BT-Drucksache 16/9786

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9561 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9786
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/9561 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 12. November 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuervermeidung
und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende
Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertie-
fung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien abgebaut werden. Darüber hi-
naus soll ein Informationsaustausch und die Amtshilfe bei der Erhebung von
Steuern entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen zwischen beiden
Staaten eingeführt werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 12. November 2007 enthält die dafür notwendigen Rege-
lungen. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Mit dem
vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erfor-
derliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/9786 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelungen des Abkommens führen teilweise zu Steuermindereinnahmen,
aber auch zu Steuermehreinnahmen, die im Einzelnen nicht beziffert werden
können. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese gegenseitig in etwa ausglei-
chen werden. Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich somit keine nennens-
werten finanziellen Auswirkungen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9786

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9561 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. Juni 2008

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

In Algier wurde am 12. November 2007 das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demo-
kratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung
und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Das neue Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-
Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung
auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Re-
gelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allge-
meinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für
die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu.
Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Ein-
künfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegen-
heitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den
Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Ab-
kommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten,
den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung
von Steuern, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des
Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das
Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie
um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD heben hervor,
dass bei den Verhandlungen zu dem Doppelbesteuerungsab-
kommen ein gutes Ergebnis, hinsichtlich des vereinbarten
Informationsaustausches sogar ein sehr gutes Ergebnis, er-
zielt worden sei. Der in Artikel 26 des Abkommens geregel-
te umfassende Informationsaustausch zwischen den zustän-
digen Behörden beider Länder entspreche dem neuesten
OECD-Standard. Auf Bitten der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN erläutert die Bundesregierung hierzu, dass die
OECD den weitgehenden Informationsaustausch als Folge
der Globalisierung für notwendig hält. So dürfe hiernach
kein Staat mehr insbesondere mit dem Hinweis auf ein na-
tionales Bankgeheimnis Auskünfte verweigern. Auch der
Verweis auf die Notwendigkeit der erbetenen Informationen
für eigene steuerliche Zwecke als Voraussetzung für Aus-
künfte sei vor diesem Hintergrund nicht länger möglich. Es
sei absehbar, dass Staaten, die zu den sog. Steueroasen zähl-
ten, Regelungen mit diesem Inhalt kaum zu vereinbaren be-
reit sein werden.

Des Weiteren erläutert die Bundesregierung, dass die Ab-
senkung der Grenze für Schachtelbeteiligungen (Artikel 10)
– das OECD-Musterabkommen sieht 25 Prozent vor – auf
10 Prozent der deutschen DBA-Politik entspreche.

Der Finanzausschuss hat die Annahme des Gesetzentwurfs
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Berlin, den 25. Juni 2008

Der Finanzausschuss

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
Drucksache 16/9786 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/9561 in seiner 169. Sitzung
am 19. Juni 2008 dem Finanzausschuss zur alleinigen Bera-
tung überwiesen. Der Finanzausschuss hat den Gesetzent-
wurf in seiner 96. Sitzung am 25. Juni 2008 abschließend be-
raten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Die Bundesregierung erläutert, mit dem Abkommen werde
geregelt, dass ein Besteuerungsrecht Algeriens gegenüber
Gewinnen deutscher Unternehmen nur bestehe, soweit diese
durch tatsächliche Tätigkeiten einer algerischen Betriebs-
stätte des Unternehmens dieser zuzurechnen sind (Artikel 7
des Abkommens in Verbindung mit Nr. 1 des Protokolls).
Die Protokollregelung sei im Verhältnis zu Schwellen- bzw.
Entwicklungsländern eine bedeutende Absicherung.

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