BT-Drucksache 16/971

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/429- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/971
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/429 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

A. Problem

Winterarbeitslosigkeit betrifft in besonderem Maße Arbeitnehmer im Bau-
gewerbe sowie in Wirtschaftszweigen, die im Winter überdurchschnittlich von
saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind. Die kurzzeitige Arbeitslosig-
keit der Beschäftigten in diesen Branchen verursacht erheblichen Verwaltungs-
und Kostenaufwand in der Arbeitslosenversicherung.

B. Lösung

Das bisher auf die Bauwirtschaft beschränkte Sondersystem der Winterbau-
förderung wird weiterentwickelt und in das System des Kurzarbeitergeldes inte-
griert. In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März wird künftig das
Saison-Kurzarbeitergeld bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall
gezahlt. Ergänzende Leistungen an Arbeitnehmer bei Nutzung von Arbeitszeit-
konten zur Überbrückung von Ausfallstunden und an Arbeitgeber zur Entlas-
tung von den Kosten der Kurzarbeit sollen weitere Anreize zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit setzen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit für das Saison-Kurzarbeitergeld
stehen Einsparungen bei den Ausgaben für das Arbeitslosengeld gegenüber. Mit

dem Fortbestand der Beschäftigungsverhältnisse der Bezieher von Saison-Kurz-
arbeitergeld in den Wintermonaten werden die Agenturen für Arbeit außerdem
durch entfallende Arbeitslosmeldungen und Vermittlungsbemühungen und bei
der Bearbeitung von Leistungsanträgen entlastet. Bei der zu erwartenden regen
Inanspruchnahme des neuen Leistungssystems ist wegen der vermiedenen Ent-
lassungen der Beschäftigten in den erfassten Branchen davon auszugehen, dass
die Einsparungen die Ausgaben für das Saison-Kurzarbeitergeld überwiegen.

Drucksache 16/971 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/429 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

a) In § 175 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Festlegung von Wirt-
schaftszweigen nach Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbedingtem
Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einvernehmen mit den in den je-
weiligen Branchen maßgeblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals
zum 1. November 2008 erfolgen.“

b) In § 175 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht
mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum
Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung auf-
gelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsaus-
fälle als vermeidbar.“

c) In § 175 werden dem Absatz 7 die Sätze 2 bis 5 angefügt:

„Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen,
sind für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit nach der
ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats
zu erstatten. Für die Folgeanzeigen gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeit-
geber ohne Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der Folgeanzeige
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung be-
gründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung glaub-
haft zu machen.“

2. Artikel 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

,12. Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b eingefügt:

㤠175a
Ergänzende Leistungen

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-
Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben
Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur So-
zialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage
aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je aus-
gefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeits-
zeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurz-
arbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede
in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats

Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeit-
nehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/971

beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90,
im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur So-
zialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf
Antrag erstattet.

(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe ausschließlich für solche
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht
aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

§ 175b
Wirkungsforschung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wir-
kungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und damit einhergehender er-
gänzender Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/
2008 und berichtet hierüber dem Bundestag. Die Untersuchung soll
insbesondere die Wirkungen auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen
Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaus-
halt betrachten.“ ‘

3. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a) § 182 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1,
deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Re-
gel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Rege-
lungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vor-
her angehört werden.“

b) In § 182 Abs. 3 werden die Wörter „tarifvertraglichen Regelungen“ durch
die Wörter „Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien“ ersetzt.

c) § 182 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen,
ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaft-
liche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäfti-
gungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen
Arbeitnehmer zu stabilisieren.“

4. In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe c wird § 320 Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, ha-
ben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des Monats zu erteilen, der dem
Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld ausge-
zahlt wird.“

5. In Artikel 1 Nr. 21 wird § 323 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis
zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage
liegen, für die die Leistungen beantragt werden.“

6. In Artikel 1 Nr. 27 werden in § 354 Satz 2 die Wörter „tarifvertraglicher Re-

gelungen“ durch die Wörter „von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien“
ersetzt.

Drucksache 16/971 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 14

Änderung der Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen

nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(2212-2-14)

§ 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt
durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird aufgehoben.“

8. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Angaben „12 bis 15“ durch die Angaben
„12, 13, 15“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.“

Berlin, den 15. März 2006

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Klaus Brandner
Vorsitzender Berichterstatter

strecken, beispielsweise die Land- und Forstwirtschaft, die – IG Bauen-Agrar-Umwelt

Baustoffindustrie, das Maler- und Lackiererhandwerk oder
das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk. Die Schlechtwetter-
zeit gilt dabei vom 1. Dezember bis zum 31. März. Erfasst

– Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine-Erden

– Prof. Dr. Gerhard Bosch, Institut Arbeit und Technik,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/971

Bericht des Abgeordneten Klaus Brandner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen und Voten der mitberatenden
Ausschüsse

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/429 ist in der 14. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 26. Januar 2006 an den Ausschuss für Ar-
beit und Soziales zur federführenden Beratung und den Fi-
nanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen worden.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/429 in seiner Sitzung am 15. März 2006 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie und der Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben die Vorla-
ge in ihren Sitzungen am 15. März 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/429 in seiner
Sitzung am 15. März 2006 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner
Sitzung am 15. März 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorgeleg-
ten Änderungsanträge anzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD soll ein Saison-Kurzarbeitergeld als neue Sonderform
des Kurzarbeitergeldes eingeführt werden. Ziel ist es, die
Winterarbeitslosigkeit zu bekämpfen und Beschäftigungs-
verhältnisse in Bau- und Saisonbetrieben ganzjährig zu er-
halten. Der Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeiter-
geldes soll sich neben dem Baugewerbe auch auf weitere
Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen er-

Zur Begründung heißt es, die Erfahrungen der letzten Jahre
hätten gezeigt, dass die Beschäftigten trotz der bestehenden
Winterbauförderung oft in kurzzeitige Arbeitslosigkeit ent-
lassen würden. Dies führe zu Ausgaben in der Arbeitslosen-
versicherung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen,
dass regelmäßige, kurze Perioden der Arbeitslosigkeit er-
heblichen Verwaltungsaufwand verursachten. Wenn es
gelinge, die Beschäftigungsverhältnisse in den genannten
Branchen während des ganzen Jahres aufrecht zu erhalten,
würde dies die Arbeitsverwaltung entlasten. Die Arbeits-
losenversicherung werde die neue Leistung von der ersten
Ausfallstunde an bereitstellen, heißt es im Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen. Vorgesehen ist ferner, dass Arbeit-
geber und regelmäßig auch Arbeitnehmer über eine Umlage
ergänzende Leistungen finanzieren. Dieses System solle
gleichzeitig Vorbild für andere Wirtschaftszweige mit hohen
Arbeitsausfallzeiten im Winter sein. Die Tarifpartner würden
einbezogen, die Finanzierung des neuen Leistungssystems
zu sichern. Wie es in dem Entwurf heißt, könne in einzelnen
Branchen vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Einigung
auch eine gesetzliche Umlage eingeführt werden, aus der
ergänzende Leistungen zu finanzieren wären. Als solche
ergänzende Leistung käme zugunsten des Arbeitgebers die
Erstattung der von ihm zu tragenden Sozialversicherungs-
beiträge in der Zeit in Betracht, während der seine Arbeit-
nehmer Saison-Kurzarbeitergeld beziehen. Zugunsten der
Arbeitnehmer nennen die Fraktionen das aus der Winter-
bauförderung bekannte Wintergeld. Dies werde als Aus-
gleich für wetterbedingte Mehraufwendungen bei geleiste-
ten Stunden während der Förderzeit gezahlt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlage in seiner 8. Sitzung am 26. Januar 2006 aufgenom-
men und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen. Sie erfolgte in der 11. Sitzung des Ausschusses am
13. Februar 2006.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)

– Bundesagentur für Arbeit

– Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie

– Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
werden sollen nicht mehr nur wetterbedingte, sondern da-
rüber hinaus auch auftragsbedingte Ausfälle.

Gelsenkirchen

– Sabine Graf, IG Bauen-Agrar-Umwelt, Berlin.

Drucksache 16/971 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)77
zusammengefasst wurden.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbän-
de, Institutionen und Einzelsachverständigen komprimiert
dargestellt:

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hält die Regelung
vor allem mit Blick auf die seit dem 1. Februar 2006 gelten-
den neuen Versicherungsbedingungen in der Arbeitslosen-
versicherung für bedeutend. So müssten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate
Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben,
um Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Voraussetzung, die
bisher durch eine Sonderregelung für saisonal geprägte
Branchen deutlich herabgesetzt gewesen sei, dürfte für
Beschäftigte in diesen Branchen nur mit Schwierigkeiten zu
erfüllen sein, so der DGB. Bei längerer Arbeitslosigkeit
während der Saisonzeit und eventuell noch auftretender auf-
tragsbedingter Arbeitslosigkeit könne schnell der Schutz der
Arbeitslosenversicherung verloren gehen oder die Beschäf-
tigten erreichten erst gar nicht die Voraussetzungen. Für die
Beschäftigten bestehe deswegen ein hohes Interesse, den
Schutz der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Dies wer-
de vor allem erreicht, weil durch das Saison-Kurzarbeiter-
geld kein Arbeitslosengeldanspruch verbraucht werde. In
Kombination mit angesparten Arbeitszeitkonten und dem
Saison-Kurzarbeitergeld könne die Arbeitslosigkeit deutlich
vermindert bzw. verkürzt werden. Da Spezialregelungen für
die Bauwirtschaft entfielen und stattdessen das Winter-
bauförderungssystem in das Kurzarbeitergeld integriert wer-
de, trügen die Änderungen auch zur Verwaltungsverein-
fachung bei. Zu begrüßen sei auch, dass eine Ausweitung auf
andere Problembranchen möglich sei. Die Entlastung der
Agenturen für Arbeit von Personen, die wiederkehrend nur
kurzfristig arbeitslos sind, trage dazu bei, dass die Vermittler
sich verstärkt um die Arbeitssuchenden kümmern könnten,
die einen neuen Arbeitsplatz benötigten. Der DGB regt an,
eine Ausweitung auf andere Branchen zu prüfen. Er sehe
hier besonderen Bedarf im Hotel- und Gaststättengewerbe in
den Saisongebieten, in der Verarbeitung von landwirtschaft-
lichen Produkten, im Kabel- und Freileitungsbau sowie im
Erwerbsgartenbau. Allerdings seien die Saisonzeiten für die-
se Bereiche nicht unbedingt identisch, so dass für die Bran-
chen unterschiedliche Saisonzeiten festgelegt werden müss-
ten. Der DGB regt an, im Gesetzentwurf generell eine
Saisonzeit von max. vier Monaten festzuschreiben, aber die-
sen Zeitraum für die einzelnen Branchen flexibel zu halten.
Das hieße, es könnten auch andere Saisonzeiten als Dezem-
ber bis März festgelegt werden. Wünschenswert wäre auch,
wenn Regelungen für Saisonbeschäftigte gefunden würden,
die nicht spezifisch wetterabhängig seien. Hier wären etwa
Künstler- und Produktionskräfte zu nennen, die zwischen
den Engagements immer wieder arbeitslos werden. An dem
Sicherungssystem müsste sich allerdings die Branche selbst
in höherem Maße beteiligen. Auch für die Beschäftigten im
Weiterbildungssektor werde die Beschäftigung immer pre-
kärer, so dass sie zum Beispiel in den Ferienmonaten ent-
lassen würden und sich arbeitslos melden müssten. Dieses
Problem könne eventuell durch Änderung von Rahmenbe-

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines
Saison-Kurzarbeitergeldes als Lohnersatzleistung bei Ar-
beitsausfall in Saisonbranchen in der Zeit von Dezember bis
März das richtige Ziel verfolge, ganzjährige Beschäftigung
zu fördern. Um dieses Ziel erreichen zu können und nicht
stattdessen Entlassungen zu begünstigen und statt erwarteter
Einsparungen Mehrbelastungen bei der Arbeitslosenver-
sicherung zu verursachen, seien allerdings eine Reihe von
Anpassungen erforderlich. Nach dem derzeitigen Gesetz-
entwurf würden auch Entlassungen in Saisonbranchen be-
günstigt, weil aus Saison-Kurzarbeitergeld neue Ansprüche
auf Arbeitslosengeld entstünden und diese beiden Leistun-
gen hintereinander geschaltet werden könnten. Damit sei
auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kostenneutralität
der Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht gewähr-
leistet. Vielmehr bestehe die konkrete Gefahr der „legalen
Zweckentfremdung“ von Saison-Kurzarbeitergeld, die zu
Mehrkosten im dreistelligen Millionenbereich für die Ar-
beitslosenversicherung führen könne. Das ab Februar 2006
für alle Arbeitnehmer einheitlich geltende Anwartschafts-
system, wonach acht Monate jährlicher Beschäftigung einen
jeweils wiederkehrenden viermonatigen Arbeitslosengeld-
anspruch bewirken, könne mit Saison-Kurzarbeitergeld un-
terlaufen werden. Im Extremfall könnten mit vier Monaten
Beschäftigung acht Monate Lohnersatzleistungen in Form
von Saison-Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld zu Las-
ten aller Beitragszahler „erwirtschaftet“ werden. Um dies zu
verhindern, dürften aus Saison-Kurzarbeitergeld keine neu-
en Anwartschaften auf Arbeitslosengeld entstehen. Darüber
hinaus müsse eine Anrechnung der Saison-Kurzarbeiter-
geldzahlung auf einen nachfolgend geltend gemachten
Arbeitslosengeldanspruch erfolgen, weil dann das Ziel der
Sicherung ganzjähriger Beschäftigung fehlgeschlagen und
eine Doppelförderung zu Lasten der Beitragszahler nicht
gerechtfertigt sei. Da das Saison-Kurzarbeitergeld für den
Arbeitgeber mit erheblichen Kosten verbunden sei, weil er
die Sozialversicherungsbeiträge zu tragen habe, müsse si-
chergestellt werden, dass die Einbeziehung einer Branche in
das Saison-Kurzarbeitergeld nicht gegen den Willen der
Tarifparteien erfolgen könne. Zur Erhaltung der Arbeitszeit-
flexibilität und um eine angemessene Eigenbeteiligung vor
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung Saison-Kurz-
arbeitergeld sicherzustellen, müsse eine Vorausleistung im
Umfang von mindestens 50 Arbeitsstunden eingebracht wer-
den. Dies stärke sowohl den Gedanken der Eigenvorsorge als
auch die Arbeitszeitflexibilisierung, weil Arbeitszeitkonten
zur Vermeidung der Zeiten von Nichtbeschäftigung genutzt
werden müssten. Auch für Saison-Kurzarbeitergeld müsse
der Grundsatz „Vermittlung vor Leistung“ uneingeschränkt
gelten. Ebenso wie beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld
und beim Winterausfallgeld müssten die Arbeitsagenturen
Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
stets in die Vermittlungsbemühungen einbeziehen und letzte-
re der Vermittlung in Zwischenbeschäftigungen zur Ver-
fügung stehen (§ 172 Abs. 3 SGB III). Danach gelte der
Vermittlungsgrundsatz sowohl für den Bezieher von Arbeits-
losengeld als auch für den Arbeitnehmer, der Kurzarbeiter-
geld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld erhält.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt ausdrücklich die

dingungen oder durch Steuerung der (häufig öffentlichen)
Auftraggeber abgemildert werden.

Zielsetzung des Gesetzentwurfs, mit der Einführung eines
Saison-Kurzarbeitergeldes einen wesentlichen Beitrag zur

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/971

Bekämpfung des alljährlich wiederkehrenden Anstiegs der
Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten zu leisten. Aus ar-
beitsmarktpolitischer Sicht sei die Intention des Gesetzent-
wurfs umso mehr zu befürworten, als damit nicht nur eine
Fortentwicklung der bisherigen Winterbauförderung in der
Bauwirtschaft beabsichtigt sei, sondern durch die Einbezie-
hung weiterer Wirtschaftszweige, die regelmäßig von sai-
sonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen sind, eine Verste-
tigung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer
erreicht und damit Arbeitslosigkeit vermieden werden kön-
ne. Darüber hinaus begrüßt die Bundesagentur für Arbeit,
dass mit dem Gesetzentwurf das Ziel einer Verwaltungsver-
einfachung für Arbeitgeber und Dienststellen der Bundes-
agentur verbunden sei. Bei einer Bewertung der finanziellen
Wirkungen der beabsichtigten Regelung sei zu berücksichti-
gen, dass die im Vergleich zu der bestehenden Winterbauför-
derung erleichterten Förderungsvoraussetzungen (Saison-
Kug bereits ab der 1. Ausfallstunde, wenn keine Arbeitszeit-
guthaben aufzulösen sind) zu Mehrausgaben bei der Arbeits-
losenversicherung führen könnten. Etwaige Mehrausgaben
könnten allerdings durch Minderausgaben beim Arbeitslo-
sengeld in dem Maße kompensiert oder übertroffen werden,
wie Betriebe von der bisherigen Praxis, ihre Arbeitnehmer
bei Arbeitsmangel in der Schlechtwetterzeit zu entlassen,
abwichen. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt habe der Gesetzgeber bereits Maß-
nahmen ergriffen, die saisonbedingte Arbeitslosigkeit zu be-
schränken bzw. zu unterbinden. Die Auswirkungen der seit
1. Februar 2006 in Kraft getretenen neuen Anspruchsrege-
lung auf die Saisonarbeit und die Wechselwirkung mit dem
Saison-Kug könne noch nicht abgeschätzt werden. Inwiefern
das Saison-Kug zu zusätzlichen Entlastungseffekten führe
und welche finanziellen Konsequenzen sich daraus ergäben,
bedürfe einer fundierten Evaluation. Wegen der oben ge-
nannten Unwägbarkeiten empfehle die BA, das Gesetz zu-
nächst auf zwei Legislaturperioden zu begrenzen und an-
schließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen und
die finanziellen Folgen und Risiken wissenschaftlich zu eva-
luieren.

Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung betont,
dass aus ökonomischen und sozialen Gründen eine mög-
lichst stetige, ganzjährige Beschäftigung wünschenswert sei.
Die Entwicklung von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sei
durch ausgeprägte saisonale Schwankungen geprägt, die
nicht nur witterungsbedingt, sondern auch allgemein wirt-
schaftlicher Art seien. Fast alle Wirtschaftszweige wiesen
regelmäßige Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit (De-
zember bis März) auf. Der Kreis der anspruchsberechtigten
Betriebe/Beschäftigten hänge somit entscheidend davon ab,
wie die im Gesetzentwurf vorausgesetzte „Erheblichkeit des
Arbeitsausfalls“ definiert werde. Je nachdem, wie weit die
Definition sei, würden zwischen rund 2 und 6,4 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erfasst. Die Ar-
beitsmarkteffekte könnten nur grob abgeschätzt werden.
Unter der Annahme, dass die Hälfte der saisonbedingten
Minderbeschäftigung in der Schlechtwetterzeit durch Sai-
son-Kurzarbeit (mit halber Arbeitszeit) ausgeglichen werde,
könne die Beschäftigung im Schnitt dieser Monate, je nach
Definition des Kreises der anspruchsberechtigten Betriebe
bzw. Beschäftigten, zwischen 50 000 und 82 000 Personen

wären. Die Neuregelung könne außerdem die Verbreitung
bzw. Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Beschäftigungssi-
cherung fördern und zum Abbau bezahlter Überstunden in
saisonstarken Monaten beitragen. Die Budgeteffekte der
Neuregelung könnten nicht beziffert werden. Die Entlastung
des Budgets der BA werde deutlich geringer eingeschätzt,
als die Bundesregierung dies tue. Dies vor allem, weil ein be-
trächtlicher Teil der Saison-Arbeitslosen keinen Anspruch
auf ALG I haben dürfte. Dennoch könne zumindest von Kos-
tenneutralität für die BA ausgegangen werden.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie plädiert in
seiner Stellungnahme für die Beibehaltung der Winteraus-
fallgeld-Vorausleistung: Sie stärke die individuelle Eigen-
vorsorge und die bewährte Arbeitszeitflexibilisierung in der
Bauwirtschaft. Zudem bekämpfe sie Mitnahmeeffekte und
Missbrauch. Ein Wegfall der Winterausfallgeld-Vorausleis-
tung würde hingegen den Umfang der Arbeitszeitflexibili-
sierung in den Betrieben verringern. Das nahe liegende Ar-
gument sei, dass nach dem Gesetzentwurf ein bestehendes
Arbeitszeitguthaben, welches im Rahmen der Arbeitszeitfle-
xibilisierung entstanden sei, vor der Inanspruchnahme von
Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich von den Arbeitneh-
mern einzubringen sei. Gleichzeitig sei es für den einzelnen
Arbeitnehmer aber vorteilhafter, Überstunden (mit Über-
stundenzuschlägen) in den Sommermonaten direkt aus-
bezahlt zu bekommen, um dann im Winter Saison-Kurz-
arbeitergeld zu beziehen. Daran ändere auch das stark
heraufgesetzte Zuschusswintergeld in Höhe von 2,50 Euro
nichts, weil dieses nicht die finanzielle Einbuße aufwiege,
die dem Arbeitnehmer durch das Einbringen von Arbeits-
zeitguthaben entstehe. Wenn es aufgrund dieser Sachlage zu
einem Rückgang der Verbreitung der Arbeitszeitflexibilisie-
rung komme, werde das Saison-Kurzarbeitergeld in größe-
rem Maße in Anspruch genommen, weil weniger Arbeits-
zeitguthaben zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zur
Verfügung stehe. Damit berühre die Frage, ob weiterhin in
dem Umfang Arbeitszeitflexibilisierung in inländischen
Baubetrieben stattfinde, nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit
dieser Betriebe gegenüber ihren ausländischen Konkurren-
ten, weil die Arbeitszeitflexibilisierung deutliche Produk-
tivitätsgewinne beinhalte, sondern sie berühre auch massiv
die Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes. Nach dem
Finanzierungskonzept erscheine die von dem Koalitionsver-
trag vorgesehene kostenneutrale Einführung des Saison-
Kurzarbeitergeldes möglicherweise dann nicht mehr gege-
ben. Darüber hinaus müssten die Umlagezahler (Arbeitgeber
und Arbeitnehmer) stärker belastet werden. Grundsätzlich
plädiert der Verband im Interesse der Akzeptanz der Neu-
regelung dafür, Branchen nur dann in die Regelung einzube-
ziehen, wenn sich die Tarifvertragsparteien einer Branche
gemeinsam dafür ausgesprochen hätten.

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ist der Auf-
fassung, dass die Einführung eines Saison-Kurzarbeitergel-
des zur Vermeidung saisonbedingter Entlassungen in der
Schlechtwetterzeit für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den
Staat Vorteile bringe: Aus der Sicht der Arbeitnehmer könne
eine Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im
Winter erwartet werden; ein wirtschaftlicher Grund für die
Entlassung von Arbeitnehmern bei nur vorübergehendem
Arbeitsausfall bestehe nicht mehr. Der Anreiz zum Ansparen
höher liegen als bisher, wobei Kompensationseffekte weg-
fallender bisheriger Regelungen jedoch zu berücksichtigen

von Arbeitszeitguthaben werde erhöht. Das Jahreseinkom-
men könne bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben in der

Drucksache 16/971 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Schlechtwetterzeit verstetigt und zugleich verbessert wer-
den; dadurch werde die Bereitschaft zur Arbeitszeitflexibili-
sierung gefördert. Aus der Sicht der Arbeitgeber könne eine
größere Flexibilität bei Auftragsmangel, Auftragslücken und
Schlechtwetter gewonnen werden. Die Sozialkostenbelas-
tung bei Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse
entfalle; die Lohnzusatzkosten würden sinken. Aus der Sicht
des Staates seien eine Entlastung der Arbeitslosenversiche-
rung und ein Abbau der Winterarbeitslosigkeit zu erwarten.
Schließlich würden sich der Verwaltungsaufwand – und da-
mit die Verwaltungskosten – sowohl für die Betriebe als auch
für die Arbeitsverwaltung spürbar verringern. Die Einfüh-
rung eines Saison-Kurzarbeitergeldes werde damit auch zu
einem Bürokratieabbau führen.

Die IG Bauen-Agrar-Umwelt begrüßt den Gesetzentwurf
ausdrücklich und uneingeschränkt. Das Gesetz werde – zu-
nächst im Baugewerbe – in erheblich stärkerem Maße als die
seit 1996 in der Nachfolge der sog. Schlechtwettergeldrege-
lung in Kraft getretenen gesetzlichen Winterbauförderungs-
systeme Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten vermeiden
und damit zu einer größeren Verstetigung der Beschäfti-
gungsverhältnisse führen. Das nunmehr vorgesehene neue
Instrument des Saison-Kurzarbeitergeldes vermeide nämlich
in seiner im Gesetzentwurf vorgesehenen konkreten Aus-
gestaltung die Schwächen der seit 1996 existierenden und in
ihren Wirkungen unbefriedigenden Winterbauregelungen.
Diese Regelungen beruhten in ihrer Finanzierung auf relativ
komplizierten Modellen der Kostenteilung zwischen BA,
Betrieben und Beschäftigten. Die Komplexität der Modelle
ergebe sich daraus, dass einerseits die Stundenkontingente
unterschiedlich finanziert würden und die Finanzierung zu-
sätzlich noch von den betrieblichen Arbeitszeitmodellen und
-guthaben abhängig seien. Allein diese Komplexität habe
erhebliche Anreize gesetzt, die Inanspruchnahme von Über-
brückungsgeld (1996 bis 1997) bzw. Winterausfallgeld
(1997 bis heute) zu vermeiden und stattdessen die Beschäf-
tigten während der Winterperiode zu entlassen. Hinzu trete,
dass komplexe Modelle nicht nur Verständnisschwierigkei-
ten und psychologische Hemmnisse verursachten, sondern
auch betrieblich (sowie bei der Arbeitsverwaltung) notwen-
digerweise zu erhöhtem administrativen Aufwand führten.
Zuletzt hätten die bisherigen Modelle die Arbeitgeber mit
dem Risiko belastet, ab einer bestimmten Ausfallstunden-
zahl (derzeit: ab der 101. Ausfallstunde) die Kosten der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von durchschnittlich
3,96 Euro alleine tragen zu müssen. Wolle man daher die
große Chance, die dieser Gesetzentwurf biete, nämlich die
Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten in der Bauwirtschaft
sowie – nach Schaffung der noch fehlenden tarifvertrag-
lichen sowie gesetzlichen Voraussetzungen in weiteren von
saisonaler Arbeitslosigkeit geprägten Branchen – in deut-
lichem Maße zu verringern, nicht gefährden, sollte der Ge-
setzgeber von Eingriffen in grundlegende Bausteine dieses
Gesetzentwurfs Abstand nehmen. Dies gelte insbesondere
für in den letzten Wochen diskutierte Änderungsvorschläge
zum Gesetzentwurf.

Die Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine-Erden stellt
fest, dass das Vorhaben der Koalitionsfraktionen teuer und
nicht geeignet sei, die Arbeitslosenstatistik zu entlasten. Im

nen Jahre zunichte und greife auf ungeheuerliche Weise in
bestehende Tarifregelungen der Steine und Erden und Bau-
stoffindustrie ein. Es möge für die Bauwirtschaft geeignet
sein, für die Baustoffindustrie sei es dies jedenfalls nicht.

Prof. Dr. Gerhard Bosch hält die Kostenteilung nach dem
Dreisäulenmodell für gerechter und deutlich einfacher als
bislang: Ab der ersten Ausfallstunde werde als Basisleistung
ein Saison-Kurzabeitergeld gezahlt, das durch tariflich ver-
einbarte Zusatzleistungen aufgestockt werden könne. Erst
durch diese Zusatzleistungen würden Entlassungen in der
Wintersaison für die Betriebe unattraktiv. Die ergänzenden
Leistungen sollten nach dem Gesetzentwurf durch das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales festgelegt werden.
Die Finanzierung müsse durch die Tarifvertragsparteien si-
chergestellt werden. Damit würden die Tarifpartner für ange-
messene Leistungen in die Verantwortung genommen. Die
einseitigen Belastungen der Arbeitnehmer für die ersten
30 Ausfallstunden und die der Betriebe für die 31. bis zur
100. Ausfallstunde würden durch eine gleichmäßige Kosten-
teilung für alle Stundenkontingente abgelöst. Das Saison-
Kurzabeitergeld sei darüber hinaus deutlich einfacher zu
handhaben als die Vorgängerregelungen. Dies führe zu Bü-
rokratieabbau und zur Verringerung von Transaktionskosten.
Vor allem werde die BA nicht durch Scheinvermittlungen
belastet und könne sich auf ihr eigentliches Vermittlungsge-
schäft konzentrieren. Die Anreize für die Akteure würden
zudem besser als im alten System gesetzt. Für den Arbeit-
nehmer werde durch das erhöhte Zuschuss-Wintergeld das
Ansparen von Guthabenstunden attraktiver. Betriebe sparten
keine variablen Lohnkosten mehr durch die Entlassung von
Beschäftigten ab der 101. Ausfallstunde. Die Einschätzung,
dass ca. 25 Prozent der sonst arbeitslos werdenden Arbeit-
nehmer während der Schlechtwetterzeit in Beschäftigung
gehalten werden könnten, erscheine realistisch. Die Modell-
rechnung zu den finanziellen Auswirkungen auf die BA er-
scheine überzeugend. Die Arbeitslosenversicherung werde
entlastet, indem Arbeitnehmer verstärkt Guthabenstunden in
der Schlechtwetterzeit einsetzten und wegen vermiedener
Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld in Anspruch nähmen.
Der Bund werde zusätzlich entlastet, indem der Bezug von
Arbeitslosengeld II bei Erwerbslosigkeit ohne Anspruch auf
Arbeitslosengeld vermieden werde. Zudem würden die Aus-
fallstunden reduziert, weil kurzfristige Aufträge mit den ver-
fügbaren Arbeitskräften ausgeführt werden könnten. Dies
führe zu Steuermehreinnahmen des Bundes durch zusätzli-
che Beschäftigung. Schließlich würden die Sozialversiche-
rungsbeiträge, die bei Arbeitslosigkeit auf die BA entfallen,
durch eine Umlage aufgebracht.

Sabine Graf begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf aus-
drücklich und hält eine Ausweitung auf den Bereich der
Agrarwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau und
Sonderkulturbetriebe) für wünschenswert. Damit könne der
zunehmenden Praxis der agrarwirtschaftlichen Betriebe ak-
tiv entgegengewirkt werden, die Arbeitnehmer in der ar-
beitsarmen Zeit zu entlassen und in der arbeitsintensiven
Zeit wieder einzustellen. Die witterungsbedingte Schwan-
kungsbreite des jährlichen Arbeitsvolumens in der Agrar-
wirtschaft werde durch Arbeitsausfall in den Monaten
November bis März begründet. Daher solle der Schlechtwet-
terzeitraum im vorliegenden Gesetzentwurf um einen Monat
Gegenteil: Die Sozialkassen würden belastet. Es mache alle
Anstrengungen der Arbeitszeitflexibilisierung der vergange-

erweitert werden, damit das Saison-Kurzarbeitergeld in den
arbeitsschwachen Monaten November bis März bezogen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/971

werden könne. Ein weiterer positiver Effekt des Saison-
Kurzarbeitergeldes könne in der Reduzierung des Einsatzes
von Saisonarbeitskräften liegen. Somit trage das Saison-
Kurzarbeitergeld zur Stabilisierung der Beschäftigungsver-
hältnisse bei.

IV. Beratungen und Abstimmungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seinen Sitzungen am 26. Januar 2006 (Beschlussfassung
über eine öffentliche Anhörung am 13. Februar 2006), am 8.
Februar 2006 und abschließend am 15. März 2006 beraten.
Die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein-
gebrachten Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
16(11)159 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Vertreter der Fraktion der CDU/CSU hoben hervor, dass
der vorliegende Gesetzentwurf einen wesentlichen Beitrag
zur Bekämpfung der Winterarbeitslosigkeit leisten solle. Er
verfolge das Ziel, in der Baubranche und gegebenenfalls
auch in anderen witterungsabhängigen Branchen eine ganz-
jährige Beschäftigung zu fördern. Diese Zielsetzung sei im
Interesse der Arbeitnehmer und im Interesse der Arbeitslo-
senversicherung, die dadurch entlastet werden solle. Durch
die in den Änderungsanträgen zum Ausdruck kommenden
Klarstellungen werde die angestrebte Freiwilligkeit der Ta-
rifpartner anderer Branchen sowie die Überprüfung der Kos-
tenneutralität nach zwei Förderperioden sichergestellt.

Die Fraktion der SPD begrüßte die große Zustimmung zu
dem hier vorgelegten Zukunftsmodell. Alle Beteiligten hof-
fen, dass mit ihm bereits im kommenden Winter die Winter-
arbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft spürbar gesenkt werden
und so ein wesentlicher Beitrag zur Verstetigung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Baugewerbe geleistet werden
könne. Die Fraktion der SPD sei sich sicher, dass die nach
zwei Jahren durchzuführende Evaluation den Nachweis da-
für erbringen werde, dass die Winterarbeitslosigkeit mit die-
sem Modell deutlich gesenkt werde und eine Übertragung
auf andere saisonal geprägte Branchen zum Wohle der
Arbeitslosenversicherung und der Beschäftigten sehr sinn-
voll sei.

Die Fraktion der FDP betonte, sie begrüße die Klarstellung,
dass keine Branche gegen ihren Willen in das System des
Saison-Kurzarbeitergeldes einbezogen werden solle. Sie
habe zwar noch eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen
und hätte sich klarere und weiterreichende Formulierungen
etwa bei den Arbeitszeitkonten gewünscht, könne aber letzt-
lich dem Vorhaben in der jetzt geänderten Fassung zustim-
men.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass sie dem
Gesetzentwurf grundsätzlich zustimme, da die Förderung
ganzjähriger Beschäftigung notwendig sei angesichts der
derzeitigen misslichen Situation der Beschäftigten in saison-
abhängigen Branchen. Allerdings sei es völlig unverständ-
lich, warum die Regelung nicht bereits zum 1. April 2006 in

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass
die Regelung etliche Wirtschaftszweige von vornherein aus-
schließe, da sie auf die saisonbedingte Arbeitslosigkeit in
Wintermonaten beschränkt sei. Diese Ungleichbehandlung
sei unsinnig und führe im Übrigen dazu, dass von der Rege-
lung Branchen profitierten, in denen fast ausschließlich
Männer beschäftigt seien.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/429 in der Fas-
sung der angenommenen Änderungsanträge zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/429 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Ar-
beit und Soziales geänderten oder neu eingefügten Vor-
schriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 11)

a) Die Einbeziehung von Branchen, die in besonderem Ma-
ße von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, in
das Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend vom ur-
sprünglichen Gesetzentwurf nicht dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Rahmen einer Rechts-
verordnung überlassen. Die entsprechende Regelung
erfolgt damit ausschließlich durch ein gesondertes Bun-
desgesetz. Dabei sind die Ergebnisse der Wirkungsfor-
schung nach § 175b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist ein
Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld in Branchen außer-
halb des Baugewerbes erstmalig zur Schlechtwetterzeit
2008/2009 und nur mit Einvernehmen der maßgeblichen
Tarifvertragsparteien möglich.

b) Die Ergänzung in Absatz 5 konkretisiert die arbeits-
förderrechtliche Schadensverhinderungsobliegenheit bei
bestehenden Arbeitszeitkonten im Bereich des Saison-
Kurzarbeitergeldes. Über bestehende Arbeitszeitgutha-
ben soll nicht zu Lasten der Sozialversicherung dispo-
niert werden können. Lösen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer Arbeitszeitkonten außerhalb der Schlechtwetterzeit
auf, verhalten sie sich nicht vorausschauend und kommen
damit ihrer bestehenden Schadensverhinderungsoblie-
genheit nicht nach. In dem Umfang, in dem durch das
Fortbestehen des Guthabens Arbeitsausfälle hätten ver-
mieden werden können, gelten diese als vermeidbar, so
dass insoweit die Gewährung von Saison-Kurzarbeiter-
geld ausscheidet.

c) Die Ergänzung der o. g. Vorschrift dient der Verfahrens-
straffung und Vorbeugung von rechtsmissbräuchlichem
Verhalten bei konjunkturbedingten Arbeitsausfällen in
der Schlechtwetterzeit. Die Arbeitgeber haben in der
Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige monatlich bis
zum 15. des laufenden Monats eine Folgeanzeige über
Kraft treten könne und warum die Ausweitung auf andere
Branchen nicht vor 2008 erfolgen könne.

den Arbeitsausfall zu erstatten und damit das Vorliegen
eines Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen Gründen

Drucksache 16/971 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

glaubhaft zu machen. Die Arbeitgeber zeigen an, ob ein
Arbeitsausfall unverändert bzw. verändert fortbesteht
oder nicht mehr vorliegt. Durch entsprechende Änderun-
gen in den §§ 320 und 323 SGB III wird die Möglichkeit
eröffnet, die Anzeige über den Arbeitsausfall, die Ver-
pflichtung zur Auskunftserteilung über Daten zum Leis-
tungsbezug sowie die Beantragung des Saison-Kurz-
arbeitergeldes und der ergänzenden Leistungen nach
§ 175a SGB III in einer einzigen Meldung zusammenzu-
fassen. Mit einer Folgeanzeige für die Monate Januar,
Februar und März können künftig gleichzeitig die statis-
tische Meldung und die Beantragung der Leistung für den
jeweiligen Vormonat übersandt werden. Die Bundes-
agentur für Arbeit hat dann alle leistungsrechtlich rele-
vanten Daten zeitnah zur Prüfung zur Verfügung. Um un-
nötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird bei den
Folgeanzeigen auf die Erteilung eines schriftlichen Be-
scheids nach § 173 Abs. 3 SGB III durch die Bundes-
agentur für Arbeit verzichtet. Der Satz 4 stellt sicher, dass
in Fällen des unverschuldeten Versäumnisses der Pflicht
zur Folgeanzeige eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand erfolgt.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 12)

Die gesetzliche Festschreibung der durchzuführenden Wir-
kungsforschung verdeutlicht die besondere Bedeutung, die
dieser Untersuchung zukommt. Die Zielrichtung wurde be-
reits detailliert im Allgemeinen Teil der Begründung des Ge-
setzentwurfs umschrieben. Der Bericht soll dem Deutschen
Bundestag zugeleitet werden, damit auf dessen Basis even-
tueller Änderungsbedarf ermittelt und im parlamentarischen
Verfahren umgesetzt werden kann.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c)

a) Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zum Erlass der Baubetriebe-Ver-
ordnung im neuen § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III ent-
spricht dem bisherigen Recht (§ 216 Abs. 2 SGB III).

Die Einbeziehung der Wirtschaftszweige, die von saison-
bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt ab-
weichend vom ursprünglichen Entwurf nicht durch
Rechtsverordnung, sondern im Rahmen einer besonderen
bundesgesetzlichen Regelung (§ 175 Abs. 4 Satz 2
und 3).

b) Die Änderung in Absatz 3 verdeutlicht, dass es zur Fest-
legung ergänzender Leistungen zunächst einer Vereinba-
rung zwischen den Tarifvertragsparteien bedarf; diese
muss jedoch nicht zwingend formal als tarifvertragliche
Vereinbarung abgeschlossen worden sein.

c) Die Voraussetzungen zur Ermächtigung zum Erlass der
Baubetriebe-Verordnung entsprechen im Wesentlichen
dem bisherigen Recht (§ 216 Abs. 2 Satz 2 und 3).

Die Neuregelung berücksichtigt, dass abweichend vom
ursprünglichen Gesetzentwurf die Einbeziehung der
Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsaus-
fall betroffen sind, nicht durch Rechtsverordnung, son-
dern durch Gesetz erfolgt. Insoweit ist zu berücksichti-

hen können, bevor die entsprechende gesetzliche Rege-
lung nach § 175 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB III getroffen
wurde.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe c)

Anpassung der Vorschrift über die statistischen Meldepflich-
ten bei Saison-Kurzarbeitergeldbezug an die Änderungen im
Bereich der Anzeigepflichten bei konjunkturbedingten
Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit (§ 175 Abs. 7
SGB III) zur Missbrauchsvermeidung. Es wird die Voraus-
setzung geschaffen, die Verpflichtung zur Auskunftsertei-
lung über Daten des Leistungsbezugs mit der Beantragung
des Saison-Kurzarbeitergeldes und der ergänzenden Leistun-
gen nach § 175a SGB III sowie der Pflicht zur Folgeanzeige
in einer Meldung zusammenzufassen.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 21)

Anpassung der Vorschrift über das Antragserfordernis für
Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach
§ 175a SGB III an die Änderungen im Bereich der Anzeige-
pflichten bei konjunkturbedingten Arbeitsausfällen in der
Schlechtwetterzeit (§175 Abs. 7 SGB III ) zur Missbrauchs-
vermeidung. Es wird die Voraussetzung geschaffen, die Be-
antragung des Saison-Kurzarbeitergeldes und der ergänzen-
den Leistungen nach § 175a SGB III mit der Verpflichtung
zur Folgeanzeige sowie zur Auskunftserteilung über Daten
des Leistungsbezugs in einer Meldung zusammenzufassen.
Kann der Antrag nicht innerhalb der festgelegten Frist ge-
stellt werden, bleibt es bei der materiell-rechtlichen Aus-
schlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 27)

Die Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 182
Abs. 3 SGB III; ausreichende Basis einer Festlegung der De-
tails einer Umlage zur Finanzierung ergänzender Leistungen
ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien;
eines Tarifvertrags bedarf es dazu nicht.

Zu Nummer 7 (Artikel 14)

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Umgestaltung
des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
und des damit einhergehenden Wegfalls des Winterausfall-
geldes.

Zu Nummer 8 Buchstabe a bis d (Artikel 24)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der Ab-
satz 2, der das Inkrafttreten der im Gesetzentwurf enthalte-
nen Verordnungsermächtigungen (Artikel 1 Nr. 14 und 30)
am Tag nach der Verkündung (vor dem 1. April 2006) regel-
te, ist obsolet, da eine Verkündung des Gesetzes vor dem
1. April 2006 nicht mehr möglich ist. Die Verordnungs-
ermächtigungen müssen nun – wie das Gesetz grundsätzlich
selbst – am 1. April 2006 in Kraft treten. Dieses Inkrafttreten
ist durch Absatz 1 geregelt.

Die Änderungen in den Absätzen 3 (neu) und 4 (neu) sind
erforderlich, da mit Artikel 14 der Begriff Winterausfallgeld
aus der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
gen, dass die ergänzenden Leistungen nach § 175a SGB
III für solche Wirtschaftszweige nicht zur Verfügung ste-

geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gestrichen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/971

wird. Für die Einkommensanrechnung im Rahmen des
BAföG sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßge-
bend. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs wird
Winterausfallgeld letztmalig für den März 2006 gewährt. Ein
Inkrafttreten des Artikels 14 ist daher am 1. Januar 2009 nötig.

Berlin, den 15. März 2006

Klaus Brandner
Berichterstatter

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