise des Transports obliegt dabei dem pflichtgemäßen
Ermessen der Gemeindebehörde (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/3600, Anlage 26). Diese ist mit Ausstellung der
Wahlunterlagen am 2. Juni 2009 und Übergabe an die Deut-
sche Post AG am selben Tag ihren Pflichten vollständig
nachgekommen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der
Wahl des Versands mit der Deutschen Post AG bestehen
nicht.

teilung von Briefwahlunterlagen am 5. Juni 2009 bei der zu-
ständigen Stelle der Stadt eingegangen. Der Antrag sei am
gleichen Tag bearbeitet und die Unterlagen zur Post gegeben

spricht der ständigen Entscheidungspraxis des Deutschen
Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten (vgl. zuletzt
worden. Eine frühere Bearbeitung sei somit nicht möglich
gewesen. Der Wähler habe durch eine frühzeitige Beantra-
gung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen dafür Sorge
zu tragen, dass der Wahlbrief rechtzeitig bei der zuständigen
Stelle der Gemeinde eingehe.

Der Einspruchsführer, dem die Stellungnahme bekannt ge-
geben wurde, hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen.

Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750, An-
lage 6; 16/3600, Anlage 25 und 26).

Diesen Anforderungen sind die hessischen Wahlbehörden
gerecht geworden. Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim hat
die am Freitag, den 5. Juni 2009 eingegangenen Anträge auf
Briefwahl am selben Tag bearbeitet und abgesandt. Eine frü-
here Bearbeitung war mithin gar nicht möglich. Die Mög-
lichkeit, dass die Unterlagen trotz zügiger Bearbeitung durch
die Wahlbehörde dem Einspruchsführer unter Umständen
nicht mehr vor dem Wahltag zugehen würden, fällt in den Ri-
sikobereich des Einspruchsführers, nicht der Wahlbehörde.
Zum Wahleinspruch

des Herrn W. S., 61231 Bad Nauheim
– Az.: EuWP 9/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem vom Magistrat der Stadt Bad Nauheim weiterge-
leiteten Schreiben, das am 11. Juni 2009 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
land am 7. Juni 2009 eingelegt. Gegenstand des Einspruchs
ist der verspätete Zugang von Briefwahlunterlagen.

Der Einspruch findet sich handschriftlich auf dem Um-
schlag, mit dem dem Einspruchsführer seine Briefwahlun-
terlagen übersandt wurden.

Der Einspruchsführer macht geltend, er habe den Antrag auf
Briefwahl fristgerecht am 4. Juni 2009 gestellt, die Unter-
lagen jedoch erst am 8. Juni 2009 mit der Post erhalten.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Lan-
des Hessen wie folgt Stellung genommen: Nach Auskunft
des Magistrats der Stadt Bad Nauheim sei der Antrag auf Er-

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Wahl-
fehler liegt nicht vor.

Ohne hierzu verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein (vgl.
BVerfGE 12, 139, 142 f.; 15, 165, 167), hat der Gesetzgeber
für die Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht das Wahllo-
kal aufsuchen können, die Briefwahl geschaffen und ihnen
dabei die Möglichkeit eingeräumt, sich die hierfür erfor-
derlichen Unterlagen zuschicken zu lassen, vgl. Anlage 3
und 4 zu § 18 Absatz 1 bzw. 2 der Europawahlordnung
(EuWO). Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und
die Unterlagen nicht persönlich bei der Gemeindebehörde
abholt (vgl. § 27 Absatz 5 EuWO), trägt dann allerdings
auch das Risiko, dass die Unterlagen aufgrund des Trans-
ports nicht oder nicht rechtzeitig zugehen. Die Gemeinde-
behörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich
eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche ge-
tan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat. Dies ergibt sich
insbesondere aus § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 EuWO und ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1000

Anlage 4

Beschlussempfehlung

teilgenommen.

Der Einspruchsführer führt aus, dass er kein Statistiker sei

Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäi-
schen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom
21. Mai 1999 – WStatG – (BGBl. I S. 1023), geändert durch
Wegen zu erheben.

Der Einspruchsführer äußert Bedenken, dass aus den für die

könne. Für die Feststellungen über die Stimmabgabe seien
Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen zu verwenden
gewesen. Es hätten sich zehn Unterscheidungsmerkmale
und deshalb nicht in der Lage sei, die auf statistischen Re-
geln beruhenden Angaben zu überprüfen. Dies müsse er als
Wähler auch nicht können. Damit sehe er sich im Einklang
mit dem Bundesverfassungsgericht. Dieses habe die Ver-
wendung von Wahlcomputern untersagt, weil unter anderem
die Voraussetzung zur Teilnahme an der Wahlprüfung keine
speziellen Fachkenntnisse erfordern dürfe. Er erwarte bei
einer allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahl, dass
sein Stimmzettel exakt so aussehe wie alle anderen. Er habe
versucht, telefonisch bei den verschiedenen Institutionen
wie Kreiswahlleitung, Landeswahlleitung und Bundeswahl-
leitung Informationen über die Kennzeichnung des Stimm-
zettels zu bekommen. Er habe jedoch keine zufriedenstellen-
den Antworten erhalten. Wahlstatistische Daten seien im
Übrigen auch durch Nachwahlbefragungen oder auf anderen

Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I
S. 412). Der Gesetzgeber habe hierbei umfangreiche Rege-
lungen getroffen, um eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
trotz Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungs-
merkmalen für das Geschlecht und das Alter der Wählerin-
nen und Wähler auszuschließen.

In Übereinstimmung mit den Vorschriften seien je Ge-
schlecht fünf Geburtsjahresgruppen gebildet worden (§ 4
Satz 4 WStatG), in denen jeweils mindestens sieben Ge-
burtsjahrgänge zusammengefasst worden seien. Diese Zu-
sammensetzung der Geburtsjahresgruppen gewährleiste die
Einbeziehung einer hinreichend großen Anzahl von Wählern
und Wählerinnen in der jeweiligen Gruppe, um zu verhin-
dern, dass man deren Wahlentscheidungen nachvollziehen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1000

Anlage 5

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn G. K., 26023 Oldenburg
– Az.: EuWP 10/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2009, das nach Weiterlei-
tung durch den Landeswahlleiter des Landes Niedersachsen
am 17. Juni 2009 beim Deutschen Bundestag eingegangen
ist, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch ein-
gelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass bei der Europawahl
2009 auf dem Stimmzettel für die Briefwahl Daten zur Wahl-
statistik erfasst worden seien und damit das Prinzip der ge-
heimen Wahl nicht eingehalten worden sei. Er habe einen
Stimmzettel erhalten, auf dem der Buchstabe „D“ vermerkt
gewesen sei. Nach diesem Buchstaben werde die Einteilung
nach Geschlecht und Geburtsjahr vorgenommen. Den Unter-
lagen habe eine Information beigelegen, wonach Rück-
schlüsse auf seine konkrete Wahlentscheidung nicht möglich
seien. Bei genauerer Durchsicht der übermittelten Unter-
lagen habe sich herausgestellt, dass dieser Buchstabe nir-
gendwo erklärt worden sei. Er habe daher an der Wahl nicht

rie zum Verfahren der Wahlstatistik auf, mit dem das Ab-
stimmverhalten eines Wählers mathematisch ermittelt wer-
den könne. Wegen der Einzelheiten zu diesem Vortrag wird
auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Der Bundeswahlleiter und der Landeswahlleiter des Landes
Niedersachsen, die zu dem Einspruch Stellung genommen
haben, vermögen in der Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik in dem angesprochenen Briefwahlbezirk kei-
nen Wahlfehler zu erkennen.

Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009
sei die repräsentative Wahlstatistik in gut 2 900 Stichproben-
wahlbezirken (knapp 2 600 Urnen- und knapp 350 Brief-
wahlbezirke) – bei insgesamt rund 90 000 Wahlbezirken ein-
schließlich der Briefwahlbezirke – durchgeführt worden, so
auch im Briefwahlbezirk 914 (Wardenburg).

Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik erfolge
auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine und
repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen
Wahlstatistik erfassten Daten Angaben für eine konkrete
Stimmabgabe ermittelt werden könnten und stellt eine Theo-

ergeben, die bei Drucklegung der Stimmzettel zweckmäßi-
gerweise in der rechten oberen Ecke unverschlüsselt auf-

Drucksache 17/1000 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zudrucken gewesen seien. Lediglich um die spätere Auszäh-
lung zu erleichtern, sei empfohlen worden, auf die
Stimmzettel neben der Angabe des Geschlechts und des Ge-
burtsjahrgangs Schlüsselbuchstaben zu setzen, so dass für
die Europawahl auf die Stimmzettel zu druckenden Angaben
wie folgt gelautet hätten:

A. Mann, geboren 1985-1991

B. Mann, geboren 1975-1984

C. Mann, geboren 1965-1974

D. Mann, geboren 1950-1964

E. Mann, geboren 1949 und früher

F. Frau, geboren 1985-1991

G. Frau, geboren 1975-1984

H. Frau, geboren 1965-1974

I. Frau, geboren 1950-1964

K. Frau, geboren 1949 und früher.

Insgesamt hätten im Briefwahlbezirk „Wardenburg“ 570
Wählerinnen und Wähler ihre Stimme per Briefwahl abge-
geben und damit weit mehr als die nach § 3 Satz 3 WStatG
mindestens erforderlichen 400 Wählerinnen und Wähler. Im
Einzelnen hätten sich diese Wählerinnen und Wähler auf fol-
gende Geburtsaltersgruppen verteilt:

Diese Verteilung mache deutlich, dass die Vorgaben des
Wahlstatistikgesetzes auch im konkreten Fall entgegen den
Vermutungen des Einspruchsführers dazu führen, dass eine
Zuordnung des konkreten Stimmverhaltens einzelner Perso-
nen in den einzelnen Geburtsjahrgangsgruppen schon ange-
sichts der jeweiligen Anzahl der Wählerinnen und Wähler
praktisch nicht möglich sei.

Die repräsentativen Wahlbezirke seien nach einem streng
mathematischen Stichprobenverfahren durch das Statisti-
sche Bundesamt im Einvernehmen mit den Landeswahllei-
tern und den statistischen Landesämtern ausgewählt worden
(§ 3 Satz 1 WStatG). Es hätten nur solche Urnenwahlbezirke
in die Erhebung einbezogen werden dürfen, die mindestens
400 Wahlberechtigte umfasst hätten (§ 3 Satz 3 WStatG), ein
ausgewählter Briefwahlbezirk habe mindestens 400 Wähle-
rinnen und Wähler umfassen müssen. Damit sei es den Mit-
gliedern der Wahlvorstände in den ausgewählten Wahlbezir-
ken wegen der beträchtlichen Zahl von Wählerinnen und
Wählern in jeder Geburtsaltersgruppe nicht möglich gewe-
sen, bei der Auszählung der Stimmzettel einzelne Stimm-
abgaben ihnen etwa persönlich bekannten Wählerinnen und
Wählern zuzuordnen. Der Briefwahlbezirk Wardenburg ha-
be 570 Wählerinnen und Wähler umfasst.

vorstände hätten im Wahl- bzw. Briefwahlbezirk lediglich
das Wahlergebnis ermitteln müssen. Hierbei seien ihnen
zwar die Aufdrucke der Unterscheidungsmerkmale ersicht-
lich gewesen. Im Hinblick auf die große Anzahl der Wähle-
rinnen und Wähler sei aber keine Zuordnung zu bestimmten
Wählerinnen und Wählern möglich gewesen. Die Sonder-
auszählungen über die Stimmabgabe für die einzelnen Wahl-
vorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
sowie über die ungültigen Stimmen hätten zeitlich und ört-
lich von den Feststellungen der eigentlichen amtlichen Wahl-
ergebnisse getrennt werden müssen und hätten nicht im
Wahllokal vorgenommen werden dürfen. § 5 Absatz 2
WStatG schreibe vor, dass die Gemeindebehörden die ihnen
von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und ver-
siegelten Stimmzettel der für die Statistik ausgewählten
Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur
Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes
weiterzugeben hätten. Die statistische Auswertung der
Stimmzettel aus dem Briefwahlbezirk Wardenburg sei
gemäß den gesetzlichen Vorgaben vom Landesbetrieb für
Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen in
Hannover als Statistikbehörde des Landes Niedersachsen
durchgeführt worden.

Im Gegensatz zur allgemeinen Wahlstatistik, bei der es sich
um eine Dokumentation der von den Wahlorganen festge-
stellten Wahlergebnisse und der dort angefallenen Informa-
tionen (insbesondere Zahl der Wahlberechtigten, der Wähle-
rinnen und Wähler, der gültigen und ungültigen Stimmen für
die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten, geglie-
dert nach Ländern, Wahlkreisen, kreisfreien Städten bzw.
Kreisen, Gemeinden und Wahlbezirken, sowie Angaben zu
den einzelnen Wahlbewerberinnen und -bewerbern) handele,
lasse sich mit der repräsentativen Wahlstatistik die Wahl-
beteiligung und Stimmabgabe bei einer Bundestags- oder
Europawahl nach Altersgruppen und Geschlecht analysieren.

Diese Ergebnisse ermöglichten Parteien, Politik, Behörden,
Presse, Wissenschaft und Öffentlichkeit Wahlanalysen etwa
zu Fragen der Wahlbeteiligung und des Wahlverhaltens ein-
zelner Bevölkerungsgruppen (Jungwähler, mittlere Alters-
gruppen, ältere Generationen, Frauen, Männer), zur Zusam-
mensetzung und Altersstruktur der Nichtwählerinnen und
Nichtwähler und zu Parteipräferenzen von Bevölkerungs-
gruppen. Ihr komme ein besonderes öffentliches Interesse
zu. Die besondere Bedeutung der repräsentativen Wahlstatis-
tik liege darin begründet, dass sie zum einen auf der tatsäch-
lichen Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler und zum
anderem auf einer größeren Stichprobe beruhe.

Die so gewonnenen Daten erreichten eine sehr hohe Genau-
igkeit. Forschungsinstitute führten zwar inzwischen neben
anderen Befragungen auch Befragungen von Wählerinnen
und Wählern am Wahltag beim Verlassen des Wahllokals
durch (sog. exit polls), um das tatsächliche Abstimmverhal-
ten und nicht nur die Wahlabsicht zu erfassen. Aber selbst
hier sei nicht gesichert, dass stets richtige Angaben über das
Wahlverhalten gemacht werden. Auch können Briefwähle-
rinnen und Briefwähler nicht berücksichtigt werden. Die De-
moskopie, die gegenüber der repräsentativen Wahlstatistik
z. B. auch Aufschluss über die Motive der Wählerinnen und
Wähler, demografische Angaben und soziale Merkmale ge-
ben könne, greife daher zur Absicherung ihrer Ergebnisse

Geburtsjahrgangsgruppe Männlich Weiblich

1985 bis 1991 22 20

1975 bis 1984 11 18

1965 bis 1974 37 37

1950 bis 1964 80 100

1949 und älter 111 134
Die Stimmenauszählung und die statistische Auswertung sei
von verschiedenen Stellen durchgeführt worden. Die Wahl-

auf die durch die amtliche Statistik ermittelten Ergebnisse
zurück.

Stimmzettel mit den Wählerverzeichnissen nach § 5 Absatz 2
Satz 4 WStatG sei untersagt. Gemäß § 8 Satz 2 WStatG dür-
fen die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke
nicht bekannt gegeben werden.

Somit seien die Vorgaben des Wahlstatistikgesetzes, die in
ihrer Gesamtheit die geheime Wahl auch in den Stichproben-
bezirken gewährleisten, bei der Durchführung der Wahl zum
Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 auch im Briefwahl-
bezirk „Wardenburg“, dem der Einspruchsführer auf Grund
der Anschrift seiner Hauptwohnung zuzuordnen gewesen
sei, vollumfänglich berücksichtigt worden.

Der Einspruchsführer hat sich zu den ihm bekanntgegebenen
Stellungnahmen nicht mehr geäußert. Er wurde, da er mit
seinem Wahleinspruch lediglich eine Postfachadresse mitge-
teilt hat, mit Schreiben vom 17. Juni 2009 um Mitteilung ei-
ner zustellfähigen Anschrift gebeten. Der Einspruchsführer
hat auch auf diese Aufforderung nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Einspruchs, die jedoch zurückgestellt werden können, weil
der Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist deshalb zweifelhaft, weil
der Einspruchsführer keine Wohnungsanschrift angegeben
hat, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, sondern ledig-
lich ein Postfach. Zwar wird die Angabe einer so genannten
ladungsfähigen Anschrift vom Wortlaut des Wahlprüfungs-
gesetzes nicht ausdrücklich verlangt. Dies ist jedoch auch im
Falle der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht anders. Gleichwohl ist für beide Prozessarten aner-
kannt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest
im Regelfall die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
voraussetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 57
und die dort angeführten Nachweise; 16/3600, Anlage 27)
und dass die Angabe eines Postfachs diesem Erfordernis
grundsätzlich nicht genügt (vgl. BVerwG, NJW 1999,
S. 2608, 2609; Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 27. Aufl.
2009, § 253 Rn. 8; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsord-
nung, 16. Aufl. 2009, § 82 Rn. 4). Wahlprüfungsausschuss
und Deutscher Bundestag haben die Frage, ob diese Grund-
sätze auch im Wahlprüfungsverfahren gelten, bislang offen-
gelassen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 58).
Auch der vorliegende Fall zwingt insoweit nicht zu einer
Entscheidung, da der Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

In der Ausgabe von Stimmzetteln, welche für die Zwecke
der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der
Europawahl 2009 gekennzeichnet waren, lag kein Wahl-
fehler.

§ 5 Absatz 2 Satz 1 WStatG sieht ausdrücklich die Verwen-
dung von mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht
und Geburtsjahresgruppe versehenen Stimmzetteln zum
Zwecke der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
vor. Ein Verstoß gegen diese oder andere Vorschriften des

hauptet.

Soweit der Einspruchsführer in der Sache eine Verletzung
der Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl und sowie
des Wahlstatistikgesetzes rügt (Artikel 38 Absatz 1 und 3 des
Grundgesetzes – GG), ist zunächst daran zu erinnern, dass
der Deutsche Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung nicht
die Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsvorschriften prüft.
Diese Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/2400, Anla-
ge 11, S. 49; 16/1800, Anlage 57, S. 280; ferner BVerfGE 89,
291, 300). Abgesehen davon sind die verfassungsrechtlichen
Bedenken des Einspruchsführers aber auch unbegründet.

Das durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte Wahl-
geheimnis wird entgegen der Auffassung des Einspruchsfüh-
rers nicht dadurch berührt, dass die repräsentative Wahlsta-
tistik Rückschlüsse auf das durchschnittliche Wahlverhalten
von Gruppen von Wählern – definiert nach Geschlecht und
Zugehörigkeit zu Geburtsjahresgruppen – zulässt. Denn Ar-
tikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verbietet nur, dass das Wahlver-
halten des individuellen Wählers bekannt wird, nicht jedoch
das Gewinnen von Erkenntnissen über das Wahlverhalten ei-
ner Gruppe von Wählern, vorausgesetzt es ist sichergestellt,
dass daraus keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten ein-
zelner Mitglieder der Gruppe gezogen werden können. Das
ergibt sich aus der Funktion des Grundsatzes der geheimen
Wahl: Er soll helfen, eine freie Wahl dadurch zu gewährleis-
ten, dass der Einzelne sicher sein kann, dass ihn mangels
Kenntnis niemand wegen seines Wahlverhaltens zur Rechen-
schaft ziehen kann (vgl. nur Bundestagsdrucksache 16/900,
Anlage 26, S. 63). Dessen kann sich der Einzelne dann sicher
sein, wenn lediglich bekannt wird, wie eine bestimmte An-
zahl von Wählern einer bestimmten Gruppe abgestimmt hat,
ohne dass festgestellt werden kann, um welche individuellen
Wähler es sich dabei handelt. Dass die Vorgaben des
Wahlstatistikgesetzes eine solche Individualisierung des
Stimmverhaltens bei der repräsentativen Wahlstatistik aus-
schließen und somit den Anforderungen des Grundsatzes
der geheimen Wahl genügen, hat der Deutsche Bundestag
bereits mehrfach im Rahmen der Wahlprüfung festgestellt
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 14 bis 17,
32; 15/2400, Anlage 1; 16/3600, Anlage 15 und 16) und ist
vom Bundeswahlleiter in seiner Stellungnahme nochmals im
Einzelnen aufgezeigt worden.

Es widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz der glei-
chen Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, dass – wie der
Einspruchsführer vorträgt – aufgrund der verschiedenen
Kennzeichnungen die Wähler nicht unter gleichen Bedin-
gungen wählen konnten. Denn entscheidend ist, dass unab-
hängig davon, ob er an der Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik teilnahm oder nicht und mit welchem Kennzei-
chen sein Stimmzettel versehen war, jeder Wähler im Hin-
blick auf die Wahlentscheidung die gleichen Optionen hatte
und weder Zähl- noch Erfolgswert seiner Stimme durch die
Durchführung der Wahlstatistik berührt wurden (vgl. Bun-
destagsdrucksache 15/1150, Anlage 14 und 17; 16/3600,
Anlage 15).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1000

Eine nachträgliche Zusammenführung der gekennzeichneten Wahlstatistikgesetzes wird vom Einspruchsführer nicht be-

Teilnahme an der Urnenwahl entschlossen. Trotz vor-
gelegter Wahlbenachrichtigungskarte sei ihm im Wahlraum

Die Landeswahlleiterin ist der Auffassung, dass nach den ihr
vorliegenden Unterlagen im Fall des Einspruchsführers der
gen am 22. Mai 2009 an die Adresse des Einspruchsführers
zugestellt worden seien. Die Stadt habe bestätigt, dass der
Briefkasten des Einspruchsführers gut sichtbar am Gebäude

ne Veranlassung gebe, an einer ordnungsgemäßen Zustel-
lung der Briefwahlunterlagen zu zweifeln, könne er nicht
nachvollziehen. Ihm sei zudem ein weiterer Fall bekannt, bei
die Stimmabgabe mit der Begründung verwehrt worden,
dass er als Briefwähler im Wählerverzeichnis eingetragen
sei. Man habe ihm außerdem mitgeteilt, dass die meisten
Briefwahlunterlagen im Stadtteil M. nicht bei den Empfän-
gern angekommen seien. Er ist der Ansicht, dass daher die
Wahl unrechtsmäßig durchgeführt worden sei.

Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Landes Baden-Württemberg im Wesentlichen wie folgt Stel-
lung genommen:

Die von dem Einspruchsführer über das Internet bei der Stadt
Backnang beantragten Briefwahlunterlagen seien am 20. Mai
2009 bearbeitet und am gleichen Tag zum Versand gegeben
worden. Ein Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten
Postunternehmen BWPOST habe ergeben, dass die Unterla-

Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ordnungsgemäß
ausgestellt und versandt worden sei. Auch die Versagung der
persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum sei nicht zu bean-
standen. Ein Wahlfehler sei somit nicht feststellbar.

Die Landeswahlleiterin hat ihrer Stellungnahme einen Com-
puterausdruck der Gemeinde über die Ausstellung des Wahl-
scheins sowie die Antwort des Postunternehmens BWPOST
beigefügt.

Der Einspruchsführer, dem die Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin des Landes Baden-Württemberg bekannt gege-
ben worden ist, hat im Wesentlichen erwidert, er habe bis
zum heutigen Tag keine Briefwahlunterlagen erhalten und
sei bereit, dies in einer eidesstattlichen Erklärung zu
versichern. Den Vortrag der Landeswahlleiterin, dass es kei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1000

Anlage 6

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn F. S., 71522 Backnang
– Az.: EuWP 11/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem an die Stadt Backnang gerichteten Schreiben vom
7. Juni 2009 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni
2009 eingelegt. Das Schreiben ist vom Regierungspräsidium
Stuttgart an den Deutschen Bundestag weitergeleitet worden
und hier am 18. Juni 2009 eingegangen.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass er wegen Eintra-
gung eines Sperrvermerks im Wählerverzeichnis von der Ur-
nenwahl ausgeschlossen worden sei. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen aus, er habe einige Wochen vor dem
Wahltag über die Homepage der Stadt Backnang die Brief-
wahlunterlagen für die Europawahl sowie die am gleichen
Tag stattfindenden kommunalen Wahlen beantragt. Im Wei-
teren seien ihm von der Stadt Stimmzettel für die Kommu-
nalwahlen zugesandt worden, bei denen es sich ausweislich
des Anschreibens der Stadt allerdings nicht um Briefwahl-
unterlagen gehandelt habe. Die beantragten Briefwahlunter-
lagen habe er jedoch nicht erhalten. Daher habe er sich zur

terlagen im Stadtteil M. 94 Wahlbriefe bei der Stadt einge-
gangen seien und eine Sendung mit Briefwahlunterlagen we-
gen Unzustellbarkeit zurückgesandt worden sei. Es sei keine
Besonderheit, dass der Rücklauf der Wahlbriefe unter der
Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk liege. Nach
Mitteilung der Stadt lägen keine weiteren Beschwerden oder
Wahleinsprüche wegen nicht zugestellter Briefwahlunterla-
gen im Stadtteil M. vor.

Nach § 29 der Europawahlordnung (EuWO) sei im Wähler-
verzeichnis für die Wahlberechtigten mit Wahlschein in der
Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe Wahlschein
oder W einzutragen. Nach § 49 Absatz 6 Nummer 2 EuWO
habe der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der
keinen Wahlschein vorlege, obwohl sich im Wählerverzeich-
nis ein Wahlscheinvermerk befinde, es sei denn, es werde
festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetra-
gen sei. Diese Bestimmungen über den Sperrvermerk sollten
dazu beitragen, dass das Wahlrecht nach § 6 Absatz 4 Satz 1
des Europawahlgesetzes (EuWG) nur einmal ausgeübt
werde.
angebracht und ordnungsgemäß beschriftet sei. Weiter habe
die Stadt mitgeteilt, dass von 129 ausgestellten Briefwahlun-

dem eine Zustellung der Briefwahlunterlagen ebenfalls nicht
erfolgt sei.

zugegangenen Stimmzetteln für die kommunalen Wahlen
nicht um einen Teil der beantragten Briefwahlunterlagen
handelte. Vielmehr dürfte es sich bei dieser Sendung um die
Stimmzettel für die kommunalen Wahlen, die gemäß § 18

Da der Wahlschein den vorgelegten Unterlagen der Gemein-
de zufolge tatsächlich erteilt worden war, war auch die Fest-
stellung ausgeschlossen, dass er nicht im Wahlscheinver-
zeichnis eingetragen war.
Drucksache 17/1000 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und
der übersandten Dokumente wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zwar kann der Wahlprüfungsausschuss letztlich nicht auf-
klären, ob der Einspruchsführer, wie er versichert, die bean-
tragten Briefwahlunterlagen zur Europawahl nicht erhalten
hat. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, kann darin kein
Wahlfehler gesehen werden. Denn nach ständiger Entschei-
dungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungs-
angelegenheiten trägt der Wahlberechtigte, der von der
durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Brief-
wahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht per-
sönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 27 Absatz 5 EuWO),
das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde
hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterla-
gen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre
Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 15/
1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlage 20, 25
und 26). Hieran bestehen aus Sicht des Wahlprüfungsaus-
schusses keine Zweifel.

Unbestritten ist, dass es sich bei den dem Einspruchsführer

Absatz 2 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 1 des baden-
württembergischen Kommunalwahlgesetzes den Wahlbe-
rechtigten zur persönlichen Stimmabgabe spätestens einen
Tag vor dem Wahltag zugesandt werden, gehandelt haben.

Doch nach den von der Landeswahlleiterin vorgelegten Un-
terlagen sind auch die beantragten Briefwahlunterlagen am
20. Mai 2009 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und
mit dem Unternehmen BWPOST versandt worden. Die Be-
hauptung des Einspruchsführers, dass, wie ihm im Wahl-
raum mitgeteilt worden sei, die meisten Briefwähler im
Stadtteil M. ihre Unterlagen nicht erhalten hätten, ist zudem
angesichts der von der Landeswahlleiterin mitgeteilten
Rücklaufquote der Wahlbriefe von fast 73 Prozent (94 von
129) nach Überzeugung des Wahlprüfungsausschusses wi-
derlegt.

Die Zurückweisung des Einspruchsführers von der Stimm-
abgabe bei der Urnenwahl stellt ebenfalls keinen Wahlfehler
dar. Denn der Wahlvorstand hat, wie die Landeswahlleiterin
zutreffend ausführt, gemäß § 49 Absatz 6 Nummer 2 EuWO
einen Wähler zurückzuweisen, der keinen Wahlschein vor-
legt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinver-
merk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht
im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist. Diese Vorausset-
zungen für die Zurückweisung lagen hier vor, denn der Ein-
spruchsführer konnte keinen Wahlschein vorlegen, obwohl
sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befand.

nahme an der Urnenwahl entschlossen. Trotz vorgelegter
Wahlbenachrichtigungskarte sei ihr im Wahlraum die Stimm-

Die Landeswahlleiterin ist der Auffassung, dass nach den ihr
vorliegenden Unterlagen im Fall der Einspruchsführerin der
Unterlagen am 22. Mai 2009 an die Adresse der Einspruchs-
führerin zugestellt worden seien. Die Stadt habe bestätigt,
dass der Briefkasten der Einspruchsführerin gut sichtbar am

ne Veranlassung gebe, an einer ordnungsgemäßen Zustel-
lung der Briefwahlunterlagen zu zweifeln, könne sie nicht
nachvollziehen. Ihr sei zudem ein weiterer Fall bekannt, bei
abgabe mit der Begründung verwehrt worden, dass sie als
Briefwählerin im Wählerverzeichnis eingetragen sei. Man
habe ihr außerdem mitgeteilt, dass die meisten Briefwahlun-
terlagen im Stadtteil M. nicht bei den Empfängern angekom-
men seien. Sie ist der Ansicht, dass daher die Wahl unrechts-
mäßig durchgeführt worden sei.

Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Landes Baden-Württemberg im Wesentlichen wie folgt Stel-
lung genommen:

Die von der Einspruchsführerin über das Internet bei der
Stadt Backnang beantragten Briefwahlunterlagen seien am
20. Mai 2009 bearbeitet und am gleichen Tag zum Versand
gegeben worden. Ein Nachforschungsauftrag bei dem beauf-
tragten Postunternehmen BWPOST habe ergeben, dass die

Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ordnungsgemäß
ausgestellt und versandt worden sei. Auch die Versagung der
persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum sei nicht zu bean-
standen. Ein Wahlfehler sei somit nicht feststellbar.

Die Landeswahlleiterin hat ihrer Stellungnahme einen Com-
puterausdruck der Gemeinde über die Ausstellung des Wahl-
scheins sowie die Antwort des Postunternehmens BWPOST
beigefügt.

Die Einspruchsführerin, der die Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin des Landes Baden-Württemberg bekannt ge-
geben worden ist, hat im Wesentlichen erwidert, sie habe bis
zum heutigen Tag keine Briefwahlunterlagen erhalten und
sei bereit, dies in einer eidesstattlichen Erklärung zu
versichern. Den Vortrag der Landeswahlleiterin, dass es kei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1000

Anlage 7

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau K. F., 71522 Backnang
– Az.: EuWP 12/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem an die Stadt Backnang gerichteten Schreiben vom
7. Juni 2009 hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni
2009 eingelegt. Das Schreiben ist vom Regierungspräsidium
Stuttgart an den Deutschen Bundestag weitergeleitet worden
und hier am 18. Juni 2009 eingegangen.

Die Einspruchsführerin beanstandet, dass sie wegen Eintra-
gung eines Sperrvermerks im Wählerverzeichnis von der Ur-
nenwahl ausgeschlossen worden sei. Zur Begründung führt
sie im Wesentlichen aus, sie habe einige Wochen vor dem
Wahltag über die Homepage der Stadt Backnang die Brief-
wahlunterlagen für die Europawahl sowie die am gleichen
Tag stattfindenden kommunalen Wahlen beantragt. Im Wei-
teren seien ihr von der Stadt Stimmzettel für die Kommunal-
wahlen zugesandt worden, bei denen es sich ausweislich des
Anschreibens der Stadt allerdings nicht um Briefwahlunter-
lagen gehandelt habe. Die beantragten Briefwahlunterlagen
habe sie jedoch nicht erhalten. Daher habe sie sich zur Teil-

Briefwahlunterlagen im Stadtteil M. 94 Wahlbriefe bei der
Stadt eingegangen seien und eine Sendung mit Briefwahlun-
terlagen wegen Unzustellbarkeit zurückgesandt worden sei.
Es sei keine Besonderheit, dass der Rücklauf der Wahlbriefe
unter der Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk liege.
Nach Mitteilung der Stadt lägen keine weiteren Beschwer-
den oder Wahleinsprüche wegen nicht zugestellter Brief-
wahlunterlagen im Stadtteil M. vor.

Nach § 29 der Europawahlordnung (EuWO) sei im Wähler-
verzeichnis für die Wahlberechtigten mit Wahlschein in der
Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe Wahlschein
oder W einzutragen. Nach § 49 Absatz 6 Nummer 2 EuWO
habe der Wahlvorstand einen Wähler zurückzuweisen, der
keinen Wahlschein vorlege, obwohl sich im Wählerverzeich-
nis ein Wahlscheinvermerk befinde, es sei denn, es werde
festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetra-
gen sei. Diese Bestimmungen über den Sperrvermerk sollten
dazu beitragen, dass das Wahlrecht nach § 6 Absatz 4 Satz 1
des Europawahlgesetzes (EuWG) nur einmal ausgeübt
werde.
Gebäude angebracht und ordnungsgemäß beschriftet sei.
Weiter habe die Stadt mitgeteilt, dass von 129 ausgestellten

dem eine Zustellung der Briefwahlunterlagen ebenfalls nicht
erfolgt sei.

zugegangenen Stimmzetteln für die kommunalen Wahlen
nicht um einen Teil der beantragten Briefwahlunterlagen
handelte. Vielmehr dürfte es sich bei dieser Sendung um die
Stimmzettel für die kommunalen Wahlen, die gemäß § 18

Da der Wahlschein den vorgelegten Unterlagen der Gemein-
de zufolge tatsächlich erteilt worden war, war auch die Fest-
stellung ausgeschlossen, dass sie nicht im Wahlscheinver-
zeichnis eingetragen war.
Drucksache 17/1000 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und
der übersandten Dokumente wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zwar kann der Wahlprüfungsausschuss letztlich nicht auf-
klären, ob die Einspruchsführerin, wie sie versichert, die be-
antragten Briefwahlunterlagen zur Europawahl nicht erhal-
ten hat. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, kann darin kein
Wahlfehler gesehen werden. Denn nach ständiger Entschei-
dungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungs-
angelegenheiten trägt der Wahlberechtigte, der von der
durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Brief-
wahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht per-
sönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 27 Absatz 5 EuWO),
das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde
hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterla-
gen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre
Kosten versandt hat (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 15/
1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen 20,
25 und 26). Hieran bestehen aus Sicht des Wahlprüfungsaus-
schusses keine Zweifel.

Unbestritten ist, dass es sich bei den der Einspruchsführerin

Absatz 2 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 1 des baden-
württembergischen Kommunalwahlgesetzes den Wahlbe-
rechtigten zur persönlichen Stimmabgabe spätestens einen
Tag vor dem Wahltag zugesandt werden, gehandelt haben.

Doch nach den von der Landeswahlleiterin vorgelegten Un-
terlagen sind auch die beantragten Briefwahlunterlagen am
20. Mai 2009 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt
und mit dem Unternehmen BWPOST versandt worden. Die
Behauptung der Einspruchsführerin, dass, wie ihr im Wahl-
raum mitgeteilt worden sei, die meisten Briefwähler im
Stadtteil M. ihre Unterlagen nicht erhalten hätten, ist zudem
angesichts der von der Landeswahlleiterin mitgeteilten
Rücklaufquote der Wahlbriefe von fast 73 Prozent (94 von
129) nach Überzeugung des Wahlprüfungsausschusses wi-
derlegt.

Die Zurückweisung der Einspruchsführerin von der Stimm-
abgabe bei der Urnenwahl stellt ebenfalls keinen Wahlfehler
dar. Denn der Wahlvorstand hat, wie die Landeswahlleiterin
zutreffend ausführt, gemäß § 49 Absatz 6 Nummer 2 EuWO
einen Wähler zurückzuweisen, der keinen Wahlschein vor-
legt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinver-
merk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht
im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist. Diese Vorausset-
zungen für die Zurückweisung lagen hier vor, denn die Ein-
spruchsführerin konnte keinen Wahlschein vorlegen, obwohl
sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befand.

würden einen Erklärungsirrtum des Wählers bedeuten, der in
der Wahlorganisation begründet sei.

eventuelles Kennwort sowie bei jedem Wahlvorschlag die
ersten zehn Bewerber mit Vor- und Familiennamen, Beruf
gangen sei.

Zur Begründung hinsichtlich der Wahlwerbung führt der

Der Stimmzettel für die Europawahl sei den Wählern erst im
Wahlraum ausgehändigt worden. Eine vorherige Zusendung
des Stimmzettels wäre unzulässig gewesen. Die Regelung
Hinsichtlich der mangelnden Information über Wahlbewer-
ber meint der Einspruchsführer, dass bei anderen Wahlen mit
mehreren Kandidaten Listen zugestellt worden seien, sei es
direkt als Wahlschein oder auf andere Weise. Dies sei ca. vier
Wochen vor der Wahl zusammen mit dem Wahlausweis er-
folgt, so dass der Wähler die nötige Zeit gehabt hätte, sich
über alle Wahlmöglichkeiten, u. a. die Persönlichkeit des
Kandidaten oder das Parteiprogramm der durch ihn vertrete-
nen Partei zu informieren. Der Europawahlzettel sei nicht
zugestellt worden. Nach Aussagen der Wahlleitung sei die
Zustellung verboten gewesen. Bei der Wahlhandlung in der
Wahlkabine sei den Wählern kaum Zeit geblieben, den gan-
zen Inhalt des Stimmzettels wahrzunehmen. Wähler aus an-
deren Stimmbezirken und übergeordneten Stimmkreisen
hätten ihm inzwischen bestätigt, dass es ihnen genauso er-

oder Stand, Ort der Wohnung sowie bei Bewerbern mit ge-
meinsamen Listen für alle Länder zusätzlich die Abkürzung
des Landes, in dem der Ort der Wohnung gelegen habe.

Die Stimmzettel hätten den gesetzlichen Anforderungen ent-
sprochen und seien daher als gültig zu betrachten. Die Anga-
ben seien entgegen den Ausführungen des Einsprechenden
für die Wähler lesbar gewesen und hätten dem Standard bei
früheren Europawahlen entsprochen. Durch die gesetzlichen
Vorgaben über die inhaltliche Gestaltung des Stimmzettels
habe sich bei 31 Wahlvorschlägen bereits eine Größe des
Stimmzettels von 21 × 89 cm ergeben. Eine Schriftvergröße-
rung hätte sich nur mit einem noch größeren und damit un-
handlicheren sowie höhere Kosten verursachenden Stimm-
zettel erreichen lassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1000

Anlage 8

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. N., 79268 Bötzingen
– Az.: EuWP 13/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, das nach Weiterleitung
durch das Innenministerium des Landes Baden-Württem-
berg beim Deutschen Bundestag am 19. Juni 2009 eingegan-
gen ist, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch
eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Schreiben die
Gestaltung des Stimmzettels, die mangelnde Information
über Wahlbewerber und die Wahlwerbung.

Auf dem Stimmzettel, der selbst für Brillenträger kaum oder
überhaupt nicht lesbar gewesen sei, seien 31 Bewerber im
Kleindruck aufgelistet gewesen. Es habe einer gewissen Zeit
bedurft, den gesuchten Bewerber zu finden, um ihm seine
Stimme geben zu können. Dieser Zeitraum habe Unmut bei
den auf eine frei werdende Kabine wartenden Wählern er-
zeugt, vor allem während Stoßzeiten. Der Wähler sei so un-
ter Druck gesetzt worden mit der Folge, schnell irgendeinen,
meist den ersten Bewerber anzukreuzen. Diese Fehlwahlen

worden sei, es gebe nur die propagierten Kandidaten. Dies
hätten mindestens die Hälfte der Wählerinnen und Wähler
als wahr angenommen. Er bestreitet die Behauptung des
Kreiswahlleiters, die Liste der Kandidaten zur Europawahl
2009 sei veröffentlicht worden. Er habe in der Badischen
Zeitung eine solche Liste nicht gefunden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Einspruchsführers,
insbesondere zum Vorwurf des Wahlbetruges und der Er-
pressung, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Landes Baden-Württemberg mit Schreiben vom 21. Juli
2009 wie folgt Stellung genommen:

Die Stimmzettel für die Europawahl im Land Baden-
Württemberg seien von der Landeswahlleitung nach den
Vorgaben des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europa-
wahlordnung (EuWO) zentral beschafft und an die Gemein-
den ausgeliefert worden. Auf dem Stimmzettel seien u. a. die
31 zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Namen und der
Kurzbezeichnung der Parteien aufzudrucken gewesen, bei
den sonstigen politischen Vereinigungen der Name und ein
Einspruchsführer aus, dass durch intensive wochenlange
Propaganda den Wählerinnen und Wählern vorgegaukelt

entspreche den gesetzlichen Vorgaben bei anderen Par-
lamentswahlen. Zeitgleich mit der Europawahl am 7. Juni

Drucksache 17/1000 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2009 seien in Baden-Württemberg die Kommunalwahlen
und die Wahlen der Regionalversammlung des Verbands Re-
gion Stuttgart durchgeführt worden. Anders als bei der Euro-
pawahl hätten die jeweiligen Stimmzettel für diese Wahlen
spätestens einen Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten zu-
gesandt werden müssen, um das komplizierte Ausfüllen der
Stimmzettel, bedingt durch Kumulieren, Panaschieren, mög-
liche Verwendung mehrerer Stimmzettel und wegen der
gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen, zu Hause zu
ermöglichen. Gleichzeitig habe damit im Wahlraum ein ra-
scher Ablauf der Stimmabgabe erreicht werden können.

Die Reihenfolge der 31 zugelassenen Wahlvorschläge für die
Europawahl sei im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg
vom 17. April 2009 öffentlich bekannt gemacht und darauf
hingewiesen worden, dass der Bundeswahlleiter die in den
zugelassenen Wahlvorschlägen benannten Bewerber sowie
Ersatzbewerber mit den erforderlichen Angaben im Bundes-
anzeiger bekannt mache. Dies sei auch erfolgt.

Zudem habe die Landeswahlleiterin am 10. April 2009 eine
Pressemitteilung über die zugelassenen Wahlvorschläge he-
rausgegeben, die mit einer Liste der Bewerber aus Baden-
Württemberg in das Internetangebot des Innenministeriums
zur Europawahl eingestellt gewesen sei. Auch der Bundes-
wahlleiter habe zu den Wahlvorschlägen und Bewerbern
Pressemitteilungen und Veröffentlichungen herausgegeben
und über sein Internetangebot umfangreich informiert. Eine
rechtliche Verpflichtung, die zugelassenen Wahlvorschläge
mit den Bewerbern in der Tagespresse öffentlich bekannt zu
machen, bestehe aber nicht. Außerdem seien die Medien bei
der Auswahl von Veröffentlichungen und in ihrer Verbrei-
tung grundsätzlich frei.

Ein Wahlfehler könne daher nicht festgestellt werden.

Der Einspruchsführer hat sich hierzu mit Schreiben vom
20. August 2009 geäußert. Insoweit wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Rechtsgrundla-
ge für den von dem Einspruchsführer beanstandeten Stimm-
zettel des Landes Baden-Württemberg ist § 15 Absatz 2
EuWG. Hiernach enthält der Stimmzettel

1. die Überschrift „Wahl der Abgeordneten des Europäi-
schen Parlaments“,

2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeich-
nung verwenden, auch diese, bei sonstigen politischen
Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kenn-
wort verwenden, auch dieses,

3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für ein-
zelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder so-
wie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des Lan-
des, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und

4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvor-

für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die Ab-
kürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.

Der Stimmzettel für die Wahl im Land Baden-Württemberg,
der dem Wahlprüfungsausschuss vorliegt, erfüllt diese Vor-
aussetzungen und ist damit gültig. Aufgrund der Vielzahl der
Bewerber und der erforderlichen Angaben muss der Stimm-
zettel die unterschiedlichen Anforderungen an eine mög-
lichst gute Handhabbarkeit bei bestmöglicher Lesbarkeit
gleichermaßen erfüllen. Die Gestaltung des vorliegenden
Stimmzettels kann in dieser Hinsicht nicht kritisiert werden.
Für behinderte Wähler sieht § 50 EuWO vor, dass sich diese
bei der Kennzeichnung, Faltung und Abgabe des Stimm-
zettels der Hilfe einer anderen Person bedienen dürfen.
Sehbehinderten oder blinden Wählern steht eine Stimm-
zettelschablone zur Verfügung. Der Stellungnahme des Ein-
spruchsführers ist nicht zu entnehmen, dass er oder ein ande-
rer Wähler an der Stimmabgabe gehindert gewesen wäre,
weil er den Stimmzettel nicht habe lesen können.

Das Unbehagen des Einspruchsführers, den Stimmzettel un-
ter dem Druck der nachfolgenden Wähler nur oberflächlich
lesen zu können und daher eine fehlerhafte Wahlentschei-
dung treffen zu müssen, begründet ebenfalls keinen Wahl-
fehler. Es gibt außer dem gesetzlichen Zeitraum über die
Dauer der Wahl zwischen 8 und 18 Uhr am Wahltag (§ 40
Absatz 1 EuWO) keine zeitlichen Vorschriften über die
Stimmabgabe. Der Wähler kann sich also für das Lesen und
Ausfüllen die erforderliche Zeit nehmen. Eventuellen Un-
mutsäußerungen wartender Wahlberechtigter solle vom
Wahlvorstand in geeigneter Weise entgegengewirkt werden,
zumal in den Wahllokalen grundsätzlich mehrere Wahl-
kabinen zur Verfügung stehen. Aber auch im Auftreten von
Warteschlangen wäre grundsätzlich kein Fehler in der Wahl-
organisation zu sehen.

Soweit der Einspruchsführer die nicht erfolgte vorherige
Übersendung des Stimmzettels für die Europawahl rügt, ist
auf § 49 Absatz 1 EuWO hinzuweisen. Danach ist der
Stimmzettel für die Europawahl dem Wähler im Wahlraum
auszuhändigen. Eine vorherige Zusendung des Stimmzettels
ist nicht vorgesehen. Die Regelung entspricht auch den ge-
setzlichen Vorgaben bei Bundestagswahlen (§ 56 Absatz 1
BWO). Soweit bei anderen Wahlen eine vorherige Übersen-
dung des Stimmzettels erfolgt, ist dies vom Gesetzgeber vor-
gesehen worden, um den Besonderheiten dieser Wahlen zu
entsprechen. So soll bei der Kommunalwahl das komplizier-
te Ausfüllen der Stimmzettel, bedingt durch Kumulieren, Pa-
naschieren, mögliche Verwendung mehrerer Stimmzettel
und wegen der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wah-
len durch die vorherige Versendung erleichtert werden. Ent-
sprechende gesetzliche Vorgaben haben für die Europawahl
2009 nicht bestanden. Ein Wahlfehler ist daher nicht zu er-
kennen.

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge wird ge-
mäß § 37 Absatz 2 i. V. m. § 79 Absatz 1 EuWO durch den
Landeswahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Dies ist nach
der nicht zu bezweifelnden Mitteilung der Landeswahlleite-
rin am 17. April 2009 im Staatsanzeiger für Baden-Württem-
berg geschehen. Auf die Bekanntmachung der Angaben
nach § 37 Absatz 1 EuWO durch den Bundeswahlleiter im
Bundesanzeiger sei dabei ebenfalls hingewiesen worden.
schläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand,
Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern

Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Veröffentlichung be-
steht nicht.

Für ihn sei eine Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
nach Anlage 16 der Europawahlordnung (EuWO) des zu-

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Abgeordneten ins-
besondere nicht im Sinne des § 6a Absatz 1 Nummer 1
ständigen Bürgermeisteramts vom 3. November 2008 einge-
reicht worden (§ 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO). Bei der
Prüfung des Wahlvorschlags hätten sich keine Beanstandun-
gen ergeben, so dass der Wahlvorschlag durch den Landes-
wahlausschuss am 10. April 2009 zugelassen worden sei.
Am 14. Juli 2009 habe das zuständige Bürgermeisteramt be-
stätigt, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 6b des
Europawahlgesetzes (EuWG) weiterhin vorliegen würden.

Die Stellungnahme ist dem Einspruchsführer zur Gegenäu-
ßerung übermittelt worden. Er hat daraufhin umfangreiche
Vorwürfe gegen zahlreiche andere Personen des öffentlichen

EuWG infolge Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt wor-
den war. Gegenteiliges geht weder aus dem Vortrag des Ein-
spruchsführers noch aus der Stellungnahme der Landeswahl-
leiterin Baden-Württemberg in Verbindung mit der Auskunft
des Bürgermeisteramts hervor. Vielmehr wurde eine Wähl-
barkeitsbescheinigung für Deutsche nach Anlage 16 EuWO
am 3. November 2008 eingereicht. Hinzu kommt, dass die
Wählbarkeitsvoraussetzungen auch nach der Wahl am
14. Juli 2009 erneut vom Bürgermeisteramt bestätigt wur-
den, so dass keine Zweifel bestehen, dass auch am Wahltag
alle Wählbarkeitsvoraussetzungen vorlagen.
Zum Wahleinspruch

des Herrn R. C., 74743 Großeicholzheim
– Az.: EuWP 17/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 12. Juni
2009, das beim Deutschen Bundestag am gleichen Tag ein-
gegangen ist, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Ein-
spruch eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet, dass für einen gewählten
Abgeordneten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
nicht vorgelegen hätten und er daher nicht hätte gewählt wer-
den dürfen. Der Abgeordnete habe im Jahr 2006 Gelder der
Europäischen Union veruntreut, Verbrechen begangen und
gedeckt und sei Mitglied von veruntreuungsdeckenden kri-
minellen Seilschaften in Deutschland. Daher sei er ungeeig-
net, die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Par-
lament zu vertreten.

Zu diesem Wahleinspruch hat die Landeswahlleiterin des
Landes Baden-Württemberg wie folgt Stellung genommen:

Der Abgeordnete habe auf einer Parteien-Liste kandidiert.

Lebens erhoben. Insoweit wird auf den Inhalt der Akte ver-
wiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zum Zeitpunkt der Europawahl hat die Wählbarkeit des be-
treffenden Abgeordneten nach § 6b Absatz 1 EuWG vorge-
legen und war auch nicht nach § 6b Absatz 3 EuWG ausge-
schlossen. § 6b EuWG enthält eine abschließende Regelung
über die Wählbarkeit der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.

Hieraus ergibt sich für Deutsche im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes, dass diese nicht wählbar sind,
wenn sie nach § 6a Absatz 1 EuWG vom Wahlrecht ausge-
schlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/1000

Anlage 9

Beschlussempfehlung

che mit dem Kreiswahlleiter für den Landkreis Cuxhaven zu
dem Einspruch mit Schreiben vom 13. August 2009 folgen-

Das Verbot der Wählerbeeinflussung gemäß § 4 EuWG
i. V. m. § 32 Absatz 1 BWG dient der Gewährleistung der
BWG. Nach dieser Vorschrift sei während der Wahlzeit in
und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befinde, so-
wie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Be-

Der Wahlprüfungsausschuss hat hierzu zuletzt in der
16. Wahlperiode ausdrücklich festgestellt, dass es zwar kei-
de Stellungnahme abgegeben:

Das betreffende Wahlplakat sei am Tag der Wahl an einem
Laternenmast vor dem Gebäude, in dem der Wahlraum für
den Bezirk Spaden III in der Gemeinde Schiffdorf eingerich-
tet war, befestigt gewesen. Der Laternenmast befinde sich et-
wa 15 Meter vom Eingang zum Wahlraum entfernt und stehe
auf demselben Grundstück wie das Gebäude, in dem der
Wahlraum eingerichtet sei. Zwischen dem Laternenmast und
dem Eingang zum Wahlraum befinde sich eine aus Beton-
formsteinen errichtete sog. Blumeninsel sowie ein Fahrrad-
ständer.

Angesichts der geschilderten räumlichen Gegebenheiten
handele es sich bei dem gerügten Wahlplakat nicht um ver-
botene Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Absatz 1

freien Ausübung der Wahl, der Wahlfreiheit sowie der
Wahlgleichheit im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes i. V. m. § 1 Satz 2 EuWG. Danach ist jede Art
von Wahlwerbung am Wahltag während der Wahlzeit nicht
nur im Wahlraum und im gesamten Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sondern auch im unmittelbaren Zugangs-
bereich zum Wahlgebäude untersagt. Ein Rechtsverstoß liegt
vor, wenn Plakatwerbung unmittelbar am Gebäude oder ne-
ben dem Gebäude erfolgt (Schreiber, Kommentar zum BWG,
8. Aufl., 2009, § 32 Rn. 1). Dem Grundgedanken der Vor-
schrift entsprechend ist am Wahltag Wahlwerbung in unmit-
telbarer Umgebung des Wahlgebäudes dann unzulässig,
wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wähler bei
dem Akt der Stimmabgabe zu beeinflussen (BVerfGE 4, 370,
373).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/1000

Anlage 10

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn L. G., 27619 Schiffdorf
– Az.: EuWP 22/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen

Tatbestand

Mit Schreiben vom 22. Juni 2009, das beim Deutschen Bun-
destag am 30. Juni 2009 eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
land am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Zur Begründung seines Einspruchs trägt er vor, dass am Tag
der Wahl im Bereich des Wahllokals Friesenstraße in 27619
Schiffdorf-Spaden unmittelbar vor dem Wahllokal Wahlpla-
kate der SPD und der CDU an einer Straßenbeleuchtung zwi-
schen einer Bushaltestelle und dem Eingang des Wahllokals
gehangen hätten. Die Straßenbeleuchtung stehe auf dem
Grundstück des Wahllokals. Der Einspruchsführer hat ein
Beweisfoto eingereicht, auf dem das Wahllokal und ein
Wahlplakat zu sehen sind. Dadurch sei es zu einer unrecht-
mäßigen Beeinflussung der Wähler und somit auch zu einer
Beeinflussung des Wahlergebnisses gekommen. Dies versto-
ße gegen § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 32
Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG).

Der niedersächsische Landeswahlleiter hat nach Rückspra-

Erfasst werde von dem Verbot nur der unmittelbare Zugang
zum Wahlgebäude. Dieser sei im vorliegenden Fall bereits
wegen der Entfernung des Laternenmastes zum Eingang des
betreffenden Gebäudes nicht berührt. Der Weg zum Wahlge-
bäude – auch über das dazugehörende Grundstück – falle
nicht unter den Schutzbereich der Vorschrift. Dem Schreiben
war ein Luftbild des betreffenden Straßenabschnitts bei-
gefügt.

Der Einspruchsführer, dem die Stellungnahme des nieder-
sächsischen Landeswahlleiters bekannt gegeben worden ist,
hat sich nicht dazu geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das in der Nähe des Wahllokals angebrachte Wahlplakat
stellt zwar einen Wahlfehler dar. Dieser Wahlfehler hat sich
aber nicht auf die Sitzverteilung im Europäischen Parlament
ausgewirkt.
einflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

ne „Bannmeile“ um Wahllokale gibt, für den Zugangsbe-
reich jedoch eine generell zu beachtende „befriedete Zone“

kals hat laut niedersächsischem Landeswahlleiter 15 Meter
betragen. Dies geht auch aus dem Beweisfoto und dem Luft-
bild hervor.

Unerheblich ist, dass die Straßenbeleuchtung sich auf dem
Grundstück des Wahllokals befindet. Entscheidend ist viel-
mehr die geringe Entfernung des Wahlplakates zu der Ein-
gangstür, die sich innerhalb der befriedeten Zone von zehn
bis 20 Metern bewegt hat. Es ist zwar bei einer Entfernung
zwischen zehn und 20 Metern nicht automatisch von einem
zu geringen Abstand auszugehen, die konkreten Umstände

prüfung nicht von Amts wegen, sondern nur auf begrün-
deten Einspruch erfolgt, muss der Wahleinspruch durch
einen substantiierten, der Nachprüfung zugänglichen Tat-
sachenvortrag untermauert werden (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/1800, Anlage 26, S. 186 mit weiteren Nachwei-
sen). Daran fehlt es hier, weil nicht zu ermitteln ist, ob und
gegebenenfalls in welcher Größenordnung Wähler bei ihrer
Stimmabgabe in unzulässiger Weise beeinflusst wurden.
Der Deutsche Bundestag wird seine Entscheidung dem
Landeswahlleiter mitteilen, um bei künftigen Wahlen ähn-
liche Vorkommnisse zu verhindern.
Drucksache 17/1000 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

von etwa zehn bis 20 Metern bis zum Wahllokal als nicht
antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend
ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 13/2800, Anlage 2, 9 und
17; 13/3035, Anlage 1; 14/1560, Anlage 84; 16/1800, Anla-
gen 29 bis 31).

Wann der Tatbestand „unmittelbar vor dem Zugang zum
Wahlgebäude“ erfüllt ist, hängt von den örtlichen Gegeben-
heiten des Einzelfalles ab (vgl. Schreiber, a. a. O.). Entschei-
dend ist, dass die Wähler den Wahlraum betreten können,
ohne unmittelbar zuvor durch Werbung behindert oder be-
einflusst zu werden. Als Zugang bei einem Gebäude, wel-
ches auf einem eingezäunten Grundstück liegt, ist in der Re-
gel nicht das Zauntor zu verstehen, sondern nur der
unmittelbare Zugang zum Gebäude. Der Wahlprüfungsaus-
schuss hat in seinen oben genannten Entscheidungen zur
Platzierung von Werbetafeln ausdrücklich auf die Entfer-
nung von zehn bis 20 Metern zur Eingangstür des Wahllo-
kals abgestellt. Einen geringeren Abstand hat er als Wahlfeh-
ler angesehen.

Vorliegend ist gegen § 4 EuWG i. V. m. § 32 Absatz 1 BWG
verstoßen worden. Der Einspruchsführer hat einen zu gerin-
gen Abstand des Wahlplakats zu dem Wahllokal beanstan-
det, dieses habe „unmittelbar“ vor dem Wahllokal gehangen.
Der maßgebliche Abstand zu der Eingangstür des Wahllo-

lassen aber vorliegend auf eine Wählerbeeinflussung schlie-
ßen. Die Wähler konnten das Wahlgebäude nicht betreten,
ohne unmittelbar zuvor das Wahlplakat zu erblicken, da die
einzige Wegstrecke zu der Tür des Wahllokals an dem Wahl-
plakat vorbeiführte. Wie aus dem Beweisfoto und dem Luft-
bild hervorgeht, war das Plakat, unabhängig von welcher
Seite man sich der Tür des Wahllokals genähert hat, deutlich
sichtbar. Das Schild war in einer Höhe von etwa drei Metern
angebracht. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass sich
zwischen dem Eingang und dem Laternenmasten eine Blu-
meninsel und ein Fahrradständer befand, da das Schild auf-
grund der Höhe deutlich sichtbar war.

Nach ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
können aber nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Wahl
beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind
oder sein können (vgl. Bundestagsdrucksache 16/900,
Anlage 20; BVerfGE 89, 243, 254). Dies ist vorliegend
nicht ersichtlich, auch der Einspruchsführer hat hierzu nicht
vorgetragen, dass eine erhebliche Zahl von Wahlberechtig-
ten aufgrund der Wahlwerbung von ihrem ursprünglichen
Stimmverhalten abgebracht worden seien. Da aber gemäß
§ 2 Absatz 1 und 3 des Wahlprüfungsgesetzes die Wahl-

Zu den weiteren Ausführungen des Einspruchsführers wird
auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Auch insoweit wird das Wahlgeheimnis also nicht über das
notwendige Maß hinaus beeinträchtigt.
ist, seine Wahlbenachrichtigung abgibt, und der Schriftfüh-
rer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt, nach-
dem der Stimmzettel in die Wahlurne geworfen wurde. Der

Soweit der Einspruchsführer die Verfassungsmäßigkeit der
genannten Vorschriften in Frage stellt, gilt im Übrigen, dass
Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Abgeben der Wahlbenachrichtigung und das Vermerken
der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis entspricht den Vor-
gaben des § 49 Absatz 3 und 4 Satz 3 der Europawahlord-
nung (EuWO). Die Regelungen stimmen mit denen der für
die Bundestagswahlen geltenden Bundeswahlordnung über-
ein (vgl. § 56 Absatz 3 und 4 Satz 3 der Bundeswahlord-
nung – BWO). Diese Regelungen legen ausdrücklich fest,
dass der Wähler, nachdem er seinen Stimmzettel gekenn-
zeichnet hat und an den Tisch des Wahlvorstandes getreten

Auch der Grundsatz der Freiheit der Wahl wird durch den
Stimmabgabevermerk und die Abgabe der Wahlbenachrich-
tigung nicht tangiert. Zwar schützt dieser Grundsatz auch die
Entschließungsfreiheit des Wählers im Hinblick auf das Ob
der Wahlteilnahme mit der Folge, dass beispielsweise die
Einführung einer Wahlpflicht unzulässig wäre. Ferner ist an-
erkannt, dass die Entschließungsfreiheit des Wählers nicht
nur vor rechtlichem Zwang – etwa der besagten Einführung
einer Wahlpflicht –, sondern auch vor vergleichbarem psy-
chologischen Druck geschützt ist (vgl. nur Schreiber a. a. O.,
§ 1 Rn. 20 ff.). Solch ein spürbarer, die Entschließungsfrei-
heit merklich beeinträchtigender Druck geht von dem Um-
stand, dass die Wahlbenachrichtigungen einbehalten und die
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt wird, jedoch
nicht aus.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/1000

Anlage 11

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn P. G. S., 26125 Oldenburg
– Az.: EuWP 23/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 7. Juni 2009, das die Stadtwahllei-
terin der Stadt Oldenburg an den Deutschen Bundestag wei-
tergeleitet hat und das hier am 30. Juni 2009 eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Schreiben,
dass das Prinzip der geheimen Wahl verletzt worden sei, in-
dem die Wahlteilnahme einiger Wählerinnen und Wähler
„namentlich, adressual und altersmäßig“ festgestellt worden
sei. Es sei auch nicht statthaft, dass Dritte Einsicht in diese
Erkenntnisse erhielten bzw. diese Daten für spätere Verglei-
che aufbewahrt würden. Er bezieht sich hier offensichtlich
auf die Wählerverzeichnisse, in denen die Stimmabgabe der
Wahlberechtigten eingetragen wird. Der Einspruchsführer
vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit bestehe, über
eine neutrale Identifizierung und ohne Kontrolle oder Daten-
speicherung eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern
und verlangt daher eine Wiederholung der Wahl.

schriften begegnen nach Auffassung des Wahlprüfungsaus-
schusses keinen rechtlichen Bedenken.

Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind
insoweit zulässig, als für sie ein sachlich zureichend tragfä-
higer und zur Verfolgung der mit der Regelung verbundenen
Zwecke geeigneter und erforderlicher, mithin ein zwingen-
der Grund angeführt werden kann (Schreiber, Kommentar
zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 1 Rn. 6, § 34 Rn. 6). Das ist hier
der Fall. Durch den Stimmabgabevermerk und die Abgabe
der Wahlbenachrichtigung soll verhindert werden, dass ein
Wähler mehrfach wählt (vgl. Schreiber, a. a. O., § 34 Rn. 6).
Andere gleichermaßen effektive Möglichkeiten dieses Ziel
zu erreichen, stehen nicht zur Verfügung oder erscheinen
dem Wahlprüfungsausschuss als unverhältnismäßig oder
rechtlich bedenklich, da sie nach außen erkennbar machen,
dass eine bestimmte Person von ihrem Wahlrecht Gebrauch
gemacht hat oder nicht (zum Beispiel bei farblichen Markie-
rungen an den Händen o. ä.). Zudem lässt die Kennzeich-
nung im Wählerverzeichnis keine Schlüsse darüber zu, wel-
chem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme gegeben hat.
vom Einspruchsführer gerügte Wahlfehler liegt somit nicht
vor. Auch die hierbei zu Grunde liegenden Wahlrechtsvor-

sich der Deutsche Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung
nicht dazu berufen sieht, die Verfassungswidrigkeit von

Drucksache 17/1000 destag – 17. Wahlperiode
– 28 – Deutscher Bun

Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/2400, Anlage 11, S. 49; 16/
1800, Anlage 57, S. 280; ferner BVerfGE 89, 291, 300).
Abgesehen davon bestehen für den Wahlprüfungsausschuss
– wie oben dargelegt – keine Zweifel daran, dass die ge-
nannten Regelungen mit der Verfassung in Einklang stehen
(vgl. auch schon Bundestagsdrucksachen 10/3029, Anlage 5;
14/1560, Anlage 48; Schreiber, Kommentar zum BWG,
8. Aufl., 2009, § 34 Rn. 6).

seien, dass auch angebliche „Stasi-SED-Verbrecher“ kandi-
dierten. Außerdem hätte eine große Volkspartei in Thüringen

Absatz 2 EuWG erfüllt hätte oder sonstige Fehler bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erkennen ließe.
nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, da sie von der Sta-
si unterwandert sei und sich verschiedener Vergehen schul-
dig gemacht habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers
wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Hinsichtlich des Vortrags des Einspruchsführers in seiner
Einspruchsschrift vom 6. Juli 2009 fehlt es bereits an der
substantiierten Darlegung möglicher Verstöße gegen die
Rechtsvorschriften über die Vorbereitung und Durchführung
der Europawahl.
aus der Bundesrepublik Deutschland
am 7. Juni 2009

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 6. Juli 2009, das beim Deutschen Bun-
destag am 7. Juli 2009 eingegangen ist, hat der Einspruchs-
führer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 7. Juni 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt vor, dass für demokratische Wah-
len die „rechtlich demokratischen Grundlagen“ fehlten und
dem Wähler Demokratie nur vorgetäuscht werde. Er teilt
mit, dass er bereits die letzten Landratswahlen angefochten
habe, und nimmt Bezug auf in der ehemaligen DDR gemach-
te Erfahrungen.

Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschus-
ses vom 9. Juli 2009 ist der Einspruchsführer gebeten wor-
den, seinen Vortrag in Hinblick auf konkrete Wahlfehler zu
substantiieren, und hat mit Schreiben vom 6. August 2009,
das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen
ist, seinen Wahleinspruch weiter begründet. Danach lasse
sich ein Wahlfehler daraus ableiten, dass die Wählerinnen
und Wähler in Thüringen nicht darüber informiert gewesen

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die vom Einspruchsführer vorgetragenen Behauptungen las-
sen keinen Wahlfehler erkennen.

Hinsichtlich der vom Einspruchsführer in seinem Schreiben
vom 6. August 2009 behauptete Nähe von Bewerbern für die
Europawahl zum Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
DDR oder zur SED ist ein Rechtsverstoß bei der Vorberei-
tung oder Durchführung der Europawahl schon deshalb aus-
geschlossen, weil beides nicht zu den in § 6b Absatz 3 und 4
des Europawahlgesetzes (EuWG) genannten, zu einem Aus-
schluss der Wählbarkeit führenden Tatbeständen gehört
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/5700, Anlage 11, hier zu
§ 13 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes – BWG). Bezüglich
der weiteren vom Einspruchsführer gegen eine bestimmte
Partei in Thüringen erhobenen unbelegten Vorwürfe ist
ebenfalls kein Sachverhalt ersichtlich, der die Voraussetzun-
gen für eine Zurückweisung des Wahlvorschlags gemäß § 14
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/1000

Anlage 12

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H.-P. M., 98634 Wasungen
– Az.: EuWP 24/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

republik Deutschland gewesen seien. In diesem Zusammen-
hang bezieht er sich auch auf seinen zur Bundestagswahl im

Ein Wahlfehler ist auch insoweit nicht gegeben, als der Ein-
spruchsführer behauptet, dass Staatenlose und Ausländer mit
Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Soweit der Einspruchsführer behauptet, dass das Wahlprü-

welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültig-
keit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 15/1150, Anlage 5, S. 21; BVerfGE 40, 11,
Jahre 2005 eingelegten Wahleinspruch (Bundestagsdrucksa-
che 16/5700, Anlage 15). So seien offenkundig Staatenlose
und Ausländer in die Wählerverzeichnisse durch die Vorlage
unechter, falscher Urkunden mit der Staatsangehörigenbe-
zeichnung deutsch aufgenommen worden, um alle Wahlen
zu fälschen. Die Bundesrepublik Deutschland habe keinem
Ausländer und Staatenlosen die Reichsangehörigkeit verlei-
hen können, die für die deutsche Staatsangehörigkeit ver-
bindlich sei. Daher sei bei fast allen Staatsanwaltschaften
Strafanzeige u. a. wegen Hochverrats und Wahlfälschung
gegen alle Wahlleiter, Wahlorganisatoren und deren Gehil-
fen erstattet worden. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags
wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

dem Ziel in die Wählerverzeichnisse aufgenommen worden
seien, alle Wahlen zu fälschen. Diese Einlassungen sind aus
Sicht des Wahlprüfungsausschusses nicht nachvollziehbar.
Der Ausschuss verzichtet deshalb auf eine inhaltliche Aus-
einandersetzung mit den Behauptungen und Ansichten des
Einspruchsführers. Im Übrigen hat dieser nicht vorgetragen,
durch welche konkreten Maßnahmen unberechtigte Perso-
nen in die Wählerverzeichnisse aufgenommen worden wä-
ren, in welchen Orten dies vorgekommen sein soll, welche
Verantwortlichen das Ziel der Wahlfälschung gehabt hätten
und in welchem Maße sich die angebliche Wahlfälschung
auf das Ergebnis der Europawahl ausgewirkt haben soll. Der
Einspruchsführer hat vielmehr nur wiederkehrend den allge-
meinen Vorwurf der Fälschung aller Wahlen durch alle
Wahlleiter und sonstigen Verantwortlichen erhoben.

Der Einspruchsführer muss aber substantiiert darlegen, aus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/1000

Anlage 13

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. J.-M. W. u. a., 38678 Clausthal-Zellerfeld
Bevollmächtigter

– Az.: EuWP 25/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 20. Juli 2009, das beim Wahlprüfungs-
ausschuss am 22. Juli 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordne-
ten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer wurde für diesen Wahleinspruch von
einer Gruppe weiterer Einspruchsführer in Form eines unter-
zeichneten Beitrittsformulars bevollmächtigt. Dem Ein-
spruch sind insgesamt 321 Personen beigetreten. Die Bei-
trittserklärungen sind sämtlich form- und fristgerecht
eingelegt worden.

Zur Begründung trägt der Einspruchsführer zunächst vor,
dass das Wahlprüfungsgesetz verfassungswidrig sei, weil der
Deutsche Bundestag in eigener Sache entscheiden würde.

Der Einspruchsführer behauptet weiter, dass die Wählerver-
zeichnisse Grundlage aller Wahlfälschungen in der Bundes-

würden und damit befangen seien, wenn sie über den Wahl-
einspruch befänden, verkennt der Einspruchsführer, dass die
Aufgabe der Wahlprüfung dem Deutschen Bundestag durch
Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) zugewiesen ist.
Damit ist eine Entscheidung „in eigener Sache“ unumgäng-
lich und verfassungsrechtlich gewollt, wenn – wie hier – die
Wahl als Ganzes angefochten wird. Dies hat der Wahlprü-
fungsausschuss dem Einspruchsführer bereits auf seinen in-
soweit inhaltsgleichen Einspruch gegen die Bundestagswahl
2005 mitgeteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5700, An-
lage 15). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Deutsche
Bundestag sich im Rahmen der Wahlprüfung nicht dazu be-
rufen sieht, die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des
Wahlrechts festzustellen. Dies ist entsprechend seiner stän-
digen Spruchpraxis in Wahlprüfungsangelegenheiten dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. Bundestags-
drucksache 16/1800, Anlage 26, S. 188, mit weiteren Nach-
weisen).
fungsgesetz verfassungswidrig sei, weil die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages in eigener Sache entscheiden

30). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutun-
gen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfeh-

Drucksache 17/1000 destag – 17. Wahlperiode
– 32 – Deutscher Bun

lern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprü-
fung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind
deshalb als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850,
Anlage 25, S. 107; 15/2400, Anlage 9; 16/3600 Anlage 5;
BVerfGE 48, 271, 276; 66, 369, 379; 85, 148, 159; Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 49 Rn. 24 ff.).

geordnete Betreuung sei rechtswidrig, so dass diese zu Un-
recht vom Wahlrecht ausgeschlossen worden seien. Hier-

nungen. Vielmehr gebe § 69 des Gesetzes über die freiwilli-
ge Gerichtsbarkeit (FGG) vor, dass eine Entscheidung, durch
die ein Betreuer bestellt werde, den Zeitpunkt enthalten
Der Kreiswahlleiter für den Landkreis Hildesheim hat ein
von ihm an den Einspruchsführer gerichtetes Schreiben vom
10. Juli 2009 mit übersandt, in dem er ausführt, dass sich
durch sieht er die Rechte seiner Kinder sowie seine eigenen
und die seiner Ehefrau verletzt und behauptet, jede Ein-
schränkung von Behinderten stelle eine strafbare Diskrimi-
nierung dar. Als Beleg hierfür führt er im Wesentlichen eine
UN-Konvention vom 30. März 2007 an und macht außerdem
einen Verstoß gegen Artikel 19 des Grundgesetzes (GG) und
Verfahrensfehler eines Berufsbetreuers sowie des Vormund-
schaftsgerichts geltend. Insbesondere behauptet er, bei den
Beschlüssen vom 9. März 2007 handele es sich um einstwei-
lige Anordnungen, da sie vorsähen, dass das Gericht spätes-
tens zum 8. März 2010 über Aufhebung oder Verlängerung
der Betreuung beschließen werde, also keine „Dauerbetreu-
ung“ eingerichtet worden sei. Wegen des weiteren Vortrags
des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.

muss, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung
oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden habe. Die-
ser Zeitpunkt dürfe höchstens sieben Jahre nach Erlass der
Entscheidung liegen und sei in diesem Fall auf den 8. März
2010 festgesetzt worden. Die Streichung der Kinder des Ein-
spruchsführers aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Hildes-
heim entspreche daher den rechtlichen Vorgaben und sei
nicht zu beanstanden.

Weiter hat der Kreiswahlleiter eine Stellungnahme der Stadt
Hildesheim vom 7. Juli 2009 übersandt, mit der die Stadt be-
stätigt, dass die beiden Kinder des Einspruchsführers weiter-
hin unter einer Betreuung für sämtliche Angelegenheiten ste-
hen. Diese Stellungnahme ist dem Einspruchsführer bekannt
gegeben worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/1000

Anlage 14

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn R. H., 31135 Hildesheim
– Az.: EuWP 26/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 4. Juli 2009, das der Niedersächsische
Landeswahlleiter an den Deutschen Bundestag weiter gelei-
tet hat und das beim Wahlprüfungsausschuss am 9. Juli 2009
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni
2009 eingelegt. Der Einspruch betrifft den Wahlrechtsaus-
schluss von Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung al-
ler Angelegenheiten bestellt ist.

Dem Einspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Hildesheim – Vormundschaftsgericht – be-
stellte durch zwei Beschlüsse vom 9. März 2007 Betreuer für
die beiden volljährigen Kinder des Einspruchsführers, R. H.
und S. H. Die Betreuung erstreckt sich auf die Besorgung
sämtlicher Angelegenheiten. Über ihre Aufhebung oder Ver-
längerung soll das Gericht spätestens bis zum 8. März 2010
beschließen.

Der Einspruchsführer macht geltend, die für seine Kinder an-

vom 9. März 2007 für beide Kinder des Einspruchsführers
einen Rechtsanwalt zum Betreuer für sämtliche Angelegen-
heiten mit Ausnahme der Sorge für die Gesundheit und der
Aufenthaltsbestimmung bestellt. Für letzteres seien vom Ge-
richt der Einspruchsführer bzw. seine Frau bestellt worden.
Da diese Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts unverän-
dert gültig seien, bestehe für beide Kinder eine Betreuung
zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten.

Nach § 6 des Europawahlgesetzes (EuWG) sei vom Wahl-
recht ausgeschlossen, wem zur Besorgung aller seiner Ange-
legenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anord-
nung bestellt sei, dies gelte auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs (BGB) – Entscheidung über den Fernmeldever-
kehr und Entgegennahme sowie das Öffnen und das Anhal-
ten der Amts- oder Geschäftspost – und § 1905 BGB –
Sterilisation – nicht erfasse. Damit seien die Kinder des Ein-
spruchsführers vom Wahlrecht ausgeschlossen. Bei den Be-
schlüssen vom 9. März 2007 handele es sich auch nicht, wie
vom Einspruchsführer behauptet, um einstweilige Anord-
nach Stellungnahme der Stadt Hildesheim folgendes Bild er-
gebe: Das zuständige Amtsgericht habe mit Beschlüssen

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Drucksache 17/1000 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschluss der beiden Kinder des Einspruchsführers
vom Wahlrecht lässt keinen Wahlfehler erkennen. Beide wa-
ren nicht gemäß § 6 Absatz 1 EuWG wahlberechtigt, da ein
Ausschlusstatbestand gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 EuWG
vorlag. Denn gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG sind,
wie der Kreiswahlleiter für den Landkreis Hildesheim zu-
treffend ausführt, Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen,
wenn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Dies war
nach den dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden Unter-
lagen hinsichtlich der beiden Kinder des Einspruchsführers
zum Zeitpunkt der Europawahl durch die Beschlüsse des
Amtsgerichts Hildesheim vom 9. März 2007 der Fall. Die
vom Einspruchsführer hiergegen angeführte Festlegung
eines Termins zur Überprüfung der Betreuung in den Be-
schlüssen war, wie vom Kreiswahlleiter richtig dargelegt, in
§ 69 Absatz 1 Nummer 5 FGG (seit 1. September 2009 er-
setzt durch § 286 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit – FamFG) zwingend vorgesehen.

Soweit der Einspruchsführer einen Verstoß gegen ein Über-
einkommen der Vereinten Nationen geltend macht, fehlt es
bereits an der hinreichend konkreten Darlegung eines mögli-
chen Wahlfehlers. Zwar kann vermutet werden, dass er mit
der von ihm angeführten „UN-Konvention vom 30.3.2007“
das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. De-
zember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinde-

rungen meint, dessen Ratifikationsprozess an dem von ihm
genannten Datum, dem 30. März 2007, begann. Diesem
Übereinkommen hat der Deutsche Bundestag mit Zustim-
mung des Bundesrates mit Gesetz vom 21. Dezember 2008
zugestimmt (BGBl. II 2008 S. 1419). Nach Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde ist es am 26. März 2009 in Deutsch-
land in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2009 S. 812).

Soweit der Einspruchsführer einen Verstoß gegen dieses
UN-Übereinkommen darin sieht, dass seine erwachsenen
Kinder unter Betreuung stehen, kann dies nicht Gegenstand
des Wahlprüfungsverfahrens sein. Nach § 26 Absatz 4 EuWG
können nämlich nur solche Entscheidungen und Maßnah-
men im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Die An-
ordnung der Betreuung steht jedoch in keinem hinreichend
engen Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchfüh-
rung der Wahl (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2400, Anla-
ge 7, hier zu § 49 des Bundeswahlgesetzes).

Eine Kollision zwischen den hier einschlägigen wahlrecht-
lichen Vorschriften und den Vorgaben des völkerrechtlichen
Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen macht der Einspruchsführer hingegen nicht
ausdrücklich geltend. Die Frage, in welcher Weise die Bun-
desrepublik Deutschland die Einhaltung der ihr aus völker-
rechtlichen Verträgen obliegenden Verpflichtungen gewähr-
leistet, kann zudem nicht Gegenstand des Wahlprüfungsver-
fahrens sein.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Lan-
des Niedersachsen mit Schreiben vom 3. September 2009

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Hansestadt Lüneburg hat in Übereinstimmung mit § 28
Sachverhalts das endgültige Ergebnis der Europawahl 2009
in Niedersachsen am 18. Juni 2009 festgestellt.

organen (§ 5 EuWG) unterlaufen; Dritte können Wahlfehler
aber insoweit begehen, als sie unter Bindung an wahlgesetz-
liche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Orga-
wie folgt Stellung genommen:

Am 9. Juni 2009 seien im Tresor der Hansestadt Lüneburg
266 Wahlbriefe für die Europawahl 2009 gefunden worden.
Diese Wahlbriefe seien am Donnerstag und Freitag vor dem
Wahltag im Briefwahlbüro des Bürgeramtes abgegeben und
aus Sicherheitsgründen im Tresor eingelagert worden. Die
zuständigen Mitarbeiter hätten die eingelagerten Wahlbriefe
vergessen und es versäumt, diese Wahlbriefe dem für die An-
nahme zuständigen Kreiswahlleiter des Landkreises Lüne-
burg rechtzeitig zu übergeben. Die nachträgliche Einbezie-
hung der Wahlbriefe in die Ergebnisermittlung sei nicht in
Betracht gekommen, da sie im Sinne des § 67 Absatz 3 der
Europawahlordnung (EuWO) in jedem Fall als verspätet ein-
gegangen zu werten gewesen seien. Der Landeswahlaus-
schuss des Landes Niedersachsen habe in Kenntnis dieses

Absatz 5 BWO i. V. m. § 27 Absatz 5 EuWO denjenigen
Wahlberechtigten, die den Wahlbrief und die Briefwahlun-
terlagen persönlich bei der Gemeindebehörde abholen, die
Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszu-
üben. Vorliegend hatten 266 Wahlberechtigte am Donnerstag
und Freitag vor der Wahl die Briefwahlunterlagen nicht ab-
geholt, sondern die Stimmzettel direkt im Briefwahlbüro der
Gemeinde gekennzeichnet und abgegeben. Diese Wahlbriefe
hätten aber gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO bis zum Ende
der Wahlzeit am Wahlsonntag bei dem zuständigen Kreis-
wahlleiter eingehen müssen. In der unterbliebenen Weiterlei-
tung ist ein Wahlfehler zu sehen. Wahlfehler liegen vor,
wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl nicht eingehalten werden. Solche
Wahlfehler können in erster Linie nur den amtlichen Wahl-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/1000

Anlage 15

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn E. T., 21397 Barendorf
– Az.: EuWP 27/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem an den Präsidenten des Niedersächsischen Land-
tages gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2009, das nach
Weiterleitung von dort beim Deutschen Bundestag am 9. Juli
2009 eingegangen ist, hat der Einspruchsführer gegen die
Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni
2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass es in
Lüneburg zu „Pannen“ bei der Auszählung der Briefwahl ge-
kommen sei. Er habe der Presse entnommen, dass bei der
Auszählung der Briefwahl 266 Briefwahlstimmen, die in
einem Tresor der Stadtverwaltung gelegen hätten, „verges-
sen“ worden seien. Er wirft die Frage auf, ob nur die letzte
Leerung des Tresors unterblieben sei und bemängelt, dass es
nicht zum ersten Mal Unregelmäßigkeiten bei der Aus-
zählung von Stimmzetteln gegeben habe. Hinsichtlich des
weiteren Vortrags des Einspruchsführers, u. a. zum Thema
Wahlverdrossenheit, wird auf den Inhalt der Akten verwie-
sen.

nicht von der Hansestadt Lüneburg gesammelt und gelagert,
sondern täglich durch den Kurierdienst des Landkreises
Lüneburg an den Kreiswahlleiter überbracht.

Auf Nachfrage des Wahlprüfungsausschusses hat der Lan-
deswahlleiter erklärt, dass die betreffenden 266 Wahlberech-
tigten gemäß § 28 Absatz 5 der Bundeswahlordnung (BWO)
und § 27 Absatz 5 EuWO von der Möglichkeit Gebrauch ge-
macht hätten, bei der Abholung der Briefwahlunterlagen die
Briefwahl an Ort und Stelle, im vorliegenden Fall also im
Briefwahlbüro der Stadt Lüneburg, auszuüben. Bei diesem
Briefwahlbüro habe es sich nicht um ein Wahlorgan i. S. d.
§ 5 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 8 des Bun-
deswahlgesetzes (BWG) gehandelt.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme des Landes-
wahlleiters des Landes Niedersachsen bekannt gegeben wor-
den. Er hat hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen.

Entscheidungsgründe
Um derartige Vorkommnisse bei zukünftigen Wahlen zu ver-
meiden, würden die abgegebenen Wahlbriefe in Zukunft

nisation einer Wahl erfüllen (Bundestagsdrucksache 16/
3600, Anlage 18; BVerfGE 89, 243, 251). Zwar ist das Brief-

Drucksache 17/1000 destag – 17. Wahlperiode
– 36 – Deutscher Bun

wahlbüro der Hansestadt Lüneburg kein Wahlorgan gewe-
sen, es bestand für das Bürgeramt aber die Verpflichtung aus
§ 27 Absatz 5 i. V. m. § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO, die im
Briefwahlbüro ausgefüllten Wahlunterlagen an den Kreis-
wahlleiter weiterzuleiten.

Dieser Wahlfehler kann aber dem Einspruch nicht zum Er-
folg verhelfen. Denn nach ständiger Praxis des Wahlprü-
fungsausschusses sowie ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen
Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Mandats-
verteilung von Einfluss sind oder hätten sein können (vgl.
nur BVerfGE 89, 243, 254; Bundestagsdrucksache 16/900,
Anlage 20). Die 266 Stimmen hätten das Ergebnis der Euro-
pawahl aber nur so geringfügig verändert, dass ein Einfluss
auf die Sitzverteilung im Europäischen Parlament ausge-
schlossen werden kann.

Soweit die 266 Wahlbriefe nach dem Auffinden am 9. Juni
2009 bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Lüneburg nicht mehr berücksichtigt worden sind, liegt dage-
gen kein Wahlfehler vor. Die erst nach dem Wahltag aufge-
fundenen Stimmen wurden richtigerweise weder als abgege-
bene noch als ungültige Stimme gewertet, sondern gemäß
§ 67 Absatz 3 EuWO i. V. m. § 39 Absatz 4 Nummer 1 BWG
wegen des verspäteten Eingangs zurückgewiesen.

Der Wahlprüfungsausschuss bedauert, dass die 266 Wahl-
briefe nicht gewertet werden konnten. Mit dem Landeswahl-
leiter Niedersachsen geht er jedoch davon aus, dass durch
geeignete Maßnahmen derartiges in Zukunft vermieden
wird.

len zum 15. und zum 16. Deutschen Bundestag Einspruch
eingelegt (Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlage 40 und
16/900, Anlage 24).
richtigungskarte erhalten. Er habe jedoch die Annahme mit
dem handschriftlichen Hinweis verweigert, dass die im
Adressfeld automatisiert erstellte Persönlichkeitsanrede

vorgesehen und erscheint auch nicht im Sinne einer besseren
Identifizierung als wünschenswert.
Zu diesem Wahleinspruch hat der Niedersächsische Landes-
wahleiter mit Schreiben vom 7. September 2009 wie folgt
Stellung genommen:

Der Inhalt des Stimmzettels sei in § 15 Absatz 2 des Europa-
wahlgesetzes (EuWG) im Einzelnen festgelegt. Danach
seien neben den jeweiligen Parteinamen und sonstigen poli-
tischen Vereinigungen u. a. die jeweils ersten zehn Bewerbe-
rinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit
Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand und Wohnort
aufgeführt. Die Voranstellung einer Höflichkeitsanrede sehe
die Regelung nicht vor.

Der Einspruchsführer sei im Wählerverzeichnis der Gemein-
de Z. eingetragen gewesen und habe auch eine Wahlbenach-

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften ist aus dem
vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich.

Die bei der Europawahl verwendeten Stimmzettel müssen ge-
mäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Europawahlgesetzes (vgl.
die entsprechenden Regelungen für die Bundestagswahl § 30
Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes – BWG –
i. V. m. § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeswahlord-
nung – BWO) u. a. Angaben enthalten über Familiennamen,
Vornamen, Beruf oder Stand, den Ort der Wohnung sowie bei
Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich
die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.
Die Verwendung einer besonderen Höflichkeitsform ist nicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/1000

Anlage 16

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn W. M., 26340 Neuenburg
– Az.: EuWP 31/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 2. Juni 2009, das nach Weiterleitung
durch den Bundeswahleiter am 14. Juli 2009 beim Deut-
schen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass ihn die
Gestaltung des Stimmzettels in seiner „Würde verletzt“ ha-
be, da auf den Stimmzetteln nur Namen von Personen ohne
Anrede wie „Dame, Fräulein, Frau, Herr oder Person“ aufge-
zählt worden seien. Außerdem sei er nicht als Wahlberech-
tigter in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen
worden und habe weder eine Wahlbenachrichtigung noch die
beantragten Briefwahlunterlagen erhalten. Im Wahllokal sei
er unter Hinweis darauf, dass ihm Briefwahlunterlagen zuge-
stellt worden seien, zurückgewiesen worden.

Hinsichtlich der Gestaltung des Stimmzettels hat der Ein-
spruchsführer mit gleichen Gründen bereits gegen die Wah-

Postsendungen entweder mit der Persönlichkeitsanrede
„Herr“ oder „Person“ zu versehen. Eine gesetzliche Grund-
lage für diese Sichtweise gebe es nicht. Die Verwendung der
Persönlichkeitsanrede „Herrn/Frau“ sei im automatisierten
Verfahren üblich. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Einspruchsführers liege bei objektiver Betrachtungswei-
se nicht vor.

Die vom Einspruchsführer beantragten Briefwahlunterlagen
seien von der Gemeinde Z. nach Rücksprache mit dem
Kreiswahlleiter versandt worden. Die Annahme der Brief-
wahlunterlagen sei vom Einspruchsführer nicht verweigert
worden. Insofern lasse sich die Behauptung des Einspruchs-
führers, die Briefwahlunterlagen nicht erhalten zu haben,
nicht vollständig aufklären. Wegen des entsprechenden
Sperrvermerks im Wählerverzeichnis habe der Wahlvor-
stand den Einspruchsführer am Wahltag richtigerweise auf
Grund des nicht mitgebrachten Wahlscheins von der Wahl
zurückgewiesen.

Dem Einspruchsführer ist die Stellungnahme bekannt gege-
ben worden. Er hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen.
„Herrn/Frau“ unzutreffend sei, da er keine Frau sei. Nach
Auffassung des Einspruchsführers seien an ihn gerichtete

Der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass die verwendeten
Stimmzettel diesen Anforderungen nicht entsprochen hätten.

Drucksache 17/1000 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Insofern bestehen keine Zweifel daran, dass die verwendeten
Stimmzettel den im Europawahlgesetz normierten Gestal-
tungsvoraussetzungen genügt haben. Den von Seiten des
Einspruchsführers geltend gemachten Verstoß gegen die gu-
ten Sitten sieht der Wahlprüfungsausschuss nicht.

Soweit der Einspruchsführer rügt, dass er keine Wahlbenach-
richtigung erhalten habe, ist dieses Vorbringen schon deshalb
nicht überzeugend, weil er die Annahme der Wahlbenach-
richtigung verweigert hat. Die Wahlbenachrichtigung, die
dem Wahlprüfungsausschuss vorliegt, war von der Gemeinde
Z. ordnungsgemäß an den Einspruchsführer mit der Bezeich-
nung „Herrn/Frau“ verschickt worden. Die Benachrichtigung
ist an die Gemeinde zurückgesandt worden, da sie den hand-
schriftlichen Zusatz „Annahme verweigert, da ‚Frau‘ unzu-
treffend“ trägt. Die Handschrift auf der Karte stimmt augen-
scheinlich mit der Handschrift des Wahleinspruchs überein.
Es ist somit, ohne dass der Sachverhalt weiterer Aufklärung
bedarf, davon auszugehen, dass der Einspruchsführer die An-
nahme selbst verweigert hat. Entgegen seinem eigenen Vor-
trag hat er also eine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten, so
dass ein Wahlfehler nicht gegeben ist.

Auch die Zurückweisung des Einspruchsführers durch den
Wahlvorstand von der Stimmabgabe bei der Urnenwahl stellt

keinen Wahlfehler dar. Denn gemäß § 49 Absatz 6 Num-
mer 2 der Europawahlordnung (EuWO) (vgl § 56 Absatz 6
Nummer 2 BWO) hat der Wahlvorstand einen Wähler zu-
rückzuweisen, der keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich
im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet. Die-
se Voraussetzungen einer Zurückweisung lagen hier vor, da
der Einspruchsführer keinen Wahlschein vorgelegt hat.

Der Einspruchsführer trägt zwar vor, keine Unterlagen erhal-
ten zu haben. Für den Wahlprüfungsausschuss besteht aber
kein Grund, an den gegenteiligen Angaben in der – unwider-
sprochen gebliebenen – Stellungnahme des Landeswahllei-
ters zu zweifeln. Im Übrigen kann dies dahingestellt bleiben,
da ein Wahlfehler auch dann nicht vorliegen würde, wenn die
Briefwahlunterlagen nicht beim Einspruchsführer eingegan-
gen wären. Nach ständiger Praxis des Deutschen Bundesta-
ges in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Briefwähler
das Risiko, dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen ihn
nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, sofern die Gemeinde-
behörde die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig er-
teilt und der Post übergeben hat (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 13/3035, Anlage 17; 16/3600, Anlage 20; Schreiber,
Kommentar zum BWG, 8. Aufl., 2009, § 36 Rn. 11 ff.). Das
war hier der Fall.

zu § 13 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes).

Schließlich ist auch der Einwand des Einspruchsführers, die

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Vortrag des Einspruchsführers lässt keinen Wahlfehler
erkennen, denn er umfasst keine substantiierte Darlegung
möglicher Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung
der Europawahl. Hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich der

Wahlbeteiligung sei zu niedrig, um die Wahl demokratisch
zu legitimieren, unbegründet. Es gibt keine gesetzliche
Regelung, die eine Mindestwahlbeteiligung bei der Europa-
wahl vorschreibt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4750,
Anlage 22). Ob eine solche Regelung überhaupt verfas-
sungsrechtlich zulässig wäre, bedarf im Wahlprüfungsver-
fahren keiner Klärung.
gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, das der Kreiswahlleiter des
Wahlkreises Reutlingen an den Deutschen Bundestag wei-
tergeleitet hat und das hier am 16. Juli 2009 eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 eingelegt.
In einem weiteren Schreiben vom 30. Juli 2009 hat er seine
Ausführungen ergänzt.

Zur Begründung trägt er vor, die Kandidatinnen und Kandi-
daten für die Europawahl seien nicht in demokratischer Wei-
se und durch eine geheime Wahl aufgestellt worden. Zudem
seien Kandidatinnen und Kandidaten Angestellte oder Be-
amte des deutschen Staates gewesen und hätten deshalb
nicht gewählt werden dürfen. Außerdem hätten Kandidaten
eine „Stasi-Vergangenheit“. Weiter macht der Einspruchs-
führer geltend, die Wahlbeteiligung sei zu niedrig, um von
einer demokratischen Grundlage für die Europawahl auszu-
gehen, und behauptet, bei der Stimmenauszählung seien Un-
regelmäßigkeiten aufgetreten.

Kandidatenaufstellung und Stimmenauszählung beschränkt
er sich auf allgemeine Behauptungen, die nicht erkennen las-
sen, auf welchen konkreten Sachverhalt der Einspruch ge-
stützt ist.

Soweit der Einspruchsführer der Ansicht ist, ein Wahlfehler
sei darin zu sehen, dass Beamte und andere Beschäftigte im
öffentlichen Dienst kandidiert hätten, unterliegt er außerdem
einem Rechtsirrtum, denn eine Tätigkeit im öffentlichen
Dienst gehört nicht zu den in § 6b Absatz 3 und 4 des Euro-
pawahlgesetzes (EuWG) genannten, zu einem Ausschluss
der Wählbarkeit führenden Tatbeständen. Ein derartiger
Ausschluss verstieße zudem gegen wesentliche wahl- und
verfassungsrechtliche Grundsätze.

Auch hinsichtlich der vom Einspruchsführer behaupteten
Nähe von Bewerbern für die Europawahl zum Staatssicher-
heitsdienst der ehemaligen DDR ist ein Rechtsverstoß bei
der Vorbereitung oder Durchführung der Europawahl schon
deshalb ausgeschlossen, weil auch dies nicht zu den in § 6b
Absatz 3 und 4 EuWG genannten Ausschlusstatbeständen
gehört (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5700, Anlage 11, hier
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/1000

Anlage 17

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. H.-E. R., 72768 Reutlingen
– Az.: EuWP 32/09 –

Der Landeswahlleiter des Landes Sachsen-Anhalt hat unter
Einbeziehung des Stadtwahlleiters der Landeshauptstadt
Magdeburg und des Leiters der Justizvollzugsanstalt Magde-

Der Einspruchsführer hat sich zu der übersandten Stellung-
nahme nicht mehr geäußert.
Schreiben vom 6. Mai 2009 auch in Hinblick auf die bevor-
stehende Bundestagswahl u. a. darauf hingewiesen, dass In-
sassen der Justizvollzugsanstalt mit einem Wohnsitz außer-

einen Wahlschein beschafft haben. Dieser Wahlschein kann
schriftlich oder mündlich beantragt werden (§ 26 Absatz 1
Satz 1 EuWO), der Antrag muss lediglich Angaben über den
burg zu diesem Wahleinspruch am 4. September 2009 wie
folgt Stellung genommen:

Die Wahlbenachrichtigungen würden den Insassen der Jus-
tizvollzugsanstalt Magdeburg direkt in die Justizvollzugsan-
stalt gesandt, sofern sie dort gemeldet seien. Insassen, die ih-
re aktuelle Meldeadresse außerhalb der Justizvollzugsanstalt
hätten, erhielten die Unterlagen an die dortige Adresse. Letz-
teres sei auch beim Einspruchsführer so erfolgt, der zum
Zeitpunkt der Wahl und in dem für den Vorgang maßgebli-
chen Zeitraum nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern in
seiner langjährigen Wohnanschrift in Magdeburg gemeldet
gewesen sei. Eine Ummeldung sei erst am 9. Juni 2009 er-
folgt, rückwirkend zum 1. April 2009. Der Stadtwahlleiter
habe die Leitung der Justizvollzugsanstalt Magdeburg mit

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Wahl-
fehler liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 der Europawahlordnung
(EuWO) (Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Perso-
nengruppen) müssen die Leitungen u. a. von Justizvollzugs-
anstalten die wahlberechtigten Personen, die sich dort befin-
den und die in Wählerverzeichnissen des gleichen Kreises
geführt werden, darüber verständigen, dass sie in der Ein-
richtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemein-
debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/1000

Anlage 18

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H.-J. R., 39112 Magdeburg
– Az.: EuWP 34/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 12. Juni 2009, das nach der Weiterleitung
durch den Stadtwahlleiter der Stadt Magdeburg am 20. Juli
2009 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer ist zurzeit Insasse der Justizvollzugs-
anstalt Magdeburg. Er beanstandet mit seinem Einspruch,
dass die Justizvollzugsanstalt seine Teilnahme an der Wahl
behindert habe, da er keine Briefwahlunterlagen erhalten ha-
be. Er trägt vor, dass seiner „Bitte zur Anforderung der Wahl-
unterlagen“ nicht entsprochen worden sei und dass er den
zuständigen Sozialarbeiter, der laut „Aushang“ zur Unter-
stützung bei der Ausübung des Wahlrechts bereit stehe, er-
folglos angesprochen habe. Am 4. Juni 2009 habe er um
Ausgang gebeten, um die Wahlunterlagen bei der zuständi-
gen Wahlbehörde zu beantragen. Dies sei jedoch abgelehnt
worden.

sen seien seitens der Justizvollzugsanstalt über Aushänge,
die allen Gefangenen zugänglich gewesen seien, über ihr
Wahlrecht informiert worden. Zusätzlich seien die einzelnen
Gefangenen, auch der Einspruchsführer, mündlich über das
Wahlrecht und die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen durch
Dritte entgegenzunehmen, belehrt worden. In der Briefwahl-
stelle sei aber kein Antrag des Einspruchsführers eingegan-
gen. Seine Angaben ließen vielmehr erkennen, dass er von
der Anstaltsleitung zu Unrecht erwartet oder gefordert habe,
dass diese den Antrag stelle.

Die Prüfung des Sachverhaltes habe ergeben, dass der Ein-
spruchsführer den Umstand, einen Briefwahlantrag nicht ge-
stellt zu haben, selbst zu vertreten habe. Er sei rechtzeitig
durch die Justizvollzugsanstalt über die Durchführung der
Europa- und auch der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 infor-
miert worden und habe die Möglichkeit gehabt, sich selbst
die Briefwahlunterlagen zu beschaffen. Auch die Tatsache,
dass die Wahlbenachrichtigung an seinen Hauptwohnsitz ge-
sandt worden sei und ihn offenbar nicht erreicht habe, stelle
dafür keinen Hinderungsgrund dar.
halb der Justizvollzugsanstalt einen Wahlscheinantrag an das
Wahlamt der Stadt Magdeburg zu richten hätten. Die Insas-

Namen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des An-
tragstellers enthalten. Die Antragstellung durch einen Drit-

Drucksache 17/1000 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ten setzt eine schriftliche Vollmacht voraus (§ 26 Absatz 3
EuWO).

Der überzeugenden Stellungnahme des Landeswahlleiter
des Landes Sachsen-Anhalt zufolge, die unter Einbeziehung
des Stadtwahlleiters der Landeshauptstadt Magdeburg und
des Leiters der Justizvollzugsanstalt Magdeburg zu diesem
Wahleinspruch erfolgt ist, ist der Einspruchsführer zum Zeit-
punkt der Wahl in einem Wählerverzeichnis des gleichen
Kreises (Magdeburg) geführt worden. Die Wahlunterlagen
sind demnach auch an seine dortige private Wohnadresse
übermittelt worden. Die gemäß § 26 Absatz 3 EuWO erfor-
derliche Vollmacht zur Beantragung eines Wahlscheines
oder die Abholung seiner Briefwahlunterlagen durch einen
Dritten hat der Einspruchsführer nicht erteilt. Auch einen
(schriftlichen oder mündlichen) Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins hat der Einspruchsführer bei der Gemeindebe-
hörde nicht gestellt.

Der Stadtwahlleiter hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt
Magdeburg mit einem Schreiben vom 6. Mai 2009, das dem
Wahlprüfungsausschuss vorliegt, auch im Hinblick auf die
bevorstehende Bundestagswahl auf das Erfordernis der Be-
antragung eines Wahlscheins beim Wahlamt der Landes-
hauptstadt Magdeburg hingewiesen. Die Leitung der Justiz-
vollzugsanstalt hat diese Hinweise zur „Sicherung des
Wahlrechts für die Insassen der Justizvollzugsanstalt“ durch
entsprechende Aushänge und zusätzlich durch mündliche
Belehrungen der einzelnen wahlberechtigten Insassen in der

Justizvollzugsanstalt bekannt gemacht. Es liegen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass die Wahlbehörden und die Justiz-
vollzugsanstalt ihre Informationspflichten gegenüber dem
Einspruchsführer nicht erfüllt und den Gefangenen nicht in
dem Bemühen unterstützt haben, u. a. sein Wahlrecht auszu-
üben (vgl. § 73 des Strafvollzugsgesetzes). Auch der Ein-
spruchsführer hat mitgeteilt, dass er die Aushänge gelesen
hat. Nach seiner Darstellung ist seine Bitte zur Anforderung
der Wahlunterlagen nicht erfüllt worden. Die Beantragung
des Wahlscheins muss aber gemäß § 26 Absatz 1 Satz 4
i. V. m. § 50 Absatz 1 EuWO, außer im Fall von leseunkun-
digen oder körperlich beeinträchtigten Personen, durch den
Wahlberechtigten selbst erfolgen. Da der Einspruchsführer
nicht vorgetragen hat und auch nicht davon auszugehen ist,
dass er an der Beantragung des Wahlscheins gehindert wor-
den ist, muss er die Folge, dass er aufgrund der unterlassenen
Beantragung eines Wahlscheins an der Europawahl nicht
teilnehmen konnte, selbst verantworten.

Soweit der Einspruchsführer in diesem Zusammenhang rügt,
durch die verweigerte Gewährung von Ausgang am Wahltag
an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu
sein, hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Magdeburg mit-
geteilt, dass der Einspruchsführer hierauf keinen Anspruch
gehabt habe. Die Entscheidung über die Gewährung oder
Nichtgewährung von Ausführung oder Ausgang obliegt der
Anstaltsleitung. Das Vorliegen der vollzugsrechtlichen Er-
fordernisse ist vom Wahlprüfungsausschuss nicht zu über-
prüfen.

verzeichnis eingetragen gewesen. Ein Mitglied des Wahlvor-
standes habe ihm mitgeteilt, dass viele Wähler trotz richtiger

schilderte Geschehen und die Angaben über eine größere
Zahl vergleichbarer Fälle könnten daher nicht bestätigt wer-
den.
worden. Aufgrund einer Prüfung der Unterlagen des für ihn
zuständigen Wahlbezirks und einer Befragung des Wahlvor-
stehers sowie seiner Stellvertreterin könne der Kreiswahllei-

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Adresse nicht im Wählerverzeichnis gestanden hätten. Der
Einspruchsführer vermutet eine abermalige Panne in der
Hamburger Adressverwaltung, die zu einem unvollständigen
Wählerverzeichnis geführt habe. Dies berge die Gefahr von
Fehlern oder Manipulationen. Er wisse aber nicht, in wel-
chen Größenordnungen Abweichungen von den tatsäch-
lichen Meldedaten aufgetreten seien. Er habe das Wahllokal
jedenfalls ohne Stimmabgabe verlassen müssen.

Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg
hat unter Einbeziehung des Kreiswahlleiters für den Bezirk
Hamburg-Nord zu diesem Wahleinspruch mit Schreiben
vom 9. September 2009 wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer sei ordnungsgemäß in das für seine
neue Wohnung zuständige Wählerverzeichnis aufgenommen

In einem vorherigen Schreiben vom 28. Juli 2009 hatte der
Landeswahlleiter dem Einspruchsführer mitgeteilt, dass sich
das für den Einspruchsführer zuständige Wahllokal gemein-
sam mit drei anderen Wahllokalen an der vom Einspruchs-
führer am Wahltag aufgesuchten Adresse befunden habe. In
dem vom Einspruchsführer aufgesuchten Wahllokal habe
aus irgendeinem, nicht mehr feststellbaren Grund der Wahl-
vorsteher des Wahlbezirks ihn offenbar nicht mehr in diesem
Nachtrag gefunden.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm bekannt gegebenen
Stellungnahme nicht mehr geäußert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/1000

Anlage 19

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. L., 22083 Hamburg
– Az.: EuWP 36/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28. Juli 2009, das beim Wahlprüfungs-
ausschuss am 29. Juli 2009 eingegangen ist, hat der Ein-
spruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordne-
ten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Einspruch ge-
gen die Europawahl 2009 die Nichteintragung in das Wäh-
lerverzeichnis. Er hat seinem Wahleinspruch ein an den
Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg ge-
richtetes Schreiben vom 8. Juni 2009 beigefügt. Aus den bei-
den Schreiben gehe hervor, dass er sich unter seiner neuen
Anschrift im April 2009 umgemeldet habe und eine Wahl-
benachrichtigungskarte mit seiner neuen Anschrift erhalten
habe. Diese sei aber infolge lebhaften Umzugschaos verlo-
ren gegangen. Daher habe er im Wahllokal, das er gegen
14 Uhr aufgesucht habe, seine Wahlberechtigung durch Ab-
gleich von Personalausweis mit dem Wählerverzeichnis
überprüfen lassen wollen, wie dies üblich und ihm bekannt
gewesen sei. Seine Daten seien jedoch nicht in das Wähler-

Wohnortes dem richtigen Wahlbezirk zugeordnet gewesen.
Er sei zum Zeitpunkt des Abzuges des elektronischen Wäh-
lerverzeichnisses am 27. März 2009 noch unter der bis-
herigen Anschrift T.-M.-Straße eingetragen gewesen. Am
6. April 2009 habe er sich zu der Anschrift H.-Straße mit
(Rück-)Wirkung zum 14. Februar 2009 umgemeldet. Diese
nachträglich erfolgte Ummeldung habe korrekterweise zu
einer Fortschreibung des Wählerverzeichnisses in der Weise
geführt, dass der Eintrag unter der bisherigen Anschrift ge-
strichen und ein neuer Eintrag unter der neuen Anschrift vor-
genommen worden sei. Zuzüge oder Umzüge würden in dem
Nachtrag zum Wählerverzeichnis aufgenommen. So sei es
auch in dem vorliegenden Fall geschehen.

Eine Bestätigung für die vom Einspruchsführer geäußerte
Vermutung, es habe eine Panne in der Adressverwaltung ge-
geben, habe sich nicht finden lassen. Der Wahlvorsteher und
seine Stellvertreterin hätten auf Befragen erklärt, sich nicht
an einen Fall entsinnen zu können, in dem ein Wahlberech-
tigter weggeschickt werden musste, weil er nicht im Wähler-
verzeichnis festzustellen war. Das vom Einspruchsführer ge-
ter das von Herrn L. für den Wahltag geschilderte Geschehen
nicht bestätigen. Der Einspruchsführer sei auf Grund seines

Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Europawahlordnung
(EuWO) werden die wahlberechtigten Deutschen, die in der

worden ist.

Darin kann ein Wahlfehler gesehen werden. Wahlfehler lie-
gen vor, wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorberei-
tung und Durchführung der Wahl nicht eingehalten werden.
Solche Wahlfehler können in erster Linie den amtlichen
Wahlorganen (§ 5 des Europawahlgesetzes) unterlaufen.
Hierzu gehören auch die jeweiligen Wahlvorsteher. Sowohl
in dem Fall, dass der Einspruchsführer von dem Wahlvorste-

ten seien. Wahlbeanstandungen aber, die über nicht belegte
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthal-
ten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden
(Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 283, 284, 285;
15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; BVerfGE 48, 271,
276; 66, 369, 379; 85, 148, 159; Schreiber, Kommentar zum
BWG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 24). Dies ist hier der Fall.
Drucksache 17/1000 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gemeinde am 35. Tag vor der Wahl ihre Wohnung haben,
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der 35. Tag vor der
Europawahl war der 3. Mai 2009. An diesem Tag war der
Einspruchsführer bereits in der H.-Straße gemeldet. Die
Eintragung in das betreffende Wählerverzeichnis ist damit
ordnungsgemäß erfolgt.

Der Einspruchsführer hat auch seine Wahlbenachrichti-
gungskarte ordnungsgemäß erhalten. Zwar hat er diese nach
eigenen Angaben verloren. Selbst wenn er aber Einsicht in
das Wählerverzeichnis genommen und gegebenenfalls Ein-
spruch eingelegt hätte (§§ 20, 21 EuWO), hätte dies zu der
Feststellung geführt, dass der Einspruchsführer ordnungsge-
mäß eingetragen war. Der Landeswahlleiter hat die ord-
nungsgemäße Eintragung im Nachtrag des Wählerverzeich-
nisses jedenfalls bestätigt. Somit hätte das Tätigwerden des
Einspruchsführers im Vorfeld der Wahl an dem späteren Um-
stand, dass er seine Stimme nicht abgeben konnte, nichts
geändert. Es ist, insbesondere aufgrund der verlorenen Wahl-
benachrichtigungskarte, zwar denkbar, dass der Einspruchs-
führer nicht in dem für ihn zuständigen Wahllokal gewesen
ist. Dann hätte der dortige Wahlvorsteher ihn aber in das ne-
benan gelegene Wahllokal schicken müssen. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Eintrag über den Ein-
spruchsführer am Wahltag von dem Wahlvorsteher des zu-
ständigen Wahllokals im Wählerverzeichnis nicht gefunden

her des unzuständigen Wahllokals nicht auf das daneben ge-
legene zuständige Wahllokal hingewiesen worden ist, als
auch dann, wenn der zuständige Wahlvorsteher den Eintrag
über den Einspruchsführer in seinem Wählerverzeichnis
nicht gefunden hat, liegt ein Wahlfehler vor, da der Wahlbe-
rechtigte an der Stimmabgabe gehindert worden ist.

Obwohl ein Wahlfehler demnach nicht ausgeschlossen wer-
den kann, könnte ein solcher Wahlfehler dem Einspruch
nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der ständigen Praxis
des Wahlprüfungsausschusses und der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur sol-
che Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen,
die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder hätten
sein können (Bundestagsdrucksache 16/900, Anlage 20;
BVerfGE 89, 243, 254). Die Stimme des Einspruchsführers
hätte das Ergebnis der Europawahl aber nur so geringfügig
verändert, dass ein Einfluss auf die Sitzverteilung im Euro-
paparlament ausgeschlossen werden kann.

Soweit der Einspruchsführer rügt, dass „viele Wähler“ nicht
im Wählerverzeichnis gestanden hätten, ist der Einspruch
ebenfalls unbegründet. Der Einspruchsführer hat selbst an-
gegeben, dass er nicht wisse, in welchen Größenordnungen
Abweichungen von den tatsächlichen Meldedaten aufgetre-

Wahleinspruch wie folgt Stellung genommen:

Der Magistrat der Stadt Waldeck habe mitgeteilt, dass im

wurde das Wahlergebnis insgesamt, soweit es die DVU und
die GRAUEN betraf, unrichtig festgestellt.
ter und einer Mitarbeiterin geöffnet worden. Auf dem
Stimmzettel sei eindeutig die DVU angekreuzt worden. Der
Magistrat der Stadt Waldeck habe abschließend ausdrücklich

zählte Stimme dem Ergebnis der DVU bei der Europawahl
hinzu rechnete und beim Ergebnis von DIE GRAUEN eine
Stimme abzöge, verändert sich dadurch nichts an der Vertei-
Stadtteil Freienhagen nach Auszählung der Stimmen die Er-
gebnisse für die einzelnen Wahlvorschläge in den Vordruck
„Schnellmeldung“ eingetragen und an das Wahlamt gemel-
det worden seien. Im Anschluss seien die Stimmzettel nach
Wahlvorschlägen geordnet in vorbereitete Umschläge ge-
packt und die Umschläge versiegelt worden. Beim Eintrag
der Ergebnisse in die Schnellmeldung sei es offenbar zu ei-
nem Fehler gekommen, da es zwar einen versiegelten Um-
schlag mit der Aufschrift „DVU“ gegeben habe, aber in die
Schnellmeldung keine Stimme für diese Partei eingetragen
worden sei. Diese Stimme sei wohl versehentlich für DIE
GRAUEN eingetragen worden. Einen Umschlag mit der
Aufschrift DIE GRAUEN gebe es nicht. Im Weiteren sei auf
Bitte des Wahlprüfungsausschusses der Umschlag mit der
Aufschrift „DVU“ vom stellvertretenden Gemeindewahllei-

Nach der ständigen Entscheidungspraxis des Wahlprüfungs-
ausschusses und des Deutschen Bundestages und der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann
eine Wahlanfechtung jedoch nur Erfolg haben, wenn sie auf
Wahlfehler gestützt wird, die auf die Mandatsverteilung von
Einfluss sind oder sein können (vgl. nur Bundestagsdruck-
sachen 15/4750, Anlage 1 und 2; 16/1800, Anlage 32;
BVerfGE 89, 243, 254). Infolgedessen scheiden alle Verstö-
ße von vornherein als unerheblich aus, die die Ermittlung des
Wahlergebnisses nicht berühren. Doch auch solche Wahlfeh-
ler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind
dann unerheblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhält-
nisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kön-
nen. Vorliegend ist eine Stimme statt für die DVU für die
GRAUEN gezählt worden. Auch wenn man die nicht ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/1000

Anlage 20

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau T. K., 34513 Waldeck
– Az.: EuWP 39/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, das der Kreiswahlleiter
des Landkreises Waldeck-Frankenberg weitergeleitet hat
und das hier am 30. Juli 2009 eingegangen ist, hat die Ein-
spruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 7. Juni 2009 eingelegt. Die Be-
gründung ihres Einspruchs hat sie mit E-Mail vom 6. August
2009 ergänzt.

Die Einspruchsführerin behauptet, das Wahlergebnis in Wal-
deck-Freienhagen sei unzutreffend festgestellt worden. Sie
trägt vor, dass sie von einer weiteren Person auf eine mögli-
che Wahlmanipulation hingewiesen worden sei und ihren
Recherchen zufolge entweder ein Zählfehler oder eine be-
wusste Manipulation vorliegen müsse. Auch die Staatsan-
waltschaft Kassel habe ermittelt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Einspruchsführerin
wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Der Landeswahlleiter des Landes Hessen hat zu diesem

stimmen. Des Weiteren habe der Kreiswahlleiter mitgeteilt,
dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel das Er-
mittlungsverfahren eingestellt habe.

Der Landeswahlleiter hat seiner Stellungnahme eine Kopie
des Umschlags mit der Aufschrift „DVU“ und des darin be-
findlichen Stimmzettels beigefügt.

Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin bekannt gege-
ben worden. Sie hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zwar ist, wie der Landeswahlleiter überzeugend dargelegt hat,
im Stadtteil Waldeck-Freienhagen dem Wahlvorstand bei der
ihm gemäß § 18 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG)
obliegenden Feststellung, wie viele Stimmen im Wahlbezirk
auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, ein
Fehler bei der Zuordnung einer Stimme unterlaufen. Dadurch
versichert, dass die sonstigen festgestellten Wahlergebnisse
mit den Angabe auf den versiegelten Umschlägen überein-

lung der Mandate der 99 deutschen Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments.

„nachweislichen Datenaustausch der verarbeiteten Wähler-
daten“ und einer „angezapften illegalen Telefonleitung“.

ten durch die beanstandete Gestaltung des Stimmzettels er-
geben sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers keine
Anhaltspunkte. Die vom Einspruchsführer kritisierte Rei-
Der Vortrag des Einspruchsführers lässt keinen Wahlfehler
erkennen, denn er umfasst keine substantiierte Darlegung

heit dieser spiegelnden Fläche. Die weiteren vom Ein-
spruchsführer angesprochenen Themen sind mangels kon-
kreter Darlegung möglicher Fehler bei der Vorbereitung und
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.

Der Einspruchsführer ist vom Sekretariat des Wahlprüfungs-
ausschusses vom 17. August 2009 darauf hingewiesen
worden, dass ein Wahleinspruch gemäß § 26 Absatz 2 des
Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 1
und 3 des Wahlprüfungsgesetzes mit einer Begründung zu
versehen ist, die hinreichend Tatsachen enthält, um den Ein-
spruch zu belegen. Hierauf hat sich der Einspruchsführer
nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

henfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet
sich gemäß § 15 Absatz 3 EuWG nach der von den Parteien
und politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum
Europäischen Parlament in dem betreffenden Land erreich-
ten Anzahl der Stimmen. Ein Verstoß gegen diese wahlrecht-
liche Vorschrift lässt sich dem Vortrag des Einspruchsführers
nicht entnehmen. Gleiches gilt für seine Kritik an der Größe
des Stimmzettels, für die § 38 der Europawahlordnung le-
diglich eine Mindestvorgabe (21 × 29,7 cm) macht.

Hinsichtlich der Behauptung des Einspruchsführers, ein Mit-
glied eines Wahlvorstandes habe mithilfe einer spiegelnden
Fläche die Stimmabgaben beobachten können, fehlt es eben-
falls an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag
bezüglich des betroffenen Wahllokals oder der Beschaffen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/1000

Anlage 21

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn T. M., 29549 Bad Bevensen
– Az.: EuWP 42/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben, das beim Wahlprüfungsausschuss am
5. August 2009 eingegangen ist, hat der Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 7. Juni 2009 eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Einspruch im
Wesentlichen die Verletzung des Grundsatzes der geheimen
Wahl. Im Einzelnen trägt er vor, dass auf dem Stimmzettel
die „regierenden Parteien“ oben angeordnet gewesen seien,
während sich die sonstigen Parteien auf dem unteren Teil des
Stimmzettels befunden hätten. Dies und die Größe des
Stimmzettels hätten dazu geführt, dass aus „Ankreuzort“ und
Dauer der Stimmabgabe auf das Wählerverhalten habe ge-
schlossen werden können. Daneben behauptet er, ein be-
stimmtes Mitglied eines Wahlvorstands habe mithilfe einer
mehrere Quadratmeter großen spiegelnden Fläche Kenntnis
von Stimmabgaben erlangen können. Weiter moniert der
Einspruchsführer Schikanen gegenüber seiner Familie, „ge-
zielte Gewaltanwendung gegen einzelne Wähler“ durch

Soweit der Einspruchsführer das Wahlgeheimnis dadurch
verletzt sieht, dass wegen der Länge des Stimmzettels und
der Anordnung der Parteien aus Ankreuzort und Dauer der
Stimmabgabe auf das Wahlverhalten eines Wählers ge-
schlossen werden könne, fehlt es an hinreichenden Anhalts-
punkten für einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich
verbürgten Grundsatz der geheimen Wahl. Gemäß § 4 EuWG
in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahl-
gesetzes sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wäh-
ler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten
kann. Der Vortrag des Einspruchsführers enthält keine Tat-
sachen, die auf einen Verstoß gegen diese wahlrechtlichen
Vorgaben schließen lassen. Insbesondere macht er keinerlei
Angaben dazu, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe der-
art hätte beobachtet werden können, dass die Markierung des
Stimmzettels für Dritte hätte erkennbar sein können. Die
Behauptung, aus der Dauer der Stimmabgabe könnten Rück-
schlüsse auf das Wahlverhalten gezogen werden, entbehrt
zudem jeder Tatsachengrundlage.

Auch für sonstige Verstöße gegen wahlrechtliche Vorschrif-
möglicher Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung
der Europawahl.

Durchführung der Europawahl einer Überprüfung im Wahl-
prüfungsverfahrens nicht zugänglich.

Der Einspruchsführer befindet sich seit Dezember 2007 in
übersandt worden. Auf Grund der fehlerhaften Meldeadresse
sei die Wahlbenachrichtigung nicht zustellbar gewesen und
könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Frist für
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis sei am 22. Mai
2009 abgelaufen. Dieser Einspruch müsse daher als unzuläs-

2. Juni 2009 als unzulässig und unbegründet zurückgewie-
sen worden.
der Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft. Am 18. Mai
2009 stellte der Einspruchsführer beim Wahlamt der Stadt
München den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis und erhob hilfsweise Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis, da er dort fälschlicherweise nicht eingetragen sei.
Er beantragte zugleich die Übersendung von Briefwahlunter-
lagen an die Adresse der Justizvollzugsanstalt, da er als Ge-
fangener kein Wahllokal aufsuchen könne. Dieser Antrag ist
am 29. Mai 2009 beim zuständigen Wahlamt eingegangen.

Das Wahlamt teilte dem Einspruchsführer mit Schreiben
vom 2. Juni 2009 mit, dass der Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Europa-
wahlordnung (EuWO) bis zum 17. Mai 2009 zu stellen ge-
wesen wäre. Da das Schreiben des Einspruchsführer erst am
18. Mai 2009 und damit nach Fristende verfasst worden sei,

zu einem späteren Zeitpunkt als unzustellbar zurückübermit-
telt worden.

Der Einspruchsführer habe seinen Antrag vom 18. Mai 2009
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bzw. seinen Ein-
spruch gegen das Wählerverzeichnis und die Übersendung
der Briefwahlunterlagen unter Angabe der richtigen Adresse
der Justizvollzugsanstalt gestellt. Der diesen Antrag bearbei-
tende Mitarbeiter des Wahlamtes habe festgestellt, dass der
Einspruchsführer nicht unter der angegebenen Adresse der
Justizvollzugsanstalt in das Wählerverzeichnis eingetragen
gewesen sei und habe den Eintrag übersehen, unter dem der
Einspruchsführer aufgrund des amtlichen Versehens einge-
tragen gewesen sei. Statt dem Einspruchsführer die Brief-
wahlunterlagen für den bestehenden Eintrag im Wählerver-
zeichnis zu übermitteln, sei der Antrag mit Schreiben vom
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/1000

Anlage 22

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn G. D., 81549 München
– Az.: EuWP 49/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 5. August 2009, das per Telefax am
7. August 2009 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bun-
destages eingegangen ist und an den Wahlprüfungsausschuss
weitergeleitet worden ist, hat der Einspruchsführer gegen die
Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni
2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Einspruch ge-
gen die Europawahl 2009, dass er nicht in das Wählerver-
zeichnis eingetragen gewesen sei und daher keine Wahlbe-
nachrichtigung erhalten habe. In seiner Einspruchsschrift
bemängelt der Einspruchsführer zudem, dass die Informa-
tionen für die Wahlberechtigten in der Justizvollzugsanstalt
„frühestens“ am 11. Mai 2009 in der Justizvollzugsanstalt
ausgehangen habe. Ferner seien die Informationen unvoll-
ständig gewesen, so dass nicht klar gewesen sei, ob und ggf.
wann Deutsche, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten
hätten, den Antrag hätten stellen können.

Dem Einspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eintragung in das Wählerverzeichnis innerhalb der Frist zu
stellen. Im Übrigen seien dem Einspruchsführer die gesetzli-
chen Fristen sowohl aus vorherigen Wahleinsprüchen als
auch aufgrund der vom Kreisverwaltungsreferat am 9. März
2009 verschickten „Informationen für alle Wahlberechtigten
in der Justizvollzugsanstalt“ bekannt.

Zu diesem Wahleinspruch hat der Landeswahlleiter des Frei-
staates Bayern unter Einbeziehung des Stadtwahlleiters mit
Schreiben vom 15. Oktober 2009 wie folgt Stellung genom-
men:

Die vom Einspruchsführer vorgebrachten Argumente seien
als inhaltlich begründet anzusehen. Der Einspruchsführer sei
von der Justizvollzugsanstalt in Zusammenarbeit „mit dem
für das Melderegister zuständigen Bürgerbüro“ als An-
staltsinsasse angemeldet worden. Diese Anmeldung sei aber
fälschlicherweise unter Angabe einer unzutreffenden Stra-
ßenangabe der Justizvollzugsanstalt erfolgt. Mit Erstellung
der Wählerverzeichnisse sei der Einspruchsführer von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis unter der (falschen) Adres-
se aufgenommen und eine Wahlbenachrichtigung an ihn
sig zurückgewiesen werden. Er sei auch unbegründet, weil
der Einspruchsführer es versäumt hätte, einen Antrag auf

Die fehlerhafte Sachbearbeitung und die Hinderung des Ein-
spruchsführers, sein Wahlrecht auszuüben, werde bedauert.

durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden, dass alle
wahlberechtigten Insassen ordnungsgemäß in den Wähler-
verzeichnissen verzeichnet worden seien und ihre Wahlbe-
nachrichtigungen hätten übermittelt bekommen.

Die Stellungnahme ist dem Einspruchsführer bekanntgege-
ben worden; er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Wahlberechtigte Personen müssen gemäß § 15 Absatz 1
Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO) von Amts we-
gen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn sie
bei der Meldebehörde für eine Justizvollzugsanstalt gemel-
det sind. Diese Eintragung ist erfolgt, jedoch aufgrund eines
behördlichen Versehens unter einer unzutreffenden Adresse.
Aufgrund dieses Fehlers hat das Wahlamt die bereits erfolgte
Eintragung in das Wählerverzeichnis fälschlich verneint und
dem Einspruchsführer die Übersendung seiner Wahlunterla-
gen verweigert. Darin ist ein Verstoß gegen § 6 des Europa-
wahlgesetzes (EuWG) (Ausübung des Wahlrechts) und § 28
Absatz 1 EuWO (Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte
Personengruppen) zu sehen.

Darin kann auch ein Wahlfehler gesehen werden. Wahlfehler
liegen vor, wenn die rechtlichen Regelungen über die Vorbe-
reitung und Durchführung der Wahl nicht eingehalten wer-
den. Solche Wahlfehler können in erster Linie den amtlichen
Wahlorganen (§ 5 EuWG) unterlaufen; Dritte können Wahl-
fehler nur insoweit begehen, als sie unter Bindung an wahl-
gesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der
Organisation einer Wahl erfüllen (vgl. BVerfGE 89, 243,
251).

Die für das Melderegister zuständigen Behörden haben ge-
mäß Artikel 2 des Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG)
vom 8. Dezember 2006 des Freistaates Bayern „die in ihrem
Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu
registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen
und nachweisen zu können“. Die Meldebehörden müssen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b Mel-
deG Daten für die „Vorbereitung von Wahlen und Abstim-
mungen“ und sogar nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EuWG
speichern.

Auch wenn gemäß § 26 Absatz 4 EuWG grundsätzlich nur
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf
das Wahlverfahren beziehen, im Wahlprüfungsverfahren an-
gefochten werden können und etwaige Fehler im melde-
rechtlichen Verfahren unerheblich sind, da sie das Wahl-
verfahren nur mittelbar berühren (Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 8 und 40; 15/4750, Anlage 3), ist hier ein
Wahlfehler gegeben. Denn der Einspruchsführer hat mit sei-
nem Schreiben vom 18. Mai 2009 an das für Wahlen und Ab-
stimmungen zuständige Wahlamt der Stadt München Ein-

aus den o. a. Gründen fehlerhaft. Unrichtigkeiten hinsicht-
lich des Wählerverzeichnisses sind wahlprüfungsrechtlich
aber dann relevant, wenn sie vorher im Wege des wahlge-
setzlich vorgesehenen Einspruchs- und Beschwerdeverfah-
rens gerügt wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1850,
Anlage 28). Dies ist hier geschehen.

Die Stimme des Einspruchsführers hätte das Ergebnis der
Europawahl aber nur so geringfügig verändert, dass ein Ein-
fluss auf die konkrete Verteilung der 99 Mandate aus der
Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament
ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts können aber nur sol-
che Wahlfehler die Gültigkeit der Wahl beeinträchtigen, die
auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/900, Anlage 20; BVerfGE
89, 243, 254).

Soweit der Einspruchsführer bemängelt, dass die Informa-
tionen des Wahlamts zum Wahlrecht in der Justizvollzugsan-
stalt erst am 11. Mai 2009 ausgehändigt worden sei und diese
Informationen zudem unvollständig gewesen seien, ist der
Einspruch ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Ge-
mäß § 15 Absatz 9 EuWO muss die Gemeindebehörde den
Leiter der in seinem Bezirk befindlichen Justizvollzugsan-
stalt spätestens am 35. Tag vor der Wahl auf die erforderliche
Unterrichtung der Gefangenen hinweisen. Dies ist nach
Angabe des Kreisverwaltungsreferats mit Schreiben vom
9. März 2009 und damit fristgerecht geschehen. Ob die In-
formationen den Insassen erst am 11. Mai 2009 bekanntge-
geben worden sind, ist für die Einhaltung der Frist unerheb-
lich, zumal damit auch die Einspruchsfrist nicht verletzt
worden ist. Darüber hinaus hat der Einspruch zu dem Be-
kanntgabedatum keinen konkreten, der Überprüfung zu-
gänglichen Tatsachenvortrag enthalten und ist daher als
unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlage 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25;
15/2400, Anlage; BVerfGE 48, 271, 276; 66, 369, 379; 85,
148, 159; Schreiber, Kommentar zum BWG, 8. Aufl. 2009,
§ 49 Rn. 24).

Die dem Wahlprüfungsausschuss vorliegenden zweiseitigen
„Informationen für alle Wahlberechtigten in der Justizvoll-
zugsanstalt“, die das Wahlamt zur Europawahl verschickt
hat, enthalten zudem die erforderlichen Informationen. So
wird auf der ersten Seite darauf hingewiesen, dass die Wahl-
benachrichtigung den wahlberechtigten Insassen der Justiz-
vollzugsanstalt bis zum 17. Mai 2009 zugehen würde.
Daraus ergibt sich, dass der betreffende Insasse beim Nicht-
zugang der Wahlbenachrichtigung gehalten ist, nach dem
Verbleib der Unterlagen zu fragen. Für Fragen der Wahlbe-
rechtigten standen ausweislich des Informationsblattes die
Dienstkräfte des Wahlamtes ausdrücklich zur Verfügung.
Ein Wahlfehler wegen Verletzung der gesetzlich vorge-
schriebenen Informationspflicht liegt insoweit also nicht vor.
Der Einspruch ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Drucksache 17/1000 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die hierfür ursächlichen melderechtlichen Probleme seien
noch vor der Bundestagswahl behoben worden und es sei

spruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt (§ 21
EuWO). Der daraufhin vom Wahlamt erteilte Bescheid war

heben. Zusätzlich sei aber umgehend eine Wiederholung der
Wahl durchzuführen.

lauf der zweimonatigen Einspruchsfrist – eingegangen. Der
Einspruch ist demnach verfristet.
Tatbestand

Mit Schreiben vom 10. August 2009, das am 12. August
2009 beim Wahlprüfungsausschuss eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt.

Der Einspruchsführer rügt, dass nach ihm vorliegenden In-
formationen in einem Wahllokal in Karlsruhe ein hellgelber
Buntstift in einer der Wahlkabinen gelegen habe. Auf die Be-
schwerde dieses Wählers beim Wahlvorstand hin sei der Stift
dann ausgetauscht worden. Auch in einem anderen Wahl-
lokal in Karlsruhe hätten in mindestens zwei der drei Wahl-
kabinen unterschiedliche Stifte gelegen. Durch die Verwen-
dung verschiedener Stifte sei der Schutz des Wahlgeheimnis-
ses in nicht mehr tragbarer Weise aufgeweicht worden.

Der Einspruchsführer beanstandet zudem, dass die bei der
Europawahl angewandte 5-Prozent-Sperrklausel verfassungs-
widrig sei. Zum einen sei die fehlerhafte Mandatszuteilung,
die auf der verfassungswidrigen Sperrklausel beruhe, aufzu-

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Ak-
te verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist wegen Verfristung unzulässig.

Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
(WPrüfG) müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von
zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundes-
tag eingehen. Diese Frist ist auch auf Wahleinsprüche anzu-
wenden, die gegen die Wahl der Abgeordneten des Europäi-
schen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
7. Juni 2009 eingelegt worden sind, da die Bestimmungen
des Wahlprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend gelten (§ 26 Absatz 2 des Europawahlgeset-
zes). Bei der Europawahl lief diese Frist am 7. August 2009
ab. Bereits das Verfassen der Einspruchsschrift ist nach dem
Ende der Frist erfolgt, wie sich aus der Datumsangabe auf
dem Schreiben ergibt. Beim Deutschen Bundestag ist die
Einspruchsschrift am 12. August 2009 – und damit nach Ab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/1000

Anlage 23

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J. M., 76131 Karlsruhe
– Az.: EuWP 52/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

standen hätten und dass die Wahlbeteiligung teilweise unter
50 Prozent gelegen habe.

– und damit nach Ablauf der zweimonatigen Einspruchsfrist –
ein.
Tatbestand

Mit sechs Schreiben vom 22. August 2009, die am 24. Au-
gust 2009 beim Wahlprüfungsausschuss eingegangen sind,
hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland am 7. Juni 2009 Einspruch eingelegt
und den Einspruch am 27. August 2009 mit weiteren sechs
E-Mails ergänzt.

Der Einspruchsführer beanstandet mit seinem Einspruch ge-
gen die Europawahl 2009 unter anderem, dass in der Bun-
desrepublik Deutschland nur am Sonntag, in anderen Län-
dern aber an anderen Tagen gewählt worden sei; dass das
Ergebnis in manchen Ländern vor Wahlbeginn in anderen
Ländern mitgeteilt worden sei; dass er als Mitglied eines
Wahlvorstands im Vorfeld nicht über Regelungen zur Euro-
pawahl und Programme der Parteien informiert worden sei;
dass Mitglieder des Deutschen Bundestages und von Lan-
desparlamenten ihr Mandat aufgäben, wenn sie Mitglied des
Europäischen Parlaments würden; dass auf Wahlplakaten
Personen gezeigt worden seien, die gar nicht zur Wahl ge-

Wegen des weiteren Vortrags des Einspruchsführers wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist wegen Verfristung unzulässig.

Gemäß § 26 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2
Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes müssen Wahlein-
sprüche binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem
Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Bei der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 lief diese Frist
am 7. August 2009 ab.

Der Datierung des Einspruchsführers zufolge wurden die
ersten sechs Schreiben am 22. August 2009 verfasst und, wie
sich aus der Stempelung des Postwertzeichens ergibt, am
23. August 2009 von der Deutschen Post AG zur Beförde-
rung angenommen. Beim Deutschen Bundestag gingen die
ersten Schreiben des Einspruchsführers am 24. August 2009
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/1000

Anlage 24

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J.-E. H., 15806 Dabendorf
– Az.: EuWP 53/09 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 7. Juni 2009
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2010 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

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